Friday, July 1. 2011
HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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07:23
Comments (0) Trackbacks (0) HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ZURÜCKWEISUNG DER KREUZ.NET BEHAUPTUNGEN
UPDATE UND ENDERGEBNIS VOM 3. OKTOBER 2012: AUSGANG DER BEIDEN VERFAHREN IN LINZ
UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN (VGL. DEN TEXT UNTEN) Am Hochfest der heiligen Apostelfürsten Petrus und Paulus erfolgte in Linz die letzte Hauptverhandlung des medienstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens meiner Person gegen die Albert-Engelmann-Gesellschaft m. b. H., Eigentümer der oberösterreichischen Monatszeitschrift "Der 13." - der Eichstätter Diözesanbischof Dr. Gregor Maria Hanke OSB, den ich als Vizeoffizial in den mir anvertrauten Verfahren als vorsitzender Richter jeweils vertreten darf, hatte mir den klaren Auftrag gegeben, die rufschädigende Berichterstattung dieser Zeitung mit juristischen Mitteln zurückzuweisen. Obwohl nur sehr wenige Zuhörer als Sympathisanten der Zeitschrift im Linzer Gerichtssaal zugegen waren, wurde gestern abend, also einen Tag darauf, auf einem anonymen Portal über das ergangene Urteil und die Hintergründe eine irreführende und rufschädigende Information gegeben. (Ich erinnere auch besonders an meine umfassende Stellungnahme gegen jegliche homosexuell-karrieristische Unterwanderung des katholischen Klerus.) Deshalb hat mein österreichischer Rechtsanwalt demselben Portal heute diese Entgegnung gesendet: ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER: Sehr geehrte Damen und Herren! Namens und auftrags meines Mandanten Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik fordere ich Sie auf, nachstehende Entgegnung auf Ihrem Internetportal zu veröffentlichen: 1) Das Urteil des Landesgerichtes Linz ist noch nicht rechtskräftig. 2) Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz hat Dr. Pytlik keine bittere Niederlage einstecken müssen. 3) Vielmehr hat Dr. Pytlik im wesentlichsten Punkt, nämlich gegen die Behauptung, er soll in Homo-Seilschaften verstrickt oder selbst homosexuell sein, gewonnen. Die Zeitung "Der 13." hätte meinen Mandanten nicht in Zusammenhang mit Homo-Seilschaften bringen dürfen. 4) Deshalb muss gemäß der ersten Instanz die Zeitung "Der 13." dieses Urteil teilweise auch in ihrer Zeitung veröffentlichen und meinem Mandanten eine Entschädigung bezahlen. 5) Es ist der Zeitung "Der 13." keinesfalls der Wahrheitsbeweis gelungen und stützt sich das Erstgericht auch nicht auf einen solchen. 6) Es ist auch nicht richtig, dass Dr. Pytlik 70% der Verfahrenskosten übernehmen muss. Das Gericht hat ihm dies auch nie auferlegt. Woher diese Behauptung kommt, ist nicht nachvollziehbar. 7) Herr Dr. Pytlik führte auch nie einen Zickenkrieg mit Dr. Rothe, sodass Hintergrund der Verhandlung vor dem Landesgericht Linz ein solcher auch nicht sein konnte. 8) Es ist deshalb auch unrichtig, dass Dr. Pytlik in den wesentlichsten Klagepunkten unterlag. 9) Festgehalten wird, dass Dr. Pytlik nie in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt war, wie das Verfahren vor dem Landesgericht Linz eindeutig ergab. 10) Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass der Schreiber des Artikels in Ihrem Internetportal offenbar schlecht recherchiert hat, da es sich um einen Artikel in der Zeitung "Der 13." vom Mai 2010 und nicht September 2010 handelt. Es sind deshalb auch die anderen Ausführungen dieses Schreibers mit Vorsicht zu genießen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Messner Rechtsanwalt eingetragener Mediator Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Tel. 07673/6696; Fax DW 4 ra.dr.messner@aon.at http://www.ra-messner.at [ENDE DER ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER.] Somit ergibt sich für mich auch noch die gute Gelegenheit, aus der hervorragenden Stellungnahme von Kardinal Meisner gegen "kreuz.net" (ebenso vom Hochfest der Apostelfürsten Petrus und Paulus, also vom 29. Juni 2011) zu zitieren, was ganz meiner schon vor langer Zeit geäußerten und auch verschriftlichten Kritik entspricht: "Die Betreiber bleiben ungenannt. Sitz der Betreiber – und auch das ist bemerkenswert – ist in den USA und damit außerhalb des deutschen Rechtsraumes. Dieser Umstand nimmt uns die Möglichkeit, den Gebrauch der Selbstbezeichnung 'katholisch' zu unterbinden. Damit ist klar, daß hier Privatleute aus der Deckung der Anonymität heraus ihre private Meinung äußern. Der Sprachstil vieler Beiträge zeigt schon für sich