Freitag, 12. Februar 2010
NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare um
22:00
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NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER EHEVERTRAG ZWISCHEN GETAUFTEN IST SAKRAMENT
Im Osservatore Romano ist am 27. Januar 2010 eine wichtige kanonistische Buchrezension unter dem Titel "Consenso coniugale e requisito della fede. Il matrimonio fra contratto e sacramento" ("Der Ehekonsens und das Erfordernis des Glaubens. Die Ehe zwischen Vertrag und Sakrament)" von Hw. Giuseppe Sciacca, Prälat-Auditor der Rota Romana, erschienen, welche für den deutschen Sprachraum eine noch größere Bedeutung hat, sind doch gerade in unseren Breiten die Fehlhaltungen (als ob ein "mangelnder" Glaube eine kirchliche Ehe von vorneherein ungültig machte oder als ob ein "Kirchenaustritt" immer aus Glaubensgründen erfolgte) noch immer verbreitet. Deshalb biete ich hier eine deutsche Übersetzung an:
Mit einer Fülle an Argumentationen sowie an präzisen und ausführlichen Bezugnahmen auf die Rechtslehre, auf die Rechtsprechung der Rota Romana und auf das Lehramt hat Giacomo Bertolini, ein junger, aber bereits angesehener und ausgereifter Kanonist - er erhielt in der Schule anerkannter Meister wie Paolo Moneta und Sandro Gherro seine Ausbildung - in zwei ansehnlichen Bänden unter dem Titel "Intenzione coniugale e sacramentalità del Matrimonio" (Intention der Ehegatten und Sakramentalität der Ehe, Padova, Cedam, 2008, 96 Seiten, € 27) seine Reflexionen zu einem für die heutige sozio-kulturelle Atmosphäre schwierigen, aber sicherlich nicht abstrakten Gegenstand (man würde vom Lateinischen her sagen argumentum salebrosum) vorgelegt, dessen Einfluß auf das Leben und die praktischen Verhaltensweisen, auf die existentiellen Entscheidungen der Gläubigen, nicht ausbleibt, obwohl es sich um eine Frage handelt, die mancheiner als reine Schultheorie betrachten könnte, die aber in Wirklichkeit kirchenrechtlich-theologischer und seelsorglicher Natur ist, weil sie paradigmatisch ist und mit ihr vielfältige Reflexionen verbunden sind. Es handelt sich um die anstrengende Fragestellung der Beziehung, die zwischen dem Konsens der Ehegatten, aus dem die Ehe als Sakrament und Vertrag erwächst, und zwischen der sakramentalen Würde besteht, die eo ipso aus der zwischen Getauften gefeierten Hochzeit folgt, worauf der Canon 1055 § 2 des Codex Iuris Canonici lapidar hinweist. Es bedarf des sofortigen Hinweises - ohne die Bedeutung des zu besprechendes Werkes zu mindern -, daß der Unterzeichnete sich veranlaßt sieht, diese Fragestellung als abgeschlossen anzusehen, das heißt, daß das Sakrament und der Vertrag für den Getauften ein Einziges ausmachen, gemäß der in dem berühmten Rota-Urteil coram monsignor Persiani am 27. August 1910 bekräftigten Ausführung, was in die Anfänge der Wiedererrichtung des Apostolischen Gerichtshofes führt: das Urteil definiert das Prinzip der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament als proximum fidei (einem Dogma nahe). Und eine derartige Konklusion gründet sich auf dem aktuellsten päpstlichen Lehramt, mit dem sich der Diener Gottes Johannes Paul II. unmißverständlich auszudrücken hatte, als er sich in der Audienz des 30. Januar 2003 an die Prälaten-Auditoren wandte und sich zu einem bewußten Echo der beständigen Lehre der Vorgänger machte: "Es ist entscheidend, sich vor Augen zu halten, daß eine Haltung der Brautleute, welche die übernatürliche Dimension der Ehe nicht in Betracht zieht, die Ehe nur dann ungültig macht, wenn sie sich auf die Gültigkeit des natürlichen Bereiches auswirkt, auf dem eben das sakramentale Zeichen aufliegt", wodurch er das in Erinnerung rief, was er selbst in der Audienz des 1. Februar 2001 bekräftigt hatte: "Seit der Zeit des II. Vatikanischen Konzils ist des öfteren der Versuch einer Belebung des übernatürlichen Aspekts der Ehe unternommen worden – auch durch theologische, seelsorgliche und kirchenrechtliche Vorhaben, die der Tradition fremd sind, so etwa den Glauben als Voraussetzung für die Eheschließung zu fordern." Im ersten Band des Werkes, das hier rezensiert wird und als Untertitel "Il dibattito contemporaneo" (Die gegenwärtige Debatte) führt, untersucht der Autor die Quellen, die Lehre und die Rechtsprechung der jüngsten Zeit. Die Quellen werden sowohl in den Dokumenten des Lehramtes als auch in der langen Revisionsarbeit des lateinischen Codex und in der Redaktionsarbeit des orientalischen Codex durchgegangen. Was die Rechtslehre betrifft, wird ein kritischer Exkurs angeboten, der sich den möglichen Konzeptionen der Beziehung zwischen subjektiver Intention, natürlicher Substanz und Sakramentalität des Ehebandes widmet und mit dem eine Entwicklung dargestellt wird, ausgehend von einigen pastoraltheologischen Ansätzen der Siebzigerjahre, die zuweilen auch in manche Ausrichtung der Rechtsprechung hineinwirkten, wenn sich diese einem erbärmlichen Philosophieren mit existentialistischen Vorzeichen unterordnete. Diese Ansätze hatten die Tendenz, die Fundamente der traditionellen Theorie der Untrennbarkeit von Vertrag und Sakrament in der Ehe aus den Angeln zu heben und schlugen als eigenständigen Ehenichtigkeitsgrund den positiven Ausschluß der sakramentalen Würde vom Ehekonsens vor. Diesbezüglich unterläßt es Bertolini angemessenerweise nicht, auf die Existenz praktischer Lösungen hinzuweisen wie den Rückgriff auf Kapitel wie jenes der Totalsimulation oder des error iuris. Manche Positionen halten eben von vorneherein fest, daß sich die Abwesenheit des Glaubens mittels des Bereiches der Intention unbedingt auf die sakramentale Würde und die Fähigkeit, das Sakrament zu feiern oder zu empfangen, auswirke, wobei diese aber vergessen, daß die Sakramentalität der Ehe nicht von der subjektiven Intention abhängt und nicht in der Disposition der Gatten steht und daher auch nicht zum Objekt des Ausschlußwillens gemacht werden kann, dann nämlich über jenes Notwendige und