DIREKTE VERHÜTUNG IN DER EHE IST AUSNAHMSLOS VERWERFLICH.
DIE UNFEHLBARE LEHRE DER KIRCHE.

Die authentische Lehre der Katholischen Kirche zur Empfängnisverhütung unter Berücksichtigung maßgeblicher verbindlicher lehramtlicher Texte mit kritischem Seitenblick auf Teile der sogenannten (österreichischen) Maria Troster Erklärung unter zusätzlicher Zuhilfenahme ausgewählter lehramtstreu interpretierter Texte des großen österreichischen Sozialethikers und 1984 verstorbenen Dieners Gottes Johannes MESSNER.



Ein Kurzbeitrag von Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander PYTLIK zur Orientierung für Christen anläßlich des Todes Seiner Eminenz Franz Kardinal KÖNIG am 13. März 2004 in ehrfürchtigem und dankbarem Gedenken. (Vergleiche zum Thema auch die Predigt Seiner Eminenz Christoph Kardinal SCHÖNBORN vom 27. März 2008.)



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(Kirchenrektor Mag. theol. Mag. theol. Dr. iur. can. Alexander Pytlik, Vizeoffizial)



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Verhütungsberatung



1. - Durch den Glauben wohnt Christus in unseren Herzen (vgl. Eph 3,17) und so werden wir dem Herrn angeglichen und gleichgestaltet. Das ist die Frucht der Gnade, der wirksamen Anwesenheit des Heiligen Geistes in uns (vgl. die Päpstliche Enzyklika Veritatis splendor 21). Die Liebe Christi nachzuahmen und nachzuleben, ist dem Menschen also aus eigener Kraft allein nicht möglich. Wir werden zu dieser Liebe fähig kraft einer Gabe, die wir empfangen haben. Diese unauflösliche Verbindung zwischen der Gnade des Herrn und der Freiheit des Menschen, zwischen der Gabe und der Aufgabe hat der hl. Augustinus mit schlichten und tiefen Worten zum Ausdruck gebracht, wenn er betet: "Gib, was Du gebietest, und gebiete, was Du willst!" (Vgl. Confess.; Veritatis splendor 24). Und hier liegt das Besondere der christlichen Moral im Vergleich zum alten Gesetz, im Vergleich zu ideologisch gestützten Lehren, im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anständigkeitsmoral, daß nämlich das neue Gesetz, der vollkommene Weg der Gottes- und Nächstenliebe, sich nicht mehr nur begnügt zu sagen, was man tun muß, sondern das neue Gesetz verleiht auch die Kraft, die Wahrheit zu tun (vgl. Joh 3,21).

Durch das sittliche Leben wird nun der Glaube zum Bekenntnis vor Gott und vor den Menschen. Und dabei müssen wir eines bedenken: das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe hat in seiner Dynamik keine obere Grenze, wohl aber hat es eine untere Grenze: unterschreitet man diese, verletzt man das Gebot. Es gibt also Verhaltensweisen, die niemals eine angemessene, menschenwürdige Lösung sein können. Man kann zwar gehindert werden, eine gute Handlung zu Ende zu führen; niemals jedoch kann jemand an der Unterlassung bestimmter in sich schlechter Handlungen gehindert werden, vor allem wenn er bereit ist, lieber zu sterben als das Böse zu tun (vgl. Veritatis splendor 52). Die Kirche hat also von Gott her die Verpflichtung, nicht nur positive Gebote mit den Worten "Du sollst ...!", sondern auch Verbote als absolute Grenzpfeiler zur Orientierung zu verkünden. Nicht aus Willkür, sondern weil diese Grenzpfeiler von Gott selbst dem unveränderlichen Wesen des Menschen eingeschaffen wurden. Jesus Christus ist für uns die lebendige Verbindung von vollkommener Freiheit und unbedingtem Gehorsam gegenüber dem Willen Gottes. Sicherlich verlangt diese Harmonie mitunter ungewöhnliche Opfer von uns. Die Befolgung des Gesetzes Gottes kann in bestimmten Situationen schwer, sehr schwer sein: niemals jedoch ist sie unmöglich. Dies ist eine beständige Lehre der Tradition der Kirche, wie sie nach dem Konzil von Trient in der Päpstlichen Enzyklika Veritatis splendor (= Glanz der Wahrheit) wiederum formuliert wurde (vgl. Veritatis splendor 102). Der Glaubende findet nämlich im rettenden Kreuz Jesu, in der Gabe des Heiligen Geistes, in den Sakramenten, die aus der durchbohrten Seite des Erlösers hervorgehen, die Gnade und die Kraft, das heilige Gesetz Gottes, auch unter den größten Schwierigkeiten, zu befolgen. Während es nun menschlich ist, daß der Mensch, nachdem er gesündigt hat, seine Schwäche erkennt und wegen seiner Schuld um Erbarmen bittet, ist hingegen die Haltung eines Menschen unannehmbar, der seine Schwäche zum Maßstab der Wahrheit vom Guten macht, um sich von allein gerechtfertigt zu fühlen, ohne Hinwendung zu Gott und seiner Barmherzigkeit. Eine solche Haltung verdirbt im übrigen die Sittlichkeit der gesamten Gesellschaft. Das sittliche Leben besitzt schließlich die Würde eines Gottesdienstes, wie Papst Johannes Paul lehrt.



2. - Nach dieser Vorbemerkung sei aus der katholischen Sittenlehre zunächst eine wichtige Passage der Päpstlichen Enzyklika Casti connubii 1 (DS 3716 f.) in deutscher Übersetzung2 herausgegriffen: (1930) "Aber es gibt keinen auch noch so schwerwiegenden Grund, der etwas innerlich Naturwidriges zu etwas Naturgemäßem und sittlich Gutem machen könnte. Da nun aber der eheliche Akt seiner Natur nach zur Weckung neuen Lebens bestimmt ist, so handeln jene, die ihn bei seinem Vollzug absichtlich seiner natürlichen Kraft berauben, naturwidrig und tun etwas Schimpfliches und innerlich Unsittliches.

Es ist darum auch nicht zu verwundern, daß die Hl. Schrift bezeugt, die göttliche Majestät hasse und verabscheue solch verwerfliches Tun, ja habe es sogar schon mit dem Tode bestraft. Darauf macht auch der hl. Augustinus aufmerksam, wenn er schreibt: 'Unerlaubt und unsittlich ist der eheliche Verkehr selbst mit der rechtmäßigen Gattin, wenn dabei die Weckung neuen Lebens verhütet wird. Das hat Onan, des Judas Sohn, getan, und darum hat ihn Gott getötet.' [Augustinus, De conugiis adult. II 12; vgl. Gen 38,8-10; S. Poenitent., 3. April, 3. Juni 1916.]
Da nun noch vor kurzem einige in offenkundiger Abweichung von der in ununterbrochener Folge von Anfang an überlieferten christlichen Lehre geglaubt haben, amtlich und feierlich über solches Tun anders lehren zu sollen, erhebt die katholische Kirche, von Gott selbst zur Lehrerin und Wächterin der Unversehrtheit und Ehrbarkeit der Sitten bestellt, inmitten dieses Sittenverfalls, zum Zeichen ihrer göttlichen Sendung, um die Reinheit des Ehebundes von solch schimpflicher Makel unversehrt zu bewahren, durch Unseren Mund laut ihre Stimme und verkündet von neuem: Jeder Gebrauch der Ehe, bei dessen Vollzug der Akt durch die Willkür der Menschen seiner natürlichen Kraft zur Weckung neuen Lebens beraubt wird, verstößt gegen das Gesetz Gottes und der Natur, und die solches tun, beflecken ihr Gewissen mit schwerer Schuld.
Kraft Unserer höchsten Autorität und wegen der Uns obliegenden Sorge um das Heil aller Menschen ermahnen wir daher die Beichtväter und die übrigen Seelsorger, die ihnen anvertrauten Gläubigen über dieses schwer verpflichtende göttliche Gesetz nicht im Irrtum zu lassen, noch mehr aber, sich selber von derartigen falschen Meinungen freizuhalten und ihnen nicht aus Schwäche nachzugeben. Sollte aber ein Beichtvater oder Seelenhirte, was Gott verhüte, selber die ihm anvertrauten Gläubigen in solche Irrtümer führen oder durch seine Zustimmung oder durch böswilliges Schweigen sie darin bestärken, so möge er wissen, daß er dereinst Gott, dem höchsten Richter, ernste Rechenschaft über den Mißbrauch seines Amtes wird ablegen müssen. Er möge sich das Wort Christi gesagt sein lassen: 'Blinde sind sie und Führer von Blinden. Wenn aber ein Blinder einen Blinden führt, fallen beide in die Grube.' [Mt 15,14; S. Officium, 22. November 1922.]" (Fettdruck vom Verfasser.)



3. - Aus demselben Grunde sei auch eine wichtige Passage der Päpstlichen Enzyklika Humanae vitae3 in deutscher Übersetzung4 herausgegriffen: (1968) "[14.] Gemäß diesen fundamentalen Grundsätzen menschlicher und christlicher Eheauffassung müssen Wir noch einmal öffentlich erklären: Der direkte Abbruch einer begonnenen Zeugung, vor allem die direkte Abtreibung - auch wenn zu Heilzwecken vorgenommen - sind kein rechtmäßiger Weg, die Zahl der Kinder zu beschränken, und daher absolut zu verwerfen [vgl. Catechisrnus Romanus Concilii Tridentini, II. Teil, c. VIII; Pius XI., Enz. Casti Connubii: AAS 22 (1930), S. 562-564; Pius XII., Anspr. an die italienische medizinisch-biologische Vereinigung vom hl. Lukas, 12. Nov. 1944: Anspr. und Radiobotschaften, VI (1944), S. 191-192; Ansprache an die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, 29. Okt. 1951: AAS 43 (1951), S. 842-843; S. 857-859; Johannes XXIII., Enz. Pacem in Terris, 11. April 1963: AAS 55 (1963), S. 259-260; 2. Vatikanisches Konzil, Gaudium et Spes, Nr. 51].

