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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Ergänzende Normen
zur Apostolischen Konstitution
Anglicanorum coetibus

 

 

Jurisdiktion des Heiligen Stuhls

Artikel 1

1 Jedes Ordinariat ist der Kongregation für die Glaubenslehre unterstellt und unterhält enge Beziehungen mit den anderen Römischen Dikasterien entsprechend ihrer jeweiligen Kompetenz.

Beziehungen mit den Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfen

Artikel 2

§ 1. Der Ordinarius folgt den Vorgaben der nationalen Bischofskonferenz, soweit sie mit den in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus enthaltenen Normen vereinbar sind.

§ 2. Der Ordinarius ist Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz.

Artikel 3

Der Ordinarius muß in der Ausübung seines Amtes enge Bande der Gemeinschaft mit dem Bischof der Diözese aufrechterhalten, in der das Ordinariat präsent ist, um sein pastorales Handeln mit dem Seelsorgeprogramm der Diözese zu koordinieren.

 

Der Ordinarius

Artikel 4

§ 1. Der Ordinarius kann ein Bischof oder ein Priester sein, der vom Papst ad nutum Sanctae Sedis auf der Grundlage eines vom Leitungsrat vorgelegten Dreiervorschlags ernannt wird. Für ihn gelten cann. 383-388, 392-394 und 396-398 des Codex des kanonischen Rechtes.

§ 2. Der Ordinarius hat die Befugnis, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eingetretenen anglikanischen Amtsträger und die zum Ordinariat gehörenden Kandidaten, die er zu den heiligen Weihen zugelassen hat, im Ordinariat zu inkardinieren.

§ 3. Nachdem er die Bischofskonferenz konsultiert und die Zustimmung des Leitungsrates sowie die Approbation des Heiligen Stuhles erhalten hat, kann der Ordinarius nach Bedarf territoriale Dekanate errichten, die der Leitung eines Delegaten des Ordinarius unterstehen und die Gläubigen mehrerer Personalpfarreien umfassen.

Die Gläubigen des Ordinariats

Artikel 5

§ 1. Die gläubigen Laien, die aus dem Anglikanismus stammen und wünschen, dem Ordinariat anzugehören, müssen in ein eigenes Register des Ordinariates eingetragen werden, nachdem sie das Glaubensbekenntnis abgelegt und unter Berücksichtigung von can. 845 CIC die Sakramente der Initiation empfangen haben. Jene, die außerhalb des Ordinariates alle Initiationssakramente empfangen haben, können gewöhnlich nicht als Mitglieder zugelassen werden, außer sie sind Teil einer Familie, die dem Ordinariat angehört.

§ 2. Personen, die in der katholischen Kirche getauft wurden, aber die anderen Initiationssakramente nicht empfangen haben und später aufgrund der evangelisierenden Sendung des Ordinariats zur Glaubenspraxis zurückfinden, können als Mitglieder des Ordinariats zugelassen werden und das Sakrament der Firmung, das Sakrament der Eucharistie oder beide Sakramente empfangen.[1]

§ 3. Wenn gläubige Laien und Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens bei pastoralen oder karitativen Tätigkeiten der Diözese oder der Pfarrei mitarbeiten, unterstehen sie dem Diözesanbischof oder dem Ortspfarrer; in diesem Fall wird die Vollmacht des Diözesanbischofs und des Ortspfarrers gemeinsam mit jener des Ordinarius und des Pfarrers des Ordinariates ausgeübt.

 

Der Klerus

Artikel 6

6 § 1. Der Ordinarius muß für die Zulassung von Kandidaten zu den heiligen Weihen die Zustimmung des Leitungsrates einholen. Unter Berücksichtigung der anglikanischen kirchlichen Tradition und Praxis kann der Ordinarius den Heiligen Vater nach einem Entscheidungsprozeß, der auf objektiven Kriterien und den Bedürfnissen des Ordinariates basiert, um die Zulassung verheirateter Männer zur Priesterweihe im Ordinariat bitten. Diese objektiven Kriterien werden vom Ordinarius bestimmt, nachdem er die örtliche Bischofskonferenz angehört hat, und müssen vom Heiligen Stuhl approbiert werden.

§ 2. Jene, die in der Katholischen Kirche geweiht worden waren und sich später der Anglikanischen Gemeinschaft angeschlossen haben, können nicht zur Ausübung des Priesteramtes im Ordinariat zugelassen werden. Anglikanische Amtsträger, die sich in irregulären ehelichen Situationen befinden, können nicht zu den heiligen Weihen im Ordinariat zugelassen werden.

