Friday, December 12. 2008
KIRCHE SPRICHT KLARTEXT: ALS PERSON ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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22:27
Comments (0) Trackbacks (2) KIRCHE SPRICHT KLARTEXT: ALS PERSON GILT JEDER MENSCH VON DER EMPFÄNGNIS AN, BEREITS VOR DER EINNISTUNG - GEGEN INTERZEPTION / KONTRAGESTION
Am 8. September 2008, dem Fest der Geburt der seligen Jungfrau und Gottesmutter Maria, unterzeichnete William Kardinal Levada am Sitz der römischen Kongregation für die Glaubenslehre eine nunmehr veröffentlichte Instruktion über einige ganz wichtige Fragen der Bioethik. Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hatte in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 20. Juni 2008 gewährten Audienz das Dokument gutgeheißen und seine Veröffentlichung angeordnet. Es ist in deutscher Sprache bereits an verschiedenen Adressen abrufbar, nämlich bei kath.net und bei der Katholischen Bischofskonferenz Deutschlands. Die Kenntnis des Willens Gottes aus der Offenbarung und aus dem uns kraft der unveränderlichen Wesensnatur des Menschen offenstehenden Naturgesetz und Naturrecht heraus sind bei all diesen Fragen mit hoher Fachkenntnis zu verbinden. Deshalb übernehme ich zunächst die professionelle Stellungnahme des vor 20 Jahren gegründeten und unter der Patronanz der Katholischen Bischofskonferenz Österreichs stehenden Institutes für Medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE):
Das neue Bioethik-Dokument betont in Treue zur Sittenlehre der Kirche und beim ethischen Nachdenken über neue biotechnologische Möglichkeiten ein kompromißloses Ja zum Leben. Der Text der Glaubenskongregation basiert auf der bereits mit dem 22. Februar 1987 datierten Instruktion Donum vitae (über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung), in der das damals noch junge Thema der sogenannten künstlichen Befruchtung und seine ethischen Probleme behandelt wurden. Das neue Dokument will nun jene kulturelle Perspektive stärken, die in der Wissenschaft einen "wertvollen Dienst (...) an der Würde jedes Menschen sieht" (Nr. 3). Die Würde als Person und sein unantastbarer Wert müsse jedem Menschen von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod zuerkannt werden. Dies gelte auch für den embryonalen Menschen, der "ganz Mensch und ganz als solcher zu achten“ (Nr. 5) sei. Die Instruktion Dignitas personae betone erneut die Ablehnung der künstlichen Befruchtung, unter andrem deshalb, weil dabei kein Interesse am Lebensrecht jedes einzelnen Embryos bestünde. Im Gegenteil: auf eine Lebendgeburt komme eine große Zahl von bewußt geopferten Embryos (Selektion, PID, Mehrlingsbefruchtungen usw.) - in keinem anderen Bereich der Medizin würde "eine Gesundheitsbehörde eine Technik mit einer so hohen Rate an negativen, tödlichen Ausgängen" zulassen, kritisiere das Schreiben des Heiligen Stuhles. In bezug auf das Einfrieren von Embryonen (Kryokonservierung) kritisiere der Vatikan das Verfahren als unvereinbar mit der Achtung, die den menschlichen Embryonen geschuldet sei (Nr. 18). Die Glaubenskongregation greife die Frage des Schicksals der Abertausenden tief gefrorenen Embryonen auf. Vorschläge, diese für die Forschung zu verwenden oder für therapeutische Zwecke einzusetzen, bezeichne sie als ethisch unannehmbar (Nr. 19). Die Variante einer "pränatalen Adoption" sei zwar der Absicht nach lobenswert, stelle aber keine Lösung dar. Tatsache bleibe, daß durch die In-vitro-Fertilisierung Embryonen zu Tausenden verlassen worden seien, was eine "faktisch irreparable Situation der Ungerechtigkeit“ schaffe. Weiters verurteile das Dokument scharf die Präimplantationsdiagnose (PID), deren Ziel die Selektion und Vernichtung "verdächtig“ gewordener Menschen sei. "Die Würde kommt jedem einzelnen Menschen in gleicher Weise zu", unterstreiche dagegen die Kongregation für die Glaubenslehre. Kranke und behinderte Personen seien keine Sonderkategorie, Diskriminierungen dieser Art seien unsittlich