Ausreichende hinausgehend, was nach dem Naturrecht zur Begründung eines gültigen Ehebandes genügt. Die Analyse der Rechtsprechung, die dann zum Abschluß des ersten Bandes präsentiert wird, kann für die im Bereich des Rechtes Tätigen von Interesse sein, weil sie die zu diesem Sachbereich noch unveröffentlichten Rotaurteile sorgfältig kommentiert. In der Tat werden die Urteile zum Ausschluß oder zum Irrtum in Bezug auf die Sakramentalität sehr gründlich durchgegangen, nicht nur was die Rechtsparteien betrifft, aber auch was die konkrete Geschichte des dem Apostolischen Gerichtshof zum Urteil vorgelegten Tatbestandes betrifft, sodaß der Autor auf diese Weise versucht, eventuelle Strömungen der Rechtsprechung in bezug auf die genannten Ehenichtigkeitsgründe einzufangen. Es ist darauf hinzuweisen, wie Bertolini betont, daß in einigen jüngeren Entscheidungen die eingeteilten Rotarichter die Eigenständigkeit der zitierten Ehenichtigkeitsgründe in Frage gestellt haben (und so eine im übrigen minoritäre Tendenz überwanden), indem die Richter nämlich die Irrelevanz des Glaubens bei der Formung einer rechten Eheintention bekräftigten und an der einheitlichen Gleichzeitigkeit der natürlichen Eheintention und jener sakramentalen festhielten, wobei sie dadurch auch einer kohärenten Interpretation des Grundsatzes der Identität von Vertrag und Sakrament anhingen. Die im ersten Band vorgenommene Forschung erlaubt es also dem Autor, die Punkte festzumachen, die er zur lehrmäßigen Klärung als notwendig erachtet, und zwar: was die wesentlich relationale Struktur der Ehe juridisch als ihren eigenen Inhalt auferlegt; was das Objekt des Ehekonsenses ist, insoweit geschuldete res iusta im Gerechtigkeitsverhältnis, das zwischen den Verheirateten entsteht; ob der genannte Inhalt auch im Bezug zur sakramentalen Würde ausreicht; ob beim Austausch des materialen Objekts des Ehekonsenses der Akt des Glaubens und die interne und/oder externe sakramentale Intention eine Rolle spielen; und ob schließlich die Kirche die Fakultät besitzt, solche betreffend ihre natürliche Substanz rechtmäßig geschlossenen Ehen dann für nichtig zu erklären, wenn sie mit Aversion gegen die exklusiv-sakrale Dimension geschlossen würden, angenommen (und wir sagen: nicht zugestanden), daß dies überhaupt von den Vertragspartnern ausgeschlossen werden könnte. Im zweiten Band mit dem Titel "Approfondimenti e riflessioni" (Vertiefungen und Reflexionen) bietet der Autor eine gewaltige und ausgedehnte historisch-juridisch-theologische Forschung, mit welcher der ganz besondere und providentielle Zeitpunkt in Betracht genommen wird, zu dem sich die angesprochenen Thematiken in ihrer Komplexität enthüllten, soll heißen das Konzil von Trient. Es war an dortiger Stelle, daß das Problem der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament vollständig an die Oberfläche trat und damit auch die Fragen der Intention, der Spender sowie der Grenzen der kirchlichen Vollmacht, Ehen ex ante zu verhindern oder ex post für nichtig zu erklären, Ehen, welche die Mindestkonsistenz besitzen, sodaß das Recht auf Eheschließung, welches dem Naturrecht zugehört, faktisch eingeschränkt wurde. Die Analyse hat es Bertolini erlaubt, in diesen Debatten klare Spuren jener theologischen Unterscheidung zwischen "Natur" und "Übernatur" der Ehe aufzufinden; eine echte begriffliche Aufspaltung, die sich - so der Autor - schon in der späten scholastischen Epoche gebildet hatte und dann zumindest bis zu ihrer Infragestellung im 20. Jahrhundert angenommene Lehre war. Eine Aufspaltung, die sich in den negativen juridischen Konsequenzen als folgenschwer erwies, welche sich sowohl auf die in der gegenwärtigen Kanonistik entstandenen Debatte in bezug auf die sakramentale Würde der Ehe als auch abgeleitet auf die Interpretation vieler Bereiche des fundamentalen Eherechtes selbst und einiger Ehenichtigkeitsgründe tiefergehend ausfalteten. An diesem Punkt angelangt, setzt der Autor mit einem der vielschichtigsten und vorzüglichsten Teile des Werkes fort, worin er versucht, die Folgen der Theologie des doppelten Zweckes der Theorie vom Ehekonsens auszumerzen, indem er die Einheitlichkeit der der unmittelbar vor der Aufspaltung "Natur-Übernatur" vorausgehenden theologischen, philosophischen und juridischen Lehre wieder ins Licht rückt, das heißt also die Einheitlichkeit des augustinisch-thomasischen Systems, als dessen zuverlässiger Kenner er sich erweist. Auf diese Weise wird die strikte Zugehörigkeit der Ehe zum Naturrecht wiedergewonnen, und zwar nicht als "reine Natur", sondern als Einrichtung, zu der die Natur hin inkliniert, um uns die berühmte thomasische Formulierung zu eigen zu machen (vgl. In IV Sententiarum., D. 26, q. 2, a.1). Das Sakrament ist also die naturrechtliche Ehe, weil in ihr die mystische Symbolik und auch die Ursächlichkeit der Gnade innewohnen - aus dem Willen Christi heraus zwischen Getauften sichergestellt - ohne daß man irgendeiner Aufspaltung zwischen der natürlichen und der übernatürlichen Dimension Platz geben würde. Die sakramentale Intention ist folglich keine andere als die einfache Heiratsintention zwischen zwei Getauften, vernünftigen Geschöpfen. Indem der Autor von einigen Anregungen des Lehramtes von Johannes Paul II. und von einigen seiner Rotaansprachen ausgeht, beschließt er die Argumentation und skizziert eine allgemeine Theorie der Ehe, deren Wert in der Aufgabe der Kategorien der Lehre von der "reinen Natur" liegt. Bertolini bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Sakramentalität der Ehe nicht mehr als Objekt abgetrennten und rationalistischen Erkennens und Wollens gedacht werden dürfe, wie es bei den anderen essentiellen Elementen oder Eigenschaften der Ehe geschieht, sondern er vertieft die Untersuchung betreffend die eheliche Beziehung gemäß der Schöpfung. Der Autor bekräftigt, daß das eheliche Wesen nicht etwa in kulturellen, juridischen oder theologischen Modellen gesucht werden dürfe, die