Tuesday, December 9. 2008
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare
Comments (2) Trackbacks (2) KATHOLISCHE KIRCHE, NATURRECHT UND EHERECHT: REIN KIRCHLICHE EHE IN DEUTSCHLAND AB 1. JANUAR 2009
Johannes Messner, der berühmte österreichische Naturrechtsexperte (1891 - 1984), schreibt auch in der sechsten Auflage des von ihm in unerreichter Systematik geschaffenen und bis heute unersetzlichen Standardwerkes "Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik", das heißt im Jahre 1966: "Die Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament und fällt daher unter die Zuständigkeit der Kirche, so daß der Staat sich einer Verletzung des natürlichen und göttlichen Rechtes schuldig macht, wenn er sich die ausschließliche Jurisdiktion über Ehen von Christen anmaßt." (S. 550) Infolge der säkularisierten Auffassung der Ehe versuchte der Staat in zunehmenden Maße, auch die Ehe von Christen seiner Jurisdiktion zu unterwerfen. In manchen Ländern geschah dies, indem er der kirchlichen Ehe von Christen die Anerkennung versagte oder sie unter Strafe stellte, wenn die Ehe nicht vor den staatlichen Behörden geschlossen war (obligatorische Zivilehe), oder indem er den Christen die Möglichkeit einer bloßen Zivilehe anbot und so die Umgehung der kirchlichen Jurisdiktion ermöglichte (fakultative Zivilehe). In vielen Ländern ist jedoch die Stellvertretung des Staates einfach an den beim heiligen Sakrament der Ehe mitwirkenden kirchlichen Amtswalter delegiert. "Da die Ehe ein Vertrag ist, der Rechtswirkungen für die Ehepartner, für die Nachkommenschaft und für die Gesellschaft nach sich zieht, fällt sie auch in den Bereich der staatlichen Zuständigkeit." (S. 549) Es geht dabei um die Form der Beurkundung des Ehevertrages, es geht um den heiß diskutierten Schutz des Ehebandes durch Bestrafung des Ehebruchs. Aber auch die Rechte und Pflichten der Ehepartner werden umschrieben, soweit sie gesellschaftliche Auswirkungen haben, besonders jene, welche die Sorge für die Kinder und die wirtschaftliche Stellung der Familienmitglieder betreffen, zum Beispiel als Erben.
Von daher sehe ich als leicht erreichbare naturrechtskonforme und auch praktisch beste Lösung, daß der moderne Staat einfach die nach dem Kirchenrecht gültig geschlossenen Ehen als solche anerkennt, soferne dies im jeweiligen Einzelfall von den Ehepartnern auch gewünscht wird, wobei zu bedenken ist, daß keine Ehe, die diesen Namen verdient, einfach privat und geheim im Sinne einer Quasi-Nichtexistenz bleiben kann, sondern immer auch bestimmte öffentliche Wirkungen nach ziehen muß, denn die Bedingungen einer Mann und Frau naturgemäß entsprechenden Ehe unterliegen eben nicht dem Willen der Vertragsparteien, auch wenn der Ehekonsens selbst in voller Freiheit vollzogen sein soll, um die Würde der Ehepartner und oft auch überhaupt die Gültigkeit der Ehe zu erreichen. Die in Deutschland mit dem Jahr 2009 vorgenommene Veränderung des Personenstandsrechtes, welches bisher bei kirchlichen Trauungen eine Zwangsziviltrauung vorsah, ist daher auf der einen Seite eine ganz klare Verbesserung, weil somit eine sinnlose Doppelung des Ehekonsenses (der für formpflichtige Katholiken nur kirchlich oder mit kirchlicher Erlaubnis gültig geleistet werden kann!) wegfällt. Daß aber bei dieser Verbesserung in Wirklichkeit das für alle bindende Naturrecht nicht im Blick gewesen sein kann, zeigt dann die andere Seite der gesetzlichen Veränderung auf: es gibt weiterhin keine automatische bzw. nach gewissen formalen Bedingungen ablaufende Anerkennung der kirchlich geschlossenen Ehe, sondern dazuhin müßte weiterhin die naturrechtswidrige Doppelung des Ehekonsenses vorgenommen werden. Die nunmehr seitens der Katholischen Kirche in Deutschland getroffene Reaktion auf die Verbesserung bzw. bleibende Mißachtung des Naturrechts erscheint als durchaus bestmögliche: einerseits wird das Recht der Personen, welche in der Kirche ihre Ehen gültig schließen wollen, gewahrt, sodaß es viele denkbare Begründungen (religiöse Gründe, Gewissensgründe, soziale Härtefälle, finanzielle Schwierigkeiten, Ablehnung in der Verwandtschaft usw.) geben kann und wird, warum die kirchliche und naturrechtlich gültige Ehe nicht durch vorherige oder nachträgliche Vornahme einer staatlichen Ziviltrauung ins Forum des Staates gelangen soll, und andererseits werden die Personen, welche kirchlich