Seine Eminenz Karl Kardinal Lehmann hat heute in einer umfassenden Stellungnahme auch auf die nunmehr geltenden Leitlinien der Katholischen Bischofskonferenz für Deutschland hingewiesen: "
Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum in Form eines Motu Proprio erlassen. Es behandelt den Gebrauch der Römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der Reform der Meßliturgie von 1970 und wurde zusammen mit einem Begleitschreiben des Papstes an die Bischöfe veröffentlicht. Die Bestimmungen sind am 14. September in Kraft getreten. Wir haben nun Leitlinien zur Umsetzung des Motu proprio verabschiedet, die sich schwerpunktmäßig auf die Meßfeiern der außerordentlichen Form in den Pfarrgemeinden beziehen ... Sie sollen dazu beitragen, daß die Gläubigen, die der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Meßfeiern in der außerordentlichen Form erhalten, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist. Die Messe in der außerordentlichen Form kann nicht den sonntäglichen Pfarrgottesdienst in der ordentlichen Form ersetzen. Grundsätzlich muß die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. In den meisten deutschen Bistümern fanden bereits vor dem neuen Motu Proprio mit Genehmigung des Diözesanbischofs an Sonntagen und werktags Tridentinische Meßfeiern statt. Eine Umfrage im letzten Jahr hat gezeigt, daß der Bedarf hier weitgehend gedeckt ist." Die Meinung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz zum Bedarf ist jedoch möglicherweise verfrüht. Erst durch die von Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. wiederhergestellte Rechtssicherheit kann sich überhaupt die außerordentliche Form des Römischen Ritus im Rahmen der lateinischen Rituskirche zu entfalten beginnen. Daher sind Erhebungen meiner Meinung nach erst nach drei Jahren Gültigkeit der
päpstlichen Entscheidung sinnvoll. Hier sollen aber nun die durchaus gelungenen Leitlinien der katholischen Bischöfe Deutschlands abgedruckt werden
[Anmerkungen von meiner Seite sind in eckige Klammern gesetzt
]:
Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum - Leitlinien für die deutschen Diözesen
Am 14.09.2007 ist das
Apostolische Schreiben Summorum Pontificum in Kraft getreten. In diesem Motu proprio, dessen Veröffentlichung Papst Benedikt XVI. mit einem
Brief an die Bischöfe begleitet hat, werden die Rahmenbedingungen für die Feier der Heiligen Messe nach dem von Papst Johannes XXIII. promulgierten
Missale Romanum als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche festgelegt. Beide Texte liegen in der vom Sekretariat der
Deutschen Bischofskonferenz herausgegebenen Reihe "Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls" (Nr. 178) vor.
In Wahrnehmung ihrer Autorität und Verantwortung für die Liturgie, an die der Heilige Vater unter Bezug auf das II. Vatikanische Konzil (
Sacrosanctum Concilium 22) in seinem
Begleitbrief (S. 26) erinnert, haben die Bischöfe für den Bereich der deutschen Diözesen in der Herbst-Vollversammlung vom 24. bis 27. September 2007 für die
Meßfeiern in den Pfarrgemeinden die folgenden Leitlinien vereinbart. Diese sollen dazu beitragen, daß die Gläubigen, die in ihrer religiösen Haltung der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Meßfeiern in der außerordentlichen Form erhalten sollen, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist.
1. Die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form muß vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen (vgl.
Summorum Pontificum Art. 5 § 1).
2. Die ordentliche Form der Meßfeier ist die nach dem
Missale Romanum 1970 (in der [
lateinischen] Fassung der
Editio typica tertia 2002 und - bis zum Erscheinen der deutschen Ausgabe der 3. Auflage - das MESSBUCH FÜR DIE BISTÜMER DES DEUTSCHEN SPRACHGEBIETS 2. Auflage 1988). Für die außerordentliche Form der Meßfeier ist das
Missale Romanum 1962 (z. B.
Editio juxta typicam Regensburg 1962, mit den Diözesanproprien) zu verwenden (vgl.
Summorum Pontificum Art. 1).
3. Die Pfarrgottesdienste werden in der ordentlichen Form gefeiert. An Sonntagen kann
eine Messe in der außerordentlichen Form hinzutreten, nicht jedoch die Messe in der ordentlichen Form ersetzen (vgl.
Summorum Pontificum Art. 5 § 2).
4. Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (gem.
