Thursday, April 29. 2010
ZYPERN 2010: DER VIELLEICHT ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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21:00
Comments (0) Trackbacks (3) ZYPERN 2010: DER VIELLEICHT WICHTIGSTE BESUCH VON PAPST BENEDIKT XVI.
Möglicherweise findet in unseren Breiten eine der nächsten Apostolischen Reisen Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. nicht die Beachtung, die sie in Wirklichkeit verdiente. Meiner Meinung nach wird sein Besuch in Zypern vom 4. bis 6. Juni 2010 einer der wichtigsten in diesem Jahr 2010 und im gesamten Pontifikat werden. Damit wird Benedikt XVI. der erste Papst in der neueren Kirchengeschichte, der die Mittelmeerinsel Zypern besuchen und den Fußspuren des heiligen Paulus, des heiligen Barnabas, des Apostels von Zypern, und des heiligen Markus folgen wird. Als diese drei in Paphos ankamen und den römischen Gouverneur Sergius für das Christentum gewannen (vgl. Apg 13,4 - 13), war Zypern das erste Land, das überhaupt von einem Christen regiert wurde. Im Rahmen der Apostolischen Reise im Juni 2010 wird auch die Publikation des Instrumentum Laboris zur Sonderversammlung der Bischofssynode für den Nahen Osten erfolgen (vgl. die Lineamenta vom 8. Dezember 2009). Am Herz-Jesu-Freitag, dem 4. Juni 2010, wird nun der Papst um 09.30 Uhr vom Internationalen Flughafen Leonardo da Vinci (Fiumicino bei Rom) in Richtung Paphos abfliegen, um dort gegen 14.00 Uhr zu landen. Nach der Begrüßungszeremonie am Internationalen Flughafen von Paphos und der Ansprache Seiner Heiligkeit wird derselbe Papst Benedikt XVI. in der Kirche Agia Kiriaki Chrysopolitissa ankommen und dann auf dem geschichtsträchtigen archaölogischen Gelände ein ökumenisches Gebet leiten. Dort soll der heilige Paulus geschlagen worden sein (39 Hiebe), und ebendort hat im Vorjahr der von Papst Benedikt XVI. delegierte Renato Raffaele Kardinal Martino für Zypern das Festjahr des 2000. Geburtstages des Völkerapostels feierlich beendet. Im Newsletter der lateinisch-katholischen Pfarrei von Paphos heißt es: "His Holiness Pope Benedict will be welcomed to Ayia Kiriaki Church at 3pm, Friday 4th June, together with the President of Cyprus, Latin Patriarch of Jerusalem and Archbishop of Cyprus. Daryl and Anna Fitzgerald have been nominated as the photgraphers for this event. You will all see lots of photographs from this special day." Während die lateinischen Katholiken durch einen Patriarchalvikar betreut werden und somit diözesan zum Patriarchat von Jerusalem gehören, haben die maronitischen Katholiken einen eigenen Erzbischof, den einzigen regierenden katholischen Diözesanbischof mit Sitz in Zypern. Dieser, Erzbischof Ioussif Soueif, leitet auch das zentrale Komitee zur Koordinierung des Besuches, und sein Stellvertreter ist eben der lateinische Patriarchalvikar, P. Umberto Barato OFM (für den lateinischen Patriarchen Fouad Twal). Das Komitee verfügt über mehr als zehn Kommissionen, bestehend aus Priestern, Ordensleuten und engagierten Laienchristen, welche die Programmpunkte gemeinsam mit den zivilen Verantwortlichen vorbereiten. Erzbischof Soueif ist am 24. April 2010 auch noch zum Sondersekretär der bereits genannten Sonderversammlung der Bischossynode für den Nahen Osten berufen worden, sodaß sich in der Person des einzigen katholischen Erzbischofs Zyperns einige Anliegen des Papstes widerspiegeln.
Am Samstag, dem 5. Juni 2010, wird Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. in Lefkosia (Nicosia) um 09.15 Uhr einen Höflichkeitsbesuch beim international anerkannten Präsidenten der Republik Zypern im Präsidentenpalast absolvieren. Hernach findet um 09.45 Uhr ein Treffen mit den zivilen Autoritäten Zyperns und mit dem Diplomatischen Corps im großen Garten desselben Präsidentenpalastes statt. Um 10.45 Uhr trifft Papst Benedikt auf die gesamte katholische Gemeinschaft von Zypern, und zwar auf dem Sportgelände der Grundschule St. Maron in der noch immer geteilten Hauptstadt Nicosia. Dabei gibt es wiederum eine Ansprache des Petrusnachfolgers. Klar ist, daß bei diesem Treffen auch Katholiken aus dem noch immer türkisch kontrollierten Nordteil der Insel teilnehmen werden. In der Mittagszeit des Samstags wird der Papst um 12.15 Uhr Seiner Seligkeit Chrysostomos II., dem autokephalen orthodoxen Erzbischof von Neo Justiniana und ganz Zypern, ebenso einen Höflichkeitsbesuch (im orthodoxen Erzbischöflichen Palais in Nicosia) abstatten. Der orthodoxe Erzbischof schätzt den Papst schon seit den Zeiten, als Benedikt XVI. noch als Kurienkardinal Joseph Ratzinger fungierte. So findet dann um 13.30 Uhr im selben Erzbischofspalast noch ein großes Mittagessen mit dem Papst und mit dem Erzbischof sowie mit deren jeweiligen Delegationen statt. Dies ist ein sehr wichtiges Treffen, weil der Erzbischof auch traditionell sehr gute Kontakte zum Patriarchat in Moskau pflegt. Hier kann jeder selbst weiterdenken. Am Sonntagvorabend um 17.30 Uhr zelebriert der Heilige Vater dann mit Priestern, Diakonen, Ordensmännern und Ordensfrauen sowie mit den Katechisten (Religionslehrern und Religionslehrerinnen) und den Exponenten der kirchlichen Bewegungen in Zypern eine Heilige Messe (zum 10. Sonntag im Jahreskreis) in der lateinischen Heilig-Kreuz-Pfarrei in Nicosia. Und am Sonntag, dem 6. Juni 2010, selbst wird er dann um 09.30 Uhr einem feierlichen Sonntagsamt vorstehen, und zwar aus dem ausdrücklichen Anlaß der schon vorhin benannten Veröffentlichung des Instrumentum Laboris für die Spezialbischofssynode zum Nahen Osten. Dieses feierliche Meßopfer wird im Sportpalast Elefteria - weiterhin in der geteilten Haupstadt - gehalten. Um 12.00 Uhr folgt traditionell das gemeinsame Gebet des "Engel des Herrn" mit den zusätzlichen Worten des Papstes an die ganze Welt. Am sonntäglichen Mittagessen um 13.00 Uhr nehmen vor allem die Patriarchen und Bischöfe des besonderen Rates für die Nahost-Bischofssynode teil, aber auch Seine Seligkeit, der autokephale orthodoxe Erzbischof von Zypern, und die Mitglieder des päpstlichen Gefolges. Diese Begegnung findet in der Apostolischen Nuntiatur von Zypern statt. Der Apostolische Nuntius ist derzeit Erzbischof Antonio Franco. Um 16.00 Uhr wird sich der Papst offiziell von der Apostolischen Nuntiatur in Zypern verabschieden, und es folgt noch ein Besuch in der maronitisch-katholischen Kathedrale von Zypern mit einem Gruß des Heiligen Vaters. Die Maroniten stellen ja die größte mit dem Papst verbundene katholische Gruppe in der Bevölkerung aller Teile Zyperns dar. Die Abschiedzeremonie am Internationalen Flughafen von Larnaca mit einer Ansprache des Papstes wird dann um 17.45 Uhr gehalten, und am Sonntagabend wird Benedikt XVI. dann um 18.15 Uhr abfliegen, um gegen 20.45 Uhr wieder in Rom zu landen, diesmal am Flughafen von Ciampino. Wenn ich es richtig sehe, dann wird der Papst mit Alitalia ankommen und mit Cyprus Airways abfliegen. Es ist zu hoffen, daß auch beim Pastoralbesuch in Zypern die Ansprachen des Heiligen Vaters so wie während seiner letzten Apostolischen Reise nach Malta (anläßlich des 1950. Jahrestages des Schiffbruchs des heiligen Apostels Paulus) sofort in deutscher Sprache auf der Internetseite des Heiligen Stuhles abrufbar sein werden, wiewohl derzeit offenbar nur die englische und italienische Sprache geplant sind. Wünschenswert wäre natürlich auch eine sofortige Abrufbarkeit griechischer und türkischer Übersetzungen. Die Euromünzen Zyperns sind ja die ersten, die auch die türkische Amtssprache aufweisen. Durch die Wahl eines neuen Anführers der Türkisch-Zyprioten im Nordteil der Insel stellt sich aktuell die Frage, wie es mit den schon sehr weit gediehenen Verhandlungen für einen möglichen Einigungsprozeß der Insel weitergehen wird. Hier kann der Papst zweifellos versöhnende Akzente und Anstöße geben, und auch wenn das Besuchsprogramm primär einen geistlichen Zweck verfolgt und im übrigen streng die internationale Anerkennung der "Südregierung" als einziger wirklicher Regierung ganz Zyperns beachtet, so schließe ich nicht aus, daß der amtierende Präsident auch türkisch-zypriotische Nordpolitiker einlädt, an bestimmten Terminen mit dem Papst teilzunehmen. Schön wäre es natürlich auch, wenn der Papst in einer freien Minute den mittlerweile möglichen Fußweg vom Südteil der Haupstadt Lefkosia (Nicosia) in den Nordteil und wieder zurück absolvieren würde. Es gab ja schon öfters kleine Überraschungen bei Papstreisen, die nicht direkt vorangekündigt waren. Im übrigen sind ja seit der Zeit kurz vor dem EU-Beitritt der anerkannten Republik Zypern die "Grenzübergänge" relativ frei passierbar und auch vermehrt worden. Somit wird es auch Türkisch-Zyprioten ein Leichtes sein, an einzelnen Ereignissen dieses Papstbesuches teilzunehmen. Die maronitischen Katholiken sind - wie schon gesagt - in beiden größeren Teilen der im Grunde viergeteilten Insel (griechisch-zypriotisches Territorium, britische Hoheitszone, türkisch kontrollierte Nordzone und Pufferzone der Vereinten Nationen) gut vertreten. Der Papst wird ja mit 12 Mitgliedern (vatikanische Polizei, Schweizer Garde, Wachleute, Sekretär, Arzt) seines 30köpfigen Gefolges im Franziskanerkonvent bei der Heilig-Kreuz-Kirche (Holy Cross Church) und somit in der Apostolischen Nuntiatur untergebracht sein, also an einem Angelpunkt dreier unterschiedlich verwalteter Zonen im geteilten Nicosia. Ich bin gespannt, wie weit der Papst die offiziellen Amtssprachen der Republik Zypern in seine Begrüßungsworte einfließen lassen wird. Von daher ist die Zypernreise schon auch eine gewisse (indirekte) Fortsetzung seines historischen Türkeibesuches. Die Einladungsinitiative für Zypern ging jedenfalls im Vorjahr vom orthodoxen Erzbischof und vom amtierenden Präsidenten Dimitri Christofias aus. An sich wollte schon der Diener Gottes Johannes Paul II. kommen, aber aus zeitlichen und gesundheitlichen Gründen war es leider nicht mehr dazu gekommen. Die Katholische Kirche in Zypern ist wegen ihres Apostolates und wegen ihrer Erziehungsarbeit jedenfalls anerkannt und geschätzt. Besonders sind dabei die Franziskaner und Franziskanerinnen zu erwähnen, letztere sowohl aus lateinischen als auch aus maronitischen Mitgliedern zusammengesetzt. Mittlerweile wird nach jeder Heiligen Messe in Zypern ein Gebet für den Papst vor dessen Besuch verrichtet. Die relativ kleine Gruppe der Katholiken auf der Insel zeigt sich bereits im Vorfeld sehr begeistert von dem einzigartigen Privileg eines Besuches des sichtbaren Stellvertreters Christi auf Erden. Nebenbei wurde auch die Gelegenheit ergriffen, den franziskanischen Konvent und die Apostolische Nuntiatur in Nicosia erstmals seit den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu modernisieren, insbesondere was die elektrischen Leitungen betrifft. Auch die Heilig-Kreuz-Kirche profitiert vom Papstbesuch durch Renovierungen. Nichts desto trotz wird der Papst an diesem seinen zypriotischen Wohnsitz die noch immer sichtbaren Wunden der geteilten Hauptstadt Zyperns sehen können (z. B. nicht hergerichtete und leere heruntergekommene Bauten oder auch viele alte Sandsäcke), verursacht vor allem durch die Invasion der türkischen Truppen im Jahre 1974. Zypern als ganzes ist aber in seinem aktuellen Zustand friedlicher Stabilität vom Nahen Osten her sehr beliebt und auch leicht erreichbar, sodaß Besucher aus dem Libanon, aus Ägypten und aus Syrien teilnehmen können. Priester und Ordensleute werden auch aus Israel, aus den palästinensischen Gebieten, aus Jordanien, Saudiarabien, aus den Arabischen Emiraten, aus dem Irak und aus dem Iran erwartet. (Im Vorjahr konnten eben nicht alle zum Papst ins Heilige Land pilgern.) Für die große Papstmesse am Sonntag werden etwa 15000 bis 20000 Gläubige erwartet. Bei diesem Papstbesuch - so können wir sagen - verbinden sich auch verschiedene päpstliche Jahre, nämlich einerseits das zu Ende gegangene Paulusjahr und andererseits das zu Ende gehende Priesterjahr. Und in letzteres fällt nun auch noch das Jubiläumsjahr des 1600. Todestages des heiligen Maron, was am 14. Februar 2010 in der päpstlichen Basilika Santa Maria Maggiore feierlich eröffnet wurde. Für den maronitisch-katholischen Patriarchen Nasrallah Butros Sfeir ist es ein Jahr der Gerechtigkeit, der Versöhnung und der Buße. Leonardo Kardinal Sandri, Präfekt der Kongregation für die Orientalischen Kirchen, erinnerte aus diesem Anlaß heraus die Gläubigen, eine Gewissenserforschung darüber vorzunehmen, wo die eigenen Herzen verankert seien: "Die Frage stellt sich vor allem für uns Priester angesichts des leuchtenden priesterlichen Beispiels des heiligen Maron. Es ist die Frage, die bei der kommenden Nahost-Bischofssynode zu hören sein soll: die Christen, mit diesem ihren Namen eben in Antiochia benannt, müssen mit ihren Hirten ihren Blick auf Jesus richten, auf den wahren Schatz, um das Wesentliche des Glaubens neu zu finden und in der Gemeinschaft zu wachsen. Und dies ist im übrigen auch das authentische Charisma des Mönchtums: wesentlich und gemeinschaftlich sein in Christus." Den Maroniten rief er ihre spezifische ökumenische und interreligiöse Berufung in Erinnerung, und hier bietet deren Ursprungsland, der Libanon, ein historisch herausragendes Beispiel gegenseitigen Respektes und gegenseitiger Solidarität. Die mit der Zypernreise des Papstes in unmittelbarem Zusammenhang stehende 24. Versammlung der Bischofssynode, d. h. die Sonderversammlung für den Nahen Osten, wird dann in Rom im Zeitraum vom 10. bis 24. Oktober 2010 abgehalten und steht unter dem Motto "Die Katholische Kirche im Nahen Osten: Gemeinschaft und Zeugnis. 