Tuesday, October 9. 2012
AUSGANG DER BEIDEN VERFAHREN IN LINZ Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in News Kommentare, Skandal St. Pölten, Sonstiges at
18:00
Comments (0) Trackback (1) AUSGANG DER BEIDEN VERFAHREN IN LINZ[*** VERFAHREN NR. 1:] I. Medienrechtssache des Antragstellers MMag. Dr. Alexander Pytlik gegen die Antragsgegnerin Albert-Engelmann-Gesellschaft mbH: IM NAMEN DER REPUBLIK 1.) Es wird festgestellt, dass durch den Artikel mit der Überschrift "Das Homo-Outing DDr. David Bergers" in der Zeitschrift der "13." vom 13. Mai 2010 Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung verletzt wurde. 2.) Die Antragsgegnerin Albert-Engelmann-Ges.m.b.H. ist gemäß § 7 Abs 1 MedienG daher schuldig, dem Antragsteller Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 1.000,-- (eintausend Euro) zu bezahlen. Landesgericht Linz, Abteilung 24 am 29. Juni 2011 (24 Hv 66/10a) Dr. Klaus Peter Bittmann, Einzelrichter Rechtskräftig bestätigt durch das Oberlandesgericht Linz, Abteilung 8 am 8. November 2011 (8 Bs 304/11d) Dr. Karl Bergmayr, Richter [*** VERFAHREN NR. 2:] II. Unterlassungsverfahren der klagenden Partei MMag. Dr. Alexander Pytlik gegen die beklagte Partei Albert-Engelmann-Gesellschaft m.b.H.: Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 3. 10. 2012 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: VERGLEICH: 1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei, ab sofort die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei in Homo-Seilschaften oder/und in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega bzw. David Berger verstrickt oder/und halte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu. 2.) Die beklagte Partei erklärt, dass es nicht ihre Intention war, durch die Berichterstattung im "13." über die Vorfälle um das Priesterseminar St. Pölten den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei homosexuell. 3.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Punkte 1.) bis 3.) dieses Vergleichs in der Zeitschrift "Der 13." in der Ausgabe vom 13. Oktober 2012 sowie auf der Website www.der13.com binnen zweier Monate für die Dauer von 14 Tagen jeweils unter der Überschrift "Vergleich" in der dort üblichen Schrift zu veröffentlichen. Landesgericht Linz, Abteilung 2 am 3. Oktober 2012 (2 Cg 128/11p) Mag. Christine Mayrhofer, Einzelrichterin [ENDE DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHRENSERGEBNISSE.] Friday, July 1. 2011
HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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07:23
Comments (0) Trackbacks (0) HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ZURÜCKWEISUNG DER KREUZ.NET BEHAUPTUNGEN
UPDATE UND ENDERGEBNIS VOM 3. OKTOBER 2012: AUSGANG DER BEIDEN VERFAHREN IN LINZ
UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN (VGL. DEN TEXT UNTEN) Am Hochfest der heiligen Apostelfürsten Petrus und Paulus erfolgte in Linz die letzte Hauptverhandlung des medienstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens meiner Person gegen die Albert-Engelmann-Gesellschaft m. b. H., Eigentümer der oberösterreichischen Monatszeitschrift "Der 13." - der Eichstätter Diözesanbischof Dr. Gregor Maria Hanke OSB, den ich als Vizeoffizial in den mir anvertrauten Verfahren als vorsitzender Richter jeweils vertreten darf, hatte mir den klaren Auftrag gegeben, die rufschädigende Berichterstattung dieser Zeitung mit juristischen Mitteln zurückzuweisen. Obwohl nur sehr wenige Zuhörer als Sympathisanten der Zeitschrift im Linzer Gerichtssaal zugegen waren, wurde gestern abend, also einen Tag darauf, auf einem anonymen Portal über das ergangene Urteil und die Hintergründe eine irreführende und rufschädigende Information gegeben. (Ich erinnere auch besonders an meine umfassende Stellungnahme gegen jegliche homosexuell-karrieristische Unterwanderung des katholischen Klerus.) Deshalb hat mein österreichischer Rechtsanwalt demselben Portal heute diese Entgegnung gesendet: ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER: Sehr geehrte Damen und Herren! Namens und auftrags meines Mandanten Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik fordere ich Sie auf, nachstehende Entgegnung auf Ihrem Internetportal zu veröffentlichen: 1) Das Urteil des Landesgerichtes Linz ist noch nicht rechtskräftig. 2) Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz hat Dr. Pytlik keine bittere Niederlage einstecken müssen. 3) Vielmehr hat Dr. Pytlik im wesentlichsten Punkt, nämlich gegen die Behauptung, er soll in Homo-Seilschaften verstrickt oder selbst homosexuell sein, gewonnen. Die Zeitung "Der 13." hätte meinen Mandanten nicht in Zusammenhang mit Homo-Seilschaften bringen dürfen. 4) Deshalb muss gemäß der ersten Instanz die Zeitung "Der 13." dieses Urteil teilweise auch in ihrer Zeitung veröffentlichen und meinem Mandanten eine Entschädigung bezahlen. 5) Es ist der Zeitung "Der 13." keinesfalls der Wahrheitsbeweis gelungen und stützt sich das Erstgericht auch nicht auf einen solchen. 6) Es ist auch nicht richtig, dass Dr. Pytlik 70% der Verfahrenskosten übernehmen muss. Das Gericht hat ihm dies auch nie auferlegt. Woher diese Behauptung kommt, ist nicht nachvollziehbar. 7) Herr Dr. Pytlik führte auch nie einen Zickenkrieg mit Dr. Rothe, sodass Hintergrund der Verhandlung vor dem Landesgericht Linz ein solcher auch nicht sein konnte. 8) Es ist deshalb auch unrichtig, dass Dr. Pytlik in den wesentlichsten Klagepunkten unterlag. 9) Festgehalten wird, dass Dr. Pytlik nie in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt war, wie das Verfahren vor dem Landesgericht Linz eindeutig ergab. 10) Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass der Schreiber des Artikels in Ihrem Internetportal offenbar schlecht recherchiert hat, da es sich um einen Artikel in der Zeitung "Der 13." vom Mai 2010 und nicht September 2010 handelt. Es sind deshalb auch die anderen Ausführungen dieses Schreibers mit Vorsicht zu genießen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Messner Rechtsanwalt eingetragener Mediator Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Tel. 07673/6696; Fax DW 4 ra.dr.messner@aon.at http://www.ra-messner.at [ENDE DER ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER.] Somit ergibt sich für mich auch noch die gute Gelegenheit, aus der hervorragenden Stellungnahme von Kardinal Meisner gegen "kreuz.net" (ebenso vom Hochfest der Apostelfürsten Petrus und Paulus, also vom 29. Juni 2011) zu zitieren, was ganz meiner schon vor langer Zeit geäußerten und auch verschriftlichten Kritik entspricht: "Die Betreiber bleiben ungenannt. Sitz der Betreiber – und auch das ist bemerkenswert – ist in den USA und damit außerhalb des deutschen Rechtsraumes. Dieser Umstand nimmt uns die Möglichkeit, den Gebrauch der Selbstbezeichnung 'katholisch' zu unterbinden. Damit ist klar, daß hier Privatleute aus der Deckung der Anonymität heraus ihre private Meinung äußern. Der Sprachstil vieler Beiträge zeigt schon für sich genommen die große Distanz zur Katholischen Kirche und ihren Amtsträgern. In Ihrem Beitrag nennen Sie selbst einige Beispiele, die für sich sprechen. Daher kann ich mich von 'kreuz.net' nur distanzieren. Ich selbst lehne den gehässigen und beleidigenden Stil vieler Beiträge auf dieser Website strikt ab. Seitens des Erzbistums Köln gibt es aus diesem Grund selbstverständlich keinerlei Zusammenarbeit mit 'kreuz.net'. Internetseiten wie diese machen die Chancen, aber auch die Risiken der modernen, grenzenlosen Kommunikation deutlich. Das Internet bietet uns hervorragende Möglichkeiten des Austauschs, gerade auch als Kirche. Es überwindet Grenzen und Kontinente und ist deshalb für die weltumspannende Kirche ein willkommenes Instrument der Verständigung. Das Internet eröffnet einen großen Freiheitsraum, erfordert aber zugleich auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein. Offensichtlich betrachten jedoch manche Nutzer das Internet als gleichsam rechtsfreien Raum. Internetnutzer müssen deshalb ein gutes Gespür für die Vertrauenswürdigkeit dieser Kommunikationsformen entwickeln. Wie im zwischenmenschlichen Austausch, gibt es dafür auch auf Internetseiten einige Indizien: Offenheit und Toleranz für die Meinung des anderen; die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit anderen Ansichten; das Benennen von Informationsquellen; die klare Erkennbarkeit der eigenen Identität; ein einladender Stil in Form und Inhalt, der auf jede Form der Ausgrenzung verzichtet – um nur einige zu nennen. Diese Aspekte erfüllen eigentlich erst den Sinn eines Austauschforums wie dem Internet. Vor allem entsprechen sie dem christlichen Verständnis von wahrhaft menschlicher Kommunikation. Deshalb dürfen wir in dieser Hinsicht besondere Anforderungen an katholische Websites stellen. Letztlich müssen sie den Anspruch erkennen lassen, mit den heutigen technischen Mitteln der Verkündigung der Frohbotschaft zu dienen. Offizielle Websites der Bistümer tun dies und selbstverständlich die Seite des Vatikan, aber auch zahlreiche andere Angebote, die den oben genannten Kriterien entsprechen." Außerdem möchte ich noch abschließend an den 75. Geburtstag des emeritierten St. Pöltner Oberhirten Bischof Dr. Kurt Krenn erinnern, den er am 28. Juni, dem alljährlichen Vigiltag der heiligen Apostel Petrus und Paulus, begehen konnte. Dazu ließ sein Nachfolger, der ehemalige Päpstliche Visitator und heutige Diözesanbischof von St. Pölten, Dr. Dr. Klaus Küng, verlauten: "Er trägt geduldig seine Krankheit, die nach und nach immer etwas weiter fortschreitet. Er ist jetzt nur mehr wenig mobil, besonders schwierig ist für ihn die Kommunikation. Gäste empfängt er nur mehr sehr wenige, freut sich aber, wenn man ihm etwas Positives erzählt, wie ich von meinen regelmäßigen Besuchen weiß. Möge Gott ihm in dieser lange dauernden Prüfung beistehen!" Dem Gebetsaufruf von Bischof Küng schließe ich mich gerne an und wünsche allen Lesern und Leserinnen ein gesegnetes Hochfest des Heiligsten Herzens Jesu! Euer Alexander Pytlik - Padre Alex UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN: Seite 1 von 12: REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße 2 4021 Linz 2 Cg 128/11p-5 EINSTWEILIGE VERFÜGUNG RECHTSSACHE: Klagende und gefährdete Partei: MMag. Dr. Alexander Pytlik vertreten durch: Dr. Stephan MESSNER Rechtsanwalt Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei: Albert-Engelmann-Gesellschaft m.b.H. vertreten durch: Waitz - Obermühlner Rechtsanwälte OG Museumstraße 7 4020 Linz Wegen: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert 20.000,00 EUR samt Anhang) 1.) Zur Sicherung des mit der Klage vom 11. August 2011 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der klagenden Partei wird der beklagten Partei verboten, den Kläger als homosexuell zu bezeichnen bzw. ihn als solchen darzustellen und/oder zu behaupten, dieser sei in eine Homo-Seilschaft verstrickt und/oder dieser sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega bzw. David Berger verstrickt oder/und unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu. Die einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über diesen Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils. 2.) Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Seite 2 von 12: BEGRÜNDUNG: Die beklagte Partei ist Herausgeberin der monatlichen Zeitung „13.“. Der Kläger ist Vizeoffizial des Diözesangerichtes Eichstätt und beigeordneter Gerichtsvikar. Mit der am 11. August 2011 bei Gericht eingelangten Klage stellt der Kläger ein Unterlassungs- und Widerrufs- sowie Veröffentlichungsbegehren, beantragt zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, die beklagte Partei habe in Artikel vom 13. Mai 2010, 13. Juli 2010 und in der Ausgabe Nr. 8a des 13. (erschienen am 13. August 2011) sowie am 28. Juli 2011 auf der Homepage dem Leser unrichtig den Eindruck vermittelt, der Kläger sei homosexuell, gehöre Homo-Seilschaften an, habe enge Verbindungen zum klerikalen Homomilieu, sei in Homo-Seilschaften verstrickt, und verletze dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers und schädige ihn in seinem Fortkommen, weil er als Vizeoffizial einen absolut integren Ruf besitzen müsse. Obwohl der Kläger in einem medienrechtlichen Verfahrenwegen wegen des Artikels vom 13. Mai 2010 teilweise obsiegt habe, behaupte die beklagte Partei auf der Homepage sowie in der Ausgabe 8a weiterhin die vollständige Wahrheit des ursprünglichen Berichtes und wiederhole damit den Vorwurf, der Kläger sei homosexuell oder/und in Homo-Seilschaften verstrickt, dies auch trotz Aufforderung zur Unterlassung, sodass jedenfalls Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die beklagte Partei verletze dadurch die Ehre der klagenden Partei und verbreite unrichtige Tatsachen über den Kläger, obwohl ihr die Unrichtigkeit bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Die beklagte Partei brachte in der fristgerecht erstatteten Äußerung zusammengefasst vor, der Kläger habe einen Gefährdungssachverhalt nicht bescheinigt, weil er keine konkreten Bescheinigungsmittel angeboten habe. Die Veröffentlichungen seien auch nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen, weil nicht ersichtlich sei, weshalb gerade jetzt die Gefahr bestehen solle, dass der Kläger wegen Zeitungsberichten, die über 1 Jahr zurückliegen, die Ämter verlieren sollte. Die monatliche Zeitschrift erscheine in einer Auflage von lediglich 3.500 bis 10.000 Stück, die an Abonnenten versendet werde, und nur in einem geringen Teil werde sie direkt verteilt oder verkauft. In Deutschland verfüge die Zeitschrift „Der 13.