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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE       

 

RUNDSCHREIBEN,
UM DEN BISCHOFSKONFERENZEN ZU HELFEN,
LEITLINIEN FÜR DIE BEHANDLUNG VON FÄLLEN SEXUELLEN MISSBRAUCHS VON MINDERJÄHRIGEN DURCH KLERIKER ZU ERSTELLEN

 

Zu den wichtigen Verantwortlichkeiten des Diözesanbischofs im Hinblick auf die Sicherung des Gemeinwohls der Gläubigen und insbesondere auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen gehört es, auf eventuelle Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker in seiner Diözese angemessen zu reagieren. Dies beinhaltet sowohl die Festsetzung von geeigneten Verfahren, um den Opfern derartiger Missbräuche beizustehen, als auch die Bewusstseinsbildung der kirchlichen Gemeinschaft im Blick auf den Schutz Minderjähriger. Dabei ist für die rechte Anwendung des einschlägigen kanonischen Rechts zu sorgen; zugleich sind die entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.

I. Allgemeine Aspekte

a. Die Opfer sexuellen Missbrauchs

Die Kirche muss, in der Person des Bischofs oder eines von ihm Beauftragten, die Bereitschaft zeigen, die Opfer und ihre Angehörigen anzuhören und für deren seelsorgerlichen und psychologischen Beistand zu sorgen. Im Verlauf seiner Apostolischen Reisen hat Papst Benedikt XVI. durch seine Bereitschaft, Opfer sexuellen Missbrauchs zu treffen und anzuhören, ein besonders wichtiges Beispiel gegeben. Anlässlich dieser Begegnungen hat sich der Heilige Vater mit einfühlsamen und aufbauenden Worten an die Opfer gewandt, so auch in seinem Hirtenbrief an die Katholiken in Irland (Nr. 6): „Ihr habt schrecklich gelitten, und das tut mir aufrichtig leid. Ich weiß, dass nichts das von Euch Erlittene ungeschehen machen kann. Euer Vertrauen wurde missbraucht und Eure Würde wurde verletzt."

b. Der Schutz Minderjähriger

In einigen Ländern wurden im kirchlichen Bereich Erziehungsprogramme zur Prävention gestartet, die „geschützte Räume" für Minderjährige gewährleisten sollen. Diese Programme versuchen sowohl den Eltern als auch den in Pastoral und Schule Tätigen zu helfen, Anzeichen sexuellen Missbrauchs zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Oftmals haben die genannten Programme Anerkennung gefunden als Modelle dafür, wie der sexuelle Missbrauch Minderjähriger in der heutigen Gesellschaft wirkungsvoll eingegrenzt werden kann.

c. Die Ausbildung zukünftiger Priester und Ordensleute

Im Jahr 2002 sagte Papst Johannes Paul II.: „Im Priestertum und Ordensleben ist kein Platz für jemanden, der jungen Menschen Böses tun könnte"1. Diese Worte erinnern an die spezifische Verantwortung der Bischöfe, der höheren Oberen und derer, die für die Ausbildung der zukünftigen Priester und Ordensleute Sorge tragen. Die einschlägigen Hinweise im Nachsynodalen Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis sowie die Instruktionen der zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls lenken in zunehmendem Maß den Blick auf die Wichtigkeit einer korrekten Berufungsklärung und einer gesunden menschlichen und spirituellen Ausbildung der Kandidaten. Dabei geht es insbesondere darum, dass die Kandidaten die Keuschheit und den Zölibat der Kleriker sowie deren Verantwortung in der geistlichen Vaterschaft wertschätzen und ihr Wissen um die diesbezügliche Ordnung der Kirche vertiefen können. Genauere Angaben können in die Ausbildungsprogramme der Seminare und der Ausbildungshäuser in jedem Land, jedem Institut des geweihten Lebens und jeder Gesellschaft des apostolischen Lebens mittels der jeweiligen Ratio institutionis sacerdotalis eingefügt werden.

