Montag, 25. Februar 2013
NORMAS NONNULLAS UND ALLE AKTUELLEN ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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13:00
Kommentare (0) Trackbacks (2) NORMAS NONNULLAS UND ALLE AKTUELLEN BESTIMMUNGEN ZUR PAPSTWAHL
1. ZUNÄCHST KOMMT DIE EXKLUSIVE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG DES LETZTEN "UPDATE" (in Form eines als Motu Proprio ergangenen Apostolischen Schreibens über einige an den Normen der Wahl des Papstes von Rom vorgenommene Änderungen) VON PAPST BENEDIKT XVI. (direkt aus dem Lateinischen, wobei ich selbst den Papst immer mit dem traditionellen "Wir" übersetze, doch bei der Übernahme der unveränderten Teile der Konstitution übernehme ich das "Ich" von der Internetseite des Heiligen Stuhles ;-)
2. DANACH FOLGT DIE SOMIT AKTUELLE VERSION DER APOSTOLISCHEN KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS, die also somit genau 17 Jahre später auf den aktuellen Stand gebracht wurde. Papst Benedikt XVI. hat daher während seines Pontifikates kein eigenes neues Wahlgesetz erlassen. [1. BEGINN MEINER ÜBERSETZUNG UND MARKIERUNG DER ÄNDERUNGEN, unterbrochen nur durch "Anm. des Übersetzers":] APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN FORM EINES "MOTU PROPRIO" ÜBER EINIGE ÄNDERUNGEN BEI DEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERWÄHLUNG DES PAPSTES NORMAS NONNULLAS BENEDICTUS PP. XVI (Anm. des Übersetzers: EINLEITUNG:) Mit einigen Bestimmungen, die durch das in Form eines Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben De aliquibus mutationibus in normis de electione Romani Pontificis am 11. Juni 2007 im dritten Jahr Unseres Pontifikates verfügt wurden, ordneten Wir an, daß mit ihnen die in der Nummer 75 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis enthaltenen Bestimmungen aufgehoben würden. Diese Konstitution hatte Unser Vorgänger, der selige Johannes Paul II., am 22. Februar 1996 promulgiert, womit die von der Tradition gestützte Bestimmung erlassen worden war, nach der zur gültigen Wahl des Obersten Hirten immer zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wahlkardinäle verlangt seien. Im Hinblick auf die Bedeutung einer geeigneteren Darlegung dessen, was bei aller unterschiedlichen Gewichtung zur Wahl des Papstes und vor allem zu einer sicheren Auslegung und Durchführung einiger Normen gehört, ordnen Wir an und legen Wir fest, daß einige Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis sowie das, was Wir selbst in dem oben in Erinnerung gebrachten Apostolischen Schreiben angeordnet hatten, durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt werden: (Anm. des Übersetzers: der deutsche Text ist bei jeder Nummer an dritter Stelle, wobei an erster Stelle die alte[n] Version[en] und an zweiter Stelle die neue lateinische Version vorangestellt werden. Änderungen sind dann sowohl im geltenden lateinischen Text als auch in meiner deutschen Übersetzung durch den Fettdruck erkennbar. Streichungen habe ich jedoch nicht extra markiert.) NUMMER 35 BISHER: 35. Cardinalis elector nulla ratione vel causa a Summi Pontificis electione activa et passiva excludi potest, vigentibus tamen iis omnibus quae sub n. 40 huius Constitutionis statuuntur. NEU: 35. Cardinalis elector nulla ratione vel causa a Summi Pontificis electione activa et passiva excludi potest, vigentibus tamen iis omnibus quae sub n. 40 et 75 huius Constitutionis statuuntur. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen. NUMMER 37 BISHER: 37. Praecipimus praeterea ut, ex quo Apostolica Sedes legitime vacat, Cardinales electores praesentes exspectent absentes quindecim solidos dies, facta tamen Cardinalium Collegio potestate electionis initium adhuc proferendi per aliquot dies, si graves obstant causae; tamen viginti diebus ad summum elapsis ab initio Sedis vacantis, cuncti Cardinales electores praesentes ad electionis negotium procedant. NEU: 37. Praecipimus praeterea ut, ex quo Apostolica Sedes legitime vacat, antequam Conclave incohetur, mora sit interponenda quindecim solidorum dierum, facta tamen Cardinalium Collegio potestate Conclavis initium anticipandi, si constat omnes Cardinales electores adesse, vel etiam proferendi per aliquot dies, si graves obstant causae; tamen viginti diebus ad summum elapsis ab initio Sedis vacantis, cuncti Cardinales electores praesentes ad electionis negotium procedant. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 37. Ferner bestimme ich, daß zwischen den Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Eröffnung der Wahl eine Zeitspanne von fünfzehn vollen Tagen trete, wobei ich es allerdings dem Kardinalskollegium überlasse, den Beginn der Wahl vorzuziehen, wenn feststeht, daß alle Kardinal-Wähler anwesend sind, oder auch den Beginn der Wahl um einige Tage hinauszuschieben, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben. NUMMER 43 ALT: 43. Ex quo initium negotiorum electionis statutum est ad peractae usque Summi Pontificis electionis publicum nuntium vel, utcumque, hoc iusserit novus Pontifex, aedes Domus Sanctae Marthae, pariterque Sacellum Sixtinum atque loci designati liturgicis celebrationibus obserari debebunt, sub auctoritate Cardinalis Camerarii externaque cooperatione Substituti Secretariae Status, omnibus licentia carentibus, prout statuitur in sequentibus numeris. Integra regio Civitatis Vaticanae, atque etiam ordinaria industria Ministeriorum quorum sedes stat intra eius fines, ita moderandae erunt, hoc tempore, ut circumspectio in tuto collocetur nec non expedita explicatio actionum ad Summi Pontificis electionem pertinentium. Provideatur peculiariter ut Cardinales electores a nullo conveniantur, dum ab aedibus Domus Sanctae Marthae ad Palatium Apostolicum Vaticanum transvehuntur. NEU: 43. Ex quo initium negotiorum electionis statutum est ad peractae usque Summi Pontificis electionis publicum nuntium vel, utcumque, hoc iusserit novus Pontifex, aedes Domus Sanctae Marthae, pariterque Sacellum Sixtinum atque loci designati liturgicis celebrationibus obserari debebunt, sub auctoritate Cardinalis Camerarii externaque cooperatione Vicecamerarii et Substituti Secretariae Status, omnibus licentia carentibus, prout statuitur in sequentibus numeris. Integra regio Civitatis Vaticanae, atque etiam ordinaria industria Ministeriorum quorum sedes stat intra eius fines, ita moderandae erunt, hoc tempore, ut circumspectio in tuto collocetur nec non expedita explicatio actionum ad Summi Pontificis electionem pertinentium. Provideatur peculiariter, Praelatis Clericis de Camera etiam opem ferentibus, ut Cardinales electores a nullo conveniantur iter facientes ab aedibus Domus Sanctae Marthae ad Palatium Apostolicum Vaticanum. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist. Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß, auch mit Unterstützung der Prälaten der Apostolischen Kammer, dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können. NUMMER 46 ALT: 46. Ut personarum necessitatibus et officii, quae cum electionis cursu nectuntur, occurratur, praesto esse debent ideoque convenientibus locis recepti intra fines quorum in huius Constitutionis n. 43 fit mentio, Secretarius Cardinalium Collegii, qui conventus electivi Secretarii fungitur munere, Magister Celebrationum Liturgicarum Pontificiarum cum duobus Caeremoniariis et duobus Religiosis qui Sacrarium Pontificium curant, atque ecclesiasticus vir a Cardinale Decano electus vel a Cardinale vicem gerente, ut in munere explendo eum iuvet. NEU: 46. § 1° Ut personarum necessitatibus et officii, quae cum electionis cursu nectuntur, occurratur, praesto esse debent ideoque convenientibus locis recepti intra fines quorum in huius Constitutionis n. 43 fit mentio, Secretarius Cardinalium Collegii, qui conventus electivi Secretarii fungitur munere, Magister Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum cum octo Caeremoniariis et duobus Religiosis qui Sacrarium Pontificium curant; atque ecclesiasticus vir a Cardinale Decano electus vel a Cardinale vicem gerente, ut in munere explendo eum iuvet. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 46. § 1° Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit acht Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere. NUMMER 47 ALT: 47. Omnes personae quae n. 46 significantur huius Constitutionis, quae quavis ratione ac quovis tempore a quocumque resciscunt ea quae ad recte obliquove proprios electionis actus attinent, potissimum quae peracta ipsius electionis scrutinia contingunt, arto secreto tenentur cum qualibet persona ad Collegium Cardinalium electorum non pertinente; hac de causa, antequam incipiat electio, ius iurandum nuncupare debent, secundum modum et formulam, ut subsequens numerus indicabit. NEU: 47. Omnes personae quae n. 46 et n. 55, § 2° significantur huius Constitutionis Apostolicae, quae quavis ratione ac quovis tempore a quocumque resciscunt ea quae ad recte obliquove proprios electionis actus attinent, potissimum quae peracta ipsius electionis scrutinia contingunt, arto secreto tenentur cum qualibet persona ad Collegium Cardinalium electorum non pertinente; hac de causa, antequam incipiat electio, ius iurandum nuncupare debent, secundum modum et formulam, ut subsequens numerus indicabit. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 47. Alle in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten. NUMMER 48 ALT: 48. Illi omnes, de quibus dicitur n. 46 huius Constitutionis, rite certiores facti circa significationem amplitudinemque iuris iurandi faciendi ante negotiorum electionis initium coram Cardinale Camerario vel alio Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinale ab eo delegato et coram duobus Caeremoniariis, tempore opportuno pronuntiabunt et subscribent ius iurandum secundum hanc formulam: Ego N.N. promitto et iuro me inviolate servaturum esse secretum absolutum cum omnibus quotquot participes non sunt Collegii Cardinalium electorum, hoc quidem in perpetuum, nisi mihi datur expresse peculiaris facultas a novo Pontifice electo eiusve Successoribus, in omnibus quae directe vel indirecte respiciunt suffragia et scrutinia ad novum Pontificem eligendum. Itemque promitto et iuro me nullo modo in Conclavi usurum esse instrumentis quibuslibet ad vocem transmittendam vel recipiendam aut ad imagines exprimendas quovis modo aptis de iis quae tempore electionis fiunt intra fines Civitatis Vaticanae, atque praecipue de iis quae quolibet modo directe vel indirecte attinent ad negotia coniuncta cum ipsa electione. Declaro me editurum esse ius iurandum utpote qui plane noverim quamlibet eius violationem adducturam esse me in spiritales illas canonicasque sanctiones quas futurus Summus Pontifex(21) opportunum duxerit ferre. Sic me Deus adiuvet et haec sancta Dei Evangelia, quae manu mea tango. NEU: 48. Illi omnes, de quibus dicitur n. 46 et n. 55, § 2° huius Constitutionis, rite certiores facti circa significationem amplitudinemque iuris iurandi faciendi ante negotiorum electionis initium coram Cardinale Camerario vel alio Cardinale ab eo delegato et coram duobus Protonotariis Apostolicis de Numero Participantium, tempore opportuno pronuntiabunt et subscribent ius iurandum secundum hanc formulam: Ego N. N. promitto et iuro me inviolate servaturum esse secretum absolutum cum omnibus quotquot participes non sunt Collegii Cardinalium electorum, hoc quidem in perpetuum, nisi mihi datur expresse peculiaris facultas a novo Pontifice electo eiusve Successoribus, in omnibus quae directe vel indirecte respiciunt suffragia et scrutinia ad novum Pontificem eligendum. Itemque promitto et iuro me nullo modo in Conclavi usurum esse instrumentis quibuslibet ad vocem transmittendam vel recipiendam aut ad imagines exprimendas quovis modo aptis de iis quae tempore electionis fiunt intra fines Civitatis Vaticanae, atque praecipue de iis quae quolibet modo directe vel indirecte attinent ad negotia coniuncta cum ipsa electione. Declaro me editurum esse ius iurandum utpote qui plane noverim quamlibet eius violationem adducturam esse excommunicationis mihi poenam latae sententiae Sedi Apostolicae reservatae. Sic me Deus adiuvet et haec sancta Dei Evangelia, quae manu mea tango. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 48. Die in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Apostolischer Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben: Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Strafe der Exkommunikation latae sententiae führt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. NUMMER 49 ALT: 49. Exsequiis defuncti Pontificis rite persolutis et apparatis iis quae requiruntur ad legitimam electionem exsequendam, die constituto - decimo quinto id est a Pontificis morte aut non ultra vicesimum diem, prout n. 37 huius Constitutionis decernitur - Cardinales electores convenient in Basilicam Vaticanam Sancti Petri, vel alium in locum pro temporis et loci opportunitate, ad participandam sollemnem Eucharisticam celebrationem cum Missa votiva pro eligendo Papa(22). Hoc congruenti tempore matutino persolvendum est, ita ut horis postmeridianis impleri possit quod praescribitur sequentibus numeris huius Constitutionis. NEU: 49. Exsequiis defuncti Pontificis rite persolutis et apparatis iis quae requiruntur ad legitimam electionem exsequendam, die constituto prout n. 37 huius Constitutionis decernitur, pro Conclavis initio Cardinales omnes convenient in Basilicam Vaticanam Sancti Petri, vel alium in locum pro temporis et loci opportunitate, ad participandam sollemnem Eucharisticam celebrationem cum Missa votiva pro eligendo Papa. Hoc congruenti tempore matutino persolvendum est, ita ut horis postmeridianis impleri possit quod praescribitur sequentibus numeris huius Constitutionis. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich zu Beginn des Konklave an dem gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist. NUMMER 50 ALT: 50. A Sacello Paulino Palatii Apostolici, ubi congruo pomeridiano tempore Cardinales electores adstiterint, chorali vestimento induti sollemni processione, cantu invocantes Veni, creator Spiritus Sancti assistentiam, se conferent in Cappellam Sixtinam Palatii Apostolici, locum et sedem electionis peragendae. NEU: 50. A Sacello Paulino Palatii Apostolici, ubi congruo pomeridiano tempore Cardinales electores adstiterint, chorali vestimento induti sollemni processione, cantu invocantes Veni, creator Spiritus Sancti assistentiam, se conferent in Cappellam Sixtinam Palatii Apostolici, locum et sedem electionis peragendae. Processionem participabunt Vicecamerarius, Auditor Generalis Camerae Apostolicae et duo membra cuiusque Collegii Protonotariorum Apostolicorum de Numero Participantium, Praelatorum Auditorum Rotae Romanae et Praelatorum Clericorum de Camera. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl. An der Prozession werden teilnehmen der Vize-Camerlengo, der Generalauditor der Apostolischen Kammer und jeweils zwei Mitglieder des Kollegiums der Apostolischen Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden, des Kollegiums der Prälaten-Auditoren der Rota Romana und des Kollegiums der Prälaten der Apostolischen Kammer. NUMMER 51 ALT: Quapropter Collegium Cardinalium, agens de auctoritate et officio Camerarii, quem adiuvabit Congregatio particularis de qua in numero 7 huius Constitutionis, curabit ut, intra praefatum Sacellum et in locis contiguis, omnia prius disponantur adiuvante quoque foris Substituto Secretariae Status, ita ut regularis electio eiusdemque secreta indoles in tuto ponantur. NEU: 51, § 2° Quapropter Collegium Cardinalium, agens de auctoritate et officio Camerarii, quem adiuvabit Congregatio particularis de qua in numero 7 huius Constitutionis, curabit ut, intra praefatum Sacellum et in locis contiguis, omnia prius disponantur adiuvantibus quoque foris Vicecamerario et Substituto Secretariae Status, ita ut regularis electio eiusdemque secreta indoles in tuto ponantur. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 51, § 2° Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden. NUMMER 55 ALT: Si quid tale contra hanc normam admissum fuerit, sciant auctores se gravibus poenis fore puniendos futuri Pontificis arbitrio. NEU: 55, § 3° Si quid tale contra hanc normam admissum fuerit, sciant auctores se innodari excommunicationis poena latae sententiae Sedi Apostolicae reservatae. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 55, § 3° Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Strafe der Exkommunikation latae sententiae zuziehen. NUMMER 62 ALT: 62. Modis abrogatis electionis qui per acclamationem seu inspirationem et per compromissum dicuntur, electionis forma Romani Pontificis futuro de tempore erit tantum per scrutinium. Decernimus igitur ut Summi Pontificis ad validam electionem duae ex tribus partes suffragiorum requirantur omnium electorum praesentium. Si ideo Cardinalium numerus praesentium in tres aequales partes dividi non potest, ut valida sit electio Summi Pontificis uno plus requiritur suffragium. NEU: 62. Modis abrogatis electionis qui per acclamationem seu inspirationem et per compromissum dicuntur, electionis forma Romani Pontificis futuro de tempore erit tantum per scrutinium. Decernimus igitur ut Summi Pontificis ad validam electionem saltem duae ex tribus partes suffragiorum requirantur omnium electorum praesentium et suffragia ferentium. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt. Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl wenigstens zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler und all derer, die gewählt haben, erforderlich sind. NUMMER 64 ALT: 64. Tribus gradibus explicatur scrutinium, quorum primus, qui antescrutinium vocari potest, complectitur: 1) schedularum praeparationem et partitionem per Caeremoniarios, qui earundem saltem duas vel tres cuique Cardinali electori dabunt; 2) ex omnibus Cardinalibus electoribus sortitionem trium Scrutatorum, trium ad infirmorum excipienda suffragia qui destinantur, qui brevitatis gratia Infirmarii appellantur, et trium Recognitorum; sortes has publice iacit novissimus Cardinalis Diaconus, qui subinde novem nomina depromit illorum qui munia haec sustinere debent; 3) si in extractione Scrutatorum, Infirmariorum et Recognitorum ducta nomina exierint Cardinalium electorum qui, ob infirmitatem vel aliam ob causam impedientur quominus officia haec gerant, eorum loco alia nomina non impeditorum depromantur. Primi tres sorte educti erunt Scrutatores, alteri tres Infirmarii, ceteri vero Recognitores. NEU: 64. Tribus gradibus explicatur scrutinium, quorum primus, qui antescrutinium vocari potest, complectitur: 1) schedularum praeparationem et partitionem per Caeremoniarios - qui interea in aulam revocantur una cum Secretario Collegii Cardinalium simulque cum Magistro Pontificiarum celebrationum Liturgicarum – quique earum saltem duas vel tres cuique Cardinali electori dabunt; 2) ex omnibus Cardinalibus electoribus sortitionem trium Scrutatorum, trium ad infirmorum excipienda suffragia qui destinantur, qui brevitatis gratia Infirmarii appellantur, et trium Recognitorum; sortes has publice iacit novissimus Cardinalis Diaconus, qui subinde novem nomina depromit illorum qui munia haec sustinere debent; 3) si in extractione Scrutatorum, Infirmariorum et Recognitorum ducta nomina exierint Cardinalium electorum qui, ob infirmitatem vel aliam ob causam impedientur quominus officia haec gerant, eorum loco alia nomina non impeditorum depromantur. Primi tres sorte educti erunt Scrutatores, alteri tres Infirmarii, ceteri vero tres Recognitores. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 64. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die währenddessen zusammen mit dem Sekretär des Kardinalskollegiums und mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister in die Aula gerufen werden und jedem wahlberechtigten Kardinal wenigstens zwei oder drei Stimmzettel aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer. NUMMER 70 ALT: Scrutatores in unam summam redigunt suffragia, quae quilibet obtinuit, et si nemo ad duas partes suffragiorum pervenit, non est electus Papa in illo scrutinio; si quis vero duas partes ex tribus accepit, habetur electio Romani Pontificis et quidem canonice valida. NEU: 70, § 2° Scrutatores in unam summam redigunt suffragia, quae quilibet obtinuit, et si nemo saltem ad duas partes ex tribus suffragiorum pervenit, non est electus Papa in illo scrutinio; si quis vero duas partes ex tribus saltem accepit, habetur electio Romani Pontificis et quidem canonice valida. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 70, § 2° Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt. NUMMER 75 ALT I: 75. Si autem scrutinia ad nihilum reciderint, his peractis rebus de quibus supra dictum est, Cardinales electores consulat Camerarius de modo procedendi, atque agetur prout eorum maior absoluta pars decreverit. Ne recedatur tamen a ratione ut electio valida evadat aut maiore absoluta parte suffragiorum aut duo nomina tantum suffragando, quae in superiore scrutinio maiorem suffragiorum partem obtinuerunt, dum hoc quoque in casu sola maior absoluta pars poscatur. ALT II: 75. Si scrutinia de quibus in numeris septuagesimo secundo, tertio et quarto memoratae Constitutionis incassum reciderint, habeatur unus dies orationi, reflexioni et dialogo dicatus; in subsequentibus vero suffragationibus, servato ordine in numero septuagesimo quarto eiusdem Constitutionis statuto, vocem passivam habebunt tantummodo duo nomina quae in superiore scrutinio maiorem numerum suffragiorum obtinuerunt, nec recedatur a ratione ut etiam in his suffragationibus maioritas qualificata suffragiorum Cardinalium praesentium ad validitatem electionis requiratur. In his autem suffragationibus, duo nomina quae vocem passivam habent, voce activa carent. NEU: 75. Si scrutinia de quibus in numeris septuagesimo secundo, tertio et quarto memoratae Constitutionis incassum reciderint, habeatur unus dies orationi, reflexioni et dialogo dicatus; in subsequentibus vero suffragationibus, servato ordine in numero septuagesimo quarto eiusdem Constitutionis statuto, vocem passivam habebunt tantummodo duo nomina quae in superiore scrutinio maiorem numerum suffragiorum obtinuerunt, nec recedatur a ratione ut etiam in his suffragationibus minimum maioritas qualificata duarum ex tribus partium suffragiorum Cardinalium praesentium et vocem activam habentium ad validitatem electionis requiratur. In his autem suffragationibus, duo nomina quae vocem passivam habent, voce activa carent. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 75. Wenn die Abstimmungen gemäß den Nummern 72 – 74 der in Erinnerung gebrachten Konstitution nicht zum Erfolg führen, soll ein Tag des Gebetes, der Reflexion und des Dialoges angesetzt werden; in den nachfolgenden Wahlgängen haben jedoch unter Beachtung des unter Nummer 74 derselben Konstitution Festgelegten nur jene zwei Namen passives Wahlrecht, die im vorangegangenen Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Dennoch wird man nicht davon abweichen können, daß auch in diesen Wahlgängen zu einer gültigen Wahl wenigstens die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der mit aktivem Wahlrecht versehenen Kardinäle vorhanden sein muß. In diesen Wahlgängen entbehren außerdem die beiden Namen, welche passives Wahlrecht besitzen, ihres aktiven Wahlrechtes. NUMMER 87 ALT: 87. Post electionem canonice factam, ultimus Cardinalis Diaconus vocat in aulam electionis Secretarium Collegii Cardinalium et Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum, atque consensus electi per Cardinalem Decanum aut per Cardinalium primum ordine et aetate, nomine totius Collegii electorum, his verbis requiratur: Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem? Statimque, post consensum declaratum, electus interrogetur: Quo nomine vis vocari? Tunc per Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum, munere notarii fungentem, testibus adhibitis duobus Viris a caeremoniis, qui tunc temporis vocabuntur, instrumentum de acceptatione novi Pontificis et de nomine ab eo assumpto conficitur. NEU: 87. Post electionem canonice factam, ultimus Cardinalis Diaconus vocat in aulam electionis Secretarium Collegii Cardinalium et Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum et duos Caeremoniarios; atque consensus electi per Cardinalem Decanum aut per Cardinalium primum ordine et aetate, nomine totius Collegii electorum, his verbis requiratur: Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem? Statimque, post consensum declaratum, electus interrogetur: Quo nomine vis vocari? Tunc per Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum, munere notarii fungentem, testibus adhibitis duobus Viris a caeremoniis, instrumentum de acceptatione novi Pontificis et de nomine ab eo assumpto conficitur. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister und zwei Zeremoniare in den Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniare als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an. [Anm. des Übersetzers: ABSCHLUSS:] All das, was Wir in diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio verfügt haben, muß nach Unserer Anordnung in allen seinen Teilen beachtet werden, wobei sämtliche entgegenstehenden Verfügungen dies absolut nicht beeinträchtigen. Sobald dieses Dokument in der Tageszeitung L’Osservatore Romano veröffentlicht ist, erlangt es sofort Rechtskraft. (Anm. des Übersetzers: 25. Februar 2013.) Rom, beim heiligen Petrus am 22. Februar 2013, im achten Jahr Unseres Pontifikates. BENEDICTUS PP. XVI [ENDE DER ÜBERSETZUNG] Auf Basis dessen stelle ich noch als besonderen Service die gesamte Apostolische Konstitution mit sämtlichen oben verzeichneten Änderungen in deutscher Sprache und in fortlaufender Numerierung zur Verfügung, wobei die Übersetzung von der Internetseite des Heiligen Stuhles stammt und in den veränderten Teilen eben von mir selbst hergestellt worden ist. Den Anmerkungsapparat entnehme ich jedoch nicht der bis zuletzt angebotenen deutschen Übersetzung der älteren Version der genannten Apostolischen Konstitution, sondern der lateinischen (in der deutschen fehlten fünf Anmerkungen, weil Bibel- und Codexstellen direkt in den Text eingebaut worden waren). Und die von mir mit dem Fettdruck markierten Stellen sind dabei alle entdeckten Änderungen und (offenbar) verbliebenen Anmerkungsnummern: 2. GELTENDE VERSION DER APOSTOLISCHEN KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS: (Übersetzung aus dem Lateinischen ohne Gewähr!) APOSTOLISCHE KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II ÜBER DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des außerordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,(Anm. 1) schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist. Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,(Anm. 2) Pius XI.,(Anm. 3) Pius XII.,(Anm. 4) Johannes XXIII.(Anm. 5) und zuletzt Paul VI.,(Anm. 6) ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geeigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen. Wenn ich mich heute anschicke, dieses Thema aufzugreifen, dann tue ich das nicht etwa, weil ich die genannten Normen geringschätze — im Gegenteil, ich schätze sie sehr hoch und möchte sie größtenteils auch bestätigen, zumindest in der Substanz und in den Grundprinzipien, die sie inspiriert haben. Was mich zu diesem Schritt bewegt, ist das Bewußtsein der veränderten Situation, in der heute die Kirche lebt, und ferner die Notwendigkeit, sich die allgemeine Revision des kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen, die mit Zustimmung des gesamten Episkopates durch die Veröffentlichung und die Promulgation zuerst des Kodex des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist. Nach dieser vom II. Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es mein Bemühen gewesen, darauf die Reform der Römischen Kurie mit der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 7) in Gang zu setzen. Die von can. 335 des Kodex des kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht übrigens gerade die Pflicht zum Erlaß und zur dauernden Überarbeitung besonderer Gesetze deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen Stuhles in Rom regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte. Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit berücksichtigt worden sind, habe ich mich bei der Formulierung der neuen Ordnung dafür eingesetzt, in der Substanz nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden verehrungswürdigen Tradition abzuweichen. In der Tat scheint das Prinzip unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten zusteht, unter Anpassung an die Änderung der Zeiten die Art und Weise zu bestimmen, wie die Ernennung der Person vonstatten gehen soll, die bestellt wird, die Nachfolge des heiligen Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom anzutreten. Dies betrifft an erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe übertragen ist, für die Wahl des Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ besteht gemäß einer tausendjährigen Praxis, bestätigt durch genaue kanonische Normen, die auch durch eine ausdrückliche des geltenden Kodex des kanonischen Rechts bekräftigt sind (Anm. 8), aus dem Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich Glaubenslehre ist, daß die Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet wird, dessen Stellvertreter er auf Erden ist,(Anm. 9) so steht auch außer Zweifel, daß diese höchste Gewalt in der Kirche ihm »durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe« (Anm. 10) zuteil wird. Die Aufgabe, die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist also sehr gewichtig. Dementsprechend genau und klar werden auch die Normen sein müssen, die den Hergang regeln, damit die Wahl selbst in einem möglichst würdigen und dem äußerst verantwortungsvollen Amt entsprechenden Rahmen ablaufen kann, das der Gewählte kraft göttlicher Einsetzung mit seiner eigenen Zustimmung auf sich wird nehmen müssen. Deswegen bestätige ich die Norm des in Kraft befindlichen Kodex des kanonischen Rechtes (Anm. 11), in dem sich die nunmehr tausendjährige Praxis der Kirche widerspiegelt, und bekräftige nochmals, daß das Kollegium der Wähler des Papstes einzig aus den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zusammengesetzt ist. In ihnen kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt und das Amt des Römischen Papstes charakterisieren, gleichsam in einer wunderbaren Synthese zum Ausdruck: Römisch, weil er identifiziert wird mit der Person des Bischofs der Kirche, die in Rom ist, und daher in enger Beziehung mit dem Klerus dieser Stadt steht, der repräsentiert wird durch die Kardinäle der Presbyteral- und Diakonatstitel von Rom, und mit den Kardinalbischöfen der suburbikarischen Sitze; Pontifex der universalen Kirche, weil er bestellt worden ist, sichtbar den unsichtbaren Hirten zu vertreten, der die gesamte Herde zu den Weiden des ewigen Lebens führt. Die Universalität der Kirche nimmt in dieser Weise trefflich Gestalt an durch die Zusammensetzung des Kardinalskollegiums selbst, das aus Purpurträgern aller Kontinente besteht. Unter den aktuellen historischen Umständen scheint die universale Dimension der Kirche genügend zum Ausdruck gebracht durch das Kollegium der einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinäle, das aus Purpurträgern zusammengesetzt ist, die von allen Teilen der Erde und von den verschiedensten Kulturen kommen. Ich bestätige also diese Höchstzahl von wahlberechtigten Kardinälen und mache gleichzeitig deutlich, daß die Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI. aufgestellten Norm, gemäß der alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das achtzigste Lebensjahr vollendet haben,(Anm. 12) nicht an der Wahl teilnehmen, keineswegs ein Zeichen von Geringschätzung darstellen soll. Der Grund dieser Verfügung ist im Willen zu suchen, solch einem verehrungswürdigen Alter nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muß. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, daß die über achtzigjährigen Kardinäle an den Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten festgelegten Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in besonderer Weise erwartet, daß sie während der Sedisvakanz und insbesondere während des Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet und Fürbitten zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern des Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den wählenden Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig Gott vor Augen haben und nur auf »das Heil der Seelen« bedacht, »das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß«,(Anm. 13) ihre Wahl treffen. Besondere Aufmerksamkeit habe ich der altehrwürdigen Institution des Konklave gewidmet: die Vorschriften hierzu und das Verfahren sind auch geheiligt und festgelegt durch feierliche Anordnungen vieler meiner Vorgänger. Eine aufmerksame geschichtliche Erforschung bestätigt nicht nur die Zweckmäßigkeit dieser Institution wegen der Umstände, die zu ihrer Entstehung und allmählichen Normierung und Festlegung geführt haben, sondern auch ihre beständige Nützlichkeit für den geordneten, raschen und geregelten Verlauf der Handlungen der Wahl selber, insbesondere in Augenblicken der Spannung und Unruhe. Genau deswegen und trotz des Wissens um die Bewertung durch Theologen und Kanonisten aller Zeiten, die einmütig diese Institution für die gültige Wahl des Papstes von ihrer Natur her für nicht notwendig erachten, bestätige ich mit dieser Konstitution ihr Bestehen in ihrer wesentlichen Struktur mit der Einfügung einiger Modifizierungen, um die Ordnung den heutigen Anforderungen anzupassen. Insbesondere hielt ich es für zweckmäßig anzuordnen, daß während der gesamten Zeitdauer der Wahl die Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle und aller, die berufen sind, zum Zweck des geregelten Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten Räumen des Vatikanstaates erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist er doch ausreichend, um innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten angeführten zweckmäßigen Maßnahmen, jene Abgeschiedenheit und folglich jene Sammlung zu garantieren, die solch eine für die gesamte Kirche lebenswichtige Handlung bei den Wählern erfordert. In Anbetracht des heiligen Charakters der Handlung und folglich der Angemessenheit, daß sie an einer geeigneter Stätte verlaufen kann, in der sich einerseits die liturgischen Handlungen mit den rechtlichen Formalitäten verbinden lassen, und es andererseits den Wählern leichter gemacht werden soll, sich so vorzubereiten, um die inneren Eingebungen des Heiligen Geistes aufnehmen zu können, verfüge ich gleichzeitig, daß die Wahl weiterhin in der Sixtinischen Kapelle stattfinden soll, wo alles dazu beiträgt, das Bewußtsein der Gegenwart Gottes zu fördern, vor dessen Angesicht ein jeder eines Tages treten muß, um gerichtet zu werden. Des weiteren bestätige ich mit meiner apostolischen Autorität die Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich all dessen, was direkt oder indirekt die Wahlvorgänge anbelangt: dennoch habe ich auch diesbezüglich die betreffenden Normen vereinfachen und auf das Wesentliche beschränken wollen, um Ratlosigkeit und Zweifel und vielleicht auch nachfolgende Gewissenskonflikte derjenigen zu vermeiden, die an der Wahl teilgenommen haben. Schließlich hielt ich es für meine Pflicht, auch die eigentliche Form der Wahl zu revidieren, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen kirchlichen Anforderungen und der Wertvorstellungen der modernen Kultur. So erschien es mir zweckmäßig, die Wahl durch Akklamation quasi ex inspiratione nicht beizubehalten, da ich sie nunmehr für ungeeignet halte, die Überlegungen eines Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner Herkunft her so verschieden ist. Gleichermaßen schien es nötig zu sein, die Wahl der compromissum fallen zu lassen, nicht nur weil sie schwer zu bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand der in der Vergangenheit in dieser Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an erlassenen Normen beweisen läßt, sondern auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum persönlich zum Ausdruck zu bringen. Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Ergebnis gekommen, daß die einzige Form, mit der die Wähler ihr eigenes Votum für die Papstwahl ausdrücken können, nur die der geheimen Wahl ist, wie sie gemäß den weiter unten aufgezeigten Normen durchgeführt wird. Diese Form bietet tatsächlich die größten Garantien für Klarheit, Geradlinigkeit, Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine effektive und konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden. In diesem Sinne erlasse ich diese Apostolische Konstitution, in der die Normen enthalten sind, an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles, aus welchem Grund oder Umstand auch immer, die Kardinäle streng halten müssen, die das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener Gottes ist. ERSTER TEIL DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES KAPITEL I VOLLMACHTEN DES KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES 1. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erkläre ich jede Handlung für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung der dem Papst zu seinen Lebzeiten oder während der Zeit der Ausübung seines Amtes zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen glaubte, es sei denn, sie befinden sich innerhalb der in dieser Konstitution ausdrücklich genannten Grenzen. 2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub (vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muß innerhalb der von dieser Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen erledigt werden: deshalb müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen werden, die — sei es per Gesetz oder aufgrund der Praxis — entweder in der Vollmacht des Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen Papstes gemäß den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen. 3. Außerdem bestimme ich, daß das Kardinalskollegium in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen kann; und noch weniger darf es von diesen Rechten direkt oder indirekt etwas preisgeben, selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die Ahndung von Handlungen, die gegen diese Rechte nach dem Tode oder dem gültigen Amtsverzicht des Papstes (Anm. 14) vorgenommen worden sind. Alle Kardinäle sollen für den Schutz dieser Rechte Sorge tragen. 4. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen. Für den Fall, daß gegen diese Anordnung etwas unternommen oder auch nur der Versuch hierzu gemacht werden sollte, erkläre ich dies kraft meiner höchsten Autorität für nichtig und ungültig. 5. Falls Zweifel über die in der vorliegenden Konstitution enthaltenen Vorschriften oder über die Art und Weise ihrer Durchführung auftreten sollten, so verfüge ich förmlich, daß dem Kardinalskollegium alle Vollmacht zusteht, diesbezüglich ein Urteil zu fällen. Diesem erteile ich deswegen die Erlaubnis, die zweifelhaften oder strittigen Punkte zu interpretieren, wobei ich bestimme, daß es bei den Beratungen über diese und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber, genügt, daß die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen Auffassung kommt. 6. Ebenso soll das Kardinalskollegium, wenn ein Problem vorliegen sollte, das nach Auffassung der Mehrheit der versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen treffen. KAPITEL II DIE KONGREGATIONEN DER KARDINÄLE ZUR VORBEREITUNG DER PAPSTWAHL 7. Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der Kardinäle: eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst zu wählen, ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen Generalkongregationen teilzunehmen. Die Sonderkongregation besteht aus dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und aus drei Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Los aus den wahlberechtigten Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom eingetroffen sind. Das Amt dieser drei Kardinäle, die Assistenten heißen, erlischt nach dem dritten Tag, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt, andere Kardinäle mit gleichlanger Amtsdauer, auch nach Beginn der Wahl. Während der Wahlperiode werden die wichtigeren Angelegenheiten, falls erforderlich, von der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle behandelt; die ordentlichen Angelegenheiten werden hingegen durchgehend von der Sonderkongregation der Kardinäle bearbeitet. Während der Sedisvakanz tragen die Kardinäle in den General- und Sonderkongregationen den üblichen schwarzen filettierten Talar und die rote Schärpe, dazu die Kalotte, das Pektorale und den Ring. 8. In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht in einer anderen Sonderkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden; das Recht hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar mit Stimmenmehrheit. 9. Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz führt der Dekan des Kollegiums oder, in dessen Abwesenheit oder bei rechtmäßiger Verhinderung, der Subdekan. Falls einer von beiden oder beide gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution nicht mehr das Recht der Papstwahl haben sollten, führt in der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle, der nach der allgemeinen Rangordnung älteste wahlberechtigte Kardinal den Vorsitz. 10. In den Kardinalskongregationen dürfen die Abstimmungen bei wichtigeren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur in geheimer Form erfolgen. 11. Die Generalkongregationen, die vor Beginn der Wahl stattfinden und deshalb »vorbereitende« Kongregationen heißen, müssen täglich abgehalten werden, und zwar von dem Tag an, den der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den drei ersten wahlberechtigten Kardinälen aus jeder Ordnung festgesetzt hat; auch an den Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, daß der Kardinal-Camerlengo die Auffassung des Kollegiums erkunden und und diesem mitteilen kann, was er für notwendig oder angemessen erachtet; daß ferner die einzelnen Kardinäle die Möglichkeit haben, ihre Ansicht bezüglich der auftauchenden Probleme darzulegen, in Zweifelsfällen um Aufklärung zu bitten und Vorschläge zu machen. 12. Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, daß die einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung haben; gleichzeitig sei ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuell Fragen über den Sinn und die Ausführung der in der Konstitution festgelegten Normen zu stellen. Außerdem ist es ratsam, daß jener Teil dieser Konstitution vorgelesen wird, der die Vakanz des Apostolischen Stuhles betrifft. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, soll vom Kardinaldekan oder gegebenenfalls von einem anderen Vorsitzenden des Kollegiums gemäß der in Nr. 9 dieser Konstitution bestimmten Norm in Gegenwart der übrigen Kardinäle nach folgender Formel vorgelesen werden: Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, daß wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten ist, und alles streng geheimhalten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert. Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es. Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. 