Dienstag, 2. März 2010
KIRCHENRECHT DOKUMENTE SEXUELLER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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07:30
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KIRCHENRECHT DOKUMENTE SEXUELLER MISSBRAUCH: KRITIK AN RÖMISCHER GEHEIMHALTUNG IST VERFEHLT
In den letzten Wochen sind angesichts der endgültig im deutschen Sprachraum angekommenen Debatten und versuchten Analysen zum Bereich des sexuellen Mißbrauchs innerhalb der Katholischen Kirche durch verschiedene Kleriker oder Mitarbeiter immer wieder die Schlagworte "Geheimdokumente" und "Geheimhaltung" im Sinne angeblicher Opferunterdrückung herumgegeistert, was die vom Heiligen Stuhl her verpflichtende Behandlung konkreter Vorwürfe betraf und betrifft. Zugleich wurden vor allem dem regierenden Papst eben solche Geheimhaltungsbefehle bzw. sogar die Anordnung zur systematischen Vertuschung in die Schuhe geschoben, weil er 2001 angeblich ein solches römische Dokument unterschrieben hätte. Daß ein solcher Vorwurf nicht zutrifft und nur bei Unkenntnis des katholischen Kirchenrechtes bzw. bei mangelndem Willen, sich die besagten nicht wirklich geheimen Dokumente genau anzusehen, geäußert werden kann, soll im vorliegenden Blogeintrag aufgezeigt werden. Erschreckend ist es für mich, daß sogar Akademiker wie Uta Ranke-Heinemann oder Hans Küng auf eben solche unsinnige Vorwürfe aufspringen bzw. offensichtlich auf nachweislich falsche Dokumentationen (auch BBC ist keine Garantie für die Richtigkeit von Vorwürfen, die dort in einer Dokumentation vom 1. November 2006 geäußert worden waren) hereinfallen. In Wirklichkeit ist schon vom natürlichen Recht her das grundsätzliche Bewahren eines Untersuchungsgeheimnisses für jedes rechtliche Verfahren und das darin agierende Personal eine Selbstverständlichkeit, was jedoch Opfer eines Mißbrauchs bei ihren Publikationen und Schritten (insbesondere zur Erlangung eines finanziellen Schadensersatzes auch noch nach strafrechtlicher Verjährung) gar nicht behindert. In den geltenden Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz heißt es im Punkt 6.: "Bestätigt die Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Mißbrauchs, wird der Apostolische Stuhl befaßt. Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela, [Übersetzung sogleich unterhalb!]) vom 30. April 2001 wird der Diözesanbischof nach Abschluß der Voruntersuchung diesen Fall dem Apostolischen Stuhl zuleiten."
Das genannte Apostolisches Schreiben als Motu Proprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente vom Diener Gottes Johannes Paul II. ist - wie an der Verlinkung im Vorabsatz leicht ersichtlich wird - auf der Internetseite des Vatikan öffentlich abrufbar, wenn auch in lateinischer Sprache. Ebenso ist es mit dem Brief des damaligen Joseph Kardinal Ratzinger vom 18. Mai 2001 an alle regierenden katholischen Bischöfe und Ordinarien, der die neuen Normen ausführlich vorstellt. Die nachfolgenden deutschen Übersetzungen der beiden über die Vatikanseite abrufbaren lateinischen Dokumente übernehme ich zum Teil von Univ.-Prof. Dr. Richard Puza und Dr. Stefan Ihli J.C.L. (Nomokanon - Staatskirchenrecht im Web), wobei ich alles mit dem lateinischen Original überprüft und durchkorrigiert habe und deren im lateinischen Text vorhandene Anmerkungen zusätzlich eingebaut und somit auch ins Deutsche gebracht habe, während ich die eigentlichen Normen zum Vorgehen in solchen Fällen über die hervorragende kirchenrechtliche Quellenseite von Prof. Ulrich Rhode SJ und somit primär vom National Catholic Reporter aus dem Englischen übernommen und sogleich ins Deutsche gebracht habe (ohne Gewähr betreffend die Präzision, die nur bei der Übersetzung aus dem Lateinischen erreicht werden kann), was ohne Zweifel auch den oben genannten Professoren Küng und Ranke-Heinemann erreichbar gewesen wäre. Außerdem habe ich auch jene rechtliche Aktualisierung zu einer weiteren Straftat betreffend das Bußsakrament in die neuen Normen hineinübersetzt (Fettdruck), was ursprünglich über ein Opus Bono Sacerdotii in englischer Sprache erreichbar war. Daß die folgenden in der Katholischen Kirche universal geltenden Bestimmungen vor allem kirchliches Strafrecht (auch zur Prävention) betreffen, versteht sich von selbst. Der von Opferseite aus auch kirchenrechtlich leicht einklagbare Schadensersatz wird natürlich direkt im allgemeinen Recht, nämlich in den geltenden Codices sichergestellt. Hier also die deutschen Texte der in einigen Interviews und Internetdiskussionen vielzitierten, aber offenbar weithin unbekannten römischen Dokumente aus dem Jahr 2001 (soferne der authentische lateinische Text virtuell greifbar war, wird er nach dem deutschen Absatz immer zur Kontrolle in kleinerer Schrift dargeboten): I. DOKUMENT VOM 30. APRIL 2001: APOSTOLISCHES SCHREIBEN «SACRAMENTORUM SANCTITATIS TUTELA» (SCHUTZ DER HEILIGKEIT DER SAKRAMENTE), GEGEBEN ALS MOTU PROPRIO, WELCHES DIE NORMEN BEZÜGLICH DER SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN, DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND, PROMULGIERT (vgl. AAS vol. XCIII = 93 [2001] n. 11, 737 - 739) IOANNES PAULUS PP. II Der Schutz der Heiligkeit der Sakramente, insbesondere der Allerheiligsten Eucharistie und der Buße, sowie die Sorge um die Einhaltung des sechsten Gebotes des Dekalogs durch die zur Nachfolge des Herrn Berufenen erfordern, daß die Kirche in der Ausrichtung auf das Heil der Seelen, "das in ihr [der Kirche] immer das oberste Gesetz sein muß" (Codex Iuris Canonici, can. 1752), aus ihrer pastoralen Sorge heraus einschreitet, um den Gefahren eines Verstoßes dagegen vorzubeugen. Sacramentorum sanctitatis tutela, SS.mae Eucharistiae maxime et Paenitentiae, necnon fidelium in sortem Domini vocatorum praeservatio in observantia sexti Decalogi praecepti, postulant ut ad salutem animarum procurandam, «quae in Ecclesia suprema semper lex esse debet» (Codex Iuris Canonici, can. 1752), ipsa Ecclesia sua pastorali sollicitudine interveniat ad praecavenda violationis pericula. Schon von unseren Vorgängern wurde die Heiligkeit der Sakramente, insbesondere des Bußsakramentes, durch entsprechende Apostolische Konstitutionen bedacht, so wie von Papst Benedikt XIV. durch die am 1. Juni 1741 erschienene Konstitution Sacramentum Poenitentiae (Anm. 1 = Papst Benedikt XIV., Konstitution Sacramentum Poenitentiae, 1. Juni 1741, in Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Documenta, Documentum V, in AAS 9 [1917] Pars II, 505 - 508). Und die Canones des im Jahre 1917 promulgierten Codex Iuris Canonici - mit ihren Quellen - in denen kirchenrechtliche Strafbestimmungen gegen Straftaten dieser Art festgelegt worden waren, verfolgten denselben Zweck.(Anm. 2 = Vgl. Codex Iuris Canonici 1917, cann. 817, 2316, 2320, 2322, 2368 § 1, 2369 § 1.) Iam inde a Praedecessoribus nostris per opportunas Apostolicas Constitutiones sanctitati sacramentorum, praesertim Paenitentiae, provisum est, sicut Benedicti Papae XIV Constitutione Sacramentum Poenitentiae, die 1 mensis iunii anno 1741, edita;(1 = Benedictus PP. XIV, Constitutio Sacramentum Poenitentiae, 1 iunii 1741, in Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Documenta, Documentum V, in AAS 9 [1917] Pars II, 505-508) itemque canones Codicis Iuris Canonici anno 1917 promulgati, cum eorum fontibus, quibus sanctiones canonicae contra huius speciei delicta statutae fuerant, eundem scopum persequebantur.(2 = Cfr. Codex Iuris Canonici anno 1917 promulgatus, cann. 817, 2316, 2320, 2322, 2368 § 1, 2369 § 1.) Um diese und damit zusammenhängende Straftaten zu verhindern, hat in neuerer Zeit die Höchste Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums durch die allen Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und anderen Ortsordinarien, "auch des orientalischen Ritus", am 16. März 1962 zugestellte Instruktion mit den Anfangsworten Crimen sollicitationis die Vorgehensweise in ebendiesen Straffällen festgelegt, wobei ihr ja in diesen Fällen die richterliche Zuständigkeit sowohl auf dem Verwaltungsweg als auch auf dem Prozeßweg exklusiv übertragen war. Dabei ist zu bedenken, daß diese Instruktion Gesetzeskraft hatte, weil der Papst nach can. 247 § 1 des Codex Iuris Canonici 1917 der Kongregation des Heiligen Offiziums vorstand und die Instruktion in seinem eigenen Auftrag herauskam, wobei der damalige Kardinal nur als Sekretär fungierte. Recentiore tempore ut ab his et conexis delictis praecaveatur, Suprema Sacra Congregatio Sancti Officii per Instructionem, incipientem a verbis Crimen sollicitationis, ad omnes Patriarchas, Archiepiscopos, Episcopos aliosque locorum Ordinarios «etiam Ritus Orientalis» directam die 16 mensis martii anno 1962, modum procedendi hisce in causis statuit, quippe quae in ipsis iudicialis competentia, sive per viam administrativam, sive per viam processualem, exclusive tributa erat. In mente retinendum est quod huiusmodi Instructio vim legis habebat, cum Summus Pontifex, ad normam can. 247 § 1 Codicis Iuris Canonici anno 1917 promulgati, praeerat Sancti Officii Congregationi et de sua ipsius auctoritate Instructio procedebat, Cardinale pro tempore existente tantum Secretarii munere fungente. Papst Paul Vl. seligen Angedenkens bestätigte ihre richterliche und administrative Zuständigkeit beim Vorgehen "gemäß ihrer verbesserten und approbierten Vorschriften" durch die Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Regimini Ecclesiae Universae, die am 15. August 1967 erschien.(Anm. 3 = Vgl. Papst Paul VI., Apostolische Konstitution Regimini Ecclesiae universae über die Römische Kurie, 15. August 1967, Nr. 36, in AAS 59 [1967] 898.) Felicis recordationis Summus Pontifex Paulus Papa VI competentiam iudicialem et administrativam in procedendo «secundum suas emendatas et probatas normas» confirmavit per Constitutionem Apostolicam de Romana Curia Regimini Ecclesiae Universae, die 15 mensis augusti anno 1967 editam.(3 = Cfr. Paulus PP. VI, Constitutio Apostolica Regimini Ecclesiae universae, De Romana Curia, 15 augusti 1967, n. 36, in AAS 59 [1967] 898.) Schließlich haben Wir kraft Unserer Autorität, die Wir innehaben, in der am 28. Juni 1988 promulgierten Apostolischen Konstitution Pastor bonus ausdrücklich festgelegt: "Sie [die Kongregation für die Glaubenslehre] urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen."(Anm. 4 = Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor bonus über die Römische Kurie, 28. Juni 1988, Art. 52, in AAS 80 [1988] 874.) Damit wurde die gerichtliche Zuständigkeit derselben Kongregation für die Glaubenslehre als eines Apostolischen Gerichtshofes im weiteren bestätigt und definiert. Denique, Nostra qua pollemus auctoritate, in Constitutione Apostolica Pastor bonus, die 28 mensis iunii anno 1988 promulgata, expresse statuimus: «Delicta contra fidem necnon graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa, quae ipsi delata fuerint, [Congregatio pro Doctrina Fidei] cognoscit atque, ubi opus fuerit, ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas ad normam iuris, sive communis sive proprii, procedit»,(4 = Ioannes Paulus PP. II, Constitutio Apostolica Pastor bonus, De Romana Curia, 28 iunii 1988, art. 52, in AAS 80 [1988] 874) ulterius confirmando et determinando iudicialem eiusdem Congregationis pro Doctrina Fidei competentiam tamquam Tribunalis Apostolici. Nachdem Wir die Ordnung für die Lehrüberprüfung approbiert hatten(Anm. 5 = Kongregation für die Glaubenslehre, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29. Juni 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835), war es notwendig, sowohl die "schwerwiegenderen Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden" und für welche ausschließlich die Kongregation für die Glaubenslehre zuständig bleibt, als auch die besonderen Prozeßvorschriften "zur Feststellung oder Verhängung kanonischer Strafen" klarer zu definieren. Approbata a Nobis Agendi ratione in doctrinarum examine,(5 = Congregatio pro Doctrina Fidei, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29 iunii 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835) necesse quidem erat pressius definire sive «graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa», pro quibus competentia Congregationis pro Doctrina Fidei exclusiva manet, sive etiam normas processuales speciales «ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas». Mit diesem Unserem als Motu Proprio gegebenen Apostolischen Schreiben führen Wir das nun aus und promulgieren damit die Normen bezüglich schwerwiegenderer Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind; sie teilen sich in zwei Bereiche, von denen der erste die inhaltlichen (substantiellen) Vorschriften, der zweite jedoch die Prozeßvorschriften enthält. Wir vertrauen sie allen an, die sie angehen, damit sie diese eifrig und treu befolgen. Dieselben Normen erhalten am selben Tag ihrer Promulgation Gesetzeskraft. Hisce Nostris Litteris Apostolicis Motu Proprio datis hoc opus perfecimus ideoque per eas promulgamus Normas de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis, in duas partes distinctas, quarum prima continet Normas substantiales, secunda vero Normas processuales, mandando omnibus quorum interest ut studiose et fideliter servent. Ipsae Normae vim legis exserunt eadem die qua promulgatae sunt. Gegenteilige Verfügungen, auch wenn sie eigens zu erwähnen wären, stehen dem nicht entgegen. Contrariis quibuscumque, etiam speciali mentione dignis, non obstantibus. Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, am 30. April, am Gedenktag des heiligen Papstes Pius V., im Jahr 2001, im 23. Jahr Unseres Pontifikates. Datum Romae, apud Sanctum Petrum, die XXX mensis Aprilis, in memoria Sancti Pii V Papae, anno MMI, Pontificatus Nostri vicesimo tertio. IOANNES PAULUS PP. II II. DOKUMENT VOM SELBEN 30. APRIL 2001: "NORMAE DE GRAVIORIBUS DELICTIS CONGREGATIONI PRO DOCTRINA FIDEI RESERVATIS", ALSO DIE KONKRETEN NORMEN BEZÜGLICH DER SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN, DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND (ohne Gewähr, weil nur aus dem Englischen übersetzt - die Anmerkungen setzen sich chronologisch fort) TEIL EINS: INHALTLICHE (SUBSTANTIELLE) NORMEN Art. 1 §1. Die Kongregation für die Glaubenslehre untersucht gemäß der Norm des Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 6: PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Pastor Bonus, 28. Juni 1988, Art. 52, in AAS 80 [1988] 874: "Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.") die schwerwiegenderen Straftaten, die sowohl gegen die Sitten als auch bei der Feier der Sakramente begangen wurden, und wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen, unter gebührender Berücksichtigung der Kompetenz der Apostolischen Pönitentiarie (Anm. 7: PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Pastor Bonus, 28. Juni 1988, Art. 118, in AAS 80 [1988] 890: "Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen, Dispensen, Umwandlungen, Heilungen, Verzeihungen und andere Gnadenerweise.") und unter Einhaltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung. (Anm. 8: KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29. Juni 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835.) §2. Die Kongregation für die Glaubenslehre untersucht die in § 1 genannten Straftaten gemäß den nachfolgenden Normen. Art. 2 §1. Die Straftaten gegen die Heiligkeit des Allerheiligsten Eucharistischen Opfers und Sakramentes, die der Untersuchung durch die Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, beinhalten: 1˚ die Entwendung oder Zurückbehaltung der konsekrierten Spezies in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Spezies (Anm. 9: PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE INTERPRETATION VON GESETZESTEXTEN, Antwort auf einen vorgelegten Zweifel, 4. Juni 1999, in AAS 91 [1999] 918: "D. Ob das Verb 'abicere' im can. 1367 CIC und can. 1442 CCEO nur verstanden werden soll als Handlung des Wegwerfens oder nicht. R. Negative et ad mentem. Gemeint ist, daß jede freiwillige und schwerwiegend herabwürdigende Handlung gegen die Heilige Spezies im Verb 'abicere' enthalten ist.), wovon im can. 1367 des Codex Iuris Canonici (Anm. 10: Codex Iuris Canonici, can. 1367: "Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.") und im can. 1442 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 11: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442: "Wer die Göttliche Eucharistie weggeworfen oder zu einem sakrilegischen Zweck entwendet oder zurückbehalten hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden und, wenn er Kleriker ist, auch mit anderen Strafen, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.") gesprochen wird. 2˚ den Versuch einer Feier des Eucharistischen Opfers, von dem can. 1378 § 2 n.1 des Codex Iuris Canonici (Anm. 12: Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 2: "Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu: 1˚ wer ohne Priesterweihe das Eucharistische Opfer zu feiern versucht …") handelt, oder die Vortäuschung desselben, wovon can.1379 des Codex Iuris Canonici (Anm. 13: Codex Iuris Canonici, can. 1379: "Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.") und can.1443 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 14: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443: "Wer die Feier der Göttlichen Liturgie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen".) sprechen; 3˚ die verbotene Konzelebration des Eucharistischen Opfers gemäß can. 908 des Codex Iuris Canonici (Anm. 15: Codex Iuris Canonici, can. 908: "Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.") und gemäß can. 702 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 16: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702: "Den katholischen Priestern ist es verboten, die Göttliche Liturgie zusammen mit nichtkatholischen Priestern oder Amtsträgern zu feiern."), wovon can. 1365 des Codex Iuris Canonici (Anm. 17: Codex Iuris Canonici, can. 1365: "Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.") und can. 1440 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 18: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1440: "Wer die Rechtsnormen über die Gottesdienstgemeinschaft verletzt, kann mit einer angemessenen Strafe belegt werden.") handeln, d. h. mit Amtsträgern kirchlicher Gemeinschaften, die keine Apostolische Sukzession besitzen oder die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen. §2. Ebenso ist der Kongregation für die Glaubenslehre die Straftat vorbehalten, welche in der mit sakrilegischem Zweck durchgeführten Konsekration einer der beiden Gestalten ohne die andere innerhalb der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier besteht. (Anm. 19: Codex Iuris Canonici, can. 927: "Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der Feier der Eucharistie zu konsekrieren.") Wer diese Straftat begangen hat, soll gemäß der Schwere des Vergehens bestraft werden, die Entlassung oder Amtsenthebung nicht ausgeschlossen. Art. 3 Die Straftaten gegen die Heiligkeit des Sakramentes der Buße, welche der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, beinhalten: 1˚ die Lossprechung des Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs, wovon can. 1378 § 1 des Codex Iuris Canonici (Anm. 20: Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 1: "Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.") und can. 1457 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 21: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457: "Ein Priester, der den Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen die Keuschheit losgesprochen hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728 § 1 n. 2.") handeln; 2˚ die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Anhörung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte, wovon can. 1387 des Codex Iuris Canonici (Anm. 22: Codex Iuris Canonici, can. 1387: "Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.") und can. 1458 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 23: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458: "Ein Priester, der bei der Anhörung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen") handeln, wenn diese darauf abzielt, mit dem Beichtvater selbst zu sündigen. 3˚ eine direkte und indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses, wovon can. 1388 § 1 des Codex Iuris Canonici (Anm. 24: Codex Iuris Canonici, can. 1388 § 1: "Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.") und can.1456 §1 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 25: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 § 1: "Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728 § 1 n. 1; wenn er aber das Beichtgeheimnis auf andere Weise gebrochen hat, soll er mit einer angemessenen Strafe belegt werden.") handeln. 4º die durch jegliches technische Hilfsmittel vorgenommene Aufnahme oder die Ausstrahlung dessen, was in der sakramentalen Beichte vom Beichtvater oder vom Pönitenten gesagt wurde, durch Medien der sozialen Kommunikation (Anm. 25 [b]: KONGREGATON FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Decretum de sacramenti Paenitentiae dignitate tuenda [über die Exkommunikation dessen, der Beichtinhalte verbreitet], 23. September 1988; AAS 80 [1988] 1367, und Communicationes 21 [1989] 112). Art. 4 §1. Die Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre erstreckt sich auch auf die Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs, die von einem Kleriker mit einem Minderjährigen im Alter von weniger als 18 Jahren begangen wurde. §2. Wer die in § 1 benannte Straftat begangen hat, soll gemäß der Schwere der strafbaren Handlung bestraft werden, die Entlassung oder Amtsenthebung nicht ausgeschlossen. Art. 5 §1. Eine Strafklage für Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, erlischt durch Verjährung in einem Zeitraum von zehn Jahren. (Anm. 26: Codex Iuris Canonici, can 1362 § 1: "Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um: 1˚ Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind …"; vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 2: "Eine Strafklage erlischt durch Verjährung in einem Zeitraum von drei Jahren, außer es handelt sich: 1° um Straftaten, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind ...") §2. Die Verjährung läuft gemäß der Vorschrift des can. 1362 § 2 des Codex Iuris Canonici (Anm. 27: Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 2: "Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.") und des can. 1152 § 3 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. (Anm. 28: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 3: "Die Verjährung läuft von dem Tag an, an dem die Straftat begangen wurde, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat handelt, von dem Tag an, an dem sie aufgehört hat.") Bei der im Art. 4 § 1 benannten Straftat beginnt der Lauf der Verjährung erst von dem Tag, an dem der Minderjährige das Alter von 18 Jahren erreicht hat. TEIL ZWEI: PROZESSNORMEN Titel I Die Bestellung und Kompetenz des Gerichtshofes Art. 6 §1. Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das höchste Apostolische Gericht für die lateinische Kirche und auch für die katholischen Ostkirchen, was die Untersuchung der in den Vorartikeln definierten Straftaten betrifft. §2. Dieses höchste Gericht untersucht auch andere Straftaten, derer die beklagte Partei von Seiten des Kirchenanwaltes aufgrund des Zusammenhanges von Personen und einer Mittäterschaft beschuldigt wird. §3. Die innerhalb der Grenzen seiner eigenen Kompetenz erstellten Urteile dieses höchsten Gerichtes bedürfen nicht der Approbation durch den Papst. Art. 7 §1. Die Richter dieses höchsten Gerichts sind von Rechts wegen die Väter der Kongregation für die Glaubenslehre. §2. Der Präfekt der Kongregation steht dem Kollegium der Väter als erster unter Gleichen vor, und wenn das Amt des Präfekten vakant oder der Präfekt selbst verhindert ist, übernimmt der Sekretär der Kongregation seine Aufgaben. §3. Es liegt in der Verantwortung des Präfekten der Kongregation, hauptamtliche [stabiles] oder delegierte [deputatos] Richter zu ernennen. Art. 8 Es ist notwendig, daß ernannte Richter Priester sind, welche sich in reifem Alter befinden, ein Doktorat im Kirchenrecht besitzen, sich durch gute Sitten, Klugheit und Kompetenz im Recht auszeichnen. Sie können auch ernannt werden, wenn sie gleichzeitig eine richterliche oder konsultative Funktion bei einem anderen Dikasterium der Römischen Kurie ausüben. Art. 9 Um eine Anklage vorzulegen oder aufrechtzuerhalten, muß ein Kirchenanwalt bestellt werden, der Priester sein muß, ein Doktorat im Kirchenrecht besitzt und sich durch gute Sitten, Klugheit und Kompetenz im Recht auszeichnet. Dieser kann sein Amt in allen Graden des Verfahrens ausüben. Art. 10 Für die Tätigkeit des Notars oder Kanzlers werden Priester berufen, entweder Offiziale dieser Kongregation oder auswärtige. Art. 11 Ein Priester, der im Besitz eines Doktorates im Kirchenrecht und vom vorsitzenden Richter des Kollegiums die Approbation erhält, fungiert in der Rolle des Anwalts oder Prokurators. Art. 12 In den anderen kirchlichen Gerichten können in den Fällen, welche von den vorliegenden Normen betroffen sind, gültig nur Priester die Aufgaben des Richters, Kirchenanwalts, Notars und Anwalts übernehmen. Art. 13 Sooft der Ordinarius oder der Hierarch wenigstens eine wahrscheinliche Kenntnis [notitiam saltem verisimilem] einer vorbehaltenen Straftat hat, muß er dies der Kongregation für die Glaubenslehre mitteilen, sobald die Vorerhebung durchgeführt wurde. Die Kongregation wird - soferne sie den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht - dem Ordinarius oder dem Hierarchen den Auftrag erteilen, zu einem Abschluß zu kommen, jedoch unter gebührender Beachtung des Rechts auf Berufung gegen ein Urteil der ersten Instanz beim höchsten Gericht derselben Kongregation. Art. 14 Wenn der Kongregation ein Fall ohne vorgenommene Vorerhebung direkt vermeldet wird, werden die dem Prozeß vorausgehenden Schritte, die nach allgemeinem Recht dem Ordinarius oder dem Hierarchen zufallen, von der Kongregation selbst durchgeführt. Art. 15 Unter gebührender Beachtung des Rechtes des Ordinarius, das aufzuerlegen, was im can. 1722 des Codex Iuris Canonici (Anm. 29: Codex Iuris Canonici, can. 1722: "Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.") oder im can. 1473 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 30: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1473: "Um Ärgernisse zu vermeiden, die Freiheit der Zeugen zu schützen und den Lauf der Gerechtigkeit zu sichern, kann der Hierarch nach Anhörung des Kirchenanwalts und nach Ladung des Angeklagten in jedem beliebigen Stand und in jeder Instanz des Strafprozesses den Angeklagten von der Ausübung der heiligen Weihe, eines Amtes, Dienstes oder einer anderen Aufgabe ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder verbieten, oder auch den öffentlichen Empfang der Göttlichen Eucharistie untersagen; alles dies muß mit Wegfall des Grundes widerrufen werden und entfällt von Rechts wegen mit Beendigung des Strafprozesses.") benannt wird, hat der vorsitzende Richter des Gerichtshofes für diesen Turnus auf Antrag des Kirchenanwalts dieselbe Vollmacht, und zwar unter denselben in den Canones definierten Bedingungen. Art. 16 Das höchste Gericht der Kongregation für die Glaubenslehre urteilt in zweiter Instanz: 1˚ über Fälle, die in erster Instanz von untergeordneten Gerichten entschieden wurden; 2˚ über Fälle, die vom selben höchsten Apostolischen Gerichtshof in erster Instanz entschieden wurden. Titel II Die Verfahrensordnung Art. 17 Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten dürfen nur in einem Gerichtsprozeß verfolgt werden. Art. 18 Der Präfekt hat einen Turnus von drei oder fünf Richtern zu bestellen, welche den Fall untersuchen. Art. 19 Wenn der Kirchenanwalt in der Instanz der Berufung eine wesentlich anders geartete Anklage vorbringt, kann sie das höchste Gericht zulassen und darüber in erster Instanz urteilen. Art. 20 §1. In den Fällen, welche die im Art. 3 benannten Straftaten betreffen, darf der Gerichtshof den Namen des Klägers weder dem Beschuldigten noch seinem Anwalt mitteilen, ausgenommen der Kläger stimmt ausdrücklich zu. §2. Derselbe Gerichtshof muß die besondere Bedeutung der Frage betreffend die Glaubwürdigkeit des Klägers berücksichtigen. §3. Nichts desto trotz muß immer darauf geachtet werden, daß jegliche Gefahr der Verletzung des Beichtgeheimnisses gänzlich abgewendet werde. Art. 21 Wenn sich eine Zwischenfrage stellt, hat sie das Kollegium durch Dekret auf schnellstem Wege [expeditissime - vgl. can. 1629 n. 5 CIC und can. 1310 n. 5 CCEO] zu entscheiden. Art. 22 §1. Unter gebührender Beachtung des Berufungsrechtes bei diesem höchsten Gericht müssen alle Akten des Falles ex officio möglichst bald der Kongregation für die Glaubenslehre übermittelt werden, sobald vor einem anderen Gericht eine Instanz in irgendeiner Weise beendet wurde. §2. Das Recht der Urteilsanfechtung steht dem Kirchenanwalt der Kongregation von dem Tag an zu, an dem das Urteil der ersten Instanz demselben Kirchenanwalt bekanntgemacht wird. Art. 23 Eine res iudicata (Rechtskraft) tritt ein: 1˚ wenn ein Urteil in der zweiten Instanz ergangen ist; 2˚ wenn nicht innerhalb eines Monats Berufung gegen ein Urteil eingelegt wurde; 3˚ wenn im Grad der Berufung die Instanz aufgegeben oder auf sie verzichtet wird; 4˚ wenn ein Urteil in Übereinstimmung mit der Vorschrift des Art. 16 ergangen ist. Art. 24 §1. Die Gerichtskosten sind zu erledigen, wie es das Urteil festgelegt hat. §2. Wenn die beklagte Partei die Kosten nicht übernehmen kann, sind sie vom Ordinarius oder vom Hierarchen des Falles zu tragen. Art. 25 §1. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis. (Anm. 31: STAATSSEKRETARIAT, Reskript von der Audienz des Heiligen Vaters "Il 4 febbraio 1992”, durch das die Allgemeine Ordnung der Römischen Kurie in Kraft gesetzt wird, 30. April 1999; "Regolamento Generale della Curia Romana", 30. April 1999, Art. 36 § 2, in AAS 91 [1999] 646: "Mit besonderer Sorgfalt muß das päpstliche Geheimnis beachtet werden, nach der Vorschrift der Instruktion Secreta continere vom 4. Februar 1974.” PÄPSTLICHES STAATSSEKRETARIAT, Reskript von einer Audienz, die Instruktion Secreta continere betreffend das päpstliche Geheimnis, 4. Februar 1974, in AAS 66 [1974] 89 - 92: "Art. 1. Unter das päpstliche Geheimnis fallen: … 4. Außergerichtliche Anklagen, die betreffend Straftaten gegen den Glauben und gegen die Sitten eingegangen sind, und Anklagen, die gegen das Sakrament der Buße begangene Straftaten beinhalten. Gleichermaßen der Prozeß und die Entscheidung, welche diese Anklagen betreffen, wobei immer das Recht dessen zu wahren ist, der bei den Behörden angezeigt wurde, von der Anzeige zu erfahren, wenn solches Wissen für seine eigene Verteidigung notwendig ist. Aber es ist nur dann zulässig, den Namen des Anzeigenden bekanntzumachen, wenn die Behörden es als opportun ansehen, daß der Beschuldigte und der Anzeigende persönlich zusammentreffen; …" [Seite 90]) §2. Wer immer das Geheimnis verletzt hat, sei es ex dolo oder durch grobe Fahrlässigkeit, und dem Beschuldigten oder den Zeugen irgendeinen Schaden zufügt, soll auf Antrag der betroffenen Partei vom höheren Turnus oder auch ex officio mit einer angemessenen Strafe belegt werden. Art. 26 In diesen Fällen müssen gemeinsam mit den vorliegenden Bestimmungen dieser Normen, an die alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen gebunden sind, auch die Canones des jeweiligen Gesetzbuches beachtet werden, welche die Straftaten und die Strafen sowie auch den Strafprozeß betreffen. III. DOKUMENT VOM 18. MAI 2001: DER AN ALLE BISCHÖFE UND ANDEREN ORDINARIEN UND HIERARCHEN - WELCHE ES ANGEHT - DER GANZEN KATHOLISCHEN KIRCHE ÜBERSANDTE BRIEF "DE DELICTIS GRAVIORIBUS eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis": ÜBER DIE SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN, DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND (= INFORMATION ZU DEN BEIDEN VORHER ÜBERSETZTEN DOKUMENTEN AN ALLE REGIERENDEN ORDINARIEN, vgl. AAS vol. XCIII = 93 [2001] 785 - 788) KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE Zur Ausführung des Kirchengesetzes, das in Artikel 52 der Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie besagt: "Sie [die Kongregation für die Glaubenslehre] urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.",(Anm. 1 = Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Pastor bonus, 28. Juni 1988, Art. 52, in AAS 80 [1988] 874), war es zunächst notwendig, die Vorgehensweise bei Straftaten gegen den Glauben festzulegen. Dies geschah unter der Titulierung Ordnung für die Lehrüberprüfung durch die von Papst Johannes Paul II. gebilligten Vorschriften, wobei gleichzeitig deren Artikel 28 und 29 in forma specifica approbiert wurden.(Anm. 2 = Kongregation für die Glaubenslehre, Ordnung für die Lehrüberprüfung, 29. Juni 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835.) Ad exsequendam ecclesiasticam legem, quae in articulo 52 Constitutionis Apostolicae de Romana Curia enuntiat: «Delicta contra fidem necnon graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa, quae ipsi delata fuerint, [Congregatio pro Doctrina Fidei] cognoscit atque, ubi opus fuerit, ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas ad normam iuris, sive communis sive proprii, procedit»,(1 = Ioannes Paulus PP. II, Constitutio Apostolica Pastor bonus, De Romana Curia, 28 iunii 1988, art. 52, in AAS 80 [1988] 874.) necesse erat in primis definire procedendi modum de delictis contra fidem: quod peractum fuit per normas, quarum inscriptio est Agendi ratio in doctrinarum examine, a Summo Pontifice Ioanne Paulo PP. II ratas atque confirmatas, simul articulis 28 - 29 in forma specifica approbatis.