Darüber hinaus muss besondere Aufmerksamkeit auf den gebotenen Informationsaustausch gerichtet werden, vor allem im Zusammenhang mit Priesteramts- oder Ordenskandidaten, die von einem Seminar zu einem anderen, zwischen verschiedenen Diözesen oder zwischen Ordensgemeinschaften und Diözesen wechseln.

d. Die Begleitung der Priester

1. Der Bischof hat die Pflicht, alle seine Priester wie ein Vater und Bruder zu behandeln. Auch soll der Bischof sich mit besonderer Aufmerksamkeit um die ständige Weiterbildung des Klerus sorgen, vor allem in den ersten Jahren nach der Priesterweihe, und dabei auf die Wichtigkeit des Gebets und der gegenseitigen Unterstützung in der priesterlichen Gemeinschaft hinweisen. Die Priester sollen über den Schaden, den ein Kleriker bei Opfern sexuellen Missbrauchs anrichtet, und über die eigene Verantwortung vor dem kirchlichen und staatlichen Recht informiert werden. Auch sollte ihnen geholfen werden, Anzeichen für einen eventuellen Missbrauch Minderjähriger erkennen zu können, von wem auch immer dieser begangen wurde.

2. Die Bischöfe müssen in der Behandlung von möglichen Fällen sexuellen Missbrauchs, die ihnen gemeldet wurden, jeden erdenklichen Einsatz, unter Beachtung der kanonischen und staatlichen Vorschriften und unter Wahrung der Rechte aller Parteien, zeigen.

3. Bis zum Erweis des Gegenteils steht der angeklagte Kleriker unter Unschuldsvermutung. Als Vorsichtsmaßnahme kann der Bischof aber die Ausübung des Weiheamtes bis zur Klärung der Anschuldigungen einschränken. Für den Fall, dass ein Kleriker zu Unrecht beschuldigt wurde, soll man alles unternehmen, um seinen guten Ruf wieder herzustellen.

e. Die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden

Der sexuelle Missbrauch Minderjähriger ist nicht nur eine Straftat nach kanonischem Recht, sondern stellt auch ein Verbrechen dar, das staatlicherseits verfolgt wird. Wenngleich sich die Beziehungen zu staatlichen Behörden in den einzelnen Ländern unterschiedlich gestalten, ist es doch wichtig, mit den zuständigen Stellen unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind die staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen immer zu beachten, freilich ohne das Forum internum des Bußsakraments zu verletzten. Selbstverständlich beschränkt sich diese Zusammenarbeit nicht nur auf die von Klerikern begangenen Missbrauchstaten, sondern erfolgt auch bei Delikten, die Ordensleute oder in kirchlichen Einrichtungen tätige Laien betreffen.

II. Eine kurze Zusammenfassung zur geltenden kirchlichen Gesetzgebung bezüglich der Straftat des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker

Am 30. April 2001 hat Papst Johannes Paul II. das Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela [SST] promulgiert, durch das der von einem Kleriker begangene sexuelle Missbrauch eines Minderjährigen unter 18 Jahren in die Liste der delicta graviora aufgenommen wurde, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind. Die Verjährungsfrist für dieses Delikt wurde auf 10 Jahre festgesetzt, beginnend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Die Bestimmungen des Motu proprio gelten für Kleriker der Lateinischen Kirche wie auch für jene der Orientalischen Kirchen, für den Weltklerus wie auch für den Ordensklerus.

Im Jahr 2003 erteilte Papst Johannes Paul II. dem damalige Präfekten der Glaubenskongregation, Kardinal Joseph Ratzinger, einige Sondervollmachten, um eine größere Flexibilität in der Durchführung von Strafprozessen bei diesen delicta graviora zu ermöglichen. So wurde etwa die Möglichkeit geschaffen, Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, oder in besonders schweren Fällen um Entlassung aus dem Klerikerstand ex officio zu ersuchen. Diese Vollmachten wurden in die von Papst Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 approbierte überarbeitete Fassung des Motu proprio aufgenommen. In den neuen Normen wurde im Fall des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger die Verjährungsfrist, die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt, auf 20 Jahre festgesetzt. In besonderen Fällen kann die Glaubenskongregation gegebenenfalls von der Verjährung derogieren. In der revidierten Fassung des Motu proprio wurde auch ausdrücklich Kauf, Besitz und Verbreitung kinderpornografischen Materials als Straftatbestand des kanonischen Rechts spezifiziert.