13. In einer der unmittelbar folgenden Kongregationen müssen die Kardinäle entsprechend einer vorher aufgestellten Tagesordnung die vordringlichsten Entscheidungen für den Beginn der Wahlhandlungen treffen, d. h.: a) sie sollen den Tag, die Stunde und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden; b) sie sollen alle Vorbereitungen treffen, die für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die während neun aufeinanderfolgender Tage gehalten werden, notwendig sind, und sollen deren Beginn festlegen, so daß, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die Bestattung zwischen dem vierten und dem sechsten Tag nach dem Tode stattfindet; c) sie sollen die Kommission, die aus dem Kardinal-Camerlengo und den Kardinälen zusammengesetzt ist, die die Ämter des Staatssekretärs und des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den Staat der Vatikanstadt innehatten, ersuchen, rechtzeitig sowohl die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae für die angemessene Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle als auch geeignete Unterkünfte für all diejenigen vorzubereiten, die in Nr. 46 dieser Konstitution vorgesehen sind. Gleichzeitig soll sie dafür sorgen, daß alles nötige zur Vorbereitung der Sixtinischen Kapelle zur Verfügung gestellt wird, damit die Wahlhandlungen mühelos, geordnet und mit einem Höchstmaß an Geheimhaltung gemäß den in dieser Konstitution vorgesehenen Bestimmungen ablaufen können; d) sie sollen zwei in der Lehre, in der Weisheit und in moralischer Autorität beispielhaften Klerikern die Aufgabe anvertrauen, den Kardinälen selber zwei wohlüberlegte Betrachtungen über die Probleme der Kirche in jenem Augenblick und über die erleuchtete Wahl des neuen Papstes zu halten; gleichzeitig sollen sie, unter Beibehaltung der Anordnungen in Nr. 52 dieser Konstitution, den Tag und die Stunde festlegen, an dem ihnen die erste der zwei Betrachtungen gehalten werden soll; e) sie sollen auf Vorschlag der Verwaltung des Apostolischen Stuhles oder, wegen der Zuständigkeit, des Governatorats des Staates der Vatikanstadt die benötigten Ausgaben für die Zeit zwischen dem Tod des Papstes und der Wahl des Nachfolgers genehmigen; f) sie sollen die eventuell vorhandenen Dokumente, die der verstorbene Papst dem Kardinalskollegium hinterlassen hat, lesen; g) sie sollen dafür sorgen, daß der Fischerring und das Bleisiegel, mit denen die Apostolischen Schreiben versehen werden, vernichtet werden; h) sie sollen die Zuweisung der Zimmer an die wahlberechtigten Kardinäle durch Los anordnen; i) sie sollen den Tag und die Stunde für den Beginn der Wahlhandlungen festlegen. KAPITEL III ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES 14. Entsprechend Artikel 6 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 15) treten mit dem Tod des Papstes alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie von der Ausübung ihres Amtes zurück, seien es der Kardinalstaatssekretär, die Kardinalpräfekten oder die erzbischöflichen Präsidenten wie auch die Mitglieder derselben Dikasterien. Davon ausgenommen sind der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die auch weiterhin die ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber dem Kardinalskollegium das unterbreiten, was dem Papst hätte vorgelegt werden müssen. Ebenso bleibt gemäß der Apostolischen Konstitution Vicariae Potestatis (Nr. 2 § 1) (Anm. 16) der Kardinalvikar der Diözese Rom während der Vakanz des Apostolischen Stuhles in seinem Amt und gleichfalls bleibt der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und Generalvikar für die Vatikanstadt für seinen Jurisdiktionsbereich im Amt. 15. Wenn die Ämter des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche oder des Großpönitentiars zur Zeit des Todes des Papstes oder vor der Wahl des Nachfolgers vakant sind, muß das Kardinalskollegium sobald wie möglich den Kardinal oder gegebenenfalls die Kardinäle wählen, die bis zur Wahl des neuen Papstes diese Ämter wahrnehmen. In den genannten einzelnen Fällen erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle. Dies geschieht durch Zettel, die die Zeremoniäre verteilen, wieder einsammeln und sodann in Anwesenheit des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der drei Kardinalassistenten öffnen, wenn der Großpönitentiar zu wählen ist; beziehungsweise in Anwesenheit der drei obengenannten Kardinäle und des Sekretärs des Kardinalskollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen ist. Es gilt der als gewählt und ipso facto mit allen Vollmachten betraut, die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt gelten, der der Rangordnung nach den Vortritt hat, und, falls sie der gleichen Rangordnung angehören, wer zuerst zum Kardinal kreiert worden ist. Bis zur Wahl des Camerlengo werden dessen Aufgaben vom Dekan des Kollegiums wahrgenommen oder, bei seiner Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung, vom Subdekan oder dem nach der allgemeinen Rangordnung gemäß Nr. 9 dieser Konstitution ältesten Kardinal, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen kann, die die Umstände nahelegen. 16. Falls der Generalvikar der Diözese Rom während der Sedisvakanz sterben sollte, soll der im Amt befindliche stellvertretende Generalvikar auch das dem Kardinalvikar eigene Amt außer der ihm zustehenden ordentlichen Jurisdiktion des Stellvertreters (Anm. 17) ausüben. Wenn auch der stellvertretende Generalvikar fehlen sollte, wird der dienstälteste Weihbischof dessen Ämter übernehmen. 17. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod des Papstes offiziell feststellen. Der Kardinal-Camerlengo soll außerdem das Arbeitszimmer und die Privatgemächer des verstorbenen Papstes versiegeln sowie verfügen, daß das Personal, das sich gewöhnlich in der Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des Papstes dort bleiben kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt wird. Ferner soll er den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlaß hiervon unterrichten wird. Desgleichen soll er den Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika unterrichten. Auch soll er vom Apostolischen Palast im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom Lateranpalast und von jenem in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für ihre Erhaltung und Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die in den drei Rangordnungen den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalskollegiums soll er schließlich für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahelegen. Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, während der Sedisvakanz sich mit Hilfe der drei Kardinalassistenten um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle. 18. Der Kardinal-Großpönitentiar und seine Mitarbeiter können während der Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen, die mein Vorgänger Pius XI. in der Apostolischen Konstitution Quae divinitus vom 25. März 1935 (Anm. 18) und ich selber in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 19) bestimmt haben. 19. Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen. Gleichzeitig teilt er den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit. 20. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles behalten der Substitut des Staatssekretariats wie auch der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten und die Sekretäre der Dikasterien der Römischen Kurie die Leitung ihrer Ämter bei und sind hierüber dem Kardinalskollegium verantwortlich. 21. Ebenso wenig erlöschen während der Sedisvakanz die Ämter und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter. 22. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit setzt seine karitative Tätigkeit nach den zu Lebzeiten des Papstes gebräuchlichen Kriterien fort; er untersteht jedoch bis zur Wahl des neuen Papstes dem Kardinalskollegium. 23. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung der Vatikanstadt beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden. KAPITEL IV VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES 24. Während der Sedisvakanz haben die Dikasterien der Römischen Kurie, mit Ausnahme der in Nr. 26 dieser Konstitution genannten, keinerlei Vollmachten in jenen Angelegenheiten, die sie Sede plena nicht behandeln oder wahrnehmen können, es sei denn facto verbo cum SS.mo oder ex Audientia SS.mi oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum, die der Papst den Präfekten, den Präsidenten oder den Sekretären derselben Dikasterien zu gewähren pflegt. 25. Die einem jeden Dikasterium eigenen ordentlichen Vollmachten erlöschen hingegen mit dem Tod des Papstes nicht; ich bestimme jedoch, daß die Dikasterien von ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer Bedeutung sind, Gebrauch machen, während schwerwiegendere oder umstrittene Fragen, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn sie keinen Aufschub erlauben (wie unter anderem die Dispensfälle in articulo mortis, die der Papst zu gewähren pflegt), können sie vom Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt des Dikasteriums gewesen ist, oder auch dem Erzbischof, der bis dahin Präsident gewesen ist, sowie den übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen Umständen können sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und angemessen erachten. 26. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota behandeln auch während der Vakanz des Apostolischen Stuhles weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter Beachtung der Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 20) enthalten sind. KAPITEL V DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN PAPST VON ROM 27. Nach Ableben des Papstes von Rom halten die Kardinäle die Trauerfeierlichkeiten für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Romani Pontificis, an dessen Normen sie sich ebenso wie an jene des Ordo rituum conclavis genau halten. 28. Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom Archivkanoniker angefertigt. Danach werden ein Beauftragter des Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter des Präfekten des Päpstlichen Hauses, jeder für sich, die Dokumente abfassen, die die stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer in Gegenwart der Mitglieder der Apostolischen Kammer, letzterer in Anwesenheit des Präfekten des Päpstlichen Hauses. 29. Wenn der Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen Anordnungen für eine würdige und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Petersbasilika im Vatikan zu treffen. 30. Niemandem ist es erlaubt mit irgendeinem Hilfsmittel, den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem Ableben zu fotografieren noch mit irgendeinem Instrument seine Worte für eine spätere Wiedergabe aufzunehmen. Wenn jemand nach dem Tode des Papstes zu Dokumentationszwecken Fotografien zu machen wünscht, muß er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird, wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist. 31. Nach der Bestattung des Papstes und während der Wahl des neuen Papstes soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden. 32. Wenn der verstorbene Papst durch Hinterlassung von Briefen und Privatdokumenten über seinen Besitz ein Testament gemacht und einen eigenen Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der vom Erblasser erhaltenen Vollmacht, das anzuordnen und auszuführen, was den Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe einzig und allein dem neuen Papst Rechenschaft abzulegen. ZWEITER TEIL DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM KAPITEL I DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM 33. Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag. 34. Sollte es eintreten, daß der Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier eines Ökumenischen Konzils oder einer Bischofssynode, die in Rom oder an einem anderen Ort der Welt abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des neuen Papstes einzig und allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst vorzunehmen. Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch die sie etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der Wahl oder des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muß das Konzil oder die Bischofssynode, unter der diesbezüglichen Bestätigung von can. 340 sowie can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 53 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich auch immer befinden, sich sofort als ipso iure aufgelöst betrachten, sobald die Nachricht von der Vakanz des Heiligen Stuhles vorliegt. Sie müssen also unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen und dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit keine Dekrete oder Canones mehr abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene bestätigten veröffentlichen; das Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue, kanonisch gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat. 35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen. 36. Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit aufgrund der in Nr. 33 dieser Konstitution bestimmten Norm das Recht, den Papst zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat. Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Außerdem darf das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren. 37. Ferner bestimme ich, daß zwischen den Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Eröffnung der Wahl eine Zeitspanne von fünfzehn vollen Tagen trete, wobei ich es allerdings dem Kardinalskollegium überlasse, den Beginn der Wahl vorzuziehen, wenn feststeht, daß alle Kardinal-Wähler anwesend sind, oder auch den Beginn der Wahl um einige Tage hinauszuschieben, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben. 38. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muß. 39. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet. 40. Falls ein wahlberechtigter Kardinal sich weigern sollte, die Vatikanstadt zu betreten, um am Wahlvorgang teilzunehmen, oder, wenn er nach Beginn der Wahl sich weigern sollte zu bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen, ohne einen eindeutigen, von Ärzten per Eid anerkannten und von der Mehrheit der Wähler bestätigten Krankheitsgrund, schreiten die anderen im Wahlvorgang ungehindert fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem zuzulassen. Muß hingegen ein wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher Erkrankung verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden; will er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren, muß er wieder zugelassen werden. Wenn ferner ein wahlberechtigter Kardinal aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, die Vatikanstadt verläßt, kann er zurückkehren, um an der Wahl teilzunehmen. KAPITEL II DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN 41. Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst bestellt worden sind, zu gewährleisten. 42. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten Domus Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben. Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muß und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person eine geeignete Unterkunft zugesichert wird. 43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist. Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß, auch mit Unterstützung der Prälaten der Apostolischen Kammer, dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können. 44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten. 45. Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen. 46. § 1° Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit acht Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere. § 2° Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle. § 3° Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen. § 4° Alle hier genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten vorher bestätigt werden. 47. Alle in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten. 48. Die in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Apostolischer Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben: Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Strafe der Exkommunikation latae sententiae führt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. KAPITEL III DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN 49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich zu Beginn des Konklave an dem gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist. 50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl. An der Prozession werden teilnehmen der Vize-Camerlengo, der Generalauditor der Apostolischen Kammer und jeweils zwei Mitglieder des Kollegiums der Apostolischen Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden, des Kollegiums der Prälaten-Auditoren der Rota Romana und des Kollegiums der Prälaten der Apostolischen Kammer. 51. § 1° Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden einige zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so daß die strengste Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist. § 2° Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden. § 3° Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden. 52. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäß den Bestimmungen in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in der nächsten Nummer festgelegten Formel den Eid ab. Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in der folgenden Nummer beschrieben ist. Nach der Eidesablegung des letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die Sixtinische Kapelle verlassen. In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit, mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum prae oculis habentes. 53. Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende Eidesformel vor: Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten. Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid: Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. 54. Nach der Betrachtung verläßt der Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne daß jedoch erlaubt sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen zusammenhängen. Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur Wahl über. KAPITEL IV GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE 55. § 1° Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird. § 2° Ganz besonders werden sie auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf achten, daß die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, daß kein Aufnahme- oder audiovisuelles Sendegerät von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird. § 3° Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Strafe der Exkommunikation latae sententiae zuziehen. 56. Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen sind, zu enthalten. Nur aus ganz schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt werden. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles, was ihr Amtsgeschäft oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt werden kann, so geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht mehr notwendig sind. 57. Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten ist, daß dort rechtmäßig zugelassene Personen diese Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es in besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen und Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen. 58. Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort, Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie ansonsten die Strafe der Exkommunikation latae sententiae auf sich ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist. 59. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten, irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen. 60. Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, daß diese auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist. 61. Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete ich schließlich unter allen Umständen, daß unter welchem Vorwand auch immer, technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder daß von ihnen, falls solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird. KAPITEL V DER ABLAUF DER WAHL 62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt. Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl wenigstens zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler und all derer, die gewählt haben, erforderlich sind. 63. Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten. Falls dies schon am Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten, wobei die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge vorher durch die vorbereitenden Kongregationen oder während der Wahlperiode gemäß der in den Nummern 64 ff. dieser Konstitution bestimmten Modalitäten festgelegt wird. 64. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die währenddessen zusammen mit dem Sekretär des Kardinalskollegiums und mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister in die Aula gerufen werden und jedem wahlberechtigten Kardinal wenigstens zwei oder drei Stimmzettel aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer. 65. Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben; deswegen ist der Zettel so beschaffen, daß er doppelt gefaltet werden kann; 2) die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß dann zweimal gefaltet werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister und die Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie hinausgegangen sind, schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die er jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B. wenn die Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken einzusammeln, und in die Kapelle zurückkehren. 66. Die zweite Phase, die man als den eigentlichen Wahlgang bezeichnen kann, umfaßt: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür bereitgestellte Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel aufzunehmen. Dort angekommen, spricht der wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt werden sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn damit in die Urne. Hierauf macht er eine Verneigung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück. Wenn einer der in der Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler übergibt, nachdem er den obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den gefalteten Zettel, bringt ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne den Eid zu sprechen, auf den Teller und führt ihn damit in die Urne. 67. Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in ihren Zimmern gemäß Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei Infirmarii mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den Infirmarii übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler feststellen können, daß es leer ist: darauf verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die Infirmarii mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins Domus Sanctae Marthae zu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei Infirmarii oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii zu leisten hat. Danach bringen die Infirmarii das Kästchen in die Kapelle, dieses wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, daß ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr aufzuhalten, können die Infirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben. 68. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, schüttelt der erste Wahlhelfer diese mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen; darauf schreitet der letzte Wahlhelfer sogleich zur Zählung der Stimmzettel, indem er einen nach dem andern, allen sichtbar, aus der Urne nimmt und sie in einen anderen dafür bereitstehenden leeren Behälter legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, muß man alle Zettel verbrennen und sogleich einen neuen Wahlgang beginnen; stimmen hingegen die Zettel mit der Zahl der Wähler überein, folgt die öffentliche Auszählung der Stimmen, die folgendermaßen vor sich geht. 69. Die Wahlhelfer sitzen an einem Tisch vor dem Altar: der erste nimmt einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den Namen des Gewählten fest, gibt ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der seinerseits den Namen des Gewählten einsieht und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht, der dann den Namen laut und verständlich vorliest, so daß alle anwesenden Wähler die hier getroffene Entscheidung in eine dafür vorgesehene Liste eintragen können. Auch er selbst notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer bei der öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die so ineinander gefaltet sind, daß beide offensichtlich vom gleichen Wähler stammen, gelten sie als eine einzige Stimme, sofern sie denselben Namen enthalten; falls sie aber verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig; die Wahl selbst jedoch wird in keinem der beiden Fälle annulliert. Nach der öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf die einzelnen Namen entfielen, und vermerken die Ergebnisse auf einem gesonderten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo steht, und reiht sie an einer Schnur auf, damit sie sicherer aufbewahrt werden können. Wenn alle Namen verlesen sind, werden die Enden der Schnur zu einem Knoten zusammengeknüpft und die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine Urne oder seitlich auf den Tisch gelegt. 70. § 1° Darauf folgt die dritte und letzte Phase, die man den Wahlabschluß nennen kann. Er besteht aus 1) der Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle; 3) der Verbrennung der Stimmzettel. § 2° Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt. § 3° Die Wahlprüfer haben in beiden Fällen unabhängig davon, ob es zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift der Wahlhelfer über das Abstimmungsergebnis zu prüfen, um Gewißheit zu haben, daß diese ihre Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft erfüllt haben. § 4° Sofort nach der Prüfung, noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle die Sixtinische Kapelle verlassen, müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Sekretär des Kollegiums und die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem letzten der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluß zusammen mit denen des zweiten Wahlgangs verbrannt. 71. Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreibe ich vor, zur sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge neben sich liegen haben, dem Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt werden. Ferner ordne ich an, daß der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche am Ende der Wahl einen Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle finden muß, worin er das Abstimmungsergebnis jedes Wahlganges feststellt. Dieser Bericht wird dem Papst übergeben, und dann im dafür vorgesehenen Archiv in einem versiegelten Umschlag verschlossen aufbewahrt, der ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von niemandem geöffnet werden darf. 72. Indem ich die Anordnungen meiner Vorgänger, des hl. Pius X.,(Anm. 23) Pius XII.(Anm. 24) und Paul VI.(Anm. 25) bestätige, schreibe ich vor, daß — mit Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins Konklave — die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es vormittags oder nachmittags, sofort sich zu einem zweiten zu begeben haben, bei dem sie erneut ihre Stimme abgeben. In diesem zweiten Wahlgang sind alle Modalitäten des ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die Wähler nicht von neuem ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer, Infirmarii und Wahlprüfer zu bestellen sind, so daß zu diesem Zweck ohne irgendeine Wiederholung auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was beim ersten diesbezüglich festgelegt worden ist. 73. Alles, was oben über den Wahlablauf festgelegt worden ist, muß von den wahlberechtigten Kardinälen bei allen Wahlgängen sorgfältig beachtet werden, die im Anschluß an die liturgischen Funktionen und Gebete nach dem bereits erwähnten Ordo rituum conclavis an jedem Tag morgens und nachmittags durchgeführt werden müssen. 74. Im Falle, daß die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten, sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der in Nr. 62 ff. beschriebenen Weise ergebnislos durchgeführt worden sind, höchstens einen Tag unterbrochen, um eine Pause für das Gebet, für ein zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze geistliche Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Diakone zu haben. Darauf werden die Abstimmungen, die in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach weiteren sieben Wahlgängen keine Wahl erfolgt ist, wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und zu ermahnenden Worten durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Priester. Danach sollen wiederum sieben Abstimmungen durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen, folgt eine neue Pause des Gebets, des Kolloquiums und einer vom ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe gehaltenen Ermunterung. Darauf werden die Abstimmungen in der gleichen Form wiederaufgenommen, die, falls sie nicht zur Wahl führen, sieben sein müssen. 75. Wenn die Abstimmungen gemäß den Nummern 72 – 74 der in Erinnerung gebrachten Konstitution nicht zum Erfolg führen, soll ein Tag des Gebetes, der Reflexion und des Dialoges angesetzt werden; in den nachfolgenden Wahlgängen haben jedoch unter Beachtung des unter Nummer 74 derselben Konstitution Festgelegten nur jene zwei Namen passives Wahlrecht, die im vorangegangenen Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Dennoch wird man nicht davon abweichen können, daß auch in diesen Wahlgängen zu einer gültigen Wahl wenigstens die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der mit aktivem Wahlrecht versehenen Kardinäle vorhanden sein muß. In diesen Wahlgängen entbehren außerdem die beiden Namen, welche passives Wahlrecht besitzen, ihres aktiven Wahlrechtes. 76. Wenn eine Wahl in Abweichung von der in dieser Konstitution vorgeschriebenen Form oder unter Nichteinhaltung der von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem selben Grund nichtig und ungültig, ohne daß es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf und die Wahl deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt. 77. Ich bestimme, daß die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu beachten sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des Papstes gemäß can. 332, § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen erfolgen sollte. KAPITEL VI WAS BEI DER WAHL DES PAPSTES ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST 78. Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.(Anm. 26) 79. Indem ich auch die Vorschriften meiner Vorgänger bestätige, verbiete ich jedem, auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm, über die Wahl seines Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen. 80. Ebenso will ich bekräftigen, was meine Vorgänger festgelegt haben, um jeden Eingriff von außen in die Papstwahl auszuschließen. Aus diesem Grunde verbiete ich von neuem kraft des heiligen Gehorsams und unter Strafe der Exkommunikation latae sententiae allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle, den jetzigen und den künftigen, ebenso dem Sekretär des Kardinalskollegiums und allen anderen, die an der Vorbereitung und an der Durchführung alles dessen, was für die Wahl nötig ist, beteiligt sind, unter welchem Vorwand auch immer, von einer beliebigen weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto- oder das sogenannte Ausschlußrecht vorzuschlagen, sei es auch in Form eines einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem ganzen versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es indirekt oder durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des Wahlverlaufs. Ich möchte, daß dieses Verbot sich auf alle möglichen Einmischungen, Widerstände und Wünsche erstreckt, durch die weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen versuchen sollten, sich in die Papstwahl einzumischen. 81. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu verbieten, daß während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann. 82. Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d.h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, daß einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären. 83. Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender Gruppen oder vom Einfluß der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme nach Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb des Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten. 84. Während der Sedisvakanz und ganz besonders während der Zeitdauer, in der die Wahl des Nachfolgers Petri erfolgt, ist die Kirche in ganz besonderer Weise mit den Hirten und vor allem mit den Kardinälen, die den Papst wählen, verbunden und erfleht von Gott den neuen Papst als Geschenk seiner Güte und Vorsehung. Deshalb muß die Gesamtkirche nach dem Beispiel der christlichen Urgemeinde, von der die Apostelgeschichte (Anm. 27) spricht, mit Maria, der Mutter Jesu, geistig vereint einmütig im Gebet verharren; so wird die Wahl des neuen Papstes kein vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein, das ausschließlich das Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine Handlung der ganzen Kirche. Ich ordne daher an, daß nach der Nachricht von der Vakanz des Apostolischen Stuhles und in besonderer Weise nach dem Tode des Papstes und nach seinen Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den übrigen Orten, wenigstens in den wichtigsten, demütig und inständig zum Herrn gebetet werde (Anm. 28), damit er die Wähler erleuchte und sie bei ihrer Aufgabe zu solcher Eintracht führe, daß es eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl wird, wie sie das Heil der Seelen und das Wohl des gesamten Volkes Gottes erfordern. 85. Dies empfehle ich in lebendiger und herzlichster Weise den ehrwürdigen Kardinälen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen. Wegen der ganz besonderen Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt, sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige Gebet, vor allem während des Wahlverlaufs, den wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die notwendige Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem Hirten zu versehen. 86. Sodann bitte ich denjenigen, der gewählt werden wird, sich dem Amt, zu dem er berufen ist, nicht aus Furcht vor dessen Bürde zu entziehen, sondern sich in Demut dem Plan des göttlichen Willens zu fügen. Gott nämlich, der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch mit seiner Hand, damit er imstande ist, sie zu tragen; der ihm die schwere Aufgabe überträgt, gibt ihm auch den Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht ihm, indem er ihm die Würde zuteil werden läßt, die Kraft, daß er unter der Bürde des Amtes nicht zusammenbricht. KAPITEL VII ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES 87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister und zwei Zeremoniare in den Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniare als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an. 88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben. Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden. 89. Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die der Ordo rituum conclavis vorschreibt, treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Vatikanischen Basilika erteilt. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und die Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum Bischof geweiht worden ist. 90. Wenn der Gewählte sich außerhalb der Vatikanstadt befindet, müssen die im genannten Ordo rituum conclavis enthaltenen Richtlinien beachtet werden. Die Bischofsweihe des neugewählten Papstes, der entsprechend den Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch nicht Bischof ist, erfolgt gemäß dem Brauch der Kirche durch den Dekan des Kardinalskollegiums oder, bei dessen Abwesenheit, durch den Subdekan; falls auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe. 91. Das Konklave endet gleich, nachdem der neugewählte Papst seine Wahl angenommen hat, es sei denn, Er verfügt etwas anderes. Von diesem Zeitpunkt an können zum neuen Papst der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariats, der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder vortreten, der mit dem gewählten Papst in diesem Moment notwendige Angelegenheiten behandeln muß. 92. Nach der feierlichen Zeremonie des Beginns des Pontifikates und innerhalb einer angemessenen Zeit ergreift der Papst nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran. PROMULGATION Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend, bestimme und schreibe ich deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen vor und beschließe, daß niemand es wage, diese Konstitution und alles, was in ihr enthalten ist, aus irgendeinem Grund anzufechten. Sie muß von allen unantastbar befolgt werden, ungeachtet jedweder entgegengesetzten Bestimmung, auch wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdient. Sie erhalte und erziele ihre vollen und unversehrten Wirkungen und sei eine Anleitung für alle, auf die sie sich bezieht. Gleichermaßen setze ich, wie oben festgelegt, alle Konstitutionen und Bestimmungen, die von den Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft, und erkläre gleichzeitig alles für wertlos, was von irgendjemand und mit welcher Autorität auch immer, bewußt oder unbewußt gegen diese Konstitution unternommen werden sollte. Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra Petri, des Jahres 1996, dem achtzehnten des Pontifikats. IOANNES PAULUS PP. II (1) Hl. Irenäus, Adversus Haereses III, 3, 2: SCh 211, 33. (2) Vgl. Hl. Pius X., Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta, III (1908) 239 - 288. (3) Vgl. Pius XI., Cum Proxime (1. März 1922): AAS 14 (1922) 145 - 146; ders., Quae Divinitus (25. März 1935): AAS 27 (1935) 97 - 113. (4) Vgl. Pius XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945): AAS 38 (1946), 65 - 99. (5) Vgl. Johannes XXIII., Motu proprio Summi Pontificis Electio (5. September 1962): AAS 54 (1962), 632 - 640. (6) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Regimini Ecclesiae Universae (15. August 1967): AAS 59 (1967), 885 - 928; ders., Motu proprio Ingravescentem Aetatem (21. November 1970): AAS 62 (1970), 810 - 813; ders., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975): AAS 67 (1975), 609 - 645. (7) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus (28. Juni 1988): AAS 80 (1988), 841 - 912. (8) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 349. (9) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Christi Pastor Aeternus, III; vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 18. (10) Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 1; cvgl. Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 1. (11) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 349. (12) Vgl. Paul VI., Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. November 1970), II, 2: AAS 62 (1970), 811; ders., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 33: AAS 67 (1975), 622. (13) Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1752. (14) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 2; Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 2. (15) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus (28. Juni 1988), 6: AAS 80 (1988), 860. (16) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Vicariae Potestatis(6. Januar 1977), 2 § 1: AAS 69 (1977), 9 - 10. (17) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Vicariae potestatis (6. Januar 1977), 2 § 4: AAS 69 (1977), 10. (18) Vgl. Pius XI., Apost. Konst. Quae Divinitus Nobis (25. März 1935), Nr. 12: AAS 27 (1935), 112 - 113. (19) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Pastor Bonus, Art. 171: AAS 80 (1988), 905. (20) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Pastor Bonus, Art. 18, § 1 und 3: AAS 80 (1988), 864. [Anm. des Übersetzers: (21) entfällt in Zukunft, nämlich: Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1399.] [Anm. des Übersetzers: Die bisherige Nummer (22) wird im neuen Motu Proprio nicht vermerkt, nämlich: Missale Romanum, Missa votiva « Pro eligendo Papa », Nr. 4, S. 795.] (23) Vgl. Hl. Pius X., Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904), 76: Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 280 - 281. (24) Vgl. Pius XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 88: AAS 38 (1946), 93. (25) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Romani Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 74: AAS 67 (1975), 639. (26) Vgl. Hl. Pius X., Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904), 79: Pii X Pontificis Maximi Acta, III (1908), 282; Pius XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 92: AAS 38 (1946), 94; Paul VI., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 79: AAS 67 (1975), 641. (27) Vgl. Apg 1,14. (28) Vgl. Mt 21,2; Mk 11,24. [ENDE DER APOSTOLISCHEN KONSTITUTION MIT ALLEN BEREITS VERÄNDERTEN BESTIMMUNGEN IN MEINER ÜBERSETZUNG.] Was die Apostolische Kammer betrifft, so ist hier auch noch die vom selben seligen Papst Johannes Paul II. in Kraft gesetzte Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie vom 28. Juni 1988 zu erwähnen, welche auf das (jeweils geltende) "Spezialgesetz über die Sedisvakanz" (derzeit eben die oben dargebotene Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis vom 22. Februar 1996 mit den Veränderungen vom 11. Juni 2007 bzw. vom 22. Februar 2013) verweist. Über die Apostolische Kammer heißt es im Artikel 171 nach vatikanischer Übersetzung: § 1. Die Apostolische Kammer, der ein Kardinal als Camerlengo der hl. Römischen Kirche vorsteht, den der Vize-Camerlengo gemeinsam mit den übrigen Prälaten der Kammer unterstützt, erfüllt vor allem die Aufgaben, die ihm in dem Spezialgesetz über die Sedisvakanz zugewiesen werden. § 2. Bei Sedisvakanz ist es das Recht und die Pflicht des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, von allen Verwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen, auch durch seinen Delegaten Berichte über den Vermögens- und Verwaltungshaushalt anzufordern sowie Informationen über außergewöhnliche Geschäfte, die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt im Gange sind, und gleichfalls von der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls den abgeschlossenen Gesamthaushalt des vergangenen Jahres sowie den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr zu fordern. Von Amts wegen ist er gehalten, diese Berichte und Berechnungen dem Kardinalskollegium vorzulegen. Und es gibt noch weitere Bestimmungen derselben Apostolischen Konstitution, die im Falle der Sedisvakanz eintreten: Artikel 6: Mit dem Tod des Papstes verlieren alle verantwortlichen Leiter und die Mitglieder der Dikasterien ihr Amt. Ausgenommen davon sind der Camerlengo der Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die ihre ordentlichen Amtsgeschäfte weiterführen und dem Kardinalskollegium all jenes vorlegen, was sonst dem Papst vorgelegt werden müßte. Die Sekretäre besorgen die ordentliche Geschäftsführung der Dikasterien, wobei sie nur die ordentlichen Amtsgeschäfte ausführen; sie bedürfen aber der Bestätigung durch den Papst, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dessen Wahl. Spannend bleibt für mich weiterhin die Frage, ob nach der neuen Nummer 37 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis eine Vorverlegung des Konklave nur möglich ist, wenn alle wahlberechtigten Kardinäle anwesend sind, oder ob es genügt, wenn alle nicht entschuldigten Wahl-Kardinäle zugegen sind. Das Kardinalskollegium muß ja dann sowohl über die Legitimität von Entschuldigungsgründen als auch über die Vollzähligkeit der Wähler entscheiden. Und die oben übersetzten (sowie zuvor in die Konstitution eingefügten) Normen des neuen Motu Proprio sind bereits seit heute in Kraft, weil sie nämlich in der (heutigen) Ausgabe des "L'Osservatore Romano" vom 25./26. Februar 2013 erschienen sind. Der dort veröffentlichte lateinische Gesetzestext ist auch verbindlich. Mich hat das alles auch in meine kirchenrechtliche Studienzeit nach Rom zurückversetzt, weil die nunmehr leicht veränderte Apostolische Konstitution zur Erwählung des Hirten der gesamten Herde des Herrn (Universi Dominici Gregis) eben damals, nämlich 1996, vom seligen Papst Johannes Paul II. erlassen worden war. Deshalb stellte ich in dieser Zeit auch einen kurzen Überblick über alle Institutionen göttlichen Rechtes in der Kirche her, denn dazu gehört auch das Petrusamt. Euer Padre Alex - Dr. iur. can. Alexander Pytlik P. S. Am 4. März 2013 konnte ich erstmals die offizielle deutsche Übersetzung der erneuerten Normen auf der Vatikanseite nachlesen. Nun ist also ein Vergleich mit meiner eigenen obigen Übersetzung möglich ;-) und die Nummer 37 ist eindeutig übersetzt: "alle wahleberechtigten Kärdinale". Dienstag, 16. Oktober 2012
WAS IST DER PÄPSTLICHE RAT FÜR DIE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, Sonstiges um
18:59
Kommentare (0) Trackback (1) WAS IST DER PÄPSTLICHE RAT FÜR DIE PASTORAL IM KRANKENDIENST?