“ lediglich über 783 Abonnenten, im Bistum Eichstätt nur über rund 25, sodass eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Der Kläger habe lediglich eine Ehrverletzung behauptet, sodass allfällige Ansprüche aus den Artikeln vom 13. Mai 2010 und 13. Juli 2010 bereits verjährt seien. In den Veröffentlichungen vom 28. Juli 2011 und vom 13. August 2011 (Ausgabe 8a des 13.) würden die inkriminierten Behauptungen nicht aufgestellt, sondern unter Berufung auf das erstinstanzliche Urteil in medienrechtlichen Verfahren genau erklärt, dass die beklagte Partei wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verurteilt worden sei und welche Seite 3 von 12: Beweise nach dem erstinstanzlichen Urteil im Medienverfahren gelungen seien. Tatsächlich habe die beklagte Partei lediglich behauptet, der Kläger sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt und der Kläger unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homomilieu, welche Behauptungen wahr seien. Sollten sie nicht wahr sein, habe die beklagte Partei die Unwahrheit nicht gekannt und habe sie auch nicht kennen müssen, weil sie die Informationen aus einer besonders verlässlichen Quelle, nämlich einer gerichtlichen Aussage unter Wahrheitspflicht bezogen habe. Dass der Kläger in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt gewesen sei und somit auch enge Verbindungen zu dem klerikalen Homomilieu gehabt habe, sei richtig, weil verstrickt zu sein lediglich bedeute, zu einer Seilschaft Kontakt zu haben, nicht aber deren Mitglied zu sein, und vom Bestehen der Seilschaft aus verlässlicher Quelle berichtet worden sei. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden gilt neben dem eingangs als unstrittig wieder gegebenen folgender Sachverhalt als bescheinigt: In der Monatszeitung „Der 13.“ erschien in der Ausgabe vom 13. Mai 2010 unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ folgender, mit einem Lichtbild, das den Kläger mit Badeshorts und Kappe in einem Freibad zeigt, versehene Artikel: „Der bisherige Herausgeber der katholischen Monatszeitschrift „Theologisches“, DDr. David Berger, hat über viele Jahre hinweg ein homosexuelles Doppelleben geführt. In einem am 23. April in der „Frankfurter Rundschau“ erscheinenden Artikel hat er zugegeben, sowohl die veröffentlichen „Fördergemeinschaft Theologisches“ als auch die Leserschaft der Zeitschrift schamlos belogen zu haben. Auch für Dr. Alexander Pytlik hat das einige Bedeutung. Schon seit längeren hatte sich die katholische Journalistin Felizitas Küble darüber beschwert, dass auf der Internetseite eines katholischen Mediums wie „Theologisches“ eine empfehlende Verbindung der Internetseite von Pytlik zu finden war. Berger stilisierte Pytlik unter der Rubik „Theologen der Gegenwart“ hoch. Als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hatte Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in engem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega. Der nun gleichfalls bekennende Homosexuelle Berger hielt Pytlik jedoch trotz der Kritik Seite 4 von 12: von Frau Küble grundsätzlich stets die Stange. Berger reagierte nicht auf ihre Beanstandungen. Als sich die Gerüchte um Berger aber immer mehr verdichteten und sich sein Outing bereits abzuzeichnen begann, war die Internet-Verbindung zwischen Berger und Pytlik jedoch verschwunden. Allem Anschein nach hatten beide gerade noch rechtzeitig Vorsorge getroffen. Zum Verhängnis wurden Berger die im Internet einsehbaren Fotos seiner „Freunde“. Allesamt leicht bekleidete Männer, zumeist mit nacktem Oberkörper, die sich in aufreizender Pose vor der Kamera präsentieren. Ein ähnliches Foto gibt es auch von Pytlik; der „13.“ berichtete über den damit verbundenen Skandal in der Ausgabe von September 2005: Pytlik hatte damals freiwillig (!) für eine Zeitung halbnackt vor der Kamera posiert, bekleidet nur mit einer Badehose und einer Mütze, wie sie auch von etlichen der dubiosen Berger-“Freunde“ gern getragen wird. Wie eng sich Berger und Pytlik stehen, hat Letzterer in zahllosen Äußerungen im Internet unter Beweis gestellt. Wann immer sich Pytlik dort direkt an Berger wendet, bezeichnet er ihn als „Lieber“ und gebraucht das vertrauliche „Du“. Wiederholt wird Berger von Pytlik „höchste Anerkennung“ für seine Mühen um die Zeitschrift „Theologisches“ gezollt. Dies umso bemerkenswerter, als Berger lange als Mann der Diskretion galt, der sein Privatleben – wie jetzt bekannt ist, aus gutem Grund – peinlich schützte und offenbar jeden privaten Kontakt zu Personen aus dem klerikal-konservativen Milieu mied. Allein was Pytlik betrifft, scheint Berger eine Ausnahme gemacht zu haben. Im Gegenzug hat Berger in seinem reuelosen Bekenntnis in der „Frankfurter Rundschau“ nicht darauf verzichtet, Bischof Krenn und seinem Priesterseminar einen kräftigen Seitenhieb zu versetzen – ganz im Sinn von Pytlik, der seit Jahren beinahe rund um die Uhr damit beschäftigt ist, seine Verstrickung in die Homo-Seilschaft von Remigius Rabiega zu rechtfertigen und Bischof Krenn und seine Getreuen in den Schmutz zu ziehen. Berger ist ihm darin erst kürzlich in aller Öffentlichkeit zu Hilfe geeilt, wobei Pytliks Rachefeldzug in diesem Zusammenhang unverblümt als „Zickenkrieg“ bezeichnet wurde. Bezeichnenderweise ist Pytlik bis heute auch eng mit Dr. Reinhard Knittel befreundet, auf dessen Computer im Zuge der Apostolischen Visitation in St. Pölten Homo-Pornos gefunden wurden. Trotz dieser und einer ganzen Reihe von ähnlichen Vorwürfen hat Knittel unter Bischof Küng Karriere gemacht. Vor nicht allzu langer Zeit wurde Knittel zum Leiter des St. Pöltener Diözesangerichts und zum Kirchenrechtsprofessor ernannt. Als er seine Antrittsvorlesung hielt, saß Pytlik interessanterweise in der ersten Reihe. Bergers Homo-Outing wirft schließlich auch ein ganz neues Licht auf die unsachlich negative Rezension des Buches „Der Wahrheit die Ehre“, die im Juli 2008 in „Theologisches“ erschienen war. Das von Dr. Gabriele Waste verfasste Buch deckt bekanntlich die Seite 5 von 12: Hintergründe der großangelegten Intrige auf, mit der man Bischof Krenn zu beseitigen suchte. Ganz im Sinn von Pytlik wurde das Buch unter Bergers Regie als „klischeehaft und undifferenziert“ heruntergemacht. Das gläubige Gottesvolk ließ sich davon allerdings nicht beirren; inzwischen konnten an die dreitausend Exemplare verkauft werden. Nach dem Rückzug von Berger wird nun die Frage immer lauter, wie lange sich Pytlik noch wird halten können. Im Bistum Eichstätt, wo er als stellvertretender Leiter des Diözesangerichts tätig ist, schrillen schon längst die Alarmglocken.“ (Beilage ./B). In der Ausgabe des „13.“ vom 13. Juli 2010 wurde folgender Artikel veröffentlicht: „Ehemalige Küng-Mitarbeiter im Abseits Schon als Bischof Klaus Küng noch das kleine Bistum Feldkirch in Vorarlberg leitete, war er für seine schlechte Menschenkenntnis und seine häufig katastrophalen Personalentscheidungen bekannt. Immer wieder berichteten besorgte Leser des „13.“ davon, dass die Lage im Bistum Feldkirch keineswegs so war, wie man es von einem Opus-Dei-Bischof erwarten konnte. Als Apostolischer Visitator und nachmaliger Bischof von St. Pölten hat Klaus Küng seine bisherige Linie fortgesetzt und vor allem Leute befördert, die dem Ruf der Kirche nicht gerade zuträglich sind. Ein Beispiel dafür ist ein langjähriger Sekretär Dr. Bernhard Augustin, der wie Küng selbst dem Opus Dei angehört und schon in Feldkirch als Bischofssekretär tätig war. In St. Pölten machte er sich besonders dadurch einen Namen, dass er mehrere enorm kostspielige Plakat-Kampagnen zu verantworten hatte und dadurch seinen Bischof und die Kirche der Lächerlichkeit preisgab. Nachdem Papst Benedikt XVI. im Frühjahr 2008 einen Schlussstrich unter die jahrelangen Agitationen gegen frühere Mitarbeiter von Bischof Krenn gezogen hatte, indem er die bischöflichen Maßnahmen ohne jede Schuldzuweisung bestätigte, veröffentlichte Dr. Augustin einen Artikel auf der anonymen Internetseite „kreuz.net“, in dem er die früheren Mitarbeiter von Bischof Krenn wahrheitswidrig als suspendiert bezeichnete und die päpstlichen Bemühungen um Ruhe und Versöhnung ad absurdum führte. Wenige Wochen darauf folgten die Konsequenzen: Ohne jede Vorwarnung wurde Dr. Augustin als Bischofssekretär entlassen, musste die Diözese St. Pölten verlassen und verschwand in der Versenkung. Trotz erheblicher Bemühungen ist es der Redaktion des „13.“ bis heute nicht gelungen herauszufinden, wohin Dr. Augustin abgeschoben wurde. Dem Vernehmen nach ging seine Entlassung nicht von Bischof Küng aus, sondern wurde von „höherer Stelle“ angeordnet . Ähnliches scheint nun auch dem Eichstätter Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik widerfahren zu sein, der Bischof Küng bei der Apostolischen Visitation 2004 als Rechtsberater zur Seite gestanden hatte. Nachdem „Der 13.“ in seiner Ausgabe vom vergangenen Mai aufgedeckt hatte, dass Dr. Pytlik enge Verbindungen zum klerikalen Homo-Milieu unterhält, wurde es mit Seite 6 von 12: einem Mal sehr still um ihn. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte Dr. Pytlik keine Gelegenheit ungenutzt gelassen, um Bischof Krenn und seine Anhänger im Internet zu verleumden und bloßzustellen. Dem Vernehmen nach geht sein plötzliches Schweigen wie bei Dr. Augustin auf eine Intervention von „höherer Stelle“ zurück. „Der 13.“ wird diese Angelegenheit weiter im Auge behalten [...]“ (Beilage ./C). Wegen Textpassagen im Artikel vom 13. Mai 2010 begehrte der Kläger zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz Entschädigung nach §§ 6 und 7 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG. Über diese Anträge wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 29. Juni 2011 einerseits festgestellt, dass durch den Artikel mit der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ in der Zeitschrift der „13.“ vom 13. Mai 2010 MMag. Dr. Alexander Pytlik in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung, verletzt wurde und der Antragsgegnerin Albert-Engelmann-GmbH die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von EUR 1.000,-- aufgetragen, andererseits festgestellt, dass durch den beschriebenen Artikel, nämlich die Textstelle „als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hat Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in einem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega“ der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach § 6 MedienG nicht hergestellt wurde (Beilage ./D). Auf der Homepage der beklagten Partei fand sich als „Aktualisierung vom 28. Juli 2011, 16.00 Uhr“ folgender Eintrag: „(Österreich/Prozess PYTLIK vs ENGELMANN/ Bischof DDr. Kurt Krenn/Dr. Wolfgang Rothe (Propst Ulrich Küchl, 28. Juli 2011) Bereits am 22. Juli 2011 wurde ein NICHT rechtskräftiges Urteil erster Instanz der Redaktion des „13.“ zugestellt. Es wird dazu eine Sonderausgabe noch im August 2011 geben. Das schriftliche Urteil umfasst zehn Seiten. Richter Dr. Klaus-Peter BITTMANN stellt fest, dass der höchstpersönliche Lebensbereich von Dr. Alexander PYTLIK im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 Medien-Gesetz, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung verletzt wurde. Die Albert Engelmann GmbH (Medieninhaberin der Zeitung „Der 13.“) hat (nach Rechtskraft) dem Antragsteller Mag. Alexander PYTLIK dafür eine Entschädigung in der Seite 7 von 12: Höhe von 1000 Euro (eintausend Euro) zu bezahlen. Der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach Paragraph 7 Medien-Gesetz wurde durch den beklagten Artikel in der Zeitung „Der 13.“ NICHT hergestellt. Was im beklagten Artikel (Ausgabe Mai 2010, Seite) geschrieben wurde, wurde vor Gericht durch Vorlage von Dokumenten und Zeugenaussagen bewiesen. Aufbau eines zweifelhaften Zeugen Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius RABIEGA bedient hätten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Kurt KRENN und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl RABIEGA schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus KUENG, man hätte RABIEGA niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius RABIEGA als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und dies auch geschafft hat.“ [...]