Freitag, 28. September 2007
LATEINISCHE MESSE IN DER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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15:33
Kommentare (0) Trackbacks (0) LATEINISCHE MESSE IN DER AUSSERORDENTLICHEN FORM DES RÖMISCHEN RITUS: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ
Seine Eminenz Karl Kardinal Lehmann hat heute in einer umfassenden Stellungnahme auch auf die nunmehr geltenden Leitlinien der Katholischen Bischofskonferenz für Deutschland hingewiesen: "Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum in Form eines Motu Proprio erlassen. Es behandelt den Gebrauch der Römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der Reform der Meßliturgie von 1970 und wurde zusammen mit einem Begleitschreiben des Papstes an die Bischöfe veröffentlicht. Die Bestimmungen sind am 14. September in Kraft getreten. Wir haben nun Leitlinien zur Umsetzung des Motu proprio verabschiedet, die sich schwerpunktmäßig auf die Meßfeiern der außerordentlichen Form in den Pfarrgemeinden beziehen ... Sie sollen dazu beitragen, daß die Gläubigen, die der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Meßfeiern in der außerordentlichen Form erhalten, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist. Die Messe in der außerordentlichen Form kann nicht den sonntäglichen Pfarrgottesdienst in der ordentlichen Form ersetzen. Grundsätzlich muß die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. In den meisten deutschen Bistümern fanden bereits vor dem neuen Motu Proprio mit Genehmigung des Diözesanbischofs an Sonntagen und werktags Tridentinische Meßfeiern statt. Eine Umfrage im letzten Jahr hat gezeigt, daß der Bedarf hier weitgehend gedeckt ist." Die Meinung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz zum Bedarf ist jedoch möglicherweise verfrüht. Erst durch die von Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. wiederhergestellte Rechtssicherheit kann sich überhaupt die außerordentliche Form des Römischen Ritus im Rahmen der lateinischen Rituskirche zu entfalten beginnen. Daher sind Erhebungen meiner Meinung nach erst nach drei Jahren Gültigkeit der päpstlichen Entscheidung sinnvoll. Hier sollen aber nun die durchaus gelungenen Leitlinien der katholischen Bischöfe Deutschlands abgedruckt werden [Anmerkungen von meiner Seite sind in eckige Klammern gesetzt]:
Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum - Leitlinien für die deutschen Diözesen Am 14.09.2007 ist das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum in Kraft getreten. In diesem Motu proprio, dessen Veröffentlichung Papst Benedikt XVI. mit einem Brief an die Bischöfe begleitet hat, werden die Rahmenbedingungen für die Feier der Heiligen Messe nach dem von Papst Johannes XXIII. promulgierten Missale Romanum als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche festgelegt. Beide Texte liegen in der vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebenen Reihe "Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls" (Nr. 178) vor. In Wahrnehmung ihrer Autorität und Verantwortung für die Liturgie, an die der Heilige Vater unter Bezug auf das II. Vatikanische Konzil (Sacrosanctum Concilium 22) in seinem Begleitbrief (S. 26) erinnert, haben die Bischöfe für den Bereich der deutschen Diözesen in der Herbst-Vollversammlung vom 24. bis 27. September 2007 für die Meßfeiern in den Pfarrgemeinden die folgenden Leitlinien vereinbart. Diese sollen dazu beitragen, daß die Gläubigen, die in ihrer religiösen Haltung der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Meßfeiern in der außerordentlichen Form erhalten sollen, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist. 1. Die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form muß vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 1). 2. Die ordentliche Form der Meßfeier ist die nach dem Missale Romanum 1970 (in der [lateinischen] Fassung der Editio typica tertia 2002 und - bis zum Erscheinen der deutschen Ausgabe der 3. Auflage - das MESSBUCH FÜR DIE BISTÜMER DES DEUTSCHEN SPRACHGEBIETS 2. Auflage 1988). Für die außerordentliche Form der Meßfeier ist das Missale Romanum 1962 (z. B. Editio juxta typicam Regensburg 1962, mit den Diözesanproprien) zu verwenden (vgl. Summorum Pontificum Art. 1). 3. Die Pfarrgottesdienste werden in der ordentlichen Form gefeiert. An Sonntagen kann eine Messe in der außerordentlichen Form hinzutreten, nicht jedoch die Messe in der ordentlichen Form ersetzen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 2). 4. Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (gem. Summorum Pontificum Art. 5 § 1) können Gruppen von Laien (vgl. Summorum Pontificum Art. 7) innerhalb einer Pfarrei bzw. innerhalb eines Pfarrverbands oder einer Seelsorgeeinheit, die unter Leitung eines Pfarrers steht, stellen. Wenn Gruppen aus Mitgliedern verschiedener Pfarreien bzw. Pfarrverbänden oder Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den Diözesanbischof zu richten. 5. Über Art und Größe der antragstellenden Gruppen wird keine Festlegung getroffen, um den örtlichen Gegebenheiten angemessen entsprechen zu können. 6. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration in der außerordentlichen Form des Ritus (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen: - Allgemeine Eignung, die jeder Priester besitzen muß; - Annahme der ganzen [römischen] Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl. Begleitschreiben von Papst Benedikt XVI.); - Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des [römischen] Ritus; - lateinische Sprachkenntnisse. Zur Erlangung der Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des Ritus und zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse werden die Diözesanbischöfe nach Bedarf Angebote zur Fort- und Weiterbildung bereitstellen. 7. Der Pfarrer bzw. Rektor einer Kirche ist, auch wenn er die Eignung besitzt, nicht verpflichtet, selbst nach dem Missale Romanum 1962 zu zelebrieren. Wenn er sich wegen seiner dienstlichen Belastungen oder aus persönlichen Gründen außerstande sieht, dem Anliegen der Gläubigen selbst zu entsprechen, wird er sich an den Diözesanbischof wenden. Das Recht der Gläubigen hierzu (Summorum Pontificum Art. 7) bleibt davon unberührt. 8. Für die Feier der Messe in der außerordentlichen Form gelten der Kalender und die Leseordnung des Missale Romanum 1962. Zu beachten sind zu gegebener Zeit die angekündigten Erweiterungen des Kalenders durch die Kommission Ecclesia Dei. Für den Vortrag der Lesungen in der Volkssprache (vgl. Summorum Pontificum Art. 6) sind die Perikopen aus dem rekognoszierten Lektionar zum Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebiets 1988 zu entnehmen. Alternativ kann auch der "Schott" 1962 verwendet werden. [Das heißt, es gibt derzeit keine Vermischung der beiden geltenden Lese-Ordnungen.] 9. Vom Recht zur Errichtung von Personalpfarreien für die Feier in der außerordentlichen Form des römischen Ritus (Summorum Pontificum Art. 10) werden die deutschen Diözesanbischöfe bis auf weiteres keinen Gebrauch machen. 10. Als Grundlage für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des Motu proprio (vgl. Begleitbrief von Papst Benedikt XVI.) hat der Pfarrer bzw. Rektor, wenn er in seiner Pfarrei bzw. Kirche die Genehmigung zur Meßfeier in der außerordentlichen Form erteilt, dem Diözesanbischof hiervon Mitteilung zu machen. Pfarrer und Rektoren, in deren Pfarreien bzw. Kirchen Meßfeiern in der außerordentlichen Form stattfinden, haben den Diözesanbischof kontinuierlich über die Entwicklung zu informieren. Diese Leitlinien treten am 1. Oktober 2007 in Kraft und werden nach Ablauf eines Jahres überprüft. [ENDE DER LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFKONFERENZ / FULDA, 27. SEPTEMBER 2007.] Interessanterweise werden in den Leitlinien die anderen heiligen Sakramente nicht behandelt, ebensowenig der Exorzismus, das Begräbnis und die anderen Sakramentalien. Abgesehen von der zeitlichen Selbstbeschränkung bei der Nichterrichtung von Personalpfarreien - dies hat jedoch wenig praktische Relevanz, da bereits Kirchen mit einem ernannten Kirchenrektor und entsprechenden Seelsorgsaufträgen genügen - wurde daher von den katholischen Bischöfen Deutschlands der Wille des Papstes beachtet. (Rein rechtlich sind Leitlinien nichts anderes als eine freiwillige Selbstverpflichtung jedes einzelnen unterzeichneten Diözesanbischofs.) Alle sieben Sakramente und sämtliche Sakramentalien können also - wie vom Papst vorgesehen - auf Wunsch in der einen oder anderen Form des Römischen Ritus (des am meisten verbreiteten lateinischen Ritus weltweit) gefeiert werden. Darüber freut sich Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik http://www.internetpfarre.de Mittwoch, 26. September 2007
SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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23:38
Kommentare (0) Trackbacks (5) SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ HABEN SICH SEIT FÜNF JAHREN BEWÄHRT
ACHTUNG: DIE LEITLINIEN WURDEN ADAPTIERT UND VERBESSERT, DIE KÜNFTIGE FASSUNG IST IN DIESEM BLOGEINTRAG VOM 31. AUGUST 2010!