'Die Gemeinde der Gläubigen war ein Herz und eine Seele' (Apg 4, 32)". Die entsprechenden Lineamenta vom 8. Dezember 2009 bieten einen perfekten Überblick der existentiellen Fragestellungen, die sich für die Christen im Nahen Osten ergeben. Jedes Kapitel ist mit Fragen versehen, die bis zum 4. April 2010 beantwortet werden konnten, was natürlich in das Instrumentum Laboris für dieselbe Synode einfließen wird. Durch diese Synode sollen unter anderem auch die Bande der Gemeinschaft auf allen Ebenen vertieft werden: zwischen den verschiedenen katholischen Rituskirchen selbst und zwischen diesen und den anderen kirchlichen bzw. christlichen Gemeinschaften. Gleichzeitig soll das Zeugnis gegenüber den Juden, Muslimen, gegenüber allen Gläubigen und Ungläubigen verbessert werden. Entscheidend ist auch die Frage Nr. 7: " Was kann getan werden, um die Emigration der Christen aus dem Nahen Osten zu stoppen oder zu verlangsamen?" Und es wird in den Lineamenta keiner einzigen unangenehmen Fragestellung ausgewichen, so heißt es beispielsweise unter dem Kapitel der "Staat-Kirche-Beziehungen": "[83.] With the exception of Turkey [hier kann eingefügt werden: und Nordzypern, soferne es eigens betrachtet wird], secularism is not a part of Islam. Normally, Islam is the State religion. The principal source of legislation is Islam, inspired by Shariah law. For personal law (family and inheritance in some countries), there are particular regulations for Christian communities whose ecclesiastical tribunals are recognised and their decisions enacted. The constitutions of every country affirms the equality of citizens before the State. Religious education is compulsory in private and public schools, but is not always guaranteed for Christians. [84.] Certain countries are Islamic States, where Shariah law is applied in both private and public life, including the lives of non-Muslims, which always constitutes discrimination and, therefore, a violation of a person's human rights. Religious freedom and freedom of conscience are foreign to a Muslim mentality, which recognises freedom of worship, but does not permit the profession of a religion other than Islam, still less the abandonment of Islam. With the rise of Islamism, incidents against Christians are increasing almost everywhere." Es wird aber auch die Frage Nr. 27 gestellt: "In welchen Bereichen können wir mit Muslimen zusammenarbeiten?" Die Katholische Kirche geht in den Lineamenta davon aus, daß es einen spezifischen und unersetzbaren Beitrag des Christen im Nahen Osten gibt und geben muß, auch was den israelisch-palästinensischen Konflikt betrifft: "[86.] Several conflicts in the Middle East have arisen as a result of the main point of global attention, the Israeli-Palestinian conflict. The Christian has a special contribution to make in the area of justice and peace. Our duty is to denounce violence courageously, no matter its source, and to seek a solution, something which can only be achieved through dialogue. Moreover, while demanding justice for the down-trodden, the message of reconciliation, based on mutual forgiveness, needs to be proclaimed. The power of the Holy Spirit enables us to forgive and to ask for forgiveness. This is the only path to creating a new humanity. Political powers need to be open to the spiritual aspects of people and situations, something which they can receive from humble, selfless Christian activity. Allowing the Holy Spirit to penetrate the hearts of men and women in our region, who are suffering from conflict situations, is a specific contribution which Christians can make and the best service they can offer to their society." So dürfen wir hoffen, daß der Zypernbesuch Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. Anfang Juni 2010 in viele geographisch und konfessionell unterschiedlich gelagerte Lebensbereiche hineinwirken kann, kurzfristig und langfristig. Ich denke, daß es jedem Leser und jeder Leserin klar geworden ist, warum der so vielseitig angelegte und in so viele Regionen ausstrahlende Papstbesuch in Zypern einer der wichtigsten Besuche des regierenden Petrusnachfolgers werden wird. Wie sehr hatte der über Jahrzehnte als katholischer Pfarrer von Kormakitis (Nordzypern) eingesetzte maronitische Priester Antonios Terzi gewünscht, daß der Heilige Vater in Person Zypern betreten würde? Wie oft hat Pater Antoun betont, was die Katholiken und insbesondere die Maroniten nach 1974 dem diplomatischen Einsatz des Heiligen Stuhles zu verdanken haben - er verwies bei meinen Besuchen immer direkt auf den Diener Gottes Johannes Paul II., und nun wird es nach Gottes Willen so weit sein, und ich freue mich auch ganz persönlich sehr darüber. Doch zuvor absolviert Papst Benedikt XVI. noch seine Apostolische Reise nach Portugal, anläßlich des zehnten Jahrestages der Seligsprechung der Hirtenkinder von Fatima, Jacinta und Francisco. Diese seligen Kinder mögen uns im ganzen Monat Mai besonders beistehen, daß wir Maria, die allerseligste Jungfrau und Gottesmutter in rechter Weise verehren und ihre Fürbitte für die kommenden Papstreisen erbitten. Herzlichen Gruß! Euer Padre Alex - Viezoffizial Dr. Alexander Pytlik Monday, April 19. 2010
VATIKAN DISTANZIERT SICH KLAR VON ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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09:00
Comments (0) Trackbacks (4) VATIKAN DISTANZIERT SICH KLAR VON KARDINAL HOYOS UND ERKLÄRT GRAVIORA DELICTA
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. setzt seinen klaren Kurs der kirchlichen Option für die Opfer fort. Bei seiner Apostolischen Reise nach Malta, anläßlich des 1950. Jahrestages des Schiffbruchs des heiligen Apostels Paulus, traf er gestern wiederum Opfer sexuellen Mißbrauchs durch katholische Kleriker. In tief bewegender Atmosphäre begegnete der Papst acht Männern, die als Kinder mißbraucht worden waren, in der Apostolischen Nuntiatur von Rabat. Das Treffen fand nach der Heiligen Sonntagsmesse (Floriana) statt. Kurz danach teilte der Heilige Stuhl offiziell mit: "He was deeply moved by their stories and expressed his shame and sorrow over what victims and their families have suffered. He prayed with them and assured them that the Church is doing, and will continue to do, all in its power to investigate allegations, to bring to justice those responsible for abuse and to implement effective measures designed to safeguard young people in the future. In the spirit of his recent Letter to the Catholics of Ireland, he prayed that all the victims of abuse would experience healing and reconciliation, enabling them to move forward with renewed hope." Der mittlerweile weltweit bekannte und geschätzte Direktor des vatikanischen Presseamtes, P. Federico Lombardi SJ, teilte dann noch in einer darauf folgenden Pressekonferenz mit, daß Papst Benedikt XVI. sehr betroffen gewesen war von dem, was jedes einzelne Opfer ihm erzählt hatte. Jedes Opfer war von Seiner Heiligkeit empfangen worden, und das Treffen hatte mit einem gemeinsamen Gebet und mit dem Segen des Heiligen Vaters geendet. Die acht Männer sind heute zwischen 30 und 40 Jahren alt und waren als Kinder im Waisenhaus St. Joseph (Malta) mißbraucht worden. Sie baten um diese Begegnung mit Hilfe ihrer Bischöfe Mario Grech von Gozo und Erzbischof Paul Cremona, welche die Männer dann auch begleiteten. Lawrence Grech, der Sprecher der Gruppe und selbst ein Opfer, berichtete sehr berührt von dem Treffen, das ihm große spirituelle Stärkung geschenkt habe: "Wir haben jetzt Frieden in unseren Herzen, weil sogar der Papst Zeit fand, uns zu treffen. Wir blicken nun dem Ende des Gerichtsverfahrens und dem Abschluß dieses Kapitels entgegen."
Die klare Distanzierung des Heiligen Stuhles vom früheren Kardinalpräfekten der Kongregation für den Klerus, was ein von diesem unterfertigtes und schwer mißglücktes authentisches Schreiben an einen heute ebenso schon emeritierten, aber 2001 noch regierenden Diözesanbischof in Frankreich, Pierre Auguste Gratien Pican, betrifft, liegt daher ganz auf der unwiderruflichen Linie einer kirchlichen Option für die Opfer. Erschwerend kommt bei diesem Brief des früheren Kardinalpräfekten noch hinzu, daß er nach der von Johannes Paul II. approbierten und von Joseph Kardinal Ratzinger unterstützten sowie verlautbarten neueren Gesetzgebung verfaßt und abgesendet wurde. Im Grunde können wir von Glück reden, daß dieses Schreiben erst jetzt in der Öffentlichkeit auftaucht, weil es die bisher sehr konsequenten Aufklärungsbemühungen und Interpretationen des regierenden Papstes zusätzlich gestört hätte. Nach dem Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Iren gibt es nämlich absolut keinen Zweifel mehr, daß sich die schon damals glasklare LInie von Johannes Paul II. und von Joseph Kardinal Ratzinger nunmehr endgültig - offenbar auch gegen frühere Teile der römischen Kurie - durchgesetzt hat: radikale Aufklärung und das nunmehr für alle postulierte Transparenzprinzip. Offenbar gab es vor dem Jahr 2001 bei Fällen klerikalen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger, die im Falle des Falles auch noch an der Kongregation für den Klerus landeten, Meinungsverschiedenheiten unter den Kardinälen, ob schuldig befundene Priester sowohl nach staatlichem als auch nach kirchlichem Recht oder nur von Seiten der Kirche zur Rechenschaft gezogen werden sollten. Möglicherweise war bei manchen Bischöfen die frühere kanonistische Ausbildung und die diesbezügliche Logik eines Privilegs für katholische Kleriker ("privilegium fori"), nur von einem kirchlichen Gericht zur Rechenschaft gezogen zu werden, auch später noch verwurzelt. In dem auf der neuen kirchlichen Gesetzgebung des Jahres 2001 basierenden Leitfaden (Verständnishilfe für die grundlegende Vorgangsweise der Kongregation für die Glaubenslehre bei Vorwürfen sexuellen Mißbrauchs) heißt es aber ganz klar: "Die staatlichen Gesetze hinsichtlich der Anzeige von Straftaten bei den zuständigen Behörden sind immer zu befolgen." Somit läßt die sehr bedeutsame Erklärung des Heiligen Stuhles vom 16. April 2010 auch die Verdienste des Dieners Gottes Johannes Paul II. und seines damaligen Mitarbeiters Joseph Kardinal Ratzinger hervortreten, hier ist meine Übersetzung: ERKLÄRUNG DES DIREKTORS DES PRESSESAALES DES HEILIGEN STUHLES, P. FEDERICO LOMBARDI SJ Was einen Brief des früheren Präfekten der römischen Kongregation für den Klerus, Darío Kardinal Castrillón Hoyos, an den damaligen Diözesanbischof von Bayeux-Lisieux vom 8. September 2001 betrifft, hat der Direktor des Pressesaales des Heiligen Stuhles, Pater Federico Lombardi SJ, gestern abend die folgende Erklärung abgegeben: Dieses Dokument ist ein Beweis dafür, wie angebracht die einheitliche zentrale Übertragung der Behandlung der Fälle sexueller Mißbräuche Minderjähriger durch Mitglieder des Klerus in die Kompetenz der römischen Kongregation für die Glaubenslehre war, um dadurch eine rigorose und kohärente Überwachung der Fälle zu garantieren, wie es tatsächlich durch die vom Papst im Jahr 2001 approbierten Dokumente festgelegt wurde. [ENDE DER ÜBERSETZUNG DER DISTANZIERUNG DES VATIKAN.] Was stand präzise in dem kritisierten Brief von Kardinal Hoyos? Meine Übersetzung lautet folgendermaßen: "Kongregation für den Klerus. Aus dem Vatikan, am 8. September 2001. Ich schreibe Ihnen in der Eigenschaft des Präfekten der Kongregation für den Klerus, beauftragt zur Mitsorge in der Verantwortung des gemeinsamen Vaters für alle Priester der Welt. Ich spreche Ihnen meine Anerkennung dafür aus, daß Sie einen Priester [René Bissey] nicht bei der zivilen Behörde angezeigt haben. Sie haben richtig gehandelt, und ich freue mich, einen Mitbruder im Episkopat zu haben, der vor den Augen der Geschichte und aller Bischöfe der Welt das Gefängnis der Anzeige seines Priester-Sohnes vorgezogen haben wird. Tatsächlich ist die Beziehung zwischen den Priestern und ihrem Bischof keine berufsständische, sondern sie ist eine sakramentale, die sehr spezielle Bande geistlicher Vaterschaft begründet. Diese Thematik wurde vom letzten Konzil und von den Bischofssynoden der Jahre 1971 und 1991 sehr umfassend neu behandelt. Der Bischof hat andere Möglichkeiten, zu handeln, wie die katholische Bischofskonferenz Frankreichs kürzlich in Erinnerung gerufen hat, aber man kann von einem Bischof nicht verlangen, ihn selbst anzuzeigen. In allen zivilen Rechtsordnungen wird den Angehörigen die Möglichkeit eingeräumt, nicht zu Lasten eines direkten Verwandten auszusagen. In Eurem Kontext erinnern wir uns des Wortes vom heiligen Paulus: "im ganzen Prätorium und bei allen übrigen ist offenbar geworden, daß ich um Christi willen im Gefängnis bin. Und die meisten der Brüder sind durch meine Gefangenschaft zuversichtlich geworden im Glauben an den Herrn und wagen umso kühner, das Wort Gottes furchtlos zu sagen." (Phil 1,13 - 14). Diese Kongregation wird Kopien dieses Schreibens an alle Bischofskonferenzen übermitteln, um die Brüder im Episkopat auf diesem sehr heiklen Gebiet zu ermutigen. Indem ich Sie noch meiner brüderlichen Verbundenheit im Herrn versichere, grüße ich Sie mit Ihrem Weihbischof und Ihrer ganzen Diözese, Darío Kardinal Castrillón Hoyos; Fernando Guimarães, Bürochef. [Ergeht] an Seine hochwürdigste Exzellenz Msgr. Pierre Pican, Diözesanbischof von Bayeux-Lisieux." In meinen Augen absurd klingt es, wenn Kardinal Hoyos kurz nach der Distanzierung des Heiligen Stuhles von seinem Schreiben nun noch erklärt, daß er im Konsens mit dem damaligen