Tuesday, March 2. 2010
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare
Comments (4) Trackbacks (15) ![]() KIRCHENRECHT DOKUMENTE SEXUELLER MISSBRAUCH: KRITIK AN RÖMISCHER GEHEIMHALTUNG IST VERFEHLT
ACHTUNG: DER UNTEN IM II. PUNKT ANGEGEBENE GESETZESTEXT WURDE PER 21. MAI 2010 DURCH DEN VATIKAN SELBST AKTUALISIERT - DIE NUNMEHR GELTENDEN UND VOLLSTÄNDIG PUBLIZIERTEN NORMEN ZUM SCHUTZ DER HEILIGEN SAKRAMENTE UND GEGEN SEXUELLEN MISSBRAUCH HABE ICH IM BLOGEINTRAG VOM 15. JULI 2010 VERFÜGBAR GEMACHT!
In den letzten Wochen sind angesichts der endgültig im deutschen Sprachraum angekommenen Debatten und versuchten Analysen zum Bereich des sexuellen Mißbrauchs innerhalb der Katholischen Kirche durch verschiedene Kleriker oder Mitarbeiter immer wieder die Schlagworte "Geheimdokumente" und "Geheimhaltung" im Sinne angeblicher Opferunterdrückung herumgegeistert, was die vom Heiligen Stuhl her verpflichtende Behandlung konkreter Vorwürfe betraf und betrifft. Zugleich wurden vor allem dem regierenden Papst eben solche Geheimhaltungsbefehle bzw. sogar die Anordnung zur systematischen Vertuschung in die Schuhe geschoben, weil er 2001 angeblich ein solches römisches Dokument unterschrieben hätte. Daß ein solcher Vorwurf nicht zutrifft und nur bei Unkenntnis des katholischen Kirchenrechtes bzw. bei mangelndem Willen, sich die besagten nicht wirklich geheimen Dokumente genau anzusehen, geäußert werden kann, soll im vorliegenden Blogeintrag aufgezeigt werden. Erschreckend ist es für mich, daß sogar Akademiker wie Uta Ranke-Heinemann oder Hans Küng auf eben solche unsinnige Vorwürfe aufspringen bzw. offensichtlich auf nachweislich falsche Dokumentationen (auch BBC ist keine Garantie für die Richtigkeit von Vorwürfen, die dort in einer Dokumentation vom 1. November 2006 geäußert worden waren) hereinfallen. In Wirklichkeit ist schon vom natürlichen Recht her das grundsätzliche Bewahren eines Untersuchungsgeheimnisses für jedes rechtliche Verfahren und das darin agierende Personal eine Selbstverständlichkeit, was jedoch Opfer eines Mißbrauchs bei ihren Publikationen und Schritten (insbesondere zur Erlangung eines finanziellen Schadensersatzes auch noch nach strafrechtlicher Verjährung) gar nicht behindert. In den geltenden Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz heißt es im Punkt 6.: "Bestätigt die Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Mißbrauchs, wird der Apostolische Stuhl befaßt. Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela, [Übersetzung sogleich unterhalb!]) vom 30. April 2001 wird der Diözesanbischof nach Abschluß der Voruntersuchung diesen Fall dem Apostolischen Stuhl zuleiten." Das genannte Apostolisches Schreiben als Motu Proprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente vom Diener Gottes Johannes Paul II. ist - wie an der Verlinkung im Vorabsatz leicht ersichtlich wird - auf der Internetseite des Vatikan öffentlich abrufbar, wenn auch in lateinischer Sprache. Ebenso ist es mit dem Brief des damaligen Joseph Kardinal Ratzinger vom 18. Mai 2001 an alle regierenden katholischen Bischöfe und Ordinarien, der die neuen Normen ausführlich vorstellt. Die nachfolgenden deutschen Übersetzungen der beiden über die Vatikanseite abrufbaren lateinischen Dokumente übernehme ich zum Teil von Univ.-Prof. Dr. Richard Puza und Dr. Stefan Ihli J.C.L. (Nomokanon - Staatskirchenrecht im Web), wobei ich alles mit dem lateinischen Original überprüft und durchkorrigiert habe und deren im lateinischen Text vorhandene Anmerkungen zusätzlich eingebaut und somit auch ins Deutsche gebracht habe, während ich die eigentlichen Normen zum Vorgehen in solchen Fällen über die hervorragende kirchenrechtliche Quellenseite von Prof. Ulrich Rhode SJ und somit primär vom National Catholic Reporter aus dem Englischen übernommen und sogleich ins Deutsche gebracht habe (ohne Gewähr betreffend die Präzision, die nur bei der Übersetzung aus dem Lateinischen erreicht werden kann), was ohne Zweifel auch den oben genannten Professoren Küng und Ranke-Heinemann erreichbar gewesen wäre. Außerdem habe ich auch jene rechtliche Aktualisierung zu einer weiteren Straftat betreffend das Bußsakrament in die neuen Normen hineinübersetzt (Fettdruck), was ursprünglich über ein Opus Bono Sacerdotii in englischer Sprache erreichbar war. Daß die folgenden in der Katholischen Kirche universal geltenden Bestimmungen vor allem kirchliches Strafrecht (auch zur Prävention) betreffen, versteht sich von selbst. Der von Opferseite aus auch kirchenrechtlich leicht einklagbare Schadensersatz wird natürlich direkt im allgemeinen Recht, nämlich in den geltenden Codices sichergestellt. Hier also die deutschen Texte der in einigen Interviews und Internetdiskussionen vielzitierten, aber offenbar weithin unbekannten römischen Dokumente aus dem Jahr 2001 (soferne der authentische lateinische Text virtuell greifbar war, wird er nach dem deutschen Absatz immer zur Kontrolle in kleinerer Schrift dargeboten): I. DOKUMENT VOM 30. APRIL 2001: APOSTOLISCHES SCHREIBEN «SACRAMENTORUM SANCTITATIS TUTELA» (SCHUTZ DER HEILIGKEIT DER SAKRAMENTE), GEGEBEN ALS MOTU PROPRIO, WELCHES DIE NORMEN BEZÜGLICH DER SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN, DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND, PROMULGIERT (vgl. AAS vol. XCIII = 93 [2001] n. 11, 737 - 739) IOANNES PAULUS PP. II Der Schutz der Heiligkeit der Sakramente, insbesondere der Allerheiligsten Eucharistie und der Buße, sowie die Sorge um die Einhaltung des sechsten Gebotes des Dekalogs durch die zur Nachfolge des Herrn Berufenen erfordern, daß die Kirche in der Ausrichtung auf das Heil der Seelen, "das in ihr [der Kirche] immer das oberste Gesetz sein muß" (Codex Iuris Canonici, can. 1752), aus ihrer pastoralen Sorge heraus einschreitet, um den Gefahren eines Verstoßes dagegen vorzubeugen. Sacramentorum sanctitatis tutela, SS.mae Eucharistiae maxime et Paenitentiae, necnon fidelium in sortem Domini vocatorum praeservatio in observantia sexti Decalogi praecepti, postulant ut ad salutem animarum procurandam, «quae in Ecclesia suprema semper lex esse debet» (Codex Iuris Canonici, can. 1752), ipsa Ecclesia sua pastorali sollicitudine interveniat ad praecavenda violationis pericula. Schon von unseren Vorgängern wurde die Heiligkeit der Sakramente, insbesondere des Bußsakramentes, durch entsprechende Apostolische Konstitutionen bedacht, so wie von Papst Benedikt XIV. durch die am 1. Juni 1741 erschienene Konstitution Sacramentum Poenitentiae (Anm. 1 = Papst Benedikt XIV., Konstitution Sacramentum Poenitentiae, 1. Juni 1741, in Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Documenta, Documentum V, in AAS 9 [1917] Pars II, 505 - 508). Und die Canones des im Jahre 1917 promulgierten Codex Iuris Canonici - mit ihren Quellen - in denen kirchenrechtliche Strafbestimmungen gegen Straftaten dieser Art festgelegt worden waren, verfolgten denselben Zweck.(Anm. 2 = Vgl. Codex Iuris Canonici 1917, cann. 817, 2316, 2320, 2322, 2368 § 1, 2369 § 1.) Iam inde a Praedecessoribus nostris per opportunas Apostolicas Constitutiones sanctitati sacramentorum, praesertim Paenitentiae, provisum est, sicut Benedicti Papae XIV Constitutione Sacramentum Poenitentiae, die 1 mensis iunii anno 1741, edita;(1 = Benedictus PP. XIV, Constitutio Sacramentum Poenitentiae, 1 iunii 1741, in Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Documenta, Documentum V, in AAS 9 [1917] Pars II, 505-508) itemque canones Codicis Iuris Canonici anno 1917 promulgati, cum eorum fontibus, quibus sanctiones canonicae contra huius speciei delicta statutae fuerant, eundem scopum persequebantur.(2 = Cfr. Codex Iuris Canonici anno 1917 promulgatus, cann. 817, 2316, 2320, 2322, 2368 § 1, 2369 § 1.) Um diese und damit zusammenhängende Straftaten zu verhindern, hat in neuerer Zeit die Höchste Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums durch die allen Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und anderen Ortsordinarien, "auch des orientalischen Ritus", am 16. März 1962 zugestellte Instruktion mit den Anfangsworten Crimen sollicitationis die Vorgehensweise in ebendiesen Straffällen festgelegt, wobei ihr ja in diesen Fällen die richterliche Zuständigkeit sowohl auf dem Verwaltungsweg als auch auf dem Prozeßweg exklusiv übertragen war. Dabei ist zu bedenken, daß diese Instruktion Gesetzeskraft hatte, weil der Papst nach can. 247 § 1 des Codex Iuris Canonici 1917 der Kongregation des Heiligen Offiziums vorstand und die Instruktion in seinem eigenen Auftrag herauskam, wobei der damalige Kardinal nur als Sekretär fungierte. Recentiore tempore ut ab his et conexis delictis praecaveatur, Suprema Sacra Congregatio Sancti Officii per Instructionem, incipientem a verbis Crimen sollicitationis, ad omnes Patriarchas, Archiepiscopos, Episcopos aliosque locorum Ordinarios «etiam Ritus Orientalis» directam die 16 mensis martii anno 1962, modum procedendi hisce in causis statuit, quippe quae in ipsis iudicialis competentia, sive per viam administrativam, sive per viam processualem, exclusive tributa erat. In mente retinendum est quod huiusmodi Instructio vim legis habebat, cum Summus Pontifex, ad normam can. 247 § 1 Codicis Iuris Canonici anno 1917 promulgati, praeerat Sancti Officii Congregationi et de sua ipsius auctoritate Instructio procedebat, Cardinale pro tempore existente tantum Secretarii munere fungente. Papst Paul Vl. seligen Angedenkens bestätigte ihre richterliche und administrative Zuständigkeit beim Vorgehen "gemäß ihrer verbesserten und approbierten Vorschriften" durch die Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Regimini Ecclesiae Universae, die am 15. August 1967 erschien.(Anm. 3 = Vgl. Papst Paul VI., Apostolische Konstitution Regimini Ecclesiae universae über die Römische Kurie, 15. August 1967, Nr. 36, in AAS 59 [1967] 898.) Felicis recordationis Summus Pontifex Paulus Papa VI competentiam iudicialem et administrativam in procedendo «secundum suas emendatas et probatas normas» confirmavit per Constitutionem Apostolicam de Romana Curia Regimini Ecclesiae Universae, die 15 mensis augusti anno 1967 editam.(3 = Cfr. Paulus PP. VI, Constitutio Apostolica Regimini Ecclesiae universae, De Romana Curia, 15 augusti 1967, n. 36, in AAS 59 [1967] 898.) Schließlich haben Wir kraft Unserer Autorität, die Wir innehaben, in der am 28. Juni 1988 promulgierten Apostolischen Konstitution Pastor bonus ausdrücklich festgelegt: "Sie [die Kongregation für die Glaubenslehre] urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen."(Anm. 4 = Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor bonus über die Römische Kurie, 28. Juni 1988, Art. 52, in AAS 80 [1988] 874.) Damit wurde die gerichtliche Zuständigkeit derselben Kongregation für die Glaubenslehre als eines Apostolischen Gerichtshofes im weiteren bestätigt und definiert. Denique, Nostra qua pollemus auctoritate, in Constitutione Apostolica Pastor bonus, die 28 mensis iunii anno 1988 promulgata, expresse statuimus: «Delicta contra fidem necnon graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa, quae ipsi delata fuerint, [Congregatio pro Doctrina Fidei] cognoscit atque, ubi opus fuerit, ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas ad normam iuris, sive communis sive proprii, procedit»,(4 = Ioannes Paulus PP. II, Constitutio Apostolica Pastor bonus, De Romana Curia, 28 iunii 1988, art. 52, in AAS 80 [1988] 874) ulterius confirmando et determinando iudicialem eiusdem Congregationis pro Doctrina Fidei competentiam tamquam Tribunalis Apostolici. Nachdem Wir die Ordnung für die Lehrüberprüfung approbiert hatten(Anm. 5 = Kongregation für die Glaubenslehre, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29. Juni 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835), war es notwendig, sowohl die "schwerwiegenderen Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden" und für welche ausschließlich die Kongregation für die Glaubenslehre zuständig bleibt, als auch die besonderen Prozeßvorschriften "zur Feststellung oder Verhängung kanonischer Strafen" klarer zu definieren. Approbata a Nobis Agendi ratione in doctrinarum examine,(5 = Congregatio pro Doctrina Fidei, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29 iunii 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835) necesse quidem erat pressius definire sive «graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa», pro quibus competentia Congregationis pro Doctrina Fidei exclusiva manet, sive etiam normas processuales speciales «ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas». Mit diesem Unserem als Motu Proprio gegebenen Apostolischen Schreiben führen Wir das nun aus und promulgieren damit die Normen bezüglich schwerwiegenderer Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind; sie teilen sich in zwei Bereiche, von denen der erste die inhaltlichen (substantiellen) Vorschriften, der zweite jedoch die Prozeßvorschriften enthält. Wir vertrauen sie allen an, die sie angehen, damit sie diese eifrig und treu befolgen. Dieselben Normen erhalten am selben Tag ihrer Promulgation Gesetzeskraft. Hisce Nostris Litteris Apostolicis Motu Proprio datis hoc opus perfecimus ideoque per eas promulgamus Normas de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis, in duas partes distinctas, quarum prima continet Normas substantiales, secunda vero Normas processuales, mandando omnibus quorum interest ut studiose et fideliter servent. Ipsae Normae vim legis exserunt eadem die qua promulgatae sunt. Gegenteilige Verfügungen, auch wenn sie eigens zu erwähnen wären, stehen dem nicht entgegen. Contrariis quibuscumque, etiam speciali mentione dignis, non obstantibus. Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, am 30. April, am Gedenktag des heiligen Papstes Pius V., im Jahr 2001, im 23. Jahr Unseres Pontifikates. Datum Romae, apud Sanctum Petrum, die XXX mensis Aprilis, in memoria Sancti Pii V Papae, anno MMI, Pontificatus Nostri vicesimo tertio. IOANNES PAULUS PP. II [ACHTUNG: DER FOLGENDE GESETZESTEXT WURDE PER 21. MAI 2010 DURCH DEN HEILIGEN STUHL SELBST AKTUALISIERT - DIE NUNMEHR GELTENDEN UND VOLLSTÄNDIG PUBLIZIERTEN NORMEN ZUM SCHUTZ DER HEILIGEN SAKRAMENTE UND GEGEN SEXUELLEN MISSBRAUCH HABE ICH IM BLOGEINTRAG VOM 15. JULI 2010 VERFÜGBAR GEMACHT!] II. DOKUMENT VOM SELBEN 30. APRIL 2001: "NORMAE DE GRAVIORIBUS DELICTIS CONGREGATIONI PRO DOCTRINA FIDEI RESERVATIS", ALSO DIE KONKRETEN NORMEN BEZÜGLICH DER SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN, DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND (ohne Gewähr, weil nur aus dem Englischen übersetzt [vgl. eben zur Rechtssicherheit das Update des Vatikan vom 21. Mai 2010] - die Anmerkungen setzen sich chronologisch fort) TEIL EINS: INHALTLICHE (SUBSTANTIELLE) NORMEN Art. 1 §1. Die Kongregation für die Glaubenslehre untersucht gemäß der Norm des Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 6: PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Pastor Bonus, 28. Juni 1988, Art. 52, in AAS 80 [1988] 874: "Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.") die schwerwiegenderen Straftaten, die sowohl gegen die Sitten als auch bei der Feier der Sakramente begangen wurden, und wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen, unter gebührender Berücksichtigung der Kompetenz der Apostolischen Pönitentiarie (Anm. 7: PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Pastor Bonus, 28. Juni 1988, Art. 118, in AAS 80 [1988] 890: "Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen, Dispensen, Umwandlungen, Heilungen, Verzeihungen und andere Gnadenerweise.") und unter Einhaltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung. (Anm. 8: KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29. Juni 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835.) §2. Die Kongregation für die Glaubenslehre untersucht die in § 1 genannten Straftaten gemäß den nachfolgenden Normen. Art. 2 §1. Die Straftaten gegen die Heiligkeit des Allerheiligsten Eucharistischen Opfers und Sakramentes, die der Untersuchung durch die Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, beinhalten: 1˚ die Entwendung oder Zurückbehaltung der konsekrierten Spezies in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Spezies (Anm. 9: PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE INTERPRETATION VON GESETZESTEXTEN, Antwort auf einen vorgelegten Zweifel, 4. Juni 1999, in AAS 91 [1999] 918: "D. Ob das Verb 'abicere' im can. 1367 CIC und can. 1442 CCEO nur verstanden werden soll als Handlung des Wegwerfens oder nicht. R. Negative et ad mentem. Gemeint ist, daß jede freiwillige und schwerwiegend herabwürdigende Handlung gegen die Heilige Spezies im Verb 'abicere' enthalten ist.), wovon im can. 1367 des Codex Iuris Canonici (Anm. 10: Codex Iuris Canonici, can. 1367: "Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.") und im can. 1442 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 11: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442: "Wer die Göttliche Eucharistie weggeworfen oder zu einem sakrilegischen Zweck entwendet oder zurückbehalten hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden und, wenn er Kleriker ist, auch mit anderen Strafen, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.") gesprochen wird. 2˚ den Versuch einer Feier des Eucharistischen Opfers, von dem can. 1378 § 2 n.1 des Codex Iuris Canonici (Anm. 12: Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 2: "Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu: 1˚ wer ohne Priesterweihe das Eucharistische Opfer zu feiern versucht …") handelt, oder die Vortäuschung desselben, wovon can.1379 des Codex Iuris Canonici (Anm. 13: Codex Iuris Canonici, can. 1379: "Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.") und can.1443 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 14: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443: "Wer die Feier der Göttlichen Liturgie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen".) sprechen; 3˚ die verbotene Konzelebration des Eucharistischen Opfers gemäß can. 908 des Codex Iuris Canonici (Anm. 15: Codex Iuris Canonici, can. 908: "Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.") und gemäß can. 702 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 16: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702: "Den katholischen Priestern ist es verboten, die Göttliche Liturgie zusammen mit nichtkatholischen Priestern oder Amtsträgern zu feiern."), wovon can. 1365 des Codex Iuris Canonici (Anm. 17: Codex Iuris Canonici, can. 1365: "Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.") und can. 1440 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 18: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1440: "Wer die Rechtsnormen über die Gottesdienstgemeinschaft verletzt, kann mit einer angemessenen Strafe belegt werden.") handeln, d. h. mit Amtsträgern kirchlicher Gemeinschaften, die keine Apostolische Sukzession besitzen oder die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen. §2. Ebenso ist der Kongregation für die Glaubenslehre die Straftat vorbehalten, welche in der mit sakrilegischem Zweck durchgeführten Konsekration einer der beiden Gestalten ohne die andere innerhalb der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier besteht. (Anm. 19: Codex Iuris Canonici, can. 927: "Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der Feier der Eucharistie zu konsekrieren.") Wer diese Straftat begangen hat, soll gemäß der Schwere des Vergehens bestraft werden, die Entlassung oder Amtsenthebung nicht ausgeschlossen. Art. 3 Die Straftaten gegen die Heiligkeit des Sakramentes der Buße, welche der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, beinhalten: 1˚ die Lossprechung des Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs, wovon can. 1378 § 1 des Codex Iuris Canonici (Anm. 20: Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 1: "Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.") und can. 1457 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 21: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457: "Ein Priester, der den Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen die Keuschheit losgesprochen hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728 § 1 n. 2.") handeln; 2˚ die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Anhörung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte, wovon can. 1387 des Codex Iuris Canonici (Anm. 22: Codex Iuris Canonici, can. 1387: "Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.") und can. 1458 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 23: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458: "Ein Priester, der bei der Anhörung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen") handeln, wenn diese darauf abzielt, mit dem Beichtvater selbst zu sündigen. 3˚ eine direkte und indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses, wovon can. 1388 § 1 des Codex Iuris Canonici (Anm. 24: Codex Iuris Canonici, can. 1388 § 1: "Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.") und can.1456 §1 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 25: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 § 1: "Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728 § 1 n. 1; wenn er aber das Beichtgeheimnis auf andere Weise gebrochen hat, soll er mit einer angemessenen Strafe belegt werden.") handeln. 