Wednesday, November 23. 2005
INSTRUKTION ZUR NICHTZULASSUNG ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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22:55
Comments (0) Trackbacks (5) INSTRUKTION ZUR NICHTZULASSUNG HOMOSEXUELLER IST ABSOLUT GELUNGENER WURF DES VATIKAN: PASTORALE LIEBE UND DISZIPLINÄRE KLARHEIT
Pastorale Liebe und disziplinäre Klarheit. Das "Homo-Dokument" aus dem Vatikan ist ein absolut gelungener Wurf zur rechten Zeit. Ein Kommentar des Kirchenrechtlers Dr. iur. can. Alexander Pytlik, der im Jahre 2004 Mitglied im Mitarbeiterteam der Päpstlichen Visitation der Diözese St. Pölten und ihres damaligen Priesterseminars gewesen ist. (Der Kommentar ist auch auf dem katholisch geführten Nachrichtenportal nachlesbar. Im Blogbuch findet sich sowohl die offizielle deutschsprachige Ausgabe des Dokumentes als auch eine vorhergehende zusätzliche wissenschaftliche Arbeitsübersetzung, jeweils mit reichhaltig verlinktem Anmerkungsapparat.)
1. Was ist diese Instruktion? Wir dürfen annehmen, daß die Instruktion des Heiligen Stuhles über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den Heiligen Weihen nicht erst seit kurzem, sondern schon seit sehr langer Zeit, das heißt bereits unter dem Pontifikat des verstorbenen Papstes Johannes Paul II., vorbereitet wurde. Was aber ist überhaupt eine Instruktion? Nach can. 34 CIC können Instruktionen geltende Gesetze normalerweise nicht aufheben. Sie erklären und entfalten diese jedoch und binden bei deren Ausführung. Und in der Tat zeigt der Anmerkungsapparat des vorliegenden Textes, daß es bereits klare Normen gibt, was die Zulassung oder Nichtzulassung als Kandidat für den Diakonat und das Weihepriestertum und schließlich zu den heiligen Weihen selbst betrifft. 2. Die liberale Menschenrechtsauslegung ist falsch Die katholische Bildungskongregation (= die römische Kongregation für das Katholische Bildungswesen [für die Seminare und Studieneinrichtungen]) liegt richtig, wenn sie von einer spezifischen Fragestellung spricht, "die sich von der aktuellen Situation her am dringlichsten ergibt". Denn nicht nur in Europa wird der manchmal schon totalitär wirkende gesellschaftliche und rechtliche Druck in Richtung einer sogenannten sexuellen "Nicht-Diskriminierung" immer stärker. (In der Neuen Zürcher Zeitung hieß ein Titel am 25. August 2002 bezeichnenderweise: "Zunehmender Toleranzzwang macht die Kritik mundtot".) Manche Juristen sprechen explizit davon, daß die Katholische Kirche ihren Gliedern und da insbesondere ihren Klerikern das "Recht" auf sexuelle Selbstbestimmung nehmen, absprechen und insofern sogar die aktuell angeblich allgemein akzeptierte Interpretation der Menschenrechte mißachten würde. In Wirklichkeit hat die römische Glaubenskongregation (= die Kongregation für die Glaubenslehre)unter ihrem früheren Präfekten Joseph Kardinal Ratzinger äußerst verständliche und gelungene Dokumente zur Frage der Homosexualität herausgegeben, die klar aufzeigen, daß bei der Beachtung der natürlichen Ordnung von Mann und Frau und bei der Förderung der Familien nach Gottes Plan gar keine Diskriminierung vorliegen kann, weshalb man alle diese Dokumente und ihre Fundstellen im Anmerkungsapparat der Instruktion findet. Es darf mit der Instruktion daran erinnert werden, daß es kein Recht auf irgendeinen Grad der heiligen Weihen gibt. Es gibt auch kein Recht auf das Setzen von Bedingungen wie z. B. einer falschverstandenen sexuellen Selbstbestimmung, die Kandidaten der Kirche Christi zuvor abnötigen könnten oder dürften. Wenn die Berufung zum geistlichen Stand – in welchem Ritus der Katholischen Kirche auch immer – echt ist, dann ist das ehrliche Bemühen um die gelebte standesgemäße Keuschheit eines der klaren Kennzeichen ihrer Echtheit. Die Kandidaten für die heiligen Weihen sind gerufen, nach vielen Jahren ehrlicher Prüfung in voller Freiheit ihr Versprechen zum Zölibat bzw. zum standesgemäßen keuschen Leben abzugeben. Die Wahrung einer gottgewollten sexuellen Ordnung ist kein Bruch eines Menschenrechtes, sondern entspricht der vollen Würde des Mannes und der Frau. In Wirklichkeit hat gerade die Propagierung einer sogenannten sexuellen Selbstbestimmung zu einer Vielzahl an Verletzungen der Menschenrechte geführt, man denke hier nur an den naturrechtlich illegalen und liberalisierten Zugang zu den Möglichkeiten einer sogenannt straffreien Abtreibung. 