der Beziehung zwischen den zwei Personen äußerlich-fremd sind, sondern es müsse vielmehr mit juridischem Realismus und authentischem Personalismus in jener inneren Inklination erkannt werden, durch welche sich die Ehe mit einem besonderen natürlichen und interpersonalen Charakter auszeichnet. Mit anderen Worten, es gibt eine konstitutive Transzendenz der Beziehung zwischen den Gatten, welche es ihnen erlaubt, die wahre und einzige sakramentale Materie anzubieten in jener gegenseitigen Übergabe und Annahme, kraft derer sie ein Fleisch werden. Mit fester Überzeugung unterstreicht Bertolini, daß es zwischen Getauften keine wahre Ehe geben könne, die nicht Sakrament sei. Der Ausschluß der sakramentalen Würde erweist sich daher als unrealisierbar und somit als rechtlich unmöglich, sodaß weiter geschlossen werden kann, daß man daraus kein eigenständiges Nichtigkeitskapitel konfigurieren könne, nämlich jenes der Simulation der sakramentalen Würde. Nur ein zwanghaftes Hinbiegen würde es in der Tat erlauben, im exklusiv-sakralen Bereich dieselben Kategorien anzuwenden, die man bei den augustinischen Gütern anwendet (Treue, Unauflöslichkeit, Nachwuchs). Mario Francesco Kardinal Pompedda betonte diesbezüglich 2003 gegenüber dem Arcisodalizio der römischen Kurie, mit der vollen Ausreifung seiner langen und wertvollen kanonistischen Reflexion, es wäre "korrekter, nicht gleich von der sakramentalen Intention zu sprechen, sondern ganz einfach von der Heiratsintention tout court (...) Wenn es wirklich möglich wäre, die natürliche Heiratsintention von jener sakramentalen Heiratsintention zu unterscheiden - und häufig wird gedrängt, damit dies geschehen möge - würde man bei der Durchführung eines letzten Bruches, eines irreversiblen und schwerwiegenden Bruches landen, und es würde dem Menschen die Macht zugestanden, das von Gott den geschaffenen und erlösten Wirklichkeitsbereichen gegebene ontologische Statut aus den Angeln zu heben und zu reformieren". Deshalb "kann der Ausschluß der sakramentalen Würde" - so folgerte der verstorbene Kardinal mit Autorität - "nicht als eigenständiger Ehenichtigkeitsgrund angesehen werden, weil dafür die Voraussetzungen vollständig fehlen. Und dieselbe Untersuchung betreffend die Intention der Brautleute wird nur eine auf die rein natürliche Wirklichkeit beschränkte Erhebung zulassen. Richtig dargestellt konstituiert die genannte natürliche Wirklichkeit das einzige intendierte Objekt, so wie es vom verborgenen schöpferischen Ratschluß Gottes gewollt ist". Was die Notwendigkeit des Glaubens der Brautleute betrifft, so geht die Rede weiter, ob man denn auch die gebührende Unterscheidung zwischen Gültigkeit der Ehe und zwischen ihrer Furchtbarkeit vornimmt, wodurch die Dringlichkeit aufscheint, sich von Seiten aller pastoralen Mitarbeiter her unermüdlich für eine angemessene Vorbereitung der Brautleute einzusetzen, die mit Hilfe der dialektisch-vernünftigen Einschätzung von Gegensätzen auch Gewinn aus dem zieht, was jenes Lackmuspapier erweisen kann, das aus nichts anderem als aus den Ehenichtigkeitsfällen besteht, um nämlich die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden. Und andererseits war dies schon 1977 von der Internationalen Theologenkommission bemerkt worden: "Fides est praesuppositum et causa dispositiva effectus fructuosi, sed validitas non necessario implicat fructuositatem matrimonii." In der Tat darf man das Recht, zu heiraten, jenen katholisch Getauften nicht verweigern, die - auch wenn sie das Geschenk des Glaubens verloren haben - jedenfalls die natürliche Fähigkeit zum Wollen und zum Abschluß einer legitimen, einigen, fruchtbaren und unauflöslichen Ehe haben. Und schließlich hat eben Benedikt XVI., um "die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität 'Eheschließung-Sakrament' aufzuzeigen" (Francesco Coccopalmerio), mit dem Motu proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009 wiederum entschieden, die Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 von der Klausel "durch einen formalen Akt von der Katholischen Kirche abgefallen" zu befreien, sodaß auch wer einen solchen Abfall vollzogen hätte - und dies geschieht oft wegen konkreter Umstände, die wenig mit authentischen Glaubensproblemen zu tun haben - zur Gültigkeit weiterhin an die kanonische Form gebunden ist, aber dann auf diese Weise jedenfalls gültig heiraten kann. Diese Entscheidung erweist sich als kohärent zu den unmißverständlichen Worten des Papstes an die Rota in der Ansprache des 29. Januar 2009: "Es ist vor allem nötig, die Fähigkeit positiv wieder neu zu entdecken, die im Prinzip jeder Mensch besitzt, nämlich aufgrund seiner Natur als Mann oder Frau zu heiraten (...) Ja, die Bekräftigung der angeborenen Fähigkeit des Menschen zur Ehe ist gerade der Ausgangspunkt, um den Eheleuten zu helfen, die natürliche Wirklichkeit der Ehe und die Bedeutung zu entdecken, die sie auf der Ebene des Heils hat. Was schließlich auf dem Spiel steht ist die Wahrheit über die Ehe und über die ihr innewohnende rechtliche Natur". [ENDE DER ÜBERSETZUNG DER BUCHREZENSION AUS L'OSSERVATORE ROMANO.] Mittwoch, 10. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH: VERTEIDIGUNG ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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07:32
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SEXUELLER MISSBRAUCH: VERTEIDIGUNG DES KIRCHENRECHTES GEGEN KIRCHE VON UNTEN
Derzeit kursiert in den Medien ein sogenannter NRO-Bericht "über die Behinderung der Kinderrechtskonvention durch das katholische Kirchenrecht am Beispiel sexuellen Mißbrauchs" von Verena Mosen im Auftrag des "Ökumenischen Netzwerkes Kirche von unten" aus dem September 2003. Ohne auf alle Details (auch völkerrechtlichen Ungenauigkeiten) einzugehen, bedarf die kritiklose Übernahme bestimmter Schlüsse und Fehlbeurteilungen durch andere Medien einer Korrektur und somit einiger klärender Hinweise, um die Sachlage gerecht zu bewerten.