Was ist der Päpstliche Rat für die Pastoral bzw. für die Mitarbeiter(innen) im Krankendienst? Als Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. den emeritierten Militärordinarius und Diözesanbischof von Augsburg, Dr. Walter Mixa, am 21. März 2012 als Mitglied in dieses eine seiner Dikasterien berief, fragten sich manche sicherlich, was es denn mit diesem Päpstlichen Rat für die Krankenseelsorge auf sich habe? Manche in den Landkreisen der Bistümer Eichstätt und Augsburg meinten sogar, jetzt müßte der Bischof nach Rom siedeln. In Wirklichkeit sind aber viele regierende Bischöfe Mitglieder oder Berater verschiedener römischer Dikasterien (Ministerien des Papstes), ohne deshalb ihren Sitz in die Ewige Stadt verlegen zu müssen. Auch viele Kardinäle residieren ja bekanntlich nicht in Rom, sondern es macht heute die Weltkirche mehr denn je aus, daß sie auf der ganzen Welt verteilt sind und nötigenfalls nach Rom kommen. Es geht also im folgenden um den historischen Hintergrund, um die Zielsetzung des genannten Päpstlichen Rates, seine Struktur und seine Aktivitäten. Dabei stütze ich mich auf italienische Informationen desselben Dikasteriums anläßlich seines 25jährigen Bestehens.
Der emeritierte Diözesanbischof von Radom (Polen), Zygmunt Zimowski, leitet seit dem Frühling 2009 als römischer Kurienerzbischof und Präsident den Päpstlichen Rat für die Pastoral im Krankendienst. Durch seinen jeweiligen Präsidenten hat der Päpstliche Rat für die Pastoral im Krankendienst auf den Versammlungen der römischen Bischofssynode jeweils einen eigenen Beitrag mit theologisch-pastoralen Reflexionen geleistet, so auch heute auf der XIII. Ordentlichen Generalversammlung, und diesen Beitrag von Erzbischof Zimowski stelle ich in der vom Heiligen Stuhl angebotenen deutschen Übersetzung an den Anfang meiner Ausführungen: "Dem Auftrag Jesu 'Euntes docete et curate infirmos' (Mt 10,6 - 8) treu hat die Kirche den Dienst an den Kranken im Laufe ihrer langen Geschichte stets als wesentlichen Bestandteil ihrer Evangelisierungssendung verstanden. In diesem Sinne stellt die Welt des Leidens und der Krankheit in ihren verschiedenen Ausdrucksformen einen ganz spezifischen Bereich und einen unabdingbaren Evangelisierungsweg dar, der daher immer wieder neu aufgegriffen werden muß. Das zeigt besonders die Herausforderung, der sich die Evangelisierung vor allem heute im Dialog mit der Wissenschaft und der angewandten Biotechnologie stellen muß, in der die Möglichkeit einer ganzheitlichen Entwicklung des Menschen selbst auf dem Spiel steht. Die Pastoral im Krankendienst hat einen weitverzweigten und komplementären Aktionsradius, der von den Krankenhäusern bis zu den Beziehungen zu den verschiedenen Berufsgruppen im Gesundheitswesen reicht (Ärzte, Krankenpfleger, eigens für diesen Bereich ausgebildete Seelsorger, Verwalter der finanziellen Ressourcen, die für die Gesundheitspolitik bestimmt sind, Politiker, die mit der Gesetzgebung in Fragen der Bioethik befaßt sind); von der persönlichen Begegnung mit den Personen, die vom Geheimnis des Schmerzes gezeichnet sind und vom Dialog mit ihren Familien bis zur Pastoral in den Pfarreien; von der Kollaboration mit der so unterschiedlichen Welt des Volontariats bis hin zum großen Werk der Barmherzigkeit und der Hoffnung, das in den Heiligtümern – vor allem den Marienheiligtümern – stattfindet, die oft von zahlreichen Kranken aufgesucht werden, auch am Weltkrankentag. Besonders das Krankenhaus muß als ein bevorzugter Ort der Evangelisierung betrachtet werden, weil da, wo die Kirche sich zum 'Werkzeug der Gegenwart Gottes' macht, sie gleichzeitig zum 'Werkzeug einer wahren Humanisierung des Menschen und der Welt' wird (Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßige Note zu einigen Aspekten der Evangelisierung, Nr. 9): das vor allem durch das Werk des Seelsorgers 'evangelisierte' Krankenhaus ist daher der 'Ort, an dem die Pflegebeziehung nicht Beruf ist, sondern Berufung und Sendung; wo die Liebe des Barmherzigen Samariters der erste Lernort und das Antlitz des leidenden Menschen das Antlitz Christi selbst ist' (Benedikt XVI., Ansprache beim Besuch der Katholischen Universität vom Heiligen Herzen zum 50. Jahrestag der Errichtung der Fakultät für Medizin und Chirurgie am Polyklinikum 'Agostino Gemelli' in Rom, 3. Mai 2012). Dem Auftrag ihres Herrn treu und gerade in Ausübung des Heilungsauftrags ist die Kirche im Rahmen ihres pastoralen Wirkens im Gesundheitswesen folglich aufgerufen, sich zum Protagonisten jener 'Diakonie der Nächstenliebe' zu machen, 'die für die Sendung der Kirche grundlegend ist' (Benedikt XVI., Botschaft an die Teilnehmer der XXV. Internationalen Konferenz des Päpstlichen Rats für die Pastoral im Krankendienst, 15. November 2010), und auf beredte und stets aktuelle Weise Zeugnis für sie abzulegen." Beim Päpstlichen Rat für die Pastoral im Krankendienst handelt es sich also um ein Dikasterium, das sich seiner Natur und seinem Auftrag gemäß für die leidenden Personen und für den ganzen Gesundheitsbereich einsetzt, begonnen bei den Mitarbeitern im Krankendienst. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Wirkungsgebiet, eingeschlossen die diesbezüglichen Wissenschaften und Technologien, aber auch die Fortbildung mit besonderem Schwerpunkt auf die Ethik und Bioethik sowie die damit zusammenhängenden Fragen der Krankenhaushygiene. Der Päpstliche Rat muß in der Tat zum Ausdruck bringen "die Sorge der Kirche für die Kranken, indem er denen hilft, die ihren Dienst an den Kranken und Leidenden erfüllen, damit ihr Apostolat der Barmherzigkeit, das sie ausüben, immer besser den neuen Erfordernissen entspricht." (Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie, 28. Juni 1988, Art. 152.) Aufgabe des Dikasteriums ist es außerdem, "die Lehre der Kirche bezüglich der spirituellen und moralischen Aspekte der Krankheit sowie der Bedeutung des menschlichen Leidens zu verbreiten". Gleichzeitig hilft der Päpstliche Rat "den Teilkirchen, damit die im Gesundheitsdienst Tätigen bei ihrem Bemühen, ihre Tätigkeit nach Maßgabe der christlichen Lehre auszuüben, geistliche Begleitung finden und damit darüber hinaus denen, die in diesem Bereich seelsorglich tätig sind, nicht die geeigneten Mittel zur Verwirklichung ihrer eigenen Aufgabe fehlen." Zudem "verfolgt er aufmerksam die neue Gesetzgebung und neue Forschungsergebnisse bezüglich der Gesundheit mit dem vordringlichen Ziel, daß diesen im pastoralen Handeln der Kirche in geeigneter Weise Rechnung getragen wird". (Vgl. Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie, 28. Juni 1988, Art. 153, §§ 1 - 4.) Das Silberjubiläum des Päpstlichen Rates für die Pastoral im Krankendienst hatte durch die Seligsprechung des Gründers desselben Dikasteriums am 1. Mai 2011 auch noch seine Krönung erfahren: Papst Johannes Paul II. - von ihm stammen nämlich das Apostolische Schreiben Salvifici Doloris über den christlichen Sinn des menschlichen Leidens (1984), das Motu Proprio Dolentium Hominum (1985) und die Apostolische Konstitution Pastor Bonus (1988), welche allesamt die Gründung, die Einordnung und die leitenden Impulse dieses Päpstlichen Rates hervorgebracht haben. Auch war es seine 1992 bekanntgegebene Entscheidung, jährlich den 11. Februar im Einklang mit dem liturgischen Gedenken Unserer Lieben Frau von Lourdes als "Welttag der Kranken" zu begehen. "In Christus wird jeder Mensch zum Weg der Kirche", hatte der Selige in Salvifici Doloris hervorgehoben, und dies geschehe in besonderer Weise, wenn in das Leben der Person "das Leiden eintritt" (Seliger Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Salvifici Doloris, Nr. 3.) Der Welttag stellt somit ein Datum ersten Ranges dar, wenn man auch bedenkt, daß sich – wie vom Heiligen Vater Benedikt XVI. in der Enzyklika Spe Salvi betont - das Maß der Menschlichkeit ganz wesentlich bestimmt "im Verhältnis zum Leid und zum Leidenden. Das gilt für den einzelnen wie für die Gesellschaft. Eine Gesellschaft, die die Leidenden nicht annehmen und nicht im Mit-leiden helfen kann, Leid auch von innen zu teilen und zu tragen, ist eine grausame und inhumane Gesellschaft." (Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI., Enzyklika Spe Salvi, Nr. 38) Historische Anmerkung: Am 11. Februar 1985 errichtete Johannes Paul II. mit dem als "Motu Proprio" herausgegebenen Apostolischen Schreiben Dolentium Hominum die Päpstliche Kommission zum Apostolat für die Mitarbeiter im Krankendienst. Mit der durch die Apostolische Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1988) eingeführten Reform der Römischen Kurie wurde aus der Päpstlichen Kommission der Päpstliche Rat für die Pastoral im Krankendienst und erhielt so wie jedes andere Dikasterium volle Autonomie (Pastor Bonus, Art. 2 § 2). Tatsächlich erschien das "Motu Proprio" im Gefolge des genau ein Jahr zuvor (am 11. Februar 1984) erschienenen Apostolischen Schreibens Salvifici Doloris, welches das erste päpstliche Dokument von solcher Ausführlichkeit und Autorität darstellt, das den Themenbereichen des christlichen Sinns des menschlichen Leidens und der Krankenseelsorge gewidmet ist. Im Errichtungsdokument des Päpstlichen Rates wird festgehalten, daß die Kirche "den Dienst an den Kranken und Leidenden im Laufe der Jahrhunderte tatsächlich mit Nachdruck als integralen Bestandteil ihrer Sendung wahrgenommen hat" (Dolentium Hominum, Nr. 1). Außerdem kann man feststellen, daß sich das genannte Dokument mehr auf den Dienst am Leiden und somit mehr auf die Mitarbeiter im Krankendienst bezieht als auf die Kranken selbst. Tatsächlich zielt die in ihrer Ausübung ausdrücklich auf die biblische Gestalt des Guten Hirten verwiesene Krankenpastoral darauf ab, das Leiden durch den ihm erwiesenen Dienst verstehen zu lernen. Die Apostolische Konstitution Pastor Bonus erweitert diesbezüglich das "Motu Proprio" Dolentium Hominum, indem sie die Hilfestellung für die Kranken betont. In der Konstitution wird festgehalten: "Der Rat bringt die Sorge der Kirche für die Kranken zum Ausdruck, indem er denen hilft, die ihren Dienst an den Kranken und Leidenden erfüllen, damit ihr Apostolat der Barmherzigkeit, das sie ausüben, immer besser den neuen Erfordernissen entspricht." (Pastor Bonus, Art. 152). In der vollständigen Erfüllung des eigenen Auftrages, welcher die Fortbildung der Mitarbeiter im Krankendienst und die Bekanntmachung der in seine Kompetenz fallenden Thematiken umfaßt, hat der Päpstliche Rat bereits 1985 mit der Publikation einer Viermonatszeitschrift begonnen. Es handelt sich um "Dolentium Hominum, Chiesa e Salute nel mondo" ("Dolentium Hominum, Kirche und Gesundheit in der Welt"), die in vier Sprachen (Italienisch, Englisch, Französisch und Spanisch) erscheint und in Zukunft um zwei weitere Versionen ergänzt wird, nämlich auf Deutsch und auf Polnisch. 1986 ist - ebenfalls in Verantwortung des Dikasteriums - der erste Band der Bestandsaufnahme der katholischen Gesundheitseinrichtungen in der Welt erschienen, der Ecclesiae instituta valetudini fovendae, Index. In den nachfolgenden 25 Jahren sind zahlreiche weitere publizistische Initiativen hinzugetreten. Unter ihnen ist an die "Charta der Mitarbeiter im Krankendienst" zu erinnern, welche 1994 für 18 Sprachen in Druck gegeben wurde und sich auf dem Weg der Aktualisierung befindet, und an viele Handreichungen sowie die DVD, welche die gesamte Dokumentation zur Krankenpastoral enthält. Mit dem schon 2010 begonnenen Silberjubiläum des Päpstlichen Rates ist eine neue internationale Schriftreihe begonnen worden, was in Zusammenarbeit mit der Katholischen Universität Johannes Paul II. von Lublin (Polen) geschah. Diese Herausgeberinitiative ist dem Thema "Die menschliche Person und die Gesundheit" gewidmet. Weiterhin auf dem Gebiet der Forschung, der Vertiefung und Bekanntmachung organisiert der Päpstliche Rat seit 1986 jährlich eine internationale Konferenz (vgl. die XXVII. Internationale Konferenz von 15. - 17. November 2012 im Vatikan unter dem Thema "Das Krankenhaus, Ort der Evangelisierung: menschliche und geistliche Sendung"). Die dabei behandelten Thematiken haben immer einen medizinisch-ethischen Charakter mit einem sehr starken aktuellen Bezug und mit großer wissenschaftlicher sowie seelsorglicher Bedeutung. Die in diesem Rahmen gehaltenen Vorträge werden hernach zeitgerecht und vollständig in der schon genannten Zeitschrift "Dolentium Hominum, Chiesa e Salute nel mondo" ("Dolentium Hominum, Kirche und Gesundheit in der Welt") veröffentlicht. In Beachtung des Motu Proprio Dolentium Hominum (Nr. 6) und der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Art. 153) und bezogen auf die Zusammenarbeit mit den Ortskirchen haben die Bischofskonferenzen außerdem für ihren Bereich jeweils einen eigenen Bischof für die Krankenpastoral beauftragt. Seit seiner Errichtung hat das Dikasterium im Bereich des Sanitäts- und Gesundheitswesens an den wichtigsten Initiativen der auf diesem Sektor aktiven großen nationalen und internationalen Organisationen teilgenommen. Der Präsident, der Sekretär sowie der Subsekretär haben in verschiedenen Regionen der Welt zahlreiche Pastoralreisen durchgeführt und dabei die Strukturen des Gesundheitsdienstes aufgesucht (Spitäler, Leprakrankenhäuser, wissenschaftliche Zentren, Universitäten usw.), wobei diese Reisen immer in Abstimmung mit den diplomatischen Vertretungen des Heiligen Stuhles und mit den Bischofskonferenzen erfolgt sind. Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden drei Initiativen: a) Mit dem päpstlichen Brief vom 13. Mai 1992 wurde der Welttag der Kranken begründet. Er wird am 11. Februar, dem liturgischen Gedenken Unserer Lieben Frau von Lourdes, begangen und verfolgt die Zielsetzung, "das Volk Gottes und in Folge die zahlreichen katholischen Gesundheitseinrichtungen sowie die ganze Zivilgesellschaft für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, daß für die Kranken die beste Betreuung gewährleistet werde; dem Erkrankten zu helfen, auf der menschlichen und besonders auf der übernatürlichen Ebene das Leiden in seinem Wert zu erkennen; bei der Krankenseelsorge die Diözesen, die christlichen Gemeinschaften und die Ordensfamilien in besonderer Weise einzubeziehen; den immer mehr geschätzten ehrenamtlichen Einsatz zu fördern; die Bedeutung der geistlichen und ethischen Fortbildung der Mitarbeiter im Krankendienst in Erinnerung zu rufen und schließlich die Wichtigkeit der religiösen Betreuung der Kranken von Seiten der Diözesan- und Ordenspriester sowie durch all jene, die mit dem Leidenden leben und arbeiten, besser verstehen zu helfen". (Seliger Papst Johannes Paul II., Brief zur Einführung des Weltkrankentages [13. Mai 1992].) Für die Zeit ab dem Jahr 2007 hat der Heilige Vater Benedikt XVI. angeordnet, "daß die feierliche Zelebration auf den verschiedenen Kontinenten alle drei Jahre stattzufinden habe, um mit anderen ähnlichen Welttagen wie mit dem der Jugend und mit dem der Familie gleichzuziehen und damit eine immer gründlichere Vorbereitung vorgenommen werden könne" (Tarcisio Kardinal Bertone, Staatssekretär, Brief an Seine Eminenz Javier Kardinal Lozano Barragán [23. November 2006].) b) Der 11. Februar 1994 ist das Gründungsdatum der Päpstlichen Akademie für das Leben, die im Rahmen des Dikasteriums entstanden und "mit dem 'Päpstlichen Rat für die Pastoral im Krankendienst' verbunden ist sowie in Einheit mit diesem wirkt. Ihre eigene Aufgabe wird darin bestehen, in den vordringlichen Fragestellungen auf dem Gebiet der Biomedizin und der Rechtsmaterien, welche die Förderung und den Schutz des Lebens betreffen, zu forschen, aufzuklären und zu unterweisen, vor allem in ihrem Bezug zur christlichen Ethik und zu den Vorgaben des kirchlichen Lehramtes." (Seliger Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben als Motu Proprio Vitae Mysterium [11. Februar 1994].) c) Am 12. September 2004 beginnt die Tätigkeit der Stiftung "Il Buon Samaritano" ("Der Barmherzige Samariter") als Ausdruck der solidarischen und vorrangigen Fürsorge der Kirche zugunsten der vernachlässigten und weniger geschützten Personen. Sie hat die Zielsetzung, den bedürftigsten Kranken finanziell zu helfen, vor allem jenen, die aufgrund des HIV-Virus und der anderen Krankheiten leiden (vgl. Angelo Kardinal Sodano, Staatssekretär, Brief zur Errichtung der Stiftung "Il Buon Samaritano" [12. September 2004]). Im Zuge des Silberjubiläums des Dikasteriums konnte auch die Wiederbelebung dieser Stiftung verzeichnet werden, welche also ebenso vom seligen Johannes Paul II. begründet und von ihm selbst diesem Dikasterium anvertraut worden war. Sie macht große Fortschritte, was die Hilfe und Unterstützung von direkten und indirekten Opfern der Infektionen und Krankheiten betrifft, die viel zu oft und manchmal unvermeidbar tödlich enden wie im Falle der Malaria, der Tuberkulose und von HIV-AIDS. Die Stiftung hat bereits beigetragen, daß zehntausenden Menschen Behandlung oder wenigstens Linderung zukomme. Zielsetzung: Die allgemeine Zielsetzung des Dikasteriums ist eine dreifache, so wie vom "Motu Proprio" seiner Errichtung und von der Konstitution Pastor Bonus angegeben: 1) "Vor allem erscheint es für die Kirche vorrangig, daß eine strukturiertere Forschungsarbeit auf dem Gebiet der immer komplexeren Fragestellungen unternommen werde, mit denen sich die Mitarbeiter im Krankendienst beschäftigen müssen, im Bemühen um ein größeres Engagement bei der gegenseitigen Hilfestellung der verschiedenen Vereinigungen und der entsprechenden Aktivitäten" (Dolentium Hominum, Nr. 4) 2) "Es gibt nämlich heute eine immer größere Zahl an Organisationen, welche die Christen unmittelbar in den Gesundheitssektor einbinden: neben und mit den eigentlichen Ordenskongregationen und –instituten mit sozialer Ausrichtung auf das Wirken im Gesundheitsbereich gibt es ebenso Vereine und Vereinigungen katholischer Ärzte, des Krankenpflegepersonals, der Patienten, der Apotheker und der ehrenamtlichen Helfer sowie Institute einzelner oder mehrerer Diözesen bzw. einzelner oder mehrerer Staaten, eben darauf ausgerichtet, sich der Fragen von Medizin und Gesundheit anzunehmen. Es wird jedoch dringend zu einer besseren und größeren Koordination aller dieser Organismen aufgerufen" (Dolentium Hominum, Nr. 4) 3) "Der Rat bringt die Sorge der Kirche für die Kranken zum Ausdruck, indem er denen hilft, die ihren Dienst an den Kranken und Leidenden erfüllen, damit ihr Apostolat der Barmherzigkeit, das sie ausüben, immer besser den neuen Erfordernissen entspricht" (Pastor Bonus, Art. 152). Die Vertiefung der neuen Fragestellungen (man denke an die Probleme im bioethischen Bereich) und die Koordination der vorhandenen sozialen Gesundheitsorganismen und –strukturen haben den Zweck, durch die Ausbildung der Mitarbeiter im Krankendienst den Patienten eine angemessene Hilfestellung zu garantieren. Spezifische Aufgaben: 1) "Die von Seiten der verschiedenen Dikasterien der Römischen Kurie unternommenen Aktivitäten auf dem Gesundheitssektor mit seinen eigenen Fragestellungen allgemein zu ordnen und in Übereinstimmung zu bringen" (Dolentium Hominum, Nr. 6) 2) "Die Lehrsätze der Kirche auf dem Gesundheitssektor zu verdeutlichen, zu verteidigen und zu verbreiten sowie ihre Rezeption in der Praxis selbst bei den Mitarbeitern im Krankendienst zu fördern" (Dolentium Hominum, Nr. 6). Pastor Bonus (Art 153 § 1) präzisiert dazu: "Die Lehre der Kirche bezüglich der spirituellen und moralischen Aspekte der Krankheit sowie der Bedeutung des menschlichen Leidens zu verbreiten." 3) "In Verbindung mit den Teilkirchen und vor allem mit den bischöflichen Kommissionen für den Krankendienst zu wirken" (Dolentium Hominum, Nr. 6). Diese Kontakte führen zur Hilfestellung "für die Teilkirchen, damit die im Gesundheitsdienst Tätigen bei ihrem Bemühen, ihre Tätigkeit nach Maßgabe der christlichen Lehre auszuüben, geistliche Begleitung finden und damit darüber hinaus denen, die in diesem Bereich seelsorglich tätig sind, nicht die geeigneten Mittel zur Verwirklichung ihrer eigenen Aufgabe fehlen." (Pastor Bonus, Art. 153 § 2). Diese spezifische Aufgabe beinhaltet drei Aspekte: der Päpstliche Rat will vor allem ein Instrument im Dienst der universalen Kirche sein; an zweiter Stelle ist zu berücksichtigen, daß die therapeutische und seelsorgliche Betreuung nicht zwei voneinander getrennte Phasen sind, sondern einander begleiten und integral zur Hilfestellung für den Leidenden gehören; und so wie die Mitarbeiter im Krankendienst eine angemessene moralische und spirituelle Ausbildung haben müssen, so müssen sich schließlich die Mitarbeiter der Krankenseelsorge jene Vorbereitung und jene Hilfsmittel angedeihen lassen, die ihnen helfen, der Welt des Leidens nahe zu sein und diese zu verstehen. 4) "Die Zielrichtungen der Vorschläge und die konkreten Vorhaben selbst im Bereich des Krankendienstes mit Aufmerksamkeit zu verfolgen und zu untersuchen, sowohl auf die einzelnen Nationen als auch auf alle Völker bezogen, damit ihre Bedeutung und Auswirkung auf die seelsorglichen Bemühungen der Kirche eingeschätzt werden kann" (Dolentium Hominum, Nr. 6). Dieses Studium muß betreffen "die neue Gesetzgebung und neue Forschungsergebnisse bezüglich der Gesundheit mit dem vordringlichen Ziel, daß diesen im pastoralen Handeln der Kirche in geeigneter Weise Rechnung getragen wird" (Pastor Bonus, Art. 153 § 4). Es handelt sich also um einen sehr weitläufigen Bereich, der auf allen Ebenen das Engagement der vielfältigen katholischen Organisationen für die Mitarbeiter im Krankendienst erfordert; und er bringt die Teilnahme und Aufmerksamkeit des Päpstlichen Rates für die Gesundheitspolitik der Weltgesundheitsorganisation und aller internationaler und nationaler Organismen mit sich. Die Vorstellung einer präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitierenden Medizin im Umfeld der Sozialisierung der Krankenbetreuung macht aus diesem Bereich einen der ausgedehntesten gesellschaftlichen Sektoren. Allen diesen Aspekten verleiht die Zeitschrift des Päpstlichen Rates, seine Internetseite sowie die nach und nach publizierten Arbeitshilfen eine Stimme. Im selben Rahmen bewegen sich die Auslandsreisen sowie die fast täglichen Begegnungen mit den Verantwortlichen des Bereiches, vor allem mit den Bischöfen während des Besuches ad limina Apostolorum, am Sitz des Dikasteriums. Aufbau und Aktivitäten: Hier gibt es Ähnlichkeiten zu den anderen päpstlichen Dikasterien, und Pastor bonus beschreibt somit den Aufbau des Päpstlichen Rates in den Artikeln 2 – 10. Das Dikasterium hat einen Präsidenten, der es leitet und rechtlich vertritt (Artikeln 3 – 4); es besteht aus Mitgliedern und Konsultoren (Art. 3), und es hat einen Sekretär, der in Kollaboration mit dem Subsekretär dem Präsidenten bei der Leitung der Mitarbeiter und bei der Behandlung der Angelegenheiten des Dikasteriums (Art. 4) hilft. Außerdem gibt es die Beamten des Dikasteriums (Art. 3). "Der Präsident, die Mitglieder des Dikasteriums, der Sekretär und die übrigen höheren Beamten sowie die Konsultoren werden vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt." (Art. 5) Das hier behandelte Dikasterium kann außerdem auf weitere Mitarbeiter zählen, darunter auch Ehrenamtliche, die ihren Dienst in den verschiedenen Sektoren ihrer Aktivitäten leisten. Die Mitglieder (Kardinäle, Bischöfe, Kleriker und weitere Gläubige) und die Konsultoren (Kleriker und weitere Gläubige) repräsentieren vor allem einige Dikasterien und Organismen der Römischen Kurie; die Kommissionen für die Krankenseelsorge bei den Bischofskonferenzen der ganzen Welt; die Ordensinstitute an den Krankenhäusern; die Christgläubigen als Vertreter der Internationalen Katholischen Organisationen (O.I.C.) und der anderen Gruppen und Vereinigungen, die auf dem Gesundheitssektor und in der Welt des Leidens wirken (Dolentium Hominum, Nr. 6; Pastor Bonus, Artikeln 7 – 8). "In einzelnen Fällen können auch andere zur Beratung herangezogen werden, die, auch wenn sie nicht zum Kreis der Konsultoren gehören, sich durch besondere Kenntnis hinsichtlich der zu behandelnden Fragen auszeichnen." (Pastor bonus, Art. 12) Bei der Erfüllung seiner Sendung kann das Dikasterium auch Ad-hoc-Arbeitsgruppen zu bestimmten Fragestellungen einrichten (Dolentium Hominum, Nr. 6), und schließlich verfügt es über sein eigenes Archiv (Pastor Bonus, Art. 10). Die Vorgehensweise des Dikasteriums wird von Pastor Bonus in den Artikeln 11 – 21 dargestellt. Neben der gewöhnlichen Arbeit sind die Angelegenheiten von größerer Bedeutung der Vollversammlung vorbehalten, die wenn möglich einmal im Jahr abgehalten wird. Zur Vollversammlung werden alle Mitglieder des Dikasteriums eingeladen; und für die ordentlichen Versammlungen reicht es aus, daß jene Mitglieder zusammengerufen werden, die sich in der Stadt Rom aufhalten (Pastor Bonus, Art. 11). Es ist Aufgabe der Konsultoren und derjenigen, die ihnen gleichgestellt sind, "die vorgelegte Sache zu prüfen und, wenn es angebracht erscheint, ein gemeinsames Urteil darüber abzugeben, in der Regel schriftlich" (Pastor Bonus, Art. 12). Die Mitglieder (und darunter befindet sich eben auch Bischof Mixa) und die Konsultoren bieten ihre Mitarbeit an, indem sie: a) am Studium der Fragen, die ihrer Kompetenz anvertraut werden können, aktiv teilnehmen; b) das Dikasterium über Probleme in der Welt des Gesundheitswesens, die im Bereich ihrer Kompetenz und ihres Landes hervortreten, informieren und mögliche Lösungen oder geeignete Grundlagen zur Antwort vorschlagen; c) Abhandlungen und Originalartikel kirchlicher und gesellschaftlicher Relevanz und Beiträge unterschiedlicher Natur zu Argumenten der Welt des Leidens und der Gesundheit einsenden, welche in der offiziellen Zeitschrift "Dolentium Hominum, Chiesa e Salute nel mondo" ("Dolentium Hominum, Kirche und Gesundheit in der Welt") und auf der Internetseite des Dikasteriums veröffentlicht werden können; d) die eigene Bereitschaft anbieten, den Päpstlichen Rat auf Einladung des Präsidenten des Dikasteriums bei Kongressen, Konferenzen und Studientreffen, die im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung des Dikasteriums stehen, zu vertreten. Vielleicht ist jetzt manchem klarer, was ein einzelnes Ministerium (Dikasterium) des Papstes alles leisten kann und soll, hier also am exemplarischen Fall des Päpstlichen Rates für die Pastoral im Krankendienst verdeutlicht. Und wenn man sich einige Schwerpunkte der pastoralen Tätigkeit und der Predigten des früheren Eichstätter und Augsburger Diözesanbischofs ansieht, wird auch verständlich, warum er sich nun als eines der vielen Mitglieder durchaus produktiv in das Wirken des genannten Päpstlichen Rates einbringen kann. Hoffen und beten wir also vor allem, daß die vom 7. bis 28. Oktober tagende ordentliche Vollversammlung der Bischofssynode zum Thema "Die neue Evangelisierung für die Weitergabe des christlichen Glaubens" und dann auch die darauf basierende nächste Internationale Konferenz des Päpstlichen Rates für die Pastoral im Krankendienst vom 15. - 17. November 2012 (Anmeldung bis 30. Oktober 2012) über das "Jahr des Glaubens" hinaus wichtige Impulse in der ganzen Weltkirche mit den ihr eigenen Ritus- und Teilkirchen setzen können. Euer Padre Alex - Dr. Alexander Pytlik Sonntag, 16. September 2012
NACH DER NAHOSTSYNODE: APOSTOLISCHES ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Aktuelle Predigt, Katholische Lehre, Kirchenrecht um