genommen die große Distanz zur Katholischen Kirche und ihren Amtsträgern. In Ihrem Beitrag nennen Sie selbst einige Beispiele, die für sich sprechen. Daher kann ich mich von 'kreuz.net' nur distanzieren. Ich selbst lehne den gehässigen und beleidigenden Stil vieler Beiträge auf dieser Website strikt ab. Seitens des Erzbistums Köln gibt es aus diesem Grund selbstverständlich keinerlei Zusammenarbeit mit 'kreuz.net'. Internetseiten wie diese machen die Chancen, aber auch die Risiken der modernen, grenzenlosen Kommunikation deutlich. Das Internet bietet uns hervorragende Möglichkeiten des Austauschs, gerade auch als Kirche. Es überwindet Grenzen und Kontinente und ist deshalb für die weltumspannende Kirche ein willkommenes Instrument der Verständigung. Das Internet eröffnet einen großen Freiheitsraum, erfordert aber zugleich auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein. Offensichtlich betrachten jedoch manche Nutzer das Internet als gleichsam rechtsfreien Raum. Internetnutzer müssen deshalb ein gutes Gespür für die Vertrauenswürdigkeit dieser Kommunikationsformen entwickeln. Wie im zwischenmenschlichen Austausch, gibt es dafür auch auf Internetseiten einige Indizien: Offenheit und Toleranz für die Meinung des anderen; die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit anderen Ansichten; das Benennen von Informationsquellen; die klare Erkennbarkeit der eigenen Identität; ein einladender Stil in Form und Inhalt, der auf jede Form der Ausgrenzung verzichtet – um nur einige zu nennen. Diese Aspekte erfüllen eigentlich erst den Sinn eines Austauschforums wie dem Internet. Vor allem entsprechen sie dem christlichen Verständnis von wahrhaft menschlicher Kommunikation. Deshalb dürfen wir in dieser Hinsicht besondere Anforderungen an katholische Websites stellen. Letztlich müssen sie den Anspruch erkennen lassen, mit den heutigen technischen Mitteln der Verkündigung der Frohbotschaft zu dienen. Offizielle Websites der Bistümer tun dies und selbstverständlich die Seite des Vatikan, aber auch zahlreiche andere Angebote, die den oben genannten Kriterien entsprechen." Außerdem möchte ich noch abschließend an den 75. Geburtstag des emeritierten St. Pöltner Oberhirten Bischof Dr. Kurt Krenn erinnern, den er am 28. Juni, dem alljährlichen Vigiltag der heiligen Apostel Petrus und Paulus, begehen konnte. Dazu ließ sein Nachfolger, der ehemalige Päpstliche Visitator und heutige Diözesanbischof von St. Pölten, Dr. Dr. Klaus Küng, verlauten: "Er trägt geduldig seine Krankheit, die nach und nach immer etwas weiter fortschreitet. Er ist jetzt nur mehr wenig mobil, besonders schwierig ist für ihn die Kommunikation. Gäste empfängt er nur mehr sehr wenige, freut sich aber, wenn man ihm etwas Positives erzählt, wie ich von meinen regelmäßigen Besuchen weiß. Möge Gott ihm in dieser lange dauernden Prüfung beistehen!" Dem Gebetsaufruf von Bischof Küng schließe ich mich gerne an und wünsche allen Lesern und Leserinnen ein gesegnetes Hochfest des Heiligsten Herzens Jesu! Euer Alexander Pytlik - Padre Alex UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN: Seite 1 von 12: REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße 2 4021 Linz 2 Cg 128/11p-5 EINSTWEILIGE VERFÜGUNG RECHTSSACHE: Klagende und gefährdete Partei: MMag. Dr. Alexander Pytlik vertreten durch: Dr. Stephan MESSNER Rechtsanwalt Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei: Albert-Engelmann-Gesellschaft m.b.H. vertreten durch: Waitz - Obermühlner Rechtsanwälte OG Museumstraße 7 4020 Linz Wegen: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert 20.000,00 EUR samt Anhang) 1.) Zur Sicherung des mit der Klage vom 11. August 2011 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der klagenden Partei wird der beklagten Partei verboten, den Kläger als homosexuell zu bezeichnen bzw. ihn als solchen darzustellen und/oder zu behaupten, dieser sei in eine Homo-Seilschaft verstrickt und/oder dieser sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega bzw. David Berger verstrickt oder/und unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu. Die einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über diesen Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils. 2.) Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Seite 2 von 12: BEGRÜNDUNG: Die beklagte Partei ist Herausgeberin der monatlichen Zeitung „13.