heiraten, daran erinnert, daß die Ehe im Normalfall auch in alle Rechtsbereiche Eingang finden soll, auch wenn dies derzeit leider nur mit der sinnlosen Wiederholung des Jawortes vor einem bei Katholiken naturrechtlich unzuständigen Standesbeamten geschehen kann. Wie bereits dem im Anschluß an die Herbst-Vollversammlung der katholischen Bischöfe Deutschlands (vom 22. bis 25. September 2008) in Fulda dargebotenen Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Seiner Exzellenz Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, entnehmbar war, wurde für das Territorium der Bundesrepublik aufgrund des sohin zum Positiven hin veränderten Personenstandsrechtes eine sogenannte "Nihil obstat"-Lösung in Betracht gezogen: "Mit Inkrafttreten des neuen Personenstandsrechts am 01. Januar 2009 steht die (Katholische) Kirche vor der Aufgabe, das Verhältnis zwischen kirchlicher und ziviler Eheschließung neu zu bestimmen. Grundsätzlich sind die Bischöfe weiterhin an einem engen Zusammenhalt interessiert, weil das Eheversprechen ohne die bürgerlichen Rechtsfolgen nur schwer eingelöst werden kann. So würden beispielsweise Eheleute, die nur kirchlich getraut sind, nach staatlichem Recht weiterhin als unverheiratet gelten, sie würden keinen gemeinsamen Familiennamen führen dürfen, gemeinsame Kinder würden als Kinder unverheirateter Eltern gelten und die Ehepartner hätten gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche. Die Vollversammlung hat sich nach intensiver Diskussion dazu entschieden, im Rahmen der kirchlichen Ehevorbereitung ein 'Nihil obstat' (lateinisch: 'es steht nichts dagegen') für Brautpaare einzuführen, die vor der kirchlichen Trauung nicht bürgerlich heiraten. Das Ehevorbereitungsprotokoll und eine Erklärung der Brautleute, daß sie über das Fehlen rechtlicher Wirkungen einer kirchlichen Trauung im staatlichen Bereich belehrt worden seien, werden sodann dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat zur Erteilung des 'Nihil obstat' zugeleitet. Entsprechende Formulierungsvorschläge werden derzeit erarbeitet." Exemplarisch sei daher die gesetzliche Verwirklichung der neuen Regelung am Beispiel des Bistums Eichstätt (Pastoralblatt Nr. 10 vom 8. Dezember 2008, 155. Jahrgang, Seite 247 - 249, "Nr. 139 Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung") aufgezeigt: "Aufgrund einer Änderung des Personenstandsgesetzes entfällt zum 1. Januar 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne vorherige Ziviltrauung vorzunehmen. Somit sind mit diesem Datum kirchliche Eheschließungen möglich, ohne daß die Eheleute auch vor dem Staat eine (zivile) Ehe eingehen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Herbstvollversammlung vom 22. bis 25. September 2008 beschlossen, daß bei kirchlichen Trauungen ohne vorherige zivile Eheschließung in Zukunft ein 'Nihil obstat' durch den zuständigen Ortsordinarius eingeholt werden muß. Folgende Regelungen wurden für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz vereinbart: Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung Das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung entfällt nach der Novellierung des Personenstandsrechts zum 01. Januar 2009. Eine solche kirchliche Trauung entfaltet jedoch keine Rechtsfolgen im staatlichen Rechtsbereich. Daher ist der Kirche daran gelegen, daß auch eine zivilrechtliche Ehe geschlossen wird, damit den Gläubigen deren Rechtswirkungen gewährleistet werden und sie auf diese Weise besser im Stande sind, die Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind. Eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist. Bei fehlender Zivileheschließung ist immer das Nihil obstat des Ortsordinarius einzuholen. Bei der Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung ist wie folgt vorzugehen: 1. Es ist das gesonderte Formular zu verwenden. 2. Von den Brautleuten ist zu bestätigen, daß sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewußtsein, daß diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. 3. Die Brautleute versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. 4.Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. 5. Die Erklärung der Brautleute ist von den Brautleuten vor dem zuständigen Pfarrer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben. 6. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die Erklärung der Brautleute werden an das Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat zur Erteilung des Nihil obstat durch den Ortsordinarius weitergeleitet. 7. Nach der kirchlichen Trauung erfolgt die vorgeschriebene Eintragung in die Kirchenbücher und/oder die Weitermeldung wie üblich. Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung Wir, (Name der Braut) und (Name des Bräutigams) erbitten von der Katholischen Kirche das Nihil obstat für die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung. Wir wurden darüber belehrt, und es ist uns bewußt, daß die kirchliche Trauung keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet; kirchlich getraute Personen ohne Zivileheschließung - gelten nach staatlichem Recht als unverheiratet; - haben gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach staatlichem Eherecht, - genießen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht, - dürfen keinen gemeinsamen Familiennamen führen, - können keine aus der Ehe abgeleiteten Rentenansprüche (z. B. Witwenrente) geltend machen, - werden im Steuerrecht wie Unverheiratete behandelt, - haben vor (staatlichem) Gericht keine Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie standesamtlichen Verheirateten zugestanden werden, - haben kein Recht auf Auskunft durch den Arzt und kein Besuchsrecht im Falle ernsthafter Krankheit. Wir wissen, daß diese Aufzählung nicht abschließend ist. Wir versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Gründe für die kirchliche Trauung ohne Zivileheschließung: (Anmerkung des Padre: religiöse Gründe, Gewissensgründe, soziale Härtefälle, finanzielle Schwierigkeiten, Ablehnung in der Verwandtschaft usw.) Ort und Datum / Unterschriften der Braut und des Bräutigams / Unterschrift des Pfarrers bzw. des Beauftragten Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll 1. Änderung der Anmerkung 3 Anmerkung 3 wird wie folgt neu gefaßt: (3) Die Bescheinigung über die Zivileheschließung ist grundsätzlich vor der kirchlichen Trauung vorzulegen (vgl. Nr. 26 und Anm. 22 g und 25). In Ausnahmefällen kann ein Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung erteilt werden. 2. Änderung der Anmerkung 22 In Anmerkung 22 wird nach Buchstabe (f) folgender Buchstabe (g) angefügt: g) Auch wenn der staatliche Gesetzgeber die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung zuläßt, wird von Seiten der Kirche grundsätzlich daran festgehalten, daß vor einer kirchlichen Trauung eine Zivilehe geschlossen werden soll; die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung soll die Ausnahme bleiben und bedarf des Nihil obstat durch den Ortsordinarius (vgl. Nr. 23 und 25). Die Brautleute müssen bestätigen, daß sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewußtsein, daß diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. Sie müssen versprechen, alle Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen, dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge für den Ehepartner und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. 3. Änderung der Anmerkung 25 Anmerkung 25 wird wie folgt neu gefaßt: (25) Grundsätzlich soll vor der kirchlichen Trauung die Zivileheschließung erfolgen. In der Nr. 26 des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, ob diese Bescheinigung (z. B. Stammbuch der Familie) vorgelegt wurde. Wenn die Brautleute vor der kirchlichen Trauung keine Bescheinigung über die Zivileheschließung vorlegen, sind sie gehalten, um das Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung nachzusuchen (Nr. 23, Anm. 3 und 22 g). Mit Wirkung von 01. 01. 2009 setze ich die 'Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung' sowie die 'Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll' für das Bistum Eichstätt in Kraft. Die Verwendung der 'Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung' bei der Einholung des Nihil obstat schreibe ich verbindlich vor. Eichstätt, den 3. Dezember 2008 + Gregor Maria Hanke OSB, Bischof von Eichstätt". [ENDE DER NEUEN BESTIMMUNGEN.] Das nunmehr auf dem Gebiet Deutschlands einzuholende Nihil obstat berührt jedoch nur die Erlaubtheit der rein-kirchlichen Trauung und nicht die Gültigkeit der für formpflichtige Katholiken sowieso naturrechtlich einzig gültigen kirchlichen Trauung. Mehr noch darf und muß daran erinnert werden, daß die standesamtliche Trauung für einen Katholiken niemals ausreichend ist. Wenn die