§ 3. Die im Ordinariat inkardinierten Priester erhalten die notwendigen Vollmachten vom Ordinarius. 

Artikel 7

§ 1. Der Ordinarius muß eine angemessene Vergütung für die im Ordinariat inkardinierten Kleriker sicherstellen und für ihre Versorgung im Fall von Krankheit oder Behinderung und im Alter Vorsorge treffen.

§ 2. Der Ordinarius kann mit der Bischofskonferenz Vereinbarungen über mögliche Ressourcen oder Fonds abschließen, die für den Unterhalt des Klerus des Ordinariates zur Verfügung stehen.

§ 3. Wenn notwendig, dürfen die Priester mit der Erlaubnis des Ordinarius einem weltlichen Beruf nachgehen, der mit der Ausübung des Priesteramtes vereinbar ist (vgl. CIC, can. 286).

Artikel 8

§ 1. Die Priester, die das Presbyterium des Ordinariates bilden, können als Mitglieder des Priesterrates der Diözese gewählt werden, in deren Gebiet sie die Seelsorge der Gläubigen des Ordinariates ausüben (vgl. CIC, can. 498 § 2).

§ 2. Die im Ordinariat inkardinierten Priester und Diakone können gemäß dem vom Diözesanbischof bestimmten Modus Mitglieder des Pastoralrates der Diözese sein, in deren Gebiet sie ihren Dienst versehen (vgl. CIC, can. 512 § 1).

Artikel 9

§ 1. Die im Ordinariat inkardinierten Kleriker müssen bereit sein, der Diözese Hilfe zu leisten, in der sie ihren Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben, wenn dies für die Seelsorge der Gläubigen als nützlich angesehen wird. In diesem Fall unterstehen sie dem Diözesanbischof, was das Amt oder die pastorale Aufgabe betrifft, die sie erhalten.

§ 2. Wo und wann es für nützlich gehalten wird, können die in einer Diözese, in einem Institut des geweihten Lebens oder in einer Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardinierten Priester mit der schriftlichen Zustimmung ihres Diözesanbischofs oder ihres Oberen bei der Seelsorge des Ordinariates mitarbeiten. Sie unterstehen in diesem Fall dem Ordinarius, was das Amt oder die pastorale Aufgabe betrifft, die sie erhalten.

§ 3. In den Fällen, die in den vorangehenden Paragraphen vorgesehen sind, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Ordinarius und dem Diözesanbischof oder dem Oberen des Institutes des geweihten Lebens oder dem Moderator der Gesellschaft des apostolischen Lebens, in der die Bedingungen der Zusammenarbeit und alle Fragen bezüglich der Vergütung klar geregelt sind.

Artikel 10

§ 1. Die Ausbildung des Klerus des Ordinariates muß zwei Ziele erreichen: 1) eine mit den Diözesanseminaristen gemeinsame Ausbildung gemäß den örtlichen Gegebenheiten; 2) eine Ausbildung in jenen Aspekten des anglikanischen Erbes, die von besonderem Wert sind und mit der katholischen Tradition übereinstimmen.

§ 2. Die Priesteramtskandidaten erhalten ihre theologische Ausbildung mit den übrigen Seminaristen in einem Priesterseminar oder an einer theologischen Fakultät auf der Basis einer Vereinbarung zwischen dem Ordinarius und dem Diözesanbischof oder den zuständigen Bischöfen. Die Kandidaten können zur Weitergabe des anglikanischen Erbes mit der Zustimmung des Leitungsrates eine besondere priesterliche Ausbildung entsprechend einem eigenen Seminarprogramm oder in einem dafür errichteten Ausbildungshaus erhalten.

§ 3. Das Ordinariat muß eine eigene Ordnung für die Priesterausbildung besitzen, die vom Heiligen Stuhl approbiert ist; jedes Ausbildungshaus muß eine eigene Ordnung verfassen, die vom Ordinarius approbiert wird (vgl. CIC, can. 242 § 1).

§ 4. Der Ordinarius darf nur jene Gläubigen als Seminaristen aufnehmen, die einer Personalpfarrei des Ordinariates angehören oder die früher Anglikaner waren und nun in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche aufgenommen worden sind.

§ 5. Das Ordinariat sorgt für die ständige Weiterbildung seiner Kleriker, die an den Programmen teilnehmen, die die Bischofskonferenz und der Diözesanbischof auf örtlicher Ebene dafür vorsehen.

