Mittwoch, 30. Dezember 2009
BARMHERZIGKEIT GOTTES: NEUES ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Aktuelle Fürbitten, Katholische Lehre, News Kommentare um
12:00
Kommentare (0) Trackbacks (2) BARMHERZIGKEIT GOTTES: NEUES JESUSBILD FÜR DEN BARMHERZIGKEITSSONNTAGDie Herausgeber der Festgabe "Aus Leidenschaft zu den Ostkirchen": Dr. Oleksandr Petrynko, Vizerektor des Collegium Orientale, Eichstätt; Erzpriester Dr. Andreas- A. Thiermeyer, Rektor der Wallfahrt und des Diözesanbildungs- und Jugendhauses Habsberg; Dr. Vasyl Rudeyko, Prodekan der Theologischen Fakultät und Professor für Liturgiewissenschaft, Lemberg/Ukraine; Dr. Andriy Mykhaleyko, Professor für Kirchengeschichte, Lemberg/Ukraine. Es fehlt nur der Mitherausgeber Rektor und Dekan Msgr. Paul Schmidt. "Das Bild des 'Barmherzigen Jesus' hat die Verehrung der Barmherzigkeit Gottes durch die heilige Schwester Maria Faustyna Kowalska ( * 25. August 1905, + 05. Oktober 1938 ) wieder vermehrt ins Bewußtsein gerückt. Am 22. Februar 1931 sah sie das Christusbild ( Tagebuch [=Tb] Nr. 47 - 48 ), das im Juli 1934 entsprechend der Vision von einem Maler in Vilnius (Litauen) gemalt wurde. Als Schwester Faustyna das gemalte Bild sah, war sie sehr enttäuscht (Tb Nr. 313). Frau Elisabeth Rieder hat nun entsprechend der Angaben von Schwester Faustyna die neue Ikone 'Jesus Christus der Vielerbarmende' geschrieben. Maßgebend dafür waren folgende Kriterien: 1. Die Botschaft von der Barmherzigkeit Gottes, die mit dem 'Bild des Barmherzigen Jesus' vermittelt werden soll, ist in die byzantinische Ikonographie zu übersetzen. 2. Dieses Christusbild versteht sich aus der Liturgie des Zweiten Ostersonntags. Die Kirche liest an diesem Tag das Evangelium von der Erscheinung des auferstandenen Christus im Obergemach und vom Sakrament der Buße (Joh 20,19 - 23). Die byzantinische Kirche nennt den Sonntag aufgrund des Evangeliums 'Thomas-Sonntag'. Durch den Diener Gottes Johannes Paul II. wurde im Jahr 2000 dieser Sonntag zum 'Barmherzigkeitssonntag' erklärt. 3. Es ist der auferstandene Christus, der die verklärten Wundmale als Zeichen seiner Identität Seinen Jüngern zeigt. Er bringt ihnen den Frieden und erläßt ihnen die Sünden. Beim Auferstandenen ist die Bezeichnung 'Jesus Christus' (anstatt nur 'Jesus') angebrachter. 4. Die vielfältigen Aussagen der Schwester Faustyna über die Barmherzigkeit Gottes legen die Bezeichnung dieser Christusikone 'der Vielerbarmende' nahe. 5. Die ‘zwei Strahlenbündel’ von Wasser und Blut, die vom Herzen Jesu Christi ausgehen, sind wesentlich: 'Der blasse Strahl bedeutet Wasser, das die Seelen rechtfertigt, der rote Strahl bedeutet Blut, welches das Leben der Seelen ist (...)' (Tb, Nr. 299). 