Zunächst ist es mir ein Anliegen, festzuhalten, daß kirchenpolitische Zuordnungen grundsätzlich nicht hilfreich sind. Es ist auffallend, daß meist nur sogenannt und selbsternannt "kirchenkritischen" Persönlichkeiten oder Gruppierungen der Schutz der Opfer innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs zugetraut oder gar als Quasi-Monopol zugesprochen wird, als ob die Treue zum Lehramt der Kirche und die konkrete Verbundenheit mit dem Papst in Rom eine Behinderung bei der klaren Option für die Opfer bedeuten würde. In Wirklichkeit haben nicht zuletzt eben derart "kirchenkritische" Gruppen zumeist ein Grundproblem mit dem Naturrecht und mit dem authentischen Kirchenrecht, was dazu geführt hat und führt, das Recht der Kirche nicht verstehen oder bewußt mißverstehen zu wollen. Damit jedoch wurden und werden nicht wenige Opfer sexuellen Mißbrauchs als potentielle Schadensersatzkläger abgehalten, den funktionierenden innerkirchlichen / kirchenrechtlichen Weg zu gehen (auch wenn jede Initiative wie auch jene von den berichtgebenden Gruppen eingerichtete private Nothilfe für Mißbrauchsfälle zu begrüßen ist). Der allgemeine Vorwurf an die Katholische Kirche im genannten "Bericht" fällt daher auf die Auftraggeber und die "Berichterstatterin" selbst zurück: "Im allgemeinen sieht der Heilige Stuhl in Fällen von sexuellem Mißbrauch Wiedergutmachung und einen gewissen Schutz für Kinder vor, ebenso die Bestrafung von Geistlichen und Ordensleuten, die sich sexuell an Kindern vergreifen. Allerdings nützt ein Gesetz wenig, wenn es nicht angewendet wird", was nichts als pure Unterstellung ist, anstatt selbst mitzuhelfen, daß möglichst viele auch diesen Weg wenigstens zusätzlich nützen. Der genannte Bericht von Verena Mosen setzt von vorneherein auf das Ausspielen von Kirchenrecht und staatlichen bzw. überstaatlichen Gesetzen, als ob das Kirchenrecht freien Staatsbürgern quasi-gewaltmäßig bestimmte Rechtsschritte außerhalb des kirchlichen Raumes verbieten könnte. Zu Beginn des Berichts heißt es daher: "Folglich legen Catholics for a Free Choice (CFFC), die Initiative Kirche von unten (IKvu) und die Kirchenvolksbewegung Wir sind Kirche (WsK) diesen Bericht der bundesdeutschen Regierung sowie der UN-Kommission für die Rechte des Kindes vor, um deutlich zu machen, daß das Recht des Heiligen Stuhls mit deutschem Recht unvereinbar ist." Schon an dieser Stelle wird klar, daß mit einer Ebenenverwechselung gearbeitet werden soll, und es verwundert, mit welchem negativen Vor-Urteil hier erklärte Katholiken die eigene Kirche mißinterpretieren und dies dann auch noch als quasi-objektiven Nicht-Regierungs-Organisations-Bericht "verkaufen." Das gewünschte undifferenzierte Ergebnis des "Berichtes" wird dann auch sogleich vorweggenommen: "Als Folge dessen sehen sich Kinder fortwährend potentiellem Mißbrauch und Ausbeutung durch katholische Geistliche ausgesetzt." Fraglich ist daher der Selbstanspruch der Auftraggeber aus dem Jahre 2003: "Da die Initiative Kirche von unten (IKvu) diese Situation - ebenso wie die KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche (WsK) - seit Jahren kritisch beobachtet, ist sie besonders geeignet, diesen Bericht über den Einfluß des Vatikans auf die deutsche Einhaltung der Konvention zu verfassen." Immerhin zeigt der "Bericht" von Frau Mosen unter dem Kapitel "katholisches Kirchenrecht" dann (paradoxerweise) auf, wie sehr der Schutz der Minderjährigen von den geltenden kirchlichen Gesetzen sichergestellt wird. Trotzdem wird von vorneherein die folgende absurde Ausgangsbasis gewählt: "Wenn Deutschland und die UN-Kommission die deutschen Gesetze zum Schutz des Kindes evaluieren, ist auch das katholisches Kirchenrecht einzubeziehen, um sicher zu stellen, daß dieses den deutschen Staat nicht an der Einhaltung der Kinderrechtskonvention hindert", als ob das katholische Kirchenrecht die Bundesrepublik Deutschland beim Schutz der Kinder behindern wollte, würde oder könnte oder gar der Kinderrechtskonvention widersprechen würde. Immerhin wird die vom jetzt regierenden Papst im Auftrag seines Vorgängers 2001 konkretisierte kirchliche Rechtsverschärfung für den sexuellen Mißbrauch Minderjähriger durch Kleriker nicht so plakativ-unsachlich abgetan wie in einigen Medien, die ständig den Unsinn einer angeblich neuerlich befohlenen vatikanischen Vertuschung wiederholen und dabei übersehen, daß eben die Verlängerung der kirchenstrafrechtlichen Verjährungsfrist und die zentrale Kompetenz der Glaubenskongregation (auch als Gerichtshof in Rom) dem genauen Gegenteil einer gewollten Vertuschung diente und dient. Auch wenn die von der Kongregation für die Glaubenslehre geregelten einzelnen Strafverfahren der traditionellen päpstlichen Geheimhaltung unterliegen, sind Medien und Interessierte in keiner Weise gehindert, öffentlich aufliegenden Informationen und Spuren nachzugehen und diese auch zu kommentieren, abgesehen davon, daß die Geheimhaltung unter Umständen auch ein gewünschter Schutz einzelner Opfer sexuellen Mißbrauchs sein kann, und dies gibt Frau Mosen in einer abschließenden Forderung sogar zu: "Sämtliche Fälle sexuellen Mißbrauchs sollten in einer Aufstellung veröffentlicht werden – unter Wahrung der Privatsphäre von Opfern und Tätern – einschließlich krimineller Fälle und solcher, die dem Heiligen Stuhl bekannt wurden." Die folgende Interpretation von Frau Mosen ist daher falsch: "Sie [= diese Verschwiegenheit] ermächtigt den Heiligen Stuhl, gleich welche Partei zu bestrafen, die Informationen über sexuellen Mißbrauch durch Geistliche öffentlich macht ..., und der Heilige Stuhl beabsichtigt nicht wirklich die Einhaltung der Kinderrechtskonvention. Er umgeht durch seine Verschwiegenheitsklausel die Regulierungen zur Anzeige nach Artikel 44 der Konvention, er verletzt gesetzesmäßige Anstrengungen zur Einhaltung der Konvention anderer Unterzeichnerstaaten wie Deutschland, er veranlaßt zu Gunsten seiner eigenen neuen geheimen Vorgehensweise die Umgehung ihrer Gesetze." Die verfahrensbezogene Verschwiegenheit ist vielmehr eine Selbstverständlichkeit für alle amtlich mit einem konkreten Fall betrauten Personen. Was beispielsweise Opfer sexuellen Mißbrauchs selbst veröffentlichen wollen oder lassen, ist dadurch noch überhaupt nicht berührt. Ebenso berührt das folglich auf einer völlig anderen Ebene angesiedelte kircheninterne päpstliche Untersuchungsgeheimnis in keiner Hinsicht die Durchsetzung der Kinderrechtskonvention. Außerdem können sogar daran gebundene kirchenamtlich befaßte Personen jederzeit um Erlaubnis des Heiligen Stuhles bitten, bereits während des Verfahrens wichtige Verfahrenspunkte zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer funktionierenden Gerichtsbarkeit im Sinne des Opferschutzes bekanntzugeben. Es ist ein Unding, der Kirche als dem Staat