und rechtlich unannehmbar (Nr. 22). Keimbahntherapie, menschliches Klonen und genetisches Enhancement verwerfe das Dokument ebenso. Es begrüße hingegen die möglichen Gentherapien an Körperzellen und die Forschung mit adulten Stammzellen. Ein klares Nein gebe es zur Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen. Diese bedeute nämlich zugleich die Vernichtung der Embryonen und damit "die Vernichtung menschlicher Lebewesen, die dieselbe Würde besitzen wie andere Menschen und die Forscher selbst“ (Nr. 32). Das aktuelle Vatikan-Schreiben Dignitas personae stelle einen wichtigen Beitrag zur Kultur des Lebens dar und biete "klare Richtlinien für aktuelle Probleme der biotechnologischen Forschung“, erklärt dazu IMABE-Direktor Primarius Dr. Johannes Bonelli. Es begründe die Position der Katholischen Kirche aus einer vorwiegend philosophisch-anthropologischen Perspektive, nämlich aus der unantastbaren Menschenwürde, die jedem Individuum der Spezies Menschen von der Befruchtung bis zum Tod zukomme. "Nicht selten wird versucht, diese Argumentation als religiös motiviert zu etikettieren und sie dadurch für den zivilen Diskurs zu disqualifizieren. Diese Kritik ist aber alles anderes als sachlich und redlich.“ Die Instruktion zeige in aller Schlichtheit, daß durch die Technik der künstlichen Befruchtung der Mensch zum Objekt technischer Rationalität gemacht werde, das heißt an sich zum Instrument und Mittel eines technisches Prozesses, was der Menschenwürde diametral widerspreche. Das Dokument ermuntere zugleich die Wissenschaft, Wege zu beschreiten, die der Menschenwürde eben entsprechen. Naturgemäß greife das Schreiben jene Methoden kritisch auf, die aus ethischer Sicht nicht vertretbar seien - diese Perspektive habe jedoch eine klare Intention: "Hinter jedem 'Nein' steht ein großes 'Ja', daß die unveräußerliche Würde und den Wert jedes einzelnen unwiederholbaren Menschen anerkennt – eine Botschaft, die viele Menschen positiv annehmen werden", so Bonelli. Abschließend weise ich noch auf einen für den heutigen Alltag äußerst wichtigen Abschnitt der neuen Instruktion über die Würde einer Person hin. Schon seit langem predige ich wie viele andere gegen die manipulative Propaganda, welche vorgaukelt, daß erst mit dem Beginn der Einnistung und Schwangerschaft (und somit noch nicht wirklich von der Befruchtung an!) objektiv eine menschliche Person mit der ihr zukommenden Würde einer Person gegeben wäre. In dem Dauerdokument zur Verhütungsberatung und in der Analyse betreffend die unveränderliche Sittenlehre der Kirche in bezug auf die ausnahmslos verwerfliche direkte Verhütung kann dies nachgelesen werden. Diese Verwirrung der Gewissen muß immer wieder neu aufgearbeitet werden, und es ist kaum abzuschätzen, wie viele Menschen schon alleine durch frühabtreibende Verhütungsmethoden nie das Licht der Welt erblicken durften, neben all den schrecklichen Opfern des weltweit stattfindenden und immer wieder gerne verschwiegenen direkten Abtreibungsmordes. Unter dem Titel "Neue Formen der Interzeption und der Kontragestion" (statt "Interzeption" kann es wohl auch "Intrazeption" heißen, beides im Unterschied zur reinen Kontrazeption) nimmt daher die vatikanische Instruktion vom 8. September 2008 klar und deutlich Stellung (Nr. 23): "Neben den empfängnisverhütenden Mitteln im eigentlichen Sinn, welche die Empfängnis im Anschluß an einen Geschlechtsakt verhindern, gibt es andere technische Mittel, die nach einer Befruchtung vor oder nach der Einnistung des schon gebildeten Embryos in der Gebärmutter wirken. Diese Techniken sind interzeptiv, wenn sie die Einnistung des Embryos in der Gebärmutter verhindern. Sie sind kontragestiv, wenn sie die Vernichtung des schon eingenisteten Embryos zur Folge haben. Um die Verbreitung der Interzeptiva zu fördern, (Anmerkung 43: Die bekanntesten interzeptiven Mittel sind die Spirale [Intrauterinpessar] sowie die so genannte 'Pille danach') wird manchmal behauptet, daß ihre Wirkweise