6. Die verschlossene Tür erinnert an die entgegenkommende und nachgehende Gegenwart des Auferstandenen. Christus geht den Seinen durch alle Türen hindurch nach, bis in ihr innerstes 'Eingeschlossensein' hinein. Diese Türe ist auch die 'Pforte der Barmherzigkeit': Christus selbst öffnet sie uns wie Sein Herz. Er bringt heilsame Vergebung und gebietet, desgleichen an den Brüdern zu tun. Vergebung als Gabe und Aufgabe für uns: 'Er sah sie an und sprach: Der Friede sei mit euch!’ Diese ersten Worte des Auferstandenen an die Seinen sagen: Begegnung mit Ihm ist Barmherzigkeit und Vergebung. '... Ich ergieße ein ganzes Meer von Gnaden über jene Seelen, die sich der Quelle meiner Barmherzigkeit nähern' (Tb Nr. 669)." Meine Pilgerreise in die autonome Mönchsrepublik des heiligen Berges Athos war sehr beeindruckend. Hier eine Aufnahme des ökumenisch sehr aufgeschlossenen Athosklosters Simonos Petras (zum heiligen Petrus), welches auf einem Felsen errichtet worden ist. Möge die neue Barmherzigkeitsikone dem Anliegen des regierenden Papstes Benedikt XVI. im Dialog mit der ganzen Orthodoxie reichen Segen bringen! Somit verdanken wir alle Erzpriester Dr. Thiermeyer und Frau Rieder eine ganz wertvolle Initiative für den Weißen Sonntag bzw. den Sonntag der Göttlichen Barmherzigkeit ab dem Jahr 2010 (vgl. auch das römische Ablaßdekret für Andachtsübungen zu Ehren der Göttlichen Barmherzigkeit). Dem bekannten Eichstätter Ostkirchenökumeniker und derzeitigem Wallfahrtsrektor auf dem Habsberg selbst wurde von ehemaligen Studenten und vom Collegium Orientale kürzlich zu seinem 60. Geburtstag eine unerwartete Überraschung bereitet. Sie verfaßten nämlich eine Festschrift unter dem Titel "Aus Leidenschaft zu den Ostkirchen". In ihrem Vorwort erklären die Herausgeber Prof. Andriy Mykhaleyko, Vizerektor Dr. Oleksandr Petrynko, Prof. Vasyl Rudeyko und Rektor Dekan Msgr. Paul Schmidt, daß in den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Ostkirchen und über die Ökumene sowie in der Enzyklika des Dieners Gottes Johannes Paul II. "über den Einsatz für die Ökumene" das Wort Jesu aus dem Johannes-Evangelium, auf daß alle eins seien, eine zentrale Stellung einnehme. Protopresbyter mitrophoros Dr. Andreas-A. Thiermeyer sei es von seinem Studienjahr in Jerusalem (1973 - 74) an wichtig gewesen, diesen Auftrag in seiner ganzen Breite und Tiefe zu sehen und zu verwirklichen. Ihm sei es immer eine Herzensangelegenheit gewesen, auch die getrennten Schwesterkirchen des Ostens, einschließlich die altorientalischen Riten, in die Ökumene mit einzubeziehen. Elisabeth Rieder hat entsprechend der Angaben der heiligen Schwester Faustyna die neue Ikone "Jesus Christus der Vielerbarmende" nach einer Anregung des hochwürdigsten Erzpriesters Dr. Andreas-A. Thiermeyer geschrieben: "Herr Jesus Christus, ich vertraue auf Dich!" Möge diese Ikone in der ganzen Katholischen Kirche, aber auch in allen orthodoxen und orientalischen Rituskirchen weite Verbreitung und Verehrung erfahren!