“ (Beilage ./E). Bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2011 hatte der Klagevertreter namens des Klägers die beklagte Partei anlässlich eines Artikels im Internetportal „kreuz.net“ aufgefordert, binnen 7 Tagen eine schriftliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung zu unterfertigen, der Kläger sei in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt (Beilage ./G). In der Ausgabe vom 13. August 2011 des 13. erschien nun folgender Artikel: „Die Machenschaften der Krenn-Gegner endgültig entlarvt Das Urteil des Linzer Landesgerichtes vom 29. Juni 2011 in der Klagsache von Hochwürdigen Dr. Alexander Pytlik gegen den „13.“ hat die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt. Für die Beweiswürdigung standen dem Gericht tausende Aktenseiten zur Verfügung. Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius Rabiega bedient hatten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Krenn und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl Rabiega schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus Küng, man hätte Rabiega niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius Rabiega als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und Seite 8 von 12: dies auch geschafft hat“. Auch die mehrfach öffentlich geäußerte Behauptung von Bischof Klaus Küng, es seien im Priesterseminar St. Pölten bei acht Seminaristen pornographische Materialien gefunden worden, wurde vom Gericht korrigiert. Es sei glaubwürdig erwiesen, „dass man bei der Hausdurchsuchung nicht bei allen Seminaristen pornographisches Material gefunden habe, sondern eigentlich nur bei einem, nämlich bei Remigius Rabiega ...“ In der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2011 wurde Bischof Klaus Küng als Zeuge einvernommen. Zur Glaubwürdigkeit Küngs stellte das Gericht fest: „Trotz diesen Aussagen ist der Einzelrichter doch zur Überzeugung gekommen, dass Dr. Klaus Küng und sein damaliger Rechtsberater Dr. Pytlik den Fall Dr. Kurt Krenn in Richtung Rücktritt betrieben haben müssen ...“ Das Gericht sieht es als erwiesen an, „dass offensichtlich auch andere Bischöfe, vielleicht Kardinal Christoph Schönborn, eine Ablöse von Dr. Kurt Krenn als Diözesanbischof von St. Pölten nicht ungern sahen ...“ Der Zeuge Rabiega hatte ausgesagt, dass einige Bischöfe, auch Kardinal Schönborn, den Medienskandal gegen Bischof Krenn veranlasst hatten. Diese Aussage Rabiegas war schon am 28. April 2006 vom Redakteur jener Medienkampagne, Emil Bobi, bestätigt worden. Von „höheren kirchlichen Würdenträgern“ sei ihm entsprechendes Material für eine mediale Vernichtung Krenns angeboten worden, sagte Bobi damals aus. Wann werden sich die Bischöfe dafür entschuldigen?“ (Beilage ./F). Im Juli 2011 wurden 783 Exemplare des „13.“ an Abonnenten in Deutschland ausgeliefert (Beilage ./2). Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Urkunden, die weitgehend in Klammern angeführt wurden. Dass der Kläger im Bistum Eichstätt als stellvertretender Leiter des Diözesangerichtes tätig ist, bestätigt im übrigen auch der Artikel der beklagten Partei vom 13. Mai 2010, Beilage ./B. Eine Einvernahme des Klägers im Provisorialverfahren war demnach entbehrlich. Feststellungen darüber, dass die beklagte Partei aus „verlässlicher Quelle“ über Verstrickungen des Klägers in „Homo-Seilschaften“ oder Homo-Cliquen informiert worden wäre, oder enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu unterhalte, konnten an Hand der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht getroffen werden, weil die beklagte Partei zu Seite 9 von 12: diesem Nachweis lediglich ein „Gedächtnisprotokoll“ bzw. eine „Niederschrift“, die Angaben von ehemaligen Seminaristen des St. Pöltener Priesterseminars wiedergeben sollen, und in das offenbar wegen § 105 StGB im Jahr 2004 geführte Strafverfahren Eingang fanden, vorlegte, in denen zwar die Behauptung des Bestehens einer „Homo-Clique“ und „Seilschaft“ wiedergegeben wird, allerdings geht aus diesen Urkunden weder hervor, inwieweit neben homosexuellen Beziehungen und Kontakten auch Tätigkeiten oder Verhaltensweisen bestanden, die die Bezeichnung der handelnden Personen als „Clique“ oder „Seilschaft“ begründen könnten, also etwa dadurch, dass sich diese Personen gegenseitig begünstigt hätten, noch in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit der Kläger in diese behaupteten „Clique“ bzw. „Seilschaften“ eingebunden sein sollte. Selbst aus dem erstinstanzlichen Urteil zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz, das keine Aussage zum Informationsstand der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Artikel im Mai 2010 wiedergibt, ergibt sich keine Verstrickung des Klägers in eine Homo-Seilschaft oder ein klerikales Homo-Milieu, sondern lediglich die Feststellung, dass der Kläger Remigius Rabiega zu einer Anzeige gegen den Regens und den Subregens des Priesterseminars St. Pölten riet und Rabiega zu einer Zeugeneinvernahme vor dem Landesgericht St. Pölten begleitete und gegenüber der Untersuchungsrichterin angab, dass er die Aussagen für glaubwürdig halte. Zur rechtlichen Beurteilung: § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der Person, Abs 2 ihren wirtschaftlichen Ruf. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Sowohl für die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet werden, als auch für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, insbesondere im Hinblick auf ein hohes kirchliches Amt (RIS-Justiz RS0106444). Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch in die Ehre des Anderen eingreifen, hat der beklagte Täter die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798), wobei der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt. Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es Seite 10 von 12: einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Eine unwiderbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbotes (4 Ob 176/08y). Aufgrund des „absoluten Persönlichkeitsrechts“ der Ehre geben Lehre und Rechtsprechung dem Beleidigten einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beleidigenden. Die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, wird generell vermutet und ist vom Betroffenen nicht unter Beweis zu stellen. Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird verantwortlich, wer den wirtschaftlichen Ruf rechtswidrig beeinträchtigt. Die Haftung setzt eine Tatsachenbehauptung voraus. Diese kann freilich zugleich Ehrenbeleidigung sein (vgl. Reischauer in Rummel ABGB II3 § 1330 Rz 6e). Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so sind auch die für die Ehrenbeleidigung geltenden Grundsätze heranzuziehen, so auch die Regeln der Beweislastverteilung (vgl. Reischauer in Rummel aaO, Rz 17). 1. Die klagende Partei stützt sich nun nicht nur auf § 1330 Abs 1, sondern auch auf § 1330 Abs 2 ABGB, indem behauptet wurde, dass ein Verlust der Stellung drohe, sodass der Hinweis der beklagten Partei auf die Bindung an den klägerischen Sachantrag und damit daraus abgeleitet der kürzeren Verjährungsfrist des § 1330 Abs 1 ABGB zu Unrecht erfolgt. Tatsächlich behauptet die klagende Partei auch ein wiederholtes Behaupten, was auch tatsächlich zutrifft: Aus dem Artikel vom 13. Mai 2010 ist für einen durchschnittlichen Leser durchaus der Schluss zu ziehen, dass auch der Kläger homosexuell sei und dass er in Seilschaften verstrickt sei, was allerdings nicht bloß bedeutet, dass er zu einem Kreis von Homosexuellen Kontakte pflegen würde, sondern vielmehr, dass er in etwas verwickelt sei, was ihm selbst eher zum Nachteil gereicht (so die Bedeutung von „verstrickt sein“) und, dass zwischen den homosexuellen Personen eine Seilschaft im Sinne eines Kreises von Personen, der sich gegenseitig begünstigt, besteht. Den Wahrheitsbeweis darüber hat die beklagte Partei nicht einmal angetreten. Die Behauptungen sind auch ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Gerade im Zusammenhang mit dem unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ einzig abgedruckten Bild, das den Kläger mit nacktem Oberkörper in einem Freibad zeigt und der im Text vorhandene Bezug, dass der tatsächlich offenbar als Homosexueller geoutete DDr. David Berger Fotos seiner „Freunde“ in ähnlicher Manier besäße, enthält umso mehr den Vorwurf bzw. den Verdacht der Homosexualität gegenüber dem Kläger. Seite 11 von 12: In dem Artikel vom 13. Juli 2010 wiederum wird jedenfalls im Zusammenhang mit dem am 13. Mai 2010 erschienenen Artikel der Eindruck erweckt, dass der Kläger selbst homosexuell wäre und deshalb, weil er homosexuelle Freundschaften pflege, sich auch zu bestimmten, nicht mit der sexuellen Orientierung in Zusammenhang stehenden, Tätigkeiten motivieren ließe, die offenkundig von der Zeitung als Intrigen bewertet werden. Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass schon aus dem Vorbringen der beklagten Partei die Leser dieser Monatszeitung vorwiegend Abonnenten sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie derartige Themen, wie im übrigen auch im Artikel vom 13. Juli 2010 angekündigt, dauerhaft verfolgen und daher eine weitere Berichterstattung zum selben Thema zu einer Verstärkung des Eindrucks führen wird. Damit zeigt aber auch die Berichterstattung nach dem Urteil im medienrechtlichen Verfahren, nämlich in Form der „Aktualisierung“ auf der Internet Homepage (vom 28. Juli 2011 und des Artikels vom 13. August 2011 im „13.“ (Ausgabe 8a) eine deutliche Bezugnahme auf diese laufende Berichterstattung, insbesondere den Artikel vom 13. Mai 2010, in dem im Vordergrund die Verstrickung des Klägers in ein derartiges Milieu und wohl auch die eigene sexuelle Orientierung stand. Aus dem Inhalt dieser beiden Berichte ist nun für den durchschnittlichen Leser aber keineswegs abzuleiten, dass sich dieser Vorwurf im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren als unrichtig herausgestellt hätte, sondern es wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt habe. Insoweit die beklagte Partei zu argumentieren versucht, dass „vollinhaltlich“ im konkreten Fall nur bedeute, dass bestimmte Punkte der Berichterstattung als wahr anzusehen seien, kann dem aufgrund des klaren Wortlautes und dem Bedeutungsgehalt des Wortes keineswegs gefolgt werden. Vielmehr entsteht bei der Berichterstattung in den beiden letzten Erscheinungen der Beklagte zu diesem Thema durch den Hinweis, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und einer Entschädigung festgestellt wurden, für den unbedarften Leser, dem der Inhalt der Bestimmungen des Mediengesetzes wohl kaum bekannt sein dürfte, und dem die Begründung des Unterliegens der beklagten Partei in den genannten Artikeln vorenthalten wurde, der Eindruck, dass eine Verletzung lediglich deshalb festgestellt werden sein könnte, weil die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung in einem derartigen Medium verletzend ist – nicht aber, weil die behauptete Homosexualität tatsächlich nicht bestünde, ebenso nicht die Verstrickung in homosexuelle Cliquen oder Seilschaften, die, nachdem im medienrechtlichen Verfahren nur einzelne Passagen angefochten wurden, auch mit dem medienrechtlichen Ersturteil nicht bestätigt wurden. Insoweit geht auch der Einwand der beklagten Partei, es sei Verjährung eingetreten, schon deshalb ins Leere, weil die beiden Artikel erst am 28. Juli 2011 und am 13. August 2011 (offenbar bekannt bereits am 11. August Seite 12 von 12: 2011), daher unmittelbar vor Klageeinbringung, erschienen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich schon aus der Vielzahl der Erscheinungen und dem Umstand, dass tatsächlich lediglich trotz des medienrechtlichen Urteils die Richtigkeit der ursprünglichen Berichterstattung behauptet wurde sowie daraus, dass trotz Unterlassungserklärung – mag diese auch in einem anderen Zusammenhang aber mit entsprechendem Inhalt ergangen sein – keine Reaktion erfolgte, was von der beklagten Partei nicht einmal bestritten wurde. Die Behauptungen lassen den Kläger in einem negativen Lichte erscheinen, ein höhergradig zu qualifizierendes Veröffentlichungsinteresse wurde nicht behauptet. Wenn auch der Abonnentenkreis in Deutschland ein kleiner sein mag, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1330 ABGB nicht erforderlich, dass ein großer Personenkreis Kenntnis erlangt, so daß der Anspruch hinreichend bescheinigt ist, ebenso die Wiederholungsgefahr und, nachdem ein Nachweis nicht gelungen ist, dass eine Gefährdung nicht drohen würde, auch von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen ist und die einstweilige Verfügung im Sinne des § 381 Z 2 EO zu erlassen ist. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus dem Provisorialcharakter des Sicherungsverfahrens. Der Ausspruch über die Kosten gründet auf § 393 Abs 1 EO. Landesgericht Linz, Abteilung 2 Linz, 24. August 2011 Mag. Christine Mayrhofer, Richterin [ENDE DER GELTENDEN EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEGEN "DER 13."] Friday, September 18. 2009
ONORE ALLA VERITA: UNO SCANDALO DI ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, Skandal St. Pölten, Sonstiges at
20:00
Comments (0) Trackbacks (2) ONORE ALLA VERITA: UNO SCANDALO DI NON-DIRITTO CANONICO
[IL TESTO ITALIANO SEGUE DOPO LA PREFAZIONE TEDESCA.]
