Wednesday, September 26. 2007
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare
Comments (0) Trackbacks (5) SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ HABEN SICH SEIT FÜNF JAHREN BEWÄHRT
ACHTUNG: DIE LEITLINIEN WURDEN ADAPTIERT UND VERBESSERT, DIE KÜNFTIGE FASSUNG IST IN DIESEM BLOGEINTRAG VOM 31. AUGUST 2010!
Angesichts der berechtigterweise geführten Diskussionen um einen vermeidbaren Fall sexuellen Mißbrauchs auf dem Gebiet des Bistums Regensburg ist es notwendig und sehr hilfreich, die genau vor fünf Jahren erlassenen Leitlinien der katholischen Bischöfe Deutschlands Zum Vorgehen bei sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Erinnerung zu rufen. Diese Richtlinien haben sich bewährt: hätten sich wirklich alle katholischen Diözesen daran gehalten, dann wäre auch der Fall in D-93104 Riekofen nicht passiert. Wer die letzte Verantwortung für den gegen die Richtlinien vom 26. September 2002 verstoßenden Wiedereinsatz eines pädophil aufgefallenen und rechtskräftig verurteilten Priesters trägt, hat meiner Meinung nach auch die objektive Verpflichtung zu einem Wort der Entschuldigung und zur Anordnung möglichst unbürokratischer Maßnahmen zwecks Auszahlung fällig gewordenen Schmerzensgeldes an betroffene Opferkinder. Auf Basis der Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz mögen alle eine sachliche Diskussion führen - die Hervorhebung bestimmter Passagen fällt in meine Verantwortung: Einführung Der sexuelle Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen wird zunehmend in unserer gesamten Gesellschaft und auch in der Kirche offenkundig. Er zeigt eine tiefgehende Krise an und ist für die Kirche eine Herausforderung zu einer Reinigung aus dem Geist des Evangeliums. Daher sehen wir Bischöfe uns in die Verantwortung gerufen. Auch in Deutschland gibt es sexuellen Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche. Diese Vergehen haben einen zerstörerischen Charakter gegenüber Kindern und Jugendlichen. Sie verletzen deren Würde und Integrität tief. Die Opfer werden in ihrer Entwicklung schwer geschädigt, bei ihnen und bei ihren Angehörigen wird großes Leid ausgelöst. Wenn ein Geistlicher sich an einem Kind oder Jugendlichen vergeht, verdunkelt er auch die christliche Botschaft und die Glaubwürdigkeit der Kirche und fügt der kirchlichen Gemeinschaft schweren Schaden zu. Sexueller Mißbrauch Minderjähriger ist darum nicht nur nach staatlichem Recht, sondern auch in der kirchlichen Rechtsordnung eine Straftat. Sexueller Mißbrauch Minderjähriger kann unterschiedliche Ursachen haben. Nicht jeder Fall ist auf eine pädophile oder ephebophile Neigung zurückzuführen. Eine Diagnose muß in jedem Fall differenziert erfolgen. Aus fehlenden Kenntnissen über die näheren Zusammenhänge sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wurde häufig unangemessen reagiert. Im Blick auf die Opfer bedauern wir dies zutiefst. Heute steht fest, daß Pädophilie eine sexuelle Störung ist, die von der Neigung her strukturell nicht abänderbar ist und ephebophile Neigung als nur zum Teil veränderbar gilt. Die neuen Erkenntnisse helfen für die Zukunft, aber sie können die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Es ist uns Bischöfen als Verantwortliche für unsere Diözesen ein Anliegen, alles zu tun, um dem sexuellen Mißbrauch Minderjähriger stärker entgegen zu wirken und Wiederholungstaten zu verhindern. Wir stellen zugleich fest, daß die allermeisten Geistlichen vorbildlich ihren Dienst verrichten. Die folgenden Leitlinien, die von der Deutschen Bischofskonferenz in der Herbst-Vollversammlung 2002 verabschiedet worden sind, sollen eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten und in diözesaner Zuständigkeit umgesetzt werden. Leitlinien I. Zuständigkeit 1. Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger prüft. Wer von sexuellem Mißbrauch Kenntnis erhält, soll sich an die beauftragte Person wenden. Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Fälle, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, weiterzuleiten. Der Beauftragte recherchiert den Sachverhalt und ist Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Ihm kann der Diözesanbischof einen Arbeitsstab aus Psychologen, Psychotherapeuten, Ärzten, Juristen, Theologen, Geistlichen und Laien, Männern und Frauen zur Seite stellen. Diözesanbischöfe können auch einen überdiözesanen Arbeitsstab einrichten. Die Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Ordensleute, die unter Gestellung in bischöflichem Auftrag tätig sind, liegt - unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen - bei der Diözese. In anderen Fällen bieten die Diözesen dem Ordensoberen Unterstützung an. 2. Über die Zuständigkeit wird öffentlich informiert. Der Beauftragte wird im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt. II. Prüfung und Beurteilung 3. Jede Anzeige oder Verdachtsäußerung wird umgehend geprüft. Unmittelbar nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens leitet der Beauftragte die Prüfung ein. Er führt mit dem Verdächtigten ein Gespräch, zu dem er einen Juristen hinzuzieht. Über das Gespräch wird ein Protokoll angefertigt, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Mit dem (mutmaßlichen) Opfer bzw. seinen Erziehungsberechtigten wird umgehend Kontakt aufgenommen. Aufgrund der protokollierten Tatbestände wird beurteilt und festgestellt, wie den Betroffenen am besten zu helfen ist und weiter vorgegangen werden muß. Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer. Dem Schutz des Opfers vor weiterem Mißbrauch oder öffentlicher Preisgabe von Informationen wird besondere Sorgfalt gewidmet. Auch dem Verdächtigten gegenüber bleibt die Pflicht zur Fürsorge. Er steht bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, den guten Ruf der Person wiederherzustellen. 4. Der Diözesanbischof wird sofort unterrichtet. Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt - unbeschadet der Einsetzung des Beauftragten - bestehen. Er wird unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens informiert. III. Kirchliche Voruntersuchung 5. Bei Erhärtung des Verdachts wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet. Erhärtet sich der Verdacht, wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 CIC eingeleitet. Diese wird von einer geeigneten Person, die der Bischof bestimmt, durchgeführt. Je nach Sachlage wird entschieden, ob der Verdächtigte für die Dauer der Voruntersuchung von seinem Dienst freigestellt werden und sich von seinem Dienstort entfernt halten muß. Zur kirchlichen Voruntersuchung sollen Fachleute aus den im I, 1. genannten Stab hinzugezogen und je nach den Bedingungen des Einzelfalls beteiligt werden. 6. Bestätigt die Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Mißbrauchs, wird der Apostolische Stuhl befaßt. Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela) vom 30. April 2001 wird der Diözesanbischof nach Abschluß der Voruntersuchung diesen Fall dem Apostolischen Stuhl zuleiten. IV. Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden 7. In erwiesenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur Selbstanzeige geraten und ggf. das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft gesucht (vgl. I, 1). In erwiesenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten - falls nicht bereits eine Anzeige vorliegt oder Verjährung eingetreten ist - zur Selbstanzeige geraten und je nach Sachlage die Staatsanwaltschaft informiert. Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist der vom Bischof Beauftragte (vgl. Leitlinie I, 1). Wenn die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund einer Anzeige recherchiert, wird mit ihr Verbindung aufgenommen. V. Hilfen für Opfer und Täter 8. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden menschliche, therapeutische und pastorale Hilfen angeboten. Der Beauftragte des Bischofs wird in einem persönlichen Gespräch mit dem Opfer und seinen Angehörigen auch im Namen des Bischofs tiefes Bedauern zum Ausdruck bringen. In seinen weiteren Bemühungen wird er von fachlich ausgewiesenen Personen aus den Bereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Psychagogik unterstützt. Die Hilfsangebote sind individuell verschieden, je nachdem, ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um Erwachsene handelt, deren sexueller Mißbrauch schon Jahre zurückliegt. Die Maßnahmen beziehen je nach Einzelfall auch die Familienangehörigen der Opfer (Eltern, Geschwister) mit ein. Finanzielle Unterstützung therapeutischer Maßnahmen ist im Einzelfall möglich. 9. Der Täter hat sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft erweist sich Pädophilie als von der Neigung her strukturell nicht abänderbar und Ephebophilie als nur zum Teil veränderbare sexuelle Störung. Unbeschadet dieser Erkenntnis trägt eine differenzierte diagnostische Abklärung und fachkundige Therapie dazu bei, Wiederholungsfälle zu verhindern und dem Täter ein Leben ohne Ausübung seiner sexuellen Störung zu ermöglichen. Eine Therapie wird in jedem Fall verlangt. 