Mittwoch, 16. Dezember 2009
OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare, Sonstiges um
22:34
Kommentare (0) Trackbacks (4) OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF COCCOPALMERIO: MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM
Kommentar zum Motu proprio Omnium in mentem von Kurienerzbischof Francesco Coccopalmerio, Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten (in meiner Übersetzung, die auch von kath.net übernommen wurde). Ich habe diesen Kommentar allerdings wegen der anfänglichen Unklarheit der gemeinten Katechismus-Nummern präzisiert, was am Fettdruck erkennbar ist (vgl. die Nummern 875 und 1581 und damit im Zusammenhang auch die Nummern 1569 und 1588, wobei es sich quellenmäßig und rechtsrelevant vor allem um die Nummer 875 dreht):
Die Gründe zweier Änderungen Das Motu proprio "Omnium in mentem" enthält einige in den Codex des kanonischen Rechtes einzubringende Änderungen, die seit einiger Zeit dem Studium der Dikasterien der römischen Kurie und der Bischofskonferenzen anheimgestellt waren. Die Veränderungen betreffen zwei unterschiedliche Sachbereiche, und zwar: 1. den Text der Canones, welche die Dienstfunktion der Diakone definieren, an den betreffenden Text des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 875, vgl. auch die Nummern 1569, 1581 und 1588) anzupassen; und 2. in drei sich auf die Eheschließung beziehenden Canones einen Einschub zu streichen, der sich in der Erfahrung als ungeeignet herausgestellt hat. In den fünf Artikeln, die das vorliegende Motu Proprio enthält, wird die neue Formulierung der veränderten Canones angegeben. Die erste Veränderung betrifft den Text der Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die geweihten Diener beziehen. Die erste Ausgabe des Katechismus der Katholischen Kirche bekundete im allgemeinen, daß die Geweihten von Christus "die Sendung und die Vollmacht [heilige Gewalt], 'in der Person Christi des Hauptes' [in persona Christi Capitis] zu handeln" (Nr. 875), empfingen und (bei den Ausführungen zu den "Wirkungen des Weihesakramentes") die Weihe dazu ermächtige, "als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln" (zweiter Teil der Nr. 1581). Später jedoch hielt es die Kongregation für die Glaubenslehre für notwendig - um die Ausdehnung der Vollmacht, "in der Person Christi des Hauptes zu handeln", auf den Grad des Diakonates zu vermeiden - die Formulierung dieser Nr. 875 in der Editio typica auf folgende Weise abzuändern: "Von Ihm (= Christus) empfangen die Bischöfe und die Priester die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der 'Diakonie' der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen". Am 9. Oktober 1998 approbierte der Diener Gottes Johannes Paul II. diese Änderung und ordnete an, daß sich ihr auch die Canones des Codex des kanonischen Rechtes anpaßten. Das Motu proprio “Omnium in mentem” ändert also den Text des can. 1008 CIC, der nicht mehr mit unterschiedslosem Bezug auf die drei Grade der Weihe kundtun wird, daß das Sakrament die Befähigung vermittle, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, sondern der sich nun darauf beschränken wird, in allgemeinerer Form festzustellen, daß wer die heilige Weihe empfange, dazu bestimmt sei, dem Volk Gottes durch einen neuen und einzigartigen Titel zu dienen. Die Unterscheidung, die diesbezüglich zwischen den drei Graden des Weihesakramentes besteht, wird nun im can. 1009 CIC mittels Hinzufügung eines dritten Paragraphen aufgenommen, in dem präzisiert wird, daß der in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellte Diener die Sendung und die Vollmacht erhalte, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, während die Diakone die Befähigung empfangen, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen. Es war hingegen nicht nötig, irgendeine Änderung in den korrespondierenden Canones 323 § 1, 325 und 743 des Codex der katholischen Ostkirchen vorzunehmen, weil in diesen Normen die Formulierung "in der Person Christi des Hauptes handeln" nicht verwendet wird. Die andere Abänderung, welche das Motu proprio “Omnium in mentem” vorstellt, betrifft die Streichung der Klausel "formaler Akt des Abfalles von der Katholischen