Aufgrund eines sehr guten Vortrages eines Oberarztes des Fachbereiches Anästhesie und Intensivmedizin zur Patientenverfügung ergab sich ein guter Anlaß, in der Pfarrei eine über mehrere passende Sonntage gehende Predigtreihe zu irdischen und überirdischen Fragen des Todes und des Sterbens zu beginnen. Besonders der 15. August als Festtag der Aufnahme Mariens mit Seele und Leib in die himmlische Herrlichkeit eignet sich hervorragend, die gesamte Thematik mit dem entscheidenden übernatürlichen Ausblick zu versehen. Lassen wir uns also gemeinsam überraschen, zu welchen Fragen uns der Predigtkreis noch führen wird - es bleibt sicherlich spannend. Manche wertvolle Anregung konnte übrigens dem Beitrag von Monika Hoffmann,
Sinn und Grenzen von Patientenverfügungen, in:
Stimmen der Zeit, Heft 6, Juni 2005, 411 - 423, entnommen werde. Trotzdem handelt es sich bei der Predigtreihe nicht um eine streng wissenschaftliche Ausfaltung, sondern um die Zusammenfassung und Verstärkung der wesentlichen Gefahren und Chancen, allerdings versehen mit dem Anspruch, dem neuesten Stand der Wissenschaft, dem universal gültigen Naturrecht und der Lehre der Kirche zu entsprechen.
TEIL 1 (gehalten am 24. Juli 2005)
Kommende Woche feiern wir das Fest der Heiligen Joachim und Anna (Eltern der Gottesmutter), wie in jedem Jahr am Anna-Seitenaltar und mit abschließendem Segen unter Verwendung des kleinen Anna-Reliquiars. Von einer ganz speziellen Reliquie war am letzten Dienstag abend an der Katholischen Universität Eichstätt die Rede: vom Turiner Grabtuch. Der Würzburger Althistoriker Karlheinz Dietz zeigte auf, daß nach der Bedeutung, die das Johannesevangelium den Grabtüchern für die Initialzündung des Auferstehungsglaubens zuspreche, deren Aufbewahrung keineswegs unwahrscheinlich gewesen ist. Über die spannende Aufbewahrungsgeschichte vor 1355 referierte dann Univ.-Prof. Dr. Dietz. Das Grabtuch scheint mit dem ab dem 4. Jahrhundert erwähnten und verehrten Christusbild von Edessa identisch zu sein. Die nüchterne historische Forschung spricht also dafür, daß wir es tatsächlich mit dem echten Grabtuch Jesu Christi zu tun haben. Damit aber sind wir so eindrücklich wie nur möglich an unsere eigene letzte Stunde erinnert.
In der Tagesoration des heutigen 17. Sonntags beteten wir: "
Ohne Dich ist nichts gesund und nichts heilig." Ja, ohne den dreifaltigen Gott ist nichts gesund und nichts heilig. Und so sind wir erinnert an einen zweiten existentiellen Vortrag der vergangenen Woche, als am Donnerstag abend auf Einladung des Gartenbauvereines, dem wir heute auch sehr für den Frühschoppen danken, Bürgermeister
Oberarzt Dr. med. Josef Schmidramsl (vom Institut für Anästhesie und Intensivmedizin der Klinik Eichstätt) aus medizinisch-humaner und auch christlicher Sicht die schwierige Thematik der sogenannten Patientenverfügung in gelungener Weise darlegte. So legt es sich nahe, hier anzuknüpfen und sogleich ein für alle Mal ein paar Fragen zu stellen:
ist irgendjemand von uns verpflichtet, eine Patientenverfügung auszustellen? - Die Antwort lautet klar: NEIN.
Ist irgendjemand von uns verpflichtet, in bestimmten Fällen auf moderne lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten? - Die Antwort lautet klar: NEIN.
Ist es vielleicht bald überhaupt so, daß angesichts der ständigen Einsparungen bald in der Patientenverfügung ganz etwas anderes stehen müßte, nämlich:
ich verbiete jegliche Maßnahmen, die nur irgendwie aktive Sterbehilfe sein könnten, und ich verlange den Einsatz der modernsten Schmerzmittelmedizin, die es gibt? Wenn es in Europa so weiter geht, könnte dies tatsächlich mit JA beantwortet werden.
Vielleicht sollten wir nochmals klären: was ist überhaupt eine Patientenverfügung? Was kann sie überhaupt, was darf sie überhaupt, was wird dabei immer zu verwerfen sein? Eine Patientenverfügung ganz allgemein ist eine vorsorgliche schriftliche oder mündliche Willenserklärung, die jene Krankheitssituationen regeln soll, in denen sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann. (Aber Vorsicht bei dieser Definition, siehe unten!) Und was ist dann eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung? Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht entscheidet der Bevollmächtigte an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden, wobei der Bevollmächtigte sinnvollerweise an die eigene Patientenverfügung zu binden ist.