“. Der Kläger ist Vizeoffizial des Diözesangerichtes Eichstätt und beigeordneter Gerichtsvikar. Mit der am 11. August 2011 bei Gericht eingelangten Klage stellt der Kläger ein Unterlassungs- und Widerrufs- sowie Veröffentlichungsbegehren, beantragt zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, die beklagte Partei habe in Artikel vom 13. Mai 2010, 13. Juli 2010 und in der Ausgabe Nr. 8a des 13. (erschienen am 13. August 2011) sowie am 28. Juli 2011 auf der Homepage dem Leser unrichtig den Eindruck vermittelt, der Kläger sei homosexuell, gehöre Homo-Seilschaften an, habe enge Verbindungen zum klerikalen Homomilieu, sei in Homo-Seilschaften verstrickt, und verletze dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers und schädige ihn in seinem Fortkommen, weil er als Vizeoffizial einen absolut integren Ruf besitzen müsse. Obwohl der Kläger in einem medienrechtlichen Verfahrenwegen wegen des Artikels vom 13. Mai 2010 teilweise obsiegt habe, behaupte die beklagte Partei auf der Homepage sowie in der Ausgabe 8a weiterhin die vollständige Wahrheit des ursprünglichen Berichtes und wiederhole damit den Vorwurf, der Kläger sei homosexuell oder/und in Homo-Seilschaften verstrickt, dies auch trotz Aufforderung zur Unterlassung, sodass jedenfalls Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die beklagte Partei verletze dadurch die Ehre der klagenden Partei und verbreite unrichtige Tatsachen über den Kläger, obwohl ihr die Unrichtigkeit bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Die beklagte Partei brachte in der fristgerecht erstatteten Äußerung zusammengefasst vor, der Kläger habe einen Gefährdungssachverhalt nicht bescheinigt, weil er keine konkreten Bescheinigungsmittel angeboten habe. Die Veröffentlichungen seien auch nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen, weil nicht ersichtlich sei, weshalb gerade jetzt die Gefahr bestehen solle, dass der Kläger wegen Zeitungsberichten, die über 1 Jahr zurückliegen, die Ämter verlieren sollte. Die monatliche Zeitschrift erscheine in einer Auflage von lediglich 3.500 bis 10.000 Stück, die an Abonnenten versendet werde, und nur in einem geringen Teil werde sie direkt verteilt oder verkauft. In Deutschland verfüge die Zeitschrift „Der 13.“ lediglich über 783 Abonnenten, im Bistum Eichstätt nur über rund 25, sodass eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Der Kläger habe lediglich eine Ehrverletzung behauptet, sodass allfällige Ansprüche aus den Artikeln vom 13. Mai 2010 und 13. Juli 2010 bereits verjährt seien. In den Veröffentlichungen vom 28. Juli 2011 und vom 13. August 2011 (Ausgabe 8a des 13.) würden die inkriminierten Behauptungen nicht aufgestellt, sondern unter Berufung auf das erstinstanzliche Urteil in medienrechtlichen Verfahren genau erklärt, dass die beklagte Partei wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verurteilt worden sei und welche Seite 3 von 12: Beweise nach dem erstinstanzlichen Urteil im Medienverfahren gelungen seien. Tatsächlich habe die beklagte Partei lediglich behauptet, der Kläger sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt und der Kläger unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homomilieu, welche Behauptungen wahr seien. Sollten sie nicht wahr sein, habe die beklagte Partei die Unwahrheit nicht gekannt und habe sie auch nicht kennen müssen, weil sie die Informationen aus einer besonders verlässlichen Quelle, nämlich einer gerichtlichen Aussage unter Wahrheitspflicht bezogen habe. Dass der Kläger in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt gewesen sei und somit auch enge Verbindungen zu dem klerikalen Homomilieu gehabt habe, sei richtig, weil verstrickt zu sein lediglich bedeute, zu einer Seilschaft Kontakt zu haben, nicht aber deren Mitglied zu sein, und vom Bestehen der Seilschaft aus verlässlicher Quelle berichtet worden sei. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden gilt neben dem eingangs als unstrittig wieder gegebenen folgender Sachverhalt als bescheinigt: In der Monatszeitung „Der 13.“ erschien in der Ausgabe vom 13. Mai 2010 unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ folgender, mit einem Lichtbild, das den Kläger mit Badeshorts und Kappe in einem Freibad zeigt, versehene Artikel: „Der bisherige Herausgeber der katholischen Monatszeitschrift „Theologisches“, DDr. David Berger, hat über viele Jahre hinweg ein homosexuelles Doppelleben geführt. In einem am 23. April in der „Frankfurter Rundschau“ erscheinenden Artikel hat er zugegeben, sowohl die veröffentlichen „Fördergemeinschaft Theologisches“ als auch die Leserschaft der Zeitschrift schamlos belogen zu haben. Auch für Dr. Alexander Pytlik hat das einige Bedeutung. Schon seit längeren hatte