3. Pflichten und Rechte einer (katholischen) Öffentlichkeit Die Internationalen Organisationen, die Staaten und ihre Rechtsordnungen, die Nicht-Regierungs-Organisationen, die Gesellschaften, aber auch die jeweiligen Gerichtshöfe und die gesamte interessierte (katholische) Öffentlichkeit haben nur eine einzige Sache zu akzeptieren: daß die Katholische Kirche als von Jesus Christus selbst gestiftete heilige Religion das absolute und unveräußerliche Recht besitzt, die Kriterien für die Zulassung zu den heiligen Weihen in der Nachfolge der Apostel festzulegen. Dieses Recht und die Ausübung dieses Rechtes ist in vollem Maße anzuerkennen, eingeschlossen dabei nicht nur die diesbezügliche religiöse Fundierung, sondern bereits die klare philosophische Erkenntnis des Naturgesetzes beim Menschen, das eben nicht erlaubt, heute heterosexuell und morgen homosexuell zu sein, so als ob "Heterosexualität" nur eine jederzeit abgebbare (Auto)marke wäre und nicht ein Kennzeichen der natürlichen Ordnung des Schöpfers. Insofern sind auch Gott sei Dank sehr vereinzelte, wenn auch gutgemeinte bischöfliche Äußerungen deutlich zu kritisieren, die sich beispielhaft so lesen: "Bei beiden Orientierungen gibt es auch die Möglichkeit des Mißbrauchs, der Macht, der Gewalt. Homosexuell orientierte Menschen sind nicht von vornherein ungeeignet für das Priesteramt. Sie haben teilweise eine höhere Sensibilität, insofern gibt es manche Chancen, aber auch Gefahren. Es gilt genau hinzuschauen, wie die Sexualität in die Gesamtpersönlichkeit integriert ist." Hier wird so getan, als ob es einfach nur gleichberechtigte "Orientierungen" gäbe … Andererseits kommt aber den vorhin genannten überindividuellen Einheiten auch ein gewisses Recht zu. Insbesondere der interessierten (katholischen) Öffentlichkeit wird man es nicht verbieten dürfen, sich für den ganz konkreten Lebenswandel der Seminaristen und Weihekandidaten in Instituten geweihten Lebens sowie insbesondere der bereits zu Diakonen, Priestern und Bischöfen geweihten katholischen Kleriker zu interessieren. Wenn nun die Kirche in erfreulicher disziplinärer Klarheit und in großer pastoraler Liebe gegenüber den von widernatürlichen Ausrichtungen geplagten Menschen ihre Lehre darlegt und homosexuell praktizierende sowie in eindeutiger Weise dorthin tendierende Kandidaten aufgrund der einleuchtenden Risken von den heiligen Weihen ausschließt, so ist es das gute Recht der Öffentlichkeit und auch der Medien – unter Wahrung der Würde aller betroffenen Personen – auf vereinzelte schwerwiegende Widersprüche zwischen der Verkündigung, den objektiven Anfordernissen und einer womöglich diametral dazu entgegengesetzten Lebenshaltung bei einzelnen Klerikern zu verweisen und zu einer notwendigen Bereinigung beizutragen. Es ist nämlich auch in der heutigen Kultur noch klar: der katholische Amtsträger verkörpert bereits ohne Worte den höchsten moralischen Anspruch, und von daher ist es nicht möglich, eine normale staatsbürgerliche Privatsphäre im Vollsinn für sich zu beanspruchen. 4. Die spannende Frage der Beweisbarkeit Womit wir bereits bei der von der römischen Instruktion offenbar nicht direkt tangierten Frage der Beweise und der Beweisbarkeit einer praktizierten Homosexualität, tiefsitzender homosexueller Tendenzen bzw. der Unterstützung einer sogenannten "Gay-Kultur" angelangt wären. Denn abgesehen davon, daß die Instruktion völlig richtig liegt mit ihrem Aufruf an solche Kandidaten selbst, den Weg zur Weihe nicht guten Gewissens weitergehen zu können, und daß den an das Forum internum gebundenen geistlichen Begleitern maßgebliche Kompetenzen persönlicher Beeinflussung zukommen müssen, wird es auch an der wirklichkeitsnahen und über mehrere Jahre hinweg erprobten Menschenkenntnis der Letztverantwortlichen (Bischof, Ordensoberer, Regens, Novizenmeister) liegen, ob derart kontraproduktive sexuelle Tendenzen rechtzeitig entdeckt werden. Es ist gut, daß die Instruktion erinnert: "Die Berufung zu den Weihen ist die persönliche Verantwortung des Bischofs oder des höheren Oberen." Nicht zuletzt kommt auch der jeweiligen Seminar- und Ordensgemeinschaft als solcher eine hohe Bedeutung zu. Hier geht es nicht um ein "Spitzelwesen" – ich darf an meine veröffentlichten Gedanken vom 29. Oktober 2004 zur Gefahr homosexueller Unterwanderung des Klerus erinnern – aber es geht sehr wohl darum, daß sich von selbst ergebende namentliche Beobachtungen der Mitlebenden in geistlichen Häusern auch von den Oberen mit Ernst entgegengenommen werden. Es darf nicht mehr passieren, daß Zeugen aus "kirchenpolitischen Gründen" zum Vergessen und zum Lügen gedrängt werden oder Nachteile bzw. sogar ein klassisches Mobbing erfahren, nur weil sie klar Erkanntes nach bestem Wissen und Gewissen vermelden oder vermeldet haben. Das Gemeinwohl der Kirche muß alle "Lagergrenzen" überwinden helfen. Die Sorge um sinkende Zahlen des Priesternachwuchses ist hier überhaupt kein Argument. Vielmehr ist es so, daß die Qualität und Attraktivität des Priesterberufes erst dann voll