(2 = Congregatio pro Doctrina Fidei, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29 iunii 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835.) Fast im selben Zeitraum beschäftigte sich die Kongregation für die Glaubenslehre mittels einer dazu eingerichteten Kommission eingehend mit den strafrechtlichen Canones sowohl des CIC als auch des CCEO, um "die schwerwiegenderen Straftaten gegen die Sittlichkeit und bei der Feier der Sakramente" festzulegen, und um auch besondere Verfahrensnormen "zur Erklärung und Verhängung von Kirchenstrafen" auszuarbeiten, weil die bis dahin geltende, von der höchsten Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums am 16. März 1962 herausgegebene Instruktion Crimen sollicitationis(Anm. 3 = Höchste Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums, Instruktion Crimen sollicitationis, An alle Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und andere Ortsordinarien, "auch des orientalischen Ritus": über die Vorgehensweise in Fällen der Sollizitation [= sexueller Verführung durch Priester im Zuge der Beichte], 16. März 1962, Typis Polyglottis Vaticanis 1962) anhand der inzwischen promulgierten neuen kirchlichen Gesetzbücher überprüft werden mußte. Eodem fere tempore Congregatio pro Doctrina Fidei per Commissionem ad hoc ipsum institutam operam dabat diligenti canonum de delictis studio, sive Codicis Iuris Canonici, sive Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium, ad determinanda «graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione», ad perficiendas quoque normas processuales speciales «ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas», quia Instructio Crimen sollicitationis hucusque vigens, a Suprema Sacra Congregatione Sancti Officii edita die 16 mensis martii anno 1962,[3 = Suprema Sacra Congregatio Sancti Officii, Instructio Crimen sollicitationis, Ad omnes Patriarchas, Archiepiscopos, Episcopos aliosque locorum Ordinarios «etiam Ritus Orientalis»: De modo procedendi in causis sollicitationis, 16 martii 1962, Typis Polyglottis Vaticanis MCMLXII.] recognoscenda erat novis Codicibus canonicis promulgatis. Nach sorgfältiger Erwägung der Voten und nach entsprechenden Beratungen gelangte die Arbeit der Kommission endlich zum Abschluß. Die Väter der Kongregation für die Glaubenslehre prüften sie ebenfalls sehr genau und unterbreiteten die Schlußfolgerungen zur Festlegung der schwerwiegenderen Straftaten und zur Vorgehensweise bei der Erklärung und Verhängung von Strafen unter Beibehaltung der diesbezüglichen exklusiven Zuständigkeit derselben Kongregation als eines Apostolischen Gerichtshofes dem Papst. Dies alles wurde vom Papst durch das als Motu Proprio gegebene Apostolische Schreiben approbiert, bestätigt und promulgiert, dessen Anfangsworte Sacramentorum sanctitatis tutela [siehe oben das I. DOKUMENT] lauten. Attente perpensis votis et factis opportunis consultationibus, Commissionis opus tandem ad finem pervenit; Congregationis pro Doctrina Fidei Patres accuratius idem examinarunt, Summo Pontifici subiciendo conclusiones circa determinationem graviorum delictorum et modum procedendi ad sanctiones declarandas aut irrogandas, firma manente eiusdem Congregationis Apostolici Tribunalis exclusiva in hoc competentia. Quae omnia ab ipso Summo Pontifice adprobata, confirmata et promulgata sunt per Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, quarum initium sumit a verbis Sacramentorum sanctitatis tutela. Die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten, sei es bei der Feier der Sakramente, sei es gegen die Sitten, sind: Graviora delicta tum in sacramentorum celebratione tum contra mores, Congregationi pro Doctrina Fidei reservata, sunt: - Straftaten gegen die Heiligkeit des hochheiligen Eucharistischen Opfers und Sakramentes, nämlich: 1° die Entwendung oder Zurückbehaltung der konsekrierten Spezies in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Spezies(Anm. 4 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1367; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442. Vgl. auch Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Antwort auf einen vorgelegten Zweifel, 4. Juni 1999); 2° der Versuch einer Feier des Eucharistischen Opfers oder die Vortäuschung derselben(Anm. 5 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 2 n. 1 und 1379; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443); 3° die verbotene Konzelebration des Eucharistischen Opfers gemeinsam mit Amtsträgern kirchlicher Gemeinschaften, die keine Apostolische Sukzession besitzen oder die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen(Anm. 6 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 908 und 1365; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702 und 1440); 4° die in sakrilegischer Absicht durchgeführte Konsekration einer der beiden Gestalten ohne die andere bei der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier(Anm. 7 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 927). – Delicta contra sanctitatem augustissimi Eucharistiae Sacrificii et sacramenti, videlicet: 1° abductio vel retentio in sacrilegum finem, aut abiectio consecratarum specierum(4 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1367; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442. Cf. et Pontificium Consilium De Legum Textibus Interpretandis, Responsio ad propositum dubium, 4 iunii 1999); 2° attentatio liturgicae eucharistici Sacrificii actionis vel eiusdem simulatio(5 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 2 n. 1 et 1379; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443.) 3° vetita eucharistici Sacrificii concelebratio una cum ministris communitatum ecclesialium, qui successionem apostolicam non habent nec agnoscunt ordinationis sacerdotalis sacramentalem dignitatem(6 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 908 et 1365; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702 et 1440); 4° consecratio in sacrilegum finem alterius materiae sine altera in eucharistica celebratione, aut etiam utriusque extra eucharisticam celebrationem(7 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 927). - Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes, nämlich: 1° die Lossprechung des Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs(Anm. 8 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457); 2° die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Anhörung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte, wenn diese darauf abzielt, mit dem Beichtvater selbst zu sündigen(Anm. 9 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1387; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458); 3° die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses(Anm. 10 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1388 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 § 1). – Delicta contra sanctitatem sacramenti Paenitentiae, videlicet: 1° absolutio complicis in peccato contra sextum Decalogi praeceptum(8 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457); 2° sollicitatio in actu vel occasione vel praetextu confessionis ad peccatum contra sextum Decalogi praeceptum, si ad peccandum cum ipso confessario dirigitur(9 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1387; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458); 3° violatio directa sigilli sacramentalis(10 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1388 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 § 1). - Straftat gegen die Sitten, nämlich: die von einem Kleriker mit einem Minderjährigen im Alter von weniger als 18 Jahren begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs. – Delictum contra mores, videlicet: delictum contra sextum Decalogi praeceptum cum minore infra aetatem duodeviginti annorum a clerico commissum. Nur diese oben in ihrer Umschreibung angegebenen Straftaten sind der Kongregation für die Glaubenslehre als Apostolischem Gerichtshof vorbehalten. Haec tantum, quae supra indicantur delicta cum sua definitione, Congregationis pro Doctrina Fidei Tribunali Apostolico reservantur. Sooft der Ordinarius oder der Hierarch wenigstens eine wahrscheinliche Kenntnis einer vorbehaltenen Straftat hat, muß er dies der Kongregation für die Glaubenslehre mitteilen, sobald die Vorerhebung durchgeführt wurde. Die Kongregation wird - soferne sie den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht - dem Ordinarius oder dem Hierarchen entsprechende Weisungen übermitteln, durch sein eigenes Gericht alles weitere durchzuführen. Das Berufungsrecht gegen das Urteil der ersten Instanz, sowohl von Seiten des Angeklagten bzw. seines Anwalts als auch von Seiten des Kirchenanwalts, besteht gültig ausschließlich beim Höchsten Gericht derselben Kongregation. Quoties Ordinarius vel Hierarcha notitiam saltem verisimilem habeat de delicto reservato, investigatione praevia peracta, eam significet Congregationi pro Doctrina Fidei quae, nisi ob peculiaria rerum adiuncta causam sibi advocet, Ordinarium vel Hierarcham per proprium Tribunal ad ulteriora procedere iubet opportunas normas tradendo; ius appellandi contra sententiam primi gradus, sive ex parte rei vel eius Patroni sive ex parte Promotoris Iustitiae, valide unice manet tantummodo ad Supremum Tribunal eiusdem Congregationis. Zu beachten ist, daß eine Strafklage für Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, durch Verjährung in einem Zeitraum von zehn Jahren erlischt.(Anm. 11 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 1 n. 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 2 n. 1.) Die Verjährung läuft nach dem universalen allgemeinen Recht(Anm. 12 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 2; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 3); aber bei der von einem Kleriker begangenen Straftat mit einem Minderjährigen beginnt der Lauf der Verjährung erst von dem Tag, an dem der Minderjährige das Alter von 18 Jahren erreicht hat. Notandum est actionem criminalem de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis praescriptione extingui decennio.(11 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 1 n. 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 2 n. 1.) Praescriptio decurrit ad normam iuris universalis et communis(12 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 2; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 3); in delicto autem cum minore a clerico patrato praescriptio decurrere incipit a die quo minor duodevicesimum aetatis annum explevit. An den bei den Ordinarien bzw. Hierarchen errichteten Gerichtshöfen dürfen für diese Fälle nur Priester die Ämter des Richters, des Kirchenanwaltes, des Notars und des Anwalts gültig ausüben. Sobald eine Instanz vor Gericht wie auch immer beendet ist, sind die gesamten Akten des Falles ex officio möglichst bald an die Kongregation für die Glaubenslehre zu übermitteln. In Tribunalibus apud Ordinarios vel Hierarchas constitutis, hisce pro causis munera Iudicis, Promotoris Iustitiae, Notarii atque Patroni tantummodo sacerdotes valide explere possunt. Instantia in Tribunali quovis modo finita, omnia acta causae ad Congregationem pro Doctrina Fidei ex officio quam primum transmittantur. Alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen sind verpflichtet, die Canones ihres jeweiligen Gesetzbuches zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren einzuhalten gemeinsam mit den Spezialbestimmungen, die von der Kongregation für die Glaubenslehre für jeden Einzelfall mit dem Auftrag der vollständigen Durchführung übermittelt werden. Tribunalia omnia Ecclesiae Latinae et Ecclesiarum Orientalium Catholicarum tenentur canones de delictis et poenis necnon de processu poenali utriusque Codicis respective observare una cum normis specialibus a Congregatione pro Doctrina Fidei pro singulo casu tradendis et omnino ad exsecutionem mandandis. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis. Huiusmodi causae secreto pontificio subiectae sunt. Mit diesem Brief, der im Auftrag des Papstes an alle Bischöfe der Katholischen Kirche, an die höheren Oberen der klerikalen Institute geweihten Lebens päpstlichen Rechtes und der klerikalen Gesellschaften apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes und an andere Ordinarien und Hierarchen, die es angeht, gesandt wird, ist der Herzenswunsch verbunden, daß nicht nur schwerwiegendere Straftaten gänzlich verhindert werden, sondern daß von den Ordinarien und Hierarchen die engagierte Seelsorge vor allem zur Heiligung der Kleriker und Gläubigen ausgeübt werde, auch durch das Vorsehen notwendiger Sanktionen. Per hanc Epistulam, de mandato Summi Pontificis omnibus Ecclesiae Catholicae Episcopis, Superioribus Generalibus institutorum religiosorum clericalium iuris pontificii et societatum vitae apostolicae clericalium iuris pontificii aliisque Ordinariis et Hierarchis interesse habentibus missam, in votis est ut non solum graviora delicta omnino vitentur, sed praesertim ad clericorum et fidelium sanctitatem etiam per necessarias sanctiones procurandam sollicita pastoralis cura ab Ordinariis et Hierarchis habeatur. Rom, vom Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, 18. Mai 2001. + Joseph Kardinal Ratzinger, Präfekt + Tarcisio Bertone S. D. B., emeritierter Erzbischof von Vercelli, Sekretär Romae, e sede Congregationis pro Doctrina Fidei, die 18 maii 2001. + JOSEPHUS Card. RATZINGER Praefectus + Tharsicius BERTONE, S.D.B. archiep. em. Vercellensis a Secretis [ENDE DER DEUTSCHSPRACHIGEN DOKUMENTATION DER NICHT GEHEIMEN RÖMISCHEN DOKUMENTE AUS DEM JAHRE 2001.] Zu beachten ist noch, daß der Diener Gottes Johannes Paul II. in einer Audienz für den Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre am 7. November 2002 dieselbe Kongregation ermächtigt hat, auf begründeten Antrag eines Bischofs im Einzelfall von der Verjährungsfrist zu dispensieren, was in der bisherigen medialen Berichterstattung ebenso vollständig übersehen wurde, womit nämlich eindeutig eine Option für die Opfer gegeben ist. Außerdem ist klar, daß sich die Normen zum Schutz des Bußsakramentes nicht nur auf Minderjährige beziehen. Und da wir nun abgesehen von der vollständigen deutschen Übersetzung (vielleicht gelingt dies ein anderes Mal) des immer wieder mißverstandenen und im Zuge falscher Vorwürfe ebenso völlig zu Unrecht angegebenen, einwandfreien und deshalb auch in den übersetzten Bestimmungen angeführten früheren römischen Dokumentes Crimen sollicitationis aus dem Jahre 1962 die aktuelle Gesetzeslage überblicken können, wird jedem unvoreingenommenen Beobachter klar, daß einige sogenannte Reformgruppen irren und daß auch insbesondere Uta Ranke-Heinemann mit ihrem Märchen der "Geheimschreiben" irrt. Vom katholischen Kirchenrecht her ist überhaupt keine Vertuschung ausgegangen, und es gab niemals einen römischen Befehl zu einer systematischen Vertuschung, sondern in Wirklichkeit ist sowohl das funktionierende Strafrecht als auch das Schadensersatzrecht der Kirche völlig klar und müßte lediglich (auch präventiv) mehr bekannt gemacht und noch mehr eingesetzt werden. Das Das Interview mit Frau Prof. Dr. Uta Ranke-Heinemann im FOCUS Magazin vom 18. Februar 2010 bedarf somit einiger Richtigstellungen: 1. Mit Sicherheit haben Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. und die katholischen Bischöfe Irlands in Rom der Menschheit vor vielen Tagen keine "Komödie vorgespielt". Der Papst selbst hatte bereits 2008 bei seinen Pastoralbesuchen in den USA und in Australien seine höchste Sensibilität betreffend die Opfer innerkirchlichen klerikalen sexuellen Mißbrauchs gezeigt, historische Treffen mit Opfern wahrgenommen und die hohe Verantwortung der einzelnen katholischen Bischöfe herausgestellt. Beide Besuche hatten die Glaubwürdigkeit der Katholischen Kirche und des Nachfolgers des heiligen Petrus weltweit eindeutig gestärkt. Außerdem gab Papst Benedikt XVI. am 15. April 2008 auf dem Weg in die USA das klare Motto aus: "Es ist wichtiger, gute Priester zu haben als viele Priester." 2. So sehr die vertuschende Versetzungspolitik der letzten Jahrzehnte innerhalb von katholischen Bistümern und Ordensgemeinschaften zutiefst kritikwürdig ist, so sehr muß aber bei der Herausstellung angeblicher Ursachen auch Sachlichkeit eingefordert werden. Wenn Frau Dr. Ranke-Heinemann von "zwei Geheimschreiben" spricht, dürften diese römischen Schreiben ja gar nicht bekannt oder gar im Internet abrufbar sein. In Wirklichkeit ist das von Frau Heinemann dem jetzigen Papst in die Schuhe geschobene "Geheimschreiben" (2001) auf der Seite des Heiligen Stuhles abrufbar und liegt in diesem Blogeintrag oberhalb in vollständiger deutscher Übersetzung mit allen anderen relevanten Dokumenten vor. Wenn sie dann in kirchenrechtlicher Unkenntnis mit diesem "Geheimschreiben" dem regierenden Papst eine "Mitschuld an diesen Skandalen" unterstellt, hat sie übersehen, daß der Diener Gottes Johannes Paul II. und der damalige Joseph Kardinal Ratzinger in Wirklichkeit durch die zentrale Meldepflicht (unter anderem für Sexualdelikte bei Unter-18-Jährigen) das kirchliche Recht konkret gegen eine diözesane Vertuschung verbesserten und auch die Verjährung nachweislich erhöhten, von der sogar dispensiert werden kann. Die von Ranke-Heinemann angesprochene "ausschließliche Kompetenz des Vatikans" ist daher in diesem kirchenrechtlichen Kontext zu verstehen und behindert die staatliche Justiz überhaupt nicht. Diese bösartige Unterstellung kommt aus einer schweren Ebenenverwechslung, die auch übersieht, daß nicht etwaige Geheimgesetze oder das Kirchenrecht als solches an den bisher aufgeflogenen Vertuschungen schuld waren und sind - ganz im Gegenteil - sondern eine bestimmte Kultur des Wegschauens, die gar nicht (nur) durch neue Gesetze geheilt werden könnte. Zum dauernd wiederholten Märchen einer angeblich systematischen Vertuschungsanordnung durch das überholte Dokument Crimen sollicitationis (zum Spezialfall der Verführung gegen das 6. Gebot im Rahmen der Beichte) aus dem Jahre 1962, auf das Ranke-Heinemann absurderweise auch noch hereingefallen ist, hat der Nachrichtendienst kath.net angesichts der damaligen US-Diskussionen bereits vor mehr als sechs Jahren sachlich richtig zusammengefaßt, wie unsinnig und falsch nämlich auf das Dokument selbst bezogene Vertuschungsvorwürfe gegen die Kirche waren und sind. Auch verweise ich gerade im Zusammenhang mit dem früheren Dokument Crimen sollicitationis auf den oben übersetzten geltenden Artikel 20 der Normen, in dem nachweislich der Kläger (das Opfer) namentlich geschützt wird. 3. Die im Interview geäußerte persönliche Enttäuschung von Frau Prof. Dr. Ranke-Heinemann zu bewerten, steht mir nicht zu. Ich meine jedoch, daß sie die helfende Stellung des auf das Heil der Seelen und die Gerechtigkeit bezogenen katholischen Kirchenrechtes nicht erkannt hat oder nicht erkennen will. Aus diesem Grunde empfehle ich ihr an erster Stelle die Lektüre des neu erschienenen Buches "Zerrbilder" (Rheine, 2010) von Markus Zedlitz, der als reales Opfer klerikalen sexuellen Mißbrauchs über die Katholische Kirche selbst in Deutschland zu einem Schadensersatz gelangt ist und der durch seine Geschichte auch aufzeigt, wie oft offenbar sexueller Mißbrauch Minderjähriger leider einen homosexuellen Hintergrund bei den klerikalen Tätern hat und somit nicht eine Liberalisierung, sondern vielmehr die vollständige Beachtung der römischen Instruktion über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre (Nicht-)Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen (vom 4. November 2005) mit von zukunftsweisender Bedeutung zur langfristig erfolgreichen Eindämmung weiterer Mißbrauchsfälle in der ganzen Kirche sein wird. Dies zeigen auch mehrere Radiosendungen, in denen die mißbrauchsrelevante Problematik gelebter Homosexualität im Klerus angemessen und offen thematisiert wurde. Auch für diese und andere Fälle gibt es bereits zusätzliche Sondervollmachten eines weiteren päpstlichen Dikasteriums, nämlich der Kongregation für den Klerus, welche darüber hinaus helfen sollen, bei sehr schweren Fällen langwierige kirchliche Gerichtsverfahren durch kürzere Verwaltungsstrafverfahren zu ersetzen, unter Wahrung des natürlichen Verteidigungsrechtes. Ebenso kann die Kongregation für die Glaubenslehre vom normalerweise per Artikel 17 (siehe oben) vorgeschriebenen kirchlichen Gerichtsweg in schweren und klaren Fällen dispensieren, wenn diese vom zuständigen Ordinarius auf dem Verwaltungswege behandelt werden sollen, wobei er vor dem Dekret zur Entlassung aus dem Klerikerstand nochmals die Kongregation für die Glaubenslehre anzugehen hat (Audienz des Kardinalpräfekten der Kongregation beim Papst am 7. Februar 2003). Ebenso kann die Kongregation für die Glaubenslehre vom vorgeschriebenen Gerichtsweg dispensieren, wenn nach Entscheid des Partikularkongresses der Kongregation für die Glaubenslehre ein eben solcher schwerer und klarer Fall für eine Entlassung aus dem Klerikerstand ex officio dem Papst direkt vorgelegt werden soll (vgl. zu allen diesen Spezialfragen den sehr übersichtlichen Beitrag von Prof. Alfred E. Hierold, Pädophilie und Ephebophilie: Rechtsschutz für Opfer und Beschuldigte, 171 - 179, in: L. Müller u. a. (Hrsg.), "Strafrecht" in einer Kirche der Liebe. Notwendigkeit oder Widerspruch? Berlin 2006.) Nunmehr stehen viele Katholiken und Menschen in Irland und Europa in hoffnungsvoller Erwartung des päpstlichen Hirtenbriefes an die katholischen Christen in Irland, der Mitte März 2010 erscheinen soll. In einem offenen Brief an den Heiligen Vater Benedikt XVI. haben Marie Collins, Maeve Lewis und Andrew Madden als Opfer sexuellen Mißbrauchs stellvertretend für alle Überlebenden ihre hohe Erwartungshaltung nach der Publikation des sogenannten Murphy-Reports der Kommission zur Untersuchung sexuellen Mißbrauchs in der Erzdiözese Dublin geäußert: "Many who have suffered throughout their lives from the impact of sexual abuse by priests in childhood now realise, having read the Report, that their pain and suffering could have been avoided if senior churchmen and the civil authorities had acted properly in response to complaints received from earlier victims.The core finding of the Murphy Report was that the sexual abuse of children by priests was covered up by the Archdiocese of Dublin and other Church authorities over much of the period 1975 – 2004. Furthermore it found that the Dublin Archdiocese’s pre-occupations in dealing with cases of child sexual abuse, at least until the mid 1990s, were the maintenance of secrecy, the avoidance of scandal, the protection of the reputation of the Church, and the perseveration of its assets. All other considerations, including the welfare of children and justice for victims, were subordinated to these priorities. This finding was rightly accepted by the Irish Catholic Bishops in their December 2009 statement where they said that they were shamed by the extent to which child sexual abuse was covered up in the Archdiocese of Dublin. They also said that they recognised that this indicated a culture that was widespread in the Church. We also now request that other bishops throughout Ireland who engaged in this culture of cover up in their own dioceses should resign from their positions instead of waiting to see the extent to which they are criticised in any future Reports should the Commission of investigation be expanded to include their dioceses. The lives of thousands of Irish people have been devastated by sexual abuse by priests. We ask you to write, not only to Irish Catholics, but to all people of Ireland, accepting fully the harm that has been caused by the acts of omission and commission of the Catholic Church and its priests and bishops in Ireland." Ich bin überzeugt, daß Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. nach der Ladung der katholischen Bischöfe Irlands nach Rom die richtigen Maßnahmen und darauf basierend auch effektive zukunftsweisende Worte finden wird. Im Gebet verbunden! Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Donnerstag, 25. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH UND HEIMKINDER: ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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SEXUELLER MISSBRAUCH UND HEIMKINDER: KATHOLISCHE BISCHÖFE UND BISCHOFSKONFERENZ FÜR RADIKALE OPTION PRO AUFKLÄRUNG
