Friday, September 16. 2005
UNBEDEUTENDE KAMPAGNE GEGEN DIE ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare, Skandal St. Pölten, Sonstiges at
00:03
Comments (0) Trackbacks (0) UNBEDEUTENDE KAMPAGNE GEGEN DIE APOSTOLISCHE VISITATION UND GEGEN DEN PÄPSTLICHEN VISITATOR KLAUS KÜNG IST ENDGÜLTIG GESCHEITERT
Auch wenn die bisher im sogenannten Fall St. Pölten ergangenen Urteile staatlicher Gerichte Österreichs allesamt offenbar noch nicht rechtskräftig sind, eines kann bereits jetzt mit Sicherheit gesagt werden: die von einer nicht besonders seriös wirkenden oberösterreichischen Monatszeitung im letzten Jahr begonnene und all zu durchsichtig geführte ungerechte Kampagne gegen die im Juli 2004 vom Diener Gottes Johannes Paul II. angeordnete und überzeugend durchgeführte Apostolische Visitation der Diözese St. Pölten und gegen den damaligen Päpstlichen Visitator selbst, Seine Exzellenz Dr. Dr. Klaus Küng, den heute regierenden Bischof von St. Pölten, an der sich auch andere unbedeutende sowie uneinsichtige Grüppchen auf bundesdeutschem Boden beteiligt hatten, ist nunmehr endgültig und in klassischer Weise kläglich gescheitert. Der vom Papst entsendete Visitator stellte nach entsprechenden Ermittlungen bekanntlich am 12. August 2004 fest, daß sich aktive homophile Beziehungen gebildet hatten und von einigen Seminaristen geradezu suchtartig pornographische Bilder geladen worden waren. In den Tageszeitungen können nun die damit übereinstimmenden Auszüge des diesbezüglich relevanten letzten staatsgerichtlichen Prozeßtages (15. September 2005) nachgelesen werden. Die Überschriften reichen von "sexuelle Liturgie" (Standard) über "Sex im Priesterseminar St. Pölten bestätigt" (Die Presse) bishin zu "Straflandesgericht bestätigte Homo-Beziehung" (ORF). Auch "Ambrosius" berichtete wieder als Augenzeuge direkt aus dem Prozeßsaal.
Zu bedenken ist vor allem, daß der damalige Apostolische Visitator den beiden ehemaligen Regenten des seiner Neueröffnung am 1. Oktober 2005 entgegensehenden Priesterseminars St. Pölten den Gang zur nicht-kirchlichen Gerichtsbarkeit nie empfohlen hatte, ganz im Gegenteil. Vor allem wurden von der Öffentlichkeit und von den Medien immer wieder die von den ehemaligen St. Pöltner Priesterausbildnern bereits während der Zeit der Visitation im August 2004 eingebrachten Anträge an das Straflandesgericht Wien gegen die Verlagsgruppe NEWS GmbH (welche das Wochenmagazin PROFIL herausgibt) ein wenig beachtet, nicht zuletzt wegen durchaus kerniger oder auch vereinzelt absurd wirkender Zeugenaussagen, die beim ganzen Trauerspiel sogar Heiterkeit auslösten. Am gestrigen 15. September 2005 jedenfalls, dem Gedächtnistag der Schmerzen Mariens, hat nunmehr die eingeteilte staatliche Richterin Natalia Frohner für die erste Instanz die Anträge zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und auf Verpflichtung der Verlagsgruppe NEWS zum Kostenersatz abgewiesen, somit wurde - einfach ausgedrückt - PROFIL freigesprochen und haben die Antragsteller in der ersten Instanz diese Prozesse verloren. Dadurch bricht also die gesamte Kampagne des genannten oberösterreichischen Monatsblattes gegen die vom Heiligen Stuhl anerkannte Arbeit des Visitators zusammen. Bei den Prozessen gewann man ohnehin den Eindruck, daß es weniger um die volle Wiederholung der gewissenhaften Ermittlungsarbeiten des Visitators ging, sondern vor allem um eine angeblich geschehene Verletzung des höchstpersönliches Lebensbereiches des Intim- und Sexuallebens zweier Priester, jedoch verstanden auf Basis staatlicher (und nicht kirchlicher) Gesetzgebung. Viele Beobachter sind gespannt, wie die in Oberösterreich produzierte Zeitung nun ihren Lesern die durchaus nicht überraschende Niederlage vermittelt oder eben verschweigt. Eigentlich müßte sich die verantwortliche Redaktion bei den Lesern und vielen zu Unrecht "angeschossenen" Einzelpersonen entschuldigen, welche auch unter Druck zur Wahrheit standen. Bereits am 18. Juli 2005 war seitens des Oberlandesgerichtes Wien eine richtungsweisende, jedoch ebenso noch nicht rechtskräftige zweitinstanzliche Entscheidung