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Der Besuch Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. im Libanon ist der krönende Abschluß eines äußerst wichtigen Nachdenkprozesses der ganzen Katholischen Kirche und ihrer führenden Hierarchen über die Präsenz der Christen im Nahen Osten und über die unabdingbare Notwendigkeit echter Religionsfreiheit im friedlichen Zusammenleben der Staaten, Völker und Religionen auf der ganzen Welt. Begonnen hatte dieser durch politische und gesellschaftliche Veränderungen in Nordafrika und im Nahen Osten mittlerweile noch wichtiger gewordene Vorgang gewissermaßen mit dem ersten Besuch eines Papstes in Zypern. Dann folgte die Sonderversammlung der römischen Bischofssynode, und nun kann ihre Abschlußbotschaft ("Nuntius"), die bei mir schon lange in deutscher Sprache abrufbar ist, mit dem vom Heiligen Vater Papst Benedikt XVI. selbst hergestellten Endergebnis seines somit nachsynodalen Apostolischen Schreibens über die Kirche im Nahen Osten ("Ecclesia in Medio Oriente") verglichen werden, was am heutigen Sonntag in der Heiligen Papstmesse den Patriarchen und Bischöfen in Beirut feierlich überreicht wurde. Ich übernahm dazu die deutsche Übersetzung aus dem vom Heiligen Stuhl angebotenen PDF-Dokument (vgl. das HTML-Dokument), wobei von mir sämtliche Anmerkungen direkt in den Text eingebaut und Linkverbindungen hergestellt wurden:
NACHSYNODALES APOSTOLISCHES SCHREIBEN ECCLESIA IN MEDIO ORIENTE SEINER HEILIGKEIT PAPST BENEDIKT XVI. AN DIE PATRIARCHEN, DIE BISCHÖFE, DEN KLERUS, DIE PERSONEN GEWEIHTEN LEBENS UND AN DIE CHRISTGLÄUBIGEN LAIEN ÜBER DIE KIRCHE IM NAHEN OSTEN, GEMEINSCHAFT UND ZEUGNIS EINLEITUNG 1. DIE KIRCHE im Nahen Osten, die seit den Anfängen des christlichen Glaubens in diesem gesegneten Land pilgernd unterwegs ist, gibt auch heute weiterhin mutig ihr Zeugnis, das Frucht eines Lebens der Gemeinschaft mit Gott und dem Nächsten ist. Gemeinschaft und Zeugnis! Das war in der Tat die Grundhaltung, welche die Sonderversammlung der Bischofssynode für den Nahen Osten einnahm, die sich vom 10. bis zum 24. Oktober 2010 zum Thema "Die katholische Kirche im Nahen Osten, Gemeinschaft und Zeugnis" um den Nachfolger Petri zusammengefunden hatte. "Die Gemeinde der Gläubigen war ein Herz und eine Seele" (Apg 4,32). 2. Zu Beginn dieses dritten Jahrtausends möchte ich diese Grundhaltung, die ihre Kraft aus Jesus Christus bezieht, allen Hirten der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche für ihren pastoralen Dienst empfehlen, in besonderer Weise den verehrten Mitbrüdern, die als Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe in Einheit mit dem Bischof von Rom gemeinsam über die katholische Kirche im Nahen Osten wachen. In dieser Region leben einheimische Gläubige, die den ehrwürdigen katholischen Ostkirchen sui iuris angehören: Das sind die Koptische Patriarchialkirche von Alexandrien; die drei Patriarchialkirchen von Antiochien: die der griechischen Melkiten, die der Syrer und die der Maroniten; die Chaldäische Patriarchialkirche von Babylon und das Armenische Patriarchat von Kilikien. Es leben dort ebenfalls Bischöfe, Priester und Gläubige, die zur lateinischen Kirche gehören. Außerdem gibt es Priester und Gläubige, die aus Indien gekommen sind, aus den Großerzbischöflichen Kirchen der Syro-Malabaresen von Ernakulam-Angamaly und der Syro-Malankaresen von Trivandrum, sowie aus den anderen orientalischen und lateinischen Kirchen Asiens und Osteuropas wie auch zahlreiche Gläubige aus Äthiopien und aus Eritrea. Gemeinsam geben sie Zeugnis für die Einheit des Glaubens in der Verschiedenheit ihrer Traditionen. Ich möchte diese Grundhaltung auch allen Priestern, Ordensleuten und gläubigen Laien des Nahen Ostens empfehlen, weil ich überzeugt bin, daß sie den Dienst oder das Apostolat jedes einzelnen in seiner jeweiligen Kirche beleben wird, gemäß dem Charisma, das sie vom Heiligen Geist für den Aufbau des Ganzen erhalten hat. 3. In bezug auf den christlichen Glauben ist die "Gemeinschaft … das Leben Gottes, das sich im Heiligen Geist mitteilt, durch Jesus Christus“ (Anmerkung 1: BENEDIKT XVI., Homilie in der Messe zur Eröffnung der Sonderversammlung der Bischofssynode für den Nahen Osten [10. Oktober 2010]: AAS 102 [2010], S. 805). Sie ist eine Gabe Gottes, die unsere Freiheit herausfordert und unsere Antwort erwartet. Sicher liegt es in ihrem göttlichen Ursprung, daß die Gemeinschaft eine universale Bedeutung besitzt. Wenn sie die Christen aufgrund ihres gemeinsamen apostolischen Glaubens zwingend herausfordert, so bleibt sie doch nicht weniger offen für unsere jüdischen und muslimischen Brüder wie auch für alle Menschen, die ebenfalls – unter verschiedenen Formen – dem Volk Gottes zugeordnet sind. Die katholische Kirche im Nahen Osten weiß, daß sie diese Gemeinschaft auf ökumenischer und interreligiöser Ebene nicht vollständig zum Ausdruck bringen kann, wenn sie sie nicht zuallererst in sich selber und im Innern einer jeden ihrer Kirchen unter allen ihren Gliedern – Patriarchen, Bischöfen, Priestern, Ordensleuten, geweihten Personen und Laien – neu belebt. Die Vertiefung des persönlichen Glaubenslebens und die geistliche Erneuerung innerhalb der katholischen Kirche werden die Fülle des Gnadenlebens und die Theosis (Vergöttlichung) ermöglichen.(Anmerkung 2: Vgl. Propositio 4.) So wird dem Zeugnis Glaubwürdigkeit verliehen. 4. Das Beispiel der ersten Gemeinde von Jerusalem kann als Vorbild dienen, um die jetzige christliche Gemeinde zu erneuern, sodaß sie zu einem Ort der Gemeinschaft für das Zeugnis wird. Die Apostelgeschichte bietet ja eine erste einfache und eindrückliche Beschreibung dieser Gemeinde, die am Pfingsttag geboren wurde: eine Gemeinde von Gläubigen, die ein Herz und eine Seele sind (vgl. 4,32). Von Anfang an existiert zwischen dem Glauben an Jesus und der kirchlichen Gemeinschaft eine grundlegende Verbindung, die durch die beiden austauschbaren Begriffe bezeichnet wird: ein Herz und eine Seele. Die Gemeinschaft ist also gar nicht das Ergebnis einer menschlichen Planung. Sie wird vor allem durch die Kraft des Heiligen Geistes gebildet, der in uns den Glauben zeugt, der in der Liebe wirksam ist (vgl. Gal 5,6). 5. Nach der Apostelgeschichte erkennt man die Einheit der Gläubigen daran, daß sie "an der Lehre der Apostel fest[hielten] und an der Gemeinschaft, am Brechen des Brotes und an den Gebeten" (2,42). Die Einheit der Gläubigen erhält also ihre Nahrung aus der Lehre der Apostel (der Verkündigung des Wortes Gottes), auf die die Gläubigen mit einem einhelligen Glauben antworten, aus der geschwisterlichen Gemeinschaft (dem Dienst der Nächstenliebe), aus dem Brechen des Brotes (der Eucharistie und der Gesamtheit der Sakramente) und aus dem persönlichen wie gemeinschaftlichen Gebet. Diese vier Pfeiler sind es, auf denen die Gemeinschaft und das Zeugnis innerhalb der ersten Gemeinde der Gläubigen beruhen. Möge die Kirche, die seit der apostolischen Zeit bis heute ununterbrochen im Nahen Osten präsent ist, im Beispiel dieser Gemeinde die Quellen finden, die nötig sind, um in sich die Erinnerung an die Ursprünge und deren apostolische Dynamik lebendig zu erhalten! 6. Die Teilnehmer der Synodenversammlung haben bei aller Verschiedenheit der geographischen, religiösen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Hintergründe die Einheit innerhalb der katholischen Kirche erfahren. Der gemeinsame Glaube wird in seinen unterschiedlichen theologischen, spirituellen, liturgischen und kanonischen Ausdruckformen erstaunlich gut gelebt und entfaltet. Wie meine Vorgänger auf dem Stuhl Petri bekräftige ich hier meinen Willen, daß "die Riten der orientalischen Kirchen als Erbe der ganzen Kirche Christi, in dem sowohl das aufstrahlt, was von den Aposteln über die Kirchenväter überliefert ist, als auch das, was die göttliche Einheit des katholischen Glaubens in seiner Verschiedenheit bestätigt, … gewissenhaft bewahrt und gefördert werden"(Anmerkung 3: Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, Can. 39; vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, 1; JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Une espérance nouvelle pour le Liban [10. Mai 1997], 40: AAS 89 [1997], S. 346 - 347, wo das Thema der Einheit zwischen der gemeinsamen apostolischen Überlieferung und den kirchlichen Traditionen, die im Osten daraus hervorgegangen sind, behandelt wird) sollen. Und ich versichere meine lateinischen Mitchristen meiner Zuneigung, mit der ich – gemäß dem Gebot der Nächstenliebe, die in allem den Vorrang hat, und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften – ihre Bedürfnisse und Nöte aufmerksam im Blick habe. ERSTER TEIL "Wir danken Gott für euch alle, sooft wir in unseren Gebeten an euch denken" (1 Thess 1,2) 7. Mit dieser Danksagung des heiligen Paulus möchte ich die Christen, die im Nahen Osten leben, grüßen und sie meines inständigen und fortwährenden Gebetes versichern. Die katholische Kirche und mit ihr die Gesamtheit der christlichen Gemeinschaft vergißt sie nicht und erkennt ihren altehrwürdigen Beitrag zum Aufbau des Leibes Christi dankbar an. Sie dankt ihnen für ihre Treue und versichert sie ihrer Liebe. Der Kontext 8. Innerlich bewegt erinnere ich mich an meine Reisen in den Nahen Osten. In diesem von Gott in besonderer Weise erwählten Land zogen die Patriarchen und Propheten umher. Es diente als Stätte der Inkarnation des Messias; es sah das Kreuz des Heilands aufragen, und es war Zeuge der Auferstehung des Erlösers sowie der Ausgießung des Heiligen Geistes. Durchwandert von den Aposteln, von Heiligen und vielen Kirchenvätern, war es der Schmelztiegel der ersten dogmatischen Formulierungen. Doch dieses gesegnete Land und die Völker, die dort wohnen, durchleben in dramatischer Weise menschliche Qualen. Wie viele Tote, wie viele durch menschliche Verblendung verwüstete Leben, wie viele Ängste und Demütigungen! Es könnte so scheinen, als gäbe es unter den Kindern Adams und Evas, die doch als Gottes Abbild erschaffen sind (vgl. Gen 1,27), nichts, das dem Verbrechen des Kain (vgl. Gen 4,6 - 10; 1 Joh 3,8 - 15) Einhalt zu gebieten vermag. Die durch die Schuld Kains gefestigte Sünde Adams bringt noch heute unaufhörlich Dornen und Disteln hervor (vgl. Gen 3,18). Wie traurig ist es, dieses gesegnete Land in seinen Kindern leiden zu sehen, die sich voller Grimm gegenseitig zerreißen und sterben! Die Christen wissen, daß nur Jesus, der durch Leiden und Tod zur Auferstehung gelangt ist, allen Bewohnern dieser Weltregion Heil und Frieden bringen kann (vgl. Apg 2,23 - 24.32 - 33). Er allein, Christus, der Sohn Gottes ist es, den wir bekennen! Bereuen wir also und kehren wir um, "damit die Sünden getilgt werden und der Herr Zeiten des Aufatmens kommen läßt" (vgl. Apg 3,19 - 20). 9. Der Heiligen Schrift zufolge ist der Friede nicht nur ein Pakt oder ein Vertrag, der ein ruhiges Leben begünstigt, und seine Definition kann nicht auf ein bloßes Nichtvorhandensein von Krieg reduziert werden. Gemäß seiner hebräischen Etymologie bedeutet Friede: vollständig sein, heil sein, etwas vollenden, um seine Ganzheit wiederherzustellen. Er ist der Zustand des Menschen, der in Harmonie mit Gott, mit sich selbst, mit seinem Nächsten und mit der Natur lebt. Der Friede ist eher ein innerer als ein äußerer Zustand. Er ist ein Segen. Er ist der Wunsch nach einer Wirklichkeit. Der Friede ist so erstrebenswert, daß er im Nahen Osten zu einem Grußwort geworden ist (vgl. Joh 20,19; 1 Petr 5,14). Der Friede ist Gerechtigkeit (vgl. Jes 32,17), und der heilige Jakobus fügt in seinem Brief hinzu: "Wo Frieden herrscht, wird für die Menschen, die Frieden stiften, die Saat der Gerechtigkeit ausgestreut" (3,18). Der Kampf der Propheten und die Überlegungen der Weisheitsliteratur waren ein Ringen und ein Anspruch im Hinblick auf den eschatologischen Frieden. Zu diesem authentischen Frieden in Gott führt uns Christus. Er ist die einzige Tür dorthin (vgl. Joh 10,9). Und diese einzige Tür möchten die Christen durchschreiten. 10. Um der Einladung Christi, "Sohn Gottes" zu werden (vgl. Mt 5,9), Folge leisten zu können, muß der Mensch guten Willens damit beginnen, sich selbst zu Gott zu bekehren und in seiner unmittelbaren Umgebung wie im Umfeld seiner Gemeinschaft die Vergebung zu üben. Allein der Demütige wird die Freuden eines unermeßlichen Friedens genießen (vgl. Ps 37,11). Dadurch, daß Jesus uns das Mitsein mit Gott eröffnet, schafft er die wahre Brüderlichkeit – nicht die von der Sünde entstellte Brüderlichkeit.(Anmerkung 4: Vgl. BENEDIKT XVI., Homilie in der Mitternachtsmesse [24. Dezember 2010]: AAS 103 [2011], S. 17 - 21.) "Er [Christus] ist unser Friede. Er vereinigte die beiden Teile und riß … die trennende Wand der Feindschaft nieder" (Eph 2,14). Der Christ weiß, daß die irdische Friedenspolitik nur wirksam sein wird, wenn die Gerechtigkeit in Gott und unter den Menschen ihre authentische Grundlage bildet und wenn ebendiese Gerechtigkeit die Sünde bekämpft, welche die Ursache der Uneinigkeit ist. Darum möchte die Kirche alle Klassifizierung nach Rasse, Geschlecht und gesellschaftlichem Stand überwinden (vgl. Gal 3,28; Kol 3,11), denn sie weiß, daß alle nur "einer" sind in Christus, der alles in allen ist. Das ist der Grund, warum auch die Kirche jede Anstrengung im Hinblick auf den Frieden in der Welt und besonders im Nahen Osten unterstützt und fördert. Auf vielerlei Weise scheut sie keine Mühen, um den Menschen zu helfen, in Frieden zu leben, und sie unterstützt auch das internationale Rechtsinstrumentarium, das ihn festigt. Die Positionen des Heiligen Stuhls zu den verschiedenen Konflikten, welche die Region in dramatischer Weise plagen, und jene zum Status von Jerusalem und den heiligen Stätten sind weithin bekannt.(Anmerkung 5: Vgl. Propositio 9.) Allerdings vergißt die Kirche nicht, daß der Friede vor allem eine Frucht des Geistes ist (vgl. Gal 5,22), die man unablässig von Gott erbitten muß (vgl. Mt 7,7 - 8). Das christliche und ökumenische Leben 11. In diesem einengenden, instabilen und augenblicklich zur Gewalt neigenden Kontext hat Gott erlaubt, daß sich seine Kirche entfalte. Sie lebt dort in einer beachtlichen Vielfalt. Neben der katholischen Kirche gibt es im Nahen Osten sehr viele altehrwürdige Kirchen, zu denen kirchliche Gemeinschaften jüngeren Ursprungs hinzugekommen sind. Dieses Mosaik verlangt einen beträchtlichen und beharrlichen Einsatz zugunsten der Einheit, im Respekt vor dem je eigenen Reichtum, um die Glaubwürdigkeit der Verkündigung des Evangeliums und das christliche Zeugnis zu stärken.(Anmerkung 6: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 1.) Die Einheit ist eine Gabe Gottes, die aus dem Heiligen Geist geboren wird und die man in geduldiger Ausdauer wachsen lassen muß (vgl. 1 Petr 3,8 - 9). Wir wissen um die Versuchung, wenn wir mit Uneinigkeit konfrontiert werden, sich nur auf die bloß menschliche Sichtweise zu berufen und die weisen Ratschläge des heiligen Paulus zu vergessen (vgl. 1 Kor 6,7 - 8). Er mahnt: "Bemüht euch, die Einheit des Geistes zu wahren durch den Frieden, der euch zusammenhält" (Eph 4,3). Der Glaube ist das Zentrum und die Frucht der wahren Ökumene.(Anmerkung 7: Vgl. BENEDIKT XVI., Ansprache an die Teilnehmer der Vollversammlung der Kongregation für die Glaubenslehre [27. Januar 2012]: AAS 104 [2012], S. 109.) Man muß damit beginnen, ihn zu vertiefen. Die Einheit erwächst aus dem beharrlichen Gebet und aus der Umkehr, die jeden gemäß der Wahrheit und in der Liebe leben läßt (vgl. Eph 4,15 - 16). Das Zweite Vatikanische Konzil hat zu dieser "geistlichen Ökumene" ermutigt, der die Seele der wahren Ökumene ist.(Anmerkung 8: Vgl. Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 8.) Die Situation des Nahen Ostens an sich ist ein dringender Aufruf zur Heiligkeit des Lebens. Die Martyrologien bestätigen, daß Heilige und Märtyrer jeder kirchlichen Zugehörigkeit lebendige Zeugen dieser grenzenlosen Einheit im verherrlichten Christus waren und einige es heute sind – ein Vorgeschmack unseres "Vereintseins" als ein endlich in ihm versöhntes Volk.(Anmerkung 9: Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Ut unum sint [25. Mai 1995], 83 - 84: AAS 87 (1995), S. 971 - 972.) Das ist der Grund, warum selbst innerhalb der katholischen Kirche die Gemeinschaft gefestigt werden muß, die Zeugnis für die Liebe Christi ablegt. 12. Auf der Basis der Angaben des Ökumenischen Direktoriums(Anmerkung 10: Vgl. PÄPSTLICHER RAT ZUR FÖRDERUNG DER EINHEIT DER CHRISTEN, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus [25. März 1993]: AAS 85 [1993], S. 1039 - 1119) können die katholischen Gläubigen die geistliche Ökumene in den Pfarreien, Klöstern und Konventen, in den Schulen und Universitäten und in den Seminaren fördern. Die Hirten werden dafür Sorge tragen, die Gläubigen dazu zu erziehen, in allen ihren Lebensbereichen Zeugen der Gemeinschaft zu sein. Diese Gemeinschaft ist natürlich kein unklares Mit- und Ineinander. Das authentische Zeugnis verlangt die Anerkennung und die Achtung des anderen, eine Bereitschaft zum Dialog in der Wahrheit, die Geduld als Dimension der Liebe, die Einfachheit und die Demut dessen, der sich vor Gott und dem Nächsten als Sünder bekennt, die Fähigkeit zu Vergebung, Versöhnung und Reinigung des Gedächtnisses auf persönlicher und gemeinschaftlicher Ebene. 13. Ich ermutige die Arbeit der Theologen, die unermüdlich für die Einheit tätig sind; ebenso begrüße ich die Aktivitäten der örtlichen ökumenischen Kommissionen, die auf verschiedenen Ebenen bestehen, sowie das Wirken der verschiedenen Gemeinschaften, die für die so ersehnte Einheit beten und handeln, indem sie Freundschaft und Brüderlichkeit fördern. In der Treue zu den Ursprüngen der Kirche und zu ihren lebendigen Überlieferungen ist es auch wichtig, sich mit einer Stimme zu den großen moralischen Fragen in bezug auf die Wahrheit über den Menschen, die Familie, die Sexualität, die Bioethik, die Freiheit, die Gerechtigkeit und den Frieden zu äußern. 14. Im übrigen gibt es auf karitativem Gebiet und im Bildungswesen bereits eine "diakonische Ökumene" unter den Christen der verschiedenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften. Und der Rat der Kirchen des Nahen Ostens, der die Kirchen verschiedener christlicher Traditionen in der Region zusammenfaßt, bietet einem Dialog, der sich in Liebe und gegenseitiger Achtung vollziehen kann, weiten Raum. 15. Das Zweite Vatikanische Konzil weist darauf hin, daß das Fortschreiten auf dem Weg der Ökumene, um wirkungsvoll zu sein, zuerst einmal das Gebet der Christen braucht, "das Beispiel ihres Lebens, die ehrfürchtige Treue gegenüber den alten ostkirchlichen Überlieferungen, eine bessere gegenseitige Kenntnis und Zusammenarbeit sowie brüderliche Wertschätzung des äußeren und inneren Lebens der anderen".(Anmerkung 11: Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, 24.) Vor allem sollten sich alle wieder mehr auf Christus selbst ausrichten. Jesus vereint diejenigen, die an ihn glauben und ihn lieben, indem er ihnen den Geist seines Vaters wie auch Maria, seine Mutter, schenkt (vgl. Joh 14,26; 16,7; 19,27). Diese zweifache Gabe auf unterschiedlicher Ebene kann eine mächtige Hilfe sein und verdient eine größere Beachtung aller. 16. Die gemeinsame Liebe zu Christus, der "keine Sünde begangen" hat und in dessen Mund "kein trügerisches Wort" war (1 Petr 2,22), sowie die "enge Verwandtschaft"(Anmerkung 12: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 15) unter den Kirchen des Ostens, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche sind, drängen zum Dialog und zur Einheit. In verschiedenen Fällen sind die Katholiken durch gemeinsame religiöse Ursprünge mit den nicht in voller Gemeinschaft stehenden Ostkirchen verbunden. Für eine erneuerte ökumenische Seelsorge ist es im Hinblick auf ein gemeinsames Zeugnis hilfreich, die Offenheit des Konzils gegenüber einer gewissen "communicatio in sacris" für die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung recht zu verstehen(Anmerkung 13: Vgl. ebd., Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, 26 - 27), die nicht nur möglich ist, sondern – gemäß den genauen Vorschriften und mit Billigung der kirchlichen Autoritäten – unter gegebenen geeigneten Umständen ratsam sein kann.(Anmerkung 14: Vgl. ebd., Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 15; PÄPSTLICHER RAT ZUR FÖRDERUNG DER EINHEIT DER CHRISTEN, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus [25. März 1993], 122 - 128: AAS 85 [1993], S. 1086 - 1088.) Die Ehen zwischen katholischen und orthodoxen Gläubigen sind zahlreich, und sie verlangen eine besondere ökumenische Aufmerksamkeit.(Anmerkung 15: Vgl. PÄPSTLICHER RAT ZUR FÖRDERUNG DER EINHEIT DER CHRISTEN, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus [25. März 1993], 145: AAS 85 [1993], S. 1092.) Ich ermutige die Bischöfe und die Eparchen, dort, wo pastorale Übereinkünfte bestehen, diese im Maß des Möglichen anzuwenden, um nach und nach eine gemeinsame ökumenische Seelsorge zu fördern. 17. Die ökumenische Einheit bedeutet nicht etwa eine Uniformierung der Traditionen und der liturgischen Feiern. Ich bin überzeugt, daß – um einen Anfang zu setzen – dort, wo es nötig ist, mit Gottes Hilfe ein Einvernehmen erzielt werden kann für eine gemeinsame Übersetzung des Gebetes des Herrn, des Vaterunsers, in die einheimischen Sprachen der Region.(Anmerkung 16: Vgl. Propositio 28, wo einige vorgeschlagene Initiativen in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Seelsorge fallen und andere, die die katholische Kirche im ganzen betreffen, in Abstimmung mit dem Heiligen Stuhl untersucht werden müssen.) Beim gemeinsamen Beten mit denselben Worten werden die Christen ihre gemeinsame Verwurzelung in dem einen apostolischen Glauben erkennen, auf den sich die Suche nach der vollen Gemeinschaft gründet. Dieser Suche kann außerdem die gemeinsame Vertiefung des Studiums der östlichen und der lateinischen Väterliteratur sowie der jeweiligen geistlichen Traditionen sehr dienlich sein, unter korrekter Anwendung der kanonischen Vorschriften, die diese Materie regeln. 18. Ich lade die Katholiken des Nahen Ostens ein, die Beziehungen zu den Gläubigen der verschiedenen kirchlichen Gemeinschaften in der Region zu pflegen. Verschiedene gemeinsame Initiativen sind möglich. Ein gemeinsames Lesen der Bibel sowie ihre Verbreitung könnten zum Beispiel diesen Weg eröffnen. Besonders fruchtbare Formen der Zusammenarbeit könnten sich außerdem auf dem Gebiet der karitativen Aktivitäten sowie der Unterstützung der Werte des menschlichen Lebens, der Gerechtigkeit und des Friedens entwickeln bzw. vertiefen. All das wird zu einem besseren gegenseitigen Sich-Kennen und zur Schaffung eines Klimas der Wertschätzung beitragen, was die unverzichtbaren Bedingungen sind, um die Brüderlichkeit zu fördern. Der interreligiöse Dialog 19. Das Wesen und die universale Berufung der Kirche erfordern, daß sie im Dialog mit den Anhängern der anderen Religionen steht. Dieser Dialog basiert im Nahen Osten auf den geistlichen und historischen Beziehungen, welche die Christen mit den Juden und mit den Muslimen verbinden. Dieser Dialog, der in erster Linie nicht von pragmatischen Erwägungen politischer oder gesellschaftlicher Art bestimmt ist, beruht vor allem auf theologischen Fundamenten, die den Glauben anfragen. Sie stammen aus der Heiligen Schrift und sind in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche, Lumen gentium, und in der Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen, Nostra aetate,(Anmerkung 17: Vgl. Propositio 40) klar definiert. Juden, Christen und Muslime glauben an den einen Gott, den Schöpfer aller Menschen. Könnten doch die Juden, die Christen und die Muslime einen der göttlichen Wünsche, den der Einheit und der Harmonie der Menschheitsfamilie, wiederentdecken! Könnten doch die Juden, die Christen und die Muslime im Andersgläubigen einen Bruder entdecken, der zu achten und zu lieben ist, um in erster Linie in ihren Ländern das schöne Zeugnis der Gelassenheit und des freundschaftlichen Umgangs unter den Söhnen Abrahams zu geben! Anstatt sich in den wiederholten und für einen wirklich Glaubenden nicht zu rechtfertigenden Konflikten instrumentalisieren zu lassen, kann die Erkenntnis eines alleinigen Gottes – wenn sie mit reinem Herzen gelebt wird – wirksam zum Frieden der Region und zum respektvollen Zusammenleben ihrer Bewohner beitragen. 20. Zahlreich und tief sind die Bande zwischen den Christen und den Juden. Sie sind in einem kostbaren gemeinsamen spirituellen Erbe verankert. Da ist natürlich der Glaube an einen einzigen Schöpfergott, der sich offenbart und sich für immer an den Menschen bindet und der aus Liebe die Erlösung will. Da ist weiter die Bibel, die den Juden und den Christen großenteils gemeinsam ist. Sie ist für die einen wie für die anderen "Wort Gottes". Der gemeinsame Umgang mit der Heiligen Schrift führt uns näher zusammen. Zudem ist Jesus, ein Sohn des auserwählten Volkes, als Jude geboren, hat als Jude gelebt und ist als Jude gestorben (vgl. Röm 9,4 - 5). Auch Maria, seine Mutter, lädt uns ein, die jüdischen Wurzeln des Christentums wiederzuentdecken. Diese engen Bande sind ein einzigartiges Gut, auf das alle Christen stolz sind und das sie dem auserwählten Volk verdanken. Wenn auch das Judesein des "Nazoräers" den Christen erlaubt, mit Freude die Welt der Verheißung auszukosten, und sie definitiv in den Glauben des auserwählten Volkes einführt, indem es sie mit ihm vereint, so geben doch die Person und die eigentliche Identität ebendieses Jesus Anlaß zu Trennung, denn die Christen erkennen in ihm den Messias, den Sohn Gottes. 21. Es ist gut, wenn die Christen sich der Tiefe des Mysteriums der Inkarnation bewußter werden, um Gott mit ganzem Herzen, mit ganzer Seele und mit ganzer Kraft zu lieben (vgl. Dtn 6,5). Christus, der Sohn Gottes, ist Mensch geworden in einem Volk, in einer Glaubenstradition und in einer Kultur, deren Kenntnis das Verständnis des christlichen Glaubens nur bereichern kann. Die Christen haben ihrerseits diese Kenntnis bereichert durch den besonderen Beitrag, den Christus selbst durch seinen Tod und seine Auferstehung geliefert hat (vgl. Lk 24,26). Doch sie müssen sich stets ihrer Wurzeln bewußt und für sie dankbar sein. Denn, damit der eingepfropfte Zweig auf dem alten Baum anwachsen kann (vgl. Röm 11,17 - 18), braucht er den Pflanzensaft, der aus den Wurzeln kommt. 22. Die Beziehungen zwischen den beiden Glaubensgemeinschaften sind geprägt durch die Geschichte und durch die menschlichen Leidenschaften. Immer wieder kam es zu unzähligen Formen von Unverständnis und gegenseitigem Mißtrauen. Unentschuldbar und aufs schärfste zu verurteilen sind die unterschwelligen oder gewaltsamen Verfolgungen der Vergangenheit! Und dennoch sind trotz dieser traurigen Situationen die Beiträge beider Seiten im Laufe der Jahrhunderte so fruchtbar gewesen, daß sie zur Entstehung und zur Entfaltung einer Zivilisation und einer Kultur beigetragen haben, die allgemein jüdischchristlich genannt wird – als hätten diese beiden Welten, die aus verschiedenen Gründen unterschiedlich oder gegensätzlich bezeichnet werden, beschlossen, sich zu vereinen, um der Menschheit eine edle Verschmelzung anzubieten. Dieses Band, das Juden und Christen vereint und doch zugleich voneinander trennt, muß sie einer neuen Verantwortung füreinander und miteinander öffnen.(Anmerkung 18: Vgl. BENEDIKT XVI., Ansprache im Hechal Shlomo-Zentrum, Jerusalem [12. Mai 2009]: AAS 101 [2009], S. 522 - 523; vgl. Propositio 41.) Denn die beiden Völker haben den gleichen Segen erhalten und Verheißungen der Ewigkeit, die es erlauben, in Richtung auf das brüderliche Miteinander zuversichtlich voranzugehen. 23. In der Treue zur Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils betrachtet die katholische Kirche die Muslime mit Hochachtung – sie, die Gott vor allem durch Gebet, Almosen und Fasten dienen, die Jesus als Propheten verehren, ohne allerdings seine Gottheit anzuerkennen, und die Maria, seine jungfräuliche Mutter, ehren. Wir wissen, daß die Begegnung zwischen Islam und Christentum häufig die Form der doktrinellen Kontroverse angenommen hat. Leider haben diese Unterschiede in der Lehre der einen wie der anderen Seite als Vorwand gedient, um im Namen der Religion Praktiken der Intoleranz, der Diskriminierung, der Ausgrenzung und sogar der Verfolgung zu rechtfertigen.(Anmerkung 19: Vgl. Propositio 5.) 