4º die durch jegliches technische Hilfsmittel vorgenommene Aufnahme oder die Ausstrahlung dessen, was in der sakramentalen Beichte vom Beichtvater oder vom Pönitenten gesagt wurde, durch Medien der sozialen Kommunikation (Anm. 25 [b]: KONGREGATON FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Decretum de sacramenti Paenitentiae dignitate tuenda [über die Exkommunikation dessen, der Beichtinhalte verbreitet], 23. September 1988; AAS 80 [1988] 1367, und Communicationes 21 [1989] 112). Art. 4 §1. Die Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre erstreckt sich auch auf die Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs, die von einem Kleriker mit einem Minderjährigen im Alter von weniger als 18 Jahren begangen wurde. §2. Wer die in § 1 benannte Straftat begangen hat, soll gemäß der Schwere der strafbaren Handlung bestraft werden, die Entlassung oder Amtsenthebung nicht ausgeschlossen. Art. 5 §1. Eine Strafklage für Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, erlischt durch Verjährung in einem Zeitraum von zehn Jahren. (Anm. 26: Codex Iuris Canonici, can 1362 § 1: "Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um: 1˚ Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind …"; vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 2: "Eine Strafklage erlischt durch Verjährung in einem Zeitraum von drei Jahren, außer es handelt sich: 1° um Straftaten, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind ...") §2. Die Verjährung läuft gemäß der Vorschrift des can. 1362 § 2 des Codex Iuris Canonici (Anm. 27: Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 2: "Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.") und des can. 1152 § 3 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. (Anm. 28: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 3: "Die Verjährung läuft von dem Tag an, an dem die Straftat begangen wurde, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat handelt, von dem Tag an, an dem sie aufgehört hat.") Bei der im Art. 4 § 1 benannten Straftat beginnt der Lauf der Verjährung erst von dem Tag, an dem der Minderjährige das Alter von 18 Jahren erreicht hat. TEIL ZWEI: PROZESSNORMEN Titel I Die Bestellung und Kompetenz des Gerichtshofes Art. 6 §1. Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das höchste Apostolische Gericht für die lateinische Kirche und auch für die katholischen Ostkirchen, was die Untersuchung der in den Vorartikeln definierten Straftaten betrifft. §2. Dieses höchste Gericht untersucht auch andere Straftaten, derer die beklagte Partei von Seiten des Kirchenanwaltes aufgrund des Zusammenhanges von Personen und einer Mittäterschaft beschuldigt wird. §3. Die innerhalb der Grenzen seiner eigenen Kompetenz erstellten Urteile dieses höchsten Gerichtes bedürfen nicht der Approbation durch den Papst. Art. 7 §1. Die Richter dieses höchsten Gerichts sind von Rechts wegen die Väter der Kongregation für die Glaubenslehre. §2. Der Präfekt der Kongregation steht dem Kollegium der Väter als erster unter Gleichen vor, und wenn das Amt des Präfekten vakant oder der Präfekt selbst verhindert ist, übernimmt der Sekretär der Kongregation seine Aufgaben. §3. Es liegt in der Verantwortung des Präfekten der Kongregation, hauptamtliche [stabiles] oder delegierte [deputatos] Richter zu ernennen. Art. 8 Es ist notwendig, daß ernannte Richter Priester sind, welche sich in reifem Alter befinden, ein Doktorat im Kirchenrecht besitzen, sich durch gute Sitten, Klugheit und Kompetenz im Recht auszeichnen. Sie können auch ernannt werden, wenn sie gleichzeitig eine richterliche oder konsultative Funktion bei einem anderen Dikasterium der Römischen Kurie ausüben. Art. 9 Um eine Anklage vorzulegen oder aufrechtzuerhalten, muß ein Kirchenanwalt bestellt werden, der Priester sein muß, ein Doktorat im Kirchenrecht besitzt und sich durch gute Sitten, Klugheit und Kompetenz im Recht auszeichnet. Dieser kann sein Amt in allen Graden des Verfahrens ausüben. Art. 10 Für die Tätigkeit des Notars oder Kanzlers werden Priester berufen, entweder Offiziale dieser Kongregation oder auswärtige. Art. 11 Ein Priester, der im Besitz eines Doktorates im Kirchenrecht und vom vorsitzenden Richter des Kollegiums die Approbation erhält, fungiert in der Rolle des Anwalts oder Prokurators. Art. 12 In den anderen kirchlichen Gerichten können in den Fällen, welche von den vorliegenden Normen betroffen sind, gültig nur Priester die Aufgaben des Richters, Kirchenanwalts, Notars und Anwalts übernehmen. Art. 13 Sooft der Ordinarius oder der Hierarch wenigstens eine wahrscheinliche Kenntnis [notitiam saltem verisimilem] einer vorbehaltenen Straftat hat, muß er dies der Kongregation für die Glaubenslehre mitteilen, sobald die Vorerhebung durchgeführt wurde. Die Kongregation wird - soferne sie den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht - dem Ordinarius oder dem Hierarchen den Auftrag erteilen, zu einem Abschluß zu kommen, jedoch unter gebührender Beachtung des Rechts auf Berufung gegen ein Urteil der ersten Instanz beim höchsten Gericht derselben Kongregation. Art. 14 Wenn der Kongregation ein Fall ohne vorgenommene Vorerhebung direkt vermeldet wird, werden die dem Prozeß vorausgehenden Schritte, die nach allgemeinem Recht dem Ordinarius oder dem Hierarchen zufallen, von der Kongregation selbst durchgeführt. Art. 15 Unter gebührender Beachtung des Rechtes des Ordinarius, das aufzuerlegen, was im can. 1722 des Codex Iuris Canonici (Anm. 29: Codex Iuris Canonici, can. 1722: "Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.") oder im can. 1473 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 30: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1473: "Um Ärgernisse zu vermeiden, die Freiheit der Zeugen zu schützen und den Lauf der Gerechtigkeit zu sichern, kann der Hierarch nach Anhörung des Kirchenanwalts und nach Ladung des Angeklagten in jedem beliebigen Stand und in jeder Instanz des Strafprozesses den Angeklagten von der Ausübung der heiligen Weihe, eines Amtes, Dienstes oder einer anderen Aufgabe ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder verbieten, oder auch den öffentlichen Empfang der Göttlichen Eucharistie untersagen; alles dies muß mit Wegfall des Grundes widerrufen werden und entfällt von Rechts wegen mit Beendigung des Strafprozesses.") benannt wird, hat der vorsitzende Richter des Gerichtshofes für diesen Turnus auf Antrag des Kirchenanwalts dieselbe Vollmacht, und zwar unter denselben in den Canones definierten Bedingungen. Art. 16 Das höchste Gericht der Kongregation für die Glaubenslehre urteilt in zweiter Instanz: 1˚ über Fälle, die in erster Instanz von untergeordneten Gerichten entschieden wurden; 2˚ über Fälle, die vom selben höchsten Apostolischen Gerichtshof in erster Instanz entschieden wurden. Titel II Die Verfahrensordnung Art. 17 Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten dürfen nur in einem Gerichtsprozeß verfolgt werden. Art. 18 Der Präfekt hat einen Turnus von drei oder fünf Richtern zu bestellen, welche den Fall untersuchen. Art. 19 Wenn der Kirchenanwalt in der Instanz der Berufung eine wesentlich anders geartete Anklage vorbringt, kann sie das höchste Gericht zulassen und darüber in erster Instanz urteilen. Art. 20 §1. In den Fällen, welche die im Art. 3 benannten Straftaten betreffen, darf der Gerichtshof den Namen des Klägers weder dem Beschuldigten noch seinem Anwalt mitteilen, ausgenommen der Kläger stimmt ausdrücklich zu. §2. Derselbe Gerichtshof muß die besondere Bedeutung der Frage betreffend die Glaubwürdigkeit des Klägers berücksichtigen. §3. Nichts desto trotz muß immer darauf geachtet werden, daß jegliche Gefahr der Verletzung des Beichtgeheimnisses gänzlich abgewendet werde. Art. 21 Wenn sich eine Zwischenfrage stellt, hat sie das Kollegium durch Dekret auf schnellstem Wege [expeditissime - vgl. can. 1629 n. 5 CIC und can. 1310 n. 5 CCEO] zu entscheiden. Art. 22 §1. Unter gebührender Beachtung des Berufungsrechtes bei diesem höchsten Gericht müssen alle Akten des Falles ex officio möglichst bald der Kongregation für die Glaubenslehre übermittelt werden, sobald vor einem anderen Gericht eine Instanz in irgendeiner Weise beendet wurde. §2. Das Recht der Urteilsanfechtung steht dem Kirchenanwalt der Kongregation von dem Tag an zu, an dem das Urteil der ersten Instanz demselben Kirchenanwalt bekanntgemacht wird. Art. 23 Eine res iudicata (Rechtskraft) tritt ein: 1˚ wenn ein Urteil in der zweiten Instanz ergangen ist; 2˚ wenn nicht innerhalb eines Monats Berufung gegen ein Urteil eingelegt wurde; 3˚ wenn im Grad der Berufung die Instanz aufgegeben oder auf sie verzichtet wird; 4˚ wenn ein Urteil in Übereinstimmung mit der Vorschrift des Art. 16 ergangen ist. Art. 24 §1. Die Gerichtskosten sind zu erledigen, wie es das Urteil festgelegt hat. §2. Wenn die beklagte Partei die Kosten nicht übernehmen kann, sind sie vom Ordinarius oder vom Hierarchen des Falles zu tragen. Art. 25 §1. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis. (Anm. 31: STAATSSEKRETARIAT, Reskript von der Audienz des Heiligen Vaters "Il 4 febbraio 1992”, durch das die Allgemeine Ordnung der Römischen Kurie in Kraft gesetzt wird, 30. April 1999; "Regolamento Generale della Curia Romana", 30. April 1999, Art. 36 § 2, in AAS 91 [1999] 646: "Mit besonderer Sorgfalt muß das päpstliche Geheimnis beachtet werden, nach der Vorschrift der Instruktion Secreta continere vom 4. Februar 1974.” PÄPSTLICHES STAATSSEKRETARIAT, Reskript von einer Audienz, die Instruktion Secreta continere betreffend das päpstliche Geheimnis, 4. Februar 1974, in AAS 66 [1974] 89 - 92: "Art. 1. Unter das päpstliche Geheimnis fallen: … 4. Außergerichtliche Anklagen, die betreffend Straftaten gegen den Glauben und gegen die Sitten eingegangen sind, und Anklagen, die gegen das Sakrament der Buße begangene Straftaten beinhalten. Gleichermaßen der Prozeß und die Entscheidung, welche diese Anklagen betreffen, wobei immer das Recht dessen zu wahren ist, der bei den Behörden angezeigt wurde, von der Anzeige zu erfahren, wenn solches Wissen für seine eigene Verteidigung notwendig ist. Aber es ist nur dann zulässig, den Namen des Anzeigenden bekanntzumachen, wenn die Behörden es als opportun ansehen, daß der Beschuldigte und der Anzeigende persönlich zusammentreffen; …" [Seite 90]) §2. Wer immer das Geheimnis verletzt hat, sei es ex dolo oder durch grobe Fahrlässigkeit, und dem Beschuldigten oder den Zeugen irgendeinen Schaden zufügt, soll auf Antrag der betroffenen Partei vom höheren Turnus oder auch ex officio mit einer angemessenen Strafe belegt werden. Art. 26 In diesen Fällen müssen gemeinsam mit den vorliegenden Bestimmungen dieser Normen, an die alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen gebunden sind, auch die Canones des jeweiligen Gesetzbuches beachtet werden, welche die Straftaten und die Strafen sowie auch den Strafprozeß betreffen. III. DOKUMENT VOM 18. MAI 2001: DER AN ALLE BISCHÖFE UND ANDEREN ORDINARIEN UND HIERARCHEN - WELCHE ES ANGEHT - DER GANZEN KATHOLISCHEN KIRCHE ÜBERSANDTE BRIEF ("AD EXSEQUENDAM ECCLESIASTICAM LEGEM") "DE DELICTIS GRAVIORIBUS eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis": ÜBER DIE SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN, DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND (= INFORMATION ZU DEN BEIDEN VORHER ÜBERSETZTEN DOKUMENTEN AN ALLE REGIERENDEN ORDINARIEN, vgl. AAS vol. XCIII = 93 [2001] 785 - 788) KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE Zur Ausführung des Kirchengesetzes, das in Artikel 52 der Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie besagt: "Sie [die Kongregation für die Glaubenslehre] urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.",(Anm. 1 = Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Pastor bonus, 28. Juni 1988, Art. 52, in AAS 80 [1988] 874), war es zunächst notwendig, die Vorgehensweise bei Straftaten gegen den Glauben festzulegen. Dies geschah unter der Titulierung Ordnung für die Lehrüberprüfung durch die von Papst Johannes Paul II. gebilligten Vorschriften, wobei gleichzeitig deren Artikel 28 und 29 in forma specifica approbiert wurden.