Angesichts der berechtigterweise geführten Diskussionen um einen vermeidbaren Fall sexuellen Mißbrauchs auf dem Gebiet des Bistums Regensburg ist es notwendig und sehr hilfreich, die genau vor fünf Jahren erlassenen Leitlinien der katholischen Bischöfe Deutschlands Zum Vorgehen bei sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Erinnerung zu rufen. Diese Richtlinien haben sich bewährt: hätten sich wirklich alle katholischen Diözesen daran gehalten, dann wäre auch der Fall in D-93104 Riekofen nicht passiert. Wer die letzte Verantwortung für den gegen die Richtlinien vom 26. September 2002 verstoßenden Wiedereinsatz eines pädophil aufgefallenen und rechtskräftig verurteilten Priesters trägt, hat meiner Meinung nach auch die objektive Verpflichtung zu einem Wort der Entschuldigung und zur Anordnung möglichst unbürokratischer Maßnahmen zwecks Auszahlung fällig gewordenen Schmerzensgeldes an betroffene Opferkinder. Auf Basis der Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz mögen alle eine sachliche Diskussion führen - die Hervorhebung bestimmter Passagen fällt in meine Verantwortung: Einführung Der sexuelle Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen wird zunehmend in unserer gesamten Gesellschaft und auch in der Kirche offenkundig. Er zeigt eine tiefgehende Krise an und ist für die Kirche eine Herausforderung zu einer Reinigung aus dem Geist des Evangeliums. Daher sehen wir Bischöfe uns in die Verantwortung gerufen. Auch in Deutschland gibt es sexuellen Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche. Diese Vergehen haben einen zerstörerischen Charakter gegenüber Kindern und Jugendlichen. Sie verletzen deren Würde und Integrität tief. Die Opfer werden in ihrer Entwicklung schwer geschädigt, bei ihnen und bei ihren Angehörigen wird großes Leid ausgelöst. Wenn ein Geistlicher sich an einem Kind oder Jugendlichen vergeht, verdunkelt er auch die christliche Botschaft und die Glaubwürdigkeit der Kirche und fügt der kirchlichen Gemeinschaft schweren Schaden zu. Sexueller Mißbrauch Minderjähriger ist darum nicht nur nach staatlichem Recht, sondern auch in der kirchlichen Rechtsordnung eine Straftat. Sexueller Mißbrauch Minderjähriger kann unterschiedliche Ursachen haben. Nicht jeder Fall ist auf eine pädophile oder ephebophile Neigung zurückzuführen. Eine Diagnose muß in jedem Fall differenziert erfolgen. Aus fehlenden Kenntnissen über die näheren Zusammenhänge sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wurde häufig unangemessen reagiert. Im Blick auf die Opfer bedauern wir dies zutiefst. Heute steht fest, daß Pädophilie eine sexuelle Störung ist, die von der Neigung her strukturell nicht abänderbar ist und ephebophile Neigung als nur zum Teil veränderbar gilt. Die neuen Erkenntnisse helfen für die Zukunft, aber sie können die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Es ist uns Bischöfen als Verantwortliche für unsere Diözesen ein Anliegen, alles zu tun, um dem sexuellen Mißbrauch Minderjähriger stärker entgegen zu wirken und Wiederholungstaten zu verhindern. Wir stellen zugleich fest, daß die allermeisten Geistlichen vorbildlich ihren Dienst verrichten. Die folgenden Leitlinien, die von der Deutschen Bischofskonferenz in der Herbst-Vollversammlung 2002 verabschiedet worden sind, sollen eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten und in diözesaner Zuständigkeit umgesetzt werden. Leitlinien I. Zuständigkeit 1. Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger prüft. Wer von sexuellem Mißbrauch Kenntnis erhält, soll sich an die beauftragte Person wenden. Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Fälle, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, weiterzuleiten. Der Beauftragte recherchiert den Sachverhalt und ist Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Ihm kann der Diözesanbischof einen Arbeitsstab aus Psychologen, Psychotherapeuten, Ärzten, Juristen, Theologen, Geistlichen und Laien, Männern und Frauen zur Seite stellen. Diözesanbischöfe können auch einen überdiözesanen Arbeitsstab einrichten. Die Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Ordensleute, die unter Gestellung in bischöflichem Auftrag tätig sind, liegt - unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen - bei der Diözese. In anderen Fällen bieten die Diözesen dem Ordensoberen Unterstützung an. 2. Über die Zuständigkeit wird öffentlich informiert. Der Beauftragte wird im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt. II. Prüfung und Beurteilung 3. Jede Anzeige oder Verdachtsäußerung wird umgehend geprüft. Unmittelbar nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens leitet der Beauftragte die Prüfung ein. Er führt mit dem Verdächtigten ein Gespräch, zu dem er einen Juristen hinzuzieht. Über das Gespräch wird ein Protokoll angefertigt, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Mit dem (mutmaßlichen) Opfer bzw. seinen Erziehungsberechtigten wird umgehend Kontakt aufgenommen. Aufgrund der protokollierten Tatbestände wird beurteilt und festgestellt, wie den Betroffenen am besten zu helfen ist und weiter vorgegangen werden muß. Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer. Dem Schutz des Opfers vor weiterem Mißbrauch oder öffentlicher Preisgabe von Informationen wird besondere Sorgfalt gewidmet. Auch dem Verdächtigten gegenüber bleibt die Pflicht zur Fürsorge. Er steht bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, den guten Ruf der Person wiederherzustellen. 4. Der Diözesanbischof wird sofort unterrichtet. Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt - unbeschadet der Einsetzung des Beauftragten - bestehen. Er wird unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens informiert. III. Kirchliche Voruntersuchung 5. Bei Erhärtung des Verdachts wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet. Erhärtet sich der Verdacht, wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 CIC eingeleitet. Diese wird von einer geeigneten Person, die der Bischof bestimmt, durchgeführt. Je nach Sachlage wird entschieden, ob der Verdächtigte für die Dauer der Voruntersuchung von seinem Dienst freigestellt werden und sich von seinem Dienstort entfernt halten muß. Zur kirchlichen Voruntersuchung sollen Fachleute aus den im I, 1. genannten Stab hinzugezogen und je nach den Bedingungen des Einzelfalls beteiligt werden. 6. Bestätigt die Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Mißbrauchs, wird der Apostolische Stuhl befaßt. Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela) vom 30. April 2001 wird der Diözesanbischof nach Abschluß der Voruntersuchung diesen Fall dem Apostolischen Stuhl zuleiten. IV. Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden 7. In erwiesenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur Selbstanzeige geraten und ggf. das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft gesucht (vgl. I, 1). In erwiesenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten - falls nicht bereits eine Anzeige vorliegt oder Verjährung eingetreten ist - zur Selbstanzeige geraten und je nach Sachlage die Staatsanwaltschaft informiert. Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist der vom Bischof Beauftragte (vgl. Leitlinie I, 1). Wenn die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund einer Anzeige recherchiert, wird mit ihr Verbindung aufgenommen. V. Hilfen für Opfer und Täter 8. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden menschliche, therapeutische und pastorale Hilfen angeboten. Der Beauftragte des Bischofs wird in einem persönlichen Gespräch mit dem Opfer und seinen Angehörigen auch im Namen des Bischofs tiefes Bedauern zum Ausdruck bringen. In seinen weiteren Bemühungen wird er von fachlich ausgewiesenen Personen aus den Bereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Psychagogik unterstützt. Die Hilfsangebote sind individuell verschieden, je nachdem, ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um Erwachsene handelt, deren sexueller Mißbrauch schon Jahre zurückliegt. Die Maßnahmen beziehen je nach Einzelfall auch die Familienangehörigen der Opfer (Eltern, Geschwister) mit ein. Finanzielle Unterstützung therapeutischer Maßnahmen ist im Einzelfall möglich. 9. Der Täter hat sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft erweist sich Pädophilie als von der Neigung her strukturell nicht abänderbar und Ephebophilie als nur zum Teil veränderbare sexuelle Störung. Unbeschadet dieser Erkenntnis trägt eine differenzierte diagnostische Abklärung und fachkundige Therapie dazu bei, Wiederholungsfälle zu verhindern und dem Täter ein Leben ohne Ausübung seiner sexuellen Störung zu ermöglichen. Eine Therapie wird in jedem Fall verlangt. 10. Die Menschen im Umfeld werden bei der Verarbeitung der Situation unterstützt. Im Umfeld von Täter und Opfer werden Maßnahmen zur Überwindung von Irritationen, Sprachlosigkeit und Trauer getroffen. Im Einzelfall wird, wenn nötig, ein Netzwerk angeboten, das einer Isolation des Opfers und seiner Familie entgegenwirkt. VI. Kirchliche Strafmaßnahmen 11. Bei erwiesenem Vergehen wird der Täter mit einer Kirchenstrafe belegt. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfolgung und Ahndung werden kirchenrechtliche Strafmaßnahmen eingeleitet. Es können Sühnestrafen, die den Täter auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit treffen, verhängt werden. Der genaue Umfang wird in einem Strafurteil durch das kirchliche Gericht oder ein Strafdekret, das die Glaubenskongregation bzw. der Diözesanbischof erlassen, festgelegt. In Einzelfällen wird eine Entlassung aus dem Klerikerstand notwendig sein. 12. Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen bringen. Geistliche, die sich des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen. Es besteht eine dauerhafte Verpflichtung für den Täter, mit dem Beauftragten in der Diözese im Gespräch zu bleiben. Außerdem sind flankierende Maßnahmen für seine weitere Lebensführung und Beschäftigung zu vereinbaren. Dazu gehört ständige Begleitung (geistliche Begleitung, therapeutische Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk). VII. Öffentlichkeit 13. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit wird gewährleistet. Die entsprechende Information der Öffentlichkeit wird durch eine speziell mit dieser Aufgabe betraute Person durchgeführt. Um zusätzlichen Schaden für die Opfer oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Täter zu vermeiden, wird die Öffentlichkeitsarbeit sich um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem Persönlichkeitsschutz bemühen. VIII. Prävention 14. Die präventiven Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung von Geistlichen werden verstärkt. Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen thematisiert im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die Auseinandersetzung mit Fragen und Problemen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über Anzeichen sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität. Auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Handlungen kann es Verhaltensweisen im pastoralen oder erzieherischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen geben (z. B. Distanzlosigkeit oder vertrauliche Berührungen), die zu meiden sind. Wenn im Einzelfall Anlaß zu der Sorge besteht, daß ein Verhalten auf pädophile Neigung hinweist, wird eine diagnostische Abklärung durchgeführt. Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen werden auf Personen zugehen, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium thematisieren und Hilfen zur Bewältigung einleiten zu können. 15. Versetzungen erfordern eine umfängliche Information. Für den Fall einer Versetzung (unbeschadet Leitlinie 12) oder bei Verlegung des Wohnsitzes von Geistlichen, die sich des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, wird der neue Dienstgeber oder kirchliche Obere, in dessen Bereich er sich künftig aufhält, über die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt. IX. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen Mitarbeitern 16. Bei Mißbrauch durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst wird entsprechend vorgegangen. Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Dienst, die sich sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig machen, wird im Einklang mit den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechend vorgegangen. Personen, die sich sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig machen oder gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder kirchlichen Verbänden nicht geduldet. [ENDE DER LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFKONFERENZ / FULDA, 26. SEPTEMBER 2002.] ACHTUNG: DIE LEITLINIEN WURDEN ADAPTIERT UND VERBESSERT, DIE KÜNFTIGE FASSUNG IST IN DIESEM BLOGEINTRAG VOM 31. AUGUST 2010! Samstag, 15. September 2007
FRAUENDREISSIGER IN EICHSTÄTT UND ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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19:16
Kommentare (0) Trackbacks (0) FRAUENDREISSIGER IN EICHSTÄTT UND WIEN: RÖMISCHE LITURGIE - GLAUBENSGEHEIMNIS - LEBENSSCHUTZ MIT MARIA UND BENEDIKT
Der Frauendreißiger, der im Päpstlichen Ablaßdekret vom 28. Oktober 2003 für die Wallfahrtskirche St. Marien Buchenhüll in D-85072 Eichstätt (Oberbayern) als marianischer Monat mit feierlichen Zelebrationen und Wallfahrten definiert wird und der demnach von der ersten Vesper des Hochfestes der vollständigen leib-seelischen Aufnahme Mariens in den Himmel bis zum Untergang der Sonne des heutigen liturgischen Gedenkens der schmerzhaften Jungfrau dauert, erfreut sich in Buchenhüll auch in diesem Jahr großen Interesses. Erst am morgigen Sonntag, dem 16. September 2007, wird im Eichstätter Stadtteil Buchenhüll der Frauendreißigerschluß extern in höchster liturgischer Feierlichkeit begangen. Und schon bei der ersten Andacht am Sonntag, dem 19. August 2007, erschien ein Reporter des Bayerischen Rundfunks. Am Mittwoch, dem 22. August 2007 (im derzeitigen Kalender für die ordentliche Form des lateinischen Ritus der Gedenktag Maria Königin und im seit gestern wieder rechtskräftig anerkannten und gültigen Kalender für die außerordentliche Form des lateinischen Ritus das Fest des Unbefleckten Herzens derselben allerseligsten Jungfrau Maria) wurde der Beitrag in Bayern2Radio ausgestrahlt. Er war folgendermaßen eingeleitet: "50 Tage sind es zwischen Ostern und Pfingsten, 40 Tage dauert die Fastenzeit und im kirchlichen Jahr gibt es auch noch eine dreißig Tage dauernde Festzeit - nur ist sie nicht mehr so bekannt: der Frauendreißiger. Die dreißig Tage zu Ehren der Gottesmutter Maria beginnen an Hochfest Mariä Himmelfahrt ... Der Frauendreißiger ist nicht nur die wichtigste Kräutersammelzeit des Jahres, sondern auch die klassische Hochzeit der bayerischen Marienwallfahrten - auch wenn er selten so festlich begangen wird wie in der kleinen Marienwallfahrt von Buchenhüll bei Eichstätt. Ein Beitrag von Gerald Huber."
