Donnerstag, 15. Juli 2010
VATIKAN MISSBRAUCH UPDATE: NORMAE DE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare um
13:00
Kommentare (0) Trackbacks (7)
VATIKAN MISSBRAUCH UPDATE: NORMAE DE GRAVIORIBUS DELICTIS UND SACRAMENTORUM SANCTITATIS TUTELA
Sämtliche der folgenden Texte übernehme ich von den heute publizierten Mitteilungen des Heiligen Stuhles. Soferne keine deutsche Übersetzung vorliegt, nehme ich sie selbst vor, wobei das eigentliche kirchenrechtliche Dokument vom 21. Mai 2010 erfreulicherweise bereits in deutscher Sprache abrufbar ist, sodaß ich in diesem Blogeintrag (= Update des II. Punktes meines diesbezüglichen früheren Blogeintrags) beim jeweiligen Abschnitt nach dem offiziellen deutschen Text den amtlichen lateinischen Text zum direkten Sprachenvergleich gemeinsam übernehmen kann (vgl. den IV. Punkt in diesem Blogeintrag). Die sehr gelungene und alle Mißverständnisse rund um "Crimen sollicitationis" (vgl. auch das Interview mit Kirchenanwalt (Promotor iustitiae) Monsignore Charles J. Scicluna und den Artikel von J. P. Beal) nochmals behebende rechtsgeschichtliche Hinführung beweist im übrigen auch die Richtigkeit meiner bisherigen Argumentationen gegen ungerechte Geheimhaltungsvorwürfe und auch gegen die unsachgemäße Preisverleihung einer "verschlossenen Auster" in Deutschland sowie insbesondere die Richtigkeit meines Kommentars zum exemplarischen päpstlichen Hirtenbrief an die Iren: der Papst hat tatsächlich das Kirchenrecht für die Opfer gerettet.
I. RECHTSGESCHICHTLICHE HINFÜHRUNG ZU DEN NORMEN DES MOTU PROPRIO "SACRAMENTORUM SANCTITATIS TUTELA" (2001), ERSCHIENEN AM 15. JULI 2010 AUF DER VATIKANSEITE (EIGENE EXKLUSIVÜBERSETZUNG): Der von Papst Benedikt XV. im Jahre 1917 promulgierte Codex des kanonischen Rechtes kannte die Existenz einer bestimmten Anzahl kirchenrechtlich strafbarer Handlungen oder von "Delikten", vorbehalten der exklusiven Kompetenz der Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums, welche - insoweit Gericht - von einem Eigengesetz bestimmt wurde (vgl. can. 1555 CIC 1917). Wenige Jahre nach der Promulgation des Codex 1917 erließ das Heilige Offizium eine Instruktion, "Crimen sollicitationis" (1922), die den einzelnen Diözesen und den Gerichten detaillierte Anweisungen über die anzuwendenden Vorgehensweisen gab, wenn sie die kirchenrechtliche Straftat der Sollizitation behandeln mußten. Diese sehr schwerwiegende Straftat betraf den Mißbrauch der Heiligkeit und der Würde des Bußsakramentes von Seiten eines katholischen Priesters, der den Pönitenten dazu verführte, gegen das sechste Gebot zu sündigen, mit dem Beichtvater selbst oder mit einer dritten Person. Die Gesetzgebung des Jahres 1922 hatte den Zweck, die Anweisungen der von Papst Benedikt XIV. im Jahr 1741 promulgierten Apostolischen Konstitution "Sacramentorum Poenitentiae" im Lichte des neuen Codex des kanonischen Rechtes (1917) zu aktualisieren. Man mußte verschiedene Elemente bedenken, welche die Eigenart des Tatbestandes herausstellen (mit weniger relevanten Auswirkungen aus dem Blickwinkel des zivilen Strafrechtes): die Achtung der Würde des Sakramentes, die Unverletzlichkeit des Beichtgeheimnisses, die Würde des Pönitenten und das Faktum, daß der beschuldigte Priester in vielen Fällen nicht über all das, was passiert sein sollte, befragt werden konnte, ohne das Beichtgeheimnis zu gefährden. Dieses spezielle Vorgehen basierte daher auf einer indirekten Methode, um die notwendige moralische Gewißheit zu erreichen und so zu einer definitiven Entscheidung des Falles zu gelangen. Diese indirekte Methode schloß die Untersuchung der Glaubwürdigkeit der beschuldigenden Person sowie das Leben und das Verhalten des beschuldigten Priesters ein. Die Anschuldigung selbst wurde als eine der schwersten Anschuldigungen angesehen, die gegen einen katholischen Priester erhoben werden konnten. Deshalb sorgte die Vorgehensweise dafür, sicherzustellen, daß der Priester, der Opfer einer falschen oder verleumderischen Anschuldigung sein konnte, vor der Schande beschützt würde, solange nicht seine Schuldigkeit erwiesen wäre. Dies wurde durch die strikte Vertraulichkeit der Vorgehensweise selbst garantiert, mit dem Ziel des Schutzes aller beteiligten Personen vor einer unrechtmäßigen Veröffentlichung bis zur definitiven Entscheidung des kirchlichen Gerichtes. Die Instruktion des Jahres 1922 beinhaltete einen kurzen Abschnitt, der einem anderen kirchenrechtlichen Delikt gewidmet war: dem crimen pessimum, welches homosexuelles Verhalten von Seiten einer Klerikers behandelte. Dieser weitere Abschnitt legte fest, daß die speziellen Vorgehensweisen für die Fälle der Sollizitation auch bei diesem Tatbestand angewendet würden, mit den notwendigen und der Natur des Falles geschuldeten Anpassungen. Die Normen, welche das crimen pessimum in den Blick nahmen, wurden auf das verabscheuungswürdige Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs vorpubertärer Kinder und auf die Sodomie ausgedehnt. Die Instruktion "Crimen sollicitationis" hat daher nie beabsichtigt, alle Verfahrensweisen der Katholischen Kirche bei ungehörigen sexuellen Verhaltensformen von Seiten des Klerus darzulegen, sondern eine Vorgehensweise festzulegen, die erlaubte, auf jene absolut einzigartige und besonders delikate Situation einzugehen, welche die Beichte darstellt, bei welcher die völlige Offenheit der Intimität der Seele von Seiten des Pönitenten nach göttlichem Recht mit der Pflicht zur absoluten Verschlossenheit von Seiten des Priesters einhergeht. Nur in weiterer Folge und in Analogie wurde die Instruktion auf einige Fälle unmoralischen Verhaltens von Priestern ausgedehnt. Die Idee, daß eine organische Gesetzgebung zum sexuellen Verhalten von Personen mit Erziehungsverantwortung notwendig sei, ist derart neu, daß es folglich einen schwerwiegenden Anachronismus darstellt, aus diesem Blickwinkel die kirchenrechtlichen Gesetzestexte - zu einem guten Teil aus dem letzten Jahrhundert - beurteilen zu wollen. Die Instruktion des Jahres 1922 wurde den Bischöfen zugesandt, welche die Notwendigkeit hatten, besondere Fälle zu behandeln, die also die Sollizitation, die Homosexualität eines Klerikers, den sexuellen Mißbrauch von Kindern und die Sodomie betrafen. Im Jahr 1962 autorisierte Papst Johannes XXIII. einen Neudruck der Instruktion des Jahres 1922, mit einer kurzen Ergänzung über die Verwaltungsmaßnahmen in den Fällen, die Ordenskleriker betrafen. Die Kopien des Neudruckes 1962 hätten an die beim II. Vatikanischen Konzil (1962 - 1965) versammelten Bischöfe ausgeteilt werden sollen. Einige Kopien des Neudruckes wurden den Bischöfen überreicht, die in der Zwischenzeit Fälle zu behandeln hatten, welche dem Heiligen Offizium vorbehalten waren; aber der Großteil der Kopien wurde nie verteilt. Die vom II. Vatikanischen Konzil vorgeschlagenen Reformen beinhalteten auch eine Reform des Codex des kanonischen Rechtes aus dem Jahre 1917 und der Römischen Kurie. Der Zeitraum zwischen 1965 und 1983 (dem Jahr, in dem der neue Codex des kanonischen Rechtes für die lateinische Kirche veröffentlicht wurde) war von verschiedenen Strömungen unter den Kirchenrechtsexperten gekennzeichnet, was die Zwecke des kirchlichen Strafrechtes und die Notwendigkeit einer dezentralisierten Herangehensweise an die Fälle betraf, indem die Autorität und das Beurteilungsvermögen der Ortsbischöfe als aufgewertet betrachtet wurde. Gegenüber unangemessenen Verhaltensweisen wurde eine "pastorale Herangehensweise" bevorzugt; die kirchenrechtlichen Prozesse wurden von einigen als anachronistisch angesehen. Sehr oft überwog das "therapeutische Modell" in der Behandlung der Fälle ungebührenden Verhaltens der Kleriker. Man erwartete sich, daß der Bischof in der Lage wäre, mehr zu "heilen" als zu "strafen". Eine all zu optimistische Einschätzung der Wohltaten der psychologischen Therapien leitete viele Entscheidungen, welche das Personal der Diözesen und der Institute geweihten Lebens betrafen, bisweilen ohne die Möglichkeit einer Rückfälligkeit angemessen zu berücksichtigen. Allerdings blieben Fälle, die die Würde des Bußsakramentes betrafen, nach dem Konzil bei der Kongregation für die Glaubenslehre (vormals Heiliges Offizium; der Name wurde im Jahr 1965 geändert), und die Instruktion "Crimen sollicitationis" wurde weiterhin für diese Fälle verwendet, bis zu den neuen vom Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" des Jahres 2001 fixierten Normen. Im Zeitraum nach dem II. Vatikanischen Konzil wurden der Kongregation für die Glaubenslehre wenige Fälle vorgelegt, die ungehörige sexuelle Verhaltensweisen des Klerus in bezug auf Minderjährige betrafen: einige dieser Fälle waren verbunden mit dem Mißbrauch des Bußsakramentes; einige andere können unter die Bitten um Dispens von den Verpflichtungen der Priesterweihe und des Zölibates eingeordnet werden (eine manchmal als "Laisierung" bezeichnete Praxis), die bis zum Jahr 1989 von der Kongregation für die Glaubenslehre abgehandelt worden waren (von 1989 bis 2005 ging die Kompetenz für solche Dispensen an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung über; von 2005 bis heute wurden dieselben Fälle von der Kongregation für den Klerus behandelt). Der von Papst Johannes Paul II. im Jahr 1983 promulgierte Codex des kanonischen Rechtes erneuerte die einschlägige Disziplin im can. 1395 § 2: "Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen." Nach dem CIC 1983 werden die Prozesse in den Diözesen durchgeführt. Die Berufungen gegen die Gerichtsurteile können bei der Rota Romana vorgelegt werden, während die Verwaltungsrekurse gegen die Strafdekrete bei der Kongregation für den Klerus eingereicht werden. Im Jahr 1994 gewährte der Heilige Stuhl den Bischöfen der Vereinigten Staaten ein Indult: das Alter zur Definition der kirchenrechtlichen Straftat sexuellen Mißbrauchs eines Minderjährigen wurde auf 18 Jahre erhöht. Außerdem wurde die Zeit der Verjährung auf eine Periode von zehn Jahren erweitert, zu berechnen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Die Bischöfe wurden ausdrücklich angewiesen, die kirchenrechtlichen Prozesse in den Diözesen durchzuführen. Die Berufungen wurden der Rota Romana vorbehalten, und die Verwaltungsrekurse der Kongregation für den Klerus. Während dieser Zeit (1994 - 2001) erwähnte man die alte Kompetenz des Heiligen Offiziums für diese Fälle überhaupt nicht. Das Indult des Jahres 1994 für die Vereinigten Staaten wurde dann im Jahre 1996 auf Irland ausgedehnt. In der Zwischenzeit wurde die Frage der speziellen Vorgehensweisen in Fällen sexuellen Mißbrauchs an der Römischen Kurie diskutiert. Schließlich entschied Papst Johannes Paul II., den von einem Kleriker verübten sexuellen Mißbrauch einer unter 18jährigen minderjährigen Person in die neue Liste der der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen kirchenrechtlichen Straftaten einzubeziehen. Die Verjährung für diese Fälle wurde auf 10 Jahre festgelegt, von der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers an. Das neue Gesetz, ein Motu proprio mit dem Titel "Sacramentorum sanctitatis tutela" wurde am 30. April 2001 promulgiert. Ein von Joseph Kardinal Ratzinger und vom Erzbischof Tarcisio Bertone - Präfekt und Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre - unterzeichneter Brief wurde am 18. Mai 2001 an alle katholischen Bischöfe gesendet. Der Brief informierte die Bischöfe über das neue Gesetz und die neuen Vorgehensweisen, welche die Instruktion "Crimen Sollicitationis" ersetzten. In diesem wurde vor allem angegeben, welche die der Kongregation vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten wären, sei es gegen die Sitten, sei es bei der Zelebration der Sakramente; außerdem wurden die zu beachtenden besonderen Verfahrensnormen für die Fälle betreffend solche schwerwiegenden Straftaten angegeben, eingeschlossen die Vorschriften in bezug auf die Festlegung der kirchenrechtlichen Strafen und ihre Verhängung. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten wurden in der folgenden Weise aufgelistet: im Bereich der Straftaten gegen die Heiligkeit des hochheiligen Sakramentes und Opfers der Eucharistie: 1° die Entwendung oder Zurückbehaltung der konsekrierten Spezies in sakrilegischer Absicht oder das Profanieren der konsekrierten Spezies (can. 1367 CIC und can. 1442 CCEO); 2° der Versuch einer Feier des Eucharistischen Opfers oder die Vortäuschung derselben (can. 1378 § 2 n. 1 CIC und cann. 1379 CIC und 1443 CCEO); 3° die verbotene Konzelebration des Eucharistischen Opfers gemeinsam mit Amtsträgern kirchlicher Gemeinschaften, die keine Apostolische Sukzession besitzen oder die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen (cann. 908 und 1365 CIC; cann. 702 und 1440 CCEO); 4° die in sakrilegischer Absicht durchgeführte Konsekration einer Gestalt ohne die andere bei der Eucharistiefeier oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier (vgl. can. 927 CIC); im Bereich der Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes: 1° die Lossprechung des Mitbeteiligten bei einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs (can. 1378 § 1 CIC und can. 1457 CCEO); 2° die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Anhörung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte, wenn diese darauf abzielt, mit dem Beichtvater selbst zu sündigen (can. 1387 CIC und can. 1458 CCEO); 3° die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses (can. 1388 § 1 CIC und can. 1456 CCEO); schließlich im Bereich der Straftaten gegen die Sitten: 1° die von einem Kleriker mit einem Minderjährigen im Alter von weniger als 18 Jahren begangene Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs (vgl. can. 1395 § 2 CIC). Die in diesen Fällen zu beachtenden Verfahrensnormen wurden so aufgelistet: - sooft der Ordinarius oder der Hierarch wenigstens eine wahrscheinliche Kenntnis einer vorbehaltenen Straftat habe, müsse er dies der Kongregation für die Glaubenslehre mitteilen, sobald die Vorerhebung durchgeführt wurde. Die Kongregation würde (soferne sie den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht) dem Ordinarius oder dem Hierarchen mitteilen, wie vorzugehen sei, unter Wahrung des Berufungsrechtes ausschließlich beim Höchsten Gericht derselben Kongregation gegen das Urteil der ersten Instanz; - die Strafklage für Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, erlösche durch Verjährung in einem Zeitraum von zehn Jahren. Es wurde außerdem vorgesehen, daß die Verjährung nach der Vorschrift der cann. 1362 § 2 CIC und 1152 § 3 CCEO laufe, mit der einzigen Ausnahme der von einem Kleriker mit einem Minderjährigen begangenen Straftat, wofür festgesetzt wurde, daß der Lauf der Verjährung von dem Tag, an dem der Minderjährige das Alter von 18 Jahren erreicht habe, beginne; - an den bei den Ordinarien bzw. Hierarchen errichteten Gerichtshöfen könnten für diese Fälle gültig nur Priester die Ämter des Richters, des Kirchenanwaltes, des Notars und des Anwalts ausüben. Und sobald eine Instanz vor Gericht wie auch immer beendet sei, seien die gesamten Akten des Falles von Amts wegen möglichst bald an die Kongregation für die Glaubenslehre zu übermitteln; Außerdem wurde festgelegt, daß alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen verpflichtet seien, die Canones ihres jeweiligen Gesetzbuches zu den Straftaten und Strafen sowie zum Strafverfahren einzuhalten, gemeinsam mit den von der Kongregation für die Glaubenslehre übermittelten Spezialbestimmungen. Neun Jahre nach der Promulgation des Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" hat die Kongregation für die Glaubenslehre - in der Absicht, die Anwendung des Gesetzes zu verbessern - es für notwendig erachtet, einige Veränderungen bei diesen Normen vorzunehmen, ohne den Text in seinem Ganzen zu verändern, sondern nur in einigen seiner Bestandteile. Nach einem eingehenden und sorgfältigen Studium der vorgeschlagenen Veränderungen haben die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre dem Papst das Ergebnis der eigenen Beschlüsse vorgelegt, und derselbe Papst hat sie mit Entscheidung vom 21. Mai 2010 approbiert und deren Promulgation angeordnet. Die aktuell geltende Version der Normen bezüglich der schwerwiegenderen Straftaten ist jene vom Heiligen Vater Benedikt XVI. am 21. Mai 2010 approbierte [siehe sogleich unterhalb]. [ENDE DER KIRCHENGESCHICHTLICHEN HINFÜHRUNG.] II. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE: BRIEF AN DIE BISCHÖFE DER KATHOLISCHEN KIRCHE UND AN DIE ANDEREN ORDINARIEN UND HIERARCHEN, WELCHE ES ANGEHT, ÜBER DIE IM APOSTOLISCHEN SCHREIBEN "SACRAMENTORUM SANCTITATIS TUTELA" (SCHUTZ DER HEILIGKEIT DER SAKRAMENTE) - (DAMALS) GEGEBEN ALS MOTU PROPRIO - EINGEFÜHRTEN ÄNDERUNGEN (VOM 21. MAI 2010), IN EIGENER ÜBERSETZUNG: Neun Jahre nach der Promulgation des als Motu Proprio gegebenen Apostolischen Schreibens "Sacramentorum sanctitatis tutela" betreffend die Normae de gravioribus delictis (Normen bezüglich der schwerwiegenderen Straftaten), die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, hat es dieses Dikasterium als notwendig erachtet, zu einer Reform des zitierten Gesetzestextes zu gelangen, nicht um ihn in seinem Ganzen zu verändern, sondern nur in einigen seiner Bestandteile, damit dessen konkrete Wirksamkeit verbessert werde. Dem vorliegenden Brief ist eine kurze Übersicht angefügt, in der die im Text der angegebenen Gesetzgebung vorgenommenen Veränderungen aufgelistet werden, um dieselben rascher erkennbar zu machen. Aus dem Palast des Heiligen Offiziums William Joseph Kardinal Levada, Präfekt Luis Francisco Ladaria Ferrer, Titularerzbischof von Thibica, Sekretär III. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE: KURZE ÜBERSICHT ÜBER DIE IN DEN NORMAE DE GRAVIORIBUS DELICTIS (NORMEN BEZÜGLICH DER SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN), WELCHE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND, EINGEFÜHRTEN ÄNDERUNGEN, IN EIGENER ÜBERSETZUNG: Im neuen Text der Normae de gravioribus delictis (Normen bezüglich der schwerwiegenderen Straftaten), so wie er im Gefolge der Entscheidung des Heiligen Vaters Benedikt XVI. vom 21. Mai 2010 verändert worden ist, sind verschiedene Verbesserungen enthalten, sowohl im Teil der substantiellen Normen als auch in dem der verfahrensrechtlichen Normen. Die im Gesetzestext eingeführten Veränderungen sind die folgenden: A) Im Gefolge der Gewährung einiger der Kongregation für die Glaubenslehre durch den Heiligen Vater Johannes Paul II. gewährten und später vom Nachfolger Benedikt XVI. per 6. Mai 2005 bestätigten Vollmachten wurden eingefügt: 1. das Recht, nach zuvor ergangenem Auftrag des Papstes, die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhles, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in den cann. 1405 § 3 CIC und 1061 CCEO genannt werden (Normae de gravioribus delictis: art. 1 § 2); 2. die Verlängerung der Verjährungfrist für die strafrechtliche Verfolgung, die auf 20 Jahre erhöht wurde, immer unbeschadet des Rechtes der Kongregation für die Glaubenslehre, von der Verjährung zu derogieren (Normae de gravioribus delictis: art. 7); 3. die Vollmacht, dem Personal des Gerichtshofes und den Anwälten sowie Prokuratoren die Dispens vom Erfordernis der Priesterweihe und von jener des Doktorates im Kirchenrecht zu gewähren (Normae de gravioribus delictis: art. 15); 4. die Vollmacht, die Rechtsakte der untergeordneten kirchlichen Gerichte im Falle der Verletzung bloßer Verfahrensregelungen zu heilen, unbeschadet des Rechtes auf Verteidigung (Normae de gravioribus delictis: art. 18); 5. die Vollmacht, vom kirchengerichtlichen Prozeßweg zu dispensieren, das heißt durch decretum extra iudicium (außergerichtliches Dekret) vorzugehen: in solchem Fall entscheidet die Kongregation für die Glaubenslehre - von Amts wegen oder auf Antrag des Ordinarius bzw. des Hierarchen - nach Bewertung des jeweiligen Tatbestandes von Fall zu Fall, wann der Rückgriff auf den außergerichtlichen Weg autorisiert wird (in jedem Fall bedarf es bei der Verhängung der unbefristeten Sühnestrafen des Auftrags der Kongregation für die Glaubenslehre) (Normae de gravioribus delictis: art. 21 § 2 n. 1); 6. die Vollmacht, den Fall direkt dem Heiligen Vater zur Entlassung aus dem Klerikerstand oder zur Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen: in einer solchen Situation muß abgesehen von der äußersten Schwere des Falles die Begehung der überprüften Straftat offenkundig feststehen, immer unbeschadet des Verteidigungsrechtes des Angeklagten (Normae de gravioribus delictis: art. 21 § 2 n. 2); 7. die Möglichkeit, bei Rekursen gegen Verwaltungsmaßnahmen, die von untergeordneten Instanzen derselben Kongregation erlassen oder approbiert wurden - was die Fälle der vorbehaltenen Straftaten betrifft - eine Verwaltungsbeschwerde bei der höheren Instanz der Ordentlichen Versammlung der Kongregation für die Glaubenslehre einzulegen (Normae de gravioribus delictis: art. 27). B) Außerdem wurden in den Text weitere Veränderungen eingefügt, vor allem: 8. die Straftaten gegen den Glauben, das heißt Häresie, Apostasie und Schisma, betreffend derer nach Maßgabe des Rechtes vor allem die Zuständigkeit des Ordinarius vorgesehen worden ist, in erster Instanz einen Strafprozeß oder per Dekret auf dem Verwaltungsweg vorzugehen, unbeschadet des Rechts, bei der Kongregation für die Glaubenslehre Berufung einzulegen bzw. zu rekurrieren (Normae de gravioribus delictis: art. 1 § 1 und art. 2); 9. bei den Straftaten gegen die Eucharistie werden die Straftatbestände des Versuches, das Eucharistische Opfer zu feiern, gemäß can. 1378 § 2 n. 1 CIC, und das Vortäuschen dieser nach can. 1379 CIC und can. 1443 CCEO, nicht mehr vereint unter derselben Nummer behandelt, sondern diese werden getrennt betrachtet (Normae de gravioribus delictis: art. 3 § 1 nn. 2 und 3); 10. des weiteren bei den Straftaten gegen die Eucharistie wurden gegenüber dem bisher geltenden Gesetzestext zwei Satzteile gestrichen, präzise "alterius materiae sine altera" ("einer der beiden Gestalten ohne die andere") und "aut etiam utriusque extra eucharisticam celebrationem" ("oder auch beider Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier") und demgegenüber ersetzt mit "unius materiae vel utriusque" ("einer oder beider Gestalten") und mit "aut extra eam" ("oder außerhalb der Eucharistiefeier") (Normae de gravioribus delictis: art. 3 § 2); 11. bei den Straftaten gegen das Bußsakrament wurden die Straftatbestände nach can. 1378 § 2 n. 2 CIC (Versuch, die sakramentale Lossprechung zu erteilen, obschon man diese nicht gültig geben kann, oder das verbotene Hören der sakramentalen Beichte) und cann. 1379 CIC und 1443 CCEO (Vortäuschen der sakramentalen Lossprechung) eingefügt (Normae de gravioribus delictis: art. 4 § 1 nn. 2 und 3); 12. wurden die Tatbestände der indirekten Verletzung des Beichtgeheimnisses (Normae de gravioribus delictis: art. 4 § 1 n. 5) und der in übler Absicht vorgenommenen Aufnahme oder Verbreitung der sakramentalen Beichten (gemäß Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 23. September 1988) eingefügt (Normae de gravioribus delictis: art. 4 § 2); 13. wurde der Straftatbestand der versuchten heiligen Weihe einer Frau eingeführt, gemäß dem, was im Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. Dezember 2007 festgelegt ist (Normae de gravioribus delictis: art. 5); 14. bei den Straftaten gegen die Sitten hat man dem Minderjährigen die volljährige Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, wobei das Ganze unter ausdrücklicher Einschränkung auf die erwähnte Gesetzesnummer gilt (Normae de gravioribus delictis: art. 6 § 1 n. 1); 15. wurde außerdem der Tatbestand hinzugefügt, der den Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht beinhaltet (Normae de gravioribus delictis: art. 6 § 1 n. 2); 16. hat man geklärt, daß die prozeßvorbereitenden Maßnahmen von der Kongregation für die Glaubenslehre durchgeführt werden können, und nicht bereits: müssen (Normae de gravioribus delictis: art. 17); 17. hat man die Möglichkeit eingeführt, auch schon während der Phase der Voruntersuchung die Vorsichtsmaßnahmen nach can. 1722 CIC und nach can. 1473 CCEO anzuwenden (Normae de gravioribus delictis: art. 19). Aus dem Palast des Heiligen Offiziums William Joseph Kardinal Levada, Präfekt Luis Francisco Ladaria Ferrer, Titularerzbischof von Thibica, Sekretär IV. DOKUMENT "NORMAE DE GRAVIORIBUS DELICTIS CONGREGATIONI PRO DOCTRINA FIDEI RESERVATIS", ALSO DIE NUNMEHR GELTENDEN KONKRETEN NORMEN BEZÜGLICH DER SCHWERWIEGENDEREN STRAFTATEN, DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE VORBEHALTEN SIND (WAREN ERSTMALS AM 30. APRIL 2001 ERLASSEN WORDEN - HIER ALSO DAS UMFASSENDE UND ERSTMALS VOM VATIKAN SELBST OFFIZIELL PUBLIZIERTE UND ÜBERSETZTE DOKUMENT ALS UPDATE VOM 21. MAI 2010) - der amtliche lateinische Text folgt jeweils in kleiner Schrift nach der vatikanischen Internet-Deutschübersetzung: Erster Teil / Pars Prima Substantielle Normen / NORMAE SUBSTANTIALES Art. 1 § 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt gemäß Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus[1] Straftaten gegen den Glauben und schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, um gegebenenfalls nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen festzustellen oder zu verhängen, unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie[2] und der Geltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung.[3] § 1. Congregatio pro Doctrina Fidei, ad normam art. 52 Constitutionis Apostolicae Pastor bonus[1], cognoscit delicta contra fidem et delicta graviora, tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa atque, ubi opus fuerit, ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas ad normam iuris, sive communis sive proprii, procedit, salva competentia Paenitentiariae Apostolicae[2] et firma manente Agendi ratione in doctrinarum examine.[3] § 2. Bei den in § 1 genannten Straftaten hat die Kongregation für die Glaubenslehre das Recht, im Auftrag des Papstes die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in can. 1405 § 3 des Codex des kanonischen Rechts[4] und in can. 1061 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[5] genannt werden. § 2. In delictis de quibus in § 1 Congregationi pro Doctrina Fidei ius est, de mandato Romani Pontificis, iudicandi Patres Cardinales, Patriarchas, Legatos Sedis Apostolicae, Episcopos, necnon alias personas physicas de quibus in can. 1405 § 3 Codicis Iuris Canonici[4] et in can. 1061 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[5]. § 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt die ihr nach § 1 vorbehaltenen Straftaten gemäß den folgenden Artikeln. § 3. Delicta reservata de quibus in § 1 Congregatio pro Doctrina Fidei cognoscit ad normam articulorum qui sequuntur. Art. 2 § 1. Die in Art. 1 genannten Straftaten gegen den Glauben sind Häresie, Apostasie und Schisma gemäß cann. 751[6] und 1364[7] des Codex des kanonischen Rechts und cann. 1436 § 1[8] und 1437[9] des Codex der Canones der orientalischen Kirchen. § 1. Delicta contra fidem, de quibus in art. 1, sunt haeresis, apostasia atque schisma, ad normam cann. 751[6] et 1364[7] Codicis Iuris Canonici et cann. 1436 § 1[8] et 1437[9] Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium. § 2. In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius bzw. dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts die als Tatstrafe eingetretene Exkommunikation gegebenenfalls aufzuheben oder einen Strafprozeß in erster Instanz oder per Dekret auf dem Verwaltungsweg durchzuführen, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren bzw. zu rekurrieren. § 2. In casibus de quibus in § 1 Ordinarii vel Hierarchae est, ad normam iuris, excommunicationem latae sententiae, si casus ferat, remittere, processum sive iudicialem in prima instantia sive per decretum extra iudicium agere, salvo iure appellandi seu recurrendi ad Congregationem pro Doctrina Fidei. Art. 3 § 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des eucharistischen Opfers und Sakraments sind: § 1. Delicta graviora contra sanctitatem augustissimi Eucharistiae Sacrificii et sacramenti, Congregationi pro Doctrina Fidei cognoscendo reservata, sunt: 1° Das Entwenden oder Zurückbehalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten[10] nach can. 1367 des Codex des kanonischen Rechts[11] und can. 1442 des Codex der Kanones der orientalischen Kirchen[12]. 1° abductio vel retentio in sacrilegum finem, aut abiectio consecratarum specierum[10], de quibus in can. 1367 Codicis Iuris Canonici[11] et in can. 1442 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[12]; 2° Der Versuch, das Eucharistische Opfer zu feiern gemäß can. 1378 § 2 n. 1 des Codex des kanonischen Rechts[13]. 2° attentatio liturgicae eucharistici Sacrificii actionis, de qua in can. 1378 § 2 n. 1 Codicis Iuris Canonici[13]; 3° Das Vortäuschen der Feier des Eucharistischen Opfers nach can. 1379 des Codex des kanonischen Rechts[14] und can. 1443 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[15]. 3° simulatio liturgicae eucharistici Sacrificii actionis, de qua in can. 1379 Codicis Iuris Canonici[14] et in can. 1443 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[15]; 4° Die in can. 908 des Codex des kanonischen Rechts[16] und can. 702 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[17] verbotene Konzelebration, von der in can. 1365 des Codex des kanonischen Rechts[18] und can. 1440 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[19] die Rede ist, zusammen mit Amtsträgern von kirchlichen Gemeinschaften, welche die apostolische Sukzession nicht besitzen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht kennen. 