sich die katholische Journalistin Felizitas Küble darüber beschwert, dass auf der Internetseite eines katholischen Mediums wie „Theologisches“ eine empfehlende Verbindung der Internetseite von Pytlik zu finden war. Berger stilisierte Pytlik unter der Rubik „Theologen der Gegenwart“ hoch. Als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hatte Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in engem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega. Der nun gleichfalls bekennende Homosexuelle Berger hielt Pytlik jedoch trotz der Kritik Seite 4 von 12: von Frau Küble grundsätzlich stets die Stange. Berger reagierte nicht auf ihre Beanstandungen. Als sich die Gerüchte um Berger aber immer mehr verdichteten und sich sein Outing bereits abzuzeichnen begann, war die Internet-Verbindung zwischen Berger und Pytlik jedoch verschwunden. Allem Anschein nach hatten beide gerade noch rechtzeitig Vorsorge getroffen. Zum Verhängnis wurden Berger die im Internet einsehbaren Fotos seiner „Freunde“. Allesamt leicht bekleidete Männer, zumeist mit nacktem Oberkörper, die sich in aufreizender Pose vor der Kamera präsentieren. Ein ähnliches Foto gibt es auch von Pytlik; der „13.“ berichtete über den damit verbundenen Skandal in der Ausgabe von September 2005: Pytlik hatte damals freiwillig (!) für eine Zeitung halbnackt vor der Kamera posiert, bekleidet nur mit einer Badehose und einer Mütze, wie sie auch von etlichen der dubiosen Berger-“Freunde“ gern getragen wird. Wie eng sich Berger und Pytlik stehen, hat Letzterer in zahllosen Äußerungen im Internet unter Beweis gestellt. Wann immer sich Pytlik dort direkt an Berger wendet, bezeichnet er ihn als „Lieber“ und gebraucht das vertrauliche „Du“. Wiederholt wird Berger von Pytlik „höchste Anerkennung“ für seine Mühen um die Zeitschrift „Theologisches“ gezollt. Dies umso bemerkenswerter, als Berger lange als Mann der Diskretion galt, der sein Privatleben – wie jetzt bekannt ist, aus gutem Grund – peinlich schützte und offenbar jeden privaten Kontakt zu Personen aus dem klerikal-konservativen Milieu mied. Allein was Pytlik betrifft, scheint Berger eine Ausnahme gemacht zu haben. Im Gegenzug hat Berger in seinem reuelosen Bekenntnis in der „Frankfurter Rundschau“ nicht darauf verzichtet, Bischof Krenn und seinem Priesterseminar einen kräftigen Seitenhieb zu versetzen – ganz im Sinn von Pytlik, der seit Jahren beinahe rund um die Uhr damit beschäftigt ist, seine Verstrickung in die Homo-Seilschaft von Remigius Rabiega zu rechtfertigen und Bischof Krenn und seine Getreuen in den Schmutz zu ziehen. Berger ist ihm darin erst kürzlich in aller Öffentlichkeit zu Hilfe geeilt, wobei Pytliks Rachefeldzug in diesem Zusammenhang unverblümt als „Zickenkrieg“ bezeichnet wurde. Bezeichnenderweise ist Pytlik bis heute auch eng mit Dr. Reinhard Knittel befreundet, auf dessen Computer im Zuge der Apostolischen Visitation in St. Pölten Homo-Pornos gefunden wurden. Trotz dieser und einer ganzen Reihe von ähnlichen Vorwürfen hat Knittel unter Bischof Küng Karriere gemacht. Vor nicht allzu langer Zeit wurde Knittel zum Leiter des St. Pöltener Diözesangerichts und zum Kirchenrechtsprofessor ernannt. Als er seine Antrittsvorlesung hielt, saß Pytlik interessanterweise in der ersten Reihe. Bergers Homo-Outing wirft schließlich auch ein ganz neues Licht auf die unsachlich negative Rezension des Buches „Der Wahrheit die Ehre“, die im Juli 2008 in „Theologisches“ erschienen war. Das von Dr. Gabriele Waste verfasste Buch deckt bekanntlich die Seite 5 von 12: Hintergründe der großangelegten Intrige auf, mit der man Bischof Krenn zu beseitigen suchte. Ganz im Sinn von Pytlik wurde das Buch unter Bergers Regie als „klischeehaft und undifferenziert“ heruntergemacht. Das gläubige Gottesvolk ließ sich davon allerdings nicht beirren; inzwischen konnten an die dreitausend Exemplare verkauft werden. Nach dem Rückzug von Berger wird nun die Frage immer lauter, wie lange sich Pytlik noch wird halten können. Im Bistum Eichstätt, wo er als stellvertretender Leiter des Diözesangerichts tätig ist, schrillen schon längst die Alarmglocken.“ (Beilage ./B). In der Ausgabe des „13.“ vom 13. Juli 2010 wurde folgender Artikel veröffentlicht: „Ehemalige Küng-Mitarbeiter im Abseits Schon als Bischof Klaus Küng noch das kleine Bistum Feldkirch in Vorarlberg leitete, war er für seine schlechte Menschenkenntnis und seine häufig katastrophalen Personalentscheidungen bekannt. Immer wieder berichteten besorgte Leser des „13.