Kurz nach dem Patrozinium am 15. August ist auch die neue Gottesdienstordnung für denselben alten Marienwallfahrtsort St. Marien Buchenhüll erschienen. Auch als PDF-Dokument kann sie wieder heruntergeladen werden. Aus Anlaß des gestrigen Festes Kreuzerhöhung, des 14. September 2007 (Geburtstag meines Vaters), an dem das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum vom 7. Juli 2007 für den Römischen Ritus weltweit in Kraft trat, zitiere ich aus meinem Vorwort zur dritten Gottesdienstordnung für das Jahr 2007: "Vergessen Sie nicht auf Ihre Angehörigen, die schon verstorben sind. Es steht Ihnen immer frei, Meßintentionen zu übermitteln. Daran erinnert uns der kommende Allerseelen-Monat November ganz besonders. Aber auch für Lebende - egal aus welchem Anlaß - oder zum Dank für erhaltene Güter können jederzeit Intentionen gegeben werden. Jede Heilige Messe hat denselben Wert, egal ob sie am Sonntag, am Feiertag oder am Werktag und egal ob sie unter Verwendung der lateinischen Liturgiesprache oder der genehmigten hochsprachlichen Deutsch-Übersetzung gefeiert wird. Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. sagt im Apostolischen Schreiben Sakrament der Liebe (Sacramentum caritatis) vom 22. Februar 2007: 'Geheimnis des Glaubens! - Mit diesem Ausruf unmittelbar nach den Wandlungsworten verkündet der Priester das gefeierte Geheimnis und drückt sein Staunen angesichts der Wesensverwandlung von Brot und Wein in den Leib und das Blut Christi aus - einer Wirklichkeit, die alles menschliche Verstehen übersteigt. In der Tat, die Eucharistie (Messe) ist das Geheimnis des Glaubens schlechthin: sie ist der Inbegriff und die Summe unseres Glaubens', wie es im Katechismus der Katholischen Kirche unter Nr. 1327 heißt. Dem bestmöglichen Ausdruck dieses Geheimnisses des Glaubens, das wir von Gott her wissen dürfen und zu unserem Heil glauben und gläubig mitfeiern, dient auch die von Papst Benedikt XVI. per 7. Juli 2007 verkündete und ab 14. September 2007 geltende Umsetzung der Erkenntnis, daß die ältere lateinische Disziplin niemals - auch nicht durch das XXI. Ökumenische Konzil (= das II. Vatikanische Konzil) unserer Kirche - gänzlich abgeschafft wurde. Wir alle gehören kraft unserer heiligen Taufe dem lateinischen Ritus der großen Katholischen Weltkirche an: das gerät öfters in Vergessenheit. Das hieß früher nicht, und das heißt auch heute nicht, daß wir täglich in der Kirche das Latein hören können oder müssen, aber die lateinische Rituskirche ist unser konkreter Ursprung innerhalb der heiligen Mutter Kirche, der wir angehören dürfen. Denn orientalische Katholiken feiern zwar dieselben sieben Sakramente - dies ist uns nach der wunderbaren Maiandacht des Collegium Orientale in Buchenhüll und nach dem Bildungsabend bewußter denn je - aber diese ebenso wertvollen orientalischen Riten haben eine andere geistliche Feierkultur, und die Kirche wünscht, daß alle Katholiken normalerweise dem lateinischen oder orientalischen Ritus ihrer Taufe treu bleiben, weil es der kulturellen und familiären Verwurzelung des christlichen Glaubens am besten dient. So ließ der Vorsitzende der Italienischen Bischofskonferenz, Erzbischof Angelo Bagnasco, im Vorfeld der päpstlichen Entscheidung verlauten: 'In der Kirche sind seit dem Beginn des vierten Jahrhunderts verschiedene Liturgien und Riten in Geltung, die denselben katholischen Glauben zum Ausdruck bringen, obschon sie unterschiedlichen Überlieferungen und Verbundenheiten entsprechen; diese Verschiedenartigkeit ist ein Zeichen für die Vitalität der Katholischen Kirche'. Nunmehr ist die volle Ausschöpfung des geistlichen Reichtums unseres lateinischen Ritus innerhalb der Katholischen Kirche dank der rechtmäßigen Erkenntnis und darauf basierenden päpstlichen Entscheidung vom 7. Juli 2007 für alle Zeiten sichergestellt. Die von vielen Katholiken unserer Breiten gewohnte und häufig unter Verwendung der deutschen Hochsprache zelebrierte Liturgie gilt weiterhin als die ordentliche Form, wobei in ihr jedoch mehr Latein verwendet werden sollte als bisher. Und das ursprünglich vom heiligen Papst Pius V. promulgierte und vom seligen Papst Johannes XXIII. neu herausgegebene (nicht in eine deutsche Zelebrationssprache übersetzte) Römische Meßbuch des Jahres 1962 hat in Hinkunft als außerordentliche Form des einen Römischen Ritus zu gelten. Somit können nunmehr die legitimen Wünsche aller Gläubigen besser berücksichtigt werden. Und ohne zu übertreiben: auch wenn der Papst unseren kleinen Wallfahrtsort nicht kennt, aber die in den letzten Jahren für Buchenhüll weiterentwickelte