24. Trotz dieser Tatsache teilen die Christen mit den Muslimen den gleichen Alltag im Nahen Osten, wo ihre Anwesenheit weder neu noch zufällig, sondern geschichtlich ist. Als ein feststehender Teil des Nahen Ostens haben sie im Laufe der Jahrhunderte eine Art der Beziehung zu ihrer Umgebung entwickelt, die lehrreich sein kann. Sie haben sich durch die Religiosität der Muslime herausfordern lassen, und sie haben entsprechend ihren Mitteln und im Rahmen des Möglichen in der herrschenden Kultur weiter die Werte des Evangeliums gelebt und gefördert. Das Ergebnis ist eine besondere Symbiose. Aus diesem Grund ist es recht, den jüdischen, christlichen und muslimischen Beitrag zur Bildung einer dem Nahen Osten eigenen reichen Kultur anzuerkennen.(Anmerkung 20: Vgl. Propositio 42.) 25. Die Katholiken des Nahen Ostens, deren Mehrheit einheimische Bürger ihres Landes sind, haben die Pflicht und das Recht, am nationalen Leben voll teilzunehmen, indem sie für den Aufbau ihrer Heimat arbeiten. Sie müssen eine volle Staatsbürgerschaft besitzen und dürfen nicht als Bürger oder Gläubige zweiter Klasse behandelt werden. Wie in der Vergangenheit, wo sie als Pioniere der arabischen Renaissance ein wesentlicher Bestandteil des kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lebens der verschiedenen Zivilisationen der Region waren, möchten sie heute immer noch ihre Erfahrungen mit den Muslimen teilen und so ihren spezifischen Beitrag leisten. Jesus ist der Grund, warum der Christ ein feines Empfinden hat für die Würde der Person und für die Religionsfreiheit, die daraus folgt. Die Liebe zu Gott und zur Menschheit, mit der zugleich die zweifache Natur Christi geehrt wird, und die Ausrichtung auf das ewige Leben sind der Grund, warum die Christen Schulen, Krankenhäuser und Einrichtungen aller Art ins Leben gerufen haben, in denen unterschiedslos alle aufgenommen werden (vgl. Mt 25,31 ff.) Aus diesen Gründen schenken die Christen den fundamentalen Menschenrechten besondere Beachtung. Jedoch zu behaupten, diese Rechte seien nur christliche Rechte des Menschen, ist nicht richtig. Es sind einfach Rechte, welche die Würde jedes Menschen und jedes Bürgers einfordert, unabhängig von seiner Herkunft, seinen religiösen Überzeugungen und seinen politischen Entscheidungen. 26. Die Religionsfreiheit ist der Gipfel aller Freiheiten. Sie ist ein heiliges und unveräußerliches Recht. Sie umfaßt auf persönlicher wie auf gemeinschaftlicher Ebene sowohl die Freiheit, in religiösen Dingen dem eigenen Gewissen zu folgen, als auch die Freiheit der Religionsausübung. Sie schließt die Freiheit ein, die Religion zu wählen, die man für die wahre hält, und den eigenen Glauben öffentlich zu bekunden.(Anmerkung 21: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae, 2 - 8; BENEDIKT XVI., Botschaft zum Weltfriedenstag 2011: AAS 103 [2011], S. 46 - 58; DERS., Ansprache an die Mitglieder des beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps [10. Januar 2011]: AAS 103 [2011], S. 100 - 107.) Es muß möglich sein, den eigenen Glauben und dessen Symbole frei zu bekennen und zum Ausdruck zu bringen, ohne das eigene Leben und die persönliche Freiheit in Gefahr zu bringen. Die Religionsfreiheit ist in der Menschenwürde verwurzelt; sie garantiert die moralische Freiheit und begünstigt die gegenseitige Achtung. Die Juden, die lange Zeit oft tödliche Feindseligkeiten erlitten haben, können die Vorteile der Religionsfreiheit nicht vergessen. Die Muslime ihrerseits teilen mit den Christen die Überzeugung, daß in religiösen Dingen kein Zwang und erst recht keine Gewaltanwendung erlaubt sind. Ein solcher Zwang, der vielerlei und unterschwellige Formen auf persönlicher wie gesellschaftlicher, kultureller, behördlicher und politischer Ebene annehmen kann, ist gegen den Willen Gottes. Er ist eine Quelle von politischreligiöser Instrumentalisierung, von Diskriminierung und Gewalt, die zum Tod führen kann. Gott will das Leben, nicht den Tod. Er verbietet den Mord, sogar den des Mörders (vgl. Gen 4,15 - 16; 9,5 - 6; Ex 20,13). 27. Die religiöse Toleranz existiert in vielen Ländern, doch sie ist wenig verpflichtend, denn sie bleibt auf ihren Aktionsradius beschränkt. Es ist notwendig, von der religiösen Toleranz zur Religionsfreiheit zu gelangen. Dieser Schritt öffnet keineswegs dem Relativismus die Tür, wie einige behaupten. Dieser Schritt, der getan werden muß, ist nicht ein offener Riß im Glauben, sondern eine erneute Berücksichtigung der anthropologischen Beziehung zur Religion und zu Gott. Er ist keine Verletzung der "Grundwahrheiten" des Glaubens, denn ungeachtet der menschlichen und religiösen Divergenzen erleuchtet ein Strahl der Wahrheit alle Menschen.(Anmerkung 22: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate, 2.) Wir wissen sehr wohl, daß außerhalb Gottes die Wahrheit "in sich selbst" nicht existiert. Dann wäre sie ein Götze. Die Wahrheit kann sich nur in der Beziehung zum anderen entwickeln, die auf Gott hin öffnet, der seine eigene Andersheit durch meine Mitmenschen und in ihnen zu erkennen geben will. So ist es unangebracht, in ausschließender Weise zu behaupten: "Ich besitze die Wahrheit". Die Wahrheit ist niemals Besitz eines Menschen. Sie ist immer Geschenk, das uns auf einen Weg ruft, sie immer tiefer uns anzueignen. Die Wahrheit kann nur in der Freiheit erkannt und gelebt werden; denn wir können dem anderen die Wahrheit nicht aufzwingen. Nur wenn wir einander in Liebe begegnen, enthüllt sich die Wahrheit. 28. Die ganze Welt richtet ihre Aufmerksamkeit auf den Nahen Osten, der seinen Weg sucht. Möge diese Region zeigen, daß das Zusammenleben keine Utopie ist und daß Mißtrauen und Vorurteil kein unabwendbares Schicksal sind. Die Religionen können sich gemeinsam in den Dienst des Gemeinwohls stellen und zur Entfaltung jedes Menschen sowie zum Aufbau der Gesellschaft beitragen. Die Christen des Nahen Ostens leben seit Jahrhunderten im islamisch-christlichen Dialog. Für sie handelt es sich um den Dialog des Alltags und im Alltag. Sie kennen seine bereichernden Elemente und seine Grenzen. Neuerdings leben sie auch den jüdisch-christlichen Dialog. Seit langer Zeit gibt es zudem einen bilateralen oder trilateralen Dialog jüdischer, christlicher und muslimischer Intellektueller oder Theologen. Das ist ein Laboratorium unterschiedlicher Begegnungen und Forschungen, das man fördern muß. Einen wirksamen Beitrag dazu leisten all die verschiedenen katholischen Institute und Zentren philosophischer, theologischer und anderer Ausrichtung, die vor langer Zeit im Nahen Osten entstanden sind und dort unter manchmal schwierigen Bedingungen arbeiten. Ich grüße sie herzlich und ermutige sie, ihr Friedenswerk fortzusetzen, wohl wissend, daß alles unterstützt werden muß, was die Unwissenheit bekämpft und die Erkenntnis fördert. Die glückliche Verbindung des Dialogs des Alltags mit dem der Intellektuellen oder der Theologen wird mit Gottes Hilfe sicher allmählich dazu beitragen, das jüdisch-christliche, das jüdisch-islamische und das islamisch-christliche Zusammenleben zu verbessern. Das ist mein Wunsch, den ich hier zum Ausdruck bringe, und das Anliegen, für das ich bete. Zwei neue Realitäten 29. Wie die übrige Welt kennt der Nahe Osten zwei entgegengesetzte Realitäten: die Laizität mit ihren manchmal extremen Formen und den gewaltsamen Fundamentalismus, der einen religiösen Ursprung beansprucht. Mit großem Argwohn betrachten einige politischen und religiösen Verantwortungsträger aus allen Gemeinschaften des Nahen Ostens die Laizität als atheistisch oder unmoralisch. Es trifft zu, daß die Laizität manchmal in verengter Weise behaupten kann, die Religion gehöre ausschließlich in die Privatsphäre, als sei sie nur ein individueller und häuslicher Kult, der außerhalb des Lebens, der Ethik und der Beziehung zum anderen angesiedelt ist. In ihrer extremen und ideologischen Form verweigert diese zu Säkularismus gewordene Laizität dem Bürger die öffentliche Ausübung seiner Religion und erhebt den Anspruch, daß der Staat allein Gesetze über seine öffentliche Form erlassen kann. Diese Theorien sind alt. Sie sind nicht mehr nur westlich, und sie sind mit dem Christentum unvereinbar. Die gesunde Laizität bedeutet dagegen, den Glauben von der Last der Politik zu befreien und die Politik durch die Beiträge des Glaubens zu bereichern. Dabei sind der nötige Abstand, die klare Unterscheidung und die unentbehrliche Zusammenarbeit zwischen beiden zu wahren. Keine Gesellschaft kann sich gesund entfalten, ohne die gegenseitige Achtung zwischen Politik und Religion zu bekräftigen und dabei die ständige Versuchung der Vermischung oder der Opposition zu vermeiden. Die rechte Beziehung gründet sich vor allen Dingen auf die Natur des Menschen – auf eine gesunde Anthropologie also – und auf die völlige Achtung seiner unveräußerlichen Rechte. Die Einsicht in diese ideale Beziehung macht verständlich, daß es eine Art von Einheit in der Unterscheidung gibt, welche die Beziehung zwischen Geistlichem (Religion) und Weltlichem (Politik) kennzeichnen muß, denn beide sind – wenn auch in der nötigen Unterscheidung – berufen, einträchtig für das Gemeinwohl zusammenzuarbeiten. Eine solche gesunde Laizität garantiert der Politik zu handeln, ohne die Religion für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, und der Religion, frei zu leben, ohne sich mit der politischen Wirklichkeit zu belasten, die von Interessen geleitet ist und sich manchmal mit dem Glauben nur schwer oder sogar überhaupt nicht vereinbaren läßt. Das ist der Grund, warum die gesunde Laizität (Einheit in der Unterscheidung) für beide Teile nötig und sogar unverzichtbar ist. Der Herausforderung, die in der Beziehung zwischen dem Politischen und dem Religiösen liegt, kann mit Geduld und Mut durch eine angemessene menschliche und religiöse Bildung begegnet werden. Immer wieder muß man an den Platz Gottes im persönlichen, familiären und zivilen Leben erinnern wie auch an den rechten Platz des Menschen im Plan Gottes. Und vor allem muß man dafür noch mehr beten. 30. Die wirtschaftlichen und politischen Unsicherheiten, die Begabung einiger zur Manipulation und ein mangelhaftes Verständnis der Religion bilden unter anderem die Basis für den religiösen Fundamentalismus. Dieser sucht alle religiösen Gemeinschaften heim und lehnt das jahrhundertealte Zusammenleben ab. Aus politischen Gründen sucht er – manchmal mit Gewalt – die Macht über das Gewissen der einzelnen und über die Religion zu gewinnen. Ich appelliere an alle jüdischen, christlichen und muslimischen Religionsführer der Region, danach zu streben, durch ihr Beispiel und ihre Lehre alles zu tun, um diese Bedrohung auszumerzen, die unterschiedslos und tödlich die Gläubigen aller Religionen ergreift. "Geoffenbarte Worte, heilige Schriften oder den Namen Gottes zu gebrauchen, um unsere Interessen, unsere – so leicht willfährige – Politik oder unsere Gewalttätigkeit zu rechtfertigen, ist ein sehr schwerer Fehler.“(Anmerkung 23: BENEDIKT XVI., Ansprache anläßlich der Begegnung mit den Mitgliedern der Regierung, Vertretern der staatlichen Institutionen, mit dem Diplomatischen Korps und mit Vertretern der wichtigsten Religionen, Cotonou [19. November 2011]: AAS 103 [2011], S. 820.) Die Migranten 31. Die Wirklichkeit des Nahen Ostens ist in ihrer Vielfalt reich, doch allzu häufig ist sie von Zwang und sogar Gewalt geprägt. Das betrifft die Gesamtheit der Bevölkerung der Region und alle Aspekte ihres Lebens. Die Christen, die sich in einer oft heiklen Lage befinden, spüren in besonderer Weise und manchmal mit Überdruß und wenig Hoffnung die negativen Konsequenzen dieser Konflikte und dieser Unsicherheiten. Häufig fühlen sie sich gedemütigt. Aus Erfahrung wissen sie auch, daß sie die ausgesuchten Opfer sind, wenn es Unruhen gibt. Nachdem sie über Jahrhunderte aktiv am Aufbau der jeweiligen Nationen teilgenommen und zur Bildung ihrer Identität und ihres Wohlstands beigetragen haben, halten viele Christen nach günstigeren Horizonten Ausschau und entscheiden sich für Orte des Friedens, wo sie und ihre Familien würdig und in Sicherheit leben können, und für Freiheitsräume, wo sie ihren Glauben ausüben können, ohne daß sie verschiedenen Zwängen unterworfen sind.(Anmerkung 24: Vgl. BENEDIKT XVI., Botschaft zum Welttag des Migranten und des Flüchtlings 2006 [18. Oktober 2005]: AAS 97 [2005], S. 981 - 983; Botschaft zum Welttag des Migranten und des Flüchtlings 2008 [18. Oktober 2007]: AAS 99 [2007], S. 1065 - 1068; Botschaft zum Welttag des Migranten und des Flüchtlings 2012 [21. September 2011]: AAS 103 [2011], S. 763 - 766.) Diese Entscheidung hinterläßt tiefe Risse. Sie hat schwere Auswirkungen für die einzelnen, die Familien und die Kirchen. Sie verstümmelt die Nationen und trägt zur menschlichen, kulturellen und religiösen Verarmung des Nahen Ostens bei. Ein Naher Osten ohne oder mit wenig Christen ist nicht mehr der Nahe Osten, denn die Christen haben mit den anderen Gläubigen Anteil an der so besonderen Identität der Region. Vor Gott sind die einen für die anderen verantwortlich. Es ist also wichtig, daß die politischen Führer und die Verantwortungsträger der Religionsgemeinschaften diese Sachlage begreifen und eine gruppenbezogene Politik oder Strategie vermeiden, die einen uniformen Nahen Osten anstreben würden, der in keiner Weise seine reiche menschliche und geschichtliche Wirklichkeit widerspiegelt. 32. Die Hirten der katholischen Ostkirchen sui iuris stellen mit Sorge und Schmerz fest, daß die Zahl ihrer Gläubigen in den traditionellen Patriarchatsgebieten abnimmt und daß sie sich seit einiger Zeit gezwungen sehen, eine Emigrationspastoral zu entwickeln.(Anmerkung 25: Vgl. Propositio 11.) Ich bin sicher, daß sie alles tun, was ihnen möglich ist, um ihre Gläubigen zur Hoffnung zu ermuntern und sie aufzufordern, in ihrem Land zu bleiben und ihren Besitz nicht zu verkaufen.(Anmerkung 26: Vgl. Propositiones 6 und 10.) Ich ermutige sie, ihre Priester und ihre Gläubigen der Diaspora weiter mit Liebe zu umgeben und sie einzuladen, in engem Kontakt mit ihren Familien und ihren Kirchen zu bleiben und vor allem treu ihren Glauben an Gott zu bewahren dank ihrer auf ehrwürdigen geistlichen Traditionen beruhenden religiösen Identität.(Anmerkung 27. Vgl. Propositio 12.) Indem sie diese Zugehörigkeit zu Gott und zu ihren jeweiligen Kirchen beibehalten und indem sie eine tiefe Liebe zu ihren lateinischen Brüdern und Schwestern pflegen, tragen sie sehr zum Wohl der katholischen Kirche im ganzen bei. Außerdem ermahne ich die Hirten der kirchlichen Gebiete, welche die Gläubigen katholischer Ostkirchen aufnehmen, sie mit Liebe und Wertschätzung wie Brüder zu empfangen, die gemeinschaftlichen Bindungen zwischen den Emigranten und den Kirchen ihrer Herkunft zu fördern, ihnen die Möglichkeit zu geben, Gottesdienste nach den eigenen Traditionen zu feiern, und dort, wo dies machbar ist, Aktivitäten auf pastoralem Gebiet und auf Pfarreiebene zu entfalten.(Anmerkung 28: Vgl. Propositio 15.) 33. Die lateinische Kirche im Nahen Osten erlebt, obwohl auch sie unter der Abwanderung vieler ihrer Gläubigen leidet, eine andere Situation und sieht sich vor zahlreiche auch neue pastorale Herausforderungen gestellt. Ihre Hirten müssen in den wirtschaftlich starken Ländern der Region eine massive Zuwanderung und den Aufenthalt von Arbeitern aller Art aus Afrika, dem Fernen Osten und dem indischen Subkontinent bewältigen. Diese Bevölkerungsgruppen, die sich aus oft einzelnen Männern und Frauen oder aus ganzen Familien zusammensetzen, stehen vor einer zweifachen Unsicherheit. Sie sind Fremde in dem Land, in dem sie arbeiten, und sie erfahren allzu häufig Situationen der Diskriminierung und der Ungerechtigkeit. Dem Fremden wendet Gott seine Aufmerksamkeit zu; daher verdient der Fremde auch unsere Achtung. Wie er aufgenommen wurde, wird beim Jüngsten Gericht zur Geltung kommen (vgl. Mt 25,35.43).(Anmerkung 29: Vgl. Propositio 14.) 34. Ausgebeutet, ohne sich wehren zu können, und mit mehr oder weniger legalen Arbeitsverträgen gedungen, sind diese Menschen manchmal Opfer von Übertretungen der örtlichen Gesetze und der internationalen Konventionen. Außerdem leiden sie unter starkem Druck und unter gravierenden religiösen Einschränkungen. Die Aufgabe ihrer Hirten ist notwendig und heikel. Ich ermutige alle katholischen Gläubigen und alle Priester, gleich welcher Kirche sie angehören, zu einem echten Miteinander und zur pastoralen Zusammenarbeit mit dem Ortsbischof und diesen wiederum zu väterlichem Verständnis gegenüber den Gläubigen der katholischen Ostkirchen. Die Zusammenarbeit aller und vor allem die Einstimmigkeit im Reden sorgt dafür, daß in dieser besonderen Situation alle ihren Glauben leben und feiern können und sich dabei durch die Verschiedenheit der spirituellen Traditionen bereichern, auch wenn sie mit ihren ursprünglichen christlichen Gemeinschaften im Kontakt bleiben. Auch die Regierenden der Länder, die diese neuen Bevölkerungsgruppen aufnehmen, fordere ich auf, deren Rechte zu achten und zu schützen, ihnen die freie Ausübung ihres Glaubens zu gestatten, indem sie die Religionsfreiheit fördern und die Errichtung von Gotteshäusern begünstigen. Die Religionsfreiheit "könnte Gegenstand des Dialogs zwischen Christen und Muslimen werden, eines Dialogs, dessen Dringlichkeit und Notwendigkeit von den Synodenvätern bekräftigt wurde".(Anmerkung 30: BENEDIKT XVI., Homilie in der Messe zum Abschluß der Sonderversammlung der Bischofssynode für den Nahen Osten [24. Oktober 2010]: AAS 102 [2010], S. 815.) 35. Während einheimische Katholiken des Nahen Ostens aus Notwendigkeit, Überdruß oder Verzweiflung die dramatische Entscheidung treffen, das Land ihrer Vorfahren, ihre Familie und ihre Glaubensgemeinschaft zu verlassen, entscheiden sich dagegen andere voller Hoffnung, in ihrem Land und in ihrer Gemeinde zu bleiben. Ich ermutige sie, diese edle Treue zu bewahren und fest im Glauben zu verharren. Wieder andere Katholiken schließlich treffen eine ebenso einschneidende Entscheidung wie die Katholiken im Nahen Osten, die emigrieren: In der Hoffnung, eine bessere Zukunft aufzubauen, fliehen sie aus unsicheren Situationen und wählen die Länder der Region, um dort zu arbeiten und zu leben. 36. Als Hirte der universalen Kirche wende ich mich hier an die Gesamtheit der katholischen Gläubigen der Region, die einheimischen und die neu hinzugekommenen, deren Anteile sich in diesen letzten Jahren einander angenähert haben, denn für Gott gibt es nur ein einziges Volk und für die Gläubigen nur einen einzigen Glauben! Versucht, in gegenseitiger Achtung geeint und in geschwisterlicher Gemeinschaft miteinander zu leben, in gegenseitiger Liebe und Wertschätzung, um euren Glauben an Christi Tod und Auferstehung glaubwürdig zu bezeugen! Gott wird euer Gebet erhören, euer Verhalten segnen und euch seinen Geist schenken, um die Last des Tages zu tragen. Denn "wo der Geist des Herrn wirkt, da ist Freiheit" (2 Kor 3,17). Der heilige Petrus schrieb an Gläubige, die ähnliche Situationen erlebten, Worte, die ich gerne aufgreife, um sie als Aufruf an euch zu richten: "Und wer wird euch Böses zufügen, wenn ihr euch voll Eifer um das Gute bemüht? … Fürchtet euch nicht vor ihnen und laßt euch nicht erschrecken, sondern haltet in eurem Herzen Christus, den Herrn, heilig! Seid stets bereit, jedem Rede und Antwort zu stehen, der nach der Hoffnung fragt, die euch erfüllt" (1 Petr 3,13 - 15). ZWEITER TEIL "Die Gemeinde der Gläubigen war ein Herz und eine Seele" (Apg 4,32) 37. Die Sichtbarkeit der christlichen Urgemeinde wird mit immateriellen Eigenschaften beschrieben, welche die kirchliche koinonia zum Ausdruck bringen – ein Herz und eine Seele – und so den tiefen Sinn des Zeugnisses übersetzen. Es ist der Widerschein einer persönlichen und gemeinschaftlichen Innerlichkeit. Wenn sie sich von innen her von der göttlichen Gnade formen läßt, kann jede Teilkirche die Schönheit der ersten Gemeinde der Glaubenden wiederfinden, die von einem Glauben gefestigt wird, der von jener Liebe beseelt ist, die die Jünger Christi vor den Augen der Menschen kennzeichnet (vgl. Joh 13,35). Die koinonia verleiht dem Zeugnis Bestand und Kohärenz und erfordert eine ständige Umkehr. Diese macht die Gemeinschaft vollkommen und festigt ihrerseits das Zeugnis. "Ohne Gemeinschaft gibt es kein Zeugnis: das große Zeugnis ist gerade das Gemeinschaftsleben."(Anmerkung 31: Vgl. BENEDIKT XVI., Homilie in der Messe zur Eröffnung der Sonderversammlung der Bischofssynode für den Nahen Osten [10. Oktober 2010]: AAS 102 [2010], S. 805.) Die Gemeinschaft ist eine Gabe, die von allen ganz anzunehmen ist, und eine Wirklichkeit, die unermüdlich aufgebaut werden muß. In diesem Sinne lade ich alle Glieder der Kirchen im Nahen Osten ein, entsprechend der je eigenen Berufung die Gemeinschaft in Demut und durch das Gebet neu zu beleben, damit sich die Einheit verwirklicht, um die Jesus gebetet hat (vgl. Joh 17,21). 38. Der Begriff der "katholischen" Kirche sieht die Gemeinschaft zwischen dem Universalen und dem Partikularen vor. Es besteht hier die Beziehung eines "wechselseitigen Ineinanders" der Gesamtkirche mit den Teilkirchen, welche die Katholizität der Kirche kennzeichnet und konkretisiert. Die Gegenwart "des Ganzen im Teil" setzt den Teil in eine Spannung zur Universalität. Diese Spannung zeigt sich – einerseits – im missionarischen Geist jeder der Kirchen und – andererseits – in der aufrichtigen Wertschätzung des Guten der "anderen Teile", die das Handeln in Einklang und Synergie mit ihnen einschließt. Die Gesamtkirche ist eine Wirklichkeit, die den Teilkirchen vorausgeht, und diese gehen in und aus der Gesamtkirche hervor.(Anmerkung 32: Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als communio – Communionis notio [28. Mai 1992], 9, §§ 1 - 3: AAS 85 [1993], S. 843 - 844; vor allem Paragraph 1: "Daher 'kann die Gesamtkirche nicht als die Summe der Teilkirchen aufgefaßt werden und ebensowenig als Zusammenschluß von Teilkirchen'. Sie ist nicht das 'Ergebnis' von deren Gemeinschaft; sie ist vielmehr im Eigentlichen ihres Geheimnisses eine jeder einzelnen Teilkirche ontologisch und zeitlich vorausliegende Wirklichkeit.") Diese Wahrheit gibt treu die katholische Lehre wieder, insbesondere jene des Zweiten Vatikanischen Konzils.(Anmerkung 33: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 23.) Sie führt in das Verständnis der hierarchischen Dimension der Gemeinschaft der Kirche ein und ermöglicht der reichen und legitimen Vielfalt der Teilkirchen, sich stets in der Einheit auszudrücken, in der die besonderen Gaben zu einem echten Reichtum für die Universalität der Kirche werden. Sich dieser grundlegenden Aspekte der Ekklesiologie neu bewußt zu werden und sie zu leben macht es möglich, die Besonderheit und den Reichtum der katholischen Identität im Orient wiederzuentdecken. Die Patriarchen 39. Als "Väter und Häupter" der Kirchen sui iuris sind die Patriarchen die sichtbaren Bezugspunkte und die wachsamen Hüter der Gemeinschaft. Aufgrund ihrer besonderen Identität und Sendung sind sie Männer der Gemeinschaft, die über die Herde wachen, wie Gott es will (vgl. 1 Petr 5,1 - 4), und Diener der Einheit der Kirche. Sie üben ein Dienstamt aus, das durch die Liebe wirksam ist, die auf allen Ebenen wirklich gelebt wird: unter den Patriarchen selbst, zwischen dem Patriarchen und den Bischöfen, den Priestern, den gottgeweihten Personen und den gläubigen Laien unter ihrer Jurisdiktion. 40. Die Patriarchen, deren unverbrüchliche Einheit mit dem Bischof von Rom in der ecclesiastica communio gründet, um die sie den Obersten Hirten gebeten und die sie nach ihrer kanonischen Wahl erhalten haben, machen durch dieses besondere Band die Universalität und Einheit der Kirche greifbar.(Anmerkung 34: Vgl. Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, Cann. 76 §§ 1 - 2 und 92 §§ 1 - 2.) Ihre Fürsorge gilt jedem Jünger Jesu Christi, der im Gebiet ihres Patriarchats lebt. Im Zeichen der Gemeinschaft werden sie um des Zeugnisses willen die Einheit und Solidarität innerhalb des Rates der katholischen Patriarchen des Ostens und der verschiedenen Patriarchalsynoden stärken. Dabei werden sie im Hinblick auf ein kollegiales und einheitliches Handeln in Fragen von großer Wichtigkeit für die Kirche stets vorrangig das Einvernehmen suchen. Für die Glaubwürdigkeit seines Zeugnisses wird der Patriarch nach Gerechtigkeit, Frömmigkeit, Glauben, Liebe, Standhaftigkeit und Sanftmut streben (vgl. 1 Tim 6,11), einen schlichten Lebensstil nach dem Vorbild Christi beherzigen, der arm wurde, um uns durch seine Armut reich zu machen (vgl. 2 Kor 8,9). Ebenso wird er darauf achten, innerhalb der kirchlichen Gebiete durch eine vernünftige Personalführung und eine gute Verwaltung der Kirchengüter eine echte Solidarität zu fördern. Dies gehört zu seinen Pflichten.(Anmerkung 35: Vgl. ebd., Can. 97.) In der Nachfolge Jesu, der alle Städte und Dörfer besuchte, um seine Sendung zu erfüllen (vgl. Mt 9,35), wird der Patriarch mit Eifer die Pastoralvisitation in seinen kirchlichen Gebieten durchführen.(Anmerkung 36: Vgl. ebd., Can. 83 § 1.) Er wird dies nicht nur tun, um sein Aufsichtsrecht und seine Aufsichtspflicht auszuüben, sondern auch, um seine brüderliche und väterliche Liebe zu den Bischöfen, den Priestern und den gläubigen Laien, vor allem zu den Armen, Kranken und Ausgegrenzten wie auch zu denen, die seelisch leiden, konkret zu bezeugen. Die Bischöfe 41. Kraft seiner Weihe ist der Bischof zugleich Mitglied des Bischofskollegiums und – durch seinen Dienst des Lehrens, des Heiligens und des Leitens – Hirte einer Ortskirche. Mit den Patriarchen sind die Bischöfe die sichtbaren Zeichen der Einheit in der Vielfalt der Kirche, die als ein Leib verstanden wird, dessen Haupt Christus ist (vgl. Eph 4,12 - 15). Sie sind die ersten, die aus Gnade erwählt und zu allen Völkern gesandt werden, um sie zu Jüngern zu machen und sie zu lehren, alles zu befolgen, was der Auferstandene ihnen geboten hat (vgl. Mt 28,19 - 20).(Anmerkung 37: Vgl. JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis [16. Oktober 2003], 26: AAS 96 [2004], S. 859 - 860.) Es ist daher von entscheidender Wichtigkeit, daß sie das Wort Gottes hören und in ihrem Herzen bewahren. Sie müssen es mutig verkünden und in den schwierigen Situationen, an denen es im Nahen Osten leider nicht fehlt, den Glauben in seiner Gesamtheit und Einheit mit Entschiedenheit verteidigen. 42. Um das Leben in einem Geist der Gemeinschaft und der diakonia zu fördern, ist es wichtig, daß die Bischöfe immer an ihrer persönlichen Erneuerung arbeiten. Diese Wachsamkeit des Herzens verwirklicht sich "vor allem durch ein Leben des Gebets, der Entsagung, des Opfers und des Zuhörens; dann durch ein vorbildliches Leben als Apostel und Hirten in Einfachheit, Armut und Demut und schließlich durch die beständige Sorge, die Wahrheit, die Gerechtigkeit, die guten Sitten und die Anliegen der Armen zu verteidigen.“(Anmerkung 38: DERS., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Une espérance nouvelle pour le Liban [10. Mai 1997], 60: AAS 89 [1997], S. 364.) Außerdem erfolgt die so sehr gewünschte Erneuerung der Gemeinden durch die väterliche Sorge, die sie für alle Getauften und insbesondere für ihre unmittelbaren Mitarbeiter, die Priester, hegen sollen.(Anmerkung 39: Vgl. Propositio 22.) 43. Die Gemeinschaft innerhalb einer jeden Ortskirche ist das erste Fundament der Gemeinschaft zwischen den Kirchen, die sich stets vom Wort Gottes und von den Sakramenten wie auch von anderen Formen des Gebets nährt. Daher lade ich die Bischöfe ein, ihre Fürsorge allen Christgläubigen in ihrem Jurisdiktionsbereich, gleich welchen Standes, welcher Nationalität und kirchlicher Herkunft, zu erweisen. Sie sollen für die ihnen anvertraute Herde Gottes sorgen und über sie wachen und dabei "nicht Beherrscher [ihrer] Gemeinden, sondern Vorbilder für die Herde" (1 Petr 5,3) sein. Sie mögen denen besondere Aufmerksamkeit widmen, die in ihrer religiösen Praxis unbeständig sind oder die diese aus verschiedenen Gründen aufgegeben haben.(Anmerkung 40: Vgl. Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, Can. 192 § 1.) Es soll ihnen auch am Herzen liegen, die liebende Gegenwart Christi unter jenen Menschen zu sein, die sich nicht zum christlichen Glauben bekennen. So werden sie die Einheit unter den Christen selbst und die Solidarität zwischen allen Menschen fördern können, die nach dem Abbild Gottes geschaffen sind (vgl. Gen 1,27), denn alles stammt vom Vater und wir leben auf ihn hin (vgl. 1 Kor 8,6). 44. Den Bischöfen obliegt es, eine gute, ehrliche und transparente Verwaltung der kirchlichen Güter zu gewährleisten, in Übereinstimmung mit dem Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen oder dem Codex des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche. Die Synodenväter hielten es für notwendig, daß eine zuverlässige Auflistung der Finanzen und der Güter gemacht wird in dem Bestreben, eine Verwechslung von persönlichen Gütern und Gütern der Kirche zu vermeiden.(Anmerkung 41: Vgl. Propositio 7.) Der Apostel Paulus sagt, daß der Diener Gottes ein Verwalter von Geheimnissen Gottes ist. "Von Verwaltern aber verlangt man, daß sie sich treu erweisen" (1 Kor 4,2). Ein Verwalter trägt Sorge für Güter, die nicht ihm gehören und die, gemäß dem Apostel, zu einer höheren Verwendung bestimmt sind, nämlich für die Geheimnisse Gottes (vgl. Mt 19,28 - 30; 1 Petr 4,10). Diese treue und uneigennützige Verwaltung, wie sie die Gründermönche – wahre Säulen vieler orientalischer Kirchen – gewollt haben, muß vorrangig der Evangelisierung und der Nächstenliebe dienen. Die Bischöfe werden dafür sorgen, den Priestern, ihren ersten Mitarbeitern, einen gerechten Unterhalt zu gewährleisten, damit sie nicht in der Suche nach weltlichen Dingen aufgehen, sondern sich der Sache Gottes und ihrer seelsorglichen Sendung mit Würde widmen können. Und außerdem: Wer einem Armen hilft, verdient sich den Himmel! Der heilige Jakobus betont die dem Armen geschuldete Achtung, seine Größe und seinen wahren Platz in der Gemeinschaft (vgl. 1,9 - 11; 2,1 - 9). Daher ist es notwendig, daß die Verwaltung der Güter zu einer Grundlage wirksamer Verkündigung der befreienden Botschaft Jesu wird: "Der Geist des Herrn ruht auf mir; denn der Herr hat mich gesalbt. Er hat mich gesandt, damit ich den Armen eine gute Nachricht bringe; damit ich den Gefangenen die Entlassung verkünde und den Blinden das Augenlicht; damit ich die Zerschlagenen in Freiheit setze und ein Gnadenjahr des Herrn ausrufe" (Lk 4,18 - 19). Der treue Verwalter ist derjenige, der verstanden hat, daß nur der Herr die kostbare Perle (vgl. Mt 13,45 - 46) und nur er der wahre Schatz ist (vgl. Mt 6,19 - 21; 13,44). Mögen die Bischöfe das den Priestern, den Seminaristen und den Gläubigen auf vorbildliche Weise vor Augen führen! Im übrigen muß die Veräußerung von Kirchengütern unbedingt den kanonischen Normen und den geltenden päpstlichen Anordnungen entsprechen. Die Priester, die Diakone und die Seminaristen 45. Durch die Priesterweihe wird der Priester Christus gleichförmig und zu einem engen Mitarbeiter des Patriarchen und des Bischofs gemacht, an deren dreifachem munus er Anteil erhält.(Anmerkung 42: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, 4 - 6.) Aufgrund dieser Tatsache ist er Diener der Gemeinschaft; und die Erfüllung dieser Aufgabe erfordert seine beständige Verbundenheit mit Christus sowie seinen Eifer in der Nächstenliebe und den Werken der Barmherzigkeit gegenüber allen. So wird er die Heiligkeit ausstrahlen können, zu der alle Getauften berufen sind. Er soll das Volk Gottes dazu erziehen, eine Kultur der Liebe, wie sie das Evangelium lehrt, und eine Kultur der Einheit aufzubauen. Daher wird er das Leben der Gläubigen durch die kluge Weitergabe des Wortes Gottes, der Überlieferung und der Lehre der Kirche sowie durch die Sakramente erneuern und stärken.(Anmerkung 43: Vgl. Schlußbotschaft [22 Oktober 2010], 4.3: L’Osservatore Romano [dt.], Jg. 40 [2010], Nr. 44 [5. November 2010], S. 14.) Die östlichen Traditionen hatten ein Gespür für die geistliche Begleitung. Mögen die Priester, die Diakone und die Gottgeweihten selber diese Führung geben und durch sie den Gläubigen die Wege zur Ewigkeit eröffnen. 46. Ferner verlangt das Zeugnis der Gemeinschaft eine theologische Bildung und eine gediegene Spiritualität, die eine ständige intellektuelle und geistliche Erneuerung erfordern. Es ist Aufgabe der Bischöfe, die Priester und Diakone mit den nötigen Mitteln auszustatten, um es ihnen zu ermöglichen, ihr Glaubensleben zum Wohl der Gläubigen zu vertiefen, damit sie ihnen "Speise zur rechten Zeit" geben können (Ps 145,15). Überdies erwarten die Gläubigen von ihnen das Beispiel eines tadellosen Lebenswandels (vgl. Phil 2,14 - 16). 47. Ich lade euch ein, liebe Priester, jeden Tag die ontologische Bedeutung der heiligen Weihe neu zu entdecken, die dazu drängt, das Priestertum als eine Quelle der Heiligung für die Getauften und zur Förderung des ganzen Menschen zu leben. "Sorgt als Hirten für die euch anvertraute Herde Gottes ... nicht aus Gewinnsucht, sondern aus Neigung" (1 Petr 5,2). Hegt auch für das Leben in Gemeinschaft Wertschätzung – dort, wo es möglich ist – trotz der Schwierigkeiten, die damit verbunden sind (vgl. 1 Petr 4,8 - 10), weil es euch hilft, das priesterliche und seelsorgliche Miteinander auf lokaler und universaler Ebene zu erlernen und besser zu leben. Liebe Diakone, dient in Gemeinschaft mit eurem Bischof und den Priestern dem Volk Gottes gemäß dem eigenen Amt und den spezifischen Aufgaben, die euch anvertraut werden. 48. Der priesterliche Zölibat ist eine unschätzbare Gabe Gottes an seine Kirche, die sowohl im Osten wie im Westen mit Dankbarkeit aufgenommen werden soll, weil sie ein prophetisches Zeichen darstellt, das immer aktuell ist. Bedenken wir zudem den Dienst der verheirateten Priester, die ein alter Bestandteil der östlichen Traditionen sind. Ich möchte auch diesen Priester Mut machen, die mit ihren Familien in der treuen Ausübung ihres Dienstes und in ihren mitunter schwierigen Lebensbedingungen zur Heiligkeit gerufen sind. Euch allen sage ich noch einmal, daß die Schönheit eures priesterlichen Lebens(Anmerkung 44: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, 11) zweifellos neue Berufungen erwecken wird, deren Pflege euch obliegt. 49. Die Berufung des jungen Samuel (vgl. 1 Sam 3,1 - 19) lehrt, daß die Menschen kluge Führungspersönlichkeiten brauchen, die ihnen helfen, den Willen des Herrn zu erkennen und seinem Ruf großherzig zu folgen. In diesem Sinn muß das Gedeihen von Berufungen durch eine eigene Pastoral gefördert werden. Diese muß durch das Gebet in der Familie, in der Pfarrei, in den kirchlichen Bewegungen und in den Bildungseinrichtungen unterstützt werden. Jene Menschen, die auf den Ruf des Herrn antworten, müssen in besonderen Ausbildungsstätten reifen und durch geeignete und vorbildliche Ausbilder begleitet werden. Diese sollen sie zum Gebet, zur Gemeinschaft, zum Zeugnis und zum missionarischen Bewußtsein erziehen. Geeignete Programme sollen auf die verschiedenen Aspekte des menschlichen, geistlichen, intellektuellen und pastoralen Lebens eingehen und mit den unterschiedlichen Umfeldern, Herkünften, kulturellen und kirchlichen Zugehörigkeiten klug umgehen.(Anmerkung 45: Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis [19. März 1985], 5 - 10.) 50. Liebe Seminaristen, wie das Schilfrohr ohne Wasser nicht wachsen kann (vgl. Ijob 8,11), so könnt auch ihr keine wahren Gemeinschaftsstifter und echte Glaubenszeugen werden, ohne tief in Jesus Christus verwurzelt zu sein, ohne beständige Hinwendung zu seinem Wort, ohne Liebe zu seiner Kirche und ohne selbstlose Liebe zum Nächsten. In der heutigen Zeit seid ihr gerufen, die Gemeinschaft im Blick auf ein mutiges ungetrübtes Zeugnis zu leben und zu vervollkommnen. Die Stärkung des Glaubens des Gottesvolkes wird auch von der Qualität eures Zeugnisses abhängen. Ich lade euch ein, euch im Hinblick auf eure zukünftige Sendung noch mehr für die kulturelle Vielfalt eurer Kirchen zu öffnen, zum Beispiel durch das Erlernen anderer Sprachen und das Kennenlernen anderer Kulturen. Seid auch offen für die kirchliche und ökumenische Vielfalt sowie für den interreligiösen Dialog. Ein aufmerksames Studium meines Briefes an die Seminaristen wird euch von großem Nutzen sein.(Anmerkung 46: Vgl. Brief an die Seminaristen (18. Oktober 2010): AAS 102 [2010], S. 793 - 798.) Das gottgeweihte Leben 51. Das Mönchtum in seinen verschiedenen Formen entstand im Nahen Osten und steht am Anfang einiger Kirchen, die sich dort befinden.(Anmerkung 47: Vgl. JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Orientale Lumen [2. Mai 1995]: AAS 87 [1995], S. 745 - 774.) Die Mönche und die Nonnen, die ihr Leben dem Gebet weihen, indem sie die Stunden des Tages und der Nacht heiligen und die Sorgen und Nöte der Kirche und der Menschheit in ihr Gebet hineinnehmen, mögen für alle eine beständige Erinnerung an die Bedeutung des Gebets im Leben der Kirche und eines jeden Gläubigen sein. Mögen die Klöster auch Orte sein, an denen die Gläubigen eine Einführung in das Gebet erhalten können. 52. Das gottgeweihte Leben – sei es kontemplativ oder apostolisch – ist eine Vertiefung der Taufweihe. Die Ordensleute streben nämlich danach, durch die Profeß der evangelischen Räte des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut Christus radikaler nachzufolgen.(Anmerkung 48: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 44; Dekret über die zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens Perfectae caritatis, 5; JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata [25. März 1996], 14.30: AAS 88 [1996], S. 387 - 388.403 - 404.) Die vorbehaltlose Gabe ihrer selbst an den Herrn und ihre selbstlose Liebe zu allen Menschen geben Zeugnis von Gott und sind wirkliche Zeichen seiner Liebe zur Welt. Gelebt als eine kostbare Gabe des Heiligen Geistes, ist das gottgeweihte Leben eine unersetzliche Stütze für das Leben und die Seelsorge der Kirche.(Anmerkung 49: Vgl. Propositio 26.) In diesem Sinne werden die Ordensgemeinschaften prophetische Zeichen von Gemeinschaft in ihren Kirchen und in der ganzen Welt sein, wenn sie wirklich auf das Wort Gottes, die brüderliche Gemeinschaft und das Zeugnis des Dienstes gründen (vgl. Apg 2,42). Im zönobitischen Leben ist die Gemeinschaft oder das Kloster berufen, der bevorzugte Ort der Vereinigung mit Gott und der Gemeinschaft mit dem Nächsten zu sein. Es ist der Ort, an dem die gottgeweihte Person lernt, immer neu von Christus her zu beginnen(Anmerkung 50: Vgl. KONGREGATION FÜR DIE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND DIE GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS, Neubeginn in Christus. Ein neuer Aufbruch des geweihten Lebens im dritten Jahrtausend [19. Mai 2002]: Enchiridion Vaticanum 21, Nrn. 372 - 510), um ihrer Sendung im Gebet und in der Sammlung treu zu sein und um für alle Gläubigen ein Zeichen des ewigen Lebens zu sein, das schon hier auf Erden begonnen hat (vgl. 1 Petr 4,7). 53. Euch alle, die ihr im Nahen Osten zur Nachfolge Christi im Ordensleben gerufen seid, lade ich ein, euch stets wie der Prophet Jeremia vom Wort Gottes betören zu lassen und es in eurem Herzen wie ein verzehrendes Feuer zu hüten (vgl. Jer 20,7 - 9). Es ist der Seinsgrund, das Fundament und der letzte und objektive Bezugspunkt eurer Weihe. Das Wort Gottes ist Wahrheit. Indem ihr ihm gehorcht, heiligt ihr eure Seelen, um einander aufrichtig als Brüder und Schwestern zu lieben (vgl. 1 Petr 1,22). Welchen kanonischen Status auch immer euer Institut hat, seid bereit, im Geist der Gemeinschaft mit dem Bischof am seelsorglichen und missionarischen Wirken mitzuarbeiten. Das Ordensleben ist ein persönliches Verbundensein mit Christus, dem Haupt des Leibes (vgl. Kol 1,18; Eph 4,15), und spiegelt das unauflösliche Band zwischen Christus und seiner Kirche wider. Unterstützt daher in diesem Sinn die Familien in ihrer christlichen Berufung und ermutigt die Pfarreien, für die verschiedenen Priester- und Ordensberufungen offen zu sein. Dies trägt dazu bei, innerhalb der Ortskirche das Gemeinschaftsleben für das Zeugnis zu stärken.(Anmerkung 51: Vgl. KONGREGATION FÜR DIE ORDENSLEUTE UND SÄKULARINSTITUTE / KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE, Leitlinien für die gegenseitigen Beziehungen zwischen Bischöfen und Ordensleuten in der Kirche Mutuae relationes [19. Mai 1978], 52 - 65: AAS 70 [1978], S. 500 - 505. Zur Stellung der Mönche in den katholischen Ostkirchen siehe Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, Cann. 410 - 572.) Werdet nicht müde, auf die Anfragen der Männer und Frauen unserer Zeit zu antworten, indem ihr ihnen den Weg und den tiefen Sinn des Menschseins zeigt. 54. Ich möchte eine zusätzliche Erwägung hinzufügen, die sich nicht nur an die Gottgeweihten richtet, sondern an alle Glieder der katholischen Ostkirchen. Sie betrifft die evangelischen Räte, die besonders das monastische Leben kennzeichnen. Bekanntlich war gerade das Ordensleben am Anfang zahlreicher Kirchen sui iuris maßgeblich und ist es in ihrem gegenwärtigen Leben weiterhin. Mir scheint, es wäre angebracht, ausführlich und sorgfältig über die evangelischen Räte – den Gehorsam, die Keuschheit und die Armut – nachzudenken, um ihre Schönheit, die Kraft ihres Zeugnisses und ihre seelsorgliche Dimension heute wiederzuentdecken. Eine innere Erneuerung des Gläubigen, der Gemeinde der Glaubenden und der ganzen Kirche kann es nur geben, wenn es – gemäß der jeweiligen Berufung – eine entschlossene und unmißverständliche Rückkehr zum quaerere Deum, zur Suche nach Gott, gibt, die hilft, die Beziehung zu Gott, zum Nächsten und zu sich selbst zu bestimmen und in Wahrheit zu leben. Dies betrifft gewiß die Kirchen sui iuris, aber auch die lateinische Kirche. Die Laien 55. Durch die Taufe sind die gläubigen Laien volle Glieder des Leibes Christi und haben teil an der Sendung der universalen Kirche.(Anmerkung 52: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 30 - 38; Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, 3; JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici [30. Dezember 1988]: AAS 81 [1989], S. 393 - 521.) Ihre Teilnahme am Leben und am inneren Wirken der Kirche ist die beständige geistliche Quelle, die es ihnen ermöglicht, über die Grenzen der kirchlichen Strukturen hinauszugehen. Als Apostel in der Welt übersetzen sie das Evangelium, die Glaubens- und die Soziallehre der Kirche in konkrete Taten.(Anmerkung 53: Vgl. JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Une espérance nouvelle pour le Liban [10. Mai 1997], 45.103: AAS 89 [1997], S. 350 - 352.400; Propositio 24.) Die Christen können und müssen nämlich "als vollberechtigte Bürger im Geist der Seligpreisungen ihren Beitrag leisten und so Erbauer des Friedens und Apostel der Versöhnung zum Wohl der ganzen Gesellschaft werden."(Anmerkung 54: BENEDIKT XVI., Predigt in der Eucharistiefeier zum Abschluß der Sonderversammlung der Bischofssynode für den Nahen Osten [24. Oktober 2010]: AAS 102 [2010], S. 814.) 56. Da der euch eigene Bereich der weltliche ist(Anmerkung 55: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 31), ermutige ich euch, liebe gläubige Laien, die Bande der Brüderlichkeit und der Zusammenarbeit mit den Menschen guten Willens zu stärken für das Streben nach dem Gemeinwohl, für die gute Verwaltung der öffentlichen Güter, die Religionsfreiheit und die Achtung der Würde jedes Menschen. Auch wenn die Sendung der Kirche in einer Umgebung, in der die ausdrückliche Verkündigung des Evangeliums auf Hindernisse stößt oder nicht möglich ist, schwierig geworden ist, so führt unter den Völkern "ein rechtschaffenes Leben, damit sie durch eure guten Taten zur Einsicht kommen und Gott preisen am Tag der Heimsuchung" (1 Petr 2,12). Laßt es euch ein Herzensanliegen sein, durch die Kohärenz eures Lebens und eures täglichen Handelns für euren Glauben Rede und Antwort zu stehen (vgl. 1 Petr 3,15).(Anmerkung 56: Vgl. Propositio 30.) Damit euer Zeugnis wirklich Frucht bringt (vgl. Mt 7,16.20), rufe ich euch auf, die Spaltungen und alle subjektivistischen Interpretationen des christlichen Lebens zu überwinden. Seid darauf bedacht, das christliche Leben – mit seinen Werten und Anforderungen – nicht vom Leben in der Familie oder in der Gesellschaft, bei der Arbeit, in der Politik und in der Kultur zu trennen, weil alle verschiedenen Bereiche im Leben des Laien in den Plan Gottes hineingenommen sind.(Anmerkung 57: Vgl. JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici [30. Dezember 1988], 57 - 63: AAS 81 [1989], S. 506 - 518.) Ich lade euch ein, um Christi willen wagemutig zu sein in der Gewißheit, daß weder Bedrängnis, noch Not, noch Verfolgung euch von ihm scheiden können (vgl. Röm 8,35). 57. Im Nahen Osten sind die Laien gewohnt, regelmäßige brüderliche Beziehungen mit den katholischen Gläubigen der verschiedenen Patriarchatskirchen oder mit der lateinischen Kirche zu pflegen und ihre Gotteshäuser zu besuchen, besonders wenn keine andere Möglichkeit besteht. Zu dieser bewundernswerten Wirklichkeit, die eine authentisch gelebte Gemeinschaft zeigt, kommt die Tatsache hinzu, daß sich die verschiedenen kirchlichen Jurisdiktionen auf fruchtbare Weise innerhalb desselben Territoriums überschneiden. In dieser Hinsicht ist die Kirche im Nahen Osten beispielhaft für die anderen Ortskirchen der restlichen Welt. Der Nahe Osten ist so gewissermaßen ein Labor, das schon die Zukunft der kirchlichen Situation vorwegnimmt. Diese Beispielhaftigkeit, die danach verlangt, vervollkommnet und unentwegt gereinigt zu werden, betrifft ebenso die vor Ort erworbene Erfahrung auf dem Gebiet der Ökumene. Die Familie 58. Die Familie ist als auf die Ehe gründete göttliche Institution, wie sie vom Schöpfer selbst gewollt wurde (vgl. Gen 2,18-24; Mt 19,5), heute einigen Gefahren ausgesetzt. Besonders die christliche Familie ist mehr denn je mit der Frage nach ihrer eigentlichen Identität konfrontiert. Denn die Wesenseigenschaften der sakramentalen Ehe – Einheit und Unauflöslichkeit (vgl. Mt 19,6) – und das christliche Modell von Familie, Sexualität und Liebe werden in unseren Tagen von manchen Gläubigen, wenn nicht bestritten, so doch zumindest nicht verstanden. Es gibt die Versuchung, sich Modelle anzueignen, die dem Evangelium widersprechen, doch durch eine gewisse, auf der ganzen Welt verbreitete, zeitgenössische Kultur vermittelt werden. Die eheliche Liebe ist in den endgültigen Bund zwischen Gott und seinem Volk eingefügt, der im Kreuzesopfer vollständig besiegelt wurde. Ihr Merkmal der gegenseitigen Selbsthingabe bis zum Martyrium wird in manchen Ostkirchen deutlich, wo während der Hochzeitsfeier, die mit Fug und Recht "Feier der Krönung" genannt wird, jeder der Verlobten den anderen als "Krone" empfängt. Die eheliche Liebe ist nicht das Werk eines Augenblicks, sondern das geduldige Projekt eines ganzen Lebens. Die christliche Familie, die aufgerufen ist, täglich die Liebe in Christus zu leben, ist ein bevorzugtes Instrument der Gegenwart und der Sendung der Kirche in der Welt. In dieser Hinsicht braucht sie seelsorgliche Begleitung(Anmerkung 58: Vgl. DERS., Apostolisches Schreiben über die Aufgaben der christlichen Familie in der Welt von heute Familiaris consortio [22. November 1981]: AAS 74 [1982], S. 81 - 191; HEILIGER STUHL, Charta der Familienrechte [22. Oktober 1983], Vatikanstadt 1983; JOHANNES PAUL II., Brief an die Familien [2. Februar 1994]: AAS 86 [1994], S. 868 - 925; PÄPSTLICHER RAT FÜR GERECHTIGKEIT UND FRIEDEN, Kompendium der Soziallehre der Kirche, Nrn. 209 - 254) und Unterstützung in ihren Problemen und Schwierigkeiten, besonders dort, wo die gesellschaftlichen, familiären und religiösen Bezugspunkte im Begriff sind, schwächer zu werden oder verloren zu gehen.(Anmerkung 59: Vgl. Propositio 35.) 59. Ihr christlichen Familien im Nahen Osten, ich lade euch ein, euch immer durch die Kraft des Wortes Gottes und der Sakramente zu erneuern, um noch mehr Hauskirche zu sein, die zum Gebet und zum Glauben erzieht, wie auch Pflanzstätte von Berufungen, natürliche Schule der Tugenden und der sittlichen Werte, lebendige Grundzelle der Gesellschaft. Betrachtet stets die Familie von Nazareth(Anmerkung 60: Vgl. BENEDIKT XVI., Homilie in der Messe auf dem "Mount Precipice", Nazareth [14. Mai 2009]: AAS 101 [2009], S. 478 - 482), welche die Freude hatte, das Leben zu empfangen und ihre Frömmigkeit durch die Einhaltung des Gesetzes und der religiösen Bräuche ihrer Zeit auszudrücken (vgl. Lk 2,22 - 24.41). Schaut auf diese Familie, die auch die Prüfung des Verlusts des jungen Jesus, den Schmerz der Verfolgung und der Auswanderung sowie die harte Alltagsarbeit erlebt hat (vgl. Mt 2,13 ff.; Lk 2,41 ff.) Helft euren Kindern, im Heranwachsen an Weisheit und Gnade zuzunehmen vor Gott und den Menschen (vgl. Lk 2,52); lehrt sie, Gottvater zu vertrauen, Christus nachzuahmen und sich vom Heiligen Geist führen zu lassen. 60. Nach diesen Überlegungen über die gemeinsame Würde und Berufung von Mann und Frau in der Ehe gehen meine Gedanken mit besonderer Aufmerksamkeit zu den Frauen im Nahen Osten. Der erste Schöpfungsbericht zeigt die ontologische Gleichheit von Mann und Frau (vgl. Gen 1,27 - 29). Diese Gleichheit ist durch die Folgen der Sünde verletzt (vgl. Gen 3,16; Mt 19,4). Dieses Erbe, das Frucht der Sünde ist, zu überwinden, ist für jeden Menschen, Mann oder Frau, eine Pflicht.(Anmerkung 61: Vgl. JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Mulieris dignitatem [15. August 1988], 10: AAS 80 [1988], S. 1676 - 1677.) Ich möchte allen Frauen versichern, daß die katholische Kirche in Treue zum göttlichen Plan die persönliche Würde der Frau und ihre Gleichheit mit dem Mann fördert angesichts der verschiedensten Formen von Diskriminierung, denen sie aufgrund der Tatsache ihres Frauseins unterworfen sind.(Anmerkung 62: Vgl. DERS., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici [30. Dezember 1988], 49: AAS 81 [1989], S. 487.) Ein derartiges Handeln verwundet das Leben der Gemeinschaft und des Zeugnisses. Es verletzt nicht nur die Frau schwer, sondern auch und vor allem Gott, den Schöpfer. In Anerkennung ihrer natürlichen Feinfühligkeit für die Liebe und den Schutz des menschlichen Lebens und in Wertschätzung ihres spezifischen Beitrags in der Erziehung, der Gesundheit, der humanitären Arbeit und des apostolischen Lebens bin ich der Ansicht, daß die Frauen sich für das öffentliche und kirchliche Leben stärker einsetzen und darin noch mehr einbezogen werden sollen.(Anmerkung 63: Vgl. DERS., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Une espérance nouvelle pour le Liban [10. Mai 1997], 50: AAS 89 [1997], S. 355; Schlußbotschaft [22. Oktober 2010], 4.4: L’Osservatore Romano [dt.], Jg. 40 [2010], Nr. 44 [5. November 2010], S. 14; vgl. Propositio 27.) So werden sie ihren eigenen Beitrag zum Aufbau einer brüderlicheren Gesellschaft und einer durch die wirkliche Gemeinschaft der Getauften noch schöneren Kirche leisten. 61. Ferner muß bei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich Mann und Frau, vor allem in Ehefragen, leider gegenüberstehen, die Stimme der Frau gleich der des Mannes voll Respekt gehört und berücksichtigt werden, damit gewisse Ungerechtigkeiten ein Ende finden. In diesem Sinn muß eine bessere und gerechtere Anwendung des Kirchenrechts angeregt werden. Die Gerechtigkeit der Kirche muß auf allen Ebenen und in allen Bereichen, die sie berührt, vorbildlich sein. Man muß unbedingt darauf achten, daß Rechtsstreitigkeiten in Ehefragen nicht zum Glaubensabfall führen. Außerdem müssen die Christen in den Ländern der Region die Möglichkeit haben, im Bereich der Ehe und in anderen Bereichen ihr Recht ohne Einschränkung anwenden zu können. Die Jugendlichen und die Kinder 62. Mit väterlicher Sorge grüße ich alle Kinder und Jugendlichen der Kirche im Nahen Osten. Ich denke an die Jugendlichen auf der Suche nach einem bleibenden menschlichen und christlichen Sinn ihres Lebens. Ich vergesse auch jene nicht, für die die Jugendzeit mit einer zunehmenden Entfernung von der Kirche einhergeht, was durch ein Aufgeben der religiösen Praxis zum Ausdruck kommt. 63. Ich lade euch, liebe Jugendliche, ein, durch die Kraft des Gebets ständig die wahre Freundschaft mit Jesus zu pflegen (vgl. Joh 15,13 - 15). Je fester sie ist, desto mehr wird sie euch als Leuchtturm dienen und euch vor Verwirrungen des Jugendalters schützen (vgl. Ps 25,7). Das persönliche Gebet wird durch den regelmäßigen Empfang der Sakramente stärker, die eine echte Begegnung mit Gott und mit den Brüdern in der Kirche ermöglichen. Fürchtet oder schämt euch nicht, die Freundschaft mit Jesus im Kreis der Familie und in der Öffentlichkeit zu bezeugen. Macht es immer im Respekt vor Andersgläubigen, Juden und Muslimen, mit denen ihr den Glauben an Gott, den Schöpfer des Himmels und der Erde, und auch die großen menschlichen und spirituellen Ideale teilt. Fürchtet oder schämt euch nicht, Christen zu sein. Die Beziehung zu Jesus wird euch die innere Bereitschaft zu einer vorbehaltlosen Zusammenarbeit mit euren Mitbürgern schenken, welcher Religion sie auch angehören, um die Zukunft eurer Länder auf die Menschenwürde zu bauen, die Quelle und das Fundament der Freiheit, der Gleichheit und des Friedens in Gerechtigkeit. In der Liebe zu Christus und zu seiner Kirche könnt ihr in der heutigen Zeit die Werte, die für eure volle Verwirklichung nützlich sind, von den Übeln, die langsam euer Leben vergiften, klug unterscheiden. Gebt acht, euch nicht durch den Materialismus und durch gewisse soziale Netzwerke verführen zu lassen, deren wahlloser Gebrauch die wahre Natur der menschlichen Beziehungen beeinträchtigen könnte. Die Kirche im Nahen Osten rechnet sehr mit eurem Gebet, eurem Enthusiasmus, eurer Kreativität, eurem Können und eurem ganzen Einsatz im Dienst für Christus, für die Kirche, für die Gesellschaft und vor allem für eure Altersgenossen.(Anmerkung 64: Vgl. Propositio 36.) Zögert nicht, euch allen Initiativen anzuschließen, die euch helfen, euren Glauben zu stärken und dem besonderen Ruf, den der Herr an euch richtet, zu antworten. Zögert auch nicht, dem Ruf Christi zu folgen und das priesterliche, gottgeweihte oder missionarische Leben zu wählen. 64. Ist es nötig, liebe Kinder – ich richte mich jetzt an euch –, euch daran zu erinnern, daß ihr auf eurem Weg mit dem Herrn euren Eltern besondere Ehre schuldet (vgl. Ex 20,12; Dtn 5,16)? Sie sind eure Erzieher im Glauben. Gott hat euch ihnen anvertraut als eine unermeßliche Gabe für die Welt, damit sie für eure Gesundheit, eure menschliche und christliche Erziehung und für eure intellektuelle Bildung Sorge tragen. Die Eltern, die Erzieher und Ausbilder und die öffentlichen Einrichtungen haben ihrerseits die Pflicht, die Rechte der Kinder vom Augenblick der Empfängnis an zu respektieren.(Anmerkung 65: Vgl. Propositio 27.) Was euch betrifft, liebe Kinder, lernt schon jetzt den Gehorsam gegenüber Gott, indem ihr euren Eltern gehorcht, wie Jesus es als Kind getan hat (vgl. Lk 2,51). Lernt auch, in der Familie, in der Schule und überall als Christen zu leben. Der Herr vergißt euch nicht (vgl. Jes 49,15). Er geht immer an eurer Seite und möchte, daß ihr aufgeweckt, mutig und freundlich mit ihm geht (vgl. Tob 6,2). In allen Umständen lobt Gott, den Herrn, bittet ihn, eure Wege zu leiten und eure Pfade und eure Unternehmungen zum Ziel zu führen. Erinnert euch immer an seine Gebote und laßt sie euch nicht aus eurem Herzen reißen (vgl. Tob 4,19). 