Diesmal stand die Frühjahrsvollversammlung der Katholischen Bischofskonferenz Deutschlands unter besonderer Beachtung aufgrund der Problematik innerkirchlichen klerikalen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle betont, daß der gesamte Pressebericht des hochwürdigsten Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, wertvolle und berichtenswürdige Thematiken enthält, die durch den letztlich unausweichlichen Themenschwerpunkt medial in den Hintergrund treten. So waren beispielsweise der Studientag "Die alternde Gesellschaft als Herausforderung für die Kirche", die Standortbestimmung und die Perspektiven der Berufungspastoral im laufenden Jahr des Priesters, der Dialog zwischen den Kirchen und der Europäischen Union, die katholische Theologie an den Hochschulen oder der Bericht über das internationale Bischofstreffen im Heiligen Land von großer Bedeutung. An neunter Stelle (von zehn Punkten) rangiert die Caritas mit dem wichtigen Kapitel "Ehemalige Heimkinder – Sachstand nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts". Um aufzuzeigen, wie offensiv die katholischen Bischöfe Deutschlands auch schwierige Fragen aufgreifen, sei dieser Punkt zunächst vollständig zitiert (Hervorhebungen und Verlinkungen stammen in allen nachfolgenden Passagen von mir):
"Die Vollversammlung hat sich mit dem Zwischenbericht des 'Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren' befaßt. Der Zwischenbericht stellt eine Verständigung aller Mitglieder des Runden Tisches Heimerziehung – einschließlich der Betroffenen – auf gemeinsame Einschätzungen zu einer tragfähigen Bewertung der Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren dar. Er stellt eine Verantwortungsgemeinschaft für das Schicksal ehemaliger Heimkinder in der damaligen Zeit heraus: es habe für jedes Heimkind zu jeder Zeit eine formal zuständige, verantwortliche Person beziehungsweise Institution gegeben. Die Tragik der damaligen Heimerziehung ist als das Ergebnis zahlreicher Faktoren beschrieben, die von fragwürdigen Anlässen für eine Heimeinweisung über eine auf Führung, Kontrolle und Bestrafung basierende Erziehung bis hin zur mangelnden Aufsicht über die Heime reichten. Die Bischöfe drücken ihr tiefes Bedauern über die Beteiligung katholischer Einrichtungen an dieser negativen Seite der Heimerziehung aus. Die Vollversammlung hat sich über vielfältige Initiativen im Bereich der Katholischen Kirche mit dem Ziel der Entstigmatisierung und Rehabilitierung der Betroffenen informiert. Neben Bemühungen durch einzelne Träger und auf diözesaner Ebene ist besonders die im Januar 2010 frei geschaltete Service-Hotline für ehemalige Heimkinder aus katholischen Einrichtungen zu nennen. Die bundesweite Hotline bietet die Möglichkeit, sich zu persönlichen Fragen und Problemen in Bezug auf die eigenen Erfahrungen und Erlebnisse in Heimen in Trägerschaft der Katholischen Kirche in den 50er und 60er Jahren zu informieren und Beratung in Anspruch zu nehmen. Seit Schaltung der Hotline vor sechs Wochen hat es 243 telefonische Beratungsgespräche gegeben, die in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten dauern. Zumeist suchen die Anrufer Ansprechpartner, um ihre Erlebnisse aufzuarbeiten. Mehrfach wurden auch Therapieplätze vermittelt. Zudem bitten Anrufer darum, kirchliche Akten über ihren Heimaufenthalt einsehen zu können." Daran wird erkennbar, daß noch ein langer Weg mit allen Konsequenzen zu gehen ist. Unter den zehn Punkten des genannten Presseberichtes des Vorsitzenden der Bischofskonferenz ist als dritter Punkt "Sexueller Mißbrauch an Minderjährigen" benannt, wobei es heißt: "Die in den vergangenen Wochen bekannt gewordenen Fälle sexuellen Mißbrauchs haben uns tief erschüttert. Die Deutsche Bischofskonferenz hat durch verschiedene öffentliche Äußerungen umgehend reagiert. In meinem Eröffnungsstatement am Montag habe ich in aller Deutlichkeit gesagt, daß sexueller Mißbrauch an Minderjährigen ein abscheuliches Verbrechen ist. Im Raum der Kirche wiegt der Mißbrauch besonders schwer, weil es ein besonderes Vertrauen von Kindern und Jugendlichen in den Priester gibt. In den Beratungen der Vollversammlung ist unterstrichen worden: es darf keinen Mißbrauch geben, schon gar nicht im Raum der Kirche. Wir Bischöfe bitten um Entschuldigung für das erlittene Unrecht. Während der Vollversammlung haben wir uns mit Experten beraten. Unter den Gästen war Prof. Dr. Norbert Leygraf. Er ist als forensischer Psychiater international anerkannt. Er hat aus psychiatrischer Sicht zur gegenwärtigen Debatte gesprochen. Bischof Dr. Felix Genn hat das Thema aus Sicht der Persönlichkeitsstärkung und der Prüfung der psychosexuellen Reife von Priesteramtskandidaten beleuchtet. Der Leiter der Schulstiftung des Erzbistums Freiburg, Dietfried Scherer, hat die Bischöfe über seine Erfahrungen im Bereich der Prävention unterrichtet. Dr. Manfred Lütz, Psychiater am Alexianer-Krankenhaus in Köln, berät die Deutsche Bischofskonferenz bereits seit längerem in Fragen des sexuellen Mißbrauchs. Wir sind zur lückenlosen Aufklärung dieses schweren Unrechts entschlossen. Die Öffentlichkeit und vor allem ihre Verantwortungsträger bitte ich um fairen Umgang mit uns. Die falschen Behauptungen der Bundesjustizministerin am Montag dieser Woche in den ARD-Tagesthemen waren schwere Vorwürfe gegen uns. Die Ministerin hat die Rechtstreue der Katholischen Kirche in Zweifel gezogen. Das wiegt im Rechtsstaat ganz besonders schwer. Deshalb habe ich eine Frist gesetzt. Wir stehen in Kontakt mit dem Ministerbüro. Die Bundesministerin hat heute brieflich reagiert. Ich begrüße die Entwicklung hin auf Verständigung und gehe von einem baldigen Gespräch aus. Wie in jedem Jahr nach der Vollversammlung werde ich demnächst zu Gesprächen nach Rom fahren. Bei meinem Besuch des Papstes will ich die Thematik des sexuellen Mißbrauchs ansprechen. Wir haben das Thema sexueller Mißbrauch an Minderjährigen ausführlich diskutiert. Ich bin dankbar, daß wir zum Abschluß der Vollversammlung in Freiburg eine gemeinsame Erklärung verfaßt haben, die das weitere Vorgehen beschreibt. Diese Erklärung möchte ich Ihnen jetzt vortragen". Die nun folgende Zusatzerklärung der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz aus Anlaß der Aufdeckung von Fällen sexuellen Mißbrauchs an Minderjährigen im kirchlichen Bereich hat den folgenden wegweisenden Wortlaut: "Enthüllungen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Geistliche und Mitarbeiter der Kirche erschüttern uns in diesen Tagen. Wir Bischöfe stellen uns unserer Verantwortung. Wir verurteilen die Verbrechen, die Ordensleute sowie Priester und Mitarbeiter unserer Bistümer begangen haben. Beschämt und schockiert bitten wir alle um Entschuldigung und Vergebung, die Opfer dieser abscheulichen Taten geworden sind. 1. Die Wahrheit aufdecken Wer sich an Kindern oder Jugendlichen sexuell vergeht, fügt ihnen oft lebenslang quälende Wunden zu. Lehrer und Erzieher verraten dabei aufs Tiefste das Vertrauen junger Menschen. Sie verletzen ihre Intimsphäre, statt sie zu schützen. Wenn der Täter ein Priester ist, wiegt dieses Vergehen besonders schwer. Es steht im Widerspruch zum geistlichen Amt, weil dann der Priester die besondere Nähe ausnutzt, die Menschen mit einem Seelsorger verbindet. Wir deutschen Bischöfe sind betroffen über jeden Fall sexuellen Mißbrauchs durch Geistliche und andere Mitarbeiter. Wir wollen eine ehrliche Aufklärung, frei von falscher Rücksichtnahme, auch wenn uns Vorfälle gemeldet werden, die schon lange zurückliegen. Die Opfer haben ein Recht darauf. 2. Die Leitlinien auswerten Wir stehen nicht am Anfang der Auseinandersetzung mit solchen Verfehlungen, auch wenn wir ihr Ausmaß bislang unterschätzt haben. Vor acht Jahren haben wir die 'Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz' (26. 09. 2002) erarbeitet. Sie gelten in allen Bistümern. Der Zusammenschluß der deutschen Ordensoberen hat sie übernommen. Sie verhindern Vertuschung und Verschleierung. Die Leitlinien sagen den Opfern und ihren Angehörigen eine menschliche, therapeutische und seelsorgliche Hilfe zu, die individuell angepaßt ist. In jedem Bistum gibt es Ansprechpartner, an die man sich im Verdachtsfall oder mit Fragen wenden kann. Wir werden klären, wie ihre Auswahl noch verbessert werden kann und ob ihre Arbeit durch weitere Personen und Ombudsleute ergänzt werden soll. Besondere Bedeutung hat für uns auch die frühzeitige Einschaltung der Staatsanwaltschaften. Wir unterstützen die Behörden aktiv bei ihrer Arbeit. Wir haben einige Verantwortliche im Personalbereich unserer Bistümer gebeten, mit der Unterstützung unabhängiger externer Berater die Leitlinien und ihre Umsetzung zu überprüfen. Wir erwarten bis zum Sommer weiterführende Vorschläge. 3. Die Prävention stärken Die Vergangenheit verlangt Aufklärung und den Schutz gegen den Rückfall von Tätern. Deshalb holen wir vor der Entscheidung über die berufliche Zukunft eines Täters die Stellungnahme anerkannter Spezialgutachter ein und werden diese Begutachtung zur Pflicht machen. Die Zukunft verlangt weitere Schritte zur umfassenden Prävention. Wir fordern die Gemeinden und besonders die Verantwortlichen in unseren Schulen und der Jugendarbeit auf, eine Kultur des aufmerksamen Hinschauens zu pflegen. Wir unterstützen eine Pädagogik, die der Stärkung der Persönlichkeit jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen verpflichtet ist. Die Forderung nach Prävention betrifft alle Bereiche der Gesellschaft, wo Kinder und Jugendliche zu Erwachsenen ein Verhältnis besonderen Vertrauens unterhalten und zugleich von ihnen abhängig sind. In Deutschland gibt es viele Initiativen der Zivilgesellschaft und Einrichtungen des Staates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Sie helfen dabei, Aufklärung und Prävention zu stärken. Wir wollen von ihnen lernen und zeitnah das Gespräch suchen, um klarer zu erkennen, was der Kirche zur Prävention sexuellen Mißbrauchs in ihrem eigenen Bereich möglich und abverlangt ist. Wir Bischöfe führen auch Gespräche mit Opfern. Wir werden tun, was wir zu tun im Stande sind, damit die Wunden heilen können und keine neuen zugefügt werden. Der Zölibat der Priester ist, wie uns Fachleute bestätigen, nicht schuld am Verbrechen sexuellen Mißbrauchs. Ein zölibatäres Leben kann aber nur versprechen, wer dazu die nötige menschliche und emotionale Reife hat. Zur Prävention gehört eine entsprechend sorgfältige Ausbildung der künftigen Priester. Deshalb geben wir einen Bericht in Auftrag, ob wir den Weihekandidaten im Hinblick auf die Eignung zum Zölibat noch bessere Hilfen zur Stärkung der psychosexuellen Reife anbieten können. Wir prüfen zudem, welche weiterführenden Formen der Unterstützung unserer Priester es in diesem Bereich gibt. Auch unsere pastoralen und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend geeignet sein und begleitet werden. 