“ davon, dass die Lage im Bistum Feldkirch keineswegs so war, wie man es von einem Opus-Dei-Bischof erwarten konnte. Als Apostolischer Visitator und nachmaliger Bischof von St. Pölten hat Klaus Küng seine bisherige Linie fortgesetzt und vor allem Leute befördert, die dem Ruf der Kirche nicht gerade zuträglich sind. Ein Beispiel dafür ist ein langjähriger Sekretär Dr. Bernhard Augustin, der wie Küng selbst dem Opus Dei angehört und schon in Feldkirch als Bischofssekretär tätig war. In St. Pölten machte er sich besonders dadurch einen Namen, dass er mehrere enorm kostspielige Plakat-Kampagnen zu verantworten hatte und dadurch seinen Bischof und die Kirche der Lächerlichkeit preisgab. Nachdem Papst Benedikt XVI. im Frühjahr 2008 einen Schlussstrich unter die jahrelangen Agitationen gegen frühere Mitarbeiter von Bischof Krenn gezogen hatte, indem er die bischöflichen Maßnahmen ohne jede Schuldzuweisung bestätigte, veröffentlichte Dr. Augustin einen Artikel auf der anonymen Internetseite „kreuz.net“, in dem er die früheren Mitarbeiter von Bischof Krenn wahrheitswidrig als suspendiert bezeichnete und die päpstlichen Bemühungen um Ruhe und Versöhnung ad absurdum führte. Wenige Wochen darauf folgten die Konsequenzen: Ohne jede Vorwarnung wurde Dr. Augustin als Bischofssekretär entlassen, musste die Diözese St. Pölten verlassen und verschwand in der Versenkung. Trotz erheblicher Bemühungen ist es der Redaktion des „13.“ bis heute nicht gelungen herauszufinden, wohin Dr. Augustin abgeschoben wurde. Dem Vernehmen nach ging seine Entlassung nicht von Bischof Küng aus, sondern wurde von „höherer Stelle“ angeordnet . Ähnliches scheint nun auch dem Eichstätter Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik widerfahren zu sein, der Bischof Küng bei der Apostolischen Visitation 2004 als Rechtsberater zur Seite gestanden hatte. Nachdem „Der 13.“ in seiner Ausgabe vom vergangenen Mai aufgedeckt hatte, dass Dr. Pytlik enge Verbindungen zum klerikalen Homo-Milieu unterhält, wurde es mit Seite 6 von 12: einem Mal sehr still um ihn. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte Dr. Pytlik keine Gelegenheit ungenutzt gelassen, um Bischof Krenn und seine Anhänger im Internet zu verleumden und bloßzustellen. Dem Vernehmen nach geht sein plötzliches Schweigen wie bei Dr. Augustin auf eine Intervention von „höherer Stelle“ zurück. „Der 13.“ wird diese Angelegenheit weiter im Auge behalten [...]“ (Beilage ./C). Wegen Textpassagen im Artikel vom 13. Mai 2010 begehrte der Kläger zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz Entschädigung nach §§ 6 und 7 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG. Über diese Anträge wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 29. Juni 2011 einerseits festgestellt, dass durch den Artikel mit der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ in der Zeitschrift der „13.“ vom 13. Mai 2010 MMag. Dr. Alexander Pytlik in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung, verletzt wurde und der Antragsgegnerin Albert-Engelmann-GmbH die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von EUR 1.000,-- aufgetragen, andererseits festgestellt, dass durch den beschriebenen Artikel, nämlich die Textstelle „als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hat Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in einem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega“ der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach § 6 MedienG nicht hergestellt wurde (Beilage ./D). Auf der Homepage der beklagten Partei fand sich als „Aktualisierung vom 28. Juli 2011, 16.00 Uhr“ folgender Eintrag: „(Österreich/Prozess PYTLIK vs ENGELMANN/ Bischof DDr. Kurt Krenn/Dr. Wolfgang Rothe (Propst Ulrich Küchl, 28. Juli 2011) Bereits am 22. Juli 2011 wurde ein NICHT rechtskräftiges Urteil erster Instanz der Redaktion des „13.“ zugestellt. Es wird dazu eine Sonderausgabe noch im August 2011 geben. Das schriftliche Urteil umfasst zehn Seiten. Richter Dr. Klaus-Peter BITTMANN stellt fest, dass der höchstpersönliche Lebensbereich von Dr. Alexander PYTLIK im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 Medien-Gesetz, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung verletzt wurde. Die Albert Engelmann GmbH (Medieninhaberin der Zeitung „Der 13.“) hat (nach Rechtskraft) dem Antragsteller Mag. Alexander PYTLIK dafür eine Entschädigung in der Seite 7 von 12: Höhe von 1000 Euro (eintausend Euro) zu bezahlen. Der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach Paragraph 7 Medien-Gesetz wurde durch den beklagten Artikel in der Zeitung „Der 13.