über die bereits im Juli 2004 von Prälat K. eingebrachte Unterlassungsklage in einem Provisorialverfahren ergangen, was die Beurteilung der in ihrer Echtheit nicht bestrittenen Photographien - im konkreten Fall eben einer einzigen Photographie - betrifft, welche ja unter anderem die Apostolischen Visitation der Diözese St. Pölten und ihres Priesterseminars bewirkten. Im Gegensatz zu K. hatte Dr. R. offenbar keine solche Unterlassungsklage am Handelsgericht Wien eingebracht. Wie der damalige Apostolische Visitator Klaus Küng in einer Presseaussendung am 4. August 2004 der Öffentlichkeit mitteilte, hatte der damalige St. Pöltener Bischof Dr. Kurt Krenn am 3. August 2004 unterschrieben, daß aus den Finanzmitteln der Diözese St. Pölten keinerlei Kostenübernahme bisher angestrengter oder noch beabsichtigter zivilrechtlicher Klagen der genannten Priester erfolgen würde. Wörtlich formulierte der Visitator damals: "Die nunmehr mit meiner ausdrücklichen Zustimmung getroffene Entscheidung des Diözesanbischofs zur Nichtübernahme zivilrechtlicher Prozeßkosten dient vor allem auch der Vermeidung weiteren Ärgernisses in der Öffentlichkeit." Aus dem nicht rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Juli 2005 geht nun die hochinteressante Meinung der eingeteilten Richter hervor: "Der Kläger begehrt nun die Unterlassung der Behauptung und deren Verbreitung, es gebe Lichtbilder, die den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeigen. - Allerdings ist diese Äußerung im Artikel (PROFIL), soweit damit ein homosexueller Kontakt des Klägers angesprochen wurde, im Kern wahr. Das veröffentlichte Foto zeigt den Kläger und einen Schüler, welche einander eng umarmen. Der rechte Arm des Schülers ist um den Hals des Klägers gelegt. Der Kläger umfaßt mit seinem linken Arm den Rücken des Schülers und ergreift dessen linke Hand. Der Kläger hält seine rechte Hand unmittelbar vor das Geschlecht seines Schülers. Es ist irrelevant, ob der Kläger hiebei den Körperteil tatsächlich berührt, wie dies nach dem Eindruck der Fall ist. Fehlte das Einverständnis des Schülers, wäre diese Geste zweifellos als sexuelle Belästigung zu qualifizieren. Daher zeigt die Abbildung einen homosexuellen Kontakt zwischen dem Kläger und einem Schüler des Priesterseminars, sodaß eine auch bloß sinngemäße Behauptung, es gebe ein Lichtbild, das den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeigt, im Kern wahr ist (...) Es hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verletzten und seinem guten Ruf und der Achtung seiner durch Artikel 8 MRK geschützten Intimsphäre einerseits und der Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers andererseits stattzufinden. Aus folgenden Gründen überwiegt das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit: Vor dem Hintergrund des auch in der Öffentlichkeit thematisierten, aus Art 8 Abs 1 EMRK abgeleiteten Grundrechts der sexuellen Selbstbestimmung und dem Diskriminierungsverbot (Art 21 der Grundrechtscharta der Europäischen Union) besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines konkreten Verdachtes, daß Mitglieder des Klerus' einer Kirche, deren Sexualmoral im Gegensatz zu dem genannten Grundrecht steht, sich selbst nicht an die Sexualmoral ihrer Kirche halten. Umso mehr besteht ein öffentliches Interesse an Mitteilungen über homosexuelle Kontakte des Leiters eines Priesterseminars zu einem Schüler. Gerade das Abhängigkeitsverhältnis, das durch eine Volljährigkeit nicht aufgehoben wird, gebietet eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber Verstößen von elementaren Verhaltensanforderungen, welche die körperliche und psychische Integrität eines Auszubildenden gewährleisten soll. Deshalb ist der Schutz der Intimsphäre, der Ehre und des guten Rufes des Leiters einer Ausbildungsinstitution als weniger gewichtig einzustufen als das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung ... Die sinngemäße Behauptung, es gebe ein Lichtbild, das den Kläger bei homosexuellen Kontakten zeige, ist somit nicht rechtswidrig (...) Das Autoritätsgefälle wurde trotz der zur Schau gestellten