4. Verantwortung verorten Der Bischof von Trier, Dr. Stephan Ackermann, ist ab sofort besonderer Beauftragter der Bischofskonferenz für alle Fragen im Zusammenhang des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich. Ihn unterstützt ein Büro, das wir im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz einrichten. Es wird die Zusammenarbeit zwischen den Bistümern und mit den Orden in allen relevanten Fragen ausbauen und für die Verbindung mit den zivilgesellschaftlichen Initiativen und staatlichen Aktivitäten sorgen. Wir starten zudem eine bundesweite Hotline zur Information in Fragen des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich. Wir deutschen Bischöfe danken allen, die in diesen Wochen dabei helfen, Unrecht und Leid im Zusammenhang sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich aufzuklären und aufzuarbeiten. Wir bitten zugleich um die Unterstützung durch den Sachverstand derer, die außerhalb der Kirche aktiv sind. Die allermeisten Geistlichen verrichten ihren Dienst mit Hingabe und großer Glaubwürdigkeit. Wir danken ihnen und allen anderen Mitarbeitern, besonders in den katholischen Schulen und in der Jugendarbeit, für ihren großen Einsatz, den sie auch in diesen schwierigen Wochen unbeirrt erbringen. Die Fastenzeit gibt uns in besonderer Weise die Gelegenheit zu Gewissenserforschung und Umkehr, damit unser Lebenszeugnis glaubwürdig ist." In der Tat haben sich die katholischen Bischöfe Deutschlands sehr vieles vorgenommen und den einzig möglichen Weg vorgezeichnet. Ich bin mit diesen Ergebnissen äußerst zufrieden, und ich hoffe, daß nunmehr sämtliche Opfer sexuellen Mißbrauchs mit ihren Vorwürfen ausnahmslos bis an die obersten Stellen kommen und aufmerksames Gehör finden dürfen. Die Einrichtung des dauernden Büros, welches den hochwürdigsten Diözesanbischof von Trier, Dr. Stephan Ackermann, unterstützen wird, halte ich für großartig und in aller Zukunft unersetzlich. Schon heute sage ich Diözesanbischof Ackermann ein persönliches herzliches Vergelt's Gott, daß er diesen schwierigen Dienst übernommen hat. Mit herzlichem Gruß, Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Donnerstag, 18. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH UND ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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SEXUELLER MISSBRAUCH UND KIRCHENRECHT - BUCHEMPFEHLUNG ZERRBILDER VON MARKUS ZEDLITZ
Heute ist bei mir das wertvolle Buch von Markus Zedlitz, Zerrbilder ("Die Ereignisse in diesem Buch haben sich so zugetragen und entsprechen der Wahrheit") eingetroffen, erschienen als erste Auflage 2010 im Heimdall-Verlag in D-48431 Rheine. Das spannende Buch hat 176 Seiten und kostet € 11,50 (ISBN 978-3-939935-31-5). Vorläufig verweise ich auf dieses PDF-Dokument beim Verlag selbst, nach der genauen Lektüre werde ich allerdings noch eine umfassende Besprechung unter diesem Eintrag liefern. Vorwegnehmen kann ich bereits folgende Punkte:
1. Es gibt schon seit langem katholische Bistümer, welche die Option für die Opfer und den konkreten Schadensersatz für erlittenen sexuellen Mißbrauch von Seiten eines katholischen Klerikers ernstnehmen und ohne große Hürden die Ehre von Mißbrauchten wiederherzustellen suchen. Diese sind in Zukunft der Maßstab für andere Bistümer, deren Einrichtungen noch nicht effektiv genug arbeiteten oder all zu formalistisch für "Verzögerungen" sorgten. 2. Das Kirchenrecht dient dem Heil der Seelen und der umfassenden Gerechtigkeit innerhalb und außerhalb der Katholischen Kirche, womit mein Eintrag zur Verteidigung des Kirchenrechtes gegen "Kirche von unten" voll und ganz bestätigt ist. Der exemplarische homosexuelle Hintergrund des im Buch geschilderten Falles zeigt auch, wie notwendig und richtungsweisend das katholische Kirchenrecht die Weihe homosexuell tendierender Personen ausschließt, verdeutlicht durch die römische Instruktion über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen. Es muß unter allen Umständen vermieden werden, daß ausgerechnet aus katholischen Bildungseinrichtungen und Ministrantengruppen ein erhöhter Anteil homosexuell verführter und dann verfestigter Personen ohne Intention zur Familiengründung hervorgehen. Dazu nur ein ganz kleines Textbeispiel aus dem Buch, S. 33 f. (Namen geändert): "Jetzt war es kein Geheimnis mehr ... Herr F. Brüning war schwul! Die Hinweise, die vorher in diese Richtung zu deuten schienen, hatten sich jetzt bestätigt (...) Ich erinnere mich, daß Herr F. Brüning Mutmaßungen darüber anstellte, mein Bruder wie auch ein anderer Junge aus unserer Meßdienergruppe könnten ebenfalls homosexuelle, selbstverständlich noch latente, unbewußte homosexuelle Neigungen haben. Vielleicht würde es mit den Mädchen deswegen nicht so klappen, weil diese Jungen einfach latent homosexuell sind ... Herr F. Brüning war darum bemüht, den Geburtshelfer für andere zu spielen, die Geburtshilfe für etwas zu leisten, das nicht da war, aber von Herrn F. Brüning gesehen wurde." 3. John Allen hat mit seiner Analyse recht: "Die Kirche aber hatte immer eine Fülle von Gesetzen gegen sexuelle Sünden. Was der Katholizismus jedoch auch hatte, war eine tief verwurzelte Kultur, sogar dann wegzuschauen, wenn Priester in abscheulichen Handlungen verwickelt waren, also eine Kultur, welche den Opfern nicht dieselbe Aufmerksamkeit schenkte." 4. Der Vorschlag der bayerischen Justizministerin Merk, die staatlichen Verjährungsfristen anzuheben, ist auch angesichts dieser wahren Geschichte absolut zu begrüßen. Ihre Kritik an der Bundesjustizministerin ist somit richtig. Diese fordere nämlich einerseits eine umfassende Aufarbeitung aller Vorfälle in Institutionen der Katholischen Kirche, sperre sich andererseits aber gegen eine Änderung im Gesetz, die eine zusätzliche Aufarbeitung durch die staatliche Justiz gerade ermöglichen würde: "Schon 2008 habe ich über den Bundesrat versucht zu erreichen, daß der sexuelle Mißbrauch bereits in seiner Grundform als Verbrechen gilt. Wäre mir der Bundesgesetzgeber damals gefolgt, hätten wir für diese Fälle schon längst eine Verdoppelung der Verjährungsfrist erreicht ... Frau Leutheusser-Schnarrenberger irrt sich außerdem, wenn sie für die aktuellen Vorfälle von einer 20-jährigen Verjährungsfrist ausgeht. Die derzeit aufgedeckten Fälle sind, soweit man das aus den Medienberichten entnehmen kann, gerade keine schweren Mißbrauchsfälle im juristischen Sinn und unterliegen daher der 10-jährigen Verjährung. Natürlich muß ein Rechtsstaat vergeben können. Aber das darf nicht zu Lasten der Opfer gehen. Die Kritiker meines Vorschlags müssen sich fragen lassen, wer eigentlich mehr Schutz verdient: die Opfer oder die Täter?" Merk abschließend: "Politiker aller Parteien werden nicht müde zu betonen, daß das Strafrecht sich von seiner alleinigen Fokussierung auf die Täter lösen und die Bedürfnisse der Opfer stärker beachten muß. Es wird Zeit, diesen Worten auch Taten folgen zu lassen. Die Opfer sexuellen Mißbrauchs tragen ihr Leben lang an den Folgen der Tat. Da darf sich der Staat nicht hinstellen und sagen, nach 10 Jahren interessiert mich das nicht mehr." Von den Folgen sexuellen Mißbrauchs kann im Buch Zerrbilder ausführlich nachgelesen werden, vor allem in den Kapiteln "Späte Folgen" und "Behandlung auf der Intensivstation". Kirchenrechtlich betrachtet kann der Papst sogar im Sinne der Option für die Opfer von der strafrechtlichen Verjährung dispensieren. 5. Wer dieses Buch liest, wird sich mit großem Bedauern und mit Abscheu von jenen ganz vereinzelten rechthaberischen (selbst ernannten "katholischen") Portalen abwenden, welche bei der derzeitigen völlig erwartbaren medialen Behandlung der Fälle intolerablen Mißbrauches Minderjähriger durch Gottgeweihte Schlagworte wie "medial hochgespielt" verwenden oder sogar noch jetzt - nach der Ladung der katholischen Bischöfe Irlands zum Papst selbst - wörtlich von einer "angeblichen Vertuschung" sprechen oder auf noch ärgere Weise Opfer sexuellen Mißbrauchs nicht nur nicht ernstnehmen, sondern deren Leid als offenbar nachträglich völlig irrelevant und nicht einmal als eines minimalen Schadensersatzes würdig ansehen. Richtig liegt vielmehr wiederum John Allen: "Solches Wehklagen - besonders wenn es vom Klerus kam - verstärkte das Bild nach außen, als ob der Kirche mehr an Selbstverteidigung gelegen wäre als mit sich ins reine zu kommen, und wahrscheinlich ermutigte es auch Kritiker, deren Sache voranzutreiben. Es gibt reichlich Anlaß für die Kirche, zerknirscht zu sein, und eine Reue verbunden mit dem klaren Willen, die Ursachen des Skandals auszumerzen, ist genau das, was die Leute bei den ersten Kommentaren hören wollen, also nicht etwas, das so klingt wie eine Ausrede." Richtig liegt daher auch der Wiener Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn. Es gebe "nur die Reue und die Bitte, daß so etwas nicht wieder geschieht". Es sei schmerzlich, wenn die Kirche mit Schande bedeckt werde. Dies um so mehr in einer Zeit, in der die Kirche als Randphänomen empfunden werde, "das die meisten Menschen nicht verstehen und von dem sie auch keine Notiz nehmen". Wenn man darüber nachdenke, wie die Kirche in der Gesellschaft wieder besser positioniert werden könnte, gebe es nur einen Weg: "Umkehr ist angesagt" . Nur dieser Weg der Umkehr bringe Erfolg unter Anführungszeichen, "nicht den, den wir uns weltlich wünschen, sondern den, der vor Gott gilt". Für heute schließe ich mit dem Hinweis auf eine stabile Unterseite sowie auf zwei ältere Blogeinträge, was - so ist dem hier empfohlenen Buch ab Seite 139 zu entnehmen - vom Inhalt her dem Autor wieder Mut gab: "Diese Seite gab mir meinen Mut zurück und brachte mich auf eine neue Idee ... Tatsächlich ist es möglich, auch vor einem Kirchengericht als Opfer sexuellen Mißbrauchs Ansprüche geltend zu machen." (Seite 141) Dies ist viel zu wenig bekannt und würde in vielen Fällen der Rechtsprechung der Kirche sehr dienen, man lese die Seiten 172 f.: "Im nächsten Schritt wurde von Seiten des Kirchengerichts Rottenburg-Stuttgart geprüft, ob der Anspruch, den ich als Ausgleich für die erlittenen Rechtsverletzungen in der Klageschrift geltend gemacht hatte, angemessen und vertretbar war. In diesem Zusammenhang wurden vergleichbare, in Schwere und Ausmaß ähnliche Fälle sexuellen Mißbrauchs, die vor Zivilgerichten verhandelt worden waren, herangezogen. Das Ergebnis: der Anspruch, den ich geltend gemacht hatte, war vor dem Hintergrund der massiven, seelischen Verletzungen, die ich erlitten hatte, mehr als angemessen. Es ging mir ja auch in erster Linie um einen symbolischen Ausgleich." Und daß kirchliche Schadensersatzverfahren normalerweise auch wesentlich kostengünstiger ablaufen, versteht sich von selbst: SEXUELLER MISSBRAUCH UND KIRCHE: RICHTLINIEN, LINKS, ADRESSEN, SCHMERZENSGELDKLAGEN AUCH WENN STRAFRECHTLICH VERJÄHRT, IST SCHMERZENSGELDKLAGE MÖGLICH SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ HABEN SICH SEIT FÜNF JAHREN BEWÄHRT KIRCHENRECHT DOKUMENTE SEXUELLER MISSBRAUCH: KRITIK AN RÖMISCHER GEHEIMHALTUNG IST VERFEHLT Beim Verlag selbst wird das Buch - soweit ich bis jetzt sagen kann - völlig korrekt so beworben: "Zerrbilder ist eine fesselnde Geschichte, spannend und mitreißend. Aber nicht nur das. Es ist eine wahre Geschichte, ein Zeitzeugnis. Der Text erzählt die autobiographische Geschichte eines Jugendlichen, Markus. Im Rahmen kirchlicher Jugendarbeit wird Markus zum Opfer eines Sexualdelikts mit Folgen, die das Leben zeichnen werden. Doch Zerrbilder gibt Hoffnung, macht Mut. Als junger Mann findet Markus über Umwege zu sich und zu seinem Leben. Dieser Weg führt nach England, zu einer Privatschule, Stowe School, in der Grafschaft Buckinghamshire. Der Aufenthalt in England wird zum Ort der Selbstfindung durch die Begegnung mit Ashleigh, einer Engländerin. Mehr als 25 Jahre sind vergangen. Ein erzählerischer Spannungsbogen führt in die Gegenwart. Die Gegenwart ist es, in der Markus die früheren Ereignisse des Mißbrauchs erneut aufnimmt, sich mit diesen Geschehnissen auseinandersetzt und sich schließlich für eine späte Gerechtigkeit einsetzt. Begleitet, untermalt wird der Text von einigen Passagen zu Leben und Kunst des niederländischen Malers, Vincent van Gogh." Ja, dieses Buch gibt Opfern in der Tat Hoffnung und gibt allen anderen Menschen Verständnis für jene Diskussion, die derzeit aufgeflammt ist, die aber auch in sachliche Bahnen zu lenken ist. Dafür betet Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Sonntag, 14. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH: WIE SOLLEN ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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15:05