65. Ich möchte auch erneut auf die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen dringen, die von besonderer Bedeutung ist. Die christliche Familie ist der natürliche Ort der Entfaltung des Glaubens der Kinder und Jugendlichen, ihre erste Schule der Katechese. In diesen schwierigen Zeiten ist es nicht leicht, ein Kind oder einen Jugendlichen zu erziehen. Diese unersetzbare Aufgabe ist aufgrund der besonderen sozio-politischen und religiösen Situation, in der sich die Region befindet, noch komplexer geworden. Daher möchte ich den Eltern meine Unterstützung und mein Gebet versichern. Es ist wichtig, daß ein Kind in einer Familie aufwächst, die eins ist und ihren Glauben einfach und überzeugt lebt. Es ist für Kinder und Jugendliche wichtig, ihre Eltern beten zu sehen. Es ist wichtig, daß sie ihre Eltern zur Kirche begleiten und sehen und verstehen, daß sie Gott lieben und danach verlangen, ihn noch besser zu kennen. Es ist ebenfalls wichtig, daß Kinder und Jugendliche die Liebe ihrer Eltern gegenüber dem Nächsten, der wirklich in Not ist, sehen. So verstehen sie, daß es gut und schön ist, Gott zu lieben, und sie werden gerne in der Kirche sein und stolz darauf sein, weil sie von innen her verstanden und erfahren haben, wer der wahre Fels ist, auf den sie ihr Leben bauen (vgl. Mt 7,24 - 27; Lk 6,48). Den Kindern und Jugendlichen, die diese Chance nicht haben, wünsche ich, auf ihrem Weg echte Zeugen zu finden, die ihnen helfen, Christus zu begegnen und die Freude zu entdecken, sich in seine Nachfolge zu begeben. DRITTER TEIL "Wir … verkündigen Christus als den Gekreuzigten … Gottes Kraft und Gottes Weisheit" (1 Kor 1,23 - 24) 66. Das christliche Zeugnis, die erste Missionsform, gehört zur ursprünglichen Berufung der Kirche und wird in der Treue zu dem von Jesus, dem Herrn, empfangenen Auftrag erfüllt: "Ihr werdet meine Zeugen sein in Jerusalem und in ganz Judäa und Samarien und bis an die Grenzen der Erde" (Apg 1,8). Wenn sie Christus als den Gekreuzigten und Auferstandenen verkündigt (vgl. Apg 2,23 - 24), wird die Kirche immer mehr das, was sie von ihrem Wesen und ihrer Berufung her schon ist: Sakrament der Gemeinschaft und der Versöhnung mit Gott und unter den Menschen.(Anmerkung 66: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 1.) Gemeinschaft und Zeugnis für Christus sind also die beiden Aspekte ein und derselben Wirklichkeit, denn das eine wie das andere schöpfen aus der gleichen Quelle, der Heiligen Dreifaltigkeit, und ruhen auf denselben Fundamenten: auf dem Wort Gottes und den Sakramenten. 67. Diese geben den anderen Gottesdiensthandlungen Nahrung und machen sie authentisch ebenso wie die Andachtsübungen der Volksfrömmigkeit. Die Stärkung des geistlichen Lebens läßt die Liebe wachsen und führt naturgemäß zum Zeugnis. Der Christ ist vor allem ein Zeuge. Und um den Ansprüchen unserer Zeitgenossen genügen zu können, verlangt das Zeugnis nicht nur eine christliche Bildung, die der Verständlichkeit der Glaubenswahrheiten angemessen ist, sondern auch die Kohärenz eines Lebens, das mit ebendiesem Glauben übereinstimmt. Das Wort Gottes, Seele und Quelle der Gemeinschaft und des Zeugnisses 68. "Sie hielten an der Lehre der Apostel fest" (Apg 2,42). Durch diese Aussage macht der heilige Lukas die erste Gemeinde zum Prototyp der apostolischen Kirche, d. h. der Kirche, die auf die von Christus erwählten Apostel und ihre Lehre gegründet ist. Die Hauptaufgabe der Kirche, die sie von Christus selber erhält, ist, das apostolische Glaubensgut, das Fundament ihrer Einheit, unversehrt zu bewahren (vgl. 1 Tim 6,20) und diesen Glauben der ganzen Welt zu verkünden. Die Lehre der Apostel hat die Beziehung der Kirche zu den Schriften des Ersten Bundes, die in der Person Jesu Christi ihre Erfüllung finden, deutlich dargestellt (vgl. Lk 24,44 - 53). 69. Wenn man das Geheimnis der Kirche als Gemeinschaft und Zeugnis im Licht dieser Schriften, des großen Buches des Bundes zwischen Gott und seinem Volk (vgl. Ex 24,7), meditiert, wird man zu der Erkenntnis Gottes als "Licht für den Pfad" (vgl. Ps 119,105) geführt, das den "Fuß nicht wanken" läßt (Ps 121,3).(Anmerkung 67: Vgl. BENEDIKT XVI., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Verbum Domini [30. September 2010], 24: AAS 102 [2010], S. 704.) Mögen die Gläubigen, die Erben dieses Bundes, die Wahrheit immer in der gesamten Schrift suchen, die von Gott eingegeben ist (vgl. 2 Tim 3,16 - 17). Sie ist nicht Objekt historischen Interesses, sondern "Werk des Heiligen Geistes, in dem wir die Stimme des Herrn hören und seine Gegenwart in der Geschichte erfahren können“(Anmerkung 68: Ebd., Nr. 19: AAS 102 [2010], S. 701), in unserer menschlichen Geschichte. 70. Die exegetischen Schulen von Alexandrien, von Antiochien, von Edessa oder von Nisibis haben im 4. und 5. Jahrhundert stark zum Verständnis und zur dogmatischen Formulierung des christlichen Mysteriums beigetragen.(Anmerkung 69: Vgl. ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 14.) Die ganze Kirche ist ihnen dafür dankbar. Die Anhänger der verschiedenen Strömungen der Textinterpretation einigten sich über traditionelle exegetische Grundsätze, die von den Kirchen des Ostens und des Westens gemeinhin anerkannt werden. Der wichtigste ist der Glaube, daß Jesus Christus die innere Einheit der beiden Testamente und folglich die Einheit von Gottes Heilsplan in der Geschichte verkörpert (vgl. Mt 5,17). Die Jünger haben erst nach der Auferstehung, als Jesus verherrlicht worden war (vgl. Joh 12,16), begonnen, diese Einheit zu begreifen. Danach kommt die Treue zu einer typologischen Lesart der Bibel, der zufolge gewisse Tatsachen des Alten Testaments eine Präfiguration (Typus und Bild) der Wirklichkeiten des Neuen Bundes in Jesus Christus sind; er ist der Schlüssel zum Verständnis der ganzen Bibel (vgl. 1 Kor 15,22.45 - 47; Hebr 8,6 - 7). Die liturgischen und geistlichen Texte der Kirche bezeugen die Fortdauer dieser beiden Interpretationsprinzipien, die die kirchliche Feier des Wortes Gottes strukturieren und das christliche Zeugnis inspirieren. Das Zweite Vatikanische Konzil hat dazu weiter klargestellt, daß man, um den richtigen Sinn der heiligen Texte zu entdecken, auf den Inhalt und auf die Einheit der ganzen Schrift achten muß, unter Berücksichtigung der lebendigen Überlieferung der Gesamtkirche und der Analogie des Glaubens.(Anmerkung 70: Vgl. Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, 12.) Aus der Sicht eines kirchlichen Zugangs zur Bibel wird eine individuelle wie auch eine in der Gruppe durchgeführte Lektüre des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Verbum Domini sehr nützlich sein. 71. Die christliche Präsenz in den biblischen Ländern des Nahen Ostens ist weit mehr als eine soziologische Zugehörigkeit oder ein bloßer wirtschaftlicher und kultureller Erfolg. Wenn sie in der Nachfolge der ersten Jünger, die Jesus wählte, um sie als seine Gefährten bei sich zu haben und um sie zur Verkündigung auszusenden (vgl. Mk 3,14), den Elan des Ursprungs wiederfindet, wird die christliche Präsenz einen neuen Anlauf nehmen. Damit das Wort Gottes die Seele und das Fundament des christlichen Lebens sei, soll die Verbreitung der Bibel in den Familien die tägliche Lektüre und Meditation des Wortes Gottes (lectio divina) begünstigen. Es geht darum, in geeigneter Weise eine wirkliche biblische Pastoral einzurichten. 72. Die modernen Kommunikationsmittel können ein passendes Instrument zur Verkündigung des Wortes Gottes sein und seine Lektüre und Meditation fördern. Eine einfache und verständliche Erklärung der Bibel wird dazu beitragen, Vorurteile oder falsche Vorstellungen über sie, die nutzlose und beschämende Kontroversen schüren, gründlich zu zerstreuen.(Anmerkung 71: Vgl. Propositio 2.) In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, die notwendige Unterscheidung zwischen Inspiration und Offenbarung mit einzubeziehen, denn die nicht eindeutige Auffassung dieser beiden Begriffe in der Vorstellung vieler verfälscht ihr Verständnis der heiligen Texte, was für die Zukunft des interreligiösen Dialogs nicht ohne Auswirkung bleibt. Diese Mittel können auch für die Verbreitung der Lehre der Kirche hilfreich sein. 73. Damit diese Ziele erreicht werden, sollte man die bereits bestehenden Kommunikationsmittel unterstützen oder die Entwicklung neuer geeigneter Strukturen fördern. Die Ausbildung von Personal, das auf diesem nicht nur unter technischem, sondern auch unter dogmatischem und ethischem Aspekt neuralgischen Gebiet spezialisiert ist, wird immer dringlicher, besonders im Hinblick auf die Evangelisierung. 74. Doch gleich welcher Platz den eingesetzten sozialen Kommunikationsmitteln eingeräumt wird, dürfen sie nicht die Meditation des Wortes Gottes, seine Verinnerlichung und seine Anwendung im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen der Gläubigen ersetzen. So wird in ihnen eine Vertrautheit mit der Schrift wachsen, sie werden nach Spiritualität suchen und sie vertiefen, und sie werden sich für das Apostolat und die Mission einsetzen.(Anmerkung 72: Vgl. ebd.) Entsprechend den pastoralen Bedingungen eines jeden Landes der Region könnte eventuell ein Jahr der Bibel ausgerufen und, wenn es angebracht erscheint, im Anschluß daran eine jährliche Bibelwoche durchgeführt werden.(Anmerkung 73: Vgl. Propositio 3.) Die Liturgie und das sakramentale Leben 75. Die ganze Geschichte hindurch ist die Liturgie für die Gläubigen des Nahen Ostens ein wesentliches Element geistlicher Einheit und der Gemeinschaft gewesen. Tatsächlich bezeugt die Liturgie in vorzüglicher Weise die Überlieferung der Apostel, die in den besonderen Traditionen der Kirchen des Ostens und des Westens fortgesetzt und entfaltet worden ist. Eine Erneuerung der liturgischen Texte und Feiern dort vorzunehmen, wo es nötig ist, könnte den Gläubigen erlauben, sich die Tradition sowie den biblischen und patristischen, theologischen und spirituellen Reichtum(Anmerkung 74: Vgl. Propositio 39) der Liturgien in der Erfahrung des Mysteriums, in das diese einführen, besser zu eigen zu machen. Eine solche Unternehmung muß natürlich so weit wie möglich in Zusammenarbeit mit den Kirchen durchgeführt werden, die nicht in voller Gemeinschaft stehen, aber gemeinsam Hüter derselben liturgischen Traditionen sind. Die erwünschte liturgische Erneuerung muß auf das Wort Gottes, auf die jeder Kirche eigene Tradition und auf die neuen christlichen Errungenschaften auf den Gebieten der Theologie und der Anthropologie gegründet sein. Sie wird Frucht bringen, wenn die Christen zu der Überzeugung kommen, daß das sakramentale Leben sie tief in das neue Leben in Christus einführt (vgl. Röm 6,1 - 6; 2 Kor 5,17), das die Quelle von Gemeinschaft und Zeugnis ist. 76. Ein wesentliches Band besteht zwischen der Liturgie, die Quelle und Höhepunkt des Lebens der Kirche ist und die Einheit des Episkopats wie der Weltkirche begründet, und dem Petrusdienst, der diese Einheit erhält. Die Liturgie drückt diese Wirklichkeit vor allem während der Eucharistie aus, die in Einheit nicht nur mit dem Bischof, sondern als erstes mit dem Papst, dem Episkopat, dem gesamten Klerus und mit dem ganzen Volk Gottes gefeiert wird. 77. Durch das Sakrament der Taufe, die im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit gespendet wird, treten wir in die Gemeinschaft des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes ein und werden Christus gleichgestaltet, um ein neues Leben zu führen (vgl. Röm 6,11 - 14; Kol 2,12), ein Leben des Glaubens und der Umkehr (vgl. Mk 16,15 - 16; Apg 2,38). Die Taufe fügt uns auch in den Leib Christi, die Kirche, ein, die ein Keim und eine Vorwegnahme der in Christus versöhnten Menschheit ist (vgl. 2 Kor 5,19). Da sich die Getauften in Gemeinschaft mit Gott befinden, sind sie aufgerufen, hier und jetzt untereinander in geschwisterlicher Gemeinschaft zu leben und eine echte Solidarität mit den anderen Gliedern der Menschheitsfamilie zu entwickeln, ohne Diskriminierung z. B. aufgrund der Ethnie und der Religion. In diesem Zusammenhang sollte man dafür sorgen, daß die Vorbereitung der Jugendlichen und der Erwachsenen auf die Sakramente mit äußerster Gründlichkeit und über einen nicht zu kurzen Zeitraum hin geschieht. 78. Die katholische Kirche sieht in der gültig gespendeten Taufe "ein sakramentales Band der Einheit zwischen allen, die durch sie wiedergeboren sind".(Anmerkung 75:: ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 22.) Möge eine ökumenische Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Taufe zwischen der katholischen Kirche und den Kirchen, mit denen sie einen theologischen Dialog führt, unverzüglich zustande kommen, um in der Folge die volle Gemeinschaft im apostolischen Glauben wiederherstellen zu können! Die Glaubwürdigkeit der christlichen Botschaft und des christlichen Zeugnisses im Nahen Osten hängt zum Teil davon ab. 79. Die Eucharistie, in der die Kirche das große Mysterium des Todes und der Auferstehung Jesu Christi für das Heil der vielen feiert, begründet die kirchliche Gemeinschaft und führt sie zur Vollendung. Der heilige Paulus hat das in wunderbarer Weise zu einem ekklesiologischen Grundsatz erhoben, indem er sagt: "Ein Brot ist es. Darum sind wir viele ein Leib; denn wir alle haben teil an dem einen Brot" (1 Kor 10,17). Da die Kirche Christi in ihrer Mission unter dem Drama der Spaltungen und der Trennungen leidet und nicht wünscht, daß die Zusammenkunft ihrer Glieder ihnen zum Gericht wird (vgl. 1 Kor 11,17 - 34), hofft sie inständig, daß der Tag nahe ist, an dem alle Christen endlich gemeinsam in der Einheit eines einzigen Leibes an dem einen Brot teilhaben können. 80. In der Feier der Eucharistie macht die Kirche auch die tägliche Erfahrung der Gemeinschaft ihrer Glieder im Hinblick auf das tägliche Zeugnis in der Gesellschaft; diese Erfahrung stellt eine wesentliche Dimension der christlichen Hoffnung dar. So wird sich die Kirche der inneren Einheit von eschatologischer Hoffnung und Engagement in der Welt bewußt, wenn sie das Gedächtnis der gesamten Heilsökonomie feiert – von der Inkarnation bis zur Parusie. Diese Einsicht könnte noch mehr vertieft werden in einer Zeit, in der die eschatologische Dimension des Glaubens verblaßt ist und der christliche Sinn der Geschichte als Weg zur Vollendung in Gott von Projekten überdeckt wird, die auf den rein menschlichen Horizont beschränkt bleiben. Als Pilger auf dem Weg zu Gott und in der Nachfolge unzähliger Einsiedler und Mönche, die als Suchende nach dem Absoluten Ausschau hielten, werden die Christen im Nahen Osten in der Eucharistie die Kraft und das Licht zu finden wissen, die nötig sind, um – oft gegen den Strom und trotz zahlloser Beschränkungen – das Evangelium zu bezeugen. Sie werden sich auf die Fürsprache der Gerechten, der Heiligen, der Märtyrer und der Bekenner sowie all jener stützen, die dem Herrn wohlgefällig sind, wie unsere Liturgien des Ostens und des Westen sie besingen. 81. Das Sakrament der Vergebung und der Versöhnung, für das ich gemeinsam mit allen Synodenvätern eine Erneuerung im Verständnis und in der Praxis der Gläubigen wünsche, ist eine Einladung zur Umkehr des Herzens.(Anmerkung 76: Vgl. Propositio 37.) In der Tat fordert Christus klar und deutlich: "Wenn du deine Opfergabe zum Altar bringst … geh und versöhne dich zuerst mit deinem Bruder" (Mt 5,23 - 24). Die sakramentale Umkehr ist ein Geschenk, das verlangt, besser angenommen und praktiziert zu werden. Das Sakrament der Vergebung und der Versöhnung schenkt gewiß den Nachlaß der Sünden, aber es heilt auch. Eine häufigere Praxis fördert unweigerlich die Gewissensbildung und die Versöhnung und hilft zugleich, die verschiedenen Ängste zu überwinden und die Gewalt zu bekämpfen. Denn Gott allein schenkt den wahren Frieden (vgl. Joh 14,27). In diesem Sinne ermahne ich die Hirten und die ihnen anvertrauten Gläubigen, unablässig das individuelle und das kollektive Gedächtnis zu reinigen und durch die gegenseitige Akzeptanz und die Zusammenarbeit mit Menschen guten Willens das Denken von Vorurteilen zu befreien. Ich rufe sie ebenfalls auf, alle Initiativen für Frieden und Versöhnung zu fördern, selbst inmitten von Verfolgungen, um wahre Jünger Christi gemäß dem Geist der Seligpreisungen zu werden (vgl. Mt 5,3 - 12). Die "rechtschaffene Lebensführung" (vgl. 1 Petr 3,16) muß durch ihre Vorbildlichkeit der "Sauerteig" werden, der die gesamte Menschheit verwandelt (vgl. Lk 13,20 - 21), denn diese Rechtschaffenheit gründet sich auf Christus, der zur Vollkommenheit einlädt (vgl. Mt 5,48; Jak 1,4; 1 Petr 1,16). Das Gebet und die Wallfahrten 82. Die Sonderversammlung der Bischofssynode für den Nahen Osten hat mit Nachdruck die Notwendigkeit des Gebetes im Leben der Kirche unterstrichen, damit sie sich von ihrem Herrn verwandeln läßt und jeder Gläubige dazu bereit ist, daß Christus in ihm lebt (vgl. Gal 2,20). Wie nämlich Jesus selbst es gezeigt hat, als er sich in den entscheidenden Momenten seines Lebens zum Gebet zurückzog, findet die Wirksamkeit der missionarischen Verkündigung und folglich des Zeugnisses ihre Quelle im Gebet. Wenn der Gläubige sich dem Wirken des Geistes Gottes öffnet, läßt er mit seinem persönlichen und gemeinschaftlichen Gebet den Reichtum der Liebe und das Licht der Hoffnung, die er in sich trägt (vgl. Röm 5,5), in die Welt dringen. Möge das Verlangen nach dem Gebet bei den Hirten des Gottesvolkes und bei den Gläubigen wachsen, damit die Betrachtung des Angesichtes Christi immer mehr ihr Zeugnis und ihre Taten inspiriere! Jesus hat seinen Jüngern empfohlen, ohne Unterlaß zu beten und nicht den Mut zu verlieren (vgl. Lk 18,1). Die durch Egoismus, Ungerechtigkeit oder Machtstreben verursachten schmerzlichen menschlichen Situationen können Überdruß und Mutlosigkeit erzeugen. Darum empfiehlt Jesus, beharrlich zu beten. Es ist das wahre "Offenbarungszelt" (vgl. Ex 40,34), der bevorzugte Ort der Gemeinschaft mit Gott und mit den Menschen. Vergessen wir nicht die Bedeutung des Namens des Kindes, dessen Geburt durch Jesaja angekündigt wurde und das das Heil bringt: Immanuel, "Gott mit uns" (vgl. Jes 7,14; Mt 1,23). Jesus ist unser Immanuel, der wahre Gott mit uns. Rufen wir ihn inständig an! 83. Als Land der biblischen Offenbarung ist der Nahe Osten sehr bald ein bevorzugtes Wallfahrtsziel für viele Christen geworden, die aus aller Welt kamen, um ihren Glauben zu festigen und eine zutiefst geistliche Erfahrung zu machen. Es handelte sich damals um einen Weg der Buße, der einem authentischen Durst nach Gott entsprach. Die heutigen biblischen Pilgerreisen müssen zu dieser anfänglichen inneren Einstellung zurückkehren. Wenn die Wallfahrt zu den heiligen und apostolischen Stätten in einer Haltung der Buße und Umkehr und in der Suche nach Gott den Schritten Christi und der Apostel in der Geschichte nachgeht, kann sie, wenn sie im Glauben und mit innerer Tiefe erlebt wird, eine authentische Nachfolge Christi sein. In zweiter Linie erlaubt sie den Gläubigen auch, noch mehr den sichtbaren Reichtum der biblischen Geschichte in sich aufzunehmen, der ihnen die großen Momente der Heilsökonomie vor Augen führt. Mit der biblischen Pilgerreise sollte man auch die Wallfahrt zu den Heiligtümern der Märtyrer und der Heiligen verbinden, in denen die Kirche Christus, die Quelle ihres Martyriums und ihrer Heiligkeit, verehrt. 84. Sicher, die Kirche lebt in der wachsamen und zuversichtlichen Erwartung der endgültigen Ankunft des Bräutigams (vgl. Mt 25,1 - 13). Ihrem Meister folgend erinnert sie daran, daß die wahre Anbetung im Geist und in der Wahrheit geschieht und nicht auf einen heiligen Ort begrenzt ist, gleich welche symbolische und religiöse Bedeutung er im Bewußtsein der Gläubigen haben mag (vgl. Joh 4,21.23). Dennoch empfindet die Kirche und in ihr jeder Getaufte das legitime Bedürfnis einer Rückkehr zu den Quellen. An den Orten, wo die Heilsereignisse stattgefunden haben, kann jeder Pilger einen Weg der Umkehr zu seinem Herrn beschreiten und neue Kraft finden. Ich hoffe, daß die Gläubigen des Nahen Ostens selber zu diesen durch den Herrn selbst geheiligten Orten pilgern können und uneingeschränkt freien Zugang zu den heiligen Stätten haben. Außerdem werden die Wallfahrten an diese Orte die Christen nicht-östlicher Tradition den liturgischen und spirituellen Reichtum der orientalischen Kirchen entdecken lassen. Sie werden auch dazu beitragen, die christlichen Gemeinden zu unterstützen und zu ermutigen, treu und tapfer auf diesem gesegneten Boden zu bleiben. Evangelisierung und Nächstenliebe: Auftrag der Kirche 85. Die Weitergabe des christlichen Glaubens ist für die Kirche ein wesentlicher Auftrag. Um besser auf die Herausforderungen der Welt von heute zu reagieren, habe ich die Gesamtheit der Gläubigen der Kirche zu einer neuen Evangelisierung aufgerufen. Damit sie Frucht bringt, muß sie treu im Glauben an Jesus Christus verharren. "Weh mir, wenn ich das Evangelium nicht verkünde!" (1 Kor 9,16), rief der heilige Paulus aus. In der derzeitigen im Wandel begriffenen Lage möchte diese Neuevangelisierung dem Gläubigen bewußt machen, daß sein Lebenszeugnis(Anmerkung 77: Vgl. BENEDIKT XVI., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Verbum Domini [30. September 2010], 97: AAS 102 [2010], S. 767 - 768) seinem Wort Kraft verleiht, wenn er es wagt, offen und mutig von Gott zu sprechen, um die Frohe Botschaft vom Heil zu verkünden. Mit der Weltkirche ist auch die Gesamtheit der katholischen Kirche im Nahen Osten eingeladen, sich in dieser Evangelisierung zu engagieren, wobei sie umsichtig den kulturellen und sozialen Kontext berücksichtigen und in der Lage sein muß, seine Erwartungen und seine Grenzen zu erkennen. Es ist vor allem ein Aufruf, durch die Begegnung mit Christus sich selber neu evangelisieren zu lassen, ein Aufruf, der sich an die ganze kirchliche Gemeinschaft wie an jedes ihrer Glieder richtet. Denn "schließlich" – wie Papst Paul VI. in Erinnerung rief – "wird derjenige, der evangelisiert worden ist, auch seinerseits wieder evangelisieren. Dies ist der Wahrheitstest, die Probe der Echtheit der Evangelisierung: Es ist undenkbar, daß ein Mensch das Wort Gottes annimmt und in das Himmelreich eintritt, ohne auch von sich aus Zeugnis zu geben und dieses Wort zu verkünden."(Anmerkung 78: Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi [8. Dezember 1975], 24: AAS 68 [1976], S. 21.) 86. Die Vertiefung des theologischen und pastoralen Sinns dieser Evangelisierung ist eine wichtige Aufgabe, um "das unschätzbare Geschenk zu teilen, das Gott uns machen wollte, indem er uns an seinem eigenen Leben teilhaben ließ."(Anmerkung 79: BENEDIKT XVI., Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" Ubicumque semper [21. September 2010]: AAS 102 [2010], S. 791.) Eine solche Reflexion muß auf die beiden Dimensionen hin offen sein, die innerer Bestandteil der ganz eigenen Berufung und Sendung der katholischen Kirche im Nahen Osten sind: die ökumenische und die interreligiöse Dimension. 87. Seit mehreren Jahren sind im Nahen Osten die kirchlichen Bewegungen und die neuen Gemeinschaften präsent. Sie sind ein Geschenk des Geistes an unsere Zeit. Wenn man den Geist nicht auslöschen darf (vgl. 1 Thess 5,19), ist es jedoch Pflicht eines jeden und jeder Gemeinschaft, das eigene Charisma in den Dienst des Allgemeinwohls zu stellen (vgl. 1 Kor 12,7). Die katholische Kirche im Nahen Osten freut sich über das Zeugnis des Glaubens und des brüderlichen Miteinanders jener Gemeinschaften, in denen sich Christen mehrerer Kirchen ohne Vermengung oder Proselytismus zusammenfinden. Ich ermutige die Mitglieder dieser Bewegungen und Gemeinschaften, in Einheit mit dem Ortsbischof und in Übereinstimmung mit den pastoralen Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der Geschichte, der Liturgie, der Spiritualität und der Kultur der Ortskirche Verbindendes aufzubauen und Zeugen des Friedens zu sein, der von Gott kommt.(Anmerkung 80: Vgl. Propositio 17.) So werden sie ihre großherzige Hingabe sowie ihren Wunsch, der Ortskirche und der Weltkirche zu dienen, zeigen. Schließlich wird ihre gute Einbindung die Gemeinsamkeit in der Verschiedenheit ausdrücken und der Neuevangelisierung hilfreich sein. 88. Als Erbin eines apostolischen Elans, der die Frohe Botschaft in ferne Länder getragen hat, ist jede der im Nahen Osten ansässigen katholischen Kirchen auch eingeladen, ihren missionarischen Geist zu erneuern; und zwar durch die Ausbildung und die Aussendung von Männern und Frauen, die auf ihren Glauben an den gestorbenen und auferstandenen Christus stolz sind und in der Lage, mutig das Evangelium sowohl in der Region wie in Gebieten der Diaspora oder auch in anderen Ländern der Welt zu verkünden.(Anmerkung 81: Vgl. Propositio 34.) Das Jahr des Glaubens, das im Zusammenhang mit der Neuevangelisierung steht, wird, wenn es mit starker Überzeugung gelebt wird, ein hervorragender Anreiz sein, eine innere Evangelisierung der Kirchen der Region zu fördern und das christliche Zeugnis zu festigen. Den gestorbenen und auferstandenen Sohn Gottes, den alleinigen und einzigen Retter aller, bekannt zu machen, ist eine grundlegende Pflicht der Kirche und eine gebotene Verantwortung für jeden Getauften. "Gott will, daß alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen" (1 Tim 2,4). Angesichts dieser dringenden und anspruchsvollen Aufgabe und in einer multikulturellen wie multireligiösen Umgebung kann die Kirche auf den Beistand des Heiligen Geistes – ein Geschenk des auferstandenen Herrn, der die Seinen weiter unterstützt – zurückgreifen und auf den Schatz der großen spirituellen Traditionen, die helfen, Gott zu suchen. Ich ermutige die kirchlichen Gebiete, die Ordensinstitute und die Bewegungen, einen authentischen missionarischen Schwung zu entwickeln, der für sie ein Unterpfand spiritueller Erneuerung sein wird. Für diese Aufgabe kann sich die katholische Kirche im Nahen Osten auf die Unterstützung der Weltkirche verlassen. 89. Seit langer Zeit wirkt die katholische Kirche im Nahen Osten durch ein Netz von Bildungseinrichtungen und sozialen wie karitativen Institutionen. Sie macht sich den Aufruf Jesu zu eigen: "Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan" (Mt 25,40). Sie begleitet die Verkündigung des Evangeliums mit Werken der Nächstenliebe, gemäß dem Wesen der christlichen Liebe selbst, als Antwort auf die unmittelbaren Bedürfnisse aller, gleich welcher Religion und unabhängig von Parteien und Ideologien, in der einzigen Absicht, auf Erden die Liebe Gottes zu den Menschen zu leben.(Anmerkung 82: Vgl. BENEDIKT XVI., Enzyklika Deus caritas est [25. Dezember 2005], 31: AAS 98 [2006], S. 243 - 245.) Durch das Zeugnis der Liebe leistet die Kirche ihren Beitrag zum Leben der Gesellschaft und wünscht sich, zum Frieden beizusteuern, den die Region so nötig hat. 90. Jesus Christus hat sich zum Nächsten der Schwächsten gemacht. Nach seinem Beispiel, widmet sich die Kirche der Aufnahme von Kindern in Entbindungsstationen und Waisenhäusern und arbeitet im Dienst der Aufnahme von Armen, Behinderten, Kranken und allen Bedürftigen, damit sie immer besser in die menschliche Gemeinschaft eingebunden werden. Die Kirche glaubt an die unveräußerliche Würde eines jeden Menschen, und sie betet Gott, den Schöpfer und Vater, an, wenn sie seinem Geschöpf in materieller wie in spiritueller Not dient. Um Jesu willen, der wahrer Gott und wahrer Mensch ist, erfüllt die Kirche ihren Dienst der Tröstung, der nichts anderes will, als die Liebe Gottes zur Menschheit widerzuspiegeln. Ich möchte an dieser Stelle meine Bewunderung und meinen Dank all denen zum Ausdruck bringen, die ihr Leben diesem edlen Ideal widmen, und ihnen versichern, daß Gott ihnen seinen Segen schenkt. 91. Die katholischen Bildungszentren, Schulen, Hochschulen und Universitäten des Nahen Ostens sind zahlreich. Die Ordensleute und die Laien, die dort arbeiten, leisten eine eindrucksvolle Arbeit, die ich sehr begrüße und unterstütze. Weit entfernt von jeglichem Proselytismus nehmen diese katholischen Bildungseinrichtungen Schüler oder Studenten anderer Kirchen und anderer Religionen auf.