gegenüber rechtlich gleichwertiger Gesellschaft einfach von vorneherein abzusprechen, objektive Rechtsverfahren führen zu können. Das Gegenteil ist der Fall, wie nicht wenige Christen und Nichtchristen insbesondere in Fällen von Ehenichtigkeit oder Eheauflösung mit Sicherheit mitbekommen haben. Die Kirche garantiert durch ihr Recht sogar die Einhaltung der authentischen natürlichen Rechte aller Beteiligten in der höchstmöglichen Weise, insbesondere was das Recht auf Verteidigung angeht. Es ist daher ein schwerer Fehler des genannten Kirche-von-unten-Berichtes, mögliche kirchliche und staatliche Verfahren gegeneinander auszuspielen. Damit wird den Opfern sexuellen Mißbrauchs in diesem einen Punkt – wie schon zu Beginn festgehalten - nicht weitergeholfen. Und nur in dieser fehlgeleiteten Perspektive wird der falsche Schluß des Berichtes nachvollziehbar: "Das kanonische Recht führt aus, daß die Glaubenskongregation die absolute Autorität über die Untersuchungen und Beschlüsse hinsichtlich von Beschuldigungen wegen sexuellen Mißbrauchs an Kindern in der Kirche inne hat. Dies sollte für die Bundesrepublik Deutschland ein schwerer Grund zur Besorgnis darstellen, da das Recht und die Rechtspraxis des Heiligen Stuhls den deutschen Staat daran hindern, die Kinderrechtskonvention in vollem Umfang umzusetzen." Dies ist vollkommen unlogisch, denn die Bundesrepublik wird durch die somit also eindeutig funktionierende kirchliche Gerichtsbarkeit in keiner Weise an der Umsetzung der von Papst Benedikt XVI. erst kürzlich ausdrücklich gelobten Kinderrechtskonvention gehindert, dies liegt nämlich auf einer anderen rechtlichen Ebene, sodaß der behauptete Widerspruch einfach nicht besteht. Frau Mosen kann gerne diese Forderung stellen: "In ihren Berichten an die UN-Kommission sollte Deutschland auch Informationen über das Ausmaß sexuellen Mißbrauchs durch Geistliche einbeziehen und darüber, welche Maßnahmen die deutsche Regierung unternommen hat, um Kinder vor zukünftigen sexuellem Mißbrauch oder Ausbeutung durch Kirchenangehörige zu schützen." Doch wird sie zur Kenntnis nehmen müssen, daß es leider nicht nur eine (wenn auch durch die höhere Weihe besonders berufene) Berufsgruppe gibt, welche mit schwankendem geringen Anteil an der Verletzung von Kinderrechten beteiligt war. Nur sachliche Kenntnis auch der jeweiligen Rechtsbereiche kann Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen, und kein geringerer als Papst Benedikt XVI. selbst hat am 8. Februar 2010 folgendes festgehalten: "Leider haben einige ihrer Glieder [der Kirche] in verschiedenen Fällen diese Rechte verletzt, indem sie im Widerspruch zu dieser Verpflichtung gehandelt haben: ein Verhalten, bei dem die Kirche nicht versäumt und auch in Hinkunft nicht versäumen wird, es zu mißbilligen und es zu verurteilen." Wenn Frau Mosen schreibt: "Der Heilige Stuhl sollte in seinen eigenen Bestimmungen die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche schaffen, daß sie oder ihre gesetzlichen Vertreter ihre Rechte in Anspruch nehmen und verteidigen können. Der Heilige Stuhl sollte ihnen prozessuale Integrität in innerkirchlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zusichern", dann scheint sie ihren eigenen Berichtsteil über das katholische Kirchenrecht vergessen zu haben, denn diese Forderungen sind längst nicht nur erfüllt, sondern rechtlich ganz klar gegeben, und dies werden kirchenrechtlich geschulte Rechtsanwälte auch gerne konkret aufzeigen. Dies hätte man auch 2003 schon wissen können, wenn man als "kirchenkritische" Organisation auch den Weg der kirchlichen Gerichtsbarkeit als mindestens genauso objektiv anerkennt hätte wie jenen der jeweiligen staatlichen Gerichtsbarkeit, als ob die Kirche plötzlich im Staat keinen gleichwertigen Partner mehr, sondern gar ihren Heilsbringer erkennen sollte. Abschließend erinnere ich an einige bisher in meinem Blogbuch zur Thematik innerkirchlichen sexuellen Mißbrauches durch Kleriker vorliegende Einträge, die nichts an Aktualität eingebüßt haben: SEXUELLER MISSBRAUCH: AUFARBEITUNGSPROZESSE IN IRLAND UND BEI LEGIONÄREN CHRISTI MISSHANDLUNG IN HEIMEN: ERZBISCHOF THISSEN FORDERT LÜCKENLOSE AUFKLÄRUNG NUR EINE GLAUBWÜRDIGE KIRCHE KANN AUF BASIS VON HUMANAE VITAE DIE UNVERÄNDERLICHE SEXUALETHIK VERKÜNDEN HISTORISCHES TREFFEN DES PAPSTES MIT OPFERN INNERKIRCHLICHEN SEXUELLEN MISSBRAUCHS MEDIEN, MISSBRAUCH UND KIRCHE: NEIN ZUM RÜCKFALL IN EINE MEDIEN-FEINDLICHKEIT SEXUELLER MISSBRAUCH IN DER KIRCHE: DER HEILIGE MARTIN VON TOURS HELFE BEI DER AUFARBEITUNG ZÖLIBAT UND GLAUBWÜRDIGKEIT DER KIRCHE: KLERIKER VERDIENEN KEINEN VERTRAUENSVORSCHUSS, SONDERN MÜSSEN IHRE EHRLICHKEIT ERST UNTER BEWEIS STELLEN SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ HABEN SICH SEIT FÜNF JAHREN BEWÄHRT VATIKAN: NICHT PROMINENZ, SONDERN SACHLAGE ZÄHLT. ZUM FALL DES GRÜNDERS DER LEGIONÄRE CHRISTI ERZBISTUM LOS ANGELES ENTSCHULDIGT SICH FÜR UNANGEMESSENE ANTWORT AUF SEXUELLEN MISSBRAUCH AUCH WENN STRAFRECHTLICH VERJÄHRT, IST SCHMERZENSGELDKLAGE MÖGLICH Dienstag, 26. Januar 2010
DIENER GOTTES JOHANNES PAUL II. AUF ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Aktuelle Predigt, News Kommentare um
19:30
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DIENER GOTTES JOHANNES PAUL II. AUF DEM WEG ZUR SELIGSPRECHUNG
Der verehrungswürdige Diener Gottes Johannes Paul II. ist auf dem Weg zur Seligsprechung und Heiligsprechung und somit zur Ehre der Altäre. Nachdem Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. die römische Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse am 19. Dezember 2009 autorisiert hatte, unter anderen das Dekret über die heroischen Tugenden des verstorbenen Papstes Johannes Paul II. (Karl Wojtyła, geboren am 18. Mai 1920 in Wadowice, Polen, und verstorben am 2. April 2005 in Rom) zu promulgieren, ist heute in Rom ein ganz wichtiges Buch über Johannes Paul II. vor seinem morgigen Erscheinen vorgestellt worden, unter dem Titel "Perché è santo. Il vero Giovanni Paolo II raccontato dal postulatore della causa di beatificazione" (Rizzoli, 196 Seiten: "Warum er heilig ist: der wahre Johannes Paul II., dargestellt vom Postulator des Seligsprechungsverfahrens"). Msgr. Slawomir Oder hat als amtlicher Hauptbefürworter der Seligsprechung gemeinsam mit dem Journalisten Saverio Gaeta das Werk verfaßt und somit schon vor dem Tag der Seligsprechung des verstorbenen Papstes den entscheidenden Beitrag dazu geleistet, Angriffe von "ganz links" und "ganz rechts" - um es vereinfacht zu sagen - gegen die Seligsprechung des Dieners Gottes Johannes Paul II. abzuwehren. Er zeigt damit auch exemplarisch, daß ein Postulator als "Anwalt" des Seligzusprechenden nicht nur alle Argumente und Beweise zu sammeln, sondern auch für die bessere Bekanntmachung des betreffenden Dieners Gottes zu sorgen hat.