Vor fünf Jahren wurde die Apostolische Visitation des Bistums St. Pölten und seines Priesterseminars glaubwürdig und erfolgreich durchgeführt. Und vor etwa einem Jahr hat der hochwürdigste Diözesanbischof von St. Pölten, Dr. Dr. Klaus Küng, durch zwei offizielle Stellungnahmen die Irrtümer des Buches "Der Wahrheit die Ehre! Der Skandal von St. Pölten" klar herausgestellt. Da dieses Buch nunmehr offenbar auch in Italienisch bestellt werden kann (Titel: "Onore alla verità! Uno scandalo di 'non'-diritto canonico"), um per Ende Juli 2009 einen weiteren sinnlosen Versuch der Verwirrung bestimmter Priester oder Christgläubiger (diesmal des italienischen Sprachraumes) zu unternehmen, was den vom Papst selbst definitiv abgeschlossenen Fall St. Pölten und die rechtskräftig suspendiert gewesenen ehemaligen St. Pöltner Priesterausbildner betrifft, soll der Wahrheit ein weiteres Mal die Ehre gegeben werden. Den "scandalo di 'non'-diritto canonico", also den Skandal des sogenannten Nicht-Kirchenrechtes, liefert der Herausgeber selbst durch sein Verhalten, vor allem durch die von ihm auf den Seiten des "Kardinal-von-Galen-Kreis" verantwortete Erwähnung des deutschen Ermächtigungsgesetzes aus dem Jahre 1933 im Kontext des Heiligen Stuhls. Deshalb habe ich zunächst die somit weiterhin aktuellen Erklärungen von Bischof Klaus Küng ins Italienische übersetzt, damit auch für den genannten italienischen Sprachraum das abrufbar ist, was der vom Diener Gottes Papst Johannes Paul II. eingesetzte Apostolische Visitator nachvollziehbar und logisch festgestellt hatte. Vorausgeschickt sei auch, was Bischof Küng vor mehr als einem Jahr der für die Buchpropaganda mitverantwortlichen Redaktion des "Der 13." schrieb. Ab hier ist nun alles italienisch: [IL TESTO ITALIANO:] Cinque anni fa la Visita Apostolica della diocesi austriaca di St. Pölten e del suo seminario maggiore fu eseguita credibilmente. E un anno fa il vescovo cattolico di St. Pölten, Mons. Klaus Küng, già Visitatore Apostolico di St. Pölten (nominato dal servo di Dio Giovanni Paolo II per indagare sulla situazione della diocesi austriaca di St. Pölten e specialmente del suo seminario maggiore) e già vicario regionale della prelatura dell'Opus Dei, ha fatto due dichiarazioni pubbliche contro i contenuti del libro menzionato "Onore alla verità! Uno scandalo del 'non'-diritto canonico". Queste pertinenti dichiarazioni del 2008 sono da sole già sufficienti per capire l'intento non-cattolico e anti-gerarchico del citato libro, che non serve alla difesa legittima di qualcuno, ma vuole mettere in discussione una decisione definitiva del Santo Padre, pienamente fondata sui fatti e delitti commessi dagli ex rettori dello stesso seminario maggiore di allora, e per giustificare la loro ostinata posizione. Ecco, perché furono sospesi dal loro sacerdozio nel 2008. Inoltre sembra essere abusato il nome del beato Clemens August cardinale von Galen da parte del "Kardinal-von-Galen-Kreis", perché questa deplorevole pubblicazione apparsa con il titolo "Onore alla verità! Uno scandalo del 'non'-diritto canonico" e la strategia revisionistica dietro la redazione dello stesso non possono mai avere l'intercessione di un beato cardinale della Chiesa, e il sostegno di questo revisionismo speciale da parte del mensile austriaco "Der 13." non può mai essere giustificato con la data sacra dell'Apparizione di Fatima, il tredicesimo. Così il titolo del libro - tradotto solo adesso - mostra in realtà lo scandalo del non-diritto canonico di alcuni autori del libro. La verità è quella: sin dalla fine della Visita Apostolica gli ex-rettori di St. Pölten hanno cercato di vendicarsi verso i testimoni (tra cui fu addirittura il predicatore della prima messa del ex-vicerettore), e purtroppo è da sottolineare, che gli ex rettori abbiano strumentalizzato l'editore del libro e i responsabili del mensile "Der 13." ancora una volta per perseguire questa via della vendetta ingiustificata, e ciò cinque anni dopo la Visitazione Apostolica di St. Pölten. Vice versa, i fanatici “amici” degli ex-rettori hanno fatto di tutto affinché gli stessi due preti restassero nella loro ostinata posizione, che ovviamente ha determinato tutti i procedimenti del vescovo di Sankt Pölten e del Santo Padre in piena concordanza col diritto canonico latino e con tutti i diritti naturali di tutti soggetti coinvolti. Perciò contesto totalmente l'accusa dell'editore Reinhard Dörner apparsa sul sito web del “Kardinal-von-Galen-Kreis”, che scandalosamente accosta il Santo Padre Benedetto XVI e il procedimento misericordioso (!) nel caso degli ex-rettori (attualmente non sembrano essere sospesi) alla cosiddetta “Ermächtigungsgesetz Hitlers von 1933” (“legge sui pieni poteri di Hitler del 1933”). TRADUZIONE DELLE DICHIARAZIONI UFFICIALI DI SUA ECCELLENZA MONS. KLAUS KÜNG, VESCOVO DIOCESANO DI ST. PÖLTEN (AUSTRIA), GIÀ VISITATORE APOSTOLICO DELLA DIOCESI DI ST. PÖLTEN E GIÀ VICARIO REGIONALE DELLA PRELATURA DELL'OPUS DEI SUL LIBRO “ONORE ALLE VERITÀ”: I. Lettera del Vescovo di St. Pölten (Austria), Mons. Klaus Küng, alla redazione del mensile austriaco “Der 13.” (cioè agli signori Engelmann): Finché il mensile “Der 13.” non dimostra un'attitudine inequivocabile a riferire i fatti oggettivamente, non credo sia opportuno di rispondere alla Sua richiesta di un mio parere. Danneggia la Chiesa per la Sua polemica costante, che spesso assume addirittura un carattere malizioso, e nemmeno aiuta in questo modo il vescovo Krenn. “Der 13.” è nato per difendere la vera dottrina della Chiesa e anche coloro, che la rappresentano. Si è allontanato dal Suo intento, e oggi disorienta i fedeli. Fortunatamente pochi La ascoltano perché non poco di ciò che riporta nel mensile è assurdo. E neppure muta la sostanza se dedica un numero del mensile alle encicliche ed ad alcuni discorsi del Santo Padre. Non rende un servizio al vescovo Kurt Krenn col “13.” / + Klaus Küng II. Prima Dichiarazione del Vescovo di St. Pölten (Austria), Mons. Klaus Küng, sul libro (luglio 2008): 1. Il libro “Onore alla verità” viene elogiato in quanto oggettivo. Nella prefazione si legge che esso sia stato elaborato “con acribia scientifica”, mentre in realtà contiene infatti innumerevoli insinuazioni – in parte maliziose – e affermazioni non dimostrate e tante enunciazioni, che sfigurano parzialmente o pienamente la realtà. Con il compimento della Visita Apostolica nel 2004 si sono svolte indagini preliminari dettagliate. Nel decreto della Congregazione per il Clero, confermato dal Papa, i loro risultati vengono espressamente definiti come base sufficiente per una decisione. Nell’esposizione dell’autrice Gabriele Waste l’esistenza di questa indagine previa viene sottaciuta quasi completamente; i risultati non sono noti all’autrice, perché gli atti non sono accessibili a persone al di fuori del processo canonico a causa della riservatezza prevista. Ecco, perché la Waste doveva sostituire la conoscenza diretta con mere ipotesi. È doveroso osservare anche alcune omissioni di nessi causali e di fatti, la cui conoscenza da parte dell’autrice si può presumere: ella tace su ciò che potrebbe essere svantaggioso per quelle persone che vuole difendere, però, nel libro non viene trattata la difesa del vescovo Krenn, come ci si aspetterebbe dalla presentazione e dal titolo del libro. In realtà il libro mira alla piena riabilitazione dell’ex rettore, il prelato K., e dell’ex vicerettore R.. 2. Le basi del processo condotto nell’ambito della Visita Apostolica non sono costituite dai comunicati dei mass-media e neanche dalle sentenze delle corti civili, emanate più tardi, bensì dai fatti testimoniati da persone diverse, dai risultati degli interrogatori di polizia, che sono stati acquisiti con l’autorizzazione del pubblico ministero, e dall’indagine sui fatti. È ovvio che nell’ambito del processo penale contro il prelato K. e contro il R., iniziato più tardi a seguito della Visita e svolto in via amministrativa, sono stati considerati non solo gli interrogatori dell’investigatore e del vescovo diocesano, ma anche le sentenze dei tribunali civili ed i verbali delle sedute pubbliche della corte civile in materia. 3. Le fotografie pubblicate dai settimanali austriaci „profil“ e „NEWS“, che poi sono state diffuse in tutto il mondo, non furono le prove di base né durante la Visita Apostolica né per i successivi processi penali nella Chiesa. Tuttavia nel processo canonico la perizia fotogrammetrica (prof. Waldhäusl) ed il suo risultato sono stati considerati: le fotografie pubblicate sui mass-media mostrano comunque una vicinanza e degli atteggiamenti che non sono adatti per ministri della Chiesa. 4. Esponendo il cosiddetto „scandalo porno“ del seminario maggiore di St. Pölten, nel libro viene di nuovo taciuto che le immagini trovate sui computer, sulle macchine fotografiche e sui DVD, che furono sequestrati dalla polizia nell’ambito della perquisizione domiciliare, rappresentano in massima parte pornografia omosessuale. Questo è irrilevante secondo il diritto penale dell’Austria, ma resta moralmente riprovevole; inoltre ciò fu un importante indicatore delle tendenze omosessuali effettivamente presenti presso alcuni seminaristi di allora. E naturalmente ci furono più testimoni di quelli menzionati dalla signora Dr. Waste, e ci furono anche indizi chiari non soltanto della realtà di un “ambiente omofilo”, ma anche di incidenti concreti. Il metodo del libro di estrapolare, al di fuori del contesto, alcuni commenti di una conversazione che furono fatti incidentalmente, e presentarli come se fossero il contenuto della „investigazione” e come rappresentassero la concezione del Visitatore, dà un’impressione becera. 5. La Visita Apostolica ha fornito dei risultati documentati molto chiaramente e precisamente, che non furono assolutamente simulati da alcune fotografie e dichiarazioni di una presunta campagna dei mass-media messa in scena. La Visita Apostolica trattò non solamente gli „scandali“ riportati dai mass-media. Essa ha piuttosto rivelato gravi carenze ed errori imputabili alla negligente gestione del ministero, di cui alcuni erano già noti alla Congregazione per l’Educazione Cattolica e che determinarono degli adeguamenti. Durante l’estate del 2004 la relazione della Visita Apostolica fu consegnata al Santo Padre e alle congregazioni competenti e fu approvata, anche per iscritto. Le misure adottate a seguito della Visita sono state stabilite consultando la Santa Sede e con l’obiettivo di ripristinare sia la buona reputazione dei due sacerdoti accusati sia la buona reputazione della diocesi e della Chiesa. Sfortunatamente questo obiettivo non è stato raggiunto, tra l’altro anche perché è stato fatto molto presto il tentativo di trasformare gli eventi accaduti nel seminario maggiore e nella diocesi di St. Pölten in una cospirazione. In tal senso – benché questo non era stato previsto inizialmente – l’avvio di un procedimento penale si rese tuttavia necessario e venne attuato molto attentamente e nel rispetto rigoroso delle disposizioni del diritto canonico. 