(Anmerkung 83: Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Lehrmäßige Note zu einigen Aspekten der Evangelisierung [3. Dezember 2007], 12, Anmerkung 49 zum Proselytismus: AAS 100 [2008], S. 502.) Da sie unschätzbare kulturelle Mittel zur Bewußtseinsbildung der Jugendlichen sind, beweisen sie in aller Deutlichkeit, daß es im Nahen Osten möglich ist, durch eine Erziehung zur Toleranz und ein ständiges Bemühen um Menschlichkeit in gegenseitiger Achtung zu leben und zusammenzuarbeiten. Aufmerksam begegnen sie auch den örtlichen Kulturen, die sie fördern möchten, indem sie die in ihnen enthaltenen positiven Elemente unterstreichen. Eine große Solidarität unter den Eltern, den Studenten, den Universitäten wie auch unter den Eparchien und Diözesen, einschließlich der Hilfe von Sozialkassen, wird es ermöglichen, allen den Zugang zur Bildung zu gewährleisten, vor allem denen, die nicht die nötigen finanziellen Mittel besitzen. Die Kirche bittet auch die verschiedenen politisch Verantwortlichen, diese Einrichtungen zu unterstützen, die durch ihre Aktivität konkret und wirkungsvoll zum Gemeinwohl beitragen und am Aufbau und der Zukunft verschiedener Nationen mitwirken.(Anmerkung 84: Vgl. Propositio 32.) Die Katechese und die christliche Erziehung 92. Der heilige Petrus erinnert in seinem ersten Brief: "Seid stets bereit, jedem Rede und Antwort zu stehen, der nach der Hoffnung fragt, die euch erfüllt; aber antwortet bescheiden und ehrfürchtig" (3,15 - 16). Die Getauften haben das Geschenk des Glaubens erhalten. Er inspiriert ihr ganzes Leben und bringt sie dazu, feinfühlig und respektvoll gegenüber den anderen, aber auch freimütig und furchtlos darüber Rechenschaft abzulegen (vgl. Apg 4,29 ff.) Sie sollen auch in angemessener Weise auf die Feier der heiligen Mysterien vorbereitet, in die Kenntnis der offenbarten Lehre eingeführt und zu einem kohärenten täglichen Leben und Handeln aufgerufen werden. Diese Erziehung der Gläubigen wird vor allem durch die Katechese sichergestellt, so weit wie möglich in brüderlicher Zusammenarbeit unter den verschiedenen Kirchen. 93. Die Liturgie und an erster Stelle die Feier der Eucharistie ist eine Glaubensschule, die zum Zeugnis führt. Das in geeigneter Weise verkündete Wort Gottes muß die Gläubigen dazu führen, seine Gegenwart und seine Wirksamkeit in ihrem Leben und in dem der Menschen von heute zu entdecken. Der Katechismus der Katholischen Kirche ist eine notwendige Grundlage. Wie ich bereits sagte, muß seine Lektüre und die Unterweisung in seiner Lehre ebenso wie eine konkrete Einführung in die Soziallehre der Kirche gefördert werden, die bekanntlich im Kompendium der Soziallehre der Kirche und in den großen Dokumenten des Päpstlichen Lehramtes formuliert worden ist.(Anmerkung 85: Vgl. Propositio 30.) Die Realität des kirchlichen Lebens im Nahen Osten und die gegenseitige Unterstützung in der Diakonie der Liebe werden dieser Erziehung die Möglichkeit einer ökumenischen Dimension verschaffen, gemäß der Besonderheit der Orte und in Übereinstimmung mit den jeweiligen kirchlichen Autoritäten. 94. Außerdem wird das Engagement der Christen in der Kirche und in den zivilen Einrichtungen durch eine solide geistliche Bildung gestärkt werden. Es erscheint notwendig, den Gläubigen – vor allem denen, die in den östlichen Traditionen leben, und vornehmlich aufgrund der Geschichte ihrer Kirchen – den Zugang zu den Schätzen der Kirchenväter und der geistlichen Lehrer zu erleichtern. Ich lade die Synoden und die anderen bischöflichen Einrichtungen ein, ernsthaft über die schrittweise Verwirklichung dieses Wunsches und die nötige Aktualisierung der Lehre der Kirchenväter nachzudenken, welche die biblische Schulung ergänzen wird. Das schließt ein, daß an erster Stelle die Priester, die gottgeweihten Personen und die Seminaristen oder Novizen aus diesen Schätzen schöpfen, um ihr persönliches Glaubensleben zu vertiefen, damit sie dann diese Schätze sicher mit anderen teilen können. Die Unterweisungen der geistlichen Lehrer des Ostens und des Westens sowie die der Heiligen werden denen, die wirklich nach Gott suchen, hilfreich sein. SCHLUSS 95. "Fürchte dich nicht, du kleine Herde!" (Lk 12,32). Mit diesen Worten Christi möchte ich alle Hirten und die gläubigen Christen im Nahen Osten ermutigen, furchtlos die Flamme der göttlichen Liebe in der Kirche und in ihrem Lebens und Arbeitsumfeld lebendig zu erhalten. Auf diese Weise werden sie das Wesen und die Sendung der Kirche so, wie Christus sie gewollt hat, unversehrt bewahren. Auf diese Weise werden auch die legitimen und historischen Unterschiede die Gemeinschaft unter den Getauften sowie mit dem Vater und mit seinem Sohn Jesus Christus, dessen Blut von aller Sünde reinigt (vgl. 1 Joh 1,3.6 - 7), bereichern. Zu Beginn der Christenheit schrieb der heilige Petrus als Apostel Jesu Christi seinen ersten Brief an einige gläubige Gemeinden Kleinasiens, die sich in Schwierigkeiten befanden. Zu Beginn des neuen Jahrtausends war es gut, daß sich um den Nachfolger Petri Hirten und Gläubige des Nahen Ostens und aus anderen Orten zur Synode versammelten, um gemeinsam zu beten und nachzudenken. Der apostolische Anspruch und die Vielschichtigkeit des Augenblicks laden zum Gebet und zur pastoralen Rührigkeit ein. Die Dringlichkeit der Stunde und die Ungerechtigkeit so vieler dramatischer Situationen erfordern in einer relecture des Ersten Petrusbriefes, daß man sich zusammenfindet, um gemeinsam den gestorbenen und auferstandenen Christus zu bezeugen. Dieses Zusammensein, diese von unserem Herrn und Gott gewollte Gemeinschaft, ist nötiger denn je. Schieben wir alles beiseite, was Ursache – auch berechtigter – Unzufriedenheit zu sein scheint, um uns einmütig auf das einzig Notwendige zu konzentrieren: im einzigen Sohn alle Menschen und das ganze Universum zu vereinen (vgl. Röm 8,29; Eph 1,5.10). 96. Christus hat Petrus die besondere Aufgabe anvertraut, seine Schafe zu weiden (vgl. Joh 21,15 - 17), und auf ihn hat er seine Kirche gebaut (vgl. Mt 16,18). Als Nachfolger Petri vergesse ich die Nöte und Leiden der Gläubigen Christi – und vor allem derer, die im Nahen Osten leben – nicht. Der Papst ist ihnen im Geist besonders verbunden. Das ist der Grund, warum ich die politisch und religiös Verantwortlichen der Gesellschaften im Namen Gottes bitte, nicht nur die Leiden zu lindern, sondern die Ursachen, die sie hervorrufen, zu beseitigen. Ich bitte sie, alles zu tun, damit endlich der Friede herrsche. 97. Der Papst vergißt auch nicht, daß die Kirche – die Heilige Stadt, das himmlische Jerusalem –, deren Eckstein Christus ist (vgl. 1 Petr 2,4.7) und die auf Erden zu hüten er selbst den Auftrag erhalten hat, auf Fundamenten aus verschiedenen farbigen und kostbaren Edelsteinen aufgebaut ist (vgl. Offb 21,14.19 - 20). Die altehrwürdigen orientalischen Kirchen und die Kirche lateinischen Ritus sind diese glänzenden Juwelen, die verblassen in der Anbetung vor dem "Strom, dem Wasser des Lebens, klar wie Kristall, der vom Thron Gottes und des Lammes ausgeht" (vgl. Offb 22,1). 98. Um den Menschen zu ermöglichen, daß sie das Angesicht Gottes und seinen auf ihre Stirn geschriebenen Namen (vgl. Offb 22,4) schauen, lade ich die Gesamtheit der katholischen Gläubigen ein, sich vom Geist Gottes leiten zu lassen, um untereinander die Gemeinschaft noch mehr zu festigen und sie in einer einfachen und frohen Brüderlichkeit zu leben. Ich weiß, daß gewisse Umstände manchmal dazu führen können, zu Anpassungen zu neigen, welche die menschliche und christliche Gemeinschaft zu zerbrechen drohen. Solche Anpassungen geschehen leider zu häufig, und diese Lauheit mißfällt Gott (vgl. Offb 3,15 - 19). Das Licht Christi (vgl. Joh 12,46) will alle Winkel der Erde und des Menschen erreichen, auch die dunkelsten (vgl. 1 Petr 2,9). Um ein Leuchter zu sein, der das eine Licht trägt (vgl. Lk 11,33 - 36), und um überall Zeugnis geben zu können (vgl. Mk 16,15 - 18), ist es wichtig, den Weg zu wählen, der zum Leben führt (vgl. Mt 7,14), und die unfruchtbaren Werke der Finsternis hinter sich zu lassen (vgl. Eph 5,9 - 14) und sie mit Entschiedenheit zu verwerfen (vgl. Röm 13,12 f.) 99. Möge die Brüderlichkeit der Christen durch ihr Zeugnis ein "Sauerteig" werden, der die gesamte Menschheit verwandelt (vgl. Mt 13,33)! Mögen die Christen des Nahen Ostens – Katholiken und andere – in Einheit mutig dieses nicht leichte, aber dank Christus mitreißende Zeugnis geben, um den Kranz des Lebens zu erhalten (vgl. Offb 2,10b)! Die Gesamtheit der christlichen Gemeinschaft ermutigt und unterstützt sie. Möge die Prüfung, die einige unserer Brüder und Schwestern erleben (vgl. Ps 66,10; Jes 48,10; 1 Petr 1,7), die Treue und den Glauben aller stärken! "Gnade sei mit euch und Friede in Fülle. … Friede sei mit euch allen, die ihr in Christus seid" (1 Petr 1,2b; 5,14b)! 100. Das Herz Marias, der Theotokos und Mutter der Kirche, wurde durchbohrt (vgl. Lk 2,34 - 35) aufgrund des "Widerspruchs", den ihr göttlicher Sohn herausgefordert hat, das heißt aufgrund der Widerstände und der Feindseligkeit gegen die Mission des Lichtes, auf die Christus gestoßen ist und die die Kirche, sein mystischer Leib, weiterhin erlebt. Maria, die von der ganzen Kirche – im Osten wie im Westen – innig verehrt wird, wird uns mütterlich zur Seite stehen. Maria, die ganz heilige, die unter uns gewandelt ist, wird abermals unsere Nöte vor ihren göttlichen Sohn tragen. Sie schenkt uns ihren Sohn. Hören wir auf sie, die uns der Hoffnung öffnet: "Was er euch sagt, das tut!" (Joh 2,5). Gegeben zu Beirut im Libanon, am 14. September 2012, dem Fest der Kreuzerhöhung, im achten Jahr meines Pontifikats. Benedikt XVI. [ENDE DER VOM HEILIGEN STUHL DARGEBOTENEN DEUTSCHEN FASSUNG DES APOSTOLISCHEN SCHREIBENS ECCLESIA IN MEDIO ORIENTE.] Mich beeindruckt das neue Apostolische Schreiben des regierenden Papstes sehr, es ist wohl mehr als ein gelungener Wurf, nicht zuletzt dank der Vorarbeit und offenen Vorschläge so vieler Hirten und Theologen. Da wir letztlich alle geistlich aus dem Nahen Osten herrühren, sollten wir viele darin enthaltene Vorschläge und Prinzipien auch für heimische Problemstellungen intensiv berücksichtigen. Papst Benedikt XVI. bewegt sich somit auch ganz klar und überzeugend auf den Spuren seines seligen Vorgängers Johannes Paul II., und das obige Schreiben ist also für die ganze Welt von höchster Bedeutung. Euer Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex Samstag, 26. Mai 2012
NORMEN ZUR BEURTEILUNG MUTMASSLICHER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare um
11:00
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Im Hinblick auf das Pfingstfest und die Aussendung des Heiligen Geistes stellt sich für alle Christen immer wieder neu die Frage nach der Unterscheidung der Geister im Alltag und auch bei zunächst nicht erklärbaren Phänomenen. Der Heilige Stuhl hat nunmehr die bereits geltenden kirchenrechtlichen Normen zur Beurteilung von "Erscheinungen und Offenbarungen" vom 25. Februar 1978 offiziell in gängige Sprachen gebracht und aus diesem Anlaß heraus mit einem Vorwort versehen. Ich übernehme diese wichtigen Texte von der Internetseite des Vatikan:
NORMEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR BEURTEILUNG MUTMASSLICHER ERSCHEINUNGEN UND OFFENBARUNGEN (Aktuelles) Vorwort von William Kardinal Levada, Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre (vom 14. Dezember 2011) 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre beschäftigt sich mit Fragen bezüglich der Förderung und des Schutzes der Glaubenslehre sowie der Moral. Sie ist darüber hinaus für die Untersuchung weiterer Probleme zuständig, die mit der Glaubenspraxis in Beziehung stehen, wie Fälle von Pseudo-Mystizismus, behaupteten Erscheinungen, Visionen und Botschaften, denen ein übernatürlicher Ursprung zugeschrieben wird. In Wahrnehmung dieser zuletzt genannten schwierigen Aufgabe, die dem Dikasterium aufgetragen ist, wurden vor inzwischen schon über 30 Jahren die Normae de modo procedendi in diudicandis praesumptis apparitionibus ac revelationibus veröffentlicht. Dieses Dokument wurde, nachdem es von den Vätern der Kongregation in der Ordentlichen Versammlung beschlossen worden war, vom Diener Gottes Papst Paul VI. am 24. Februar 1978 approbiert und sodann vom Dikasterium am 25. Februar 1978 in Kraft gesetzt. Seinerzeit wurden diese Normae lediglich den Bischöfen zur Kenntnis gebracht, ohne daß eine amtliche Bekanntgabe erfolgte. Dies geschah nicht zuletzt deshalb, weil diese Normen zuallererst die Hirten der Kirche ansprechen. 2. Im Laufe der Zeit wurde das Dokument bekanntlich schon in mehreren Sprachen in einigen Werken zur genannten Materie veröffentlicht, freilich ohne vorherige Genehmigung durch dieses zuständige Dikasterium. Heute muß man anerkennen, daß die wesentlichen Inhalte dieser wichtigen Verordnung allgemein bekannt sind. Deshalb hielt die Kongregation für die Glaubenslehre es für angebracht, die genannten Normen zu veröffentlichen und zugleich eine Übersetzung in den wichtigsten Sprachen zur Verfügung zu stellen. 3. Die Problematik von Ereignissen, die mit übernatürlichen Phänomenen verbunden sind, ist weiterhin für das Leben und die Sendung der Kirche aktuell. Dies zeigte sich auch kürzlich wieder in der pastoralen Sorge der Bischöfe, die im Oktober 2008 zur XII. Ordentlichen Versammlung der Bischofssynode über das Wort Gottes zusammengekommen waren. Diese Sorge wurde von Papst Benedikt XVI. in einer wichtigen Passage des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Verbum Domini aufgegriffen, in der er die Problematik in den umfassenderen Horizont der Heilsökonomie einordnet. Es erscheint angebracht, hier an diese Lehräußerung des Papstes zu erinnern, die als Einladung zu verstehen, diesen übernatürlichen Phänomenen die ihnen zukommende Aufmerksamkeit zu schenken. Diesem Zweck soll auch die vorliegende Veröffentlichung dienen: "Mit all dem bringt die Kirche das Bewußtsein zum Ausdruck, daß sie in Jesus Christus dem endgültigen Wort Gottes gegenübersteht; er ist »der Erste und der Letzte« (Offb 1,17). Er hat der Schöpfung und der Geschichte ihren endgültigen Sinn gegeben; deshalb sind wir berufen, in diesem eschatologischen Rhythmus des Wortes die Zeit zu leben, die Schöpfung Gottes zu bewohnen; »daher ist die christliche Heilsordnung, nämlich der neue und endgültige Bund, unüberholbar, und es ist keine neue öffentliche Offenbarung mehr zu erwarten vor der Erscheinung unseres Herrn Jesus Christus in Herrlichkeit (vgl. 1 Tim 6,14 und Tit 2,13)« (Dei Verbum, 4). Wie die Väter während der Synode in Erinnerung gerufen haben, »zeigt sich das Besondere des Christentums im Ereignis Jesu Christi, Höhepunkt der Offenbarung, Erfüllung der Verheißungen Gottes und Mittler der Begegnung zwischen dem Menschen und Gott. Er, „der von Gott Kunde gebracht hat“ (vgl. Joh 1,18), ist das einzige und endgültige Wort, das der Menschheit gegeben wurde« (Propositio, 4). Der heilige. Johannes vom Kreuz hat diese Wahrheit wunderbar ausgedrückt: »Da Gott uns seinen Sohn geschenkt hat, der sein einziges und endgültiges Wort ist, hat er uns in diesem einzigen Wort alles auf einmal gesagt und nichts mehr hinzuzufügen ... Denn was er ehedem den Propheten nur teilweise kundgetan hat, das hat er in seinem Sohn vollständig mitgeteilt, indem er uns dieses Ganze gab, seinen Sohn. Wer darum den Herrn jetzt noch befragen oder von ihm Visionen oder Offenbarungen haben wollte, der würde nicht bloß unvernünftig handeln, sondern Gott beleidigen, weil er seine Augen nicht einzig auf Christus richtet, sondern Anderes und Neues sucht« (Der Aufstieg zum Berge Karmel, II, 22).“ Im Licht des oben Gesagten hebt Papst Benedikt XVI. hervor: "Folglich hat die Synode empfohlen, »den Gläubigen zu helfen, das Wort Gottes von Privatoffenbarungen zu unterscheiden« (Propositio, 47). Diese »sind nicht dazu da, die endgültige Offenbarung Christi … zu 'vervollständigen', sondern sollen helfen, in einem bestimmten Zeitalter tiefer aus ihr zu leben« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 67). Der Wert der Privatoffenbarungen ist wesentlich unterschieden von der einer öffentlichen Offenbarung: Diese fordert unseren Glauben an, denn in ihr spricht durch Menschenworte und durch die Vermittlung der lebendigen Gemeinschaft der Kirche hindurch Gott selbst zu uns. Der Maßstab für die Wahrheit einer Privatoffenbarung ist ihre Hinordnung auf Christus selbst. Wenn sie uns von ihm wegführt, dann kommt sie sicher nicht vom Heiligen Geist, der uns in das Evangelium hinein- und nicht aus ihm herausführt. Die Privatoffenbarung ist eine Hilfe zu diesem Glauben, und sie erweist sich gerade dadurch als glaubwürdig, daß sie auf die eine öffentliche Offenbarung verweist. Die kirchliche Approbation einer Privatoffenbarung zeigt daher im wesentlichen an, daß die entsprechende Botschaft nichts enthält, was dem Glauben und den guten Sitten entgegensteht; es ist erlaubt, sie zu veröffentlichen, und den Gläubigen ist es gestattet, ihr in kluger Weise ihre Zustimmung zu schenken. Eine Privatoffenbarung kann neue Akzente setzen, neue Weisen der Frömmigkeit herausstellen oder alte vertiefen. Sie kann einen gewissen prophetischen Charakter besitzen (vgl. 1 Thess 5,19 - 21) und eine wertvolle Hilfe sein, das Evangelium in der jeweils gegenwärtigen Stunde besser zu verstehen und zu leben; deshalb soll man sie nicht achtlos beiseite schieben. Sie ist eine Hilfe, die angeboten wird, aber von der man nicht Gebrauch machen muß. Auf jeden Fall muß es darum gehen, daß sie Glaube, Hoffnung und Liebe nährt, die der bleibende Weg des Heils für alle sind (Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Die Botschaft von Fatima [26. Juni 2000]: Ench. Vat. 19, Nrn. 974 - 1021)“.[Anm. 1 = Nachsynodales Apostolisches Schreiben Verbum Domini über das Wort Gottes im Leben und in der Sendung der Kirche, 30. September 2010, Nr. 14: AAS 102 (2010) 695-996. Vgl. hierzu auch die Abschnitte im Katechismus der Katholischen Kirche, die dieser Thematik gewidmet sind (Nr. 66-67).] 4. Diese Kongregation hofft sehr, daß die offizielle Veröffentlichung der Normen für das Verfahren zur Beurteilung mutmaßlicher Erscheinungen und Offenbarungen eine Hilfe bieten wird für das Engagement der Hirten der Katholischen Kirche bei der herausfordernden Aufgabe der Unterscheidung der vorgeblichen Erscheinungen und Offenbarungen, der Botschaften und Mitteilungen, oder - allgemeiner gesprochen - außergewöhnlicher Phänomene mit mutmaßlich übernatürlichen Ursprung. Zugleich soll der Text, so ist zu wünschen, auch Theologen und anderen Experten von Nutzen sein, die auf diesem Gebiet der lebendigen Erfahrung der Kirche tätig sind, das heutzutage eine gewisse Bedeutung hat und deshalb eine immer tiefere Reflexion erforderlich macht. Vatikanstadt, am 14. Dezember 2011, dem Gedenktag des heiligen Johannes vom Kreuz. William Kardinal Levada Präfekt Normen für das Verfahren zur Beurteilung mutmaßlicher Erscheinungen und Offenbarungen Normae de modo procedendi in diudicandis praesumptis apparitionibus ac revelationibus Vorbemerkung zur Entstehung und zum Charakter der Normen Auf der jährlichen Vollversammlung im November 1974 haben die Väter dieser Heiligen Kongregation die Probleme bezüglich mutmaßlicher Erscheinungen und häufig damit verbundener Offenbarungen untersucht. Sie sind zu folgenden Ergebnissen gekommen: 1. Dank der Kommunikationsmittel (Massenmedien) verbreiten sich heute Nachrichten über solche Erscheinungen schneller unter den Gläubigen als in früheren Zeiten. Darüber hinaus begünstigt und vervielfacht die heutige Mobilität Pilgerfahrten, sodaß die kirchliche Autorität sich zur genannten Sache äußern muß. 2. Andererseits machen es die heutige Mentalität und die Notwendigkeit einer kritischen wissenschaftlichen Untersuchung schwieriger, wenn nicht fast unmöglich, mit der gebotenen Schnelligkeit jenes Urteil zu fällen, das in der Vergangenheit die Untersuchungen zur Sache abgeschlossen hat (constat de supernaturalitate, non constat de supernaturalitate) und den Ordinarien die Möglichkeit bot, den öffentlichen Kult oder andere Formen der Verehrung durch die Gläubigen zu gestatten oder zu verbieten. Aus den genannten Gründen und damit die Verehrung durch die Gläubigen, die durch solche Geschehnisse hervorgerufen wird, sich in voller Übereinstimmung mit der Kirche entfalten und Frucht tragen kann, woran die Kirche selbst in Zukunft den wahren Charakter dieser Phänomene erkennen kann, haben die Väter beschlossen, daß in diesem Bereich das folgende Verfahren Anwendung findet. Sobald die kirchliche Autorität über irgendwelche mutmaßlichen Erscheinungen oder Offenbarungen Kenntnis erhält, ist es ihre Aufgabe: a) an Hand der positiven und negativen Kriterien über die Geschehnisse zu urteilen (vgl. unten Nr. I) b) sofern diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt, einige Ausdrucksformen des öffentlichen Kultes oder der Verehrung zu erlauben, wobei diese zugleich weiterhin mit großer Klugheit überwacht werden müssen (dies ist gleichbedeutend mit der Formel „pro nunc nihil obstare“); c) im Licht der mit der Zeit gewonnenen Erfahrung und unter besonderer Berücksichtigung der geistlichen Fruchtbarkeit, die aus der neuen Verehrung hervorgeht ein Urteil über die Wahrheit und Übernatürlichkeit zu fällen, wo der Fall es erfordert. I. Kriterien, um wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Charakter mutmaßlicher Erscheinungen und Offenbarungen beurteilen zu können A) Positive Kriterien: a) Eine durch genaue Untersuchungen gewonnene moralische Gewißheit oder wenigstens große Wahrscheinlichkeit über die Wirklichkeit des Ereignisses. b) Besondere Umstände bezüglich der Wirklichkeit und der Natur des Geschehenen, wie etwa: 1. persönliche Eigenschaften des oder der Betroffenen (insbesondere psychische Ausgeglichenheit; Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit im sittlichen Lebenswandel; Aufrichtigkeit und beständige Folgsamkeit gegenüber der kirchlichen Autorität; die Fähigkeit, zu gewöhnlichen Ausdrucksformen des Glaubenslebens zurückzukehren; usw.); 2. bezüglich der Offenbarungen: Wahrheit und Irrtumslosigkeit der theologischen und geistlichen Lehre; 3. eine gesunde Verehrung sowie reichliche und anhaltende geistliche Früchte (wie etwa Geist des Gebetes, Bekehrungen, Zeugnisse der Nächstenliebe, usw.). B) Negative Kriterien: a) Ein offensichtlicher Tatsachenirrtum. b) Lehrmäßige Irrtümer, die Gott selbst, der allerseligsten Jungfrau Maria oder einem Heiligen in ihren Äußerungen zugeschrieben werden, wobei man allerdings die Möglichkeit berücksichtigen muß, daß die Person – möglicherweise unbewußt – zu einer authentischen übernatürlichen Offenbarung rein menschliche Elemente oder gar irgendwelche Irrtümer der natürlichen Ordnung hinzugefügt haben könnte (vgl. hl. Ignatius, Exerzitienbuch, Nr. 336). c) Ein offensichtliches Gewinnstreben, das unmittelbar mit dem Geschehen verbunden ist. d) Schwer unmoralische Handlungen, die zum Zeitpunkt oder anläßlich des Geschehens entweder von der betreffenden Person oder von ihren Anhängern begannen wurden. e) Psychische Erkrankungen oder psychopathische Tendenzen der Person, die mit Sicherheit einen Einfluß auf das mutmaßlich übernatürliche Geschehen ausübten, sowie Psychosen, Massenhysterien oder ähnliche derartige Phänomene. Es muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß diese positiven und negativen Kriterien indikativen und nicht taxativen Charakter haben und in kumulativer Weise bzw. in einer gewissen wechselseitigen Konvergenz angewandt werden müssen. II. Über die Art des Eingriffs der zuständigen kirchlichen Autorität 1. Falls im Zusammenhang mit einem mutmaßlich übernatürlichen Ereignis unter den Gläubigen gleichsam spontan ein Kult oder eine andere Form der Verehrung entsteht, ist es eine dringende Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität, sich unverzüglich zu informieren und mit Umsicht eine Untersuchung durchzuführen. 2. Auf die legitime Bitte von Gläubigen hin (d. h. von solchen, die in Gemeinschaft mit den Hirten stehen und nicht von sektiererischem Geist getrieben werden) kann die zuständige kirchliche Autorität eingreifen und bestimmte Formen des Kultes oder der Verehrung erlauben und fördern, sofern dem unter Beachtung der oben genannten Kriterien nichts entgegen steht. Es muß dabei aber darauf geachtet werden, daß die Gläubigen diese Handlungsweise nicht als eine Anerkennung des übernatürlichen Charakters des Geschehens durch die Kirche mißverstehen (vgl. Vorbemerkung, c). 3. Aufgrund des ihr eigenen Lehr- und Hirtenamtes kann die zuständige kirchliche Autorität auch aus eigenem Antrieb einschreiten. Unter besonderen Umständen muß sie dies sogar tun, zum Beispiel um Mißbräuche in der Ausübung des Kultes oder der Verehrung zu korrigieren bzw. zu verhindern, um Irrlehren zu verurteilen, um die Gefahren eines falschen oder unangebrachten Mystizismus zurückzuweisen, usw. 4. In Zweifelsfällen, die das Wohl der Kirche in keiner Weise gefährden, soll sich die zuständige kirchliche Autorität jedes Urteils und jedes direkten Eingriffs enthalten (denn es kann auch passieren, daß im Laufe der Zeit ein Geschehen mit mutmaßlich übernatürlichem Charakter wieder in Vergessenheit gerät). Sie darf aber nicht nachlassen, wachsam zu bleiben, damit sie, wenn erforderlich, schnell und klug eingreifen kann. III. Die zum Einschreiten zuständigen Autoritäten 1. Die Aufgabe zu wachen und einzuschreiten kommt in erster Linie dem Ortsordinarius zu. 2. Die regionale oder nationale Bischofskonferenz kann einschreiten: a) wenn der Ortsordinarius das Seine getan hat und sich an die Konferenz wendet, um ein sichereres Urteil über die Sache zu erlangen. b) wenn das Geschehen schon die Nation oder Region betrifft, freilich immer mit der vorgängigen Zustimmung des Ortsordinarius. 3. Der Apostolische Stuhl kann sowohl auf Bitten des Ordinarius selbst oder einer qualifizierten Gruppe von Gläubigen als auch direkt auf Grund der universalen Jurisdiktion des Papstes eingreifen (vgl. unten Nr. IV). IV. Das Einschreiten der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre 1. a) Das Einschreiten der Heiligen Kongregation kann sowohl vom Ordinarius, nachdem er das Seine getan hat, als auch von einer qualifizierten Gruppe von Gläubigen erbeten werden. Im zweiten Fall ist darauf zu achten, daß das Ansuchen bei der Heiligen Kongregation nicht durch zweifelhafte Gründe motiviert ist (wie zum Beispiel der Wunsch, den Ordinarius zur Abänderung seiner rechtmäßig getroffenen Entscheidungen zu zwingen oder einer sektiererischen Gruppe Anerkennung zu verschaffen, usw.). b) Es ist Aufgabe der Heiligen Kongregation, bei schwierigeren Fällen, besonders wenn die Sache einen größeren Teil der Kirche betrifft, aus eigenem Antrieb einzugreifen, stets nachdem der Ordinarius und, wenn es die Situation erfordert, auch die Bischofskonferenz gehört wurde. 2. Es kommt der Heiligen Kongregation zu, die Vorgangsweise des Ordinarius zu prüfen und zu billigen oder, wo dies möglich und angeraten erscheint, eine neue Untersuchung der Sache, die sich von der durch den Ordinarius durchgeführten unterscheidet, einzuleiten, sei es durch die Kongregation selbst oder durch eine Sonderkommission. Die vorliegenden Normen sind in der Vollversammlung dieser Heiligen Kongregation beschlossen und von Papst Paul VI., feliciter regnans, am 24. Februar 1978 approbiert worden. Rom, am Sitz der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, am 25. Februar 1978. Franjo Kardinal Šeper Präfekt + Jérôme Hamer, O.P. Sekretär [ENDE DER VOM HEILIGEN STUHL ÜBERNOMMENEN ÜBERSETZUNGEN.] Somit können Unsicherheiten bei der Begegnung mit Menschen, die Erscheinungen, Offenbarungen und andere Phänomene berichten oder selbst erlebt haben wollen, besser zugeordnet und gelöst werden. Durch das vollkommene Vertrauen des Christen in die Vorsehung des allmächtigen und barmherzigen Gottes sind Christen vom Zwang oder von einer Sucht nach dauernden neuen Zeichen und Wundern befreit, der gelebte Glaube ist in dieser Hinsicht wesentlich unspektakulärer. So wünsche ich allen ein gesegnetes Pfingstfest und die Feier der Pfingstoktav am Pfingstmontag bzw. bis zum Pfingstsamstag. Euer Padre Alex - Dr. Alexander Pytlik |
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