Summorum Pontificum Art. 5 § 1) können Gruppen von Laien (vgl.
Summorum Pontificum Art. 7) innerhalb
einer Pfarrei bzw. innerhalb eines Pfarrverbands oder einer Seelsorgeeinheit, die unter Leitung
eines Pfarrers steht, stellen. Wenn Gruppen aus Mitgliedern verschiedener Pfarreien bzw. Pfarrverbänden oder Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den Diözesanbischof zu richten.
5. Über Art und Größe der antragstellenden Gruppen wird keine Festlegung getroffen, um den örtlichen Gegebenheiten angemessen entsprechen zu können.
6. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration in der außerordentlichen Form des Ritus (vgl.
Summorum Pontificum Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen:
- Allgemeine Eignung, die jeder Priester besitzen muß;
- Annahme der ganzen [
römischen] Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl.
Begleitschreiben von Papst Benedikt XVI.);
-
Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des [
römischen]
Ritus;
- lateinische Sprachkenntnisse.
Zur Erlangung der Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des Ritus und zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse werden die Diözesanbischöfe nach Bedarf Angebote zur Fort- und Weiterbildung bereitstellen.
7. Der Pfarrer bzw. Rektor einer Kirche ist, auch wenn er die Eignung besitzt, nicht verpflichtet, selbst nach dem
Missale Romanum 1962 zu zelebrieren. Wenn er sich wegen seiner dienstlichen Belastungen oder aus persönlichen Gründen außerstande sieht, dem Anliegen der Gläubigen selbst zu entsprechen, wird er sich an den Diözesanbischof wenden. Das Recht der Gläubigen hierzu (
Summorum Pontificum Art. 7) bleibt davon unberührt.
8. Für die Feier der Messe in der außerordentlichen Form gelten der Kalender und die Leseordnung des
Missale Romanum 1962. Zu beachten sind zu gegebener Zeit die angekündigten Erweiterungen des Kalenders durch die Kommission
Ecclesia Dei. Für den Vortrag der Lesungen in der Volkssprache (vgl.
Summorum Pontificum Art. 6) sind die Perikopen aus dem rekognoszierten Lektionar zum
Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebiets 1988 zu entnehmen. Alternativ kann auch der "Schott" 1962 verwendet werden. [
Das heißt, es gibt derzeit keine Vermischung der beiden geltenden Lese-Ordnungen.]
9. Vom Recht zur Errichtung von Personalpfarreien für die Feier in der außerordentlichen Form des römischen Ritus (
Summorum Pontificum Art. 10) werden die deutschen Diözesanbischöfe bis auf weiteres keinen Gebrauch machen.
10. Als Grundlage für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des
Motu proprio (vgl.
Begleitbrief von Papst Benedikt XVI.) hat der Pfarrer bzw. Rektor, wenn er in seiner Pfarrei bzw. Kirche die Genehmigung zur Meßfeier in der außerordentlichen Form erteilt, dem Diözesanbischof hiervon Mitteilung zu machen. Pfarrer und Rektoren, in deren Pfarreien bzw. Kirchen Meßfeiern in der außerordentlichen Form stattfinden, haben den Diözesanbischof kontinuierlich über die Entwicklung zu informieren.
Diese Leitlinien treten am 1. Oktober 2007 in Kraft und werden nach Ablauf eines Jahres überprüft.
[
ENDE DER LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFKONFERENZ / FULDA, 27. SEPTEMBER 2007.]
Interessanterweise werden in den Leitlinien die anderen heiligen Sakramente nicht behandelt, ebensowenig der Exorzismus, das Begräbnis und die anderen Sakramentalien. Abgesehen von der zeitlichen Selbstbeschränkung bei der Nichterrichtung von Personalpfarreien - dies hat jedoch wenig praktische Relevanz, da bereits Kirchen mit einem ernannten Kirchenrektor und entsprechenden Seelsorgsaufträgen genügen - wurde daher von den katholischen Bischöfen Deutschlands der
Wille des Papstes beachtet. (Rein rechtlich sind Leitlinien nichts anderes als eine freiwillige Selbstverpflichtung jedes einzelnen unterzeichneten Diözesanbischofs.) Alle sieben Sakramente und sämtliche Sakramentalien können also - wie vom Papst vorgesehen - auf Wunsch in der einen oder anderen Form des Römischen Ritus (des am meisten verbreiteten lateinischen Ritus weltweit) gefeiert werden. Darüber freut sich Euer
Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik
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