gewahrt ist, wenn die Botschaft universal lautet: keine Chance für bekennend bzw. praktizierend homosexuell tendierende Personen auf dem Weg in den Klerus. Es war und ist nicht nötig, jemandem zum Nachweis tiefsitzender homosexueller Tendenzen direkte Beweise vorlegen zu müssen. Es genügen klare Sekundärindizien, die im Gesamtbild oft nicht nur Zweifel an der Eignung eines Kandidaten aufkommen lassen, sondern öfters auch zu einer gegenteiligen moralischen Gewißheit führen, daß nämlich dieser bestimmte Kandidat mittelfristig einer bei ihm gegebenen homosexuellen Dauerversuchung erliegen werde. Die Instruktion handelt über die gesamte Frage in Knappheit und Klugheit, wenn sie auch die Möglichkeit eines einfachen entwicklungspsychologischen Übergangsproblemes anspricht. Der Nachweis jedoch der von homosexuellen Anzeichen absolut freien drei Jahre vor der Diakonatsweihe muß ebenso mit moralischer Gewißheit aufnehmbar sein. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang sofort jene Passage der Instruktion zu zitieren, die da lautet: "Im Falle eines diesbezüglich ernsthaften Zweifels darf der Bischof oder höhere Obere ihn nicht zur Weihe zulassen." 5. Was ist mit den drei Jahren? Auch wenn es manche ärgern wird, aber eines der Unworte des Jahres 2004 muß im Zusammenhang mit dem von der Instruktion genannten Beispiel einer Übergangshomosexualität ("im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Erwachsenwerdens") genannt werden: "Bubendummheiten". Auch wenn wir nicht wissen, welche Fälle welcher Diözesen und Gemeinschaften seit Jahren oder Jahrzehnten Anlaß und Ansporn zur Instruktion der Römischen Kongregation für das Katholische Bildungswesen gewesen sind, dürfen wir trotzdem annehmen, daß diese für Apostolische Visitationen von Priesterseminaren zuständige Kongregation auch ihre Schlüsse aus konkreten Vorkommnissen gezogen haben wird. Klarer denn je ist es, daß bestimmte homosexuelle Verhaltensweisen nicht mit dem Begriff "Bubendummheiten" entschuldigt werden konnten oder können. Denn es ist nur schwer glaubhaft, daß beispielsweise noch über 30jährige oder noch ältere Kandidaten, Diakone oder sogar Priester an einem unabgeschlossenen Prozeß des Erwachsenwerdens "leiden" würden. Die Ausbildungserfahrung, aber auch die psychologische Fachwissenschaft, werden helfen müssen, bis zu welcher Altersstufe man von einer vorübergehenden, möglicherweise spätpubertär interpretierbaren homosexuellen "Erfahrung" wird ausgehen können, abgesehen davon, daß sich im Text der Instruktion selbst die drei Jahre wörtlich nur auf homosexuelle Tendenzen vorübergehender Art beziehen. Damit aber haben wir bereits die Frage erreicht, ob diese neue römische Instruktion nun auch Auswirkungen auf den Einsatz eventuell bereits geweihter Homosexueller hat, die nach den klaren Kriterien des Heiligen Stuhles also gar nicht geweiht hätten werden sollen. Richtig ist, daß die Katholische Bildungskongregation ihre Kompetenz primär gegenüber den Ausbildungsstätten zur Priesterausbildung (seien es Seminare, seien es Institute geweihten Lebens) des lateinischen Ritus besitzt. Trotzdem enthält die Instruktion wertvolle Ausgangspunkte für alle regierenden Bischöfe und für ihnen Gleichgestellte, was die möglichen negativen Folgen eines weiteren Einsatzes sich homosexuell verhaltender Kleriker betrifft. Insofern werden sich Gläubige in diesem Zusammenhang bei Beschwerden sehr wohl auf Argumente dieser Instruktion des Heiligen Stuhles berufen können. Es kann von Bischöfen und Oberen nicht toleriert werden, wenn sich frei dem Zölibat verbundene Kleriker im Anlaßfall plötzlich an die weltliche Gerichtsbarkeit wenden, um ihre "sexuelle Privatsphäre" zu verteidigen, die ihnen nach der Morallehre der Kirche in solchem Ausmaß (eines Quasi-Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung) eben nicht zusteht. Zusammenschlüsse homosexuell tendierender Priester können und dürfen von Bischöfen in ihrem Klerus zudem nicht toleriert werden. Es ist gut, daß sich die Instruktion nicht auf fachwissenschaftliche Diskussionen im Rahmen der Psychologie einläßt, sondern klare Anhaltspunkte bietet, was jedoch im Falle eines entwicklungspsychologischen Problems bei vereinzelten Kandidaten und der geforderten drei Jahre einer Heilung davon den Einsatz bewährter und am christlichen Menschenbild orientierter psychologischer Gutachter notwendig machen wird. Solche Gutachten werden nie die Entscheidung selbst enthalten können, denn die Letztentscheidung liegt eben – wie schon gesagt – beim Bischof oder höheren Oberen, der die moralische Gewißheit zu erreichen hat. Aber es wird als verantwortungslos gelten können, wenn echte Zweifel weder zu einem Weiheaufschub noch