4° vetita in can. 908 Codicis Iuris Canonici[16] et in can. 702 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[17] eucharistici Sacrificii concelebratio, de qua in can. 1365 Codicis Iuris Canonici[18] et in can. 1440 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[19], una cum ministris communitatum ecclesialium, qui successionem apostolicam non habent nec agnoscunt ordinationis sacerdotalis sacramentalem dignitatem. § 2. Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die Straftat vorbehalten, die in der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier besteht[20]. Wer diese Straftat begeht, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen. § 2. Congregationi pro Doctrina Fidei reservatur quoque delictum quod consistit in consecratione in sacrilegum finem unius materiae vel utriusque in eucharistica celebratione, aut extra eam[20]. Qui hoc delictum patraverit, pro gravitate criminis puniatur, non exclusa dimissione vel depositione. Art. 4 § 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakraments sind: § 1. Delicta graviora contra sanctitatem sacramenti Paenitentiae, Congregationi pro Doctrina Fidei cognoscendo reservata, sunt: 1° Die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot nach can. 1378 § 1 des Codex des kanonischen Rechts[21] und can. 1457 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[22]. 1° absolutio complicis in peccato contra sextum Decalogi praeceptum, de qua in can. 1378 § 1 Codicis Iuris Canonici[21] et in can. 1457 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[22]; 2° Der Versuch der sakramentalen Lossprechung oder das verbotene Hören der Beichte nach can. 1378 § 2, n. 2 des Codex des kanonischen Rechts[23]. 2° attentatio sacramentalis absolutionis vel vetita confessionis auditio de quibus in can. 1378 § 2 n. 2 Codicis Iuris Canonici[23]; 3° Das Vortäuschen der sakramentalen Lossprechung nach can. 1379 des Codex des kanonischen Rechts[24] und can. 1443 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[25]. 3° simulatio sacramentalis absolutionis de qua in can. 1379 Codicis Iuris Canonici[24] et in can. 1443 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[25]; 4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 1387 des Codex des kanonischen Rechts[26] und can. 1458 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[27]. 4° sollicitatio in actu vel occasione vel praetextu confessionis ad peccatum contra sextum Decalogi praeceptum, de qua in can. 1387 Codicis Iuris Canonici[26] et in can. 1458 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[27], si ad peccandum cum ipso confessario dirigitur; 5° Die direkte oder indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses nach can. 1388 § 1 des Codex des kanonischen Rechts[28] und can. 1456 § 1 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[29]. 5° violatio directa et indirecta sigilli sacramentalis, de qua in can. 1388 § 1 Codicis Iuris Canonici[28] et in can. 1456 § 1 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium [29]; § 2. Unbeschadet der Vorschrift von § 1 n. 5 ist der Kongregation für die Glaubenslehre auch die schwerwiegendere Straftat vorbehalten, die darin besteht, die vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten sakramentalen Beichte gesagten Dinge mit irgendeinem technischen Hilfsmittel aufzunehmen oder in übler Absicht durch die sozialen Kommunikationsmittel zu verbreiten. Wer diese Straftat begeht, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, im Fall eines Klerikers die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen[30]. § 2. Firmo praescripto § 1 n. 5, Congregationi pro Doctrina Fidei reservatur quoque delictum gravius quod consistit in captione quovis technico instrumento facta aut in evulgatione communicationis socialis mediis malitiose peracta rerum quae in sacramentali confessione, vera vel ficta, a confessario vel a paenitente dicuntur. Qui hoc delictum patraverit, pro gravitate criminis puniatur, non exclusa, si clericus est, dimissione vel depositione[30]. Art. 5 Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die schwerwiegendere Straftat der versuchten Weihe einer Frau vorbehalten: Congregationi pro Doctrina Fidei reservatur quoque delictum gravius attentatae sacrae ordinationis mulieris: 1° Unbeschadet der Vorschrift von can. 1378 des Codex des kanonischen Rechts zieht sich jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu. 1° firmo praescripto can. 1378 Codicis Iuris Canonici, tum qui sacrum ordinem conferre attentaverit tum mulier quae sacrum ordinem recipere attentaverit in excommunicationem latae sententiae Sedi Apostolicae reservatam incurrit; 2° Ist aber derjenige, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, oder die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, ein dem Codex der Canones der orientalischen Kirchen unterstehender Christgläubiger, dann ist diese Person, unbeschadet der Vorschrift von can. 1443 dieses Codex, mit der großen Exkommunikation zu bestrafen, deren Aufhebung ebenfalls dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist. 2° si vero qui mulieri sacrum ordinem conferre vel mulier quae sacrum ordinem recipere attentaverit, christifidelis fuerit Codici Canonum Ecclesiarum Orientalium subiectus, firmo praescripto can. 1443 eiusdem Codicis, excommunicatione maiore puniatur, cuius remissio etiam reservatur Sedi Apostolicae; 3° Wenn der Schuldige ein Kleriker ist, kann er mit der Entlassung oder Absetzung bestraft werden[31]. 3° si vero reus sit clericus dimissione vel depositione puniri poterit[31]. Art. 6 § 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind: § 1. Delicta graviora contra mores, Congregationi pro Doctrina Fidei cognoscendo reservata, sunt: 1° Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren; bezüglich dieser Straftat wird dem Minderjährigen eine Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist. 1° delictum contra sextum Decalogi praeceptum cum minore infra aetatem duodeviginti annorum a clerico commissum; in hoc numero minori aequiparatur persona quae imperfecto rationis usu habitu pollet; 2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht. 2° comparatio vel detentio vel divulgatio imaginum pornographicarum minorum infra aetatem quattuordecim annorum quovis modo et quolibet instrumento a clerico turpe patrata. § 2. Ein Kleriker, der die Straftaten nach § 1 begangen hat, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen. § 2. Clericus qui delicta de quibus in § 1 patraverit, pro gravitate criminis puniatur, non exclusa dimissione vel depositione. Art. 7 § 1. Unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, von der Verjährung in einzelnen Fällen zu derogieren, unterliegt die strafrechtliche Verfolgung der Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren. § 1. Salvo iure Congregationis pro Doctrina Fidei a praescriptione derogandi pro singulis casibus, actio criminalis de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis praescriptione exstinguitur spatio viginti annorum. § 2. Die Verjährung läuft nach can. 1362 § 2 des Codex des kanonischen Rechts[32] und can. 1152 § 3 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[33]. Bei der Straftat nach Art. 6 § 1 n. 1 dagegen beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2. Praescriptio decurrit ad normam can. 1362 § 2 Codicis Iuris Canonici[32] et can. 1152 § 3 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[33]. In delicto autem, de quo in art. 6 § 1 n. 1, praescriptio decurrere incipit a die quo minor duodevicesimum aetatis annum explevit. Zweiter Teil / Pars Altera Verfahrensrechtliche Normen / NORMAE PROCESSUALES Titel I / Titulus I Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts / De Tribunalis constitutione et competentia Art. 8 § 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das Oberste Apostolische Gericht für die lateinische Kirche sowie für die katholischen Ostkirchen zur Behandlung der in den vorausgehenden Artikeln dargelegten Straftaten. § 1. Congregatio pro Doctrina Fidei est Supremum Tribunal Apostolicum pro Ecclesia Latina necnon pro Ecclesiis Orientalibus Catholicis ad cognoscenda delicta articulis praecedentibus definita. § 2. Dieses Oberste Gericht behandelt auch die anderen Straftaten, die dem Angeklagten vom Kirchenanwalt vorgeworfen werden, sofern dabei eine Verbindung in der Person oder über Komplizenschaft vorliegt. § 2. Hoc Supremum Tribunal cognoscit etiam alia delicta, de quibus reus a Promotore Iustitiae accusatur ratione conexionis personae et complicitatis. § 3. Die Urteile dieses Obersten Gerichts, die innerhalb der Grenzen der eigenen Zuständigkeit getroffen werden, unterliegen nicht der Approbation durch den Papst. § 3. Sententiae huius Supremi Tribunalis, latae intra limites propriae competentiae, Summi Pontificis approbationi non subiciuntur. Art. 9 § 1. Die Richter dieses Obersten Gerichts sind von Rechts wegen die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre. § 1. Iudices huius Supremi Tribunalis sunt ipso iure Patres Congregationis pro Doctrina Fidei. § 2. Der Versammlung der Mitglieder steht als Erster unter Gleichen der Präfekt der Kongregation vor. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präfekten übt der Sekretär der Kongregation dieses Amt aus. § 2. Patrum collegio, primus inter pares, praeest Congregationis Praefectus et, munere Praefecti vacante aut ipso Praefecto impedito, eius munera explet Congregationis Secretarius. § 3. Der Präfekt der Kongregation hat das Recht, auch andere Richter auf Dauer oder für den Einzelfall zu ernennen. § 3. Praefecti Congregationis est nominare etiam alios iudices stabiles vel deputatos. Art. 10 Die ernannten Richter müssen Priester reifen Alters sein, ein Doktorat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, vor allem durch Klugheit und juristische Erfahrung, auszeichnen; sie dürfen zugleich ein Amt als Richter oder Berater in einem anderen Dikasterium der Römischen Kurie ausüben. Iudices nominati sacerdotes sint oportet, maturae aetatis, laurea doctorali in iure canonico praediti, bonis moribus, prudentia et iuris peritia praeclari, licet munus iudiciale vel consultivum apud aliud Dicasterium Romanae Curiae simul exerceant. Art. 11 Zur Erhebung und Vertretung der Anklage wird ein Kirchenanwalt eingesetzt, der Priester sein, ein Doktorat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, vor allem durch Klugheit und juristische Erfahrung, auszeichnen muß; er übt sein Amt in allen Stufen des Prozesses aus. Ad accusationem exhibendam et sustinendam Promotor Iustitiae constituitur, qui sit sacerdos, laurea doctorali in iure canonico praeditus, bonis moribus, prudentia et iuris peritia praeclarus, qui officium suum in omnibus iudicii gradibus expleat. Art. 12 Für die Aufgaben des Notars und des Kanzlers werden Priester bestellt, seien es Mitarbeiter der Glaubenskongregation oder Externe. Ad munera Notarii et Cancellarii, deputantur sacerdotes, sive huius Congregationis Officiales sive externi. Art. 13 Als Anwalt und Prokurator fungiert ein Priester, der ein Doktorat in Kirchenrecht besitzt und vom Vorsitzenden des Richterkollegiums approbiert wird. Advocati et Procuratoris munere fungitur sacerdos, laurea doctorali in iure canonico praeditus, qui a Praeside collegii adprobatur. Art. 14 Auch bei den anderen Gerichten können für die in diesen Normen behandelten Fälle nur Priester die Ämter des Richters, Kirchenanwalts, Notars und Anwalts gültig ausüben. In aliis Tribunalibus vero, pro causis de quibus in his normis, munera Iudicis, Promotoris Iustitiae, Notarii atque Patroni tantummodo sacerdotes valide explere possunt. Art. 15 Unbeschadet der Vorschrift von can. 1421 des Codex des kanonischen Rechts[34] und can. 1087 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[35], steht es der Kongregation für die Glaubenslehre frei, von den Anforderungen der Priesterweihe und des Doktorats in Kirchenrecht zu dispensieren. Firmo praescripto can. 1421 Codicis Iuris Canonici[34] et can. 1087 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[35], Congregationi pro Doctrina Fidei licet dispensationes concedere e requisitis sacerdotii necnon laureae doctoralis in iure canonico. Art. 16 Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegendere Straftat erhält, muß er nach Durchführung einer Voruntersuchung die Kongregation für die Glaubenslehre darüber informieren. Wenn die Kongregation den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht, beauftragt sie den Ordinarius oder den Hierarchen, weiter vorzugehen, unbeschadet des Rechts, gegebenenfalls gegen ein Urteil erster Instanz an das Oberste Gericht der Kongregation zu appellieren. Quoties Ordinarius vel Hierarcha notitiam saltem verisimilem habeat de delicto graviore, investigatione praevia peracta, eam significet Congregationi pro Doctrina Fidei quae, nisi ob peculiaria rerum adiuncta causam sibi advocet, Ordinarium vel Hierarcham ad ulteriora procedere iubet, firmo tamen, si casus ferat, iure appellandi contra sententiam primi gradus tantummodo ad Supremum Tribunal eiusdem Congregationis. Art. 17 Wenn ein Fall direkt der Kongregation vorgelegt wird und noch keine Voruntersuchung stattgefunden hat, können die prozeßvorbereitenden Maßnahmen, die nach allgemeinem Recht dem Ordinarius oder dem Hierarchen zukommen, von der Kongregation selbst durchgeführt werden. Si casus ad Congregationem directe deferatur, investigatione praevia haud peracta, munera processui praeliminaria, quae iure communi ad Ordinarium vel Hierarcham spectant, ab ipsa Congregatione adimpleri possunt. Art. 18 Die Kongregation für die Glaubenslehre kann in den Verfahren, die ihr rechtmäßig zugeleitet worden sind, unbeschadet des Rechts auf Verteidigung Rechtsakte heilen, wenn von den untergeordneten Gerichten, die gemäß Art. 16 im Auftrag der Kongregation handeln, bloße Verfahrensregelungen verletzt worden sind. Congregatio pro Doctrina Fidei, in causis ad eam legitime deductis, actus sanare potest, salvo iure defensionis, si leges mere processuales violatae fuerint a Tribunalibus inferioribus ex mandato eiusdem Congregationis vel iuxta art. 16 agentibus. Art. 19 Unbeschadet des Rechts des Ordinarius oder des Hierarchen, mit Beginn der Voruntersuchung Maßnahmen nach can. 1722 des Codex des kanonischen Rechts[36] und can. 1473 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[37] zu ergreifen, besitzt dieselbe Vollmacht auch der turnusgemäße Vorsitzende des Gerichts auf Antrag des Kirchenanwalts unter den Bedingungen, die in den genannten Kanones festgeschrieben sind. Firmo iure Ordinarii vel Hierarchae, ab investigatione praevia inchoata, imponendi quae in can. 1722 Codicis Iuris Canonici[36] vel in can. 1473 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[37] statuuntur, etiam Praeses Tribunalis pro Turno, ad instantiam Promotoris Iustitiae, eandem habet potestatem sub iisdem condicionibus in ipsis canonibus determinatis. Art. 20 Das Oberste Gericht der Kongregation für die Glaubenslehre behandelt in zweiter Instanz: Supremum Tribunal Congregationis pro Doctrina Fidei iudicat in secunda instantia: 1° Die Verfahren, die von den untergeordneten Gerichten in erster Instanz behandelt worden sind. 1° causas a Tribunalibus inferioribus in prima instantia iudicatas; 2° Die Verfahren, die vom Obersten Apostolischen Gericht selbst in erster Instanz behandelt worden sind. 2° causas ab eodem Supremo Tribunali Apostolico in prima instantia definitas Titel II / Titulus II Prozeßordnung / De ordine iudiciario Art. 21 § 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten müssen in einem kanonischen Strafprozeß untersucht werden. § 1. Delicta graviora Congregationi pro Doctrina Fidei reservata, in processu iudiciali persequenda sunt. § 2. Es steht der Kongregation für die Glaubenslehre jedoch frei: § 2. Attamen Congregationi pro Doctrina Fidei licet: 1° In einzelnen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag des Ordinarius oder des Hierarchen zu entscheiden, gemäß can. 1720 des Codex des kanonischen Rechts[38] und can. 1486 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen[39] auf dem Weg eines außergerichtlichen Dekrets vorzugehen; unbefristete Sühnestrafen können jedoch nur im Auftrag der Kongregation für die Glaubenslehre verhängt werden. 