Vertrautheit selbst auf diesem Bild sichtbar: Es ist der Kläger, der auf das Geschlecht des Schülers zeigte und nicht umgekehrt; es gibt auch keine wechselseitigen gleichartigen Gesten. Aus dem veröffentlichten Foto wird evident, daß der Kläger jene Distanz vermissen läßt, die von ihm als Leiter einer Ausbildungsinstitution auch gegenüber einem volljährigen Auszubildenden wegen des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses selbst bei privaten Feiern selbstverständlich gefordert ist. Die Dimension der Mißstände im St. Pöltner Priesterseminar, zu denen auch das durch das Foto dokumentierte Fehlverhalten des Klägers zu zählen ist, ließ sich nicht anders als durch die Veröffentlichung des Lichtbildes darstellen ... Aufgrund des vorangegangenen Interviews des Klägers im PROFIL Nr. 28 [2004] mußte damit gerechnet werden, daß bei einem Foto mit einem unkenntlich gemachten Gesicht des Klägers in der Öffentlichkeit die wahre Identität des Abgebildeten abgestritten und darüber widersprechende Spekulationen angestellt werden könnten. Die Veröffentlichung des Lichtbildes war daher wegen des überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit nicht rechtswidrig. Das Erstgericht wies zu Recht das entsprechende Unterlassungsbegehren ab (...) Der Kläger ist nur mit einem Drittel seines Sicherungsantrages durchgedrungen. Die Beklagten sind als zu zwei Drittel obsiegend anzusehen, sodaß ihnen ein Drittel ihrer Kosten zu ersetzen sind." Das eine Drittel zugunsten des Klägers K. umfaßt das Verbot, von mehreren Fotos zu sprechen, und: "Auch wenn das Foto einen homosexuellen Kontakt des Klägers zu einem Schüler des Priesterseminars zeigt, erlaubt diese Momentaufnahme keine Feststellung über die tatsächliche sexuelle Orientierung des Klägers." Erst am 30. Juni 2005 hatte Bischof Küng als zuständiger Diözesanbischof (und somit Richter göttlichen Rechtes) in einer Presseaussendung festgehalten: "Propst K. übersieht, daß im Zusammenhang mit den Vorfällen im Priesterseminar St Pölten im vergangenen Jahr weiterhin Vorwürfe im Raum stehen. Er weist zwar diese Vorwürfe als unwahr zurück, sie sind aber dennoch nicht zur Gänze entkräftet. Dabei ist zu bedenken, daß vom kirchlichen Standpunkt aus betrachtet das von Propst K. und Dr. R. angestrebte zivilrechtliche Verfahren für eine Klärung nicht ausreichend ist. Was nach österreichischem Recht strafrechtlich relevant ist, wird jedenfalls beachtet. Von Seiten der Kirche gibt es aber noch eine Reihe weiterer Aspekte, auf die geachtet werden muß, gerade in der kirchlichen Ausbildung und in der seelsorglichen Betreuung junger Menschen." Bisher hatte Bischof Küng Wert auf die Unschuldsvermutung gelegt und bei seiner Erklärung am 7. Dezember 2004 beispielsweise festgehalten: "Die von mir getroffenen Entscheidungen betreffen nicht die Feststellung von Schuld oder Unschuld der in die (eine Apostolische Visitation bewirkenden) Vorkommnisse verwickelten Personen, sondern sind unter dem Blickwinkel des Gemeinwohles und des Wohles dieser Personen, der Gewährung einer Besinnungszeit und eines glaubwürdigen Neubeginns zu bewerten." Mittlerweile jedoch fragen sich viele, ob angesichts des Prozeßergebnisses vom 15. September 2005 die Unschuldsvermutung noch vernünftigerweise aufrechterhalten werden kann, da dem Wochenmagazin PROFIL nach dem Dafürhalten der eingeteilten Richterin der Wahrheitsbeweis für die Berichterstattung im Zusammenhang mit den zweifellos echten homosexuell wirkenden Photographien gelungen wäre. Die Frage stellt sich, ob eine Berufung gegen das umfassend begründete Urteil daher überhaupt noch einen Sinn macht. Man darf sich fragen, warum diese Priester angesichts der Lage der Dinge überhaupt je an ein ziviles außerkirchliches Prozessieren dachten und nicht vielmehr sofort auf Einkehr gegangen und sofort angemessene Bußen verrichtet hatten. Bisher haben diese Prozesse jedenfalls nur noch mehr dafür sensibilisiert, daß einer homosexuelle Unterwanderung des Klerus mit Entschiedenheit zu begegnen ist, vor allem von den Bischöfen, Regenten und Äbten. Bischof Küng hat jedenfalls am selben 15. September 