Für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger sind an erster Stelle die Bischöfe und höheren Oberen verantwortlich. Sofern eine Anzeige nicht völlig abwegig erscheint, muss der Bischof, der höhere Obere oder ein von ihnen Beauftragter eine kanonische Voruntersuchung gemäß can. 1717 CIC bzw. can. 1468 CCEO sowie Art. 16 SST durchführen.

Wenn sich die Anschuldigung als glaubwürdig erweist, muss der Fall an die Glaubenskongregation übermittelt werden. Nach Studium der Angelegenheit wird die Glaubenskongregation den Bischof oder höheren Oberen anweisen, wie weiter zu verfahren ist. Zugleich wird sie Hilfestellung leisten, um zu gewährleisten, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Dabei wird sowohl für ein gerechtes Verfahren für die beschuldigten Kleriker gesorgt, in dem ihr fundamentales Verteidigungsrecht gewahrt wird, als auch das Wohl der Kirche, einschließlich des Wohls der Opfer, sichergestellt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Verhängung einer unbefristeten Strafe, wie etwa die Entlassung aus dem Klerikerstand, normalerweise ein gerichtliches Strafverfahren erfordert. Nach kanonischem Recht (vgl. can. 1342 CIC) können die Ordinarien unbefristete Strafen nicht durch außergerichtliches Dekret verhängen. Zu diesem Zweck müssen sie sich an die Glaubenskongregation wenden, der es zukommt, ein endgültiges Urteil über die Schuld und über eine eventuelle Ungeeignetheit des Klerikers für den pastoralen Dienst zu fällen und die entsprechende unbefristete Strafe zu verhängen (SST Art. 21 § 2).

Die kanonischen Maßnahmen, die gegenüber einem Kleriker Anwendung finden, der des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig befunden wurde, sind grundsätzlich zweifacher Art: 1.) Auflagen, die die öffentliche Ausübung des geistlichen Amtes vollständig oder zumindest insoweit einschränken, dass ein Kontakt mit Minderjährigen ausgeschlossen wird. Diese Auflagen können mit einem Strafgebot (praeceptum poenale) versehen werden. 2.) Kirchliche Strafen, unter denen die schwerste die Entlassung aus dem Klerikerstand ist. In einigen Fällen kann auf Antrag des Klerikers selbst die Dispens von den Verpflichtungen des klerikalen Standes, einschließlich der Zölibatspflicht, pro bono Ecclesiae gewährt werden.

Die Voruntersuchung und das gesamte Verfahren müssen so durchgeführt werden, dass die Privatsphäre der beteiligten Personen geschützt und ihrem guten Ruf die gebotene Aufmerksamkeit zuteil wird.

Sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen, muss ein beschuldigter Kleriker über die gegen ihn erhobene Anklage informiert werden, um ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben, ehe der Fall der Glaubenskongregation gemeldet wird. Der Klugheit des Bischofs oder des höheren Oberen obliegt es, zu entscheiden, welche Informationen während der Voruntersuchung an den Beschuldigten weitergegeben werden.

Es kommt dem Bischof oder dem höheren Oberen zu, für das Gemeinwohl zu sorgen und festzulegen, welche der in can. 1722 CIC bzw. can. 1473 CCEO genannten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Nach Art. 19 SST kann dies geschehen, sobald die Voruntersuchung begonnen wurde.