1° in singulis casibus, ex officio seu ex instantia Ordinarii vel Hierarchae, decernere ut per decretum extra iudicium de quo in can. 1720 Codicis Iuris Canonici[38] et in can. 1486 Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium[39] procedatur; ea tamen mente ut poenae expiatoriae perpetuae solummodo de mandato Congregationis pro Doctrina Fidei irrogentur; 2° Sehr schwerwiegende Fälle, bei denen die begangene Straftat offenkundig ist und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden war, direkt dem Papst zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Klerikerstand oder über die Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen. 2° casus gravissimos, ubi, data reo facultate sese defendendi, de delicto patrato manifeste constat, directe ad decisionem Summi Pontificis quoad dimissionem e statu clericali vel depositionem una cum dispensatione a lege caelibatus deferre. Art. 22 Für die Behandlung einer Sache hat der Präfekt ein Richtergremium von drei oder fünf Richtern zu bestellen. Praefectus Turnum trium vel quinque iudicum ad causam cognoscendam constituat. Art. 23 Wenn der Kirchenanwalt in einem Berufungsverfahren eine signifikant veränderte Anklage vorlegt, kann das Oberste Gericht als erste Instanz diese zulassen und darüber urteilen. Si in gradu appellationis Promotor Iustitiae accusationem specifice diversam afferat, hoc Supremum Tribunal potest, tamquam in prima instantia, illam admittere et de ea iudicare. Art. 24 § 1. In den Verfahren über Straftaten nach Art. 4 § 1 kann das Gericht den Namen des Anklägers weder dem Angeklagten noch seinem Anwalt mitteilen, es sei denn, der Ankläger hat ausdrücklich zugestimmt. § 1. In causis ob delicta, de quibus in art. 4 § 1, Tribunal nomen denuntiantis sive accusato sive etiam eius Patrono significare non potest, nisi denuntians expresse consenserit. § 2. Das Gericht muß dabei mit besonderer Aufmerksamkeit die Glaubwürdigkeit des Anklägers beurteilen. § 2. Idem Tribunal perpendere debet peculiare momentum circa denuntiantis credibilitatem. § 3. Immer ist jedoch darauf zu achten, daß jedwede Gefahr einer Verletzung des Beichtgeheimnisses absolut vermieden wird. § 3. Animadvertendum tamen est ut quodvis periculum violandi sigillum sacramentale omnino vitetur. Art. 25 Wenn ein Zwischenverfahren auftritt, hat das Richterkollegium die Sache sehr rasch per Dekret zu entscheiden. Si quaestio incidens exoriatur, Collegium per decretum rem expeditissime definiat. Art. 26 § 1. Unbeschadet des Rechts, an das Oberste Gericht zu appellieren, müssen die gesamten Akten des Verfahrens, wenn die Sache bei einem anderen Gericht wie auch immer entschieden worden ist, von Amts wegen umgehend an die Kongregation für die Glaubenslehre übersandt werden. § 1. Salvo iure ad hoc Supremum Tribunal appellandi, instantia apud aliud Tribunal quovis modo finita, omnia acta causae ad Congregationem pro Doctrina Fidei ex officio quam primum transmittantur. § 2. Die Frist, innerhalb derer der Kirchenanwalt der Kongregation das Urteil anfechten kann, beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Urteil erster Instanz dem Kirchenanwalt mitgeteilt worden ist. § 2. Promotoris Iustitiae Congregationis ius sententiam impugnandi decurrit a die qua sententia primae instantiae ipsi Promotori nota facta sit. Art. 27 Gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, welche die Kongregation für die Glaubenslehre in den Verfahren über ihr vorbehaltene Straftaten erlassen oder approbiert hat, kann innerhalb der ausschließlichen Nutzfrist von sechzig Tagen eine Verwaltungsbeschwerde an die Ordentliche Versammlung des Dikasteriums (Feria IV) eingelegt werden, die über deren Begründung und Rechtmäßigkeit entscheidet. Es besteht keine Möglichkeit eines weiteren Rekurses gemäß Art. 123 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus[40]. Adversus actus administrativos singulares in casibus de delictis reservatis, a Congregatione pro Doctrina Fidei latos vel probatos, habetur recursus, intra terminum peremptorium sexaginta dierum utilium interpositus, ad Congregationem Ordinariam eiusdem Dicasterii seu Feriam IV quae videt de merito ac de legitimitate, remoto quovis ulteriore recursu de quo in art. 123 Constitutionis Apostolicae Pastor bonus[40]. Art. 28 Eine Entscheidung ist rechtskräftig: Res iudicata habetur: 1° Wenn ein Urteil in zweiter Instanz ergangen ist. 1° si sententia in secunda instantia prolata fuerit; 2° Wenn gegen ein Urteil nicht innerhalb eines Monats Berufung eingelegt worden ist. 2° si appellatio adversus sententiam non fuerit intra mensem proposita; 3° Wenn der Berufungsantrag bei einem Berufungsverfahren verfallen ist oder darauf verzichtet wurde. 3° si, in gradu appellationis, instantia perempta sit vel eidem renuntiatum fuerit; 4° Wenn ein Urteil nach Vorschrift von Art. 20 gefällt worden ist. 4° si lata fuerit sententia ad normam art. 20. Art. 29 § 1. Die Verfahrungskosten werden so beglichen, wie das Urteil es festsetzt. § 1. Expensae iudiciales solvantur prout sententia statuerit. § 2. Wenn der Beschuldigte die Kosten nicht tragen kann, sind sie vom Ordinarius oder vom Hierarchen des Verfahrens zu begleichen. § 2. Si reus expensas solvere non valeat, eaedem solvantur ab Ordinario vel Hierarcha causae. Art. 30 § 1. Die genannten Verfahren unterliegen dem päpstlichen Amtsgeheimnis[41]. § 1. Huiusmodi causae secreto pontificio subiectae sunt [41]. § 2. Wer immer das Amtsgeheimnis verletzt oder, sei es aus List oder aus schwerer Fahrlässigkeit, dem Angeklagten oder den Zeugen einen anderen Schaden zufügt, ist auf Antrag des Geschädigten oder auch von Amts wegen vom höheren Gericht mit angemessenen Strafen zu belegen. § 2. Quicumque secretum violaverit, vel ex dolo aut gravi neglegentia, accusato vel testibus aliud damnum intulerit, ad instantiam partis laesae vel etiam ex officio, congruis poenis a Turno superiore puniatur. Art. 31 In diesen Verfahren müssen neben den Vorschriften der vorliegenden Normen, die für alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen gelten, auch die Canones über die Straftaten, die Strafen und den Strafprozeß des einen wie auch des anderen Codex angewandt werden. Hisce in causis, una cum praescriptis harum normarum, quibus omnia Tribunalia Ecclesiae Latinae et Ecclesiarum Orientalium Catholicarum tenentur, canones quoque de delictis et poenis necnon de processu poenali utriusque Codicis applicandi sunt. Anmerkungen [1] Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie (28. Juni 1988), Art. 52: AAS 80 (1988) 874: "Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, wenn diese ihr angezeigt worden sind, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen". [1] Ioannes Paulus PP. II, Constitutio apostolica Pastor bonus, De Romana Curia, 28 iunii 1988, art. 52, in AAS 80 (1988) 874: «Delicta contra fidem necnon graviora delicta, tum contra mores tum in sacramentorum celebratione commissa, quae ipsi delata fuerint, cognoscit atque, ubi opus fuerit, ad canonicas sanctiones declarandas aut irrogandas ad normam iuris, sive communis sive proprii, procedit». [2] Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie (28. Juni 1988), Art. 118: AAS 80 (1988) 890: "Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen, Dispensen, Umwandlungen, Heilungen, Verzeihungen und andere Gnadenerweise". [2] Ioannes Paulus PP. II, Constitutio apostolica Pastor bonus, De Romana Curia, 28 iunii 1988, art. 118, in AAS 80 (1988) 890: «Pro foro interno, tum sacramentali tum non sacramentali, absolutiones, dispensationes, commutationes, sanationes, condonationes aliasque gratias eadem largitur». [3] Kongregation für die Glaubenslehre, Ordnung für die Lehrüberprüfung (29. Juni 1997): AAS 89 (1997) 830 - 835. [3] Congregatio pro Doctrina Fidei, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29 iunii 1997, in AAS 89 (1997) 830 - 835. [4] Codex des kanonischen Rechts, can. 1405 § 3: "Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung vorbehalten: 1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can.1419 § 2; 2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes; 3° über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben". [4] Codex Iuris Canonici, can. 1405 - § 3. Rotae Romanae reservatur iudicare: 1° Episcopos in contentiosis, firmo praescripto can. 1419 § 2; 2° Abbatem primatem, vel Abbatem superiorem congregationis monasticae, et supremum Moderatorem institutorum religiosorum iuris pontificii; 3° dioeceses aliasve personas ecclesiasticas, sive physicas sive iuridicas, quae Superiorem infra Romanum Pontificem non habent. [5] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1061: "Vor den Gerichtshöfen des Apostolischen Stuhls müssen die Personen belangt werden, die keine höhere Autorität unterhalb des Papstes haben, seien sie natürliche Personen, die die Bischofsweihe nicht empfangen haben, seien sie juristische Personen, unbeschadet des can. 1063 § 4, n. 3 und n. 4". [5] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1061 – Coram tribunalibus Sedis Apostolicae conveniri debent personae, quae auctoritatem superiorem infra Romanum pontificem non habent, sive sunt personae physicae in ordine episcopatus non constitutae sive sunt personae iuridicae salvo can. 1063 § 4 nn. 3 et 4. [6] Codex des kanonischen Rechts, can. 751: "Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche". [6] Codex Iuris Canonici, can. 751 - Dicitur haeresis, pertinax, post receptum baptismum, alicuius veritatis fide divina et catholica credendae denegatio, aut de eadem pertinax dubitatio; apostasia, fidei christianae ex toto repudiatio; schisma, subiectionis Summo Pontifici aut communionis cum Ecclesiae membris eidem subditis detrectatio. [7] Codex des kanonischen Rechts, can. 1364 § 1: "Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194 § 1 n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336 § 1, n. 1, n. 2 und n. 3 belegt werden". - § 2: "Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen". [7] Codex Iuris Canonici, can. 1364 - § 1. Apostata a fide, haereticus vel schismaticus in excommunicationem latae sententiae incurrit, firmo praescripto can. 194, § 1, n. 2; clericus praeterea potest poenis, de quibus in can. 1336, § 1, nn. 1, 2 et 3, puniri. - § 2. Si diuturna contumacia vel scandali gravitas postulet, aliae poenae addi possunt, non excepta dimissione e statu clericali. [8] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1436 § 1: "Wer irgend eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und, obwohl rechtmäßig gewarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll als Häretiker oder als Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden, ein Kleriker kann außerdem mit anderen Strafen belegt werden, nicht ausgeschlossen die Absetzung als Kleriker". [8] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1436 - § 1. Qui aliquam veritatem fide divina et catholica credendam denegat vel eam in dubium ponit aut fidem christianam ex toto repudiat et legitime monitus non resipiscit, ut haereticus aut apostata excommunicatione maiore puniatur, clericus praeterea aliis poenis puniri potest non exclusa depositione. [9] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1437: "Wer die Unterwerfung unter die höchste Autorität der Kirche oder die Gemeinschaft mit den Christgläubigen verweigert, die dieser Autorität unterstellt sind, und, obwohl rechtmäßig verwarnt, den Gehorsam nicht leistet, soll als Schismatiker mit der großen Exkommunikation bestraft werden". [9] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1437 - Qui subiectionem supremae Ecclesiae auctoritati aut communionem cum christifidelibus eidem subiectis detrectat et legitime monitus oboedientiam non praestat, ut schismaticus excommunicatione maiore puniatur. [10] Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Antwort auf einen vorgelegten Zweifel (4. Juni 1999): AAS 91 (1999) 918. "Frage: Ob in can. 1367 CIC und in can. 1442 CCEO das Wort 'wegwerfen' nur die Tat des Wegschmeißens meint oder nicht. Antwort: Nein, nach der folgenden mens: Jedwede Tat, welche die heiligen Gestalten absichtlich und schwer verachtet, muß als in dem Wort 'wegwerfen' eingeschlossen betrachtet werden". [10] Pontificium Consilium de Legum Textibus Interpretandis, Responsio ad propositum dubium, 4 iunii 1999 in AAS 91 (1999) 918. D. Utrum in can. 1367 CIC et 1442 CCEO verbum «abicere» intellegatur tantum ut actus proiciendi necne. R. Negative et ad mentem. Mens est quamlibet actionem Sacras Species voluntarie et graviter despicientem censendam esse inclusam in verbo «abicere». [11] Codex des kanonischen Rechts, can. 1367: "Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen". [11] Codex Iuris Canonici, can. 1367 - Qui species consecratas abicit aut in sacrilegum finem abducit vel retinet, in excommunicationem latae sententiae Sedi Apostolicae reservatam incurrit; clericus praeterea alia poena, non exclusa dimissione e statu clericali, puniri potest. [12] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1442: "Wer die göttliche Eucharistie weggeworfen oder zu einem sakrilegischen Zweck entwendet oder zurückbehalten hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden und, wenn er Kleriker ist, auch mit anderen Strafen, die Absetzung als Kleriker nicht ausgeschlossen". [12] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1442 - Qui Divinam Eucharistiam abiecit aut in sacrilegum finem abduxit vel