Gleicherweise muß, wie das kirchliche Lehramt des öfteren dargetan hat, die direkte, dauernde oder zeitlich begrenzte Sterilisierung des Mannes oder der Frau verurteilt werden [vgl. Pius XI., Enz. Casti Connubii: AAS 22 (1930), S. 565; Dekret d. Hl. Off., 22. Februar 1940, AAS 32 (1940), S. 73; Pius XII., Ansprache an die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, 29. Okt. 1951: AAS 43 (1951), S. 843-844; An den 7. Kongreß der internationalen Gesellschaft für Hämatologie, 12. Sept. 1958: AAS 50 (1958), S. 734-735].

Ebenso ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluß an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel [vgl. Catechismus Romanus Concilii Tridentini, II. Teil, c. VIII; Pius XI., Enz. Casti Connubii: AAS 22 (1930), S. 559-561; Pius XII., An die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, 29. Okt. 1951: AAS 43 (1951), S. 843; AAS 45 (1953), S. 674-675; An den 7. Kongreß der internationalen Gesellschaft für Hämatologie, 12. Sept. 1958: AAS 50 (1958), S. 734-735; Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra: AAS 53 (1961), S. 447].

Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, daß solche Akte eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden fruchtbaren Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein größeres zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern [vgl. Pius XII., Anspr. an den Nationalkongreß der Vereinigung kath. Juristen Italiens, 6. Dez. 1953: AAS 45 (1953), S. 798-799], so ist es dennoch niemals erlaubt - auch aus noch so ernsten Gründen nicht - Böses zu tun um eines guten Zweckes willen [vgl. Röm 3,8]: das heißt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten muß; das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern. Völlig irrig ist deshalb die Meinung, ein absichtlich unfruchtbar gemachter und damit in sich unsittlicher ehelicher Akt könne durch die fruchtbaren ehelichen Akte des gesamtehelichen Lebens seine Rechtfertigung erhalten.

[15.] Die Kirche hält aber jene therapeutischen Maßnahmen, die zur Heilung körperlicher Krankheiten notwendig sind, nicht für unerlaubt, auch wenn daraus aller Voraussicht nach eine Zeugungsverhinderung eintritt. Voraussetzung dabei ist, daß diese Verhinderung nicht aus irgendeinem Grunde direkt angestrebt wird [vgl. Pius XII., Ansprache an die Teilnehmer des 26. Kongresses der italien. Gesellschaft für Urologie, 8.7.1953: AAS 45 (1953), S. 674-675; An den 7. Kongreß der internationalen Gesellschaft für Hämatologie, 12. Sept. 1958: AAS 50 (1958), S. 734-735].

[16.] Allein dieser Lehre der Kirche über die Gestaltung der ehelichen Sittlichkeit halten einige heute entgegen, wie schon oben (Nr. 3) erwähnt, es sei Recht und Aufgabe der menschlichen Vernunft, die ihr von der Naturwelt dargebotenen Kräfte zu steuern und auf Ziele auszurichten, die dem Wohl des Menschen entsprechen. Ja, man fragt: Ist nicht in diesem Zusammenhang in vielen Situationen künstliche Geburtenregelung vernünftiger, wenn man nämlich damit mehr Frieden und Eintracht in der Familie erreichen und für die Erziehung schon lebender Kinder bessere Bedingungen schaffen kann? Auf diese Frage ist entschieden zu antworten: Die Kirche ist die erste, die den Einsatz der menschlichen Vernunft anerkennt und empfiehlt, wenn es um ein Werk geht, das den vernunftbegabten Menschen so eng mit seinem Schöpfer verbindet; aber ebenso betont sie, daß man sich dabei an die von Gott gesetzte Ordnung halten muß.

Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten - Gründe, die sich aus der körperlichen oder seelischen Situation der Gatten oder aus äußeren Verhältnissen ergeben - ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen, daß die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden [vgl. Pius XII., Ansprache an die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, 29. Okt. 1951: AAS 43 (1951), S. 846].

Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender Mittel als immer unerlaubt verwirft auch wenn für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und schwerwiegende Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit rechtmäßig Gebrauch; bei der anderen dagegen hindern sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden Fällen die Gatten sich einig, daß sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, daß nur im ersten Fall die Gatten sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs enthalten können, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe und zur Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe." (Fettdruck vom Verfasser.)



4. - Es handelt sich bei der ausnahmslosen Verwerflichkeit direkten empfängnisverhütenden Handelns eindeutig um eine vom ordentlichen Lehramt unfehlbar und irrtumsfrei vorgelegte Sittenlehre. Die unfehlbare Vorlage durch das Lehramt ist spätestens seit Publikation der Päpstlichen Enzyklika Humanae vitae vom 25. Juli 19685 unbestreitbar. Diese Lehre fordert daher eine endgültige Zustimmung, weil sie, in der Überlieferung der Kirche von Anfang an beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und universalen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist (vgl. Il. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 25,26). Aus diesem Grund hat Seine Heiligkeit Papst Paul VI. angesichts der damaligen Lage in Ausübung seines eigentlichen Amtes, die Brüder zu stärken (vgl. Lk 22,32), die gleiche Lehre mit der Enzyklika Humanae vitae7 vorgelegt, in ausdrücklicher Wiederholung und Fortschreibung dessen, was von allen Gläubigen bereits als irrtumsfreie Auslegung des natürlichen Sittengesetzes festzuhalten war8 und somit im Gewissen verpflichtet, insofern es nämlich Kompetenz und Pflicht der Kirche ist, Wächterin und Auslegern des ganzen Sittengesetzes zu sein. "Es geht nämlich nicht um eine vom Menschen erfundene Lehre: sie ist vielmehr von der Schöpferhand Gottes in die Natur der menschlichen Person eingeschrieben und von ihm in der Offenbarung bekräftigt worden. Sie zur Diskussion stellen, bedeutet daher, Gott selbst den Gehorsam unseres Verstandes verweigern (...) Wenn Paul VI. den empfängnisverhütenden Akt als von seinem Wesen her unerlaubt bezeichnet hat, wollte er lehren, daß die sittliche Norm hier keine Ausnahmen kennt; kein persönlicher oder sozialer Umstand hat je vermocht und wird auch nie vermögen, einen solchen Akt zu einem in sich selbst geordneten zu machen. Die Existenz besonderer Normen für das innerweltliche Handeln des Menschen, die von so verpflichtender Kraft sind, daß sie immer und überall die Möglichkeit von Ausnahmen ausschließen, ist eine ständige Lehre der Überlieferung und des Lehramtes der Kirche gewesen, die von einem katholischen Theologen nicht in Zweifel gezogen werden darf. - Wir berühren hier einen Zentralpunkt der christlichen Lehre von Gott und Mensch. Wohl gemerkt, was hier in Frage gestellt wird, wenn man diese Lehre ablehnt, ist der Gedanke der Heiligkeit Gottes selbst. Indem er uns dazu vorausbestimmt hat, heilig und makellos vor ihm zu sein, hat er uns 'in Christus dazu geschaffen, in unserem Leben die guten Werke zu tun, die er für uns im voraus bereitet hat' (Eph 2,10): jene sittlichen Normen sind einfach ein Erfordernis, von dem kein geschichtlicher Umstand dispensieren kann, ein Erfordernis der Heiligkeit Gottes, das sich konkret und keineswegs abstrakt jeder einzelnen menschlichen Person mitteilt. - Aber nicht nur das, sondern eine solche Ablehnung entleert auch das Kreuz Christi (vgl. 1 Kor 1,17)."9