Schließlich ist festzuhalten: Wenn eine Bischofskonferenz beabsichtigt, Spezialnormen zu erlassen, müssen diese Partikularnormen, unbeschadet der notwendigen Approbation durch den Heiligen Stuhl, stets als Ergänzung, nicht jedoch als Ersatz der universalkirchlichen Gesetzgebung verstanden werden. Deshalb müssen Partikularnormen sowohl mit dem CIC bzw. CCEO als auch mit dem Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (30. April 2001) in seiner überarbeiteten Fassung vom 21. Mai 2010 übereinstimmen. Im Fall, dass eine Bischofskonferenz sich entscheiden sollte, verbindliche Normen zu erlassen, ist es notwendig, bei den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie um die recognitio anzusuchen.

III. Hinweise für die Ordinarien zum Verfahrensablauf

Die von der Bischofskonferenz erarbeiteten Leitlinien sollten den Diözesanbischöfen und höheren Oberen Orientierungshilfen bieten für den Fall, dass diese von möglichen Taten sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Kenntnis erlangen, die von Klerikern auf dem Gebiet ihrer Jurisdiktion begangen wurden. Solche Leitlinien sollten daher folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

a. Der Gebrauch des Begriffs „sexueller Missbrauch Minderjähriger" muss mit der Definition in Art. 6 SST („Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren") und mit der Auslegungspraxis und der Rechtsprechung der Kongregation für die Glaubenslehre übereinstimmen und auch die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes berücksichtigen.

b. Die Person, die eine Straftat anzeigt, muss mit Respekt behandelt werden. In den Fällen, bei denen sexueller Missbrauch mit einer Straftat gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes (Art. 4 SST) verbunden ist, hat diese Person das Recht zu fordern, dass ihr Name nicht dem beschuldigten Priester mitgeteilt wird (Art. 24 SST).

c. Die kirchlichen Autoritäten sollten sich dazu verpflichten, den Opfern seelsorgerliche und psychologische Hilfe anzubieten.

d. Die Ermittlungen zu den Beschuldigungen sind unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und des guten Rufs der beteiligten Personen durchzuführen.

e. Sofern nicht schwerwiegende Gründe dem entgegenstehen, sollte der beschuldigte Kleriker schon in der Phase der Voruntersuchung über die Anschuldigungen informiert werden und ihm dabei auch die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen.

f. Die mancherorts vorgesehenen Beratungsorgane und -kommissionen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Fälle dürfen nicht das Urteil und die potestas regiminis der einzelnen Bischöfe ersetzen.

g. Die Leitlinien müssen die staatliche Gesetzgebung im Konferenzgebiet beachten, insbesondere was eine eventuelle Unterrichtungspflicht staatlicher Behörden anbelangt.

h. In jedem Moment des Disziplinar- oder Strafverfahrens ist für den beschuldigten Kleriker ein gerechter und ausreichender Unterhalt sicher zu stellen.

i. Die Rückkehr eines Klerikers in den öffentlichen Seelsorgsdienst ist auszuschließen, wenn dieser Dienst eine Gefahr für Minderjährige darstellt oder ein Ärgernis in der Gemeinde hervorruft.

Schluss

Die von den Bischofskonferenzen erarbeiteten Leitlinien haben zum Ziel, Minderjährige zu schützen und den Opfern zu helfen, Unterstützung und Versöhnung zu finden. Sie müssen darüber hinaus deutlich machen, dass in erster Linie der zuständige Diözesanbischof bzw. höhere Obere für die Behandlung von Straftaten sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zuständig ist. Schließlich werden die Leitlinien innerhalb einer Bischofskonferenz zu einem einheitlichen Vorgehen führen, das dazu beiträgt, die Bemühungen der einzelnen Bischöfe zum Schutz Minderjähriger besser aufeinander abzustimmen.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre am 3. Mai 2011.

William Kardinal Levada
Präfekt

+ Luis F. Ladaria, S.I.
Titularerzbischof von Thibica
Sekretär

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1 Ansprache beim interdikasterialen Treffen mit den Kardinälen und führenden Vertretern der Bischofskonferenz der USA, 23. April 2002, Nr. 3. 

[00714-05.01] [Originalsprache: Italienisch]

 

 

    

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