(Anm. 2 = Kongregation für die Glaubenslehre, Ordnung für die Lehrüberprüfung, 29. Juni 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835.) Ad exsequendam ecclesiasticam legem, quae in articulo 52 Constitutionis Apostolicae de Romana Curia enuntiat: «Delicta contra fidem necnon graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa, quae ipsi delata fuerint, [Congregatio pro Doctrina Fidei] cognoscit atque, ubi opus fuerit, ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas ad normam iuris, sive communis sive proprii, procedit»,(1 = Ioannes Paulus PP. II, Constitutio Apostolica Pastor bonus, De Romana Curia, 28 iunii 1988, art. 52, in AAS 80 [1988] 874.) necesse erat in primis definire procedendi modum de delictis contra fidem: quod peractum fuit per normas, quarum inscriptio est Agendi ratio in doctrinarum examine, a Summo Pontifice Ioanne Paulo PP. II ratas atque confirmatas, simul articulis 28 - 29 in forma specifica approbatis.(2 = Congregatio pro Doctrina Fidei, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29 iunii 1997, in AAS 89 [1997] 830 - 835.) Fast im selben Zeitraum beschäftigte sich die Kongregation für die Glaubenslehre mittels einer dazu eingerichteten Kommission eingehend mit den strafrechtlichen Canones sowohl des CIC als auch des CCEO, um "die schwerwiegenderen Straftaten gegen die Sittlichkeit und bei der Feier der Sakramente" festzulegen, und um auch besondere Verfahrensnormen "zur Erklärung und Verhängung von Kirchenstrafen" auszuarbeiten, weil die bis dahin geltende, von der höchsten Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums am 16. März 1962 herausgegebene Instruktion Crimen sollicitationis(Anm. 3 = Höchste Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums, Instruktion Crimen sollicitationis, An alle Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und andere Ortsordinarien, "auch des orientalischen Ritus": über die Vorgehensweise in Fällen der Sollizitation [= sexueller Verführung durch Priester im Zuge der Beichte], 16. März 1962, Typis Polyglottis Vaticanis 1962) anhand der inzwischen promulgierten neuen kirchlichen Gesetzbücher überprüft werden mußte. Eodem fere tempore Congregatio pro Doctrina Fidei per Commissionem ad hoc ipsum institutam operam dabat diligenti canonum de delictis studio, sive Codicis Iuris Canonici, sive Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium, ad determinanda «graviora delicta tum contra mores tum in sacramentorum celebratione», ad perficiendas quoque normas processuales speciales «ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas», quia Instructio Crimen sollicitationis hucusque vigens, a Suprema Sacra Congregatione Sancti Officii edita die 16 mensis martii anno 1962,[3 = Suprema Sacra Congregatio Sancti Officii, Instructio Crimen sollicitationis, Ad omnes Patriarchas, Archiepiscopos, Episcopos aliosque locorum Ordinarios «etiam Ritus Orientalis»: De modo procedendi in causis sollicitationis, 16 martii 1962, Typis Polyglottis Vaticanis MCMLXII.] recognoscenda erat novis Codicibus canonicis promulgatis. Nach sorgfältiger Erwägung der Voten und nach entsprechenden Beratungen gelangte die Arbeit der Kommission endlich zum Abschluß. Die Väter der Kongregation für die Glaubenslehre prüften sie ebenfalls sehr genau und unterbreiteten die Schlußfolgerungen zur Festlegung der schwerwiegenderen Straftaten und zur Vorgehensweise bei der Erklärung und Verhängung von Strafen unter Beibehaltung der diesbezüglichen exklusiven Zuständigkeit derselben Kongregation als eines Apostolischen Gerichtshofes dem Papst. Dies alles wurde vom Papst durch das als Motu Proprio gegebene Apostolische Schreiben approbiert, bestätigt und promulgiert, dessen Anfangsworte Sacramentorum sanctitatis tutela [siehe oben das I. DOKUMENT] lauten. Attente perpensis votis et factis opportunis consultationibus, Commissionis opus tandem ad finem pervenit; Congregationis pro Doctrina Fidei Patres accuratius idem examinarunt, Summo Pontifici subiciendo conclusiones circa determinationem graviorum delictorum et modum procedendi ad sanctiones declarandas aut irrogandas, firma manente eiusdem Congregationis Apostolici Tribunalis exclusiva in hoc competentia. Quae omnia ab ipso Summo Pontifice adprobata, confirmata et promulgata sunt per Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, quarum initium sumit a verbis Sacramentorum sanctitatis tutela. Die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten, sei es bei der Feier der Sakramente, sei es gegen die Sitten, sind: Graviora delicta tum in sacramentorum celebratione tum contra mores, Congregationi pro Doctrina Fidei reservata, sunt: - Straftaten gegen die Heiligkeit des hochheiligen Eucharistischen Opfers und Sakramentes, nämlich: 1° die Entwendung oder Zurückbehaltung der konsekrierten Spezies in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Spezies(Anm. 4 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1367; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442. Vgl. auch Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Antwort auf einen vorgelegten Zweifel, 4. Juni 1999); 2° der Versuch einer Feier des Eucharistischen Opfers oder die Vortäuschung derselben(Anm. 5 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 2 n. 1 und 1379; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443); 3° die verbotene Konzelebration des Eucharistischen Opfers gemeinsam mit Amtsträgern kirchlicher Gemeinschaften, die keine Apostolische Sukzession besitzen oder die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen(Anm. 6 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 908 und 1365; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702 und 1440); 4° die in sakrilegischer Absicht durchgeführte Konsekration einer der beiden Gestalten ohne die andere bei der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier(Anm. 7 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 927). – Delicta contra sanctitatem augustissimi Eucharistiae Sacrificii et sacramenti, videlicet: 1° abductio vel retentio in sacrilegum finem, aut abiectio consecratarum specierum(4 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1367; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442. Cf. et Pontificium Consilium De Legum Textibus Interpretandis, Responsio ad propositum dubium, 4 iunii 1999); 2° attentatio liturgicae eucharistici Sacrificii actionis vel eiusdem simulatio(5 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 2 n. 1 et 1379; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443.) 3° vetita eucharistici Sacrificii concelebratio una cum ministris communitatum ecclesialium, qui successionem apostolicam non habent nec agnoscunt ordinationis sacerdotalis sacramentalem dignitatem(6 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 908 et 1365; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702 et 1440); 4° consecratio in sacrilegum finem alterius materiae sine altera in eucharistica celebratione, aut etiam utriusque extra eucharisticam celebrationem(7 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 927). - Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes, nämlich: 1° die Lossprechung des Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs(Anm. 8 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457); 2° die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Anhörung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte, wenn diese darauf abzielt, mit dem Beichtvater selbst zu sündigen(Anm. 9 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1387; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458); 3° die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses(Anm. 10 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1388 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 § 1). – Delicta contra sanctitatem sacramenti Paenitentiae, videlicet: 1° absolutio complicis in peccato contra sextum Decalogi praeceptum(8 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1378 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457); 2° sollicitatio in actu vel occasione vel praetextu confessionis ad peccatum contra sextum Decalogi praeceptum, si ad peccandum cum ipso confessario dirigitur(9 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1387; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458); 3° violatio directa sigilli sacramentalis(10 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1388 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 § 1). - Straftat gegen die Sitten, nämlich: die von einem Kleriker mit einem Minderjährigen im Alter von weniger als 18 Jahren begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs. – Delictum contra mores, videlicet: delictum contra sextum Decalogi praeceptum cum minore infra aetatem duodeviginti annorum a clerico commissum. Nur diese oben in ihrer Umschreibung angegebenen Straftaten sind der Kongregation für die Glaubenslehre als Apostolischem Gerichtshof vorbehalten. Haec tantum, quae supra indicantur delicta cum sua definitione, Congregationis pro Doctrina Fidei Tribunali Apostolico reservantur. Sooft der Ordinarius oder der Hierarch wenigstens eine wahrscheinliche Kenntnis einer vorbehaltenen Straftat hat, muß er dies der Kongregation für die Glaubenslehre mitteilen, sobald die Vorerhebung durchgeführt wurde. Die Kongregation wird - soferne sie den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht - dem Ordinarius oder dem Hierarchen entsprechende Weisungen übermitteln, durch sein eigenes Gericht alles weitere durchzuführen. Das Berufungsrecht gegen das Urteil der ersten Instanz, sowohl von Seiten des Angeklagten bzw. seines Anwalts als auch von Seiten des Kirchenanwalts, besteht gültig ausschließlich beim Höchsten Gericht derselben Kongregation. Quoties Ordinarius vel Hierarcha notitiam saltem verisimilem habeat de delicto reservato, investigatione praevia peracta, eam significet Congregationi pro Doctrina Fidei quae, nisi ob peculiaria rerum adiuncta causam sibi advocet, Ordinarium vel Hierarcham per proprium Tribunal ad ulteriora procedere iubet opportunas normas tradendo; ius appellandi contra sententiam primi gradus, sive ex parte rei vel eius Patroni sive ex parte Promotoris Iustitiae, valide unice manet tantummodo ad Supremum Tribunal eiusdem Congregationis. Zu beachten ist, daß eine Strafklage für Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, durch Verjährung in einem Zeitraum von zehn Jahren erlischt.(Anm. 11 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 1 n. 