5. - Zweifel fördernde und Irrtümer enthaltende Erklärungen eines Bischofs oder einer Bischofskonferenz konnten und können einen wohl informierten Priester und Wissenschaftler nicht von der Annahme dieser unveränderlichen Lehre der ausnahmslosen Verwerflichkeit direkten empfängnisverhütenden Handelns entschuldigen. Die sogenannte "Maria-Troster-Erklärung" der katholischen Bischöfe Österreichs vom 22. September 196810 im Gefolge der Päpstlichen Enzyklika Humanae vitae11 besitzt daher keinerlei lehrmäßige Relevanz, sondern mußte vielmehr an der in diesem Punkte beständigen Lehre der Kirche gemessen werden und somit auch in ihrer konkreten Übereinstimmung mit dem Lehramt des Papstes und der mit ihm lehrmäßig vollständig verbundenen katholischen Bischöfe des Erdkreises. Zwar sprechen die Bischöfe dem Heiligen Vater Papst Paul VI. ihren Dank aus für das hohe Leitbild von Ehe und Familie und bekunden auch ihre grundsätzliche Übereinstimmung mit dem, was der Heilige Vater über verantwortete Elternschaft als verbindliche Norm des kirchlichen Lehramtes vorlege. Allerdings haben die Bischöfe damals sowohl die unfehlbare Vorlage durch das ordentliche Lehramt "übersehen" als auch eingeräumt, daß es dem einzelnen Gläubigen möglich sein müsse, bei einer vom Lehramt der Kirche abweichenden Gewissensüberzeugung dieser "zunächst" zu folgen, sofern die Bereitschaft zur weiteren Auseinandersetzung mit der in Frage stehenden Norm gegeben sei: "Da in der Enzyklika kein unfehlbares Glaubensurteil vorliegt, ist der Fall denkbar, daß jemand meint, das lehramtliche Urteil der Kirche nicht annehmen zu können. Auf diese Frage ist zu antworten: Wer auf diesem Gebiet fachkundig ist und durch ernste Prüfung, aber nicht durch affektive Übereilung zu dieser abweichenden Überzeugung gekommen ist, darf ihr zunächst folgen. Er verfehlt sich nicht, wenn er bereit ist, seine Untersuchung fortzusetzen und der Kirche im übrigen Ehrfurcht und Gehorsam entgegenzubringen. Klar bleibt jedoch, daß er in einem solchen Fall nicht berechtigt ist, mit dieser seiner Meinung unter seinen Glaubensbrüdern Verwirrung zu stiften."12 Diese dogmatisch mißverständliche Information bzw. Halbwahrheit sowie die formulierte Hypothese der Bischöfe wurden bald Anlaß zu gezielter Opposition gegen die vom ordentlichen Lehramt unfehlbar vorgelegte Lehre der Verwerflichkeit direkten empfängnisverhütenden Handelns, weshalb das Urteil des diesbezüglich in voller Übereinstimmung mit dem Papst lehrenden hochwürdigsten Bischofs von St. Pölten richtig war und gültig ist: (1993) "Ein Gewissen jedoch, das im Gegensatz zur Lehre der Kirche steht und daher - wie auch immer - irrendes Gewissen ist, kann von der Kirche nie als eine Art rechtes Gewissen anerkannt werden, das im Widerspruch zur Lehre handeln oder sich seine Ausnahmen gestatten könnte. Der Versuch, ein irrendes und im Widerspruch zur Lehre der Kirche stehendes Gewissen als rechtes Gewissen dennoch zuzulassen und ihm eine gewisse allgemeine und objektive Gültigkeit zuzugestehen, war die bedauerliche Inkonsequenz der sogenannten 'Maria- Troster-Erklärung' der österreichischen Bischöfe vom 22. September 1968 (...) Der Dissens zu Humanae vitae ist also keine legitime Alternative für das Gewissen; das Gewissen kommt nicht zur Ruhe, wenn man ihm sagt, daß Humanae vitae kein unfehlbares Glaubensurteil sei. Das Gewissen wird fragen, was denn der wahre Wille des Schöpfers und das richtige Gewissensurteil sei. Gegen den Willen des Schöpfers kann es nicht die erlaubte Freiheit des Menschen geben."13 Die Bischöfe stifteten also ferner Verwirrung durch ihre Betonung der angeblich nicht gegebenen Unfehlbarkeit. Es ist zwar richtig, daß die ohne Rücksicht auf die Inhalte (!) und die bisherigen Lehräußerungen für sich allein genommene bzw. isolierte Lehräußerung als einzelner Akt des ordentlichen Lehramtes noch nicht unfehlbar wäre, daß jedoch im konkreten Fall - wie schon dargelegt - ganz klare Lehräußerungen über eine beträchtliche Zeitspanne vorliegen, mehrere Päpste zu Wort kommen, es sich um eine hinreichend ausgereifte Lehrtradition handelt, die sich auf ein bestimmtes Lehrstück bzw. Moralprinzip bezieht, und daß schließlich der Heilige Vater Papst Paul VI. (gewissermaßen abschließend) die Irrtumsfreiheit und Unfehlbarkeit dieser Lehre bestätigt (vgl. die Enzyklika Humanae vitae vom 25. Juli 196814). Davon unabhängig schuldeten aber auch jene Katholiken, welche irrtümlicherweise nicht von einer Unfehlbarkeit der vorgelegten Verurteilung direkten empfängnisverhütenden Handelns ausgingen, der päpstlichen (!) Lehräußerung von Humanae vitae Gehorsam in Anbetracht der Autorität der lehrenden Kirche, was von der "Maria-Troster-Erklärung" (vergeblich) betont bzw. zugegeben wurde. Schließlich aber begaben sich die katholischen Bischöfe Österreichs auch noch mit folgender einseitiger Deutung in offensichtlichen Widerspruch zum Lehramt der Kirche: "Nicht zuletzt wollen wir darauf hinweisen, daß der Heilige Vater in seinem Rundschreiben nicht von schwerer Sünde spricht. Wenn sich also jemand gegen die Lehre der Enzyklika verfehlt, muß er sich nicht in jedem Fall von der Liebe Gottes getrennt fühlen und darf dann auch ohne Beichte zur heiligen Kommunion hinzutreten."15 Der Heilige Vater Papst Paul VI. hatte jedoch in der Enzyklika Humanae vitae unter Nr. 25 geschrieben: "Sollten aber Sünden ihren Weg hemmen, dann mögen sie nicht den Mut verlieren, sondern demütig und beharrlich zur Barmherzigkeit Gottes ihre Zuflucht nehmen, die ihnen im Bußsakrament in reichem Maße geschenkt wird. So können die Eheleute zu der ihnen als Gatten eigenen Vollkommenheit kommen, wie der Apostel sie kennzeichnet"16. Und der Heilige Vater Pius XI. hatte in der Enzyklika Casti connubii ganz klar - bis heute unaufgebbar und wie schon in (4.) des Gutachtens zitiert - gelehrt: "Jeder Gebrauch der Ehe, bei dessen Vollzug der Akt durch die Willkür der Menschen seiner natürlichen Kraft zur Weckung neuen Lebens beraubt wird, verstößt gegen das Gesetz Gottes und der Natur, und die solches tun, beflecken ihr Gewissen mit schwerer Schuld."17



6. - Vom Standpunkt einer vom katholischen Christentum erleuchteten Philosophie sind daher alle Auffassungen zurückzuweisen, in denen Keime eines Relativismus enthalten sind oder die einer echten Situationsethik oder Entscheidungsethik nahestehen18 bzw. einer falschen Güterabwägung das Wort reden. Die Beobachtung der Vorschriften des natürlichen Sittengesetzes ist ein integrierender Bestandteil des Moralgesetzes, sie ist ein Element des Lebens aus dem Glauben, durch das der Mensch auf sein ewiges Ziel zustrebt. Die Lehre der Kirche hinsichtlich des natürlichen Sittengesetzes, wie sie in den einschlägigen Dokumenten dargelegt ist, erblickt im natürlichen Sittengesetz die objektive Sittenordnung, wie sie in die Vernunftnatur des Menschen eingeschrieben ist. Eine Entwicklung des ordentlichen Lehramtes im hier angesprochenen Bereich der Moral und des natürlichen Sittengesetzes kann nur darin bestehen, bestimmte sittliche Normen zur Entfaltung zu bringen, ihrer auf eine tiefere Weise bewußt zu werden, aber auch darin, ihre Lehre auf Elemente der Moral, die dazu in Beziehung stehen, anzuwenden. Eine Änderung der Lehrverkündigung kann einzig dann stattfinden, wenn der Gegenstand einer Veränderung unterworfen ist, wie z. B. in der Frage der Leihzinsen, nicht aber wenn ihr Gegenstand aufgrund seiner Natur unveränderlich ist, da er bedingt ist durch die Grundbeziehungen der menschlichen Natur. Die Verurteilung der gezielten Empfängnisverhütung wird unter moralischem Gesichtspunkt daher von der Kirche als eine Norm des natürlichen Sittengesetzes betrachtet, also als eine objektive Norm, die sich aus der Natur ergibt; sie ist unveränderlich und somit für alle verpflichtend, nicht nur für Katholiken. "Unter den Mitteln, die die Erlöserliebe Christi zur Vermeidung dieser Gefahr des Irrtums vorgesehen hat, befindet sich auch das Lehramt der Kirche; in seinem Namen besitzt es eine echte und eigene Lehrautorität. Man kann daher nicht sagen, ein Gläubiger habe sich sorgfältig um die Wahrheit bemüht, wenn er das nicht berücksichtigt, was das Lehramt sagt; wenn er es mit irgendeiner anderen Erkenntnisquelle auf eine Stufe stellt und sich zum Richter über es macht; wenn er im Zweifelsfall lieber der eigenen Meinung oder der von Theologen folgt und diese der sicheren Lehre des Lehramtes vorzieht."19 Abzulehnen ist daher auch eine Art "moralischer Legalismus", als ob das kirchliche Lehramt oder gar nebenher ein versteckt selbsternanntes paralleles "Lehramt" einer wissenschaftlichen "Moraltheologie in Entwicklung" jemals Ausnahmen vor dem Naturgesetz bzw. vor der naturrechtlich fundierten Ehelehre für direktes empfängnisverhütendes Handeln definieren könnte, als ob nämlich das, was moralische Ordnung und Unordnung in der Ehe ist, für die Vernunft nicht evident wäre und als ob es in der Folge dann eben genügte, das "Gesetz" - nämlich die von der Kirche proklamierten Grundsätze - zu ändern oder solche Ausnahmen als mögliche zu definieren, damit die Menschen dadurch plötzlich "aufhörten", schwer zu sündigen.20 "Wenn daher die Ehegatten durch Empfängnisverhütung ihrem ehelichen Geschlechtsleben die Möglichkeit, neues Leben zu zeugen, nehmen, maßen sie sich eine Macht an, die allein Gott zusteht: die Macht, in letzter Instanz über die Geburt eines Menschen zu entscheiden ... So gesehen, muß die Empfängnisverhütung objektiv als zutiefst unerlaubt beurteilt werden, so daß sie niemals und mit keiner Begründung gerechtfertigt werden kann. Wird das Gegenteil gedacht oder ausgesprochen, so heißt das, es könne im menschlichen Leben Situationen geben, in denen es erlaubt sei, Gott nicht als Gott anzuerkennen."21