Gottesdienstordnung ist damit in ihrer gesamten Ausrichtung bestätigt worden. Liturgie ist Geschenk und nicht Herumtun, weshalb unser Bischof Gregor Maria zur päpstlichen Entscheidung noch am 7. Juli 2007 u. a. feststellte: 'Der im kirchlichen Alltag da und dort geübte Zynismus gegenüber der alten liturgischen Form von 1962 wirkte manchmal wie ein liturgischer Ödipuskomplex, besonders wenn die aggressive Ablehnung von Priestern kam, die noch nach der tridentinischen Form geweiht worden sind. Ebenso wirft aber auch die radikale und nicht minder militante Ablehnung der kirchlich approbierten erneuerten liturgischen Formen die Frage nach dem Glauben an die Wirksamkeit des Gottesgeistes in der Kirche auf.' Friedliches Zusammenleben von alt und neu - und so freuen wir uns am 16. September 2007 nachmittags beim feierlichen Frauendreißigerschluß in Buchenhüll auf unseren Diözesanbischof". Diözesanbischof Dr. Gregor Maria Hanke OSB wird morgen mit dem Allerheiligsten Sakrament und mit allen Wallfahrern um 14 Uhr von der Filialkirche St. Marien Buchenhüll in Richtung Lourdesgrotte schreiten, um dort auch die Festpredigt zu halten. Im Grunde können nun für die Praxis der herkömmlichen römisch-katholischen Pfarreien im deutschen Sprachraum drei unterscheidbare Möglichkeiten angegeben werden. An erster Stelle ist die ordentliche Form des Römischen Ritus zu nennen, welche die lateinische Liturgiesprache vorsieht. Ein solches lateinisches Hochamt wird morgen um 09.30 Uhr zum Frauendreißigerschluß und zur pastoralen (Nach)feier der Schmerzen Mariens in der Wallfahrtskirche St. Marien Buchenhüll zelebriert. An zweiter Stelle ist zu nennen die ordentliche Form des Römischen Ritus unter Verwendung der deutschen Hochsprache. Natürlich kann es in der ordentlichen Form viele Abstufungen der Verwendung des liturgischen Latein geben. Und an dritter Stelle ist nunmehr gleichberechtigt zu nennen die außerordentliche Form des Römischen Ritus, die immer lateinisch ist, wobei aber dabei auch die Lesungen in deutscher Hochsprache vorgetragen werden dürfen, wie Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. ausdrücklich festgehalten hat. Es kann daher allen Pfarreien ans Herz gelegt werden, wenigstens einmal im Monat mit der Feier der ordentlichen Form in lateinischer Liturgiesprache zu beginnen und sukzessive auch regelmäßige Angebote in der außerordentlichen Form aufzunehmen. Wichtig ist das langsame Wiedergewöhnen an die volle Präsenz unserer liturgischen und weltweit einheitlichen Heimatsprache, des liturgischen Latein. Auch wenn das wörtliche Verstehen nicht das Ziel jedes Gläubigen sein kann - denn der Glaube gibt Auskunft über das Geheimnis, das wir feiern, und dieses höhere Verstehen ist wichtiger und insgesamt unabhängig von der liturgischen Sprache - so sind Initiativen zum neuen Erlernen des liturgischen Latein ausdrücklich zu begrüßen. Das Katholische Bildungswerk im Landkreis Eichstätt e. V. bietet beispielsweise ab Montag, dem 22. Oktober 2007, einen zehn Mal jeweils montags stattfindenden Kurs "Die Sprache der Kirche - liturgisches Latein für Laien", Anmeldung unter 08421/3233. Erfreulich ist auch die Erklärung zu diesem von Hildegard Korn geleiteten Kurs: "Die Völker und Zeiten umspannende Identität der Kirche fand über Jahrhunderte hin ihren Ausdruck unter anderem in der lateinischen Sprache der Liturgie. Diese wollen wir wiederentdecken und uns ihre Grundformen aneignen. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich." Alle Bemühungen um die volle Rückgewinnung des Heiligen in der Liturgie finden den Segen des Heiligen Vaters Benedikt XVI., der bei seinem Besuch in Heiligenkreuz (Österreich) am 9. September 2007 folgende grundlegende Worte an alle Priester und Laien richtete: "Die Gesinnung eines jeden Priesters, eines jeden gottgeweihten Menschen muß es sein, 'dem Gottesdienst nichts vorzuziehen'. Die Schönheit einer solchen Gesinnung wird sich in der Schönheit der Liturgie ausdrücken, sodaß dort, wo wir miteinander singen, Gott preisen, feiern und anbeten, ein Stück Himmel auf Erden anwesend wird. Es ist wirklich nicht vermessen, wenn man in einer auf Gott hin konzentrierten Liturgie, in den Riten und Gesängen, ein Abbild des Ewigen sieht. Wie sonst hätten unsere Vorfahren vor Hunderten von Jahren einen so erhabenen Kirchenraum schaffen können wie diesen?! Hier zieht schon die nüchterne Architektur all unsere Sinne hinauf zu dem, 'was kein Auge gesehen und kein Ohr gehört hat, was keinem Menschen in den Sinn gekommen ist: das Große, das Gott denen bereitet hat, die ihn lieben' (1 Kor 2,9). Bei