10. Die Menschen im Umfeld werden bei der Verarbeitung der Situation unterstützt. Im Umfeld von Täter und Opfer werden Maßnahmen zur Überwindung von Irritationen, Sprachlosigkeit und Trauer getroffen. Im Einzelfall wird, wenn nötig, ein Netzwerk angeboten, das einer Isolation des Opfers und seiner Familie entgegenwirkt. VI. Kirchliche Strafmaßnahmen 11. Bei erwiesenem Vergehen wird der Täter mit einer Kirchenstrafe belegt. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfolgung und Ahndung werden kirchenrechtliche Strafmaßnahmen eingeleitet. Es können Sühnestrafen, die den Täter auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit treffen, verhängt werden. Der genaue Umfang wird in einem Strafurteil durch das kirchliche Gericht oder ein Strafdekret, das die Glaubenskongregation bzw. der Diözesanbischof erlassen, festgelegt. In Einzelfällen wird eine Entlassung aus dem Klerikerstand notwendig sein. 12. Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen bringen. Geistliche, die sich des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen. Es besteht eine dauerhafte Verpflichtung für den Täter, mit dem Beauftragten in der Diözese im Gespräch zu bleiben. Außerdem sind flankierende Maßnahmen für seine weitere Lebensführung und Beschäftigung zu vereinbaren. Dazu gehört ständige Begleitung (geistliche Begleitung, therapeutische Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk). VII. Öffentlichkeit 13. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit wird gewährleistet. Die entsprechende Information der Öffentlichkeit wird durch eine speziell mit dieser Aufgabe betraute Person durchgeführt. Um zusätzlichen Schaden für die Opfer oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Täter zu vermeiden, wird die Öffentlichkeitsarbeit sich um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem Persönlichkeitsschutz bemühen. VIII. Prävention 14. Die präventiven Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung von Geistlichen werden verstärkt. Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen thematisiert im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die Auseinandersetzung mit Fragen und Problemen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über Anzeichen sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität. Auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Handlungen kann es Verhaltensweisen im pastoralen oder erzieherischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen geben (z. B. Distanzlosigkeit oder vertrauliche Berührungen), die zu meiden sind. Wenn im Einzelfall Anlaß zu der Sorge besteht, daß ein Verhalten auf pädophile Neigung hinweist, wird eine diagnostische Abklärung durchgeführt. Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen werden auf Personen zugehen, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium thematisieren und Hilfen zur Bewältigung einleiten zu können. 15. Versetzungen erfordern eine umfängliche Information. Für den Fall einer Versetzung (unbeschadet Leitlinie 12) oder bei Verlegung des Wohnsitzes von Geistlichen, die sich des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, wird der neue Dienstgeber oder kirchliche Obere, in dessen Bereich er sich künftig aufhält, über die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt. IX. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen Mitarbeitern 16. Bei Mißbrauch durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst wird entsprechend vorgegangen. Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Dienst, die sich sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig machen, wird im Einklang mit den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechend vorgegangen. Personen, die sich sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig machen oder gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder kirchlichen Verbänden nicht geduldet. [ENDE DER LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFKONFERENZ / FULDA, 26. SEPTEMBER 2002.] ACHTUNG: DIE LEITLINIEN WURDEN ADAPTIERT UND VERBESSERT, DIE KÜNFTIGE FASSUNG IST IN DIESEM BLOGEINTRAG VOM 31. AUGUST 2010! Comments
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In erwiesenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur Selbstanzeige geraten und ggf. das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft gesucht (vgl. I, 1).
Was wenn der Täter vorher bei allen maßgeblichen Stellen beichtet?