7. - Deshalb formulierte auch Johannes Messner im Jahr 1949/1950 nach seinen jahrelangen Forschungen in der ersten Edition des fundamentalen Werkes Das Naturrecht22 klar: "Neomalthusianer und Antineomalthusianer stimmten darin überein, daß, erstens der Wandel der Sexualmoral seit dem Ende des 19. Jahrhunderts die tiefste Ursache des Bevölkerungsrückgangs der weißen Rasse ist ... Nur von der Änderung der Sexualmoral kann daher eine Änderung der Bevölkerungsbewegung kommen. Es bleibt somit letztlich keine andere Lösung als die Rückkehr zum sittlichen Naturgesetz. Wie schwierig auch die Lage der Eheleute in einzelnen Fällen sein mag, die christliche Ethik wird das Naturgesetz zu vertreten haben; und wenn sich eine der christlichen Kirchen in dieser Frage zu einer schwankenden Haltung drängen ließe, sie würde sich den furchtbarsten Anklagen von Seite der kommenden Generationen aussetzen, die vor den aus dem Geburtenrückgang entspringenden nationalen und internationalen Umwälzungen zu bestehen haben werden (Über die unbeugsame Haltung der katholischen Kirche [vgl. Pius XI., Enzyklika über die christliche Ehe] ... vgl. D. V. Glass, Population Policies and Movements in Europe, 1940, 430.)"23. Messner selbst betont 1966, daß seine an anderer Stelle gemachten grundsätzlichen Darlegungen zu Ehe und Familie in seinem Hauptwerk Das Naturrecht seit der ersten Edition des Jahres 1950 (1949) unverändert geblieben wären. Das Naturgesetz betreffe nämlich Ehe und Familie in allen drei ihnen von der Natur selbst gegebenen Bereichen: 1. in der ehelichen Liebe, 2. in der Fortpflanzung und 3. in der Aufbringung der Kinder. Aber diese drei Aspekte machen noch nicht erschöpfend den Inhalt des Naturgesetzes aus. Es gebe mindestens drei weitere Aspekte, die insbesondere die Wohlfahrtsgesellschaften verpflichten, alle ihre Güter an erster Stelle für die Primärzwecke der Gesellschaft einzusetzen, nämlich: 1. die Erstellung von Wohnraum für junge Ehepaare; 2. die Ausnützung aller Hilfsquellen der Erde für die Erhaltung der wachsenden Erdbevölkerung (einer der wichtigsten Naturrechtsimperative) und 3. die Verpflichtung aller Völker und Staaten zu einer Ordnung des Friedens, der Gerechtigkeit und Zusammenarbeit.24



8. - 1966 stellte sich für Messner dann weiterhin die konkrete Frage: wer werde für eine gealterte Gesellschat sorgen, wenn die Arbeiter im ökonomischen Prozeß fehlten? Für Messner war im übrigen auch klar, daß eine allgemeine Regel, daß mit drei Kindern der Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft Genüge getan sei, angesichts der bevölkerungspolitischen Tatsache, daß beim Durchnschnitt von drei Kindern ein Volk seinen Bevölkerungsbestand nicht erhalten könnte, sich kaum beweisen ließe. Für den Diener Gottes präsentiere sich die Frage des Naturgesetzes in Bezug auf die demographische Problematik und so auch im Hinblick auf die sogenannte "Pille" in einer völlig anderen Perspektive, wenn alle oben erwähnten Imperative des Naturrechts berücksichtigt erschienen. Verantwortungsbewußte Elternschaft dürfe nicht nur auf die eigene Lebenserfüllung, sondern müsse auch auf die Zukunft der größeren Gemeinschaft achten. Konsequenterweise schreibt Messner dann: "Nicht der Eingriff in das Naturgeschehen der Geschlechtsverbindung kann dann das Ziel sein, sondern die Ordnung des Naturgeschehens nach den ihm selbst innewohnenden Regulierungskräften. Das ist die Aufgabe der Wissenschaft, die sich heute so viel rühmt, was sie vermag."25 Messner meint dann seine persönliche Einschätzung und Überzeugung wohl nicht im Sinne einer perfekten widernatürlichen Empfängnisverhütung der Zukunft, sondern kurz vor dem Erscheinen der Päpstlichen Enzyklika Humanae vitae26 wohl ganz im Sinne der Beachtung der von Gott gegebenen, ergo naturgegebenen Ordnung und damit durchaus der Bestätigung der unveränderlichen kirchlichen Lehre derselben nachfolgenden Enzyklika vorausgreifend.



9. - Auch unter dem Blickwinkel der entscheidenden Fragen, was das wahre Gute für den Menschen sei und warum das sittlich Gute für den Menschen nicht nur eines unter anderen, sondern einfachhin das Gute sei, beantwortet Messner diesmal in Kontinuität von 1950 - 1966 die konkrete und moderne Fragestellung des hier zu untersuchenden Beispiels: "Warum sollte diese oder jene Handlung sittlich schlecht sein, obwohl sie doch so viel Lebenserfüllung mit sich brächte? Würde z. B. nicht einfache mechanische Geburtenkontrolle in vielen Fällen den Familienmitgliedern ein volleres Leben ermöglichen?"27 Die Antwort unter diesem fundamentalen Kapitel seines Naturrechts, nämlich unter dem Blickwinkel der Lehre von der Verwirklichung des Glückes, lautet dann für Messner: "eine willkürliche Geburtenkontrolle kann vielleicht eine gewisse Form einer erhöhten Realisierung des Lebens bedeuten, wenn man eine Familie mit zwei Kindern vor Augen hätte. Nachdem man aber festgestellt habe, daß 1. äußere und materielle Werte nicht den letzten Sinn des Lebens ausmachen, daß 2. die Eltern und Kinder wesentliche Voraussetzungen der Verwirklichung individuellen Seins in den von der Familiengemeinschaft bedingten Persönlichkeitswerten finden (Liebe, Hilfsbereitschaft, Opfergeist usw.) und daß 3. die Gesellschaft mit allem, was sie für die zukünftigen Generationen bedeute, in Gefahr wäre für den Fall, daß die willkürliche Geburtenkontrolle ein dominierendes Prinzip des nationalen Lebens würde, folge daraus konsequenterweise, daß die Geburtenkontrolle nicht das Gute für den Menschen sein könne, weder individuell noch sozial."28



10. - Mit sehr kritischem Blick auf das von Franz Böckle herausgegebene Buch "Naturrecht im Disput"29 verlange nun nach Messner (1969) kein anderes menschliches und sittliches Problem so dringend ein objektives Kriterium des Sittlichen wie die Sexual- und Ehemoral, weil der Mensch speziell hier allzuleicht bereit sei, das sich im stärksten Trieb seiner Natur Meldende als "natürlich" oder "vernünftig" zu interpretieren.30 "Wird nun aber die maßgebliche 'Bedingtheit' der Sinndeutung der Wirklichkeit für die Ehemoral in die Gattengemeinschaft und in die Liebe verlegt, erscheint der Gebrauch der Ehe unmoralisch, wenn die Liebe periodenweise oder ganz aussetzt, auch wenn äußerlich die Gattengemeinschaft fortbesteht. Selbstverständlich ist es ein Fortschritt der moraltheologischen Ehelehre, daß heute die Lebenserfüllung der Ehegatten in der Gattengemeinschaft durch den ehelichen Vollzug gleichrangig neben dem Zeugungszweck gestellt wird. Daß die geschlechtsgebundene Liebe Gattengemeinschaft und die Familie will, ist eine alte Erfahrung der Menschheit. Daß 'die Kultursoziologie darin geradezu einen der naturalen Daseinsgründe der Ehe als Institution entdeckte' (S. 137), scheint übertrieben. Unwillkürlich erinnert man sich an ein sehr altes Buch, das auch schon von diesem naturalen Daseinsgrund der Ehe wußte, nämlich an die Bibel. Im Buch Genesis 2,24 heißt es schon, daß 'der Mann seinen Vater und seine Mutter verläßt und seinem Weibe anhangen werde, und beide ein Fleisch sein werden;' Christus (Matth. 19,5) und Paulus (Eph. 5,31) beziehen sich auf diese Stelle. - Das Ziel von Böckles Kritik der Naturrechtslehre ist, Raum zu schaffen für die von ihm vertretene neue Ehemoral. Mit den Kategorien der Entwicklung, der Geschichtlichkeit, der Selbstverwirklichung auf Grund konkreter Daseinsentwürfe im Gefolge geistiger Auseinandersetzung mit der gegebenen Wirklichkeit will er den Beweis für die Unhaltbarkeit der bisher von der Naturrechtslehre vertretenen Ehemoral erbringen. Der Beweis ist nicht gelungen. Denn alle drei Kategorien lassen die Frage offen, nach welchen Kriterien der Mensch beurteilen kann, daß er in der Entwicklung, in der Geschichte, in der Selbstverwirklichung sich nicht selbst verfehle sondern Mensch bleiben und mehr Mensch werden kann, nämlich daß er in seinem Verhalten vollkommener den Forderungen seiner Menschenwürde entspricht. Denn, sagt Böckle selbst, 'Würde und Wert des ganzen Menschen und der menschlichen Gesellschaft müssen jeder willkürlichen Manipulation die Grenzen weisen' (S. 140). Wenn demnach der 'ganze Mensch' Maß und Norm des menschenwürdigen Verhaltens ist, dann kann dies nur der Mensch in der Einheit seiner seelisch-leiblichen Verfassung sein.' "31