zum Einsatz eines Gutachters vor den Weihen führten. Hinzuweisen ist auch deutlich, daß die Instruktion über Homosexualität handelt und nicht über andere widernatürliche Formen der Sexualität bzw. entsprechenden Mißbrauch minderjähriger Personen. So würde es im Falle pädophiler Tendenzen keinesfalls möglich sein, das Beispiel eines Übergangsproblemes und dann die Regel der drei Jahre anzuwenden. Vielmehr muß der Berufungsweg solcher Belasteter für immer ausgeschlossen sein. 6. Kirchenpolitik und Glaubwürdigkeit Sinnlos sind angesichts dieses sensiblen und aktuellen Problems kirchenpolitische Grabenkämpfe und durchschaubare Schuldzuschiebungen. So mutet es manchmal grotesk an, wenn bestimmte Anhänger "traditionalistischer Gemeinschaften" meinen, in ihren Gruppen wäre es historisch nie zu homosexuellen Vorfällen gekommen bzw. wären solche Vorfälle praktisch ausgeschlossen – einzig in den Häusern, welche die Reform des lateinischen Ritus mitgemacht hätten, käme es zu solchen Perversionen. Ich habe zum Irrtum solcher naiver Haltungen, als ob Sünde und Perversion vor irgendeinem Tor einfach paradiesisch Halt machen würden, bereits in meinem Kommentar zur Gefahr einer homosexuellen Unterwanderung des Klerus indirekt Stellung genommen. (Manchmal wird den neu eingetretenen und bisher vielleicht all zu wohlbehüteten Kandidaten eine gewisse Blindheit und Naivität gegenüber neuartig erscheinenden Phänomenen von den kirchlichen Ausbildnern – zum eigenen Schutz! – behutsam genommen werden müssen, damit sie nicht in böse Überraschungen geraten und der Wirklichkeit des Lebens als zukünftige Welt-Priester auch bald im Vollsinn entgegentreten können.) Manche "Traditionalisten" argumentieren aber so, als ob die Gnaden des Heiligen Meßopfers vom gewählten katholischen Ritus abhängen würden, so als ob es vor dem II. Vatikanischen Konzil als dem XXI. Ökumenischen Konzil keinerlei Vorfälle in widernatürliche Richtung gegeben hätte, so als ob die Disziplin nach dem CIC 1917 dies alles automatisch ausgeschlossen hätte. Andererseits müssen sich aber auch progressistisch eingestellte Katholiken an der Nase nehmen. Wenn vereinzelt sinngemäß verlautete, daß sich die "linkskatholischen" Exponenten des Klerus gar nicht an den Zölibat zu halten brauchten, weil diese sowieso nicht alles ernstnähmen, was aus Rom zu hören wäre, und daher deren objektiv defizitäre Lehrverkündigung und ihr Wahrnehmen eines "Rechtes" auf eine gewisse sexuelle Selbstbestimmung auch keine Heuchelei darstellte, so muß klar bleiben, daß die wesentlichen Punkte der Disziplin für alle Diakone, Priester und Bischöfe gelten, und dazu gehört zweifellos der Inhalt dieser Instruktion. Es ist jedoch zu verurteilen, wenn es "Aufdeckern" homosexueller Phänomene im Klerus nicht darum ginge, eine wirkliche Reform im Sinne der nunmehr vorliegenden römischen Instruktion und aller im Anmerkungsapparat genannten spirituellen und menschlichen Weisungen für die Priesterausbildung anzustreben, sondern einen "kirchenpolitischen Krieg" zu führen. Klar ist aber, daß der Heilige Stuhl nötigenfalls durch eine Apostolische Visitation prüfen und erkennen wird können, was wirklich vorliegt. Dort aber, wo eine homosexuelle Doppelmoral gelebt oder toleriert wird, darf man sich nicht wundern, wenn früher oder später rein äußerlich integer wirkende kirchliche Amtsträger angreifbar werden. Es braucht eben heute mehr als nur das Verwalten und rhetorische Verteidigen der eigenen Positionen oder Zahlen. Von daher ist Vorsicht angebracht, wenn sich Angegriffene all zu schnell auf das Verteidigungsargument einer "Verschwörung" zurückziehen, um so u. U. von Mißständen im sexuellen Lebensbereich abzulenken. Diese Instruktion ist wichtig für die Glaubwürdigkeit der gesamten Kirche. Nur wenn alle regierenden Bischöfe und höheren Oberen ganz klar versuchen, sich die Kriterien der Instruktion anzueignen und keine falsche Toleranz gegenüber Kandidaten ausüben, wird die Kirche auch glaubwürdig gegen die sogenannte Gleichstellung nicht-heterosexueller Gemeinschaften mit Familien und gegen den Erlaß kontraproduktiver Anti-Diskriminierungsgesetze auftreten können. Es macht zudem eindeutig größere Freude, den Zölibat zu verteidigen, wenn sich aufrichtige Kandidaten und Kleriker sicher sein können, daß begonnen beim Papst über die Diözesanbischöfe und Ordensoberen hin bis zum letzten Zipfel des katholischen Erdkreises die pastorale Liebe und disziplinäre Klarheit der vorliegenden Instruktion ausgeübt wird, sodaß es nicht mehr zu homosexuellen "Versetzungen" und "Karrieren" kommen kann. 7. Rechtssicherheit ist gewonnen Nun also herrscht größere Rechtssicherheit, und dafür ist dem Heiligen Stuhl aufrichtig zu danken. Ein für