Es genügt die einmalige Beichte bei einem mit der Beichtfakultät ausgestatteten Priester, um von der Schuld für immer losgesprochen zu werden. Normalerweise müßte jeder Beichtvater vor der Lossprechung ganz entschieden zu dieser Selbstanzeige raten. Im übrigen ist mit der Vergebung jedoch noch nicht die notwendige Buße für die Straftaten erfüllt, sondern der Täter müßte über die vom Beichtvater aufgegebene Buße hinaus Sühne leisten. Bei jeder Sünde müssen daher vom übernatürlichen Aspekt her die persönliche Schuld und die abzubüßende Sündenstrafe unterschieden werden. Mit herzlichem Gruß von Padre Alex
Auf die Rückfrage eines Generalvikars vom 1. September 2010, warum die Leitlinien nicht im Falle eines betroffenen katholischen Bischofs gelten, habe ich folgendes geantwortet:
"Vielen Dank für Ihre Anfrage, mir fehlte gestern nämlich noch die Zeit, eben diese Frage genauer auszuführen. Abgesehen davon, daß mir dies in Rom selbst mehrmals klar gesagt worden ist, ergibt sich die Nichtverbindlichkeit bzw. Nichtgültigkeit solcher Leitlinien selbst im Fall der In-Kraft-Setzung in einem Bistum bei "verdächtigen Bischöfen" aus folgenden Gründen: 1. Während ein Opfer oder ein durch die heiligen Weihen oder einen anderen Auftrag nicht direkt in die hierarchische Ordnung der Kirche eingebundener Katholik sicherlich auch einen Bischof beim Staat gewissenhaft anzeigen darf, so sind jedoch Kleriker und kirchliche Mitarbeiter jedenfalls moralisch im besonderen an die kirchliche Gerichtsbarkeit und an die hierarchische Ordnung der Kirche gebunden. 2. Ob also ein Verdacht im Falle eines katholischen Bichofs ausreichend ist und ob dieser dann auch bei den staatlichen Strafverfolgungsbehörden (im Falle nicht bestehender staatlicher Anzeigepflicht) anzuzeigen ist, haben aufgrund der unverändlichern hierarchischen Ordnung der Kirche sicherlich nicht Mitarbeiter oder Untergebene des betreffenden Bischofs zu entscheiden, sondern im letzten einzig und alleine der Papst. Dies ergibt sich auch aus can. 1405 § 1 CIC: "Nur der Papst selbst ist zuständig für die in can. 1401 erwähnten Verfahren ... von Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen." (Hier müßten noch weitere Rechtsquellen genannt werden.) 3. erwähnen die Leitlinien sehr oft die vom kirchlichen Recht auf Basis des göttlichen Rechtes garantierte Entscheidungskompetenz des regierenden Diözesanbischofs selbst. Wie sollte er in einem ihn selbst betreffenden Fall, der in den Leitlinien eben aufgrund fehlender römischer Approbation nicht geregelt ist und somit auch nicht geregelt werden konnte, unbefangen all das gegen sich selbst tun und zulassen, was in den Leitlinien enthalten ist, ohne mit dem Apostolischen Nuntius bzw. mit dem Heiligen Stuhl direkt in Verbindung zu treten? Anders gesagt: wenn es um einen Bischof geht, müßte Rom erst prüfen, ob die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz generell und im Einzelfall angemessen sind. Soweit in aller Schnelle und Kürze - mit herzlichem Gruß und im Gebet verbunden!" |
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Diesmal stand die Frühjahrsvollversammlung der Katholischen Bischofskonferenz Deutschlands unter besonderer Beachtung aufgrund der Problematik innerkirchlichen klerikalen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle betont, d
Tracked: Feb 25, 23:37
In den letzten Wochen sind angesichts der endgültig im deutschen Sprachraum angekommenen Debatten und versuchten Analysen zum Bereich des sexuellen Mißbrauchs innerhalb der Katholischen Kirche von Seiten verschiedener Kleriker oder Mitarbeiter immer wiede
Tracked: Mar 02, 10:27
Na sicher doch! "Wer von sexuellem Mißbrauch Kenntnis erhält, soll sich an die beauftragte Person wenden" http://bit.ly/dnQJaD #vollpfosten
Tracked: Mar 10, 09:19
Sämtliche der folgenden Texte übernehme ich von den heute publizierten Mitteilungen des Heiligen Stuhles. Soferne keine deutsche Übersetzung vorliegt, nehme ich sie selbst vor, wobei das eigentliche kirchenrechtliche Dokument vom 21. Mai 2010 erfreulicher
Tracked: Jul 17, 01:26
Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz [Anmerkung von mir: sie gelten daher nicht für Bischöfe der Katholisc
Tracked: Aug 31, 22:46
Tracked: Jul 12, 10:48