Papst Johannes Paul II. gehandelt hätte. Um eine formelle Approbation kann es bei einem etwaigen Vorgespräch darüber nicht gegangen sein, denn im Brief selbst ist davon überhaupt keine Rede: der Papst wird nicht erwähnt. Und inoffizielle Approbationen gibt es nicht, auch wenn klar ist, daß ein Kurienkardinal normalerweise für den Papst spricht. (Leider ist davon auszugehen, daß Kardinal Hoyos während der gesamten Zeit als Präfekt der römischen Kleruskongregation die oben nachlesbare Haltung auch in anderen Ländern bzw. gegenüber anderen Bischöfen eingenommen hat.) Und ausgerechnet bei einem Kongreß der Universidad Católica San Antonio de Murcia (UCAM = Katholische Universität von Murcia) über Johannes Paul, den Großen, erklärte Kardinal Hoyos am 16. April 2010: "Se presentó un problema con un sacerdote en Francia y su obispo no lo denunció porque su obispo había recibido la confidencia en tanto que pastor y obispo. Este obispo fue llevado a la cárcel, y yo, después de consultar al Papa [Juan Pablo II], y mostrársela, escribí una carta al obispo felicitándolo como modelo de un padre que no entrega a sus hijos. Me autorizó el Santo Padre para que esta carta la enviara a todos los obispos del mundo." Angeblich sei hernach noch Applaus erfolgt: war den Applaudierenden aber klar, für was sie hier applaudierten und welche Mißbräuche der vom Bischof gedeckte Priester begangen hatte? Ich fürchte, daß Kardinal Hoyos damals im Falle des Falles den Papst so gefragt hat, daß er auch die gewünschte Antwort erhielt. In jedem Falle hätte sich der nicht mehr amtierende Kurienkardinal vor seinen öffentlichen Äußerungen nochmals präzise vergewissern müssen, daß sich der besagte französische Diözesanbischof nicht auf das Beichtgeheimnis berufen hatte können. Bischof Pican war dann damals wegen der nicht erfolgten Anzeige zu drei Monaten bedingt verurteilt worden, und der Diözesanpriester Bissey selbst war im Oktober 2000 für die von ihm zwischen 1989 und 1996 begangenen sexuellen Mißbräuche Minderjähriger ins Gefängnis gekommen. Wäre dem damaligen Papst und seinem Stab das Schreiben mit allen Rahmeninformationen vorgelegt worden, wäre dieser Brief im Sinne der kurz zuvor erlassenen neuen Gesetzgebung und des damit verbundenen Geistes der Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden im Hinblick auf die US-Skandalwelle mit Sicherheit abgeschmettert worden. Insofern erscheint mir das für Kardinal Hoyos verteidigende Hereinnehmen des Dieners Gottes Johannes Paul II. durch diesen selbst bedenklich. Und wenn Kardinal Hoyos in der vergangenen Woche gegenüber CNN (spanischsprachige TV-Station) auch noch erklärte, daß das lediglich zeitlich begrenzte Suspendieren von Mißbrauchspriestern und der hernach erfolgte stille Wiedereinsatz derselben an anderen Orten keine Vertuschung dargestellt habe, dann muß ich objektiv von Realitätsverlust sprechen. Offenbar ist Kardinal Hoyos noch nicht mit allen Konsequenzen klar geworden, was Opfer oft ein Leben lang durchmachen. Diese Sicht der Dinge - wenn auch von einem bereits emeritierten Kurienkardinal - ist somit ein direkter Widerspruch zu dem, was der heutige Papst bereits als Kardinalpräfekt unter Johannes Paul II. anpeilte und was er den Iren im Klartext schrieb. Angesichts der ganzen Geschichte erscheint die Frage menschlich verständlich, wie groß die Verantwortung desselben Kardinals Hoyos war, als er selbst offenbar das Problem des revisionistisch eingestellten Bischofs Richard Williamson gegenüber dem Papst im Vorjahr 2009 nicht erwähnte oder gar nicht bemerkt hatte. Ob dann der von mir oberhalb übersetzte skandalöse Brief des Kardinals im Jahr 2001 tatsächlich noch an alle Bischofskonferenzen gegangen ist, steht für mich noch nicht fest. Er hätte dadurch schon viel bekannter sein müssen, und somit ist die erst jetzt erfolgte "Publikation" des Schreibens durchaus bemerkenswert. Ich könnte mir vorstellen, daß der Brief nicht mehr an die Bischofskonferenzen ging, weil er - wie gesagt - inhaltlich dem Geist der kirchlichen Gesetzgebung widersprach. Erfreulicherweise ist nun auch auf der Vatikanseite die offizielle deutsche Version des von mir bereits übersetzten Leitfadens erschienen. Der Titel lautet in der Übersetzung des Heiligen Stuhles: "Verständnishilfe für die grundlegende Vorgangsweise der Kongregation für die Glaubenslehre bei Vorwürfen sexuellen Mißbrauchs". Als ein kleines Beispiel zum Vergleich habe ich oben schon die Passage zur Anzeigepflicht gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsbehörden angeführt: "Die staatlichen Gesetze hinsichtlich der Anzeige von Straftaten bei den zuständigen Behörden sind immer zu befolgen." Damit ist für immer geklärt, daß das von Kardinal Hoyos verwendete und in meinen Augen absurde "klerikale Familienargument" zur Deckung von Verbrechen nie mehr ins Treffen geführt werden kann und darf. Es ist daher kein Zufall, daß in dem nun bekanntgewordenen Schreiben von Kardinal Hoyos keine konkrete Stelle des II. Vatikanischen Konzils genannt wurde, denn es gibt keine Passage, die einem Diözesanbischof die Anzeige eines in dessen Teilkirche inkardinierten Klerikers bei einer solchen Faktenlage ausreden oder gar verbieten würde. Im Gegenteil, spätestens mit dem Ende des letzten XXI. Ökumenischen Konzils (= II. Vatikanischen Konzils) im Jahre 1965 und mit dem neuen lateinischen Codex des kanonischen Rechtes (1983: endgültiger Wegfall des "privilegium fori" für Kleriker) hätte dies allen regierenden Bischöfen und Oberen klar sein müssen, denn in der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes lehrt das Konzil unter dem Titel "Politische Gemeinschaft und Kirche" in der Nummer 65: "Sehr wichtig ist besonders in einer pluralistischen Gesellschaft, daß man das Verhältnis zwischen der politischen Gemeinschaft und der Kirche richtig sieht, so daß zwischen dem, was die Christen als Einzelne oder im Verbund im eigenen Namen als Staatsbürger, die von ihrem christlichen Gewissen geleitet werden, und dem, was sie im Namen der Kirche zusammen mit ihren Hirten tun, klar unterschieden wird. Die Kirche, die in keiner Weise hinsichtlich ihrer Aufgabe und Zuständigkeit mit der politischen Gemeinschaft verwechselt werden darf noch auch an irgendein politisches System gebunden ist, ist zugleich Zeichen und Schutz der Transzendenz der menschlichen Person. Die politische Gemeinschaft und die Kirche sind auf je ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom. Beide aber dienen, wenn auch in verschiedener Begründung, der persönlichen und gesellschaftlichen Berufung der gleichen Menschen. Diesen Dienst können beide zum Wohl aller um so wirksamer leisten, je mehr und besser sie rechtes Zusammenwirken miteinander pflegen; dabei sind jeweils die Umstände von Ort und Zeit zu berücksichtigen. Der Mensch ist ja nicht auf die zeitliche Ordnung beschränkt, sondern inmitten der menschlichen Geschichte vollzieht er ungeschmälert seine ewige Berufung. Die Kirche aber, in der Liebe des Erlösers begründet, trägt dazu bei, daß sich innerhalb der Grenzen einer Nation und im Verhältnis zwischen den Völkern Gerechtigkeit und Liebe entfalten. Indem sie nämlich die Wahrheit des Evangeliums verkündet und alle Bereiche menschlichen Handelns durch ihre Lehre und das Zeugnis der Christen erhellt, achtet und fördert sie auch die politische Freiheit der Bürger und ihre Verantwortlichkeit. Wenn die Apostel und ihre Nachfolger mit ihren Mitarbeitern gesandt sind, den Menschen Christus als Erlöser der Welt zu verkünden, so stützen sie sich in ihrem Apostolat auf die Macht Gottes, der oft genug die Kraft des Evangeliums offenbar macht in der Schwäche der Zeugen. Wer sich dem Dienst am Wort Gottes weiht, muß sich der dem Evangelium eigenen Wege und Hilfsmittel bedienen, die weitgehend verschieden sind von den Hilfsmitteln der irdischen Gesellschaft. Das Irdische und das, was am konkreten Menschen diese Welt übersteigt, sind miteinander eng verbunden, und die Kirche selbst bedient sich des Zeitlichen, soweit es ihre eigene Sendung erfordert. Doch setzt sie ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Autorität angeboten werden. Sie wird sogar auf die Ausübung von legitim erworbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, daß durch deren Inanspruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern. Immer und überall aber nimmt sie das Recht in Anspruch, in wahrer Freiheit den Glauben zu verkünden, ihre Soziallehre kundzumachen, ihren Auftrag unter den Menschen unbehindert zu erfüllen und auch politische Angelegenheiten einer sittlichen Beurteilung zu unterstellen, wenn die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen es verlangen. Sie wendet dabei alle, aber auch nur jene Mittel an, welche dem Evangelium und dem Wohl aller je nach den verschiedenen Zeiten und Verhältnissen entsprechen. In der Treue zum Evangelium, gebunden an ihre Sendung in der Welt und entsprechend ihrem Auftrag, alles Wahre, Gute und Schöne in der menschlichen Gemeinschaft zu fördern (vgl. Mt 22,39) und zu überhöhen, festigt die Kirche zur Ehre Gottes den Frieden unter den Menschen (vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, Kapitel II, Nr. 9: AAS 57 [1965] 12-14)." Vielleicht ist manchem die "Verständnishilfe für die grundlegende Vorgangsweise der Kongregation für die Glaubenslehre bei Vorwürfen sexuellen Mißbrauchs" zu kurz und anderen wiederum die vollständige Gesetzgebung aus dem Jahr 2001 zu lang: nun gibt es vom Kirchenanwalt der Glaubenskongregation, Msgr. Charles J. Scicluna - selbst ein katholischer Priester aus Malta - eine Art Mittelding, eine längere Darstellung der Vorgehensweisen und somit eine Erklärung der geltenden Gesetzgebung, wir könnten auch sagen, ein Vademecum für alle schwerwiegenderen kirchenrechtlichen Straftaten, die der römischen Glaubenskongregation (kirchenintern) vorbehalten sind, was ich unterhalb (wohl erstmals) in deutscher Sprache anbiete: DIE VORGEHENSWEISE UND DIE PRAXIS DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE BETREFFEND GRAVIORA DELICTA A. Einige Vorüberlegungen betreffend den Inhalt des Rechtes (substantive law) Mit Bezug auf Artikel 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus vom 28. Juni 1988 unterscheidet Artikel 1 des Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela vom 30. April 2001 zwei Arten schwerwiegenderer Delikte: a) "delicta in sacramentorum celebratione commissa" (Delikte, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden) b) “delicta contra mores” (Delikte gegen die Sitten). Betreffend die delicta graviora in sacramentorum celebratione commissa bezieht sich das Motu proprio nur auf zwei Sakramente: i) das Allerheiligste Opfer und Sakrament der Eucharistie, ii) das Sakrament der Buße. Das Motu proprio zählt im Artikel 2 fünf Delikte gegen die Eucharistie auf: 1. Die Profanierung der heiligsten Gestalten (Artikel 2, Nr. 1). Das Motu proprio erwähnt ausdrücklich (vgl. Nr. 9) die authentische Interpretation vom 4. Juni 1999, welche in die Definition des Verbes "abicere", wie es im can. 1367 CIC und im can. 1442 CCEO verwendet wird, “quamlibet actionem Sacras Species voluntarie et graviter despicientem” (jegliche Handlung, welche die heiligsten Gestalten willentlich und schwerwiegend entwürdigt) einschließt. 2. Den Versuch, das Eucharistische Opfer zu zelebrieren durch jemanden, der nicht die heiligen Weihen empfangen hat (Artikel 2, Nr. 2; can. 1378 § 2, Nr. 1 CIC). Dieses Delikt, das im CCEO nicht erwähnt wird, ist nun im Corpus canonum ecclesiarum orientalium kraft des Motu proprio ausdrücklich eingeschlossen. 3. Die Simulation der liturgischen Zelebration des Eucharistischen Opfers (Artikel 2, Nr. 2; can. 1379 CIC; can. 1443 CCEO). Für beide kirchlichen Gesetzbücher ist die Simulation jedes Sakramentes eine Straftat. Das Motu proprio behandelt nur die Simulation der Heiligen Messe bzw. der Göttlichen Liturgie als ein delictum gravius. 4. Die Konzelebration des Eucharistischen Opfers mit einem Amtsträger einer kirchlichen Gemeinschaft, die nicht die Apostolische Sukzession hat und welche die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennt (Artikel 2, Nr. 3). Das Motu proprio erwähnt ausdrücklich die cann. 908 und 1365 CIC sowie die cann. 702 und 1440 CCEO. Der Anwendungsbereich dieser Canones ist weitgehender als die Norm des Motu proprio, welche ein delictum gravius auf die Konzelebration des Eucharistischen Opfers mit "protestantischen" Amtsträgern beschränkt. Es scheint für mich, daß die zwei Elemente (das Fehlen der apostolischen Sukzession und die Nichtanerkennung der sakramentalen Würde der Priesterweihe) in der Beschreibung dieser betreffenden kirchlichen Gemeinschaft, von der im Artikel 2, Nr. 3, gesprochen wird, nicht zu unterscheiden sind. 5. Die zu einem sakrilegischen Zweck vorgenommene Konsekration einer der eucharistischen Gestalten ohne die andere innerhalb der Eucharistiefeier oder beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier (Artikel 2, § 2). Die Anmerkung Nr. 19 erwähnt den can. 927 CIC, welcher den Ausdruck nefas est verwendet, um eine Handlung zu verbieten, die keine formelle Straftat wäre. Es ist wichtig, den finis operantis "in sacrilegum finem" zu erwähnen. Ich frage mich, ob solche Konsekrationen innerhalb des sakrilegischen Kontextes der Straftat der Profanation der Eucharistie nahekommen, die ja als "qualibet actio Sacras Species voluntarie et graviter despiciens" umschrieben wird. Artikel 3 des Motu proprio faßt vier Delikte gegen die Heiligkeit des Sakramentes der Buße ins Auge: 1. Die Lossprechung eines Beteiligten bei einer Sünde gegen das sechste Gebot (Artikel 3, Nr. 1; can. 1378, § 1 CIC; can. 1457 CCEO). 2. Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot (Artikel 3, Nr. 2; can. 1387 CIC; can. 1458 CCEO). Es ist wichtig zu sehen, daß das Motu proprio das delictum gravius auf die Verführung beschränkt, die auf das Sündigen mit dem Beichtvater selbst abzielt ("quae ad peccandum cum ipso confessario dirigitur"), während die klassische Definition der Sollizitation im Codex auch die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot mit einer dritten Person einschließt. Die auf dieses Delikt bezogene Rechtsprechung hat sich wesentlich weiterentwickelt, zum Teil weil es im Codex 1917 unter Strafe der Exkommunikation eine Verpflichtung gab, den verführenden Beichtvater anzuzeigen. Sollizitation beinhaltet auch die ausdrückliche Ermutigung, unkeusche Akte zu setzen. Einige Fälle von Mißbrauchsverhalten zeigen auch, daß manche Priester das Sakrament der Buße benutzt haben, um ihre Opfer kennenzulernen und mit ihnen ihren ersten Kontakt herzustellen. Dieses Benehmen könnte leicht zur sollicitatio inchoata hinzugezählt werden, wobei der Beichtvater einen scheinbar harmlosen Dialog beginnt, der dann zu einem Treffen mit dem Pönitenten außerhalb der Beichte führt, das sexuellem oder unanständigem Verhalten dient. 3. Die direkte oder indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses (Artikel 3, Nr. 3; can. 1388 § 1 CIC; can. 1456 § 1 CCEO). Das Motu proprio beinhaltete ursprünglich nur die direkte Verletzung des Geheimnisses. Der Heilige Vater entschied bei einer Audienz, die Kardinal Ratzinger am 7. Februar 2003 gewährt wurde, auch die indirekte Verletzung aufzunehmen. Diese Entscheidung des höchsten Gesetzgebers macht für den Ordinarius es sicherlich einfacher, zu entscheiden, welche Fälle an die Kongregation für die Glaubenslehre kraft ihrer Kompetenz übermittelt werden müssen. Es ist oft schwierig, in einem aktuellen Fall der Verletzung des Geheimnisses zwischen den beiden Straftatbeständen zu unterscheiden. 4. Die Aufnahme dessen, was in der Beichte entweder vom Priester oder vom Pönitenten gesagt wurde, oder deren Verbreitung durch Mittel der sozialen Kommunikation (Artikel 3, Nummer 4; Decretum der Kongregation für die Glaubenslehre, 23.September 1988, AAS 80 [1988] 1367). Dieses delictum gravius wurde vom Heiligen Vater in einer Entscheidung hinzugefügt, die mit 7. Februar 2003 datiert ist. Das Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre, mit dem eine Exkommunikation latae sententiae festgelegt worden war, war im Jahre 1988 publiziert worden. Erwähnenswert ist ein Prinzip des Verfahrensrechtes, das insbesondere zu dieser Art des Deliktes gehört. Artikel 20 des Motu proprio sieht vor, daß in Straftatsfällen gegen das Sakrament der Buße der Name des Anklägers dem Beschuldigten oder dessen Anwalt ohne den ausdrücklichen Konsens des Anklagenden nicht bekanntgemacht werden kann. Diesem traditionellen Prinzip folgen auch logisch konsequente Normen im Artikel 20: a) die Frage der Glaubwürdigkeit des Anklagenden ist in diesen Fällen von größter Bedeutung; b) die Notwendigkeit, jegliche Gefahr immer zu vermeiden, wodurch auch immer das Beichtgeheimnis verletzt würde. In der Kategorie der delicta contra mores enthält das Motu proprio nur ein einziges, im Artikel 4: die Straftat gegen das sechste Gebot, verübt von einem Kleriker mit einer minderjährigen Person unter achtzehn Jahren. Bei diesem Delikt sind einige Erörterungen der Praxis der Kongregation für die Glaubenslehre relevant: a) Das Motu proprio spricht von einem "delictum cum minore". Das meint nicht nur physischen Kontakt oder direkten Mißbrauch, sondern schließt auch indirekten Mißbrauch ein (zum Beispiel: das Zeigen von Pornographie gegenüber Minderjährigen; lüsterne unkeusche Exhibition vor Minderjährigen). Eingeschlossen ist auch der Besitz oder das Herunterladen von pädophiler Pornographie vom Internet. Diese Verhaltensart ist in einigen Nationen auch ein (staatliches) Verbrechen. Während das Internetsurfen unfreiwillig passieren kann, ist es schwer zu sehen, wie dies beim Herunterladen so bewertet werden könnte, weil es nicht nur das Auswählen oder das Anklicken einer speziellen Option beinhaltet, sondern oft auch das Bezahlen durch Kreditkarte und das Abliefern persönlicher Informationen des Käufers, was spurenmäßig zu ihm führen kann. Einige Priester wurden ins Gefängnis geschickt wegen Besitzes tausender pornographischer Photographien von Kindern und Jugendlichen. Nach der Praxis der Kongregation für die Glaubenslehre wird solches Verhalten als delictum gravius bewertet. b) Can. 1395 § 2 CIC spricht von einer Straftat mit einer minderjährigen Person unter 16: "cum minore infra aetatem sedecim annorum". Das Motu proprio spricht andererseits von einer Straftat mit einer minderjährigen Person unter 18: "delictum ... cum minore infra aetatem duodeviginti annorum”. Deshalb wird die Klassifizierung der Straftat komplexer. Einige Experten sprechen in der Tat nicht nur von Pädophilie (die sexuelle Anziehung durch vorpubertäre Kinder), sondern auch von Ephebophilie (die sexuelle Anziehung durch Heranwachsende), von Homosexualität (die sexuelle Anziehung durch Erwachsene desselben Geschlechtes) und von Heterosexualität (die sexuelle Anziehung durch Erwachsene des anderen Geschlechtes). Zwischen 16 und 18 Jahren können einige "Minderjährige" tatsächlich als Objekte homosexueller oder heterosexueller Anziehung wahrgenommen werden. Manche zivile Gesetzgebungen betrachten eine Person im Alter von 16 Jahren als fähig, einer sexuellen Handlung zuzustimmen (ob hetero- oder homosexuell). Das Motu proprio brandmarkt jedoch als Straftat jede Verletzung des sechsten Gebotes mit einer minderjährigen Person unter 18 Jahren, ob diese nun auf Pädophilie, Ephebophilie, Homosexualität oder Heterosexualität basiert. Diese Differenzierung hat jedoch trotzdem eine Bedeutung vom psychologischen, pastoralen und juridischen Standpunkt her. Sie hilft ohne Zweifel dem Ordinarius und dem Richter, die Schwere des Deliktes zu erfassen und den notwendigen Weg zur Besserung des schuldigen Klerikers, zur Behebung des Skandals und zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit auszuwählen (vgl. can. 1341 CIC). c) Einige wenige schwere Fälle sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im Alter zwischen 16 und 18, die vor dem 30. April 2001 begangen worden waren, wurden unter dem can. 1399 CIC behandelt: in Ergänzung zu den hier oder in anderen Gesetzen herausgestellten Tatbeständen kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder kanonischen Gesetzes mit einer gerechten Strafe geahndet werden, und zwar nur, wenn die spezifische Schwere der Verletzung Bestrafung verlangt und es eine dringliche Notwendigkeit gibt, Ärgernisse zu verhindern oder zu beheben. ("Praeter casus hac vel aliis legibus statutos, divinae vel canonicae legis externa violatio tunc tantum potest iusta quidem poena puniri, cum specialis violationis gravitas punitionem postulat, et necessitas urget scandala praeveniendi vel reparandi”.) Da dieser Canon nur von einer "iusta poena” spricht, kann ein Richter gemäß can. 1349 CIC deshalb keine dauerhafte Strafe verhängen. Die Frage der Verjährung in bezug auf die graviora delicta wird nach dem Motu proprio neuerlich sehr diskutiert, weil zum ersten Mal in der Geschichte eine zeitliche Grenze festgelegt wurde, nach der die actio criminalis für diese Delikte erloschen ist. Artikel 5 § 1 gibt an, daß ein Delikt nach zehn Jahren verjährt ist, während Artikel 5 § 2 festlegt, daß dieser Zeitraum von zehn Jahren nach der Vorschrift des can. 1362 § 2 CIC oder des can. 1152 § 3 CCEO läuft: die Verjährung läuft von dem Tag an, an dem die Straftat begangen wurde, oder wenn die Straftat fortlaufend oder gewohnheitsmäßig ist, von dem Tag, an dem sie beendet war ("praescriptio decurrit ex die quo delictum patratum est, vel, si delictum sit permanens vel habituale, ex die quo cessavit"). In Fällen sexuellen Mißbrauchs beginnt die Zeit von zehn Jahren zu laufen an dem Tag, an dem die minderjährige Person ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine Zeitspanne von zehn Jahren für diese Arten von Fällen inadäquat ist und daß es wünschenswert wäre, zum früheren System zurückzukehren, in welchem diese Straftaten überhaupt keiner Verjährung unterworfen waren. Am 7. November 2002 gewährte der Heilige Vater der Kongregation für die Glaubenslehre die Fakultät, von der Verjährung abzusehen, auf der Basis von Fall zu Fall und auf Antrag eines einzelnen Bischofs. B. Einige Bemerkungen zum Verfahren Die Notitia criminis Delicta graviora werden vom Ordinarius kraft Artikel 13 des Motu proprio an die Kongregation für die Glaubenslehre übermittelt. Darin wird gesprochen von "notitia saltem verisimilem … de delicto reservato" und von einer "investigatio praevia”. Die erste Phase ist identisch mit jener vom can. 1717 CIC vorgesehenen. Der Ordinarius hat die Verpflichtung, sowohl die Glaubwürdigkeit der Anschuldigung als auch die Substanz oder das Objekt der behaupteten Straftat zu untersuchen. Wenn das Ergebnis der "investigatio praevia” lautet, daß die Anschuldigung glaubwürdig sei, hat der Ordinarius keine Macht oder Kompetenz mehr, das Material in Übereinstimmung mit can. 1718 CIC zu werten, sondern er muß den Fall an die Kongregation für die Glaubenslehre übermitteln. Die Möglichkeiten der Kongregation für die Glaubenslehre Die Kongregation für die Glaubenslehre studiert die vom Ordinarius vorgelegten Akten und - wenn keine weiteren Informationen erbeten werden, um zu einer fundierten Entscheidung zu gelangen - trifft eine sehr wichtige erste Entscheidung, nämlich über die Methode (iter) zur Lösung des Falles. Verschiedene Möglichkeiten gibt es: a) Die Kongregation für die Glaubenslehre kann entscheiden, daß die Fakten des Falles keine weitere Strafverfolgung erforderlich machen, und kann um des Gemeinwohles der Kirche willen einige nicht-strafrechtliche Verwaltungsanweisungen vorschlagen oder bestätigen, auch unter Berücksichtigung des Wohles des beschuldigten Klerikers (vgl. cann. 1718 § 1, Nr. 1 - 2). Gegen solche Maßnahmen der Kongregation für die Glaubenslehre kann bei der Apostolischen Signatur kein hierarchischer Rekurs eingebracht werden, sondern nur bei den Kardinals- und Bischofs-Mitgliedern der Ordentlichen Versammlung der Kongregation für die Glaubenslehre, allgemein bekannt unter dem Namen Feria Quarta. b) Die Kongregation für die Glaubenslehre kann entscheiden, den Fall für eine Ex-Officio-Entlassung des beschuldigten Klerikers direkt dem Heiligen Vater vorzulegen. Dies ist besonders schwerwiegenden Fällen vorbehalten, bei welchen die Schuld des Klerikers ohne Zweifel feststeht und gut dokumentiert ist. Es ist die Praxis der Kongregation für die Glaubenslehre, den Ordinarius zu ersuchen, daß er den schuldigen Kleriker befrage, ob er es vorziehe, selbst um Dispens von seinen priesterlichen Verpflichtungen anzusuchen. Wenn der Kleriker ablehnt oder nicht antwortet, wird die Sache fortgesetzt. Die Disziplinarsektion der Kongregation für die Glaubenslehre bereitet einen Bericht für den Heiligen Vater vor, der selbst den Fall anläßlich der normalerweise an einem Freitag dem Kardinalpräfekten oder dem Sekretär der Kongregation gewährten Audienz entscheidet. Das Reskript wird dem Ordinarius mitgeteilt. Es gibt keine Berufung und keinen Rekurs gegen die Entscheidung des Heiligen Vaters. c) Die Kongregation für die Glaubenslehre kann entscheiden, ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß can. 1720 CIC (can. 1486 CCEO) zu bewilligen. Wenn der Ordinarius der Meinung ist, daß der Fall die Auferlegung der Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand erfordere, muß er seine Meinung der Kongregation für die Glaubenslehre mitteilen, die wiederum ihrerseits entscheidet, die Strafe aufzuerlegen oder nicht. Gegen eine solche Entscheidung kann bei der Feria IV Rekurs eingelegt werden. d) Die Kongregation für die Glaubenslehre kann entscheiden, den Ordinarius zu beauftragen, ein Strafgerichtsverfahren in der Diözese durchzuführen, unter der Bedingung, daß eine Berufung in jedem Fall nur gegenüber dem Gerichtshof der Kongregation für die Glaubenslehre möglich sei. Die Richter, der Kirchenanwalt, die Notare und auch die Anwälte müssen Priester sein (Artikel 12), oder sie müssen muß von diesen Voraussetzungen dispensiert werden. Artikel 22 verlangt weiters, daß die Akten des Falles mit Beendigung der ersten Instanz ex officio an die Kongregation für die Glaubenslehre übersandt werden müssen. Der Kirchenanwalt der Kongregation besitzt die Fakultät, gegen die ersten Instanz zu berufen innerhalb von dreißig Tagen "a die qua sententia primae instantiae ipsi Promotori nota facta sit”. In diesen Fällen hat die Kongregation für die Glaubenslehre die Fakultät, jegliche Vorgänge untergeordneter Gerichte betreffend das Verfahrensrecht zu sanieren. Die Entscheidung des Gerichtshofes der Kongregation für die Glaubenslehre in der zweiten Instanz läßt keine Berufung zu, und deshalb wird sie eine res iudicata (Artikel 23, Nr. 1 und 4). Wenn es den Ordensstand betrifft, ist folgendes Verfahren vorgesehen: Jedes Mal, wenn der kompetente Obere (can. 620 CIC) Informationen über ein zumindest wahrscheinliches delictum gravius erhält, das von einem Ordenskleriker begangen wurde, muß er eine investigatio praevia gemäß den Vorschriften des Gesetzes