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 2 n. 1.) Die Verjährung läuft nach dem universalen allgemeinen Recht(Anm. 12 = Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 2; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 3); aber bei der von einem Kleriker begangenen Straftat mit einem Minderjährigen beginnt der Lauf der Verjährung erst von dem Tag, an dem der Minderjährige das Alter von 18 Jahren erreicht hat. Notandum est actionem criminalem de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis praescriptione extingui decennio.(11 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 1 n. 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 2 n. 1.) Praescriptio decurrit ad normam iuris universalis et communis(12 = Cf. Codex Iuris Canonici, can. 1362 § 2; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 § 3); in delicto autem cum minore a clerico patrato praescriptio decurrere incipit a die quo minor duodevicesimum aetatis annum explevit. An den bei den Ordinarien bzw. Hierarchen errichteten Gerichtshöfen dürfen für diese Fälle nur Priester die Ämter des Richters, des Kirchenanwaltes, des Notars und des Anwalts gültig ausüben. Sobald eine Instanz vor Gericht wie auch immer beendet ist, sind die gesamten Akten des Falles ex officio möglichst bald an die Kongregation für die Glaubenslehre zu übermitteln. In Tribunalibus apud Ordinarios vel Hierarchas constitutis, hisce pro causis munera Iudicis, Promotoris Iustitiae, Notarii atque Patroni tantummodo sacerdotes valide explere possunt. Instantia in Tribunali quovis modo finita, omnia acta causae ad Congregationem pro Doctrina Fidei ex officio quam primum transmittantur. Alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen sind verpflichtet, die Canones ihres jeweiligen Gesetzbuches zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren einzuhalten gemeinsam mit den Spezialbestimmungen, die von der Kongregation für die Glaubenslehre für jeden Einzelfall mit dem Auftrag der vollständigen Durchführung übermittelt werden. Tribunalia omnia Ecclesiae Latinae et Ecclesiarum Orientalium Catholicarum tenentur canones de delictis et poenis necnon de processu poenali utriusque Codicis respective observare una cum normis specialibus a Congregatione pro Doctrina Fidei pro singulo casu tradendis et omnino ad exsecutionem mandandis. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis. Huiusmodi causae secreto pontificio subiectae sunt. Mit diesem Brief, der im Auftrag des Papstes an alle Bischöfe der Katholischen Kirche, an die höheren Oberen der klerikalen Institute geweihten Lebens päpstlichen Rechtes und der klerikalen Gesellschaften apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes und an andere Ordinarien und Hierarchen, die es angeht, gesandt wird, ist der Herzenswunsch verbunden, daß nicht nur schwerwiegendere Straftaten gänzlich verhindert werden, sondern daß von den Ordinarien und Hierarchen die engagierte Seelsorge vor allem zur Heiligung der Kleriker und Gläubigen ausgeübt werde, auch durch das Vorsehen notwendiger Sanktionen. Per hanc Epistulam, de mandato Summi Pontificis omnibus Ecclesiae Catholicae Episcopis, Superioribus Generalibus institutorum religiosorum clericalium iuris pontificii et societatum vitae apostolicae clericalium iuris pontificii aliisque Ordinariis et Hierarchis interesse habentibus missam, in votis est ut non solum graviora delicta omnino vitentur, sed praesertim ad clericorum et fidelium sanctitatem etiam per necessarias sanctiones procurandam sollicita pastoralis cura ab Ordinariis et Hierarchis habeatur. Rom, vom Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, 18. Mai 2001. + Joseph Kardinal Ratzinger, Präfekt + Tarcisio Bertone S. D. B., emeritierter Erzbischof von Vercelli, Sekretär Romae, e sede Congregationis pro Doctrina Fidei, die 18 maii 2001. + JOSEPHUS Card. RATZINGER Praefectus + Tharsicius BERTONE, S.D.B. archiep. em. Vercellensis a Secretis [ENDE DER DEUTSCHSPRACHIGEN DOKUMENTATION DER NICHT GEHEIMEN RÖMISCHEN DOKUMENTE AUS DEM JAHRE 2001.] Zu beachten ist noch, daß der Diener Gottes Johannes Paul II. in einer Audienz für den Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre am 7. November 2002 dieselbe Kongregation ermächtigt hat, auf begründeten Antrag eines Bischofs im Einzelfall von der Verjährungsfrist zu dispensieren, was in der bisherigen medialen Berichterstattung ebenso vollständig übersehen wurde, womit nämlich eindeutig eine Option für die Opfer gegeben ist. Außerdem ist klar, daß sich die Normen zum Schutz des Bußsakramentes nicht nur auf Minderjährige beziehen. Und da wir nun abgesehen von der vollständigen deutschen Übersetzung (vielleicht gelingt dies ein anderes Mal) des immer wieder mißverstandenen und im Zuge falscher Vorwürfe ebenso völlig zu Unrecht angegebenen, einwandfreien und deshalb auch in den übersetzten Bestimmungen angeführten früheren römischen Dokumentes Crimen sollicitationis aus dem Jahre 1922 bzw. 1962 die aktuelle Gesetzeslage überblicken können, wird jedem unvoreingenommenen Beobachter klar, daß einige sogenannte Reformgruppen irren und daß auch insbesondere Uta Ranke-Heinemann mit ihrem Märchen der "Geheimschreiben" irrt. Vom katholischen Kirchenrecht her ist überhaupt keine Vertuschung ausgegangen, und es gab niemals einen römischen Befehl zu einer systematischen Vertuschung, sondern in Wirklichkeit ist sowohl das funktionierende Strafrecht als auch das Schadensersatzrecht der Kirche völlig klar und müßte lediglich (auch präventiv) mehr bekannt gemacht und noch mehr eingesetzt werden. Das Das Interview mit Frau Prof. Dr. Uta Ranke-Heinemann im FOCUS Magazin vom 18. Februar 2010 bedarf somit einiger Richtigstellungen: 1. Mit Sicherheit haben Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. und die katholischen Bischöfe Irlands in Rom der Menschheit vor vielen Tagen keine "Komödie vorgespielt". Der Papst selbst hatte bereits 2008 bei seinen Pastoralbesuchen in den USA und in Australien seine höchste Sensibilität betreffend die Opfer innerkirchlichen klerikalen sexuellen Mißbrauchs gezeigt, historische Treffen mit Opfern wahrgenommen und die hohe Verantwortung der einzelnen katholischen Bischöfe herausgestellt. Beide Besuche hatten die Glaubwürdigkeit der Katholischen Kirche und des Nachfolgers des heiligen Petrus weltweit eindeutig gestärkt. Außerdem gab Papst Benedikt XVI. am 15. April 2008 auf dem Weg in die USA das klare Motto aus: "Es ist wichtiger, gute Priester zu haben als viele Priester." 2. So sehr die vertuschende Versetzungspolitik der letzten Jahrzehnte innerhalb von katholischen Bistümern und Ordensgemeinschaften zutiefst kritikwürdig ist, so sehr muß aber bei der Herausstellung angeblicher Ursachen auch Sachlichkeit eingefordert werden. Wenn Frau Dr. Ranke-Heinemann von "zwei Geheimschreiben" spricht, dürften diese römischen Schreiben ja gar nicht bekannt oder gar im Internet abrufbar sein. In Wirklichkeit ist das von Frau Heinemann dem jetzigen Papst in die Schuhe geschobene "Geheimschreiben" (2001) auf der Seite des Heiligen Stuhles abrufbar und liegt in diesem Blogeintrag oberhalb in vollständiger deutscher Übersetzung mit allen anderen relevanten Dokumenten vor. Wenn sie dann in kirchenrechtlicher Unkenntnis mit diesem "Geheimschreiben" dem regierenden Papst eine "Mitschuld an diesen Skandalen" unterstellt, hat sie übersehen, daß der Diener Gottes Johannes Paul II. und der damalige Joseph Kardinal Ratzinger in Wirklichkeit durch die zentrale Meldepflicht (unter anderem für Sexualdelikte bei Unter-18-Jährigen) das kirchliche Recht konkret gegen eine diözesane Vertuschung verbesserten und auch die Verjährung nachweislich erhöhten, von der sogar dispensiert werden kann. Die von Ranke-Heinemann angesprochene "ausschließliche Kompetenz des Vatikans" ist daher in diesem kirchenrechtlichen Kontext zu verstehen und behindert die staatliche Justiz überhaupt nicht. Diese bösartige Unterstellung kommt aus einer schweren Ebenenverwechslung, die auch übersieht, daß nicht etwaige Geheimgesetze oder das Kirchenrecht als solches an den bisher aufgeflogenen Vertuschungen schuld waren und sind - ganz im Gegenteil - sondern eine bestimmte Kultur des Wegschauens, die gar nicht (nur) durch neue Gesetze geheilt werden könnte. Zum dauernd wiederholten Märchen einer angeblich systematischen Vertuschungsanordnung durch das überholte Dokument Crimen sollicitationis (unter anderem zum Spezialfall der Verführung gegen das 6. Gebot im Rahmen der Beichte) aus dem Jahre 1962, auf das Ranke-Heinemann absurderweise auch noch hereingefallen ist, hat der Nachrichtendienst kath.net angesichts der damaligen US-Diskussionen bereits vor mehr als sechs Jahren sachlich richtig zusammengefaßt, wie unsinnig und falsch nämlich auf das Dokument selbst bezogene Vertuschungsvorwürfe gegen die Kirche waren und sind. Auch verweise ich gerade im Zusammenhang mit dem früheren Dokument Crimen sollicitationis auf den oben übersetzten geltenden Artikel 20 der Normen, in dem nachweislich der Kläger (das Opfer) namentlich geschützt wird. 3. Die im Interview geäußerte persönliche Enttäuschung von Frau Prof. Dr. Ranke-Heinemann zu bewerten, steht mir nicht zu. Ich meine jedoch, daß sie die helfende Stellung des auf das Heil der Seelen und die Gerechtigkeit bezogenen katholischen Kirchenrechtes nicht erkannt hat oder nicht erkennen will. Aus diesem Grunde empfehle ich ihr an erster Stelle die Lektüre des neu erschienenen Buches "Zerrbilder" (Rheine, 2010) von Markus Anstead, der als reales Opfer klerikalen sexuellen Mißbrauchs über die Katholische Kirche selbst in Deutschland zu einem Schadensersatz gelangt ist und der durch seine Geschichte auch aufzeigt, wie oft offenbar sexueller Mißbrauch Minderjähriger leider einen homosexuellen Hintergrund bei den klerikalen Tätern hat und somit nicht eine Liberalisierung, sondern vielmehr die vollständige Beachtung der römischen Instruktion über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre (Nicht-)Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen (vom 4. November 2005) mit von zukunftsweisender Bedeutung zur langfristig erfolgreichen Eindämmung weiterer Mißbrauchsfälle in der ganzen Kirche sein wird. Dies zeigen auch mehrere Radiosendungen, in denen die mißbrauchsrelevante Problematik gelebter Homosexualität im Klerus angemessen und offen thematisiert wurde. Auch für diese und andere Fälle gibt es bereits zusätzliche Sondervollmachten eines weiteren päpstlichen Dikasteriums, nämlich der Kongregation für den Klerus, welche darüber hinaus helfen sollen, bei sehr schweren Fällen langwierige kirchliche Gerichtsverfahren durch kürzere Verwaltungsstrafverfahren zu ersetzen, unter Wahrung des natürlichen Verteidigungsrechtes. Ebenso kann die Kongregation für die Glaubenslehre vom normalerweise per Artikel 17 (siehe oben) vorgeschriebenen kirchlichen Gerichtsweg in schweren und klaren Fällen dispensieren, wenn diese vom zuständigen Ordinarius auf dem Verwaltungswege behandelt werden sollen, wobei er vor dem Dekret zur Entlassung aus dem Klerikerstand nochmals die Kongregation für die Glaubenslehre anzugehen hat (Audienz des Kardinalpräfekten der Kongregation beim Papst am 7. Februar 2003). Ebenso kann die Kongregation für die Glaubenslehre vom vorgeschriebenen