Nun aber frägt Messner selbst nach der Begründung: "Was aber ist die rationale naturrechtliche Begründung der moralischen Unzulässigkeit der künstlichen Empfängnisverhütung und der Zulässigkeit der Zeitwahl bzw. des Ehevollzuges nach der Menopause? Die Begründung ist keine andere, als daß, in den Worten von Böckle, Würde und Wert des 'ganzen Menschen' jeder willkürlichen Manipulation die Grenzen weise. In einer etwas trockenen, aber schwer zu widerlegenden Logik schreibt dazu F. Walters von der Universität Southhampton (England): 'Worauf es ankommt, ist: der Akt muß vollmenschlich sein soweit als möglich; und da der in Frage stehende Akt einzigartig ist in dem Sinn, daß es der einzige Akt ist, den Mann und Frau als Mann und Frau vollziehen, müssen die Partner so vollständig Mann und so vollständig Frau sein, als es in ihrer Macht steht zur Zeit des Aktvollzuges. Das bedeutet unter anderem, daß sie so vollständig zeugnisfähig (generative) sind als es zur Zeit des Aktvollzuges in ihrer Macht steht. Nun kann das Paar zu dieser Zeit tatsächlich unfruchtbar sein und kann auch wissen, daß dem so ist. Jedoch bei ihrer Vereinigung sind sie so vollständig Mann und so vollständig Frau, als es in ihrer Macht steht, wenn sie nichts zur Verhinderung ihrer Zeugungskräfte getan haben. Infolgedessen behält der Akt auch in der unfruchtbaren Zeit diesen Aspekt des Naturgemäßen oder der 'Vollmenschlichkeit', nämlich die potenzielle Hinordnung auf Zeugung. Alles was weniger ist als dies, ist ein weniger vollmenschlicher und insofern unvollkommener Akt (...) Aber ob eine solche Unvollkommenheit immer schwer schuldhaft ist, ist eine völlig andere Frage".32 Den letzten Satz betreffend die Schuldwertung hebt Messner insofern hervor, als er schreibt: "Walters versäumt nicht zu bemerken".



11. - Messner kritisierte also die Gegner von Humanae vitae33 und ihre Argumente brillant und auf höchstem wissenschaftlichen Niveau34, nämlich vor allem jene katholischen Moraltheologen insbesondere deutscher Provenienz, die seit den 60er-Jahren eine neue Front gegen das Naturrecht zu errichten schienen und daher bereits vor dem Erscheinen von Humanae vitae Argumente propagierten, welche dann auch später gegen die Lehre der Enzyklika verwendet wurden. Messner sagt: "Das ist ... die Frage, nach welchen Kriterien und 'konkreten Maßstäben' existenzielle Daseinsentwürfe sittlich gerechtfertigt sind. Diese Frage wird nicht beantwortet, kein objektives Kriterium wird gezeigt, nach dem die künstliche Empfängnisverhütung in der Ehe als sittlich gerechtfertigt gelten könnte."35

Messner war es ein besonderes Anliegen, die vom Heiligen Vater herausgegebene Enzyklika Humanae vitae36 ihrer sozialethischen Relevanz vorzustellen und zu verteidigen und insofern als treuer Sohn und Priester der katholischen Kirche ihrem Lehramt insbesondere von nicht-offenbarungstheologischen Wissenschaften bzw. solchen wissenschaftlichen Ansätzen her kommend redlich und auch für Nichtkatholiken oder Nichtchristen glaubwürdig zuzuarbeiten: "Es gibt Bevölkerungswissenschafter, die der Meinung sind, es sei realistisch, Indien von der Entwicklungshilfe abzuschreiben. Hier gebe es keine Hoffnung mehr für das Gleichgewicht von Bevölkerungswachstum und Wirtschaftswachstum. Aber Statistiken können bekanntlich alles beweisen und alles widerlegen. Und so bleibt die Frage, ob die 'Pille' wirklich jene einzige große Erlösung darstellt, die eine auf nie geahnten Höhen befindliche Wissenschaft zu bieten hat, oder ob nicht die Humanbiologie noch andere Wege weisen kann. Erste Funktion von Wissenschaft und Technik ist es, die Lebensvoraussetzungen für so viele Menschen (so gut, Anmerkung des Verfassers) wie möglich zu erarbeiten. Auch für jene Kinder im indischen Staat Bihar, die mit großen, erwartungsvollen Augen vor leeren Schüsseln sitzen: wirklich nur Material für Statistiker? (...) Allgemeine Übereinstimmung dürfte darüber bestehen, daß die Geburtenkontrolle nicht dem Belieben des Menschen anheimgegeben, sondern eine Frage des Gewissensgesetzes ist, das der Mensch in seiner Vernunft vorfindet. Wäre dem nicht so, würde die von der Frage der Geburtenkontrolle ausgelöste weltweite Aufregung nicht erklärlich sein ... Gar sich die eigene Aufgabe dadurch leicht zu machen, daß man nach der rettenden 'Pille' ruft, scheint noch weniger der Funktion der Wissenschaft und der mit ihr Hand in Hand gehenden Entwicklung der Technik zu entsprechen (...) Selbstverständlich liegt im Moralgesetz die verantwortete Elternschaft begründet. Dieses Gesetz, auch sittliches Naturgesetz genannt, enthält aber auch den das weltweite Gemeinwohl betreffenden Imperativ der Ausnützung aller verfügbaren Hilfsquellen der Erde zur Ernährung der wachsenden Erdbevölkerung. Auf die Frage, woher die für ein so gigantisches Unternehmen erforderlichen Mittel kommen sollen, gibt das Moralgesetz die unbezweifelbare Antwort: daß die Menschheit in allen ihren Völkern zu einer Ordnung des Friedens, der Gerechtigkeit und Zusammenarbeit verpflichtet ist (...) Angesichts dessen, was der Papst in seiner Enzyklika 'Humanae vitae' nicht sagt, was aber bei der Überlegung dessen, was er sagt, ins Blickfeld kommt, wird vielleicht in einer nicht zu fernen Periode der Geschichte die Enzyklika mit ihrer Warnung vor einem voreiligen Schritt in der Unterbindung menschlichen Lebens als das für die Menschheit an der Schwelle zum 21. Jahrhunderts wichtigste Dokument bezeichnet werden."37



12. - Das Naturgesetz "ermöglicht nur zwei Wege der Geburtenregulierung: die Enthaltsamkeit und die Beschränkung auf die natürliche sterile Periode ('safe period')."38 Wer also könnte die in der Maria Troster Erklärung und nicht in Humanae vitae39 angedeuteten Beispiele einer Beweislast für ein nicht bestehendes Gesetz der verbotenen Empfängnisverhütung (noch dazu als Katholik!) und der sogenannten Pflichten- oder Wertkollision als somit angedeutete situationsethische Ausnahmen wirklich "gewissenhaft" verstehen oder anwenden, wenn Messner richtig sagt, "wie findig sich die menschliche Vernunft bei der Rechtfertigung des im eigenen 'Interesses' gelegenen Gewissensurteils erweist"40? Die Maria Troster Erklärung widerspricht mit solchen entscheidungsethischen Andeutungen der Naturgesetzbegründung und dem Kriterium für Sittlichkeit: so wie die Lüge, die Messner auch mit Hilfe seines Kriteriums der Sittlichkeit als an sich und darum immer sittlich verwerflich vorstellt41, so ist auch Empfängnisverhütung an sich und daher immer böse und somit gar nicht geeignet, in eine von vornherein bedachte Pflichtenkollision "einzutreten". Die Überlegungen der Maria Troster Erklärung können bestenfalls dazu dienen, wie Schuld im Falle des Falles im nachhinein bewertet werden könnte, aber sie sind äußerst problematisch als vorgelegte Generalmöglichkeiten trotz aller Einschränkungen und Vorsichtsbemerkungen. Wie könnte es denn auch sein, daß das Lehramt einerseits mit Absolutheit die Empfängnisverhütung ausnahmslos verwirft, aber gleichzeitig jemand als Katholik vermeint, kein Gesetz zu kennen, jedoch verpflichtet bleibt, sein Urteil nicht als endgültig zu betrachten, sondern sich um weitere Informationen von zuständiger Seite zu bemühen. Darin ist das Urteil des kirchlichen Lehramtes für Katholiken einzubeziehen. Allein diese Hypothese ist schon problematsich, das Lehramt hat sich ja schon klar ausgedrückt. "Einbeziehen" des Lehramtes wäre zu wenig. Es ist außerdem höchst fragwürdig, zu behaupten, daß Pflichtenkollision der Wirkung des doppelten Effektes nahekomme, denn bei dem ersteren wäre die Wahl des in sich schlechten Mittels immer unerlaubt, und beim anderen wählte man bewußt eine echte Medizin - also etwas ganz anderes - und nähme eine nicht gewollte ovulationshemmende Nebenwirkung für den Fall des Falles in Kauf, die direkt gar nicht angezielt werden darf. Wie kann es also sein, eine immer und in sich unerlaubte Sache zu verwenden, um einen guten Zweck im Sinne einer Pflichtenkollision zu erreichen? Es ist hier angebracht, aus der oben (5.) angeführten Rechtslage eine Stelle der Päpstlichen Enzyklika Humanae vitae zu zitieren: "Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, daß solche Akte eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden fruchtbaren Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein größeres zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern [vgl. Pius XII., Anspr. an den Nationalkongreß der Vereinigung kath. Juristen Italiens, 6. Dez. 1953: AAS 45 (1953), S. 798-799], so ist es dennoch niemals erlaubt - auch aus noch so ernsten Gründen nicht - Böses zu tun um eines guten Zweckes willen [vgl. Röm 3,8]: das heißt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten muß; das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern." Es wäre also problematisch, den heiligen Thomas von Aquin mißbräuchlich ins Treffen zu führen, als ob das "universale Gemeinwohl" als schwerwiegendstes Kriterium in Konfliktsituationen die Anwendung eines in sich immer Unsittlichen zulassen könnte. Hier wäre der Bogen der sozialethischen Dimension des Naturgesetzes überspannt. In Treue zum Lehramt muß gesagt werden: es kann keine doppelte Wahrheit geben bzw. eine pastoral oder sozial abgemilderte Wahrheit.