Aus den mir vorliegenden italienischsprachigen Quellen stelle ich eine kleine Buchvorstellung zusammen und biete die wörtliche Übersetzung eines Teiles über Ali Agca. "Eines Tages sah eine der im päpstlichen Appartment beschäftigten Ordensschwestern Johannes Paul II. besonders erschöpft und vertraute ihm an, um 'Eure Heiligkeit besorgt zu sein'. 'Auch ich bin um meine Heiligkeit besorgt' war die schlagfertige Antwort des lächelnden Papstes. Jetzt, da sich der Weg des Seligsprechungsverfahrens von Karol Wojtyla seinem natürlichen Abschluß nähert, erweist sich diese Sorge als unbegründet. Seine Tugenden - Glaube, Hoffnung, Liebe; aber auch Klugheit, Gerechtigkeit, Tapferkeit und Maßhalten; und dann noch Keuschheit, Armut, Gehorsam - haben sich in ihrer strahlenden Fülle gezeigt, dank der Zeugnisse derer, die im kanonischen Prozeß ausgesagt haben". So beginnt das Buch, das Slawomir Oder, der polnische Priester und Postulator der Seligsprechungscausa von Johannes Paul II. über den medienpräsentesten Papst der Geschichte geschrieben hat, bei dem die meisten vermeinen, schon alles über ihn zu wissen, weil sie ihn selbst gesehen hatten, persönlich gehört hatten oder viele seiner Ansprachen und Interpretationen gelesen hatten. Und doch sagte Karol Wojtyla über sich selbst: "Sie versuchen mich von außen her zu verstehen. Aber ich kann nur von innen her verstanden werden." Und nichts erkundet das Leben einer Person mehr von innen her als ein kirchenrechtlicher Seligsprechungsprozeß. So hat das Verfahren dank der in den diözesanen Erhebungen 114 zu Wort gekommenen Zeugen und unter Verwendung von im Laufe des Verfahrens aufgetauchten nicht veröffentlichten Dokumenten völlig unbekannte Aspekte ans Licht gebracht, die das ganze menschliche, spirituelle und kirchliche Leben des Papstes ganz neu ausleuchten. Im genannten Buch macht der Postulator des Verfahrens zum ersten Mal die Wahrheit über die Dokumentation der polnischen Geheimdienste bekannt, weiters den unveröffentlichten "offenen Brief" an den Attentäter Alì Agca, die Zeugnisse über die übernatürlichen Visionen des Papstes, einen unveröffentlichten Text zur Thematik eines möglichen Rücktritts aus gesundheitlichen Gründen und viele kleine unbekannte Episoden, die wie Mosaiksteine das spirituelle Profil des Dieners Gottes Karol, des Großen, erstehen lassen. Am 27. Dezember 1983 hatte Johannes Paul II. bekanntlich ein langes und intensives Gespräch mit seinem Attentäter im römischen Gefängnis von Rebibbia. Später erklärte der Papst: "Heute konnte ich meinen Attentäter treffen und ihm nochmals meine Vergebung ausdrücken, wie ich es sofort getan hatte, sobald es mir nach dem Attentat möglich war. Wir haben uns als Menschen und Brüder getroffen, und alle Geschehnisse unseres Lebens führen uns zu dieser Brüderlichkeit". Der Papst vergab Alì Agca von Anbeginn, was er der Welt schon beim Beten des Regina Coeli am 17. Mai 1981 aus dem Poliklinikum Gemelli mitteilte: "Ich bete für den Bruder, der mich getroffen hat, dem ich aufrichtig vergeben habe". Eine Haltung, die sofort symptomatischen Wert annahm und viele Gewissen erschütterte, was aus den verschiedenen Zeugnissen hervorgeht. Nicht zuletzt jenes des polnisches Generals Jaruzelski: nachdem dieser bei einem Attentat 1994 schwer verletzt worden war, entschied er, die Verantwortlichen nicht zu verfolgen, und legte dar, wie ihn das Beispiel des Papstes eingenommen hätte. Unveröffentlicht ist hingegen der "offene Brief", den der Heilige Vater am 11. September 1981 im Hinblick auf die Generalaudienz des nachfolgenden 21. Oktober 1981 begonnen hatte. Doch er hielt dann die vollständige Veröffentlichung nicht für ratsam, möglicherweise aus Klugheitsgründen in Verbindung mit den damals laufenden Ermittlungen. Die aufgefundenen zwei handschriftlichen Seiten, welche oberhalb mit einem großen X gekennzeichnet waren, lauten wörtlich: "1. Auch heute wünsche ich, einige Worte dieses unseres Zusammentreffens während der Audienz dem mit dem Ereignis des 13. Mai in Verbindung stehenden Thema zu widmen. An jenem Tage sind sich zwei Menschen begegnet: einer, der dem anderen das Leben zu nehmen trachtete - und jener andere, dem man das Leben zu nehmen trachtete. Die Göttliche Vorsehung hat jedoch bewirkt, daß dieses Leben nicht genommen wurde. Und deshalb kann sich jener andere Mensch an den ersteren wenden, kann mit ihm sprechen - und das scheint unter Berücksichtigung der Natur des Geschehens besonders bedeutsam und sachdienlich. Es ist wichtig, daß nicht einmal eine Episode wie jene des 13. Mai eine Kluft zwischen dem einen und dem anderen Menschen schaffen kann, um so eine völlige Stille zu bewirken, die den Abbruch jeder Kommunikation bedeutet. Christus - das fleischgewordene Wort - hatte uns über diese Wahrheit mit Worten belehrt, der nie aufhört, den Kontakt zwischen den Menschen herbeizuführen, trotz der Distanz, die von Geschehnissen herrührt, die manchmal den einen gegen den anderen stellen. Und so ist das, was ich euch, meinen lieben Zuhörern der Audienz, sagen möchte, doch auch in gleicher Weise an diesen meinen Bruder gerichtet, der mir am 13. Mai das Leben nehmen wollte, und auch wenn sich dies nicht verwirklicht hat, so ist er die Ursache vieler Verletzungen geworden, die ich für einige Monate behandeln werde müssen. So sind meine heutigen Worte in einem gewissen Sinn ein 'offener Brief' (vielleicht in Teilen ähnlich jenem vor einiger Zeit von Paul VI. geschriebenen Brief, nachdem Aldo Moro entführt worden war, aber gleichzeitig davon sehr zu unterscheiden). 