Möglichkeit zur ehelichen Gemeinschaft besteht, so ist bereits lange vor einer standesamtlichen Trauung die Pflicht vor Gott, der Kirche und im eigenen Gewissen gegeben, kirchlich-gültig zu heiraten, wann auch immer und ob überhaupt je eine standesamtliche Trauung vorgenommen würde. Mit dem Zeitpunkt der im kirchlichen Forum keinerlei Rechtswirkung entfaltenden standesamtlichen Trauung ist im Falle des Falles lediglich ein spätester Zeitpunkt dafür angegeben, daß nun auch eine gültige und somit kirchliche Ehe zu schließen ist. Eheähnliches Zusammenleben ohne kirchlich aufgenommenen öffentlichen Ehekonsens ist objektiv schwer sündhaft, und durch die neuen Regelungen gibt es auch keinerlei Ausrede mehr dafür, warum "noch nicht geheiratet" werden könne, weil eben die rein-kirchliche Eheschließung sehr leicht möglich ist. Nun gilt es, von Seiten der Katholischen Kirche in Deutschland auf eine weitere Verbesserung des Zivilrechtes hinzuarbeiten, nämlich in Richtung eines Anerkennungsverfahrens kirchlicher Trauungen bzw. Ehen, sodaß die naturrechtswidrige Doppelung des Jawortes ein für alle Mal ein Ende haben kann. Wenn anerkannte Religionsgemeinschaften den Staat um eine solche Anerkennung der bei ihnen in den Grundsätzen naturrechtskonform geschlossenen Ehen bitten, so sollte auch der deutsche Staat die Möglichkeit bieten, daß religiöse Ehen einfachhin übertragen werden und somit als gleichzeitig zivilrechtlich gültige alle notwendigen Rechtsfolgen nach sich ziehen, auch im Hinblick auf mögliche zusätzliche Eheverträge der Partner, die jedoch am unveränderlichen Naturrechtsbestand der Ehe (Einheit und Unauflöslichkeit, Wohl der Ehegatten, Hinordnung auf Nachwuchs) nichts ändern können. Die nunmehr von Seiten der Katholischen Kirche in Deutschland grundsätzlich aufrecht erhaltene (wenn auch gemilderte) Pflicht zur Ziviltrauung darf nicht zu dem Mißverständnis beitragen, als ob die Ziviltrauung irgendetwas mit einer gültigen Ehe zu tun haben könnte. Im Gegensatz zum evangelischen bzw. protestantischen Verständnis hat nicht der Staat die primäre Kompetenz zur Eheschließung, sodaß die Kirche nur noch standesamtliche Trauungen durch den kirchlichen Segen bestätigen würde. Eine standesamtliche Trauung vor der einzig gültigen kirchlichen Trauung kann ohne kirchliche Sondererlaubnis für die Ehepartner im besten Falle nur einer Verlobung entsprechen. Es ist und bleibt daher ein schwerer Irrtum, wenn im Einzelfall sogar Katholiken vermeinen, primär am Standesamt ihre Ehe zu schließen oder gar der kirchlichen Feier jede rechtliche Bedeutung absprechen. Schon heute ist es aber möglich, auf die naturrechtswidrige Doppelung des Konsenses zu verzichten und trotzdem die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe zu erhalten: wer beispielsweise in Italien heiratet, muß lediglich in der Kirche den Ehekonsens austauschen. Die in Italien geschlossene kirchliche und beim Staat gemeldete Ehe wird dann in Deutschland sowohl kirchlich als auch staatlich anerkannt. Und der bisherige "Ehetourismus" Richtung Österreich zwecks Schließung einer rein-kirchlichen Ehe wird nun ein Ende nehmen können, auch weil viele nunmehr auch in Deutschland anerkennenswürdige Gründe denkbar sind, nur kirchlich zu heiraten. In diesem Sinne wünsche ich allen Mitbrüdern und Verantwortlichen eine gute Ehevorbereitung. Euer Padre Alex - Dr. iur. can. Alexander Pytlik Comments
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Ob solchartige Neuerungen bald steuerlich absetzbar bzw. besteuert sein werden?
Diese Zeile hier MUSS sich im Laufe der Zeit ändern:
"dürfen keinen gemeinsamen Familiennamen führen ..." Denn wir wollen gern nur kirchlich heiraten. Aber meine Frau möchte gern meinen Namen annehmen dürfen. Auf alle weiteren staatlichen Rechte und Pflichten wird gerne verzichtet! Grund: Ich bin Witwer und würde durch den Verlust der Witwerrente auf Hartz IV oder sogar unter Sozialhilfeniveau abrutschen, und dies würde die gesamte Existenz unserer Patchworkfamilie gefährden ... |
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Kürzlich fiel mir ein kirchliches Brautprotokoll in die Hände, basierend auf einem Ehevorbereitungsgespräch zweier verlobter und ohne Erlaubnis der Kirche standesamtlich verheirateter Katholiken aus Italien in die Hände. Sehr gut gefiel mir dabei, dass di
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