13. - Im Rahmen einer neuerlichen, auf wissenschaftlichem Höchstniveau befindlichen Besprechung eines Werkes Franz Böckles sehen wir dann neuerlich die positive Haltung Messners zu Humanae vitae: (1978) "Die seinsimmanente Teleologie würde bei Erwähnung der Enzyklika Humanae vitae zu diskutieren sein. Wenn man diese seinsimmanente Teleologie im Sinne des Denkens von Thomas nicht zur Kenntnis nehmen oder nicht als Ausdruck des göttlichen Willens ansehen will, wäre zu zeigen, daß sie nicht besteht oder nicht bindend ist. Dies besonders, da 'wissenschaftlich weltweit Übereinstimmung besteht, daß es im weiblichen Zyklus (Regelmonat) nur etwa vier fruchtbare Tage gibt' und 'Bestimmungsmethoden entwickelt worden sind, die zur Vermeidung einer Empfängnis eine Zuverlässigkeit ermöglichen, welche jener der 'Pille' gleichkommt' (K. Hörmann, Lexikon der christlichen Moral, 1976, 1733 f. Temperaturmethoden, Zervixschleim). Tatsache ist außerdem, daß sich die Angst vor möglichen Nebenwirkungen der Pille in einem Ansteigen der Zahl der Abtreibungen auswirkt, eine Tatsache, die der Moraltheologie zu denken geben muß."42 Messner führt also sogar neu ins Blickfeld gekommene Entwicklungen an, mit denen er die Moraltheologie als ganze mehr ermahnt als bisher. Auch medizinische Nebenwirkungen scheinen jetzt besser bekannt zu sein - umso mehr verwundert es, daß immer noch nicht von einer der bedenklichsten (und schönfärberisch formulierten) möglichen "Nebenwirkung" die Rede ist, nämlich von der bereits zu diesem Zeitpunkt gut erforschten "Frühabtreibung" z. B. in Form der Nidationshemmung als in die "Normalpille"43 eingebaute sogenannte "Sicherheit", damit die Schwangerschaft (auch im Falle undisziplinierter Einnahme der Pille usw.) nicht beginnen könne. Diese schlimmste mögliche "Nebenwirkung" bestimmter künstlicher Verhütungsmittel wie der "Normalpille" waren noch nicht in die wissenschaftliche Diskussion der christlichen Ethik eingegangen.



14. - Somit stützt aber auch der große österreichische Sozialethiker Johannes Messner die Sicht der Enzyklika Humanae vitae, die er sozialethisch verteidigt, indem er die Denkfehler berühmter Kritiker der Enzyklika herausgestellt und alle Wissenschaften mehrfach aufgerufen hat, weitere umfassende Forschungen in Ernstnahme des Naturgesetzes beim Menschen vorzunehmen. Wer wirklich die wichtigsten Hauptwerke Johannes Messners gewissenhaft liest44, wird daher bei normaler Gewissens- und Vernunftlage zu keinem anderen Ergebnis wird kommen können, als daß die direkte Empfängnisverhütung als Eingriff in den natürlichen Ablauf der wahren Selbstverwirklichung eines Ehemannes und einer Ehefrau sowie dem Wohl der Familie und sogar dem Gemeinwohl umfassend widerspricht45.Und darum ist es unverständlich, wenn auf stephanscom.at anläßlich des Ablebens Seiner Eminenz Franz Kardinal König, der Johannes Messner sehr geschätzt hatte, zu lesen war: "Die tolerante Haltung des Kardinals hat sich laut Bischof Krätzl etwa in der 'Mariatroster Erklärung' niedergeschlagen, mit der die österreichischen Bischöfe als Reaktion auf 'Humanae vitae' die Wahl der Methoden zur Empfängnisregelung dem gebildeten Gewissen der Eheleute anheim stellten. 'Das war für die Pastoral eine große Erleichterung', sagte Bischof Krätzl, dem Kardinal habe es 'in Rom allerdings keine guten Noten eingetragen'. Kardinal König habe jedenfalls Loyalität zur Kirchenleitung mit dem Verständnis für die kirchliche Basis vereint."46 Hier ist Seiner Exzellenz Weihbischof Dr. Dr. Helmut Krätzl entschieden zu widersprechen, da es keine doppelte Wahrheit geben kann, als ob in der Seelsorge unveränderliche sittliche Wahrheiten nicht mehr vollständig gelten würden. Und während es menschlich ist, daß der Mensch, nachdem er gesündigt hat, seine Schwäche erkennt und wegen seiner Schuld um Erbarmen bittet und wirklich umkehren möchte, wäre hingegen die Haltung eines Menschen unannehmbar, der seine Schwäche zum Maßstab der Wahrheit vom Guten macht, um sich von allein gerechtfertigt zu fühlen, ohne Hinwendung zu Gott und seiner Barmherzigkeit. Eine solche Haltung verdirbt im übrigen die Sittlichkeit der gesamten Gesellschaft. Das sittliche Leben besitzt schließlich die Würde eines Gottesdienstes, wie Papst Johannes Paul lehrt. Und darum liegt die Katholische Kirche bei der Bewertung der willkürlichen Empfängnisverhütung zweifellos richtig und informiert den Menschen so, daß er das ewige Seelenheil mit der Gnade Gottes erreichen wird können. Alles andere wäre Verrat an der Wahrheit und am Menschen.



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(Kirchenrektor Mag. theol. Mag. theol. Dr. iur. can. Alexander Pytlik, Vizeoffizial)



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1Vgl. DS 3700 - 3724: Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. über die christliche Ehe im Hinblick auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Familie und Gesellschaft und auf die diesbezüglich bestehenden Irrtümer und Mißbräuche, 31. Dezember 1930.

2Vgl. http://www.stjosef.at/dokumente/casti_connubii.htm

3Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

4Vgl. http://www.stjosef.at/humanae_vitae.htm

5Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

6In deutscher Übersetzung lesen wir auf http://www.stjosef.at/konzil/LG.htm : "Die einzelnen Bischöfe besitzen zwar nicht den Vorzug der Unfehlbarkeit; wenn sie aber, in der Welt räumlich getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und mit dem Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen lehren und eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vortragen, so verkündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre Christi [Vgl. I. Vat. Konzil, Const. Dogm. Dei Filius, 3: Denz. 1712 (3011). Vgl. die dem Schema I über die Kirche beigefügte Anmerkung (entnommen aus Rob. Bellarmin): Mansi 51, 579 C; sowie das umgearbeitete Schema Const. II de Ecclesia Christi mit dem Kommentar von Kleutgen: Mansi 53, 313AB. Pius IX., Brief Tuas libenter: Denz. 1683 (2879)]."

7Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

8Vgl. Catechismus Romanus Concilii Tridentini, II. Teil, c. VIII; vgl. Enzyklika Casti connubii Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. über die christliche Ehe im Hinblick auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Familie und Gesellschaft und auf die diesbezüglich bestehenden Irrtümer und Mißbräuche, 31. Dezember 1930 (DS 3715 - 3718); vgl. Seine Heiligkeit Papst Pius XII., An die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, 29. Okt. 1951: AAS 43 (1951) 843; AAS 45 (1953) 674-675; An den 7. Kongreß der internationalen Gesellschaft für Hämatologie, 12. Sept. 1958: AAS 50 (1958) 734-735; vgl. Enzyklika Mater et Magistra des seligen Papstes Johannes XXIII.: AAS 53 (15. Mai 1961) 447.

9Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses für Moraltheologie, Nr. 4 (Fettdruck vom Verfasser), 12. November 1988, in ihrer deutschen Übersetzung in: Enzyklika Humanae vitae. Die Weitergabe menschlichen Lebens. Einführung: Prof. Dr. Georg Siegmund. Im Anhang: Das Credo des Gottesvolkes. Papst Johannes Paul II. "Humanae vitae" zwanzig Jahre danach, Stein am Rhein ²1991, 48 f., oder http://www.aktion-leben.de/Sexualitaet/Ehe%20und%20Familie/sld01.htm - vgl. die italienische Urfassung im Osservatore Romano vom 13. November 1988.

10Vgl. http://www.stjosef.at/dokumente/oesterreichische_bischofserklaerungen_humanae_vitae.htm

11Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

12Vgl. http://www.stjosef.at/dokumente/oesterreichische_bischofserklaerungen_humanae_vitae.htm

13Vgl. Seine Exzellenz Univ.-Prof. Dr. Kurt Krenn, 25 Jahre seit Humanae vitae. Pastoralschreiben an die Priester und Gläubigen der Diözese, 25. Juli 1993 (Fettdruck vom Verfasser): http://www.stjosef.at/bischof.k.krenn/humanae_vitae_25jahre.htm

14Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

15Vgl. http://www.stjosef.at/dokumente/oesterreichische_bischofserklaerungen_humanae_vitae.htm

16Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968 (Fettdruck vom Verfasser), in deutscher Übersetzung auf http://stjosef.at/dokumente/humanae_vitae.htm

17DS 3717: Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. über die christliche Ehe im Hinblick auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Familie und Gesellschaft und auf die diesbezüglich bestehenden Irrtümer und Mißbräuche, 31. Dezember 1930, in deutscher Übersetzung auf http://www.stjosef.at/dokumente/casti_connubii.htm

18Vgl. DS 3918 - 3921: Instructio S. Officii (De ethica situationis), 2. Februar 1956.

19Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses für Moraltheologie, Nr. 4, 12. November 1988, in ihrer deutschen Übersetzung in: Enzyklika Humanae vitae. Die Weitergabe menschlichen Lebens. Einführung: Prof. Dr. Georg Siegmund. Im Anhang: Das Credo des Gottesvolkes. Papst Johannes Paul II. "Humanae vitae" zwanzig Jahre danach, Stein am Rhein ²1991, 48, oder http://www.aktion-leben.de/Sexualitaet/Ehe%20und%20Familie/sld01.htm - vgl. die italienische Urfassung im Osservatore Romano vom 13. November 1988.

20Vgl. dazu auch das besonders erleuchtete Memorandum einer vom heutigen Heiligen Vater, Papst Johannes Paul II. als Kardinal-Erzbischof von Krakau initiierten Gruppe von Moraltheologen aus Krakau über die Grundlagen der Lehre der Kirche bezüglich der Prinzipien des Ehelebens in seinem Ergebnis kurz vor Erscheinen der Päpstlichen Enzyklika Humanae vitae, heute in deutscher Übersetzung unter http://www.stjosef.at/dokumente/krakauer_memorandum.htm dank H. H. Dr. Josef Spindelböck.

21Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer des Studienseminars für verantwortliche Elternschaft in Castel Gandolfo, 17. September 1983, in: Der Apostolische Stuhl, 1983, 1083 - 1086 (Fettdruck vom Verfasser).

22Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck - Wien 1950; es erschien zuvor in englischer Übersetzung Social Ethics - Natural Law in the Modern World, St. Louis (USA) - London 1949.

23Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck - Wien 1950, 571 (Fettdruck vom Verfasser). Die dogmatisch unkorrekte Formulierung "christliche Kirchen" kann nur dadurch erklärt werden, daß dieses fundamentale Standardwerk des Dieners Gottes für alle Menschen jeglichen Glaubens und jeglicher ideologischen Anschauung gedacht war. Während nun das dem Verfasser vorliegende Werk Ethik. Kompendium der Gesamtethik, Innsbruck - Wien - München 1955, den Vermerk Mit kirchlicher Druckerlaubnis trägt, ist dies beim dem Verfasser vorliegenden Werk Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck - Wien 1950, nicht der Fall. Vgl. im Zusammenhang besonders DS 3717 innerhalb DS 3700 - 3724, also die die von Messner damals noch erwähnte Enzyklika Casti connubii Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. über die christliche Ehe im Hinblick auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Familie und Gesellschaft und auf die diesbezüglich bestehenden Irrtümer und Mißbräuche, 31. Dezember 1930. Vgl. auch noch Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck - Wien 1950, 37, Anm. 6: "Da die Triebkonstitution als solche entscheidend ist, bleibt die objektive Triebrichtigkeit das Kriterium des Guten auch dann, wenn die individuelle Naur zufolge eines Gebrechens zur Erfüllung der in den Trieben vorgezeichneten Zwecke unfähig ist; eine Frau, die durch Krankheit unfruchtbar geworden ist, behält daher die sittliche Befähigung zur Ehe; aus dem gleichen Grunde ist der Gebrauch der 'sicheren' Periode im Eheleben an sich unzweifelhaft erlaubt." Und auf 600: Das Naturgesetz "ermöglicht nur zwei Wege der Geburtenregulierung: die Enthaltsamkeit und die Beschränkung auf die natürliche sterile Periode ('safe period')." (Fettdruck jeweils vom Verfasser)

24Es sei daher eines der schwersten Verbrechen, daß einige Länder bis zu einem Drittel für die Bewaffnung einsetzten. Vgl. auch Ehemoral und Entscheidungsethik, in: A. KLOSE/R. WEILER (Hrsg.), Menschen im Entscheidungsprozeß. Eine grundlegende Entscheidungshilfe für Unternehmer, Gewerkschafter, Politiker, Juristen, Publizisten und Wissenschaftler, Wien - Freiburg - Basel 1971 (= G. ERMECKE./C. E. JOHNSON/J. MESSNER/A. MIZUNAMI/J. SCHASCHING [Hrsg.], Reihe "Sozialethik und Gesellschaftspolitik" anläßlich des 80. Geburtstages des Mitherausgebers Professor DDr. Johannes Messner), 396: "As to marriage regarded as institution, three points are stressed in the discussion: fulfillment of the lives of husband and wife by experience of communal life, reproduction and the raising of children. - But natural law as a whole involves at least still three other real imperatives regarding conjugal life which are of vital importance for the children and grandchildren of our generation: 1) The welfare society ist obliged to use their abundantly available means in favor of the major aims of society and common welfare. - 2) All resources of the earth have to be made accessible to satisfy the demands of the earth's growing population. - 3) It is the duty of all nations of mankind to create peace and to collaborate, to accomplish the tasks concerned." Vgl. weiters Was der Papst nicht gesagt hat, in: Die Presse (17./18. August 1968) 5.

25Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik. Neubearbeitete, erweiterte Auflage, Innsbruck - Wien 6/1966, 888.

26Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

27Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik. Neubearbeitete, erweiterte Auflage, Innsbruck - Wien 6/1966, 70; vgl. Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck - Wien 1950, 53.

28Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik. Neubearbeitete, erweiterte Auflage, Innsbruck - Wien 6/1966, 87 (Fettdruck vom Verfasser); vgl. Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck - Wien 1950, 61, wobei Messner 1950 noch den Satz hinzugefügt hatte: "Tatsächlich bietet die heute in allen Ländern mit rückgängiger Geburtenziffer im Gange befindliche Erörterung des Bevölkerungsproblems reichliches, wenn auch oft unbeabsichtigtes Beweismaterial dafür, daß über diese Aspekte des Prinzips der Geburtenkontrolle eigentlich keine Meinungsverschiedenheit bestehen kann."

29Vgl. F. BÖCKLE (Hrsg.), Naturrecht im Disput. Drei Vorträge beim Kongreß der deutschsprachigen Moraltheologen 1965 in Bensberg, Düsseldorf 1966.

30Naturrecht im Disput, in: Österr. Zeitschrift für öffentliches Recht, XXI. Jg. (1971) 15 (Eingangsdatum: 3. April 1969).

31Naturrecht im Disput, in: Österr. Zeitschrift für öffentliches Recht, XXI. Jg. (1971) 15 f. (Eingangsdatum: 3. April 1969; Fettdruck vom Verfasser).

32Naturrecht im Disput, in: Österr. Zeitschrift für öffentliches Recht, XXI. Jg. (1971) 16 f. (Eingangsdatum: 3. April 1969), vgl. das englische Originalzitat F. WALTERS in: The Tablet (London - 11. Jänner 1969) 41. (Das Wort "zeugnisfähig" wird wohl "zeugungsfähig" bedeuten.)

33Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html - vgl. als Beispiele für eine Strömung der Moraltheologie in Deutschland z. B. F. BÖCKLE (Hrsg.), Naturrecht im Disput. Drei Vorträge beim Kongreß der deutschsprachigen Moraltheologen 1965 in Bensberg, Düsseldorf 1966; vgl. E.-W. BÖCKENFÖRDE/F. BÖCKLE (Hrsg.), Naturrecht in der Kritik, Mainz 1973.

34Vgl. F. BÖCKLE (Hrsg.), Naturrecht im Disput, Düsseldorf 1966, besonders 121 - 140 und die entsprechende Kritik von J. MESSNER, Naturrecht im Disput, in: Österr. Zeitschrift für öffentliches Recht, XXI. Jg. (1971) 7 - 18 (Eingangsdatum: 3. April 1969); vgl. später auch E.-W. BÖCKENFÖRDE, Kirchliches Naturrecht und politisches Handeln, in: E.-W. BÖCKENFÖRDE/F. BÖCKLE (Hrsg.), Naturrecht in der Kritik, Mainz 1973, 98 - 101, 108 - 112 und die entsprechende Antwort von J. MESSNER, Aktualität des Naturrechts (Kritik der Kritik), in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, XXVII. Jg. (1976), 48 - 51; vgl. F. X. KAUFMANN, Wissenssoziologische Überlegungen zu Renaissance und Niedergang des katholischen Naturrechtsdenkens im 19. und 20. Jahrhundert, in: E.-W. BÖCKENFÖRDE/F. BÖCKLE (Hrsg.), Naturrecht in der Kritik, Mainz 1973, 130 - 146, und die entsprechende Antwort von J. MESSNER, Aktualität des Naturrechts (Kritik der Kritik), in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, XXVII. Jg. (1976) 51 - 55; vgl. auch J. MESSNER, Vom Ursprung und Ende der Metaphysik, zum gleichnamigen Buch von E. Topitsch, Wien 1958, in: Österr. Zeitschrift für öffentliches Recht, X. Jg. (1959) 154 - 158; vgl. S. H. PFÜRTNER, Das Naturrecht und die Krise des kirchlichen Lehramtes, in: E.-W. BÖCKENFÖRDE/F. BÖCKLE (Hrsg.), Naturrecht in der Kritik, Mainz 1973, 194 -215, und die entsprechende Antwort von J. MESSNER, Aktualität des Naturrechts (Kritik der Kritik), in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, XXVII. Jg. (1976) 58 - 61; vgl. auch J. MESSNER, Atheismus und Naturrecht. Streitgespräch mit Ernst Topitsch, in: Neues Forum, 13. Jg. (1966) 475 - 478; 607 - 611; 698 - 702; vgl. J. MESSNER, Atheismus und Naturrecht. Streitgespräch mit Ernst Topitsch, in: Neues Forum, 14. Jg. (1967) 28 - 31, 360 - 362.