durchführen. Der Ordensmann muß über das Ergebnis informiert werden, und es muß ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst zu verteidigen (cann. 1717; 695 § 2 CIC). Alle Akten müssen dem obersten Leiter übergeben werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften, die im can. 695 §2 CIC enthalten sind. Seinerseits wird der oberste Leiter die zuvor erwähnten Akten der Kongregation für die Glaubenslehre übersenden, zusammen mit seinem eigenen Votum und mit jenem seines Rates über die Sachverhalte des Falles und über die zu wählende Vorgehensweise. Sobald sie die notwendigen Akten vom höchsten Leiter erhalten hat, wird die Kongregation für die Glaubenslehre die Vorgehensweise anzeigen, der gefolgt werden soll, aber auch die vorzunehmenden Maßnahmen: a) Wenn die Kongregation anweist, daß der Fall mittels eines Strafverfahrens gelöst werden soll, kann sie auch unter Berücksichtigung der Umstände das kompetente Gericht angeben, welches die Verfahrensschritte der ersten Instanz vornehmen soll (vgl. can. 1427; can. 1408 mit can. 103 CIC). Das angegebene Gericht kann die Entlassung aus dem Institut geweihten Lebens und auch die Entlassung aus dem Klerikerstand entscheiden. Das Berufungsurteil ist dem höchsten Gericht der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten. b) Wenn die Kongregation entscheidet, daß der Fall auf einem Verwaltungsweg gelöst werden soll, wird sie den höchsten Leiter bitten, gemäß der Vorschrift des can. 699 § 1 CIC vorzugehen. Mit seinem Rat kann der höchste Leiter die Entlassung aus dem Institut geweihten Lebens nicht anordnen, aber er kann disziplinäre Maßnahmen erlassen. Es ist die exklusive Aufgabe der Kongregation für die Glaubenslehre, das Dekret zur Entlassung aus dem Institut geweihten Lebens gemäß der Vorschrift des can. 700 CIC zu bestätigen. Gleichzeitig wird die Kongregation auch darüber entscheiden, ob dem Ordensmann die Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand aufzuerlegen sei. Kopien jeglicher Dekrete werden ex officio der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens übersandt. Berufungen gegen Dekrete, die in Fällen von delicta graviora erlassen wurden, werden ausschließlich von der ordentlichen Versammlung der Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre (Feria IV) entschieden. Es gibt keine Rekursmöglichkeit bei der Apostolischen Signatur. Rekurse haben eine aufschiebende Wirkung. c) Was Institute diözesanen Rechtes betrifft, muß jede Vorlage des höchsten Leiters gegenüber der Kongregation für die Glaubenslehre vom Bischof des Wohnsitzes oder des Quasi-Wohnsitzes des Ordensmannes nach den Vorschriften des can. 103 CIC bewilligt werden [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG.] Heute genau vor fünf Jahren wurde Joseph Kardinal Ratzinger nach katholischem Glauben von Gott selbst erwählt, sichtbarer Stellvertreter Christi auf Erden und Nachfolger des heiligen Petrus zu sein. Die Wahl durch die Kardinäle ist nach unserem Verständnis keine demokratische Wahl, sondern ein geistlicher Vorgang, ein Modus, wodurch der Wille Gottes zum Ausdruck kommt. Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat in vielen existentiellen Bereichen der Katholischen Kirche entscheidende Akzente und bleibende Wegweisungen und Veränderungen geschenkt. Auch wenn heute manche den Wert dieses Pontifikates noch nicht durchschauen und recht zu bewerten vermögen, so werden sich längerfristig die Verdienste des heutigen Papstes Benedikt XVI. auswirken, nicht zuletzt für die Opfer sexuellen Mißbrauchs durch Priester. Davon geht auch der noch vom Diener Gottes Johannes Paul II. im Jahr 2004 bestellte Apostolische Visitator des Bistums St. Pölten und seines Priesterseminars, der heutige St. Pöltner Diözesanbischof Dr. Dr. Klaus Küng, aus. Er schreibt in der morgigen Ausgabe der österreichischen Tageszeitung "Die Presse" unter dem Titel "Ein ganz besonderer Papst. Realismus, Gelassenheit und Tiefgang zeichnen Benedikt XVI. aus": "Langsam spricht es sich herum, und das freut mich. Mehr und mehr wird auch kritischen Journalisten wie zum Beispiel Ross Douthat von der 'New York Times' klar, welche Rolle Benedikt XVI. im Zusammenhang mit Mißbrauch spielt und gespielt hat, schon in seiner Zeit als Kardinal und Präfekt der Glaubenskongregation und völlig konsequent auch als Papst. Er war es, der Papst Johannes Paul II. davon überzeugt hat, die Agenden bezüglich sexueller Vergehen von Priestern an Jugendlichen unter 18 der Glaubenskongregation zu übertragen und diese mit richterlichen Befugnissen auszustatten, um eine rasche und effiziente Abwicklung zu garantieren; und unter der Führung von Kardinal Ratzinger wurden die seit 2001 gültigen strengen Richtlinien zur Bearbeitung solcher Fälle zur Approbation gebracht. Persönlich habe ich bei ihm in den letzten Jahren, insbesondere im Zusammenhang mit der von mir in St. Pölten durchgeführten Apostolischen Visitation, Halt und Ermutigung gefunden, die notwendigen Maßnahmen konsequent durchzuziehen. Es ging dabei zwar nicht um sexuelle Vergehen von Priestern an Minderjährigen, aber doch auch um sehr delikate Materien." So bitte ich Euch, für unseren Heiligen Vater Benedikt XVI. zu beten und ihm heute von Herzen zu gratulieren. Euer Padre Alex - Dr. Alexander Pytlik Monday, April 12. 2010
VATIKAN TOPAKTUELL: LEITFADEN GEGEN ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare at
13:00
Comments (0) Trackbacks (7) VATIKAN TOPAKTUELL: LEITFADEN GEGEN SEXUELLEN MISSBRAUCH ERSCHIENEN
Heute ist auf der Ressourcenseite des Vatikan und im neuen Blogbuch des Heiligen Stuhles der offizielle kirchenrechtliche Leitfaden zur kirchenrechtlichen Verfolgung sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker (aus dem Jahre 2003) erschienen. Er faßte schon damals das in der Katholischen Kirche weltweit geltende Kirchenrecht zusammen und bezieht sich somit vornehmlich auch auf die umfassenden Bestimmungen des Jahres 2001. Zuerst wurde der Leitfaden heute in englischer Sprache publiziert, und ich biete offenbar die erste vollständige deutsche Übersetzung im Internet (Verlinkungen von mir):
LEITFADEN zum besseren Verständnis der grundlegenden Maßnahmen der römischen Kongregation für die Glaubenslehre im Fall von Vorwürfen sexuellen Mißbrauchs Das anzuwendende Recht ist das Motu Proprio Sacramentorum sanctitatis tutela vom 30. April 2001 zusammen mit dem Codex des kanonischen Rechtes. Dies soll ein Leitfaden zur Einführung und Hilfe für Laienchristen und Nichtkanonisten sein. A: Die vorbereitenden Maßnahmen Die örtliche Diözese untersucht jede Anschuldigung sexuellen Mißbrauchs einer minderjährigen Person durch einen Kleriker. Wenn die Anschuldigung den Anschein von Wahrheit hat, wird der Fall an die Kongregation für die Glaubenslehre übermittelt. Der Ortsbischof gibt alle notwendigen Informationen an die Kongregation weiter und tut seine Meinung kund, welche Vorgehensweisen gewählt und welche Maßnahmen kurzfristig und langfristig angewendet werden sollen. Das zivile Recht betreffend die Anzeige von Verbrechen gegenüber den zuständigen Behörden soll immer befolgt werden. Während des Stadiums der Vorerhebung und bis der Fall abgeschlossen ist, kann der Bischof vorbeugende Maßnahmen verhängen, um die Gemeinschaft - eingeschlossen die Opfer - zu schützen. Tatsächlich behält immer der Ortsbischof selbst die Vollmacht, Kinder zu schützen, indem er die Aktivitäten eines jeden Priesters seiner Diözese einschränken kann. Das ist Teil seiner ordentlichen Autorität, die er in jeglichem notwendigen Maß mutig einsetzen soll, damit Kinder nicht zu Schaden kommen, und diese Vollmacht kann nach Ermessen des Bischofs vor, während und nach jeglichem kirchenrechtlichen Prozeß ausgeübt werden. B: Die von der Kongregation für die Glaubenslehre autorisierten Vorgehensweisen Die Kongregation studiert den vom Ortsbischof vorgelegten Fall und bittet auch um ergänzende Informationen, wo es notwendig ist. Die Kongregation hat nun mehrere Optionen: B1: Strafprozeß Die Kongregation für die Glaubenslehre kann den Ortsbischof beauftragen, ein Strafgerichtsverfahren an einem Gericht (Offizialat) einer Teilkirche durchzuführen. Jegliche Berufung würde im Fall des Falles einem Gerichtshof der Kongregation für die Glaubenslehre übertragen. Die Kongregation für die Glaubenslehre kann den Ortsbischof beauftragen, ein Strafverwaltungsverfahren unter Leitung eines Delegierten des Ortsbischofs durchzuführen, der von zwei Beisitzern unterstützt wird. Der beschuldigte Priester wird aufgefordert, auf die Anschuldigungen zu antworten und das Beweismaterial einzusehen. Der Angeklagte hat ein Recht, gegen ein kirchenrechtliches Strafdekret Rekurs bei der Kongregation für die Glaubenslehre einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliedskardinäle der Kongregation für die Glaubenslehre ist dann endgültig. Wenn der Kleriker schuldig gesprochen wird, können sowohl die Gerichts- als auch die Verwaltungsstrafverfahren den Kleriker zu einer Vielzahl kirchenrechtlicher Strafen verurteilen, wovon die schwerwiegendste die Entlassung aus dem Klerikerstand ist. Die Frage des Schadensersatzes kann bei diesen Verfahren auch direkt mitbehandelt werden. B2: Fälle, die dem Heiligen Vater direkt vorgelegt werden In sehr schweren Fällen, bei denen ein staatliches Strafverfahren einen Kleriker für schuldig befunden hat oder bei denen die Beweislage überwältigend ist, kann die Kongregation für die Glaubenslehre entscheiden, den Fall dem Heiligen Vater direkt vorzulegen, verbunden mit dem Ersuchen, daß der Papst ein Ex-Officio-Dekret zur Entlassung aus dem Klerikerstand verfüge. Gegen ein päpstliches Dekret gibt es keine kirchenrechtliche Berufung. Die Kongregation legt dem Heiligen Vater auch Bitten beschuldigter Priester vor, welche angesichts ihrer Verbrechen bitten, von den Verpflichtungen des priesterlichen Lebens dispensiert und in den Laienstand zurückversetzt zu werden. Der Heilige Vater gewährt diese Bitten im Sinne des Gemeinwohles der Kirche ("pro bono Ecclesiae"). B3: Disziplinäre Maßnahmen In den Fällen, bei denen der beschuldigte Priester seine Verbrechen eingestanden hat und akzeptiert hat, ein Leben des Gebetes und der Buße zu führen, gestattet die Kongregation für die Glaubenslehre dem Ortsbischof, ein Dekret zu erlassen, das den öffentlichen Dienst eines solchen Priesters verbietet oder einschränkt. Solche Dekrete werden durch einen Strafbefehl auferlegt, der für den Fall der Verletzung der durch dasselbe Dekret erlassenen Bedingungen eine Kirchenstrafe vorsieht, nicht ausgeschlossen die Entlassung aus dem Klerikerstand. Gegen solche Dekrete ist ein Verwaltungsrekurs an die Kongregation für die Glaubenslehre möglich. Die Entscheidung der Kongregation ist dann endgültig. C: Überarbeitung des Motu Proprio Sacramentorum sanctitatis tutela Seit einiger Zeit ist die Kongregation für die Glaubenslehre dabei, einige Artikel des Motu Proprio Sacramentorum Sanctitatis tutela zu überarbeiten, um das genannte Motu Proprio aus dem Jahre 2001 im Lichte der von Papst Johannes Paul II. und Papst Benedikt XVI. der Kongregation für die Glaubenslehre gewährten Spezialvollmachten zu aktualisieren. Die in Diskussion befindlichen vorgeschlagenen Änderungen werden die oben genannten Vorgehensweisen (vgl. A und B1 - B3) nicht verändern. [ENDE DER ÜBERSETZUNG DES LEITFADENS DER KIRCHENRECHTLICHEN VERFOLGUNG SEXUELLEN MISSBRAUCHS.] Neuerlich wird also bestätigt, daß das Kirchenrecht kein "Gegen-Recht" zum staatlichen Recht darstellt, sondern der kirchlichen Gemeinschaft optimal hilft, sexuellen Mißbrauch und andere Delikte besser zu verfolgen und zu bestrafen, auch zum präventiven Schutz der Opfer und des Gemeinwohls. Somit hat die Katholische Kirche weltweit Vorbildfunktion, und es bestätigt sich neuerlich, daß der Papst "das Kirchenrecht gerettet hat". Seit 9. April 2010 ist auch das neue viersprachige Blogbuch des Heiligen Stuhles (Vatican Information Service) freigeschaltet, und es umfaßt Einträge seit 1999. Viele Ostergrüße! Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Thursday, April 8. 2010
ZERRBILDER NEU AUFGELEGT: KIRCHE ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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Comments (4) Trackbacks (2) ZERRBILDER NEU AUFGELEGT: KIRCHE BRAUCHT ZUR GLAUBWÜRDIGKEIT PRÄVENTION GEGEN MISSBRAUCH
Derzeit kursiert das glaubwürdige Gerücht, daß Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. die Nulltoleranzpolitik der katholischen Diözesen der Vereinigten Staaten von Amerika durch ein universales Kirchengesetz in vielen Punkten für alle Diözesen, für alle ihnen gleichgestellten Gebilde und für alle Ordensgemeinschaften verpflichtend vorsehen möchte, um die von ihm selbst unter dem Diener Gottes Johannes Paul II. 2001 unterstützte innerkirchliche Gesetzesverschärfung weiter fortzuführen und in gewissem Sinne zu vollenden. Giacomo Galeazzi von der italienischen Zeitung "La Stampa" betont diesbezüglich drei Angelpunkte des in Entstehung begriffenen neuen Anti-Mißbrauch-Paketes der Katholischen Kirche: 1. Priester sofort und definitiv aus dem Verkehr ziehen, 2. verpflichtendes Anzeigen auch bei den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und 3. die damit im Zusammenhang stehende Öffnung der kirchlichen Archive im Sinne des von Papst Benedikt XVI. im Hirtenbrief an die katholischen Iren revolutionär ausgerufenen Prinzips der Transparenz, an das sich manche in der Kirche selbst je nach regionaler Zugehörigkeit offenbar noch gewöhnen müssen.