Kirche" in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des kanonischen Rechtes, die nach einem langem Studium für unnötig und ungeeignet gehalten worden ist. Es handelt sich um einen Einschub, der nicht zur kirchenrechtlichen Überlieferung gehört und der auch nicht im Codex der katholischen Ostkirchen wiedergegeben ist. Mit diesem Einschub beabsichtigte man, eine Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 festzulegen, was die Verbindlichkeit der kirchlichen Gesetze betrifft, verbunden mit dem Vorsatz, die Ausübung des Rechtes auf die Hochzeit jenen Gläubigen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Abwendung von der Kirche nur schwer das kanonische Gesetz erfüllen hätten können, welches zur Gültigkeit ihrer Ehe eine Form verlangt. Die Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten der genannten Klausel sind jedoch in verschiedenen Bereichen aufgetreten. In diesem Sinne untersuchte schon der frühere Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, ob die Streichung des zitierten Einschubes aus den drei Canones zweckmäßig sei. Die Frage wurde zuerst in der Vollversammlung des 3. Juni 1997 behandelt. Die Väter der Vollversammlung approbierten die Formulierung eines Zweifels und die darauf bezogene Antwort, um eventuell eine authentische Interpretation über die präzise rechtliche Bedeutung der genannten Klausel durchzuführen, aber sie hielten es für opportun, zuerst eine Konsultation der Bischofskonferenzen über die aus diesen Bestimmungen herrührenden positiven und negativen Erfahrungen vorzunehmen, damit vor einer Entscheidung alle Umstände bewertet werden könnten. Die Konsultation der Bischofskonferenzen ist in den zwei Folgejahren geschehen, und dem Päpstlichen Rat sind etwa fünfzig begründete Antworten zugegangen, repräsentativ für die fünf Kontinente und eingeschlossen alle Länder mit einem numerisch relevanten Episkopat. An einigen Orten gab es diesbezüglich keine nennenswerten Erfahrungen; aus der Mehrheit jedoch ging der Bedarf einer Klärung über die präzise Bedeutung dieses Einschubs hervor, oder besser gesagt, mehrheitlich wünschte man seine vollständige Streichung. Damit verbunden wurden deckungsgleiche Begründungen, die aus der juridischen Erfahrung stammten: der Vorteil, in diesen Fällen keine andere Behandlung zur Verfügung zu haben als jene für die Fälle ziviler Verbindungen der Getauften, die keinerlei Formalakt des Abfalles vollziehen [Anmerkung vom Herausgeber: es geht also darum, daß zwei "ausgetretene" katholische Ehepartner genauso ungültig verheiratet wären wie rein zivil "verheiratete" Katholiken, die nicht "ausgetreten" sind - eben dies ist kraft des Motu proprio bald wieder so]; die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität von "Eheschließung-Sakrament" aufzuzeigen; das Risiko, Klandestinehen zu begünstigen; die weiteren Auswirkungen in den Ländern, wo die kanonische Eheschließung zivile Wirksamkeit besitze, und so weiter. Die Resultate der Konsultation wurden dann einer neuen Vollversammlung des Päpstlichen Rates vorgelegt, die am 4. Juni 1999 stattfand und einhellig die Streichung des erwähnten Einschubs approbierte, und der Diener Gottes Johannes Paul II. bestätigte diese Entscheidung in der Audienz des 3. Juli 1999 und gab den Auftrag, den geeigneten normativen Text vorzubereiten. In der Zwischenzeit wurde die Streichung dieses Einschubs betreffend die kirchenrechtliche Disziplin der Eheschließung mit einer völlig anderen Frage in Verbindung gebracht, die aber einer geeigneten Klärung bedurfte und ausschließlich einige mitteleuropäischen Länder betraf: es ging um die innerkirchliche Wirksamkeit der eventuellen Erklärung eines Katholiken vor einem zivilen Steuerbeamten, nicht zur Katholischen Kirche zu gehören und folglich nicht verpflichtet zu sein, die sogenannte Kirchensteuer (Religionssteuer) zu entrichten. In diesem konkreten Zusammenhang und somit auf einer vom strikten Ehebereich (auf die sich der oben erwähnte Einschub in den drei Canones bezog) zu unterscheidenden Ebene wurde von Seiten des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten in Kollaboration mit der Kongregation für die Glaubenslehre ein Studium begonnen, um die wesentlichen