35Naturrecht im Disput, in: Österr. Zeitschrift für öffentliches Recht, XXI. Jg. (1971) 18 (Fettdruck vom Verfasser); vgl. Ehemoral und Entscheidungsethik, in: Hochland, 62. Jg. (1970) 1 - 19; vgl. Ehemoral und Entscheidungsethik, in: A. KLOSE/R. WEILER (Hrsg.), Menschen im Entscheidungsprozeß. Eine grundlegende Entscheidungshilfe für Unternehmer, Gewerkschafter, Politiker, Juristen, Publizisten und Wissenschaftler, Wien - Freiburg - Basel 1971 (= G. ERMECKE./C. E. JOHNSON/J. MESSNER/A. MIZUNAMI/J. SCHASCHING [Hrsg.], Reihe "Sozialethik und Gesellschaftspolitik" anläßlich des 80. Geburtstages des Mitherausgebers Professor DDr. Johannes Messner), 375 - 396, dort z. B. die englische Zusammenfassung, 395: "When discussing matrimonial ethics, strictly speaking the prohibition of contraceptives ... a solution should be strived for which does not throw discredit on the law itself, but answers the question: How can we live with this law, how wide a scope of decision is left to the individual conscience? (...) there may be reason for the use of drugs checking ovulation in various situations, according to the principle of dual reaction (...) there may exist a collision of duties or values between such a law and the basic value of conjugal and family life, resulting out of a misguided development with regard to social and economic life." Vgl. auch Fundamentalmoral, in: Theologie und Glaube, 68 (1978) 321 - 329.

36Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

37Was der Papst nicht gesagt hat: Das Schicksal der Welt von morgen und der Streit um die Geburtenkontrolle, in: Die Presse (17./18. August 1968) 5 (Fettdruck vom Verfasser). Vgl. auch Du und der andere. Vom Sinn der menschlichen Gesellschaft, Köln 1969 (= Kommentarreihe zur Pastoralkonstitution des II. Vatikanums, vol. 3), 115: "Man ist heute in vieler Hinsicht so gern bereit, von neuen Forderungen, neuen Rechten eines sich selbst neu verstehenden Menschentums z. B. in Fragen des Ehegebrauches zu reden und der Regelung des Entstehens neuen menschlichen Lebens. Ganz anders ist die Haltung gegenüber dem schon bestehenden Leben des Drittels der Menschheit, das zu Hunger und menschenunwürdigen Verhältnissen verurteilt ist. Was diesbezüglich die öffentlich Meinung der Wohlstandsländer beschäftigt, macht nur einen ganz geringen Bruchteil des Schrifttums, der Appelle und der Aufregung aus, die sich um die Enzyklika Humanae vitae bewegen."

38Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck - Wien 1950, 600.

39Enzyklika Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens, 25. Juli 1968: http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/encyclicals/documents/hf_p-vi_enc_25071968_humanae-vitae_lt.html

40Ehemoral und Entscheidungsethik, in: A. KLOSE/R. WEILER (Hrsg.), Menschen im Entscheidungsprozeß. Eine grundlegende Entscheidungshilfe für Unternehmer, Gewerkschafter, Politiker, Juristen, Publizisten und Wissenschaftler, Wien - Freiburg - Basel 1971 (= G. ERMECKE./C. E. JOHNSON/J. MESSNER/A. MIZUNAMI/J. SCHASCHING [Hrsg.], Reihe "Sozialethik und Gesellschaftspolitik" anläßlich des 80. Geburtstages des Mitherausgebers Professor DDr. Johannes Messner), 390.

41Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik. Neubearbeitete, erweiterte Auflage, Innsbruck - Wien 6/1966, 48 - 52.

42Fundamentalmoral, in: Theologie und Glaube, 68 (1978) 328 (Fettdruck vom Verfasser).

43Vgl. W. RELLA, Die Wirkungsweise oraler Kotrazeptiva und die Bedeutung des nidationshemmenden Effekts, Wien 1994, 60 f.: "Jede Frau, die die Kontrazeptionspille in Summe über 18 Jahre hinweg einnimmt, muß damit rechnen, dass sie bei uneingeschränktem Verkehr durchschnittlich einmal eine gezeugte Leibesfrucht vernichtet." Zugrunde liegen eine 10%ige Rate an Durchbruchsovulationen, eine 20%ige Wahrscheinlichkeit, wenn gerade dann auch die Zervixschleimbarriere nicht funktioniert sowie eine generelle Fecunditätsrate von 20 - 25 % pro Zyklus; d. h. eine Schwangerschaft in 250 Zyklen bzw. in 18 Jahren; dies entspricht einem Pearl-Index von 5 - 6. Für die sogenannte "Minipille" müssen noch höhere Nidationshemmungsquoten angenommen werden, da 5 x mehr Durchbruchsovulationen stattfinden. Außerdem ist beim Wiederbeginn nach einer Pillenpause mit einer fast 100%igen Nidationshemmung zu rechnen, da z. B. die Zervixschleimbarriere aufgehoben ist. Vgl. auch R. EHMANN, Die abortive Kontrazeption, in: R. SÜSSMUTH (Hrsg.), Empfängnisverhütung. Fakten, Hintergründe, Zusammenhänge, Holzgerlingen 2000, 63 - 108, der von namhaften Ärzten und Wissenschaftern berichtet, die im Zeitraum 1965 - 1975 von dieser tödlichen "Nebenwirkung" der "Pille" sprechen, vgl. 86: "Auf einer Ärzteversammlung gaben Vertreter einer großen Hormonherstellerfirma 1967 bereits zu, daß bei den Ovulationshemmern in bis zu 7 % der Eisprung stattfinde und die Befruchtung möglich sei und in der Folge die Einbettung des befruchteten Eies in der Gebärmutter in der Regel verhindert werde." Vgl. auch P. PIOCH, Statistische Berechnungen zum nidationshemmenden Effekt bei Ovulationshemmern, in: R. SÜSSMUTH (Hrsg.), Empfängnisverhütung. Fakten, Hintergründe, Zusammenhänge, Holzgerlingen 2000, 339 - 351, wobei Pioch von 60000 solchen zu den Standard-Abtreibungsmorden hinzukommenden Früh-Abtreibungen pro Jahr für Deutschland ausgeht. In seinem neuesten wissenschaftlichen Beitrag zur ethischen Bewertung der Pille als verschriebenes Medikament z. B. gegen Endometriose, Hypermenorrhoe oder Hautakne im Hinblick auf die dann gegebene sekundäre Verhütungs- oder eben leider Frühabtreibungswirkung kommt nun W. RELLA unter dem Titel Zur Frage der Nidationshemmung oraler Kontrazeptiva im Jahr 2004 zu folgendem Ergebnis: "Moralisch gesehen ergibt sich daher bei therapeutischer (nicht antikonzeptiver) Indikation der Kombinationspillen folgende Konsequenz: ihre Verwendung ist bedenkenlos, solange die Einnahmevorschriften strikt eingehalten werden. Kommt es versehentlich zum Auslassen einer Pille oder der Ablösung des Hormonpflasters, dann kann das Risiko einer Nidationshemmung [= Frühabtreibung] nur dann verhindert werden, wenn die Ehepartner für den Rest des laufenden Zyklus auf geschlechtlichen Verkehr verzichten." Vor allem die schlampige Einnahme der Pille kann also tatsächlich ein schweres moralisches Problem bedeuten, sodaß auch A. REIF im Informationsblatt der Lebensbewegung Nr. 1/März 2005 schreibt: "Wer absolut auf Nummer sicher gehen will, kann etwa nach einer Durchfallerkrankung in der ersten Zyklushälfte zu zusätzlichen Verhütungsmethoden greifen. Dies beugt nicht nur einer ... Frühabtreibung vor, es ist auch für eine lückenlose Verhütung nötig." Hier geht es zu einem Angebot ethischer Verhütungsberatung.

44Vgl. z. B. J. MESSNER, Widersprüche in der menschlichen Existenz, Tatsachen, Verhängnisse, Hoffnungen, Innsbruck - Wien - München 1952 (unveränderte Neuauflage 2002), besonders 57 ff. und 115 ff.: schon 1952 hat Messner also sehr konkret den analytischen Weg gezeigt (das Buch wurde speziell für Jugendliche geschrieben), aus der Erfahrung gültige Normen für das Sein im Zusammenhang mit den dem Sein immanenten Zwecken bzw. mit den existentiellen Zwecken zu gewinnen. Der kreative Moment in der Selbstverwirklichung gemäß dem Triebrichtigen wird anhand des Beispiels des Sexualtriebs und des Glückshungers beeindruckend dargeboten. Vgl. auch die englische Version Ethics and Facts. The Puzzling Pattern of Human Existence, St. Louis (USA) - London 1952.

45Vgl. z. B. M. LINTNER, Humanae Vitae -und der Papst hatte doch recht, in: R. WEILER, Aktuelle Fragen aus Fundamental- und Sozialethik, St. Pölten 2003: http://www.stjosef.at/dokumente/HV_seminar_martina_lintner.htm

46Vgl. http://stephanscom.at/edw/koenig/0/articles/2004/03/16/a5118 (abgerufen am 17. März 2004)

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(Kirchenrektor Mag. theol. Mag. theol. Dr. iur. can. Alexander Pytlik, Vizeoffizial)



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