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SEXUELLER MISSBRAUCH: WIE SOLLEN KATHOLISCHE BISCHÖFE RICHTIG REAGIEREN
Alle regierenden katholischen Bischöfe können aus der amerikanischen Erfahrung lernen. Das besagt eine sehr gelungene und kompakte Analyse von John Allen, Chefkorrespondent beim National Catholic Reporter, einer in den USA erscheinenden "unabhängigen" katholischen Zeitung. Meine Übersetzung folgt der am 12. Februar 2010 editierten Version in der Irish Times (eines längeren Artikels, der zuerst vom www.ncronline.org publiziert wurde.) Während die katholischen Bischöfe Irlands auf dem Weg nach Rom sind, um den von katholischen Klerikern begangenen sexuellen Mißbrauch anvertrauter Minderjähriger mit Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. zu besprechen, bietet John Allen, ein langjähriger Beobachter der amerikanischen Situation, für die betroffenen Teilkirchen Ratschläge an:
1. GEHT NICHT IN DIE DEFENSIVE Als die Krise um den sexuellen Mißbrauch durch Kleriker in den USA ihrem Höhepunkt zuschritt, gab es die Versuchung, sich darüber zu beschweren, daß die Lawine an Kritiken und Prozessen gegenüber der Kirche nicht fair gewesen sei. Einige meinten, daß die Krise für Leute als Ausrede firmiert habe, um mit dem Katholizismus ihr Hühnchen zu rupfen, und daß eine historische antikatholische Befangenheit in den Medien und in anderen Elitebereichen der Gesellschaft im Spiel gewesen sei. Im Rückblick waren diese Vorwürfe alle in einem gewissen Ausmaß wahr, aber dies laut auszusprechen, war gewöhnlich kontraproduktiv. Solches Wehklagen - besonders wenn es vom Klerus kam - verstärkte das Bild nach außen, als ob der Kirche mehr an Selbstverteidigung gelegen wäre als mit sich ins reine zu kommen, und wahrscheinlich ermutigte es auch Kritiker, deren Sache voranzutreiben. Es gibt reichlich Anlaß für die Kirche, zerknirscht zu sein, und eine Reue verbunden mit dem klaren Willen, die Ursachen des Skandals auszumerzen, ist genau das, was die Leute bei den ersten Kommentaren hören wollen, also nicht etwas, das so klingt wie eine Ausrede. 2. DENKT NACH, BEVOR IHR HANDELT Während einer Krise gibt es die natürliche Tendenz, etwas tun zu wollen - irgendetwas - was das Bluten stoppen könnte. Manchmal jedoch kann dieser Druck, zu handeln, die Dinge schlechter machen als sie sind. Ein Beispiel ist das Treffen der katholischen Bischöfe der USA in Dallas (2002). Die Bischöfe beschlossen neue harte Vorgehensweisen beim sexuellen Mißbrauch, was zum großen Teil einen Fortschritt darstellte. Doch unter diesen Maßnahmen war auch eine Norm, welche die Entlassung aus dem Klerikerstand auf der Basis eines bischöflichen Verwaltungsaktes ohne Möglichkeit einer formellen Verteidigung oder eines Rekurses vorsah. Kirchenrechtler wußten, daß dies in Rom kaum durchgehen würde, und der Heilige Stuhl wies diese Bestimmung auch tatsächlich ab. Ein Gipfeltreffen zwischen den vatikanischen Offizialen und den katholischen Bischöfen der USA wurde angesetzt, um eine Vereinbarung auszuarbeiten, die auch die Möglichkeit kanonischer Gerichtsverhandlungen als einen Weg einschloß, um die gebührenden prozessualen Rechte zu schützen. Diese neuen Normen wurden von den katholischen Bischöfen der USA im November beschlossen und erhielten Rekognition aus Rom. Was immer jemand vom Ergebnis denken mag, aber diese Verzögerung schürte öffentliche Wahrnehmungen, daß Rom es nicht verstanden hätte, daß die Bischöfe nicht die Kurve kriegten und daß die Kirche ihre Entscheidung in die Länge zog oder die Augen vor der Wahrheit verschloß. Die katholische Kirche Irlands wird wohl ihre eigenen Vorgehensweisen beschließen oder ihre eigenen neuen Strukturen schaffen müssen, und es wird Druck geben, dies schnell zu tun. Aber bevor die Schritte unternommen werden, ist es eine gute Idee, daß alle abgestimmt handeln. 3. ERFINDET NICHT DAS RAD NEU Eine weitere Versuchung, die von der Geschwindigkeit, wie die Dinge sich während einer Krise fortentwickeln, provoziert wird, besteht darin, alles so zu behandeln, als ob es zum ersten Mal geschehe. Als sich die Krise in den Vereinigten Staaten entwickelte, kann ich mich an Gespräche mit Freunden in Kanada erinnern, die in den späten 80er- und in den frühen 90er-Jahren durch eine ähnliche Erfahrung hindurchmußten und die ihre Köpfe schüttelten angesichts des Weges, auf dem wir ihre Fehler zu wiederholen schienen. Einige Amerikaner, die auf die irische Situation blicken, dürften heute ähnlich reagieren. Ein Beispiel ist die Jagd nach einem schlagenden Beweis in Rom, der zeigen sollte, daß sich die Vertuschung sexuellen Mißbrauchs ihren Weg bis an die Spitze gebahnt hätte, mit dem üblichen "Beweis" des vatikanischen Dokumentes aus dem Jahre 1962 namens "Crimen Sollicitationis", was im Bericht der Murphy-Kommission angeführt wird. Aber das mit "Crimen Sollicitationis" ist ein reines Ablenkungsmanöver. Abgesehen von der sachlichen Unrichtigkeit liegt das Problem der Jagd nach dem schlagenden Beweis hier darin, daß die Krise sexuellen Mißbrauchs dann mehr wie ein Problem der Gesetze als ein Problem der Kultur erscheint. Die Kirche aber hatte immer eine Fülle von Gesetzen gegen sexuelle Sünden. Was der Katholizismus jedoch auch hatte, war eine tief verwurzelte Kultur, sogar dann wegzuschauen, wenn Priester in abscheulichen Handlungen verwickelt waren, also eine Kultur, welche den Opfern nicht dieselbe Aufmerksamkeit schenkte. Wer eben so handelte, konnte tatsächlich den ganzen Weg an die Spitze gehen. Diese Kultur zu reparieren, ist nicht so leicht wie einen Schalter in Rom anzumachen, indem ein Gesetz aufgehoben und ein anderes geschaffen wird. 4. KONTAKTIERT DEN PAPST FRÜHZEITIG UND OFT Es ist eine Tatsache des Lebens, daß einige Leute erst dann glauben, daß es die Katholische Kirche ernst meint, wenn sie es direkt vom Papst hören. Kardinal Seán Brady and Erzbischof Diarmuid Martin reisten im Dezember 2009 nach Rom, und der Heilige Stuhl gab eine Erklärung heraus, daß der Papst die von vielen Gläubigen Irland empfundene "Entrüstung, den gefühlten Treuebruch und die Scham" teile. Die Erklärung tat auch kund, daß Papst Benedikt XVI. beabsichtige, einen Pastoralbrief nach Irland zu richten, mit dem aufgezeigt werde, welche "Maßnahmen als Antwort auf die Situation getroffen werden sollen". Das ist offenbar ein besserer Start als damals in Amerika, aber viele Iren werden noch immer darauf warten, daß der Papst spricht - und wenn es keine Reise nach Irland ist, dann vielleicht in einer Fernsehansprache oder in einer Konferenz mit irischen Journalisten. Es kann auch sehr hilfreich sein, ein Treffen des Papstes mit einer Gruppe irischer Opfer vorzubereiten. Im allgemeinen ist der Papst auf die Krise offensiver eingegangen als sein Vorgänger in seinen späteren Jahren. Wenn es jemals einen Zeitpunkt gab, daß Irland Bedarf hat, diesen Willen vom Papst selbst zu hören und zu sehen, dann ist es jetzt. 5. BITTE VERWECHSELT NICHT DAS ENDE DER KRISE MIT DEM ENDE DES WEGES Die Atmosphäre der Krise in Irland wird sich eventuell ein wenig lösen, wenn sich die Zeitungen und Talkshows mit dem nächsten berühmten Fall beschäftigen. Dies bedeutet aber nicht, daß die Geschichte vorbei ist. Es gibt jetzt sieben katholische Diözesen in den USA, die als Ergebnis des mit der Krise verbundenen finanziellen Druckes pleite sind. Und es gibt andere nicht gelöste Fragen wie jene der Bekanntmachung kirchlicher Aktenaufzeichnungen, die sich auf sexuellen Mißbrauch beziehen. Ein Vorteil, den Irland hat, besteht in der Murphy-Kommission selbst. Da es eine solche zentralisierte und unabhängige Autorität in den Vereinigten Staaten nicht gibt, kamen die Enthüllungen kleckerweise ans Tageslicht, und so geht es heute noch weiter. 6. ZUR FRAGE DER BISCHÖFLICHEN VERANTWORTLICHKEIT Nachdem sich die Sache in den USA beruhigt hatte, war dann wahrscheinlich die am längsten anhaltende Kritik folgende: während die Kirche nun sehr harte Ausführungsbestimungen - einige würden sagen: drakonische - gegenüber Priestern besitze, die mißbraucht haben, hätte sie aber keinen Mechanismus gegenüber Bischöfen, um diese zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie versäumten, zu handeln. Ein oder zwei Rücktritte hochrangiger Kirchenleute mögen den Druck vermindern, aber solche Schritte lösen nicht das Gesamtproblem. Das ist für jede lokale Teilkirche hart, weil die Verantwortung für die Bischöfe in Rom liegt. Jetzt, da klar ist, daß die Krise nicht nur ein US-Problem ist, gibt es vielleicht eine neue Möglichkeit, diese Frage mit dem Heiligen Stuhl neu zu klären. Wenn die gegenwärtige Krise abklingt, wird es den natürlichen Wunsch geben, weiterzumachen. Um jedoch späteres Kopfweh zu verhindern, wäre es weise, über einige dieser dornigen Angelegenheiten jetzt nachzudenken, da der Impuls gegeben ist, die Dinge anzugehen. [ENDE DER ÜBERSETZUNG DIESES GANZ AKTUELLEN TEXTES.] Diese Ratschläge von John Allen halte ich auch deshalb für so wichtig, weil in vereinzelten Artikeln oder Diskussionen auf selbsternannt-katholischen Internetportalen - ein konkretisierendes Urteil erspare ich mir jetzt - ziemlich rechthaberische Meinungen nachlesbar sind, als ob sich die Kirche zu wenig in der Öffentlichkeit verteidigte, als ob die katholische Bischofskonferenz Deutschlands medial falsch reagiert hätte oder gar, daß Opfern innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs generell zu rasch Glauben geschenkt werde. In Wirklichkeit ist eine solche der Sache und der Katholischen Kirche nicht dienende rein-defensive Haltung langfristig von keinem Gewinn, und so bleibe ich dabei, daß die damalige Aufarbeitung des (etwas anders gelagerten) österreichischen Sexskandals in St. Pölten mit der offensiven Aufarbeitung durch eine Apostolische Visitation und mit der guten Medienarbeit des damals von Johannes Paul II. eingeteilten Visitators Diözesanbischof Dr. Dr. Klaus Küng ein Lehrbeispiel dafür bleibt, wie Reaktionen richtig, umfassend und sachlich sowie vor allem auch glaubwürdig aussehen können und müssen. Dies kann ja in meinem Blogbuch ausführlich nachgelesen werden (vgl. rechts die Kategorie "Skandal St. Pölten"). Mit herzlichen Segensgrüßen an diesem Sonntag Quinquagesima und auch mit Gedanken an den heiligen Märtyrerpriesters Valentin verbleibt Euer Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex |
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