Damit wird immer klarer, daß der regierende Papst erstens seiner schon in den Tagen als Kurienkardinal begonnenen strengen und alternativlosen Linie gegen sexuellen Mißbrauch Minderjähriger treu bleibt (daß auch er sukzessive dazulernte, wird man ihm zugestehen müssen) und zweitens dem sehr rasch entworfenen und historisch einzigartigen Hirtenbrief an die Katholiken Irlands nicht nur wirkungsvolle Apostolische Visitationen, sondern auch für die ganze Weltkirche neue und somit universale kirchenrechtliche Normen folgen lassen wird, welche die unterschiedlichen nationalen Zugänge von den Bischofskonferenzen her vereinheitlichen werden. Dies wird meiner Meinung nach auch ein Abschied nationaler Leitlinien sein, so verbindlich sie auch jede Diözese partikularrechtlich machen konnte und gemacht hat - es wird also in Hinkunft für diesen Bereich nur noch ein ganz klares universales Kirchenrecht geben, dem sich in der Katholischen Kirche alle anschließen müssen. Die Hauptverantwortung bei der Erstellung dieser verbesserten universalen Normen trage der verdiente Erzbischof und Jesuit Luis Francisco Ladaria Ferrer SJ, derzeit Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre, an die bekanntlich schon seit 2001 erkannte Verdachtsfälle sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger von allen katholischen Institutionen ausnahmslos zu melden sind. Es soll auch darum gehen, die bereits vereinfachte Laisierung insbesondere im Falle von Mißbrauchstätern im Klerus noch rascher zu ermöglichen. Offenbar sollen die nationalen Bischofskonferenzen dann auch ein Wächteramt darüber zugesprochen bekommen, ob jeder regierende Bischof (Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz) diese künftigen, absolut verbindlichen Leitlinien des Heiligen Stuhles voll und ganz umsetze: Vertuschungen, bewußtes Weglassen wichtiger Indizien, künstlich verspätete Vorgehensweisen und die Unterlassung der Meldung eines Verdachtsfalles an die Glaubenskongregation sollen in Hinkunft jedem Diözesanbischof bzw. jedem ihm gleichgestellten Ordinarius bzw. auch jedem Ordensoberen sein kirchliches Leitungsamt kosten. Damit wird auch jener letzte kritische Punkt angegangen, den John Allen angesprochen hatte: auch Bischöfe müssen in allen Fällen der Mitwisserschaft und des Versagens sichtbar Verantwortung tragen. "Der Papst möchte absolut sichere Regeln, die überall gelten", meinte ein Vertrauter des Heiligen Vaters gegenüber dem genannten Journalisten von "La Stampa". Bevor ich weiter auf den konsequenten Weg des regierenden Papstes gegen sexuellen Mißbrauch und seine Auswirkungen in der ganzen Weltkirche eingehe, verweise ich für den deutschen Sprachraum nochmals auf ein ganz wertvolles, exemplarisches und topaktuelles Buch eines langwierigen Mißbrauchsfalles, welches nunmehr neu aufgelegt wurde: Dieses spannende Buch ist deswegen so wichtig, weil hier ein Opfer sexuellen Mißbrauchs erstens eine wahre Geschichte erzählt und zweitens unter anderem aufzeigt, wie kirchliche Amtsträger und kirchliche Gerichte im Sinne des vom Papst nunmehr vorgegebenen Transparenzprinzipes schon bisher arbeiten konnten und in Hinkunft unter Ernstnahme der Option für die Opfer unbedingt arbeiten und zur Kenntnis nehmen müssen. Eine erste kurze Besprechung des Buches habe ich in diesem Blogbuch schon vorgenommen, aber es wird noch eine Ergänzung erfolgen. Ich wäre auch sehr dankbar, wenn mir Leser dieses wertvollen Buches zur Aufarbeitung einer Mißbrauchsgeschichte und zur Prävention und Hilfe gegen weitere Fälle innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs Rückmeldungen übersenden könnten, die ich auf Wunsch gerne als Buchbesprechungsfolgen in mein selbiges Blogbuch integrieren kann. Markus Anstead ging es nicht primär um Geld oder um eine besondere Höhe des Schmerzensgeldes, es ging ihm in erster Linie um die Wiederherstellung seiner Ehre. Dazu gereichten ihm eine klare Schuldanerkennung des mühevoll aufgefundenen Täterklerikers und eben das Schmerzensgeld desselben. Die Schuldanerkennung wurde dem Opfer vorbildhafterweise vom katholischen Inkardinationsbistum des Täters zugestellt, sodaß er betreffend den Schadenersatz alle Klagemöglichkeiten hatte. Er entschied sich dann für den kirchenrechtlichen bzw. kirchengerichtlichen Weg des Schadenersatzes, und das Bischöfliche Offizialat in Rottenburg-Stuttgart arbeitete so, wie es sich der frühere Joseph Kardinal Ratzinger und heutige Papst Benedikt XVI. von jedem solchen Kirchengericht immer gewünscht hatte und mehr denn je wünscht. Deshalb ist es meine feste Überzeugung, daß neben den Ombudsstellen und Mißbrauchsbeauftragten der jeweiligen Bistümer auch immer die Kontaktdaten der Kirchengerichte leicht auffindbar sein müssen. "Unser stärkster Verbündeter war Kardinal Ratzinger", genau das bestätigte noch in der Heiligen Woche der für seinen seit mehr als einem Jahrzehnt begangenen glaubwürdigen Weg der Aufarbeitung bekannte katholische Kapuziner-Erzbischof von Boston, Seán Patrick Kardinal O'Malley, in seinem Blogbuch, was ich bereits für kath.net übersetzt habe: "Die Medienberichte über die Situation der Kirche in Europa und über den Heiligen Vater waren für alle gläubigen Katholiken sehr beunruhigend. Wir sind durch viele der Nachrichten betrübt, auch durch das Wissen, daß es Opfer sexuellen Mißbrauchs in unserer eigenen Gemeinschaft gibt, die sich jedes Mal neu als Opfer erleben, wenn diese Thematik ins Blickfeld gerät. Seit ich 1992 zum Diözesanbischof von Fall River ernannt wurde und später zum Bischof von Palm Beach sowie zum Erzbischof von Boston, hatte ich die schmerzvolle, aber privilegierte Möglichkeit, mit hunderten Überlebenden klerikalen sexuellen Mißbrauchs und ihren Angehörigen zusammenzutreffen. Während des Verlaufes des Besuches von Papst Benedikt in den Vereinigten Staaten (2008) legte ich dem Heiligen Vater bei einem Treffen mit Überlebenden aus dem Erzbistum Boston ein Buch vor, in dem die Vornamen von 1500 Kindern eingetragen waren, die von Klerikern sexuell mißbraucht worden waren, und erklärte, daß die mit einem goldenen Kreuz versehenen Namen für Kinder standen, die unter tragischen Umständen ums Leben gekommen waren. Der Heilige Vater war sichtbar ergriffen, als er die Namen las. Es gibt viel Verwirrung und Desinformation betreffend die historische Rolle des Heiligen Vaters bei der Bewältigung des Problems sexuellen Mißbrauchs von Kindern durch Kleriker. Was für mich - und ich denke für alle, die unparteiisch sind - sehr klar ist: Kardinal Ratzinger und der spätere Papst Benedikt hat sich der Aufgabe gewidmet, sexuellen Mißbrauch in der Kirche auszumerzen und die Fehler der Vergangenheit zu korrigieren. Solange die Krise sexuellen Mißbrauchs nicht ins Bewußtsein der Kirche in Europa getreten war, gab es viele, die unsere Anstrengungen in den USA nicht wertschätzten, dieses Problem auf einem transparenten Weg zu lösen und sicherzustellen, daß unsere katholischen Schulen, Pfarreien und Büros für Kinder sicher wären. Während dieser Zeitspanne eines guten Jahrzehnts war unser stärkster Verbündeter bei diesen unseren Anstrengungen Kardinal Ratzinger. Als Chef der Kongregation für die Glaubenslehre erlaubte er uns, die 'essentiellen Normen' zu entwickeln, die lokales Kirchenrecht in den USA wurden und welche die 'Charter zum Schutz der Kinder und Jugendlichen' ermöglichten. Diese Gesetzesnormen gestatteten die Pflichtanzeigen gegenüber den zivilen Behörden und beinhalteten eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Mißbrauchstätern. Außerdem sah die Charter Ausbildungen zur Mißbrauchsprävention vor, welche buchstäblich von Millionen Katholiken besucht wurden. Sie verlangt auch jährliche öffentliche Prüfungen, um sicherzustellen, daß Diözesen diesen Erfordernissen entsprechen. Während der heiligsten Zeit des Jahres rufe ich alle unsere Katholiken auf, für die Überlebenden und alle, die von der Tragödie sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker betroffen waren, zu beten. Ich schließe in meine Gebete - und ich bitte um das diesbezügliche Gebet von uns allen - auch jene Personen ein, für die diese Krise ein Hindernis gewesen ist, ihr Glaubensleben fortzusetzen. Laßt uns auch für unseren Heiligen Vater beten, daß Gott ihm das Licht und die Weisheit schenke, die er braucht, um die Kirche zu leiten. Und während dieses Priesterjahres laßt uns für unsere Priester beten, die jeden Tag ohne Aufsehen wirken, indem sie die Taten des Herrn vollbringen." Auch Christoph Kardinal Schönborn bestätigte im Österreichischen Fernsehen öffentlich, daß der damalige Kurienkardinal Ratzinger der stärkste Verbündete bei der innerkirchlichen Verfolgung und Aufarbeitung sexuellen Mißbrauchs gewesen sei, als er im Gegensatz zu einer sogenannten "diplomatischen Partei" (des künstlichen Schutzes des guten Namens der Kirche) im Falle des mittlerweile verstorbenen Wiener Erzbischofs Hans Hermann Kardinal Groër für eine strenge Untersuchung plädiert habe. Nun also gibt es kein Zurück mehr: Wendehälse sind wir zwar innerhalb und außerhalb der Kirche gewohnt. Doch diesmal ist es viel leichter, zu erkennen, wer schon bisher die Option für die Opfer in der Kirche gepflegt hat und wer im Gegensatz dazu die veraltete Linie der Vertuschung um des künstlichen Schutzes des Rufes der Kirche und - noch mehr - um irgendwelcher falscher kirchenpolitischer Rücksichten willen gepflegt hat und auch heute noch in bestimmten Fällen auf Biegen und Brechen verfolgt. Die neuen römischen Leitlinien jedoch, welche dann von allen Bischofskonferenzen und von allen Diözesen weltweit umgesetzt werden müssen, werden es den verantwortlichen Amtsträgern zur Pflicht machen, die Leiden der jeweiligen Opfer absolut ernst zu nehmen und sich somit der Opfer im authentischen Geist des letzten II. Vatikanischen Konzils voll und ganz anzunehmen. Keine Vertuschung mehr, kein Augenzudrücken mehr, kein wie auch immer gearteter Schutz der Gefallenen mehr. Nach Jahrzehnten der fast kollektiven Unterbewertung des Phänomens sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger in der Kirche wird Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. somit auf einem weiteren "Minenfeld" Geschichte schreiben. Nicht nur die Instruktion zur Verhinderung homosexueller Neupriester (2005) wird dadurch mit in Erinnerung gerufen werden, sondern bei der Aufnahme in die Priesterseminare und Ordensgemeinschaften sollen insgesamt strengere Aufnahmekriterien in Geltung kommen, auch mit Hilfe weiterer zuverlässiger psychologischer Überprüfungen. Und schließlich soll die Ausnahme innerkirchlich zur Regel werden: die kirchenstrafrechtliche Verjährung werde bei Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger - wie in alter Zeit - ganz wegfallen. Derzeit fällt sie (zehn Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Opfers) dann weg, wenn der zuständige Ordinarius bei einem konkreten Fall die Kongregation für die Glaubenslehre darum ersucht, und dies wird bekanntlich fast immer gewährt. Somit wird die Kirche auch hier einen Maßstab für sämtliche staatlichen Gesetzgebungen setzen. Und spätestens dann werden auch jene Journalisten, welche für kurze Zeit der Kirche selbst kollektiv die Schuld fast aller Mißbrauchsfälle in der Gesellschaft zuerkennen wollten, zur notwendigen Sachlichkeit zurückfinden und erkennen, wer wirklich schuldig war und ist und wer diesen gemeinsamen Kampf gegen sexuellen Mißbrauch ehrlich führen möchte. Und zur Ehrlichkeit gehört für mich auch ganz klar, zuzugeben, daß ein Haupthintergrund des bisher aufgeflogenen sexuellen Mißbrauchs Unter-18-Jähriger durch Kleriker in der Kirche bewußt ausgelebte Homosexualität und Bisexualität darstellt, und im Gegensatz zu einigen ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen spreche ich nicht nur über "unreife Homosexuelle" im Klerus, sondern ich gehe (politisch unkorrekt!) davon aus, daß Homosexualität selbst auch aufgrund der klaren kirchlichen Sittenlehre und des damit voll und ganz übereinstimmenden menschlichen Naturrechtes niemals voll-reif sein kann (die römische Instruktion vom 4. November 2005 hält fest: "Die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen, die bei einer gewissen Anzahl von Männern und Frauen vorkommen, sind ebenfalls objektiv ungeordnet und stellen oft auch für die betroffenen Personen selbst eine Prüfung dar. Diesen Personen ist mit Achtung und Takt zu begegnen; man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen. Sie sind berufen, den Willen Gottes in ihrem Leben zu erfüllen und die Schwierigkeiten, die ihnen erwachsen können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen ... Die spezifische Neigung der homosexuellen Person ist zwar in sich nicht sündhaft, begründet aber eine mehr oder weniger starke Tendenz, die auf ein sittlich betrachtet schlechtes Verhalten ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde muß die Neigung selbst als objektiv ungeordnet angesehen werden ... Im Licht dieser Lehre hält es dieses Dikasterium im Einverständnis mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig, mit aller Klarheit festzustellen, daß die Kirche - bei aller Achtung der betroffenen Personen - jene nicht für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben oder eine so genannte homosexuelle Kultur unterstützen.") und somit in der Tat das Risiko des Überganges auf minderjährige Personen sehr hoch zu sein scheint, was sich eben auch im Buch Zerrbilder von Markus Anstead zeigt. Echte und somit schwer krankhafte Pädophilie hingegen halte ich nach derzeitigem Informationsstand für ein absolutes Minderheitenphänomen im Klerus. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf den sehr wichtigen sachlichen Beitrag des christlichen Denkers Eberhard Wagner unter dem Titel "Mißbrauch ist die Norm". Somit sehe ich in der aktuellen Diskussion besonders drei Punkte, die besonders herauszuarbeiten wären: Es geht mir dabei 1. um den gefährlichen Einsatz des Begriffes "Homophobie" zur Durchsetzung widernatürlichen Denkens und Handelns bis hinein in den Klerus der Katholischen Kirche, 2. um eine an den öffentlich gewordenen Mißbrauchsfällen mehr als deutlich ablesbare hauptursächliche Komponente eindeutiger Homosexualität oder Bisexualität (kurz gesagt: um Menschen, die als Erwachsene kein Problem mit der Überschreitung naturgegebener Schranken im sexuellen Bereich haben) und 3. um eine über mehrere Jahrzehnte praktizierte falsche Barmherzigkeit gegenüber diesen in ihrer natürlichen Intimität "Präferenz-Gestörten" (besonders in Richtung eigenes Geschlecht, verbunden mit dem Drang auf Unter-18-Jährige bzw. ohne Problem bei der Unterschreitung erwachsenen Alters). 1. Der gefährliche Einsatz des Begriffes "Homophobie" zur Durchsetzung widernatürlichen Denkens und Handelns bis hinein in den Klerus der Katholischen Kirche: Nicht wenige wissen sogar innerkirchlich und von Diskussionen her zu berichten, daß sie mit dem Hinweis auf "homophobe Argumentation" ("Das ist homophob") gestoppt hätten werden sollen, sobald sie beispielsweise äußerten, daß sie keine Homosexuellen geweiht haben wollen oder daß sich in dieser oder jenen Gemeinschaft zu viele Homosexuelle befänden oder daß sie in Übereinstimmung mit der katholischen Sittenlehre jegliche Glröeichstellung oder Annäherung sogenannter gleichgeschlechtlicher Partnerschaften an die naturgegebene Ehe zwischen einem Mann und einer Frau ablehnten. Es wird mit dem Begriff "Homophobie" insinuiert, daß jemand, der praktizierte Homosexualität als pervers und schwer sündhaft und homosexuelle Tendenzen als solche als ungeordnet ansieht, in Wirklichkeit alle Menschen mit solchen Tendenzen hasse und "ausgrenze". Damit soll jedes Argument in Übereinstimmung mit der Schöpfungsordnung und mit der darauf basierenden unveränderlichen kirchlichen Morallehre zum Verstummen gebracht werden. In Wirklichkeit ist längst bekannt, daß die Katholische Kirche nicht die Menschen selbst zurücksetzen möchte. Dazu genügt es, den geltenden Katechismus der Katholischen Kirche (vgl. auch das oberhalb abgedruckte Zitat aus der Instruktion der römischen Bildungskongregation) zu lesen. Trotzdem sind die Aussagen des kirchlichen Lehramtes gegen eine vollständige rechtliche Gleichstellung in bezug auf gleichgeschlechtliche Gemeinschaften und gegen die Propagierung eines homosexuellen Lebensstiles ganz eindeutig, denn es geht um die Sache mit all ihren Konsequenzen für eine Gesellschaft, deren Zukunft kinderreiche Familien waren und sind. In der Sache war und ist die Kirche so eindeutig, daß natürlich nicht wenige die ganze Katholische Kirche als "homophob" definieren und ihr gleichzeitig vorwerfen, zu heucheln, da doch in ihrem Klerus selbst all zu viele Homosexuelle ihr Treiben unter dem Deckmantel eines zölibatären Priestertums versteckten. (Aber auch einige Ehen sind ungültig, weil manche Menschen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen in Schein-Ehen geflüchtet sind. Der Zölibat selbst bzw. für sich alleine gesehen ist daher nicht das Problem.) Als besonders schlimm empfinde ich es, wenn sogar katholische Priester und Diakone oder kirchliche Mitarbeiter in ihrem Wortschatz diesen Begriff "homophob" verwenden und dabei bewußt oder unbewußt mithelfen, daß die in den westlichen Staaten grassierende politische Krankheit einer ständig noch ausgebauteren sogenannten "Anti-Diskriminierungsgesetzgebung" sogar bei Christen ohne jede Kritik als unabwendbar und durchaus begrüßenswert angesehen wird, anstatt auf die Gefährlichkeit einer solchen vom Naturrecht und von den authentischen Menschenrechten weit entfernten Gesetzgebung hinzuweisen. Für mich steht daher fest: sobald mir in einer Diskussion dieser Begriff entgegengeworfen wird, habe ich es entweder mit Helfershelfern einer bereits alarmierenden Homosexualisierung des katholischen Klerus zu tun oder aber mit ideologisch verführten gutmeinenden Christen, die diese ideologischen Zusammenhänge noch gar nicht erkannt haben. In Österreich ist im Zuge der Mißbrauchsdiskussion der laisierte katholische Priester und Psychotherapeut Johannes Wahala - selbst offen homosexuell tendierend - aufgetreten, um durchaus Richtiges zu sagen, wie zum Beispiel, daß sexueller Mißbrauch Minderjähriger seitens eines Klerikers aufgrund des Bezuges zum gütigen Vatergott besonders gravierend sei. Doch in anderen Punkten muß Wahala massiv widersprochen werden. So hält die österreichische Tageszeitung Standard per 18. Februar 2010 fest: "Wahala subsumierte den Tenor der Wissenschaft, daß Homo- und Bisexualität 'gleichwertige Ausdrucksformen einer vielgestaltigen menschlichen Sexualität' seien. 'Krankheitswertig' und veränderungsbedürftig seien hingegen antihomosexuelle Vorurteile und Zerrbilder. Er verwies auf eine deutsche Studie (Bochow 1993), die bei einem Drittel der Bevölkerung Aversion und massive 'Homophobie' feststellte." Und in der österreichischen Puls-TV-Sendung Talk of Town vom 10. März 2010 abends mit dem Mißbrauchsopfer Michael Tfirst und mit dem kirchlichen Pressesprecher Erich Leitenberger widersprach sich dann der Psychotherapeut Johannes Wahala meiner Meinung nach selbst: zuerst tat er kund, daß im Unterschied zur Statistik in der Gesellschaft im kirchlichen Bereich überdurchschnittlich viel "homoerotischer sexueller Mißbrauch" passiere. Hernach sagte er dann, daß die kirchliche Sexuallehre geändert gehöre, sodaß es neben dem ehelichen Sexualleben auch anderen Formen legitim geben könne. Eine solche - von seinem psychologischen Ansatz und von seinem eigenen Leben her vielleicht sogar gut gemeinte, aber objektiv gefährliche - homosexuelle Ideologie bringt eben nicht die Hauptlösung des Problems. Für mich ist dies alles auch ein weiteres Beispiel für den Mißbrauch des Begriffes "Homophobie", und ich frage mich, welche Psychologen von dieser falschen Ideologie eigentlich noch nicht angekränkelt sind. 2. Ein Haupthintergrund in vielen klerikalen Mißbrauchsfällen, nämlich Homosexualität, Bisexualität und der Verlust naturgegebener Grenzen: Nachdem ich geklärt habe, daß mich eine Kritik mit dem Begriff "homophob" nicht einmal ansatzweise berühren kann, wiederhole ich sogleich meine Position in der jetzigen Mißbrauchsdiskussion. Abgesehen davon, daß Sexualität im Hinblick auf das für den Menschen geltende spezifische Naturgesetz und somit vom Blickwinkel des Naturrechtes her in viele Richtungen mißbraucht werden kann, steht für mich fest, daß jene Abweichungen, die sich auf der Ebene zwischen zwei oder mehr sexuell verbundenen Männern oder zwischen zwei oder mehr sexuell verbundenen Frauen abspielen, naturwidrig sind, unabhängig von der Frage der eindeutigen Herkunft oder Entstehung bzw. dann auch der Verfestigung solcher gleichgeschlechtlichen oder bisexuellen Tendenzen. Nach allem, was mir bisher bekannt geworden ist und was mir Verantwortliche in der Priesterausbildung vertraulich bezeugt haben, steht für mich auch von vorneherein fest: erwachsene reif wirkende Menschen, die von ihrem Herzen her keine eindeutigen naturgegebenen Hemmungen bei der Überschreitung der sexuellen Grenze zu Personen des eigenen Geschlechtes besitzen und verspüren, werden mit größter Wahrscheinlichkeit auch andere Grenzen mühelos unterschreiten (Stichwort: unter 18 Jahren) und werden sich außerdem dieses Risikos und dieser dauernden Versuchung realistischerweise nur schwer entziehen können. Somit müssen solche Menschen auch deshalb von den heiligen Weihen unbedingt ferngehalten werden. Es gibt weder ein Menschenrecht auf eine heilige Weihe in der Kirche noch gibt es ein Menschenrecht, daß nach einem naturwidrigen Vorkommnis auch noch das Amt des Diakons, Priesters oder Bischofs weitergeführt werde. Wenn wir uns nun auch nur eine kleinere Auswahl der in den letzten Jahrzehnten und ganz aktuell bekannt gewordenen innerkirchlichen Mißbrauchsfälle ansehen, liegt die Problematik oft exakt dort. Es handelte sich nicht selten um eindeutig homosexuell oder bisexuell tendierende Diakone und Priester, die sich auf Heranwachsende "spezialisiert" hatten. So gibt ein Täterpriester in einem Interview vom 10. März 2010 zu: "Naja, Kinder, ich habe keinerlei Neigung zur Pädophilie. Das war eher Homosexualität, mit etwas Unterschreiten der gesetzlichen Altersgrenzen. Es war frühestens mit dreizehn." Eine solche homosexuelle Altersvorliebe zeigt sich auch in der wahren Mißbrauchsgeschichte des Buches von Markus Anstead. Es bleibt daher meine feste Überzeugung, daß die römische Instruktion über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen auch auf diesem Hintergrund erschienen ist, um allen Verantwortlichen in der Kirche das Risiko homosexuell tendierender Kleriker klar zu machen und um Rechtssicherheit zu schaffen, daß bei einer solchen Persönlichkeitsproblematik nach geltendem Kirchenrecht keine Weihe erfolgen darf, weshalb es in derselben Instruktion heißt: "Die genannten Personen befinden sich nämlich in einer Situation, die in schwerwiegender Weise daran hindert, korrekte Beziehungen zu Männern und Frauen aufzubauen. Die negativen Folgen, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen erwachsen können, sind nicht zu übersehen (...) In diesem Zusammenhang gilt es, die besondere Bedeutung der menschlichen Ausbildung zu unterstreichen, die das unverzichtbare Fundament der ganzen Ausbildung darstellt. Um einen Kandidaten zur Diakonenweihe zuzulassen, muß die Kirche unter anderem feststellen, daß die affektive Reife des Kandidaten für das Priestertum erlangt wurde (...) Wenn ein Kandidat Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen hat, sind der Spiritual wie auch der Beichtvater im Gewissen verpflichtet, ihm abzuraten, weiter den Weg zur Weihe zu beschreiten (...) Es wäre in schwerwiegendem Maß unehrlich, wenn ein Kandidat die eigene Homosexualität verbergen würde, um - trotz allem - zur Weihe zu gelangen. Eine derart unaufrichtige Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, der Zuverlässigkeit und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit jener auszeichnen muß, die sich berufen fühlen, Christus und seiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen." Unter natürlich-gesunden Voraussetzungen ginge es nur noch um die Frage, ob der Zölibat lebenslang ernsthaft übernommen werden kann oder nicht, während bei den widernatürlich Tendierenden die Weihe gar nicht mehr in Frage kommt. Wenn eine Ehe wegen homosexueller Tendenzen für nichtig erklärt wurde - wie so oft - dann heißt dies, daß beispielsweise der Bräutigam zwar "Ja" gesagt hatte, aber es gar nicht sagen hätte können. Ähnlich wird man dies von Seiten widernatürlich Tendierender leider in bezug auf den Zölibat annehmen müssen. Es ist somit fatal, innerhalb der zum Zölibat verpflichteten Kleriker so zu tun, als ob es einerlei wäre, ob jemand naturgemäß oder widernatürlich tendierend sei. Genau diese falsche Toleranz ist es, die eine vollständige Aufarbeitung des gesamten Mißbrauch-Problems behindert. Gefährlich ist die innerkirchlich angeblich-keusche Gleichschaltung von "hetero" und "homo" auch deshalb, weil die homosexuellen Cliquen genau wissen, wie sie sich weiter durchschummeln: völlig kinderlos und ohne Chance auf eigene Kinder, legen sie Partner durchschnittlich wohl häufiger ab und im Falle des Falles behaupten sie dann, es wäre nie etwas gewesen, es seien doch nur keusche Männerfreundschaften gewesen. Schlimm ist dabei auch, daß homosexuell tendierende Kleriker nach ihrem Auffliegen offenbar eher im Klerus verbleiben als gesund-natürlich tickende Mitbrüder. Auch hier liegt ein Schlüssel einer zu vermeidenden Homosexualisierung des Klerus. Daß dann jene homosexuellen Kleriker, die Macht und Karrierismus suchen, die für das kirchliche Gemeinwohl gefährlichsten überhaupt sind, habe ich bereits an anderer Stelle analysiert. Wenn also welche bei den heiligen Weihen durchgerutscht sind, werden sich die kirchlichen Oberen genau ansehen müssen, um welche Charakterzüge es sich konkret handelt. Für mich steht allerdings fest: für irgendeine Art der Jugendarbeit sind durchgekommene Schwule absolut nicht geeignet, es besteht hier aktive Verführungsgefahr, und es ist für mich besonders schlimm, wenn man von Seminaren, Orden und anderen katholischen Institutionen sagen wird müssen, daß aus ihnen überdurchschnittliche viele homosexuelle Tendierende hervorgegangen seien ... Wir haben derzeit immer noch eine schwere Erkenntnis- und Reaktionskrise. Denn in alle "kirchenpolitischen Lager" sind offen oder verdeckt homosexuell tendierende Seminaristen und sogar Kleriker "eingewandert". Besonders naiv werden solche geschickt Eingewanderten innerhalb "konservativer Lagergruppen" begrüßt und oft nicht erkannt, während in "progressiven Lagergruppen" oft alles heruntergespielt wird, als ob die angeblich verschieden-möglichen -sexualitäten nur wechselbare Automarken wären: doch "Heterosexualität" steht nicht in Konkurrenz mit anderen -sexualitäten, sondern ist die einzig der Schöpfungsordnung Gottes objektiv entsprechende Ausrichtung und naturgemäße Betätigung. Da es sich hierbei um ein unveränderliches auf den Menschen bezogenes und in das menschliche Wesen von jedermann und jederfrau erkennbar eingeschriebenes Naturgesetz handelt und folglich naturrechtliche Schlüsse zu ziehen sind, ist nur die "herkömmliche" Heterosexualität als voll der Würde des Menschen zu bezeichnen, ohne daß damit irgendjemand zurückgesetzt würde, sondern es muß möglich sein, objektive sittliche Wahrheiten auch offen auszusprechen. Aus diesem Grunde hatten alle katholischen Bischöfe Österreichs in Treue zu dieser Erkenntnis die österreichischen Parlamentarier aufgefordert, einem neuen Partnerschaftsgesetz zur sukzessive folgenden Aufweichung der naturgemäßen Familien nicht zuzustimmen. Und deshalb ist und bleibt es naiv, zu meinen, es wäre ganz gleichgültig, in welche "sexuelle Richtung" z. B. Zölibatäre tendierten, und so auf den Leim verschiedener "anti-homophober Lobbygruppen" zu gehen. 