retinuit, excommunicatione maiore puniatur et, si clericus est, etiam aliis poenis non exclusa depositione. [13] Codex des kanonischen Rechts, can. 1378 § 2: "Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu: 1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht ...". [13] Codex Iuris Canonici, can. 1378 - § 2. In poenam latae sententiae interdicti vel, si sit clericus, suspensionis incurrit: 1° qui ad ordinem sacerdotalem non promotus liturgicam eucharistici Sacrificii actionem attentat ... [14] Codex des kanonischen Rechts, can. 1379: "Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden". [14] Codex Iuris Canonici, can. 1379 - Qui, praeter casus de quibus in can. 1378, sacramentum se administrare simulat, iusta poena puniatur. [15] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1443: "Wer die Feier der göttlichen Eucharistie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen". [15] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443 - Qui Divinae Liturgiae vel aliorum sacramentorum celebrationem simulavit, congrua poena puniatur non exclusa excommunicatione maiore. [16] Codex des kanonischen Rechts, can. 908: "Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren". [16] Codex Iuris Canonici, can. 908 - Sacerdotibus catholicis vetitum est una cum sacerdotibus vel ministris Ecclesiarum communitatumve ecclesialium plenam communionem cum Ecclesia catholica non habentium, Eucharistiam concelebrare. [17] Codex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 702: "Den katholischen Priestern ist es verboten, die göttliche Liturgie mit nichtkatholischen Priestern oder Amtsträgern zu feiern". [17] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 702 - Sacerdotes catholici vetiti sunt una cum sacerdotibus vel ministris acatholicis Divinam Liturgiam concelebrare. [18] Codex des kanonischen Rechts, can. 1365: "Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden". [18] Codex Iuris Canonici, can. 1365 - Reus vetitae communicationis in sacris iusta poena puniat. [19] Codex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1440: "Wer die Rechtsnormen über die Gottesdienstgemeinschaft verletzt, kann mit einer angemessenen Strafe belegt werden". [19] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1440 - Qui normas iuris de communicatione in sacris violat, congrua poena puniri potest. [20] Codex des kanonischen Rechts, can. 927: "Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der Feier der Eucharistie zu konsekrieren". [20] Codex Iuris Canonici, can. 927 - Nefas est, urgente etiam extrema necessitate, alteram materiam sine altera, aut etiam utramque extra eucharisticam celebrationem, consecrare. [21] Codex des kanonischen Rechts, can. 1378 § 1: "Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu". [21] Codex Iuris Canonici, can. 1378 - § 1. Sacerdos qui contra praescriptum can. 977 agit, in excommunicationem latae sententiae Sedi Apostolicae reservatam incurrit. [22] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1457: "Ein Priester, der den Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit losgesprochen hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728 § 1 n. 2". [22] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1457 - Sacerdos, qui complicem in peccato contra castitatem absolvit, excommunicatione maiore puniatur firmo can. 728 § 1, n. 2. [23] Codex des kanonischen Rechts, can. 1378 § 2: "Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu: 2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört". [23] Codex Iuris Canonici, can. 1378 - § 2. In poenam latae sententiae interdicti vel, si sit clericus, suspensionis incurrit: ... 2° qui, praeter casum de quo in § 1, cum sacramentalem absolutionem dare valide nequeat, eam impertire attentat, vel sacramentalem confessionem audit. [24] Codex des kanonischen Rechts, can. 1379: "Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden". [24] Codex Iuris Canonici, can. 1379 - Qui, praeter casus de quibus in can. 1378, sacramentum se administrare simulat, iusta poena puniatur. [25] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1443: "Wer die Feier der göttlichen Liturgie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen". [25] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1443 - Qui Divinae Liturgiae vel aliorum sacramentorum celebrationem simulavit, congrua poena puniatur non exclusa excommunicatione maiore. [26] Codex des kanonischen Rechts, can. 1387: "Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden". [26] Codex Iuris Canonici, can. 1387 - Sacerdos, qui in actu vel occasione vel praetextu confessionis paenitentem ad peccatum contra sextum Decalogi praeceptum sollicitat, pro delicti gravitate, suspensione, prohibitionibus, privationibus puniatur, et in casibus gravioribus dimittatur e statu clericali. [27] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1458: "Ein Priester, der bei der Spendung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Absetzung als Kleriker nicht ausgeschlossen". [27] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1458 - Sacerdos, qui in actu vel occasione vel praetextu confessionis paenitentem ad peccatum contra castitatem sollicitavit, congrua poena puniatur non exclusa depositione. [28] Codex des kanonischen Rechts, can. 1387: "Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden". [28] Codex Iuris Canonici, can. 1388 - § 1. Confessarius, qui sacramentale sigillum directe violat, in excommunicationem latae sententiae Sedi Apostolicae reservatam incurrit; qui vero indirecte tantum, pro delicti gravitate puniatur. [29] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1458: "Ein Priester, der bei der Spendung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Absetzung als Kleriker nicht ausgeschlossen". [29] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1456 - § 1. Confessarius, qui sacramentale sigillum directe violavit, excommunicatione maiore puniatur firmo can. 728, § 1, n. 1; si vero alio modo hoc sigillum fregit, congrua poena puniatur. [30] Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret zum Schutz des Sakramentes der Buße (23. September 1988): AAS 80 (1988) 1367. [30] Congregatio pro Doctrina Fidei, Decretum de sacramenti Paenitentiae dignitate tuenda, 23 septembris 1988, in AAS 80 (1988) 1367. [31] Kongregation für die Glaubenslehre, Allgemeines Dekret in Bezug auf die Straftat der versuchten Ordination einer Frau (19. Dezember 2007): AAS 100 (2008) 403. [31] Congregatio pro Doctrina Fidei, Decretum generale de delicto attentatae sacrae ordinationis mulieris, 19 decembris 2007, in AAS 100 (2008) 403. [32] Codex des kanonischen Rechts, can. 1362 § 2: "Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat". [32] Codex Iuris Canonici, can. 1362 - § 2. Praescriptio decurrit ex die quo delictum patratum est, vel, si delictum sit permanens vel habituale, ex die quo cessavit. [33] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1152 § 3: "Die Verjährung läuft von dem Tag an, an dem die Straftat begangen wurde, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat handelt, von dem Tag an, an dem sie aufgehört hat". [33] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1152 - § 3. Praescriptio decurrit ex die, quo delictum patratum est, vel, si delictum est permanens vel habituale, ex die, quo cessavit. [34] Codex des kanonischen Rechts, can. 1421: "§ 1. Im Bistum sind vom Bischof Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen. § 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht." [34] Codex Iuris Canonici, can. 1421 - § 1. In dioecesi constituantur ab Episcopo iudices dioecesani, qui sint clerici. § 2. Episcoporum conferentia permittere potest ut etiam laici iudices constituantur, e quibus, suadente necessitate, unus assumi potest ad collegium efformandum. § 3. Iudices sint integrae famae et in iure canonico doctores vel saltem licentiati. [35] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1087: "§ 1. In der Eparchie müssen vom Eparchialbischof Eparchialrichter ernannt werden, die Kleriker sein müssen. § 2. Der Patriarch nach Beratung mit der Ständigen Synode bzw. der Metropolit, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, nach Beratung mit den zwei der Bischofsweihe nach ältesten Eparchialbischöfen kann erlauben, daß auch andere Christgläubige zu Richtern ernannt werden, von denen einer zur Bildung eines Kollegialgerichts herangezogen werden kann, sofern die Notwendigkeit es anrät; in den übrigen Fällen muß diesbezüglich der Apostolische Stuhl angegangen werden. § 3. Die Richter müssen von unbescholtenem Ruf sein, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten im kanonischen Recht, bewährt in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit". [35] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1087 - § 1. In eparchia nominentur ab Episcopo eparchiali iudices eparchiales, qui sint clerici. § 2. Patriarcha consulta Synodo permanenti vel Metropolita, qui Ecclesiae metropolitanae sui iuris praeest, consultis duobus Episcopis eparchialibus ordinatione episcopali senioribus permittere potest, ut etiam alii christifideles iudices nominentur, ex quibus suadente necessitate unus assumi potest ad collegium efformandum; in ceteris casibus hac in re adeatur Sedes Apostolica. § 3. Iudices sint integrae famae, in iure canonico doctores vel saltem licentiati, prudentia et iustitiae zelo probati. [36] Codex des kanonischen Rechts, can. 1722: "Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig". [36] Codex Iuris Canonici, can. 1722 - Ad scandala praevenienda, ad testium libertatem protegendam et ad iustitiae cursum tutandum, potest Ordinarius, audito promotore iustitiae et citato ipso accusato, in quolibet processus stadio accusatum a sacro ministerio vel ab aliquo officio et munere ecclesiastico arcere, ei imponere vel interdicere commorationem in aliquo loco vel territorio, vel etiam publicam sanctissimae Eucharistiae participationem prohibere; quae omnia, causa cessante, sunt revocanda, eaque ipso iure finem habent, cessante processu poenali. [37] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1473: "Um Ärgernisse zu vermeiden, die Freiheit der Zeugen zu schützen und den Lauf der Gerechtigkeit zu sichern, kann der Hierarch nach Anhörung des Kirchenanwalts und nach Ladung des Angeklagten in jedem beliebigen Stand und in jeder Instanz des Strafprozesses den Angeklagten von der Ausübung der heiligen Weihe, eines Amtes, Dienstes oder einer anderen Aufgabe ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen und verbieten, oder auch den öffentlichen Empfang der göttlichen Eucharistie untersagen; alles dies muß mit dem Wegfall des Grundes widerrufen werden und entfällt von Rechts wegen mit Beendigung des Strafprozesses". [37] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1473 - Ad scandala praevenienda, ad testium libertatem protegendam et ad iustitiae cursum tuendum potest Hierarcha audito promotore iustitiae et citato ipso accusato in quolibet statu et grado iudicii poenalis accusatum ab exercitio ordinis sacri, officii, ministerii vel alterius muneris arcere, ei imponere vel prohibere commorationem in aliquo loco vel territorio, vel etiam publicam Divinae Eucharistiae susceptione prohibere; quae omnia causa cessante sunt revocanda et ipso iure finem habent cessante iudicio poenali. [38] Codex des kanonischen Rechts, can. 1720: "§ 1. Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er: 1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu erscheinen; 2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern sorgfältig abzuwägen; 3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. 1342 - 1350 zu erlassen, in dem wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden". [38] Codex Iuris Canonici, can. 1720 - Si Ordinarius censuerit per decretum extra iudicium esse procedendum: 1° reo accusationem atque probationes, data facultate sese defendendi, significet, nisi reus, rite vocatus, comparere neglexerit; 2° probationes et argumenta omnia cum duobus assessoribus accurate perpendat; 3° si de delicto certo constet neque actio criminalis sit extincta, decretum ferat ad normam cann. 1342 - 1350, expositis, breviter saltem, rationibus in iure et in facto. [39] Codex der Canones der orientalischen Kirchen, can. 1486:"§ 1. Zur Gültigkeit eines Dekrets, durch das eine Strafe verhängt wird, ist erforderlich, daß 1° der Angeklagte über die Anklage und die Beweise benachrichtigt wurde, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, das Recht zu seiner Verteidigung voll auszuüben, wenn er nicht, obwohl rechtmäßig geladen, zu erscheinen versäumt hat; 2° eine mündliche Verhandlung zwischen dem Hierarchen oder seinem Beauftragten und dem Angeklagten in Anwesenheit des Kirchenanwalts und des Notars stattfindet; 3° im Dekret selbst dargelegt wird, auf welche Tatsachen- und Rechtsgründe sich die Bestrafung stützt. § 2. Die in can. 1426 § 1 genannten Strafen können ohne dieses Verfahren verhängt werden, sofern ihre Annahme auf Seiten des Täters schriftlich feststeht". [39] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 1486 - § 1. Ad validitatem decreti, quo poena irrogatur, requiritur, ut: 1° accusatus de accusatione atque probationibus certior fiat data sibi opportunitate ius ad sui defensionem plene exercendi, nisi ad normam iuris citatus comparere neglexit; 2° discussio oralis inter Hierarcham vel eius delegatum et accusatum habeatur praesentibus promotore iustitiae et notario; 3° in ipso decreto exponatur, quibus rationibus in facto et in iure punitio innitatur. § 2. Poenae autem, de quibus in can. 1426, § 1, sine hac procedura imponi possunt, dummodo de earum acceptatione ex parte rei scripto constet. [40] Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie (28. Juni 1988), Art. 52: AAS 80 (1988) 891: "§ 1. Darüber hinaus entscheidet es [das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur] über Beschwerden, die innerhalb der Nutzfrist von dreißig Tagen eingelegt worden sind und die sich gegen einzelne Verwaltungsakte richten, die entweder von Dikasterien der Römischen Kurie gesetzt oder von diesen gebilligt wurden, und zwar jedesmal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt, als er gesetzt oder ausgeführt wurde, irgendein Gesetz verletzt hat. § 2. In diesen Fällen kann es auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den unrechtmäßigen Akt entstanden sind. § 3. Es entscheidet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm vom Papst oder von Dikasterien der Römischen Kurie übertragen werden sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Dikasterien". [40] Ioannes Paulus PP. II, Constitutio apostolica Pastor bonus, De Romana Curia, 28 iunii 1988, art. 123, in AAS 80 (1988) 891: «§ 1. Praeterea [Supremum Tribunal Signaturae Apostolicae] cognoscit de recursibus, intra terminum peremptorium triginta dierum utilium interpositis, adversus actus administrativos singulares sive a Dicasteriis Curiae Romanae latos sive ab ipsis probatos, quoties contendatur num actus impugnatus legem aliquam in decernendo vel in procedendo violaverit. § 2. In his casibus, praeter iudicium de illegitimitate, cognoscere etiam potest, si recurrens id postulet, de reparatione damnorum actu illegitimo illatorum. § 3. Cognoscit etiam de aliis controversiis administrativis, quae a Romano Pontifice vel a Romanae Curiae Dicasteriis ipsi deferantur necnon de conflictibus competentiae inter eadem Dicasteria». [41] Staatssekretariat, Reskript Il 4 febbraio aus der Audienz des Heiligen Vaters zur Veröffentlichung der Allgemeinen Ordnung der Römischen Kurie (30. April 1999), Regolamento generale della Curia Romana (30. April 1999) Art. 36 § 2: AAS 91 (1999) 646: "Mit besonderer Sorgfalt ist das päpstliche Amtsgeheimnis zu beachten nach der Vorschrift der Instruktion Secreta contenere vom 4. Februar 1974". Staatssekretariat, Reskript aus der Audienz, Instruktion Secreta continere über das päpstliches Amtsgeheimnis (4. Februar 1974): AAS 66 (1974) 89 - 92: "Art. 1.