Erfordernisse der Willensbekundung des Abfalles von der Katholischen Kirche zu präzisieren. Diese Bedingungen zu seiner Wirksamkeit sind im Rundschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen angegeben worden, das der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten mit Approbation des Heiligen Vaters Benedikt XVI. am 13. März 2006 übersandte (vgl. Communicationes XXXVIII [2006], 170 - 184). Auch wenn sie andere Zielsetzungen hatte als das vorliegende Motu proprio, trug die Publikation des Rundschreibens dazu bei, die Überzeugung betreffend die Opportunität der Streichung der oben zitierten Klausel in den Canones zur Eheschließung zu stärken. Genau das wird nun mit dem vorliegenden päpstlichen Dokument vollzogen. Der Text dieses Motu proprio ist von der Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten am 16. Juni 2009 studiert worden, wobei zu diesem Anlaß der Kardinalstaatssekretär den Vorsitz innehatte. Die konkrete Relevanz der Änderung der Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex betrifft daher den Ehebereich. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex des kanonischen Rechtes im Jahre 1983 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Motu proprio waren die Katholiken, die einen formalen Akt der Abwendung von der Katholischen Kirche gesetzt hätten, für die Gültigkeit der Eheschließung (can. 1117 CIC) nicht zur kanonischen Zelebrationsform verpflichtet, ebensowenig galt für sie das Hindernis, Nichtgetaufte zu heiraten (Religionsverschiedenheit, can. 1086 § 1 CIC) und ebensowenig betraf sie das Verbot, nicht-katholische Christen zu heiraten (can. 1124 CIC). Der in die drei Canones eingefügte erwähnte Einschub stellte eine Ausnahme kirchlichen Rechtes gegenüber einer anderen allgemeineren Norm des kirchlichen Rechtes dar, nach der alle in der Katholischen Kirche Getauften oder in ihr Aufgenommenen zur Einhaltung der kirchlichen Gesetze verpflichtet seien (can. 11 CIC). Vom Inkrafttreten des neuen Motu proprio an wird daher der can. 11 des Codex des kanonischen Rechtes wieder volle Geltung gewinnen, was den Inhalt der nunmehr veränderten Canones betrifft, also auch in den Fällen, in denen eine formale Abwendung geschehen wäre. In Konsequenz wird man - um nach diesem Datum eventuelle unter Nichteinhaltung dieser Regeln eingegangene Verbindungen zu legalisieren - die für diese Fälle vom kanonischen Recht angebotenen ordentlichen Mittel in Anspruch nehmen, wann immer es möglich sei: Dispens vom Ehehindernis, Heilung und so weiter. In Übereinstimmung mit dem, was vom can. 8 des Codex des kanonischen Rechtes festgelegt ist, wird das Motu proprio “Omnium in mentem” formell mit der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis promulgiert und wird Rechtskraft erlangen "nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist". [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG DES OFFIZIELLEN KOMMENTARS DES PRÄSIDENTEN DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE.] An dieser Stelle verweise ich zunächst noch auf verwandte Blogeinträge zur Thematik des sogenannten Kirchenaustritts (1) (2). Außerdem darf daran erinnert werden, daß die Frage der genaueren Klärung der Identität der drei Weihegrade und darin des Diakons nicht mehr neu ist. Denn die Nummer 875 des Katechismus der Katholischen Kirche war bereits in seiner authentischen lateinischen Fassung vom 15. August 1997 so verändert, wie es Papst Johannes Paul II. kurze Zeit später auf Basis der Hinweise der Glaubenskongregation konsequenterweise auch für das lateinische Kirchenrecht verlangte und wie es jetzt Papst Benedikt XVI. in seinem Motu proprio Omnium in mentem in Fortsetzung derselben Intention definitiv für das lateinische Kirchenrecht festlegt. Das Kompendium des Katechismus mußte ja diesbezüglich nicht mehr adaptiert werden, weil es von Anbeginn in diesem Punkt die authentische Lehrentwicklung rezipierte. So verbleibe ich mit den besten Wünschen für die letzten Adventtage - vielleicht sehen wir uns ja im Marienwallfahrtsort St. Marien Buchenhüll in D-85072 Eichstätt um 24 Uhr zur traditionellen Christmette mit anschließender Agape. Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Dienstag, 15. Dezember 2009