3. Die falsche Barmherzigkeit gegenüber diesen nicht naturgemäß tendierenden Seminaristen, Ordensangehörigen und Klerikern: dieser Punkt wurde bereits mehrfach von verschiedenen Diskutanten richtig festgestellt, und hier wird das neue Maßnahmenpaket des Heiligen Stuhles weitere Präventionsregeln zur Rückgewinnung der Glaubwürdigkeit der Kirche auf dem ganzen Erdkreis enthalten. Es gibt Vergebung, aber es gibt kein Recht, als Priester tätig zu bleiben, mehr noch, es wird in einige schwerwiegenden Fällen überhaupt keine Alternative mehr zur Laisierung geben. Daran ändert auch nichts die dogmatische Unauslöschlichkeit des empfangenen Weihesakramentes in seiner jeweiligen Stufe. Die Sendung und Glaubwürdigkeit der Kirche sind existentiell wichtiger als das Weiterwirkenlassen eines bereits geweihten Diakons, Priesters oder Bischofs der Kirche Christi, wenn dieser schweres Ärgernis gibt. Bei diesem Punkt hat die Kirche weltweit dazulernen müssen. Und meiner Meinung nach verschärft sich ein solches Ärgernis nicht selten zusätzlich durch eine unglaubliche Uneinsichtigkeit und ein - die Opfer noch mehr beleidigendes - "Nicht-Mehr-Erinnern-Können" (= "Nicht-Mehr-Erinnern-Wollen"). Was Menschen heute überhaupt nicht mehr tolerieren, ist Unwahrhaftigkeit im Zusammenhang mit dem kirchlichen Amt und/oder unter Mißbrauch des Namens Gottes. Erst am 7. April 2010 habe sich - so wiederum "La Stampa" - die Katholische Kirche in Brasilien für vier Mißbrauchsfälle entschuldigt, die in der Diözese von Penedo aufgetreten seien. Der Skandal war aufgeflogen, als ein Video eines 82jährigen Priesters (Luiz Marques Barbosa) mit einem 19jährigen Ministranten im Fernsehen ausgestrahlt worden war. Der Film war von einem 21jährigen hergestellt worden, der behauptet, seit dem Alter von 12 Jahren vom selben Priester mißbraucht worden zu sein. Der Fall des 19jährigen wurde allgemein als Mißbrauchsfall dargestellt, sodaß klar wird, daß im allgemeinen Verständnis der sexuelle Mißbrauch gar nicht nur den Bereich der unter-18-jährigen Jugend betrifft. Doch jedes Recht muß auch Rechtssicherheit schaffen, und so muß es auch Altersgrenzen geben, welche bestimmte strafrechtliche Vorgehensweisen nach sich ziehen. Und auch dieser brasilianische Fall scheint meine These des nicht seltenen homoerotischen Hintergrundes innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs zu bestätigen, denn als Barbosa gefragt wurde, ob es in dieser kirchlichen Region Brasiliens ein Problem mit Pädophilie gäbe, antwortete er ganz offen: "Ich glaube, es ist mehr ein Problem der Homosexualität als der Pädophilie". Auch Wunibald Müller geht in verschiedenen Veröffentlichungen davon aus, daß sexueller Mißbrauch nicht an ein Alter gebunden ist. In den Stimmen der Zeit, 228 (2010) Heft 4, S. 229 - 240, schreibt er unter dem Titel "Sexueller Mißbrauch und Kirche" ("Sexueller Mißbrauch Minderjähriger durch Priester und Ordensleute erschüttert die Öffentlichkeit und untergräbt die Glaubwürdigkeit der Kirche. Wunibald Müller, Psychotherapeut und Leiter des Recollectio-Hauses der Abtei Münsterschwarzach, analysiert Täterprofile und fragt, wie Mißbrauch im kirchlichen Bereich zu verhindern ist.") auf Seite 230: "Von sexuellem Mißbrauch spricht man, wenn die sexuelle Intimsphäre einer Person von einer anderen Person nicht respektiert bzw. überschritten wird und die Person, die die Grenzen überschreitet, emotional, körperlich oder spirituell Einfluß oder Macht über diese Person ausübt. Beim Mißbraucher kann es sich um einen Erwachsenen handeln, der mit einem Minderjährigen sexuellen Kontakt unterhält - in der Absicht, dadurch sexuell erregt zu werden - oder um einen Erwachsenen, der mit einem anderen Erwachsenen sexuellen Kontakt sucht, wobei das sexuelle Angebot von der anderen Person nicht gewollt ist oder nicht kontrolliert werden kann." Wunibald Müller hat meiner Meinung völlig recht, wenn er sagt, daß ein sexueller Mißbrauch auch bei konsensuellen Kontakten vorliegt, die im Rahmen eines Beratungsverhältnisses oder einer anderen objektiven Abhängigkeitssituation geschehen. Als ein Beispiel zwischen Erwachsenen gibt er den Novizenmeister, der eine sexuelle Beziehung zu einem Novizen eingeht. Und von daher wird klar, daß im österreichischen Fall St. Pölten der sexuellen Beziehung Seminarvorsteher - Seminarist trotz eines etwaigen Konsenses zwischen Erwachsenen abgesehen vom Ärgernis der heuchlerisch-versteckt gelebten Homosexualität durchaus von sexuellem Mißbrauch gesprochen werden konnte. In anderen Punkten kann ich jedoch Wunibald Müller nicht zustimmen, insbesondere bei der von mir bereits oben kritisierten, fatalen Gleichsetzung von "homosexuell" und "heterosexuell": "Viele von ihnen [= den katholischen Priestern im Zölibat] wissen selbst nicht, ob sie homosexuell oder heterosexuell sind." Sehr gut stellt aber Müller den Fall eines Bruder Franz dar, der in ein Kloster flüchtete, wo man nicht bemerkt hatte, wie sehr er in seiner psychosexuellen Entwicklung steckengeblieben war. Auch der fatale Mangel an Schuldgefühl, Selbsterkenntnis, Einfühlungsvermögen sowie eine starke Behandlungsresistenz werden bei diesem Beispiel sehr klar. Und schließlich sei in diesem Beispiel von allen Beteiligten die Rückfallgefahr nach einer Therapie völlig unterschätzt worden. Richtig liegt Müller daher mit der Konsequenz aus diesem Beispiel: "Im Fall von Br. Franz wird auch deutlich, daß es sich bei seinem Verhalten um eine krankhafte Störung handelt, die nicht allein durch Beten oder durch guten Willen seitens des Betroffenen behebbar ist. Weiter zeigt dieses Beispiel, daß sich jemand etwas vormacht, wenn er meint, mit der Entscheidung, Priester zu werden oder ins Kloster zu gehen, müsse er sich nicht länger mit seiner Sexualität oder gar mit der problematischen Ausrichtung seiner Sexualität - hier Pädophilie bzw. Ephebophilie - auseinandersetzen." Sehr gut hat Wunibald Müller auch die Verbindung klassischer Täterprofile mit dem Hang zur Kontrolle anderer, mit dem Hang, immer höhere Positionen und Ehrentitel erwerben zu wollen sowie künstlich beleidigt oder mit Drohungen zu reagieren, wenn andere sich nicht so verhalten, wie es sich Täter vorstellten. "'Wir brauchen Ihren Rat,' sagte Joseph [Kardinal] Ratzinger, damals noch Präfekt der Glaubenskongregation, heute Benedikt XVI., in eine Runde von Experten und Beobachtern, zu denen auch ich gehörte, die sich anläßlich eines internationalen Kongresses zum Thema 'Sexueller Mißbrauch in der Katholischen Kirche' im Jahr 2003 für einige Tage im Vatikan aufhielten." So schreibt Wunibald Müller in der Herder Korrespondenz 64 (3/2010) 119 - 123. Der Titel seines dortigen Beitrags lautet: "Keine falsche Stärke vortäuschen. Die neuen Fälle von sexuellem Mißbrauch werfen Fragen auf". Darin bezeichnet er als zweiten Risikofaktor wiederum "sexuell unreife erwachsene homosexuelle oder bisexuelle Männer". Meine Fundamentalkritik am politisch-korrekten Adjektiv "unreif" habe ich bereits oberhalb geäußert, weil es meiner festen Überzeugung nach keine voll-reife Dauerform widernatürlicher Sexualität geben kann. Wunibald Müller meint immerhin: "Gibt es aber auch nur eine Spur von Zweifel daran, daß der Priester nicht rückfällig wird, sollte selbst ein begrenzter Einsatz in der Seelsorge ausgeschlossen werden." Daran wird erkennbar, daß er nicht für eine glatte Nulltoleranz-Lösung plädiert: diese sei zwar in seinen Augen einfacher zu praktizieren, aber würde der Situation gefallener Priester nicht immer gerecht werden. Doch in Wirklichkeit gibt es meiner Meinung nach überhaupt keine Alternative mehr zur Nulltoleranz-Lösung, weltweit, und zwar auch im Falle der Beschäftigung von Klerikern mit Kinderpornographie. Ein gesunder ausgeglichener und normal auf die heiligen Gelübde und/oder die heiligen Weihen Vorbereiteter würde aufgrund der Ernstnahme des Rufes Christi auch in Notlagen nicht bereit sein, die naturgegebenen Schranken der natürlichen Intimität in Richtung widernatürliche Praxis und somit in Verkehrung der eigenen Grundberufung als Mann aufgeben. Wer ab einem bestimmten Reifealter auch nur den leisesten Ansatz für möglich hält, homosexuell und widernatürlich zu handeln und dabei kein wirkliches Problem hätte, darf nicht aufgenommen werden und soll zur Vermeidung potentiellen Ärgernisses auch nicht weiterwirken dürfen als Mitarbeiter der Kirche. Auch wenn ich Wunibald Müller in dem wichtigen Punkt angeblich möglicher reifer Homosexualität niemals zustimmen kann - ich gehe sogar so weit, daß ich allen ähnlich denkenden christlichen Psychologen vorwerfe, das Phänomen der Homosexualität mit seinen Risiken zu verharmlosen und dabei fast schon auszuschließen, daß es einfach "ganz normale homosexuelle Priester" gibt, die eben in bewußter schwerster Versündigung auch Unter-18-Jährige sexuell ausnützen wollen - hat er mit seiner Abschlußforderung in den Stimmen der Zeit recht: "In Fällen sexuellen Mißbrauchs durch Priester hilft nur ein schonungsloses Vorgehen, ein uneingeschränktes Ausleuchten der Situation. Da darf nichts im Dunkeln bleiben, darf nichts verschwiegen, verheimlicht, verharmlost werden. Nichts. Dann, erst dann besteht die Chance, daß immer mehr das ausgemerzt wird, was ausgemerzt werden muß, dem der Boden entzogen werden muß." Nicht zufällig hatte der nunmehr wieder weltweit bekannt gewordene Kapuziner und päpstliche Hausprediger P. Raniero Cantalamessa schon Ende 2006 einen Bußtag zur Solidarität mit den Opfern sexuellen Mißbrauchs durch Priester vorgeschlagen. Er hatte davon schon in seiner ersten Adventpredigt des genannten Jahres vor Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. gesprochen: "Die Kirche hat angesichts der Abscheulichkeiten, die von einigen ihrer Hirten begangen wurden, zu Hilfsmaßnahmen gegriffen und sich selbst eiserne Regeln auferlegt, um neue Mißbrauchsfälle zu verhindern. Nach der akuten Krise ist der Moment für das Wichtigste gekommen: vor Gott zu weinen wegen des Mißbrauchs 'an den geringsten seiner Brüder'. Könnte man nicht einen Tag des Fastens und der Buße auf lokaler und nationaler Ebene dort abhalten, wo Mißbrauchsfälle besonders häufig waren? Das Ziel ist, sowohl öffentlich Reue vor Gott als auch Solidarität mit den Opfern zu zeigen und 'eine Versöhnung der Seelen' zu erlangen, um wieder gemeinsam den Weg der Kirche zu gehen." Diesem Anliegen ist der auf dem Gebiet der katholischen Bischofskonferenz Deutschlands für Mißbrauchsfragen beauftragte Trierer Diözesanbischof Dr. Stephan Ackermann in einem ersten Schritt mit dem Vorschlag einer zusätzlichen Hauptbitte des Karfreitags gefolgt. Somit schließe ich diesen meinen Blogeintrag mit der neuerlichen Einladung, das exemplarische Buch "Zerrbilder" zu lesen, weil es Augen öffnet und besonders auch Jugendlichen aufzeigt, wie Verführung durch Erwachsene funktioniert, und wie falsch es ist, sich dann später in einem falschen Umkehrschluß womöglich schuldig zu fühlen, als ob die Opfer sexuellen Mißbrauchs Mit-Täter gewesen wären. Nun geht die ganze Katholische Kirche unter dem Papst den Weg, zu dem es keine Alternative geht: es ist der Weg radikaler Bereinigung und radikaler Umkehr auf einem Gebiet, für dessen Verkündigung die Kirche unbedingt Glaubwürdigkeit benötigt. Der heutige Papst bringt in dieses existentielle Projekt seine ganze reiche Lebens- und Regierungserfahrung ein. Mein Ziel war es von Anbeginn, daß das katholische Weihepriestertum nicht mehr in "Geiselhaft" homosexueller, ephebophiler und pädophiler Täter genommen werden kann. Offenheit in der Ausbildung kann also niemals Abänderung der unveränderlichen katholischen Glaubens- und Sittenlehre bedeuten, sondern es geht vielmehr um radikale Ernstnahme dessen, was der Diener Gottes Johannes Paul II. als zeitloses Grundprinzip in der Enzyklika "Glanz der Wahrheit" lehrte: "die Einheit der Kirche wird nicht nur von den Christen verletzt, die die Glaubenswahrheiten ablehnen oder verzerren, sondern auch von jenen, die die sittlichen Verpflichtungen verkennen, zu denen sie das Evangelium aufruft (vgl. 1 Kor 5, 9 - 13)." Darum haben wir uns zu bemühen, und so wünsche ich allen Lesern und Leserinnen die Kraft dazu durch die Gnade des Auferstandenen - frohe Ostern! Euer Padre Alex - Viezoffizial Dr. Alexander Pytlik |
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