- Unter das päpstliche Amtsgeheimnis fallen: ... 4) Die außergerichtlich erhaltenen Anzeigen über Straftaten gegen den Glauben und gegen die Sitten und über Straftaten gegen das Sakrament der Buße sowie das Verfahren und die Entscheidung, welche zu diesen Anzeigen gehören, stets unbeschadet des Rechts desjenigen, der vor der Autorität angezeigt wurde, die Anzeige zu erfahren, wenn dies zur eigenen Verteidigung notwendig ist. Es ist freilich nur dann erlaubt, den Namen des Anzeigenden bekannt zu geben, wenn es der Autorität nützlich erscheint, daß der Angezeigte und der, der ihn angezeigt hat, zugleich erscheinen; ..." (S. 90). [41] Secretaria Status, Rescriptum ex Audientia SS.mi Il 4 febbraio, quo Ordinatio generalis Romanae Curiae foras datur, 30 aprilis 1999, Regolamento generale della Curia Romana, 30 aprile 1999, art. 36 § 2, in AAS 91 (1999) 646: «Con particolare cura sarà osservato il segreto pontificio, a norma dell'Istruzione Secreta continere del 4 febbraio 1974». Secretaria Status seu Papalis, Rescriptum ex Audientia, instructio Secreta continere, De secreto pontificio, 4 februarii 1974, in AAS 66 (1974) 89 - 92: «Art. 1.- Secreto pontificio comprehenduntur: … 4) Denuntiationes extra iudicium acceptae circa delicta contra fidem et contra mores, et circa delicta contra Paenitentiae sacramentum patrata, nec non processus et decisio, quae ad hasce denuntiationes pertinent, salvo semper iure eius, qui ad auctoritatem delatus est, cognoscendae denuntiationis, si id necessarium ad propriam defensionem fuerit. Denuntiantis autem nomen tunc tantum patefieri licebit, cum auctoritati opportunum videatur ut denuntiatus et is, qui eum denuntiaverit, simul compareant; …» (p. 90). [ENDE DER AKTUALISIERTEN UND WEITERHIN GELTENDEN NORMEN ZUM SCHUTZ DER SAKRAMENTE UND GEGEN SEXUELLEN MISSBRAUCH.] Da es sich also um eine Aktualisierung und Ergänzung der geltenden Rechtslage in der Katholischen Kirche handelt, bleiben auch folgende Dokumente zum besseren Verständnis aktuell, wie auch der Pressesprecher des Heiligen Stuhles, Pater Federico Lombardi SJ, betont: - die Verständnishilfe für die grundlegende Vorgangsweise der Kongregation für die Glaubenslehre bei Vorwürfen sexuellen Mißbrauchs (beim Vatikan und bei mir); - die Vorgehensweise und die Praxis der Kongregation für die Glaubenslehre betreffend schwerwiegenderer Straftaten (beim Vatikan englisch und bei mir deutsch). Somit setzen die Katholische Kirche und der regierende Papst Benedikt XVI. den schon seit langem begonnenen Weg des rechtlichen Schutzes der Sakramente vor jeglichem Mißbrauch überzeugend fort. Kirchenanwalt Scicluna wies darauf hin, daß die vorgenommenen Änderungen und Präzisierungen in erster Linie größere Klarheit über die Rechtslage schaffen sollten. Es handle sich auch um eine juridisch-technische Konsolidierung. Das Vorgehen des päpstlichen Dikasteriums der Kongregation für die Glaubenslehre beruhe fortan - für bestimmte Fälle - nicht mehr auf päpstlichen Vollmachten allein, sondern in allen diesbezüglichen Zuständigkeiten auf universal gültigen Kirchengesetzen. Der Pressesprecher des Heiligen Stuhles, P. Lombardi, wies angesichts der nunmehrigen vollständigen und systematischen Veröffentlichung der in der ganzen Weltkirche geltenden Normen für schwerwiegendere Straftaten aus dem Blickwinkel des Kirchenrechtes darauf hin, daß die Strafverfahren zügiger durchgeführt werden können, zum Beispiel durch außergerichtliches Dekret oder durch direkte Vorlage beim Heiligen Vater in besonders schwerwiegenden Fällen. Bedeutsam sei auch die Gleichstellung von Minderjährigen und Menschen mit mangelndem Vernunftgebrauch sowie die explizite Einführung des neuen Straftatbestandes betreffend Kinderpornographie. Ein viel diskutierter Punkt, der von den geltenden kanonischen Normen für schwerwiegendere Straftaten jedoch nicht berührt werde, sei die Zusammenarbeit mit den zivilen Behörden. Die nunmehr vollständig veröffentlichten Normen seien Teil des kirchlichen Strafrechtes und naturgemäß von jeglichem nationalen Strafrecht unabhängig. In diesem Zusammenhang verweist P. Lombardi für den Heiligen Stuhl nochmals auf den bereits publizierten vatikanischen Leitfaden gegen sexuellen Mißbrauch: "Die staatlichen Gesetze hinsichtlich der Anzeige von Straftaten bei den zuständigen Behörden sind immer zu befolgen." (Soferne ein Bischof betroffen wäre, entscheiden über eine amtliche Anzeige beim Staat jedoch nicht untergebene Mitarbeiter desselben Bischofs, sondern es entscheidet einzig und allein der Heilige Stuhl, unabhängig davon, ob in einem Land durch die Bischofskonferenz Leitlinien beschlossen und in den einzelnen Diözesen erlassen worden wären.) Wörtlich gab P. Lombardi die bereits bekannte Position des Heiligen Stuhles diesmal so wieder (in meiner Übersetzung aus dem Italienischen): "Das bedeutet, daß es nach der von der Kongregation für die Glaubenslehre vorgesehenen Praxis nötig ist, frühzeitig den Anordnungen der in den verschiedenen Ländern geltenden Gesetze zu genügen und nicht erst im Verlaufe des kirchenrechtlichen Verfahrens oder erst nach diesem." Wie schon bisher darf daher nicht von der weiterhin zum Schutz der Würde aller beteiligten Personen vorgeschriebenen vertraulichen Diskretion der kirchenrechtlichen Prozesse irrtümlich auf eine angebliche Nicht-Zusammenarbeit der Kirche mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Im übrigen sei, so P. Lombardi, die Aktualisierung der Normen gegen sexuellen Mißbrauch nicht die einzige Maßnahme der Katholischen Kirche, sondern es werde weitere geben. Die Kongregation für die Glaubenslehre untersuche derzeit, wie sie den regierenden katholischen Bischöfen bei der Bewältigung der ganzen durch die Krise in den vollen Blick geratenen Problematik noch wirkungsvoller helfen könne. Dafür betet mit Euch gemeinsam Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Freitag, 12. Februar 2010
NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare um
22:00
Kommentare (2) Trackback (1)
NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER EHEVERTRAG ZWISCHEN GETAUFTEN IST SAKRAMENT
Im Osservatore Romano ist am 27. Januar 2010 eine wichtige kanonistische Buchrezension unter dem Titel "Consenso coniugale e requisito della fede. Il matrimonio fra contratto e sacramento" ("Der Ehekonsens und das Erfordernis des Glaubens. Die Ehe zwischen Vertrag und Sakrament)" von Hw. Giuseppe Sciacca, Prälat-Auditor der Rota Romana, erschienen, welche für den deutschen Sprachraum eine noch größere Bedeutung hat, sind doch gerade in unseren Breiten die Fehlhaltungen (als ob ein "mangelnder" Glaube eine kirchliche Ehe von vorneherein ungültig machte oder als ob ein "Kirchenaustritt" immer aus Glaubensgründen erfolgte) noch immer verbreitet. Deshalb biete ich hier eine deutsche Übersetzung an:
Mit einer Fülle an Argumentationen sowie an präzisen und ausführlichen Bezugnahmen auf die Rechtslehre, auf die Rechtsprechung der Rota Romana und auf das Lehramt hat Giacomo Bertolini, ein junger, aber bereits angesehener und ausgereifter Kanonist - er erhielt in der Schule anerkannter Meister wie Paolo Moneta und Sandro Gherro seine Ausbildung - in zwei ansehnlichen Bänden unter dem Titel "Intenzione coniugale e sacramentalità del Matrimonio" (Intention der Ehegatten und Sakramentalität der Ehe, Padova, Cedam, 2008, 96 Seiten, € 27) seine Reflexionen zu einem für die heutige sozio-kulturelle Atmosphäre schwierigen, aber sicherlich nicht abstrakten Gegenstand (man würde vom Lateinischen her sagen argumentum salebrosum) vorgelegt, dessen Einfluß auf das Leben und die praktischen Verhaltensweisen, auf die existentiellen Entscheidungen der Gläubigen, nicht ausbleibt, obwohl es sich um eine Frage handelt, die mancheiner als reine Schultheorie betrachten könnte, die aber in Wirklichkeit kirchenrechtlich-theologischer und seelsorglicher Natur ist, weil sie paradigmatisch ist und mit ihr vielfältige Reflexionen verbunden sind. Es handelt sich um die anstrengende Fragestellung der Beziehung, die zwischen dem Konsens der Ehegatten, aus dem die Ehe als Sakrament und Vertrag erwächst, und zwischen der sakramentalen Würde besteht, die eo ipso aus der zwischen Getauften gefeierten Hochzeit folgt, worauf der Canon 1055 § 2 des Codex Iuris Canonici lapidar hinweist. Es bedarf des sofortigen Hinweises - ohne die Bedeutung des zu besprechendes Werkes zu mindern -, daß der Unterzeichnete sich veranlaßt sieht, diese Fragestellung als abgeschlossen anzusehen, das heißt, daß das Sakrament und der Vertrag für den Getauften ein Einziges ausmachen, gemäß der in dem berühmten Rota-Urteil coram monsignor Persiani am 27. August 1910 bekräftigten Ausführung, was in die Anfänge der Wiedererrichtung des Apostolischen Gerichtshofes führt: das Urteil definiert das Prinzip der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament als proximum fidei (einem Dogma nahe). Und eine derartige Konklusion gründet sich auf dem aktuellsten päpstlichen Lehramt, mit dem sich der Diener Gottes Johannes Paul II. unmißverständlich auszudrücken hatte, als er sich in der Audienz des 30. Januar 2003 an die Prälaten-Auditoren wandte und sich zu einem bewußten Echo der beständigen Lehre der Vorgänger machte: "Es ist entscheidend, sich vor Augen zu halten, daß eine Haltung der Brautleute, welche die übernatürliche Dimension der Ehe nicht in Betracht zieht, die Ehe nur dann ungültig macht, wenn sie sich auf die Gültigkeit des natürlichen Bereiches auswirkt, auf dem eben das sakramentale Zeichen aufliegt", wodurch er das in Erinnerung rief, was er selbst in der Audienz des 1. Februar 2001 bekräftigt hatte: "Seit der Zeit des II. Vatikanischen Konzils ist des öfteren der Versuch einer Belebung des übernatürlichen Aspekts der Ehe unternommen worden – auch durch theologische, seelsorgliche und kirchenrechtliche Vorhaben, die der Tradition fremd sind, so etwa den Glauben als Voraussetzung für die Eheschließung zu fordern." Im ersten Band des Werkes, das hier rezensiert wird und als Untertitel "Il dibattito contemporaneo" (Die gegenwärtige Debatte) führt, untersucht der Autor die Quellen, die Lehre und die Rechtsprechung der jüngsten Zeit. Die Quellen werden sowohl in den Dokumenten des Lehramtes als auch in der langen Revisionsarbeit des lateinischen Codex und in der Redaktionsarbeit des orientalischen Codex durchgegangen. Was die Rechtslehre betrifft, wird ein kritischer Exkurs angeboten, der sich den möglichen Konzeptionen der Beziehung zwischen subjektiver Intention, natürlicher Substanz und Sakramentalität des Ehebandes widmet und mit dem eine Entwicklung dargestellt wird, ausgehend von einigen pastoraltheologischen Ansätzen der Siebzigerjahre, die zuweilen auch in manche Ausrichtung der Rechtsprechung hineinwirkten, wenn sich diese einem erbärmlichen Philosophieren mit existentialistischen Vorzeichen unterordnete. Diese Ansätze hatten die Tendenz, die Fundamente der traditionellen Theorie der Untrennbarkeit von Vertrag und Sakrament in der Ehe aus den Angeln zu heben und schlugen als eigenständigen Ehenichtigkeitsgrund den positiven Ausschluß der sakramentalen Würde vom Ehekonsens vor. Diesbezüglich unterläßt es Bertolini angemessenerweise nicht, auf die Existenz praktischer Lösungen hinzuweisen wie den Rückgriff auf Kapitel wie jenes der Totalsimulation oder des error iuris. Manche Positionen halten eben von vorneherein fest, daß sich die Abwesenheit des Glaubens mittels des Bereiches der Intention unbedingt auf die sakramentale Würde und die Fähigkeit, das Sakrament zu feiern oder zu empfangen, auswirke, wobei diese aber vergessen, daß die Sakramentalität der Ehe nicht von der subjektiven Intention abhängt und nicht in der Disposition der Gatten steht und daher auch nicht zum Objekt des Ausschlußwillens gemacht werden kann, dann nämlich über jenes Notwendige und Ausreichende hinausgehend, was nach dem Naturrecht zur Begründung eines gültigen Ehebandes genügt. Die Analyse der Rechtsprechung, die dann zum Abschluß des ersten Bandes präsentiert wird, kann für die im Bereich des Rechtes Tätigen von Interesse sein, weil sie die zu diesem Sachbereich noch unveröffentlichten Rotaurteile sorgfältig kommentiert. In der Tat werden die Urteile zum Ausschluß oder zum Irrtum in Bezug auf die Sakramentalität sehr gründlich durchgegangen, nicht nur was die Rechtsparteien betrifft, aber auch was die konkrete Geschichte des dem Apostolischen Gerichtshof zum Urteil vorgelegten Tatbestandes betrifft, sodaß der Autor auf diese Weise versucht, eventuelle Strömungen der Rechtsprechung in bezug auf die genannten Ehenichtigkeitsgründe einzufangen. Es ist darauf hinzuweisen, wie Bertolini betont, daß in einigen jüngeren Entscheidungen die eingeteilten Rotarichter die Eigenständigkeit der zitierten Ehenichtigkeitsgründe in Frage gestellt haben (und so eine im übrigen minoritäre Tendenz überwanden), indem die Richter nämlich die Irrelevanz des Glaubens bei der Formung einer rechten Eheintention bekräftigten und an der einheitlichen Gleichzeitigkeit der natürlichen Eheintention und jener sakramentalen festhielten, wobei sie dadurch auch einer kohärenten Interpretation des Grundsatzes der Identität von Vertrag und Sakrament anhingen. Die im ersten Band vorgenommene Forschung erlaubt es also dem Autor, die Punkte festzumachen, die er zur lehrmäßigen Klärung als notwendig erachtet, und zwar: was die wesentlich relationale Struktur der Ehe juridisch als ihren eigenen Inhalt auferlegt; was das Objekt des Ehekonsenses ist, insoweit geschuldete res iusta im Gerechtigkeitsverhältnis, das zwischen den Verheirateten entsteht; ob der genannte Inhalt auch im Bezug zur sakramentalen Würde ausreicht; ob beim Austausch des materialen Objekts des Ehekonsenses der Akt des