OMNIUM IN MENTEM: EINFACHER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare, Sonstiges um
22:53
Kommentare (0) Trackbacks (5) OMNIUM IN MENTEM: EINFACHER KIRCHENAUSTRITT IM KATHOLISCHEN EHERECHT NICHT MEHR RELEVANT
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat am 26. Oktober 2009 ein Motu proprio namens Omnium in mentem unterzeichnet, mit welchem einige Normen des lateinischen Codex des kanonischen Rechtes (1983) verändert werden. Der Heilige Stuhl gab heute die offizielle und verbindliche lateinische Fassung bekannt. Im folgenden stelle ich meine Übersetzung ins Deutsche zur Verfügung, die auch von kath.net übernommen wurde. Außerdem gibt es bereits meine Übersetzung des offiziellen Kommentars des Heiligen Stuhles zur neuen Rechtslage. Hier im Blogbuch habe ich einige Verlinkungshinweise von der Internetseite des Heiligen Stuhles übernommen, die nun meistens auf die entsprechenden deutschsprachigen Dokumente verweisen. Hervorhebungen stammen grundsätzlich von mir:
APOSTOLISCHES SCHREIBEN, GEGEBEN ALS MOTU PROPRIO "OMNIUM IN MENTEM", DES HEILIGEN VATERS BENEDIKT XVI., MIT DEM EINIGE NORMEN DES CODEX DES KANONISCHEN RECHTES VERÄNDERT WERDEN: Die Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, die am 25. Januar 1983 promulgiert wurde, hat dem Denken aller [omnium in mentem] in Erinnerung gebracht, daß die Kirche - insoweit sie gleichzeitig geistliche und sichtbare Gemeinschaft sowie hierarchisch geordnet ist - juridischer Normen bedarf, "damit die Ausübung der ihr von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird". Durch diese Normen muß daher einerseits immer die Einheit der theologischen Lehre und der kanonischen Gesetzgebung und andererseits der pastorale Nutzen der Bestimmungen aufleuchten, durch welche die kirchlichen Programme zum Wohl der Seelen hingeordnet werden. Um sowohl diese notwendige Einheit der Lehre als auch die pastorale Ausrichtung wirksamer zu garantieren, entscheidet bisweilen die höchste Autorität der Kirche nach reiflicher Erwägung der Motivlage über die opportunen Änderungen der kirchenrechtlichen Normen oder fügt in dieselben Zusätze ein. Das ist also der Grund, der Uns zur Promulgation des vorliegenden Schreibens bewegt, das zwei Fragen betrifft. Zunächst wird in den Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes über das Sakrament der Weihe die wesentliche Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Priestertum der Gläubigen und dem Priestertum des Dienstes bekräftigt, und gleichzeitig wird die Unterschiedlichkeit von Episkopat, Presbyterat und Diakonat aufgezeigt. Nun aber, nachdem Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul II. nach Anhörung der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre festlegte, daß der Text der Nummer 875 des Katechismus der Katholischen Kirche verändert werde, damit er die Lehre der dogmatischen Konstitution Lumen gentium (Nr. 29) des II. Vatikanischen Konzils über die Diakone angemessener aufnähme, halten Wir es auch für nötig, daß die kanonische Norm verbessert werde, welche dieselbe Sache betrifft. Deshalb legen Wir nach Anhörung der Beurteilung des Päpstliches Rates für die Interpretation von Gesetzestexten fest, daß die Worte derselben Canones wie unterhalb verändert werden. Da außerdem die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind, hat allein die höchste Autorität zu beurteilen und festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist, und auch zu entscheiden, was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört (vgl. can. 841). Dies alles gilt natürlich auch für die bei der Feier der Hochzeit einzuhaltende Form, wenn wenigstens eine der beiden Parteien in der Katholischen Kirche getauft wurde (vgl. cann. 11 und 1108). Der Codex des kanonischen Rechtes legt nun aber fest, daß jene Gläubigen, die durch einen "formalen Akt" von der Kirche abgefallen sind, den kirchlichen Gesetzen in bezug auf die kanonische Form der Eheschließung nicht unterstehen (vgl. can. 1117), ebenso nicht in bezug auf die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (vgl. can. 1086) und ebenso nicht in bezug auf die verlangte Erlaubnis für die konfessionsverschiedenen ["gemischten"] Ehen (vgl. can. 1124). Der Sinn und der Zweck dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 waren, die Nichtigkeit der von diesen Gläubigen geschlossenen Ehen (wegen des Defekts der kanonischen Form oder wegen des Hindernisses der Religionsverschiedenheit) zu verhindern. Die Erfahrung dieser Jahre hat aber im Gegenteil gezeigt, daß dieses neue Gesetz nicht wenige pastorale Probleme hervorbrachte. An erster Stelle erschienen die Festlegung und die praktische Bewertung dieses formalen Aktes des Abfalles von der Kirche in den einzelnen Fällen schwierig, sei es betreffend seiner theologischen Substanz, sei es betreffend den kirchenrechtlichen Aspekt desselben. Außerdem sind viele Schwierigkeiten sowohl in der Seelsorgsarbeit als auch in der Praxis der Kirchengerichte entstanden. In Wirklichkeit schien vom neuen Gesetz wenigstens indirekt eine Erleichterung oder fast ein Anreiz zur Apostasie an jenen Orten auszugehen, wo wenige katholische Christgläubige sind oder wo ungerechte Ehegesetze in Geltung sind, die zwischen den Bürgern Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit vorsehen; außerdem erschwerte das neue Gesetz die Rückkehr jener Getauften, die nach dem Scheitern der Vorehe eine neue kanonische Ehe zu schließen wünschten; und schließlich - weitere Punkte übergehen Wir - wurden ganz viele dieser Ehen für die Kirche faktisch zu sogenannten Klandestinehen. Nachdem dies alles vorgelegt ist und die Beurteilungen sowohl der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre und des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten als auch der Bischofskonferenzen - sie wurden betreffend den pastoralen Nutzen konsultiert, was die Beibehaltung oder Außerkraftsetzung dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 betrifft - genau geprüft wurden, erschien es notwendig, diese im derzeit geltenden Gesamt der kanonischen Gesetze eingeführte Regel aufzuheben. Wir legen also fest, daß die Worte des can. 1117 im selben Codex entfernt werden: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist", ebenso die Worte des can. 1086 § 1: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“ und ebenso die Worte des can. 1124: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist". Nachdem in dieser Sache die Kongregation für die Glaubenslehre und der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten gehört wurden und in gleicher Weise die Beurteilung Unserer verehrungswürdigen Brüder, der Kardinäle der heiligen römischen Kirche, die Dikasterien der römischen Kurie vorstehen, erbeten wurde, legen Wir daher wie folgt fest: Art. 1. Der Text des can. 1008 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert, daß er von nun an vollständig so lautet: "Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein." Art. 2. Der can. 1009 des Codex des kanonischen Rechtes wird von nun an drei Paragraphen haben, von denen der erste und der zweite den Text des geltenden Canons beibehalten. Der neue Text des dritten jedoch wird so verfaßt, daß derselbe can. 1009 § 3 vollständig so lautet: “Die in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellt sind, empfangen die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen”. Art. 3. Der Text des can. 1086 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist". Art. 4. Der Text des can. 1117 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde". Art. 5. Der Text des can. 1124 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten". Was auch immer von Uns mit diesem als Motu Proprio gegebenen Apostolischen Schreiben dekretiert worden ist, sei nach Unserer Anordnung sicher und gültig, auch wenn etwas entgegenstehe und selbst wenn dies besonderer Erwähnung würdig sei, und Wir legen fest, daß dies alles im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert werde. Gegeben zu Rom, beim heiligen Petrus, am 26. Oktober 2009, im fünften Jahr Unseres Pontifikates. BENEDICTUS PP. XVI [ENDE DER ÜBERSETZUNG DES MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM.] OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF FRANCESCO COCCOPALMERIO, PRÄSIDENT DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE. |
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