Gerichtsweg dispensieren, wenn nach Entscheid des Partikularkongresses der Kongregation für die Glaubenslehre ein eben solcher schwerer und klarer Fall für eine Entlassung aus dem Klerikerstand ex officio dem Papst direkt vorgelegt werden soll (vgl. zu allen diesen Spezialfragen den sehr übersichtlichen Beitrag von Prof. Alfred E. Hierold, Pädophilie und Ephebophilie: Rechtsschutz für Opfer und Beschuldigte, 171 - 179, in: L. Müller u. a. (Hrsg.), "Strafrecht" in einer Kirche der Liebe. Notwendigkeit oder Widerspruch? Berlin 2006.) Nunmehr stehen viele Katholiken und Menschen in Irland und Europa in hoffnungsvoller Erwartung des päpstlichen Hirtenbriefes an die katholischen Christen in Irland, der Mitte März 2010 erscheinen soll. In einem offenen Brief an den Heiligen Vater Benedikt XVI. haben Marie Collins, Maeve Lewis und Andrew Madden als Opfer sexuellen Mißbrauchs stellvertretend für alle Überlebenden ihre hohe Erwartungshaltung nach der Publikation des sogenannten Murphy-Reports der Kommission zur Untersuchung sexuellen Mißbrauchs in der Erzdiözese Dublin geäußert: "Many who have suffered throughout their lives from the impact of sexual abuse by priests in childhood now realise, having read the Report, that their pain and suffering could have been avoided if senior churchmen and the civil authorities had acted properly in response to complaints received from earlier victims.The core finding of the Murphy Report was that the sexual abuse of children by priests was covered up by the Archdiocese of Dublin and other Church authorities over much of the period 1975 – 2004. Furthermore it found that the Dublin Archdiocese’s pre-occupations in dealing with cases of child sexual abuse, at least until the mid 1990s, were the maintenance of secrecy, the avoidance of scandal, the protection of the reputation of the Church, and the perseveration of its assets. All other considerations, including the welfare of children and justice for victims, were subordinated to these priorities. This finding was rightly accepted by the Irish Catholic Bishops in their December 2009 statement where they said that they were shamed by the extent to which child sexual abuse was covered up in the Archdiocese of Dublin. They also said that they recognised that this indicated a culture that was widespread in the Church. We also now request that other bishops throughout Ireland who engaged in this culture of cover up in their own dioceses should resign from their positions instead of waiting to see the extent to which they are criticised in any future Reports should the Commission of investigation be expanded to include their dioceses. The lives of thousands of Irish people have been devastated by sexual abuse by priests. We ask you to write, not only to Irish Catholics, but to all people of Ireland, accepting fully the harm that has been caused by the acts of omission and commission of the Catholic Church and its priests and bishops in Ireland." Ich bin überzeugt, daß Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. nach der Ladung der katholischen Bischöfe Irlands nach Rom die richtigen Maßnahmen und darauf basierend auch effektive zukunftsweisende Worte finden wird. Im Gebet verbunden! Euer Padre Alex - Dr. iur. can. Alexander Pytlik Comments
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Math. 7,12 Die Goldene Regel:
Alles nun, was ihr wollt, daß euch die Leute tun sollen, das tut ihr ihnen auch. Das ist das Gesetz und die Propheten. Auf das und nur auf das kommt es an und nicht auf irgendwelche Gesetzbücher. Römer.13,8 Seid niemand nichts schuldig, als daß ihr euch untereinander liebt; denn wer den andern liebt, der hat das Gesetz erfüllt. Galater 5,14 Denn alle Gesetze werden in einem Wort erfüllt, in dem: „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst.“
Jetzt ist auch noch die deutsche Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auf den oben widerlegten schweren Irrtum hereingefallen, als ob rein kirchenrechtliche Bestimmungen jemals den Gang zur Staatsanwaltschaft verhindert hätten oder verbieten würden. Im Originalinterview unter http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/1138913/ sagte sie am 08. März 2010:
"Wir haben jetzt die staatliche Schule, wir haben die Schulen in katholischer Trägerschaft, und ich denke, gerade diese Schweigemauer, die ist gerade bei den Schulen in katholischer Trägerschaft bestimmt auch mit darin zu sehen, daß es ja eine Direktive der katholischen Glaubenskongregation gibt von 2001, daß eben auch so schwere Mißbrauchsfälle zu allererst der päpstlichen Geheimhaltung unterliegen und eben nicht weitergegeben werden sollen außerhalb der Kirche, sondern man intern untersucht, aber dort auch nicht klar gemacht ist, möglichst frühzeitig die Staatsanwaltschaft einzuschalten." Einer solchen verfehlten Einschätzung widersprachen im übrigen bereits im Vorjahr die katholischen Bischöfe Irlands. So verwies die Diözese Ferns darauf, daß die zehn Fälle, die sie seit 2001 an den Heiligen Stuhl weitergegeben hatte, allesamt auch den staatlichen Behörden mitgeteilt wurden, und das selbstverständlich ohne Einspruch der Kongregation für die Glaubenslehre. Und auf die Frage, ob die an verschiedenen und weltanschaulich unterschiedlich ausgerichteten Schulen aufgeflogenen sexuellen Mißbrauchsfälle nicht "ein bißchen Spiegelbild dessen, daß Mißbrauch in der Familie ebenfalls mit derselben Problematik konfrontiert wird, sich nicht zu melden" sei, antwortete sie nochmals mit dem absurden Hinweis auf die von mir oben angebotenen römischen Dokumente aus dem Jahr 2001: "Etwas spiegelt das wider, obwohl man wirklich auf die Besonderheiten jeweils achten muß. Deshalb habe ich ja auch gerade auf diese Besonderheit der Richtlinie und der Direktiven der Glaubenskongregation der Katholischen Kirche hingewiesen. Aber wir müssen einfach die Augen aufmachen und sehen: es gibt weit verbreitet Gewalt, gerade auch in Familien, in familiären Beziehungen, und eben Mißbrauch. Und jemand, der einmal Opfer von Mißbrauch geworden ist, dem wird ja seine ganze persönliche Entwicklung, vielleicht auch so wird ihm die berufliche Entwicklung genommen, oder ein Stück weit ganz nachteilig beeinträchtigt, und deshalb muß das sachlich, nüchtern, ohne irgendjemand an den Pranger zu stellen, aber an die Öffentlichkeit und aufgearbeitet werden, auch für verjährte Fälle." Eben diese Sachlichkeit ist von der Bundesjustizministerin in bezug auf pauschale Vorwürfe gegen das katholische Kirchenrecht einzufordern. Nicht all zu viele Lehrer und Schüler werden sich jemals mit den - allen regierenden Hirten der Katholischen Kirche zugesandten - Informationen über die oben übersetzten Strafbestimmungen beschäftigt haben, wenn sie darüber überhaupt Bescheid gewußt hätten. Hier als Justizministerin einen Vorwurf zu äußern und ausgerechnet den verschärfenden kirchenrechtlichen Bestimmungen aus dem Jahr 2001 eine Mitschuld dafür zu geben, daß Opfer sich nicht rechtzeitig gemeldet hätten, ist - ich wiederhole - völlig absurd und daher zutiefst ungerecht. Die Dokumente behandeln in Wirklichkeit verschiedene Straftaten nach Maßgabe des Kirchenrechtes in Verbindung mit der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, wobei einige davon den Staat überhaupt nicht interessieren.
PÄPSTLICHES GEHEIMNIS
Sie sprechen von Widerlegung und schwerem Irrtum und angeblicher Zusammenarbeit der RKK mit den Strafverfolgungsbehörden. Beispiel Ferns, Irland: da steht in http://en.wikipedia.org/wiki/Roman_Catholic_Diocese_of_Ferns genau das Gegenteil davon, der Bischof dort hat versagt und wohl nicht kollaboriert. Die geleugnete Geheimhaltung ist hier geregelt, ich zitiere aus obigem Blogeintrag: "Alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen sind verpflichtet, die Canones ihres jeweiligen Gesetzbuches zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren einzuhalten gemeinsam mit den Spezialbestimmungen, die von der Kongregation für die Glaubenslehre für jeden Einzelfall mit dem Auftrag der vollständigen Durchführung übermittelt werden. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis (...) Art. 25 §1. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis. (Anm. 31: STAATSSEKRETARIAT, Reskript von der Audienz des Heiligen Vaters 'Il 4 febbraio 1992', durch das die Allgemeine Ordnung der Römischen Kurie in Kraft gesetzt wird, 30. April 1999; 'Regolamento Generale della Curia Romana', 30. April 1999, Art. 36 § 2, in AAS 91 [1999] 646: 'Mit besonderer Sorgfalt muß das päpstliche Geheimnis beachtet werden, nach der Vorschrift der Instruktion Secreta continere vom 4. Februar 1974.' PÄPSTLICHES STAATSSEKRETARIAT, Reskript von einer Audienz, die Instruktion Secreta continere betreffend das päpstliche Geheimnis, 4. Februar 1974, in AAS 66 [1974] 89 - 92: 'Art. 1. Unter das päpstliche Geheimnis fallen: … 4. Außergerichtliche Anklagen, die betreffend Straftaten gegen den Glauben und gegen die Sitten eingegangen sind, und Anklagen, die gegen das Sakrament der Buße begangene Straftaten beinhalten. Gleichermaßen der Prozeß und die Entscheidung, welche diese Anklagen betreffen, wobei immer das Recht dessen zu wahren ist, der bei den Behörden angezeigt wurde, von der Anzeige zu erfahren, wenn solches Wissen für seine eigene Verteidigung notwendig ist. Aber es ist nur dann zulässig, den Namen des Anzeigenden bekanntzumachen, wenn die Behörden es als opportun ansehen, daß der Beschuldigte und der Anzeigende persönlich zusammentreffen; …' [Seite 90]) §2. Wer immer das Geheimnis verletzt hat, sei es ex dolo oder durch grobe Fahrlässigkeit, und dem Beschuldigten oder den Zeugen irgendeinen Schaden zufügt, soll auf Antrag der betroffenen Partei vom höheren Turnus oder auch ex officio mit einer angemessenen Strafe belegt werden." Ihr Vortrag ist also nachweislich falsch. Es wurden wegen der o. g. Geheimhaltungspflicht die staatl. Behörden gerade nicht informiert! Daran können Ihre Behauptungen wie: "... Märchen der 'Geheimschreiben' irrt. Vom katholischen Kirchenrecht her ist überhaupt keine Vertuschung ausgegangen, und es gab niemals einen römischen Befehl zu einer systematischen Vertuschung, sondern in Wirklichkeit ist sowohl das funktionierende Strafrecht als auch das Schadensersatzrecht der Kirche völlig klar und müßte lediglich (auch präventiv) mehr bekannt gemacht und noch mehr eingesetzt werden ... Diese bösartige Unterstellung kommt aus einer schweren Ebenenverwechslung, die auch übersieht, daß nicht etwaige Geheimgesetze oder das Kirchenrecht als solches an den bisher aufgeflogenen Vertuschungen schuld waren und sind - ganz im Gegenteil - sondern eine bestimmte Kultur des Wegschauens, die gar nicht (nur) durch neue Gesetze geheilt werden könnte" keinesfalls hinwegtäuschen. Sie verwechseln hier die Ebenen. Im übrigen halte ich Ihr oben zitiertes römisches Strafrecht für einen Witz, weil es durch diese Geheimhaltung das weltliche Strafrecht be- und verhindert,und weil es parteiisch ist. Ein Versuch, den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben. Hoffnungslos und zutiefst ungerecht.