nicht genügend bekannt sei. Wahr ist, daß die Wirkweise der verschiedenen angewandten Mittel nicht immer zur Gänze bekannt ist. Experimentelle Studien zeigen aber, daß die nidationshemmende Wirkung gewiß vorhanden ist. Dies bedeutet freilich nicht, daß die Interzeptiva immer, wenn sie eingenommen werden, eine Abtreibung bewirken, auch weil es nicht nach jedem Geschlechtsverkehr zu einer Befruchtung kommt. Man muß jedoch anmerken, daß bei denen, welche die Einnistung eines möglicherweise empfangenen Embryos verhindern wollen und deshalb solche Mittel wünschen oder verschreiben, im allgemeinen die Vorsätzlichkeit zur Abtreibung vorhanden ist. Wenn das Ausbleiben der Menstruation festgestellt wird, greift man gelegentlich auf die Kontragestion zurück, (Anmerkung 44: Die hauptsächlichen Mittel der Kontragestion sind Mifepriston [Pille RU 486], Prostaglandine und Methotrexat.) die gewöhnlich in der ersten oder zweiten Woche nach Feststellung des Ausbleibens der Menstruation angewandt wird. Das erklärte Ziel besteht darin, die Menstruation wieder erscheinen zu lassen, aber in Wirklichkeit handelt es sich um die Abtreibung eines bereits eingenisteten Embryos. Bekanntlich ist die Abtreibung 'die beabsichtigte und direkte Tötung eines menschlichen Geschöpfes in dem zwischen Empfängnis und Geburt liegenden Anfangsstadium seiner Existenz' (Anmerkung 45: JOHANNES PAUL II., Enzyklika Evangelium vitae, 58: AAS 87 [1995], 467.) Deshalb zählt die Anwendung der interzeptiven und der kontragestiven Mittel zur Sünde der Abtreibung und ist in schwerwiegender Weise unsittlich. Wenn man zur Gewißheit kommt, eine Abtreibung vorgenommen zu haben, bringt dies nach kanonischem Recht darüber hinaus einige schwere strafrechtliche Auswirkungen mit sich. (Anmerkung 46: vgl. can. 1398 CIC und can. 1450 § 2 CCEO; vgl. auch can. 1323 - 1324 CIC. Die Päpstliche Kommission für die authentische Interpretation des CIC hat erklärt, daß mit dem strafrechtlichen Begriff der Abtreibung 'die Tötung des Fötus auf jede Weise und in jedem Stadium vom Zeitpunkt der Empfängnis an' gemeint ist [Antworten auf Zweifel, 23. Mai 1988: AAS 80 [1988], 1818].)" In der liturgischen Zeit des Advents gilt es, ganz konkrete Schritte der Umkehr zu setzen, nicht zuletzt auf dem existentiellen Gebiet der Weitergabe menschlichen Lebens, der vollen Achtung der Sexualität von Mann und Frau sowie einer die Würde jeder Person zu 100 % berücksichtigenden Empfängnisregelung. Erst dann können wir alle gemeinsam am kommenden dritten Adventsonntag den Aufruf des heiligen Paulus voll und ganz annehmen, uns zu jeder Zeit im Herrn zu freuen, in jenem Herrn und Gott Jesus Christus, den wir in der Weihnacht bald (im Eichstätter Ortsteil Buchenhüll mit der Christmette um 24 Uhr) als gottmenschliches Christkind anbeten werden und dessen Wahrheit den Suchenden aufleuchtet, dessen Kraft die Schwachen stärkt und dessen Heiligkeit den Sündern Vergebung bringt, besonders im heiligen Sakrament der Buße nach dem jeweils persönlich abgelegten Sündenbekenntnis. So laßt uns übermorgen die Vorfreude auf die Weihnacht auskosten und unser Ja zum Leben im Blick auf das Zeugnis Johannes' des Täufers und auf das Jawort der Gottesmutter Maria erneuern. Euer Padre Alex - Kirchenrektor Dr. Alexander Pytlik Tuesday, December 9. 2008
KATHOLISCHE KIRCHE, NATURRECHT UND ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare at
17:29
Comments (2) Trackbacks (2) KATHOLISCHE KIRCHE, NATURRECHT UND EHERECHT: REIN KIRCHLICHE EHE IN DEUTSCHLAND AB 1. JANUAR 2009