6. Il Visitatore cercò fin dall’inizio di dissuadere i due sacerdoti dall’intentare cause civili contro i settimanali „NEWS“ e „profil“, in quanto già allora si temeva che tali processi fossero dannosi sia per i due preti che per la Chiesa. In seguito si verificò esattamente ciò che si temeva. E niente cambia con la decisione del tribunale del gennaio 2008, con la quale i settimanali "profil" e „NEWS“ sono tenuti a non pubblicare più in futuro tali fotografie, perché anche in questo ulteriore processo civile il tribunale presuppone infatti la veridicità delle notizie originariamente divulgate. E il mio rifiuto di porre a carico della diocesi le spese legali fu dovuto a queste considerazioni: (a) in quanto non è abituale, anzi anche nella Chiesa ogni credente deve assumersi la responsabilità per il suo comportamento; (b) i costi di tali processi non sono prevedibili; (c) non ritengo ragionevole per i contribuenti ecclesiastici di dover assumere i costi di questi processi. 7. Si tratta di una erronea tesi del libro quella di interpretare la conclusione del processo penale da parte della Congregazione per il Clero con l’approvazione del Papa in forma specifica, come se si fosse risparmiato uno studio approfondito della materia o come se non ci fosse nessuna prova. In realtà risulta il contrario dai decreti romani e dalle lettere accompagnatorie della Congregazione per il Clero: l’obiettivo di questa forma di approvazione fu precisamente di evitare che fosse ritardata sempre di più l’adozione di una decisione definitiva in ambedue le cause mediante la costante ripetizione di affermazioni insostenibili. Inoltre in questo modo si sarebbe scongiurato il pericolo dell’ulteriore diffusione del danno già enorme per la Chiesa intera e per ambedue i preti. / + Klaus Küng III. Seconda Dichiarazione del Vescovo di St. Pölten (Austria), Mons. Klaus Küng, sul libro (settembre 2008): La mia prima dichiarazione del luglio 2008 contiene in sé già tutto per consentire un giudizio oggettivo. Siccome però il mensile austriaco "Der 13." e alcune persone nel suo ambiente insistono, voglio dimostrare ulteriori punti, esplicando ancora di più la mia prima dichiarazione. 8. È assurdo pensare che il cardinale Schönborn abbia ordito direttamente o indirettamente un complotto contro il vescovo Krenn e che il cardinale Re ne abbia dato il consenso ossia abbia magari egli stesso sviluppato l’idea di dare inizio allo “scandalo di St. Pölten” e che poi il Nunzio Apostolico Zur ne sia stato la cinghia di trasmissione. La verità è che, per quanto riguarda il seminario maggiore di St. Pölten, esistevano preoccupazioni da tempo, cioè non solo da parte del cardinale Schönborn, ma anche da parte della competente Congregazione per l’Educazione Cattolica: nell’autunno del 2003 un seminarista morì, e chi conosce la sua storia è impressionato e si chiede che cosa sia successo, poiché qualcuno che era stato respinto in precedenza da parecchie istituzioni a causa della sua mancata idoneità al ministero ecclesiastico fu invece accolto a braccia aperte nel seminario maggiore di St. Pölten. E quando esistevano difficoltà rilevanti la stessa vittima doveva lasciare il seminario maggiore di St. Pölten immediatamente e senza riguardo alla sua situazione personale; il che fu eseguito con la massima severità dai rettori. Attraverso la visita di un ufficiale della Congregazione per l’Educazione Cattolica trapelò poi che i criteri di discernimento vocazionale applicati nel seminario maggiore furono problematici. Ecco perché la stessa Congregazione chiese subito un cambiamento di questa prassi. Questo obiettivo fu anche la causa della conversazione del vescovo Krenn presso la Congregazione per l’Educazione Cattolica nella primavera 2004, che il mensile "Der 13." nel 2006 riportò invece come un tiro al bersaglio di accuse ingiuste contro il vescovo Krenn. Alcuni mesi più tardi seguirono però interrogatori esaustivi dei seminaristi a causa dell’affare internet relativo alla pornografia minorile (novembre 2003) – questa vicenda fu ancora denunciata dallo stesso vescovo alla direzione di pubblica sicurezza - e fu svolta finalmente una perquisizione domiciliare delle stanze del seminario maggiore con conseguente sequestro di otto computer e di altro materiale (DVD, telecamere, video). Che poi l’emergere delle fotografie – diffuse più tardi dalla stampa – provocò il massimo allarme e portò alla notificazione dei fatti alle autorità competenti della Santa Sede attraverso la Nunziatura Apostolica, è logico. Ciò non è un intrigo, ma una constatazione delle responsabilità. 9. Con tutta chiarezza devo respingere l’accusa secondo la quale da parte mia non sarebbero state effettuate indagini durante la Visita Apostolica. Nel complesso ho condotto più di 120 interrogatori e mi sono assicurato che venisse preservato il vasto materiale delle prove. Una Visita Apostolica ha infatti il carattere di un’indagine previa. Anch’io avrei preferito non incontrare problemi reali nel seminario maggiore di St. Pölten. Purtroppo non risultò così e i problemi furono così marcati che la decisione di chiudere temporaneamente lo stesso seminario maggiore fu necessaria e del tutto corretta anche valutando le cose dal punto di vista di oggi, per consentire un effettivo rinnovamento. 10. Dopo il compimento della Visita Apostolica, un canonista imparziale e da me autorizzato – ci sono ragioni precise perché ciò avvenne più di un anno dopo – eseguì ulteriori dettagliate indagini preliminari, autonomamente da me. Le indagini ebbero l’obiettivo di riesaminare oggettivamente i risultati degli interrogatori della Visita Apostolica e di completarli. Queste indagini furono molto faticose e complicate: la ragione principale di ciò fu che ciascuno partecipando attivamente all’indagine (attraverso la cooperazione oppure attraverso la deposizione) dovette preventivare di poter esser sconfessato e attaccato dalle pubblicazioni del mensile "Der 13." – contro la mia persona si è provato di tutto per denigrarmi e per giudicarmi incompetente a partire dalla Visita Apostolica (luglio 2004). L’intenzione di questo atteggiamento è facilmente riconoscibile e il metodo usato è perfido. 11. Se ora viene insinuato dal signor Dr. Engelmann, che il vescovo Krenn venne „bloccato“ con degli psicofarmaci su mia iniziativa e che egli si trovava praticamente agli arresti domiciliari, le fantasie di persecuzione raggiungono così un altro culmine. Sono veramente assurde queste illazioni e appare a quali risultati può condurre la cecità. Mons. Krenn venne assistito da un medico qualificato – un professore universitario – e ricevette, come ogni altra persona, nel suo appartamento le persone che voleva ricevere. A causa della sua malattia si trattò solo di una piccola cerchia di persone strettamente famigliari. Il fatto che il vescovo Krenn non volle che il signor Dr. Engelmann gli facesse una visita è significativo. Ringrazio coloro che collaborano ad arginare l’insensatezza diffondendosi in certi circoli sulle questioni appena esposte. È desiderio mio che l’esposizione e la valutazione degli avvenimenti del passato rimangano sul terreno della realtà, quale io ho dovuto constatare e documentare come Visitatore Papale. / + Klaus Küng [FINE DELLA TRADUZIONE.] Ci sono ancora tanti altri argomenti contro questo libro, ma per il momento solo in tedesco: ausführliche Fortführungen zur tiefergehenden Begründung der hiermit übersetzten bischöflichen Kritik am Buch "Der Wahrheit die Ehre" und an sämtlichen darin enthaltenen Autoren finden sich dann noch in diesem Blogeintrag und im Forum von kath.net. Gerne stehe ich auch selbst wie immer für Rückfragen im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung. Mit herzlichem Gruß! Euer Padre Alex - Don Alexander Pytlik Wednesday, July 15. 2009
ROM: RASCHERE LAISIERUNG ZUR ... Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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19:45
Comments (0) Trackbacks (6) ROM: RASCHERE LAISIERUNG ZUR BEHEBUNG VON ÄRGERNISSEN BEI PRIESTERN
Aufgrund verschiedener leidvoll bekanntgewordener und auch untersuchter Skandalfälle im katholischen Klerus im Durchgang der letzten Jahrzehnte ging und geht es dem Heiligen Stuhl und den verantwortlichen Diözesanbischöfen und anderen gleichgestellten katholischen Ordinarien vor allem um die Vermeidung und zeitliche Abkürzung von Ärgernissen und folglich um das Heil aller betroffenen Seelen. Aus diesem Grund hat der Heilige Vater Papst Benedikt XVI. am 30. Januar 2009 dem für die lateinischen Weltpriester zuständigen Dikasterium, der Kongregation für den Klerus, spezielle Vollmachten erteilt, weil die Uneinsichtigkeit der unterschiedlichen Täter und die besondere Schwere einiger Fälle für die erstzuständigen Bischöfe im Sinne der heutigen Mediengesellschaft ein rascher und besser wirksames Instrumentarium erforderlich machten. Dadurch sind nun (Zwangs)laisierungen rascher möglich. Bevor ich darauf noch konkreter eingehe, möchte ich noch exemplarisch und vorausschickend nachtragen, was sich im Skandalfall Alberto Cutié seit meinem letzten diesbezüglichen Eintrag getan hat. Öffentlich hatte der genannte Mitbruder leider bereits angedeutet gehabt, tatsächlich an ein Verlassen der um den Nachfolger des heiligen Petrus versammelten Katholischen Kirche nachzudenken, aber dem eigenen Inkardinationsbischof hatte er diesen Schritt offenbar nicht mehr mitgeteilt. Zu dieser tragischen Wende nahm dann der katholische Erzbischof von Miami am 28. Mai 2009 - zur Orientierung vieler Katholiken und anderer Christen - Stellung. Dabei war er möglicherweise noch nicht über die neuen von Rom her gewährten Möglichkeiten der rascheren Ärgernisbehebung im Klerus informiert, weil Claudio Kardinal Hummes für die Kleruskongregation das entsprechende Informationsschreiben zwar schon am 18. April 2009 unterzeichnet hatte, aber die Ordinarien selbst erst Anfang Juni 2009 über die jeweiligen Apostolischen Nuntiaturen weltweit informiert wurden. Hier also meine Übersetzung:
Erklärung des Erzbischofs von Miami zu Hochwürden Alberto Cutié und seine Trennung von der römischen katholischen Kirche: Ich bin völlig enttäuscht von der Verlautbarung, die Hochwürden Alberto Cutié am frühen Nachmittag getätigt hat, der Episkopalkirche beizutreten. Gemäß unserem Kirchenrecht schließt sich Hochwürden Cutié mit ebendiesem Tun selbst aus der Gemeinschaft der römischen katholischen Kirche aus (can. 1364 § 1 CIC), in dem er eine irrige Glaubens- und Sittenlehre bekennt und dem Heiligen Vater die Unterordnung verweigert (can. 751 CIC). Er ist nun auch irregulär bei der Ausübung der heiligen Weihen als Priester (cann. 1041 und 1044 §1 CIC), und er besitzt von Seiten der Erzdiözese Miami nicht mehr die Genehmigung, Sakramente zu feiern, und ebensowenig darf er die katholische Glaubens- und Sittenlehre predigen oder lehren (can. 1336 §1 CIC). Seine Handlungen können zu seinem Ausschluß aus dem Klerikerstand führen. Das bedeutet, daß sich Hochwürden Cutié selbst von der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hinwegbegibt und so seine Rechte als Kleriker verwirkt. Römische Katholiken sollten von Hochwürden Cutié nicht die Sakramente erbitten. Jegliche sakramentale Handlung, die er durchzuführen versucht, würde unerlaubt sein. Jegliche Heilige Messe, die er zelebriert, wäre zwar gültig, aber ebenso unerlaubt, sodaß sie nicht der Verpflichtung des Katholiken entsprechen kann. Hochwürden Cutié kann auch nicht den Eheschließungen römischer Katholiken gültig assistieren, weder im Erzbistum Miami noch sonst wo. Hochwürden Cutié ist weiterhin gebunden an sein Versprechen, ein zölibatäres Leben zu leben, was er bei der Weihe mit freiem Willen erwählt hat. Nur der Heilige Vater kann ihn von dieser Verpflichtung befreien. Den katholischen Gläubigen der Pfarrei St. Franz von Sales, bei Radio Paz und in der gesamten Erzdiözese Miami sage ich nochmals, daß die Handlungen von Hochwürden Cutié trotz seiner guten Arbeit als Priester nicht gerechtfertigt werden können (vgl. die Erklärung vom 5. Mai 2009 [siehe den Auszug im älteren Blogeintrag]). Dies ist umso mehr richtig im Lichte der heutigen Verlautbarung von seiner Seite. Hochwürden Cutié mag die Katholische Kirche verlassen haben, und er mag Euch verlassen haben. Aber ich sage Euch, daß die Katholische Kirche Euch niemals verlassen wird: die Erzdiözese Miami ist für Euch da. Die Handlungen des Hochwürden Cutié haben innerhalb der Katholischen Kirche einen schwerwiegenden Skandal verursacht und schadeten der Erzdiözese Miami − besonders unseren Priestern – und führten zu Spaltungen innerhalb der ökumenischen Gemeinschaft und in der gesamten Gemeinschaft. Die heutige Verlautbarung von seiner Seite vertieft diese Wunden nur noch. Als mich Hochwürden Cutié am 5. Mai 2009 traf, bat er um Freistellung von der Ausübung des priesterlichen Amtes, was ich ihm gewährte. Deshalb konnte er nicht mehr länger der Pfarradministrator der Pfarrei St. Franz von Sales oder der Generaldirektor von Radio Paz bleiben. Zum Wohle der Kirche und zur Vermeidung einer medialen Exstase hatte ich entschieden, öffentlich keine Kirchenstrafe zu verhängen, obwohl es die von ihm eingestandenen Handlungen klarerweise erfordert hätten. Seit dieser Audienz habe ich weder etwas von Hochwürden Cutié vernommen noch hat er mich um ein Treffen gebeten. Er hat mir nie erzählt, daß er darüber nachdachte, der Episkopalkirche beizutreten. Ich muß an dieser Stelle auch mein ehrliches Bedauern darüber äußern, wie Bischof Leo Frade von der Episkopaldiözese Southeast Florida mit der Situation umgegangen ist. Bischof Frade hat nie mit mir über seine Haltung in dieser delikaten Materie gesprochen oder darüber, welche Schritte er erwog. Ich hörte von ihm nur über die lokalen Medien. Das ist wirklich ein ernsthafter Rückschlag in den ökumenischen Beziehungen und in der Kooperation zwischen uns. Die Erzdiözese Miami hat nie die öffentliche Auslage benutzt, wenn Episkopalpriester aus Glaubensgründen der Katholischen Kirche beitraten und um die heilige Weihe ansuchten. Ein solches Handeln hätte nämlich die Prinzipien der Katholischen Kirche für das Bewahren ökumenischer Beziehungen verletzt. Ich bedaure, daß Bischof Frade mir beziehungsweise der katholischen Gemeinschaft nicht dieselbe Höflichkeit und denselben Respekt gewährt hat. In meinen fast 50 Jahren als Priester habe ich oft über das Gleichnis Jesu vom verlorenen Sohn gepredigt, das in Wirklichkeit Gleichnis vom vergebenden Vater (Lk 15,11 - 32) genannt werden sollte. Vielleicht ist diese vom Herrn vor so langer Zeit erzählte Geschichte auf unsere Diskussionen an diesem Nachmittag anwendbar. Ein Vater hatte zwei Söhne. Einer von ihnen nahm früh sein Erbteil und verschleuderte sein Geld. Der Vater wartete geduldig auf die Rückkehr seines verschwenderischen Sohnes, der - nachdem er den Fehler seiner Wege eingesehen hatte - bereute und nach Hause zurückkehrte. Bei seiner Rückkehr umarmte ihn der Vater liebevoll und nannte ihn seinen Sohn. Ich bete, daß Hochwürden Cutié "zu sich kommt" (vgl. Lk 15,17) und nach Hause zurückkehrt. Die Katholische Kirche strebt nach der Bekehrung und Rettung der Sünder und nicht nach deren Verurteilung. Dieselbe Haltung habe ich gegenüber Hochwürden Cutié. Wir dürfen aber nicht vergessen, daß in der Geschichte des Herrn zwei Söhne vorkamen. Der andere Sohn, der nie das Zuhause verließ, ärgerte sich darüber, daß sein herumirrender Bruder vom Vater zu Hause willkommen geheißen wurde. Allen gläubigen Katholiken sage ich, was der Vater seinem zweiten Sohn sagte: "Du bist immer bei mir, und alles, was mein ist, ist auch Dein. Aber jetzt müssen wir uns doch freuen und ein Fest feiern; denn Dein Bruder war tot und lebt wieder; er war verloren und ist wiedergefunden worden." (Lk 15,31 - 32) In diesem schönen Gleichnis lehrt uns Jesus, daß Gott ein liebender und vergebender Vater ist. Jeder von uns hat diese Liebe erfahren, und jeder von uns braucht diese Vergebung, denn wir sind alle Sünder. Wenn unser Bruder nach Hause kommt, laßt uns mit dem Vater feiern. Abschließend lobe und grüße ich alle Priester der Erzdiözese Miami und alle Priester, die in Treue leben und ihr Zölibatsversprechen erfüllen. Durch ihre Treue zu ihrem Versprechen spiegeln sie gegenüber der Welt Christus klarer wider, dessen vollkommenes Geschenk seiner selbst an den Vater reine und keusche Liebe für seine Brüder und Schwestern war. In unserer mit Sex so überbeschäftigten Zeit ist das Geschenk des Zölibates mehr denn je ein Zeichen des himmlischen Königreiches, wo - wie die Schrift sagt - "nicht mehr geheiratet wird" (Mt 22,30). Ich ermutige alle Katholiken, für unsere geweihten Priester zu beten und sie zu unterstützen. [ENDE DER ERKLÄRUNG.] Zu dem Fall hat auch der melkitisch-katholische und kirchenrechtlich legal verheiratete Pfarradministrator der Kirche St. Ignatius von Antiochien in Augusta (Georgia), Hw. Miguel Grave de Peralta, am 1. Juni 2009 in einem Kommentar Stellung genommen: "As Eye See It: THE TRAGEDY OF MR. ALBERTO CUTIE". Diese interessante und sehr pointierte Stellungnahme des katholischen Mitbruders habe ich ebenso übersetzt: "Viele sagten voraus, daß der frühere katholische Priester Alberto Cutié, sobald er beim Herumspielen mit einer jungen zivil geschiedenen Mutter ertappt worden war (ob nun geplant oder nicht geplant, tut nichts zur Sache), den Priesterstand verlassen und einer anderen christlichen Gemeinschaft beitreten würde. Tatsächlich beansprucht er, dies getan zu haben, sodaß er gemäß den Presseinformationen seine Freundin "heiraten" dürfte. Aber ich frage mich, ob Herr Cutié sich klar ist, wo er nun hineingerät, indem er ansucht, als ordinierter Amtsträger in der Protestantischen Episkopalkirche zu wirken. Ich war acht Jahre lang Amtsträger in der Episkopalkirche. Aufgewachsen als 'Southern Baptist', wurde ich zu allen historischen und religiösen Dingen hingezogen, nachdem ich die normalerweise gefährliche Frage gestellt hatte: 'Was passierte nach der Bibel?' So trat ich der damals benannten 'Protestantischen Episkopalkirche' (jetzt nur noch 'Episkopalkirche') bei und beendete meine theologischen Studien im Episkopalseminar von New York City und begann, als ordinierter Amtsträger gemeinsam mit meiner Frau und mit einem Baby. Meine Zeit im Seminar (von Mitte bis Ende der 80er-Jahre) war, um es milde auszudrücken, unbeständig. Die meisten Seminaristen waren aktive Homosexuelle, unsere Nachbarn im Studentenwohnheim waren ein lesbisches Pärchen mit einem jungen Sohn. Die Mehrzahl der angebotenen religiösen Studienkurse gingen davon aus, daß das, was die Bibel berichtete und was die Christen im Großteil der 2000jährigen Geschichte glaubten, entweder falsch oder im besten Falle verzerrt wäre. Die wenigen unter uns, die daran glaubten, was die Bibel lehrte, und die ihr Leben leben wollten so wie Christen es über 20 Jahrhunderte zu leben versucht hatten, blieben dabei, uns gegenseitig zu versichern, daß wir ja in 'New York' waren oder daß es sich eben um eine 'künstliche' akademische Umwelt handelte, ohne daß wir über die 'pastoralen Schützengräben' nachgedacht hätten, die wir in der diözesanen Pfarrei vorfinden würden. Und wir lagen somit falsch. Ich bin dort gewesen, ich habe dort gearbeitet, und ich habe auch die Narben, um es zu beweisen. In was sich Herr Cutié nun eingetragen hat, ist eine religiöse Organisation, die von ihren Mitgliedern oder ihren Klerikern keinen Glauben an irgendetwas verlangt, ausgenommen: 'Du sollst von niemandem verlangen, an irgendetwas zu glauben.' Ein Beispiel: als Herr Cutié noch Father Alberto war, glaubte er wohl (und er lehrte es sicherlich), daß in der katholischen Messe normales Brot und normaler Wein der Leib und das Blut des Christus würden. Er kann dies als Episkopal-Protestant immer noch glauben, aber dieser Glaube ist dort optional. Er kann weiterhin glauben, daß sein neuer Bischof Nachfolger der originalen Aposteln ist, aber dies ist optional. Er kann weiterhin glauben, daß Jesus Christus von den Toten auferstand, nachdem er für drei Tage tot war, und daß Er durch Seinen Tod den Tod besiegt hat, aber dies ist optional. Um es im wesentlich zu sagen: was er getan hat, ist, eine Kirche mit einer Lehrautorität zu verlassen und einer Organisation beizutreten, die so viele Autoritäten wie Mitglieder besitzt. Er hat nun die Dreifaltigkeit von 'Ich-Mich-Mein' umarmt. Vielleicht hat Herr Cutié den Irrtum angenommen, den sein Bischof im spanischen Fernsehen (Univision) äußerte, als dieser sagte, daß die Episkopalkirche eine katholische Kirche wäre. Der Bischof darf sagen, was immer er gerne möchte, so wie ich sagen kann, daß ich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika bin. Wenn aber die Katholische Kirche mit über einer Milliarde Mitgliedern und die orthodoxen Kirchen mit fast einer halben Milliarde Mitgliedern - als die ältesten christlichen Familien auf der Welt - weder den Bischof als Bischof anerkennen noch irgendwelche Sakramente der Konfession des Bischofs als gültig oder erlaubt anerkennen, dann gäbe es wohl andere Dinge zu sagen als (wie es eine TV-Gastgeberin meinte) daß der Bischof 'sympathisch' sei. Wenn überhaupt, ist dies ein weiteres Beispiel einer Ausnahme, die die Regel bestätigt, und diese Regel findet man in den orthodoxen und katholischen Kirchen. Die Tragödie von all dem ist, daß Herr Cutie, der sich wünscht, seine Freundin zu heiraten, nun auch das alles geheiratet hat: 1) einen Klerus, inklusive 'Bischöfe', die praktizierende Homosexuelle sind; 2) die