Sie begehen nur einen einzigen wesentlichen logischen Fehler: das päpstliche Geheimnis ist lediglich formal das verbindlichste natürliche Ermittlungsgeheimnis innerhalb der Kirche, es ist kein Beichtgeheimnis. Nirgendwo gibt es auch nur eine einzige Bestimmung im Kirchenrecht, welche explizit die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden im Falle des Verdachtes auf Verbrechen behinderte oder behindert. Deshalb liege ich mit meiner Verteidigung des Kirchenrechtes richtig.
Und was das Beispiel aus Irland betrifft, was ich nicht überprüfen kann. Auch dieses unterstützt meine Argumentation, daß es nämlich um die Anwendung des geltenden Kirchenrechtes zum Schutz der Opfer geht. Daß das geltende Recht leider nachlässig angewendet wurde, beklagt zu Recht der Heilige Vater im äußerst klaren Hirtenbrief an die Iren und bei seinem Tadel gegenüber den katholischen Bischöfen Irlands. Mit besten Grüßen!
Eine gute Übersetzung. So gut diese aber auch sein mag, ändert sie nichts an der Tatsache, daß für den Papst die Katholische Kirche als solche über jede Kritik erhaben ist. Wirkliche Strukturprobleme sieht er nicht.
Eine solche Sichtweise kann man nur haben, wenn man sich einbildet, die einzig wahre Vertretung Gottes auf Erden zu sein. Das ist die Hauptkrankheit der Katholischen Kirche.
Was den Alleinseligmachigkeitsanspruch bzw. Alleinvertretungsanspruch (Gottes auf Erden) angeht, haben Sie vollkommen Recht. Was leider in dieser Diskussion unterzugehen droht, sind die nachweislich falschen Behauptungen zur angeblichen Zusammenarbeit der RKK, des Vatikan mit staatlichen Behörden bei starkem Verdacht auf auf Kindes/Jugendlichen-Mißbrauch. Die Fälle, welche seit 2002 obligat zentral nach Rom gemeldet werden müssen ("nahezu erwiesene" Fälle) werden aufgrund des Papstgeheimnisses eben nicht den staatlichen Behörden gemeldet (und dürfen nicht).
Zitat aus obigem Blogeintrag: "Alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen sind verpflichtet, die Canones ihres jeweiligen Gesetzbuches zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren einzuhalten gemeinsam mit den Spezialbestimmungen, die von der Kongregation für die Glaubenslehre für jeden Einzelfall mit dem Auftrag der vollständigen Durchführung übermittelt werden. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis ... Art. 25 §1. Fälle dieser Art unterliegen dem päpstlichen Geheimnis ... §2. Wer immer das Geheimnis verletzt hat, sei es ex dolo oder durch grobe Fahrlässigkeit, und dem Beschuldigten oder den Zeugen irgendeinen Schaden zufügt, soll auf Antrag der betroffenen Partei vom höheren Turnus oder auch ex officio mit einer angemessenen Strafe belegt werden." Die oben zitierten katholischen Kirchengesetze sprechen doch eine deutliche Sprache und widerlegen die Mär von der angeblichen Zusammenarbeit der Glaubenskongregation in Rom - wo "erwiesene" Fälle seit 2002 zentral erfaßt werden - mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Man sammelt in Rom harte Daten und wartet aufgrund des Papstgeheimnisses also einfach ab, bis die Verjährung dieser Straftaten eintritt und versucht vielleicht per "Selbstjustiz" (z. B. Versetzung in eine andere Pfarrei, irgendwelche, nutzlosen medizinischen Behandlungen, etc.) was zu machen und faßt das Übel eben nicht an der Wurzel, sondern verschlimmert es noch, indem neue Opfer dieser Pädophilie/Päderasten-Priester kreiert werden.
Sie begehen nur einen einzigen wesentlichen logischen Fehler: das päpstliche Geheimnis ist lediglich formal das verbindlichste natürliche Ermittlungsgeheimnis innerhalb der Kirche, es ist kein Beichtgeheimnis. Nirgendwo gibt es auch nur eine einzige Bestimmung im Kirchenrecht, welche explizit die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden im Falle des Verdachtes auf Verbrechen behinderte oder behindert. Deshalb liege ich mit meiner Verteidigung des Kirchenrechtes richtig.
Da Sie leider konstruktive Kritik an Ihrem salbungsvollen Unsinn, den Sie von sich geben, nicht vertragen (vgl. meine beiden Beiträge, die Sie nicht freischalteten bzw. beantworten wollten, weil Ihre Lügen aufgedeckt wurden) veröffentlichen bzw. keine Antwort darauf haben, würde ich Ihnen raten, 'mal in der REALITÄT anzukommen und sich das hier
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,706107,00.html und zur rechtlichen Situation das hier http://www.lto.de/de/html/nachrichten/401/Das-Kirchenrecht-als-taugliche-Grundlage-angemessener-Sanktionierung/ zu Gemüte zu führen. Vielleicht wachen Sie auch mal auf, Pater Alex. Beste Grüße Ihr Dr. Werner Thurner (meinen Doktor habe ich nicht in Kirchenrecht [was für ein Anspruch!] sondern in Medizin gemacht.)
Beiträge ohne gültige Mailadresse werden von meinem System nie freigeschaltet. Ich mußte diesen Spamschutz leider einbauen, weil andernfalls die Löschungsarbeit gegen irgendwelche Werbeeinträge zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Dafür bitte ich Sie um Verständnis.
Vielen Dank für Ihre beiden angegeben Linkhinweise, die sehr wertvoll zu lesen sind. Ich kann aber in keinem der beiden Artikel erkennen, warum meine Argumentation falsch wäre. Die Kirche als ganze und von Rom her behindert jedenfalls die rechtzeitige Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden überhaupt nicht. Der Pressesprecher des Heiligen Stuhles sagte daher bei der Vorstellung der aktualisierten Normen für die schwerwiegenderen Straftaten: "Das bedeutet, daß es nach der von der Kongregation für die Glaubenslehre vorgesehenen Praxis nötig ist, frühzeitig den Anordnungen der in den verschiedenen Ländern geltenden Gesetze zu genügen und nicht erst im Verlaufe des kirchenrechtlichen Verfahrens oder erst nach diesem." Wie schon bisher darf daher nicht von der weiterhin zum Schutz der Würde aller beteiligten Personen vorgeschriebenen vertraulichen Diskretion der kirchenrechtlichen Prozesse irrtümlich auf eine angebliche Nicht-Zusammenarbeit der Kirche mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Einen Sonderfall stellt dabei natürlich immer die absolute Wahrung des Beichtgeheimnisses dar. Ich empfehle Ihnen daher die Lektüre der geltenden römischen Leitlinien http://www.vatican.va/resources/resources_guide-CDF-procedures_ge.html und meinen neuesten Blogeintrag zum eben erwähnten Update des Vatikan zu sämtlichen Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Sakramenten und gegen sexuellen Mißbrauch: http://www.internetpfarre.de/blog/archives/252-VATIKAN-MISSBRAUCH-UPDATE-NORMAE-DE-GRAVIORIBUS-DELICTIS-UND-SACRAMENTORUM-SANCTITATIS-TUTELA.html oder http://tinyurl.com/ce6oyw2 Außerdem empfehle ich Ihnen das aktuelle Buch von anstead.de über einen konkreten Fall sexuellen Mißbrauchs, der schon vor der in Deutschland angestoßenen Diskussion schadensersatzmäßig über die kirchengerichtliche Ebene behandelt werden konnte und bei dem ich auch mithelfen durfte. Mit besten Grüßen von Padre Alex
Sie schrieben:
"Die Kirche als ganze und von Rom her behindert jedenfalls die rechtzeitige Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden überhaupt nicht." Und genau das ist falsch und gelogen, weil über diese Fälle das Papstgeheimnis gestülpt wird (vgl. Ihren langen Sermon bzw. die Bestimmungen von 2001) und somit keine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden stattfindet. Im übrigen ist es sinnlos, den Sexualtrieb (insbesondere bei Männern) zu unterdrücken. Wie auch immer man herumschwafelt. Der Sexualtrieb der Männer ist das Natürlichste der Welt, und er sucht sich bei Fehlgeleiteten und bei mental Verkrüppelten Kinder und Jugendliche als Ziel der Begierde.
S. g. Herr Dr. Thurner!
Besten Dank für Ihren Diskussionsbeitrag! Ich nehme an, daß Sie sich auf die neuesten Meldungen aus Irland und somit auf einen weiteren "Mißbrauchsreport" betreffend eine Diözese beziehen: http://www.kath.net/detail.php?id=32337 Ich bleibe bei meiner These, daß es JETZT so ist, wie ich geschrieben hatte. Ich werde allerdings versuchen, den gesamten Report http://www.justice.ie/en/JELR/Cloyne_Rpt.pdf/Files/Cloyne_Rpt.pdf durchzulesen und zu analysieren. Schon zu Beginn heißt es darin allerdings - und dies bestätigt meine Sicht der Dinge: "The Commission acknowledges that the standards which were adopted by the Church are high standards which, if fully implemented, would afford proper protection to children." Nach der vollständigen Lektüre werde ich gerne nochmals auf Ihre Stellungnahme eingehen, wobei ich noch zu Ihrem zweiten Kritikteil anmerke, daß die Kirche nie die "Unterdrückung" des Sexualtriebes erwartete, sondern die der Vernunft und dem Gewissen entsprechende Einordnung ins Ganze der menschlichen Existenz lehrt, damit der Mensch mit Leib und Seele sein Glück finden könne. Auch wenn etwas das Natürlichste sei, dann entbindet dies noch nicht von der sittlichen Verantwortung bei jenen, die sich einer durchschnittlichen Gesundheit erfreuen. Einen gesegneten Sonntag schon heute für Sie! Padre Alex
S. g. Padre Alex,
danke für Ihre Antwort. Mir ging es nicht um spezielle Mißbrauchsfälle in Irland oder sonstwo, sondern um eine allgemeine Aussage zum männlichen Geschlechts/Sexualtrieb und dessen Möglichkeiten der Triebbefriedigung, welcher insbesondere bei katholischen Priestern durch zig Verbote (Zölibat, Masturbation, etc.) sytematisch verformt wird. Nur wenige Priester halten dies aus. Aber dies ist meine höchstpersönliche Ansicht als Arzt und Mensch mit Lebenserfahrung, welche allerdings durch die mindestens achtmal höheren sexuellen Mißbräuche durch katholische Kleriker im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung bestätigt wird. Es geht hier um das Thema "KIRCHENRECHT DOKUMENTE SEXUELLER MISSBRAUCH: KRITIK AN RÖMISCHER GEHEIMHALTUNG IST VERFEHLT" . Knackpunkt ist hier, daß Sie auf das über allen Mißbrauchsfällen ruhende "päpstliche Geheimnis", mithin die Geheimhaltung dieser zentral in Rom gesammelten Fälle vor Strafverfolgungsbehörden n i c h t eingehen. Durch dieses päpstliche Geheimnis darf und kann es zu keiner Zusammenarbeit mit staatlichen Strafverfolgungs Behörden bei sexuellem Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen durch katholische Priester kommen, oder liege ich da falsch? Die entsprechenden Paragraphen aus Art. 25 hatte ich ja bereits benannt. Auch für Sie Padre Alex einen schönen Sonntag.