Johannes Messner, der berühmte österreichische Naturrechtsexperte (1891 - 1984), schreibt auch in der sechsten Auflage des von ihm in unerreichter Systematik geschaffenen und bis heute unersetzlichen Standardwerkes "Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik", das heißt im Jahre 1966: "Die Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament und fällt daher unter die Zuständigkeit der Kirche, so daß der Staat sich einer Verletzung des natürlichen und göttlichen Rechtes schuldig macht, wenn er sich die ausschließliche Jurisdiktion über Ehen von Christen anmaßt." (S. 550) Infolge der säkularisierten Auffassung der Ehe versuchte der Staat in zunehmenden Maße, auch die Ehe von Christen seiner Jurisdiktion zu unterwerfen. In manchen Ländern geschah dies, indem er der kirchlichen Ehe von Christen die Anerkennung versagte oder sie unter Strafe stellte, wenn die Ehe nicht vor den staatlichen Behörden geschlossen war (obligatorische Zivilehe), oder indem er den Christen die Möglichkeit einer bloßen Zivilehe anbot und so die Umgehung der kirchlichen Jurisdiktion ermöglichte (fakultative Zivilehe). In vielen Ländern ist jedoch die Stellvertretung des Staates einfach an den beim heiligen Sakrament der Ehe mitwirkenden kirchlichen Amtswalter delegiert. "Da die Ehe ein Vertrag ist, der Rechtswirkungen für die Ehepartner, für die Nachkommenschaft und für die Gesellschaft nach sich zieht, fällt sie auch in den Bereich der staatlichen Zuständigkeit." (S. 549) Es geht dabei um die Form der Beurkundung des Ehevertrages, es geht um den heiß diskutierten Schutz des Ehebandes durch Bestrafung des Ehebruchs. Aber auch die Rechte und Pflichten der Ehepartner werden umschrieben, soweit sie gesellschaftliche Auswirkungen haben, besonders jene, welche die Sorge für die Kinder und die wirtschaftliche Stellung der Familienmitglieder betreffen, zum Beispiel als Erben.
Von daher sehe ich als leicht erreichbare naturrechtskonforme und auch praktisch beste Lösung, daß der moderne Staat einfach die nach dem Kirchenrecht gültig geschlossenen Ehen als solche anerkennt, soferne dies im jeweiligen Einzelfall von den Ehepartnern auch gewünscht wird, wobei zu bedenken ist, daß keine Ehe, die diesen Namen verdient, einfach privat und geheim im Sinne einer Quasi-Nichtexistenz bleiben kann, sondern immer auch bestimmte öffentliche Wirkungen nach ziehen muß, denn die Bedingungen einer Mann und Frau naturgemäß entsprechenden Ehe unterliegen eben nicht dem Willen der Vertragsparteien, auch wenn der Ehekonsens selbst in voller Freiheit vollzogen sein soll, um die Würde der Ehepartner und oft auch überhaupt die Gültigkeit der Ehe zu erreichen. Die in Deutschland mit dem Jahr 2009 vorgenommene Veränderung des Personenstandsrechtes, welches bisher bei kirchlichen Trauungen eine Zwangsziviltrauung vorsah, ist daher auf der einen Seite eine ganz klare Verbesserung, weil somit eine sinnlose Doppelung des Ehekonsenses (der für formpflichtige Katholiken nur kirchlich oder mit kirchlicher Erlaubnis gültig geleistet werden kann!) wegfällt. Daß aber bei dieser Verbesserung in Wirklichkeit das für alle bindende Naturrecht nicht im Blick gewesen sein kann, zeigt dann die andere Seite der gesetzlichen Veränderung auf: es gibt weiterhin keine automatische bzw. nach gewissen formalen Bedingungen ablaufende Anerkennung der kirchlich geschlossenen Ehe, sondern dazuhin müßte weiterhin die naturrechtswidrige Doppelung des Ehekonsenses vorgenommen werden. Die nunmehr seitens der Katholischen Kirche in Deutschland getroffene Reaktion auf die Verbesserung bzw. bleibende Mißachtung des Naturrechts erscheint als durchaus bestmögliche: einerseits wird das Recht der Personen, welche in der Kirche ihre Ehen gültig schließen wollen, gewahrt, sodaß es viele denkbare Begründungen (religiöse Gründe, Gewissensgründe, soziale Härtefälle, finanzielle Schwierigkeiten, Ablehnung in der Verwandtschaft usw.) geben kann und wird, warum die kirchliche und naturrechtlich gültige Ehe nicht durch vorherige oder nachträgliche Vornahme einer staatlichen Ziviltrauung ins Forum des Staates gelangen soll, und andererseits werden die Personen, welche kirchlich heiraten, daran erinnert, daß die Ehe im Normalfall auch in alle Rechtsbereiche Eingang finden soll, auch wenn dies derzeit leider nur mit der sinnlosen Wiederholung des Jawortes vor einem bei Katholiken naturrechtlich unzuständigen Standesbeamten geschehen kann. Wie