Zurückweisung des Vorbildes Christi, der eine nur von Männern getragene Priesterschaft auswählte; 3) die Dogmen der Christen von Anbeginn, auch eingeschlossen, aber nicht nur, was die Eucharistie betrifft; 4) das gesamte sakramentale System, auf dem das christliche Leben basiert; 5) und nicht als allerletztes hat er auch noch die 'philosophy of the age' geheiratet. Es ist eine alte Philosophie, die bereits von der Schlange zu Eva geflüstert worden war: 'Du wirst sein wie Gott.' Vieles von all dem - wenn überhaupt - wird von den Mainstreammedien diskutiert werden. Diese sind die Propheten derselben alten Philosophie. Aber für uns Priester alle, ob nun zölibatär oder verheiratet, die sich jeden Tag abmühen und kämpfen, um unseren Versprechen treu zu sein und zur Kirche, die von Christus gegründet wurde, bleibt die Wahrheit bestehen, und Er hat uns frei gemacht." Auch wenn nicht alles in der Meinung des katholischen Mitbruders überprüft werden kann, aber die neuesten Meldungen ("Spaltung der Anglikaner scheint unausweichlich") aus den USA, daß die dortige "Episkopalkirche" nunmehr (katholischerseits grundsätzlich als ungültig angesehene) Priesterordinationen bekennenden Homosexuellen anbietet, können wohl als ein Indiz für die Richtigkeit der Analyse Peraltas dienen. Deshalb wurde im Juni 2009 auch die "Anglikanische Kirche in Nordamerika" als konservatives Gegenstück zur US-Episkopalkirche gegründet, und sie soll rund 700 Gemeinden mit etwa 100000 Mitgliedern vertreten. Zurückkehrend zur "reinen" Thematik des Zölibates, ist in den letzten Jahren Dr. Manfred Lütz mit wichtigen Wortmeldungen hervorgetreten, so zuletzt auch im römischen Osservatore Romano (Doppelausgabe 15 - 16/2009) unter dem Titel "Gedanken zum Zölibat - eine Chance für ein geistlich aufregendes Leben voll geistiger Fruchtbarkeit. Kein Lippenbekenntnis, sondern ein Lebensbekenntnis". Der volle Text war nur in der Printausgabe der vatikanischen Zeitung abgedruckt, und um einen Eindruck zu gewinnen, übernehme ich jenen Teil, der auch auf der Internetseite des Osservatore nachzulesen war: "Der Zölibat ist eine Provokation. In einer Welt, die nicht mehr recht an ein Leben nach dem Tod glaubt, ist diese Lebensform der ständige Protest gegen die allgemeine Oberflächlichkeit. Der Zölibat ist die gelebte Botschaft, daß das Diesseits mit seinen Freuden und Leiden nicht alles ist. Es gibt Menschen, die so etwas wütend macht. Denn da wird das eigene Lebenskonzept massiv in Frage gestellt. Nicht bloß durch einen Text oder ein dahingeworfenes Gespräch, sondern durch eine unübersehbare Lebensentscheidung. Der Zölibat ist kein Lippenbekenntnis, sondern ein Lebensbekenntnis. Zweifellos, wenn mit dem Tod alles aus wäre, dann wäre der Zölibat eine Idiotie. Warum auf die intime Liebe einer Frau verzichten, warum auf die anrührende Begegnung mit den eigenen Kindern, warum auf beglückend gelebte Sexualität? Warum soll man sich selbst der körperlichen Fruchtbarkeit in diesem Leben berauben? Nur wenn das irdische Leben ein Fragment ist, das in der Ewigkeit seine Vollendung finden soll, dann kann diese Lebensform ein helles Licht auf dieses noch ausstehende Leben werfen, dann kündet sie laut von einem Leben in Fülle, das die Sehnsucht der Menschen aller Zeiten erahnt hat, dessen Wirklichkeit aber erst durch die Menschwerdung Gottes in Jesus Christus und besonders seinen Tod und seine wunderbare Auferstehung allen Menschen offenbar geworden ist. Für unsere Gesellschaft wirkt der Zölibat geradezu wie ein 'Stachel im Fleisch', der immer wieder gelegen oder ungelegen daran erinnert, daß die aufdringlichen Sorgen und Probleme des irdischen Lebens nicht alles sind. Der Zölibat ist eine unbürgerliche Lebensform, die die scheinbar in sich ruhende bürgerliche Ordnung humorvoll relativiert. Gegner des Zölibats regen nicht selten an, die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen sei ja in einem Kloster weit ab von der Welt nicht zu beanstanden. Aber in den Pfarrgemeinden, in der 'Welt', da solle man viri probati (bewährte verheiratete Männer) als Priester fungieren lassen. Es sind oft die gleichen Menschen, die alle Unterschiede zwischen Profanem und Sakralem fallen lassen möchten, auch den Unterschied zwischen Klerus und Laien, zwischen weltlichen und kirchlichen Themen. Natürlich ist der Glaube daran, daß Gott Mensch geworden ist, ein massiver Einbruch der Sakralität in die Profanität. Die frühen Christen merkten sehr deutlich, daß die alten heidnischen Begriffe von sakral und profan nicht einfach auf das Christentum übertragen werden konnten. Es gab keine schroffe Trennung mehr. Der dreieinige Gott hatte in Jesus Christus auch die ganze Welt an sich gezogen. Doch damit war die Welt nicht vernichtet, der Mensch vor dem ewigen Gott nicht verbrannt, die Zeit nicht in Ewigkeit aufgelöst. Neu spürten die Christen, daß Christentum ein 'Unterschied war, der einen Unterschied machte', wie man in der systemischen Therapie heute sagen würde. Christen machten sich nicht gemein mit der Welt, sie fühlten sich als ekklesia, das heißt ja: herausgerufen aus dem alltäglichen Einerlei." Vieles wäre hier noch zu ergänzen, und ich habe zur Thematik des Zölibates sowohl im Rahmen der Homepage als auch im Rahmen dieses Blogbuches schon öfters und umfassend Stellung genommen. Nun geht es aber für den im jeweiligen Bistum erstverantwortlichen Diözesanbischof darum, Fälle von Ärgernis rasch und wirksam zu beheben. Denn was ist zu tun, wenn Zölibatsbrecher so uneinsichtig sind, daß sie sogar Zeugen bedrohen? Was tun, wenn uneinsichtige Kleriker mit homosexuellen Tendenzen derart langwierige Kampagnen gegen den eigenen Bischof, gegen eine Apostolische Visitation und gegen den Heiligen Stuhl starten, daß herkömmliche kirchenrechtliche Maßnahmen als zu langsam und als zu milde erscheinen, sodaß eine rasche Zwangslaisierung die einzige noch verbleibende Antwort zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der Kirche im ganzen und am jeweiligen Ort ist? Diese Fragen im Hinblick auf die Hirtenaufgabe des Bischofs, die Disziplin in seinem Klerus zu fördern und mit Hilfe eines nunmehr auch möglichen erleichterten Verfahrens einen Diakon oder Priester aus seinem Amt zu entlassen, sind angesichts des "Jahres des Priesters" (für die Heiligung der Priester / annus sacerdotalis) von aktueller Bedeutung. Die nunmehrigen Sondervollmachten der Kleruskongregation sind ein weiterer Schritt zur Abwehr aller Tendenzen, den Diözesanbischöfen im Zuge einer völlig mißbräuchlichen Anrufung von "Menschenrechten" von Seiten eines Täters / der Täter das Regieren zu erschweren oder zu verunmöglichen. Ob die neuen Vollmachten der Kleruskongregation auch schon im Gefolge der Aufarbeitung des Falles St. Pölten (der Apostolische Visitator hatte ja schon im Rahmen der Visitation die Sachlage öffentlich dargelegt, die fast genau vor fünf Jahren begonnen hatte) eingesetzt hätten werden sollen oder können und so auch zu einer Beschleunigung bzw. Abkürzung der von den beiden ehemaligen Priesterausbildnern unterstützten und versuchten langwierigen Kampagne (gegen den eigenen Bischof, gegen das Institut der Apostolischen Visitation und somit gegen den Heiligen Stuhl) geführt hätten, wäre eine eigene Untersuchung wert, aber persönlich bin ich jedenfalls überzeugt, daß auch dieser Homophilie-Skandalfall und das Agitieren der Aufgeflogenen und ihrer "Verbündeten" mit ein Baustein auf dem Weg zu den neuen flexibleren Sondervollmachten vom 30. Januar 2009 war (ähnlich wie dieser Fall auch ein Baustein vor dem Erlaß der Instruktion zur Verhinderung homosexuell ausgerichteter Kandidaten gewesen sein wird). Der unter Wahrung des Verteidigungsrechtes kirchenrechtlich ordnungsgemäß abgehandelte Fall St. Pölten wurde ja vom Papst selbst definitiv abgeschlossen. Oft wird auch übersehen, daß das katholische Kirchenrecht im Falle glaubhafter Reue und dauerhafter Besserung grundsätzlich immer auf Rücknahme, Versöhnung und Wiederzulassung ausgerichtet ist. Der Mitunterzeichner des Schreibens der Kleruskongregation an alle katholischen Ordinarien an ihrem jeweiligen Sitz vom 18. April 2009, Erzbischof Mauro Piacenza, Sekretär der Kleruskongregation, erklärte Anfang Juni auf Radio Vatikan den Sinn und die Weite der neuen Vollmachten, die demselben Dikasterium am 30. Januar 2009 von Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. gewährt worden waren. Es handle sich dabei nicht um eine disziplinäre Revolution für den katholischen Klerus, sondern um eine Direktive, die einfach einigen seelsorglichen Anforderungen entgegenkommt, die sich heute den Bischöfen in ihrer Leitung der Diözesen gegenüber dem Klerus stellen. Und mit diesem neuen juridischen Instrument - in Kontinuität und Kohärenz zum geltenden Kirchenrecht - schreitet der Heilige Stuhl in einigen präzise umschriebenen Fällen subsidiär ein, um den Skandal zu beheben, die Gerechtigkeit wiederherzustellen und den Täter zu bessern. Unverändert bleibt die Verpflichtung der Bischöfe, ihr Richteramt auszuüben und zu wachen, daß der Klerus in seinen Dienstpflichten treu sei, und gegebenenfalls auch dessen Rechte zu verteidigen. Schon an dieser Stelle sei erwähnt, daß die neuen Vollmachten der Kleruskongregation die Spezialnormen für Fälle sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger nicht ersetzen, die bekanntlich vorsehen, daß in jedem Verdachtsfall die Kongregation für die Glaubenslehre selbst einzuschalten ist, welche dann auch als eigener Gerichtshof wirkt und die dann das konkrete Prozedere in jedem Mißbrauchsfall einem Diözesanbischof vorschreibt. Zweifellos kann die Glaubenskongregation aber nach dem Vorbild der neuen Vollmachten beispielsweise auch raschere Laisierungen und ähnliches anstreben oder mit ihrem Konsens dieselben Vollmachten nützen lassen. Wie Erzbischof Piacenza selbst weiter sagte, gibt es leider auch andere Situationen schwerer Disziplinlosigkeit von Seiten des Klerus, in denen die Versuche der Überwindung nicht wirksam seien und sich die jeweilige Situation zu lange dahinzieht, mit grobem Ärgernis für die Gläubigen und Schaden gegenüber dem Gemeinwohl. Dem dienten die neuen Sondervollmachten, wobei daran zu erinnern ist, daß in der Vergangenheit eben auch andere Dikasterien vom Papst Sondervollmachten erhalten hätten. Bei jenen am 30. Januar 2009 gewährten gehe es zunächst um strafweise Entlassungen aus dem Klerikerstand, mit der damit verbundenen Dispens von allen priesterlichen Pflichten, weiters um Kleriker, die eine Heirat angestrebt haben, auch wenn diese zivil von statten ging, und die trotz Ermahnung irregulär weiterlebten, und außerdem um Kleriker, die sich schwerer äußerer Verfehlungen gegenüber dem sechsten Gebot Gottes schuldig gemacht haben. Weiters beinhalten die Sondervollmachten, eine gerechte Strafe oder Buße aufzuerlegen aufgrund der äußeren Verletzung des göttlichen oder kirchlichen Rechtes, und in wirklich dringenden Fällen und bei völliger Uneinsichtigkeit des betroffenen Klerikers können damit In Hinkunft auch sogenannte immerwährende Strafen verhängt werden, nicht ausgeschlossen die Entlassung aus dem Klerikerstand, wenn es eben die speziellen Umstände erforderten. Radio Vatikan hat diesbezüglich auch die Meinung des in den Niederlanden wirkenden Offizials Dr. Gero P. Weishaupt referiert, der in der "Laisierung" keine Art Degradierung sehen möchte: "Wenn das Wort 'Laisierung' in Zusammenhang mit der 'Rückversetzung eines Priesters in den Laienstand' gebraucht wird, dann hat es immer einen negativen Klang in bezug auf den Laienstand." Doch "das Zweite Vatikanum (= XXI. Ökumenische Konzil der Katholischen Kirche) hat bekanntlich den 'Laienstand' - oder theologisch besser: das allgemeine Priestertum - hervorgehoben und gerade dessen Würde und Wichtigkeit für die Kirche unterstrichen." Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, als ob ein Laie "weniger wert sei als der Priester": "Nein, beide sind vollwertige Berufungen und Stände, wenngleich verschieden und mit unterschiedlichen Aufgaben". Im übrigen, so Weishaupt weiter, bleibe auch ein sogenannter Laisierter "auf ewig geweiht" und könne nicht mehr Laie werden. "Laisierung meint kirchenrechtlich korrekt, daß der Betroffene die Rechte und Pflichten eines Klerikers nicht mehr innehat und darum nicht mehr ausüben darf bzw. auszuüben braucht", so Weishaupt. Erzbischof Piacenza betonte dann, daß jeder eventuelle Fall durch ein legitimes Verwaltungsverfahren untersucht werde, wobei das Verteidigungsrecht immer garantiert sein müsse. Das von ihm mitunterzeichnete Schreiben vom 18. April 2009 verlangt für den Ablauf des Verwaltungsverfahrens: "Dem Betroffenen werden die Anklagepunkte, die gegen ihn vorgebracht werden, zusammen mit den entsprechenden Beweisen zur Kenntnis gegeben; es wird ihm die Möglichkeit geboten, sich zu verteidigen, es sei denn, er sei trotz ordnungsgemäßer Vorladung nicht erschienen." Und schließlich ist in den neuen Sondervollmachten der Kleruskongregation zum Nutzen der einzelnen Diözesanbischöfe enthalten, daß der Verlust des Klerikerstandes auch dann erklärt werden kann, wenn Kleriker ihren Dienst für einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren verlassen hätten und in dieser ihrer freiwilligen und unerlaubten Abwesenheit vom Dienst verharrten. Allerdings gebe es auch weiterhin keinen Automatismus, sondern jeder Fall muß eigens und unter Berücksichtigung schwerwiegender Umstände behandelt werden. Auch Kardinal Hummes selbst hat zu diesem Aspekt gegenüber CNS Stellung genommen: "Einige gehen einfach, heiraten standesamtlich, kriegen Kinder - und die Bischöfe hatten keine Handhabe, weil die Person, die gegangen war, nichts in die Wege leitete. Wenn diese Person nicht daran interessiert ist, ihre Lage zu klären, dann liegt es im Interesse der Kirche und des bisherigen Priesters selbst, daß er dispensiert werde, damit er in einer korrekten Lage ist, vor allem, wenn er Kinder hat." Solche Kinder eines ehemals amtierenden Priesters hätten "das Recht auf einen Vater, der in den Augen Gottes und vor seinem eigenen Gewissen in einer korrekten Lage ist". Einer der Gründe für die neuen Richtlinien sei es, "diesen Menschen zu helfen." Immer wieder hätten Bischöfe seine Kongregation auf das Problem von Priestern angesprochen, die alles hinwürfen, ohne aber einen Antrag auf Laisierung zu stellen. Künftig dürfe da der Bischof von alleine aktiv werden. Dies halte ich für eine sehr wichtige Weiterentwicklung, weil es die Glaubwürdigkeit der Kirche in bezug auf das Priestertum selbst und auch in bezug auf die Grundberufung zur Vaterschaft stärkt, sodaß Doppelbödigkeiten nach und nach besser beendet werden können. Bei sämtlichen päpstlich gewährten Sondervollmachten vom 30. Januar 2009 - so wiederum Erzbischof Piacenza - ging es aber nicht um eine oberflächliche Vereinfachung in derart delikater Materie, sondern um das Erfordernis einer rigorosen Prüfung des Einzelfalles. Man ist zur Gewährung dieser zusätzlichen Sondervollmachten geschritten im lebendigen Wunsch, der Sendung und der Identität der Priester zu dienen, die in dieser weitgehend säkularisierten Zeit von den Mühen eines dazu entgegengesetzten Denkens und Handelns getragen sind, um ihrer eigenen Identität und Sendung treu zu bleiben. Der Priester handelt in der Person Christi, des Hauptes und Hirten. Inmitten der ihnen anvertrauten Herde sind die Priester berufen, die Gegenwart Christi zu verlängern und ihn so quasi sichtbar zu machen. Aus diesem Grunde ist die Tendenz zur moralischen Vervollkommnung nicht nur notwendig, sondern unaufgebbar. Jedes authentisch priesterliche Herz müsse sie in sich tragen, ohne jedoch in Engelsvergleiche zu verfallen, sondern im Bewußtsein der menschlichen Struktur, die aufgrund der Verwundung durch die Ursünde die ständige Askese des Priesters verlangt, in der Treue gegenüber den Versprechen, die am Tage der heiligen Weihe gegeben wurden, und im Respekt gegenüber den unantastbaren Rechten Gottes. Dies alles ist auch besonders wichtig, um die theologische Motivation des priesterlichen Zölibates zu verstehen, denn der diesbezügliche Wille der Kirche findet seine letzte Motivation in der besonders angemessenen Verbindung des Zölibates mit der Weihe, die den Priester gleichgestaltet mit Jesus Christus, dem Haupt und Bräutigam der Kirche. Deshalb hat die Katholische Kirche auf dem II. Vatikanischen Konzil und wiederholt im nachfolgenden päpstlichen Lehramt sowie in den Synoden "den 'festen Willen bekräftigt, das Gesetz beizubehalten, das von den Priesterkandidaten im lateinischen Ritus den frei gewählten und dauernden Zölibat verlangt'" (vgl. im Direktorium für Dienst und Leben der Priester, Nr. 57; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, Nr. 29; II. Vatikanisches Konzil, Dekret Presbyterorum Ordinis, Nr. 16; Paul VI., Enzyklika Sacerdotalis coelibatus [24. Juni 1967], 14: AAS 59 [1967], 662; can. 277 § 1 CIC). Der priesterliche Zölibat sei ein Geschenk, das die Kirche erhalten habe und bewahren wolle, mehr denn je davon überzeugt, daß dieser ein Gut für sie selbst und die Welt sei. Der Wunsch der römischen Kleruskongregation sei es, daß sich jeder Bischof immer mehr in authentischer Vaterschaft und mit pastoraler Liebe bemühe, damit die eigenen wertvollsten Mitarbeiter, die Priester, verstehen lernten, die kirchliche Disziplin zu leben, die aus der Lehre folge, nämlich als Jüngerschaft mit tiefen inneren Motivationen, zumal die Sorge um das alltägliche "Tun" nichts nütze, wenn das "Sein in Christus" fehle. So bleibt mir nur noch, festzustellen, daß das Schreiben des Präfekten der Kleruskongregation vom 18. April 2009 theologisch und juridisch gut nachvollziehbar erläutert, um was es in Hinkunft bei den Sondervollmachten geht, welche das bisher und weiterhin geltende "normale" Instrumentarium eines möglichen (langwierigen) ordentlichen Strafverfahrens oder eines außergerichtlichen Strafdekrets in Übereinstimmung mit der vom kanonischen Recht festgelegten Vorgehensweise zur Beseitigung von Ärgernissen und zur Besserung der betroffenen Person ideal ergänzt. Zusammenfassend geht es also um diese neuen Sondervollmachten der Kleruskongregation: I Die Sondervollmacht, Fälle zu behandeln und dem Heiligen Vater zur Entscheidung und Approbation in besonderer Form (in forma specifica) vorzulegen, weiche die strafweise (in poenam) Entlassung aus dem Kierikerstand und die hiermit verbundene Dispens von den aus der Weihe erwachsenden Verpflichtungen, einschließlich des Zölibats, von Klerikern betreffen, die eine Eheschließung, sei es auch nur eine bürgerliche, versucht haben, trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen sind, ihr widerrechtliches Verhalten nicht ablegen und hierdurch Ärgernis erregen (vgl. can. 1394 § 1 CIC); gleiches gilt für Fälle von Klerikern, die sich auf schwerwiegende Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt haben (vgl. can. 1395 §§ 1 - 2 CIC). II Die Sondervollmacht, bei besonders schwerwiegenden Gesetzesübertretungen und aufgrund der Notwendigkeit und Dringlichkeit, ein objektives Ärgernis zu vermeiden, im Sinne von can. 1399 CIC vorzugehen, indem sie in den betreffenden Fällen entweder unmittelbar selbst handelt oder aber die Entscheidung der jeweils zuständigen Ordinarien bestätigt, sofern diese darum bitten sollten. Dies wird unter Abweichung von den Vorschriften der Canones 1317, 1319, 1342 § 2 und 1349 CIC gewährt, weiche sich auf Strafen beziehen, die im Falle von Diakonen aus schwerwiegenden, im Falle von Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen für immer verhängt werden, wobei die entsprechenden Fälle stets direkt dem Heiligen Vater zur Entscheidung und Approbation in besonderer Form (in forma specifica) vorzulegen sind. III Die Sondervollmacht, Fälle zu behandeln, die Kleriker betreffen, die den priesterlichen Dienst über einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren aufgegeben haben und im Hinblick auf die nach sorgfältiger Untersuchung - soweit diese möglich ist - feststeht, daß sie freiwillig und auf unerlaubte Weise weiterhin dem priesterlichen Dienst fernbleiben, indem sie sich hierüber Sachkenntnis verschafft und in diesen Fällen den Verlust des Klerikerstandes sowie die hiermit verbundene Dispens von den priesterlichen Verpflichtungen, einschließlich des Zölibats, erklärend feststellt. Um auf die in diesem Eintrag benannten konkreteren Fälle nochmals kurz zurückzukommen: einem vom katholischen Glauben abgefallenen Priester Alberto Cutié, der mittlerweile seine offenbar geschiedene Freundin zivil geheiratet hat, helfen die neuen Normen zum persönlichen Seelenheil wenig: einerseits hat er den Glauben und die Kirche derzeit verraten, andererseits lebt er in einer quasi-unheilbar irregulären Verbindung, solange kein Ehenichtigkeitsverfahren oder ein anderes legitimes kanonisches Eheauflösungsverfahren seine zivile Ehefrau als von einem Eheband befreit ansieht. Und was den exemplarischen österreichischen Fall St. Pölten betrifft, der vor fünf Jahren um die Welt ging, so sind diesbezüglich alle regierenden Hirten zu ermutigen, sich nicht durch Androhung und Durchführung staatlicher Anzeigen und durchschaubarer medialer Kampagnen vom notwendigen Handeln zur Behebung einer Situation radikaler Unglaubwürdigkeit abhalten zu lassen. Der Gefahr einer homosexuellen Unterwanderung des katholischen Klerus muß auch in Hinkunft so gut wie möglich begegnet werden. In der Hoffnung auf ein somit erfolgreiches "Jahr des Priesters" (19. Juni 2009 bis 11. Juni 2010) für die Kirche in allen Erdteilen und insbesonders auch im deutschen Sprachraum verbleibt mit herzlichem Gruß Euer Kirchenrektor Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex |
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