“ NICHT hergestellt. Was im beklagten Artikel (Ausgabe Mai 2010, Seite) geschrieben wurde, wurde vor Gericht durch Vorlage von Dokumenten und Zeugenaussagen bewiesen. Aufbau eines zweifelhaften Zeugen Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius RABIEGA bedient hätten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Kurt KRENN und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl RABIEGA schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus KUENG, man hätte RABIEGA niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius RABIEGA als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und dies auch geschafft hat.“ [...]“ (Beilage ./E). Bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2011 hatte der Klagevertreter namens des Klägers die beklagte Partei anlässlich eines Artikels im Internetportal „kreuz.net“ aufgefordert, binnen 7 Tagen eine schriftliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung zu unterfertigen, der Kläger sei in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt (Beilage ./G). In der Ausgabe vom 13. August 2011 des 13. erschien nun folgender Artikel: „Die Machenschaften der Krenn-Gegner endgültig entlarvt Das Urteil des Linzer Landesgerichtes vom 29. Juni 2011 in der Klagsache von Hochwürdigen Dr. Alexander Pytlik gegen den „13.“ hat die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt. Für die Beweiswürdigung standen dem Gericht tausende Aktenseiten zur Verfügung. Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius Rabiega bedient hatten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Krenn und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl Rabiega schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus Küng, man hätte Rabiega niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius Rabiega als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und Seite 8 von 12: dies auch geschafft hat“. Auch die mehrfach öffentlich geäußerte Behauptung von Bischof Klaus Küng, es seien im Priesterseminar St. Pölten bei acht Seminaristen pornographische Materialien gefunden worden, wurde vom Gericht korrigiert. Es sei glaubwürdig erwiesen, „dass man bei der Hausdurchsuchung nicht bei allen Seminaristen pornographisches Material gefunden habe, sondern eigentlich nur bei einem, nämlich bei Remigius Rabiega ...“ In der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2011 wurde Bischof Klaus Küng als Zeuge einvernommen. Zur Glaubwürdigkeit Küngs stellte das Gericht fest: „Trotz diesen Aussagen ist der Einzelrichter doch zur Überzeugung gekommen, dass Dr. Klaus Küng und sein damaliger Rechtsberater Dr. Pytlik den Fall Dr. Kurt Krenn in Richtung Rücktritt betrieben haben müssen ...“ Das Gericht sieht es als erwiesen an, „dass offensichtlich auch andere Bischöfe, vielleicht Kardinal Christoph Schönborn, eine Ablöse von Dr. Kurt Krenn als Diözesanbischof von St. Pölten nicht ungern sahen ...“ Der Zeuge Rabiega hatte ausgesagt, dass einige Bischöfe, auch Kardinal Schönborn, den Medienskandal gegen Bischof Krenn veranlasst hatten. Diese Aussage Rabiegas war schon am 28. April 2006 vom Redakteur jener Medienkampagne, Emil Bobi, bestätigt worden. Von „höheren kirchlichen Würdenträgern“ sei ihm entsprechendes Material für eine mediale Vernichtung Krenns angeboten worden, sagte Bobi damals aus. Wann werden sich die Bischöfe dafür entschuldigen?“ (Beilage ./F). Im Juli 2011 wurden 783 Exemplare des „13.“ an Abonnenten in Deutschland ausgeliefert (Beilage ./2). Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Urkunden, die weitgehend in Klammern angeführt wurden. Dass der Kläger im Bistum Eichstätt als stellvertretender Leiter des Diözesangerichtes tätig ist, bestätigt im übrigen auch der Artikel der beklagten Partei vom 13. Mai 2010, Beilage ./B. Eine Einvernahme des Klägers im Provisorialverfahren war demnach entbehrlich. Feststellungen darüber, dass die beklagte Partei aus „verlässlicher Quelle“ über Verstrickungen des Klägers in „Homo-Seilschaften“ oder Homo-Cliquen informiert worden wäre, oder enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu unterhalte, konnten an Hand der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht getroffen werden, weil die beklagte Partei zu Seite 9 von 12: diesem Nachweis lediglich ein „Gedächtnisprotokoll“ bzw. eine „Niederschrift“, die Angaben von ehemaligen Seminaristen des St. Pöltener Priesterseminars wiedergeben sollen, und in das offenbar wegen § 105 StGB im Jahr 2004 geführte Strafverfahren Eingang fanden, vorlegte, in denen zwar die Behauptung des Bestehens einer „Homo-Clique“ und „Seilschaft“ wiedergegeben wird, allerdings geht aus diesen Urkunden weder hervor, inwieweit neben homosexuellen Beziehungen und Kontakten auch Tätigkeiten oder Verhaltensweisen bestanden, die die Bezeichnung der handelnden Personen als „Clique“ oder „Seilschaft“ begründen könnten, also etwa dadurch, dass sich diese Personen gegenseitig begünstigt hätten, noch in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit der Kläger in diese behaupteten „Clique“ bzw. „Seilschaften“ eingebunden sein sollte. Selbst aus dem erstinstanzlichen Urteil zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz, das keine Aussage zum Informationsstand der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Artikel im Mai 2010 wiedergibt, ergibt sich keine Verstrickung des Klägers in eine Homo-Seilschaft oder ein klerikales Homo-Milieu, sondern lediglich die Feststellung, dass der Kläger Remigius Rabiega zu einer Anzeige gegen den Regens und den Subregens des Priesterseminars St. Pölten riet und Rabiega zu einer Zeugeneinvernahme vor dem Landesgericht St. Pölten begleitete und gegenüber der Untersuchungsrichterin angab, dass er die Aussagen für glaubwürdig halte. Zur rechtlichen Beurteilung: § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der Person, Abs 2 ihren wirtschaftlichen Ruf. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Sowohl für die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet werden, als auch für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, insbesondere im Hinblick auf ein hohes kirchliches Amt (RIS-Justiz RS0106444). Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch in die Ehre des Anderen eingreifen, hat der beklagte Täter die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798), wobei der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt. Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es Seite 10 von 12: einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Eine unwiderbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbotes (4 Ob 176/08y). Aufgrund des „absoluten Persönlichkeitsrechts“ der Ehre geben Lehre und Rechtsprechung dem Beleidigten einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beleidigenden. Die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, wird generell vermutet und ist vom Betroffenen nicht unter Beweis zu stellen. Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird verantwortlich, wer den wirtschaftlichen Ruf rechtswidrig beeinträchtigt. Die Haftung setzt eine Tatsachenbehauptung voraus. Diese kann freilich zugleich Ehrenbeleidigung sein (vgl. Reischauer in Rummel ABGB II3 § 1330 Rz 6e). Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so sind auch die für die Ehrenbeleidigung geltenden Grundsätze heranzuziehen, so auch die Regeln der Beweislastverteilung (vgl. Reischauer in Rummel aaO, Rz 17). 1. Die klagende Partei stützt sich nun nicht nur auf § 1330 Abs 1, sondern auch auf § 1330 Abs 2 ABGB, indem behauptet wurde, dass ein Verlust der Stellung drohe, sodass der Hinweis der beklagten Partei auf die Bindung an den klägerischen Sachantrag und damit daraus abgeleitet der kürzeren Verjährungsfrist des § 1330 Abs 1 ABGB zu Unrecht erfolgt. Tatsächlich behauptet die klagende Partei auch ein wiederholtes Behaupten, was auch tatsächlich zutrifft: Aus dem Artikel vom 13. Mai 2010 ist für einen durchschnittlichen Leser durchaus der Schluss zu ziehen, dass auch der Kläger homosexuell sei und dass er in Seilschaften verstrickt sei, was allerdings nicht bloß bedeutet, dass er zu einem Kreis von Homosexuellen Kontakte pflegen würde, sondern vielmehr, dass er in etwas verwickelt sei, was ihm selbst eher zum Nachteil gereicht (so die Bedeutung von „verstrickt sein“) und, dass zwischen den homosexuellen Personen eine Seilschaft im Sinne eines Kreises von Personen, der sich gegenseitig begünstigt, besteht. Den Wahrheitsbeweis darüber hat die beklagte Partei nicht einmal angetreten. Die Behauptungen sind auch ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Gerade im Zusammenhang mit dem unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ einzig abgedruckten Bild, das den Kläger mit nacktem Oberkörper in einem Freibad zeigt und der im Text vorhandene Bezug, dass der tatsächlich offenbar als Homosexueller geoutete DDr. David Berger Fotos seiner „Freunde“ in ähnlicher Manier besäße, enthält umso mehr den Vorwurf bzw. den Verdacht der Homosexualität gegenüber dem Kläger. Seite 11 von 12: In dem Artikel vom 13. Juli 2010 wiederum wird jedenfalls im Zusammenhang mit dem am 13. Mai 2010 erschienenen Artikel der Eindruck erweckt, dass der Kläger selbst homosexuell wäre und deshalb, weil er homosexuelle Freundschaften pflege, sich auch zu bestimmten, nicht mit der sexuellen Orientierung in Zusammenhang stehenden, Tätigkeiten motivieren ließe, die offenkundig von der Zeitung als Intrigen bewertet werden. Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass schon aus dem Vorbringen der beklagten Partei die Leser dieser Monatszeitung vorwiegend Abonnenten sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie derartige Themen, wie im übrigen auch im Artikel vom 13. Juli 2010 angekündigt, dauerhaft verfolgen und daher eine weitere Berichterstattung zum selben Thema zu einer Verstärkung des Eindrucks führen wird. Damit zeigt aber auch die Berichterstattung nach dem Urteil im medienrechtlichen Verfahren, nämlich in Form der „Aktualisierung“ auf der Internet Homepage (vom 28. Juli 2011 und des Artikels vom 13. August 2011 im „13.“ (Ausgabe 8a) eine deutliche Bezugnahme auf diese laufende Berichterstattung, insbesondere den Artikel vom 13. Mai 2010, in dem im Vordergrund die Verstrickung des Klägers in ein derartiges Milieu und wohl auch die eigene sexuelle Orientierung stand. Aus dem Inhalt dieser beiden Berichte ist nun für den durchschnittlichen Leser aber keineswegs abzuleiten, dass sich dieser Vorwurf im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren als unrichtig herausgestellt hätte, sondern es wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt habe. Insoweit die beklagte Partei zu argumentieren versucht, dass „vollinhaltlich“ im konkreten Fall nur bedeute, dass bestimmte Punkte der Berichterstattung als wahr anzusehen seien, kann dem aufgrund des klaren Wortlautes und dem Bedeutungsgehalt des Wortes keineswegs gefolgt werden. Vielmehr entsteht bei der Berichterstattung in den beiden letzten Erscheinungen der Beklagte zu diesem Thema durch den Hinweis, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und einer Entschädigung festgestellt wurden, für den unbedarften Leser, dem der Inhalt der Bestimmungen des Mediengesetzes wohl kaum bekannt sein dürfte, und dem die Begründung des Unterliegens der beklagten Partei in den genannten Artikeln vorenthalten wurde, der Eindruck, dass eine Verletzung lediglich deshalb festgestellt werden sein könnte, weil die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung in einem derartigen Medium verletzend ist – nicht aber, weil die behauptete Homosexualität tatsächlich nicht bestünde, ebenso nicht die Verstrickung in homosexuelle Cliquen oder Seilschaften, die, nachdem im medienrechtlichen Verfahren nur einzelne Passagen angefochten wurden, auch mit dem medienrechtlichen Ersturteil nicht bestätigt wurden. Insoweit geht auch der Einwand der beklagten Partei, es sei Verjährung eingetreten, schon deshalb ins Leere, weil die beiden Artikel erst am 28. Juli 2011 und am 13. August 2011 (offenbar bekannt bereits am 11. August Seite 12 von 12: 2011), daher unmittelbar vor Klageeinbringung, erschienen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich schon aus der Vielzahl der Erscheinungen und dem Umstand, dass tatsächlich lediglich trotz des medienrechtlichen Urteils die Richtigkeit der ursprünglichen Berichterstattung behauptet wurde sowie daraus, dass trotz Unterlassungserklärung – mag diese auch in einem anderen Zusammenhang aber mit entsprechendem Inhalt ergangen sein – keine Reaktion erfolgte, was von der beklagten Partei nicht einmal bestritten wurde. Die Behauptungen lassen den Kläger in einem negativen Lichte erscheinen, ein höhergradig zu qualifizierendes Veröffentlichungsinteresse wurde nicht behauptet. Wenn auch der Abonnentenkreis in Deutschland ein kleiner sein mag, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1330 ABGB nicht erforderlich, dass ein großer Personenkreis Kenntnis erlangt, so daß der Anspruch hinreichend bescheinigt ist, ebenso die Wiederholungsgefahr und, nachdem ein Nachweis nicht gelungen ist, dass eine Gefährdung nicht drohen würde, auch von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen ist und die einstweilige Verfügung im Sinne des § 381 Z 2 EO zu erlassen ist. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus dem Provisorialcharakter des Sicherungsverfahrens. Der Ausspruch über die Kosten gründet auf § 393 Abs 1 EO. Landesgericht Linz, Abteilung 2 Linz, 24. August 2011 Mag. Christine Mayrhofer, Richterin [ENDE DER GELTENDEN EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEGEN "DER 13."] |
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