2. Das erste Wort dieses 'Briefes' - besser, dieser offenen Rede - ist bereits am 17. Mai öffentlich gesagt worden, während des Angelus. Erlaubt mir, diesen Text zu zitieren (alles zu zitieren oder wenigstens jenen Teil, der von der Vergebung spricht ... vielleicht wird es besser sein, alles zu bringen, um auch an zwei Personen zu erinnern, die verletzt worden waren!) Am Sonntag, dem 17. Mai, sind diese Worte öffentlich gesagt worden. Aber die Möglichkeit, sie noch früher auszusprechen, in der Ambulanz, die mich vom Vatikan in das Poliklinikum Gemelli brachte, wo der erste und entscheidende chirurgische Eingriff gemacht wurde, betrachte ich als Frucht einer besonderen mir von Jesus gewährten Gnade, von meinem Herrn und Meister. Ja! Ich glaube, daß es eine besondere Gnade des gekreuzigten Jesus war, der unter den verschiedenen auf Golgota ausgesprochenen Worten vor allen anderen jenes 'Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun' ausgesprochen hatte. Der Akt der Vergebung ist die erste und fundamentale Bedingung, damit wir Menschen nicht gegenseitig voneinander getrennt und einer gegen den anderen gestellt sind. Weil wir bei Gott, der unser Vater ist, das Einvernehmen und die Einheit finden. Dies ist wichtig und wesentlich, wenn es um das Verhalten des einen Menschen gegenüber dem anderen geht, aber auch ..." Die Generalaudienz vom 21. Oktober 1981 handelte dann in der Tat von der Vergebungsbereitschaft und nahm auch Bezug auf das Attentat, aber nicht in der zuvor nachlesbaren Ausführlichkeit. In deutscher Sprache faßte der Diener Gottes Johannes Paul II. damals zusammen: "Liebe Brüder und Schwestern! Herzlich heiße ich euch alle zu dieser Audienz willkommen. Unsere Gedanken gehen heute noch einmal zurück zum Geschehen vom 13. Mai. Schon am Tage des Attentats und beim nachfolgenden sonntäglichen Angelusgebet habe ich dem Attentäter in christlicher Liebe verziehen. Christus selbst hat uns dazu nachdrücklich ermahnt und uns in seiner eigenen Todesstunde ein leuchtendes Beispiel gegeben, indem er am Kreuz für seine Henker betete: 'Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun'. Seit Kains Bluttat ist jeder Mord ein Brudermord dessen Blut von der Erde laut zu Gott gen Himmel schreit. Beten wir für alle, die sich auch heute noch dadurch ihre Hände und ihr Gewissen beflecken: 'Vergib uns unsere Schuld, wie auch wir vergeben unseren Schuldigern'." Das neue Buch enthält dann noch weitere Hinweise auf das heiligmäßige Leben und Sterben des Dieners Gottes Johannes Paul II., unter anderen auch seine freiwilligen Bußübungen und sein persönliches Fasten. So freue ich mich schon sehr auf den Tag der Seligsprechung des verstorbenen Papstes. Für mich persönlich steht über dem Pontifikat des verehrungswürdigen Papstes das, was er in der großen Moralenzyklika "Glanz der Wahrheit" in der Nummer 26 geschrieben hatte: "Kein Riß darf die Harmonie zwischen Glaube und Leben gefährden: die Einheit der Kirche wird nicht nur von den Christen verletzt, die die Glaubenswahrheiten ablehnen oder verzerren, sondern auch von jenen, die die sittlichen Verpflichtungen verkennen, zu denen sie das Evangelium aufruft (vgl. 1 Kor 5, 9-13)." So hat die Kirche viele Heilige hervorgebracht, und so laufen viele andere Seligsprechungsverfahren verschiedenen Orten bzw. Diözesen der Katholischen Kirche. Ich verweise abschließend nur auf zwei wieder aufgenommene Prozesse, die mir ein wenig vertrauter sind: so auf die Wiederaufnahme des Seligsprechungsverfahrens für den verstorbenen Jesuiten Pater Jakob Rem SJ und für den verstorbenen Diözesanpriester und berühmten Professor für Sozialethik, Johannes Messner. Da es sich auch bei diesen beiden um keine Blutmärtyrer handelt, ist so wie im Falle des verstorbenen Papstes Johannes Paul II. ein Wunder auf die Fürsprache des Seligzusprechenden nachzuweisen. So dürfen und sollen wir die im Blogeintrag genannten und alle anderen uns bekannten Diener und Dienerinnen Gottes häufig anrufen und so dem Willen des dreifaltigen Gottes noch besser entsprechen. Im Gebet verbunden, Euer Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex Freitag, 22. Januar 2010
ZYPERN: WIEDERHERSTELLUNG DER IKONE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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ZYPERN: WIEDERHERSTELLUNG DER IKONE DES MULTIKULTURALISMUS Begegnung mit dem in Zypern residierenden katholischen Erzbischof Joseph Soueif aus Anlaß des goldenen Profeßjubiläums mir bekannter maronitisch-katholischer Franziskaner-missionarinnen. Exzellenz, würden Sie so freundlich sein, unseren Lesern kurz den Hintergrund der maronitischen Gemeinschaft von Zypern zu erläutern? Wie groß ist sie? Welchen geschichtlichen Hintergrund hat sie? Wie sehen ihre Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen aus? Die maronitische Gemeinschaft von Zypern gehört zur antiochenisch-syrisch-maronitischen Kirche. Die Erzdiözese gehört zum maronitischen Patriarchat und ist unlängst Mitglied des Rats der Europäischen Bischofskonferenzen geworden. Ihre Gründung in Zypern geht auf das 8. und 9. Jahrhundert zurück; aus geschichtlichen Quellen wissen wir, daß sie damals zahlreiche Mitglieder hatte. Heutzutage gibt es etwa 8000 bis 9000 Maroniten, alle voran Zyprioten, gleichwohl einige auch aus dem Libanon und den umliegenden Ländern stammen. Die Teilung der Inseln im Jahre 1974 und die anschließend Vertreibung der Bevölkerung haben innerhalb der zypriotischen Bevölkerung ein echtes Trauma ausgelöst. Denken Sie, daß die religiösen Akteure einen Beitrag zur Versöhnung der Gemeinschaften und zum Wiederaufbau der zypriotischen Gesellschaft leisten können? Wirken Sie an Initiativen der Versöhnung mit anderen Gemeinschaften, insbesondere mit der muslimischen Gemeinschaft, mit? Die Ereignisse von 1974 in Zypern lassen mich unmittelbar an die im Libanon im Jahre 1975 denken. In beiden Ländern kam es zu Teilung, Krieg und der damit einhergehenden materiellen, psychologischen und sozialen Zerstörung. Als jemand, der aus dem Libanon stammt, kann ich Ihnen versichern, daß Krieg keine Probleme löst, auch wenn einige der großen Akteure dies mitunter anders sehen. Ein Krieg zieht zwangsläufig weitere Kriege nach sich; nur Frieden und Dialog sowie das Akzeptieren von Unterschieden versetzen die Menschen in die Lage, sich untereinander zu versöhnen und Brücken der Verständigung zu bauen. Was von einem Krieg in kürzester Zeit zerstört wird, muß in langwieriger und mühevoller Arbeit wieder aufgebaut werden. Als