2005 erfreulich deutlich gegen die Vorschläge der BZÖ-Justizministerin Stellung genommen: "Die von Bundesministerin Gastinger angestoßene Diskussion über eine rechtlich verankerte Partnerschaft sendet ein Signal in die falsche Richtung. Das große Problem für ganz Europa und auch für Österreich ist die zu geringe Kinderzahl und die mangelnde Stabilität der Beziehungen mit schlimmen Folgen für die Entwicklung der Gesellschaft. Kinder brauchen für ihre gesunde Entfaltung die 'Nestwärme' einer stabilen Beziehung von Vater und Mutter, die nicht austauschbar sind; Eltern sollten - auch durch geeignete Gestaltung der Rahmenbedingungen - zu mehr Kindern ermutigt werden. Daher ist die entschlossene und wirksame Förderung der Familie auf der Grundlage der Ehe zwischen Mann und Frau ein dringendes Gebot der Stunde. Diese dringend notwendige Förderung würde durch die Einführung von rechtlichen Absicherungen faktischer Lebensgemeinschaften noch stärker als bisher unterlaufen werden. In Bezug auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ist an der Position der Ministerin positiv zu werten, daß nicht eine Art Gleichstellung mit Ehe oder gar die Berechtigung zur Adoption in Betracht gezogen werden. Es sollte jedoch auch bewußt sein: Der Familie auf der Grundlage der Ehe gewisse Vorrechte einzuräumen ist kein Verstoß gegen die Gleichberechtigung homosexuell orientierter Menschen. Heterosexuelle und homosexuelle Beziehungen sind ihrem Wesen nach verschieden. Aber nur die Familie auf der Grundlage der Ehe zwischen einem Mann und einer Frau vermag die Zukunft eines Landes zu sichern." Betont werden muß an dieser Stelle auch, daß ein regierender Diözesanbischof selbstverständlich auch das angeborene Recht besitzt, den in seiner Diözese inkardinierten Klerikern den Gang zu einem nicht-kirchlichen Gericht zu verbieten, insbesondere wenn dadurch Ärgernisse und Schaden von der kirchlichen Gemeinschaft ferngehalten werden können und müssen. Dieses mögliche Verbot unnötiger Zivilprozesse (hier gemeint als nicht-kirchliche Prozesse) ist ebenso sicher gegeben wie daß die Katholische Kirche und kein Bischof die in Europa offenbar grassierende und objektiv verfehlte Menschenrechtsauslegung (vgl. den diesbezüglich inhaltlich zu kritisierenden Auszug des OLG-Beschlusses weiter oben) mit sexueller Selbstbestimmung für ihre Kleriker jemals akzeptieren wird können, da es von der Naturrechtserkenntnis her, welche die tatsächlichen Menschenrechte auch wirklich aufzeigen und inhaltlich richtig klären kann, niemals ein Recht eines Bischofs, Priesters oder Diakons auf eine solche Privatsphäre geben kann, hinter der dann beispielsweise naturwidrige Praktiken wie homosexuelle Verhaltensweisen vor der zuständigen kirchlichen Autorität und vor der ein legitimes Interesse an den Tag legenden Öffentlichkeit gewissermaßen versteckt werden könnten. Hingegen liegt der oben zitierte OLG-Beschluß in seiner Argumentation, was das Zurücktreten der für Priester sicherlich moralisch so nicht legitimierbaren Privatsphäre hinter dem absolut notwendigen Interesse der Öffentlichkeit zur Information über schwerwiegende Verfehlungen gegen die eigene verkündete Moral betrifft, richtig und ist nachvollziehbar, da nämlich nur so Erziehungsberechtigte am besten in die Lage kommen und jene Naivität immer mehr ablegen lernen können, die beim (unkontrollierten) Anvertrauen von Kindern und Jugendlichen z. B. gegenüber Priestern angesichts der weltweit bekannt gewordenen Skandalfälle heute weniger denn je angebracht ist. Beten wir also für den St. Pöltener Diözesanbischof Dr. Dr. Klaus Küng, daß er in seinem schwierigen Amt weitere Maßnahmen zur Stärkung der Glaubwürdigkeit der Kirche in St. Pölten und Österreich setzen kann, und beten wir für die beiden betroffenen Priester, daß ihnen die erstinstanzliche Niederlage zu denken gebe und sie den Pfad der persönlichen Umkehr zur Wahrung des kirchlichen Gemeinwohls gehen wollen und können. Euer Padre Alex - Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik / http://www.padre.at |
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