bereits dem im Anschluß an die Herbst-Vollversammlung der katholischen Bischöfe Deutschlands (vom 22. bis 25. September 2008) in Fulda dargebotenen Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Seiner Exzellenz Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, entnehmbar war, wurde für das Territorium der Bundesrepublik aufgrund des sohin zum Positiven hin veränderten Personenstandsrechtes eine sogenannte "Nihil obstat"-Lösung in Betracht gezogen: "Mit Inkrafttreten des neuen Personenstandsrechts am 01. Januar 2009 steht die (Katholische) Kirche vor der Aufgabe, das Verhältnis zwischen kirchlicher und ziviler Eheschließung neu zu bestimmen. Grundsätzlich sind die Bischöfe weiterhin an einem engen Zusammenhalt interessiert, weil das Eheversprechen ohne die bürgerlichen Rechtsfolgen nur schwer eingelöst werden kann. So würden beispielsweise Eheleute, die nur kirchlich getraut sind, nach staatlichem Recht weiterhin als unverheiratet gelten, sie würden keinen gemeinsamen Familiennamen führen dürfen, gemeinsame Kinder würden als Kinder unverheirateter Eltern gelten und die Ehepartner hätten gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche. Die Vollversammlung hat sich nach intensiver Diskussion dazu entschieden, im Rahmen der kirchlichen Ehevorbereitung ein 'Nihil obstat' (lateinisch: 'es steht nichts dagegen') für Brautpaare einzuführen, die vor der kirchlichen Trauung nicht bürgerlich heiraten. Das Ehevorbereitungsprotokoll und eine Erklärung der Brautleute, daß sie über das Fehlen rechtlicher Wirkungen einer kirchlichen Trauung im staatlichen Bereich belehrt worden seien, werden sodann dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat zur Erteilung des 'Nihil obstat' zugeleitet. Entsprechende Formulierungsvorschläge werden derzeit erarbeitet." Exemplarisch sei daher die gesetzliche Verwirklichung der neuen Regelung am Beispiel des Bistums Eichstätt (Pastoralblatt Nr. 10 vom 8. Dezember 2008, 155. Jahrgang, Seite 247 - 249, "Nr. 139 Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung") aufgezeigt: "Aufgrund einer Änderung des Personenstandsgesetzes entfällt zum 1. Januar 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne vorherige Ziviltrauung vorzunehmen. Somit sind mit diesem Datum kirchliche Eheschließungen möglich, ohne daß die Eheleute auch vor dem Staat eine (zivile) Ehe eingehen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Herbstvollversammlung vom 22. bis 25. September 2008 beschlossen, daß bei kirchlichen Trauungen ohne vorherige zivile Eheschließung in Zukunft ein 'Nihil obstat' durch den zuständigen Ortsordinarius eingeholt werden muß. Folgende Regelungen wurden für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz vereinbart: Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung Das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung entfällt nach der Novellierung des Personenstandsrechts zum 01. Januar 2009. Eine solche kirchliche Trauung entfaltet jedoch keine Rechtsfolgen im staatlichen Rechtsbereich. Daher ist der Kirche daran gelegen, daß auch eine zivilrechtliche Ehe geschlossen wird, damit den Gläubigen deren Rechtswirkungen gewährleistet werden und sie auf diese Weise besser im Stande sind, die Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind. Eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist. Bei fehlender Zivileheschließung ist immer das Nihil obstat des Ortsordinarius einzuholen. Bei der Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung ist wie folgt vorzugehen: 1. Es ist das gesonderte Formular zu verwenden. 2. Von den Brautleuten ist zu bestätigen, daß sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewußtsein, daß diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. 3. Die Brautleute versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. 4.Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. 5. Die Erklärung der Brautleute ist von den Brautleuten vor dem zuständigen Pfarrer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben. 6. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die Erklärung der Brautleute werden an das Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat zur Erteilung des Nihil obstat durch den Ortsordinarius weitergeleitet. 7. Nach der kirchlichen Trauung erfolgt die vorgeschriebene Eintragung in die Kirchenbücher und/oder die Weitermeldung wie üblich. Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung Wir, (Name der Braut) und (Name des Bräutigams) erbitten von der Katholischen Kirche das Nihil obstat für die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung. Wir wurden darüber belehrt, und es ist uns bewußt, daß die kirchliche Trauung keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet; kirchlich getraute Personen ohne Zivileheschließung - gelten nach staatlichem Recht als unverheiratet; - haben gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach staatlichem Eherecht, - genießen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht, - dürfen keinen gemeinsamen Familiennamen führen, - können keine aus der Ehe abgeleiteten Rentenansprüche (z. B. Witwenrente) geltend machen, - werden im Steuerrecht wie Unverheiratete behandelt, - haben vor (staatlichem) Gericht keine Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie standesamtlichen Verheirateten zugestanden werden, - haben kein Recht auf Auskunft durch den Arzt und kein Besuchsrecht im Falle ernsthafter Krankheit. Wir wissen, daß diese Aufzählung nicht abschließend ist. Wir versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Gründe für die kirchliche Trauung ohne Zivileheschließung: (Anmerkung des Padre: religiöse Gründe, Gewissensgründe, soziale Härtefälle, finanzielle Schwierigkeiten, Ablehnung in der Verwandtschaft usw.) Ort und Datum / Unterschriften der Braut und des Bräutigams / Unterschrift des Pfarrers bzw. des Beauftragten Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll 1. Änderung der Anmerkung 3 Anmerkung 3 wird wie folgt neu gefaßt: (3) Die Bescheinigung über die Zivileheschließung ist grundsätzlich vor der kirchlichen Trauung vorzulegen (vgl. Nr. 26 und Anm. 22 g und 25). In Ausnahmefällen kann ein Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung erteilt werden. 2. Änderung der Anmerkung 22 In Anmerkung 22 wird nach Buchstabe (f) folgender Buchstabe (g) angefügt: g) Auch wenn der staatliche Gesetzgeber die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung zuläßt, wird von Seiten der Kirche grundsätzlich daran festgehalten, daß vor einer kirchlichen Trauung eine Zivilehe geschlossen werden soll; die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung soll die Ausnahme bleiben und bedarf des Nihil obstat durch den Ortsordinarius (vgl. Nr. 23 und 25). Die Brautleute müssen bestätigen, daß sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewußtsein, daß diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. Sie müssen versprechen, alle Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen, dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge für den Ehepartner und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. 3. Änderung der Anmerkung 25 Anmerkung 25 wird wie folgt neu gefaßt: (25) Grundsätzlich soll vor der kirchlichen Trauung die Zivileheschließung erfolgen. In der Nr. 26 des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, ob diese Bescheinigung (z. B. Stammbuch der Familie) vorgelegt wurde. Wenn die Brautleute vor der kirchlichen Trauung keine Bescheinigung über die Zivileheschließung vorlegen, sind sie gehalten, um das Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung nachzusuchen (Nr. 23, Anm. 3 und 22 g). Mit Wirkung von 01. 01. 