Kirche werden wir selbstverständlich die anderen Gemeinschaften in Zypern, ob Christen oder Muslime, in ihren Bemühungen unterstützen, das Vertrauen zwischen den Völkern neu aufzubauen, Versöhnung zu stiften und auf diese Weise einen Beitrag zur Wiederherstellung der schönen Ikone des Multikulturalismus auf der Insel zu leisten. Wie schätzen Sie die Chancen für einen Wiedervereinigung Zyperns nach der Ablehnung des Annan-Planes und dem gescheiterten Versuch des Aufbaus eines Bundesstaates im Jahre 2004 ein? Glauben Sie an einen Erfolg der aktuellen Verhandlungen? Ich möchte hier keine politische Detaildiskussion beginnen, zumal ich ein neuer Erzbischof in Zypern bin. Ich wünsche mir für unser Volk, daß die laufenden Verhandlungen zu einer gerechten, dauerhaften und friedlichen Lösung der Probleme unseres Landes führen. Unser größter Wunsch als Maroniten ist es natürlich, eines Tages in eines unserer vier Dörfer zurückzukehren: Kormakitis, Asomatos, Ayia Marina und Karpasha. Zypern hat eine sehr lange Tradition der interreligiösen Koexistenz. Welche Lehre ziehen Sie daraus für die Europäische Union? Eines der besonderen Merkmale Europas ist seine kulturelle Vielfalt. Auf der Grundlage der langjährigen und eingehenden christlichen Erfahrung mit dem Multikulturalismus des Kontinents glaube ich, daß Zypern, wie bereits zuvor gesagt, ein wunderbares Beispiel für Mitmenschlichkeit und interreligiöse Koexistenz sein kann. [ENDE DES INTERVIEWS MIT DEM MARONITISCH-KATHOLISCHEN ERZBISCHOF VON ZYPERN.] Eröffnung des päpstlichen Priesterjahres durch den maronitisch-katholischen Erzbischof von Zypern, Msgr. Joseph Soueif, mit Priestern seines Bistums, aus dem Libanon und aus Europa in Kormakitis, dem wichtigsten Stützpunkt der Maroniten in Nordzypern. Vorausgesetzt wird bei den Lesern das Wissen um die korrekte Verwendung des Begriffes Kirche (Kirche als die eine von Christus gestiftete katholische Kirche, Kirche an einem Ort oder für einen bestimmten Personenkreis als Teilkirche, Kirche mit einem bestimmten [liturgischen und geistlichen] Erbe als Rituskirche, katholische Teilkirche und Rituskirche nur in Gemeinschaft mit dem Papst usw.) - das Interview paßt jedenfalls auch sehr gut zur laufenden Gebetswoche für die Einheit der Christen unter dem Motto "Er ist auferstanden - und ihr seid sein Zeugen." (Lk 24,48) Wer regelmäßig Europe Infos beziehen möchte, kontaktiert am besten das COMECE-Sekretariat unter comece@comece.eu. In der genannten Januarausgabe wird auch der ständige Präsident des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, vorgestellt. Die COMECE ist die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft. Sie setzt sich aus den delegierten Bischöfen der 24 katholischen Bischofskonferenzen aus dem Gebiet der Europäischen Union zusammen. Ihr ständiges Sekretariat hat seinen Sitz in Brüssel. Dem von Erzbischof Soueif genannten und davon zu unterschiedenden Rat der europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) gehören als Mitglieder die derzeit 33 katholischen Bischofskonferenzen Europas an, rechtmäßig vertreten durch ihre Präsidenten, sowie die Erzbischöfe von Luxemburg, des Fürstentums Monaco, der Maroniten auf Zypern und der Bischof von Chişinău (Moldawien). Vorsitzender des CCEE ist Péter Kardinal Erdő, Erzbischof von Esztergom-Budapest, Primas von Ungarn. Stellvertretende Vorsitzende sind Josip Kardinal Bozanić, Erzbischof von Zagreb, und Jean-Pierre Kardinal Ricard, Erzbischof von Bordeaux. Generalsekretär des CCEE ist P. Duarte da Cunha. Der Sitz des Sekretariates befindet sich in St. Gallen (Schweiz). Vom 1. bis zum 4. Oktober 2009 waren die Vorsitzenden der europäischen Bischofskonferenzen in der Maison de la Conférence des Evêques de France in Paris zusammengetreten. Die Plenarversammlung hatte dabei dem berechtigten Antrag von Seiner Exzellenz Msgr. Joseph Soueif, Erzbischof der Maroniten auf Zypern, auf Beitritt zum Rat der Europäischen Bischofskonferenzen einstimmig stattgegeben. Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. wird nach derzeit vorliegenden Informationen die Insel Zypern im Zeitraum vom 4. bis 6. Juni 2010 - noch innerhalb des Priesterjahres - besuchen. Dabei soll den Repräsentanten der katholischen Ostkirchen (davon ist eine eben die maronitisch-katholische Rituskirche) auch schon das Instrumentum laboris (Arbeitsdokument) für die geplante wichtige Bischofssynode (Sonderversammlung für den Nahen Osten) überreicht werden. Am 19. Januar 2010 wurden ja die Lineamenta (Die katholische Kirche im Nahen Osten: Gemeinschaft und Zeugnis. "Die Gemeinde der Gläubigen waren ein Herz und eine Seele" [Apg 4,32]) vom 8. Dezember 2009 für dieselbe Synode vorgestellt, und die Antworten auf die darin gestellten Fragen sind von den angesprochenen Teilkirchen bis Ostern zu beantworten, damit eben das genannte Instrumentum laboris fertiggestellt werden kann. Die Papstreise nach Zypern ist daher unter mehrfachem Blickwinkel von höchster Bedeutung, sowohl was diese Sondersynode und die im Umkreis wirkenden Teil- und Rituskirchen betrifft als auch was die Kontakte zur zyprisch-orthodoxen, griechisch-orthodoxen und vor allem auch zur russisch-orthodoxen Kirche betrifft. Die Sonder-Bischofssynode für den Nahen Osten wird dann in Rom vom 10. bis 24. Oktober 2010 stattfinden. Und die nächste Plenarversammlung des CCEE ist auf Einladung von Josip Kardinal Bozanic, des Erzbischofs von Zagreb und stellvertretenden Vorsitzenden des CCEE, und von Mgr. Marin Srakic, des Bischofs von Dakovo und Srijem und Präsidenten der kroatischen Bischofskonferenz, für 30. September bis 3. Oktober 2010 in Zagreb (Kroatien) angesetzt. So bleibt nur zu hoffen, daß sich all diese Impulse und der im Interview ausgedrückte Wunsch sowie der optimistische Ausblick des einzigen residierenden katholischen Erzbischofs von Zypern auf das Inselleben und den Frieden in der Region positiv auswirken mögen. Euer Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex |
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