Glaubens und die interne und/oder externe sakramentale Intention eine Rolle spielen; und ob schließlich die Kirche die Fakultät besitzt, solche betreffend ihre natürliche Substanz rechtmäßig geschlossenen Ehen dann für nichtig zu erklären, wenn sie mit Aversion gegen die exklusiv-sakrale Dimension geschlossen würden, angenommen (und wir sagen: nicht zugestanden), daß dies überhaupt von den Vertragspartnern ausgeschlossen werden könnte. Im zweiten Band mit dem Titel "Approfondimenti e riflessioni" (Vertiefungen und Reflexionen) bietet der Autor eine gewaltige und ausgedehnte historisch-juridisch-theologische Forschung, mit welcher der ganz besondere und providentielle Zeitpunkt in Betracht genommen wird, zu dem sich die angesprochenen Thematiken in ihrer Komplexität enthüllten, soll heißen das Konzil von Trient. Es war an dortiger Stelle, daß das Problem der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament vollständig an die Oberfläche trat und damit auch die Fragen der Intention, der Spender sowie der Grenzen der kirchlichen Vollmacht, Ehen ex ante zu verhindern oder ex post für nichtig zu erklären, Ehen, welche die Mindestkonsistenz besitzen, sodaß das Recht auf Eheschließung, welches dem Naturrecht zugehört, faktisch eingeschränkt wurde. Die Analyse hat es Bertolini erlaubt, in diesen Debatten klare Spuren jener theologischen Unterscheidung zwischen "Natur" und "Übernatur" der Ehe aufzufinden; eine echte begriffliche Aufspaltung, die sich - so der Autor - schon in der späten scholastischen Epoche gebildet hatte und dann zumindest bis zu ihrer Infragestellung im 20. Jahrhundert angenommene Lehre war. Eine Aufspaltung, die sich in den negativen juridischen Konsequenzen als folgenschwer erwies, welche sich sowohl auf die in der gegenwärtigen Kanonistik entstandenen Debatte in bezug auf die sakramentale Würde der Ehe als auch abgeleitet auf die Interpretation vieler Bereiche des fundamentalen Eherechtes selbst und einiger Ehenichtigkeitsgründe tiefergehend ausfalteten. An diesem Punkt angelangt, setzt der Autor mit einem der vielschichtigsten und vorzüglichsten Teile des Werkes fort, worin er versucht, die Folgen der Theologie des doppelten Zweckes der Theorie vom Ehekonsens auszumerzen, indem er die Einheitlichkeit der der unmittelbar vor der Aufspaltung "Natur-Übernatur" vorausgehenden theologischen, philosophischen und juridischen Lehre wieder ins Licht rückt, das heißt also die Einheitlichkeit des augustinisch-thomasischen Systems, als dessen zuverlässiger Kenner er sich erweist. Auf diese Weise wird die strikte Zugehörigkeit der Ehe zum Naturrecht wiedergewonnen, und zwar nicht als "reine Natur", sondern als Einrichtung, zu der die Natur hin inkliniert, um uns die berühmte thomasische Formulierung zu eigen zu machen (vgl. In IV Sententiarum., D. 26, q. 2, a.1). Das Sakrament ist also die naturrechtliche Ehe, weil in ihr die mystische Symbolik und auch die Ursächlichkeit der Gnade innewohnen - aus dem Willen Christi heraus zwischen Getauften sichergestellt - ohne daß man irgendeiner Aufspaltung zwischen der natürlichen und der übernatürlichen Dimension Platz geben würde. Die sakramentale Intention ist folglich keine andere als die einfache Heiratsintention zwischen zwei Getauften, vernünftigen Geschöpfen. Indem der Autor von einigen Anregungen des Lehramtes von Johannes Paul II. und von einigen seiner Rotaansprachen ausgeht, beschließt er die Argumentation und skizziert eine allgemeine Theorie der Ehe, deren Wert in der Aufgabe der Kategorien der Lehre von der "reinen Natur" liegt. Bertolini bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Sakramentalität der Ehe nicht mehr als Objekt abgetrennten und rationalistischen Erkennens und Wollens gedacht werden dürfe, wie es bei den anderen essentiellen Elementen oder Eigenschaften der Ehe geschieht, sondern er vertieft die Untersuchung betreffend die eheliche Beziehung gemäß der Schöpfung. Der Autor bekräftigt, daß das eheliche Wesen nicht etwa in kulturellen, juridischen oder theologischen Modellen gesucht werden dürfe, die der Beziehung zwischen den zwei Personen äußerlich-fremd sind, sondern es müsse vielmehr mit juridischem Realismus und authentischem Personalismus in jener inneren Inklination erkannt werden, durch welche sich die Ehe mit einem besonderen natürlichen und interpersonalen Charakter auszeichnet. Mit anderen Worten, es gibt eine konstitutive Transzendenz der Beziehung zwischen den Gatten, welche es ihnen erlaubt, die wahre und einzige sakramentale Materie anzubieten in jener gegenseitigen Übergabe und Annahme, kraft derer sie ein Fleisch werden. Mit fester Überzeugung unterstreicht Bertolini, daß es zwischen Getauften keine wahre Ehe geben könne, die nicht Sakrament sei. Der Ausschluß der sakramentalen Würde erweist sich daher als unrealisierbar und somit als rechtlich unmöglich, sodaß weiter geschlossen werden kann, daß man daraus kein eigenständiges Nichtigkeitskapitel konfigurieren könne, nämlich jenes der Simulation der sakramentalen Würde. Nur ein zwanghaftes Hinbiegen würde es in der Tat erlauben, im exklusiv-sakralen Bereich dieselben Kategorien anzuwenden, die man bei den augustinischen Gütern anwendet (Treue, Unauflöslichkeit, Nachwuchs). Mario Francesco Kardinal Pompedda betonte diesbezüglich 2003 gegenüber dem Arcisodalizio der römischen Kurie, mit der vollen Ausreifung seiner langen und wertvollen kanonistischen Reflexion, es wäre "korrekter, nicht gleich von der sakramentalen Intention zu sprechen, sondern ganz einfach von der Heiratsintention tout court (...) Wenn es wirklich möglich wäre, die natürliche Heiratsintention von jener sakramentalen Heiratsintention zu unterscheiden - und häufig wird gedrängt, damit dies geschehen möge - würde man bei der Durchführung eines letzten Bruches, eines irreversiblen und schwerwiegenden Bruches landen, und es würde dem Menschen die Macht zugestanden, das von Gott den geschaffenen und erlösten Wirklichkeitsbereichen gegebene ontologische Statut aus den Angeln zu heben und zu reformieren". Deshalb "kann der Ausschluß der sakramentalen Würde" - so folgerte der verstorbene Kardinal mit Autorität - "nicht als eigenständiger Ehenichtigkeitsgrund angesehen werden, weil dafür die Voraussetzungen vollständig fehlen. Und dieselbe Untersuchung betreffend die Intention der Brautleute wird nur eine auf die rein natürliche Wirklichkeit beschränkte Erhebung zulassen. Richtig dargestellt konstituiert die genannte natürliche Wirklichkeit das einzige intendierte Objekt, so wie es vom verborgenen schöpferischen Ratschluß Gottes gewollt ist". Was die Notwendigkeit des Glaubens der Brautleute betrifft, so geht die Rede weiter, ob man denn auch die gebührende Unterscheidung zwischen Gültigkeit der Ehe und zwischen ihrer Furchtbarkeit vornimmt, wodurch die Dringlichkeit aufscheint, sich von Seiten aller pastoralen Mitarbeiter her unermüdlich für eine angemessene Vorbereitung der Brautleute einzusetzen, die mit Hilfe der dialektisch-vernünftigen Einschätzung von Gegensätzen auch Gewinn aus dem zieht, was jenes Lackmuspapier erweisen kann, das aus nichts anderem als aus den Ehenichtigkeitsfällen besteht, um nämlich die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden. Und andererseits war dies schon 1977 von der Internationalen Theologenkommission bemerkt worden: "Fides est praesuppositum et causa dispositiva effectus fructuosi, sed validitas non necessario implicat fructuositatem matrimonii." In der Tat darf man das Recht, zu heiraten, jenen katholisch Getauften nicht verweigern, die - auch wenn sie das Geschenk des Glaubens verloren haben - jedenfalls die natürliche Fähigkeit zum Wollen und zum Abschluß einer legitimen, einigen, fruchtbaren und unauflöslichen Ehe haben. Und schließlich hat eben Benedikt XVI., um "die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität 'Eheschließung-Sakrament' aufzuzeigen" (Francesco Coccopalmerio), mit dem Motu proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009 wiederum entschieden, die Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 von der Klausel "durch einen formalen Akt von der Katholischen Kirche abgefallen" zu befreien, sodaß auch wer einen solchen Abfall vollzogen hätte - und dies geschieht oft wegen konkreter Umstände, die wenig mit authentischen Glaubensproblemen zu tun haben - zur Gültigkeit weiterhin an die kanonische Form gebunden ist, aber dann auf diese Weise jedenfalls gültig heiraten kann. Diese Entscheidung erweist sich als kohärent zu den unmißverständlichen Worten des Papstes an die Rota in der Ansprache des 29. Januar 2009: "Es ist vor allem nötig, die Fähigkeit positiv wieder neu zu entdecken, die im Prinzip jeder Mensch besitzt, nämlich aufgrund seiner Natur als Mann oder Frau zu heiraten (...) Ja, die Bekräftigung der angeborenen Fähigkeit des Menschen zur Ehe ist gerade der Ausgangspunkt, um den Eheleuten zu helfen, die natürliche Wirklichkeit der Ehe und die Bedeutung zu entdecken, die sie auf der Ebene des Heils hat. Was schließlich auf dem Spiel steht ist die Wahrheit über die Ehe und über die ihr innewohnende rechtliche Natur". [ENDE DER ÜBERSETZUNG DER BUCHREZENSION AUS L'OSSERVATORE ROMANO.] Mittwoch, 30. Dezember 2009
BARMHERZIGKEIT GOTTES: NEUES ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Aktuelle Fürbitten, Katholische Lehre, News Kommentare um
12:00
Kommentare (2) Trackback (1)
BARMHERZIGKEIT GOTTES: NEUES JESUSBILD FÜR DEN BARMHERZIGKEITSSONNTAG![]() Die Herausgeber der Festgabe "Aus Leidenschaft zu den Ostkirchen": Dr. Oleksandr Petrynko, Vizerektor des Collegium Orientale, Eichstätt; Erzpriester Dr. Andreas- A. Thiermeyer, Rektor der Wallfahrt und des Diözesanbildungs- und Jugendhauses Habsberg; Dr. Vasyl Rudeyko, Prodekan der Theologischen Fakultät und Professor für Liturgiewissenschaft, Lemberg/Ukraine; Dr. Andriy Mykhaleyko, Professor für Kirchengeschichte, Lemberg/Ukraine. Es fehlt nur der Mitherausgeber Rektor und Dekan Msgr. Paul Schmidt. "Das Bild des 'Barmherzigen Jesus' hat die Verehrung der Barmherzigkeit Gottes durch die heilige Schwester Maria Faustyna Kowalska ( * 25. August 1905, + 05. Oktober 1938 ) wieder vermehrt ins Bewußtsein gerückt. Am 22. Februar 1931 sah sie das Christusbild ( Tagebuch [=Tb] Nr. 47 - 48 ), das im Juli 1934 entsprechend der Vision von einem Maler in Vilnius (Litauen) gemalt wurde. Als Schwester Faustyna das gemalte Bild sah, war sie sehr enttäuscht (Tb Nr. 313). Frau Elisabeth Rieder hat nun entsprechend der Angaben von Schwester Faustyna die neue Ikone 'Jesus Christus der Vielerbarmende' geschrieben. Maßgebend dafür waren folgende Kriterien: 1. Die Botschaft von der Barmherzigkeit Gottes, die mit dem 'Bild des Barmherzigen Jesus' vermittelt werden soll, ist in die byzantinische Ikonographie zu übersetzen. 2. Dieses Christusbild versteht sich aus der Liturgie des Zweiten Ostersonntags. Die Kirche liest an diesem Tag das Evangelium von der Erscheinung des auferstandenen Christus im Obergemach und vom Sakrament der Buße (Joh 20,19 - 23). Die byzantinische Kirche nennt den Sonntag aufgrund des Evangeliums 'Thomas-Sonntag'. Durch den Diener Gottes Johannes Paul II. wurde im Jahr 2000 dieser Sonntag zum 'Barmherzigkeitssonntag' erklärt. 3. Es ist der auferstandene Christus, der die verklärten Wundmale als Zeichen seiner Identität Seinen Jüngern zeigt. Er bringt ihnen den Frieden und erläßt ihnen die Sünden. Beim Auferstandenen ist die Bezeichnung 'Jesus Christus' (anstatt nur 'Jesus') angebrachter. 4. Die vielfältigen Aussagen der Schwester Faustyna über die Barmherzigkeit Gottes legen die Bezeichnung dieser Christusikone 'der Vielerbarmende' nahe. 5. Die ‘zwei Strahlenbündel’ von Wasser und Blut, die vom Herzen Jesu Christi ausgehen, sind wesentlich: 'Der blasse Strahl bedeutet Wasser, das die Seelen rechtfertigt, der rote Strahl bedeutet Blut, welches das Leben der Seelen ist (...)' (Tb, Nr. 299). 6. Die verschlossene Tür erinnert an die entgegenkommende und nachgehende Gegenwart des Auferstandenen. Christus geht den Seinen durch alle Türen hindurch nach, bis in ihr innerstes 'Eingeschlossensein' hinein. Diese Türe ist auch die 'Pforte der Barmherzigkeit': Christus selbst öffnet sie uns wie Sein Herz. Er bringt heilsame Vergebung und gebietet, desgleichen an den Brüdern zu tun. Vergebung als Gabe und Aufgabe für uns: 'Er sah sie an und sprach: Der Friede sei mit euch!’ Diese ersten Worte des Auferstandenen an die Seinen sagen: Begegnung mit Ihm ist Barmherzigkeit und Vergebung. '... Ich ergieße ein ganzes Meer von Gnaden über jene Seelen, die sich der Quelle meiner Barmherzigkeit nähern' (Tb Nr. 669)." Meine Pilgerreise in die autonome Mönchsrepublik des heiligen Berges Athos war sehr beeindruckend. Hier eine Aufnahme des ökumenisch sehr aufgeschlossenen Athosklosters Simonos Petras (zum heiligen Petrus), welches auf einem Felsen errichtet worden ist. Möge die neue Barmherzigkeitsikone dem Anliegen des regierenden Papstes Benedikt XVI. im Dialog mit der ganzen Orthodoxie reichen Segen bringen! Somit verdanken wir alle Erzpriester Dr. Thiermeyer und Frau Rieder eine ganz wertvolle Initiative für den Weißen Sonntag bzw. den Sonntag der Göttlichen Barmherzigkeit ab dem Jahr 2010 (vgl. auch das römische Ablaßdekret für Andachtsübungen zu Ehren der Göttlichen Barmherzigkeit). Dem bekannten Eichstätter Ostkirchenökumeniker und derzeitigem Wallfahrtsrektor auf dem Habsberg selbst wurde von ehemaligen Studenten und vom Collegium Orientale kürzlich zu seinem 60. Geburtstag eine unerwartete Überraschung bereitet. Sie verfaßten nämlich eine Festschrift unter dem Titel "Aus Leidenschaft zu den Ostkirchen". In ihrem Vorwort erklären die Herausgeber Prof. Andriy Mykhaleyko, Vizerektor Dr. Oleksandr Petrynko, Prof. Vasyl Rudeyko und Rektor Dekan Msgr. Paul Schmidt, daß in den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Ostkirchen und über die Ökumene sowie in der Enzyklika des Dieners Gottes Johannes Paul II. "über den Einsatz für die Ökumene" das Wort Jesu aus dem Johannes-Evangelium, auf daß alle eins seien, eine zentrale Stellung einnehme. Protopresbyter mitrophoros Dr. Andreas-A. Thiermeyer sei es von seinem Studienjahr in Jerusalem (1973 - 74) an wichtig gewesen, diesen Auftrag in seiner ganzen Breite und Tiefe zu sehen und zu verwirklichen. Ihm sei es immer eine Herzensangelegenheit gewesen, auch die getrennten Schwesterkirchen des Ostens, einschließlich die altorientalischen Riten, in die Ökumene mit einzubeziehen. ![]() Elisabeth Rieder hat entsprechend der Angaben der heiligen Schwester Faustyna die neue Ikone "Jesus Christus der Vielerbarmende" nach einer Anregung des hochwürdigsten Erzpriesters Dr. Andreas-A. Thiermeyer geschrieben: "Herr Jesus Christus, ich vertraue auf Dich!" Möge diese Ikone in der ganzen Katholischen Kirche, aber auch in allen orthodoxen und orientalischen Rituskirchen weite Verbreitung und Verehrung erfahren!