2009 setze ich die 'Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung' sowie die 'Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll' für das Bistum Eichstätt in Kraft. Die Verwendung der 'Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung' bei der Einholung des Nihil obstat schreibe ich verbindlich vor. Eichstätt, den 3. Dezember 2008 + Gregor Maria Hanke OSB, Bischof von Eichstätt". [ENDE DER NEUEN BESTIMMUNGEN.] Das nunmehr auf dem Gebiet Deutschlands einzuholende Nihil obstat berührt jedoch nur die Erlaubtheit der rein-kirchlichen Trauung und nicht die Gültigkeit der für formpflichtige Katholiken sowieso naturrechtlich einzig gültigen kirchlichen Trauung. Mehr noch darf und muß daran erinnert werden, daß die standesamtliche Trauung für einen Katholiken niemals ausreichend ist. Wenn die Möglichkeit zur ehelichen Gemeinschaft besteht, so ist bereits lange vor einer standesamtlichen Trauung die Pflicht vor Gott, der Kirche und im eigenen Gewissen gegeben, kirchlich-gültig zu heiraten, wann auch immer und ob überhaupt je eine standesamtliche Trauung vorgenommen würde. Mit dem Zeitpunkt der im kirchlichen Forum keinerlei Rechtswirkung entfaltenden standesamtlichen Trauung ist im Falle des Falles lediglich ein spätester Zeitpunkt dafür angegeben, daß nun auch eine gültige und somit kirchliche Ehe zu schließen ist. Eheähnliches Zusammenleben ohne kirchlich aufgenommenen öffentlichen Ehekonsens ist objektiv schwer sündhaft, und durch die neuen Regelungen gibt es auch keinerlei Ausrede mehr dafür, warum "noch nicht geheiratet" werden könne, weil eben die rein-kirchliche Eheschließung sehr leicht möglich ist. Nun gilt es, von Seiten der Katholischen Kirche in Deutschland auf eine weitere Verbesserung des Zivilrechtes hinzuarbeiten, nämlich in Richtung eines Anerkennungsverfahrens kirchlicher Trauungen bzw. Ehen, sodaß die naturrechtswidrige Doppelung des Jawortes ein für alle Mal ein Ende haben kann. Wenn anerkannte Religionsgemeinschaften den Staat um eine solche Anerkennung der bei ihnen in den Grundsätzen naturrechtskonform geschlossenen Ehen bitten, so sollte auch der deutsche Staat die Möglichkeit bieten, daß religiöse Ehen einfachhin übertragen werden und somit als gleichzeitig zivilrechtlich gültige alle notwendigen Rechtsfolgen nach sich ziehen, auch im Hinblick auf mögliche zusätzliche Eheverträge der Partner, die jedoch am unveränderlichen Naturrechtsbestand der Ehe (Einheit und Unauflöslichkeit, Wohl der Ehegatten, Hinordnung auf Nachwuchs) nichts ändern können. Die nunmehr von Seiten der Katholischen Kirche in Deutschland grundsätzlich aufrecht erhaltene (wenn auch gemilderte) Pflicht zur Ziviltrauung darf nicht zu dem Mißverständnis beitragen, als ob die Ziviltrauung irgendetwas mit einer gültigen Ehe zu tun haben könnte. Im Gegensatz zum evangelischen bzw. protestantischen Verständnis hat nicht der Staat die primäre Kompetenz zur Eheschließung, sodaß die Kirche nur noch standesamtliche Trauungen durch den kirchlichen Segen bestätigen würde. Eine standesamtliche Trauung vor der einzig gültigen kirchlichen Trauung kann ohne kirchliche Sondererlaubnis für die Ehepartner im besten Falle nur einer Verlobung entsprechen. Es ist und bleibt daher ein schwerer Irrtum, wenn im Einzelfall sogar Katholiken vermeinen, primär am Standesamt ihre Ehe zu schließen oder gar der kirchlichen Feier jede rechtliche Bedeutung absprechen. Schon heute ist es aber möglich, auf die naturrechtswidrige Doppelung des Konsenses zu verzichten und trotzdem die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe zu erhalten: wer beispielsweise in Italien heiratet, muß lediglich in der Kirche den Ehekonsens austauschen. Die in Italien geschlossene kirchliche und beim Staat gemeldete Ehe wird dann in Deutschland sowohl kirchlich als auch staatlich anerkannt. Und der bisherige "Ehetourismus" Richtung Österreich zwecks Schließung einer rein-kirchlichen Ehe wird nun ein Ende nehmen können, auch weil viele nunmehr auch in Deutschland anerkennenswürdige Gründe denkbar sind, nur kirchlich zu heiraten. In diesem Sinne wünsche ich allen Mitbrüdern und Verantwortlichen eine gute Ehevorbereitung. Euer Padre Alex - Dr. iur. can. Alexander Pytlik |
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