Im Unterschied zu dieser einfachen persönlichen Patientenverfügung in Kombination mit einer einfachen Vorsorgevollmacht, die beide - wie Dr. Schmidramsl richtig betont hat - des Aufsuchens eines Notars oder eines Rechtsanwalts nicht bedürfen, gibt es dann aber noch die Betreuungsverfügung, die erst dann ihre Wirkung entfaltet, wenn das zuständige Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, daß die Vollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. In der gerichtsabhängigen Betreuungsverfügung können gewissermaßen die Inhalte der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Unabhängig davon können aber neuerdings auch alle ohne Notar hergestellten privatschriftlichen Vorsorgevollmachten in das Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Was wir aber bis hierher neuerlich erkennen: Dr. Schmidramsl hat recht, daß sich jeder gut überlegen sollte, was er überhaupt in seine Patientenverfügung schreiben möchte und zuvor noch besser überlegen und besprechen sollte, wem er eine Vollmacht erteilen möchte, wem er wirklich vertraut, und schließlich hat der Bevollmächtigte, den Dr. Schmidramsl als
Sterbepaten bezeichnet hat, an sich auch Anspruch auf Entschädigung. Es genügt also wirklich nicht, ein x-beliebiges Formular einer sogenannten Patientenverfügung schnell anzukreuzen, ohne zu wissen, in was man sich da unter Umständen einläßt. Gespräche mit guten Ärztinnen und Ärzten, mit vertrauten Juristen, aber auch mit Theologen sind daher äußerst sinnvoll. Und natürlich ist es möglich, einem eingesetzten Bevollmächtigten im Falle der guten Durchführung des Amtes testamentarisch Belohnungen zu hinterlassen.
Kehren wir von diesen rechtlichen Andeutungen zurück zur Patientenverfügung. Ganz wichtig ist: sie kann sich gleichermaßen gegen Über- wie gegen Untertherapie aussprechen.
Doch da sind wir überhaupt schon beim Knackpunkt der Patientenverfügung überhaupt und bei einem künftigen Gesetz über Patientenverfügungen. Hier müssen wir sehr genau schauen und fragen: soll eine Patientenverfügung nur angewandt werden dürfen zur Therapiemodifikation während der echten Sterbephase - von dieser Situation geht die in Deutschland auch katholischerseits hergestellte
Christliche Patientenverfügung aus - oder auch zur Therapiemodifikation bei Patienten, die sich noch nicht in der Sterbephase befinden, bei denen aber das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung zum Tod führen wird - das ist die Position der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages
Recht und Ethik der modernen Medizin - oder sogar in darüber hinausgehenden Fällen, also praktisch ohne Reichweitenbegrenzung, das ist die Position des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung. Und genau hier müssen wir als Christen sagen: STOP, ein klares STOP. Wenn wir ein solches Gesetz bekämen, wären wir im schlimmsten Fall längerfristig unterwegs in Richtung Holland. Warum? Weil dann auf einmal aktive Sterbehilfemaßnahmen von Patienten in solchen Patientenverfügungen formuliert werden könnten, die aber kein Arzt und keine Ärztin jemals beachten dürften, denn die direkt angepeilte Tötung und Lebensverkürzung ist ein schweres Verbrechen am menschlichen Leben. So sehr auch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen, des Patienten zu beachten ist, so sehr auch die Einwilligung des Patienten zu einer Behandlung vorzusehen ist, so sicher ist es aber auch, daß wir mit der größtmöglichen Vehemenz dagegen eintreten müssen, daß per Patientenverfügung nur irgendein Mensch den Arzt und die Ärztin von ihrer absoluten Garantiepflicht, Leben zu retten, entbinden könnte.
Und genau deshalb ist ein Gesetz zur Patientenverfügung unter Umständen ein zweischneidiges Schwert, und so haben wir wieder einen kleinen, aber ganz wichtigen Punkt, warum es nicht egal ist, ob ich bei der Bundestagswahl christliche oder nicht-christliche Politiker wähle. Wir dürfen nicht einmal ansatzweise holländische Verhältnisse zulassen, ganz abgesehen davon, daß sich jeder Arzt dagegen wehren kann und muß, wenn er nicht mehr als Lebensretter auftritt, sondern plötzlich als aktiver Sterbehelfer in Situationen, in denen nach dem Naturrecht immer noch die Lebenserhaltung absolut geboten ist. Die Frage nämlich, wann eine medizinische Prognose mit Sicherheit als aussichtslos gilt, ist in vielen Fällen nicht eindeutig zu beantworten, sondern nur individuell und der konkreten Situation entsprechend einschätzbar. Dr. Schmidramsl hat recht, daß die Patientenverfügung die große Chance ist, endlich wieder häufiger über den eigenen Tod und alles damit Verbundene durchaus besinnlich und ernsthaft nachzudenken. Andererseits besteht aber die reale Gefahr, daß
Patientenverfügungen zu einem Mittel werden, Sterben lediglich zu verkürzen, manipulieren und letztlich weiter aus dem Leben verdrängen zu wollen. Und weil dieses Thema so wichtig ist, setzen wir an den nächsten Sonntagen fort, es soll dann auch um die Frage nach dem Zeitpunkt des Todes und die Frage der Organspende gehen und schließlich um das Wichtigste überhaupt, was nämlich jeder katholische Christ für das Himmelreich und sein ewiges Seelenheil tun und als Patient tatsächlich immer verlangen sollte, in seinem Herzen und in seiner Verfügung.
AMEN.
Portal gegen aktive Sterbehilfe und entsprechend formulierte Patientenverfügungen