Mittwoch, 16. Dezember 2009
OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare, Sonstiges um
22:34
Kommentare (0) Trackbacks (2)
OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF COCCOPALMERIO: MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM
Offizieller Kommentar zum Motu proprio Omnium in mentem von Kurienerzbischof Francesco Coccopalmerio, Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten (in meiner Übersetzung, die auch von kath.net übernommen wurde):
Die Gründe zweier Änderungen Das Motu proprio "Omnium in mentem" enthält einige in den Codex des kanonischen Rechtes einzubringende Änderungen, die seit einiger Zeit dem Studium der Dikasterien der römischen Kurie und der Bischofskonferenzen anheimgestellt waren. Die Veränderungen betreffen zwei unterschiedliche Sachbereiche, und zwar: 1. den Text der Canones, welche die Dienstfunktion der Diakone definieren, an den betreffenden Text des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1581) anzupassen; und 2. in drei sich auf die Eheschließung beziehenden Canones einen Einschub zu streichen, der sich in der Erfahrung als ungeeignet herausgestellt hat. In den fünf Artikeln, die das vorliegende Motu Proprio enthält, wird die neue Formulierung der veränderten Canones angegeben. Die erste Veränderung betrifft den Text der Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die geweihten Diener beziehen. Bei der Ausführung der "Wirkungen des Weihesakramentes" bekundete die erste Ausgabe des Katechismus der Katholischen Kirche, daß "die Weihe dazu ermächtige, als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln" (zweiter Teil der Nr. 1581). Später jedoch hielt es die Kongregation für die Glaubenslehre für notwendig - um die Ausdehnung der Vollmacht, "in der Person Christi des Hauptes zu handeln", auf den Grad des Diakonates zu vermeiden - die Formulierung dieser Nr. 1581 in der Editio typica auf folgende Weise abzuändern: "Von Ihm (= Christus) empfangen die Bischöfe und die Priester die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der 'Diakonie' der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen". Am 9. Oktober 1998 approbierte der Diener Gottes Johannes Paul II. diese Änderung und ordnete an, daß sich ihr auch die Canones des Codex des kanonischen Rechtes anpaßten. Das Motu proprio “Omnium in mentem” ändert also den Text des can. 1008 CIC, der nicht mehr mit unterschiedslosem Bezug auf die drei Grade der Weihe kundtun wird, daß das Sakrament die Befähigung vermittle, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, sondern der sich nun darauf beschränken wird, in allgemeinerer Form festzustellen, daß wer die heilige Weihe empfange, dazu bestimmt sei, dem Volk Gottes durch einen neuen und einzigartigen Titel zu dienen. Die Unterscheidung, die diesbezüglich zwischen den drei Graden des Weihesakramentes besteht, wird nun im can. 1009 CIC mittels Hinzufügung eines dritten Paragraphen aufgenommen, in dem präzisiert wird, daß der in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellte Diener die Sendung und die Vollmacht erhalte, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, während die Diakone die Befähigung empfangen, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen. Es war hingegen nicht nötig, irgendeine Änderung in den korrespondierenden Canones 323 § 1, 325 und 743 des Codex der katholischen Ostkirchen vorzunehmen, weil in diesen Normen die Formulierung "in der Person Christi des Hauptes handeln" nicht verwendet wird. Die andere Abänderung, welche das Motu proprio “Omnium in mentem” vorstellt, betrifft die Streichung der Klausel "formaler Akt des Abfalles von der Katholischen Kirche" in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des kanonischen Rechtes, die nach einem langem Studium für unnötig und ungeeignet gehalten worden ist. Es handelt sich um einen Einschub, der nicht zur kirchenrechtlichen Überlieferung gehört und der auch nicht im Codex der katholischen Ostkirchen wiedergegeben ist. Mit diesem Einschub beabsichtigte man, eine Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 festzulegen, was die Verbindlichkeit der kirchlichen Gesetze betrifft, verbunden mit dem Vorsatz, die Ausübung des Rechtes auf die Hochzeit jenen Gläubigen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Abwendung von der Kirche nur schwer das kanonische Gesetz erfüllen hätten können, welches zur Gültigkeit ihrer Ehe eine Form verlangt. Die Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten der genannten Klausel sind jedoch in verschiedenen Bereichen aufgetreten. In diesem Sinne untersuchte schon der frühere Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, ob die Streichung des zitierten Einschubes aus den drei Canones zweckmäßig sei. Die Frage wurde zuerst in der Vollversammlung des 3. Juni 1997 behandelt. Die Väter der Vollversammlung approbierten die Formulierung eines Zweifels und die darauf bezogene Antwort, um eventuell eine authentische Interpretation über die präzise rechtliche Bedeutung der genannten Klausel durchzuführen, aber sie hielten es für opportun, zuerst eine Konsultation der Bischofskonferenzen über die aus diesen Bestimmungen herrührenden positiven und negativen Erfahrungen vorzunehmen, damit vor einer Entscheidung alle Umstände bewertet werden könnten. Die Konsultation der Bischofskonferenzen ist in den zwei Folgejahren geschehen, und dem Päpstlichen Rat sind etwa fünfzig begründete Antworten zugegangen, repräsentativ für die fünf Kontinente und eingeschlossen alle Länder mit einem numerisch relevanten Episkopat. An einigen Orten gab es diesbezüglich keine nennenswerten Erfahrungen; aus der Mehrheit jedoch ging der Bedarf einer Klärung über die präzise Bedeutung dieses Einschubs hervor, oder besser gesagt, mehrheitlich wünschte man seine vollständige Streichung. Damit verbunden wurden deckungsgleiche Begründungen, die aus der juridischen Erfahrung stammten: der Vorteil, in diesen Fällen keine andere Behandlung zur Verfügung zu haben als jene für die Fälle ziviler Verbindungen der Getauften, die keinerlei Formalakt des Abfalles vollziehen [Anmerkung vom Herausgeber: es geht also darum, daß zwei "ausgetretene" katholische Ehepartner genauso ungültig verheiratet wären wie rein zivil "verheiratete" Katholiken, die nicht "ausgetreten" sind - eben dies ist kraft des Motu proprio bald wieder so]; die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität von "Eheschließung-Sakrament" aufzuzeigen; das Risiko, Klandestinehen zu begünstigen; die weiteren Auswirkungen in den Ländern, wo die kanonische Eheschließung zivile Wirksamkeit besitze, und so weiter. Die Resultate der Konsultation wurden dann einer neuen Vollversammlung des Päpstlichen Rates vorgelegt, die am 4. Juni 1999 stattfand und einhellig die Streichung des erwähnten Einschubs approbierte, und der Diener Gottes Johannes Paul II. bestätigte diese Entscheidung in der Audienz des 3. Juli 1999 und gab den Auftrag, den geeigneten normativen Text vorzubereiten. In der Zwischenzeit wurde die Streichung dieses Einschubs betreffend die kirchenrechtliche Disziplin der Eheschließung mit einer völlig anderen Frage in Verbindung gebracht, die aber einer geeigneten Klärung bedurfte und ausschließlich einige mitteleuropäischen Länder betraf: es ging um die innerkirchliche Wirksamkeit der eventuellen Erklärung eines Katholiken vor einem zivilen Steuerbeamten, nicht zur Katholischen Kirche zu gehören und folglich nicht verpflichtet zu sein, die sogenannte Kirchensteuer (Religionssteuer) zu entrichten. In diesem konkreten Zusammenhang und somit auf einer vom strikten Ehebereich (auf die sich der oben erwähnte Einschub in den drei Canones bezog) zu unterscheidenden Ebene wurde von Seiten des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten in Kollaboration mit der Kongregation für die Glaubenslehre ein Studium begonnen, um die wesentlichen Erfordernisse der Willensbekundung des Abfalles von der Katholischen Kirche zu präzisieren. Diese Bedingungen zu seiner Wirksamkeit sind im Rundschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen angegeben worden, das der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten mit Approbation des Heiligen Vaters Benedikt XVI. am 13. März 2006 übersandte (vgl. Communicationes XXXVIII [2006], 170 - 184). Auch wenn sie andere Zielsetzungen hatte als das vorliegende Motu proprio, trug die Publikation des Rundschreibens dazu bei, die Überzeugung betreffend die Opportunität der Streichung der oben zitierten Klausel in den Canones zur Eheschließung zu stärken. Genau das wird nun mit dem vorliegenden päpstlichen Dokument vollzogen. Der Text dieses Motu proprio ist von der Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten am 16. Juni 2009 studiert worden, wobei zu diesem Anlaß der Kardinalstaatssekretär den Vorsitz innehatte. Die konkrete Relevanz der Änderung der Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex betrifft daher den Ehebereich. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex des kanonischen Rechtes im Jahre 1983 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Motu proprio waren die Katholiken, die einen formalen Akt der Abwendung von der Katholischen Kirche gesetzt hätten, für die Gültigkeit der Eheschließung (can. 1117 CIC) nicht zur kanonischen Zelebrationsform verpflichtet, ebensowenig galt für sie das Hindernis, Nichtgetaufte zu heiraten (Religionsverschiedenheit, can. 1086 § 1 CIC) und ebensowenig betraf sie das Verbot, nicht-katholische Christen zu heiraten (can. 1124 CIC). Der in die drei Canones eingefügte erwähnte Einschub stellte eine Ausnahme kirchlichen Rechtes gegenüber einer anderen allgemeineren Norm des kirchlichen Rechtes dar, nach der alle in der Katholischen Kirche Getauften oder in ihr Aufgenommenen zur Einhaltung der kirchlichen Gesetze verpflichtet seien (can. 11 CIC). Vom Inkrafttreten des neuen Motu proprio an wird daher der can. 11 des Codex des kanonischen Rechtes wieder volle Geltung gewinnen, was den Inhalt der nunmehr veränderten Canones betrifft, also auch in den Fällen, in denen eine formale Abwendung geschehen wäre. In Konsequenz wird man - um nach diesem Datum eventuelle unter Nichteinhaltung dieser Regeln eingegangene Verbindungen zu legalisieren - die für diese Fälle vom kanonischen Recht angebotenen ordentlichen Mittel in Anspruch nehmen, wann immer es möglich sei: Dispens vom Ehehindernis, Heilung und so weiter. In Übereinstimmung mit dem, was vom can. 8 des Codex des kanonischen Rechtes festgelegt ist, wird das Motu proprio “Omnium in mentem” formell mit der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis promulgiert und wird Rechtskraft erlangen "nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist". [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG DES OFFIZIELLEN KOMMENTARS DES PRÄSIDENTEN DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE.] An dieser Stelle verweise ich zunächst noch auf verwandte Blogeinträge zur Thematik des sogenannten Kirchenaustritts (1) (2). Außerdem darf daran erinnert werden, daß die Frage der genaueren Klärung der Identität der drei Weihegrade und darin des Diakons nicht mehr neu ist. Denn die Nummer 875 des Katechismus der Katholischen Kirche war bereits in seiner ersten authentischen lateinischen Fassung vom 15. August 1997 so verändert, wie es Papst Johannes Paul II. kurze Zeit später auch für die oben genannte Nummer 1581 (sowie bereits für das lateinische Kirchenrecht) auf Basis der Hinweise der Glaubenskongregation konsequenterweise verlangte und dekretierte und wie es jetzt Papst Benedikt XVI. in seinem Motu proprio Omnium in mentem in Fortsetzung derselben Intention definitiv für das lateinische Kirchenrecht festlegt. Das Kompendium des Katechismus mußte ja diesbezüglich nicht mehr adaptiert werden, weil es von Anbeginn in diesem Punkt die authentische Lehrentwicklung rezipierte. So verbleibe ich mit den besten Wünschen für die letzten Adventtage - vielleicht sehen wir uns ja im Marienwallfahrtsort St. Marien Buchenhüll in D-85072 Eichstätt um 24 Uhr zur traditionellen Christmette mit anschließender Agape. Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik |
Kalender
SucheÜbersicht / Kontakt / LinksJüngere Einträge
KategorienBlog abonnieren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