alle Mal ist geklärt, daß wenn jemand aufgrund tiefsitzender homosexueller Tendenzen keine gültige Heirat anstreben kann oder gar seine (kirchliche) Ehe aufgrund des can. 1095 n. 3 CIC ("Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene: die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind") für nichtig erklärt wurde, er nicht gleichzeitig oder im Anschluß einfach versuchen dürfte, sich die heiligen Weihen zu erschleichen (vgl. z. B. den Comentario exegético al Código de Derecho Canónico zum can. 1041 CIC, S. 982). Ob nun die praktizierte bzw. tief verwurzelte Homosexualität im von der Instruktion verstandenen Sinn – die also von den Weihen ausschließen muß – unter can. 1041 n. 1 CIC und damit rein rechtlich in irgendeiner Weise unter die Irregularitäten für den Empfang der Weihen fällt, werden kirchenrechtliche Studien klären müssen. Es scheint aber doch so zu sein, daß man Homosexualität unter die "anderen psychischen Erkrankungen" juridisch wird einordnen dürfen, was im Gegensatz zu der im Kurzartikel "Homosexualität" vertretenen Position des 2004 erschienenen Lexikon des Kirchenrechts (= Lexikon für Theologie und Kirche kompakt) steht, wie überhaupt die dort vertretene Meinung, daß bei Homosexualität kein Anlaß zu "Zweifeln an der Untadeligkeit und Charakterstärke des Bewerbers" (vgl. can. 1029 CIC) bestünde, selbst unter dem ebendort geäußerten Vorbehalt ("die allen Weihekandidaten gebotene sexuelle Enthaltsamkeit vorausgesetzt") spätestens mit dieser Instruktion hinfällig ist. Zum ganzen Phänomen der Homosexualität ist jedenfalls weiterhin zu empfehlen: Weihbischof Prof. Dr. Andreas Laun (Hrsg.), Homosexualität aus katholischer Sicht, Eichstätt, 2. Auflage, 2001. Freuen darf sich der Koordinator der Apostolischen Visitationen der Priesterseminare und Ausbildungsstätten in den USA, nämlich der katholische Militärerzbischof Edwin F. O’Brien, auch wenn es bei den laufenden Visitationen nicht nur um die Fragestellung dieser Instruktion geht. Aber vor dem Erscheinen der Instruktion erklärte Erzbischof O’Brien noch, daß seine strenge Haltung betreffend die Nichtaufnahme erwachsener Kandidaten, die homosexuelle Aktivitäten oder starke homosexuelle Tendenzen aufzuweisen hätten, aus seinen zwölf Jahren Erfahrung als Regens zweier Priesterseminare herrührte und seine persönliche Meinung widerspiegelte. Nun aber ist die Sache ein für alle Mal hochoffiziell geklärt, nämlich von Rom selbst. [Ende meines Kommentars.] Und damit liegt vor Euch der 93. Eintrag in diesem seit 8. März 2004 in Verbindung mit meiner Hauptseite www.padre.at (bestehend seit dem 8. Dezember 1999) laufenden Blogbuches www.internetpfarre.de/blog/ – Euer Dr. Alexander Pytlik / Padre Alex P. S. Meine wissenschaftliche Arbeitsübersetzung der neuen römischen Instruktion mit einem bequem verlinkten Anmerkungsapparat findet sich im Voreintrag, und die approbierte vatikanische Version ist im Nachfolgeeintrag nachlesbar. Bisherige Kommentare, die in irgendeiner Weise als Vorläufer des obigen Beitrages gelten können, finden sich hier: (1) – (2) – (3) – (4) – (5) – (6) Wednesday, November 23. 2005
INSTRUKTION DES VATIKAN ÜBER DIE ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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13:31
Comments (0) Trackbacks (0) INSTRUKTION DES VATIKAN ÜBER DIE NICHTZULASSUNG HOMOSEXUELLER ZU DEN HEILIGEN WEIHEN: EXKLUSIVE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG
Einer italienischen Nachrichtenagentur war es gelungen, bereits vor der am 29. November 2004 geplanten offiziellen Veröffentlichung der Römischen Instruktion über die Beurteilungskriterien für eine Berufung zum geistlichen Amtsträger bei Personen mit homosexuellen Tendenzen und für deren Zulassung ins Priesterseminar und zu den heiligen Weihen einen Endtext zu erhalten und zu veröffentlichen, in dem allerdings der Name des unterzeichneten Kardinalpräfekten noch nicht richtig geschrieben worden war. Im folgenden findet sich eine spontane wissenschaftliche Arbeitsübersetzung aus meiner Feder, die von mindestens einem empfehlenswerten Nachrichtendienst übernommen wurde und welche sich im Vergleich mit der offiziell approbierten deutschen Übersetzung als korrekt erweist. Zusätzliche Hervorhebungen erfolgten meinerseits nur vor und in dem Absatz mit den "drei Jahren", damit klar wird, daß sich die viel diskutierten drei Jahre nur auf "Tendenzen" vorübergehender Art beziehen. Außerdem habe ich in den Anmerkungen der Instruktion alle Zitate hervorgehoben, damit sie leichter erkennbar sind und gleichzeitig auch der vom Dokument besonders betonte Aspekt der bräutlichen Liebe stärker hervortritt. (Hier auch schon mein Kommentar zur Instruktion.)
KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN INSTRUKTION ÜBER DIE BEURTEILUNGSKRITERIEN FÜR EINE BERUFUNG ZUM GEISTLICHEN BEI PERSONEN MIT HOMOSEXUELLEN TENDENZEN UND FÜR DEREN ZULASSUNG INS PRIESTERSEMINAR UND ZU DEN HEILIGEN WEIHEN ROM 2005 EINLEITUNG In Kontinuität mit dem Lehrgut des II. Vatikanischen Konzils und im besonderen mit dem Dekret Optatam totius (1) über die Ausbildung der Priester hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen diverse Dokumente herausgegeben, um eine angemessene und unverkürzte Ausbildung der zukünftigen Priester zu fördern, wobei Orientierungen und klare Vorschriften über verschiedene Aspekte dieser Ausbildung gegeben wurden. (2) In der Zwischenzeit hat auch die Bischofssynode des Jahres 1990 über die Priesterausbildung im aktuellen Kontext nachgedacht, mit der Absicht, die konziliare Lehre über diese Frage auszufalten und sie in der heutigen Welt verständlicher und klarer umrissen darzustellen. In Folge dieser Synode veröffentlichte Johannes Paul II. das nachsynodale Apostolische Schreiben Pastores dabo vobis. (3) Im Lichte dieser reichhaltigen Unterweisung beabsichtigt die vorliegende Instruktion nicht, sich bei allen Fragen affektiver oder sexueller Natur aufzuhalten, die eine aufmerksame Bewertung während der gesamten Zeit der Priesterausbildung erfordern. Diese Instruktion enthält Normen für eine besondere Fragestellung, die sich von der aktuellen Situation her am dringlichsten ergibt, und das ist jene einer Zulassung oder Nichtzulassung der Kandidaten zu den heiligen Weihen, welche tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweisen. 1. Affektive Reife und geistliche Vaterschaft Gemäß der beständigen Tradition der Kirche empfängt ausschließlich der Getaufte männlichen Geschlechts die heilige Weihe gültig. (4) Durch das Sakrament der Weihe konfiguriert der Heilige Geist den Kandidaten für einen neuen und speziellen Titel, für Jesus Christus: tatsächlich repräsentiert der Priester auf sakramentale Weise Christus, Haupt, Hirte und Bräutigam der Kirche. (5) Aufgrund dieser Umgestaltung für Christus muß das ganze Leben des geweihten Dieners beseelt sein vom Geschenk seiner ganzen Person an die Kirche und von einer authentischen seelsorglichen Liebe. (6) Der Kandidat für das Weiheamt muß daher die affektive Reife erlangen. Diese Reife macht ihn fähig, mit Männern und Frauen in korrekter Beziehung zu stehen, sodaß sich in ihm ein wahres Empfinden der geistlichen Vaterschaft gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft entwickeln kann, die ihm anvertraut werden wird. (7) 2. Homosexualität und Weiheamt Vom II. Vatikanischen Konzil bis heute haben verschiedene Äußerungen des Lehramtes - und insbesondere der Katechismus der Katholischen Kirche - die Lehre der Kirche über Homosexualität bestätigt. Der Katechismus unterscheidet zwischen homosexuellen Akten und homosexuellen Tendenzen. Was die Akte betrifft, lehrt der Katechismus, daß sie in der Heiligen Schrift als schwere Sünden dargestellt werden. Die Überlieferung hat sie beständig als in sich unmoralisch und im Gegensatz zum Naturgesetz angesehen. Solche Akte können daher in keinem Fall Zustimmung finden. Was die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen betrifft, die sich in einer bestimmten Anzahl von Männern und Frauen finden, so sind auch diese objektiv ungeordnet und stellen häufig - auch für die Personen selbst - eine Prüfung dar. Diesen Personen muß mit Respekt und Taktgefühl begegnet werden; auf sie bezogen ist jedes Zeichen ungerechter Diskriminierung zu vermeiden. Sie sind berufen, in ihrem Leben den Willen Gottes zu verwirklichen und die Schwierigkeiten, die auftreten können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen. (8) Im Lichte dieser Lehre hält es dieses Dikasterium in Übereinstimmung mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig, deutlich zu bekräftigen, daß die Kirche - auch wenn sie die betreffenden Personen zutiefst respektiert (9) - jene nicht für das Priesterseminar und für die heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweisen oder die sogenannte Gay-Kultur unterstützen. (10) Die oben genannten Personen befinden sich tatsächlich in einer Situation, die sie schwerwiegend an der korrekten Beziehungsaufnahme zu Männern und Frauen behindert. Es dürfen in keiner Weise die negativen Konsequenzen übersehen werden, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen entstehen können. Falls es sich jedoch stattdessen um homosexuelle Tendenzen handeln sollte, die nur Ausdruck eines Übergangsproblemes wären - wie zum Beispiel im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Erwachsenwerdens - müssen diese in jedem Falle mindestens drei Jahre vor der Diakonatsweihe ganz klar überwunden sein. 3. Die Beurteilung der Eignung der Kandidaten von Seiten der Kirche Zwei untrennbare Aspekte gibt es bei jeder Priesterberufung: das freie Geschenk Gottes und die verantwortete Freiheit des Menschen. Die Berufung ist ein Geschenk der Göttlichen Gnade, was einem mittels der Kirche, in der Kirche und durch den Dienst der Kirche zukommt. In der Antwort auf den Ruf Gottes schenkt sich der Mensch Ihm in Freiheit und in Liebe hin. (11) Der einfache Wunsch, Priester zu werden, ist nicht ausreichend, und es gibt kein Recht auf den Empfang der heiligen Weihe. Es ist Aufgabe der Kirche - in ihrer Verantwortung, die notwendigen Eigenschaften für den Empfang der von Christus eingesetzten Sakramente zu definieren - über die Eignung dessen zu entscheiden, der wünscht, ins Priesterseminar einzutreten (12); ihn während der Ausbildungszeit zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen, wenn geurteilt wird, daß er die geforderten Qualitäten besitzt. (13) Die Ausbildung des zukünftigen Priesters muß in einer essentiellen und sich ergänzenden Verschränkung