 

Die vormals anglikanischen Bischöfe

Artikel 11

§ 1. Ein vormals anglikanischer verheirateter Bischof kann zum Ordinarius ernannt werden. In diesem Fall wird er zum Priester in der Katholischen Kirche geweiht und übt im Ordinariat das pastorale und sakramentale Amt mit der vollen jurisdiktionellen Befugnis aus.

§ 2. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, kann dazu berufen werden, den Ordinarius in der Verwaltung des Ordinariates zu unterstützen.

§ 3. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, kann eingeladen werden, an den Treffen der Bischofskonferenz des betreffenden Gebiets mit dem Status eines emeritierten Bischofs teilzunehmen.

§ 4. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört und nicht zum Bischof in der Katholischen Kirche geweiht worden ist, kann den Heiligen Stuhl um die Erlaubnis bitten, die bischöflichen Insignien zu gebrauchen.

 

Der Leitungsrat

Artikel 12

§ 1. Der Leitungsrat hat im Einklang mit den vom Ordinarius approbierten Statuten die Rechte und Kompetenzen, die nach dem Codex des kanonischen Rechtes dem Priesterrat und dem Konsultorenkollegium zukommen.

§ 2. Über diese Kompetenzen hinaus benötigt der Ordinarius die Zustimmung des Leitungsrates:

a. um einen Kandidaten zu den heiligen Weihen zuzulassen;
b. um eine Personalpfarrei zu errichten oder aufzulösen;
c. um ein Ausbildungshaus zu errichten oder aufzulösen;
d. um ein Ausbildungsprogramm zu approbieren.

§ 3. Außerdem muß der Ordinarius den Leitungsrat bezüglich der pastoralen Aktivitäten des Ordinariates und der leitenden Prinzipien der Klerikerausbildung anhören.

§ 4. Der Leitungsrat hat die Entscheidungsvollmacht:

a. um den Dreiervorschlag zu erstellen, der dem Heiligen Stuhl für die Ernennung des Ordinarius vorzulegen ist;
b. um Änderungsvorschläge zu den ergänzenden Normen des Ordinariates auszuarbeiten, die dem Heiligen Stuhl vorzulegen sind;
c. um die Statuten des Leitungsrates, die Statuten des Pastoralrates sowie die Ordnung für die Ausbildungshäuser zu erstellen.

§ 5. Der Leitungsrat setzt sich gemäß den eigenen Statuten zusammen. Die Hälfte seiner Mitglieder wird von den Priestern des Ordinariates gewählt.

 

Der Pastoralrat

Artikel 13

§ 1. Der Pastoralrat, der vom Ordinarius errichtet wird, hat beratende Funktion bezüglich der pastoralen Aktivitäten des Ordinariates. 

§ 2. Der Pastoralrat, dem der Ordinarius vorsteht, wird von den Statuten geregelt, die der Ordinarius approbiert.

 

Die Personalpfarreien

Artikel 14

§ 1. Der Pfarrer kann in der Seelsorge einer Pfarrei von einem Pfarrvikar unterstützt werden, der vom Ordinarius ernannt wird; in der Pfarrei müssen ein Pastoralrat und ein Vermögensverwaltungsrat errichtet werden.

§ 2. Wenn es keinen Vikar gibt, kann der Pfarrer des Gebietes, auf dem sich die Kirche der Personalpfarrei befindet, im Fall von Abwesenheit, Behinderung oder Tod des Personalpfarrers, seine Befugnisse als Pfarrer aushilfsweise ausüben, wenn dies nötig ist.

§ 3. Für die Seelsorge der Gläubigen, die auf dem Gebiet einer Diözese leben, in der keine Personalpfarrei errichtet worden ist, kann der Ordinarius nach Anhören des Diözesanbischofs mit der Errichtung einer Quasipfarrei Sorge tragen (vgl. CIC, can. 516 § 1).

Der Heilige Vater Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz die vorliegenden ergänzenden Normen zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus, die von der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden sind, gutgeheißen und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre am 4. November 2009, dem Gedenktag des heiligen Karl Borromäus. 

 

William Kard. Levada
Präfekt

Luis. F. Ladaria, S.J.
Titularerzbischof von Thibica
Sekretär


[1] Dieser Paragraph wurde dem Text der ergänzenden Normen hinzugefügt aufgrund einer Entscheidung der Ordentlichen Versammlung vom 29. Mai 2013, die von Papst Franziskus am 31. Mai 2013 approbiert worden ist.

 

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