allem Bemühen um die Liturgie muß der Blick auf Gott maßgebend sein. Wir stehen vor Gott - er spricht mit uns, wir mit ihm. Wo immer man bei liturgischen Besinnungen nur darüber nachdenkt, wie man Liturgie attraktiv, interessant, schön machen kann, ist Liturgie schon verfallen. Entweder ist sie opus Dei mit Gott als dem eigentlichen Subjekt oder sie ist nicht. Ich bitte an dieser Stelle: Gestaltet die heilige Liturgie aus dem Hinschauen auf Gott in der Gemeinschaft der Heiligen, der lebendigen Kirche aller Orte und Zeiten so, daß sie zu einem Ausdruck der Schönheit und Erhabenheit des menschenfreundlichen Gottes wird!" Buchenhüller Pilger standen stundenlang im Regen, um den Papst bei der Mariensäule in Wien zu erwarten, der dann dort am 7. September 2007 sagte: "Mit dem Glauben an Jesus Christus, den menschgewordenen Sohn Gottes, geht seit frühesten Zeiten eine besondere Verehrung für seine Mutter einher, für die Frau, in deren Schoß er Menschennatur annahm und sogar ihren Herzschlag teilte, die einfühlsam und respektvoll sein Leben begleitete bis zu seinem Tod am Kreuz und deren Mutterliebe er am Ende den Lieblingsjünger und mit ihm die ganze Menschheit anvertraute. In ihrer Mütterlichkeit nimmt Maria auch heute Menschen aus allen Sprachen und Kulturen unter ihren Schutz, um sie in vereinter Vielfalt miteinander zu Christus zu führen. An sie können wir uns wenden in unseren Sorgen und Nöten. Von ihr sollen wir aber auch lernen, einander so liebevoll anzunehmen wie sie uns alle annimmt: einen jeden in seiner Eigenart, von Gott gewollt und geliebt. In der weltweiten Familie Gottes, in der für jeden Menschen ein Platz vorgesehen ist, soll jeder seine persönlichen Gaben zum Wohle aller entfalten." Und genau deshalb wies Seine Heiligkeit dann noch am selben Tag auf die in Österreich (und vielen europäischen Staaten) illegalen Gesetzesregelungen hin, welche ungeborenes menschliches Leben nicht mehr strafrechtlich schützen (wie jedes andere unschuldige menschliche Leben): "In Europa ist zuerst der Begriff der Menschenrechte formuliert worden. Das grundlegende Menschenrecht, die Voraussetzung für alle anderen Rechte, ist das Recht auf das Leben selbst. Das gilt für das Leben von der Empfängnis bis zu seinem natürlichen Ende. Abtreibung kann demgemäß kein Menschenrecht sein - sie ist das Gegenteil davon. Sie ist eine 'tiefe soziale Wunde', wie unser verstorbener Mitbruder Kardinal Franz König zu betonen nicht müde wurde. Mit alledem spreche ich nicht von einem speziell kirchlichen Interesse. Vielmehr möchte ich mich zum Anwalt eines zutiefst menschlichen Anliegens und zum Sprecher der Ungeborenen machen, die keine Stimme haben. Ich verschließe damit nicht die Augen vor den Problemen und Konflikten vieler Frauen und bin mir bewußt, daß die Glaubwürdigkeit unserer Rede auch davon abhängt, was die Kirche selbst zur Hilfe für betroffene Frauen tut. Ich appelliere dabei an die politisch Verantwortlichen, nicht zuzulassen, daß Kinder zu einem Krankheitsfall gemacht werden und daß die in Ihrer Rechtsordnung festgelegte Qualifizierung der Abtreibung als ein Unrecht faktisch aufgehoben wird. Ich sage das aus Sorge um die Humanität. Aber das ist nur die eine Seite dessen, was uns Sorgen macht. Die andere ist, alles dafür zu tun, daß die europäischen Länder wieder kinderfreundlicher werden. Ermutigen Sie bitte die jungen Menschen, die mit der Heirat eine neue Familie gründen, Mütter und Väter zu werden. Damit tun Sie ihnen selbst, aber auch der ganzen Gesellschaft etwas Gutes. Ich bestärke Sie auch nachdrücklich in Ihren politischen Bemühungen, Umstände zu fördern, die es jungen Paaren ermöglichen, Kinder aufzuziehen. Das alles wird aber nichts nützen, wenn es uns nicht gelingt, in unseren Ländern wieder ein Klima der Freude und der Lebenszuversicht zu schaffen, in dem Kinder nicht als Last, sondern als Geschenk für alle erlebt werden." Und auch darum wollen wir am morgigen Abschlußtag des Frauendreißigers in Buchenhüll (D-85072 Eichstätt) besonders beten. Maria heilt von jeglichem Aberglauben, sie führt zum wahren Glauben an Gott Vater, Gott Sohn und Gott Heiliger Geist. "Dein Wille geschehe!" - Gottes Wille geschehe, das ist die grundlegende Bitte des Christen im Vater unser, und so dürfen wir das volle Vertrauen in den dreifaltigen Gott in uns tragen. Diesen lebensbejahenden Gott zu verkünden und glaubwürdig zu bezeugen, ist die einzige Aufgabe der Kirche Jesu Christi. Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik http://www.internetpfarre.de |
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