vier Dimensionen aufweisen: die menschliche, die geistlich-spirituelle, die intellektuelle und die pastorale. (14) In diesem Kontext ist es nötig, die besondere Wichtigkeit der menschlichen Komponente in der Ausbildung herauszustellen, die das notwendige Fundament der gesamten Priesterausbildung ist. (15) Um einen Kandidaten zur Diakonatsweihe zuzulassen, muß die Kirche unter anderem prüfen, ob die affektive Reife des Priesteramtskandidaten erreicht ist. (16) Die Berufung zu den Weihen ist die persönliche Verantwortung des Bischofs (17) oder des höheren Oberen (eines Institutes geweihten Lebens). In Berücksichtigung der Meinung jener, denen die Verantwortung für die Priesterausbildung übertragen wurde, muß der Bischof oder der höhere Obere mit moralischer Gewißheit zu einem Urteil über die Eigenschaften eines Kandidaten gelangen, bevor er zur Weihe zugelassen wird. Im Falle eines diesbezüglich ernsthaften Zweifels darf der Bischof oder höhere Obere ihn nicht zur Weihe zulassen. (18) Die Bewertung der Berufung und der Reife des Kandidaten ist auch eine schwerwiegende Verpflichtung des Regens und der anderen Ausbildungsverantwortlichen des Priesterseminars. Vor jeder Weihe muß der Regens sein Urteil über die von der Kirche geforderten Qualitäten des Kandidaten abgeben. (19) Im Stadium der Beurteilung der Weiheeignung kommt dem Spiritual eine wichtige Aufgabe zu. Auch wenn er an das Geheimnis gebunden ist, repräsentiert er die Kirche im Forum internum. In den Gesprächen mit dem Kandidaten muß der Spiritual hauptsächlich an die Anforderungen der Kirche betreffend die priesterliche Keuschheit und die spezifische affektive Reife des Priesters erinnern und muß ihm auch bei der Frage helfen, ob er die notwendigen Eigenschaften hat. (20) Der Spiritual hat die Pflicht, alle Eigenschaften der Persönlichkeit zu bewerten und sich zu versichern, daß der Kandidat keine mit dem Priestertum unvereinbaren sexuellen Störungen aufweist. Wenn ein Kandidat die Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweist, haben sowohl sein geistlicher Begleiter als auch sein Beichtvater die Verpflichtung, ihn im Gewissen vom Weg in Richtung Weihe abzubringen. Es versteht sich von selbst, daß der Priesteramtskandidat selbst der Erstverantwortliche der eigenen Formung ist. (21) Er muß sich mit Vertrauen anheimstellen der Beurteilung durch die Kirche, durch den Bischof, der ihn zu den Weihen ruft, durch den Regens des Priesterseminars, durch den Spiritual und durch die anderen Seminarausbildner, denen der Bischof oder der höhere Obere die Ausbildung der zukünftigen Priester übertragen hat. Es wäre äußerst unehrlich, wenn ein Priesteramtskandidat die eigene Homosexualität verbergen würde, um trotz allem zur Weihe zu gelangen. Eine derart unauthentische Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, aufrichtiger Loyalität und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit dessen charakterisieren muß, der sich berufen sieht, Christus und Seiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen. ABSCHLUSS Diese Kongregation bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Bischöfe, die höheren Oberen (der Institute geweihten Lebens) und alle betroffenen Verantwortlichen eine aufmerksame Bewertung der Eignung der Kandidaten für die heiligen Weihen vornehmen, und zwar begonnen von der Zulassung ins Priesterseminar bis zur Weihe. Diese Beurteilung muß im Lichte der Konzeption des Dienstpriestertums in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche vorgenommen werden. Die Bischöfe, die Bischofskonferenzen und die höheren Oberen sollen darüber wachen, daß die Vorschriften dieser Instruktion treu beachtet werden, zum Wohl der Priesteramtskandidaten selbst, und um der Kirche immer geeignete Priester zu garantieren, wahre Hirten nach dem Herzen Christi. Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat per 31. August 2005 die vorliegende Instruktion approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet. Rom, am 4. November 2005, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus, des Patrones der Priesterseminare. ZENON Card. GROCHOLEWSKI, Präfekt J. MICHAEL MILLER, C.S.B., Titularerzbischof von Vertara, Sekretär ANMERKUNGEN 1. II. VATIKANISCHES ÖKUMENISCHES KONZIL, Dekret über die Ausbildung der Priester Optatam totius (28. Oktober 1965): AAS 58 (1966), 713-727. 2. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis (6. Januar 1970; neue Auflage, 19. März 1985); Der Philosophieunterricht in den Priesterseminaren (20. Januar 1972); Erziehungshinweise für die Formung zum priesterlichen Zölibat (11. April 1974); Unterricht des Kanonischen Rechts für die Priesteranwärter (2. April 1975); Die theologische Ausbildung der zukünftigen Priester (22. Februar 1976); Epistula circularis de formatione vocationum adultarum (14. Juli 1976); Instruktion über die liturgische Ausbildung in den Seminaren (3. Juni 1979); Rundschreiben über einige dringlichere Aspekte der geistlichen Formung in den Seminaren (6. Januar 1980); Orientierung zur Erziehung in der menschlichen Liebe - Hinweise zur geschlechtlichen Erziehung (1. November 1983); Die Seelsorge im Kontext menschlicher Mobilität in der Ausbildung der zukünftigen Priester (25. Januar 1986); Orientierung für die Ausbildung der zukünftigen Priester betreffend die sozialen Kommunikationsmittel (19. März 1986); Rundschreiben betreffend die Studien über die Ostkirchen (6. Januar 1987); Die Jungfrau Maria in der intellektuellen und geistlichen Formung (25. März 1988); Orientierungen für das Studium und die Lehre der kirchlichen Soziallehre in der Priesterausbildung (30. Dezember 1988); Instruktion über das Studium der Kirchenväter in der Priesterausbildung (10. November 1989); Direktiven zur Vorbereitung der Seminarerzieher (4. November 1993); Direktiven zur Ausbildung der Seminaristen betreffend die auf die Ehe und die Familie bezogenen Probleme (19. März 1995); Instruktion an die Bischofskonferenzen betreffend die Zulassung der aus anderen Seminaren oder religiösen Instituten kommenden Kandidaten ins Priesterseminar (9. Oktober 1986 und 8. März 1996); Die Zeit des Propädeutikums (10. Mai 1998); Rundschreiben betreffend die kanonischen Vorschriften zu den Irregularitäten und Hindernissen, sei es bezogen auf den Empfang der Weihen, sei es bezogen auf die Ausübung empfangener Weihen (27. Juli 1992 und 2. Februar 1999). 3. JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis (25. März 1992): AAS 84 (1992), 657-864. 4. Vgl. C.I.C., can. 1024 und C.C.E.O., can. 754; JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe (22. Mai 1994): AAS 86 (1994), 545-548. 5. Vgl. II. VATIKANISCHES ÖKUMENISCHES KONZIL, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), n. 2: AAS 58 (1966), 991-993; Pastores dabo vobis, n. 16: AAS 84 (1992), 681-682. Bezogen auf die Umgestaltung in Christus, Bräutigam der Kirche, bekräftigt Pastores dabo vobis: «Der Priester ist berufen, lebendiges Bild Jesu Christi, des Bräutigams der Kirche, zu sein [ ... ]. Er ist daher in seinem geistlichen Leben berufen, die Liebe Christi des Bräutigams in bezug auf die Kirche als Braut lebendig werden zu lassen. Sein Leben muß auch von diesem bräutlichen Zug erleuchtet und orientiert sein, der ihn anspornt, Zeuge der bräutlichen Liebe Christi zu sein» (n. 22): AAS 84 (1992), 691. 6. Vgl. Presbyterorum ordinis, n. 14: AAS 58 (1966), 1013-1014; Pastores dabo vobis, n. 23: AAS 84 (1992), 691-694. 7. Vgl. KONGREGATION FÜR DEN KLERUS, Direktorium Dives ecclesiae für Dienst und Leben der Priester (31. März 1994), n. 58. 8. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (editio typica, 1997), nn. 2357-2358. Vgl. auch die diversen Dokumente der KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE: Erklärung Persona humana zu einigen Fragen der Sexualethik (29. Dezember 1975); Schreiben homosexualitatis problema an alle Bischöfe der Katholischen Kirche über die Seelsorge für homosexuelle Personen (1. Oktober 1986); Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen (23. Juli 1992); Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (3. Juni 2003). Bezogen auf die homosexuelle Neigung bekräftigt das Schreiben homosexualitatis problema: «Die spezifische Neigung der homosexuellen Person ist zwar in sich nicht sündhaft, begründet aber eine mehr oder weniger starke Tendenz, die auf ein sittlich betrachtet schlechtes Verhalten ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde muß die Neigung selbst als objektiv ungeordnet angesehen werden.» (n. 3). 9. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (editio typica, 1997), n. 2358; vgl. auch C.I.C., can. 208 und C.C.E.O., can. 11. 10. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Memorandum für Bischöfe, die in Fragen der Zulassung von Kandidaten in Priesterseminare betreffend Homosexualität Rat suchen (A memorandum to Bishops seeking advice in matters concerning homosexuality and candidates for admission to seminary, 9. Juli 1985); KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Schreiben vom 16. Mai 2002: Notitiae 38 (2002), 586. 11. Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 35-36: AAS 84 (1992), 714-718. 12. Vgl. C.I.C., can. 241, § 1: «In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen» und C.C.E.O., can. 342, § 1. 13. Vgl. Optatam totius, n. 6: AAS 58 (1966), 717. Vgl. auch C.I.C., can. 1029: «Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen» und C.C.E.O., can. 758. Jemanden nicht zu den Weihen zu berufen, der die erforderlichen Qualitäten nicht hat, ist keine ungerechte Diskriminierung: vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen. 14. Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 43-59: AAS 84 (1992), 731-762. 15. Vgl. a. a. O., n. 43: «Der Priester, dazu berufen, lebendiges Bild Jesu Christi, Haupt und Hirte der Kirche, zu sein, muß versuchen, in sich jene menschliche Vervollkommnung - so weit wie möglich - zu widerspiegeln, die im Sohn Gottes aufleuchtet und die mit einzigartiger Wirksamkeit in dessen Zugang zu den anderen transparent wird.»: AAS 84 (1992), 732. 16. Vgl. a. a. O., nn. 44 und 50: AAS 84 (1992), 733-736 und 746-748. Vgl. auch: KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Rundschreiben Entre las más delicadas betreffend die Skrutinien über die Eignung der Kandidaten an die Diözesanbischöfe und die anderen Ordinarien, welche die kanonische Fakultät zur Zulassung zu den heiligen Weihen besitzen (10. November 1997): Notitiae 33 (1997), 495-506, im besonderen den Anhang V. 17. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE, Direktorium für den pastoralen Dienst der Bischöfe Apostolorum Successores (22. Februar 2004), n. 88. 18. Vgl. C.I.C., can. 1052, § 3: «Wenn [...] der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen». Vgl. auch C.C.E.O., can. 770. 19. Vgl. C.I.C., can. 1051: «Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers [...] muß es ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand». 20. Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 50 und 66: AAS 84 (1992), 746-748 und 772-774. Vgl. auch die Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, n. 48. 21. Vgl. Pastores dabo vobis, n. 69: AAS 84 (1992), 778. [ENDE DES DOKUMENTS.] Beten wir für alle in der Instruktion genannten Verantwortlichen für die Entscheidung über die heiligen Weihen und für die Priesterausbildung! Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik www.padre.at P. S. Ein aktueller Kommentar aus meiner Feder zur authentischen Instruktion findet sich im nachfolgenden Eintrag des seit 8. März 2004 laufenden Blogprojektes! |
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