S. g. Herr Dr. Thurner!
Ja, darauf wollte ich auch noch eingehen, aber das ist eben das klassische Mißverständnis, möglicherweise sogar bei manchen früher regierenden Bischöfen (gewesen): das päpstliche Geheimnis bedeutet doch nichts anderes als das gewöhnliche kirchliche Amts- und Verfahrensgeheimnis, nur mit der höchsten "formalen" Stufe. Wenn die Gesetzgebung jedoch die in einem Staat vorgesehene oder verpflichtende Anzeige bei den staatlichen Behörden nicht verboten hatte oder nicht verbietet, so war das kirchliche Amtsgeheimnis überhaupt kein Grund oder eine Entschuldigung, keine Anzeige einzubringen. Denn beim päpstlichen Geheimnis geht es doch nur um das überall übliche Verfahrensgeheimnis, was das kirchliche Strafverfahren in all seinen Schritten betrifft. Das päpstliche Geheimnis schützt(e) daher nicht die / den Täter, egal welchen kirchlichen Standes. Das ist eben das Mißverständnis, das offenbar nur schwer aus den Köpfen herauszubringen ist. Es handelt sich um eine Ebenenverwechslung, weshalb eben gerade in den letzten Monaten die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden vom Heiligen Stuhl her ganz klar eingeschärft worden ist, nicht zuletzt durch den Papst selbst in dem historisch bedeutsamen Hirtenbrief an die Katholische Kirche in Irland. Einen schönen Abend von Padre Alex
Sie schrieben:
"Denn beim päpstlichen Geheimnis geht es doch nur um das überall übliche Verfahrensgeheimnis, was das kirchliche Strafverfahren in all seinen Schritten betrifft. Das päpstliche Geheimnis schützt(e) daher nicht die / den Täter, egal welchen kirchlichen Standes. Das ist eben das Mißverständnis, das offenbar nur schwer aus den Köpfen herauszubringen ist." In der Praxis arbeitet die RKK aber nicht mit Strafverfolgungsbehörden zusammen. Leider (!) gehört der Verdacht oder auch das Wissen um die Straftat sexueller Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen nicht zu den ogligatorisch (strafbewehrten) anzuzeigenden Straftatbeständen. Insofern besteht tatsächlich keine Verpflichtung der Glaubenskongregation, die ihr vorliegenden (dort für die Weltpriesterschaft gesammelten, so gut wie erwiesenen Fälle) an die staatlichen Stellen zu melden. Ermitteln diese staatlichen Stellen (z. B. auf die leider seltenen Hinweise der Opfer bzw. von deren Eltern), dann tritt das päpstliche Geheimnis bezüglich dieses Falles in Kraft, und aus Rom (aus der Glaubenskongregation) kommt nichts, nada, null. Ergänzung: Der Spiegel schrieb unter http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,775615,00.html -> "Abgehoben, elitär und narzißtisch." Irlands Premier Enda Kenny schimpft im Zusammenhang mit einem neuen Report auf den Vatikan. Dieser habe Kindesmißbrauch gezielt verharmlost und offizielle Untersuchungen behindert. Meine Antwort hierzu: So geht es aus (8 x höhere Delinquenz bei sexuellem Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen bei katholischen Klerikern im Vergleich zu Männern der Allgemeinbevölkerung), wenn man den (natürlichen) Sexualtrieb von Männern glaubt, negieren und unterdrücken zu können. Auch hat der Vatikan die katholischen Priester so besser im (Abhängigkeits-)Griff. Und leider wird das so bleiben, weil sich nichts ändert am Denken des Vatikans, der alten Herren dort, auch bezüglich der Sexualität des Menschen und des Zölibats. Wenn es noch eines Beweises für Verharmlosung und Täterschutz, bzw. für Abblocken von staatlicher Strafverfolgung bedurft hätte, hier ist er erneut.
In der Praxis arbeitet die Katholische Kirche sehr wohl mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zusammen. Dies wurde insbesondere seit dem letzten Jahr häufig wiederholt, und diese Kooperationsverpflichtung trifft nicht die römische Glaubenskongregation als solche, sondern direkt die jeweiligen Diözesanbischöfe für ihre Bistümer in den entsprechenden Staaten. Staatliche Stellen werden überhaupt keine kirchenrechtlichen Dokumente benötigen, sondern müssen nach ihren Methoden ermitteln, was vom Heiligen Stuhl oder von Einrichtungen der Katholischen Kirche eben nicht behindert wird und auch nicht verhindert werden könnte. In der letzten Äußerung des Heiligen Stuhles
http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20110503_abuso-minori_ge.html vom 3. Mai 2011 heißt es zur Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden weiterhin eindeutig: "Der sexuelle Mißbrauch Minderjähriger ist nicht nur eine Straftat nach kanonischem Recht, sondern stellt auch ein Verbrechen dar, das staatlicherseits verfolgt wird. Wenngleich sich die Beziehungen zu staatlichen Behörden in den einzelnen Ländern unterschiedlich gestalten, ist es doch wichtig, mit den zuständigen Stellen unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind die staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen immer zu beachten, freilich ohne das Forum internum des Bußsakraments zu verletzten. Selbstverständlich beschränkt sich diese Zusammenarbeit nicht nur auf die von Klerikern begangenen Mißbrauchstaten, sondern erfolgt auch bei Delikten, die Ordensleute oder in kirchlichen Einrichtungen tätige Laien betreffen." ( Vgl. auch meine Blogeintrag http://www.internetpfarre.de/blog/archives/280-EXKLUSIV-IN-DEUTSCH-LOMBARDI-SEXUELLER-MISSBRAUCH-RUNDSCHREIBEN-GLAUBENSKONGREGATION-LEITLINIEN.html ) Ich habe die Ansprache des irischen Premiers im übrigen gelesen und auch vollständig angehört. So sehr es menschlich verständlich ist, daß nicht wenige Opfer klerikalen sexuellen Mißbrauchs diese Rede als historisch einstuften oder sich erleichtert zeigten, so strotzt dieselbe aber vor Unsachlichkeiten und Ebenenverwechslungen, sodaß der Apostolische Nuntius mit Recht zu Konsultationen ins Päpstliche Staatssekretariat zurückgerufen wurde, damit die Vorwürfe geprüft und beantwortet werden können. Ich habe dazu einen Blogeintrag begonnen: http://www.internetpfarre.de/blog/archives/283-IRISCHER-MISSBRAUCH-REPORT-ZEIGT-PAPST-UND-BISCHOEFE-LIEGEN-MIT-PRAEVENTION-RICHTIG.html
Die Erfindung der pauschalen Verurteilung:
„Außerhalb der katholischen Kirche kann man kein Heil erlangen.“ Die älteste, umfangreichste und härteste pauschale Verurteilung aller Zeiten. Die umfangreichste und härteste deswegen, weil es viele Milliarden Menschen ohne Ansehen der Person zur härtesten Strafe, der ewigen Verdammnis, verurteilt. Da ändert auch der Zusatz, den man in jüngster Zeit eingefügt hat, nichts daran, das ist ein zu kleiner Tropfen auf einem zu heißen Stein. „Mit dem Maßstab, mit dem man mißt, wird man selbst gemessen werden.“ Der Erfinder der pauschalen Verurteilung wird nun selbst pauschal verurteilt. Gott funktioniert manchmal langsam, aber dafür sicher.
S. g. Herr Badhofer!
Die universale Katholische Kirche hat diesen Satz nie exklusiv verstanden und eine Auslegung wie die von Ihnen verstandene sogar verurteilt, und das gilt für immer. Denn der Heilswille des allmächtigen Gottes ist universal auf alle Menschen ausgerichtet. Nur der Mensch selbst kann sich dagegen stellen. Hinzu kommt, daß bei fehlender Information über die Wirklichkeit und Wahrheit Gottes als Dreifaltigkeit und über das Kommen des Erlösers Jesus Christus als Gott-Mensch keine Schuld vorliegt und somit die außerordentliche Möglichkeit des ewigen Heils gegeben ist, wenn nämlich solche Menschen nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Wer also den von Ihnen in die Diskussion eingebrachten Glaubenssatz exklusiv und somit falsch versteht, ist nicht katholisch. Mit diesem Satz gemeinsam muß wenigstens immer auch der heilige Paulus zitiert werden: "Gott will, daß alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen." (1 Tim 2,4) Das letzte XXI. Ökumenische Konzil hat die geltende Lehre und das diesbezüglich richtige Verständnis wiederum vorgelegt, und zwar ohne Irrtum: http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_ge.html Mit besten Ostergrüßen! Padre Alex
Natürlich hat die katholische Kirche diesen Satz nie exklusiv verstanden, und es wurden auch im Laufe der Jahre oder Jahrhunderte einige Male Zusätze eingebracht, welche die Interpretation einer Exklusivität eindeutig ausschließen. Aber, was ändert das an der Grundaussage? Auch innerhalb der katholischen Kirche ist das ewige Heil an gewisse Voraussetzungen gebunden. Es ist ja nicht so, daß jeder, der katholisch ist, aufgrund seiner Mitgliedschaft in der katholischen Kirche automatisch das ewige Heil erlangt.
"Unter bestimmten Vorraussetzungen ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der katholischen Kirche das ewige Heil zu erlangen". Diese Formulierung ist der Wirklichkeit wesentlich näher, wobei der Zusatz zulässig wäre: „Die Vorraussetzungen innerhalb der katholischen Kirche weichen von den Vorraussetzungen außerhalb der katholischen Kirche in vielen Bereichen ab. Man kann das ungefähr mit einer Patentschrift vergleichen: in einer Patentschrift gibt es stets einen oder mehrere durchnummerierte Sätze, die mit "Patentansprüche" überschrieben sind. Der erste Satz ist der wichtigste. Folglich hat der erste Satz, wie schon vorher erwähnt, folgendermaßen zu lauten: Satz 1) "Unter bestimmten Vorraussetzungen ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der katholischen Kirche das ewige Heil zu erlangen“. Satz 2) . . . Satz 3) . . . usw. Solange dies nicht geschieht, kann man von einer Pauschalverurteilung ausgehen, welche sich als Maßstab früher oder später gegen sich selbst richtet. Daß das so ist, wäre zu mühselig, darüber zu diskutieren, ist aber auch nicht nötig, die nächsten, ich würde 'mal sagen, zwei Jahre, werden es zeigen - oder auch nicht, werden Sie jetzt sicher sagen, aber, warten wir es einfach ab. Wir haben ja Zeit genug. |
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Derzeit kursiert in den Medien ein sogenannter NRO-Bericht "über die Behinderung der Kinderrechtskonvention durch das katholische Kirchenrecht am Beispiel sexuellen Mißbrauchs" von Verena Mosen im Auftrag des "Ökumenischen Netzwerkes Kirche von unten" aus
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