Freitag, 12. Februar 2010
NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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22:00
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NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER EHEVERTRAG ZWISCHEN GETAUFTEN IST SAKRAMENT
Im Osservatore Romano ist am 27. Januar 2010 eine wichtige kanonistische Buchrezension unter dem Titel "Consenso coniugale e requisito della fede. Il matrimonio fra contratto e sacramento" ("Der Ehekonsens und das Erfordernis des Glaubens. Die Ehe zwischen Vertrag und Sakrament)" von Hw. Giuseppe Sciacca, Prälat-Auditor der Rota Romana, erschienen, welche für den deutschen Sprachraum eine noch größere Bedeutung hat, sind doch gerade in unseren Breiten die Fehlhaltungen (als ob ein "mangelnder" Glaube eine kirchliche Ehe von vorneherein ungültig machte oder als ob ein "Kirchenaustritt" immer aus Glaubensgründen erfolgte) noch immer verbreitet. Deshalb biete ich hier eine deutsche Übersetzung an:
Mit einer Fülle an Argumentationen sowie an präzisen und ausführlichen Bezugnahmen auf die Rechtslehre, auf die Rechtsprechung der Rota Romana und auf das Lehramt hat Giacomo Bertolini, ein junger, aber bereits angesehener und ausgereifter Kanonist - er erhielt in der Schule anerkannter Meister wie Paolo Moneta und Sandro Gherro seine Ausbildung - in zwei ansehnlichen Bänden unter dem Titel "Intenzione coniugale e sacramentalità del Matrimonio" (Intention der Ehegatten und Sakramentalität der Ehe, Padova, Cedam, 2008, 96 Seiten, € 27) seine Reflexionen zu einem für die heutige sozio-kulturelle Atmosphäre schwierigen, aber sicherlich nicht abstrakten Gegenstand (man würde vom Lateinischen her sagen argumentum salebrosum) vorgelegt, dessen Einfluß auf das Leben und die praktischen Verhaltensweisen, auf die existentiellen Entscheidungen der Gläubigen, nicht ausbleibt, obwohl es sich um eine Frage handelt, die mancheiner als reine Schultheorie betrachten könnte, die aber in Wirklichkeit kirchenrechtlich-theologischer und seelsorglicher Natur ist, weil sie paradigmatisch ist und mit ihr vielfältige Reflexionen verbunden sind. Es handelt sich um die anstrengende Fragestellung der Beziehung, die zwischen dem Konsens der Ehegatten, aus dem die Ehe als Sakrament und Vertrag erwächst, und zwischen der sakramentalen Würde besteht, die eo ipso aus der zwischen Getauften gefeierten Hochzeit folgt, worauf der Canon 1055 § 2 des Codex Iuris Canonici lapidar hinweist. Es bedarf des sofortigen Hinweises - ohne die Bedeutung des zu besprechendes Werkes zu mindern -, daß der Unterzeichnete sich veranlaßt sieht, diese Fragestellung als abgeschlossen anzusehen, das heißt, daß das Sakrament und der Vertrag für den Getauften ein Einziges ausmachen, gemäß der in dem berühmten Rota-Urteil coram monsignor Persiani am 27. August 1910 bekräftigten Ausführung, was in die Anfänge der Wiedererrichtung des Apostolischen Gerichtshofes führt: das Urteil definiert das Prinzip der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament als proximum fidei (einem Dogma nahe). Und eine derartige Konklusion gründet sich auf dem aktuellsten päpstlichen Lehramt, mit dem sich der Diener Gottes Johannes Paul II. unmißverständlich auszudrücken hatte, als er sich in der Audienz des 30. Januar 2003 an die Prälaten-Auditoren wandte und sich zu einem bewußten Echo der beständigen Lehre der Vorgänger machte: "Es ist entscheidend, sich vor Augen zu halten, daß eine Haltung der Brautleute, welche die übernatürliche Dimension der Ehe nicht in Betracht zieht, die Ehe nur dann ungültig macht, wenn sie sich auf die Gültigkeit des natürlichen Bereiches auswirkt, auf dem eben das sakramentale Zeichen aufliegt", wodurch er das in Erinnerung rief, was er selbst in der Audienz des 1. Februar 2001 bekräftigt hatte: "Seit der Zeit des II. Vatikanischen Konzils ist des öfteren der Versuch einer Belebung des übernatürlichen Aspekts der Ehe unternommen worden – auch durch theologische, seelsorgliche und kirchenrechtliche Vorhaben, die der Tradition fremd sind, so etwa den Glauben als Voraussetzung für die Eheschließung zu fordern." Im ersten Band des Werkes, das hier rezensiert wird und als Untertitel "Il dibattito contemporaneo" (Die gegenwärtige Debatte) führt, untersucht der Autor die Quellen, die Lehre und die Rechtsprechung der jüngsten Zeit. Die Quellen werden sowohl in den Dokumenten des Lehramtes als auch in der langen Revisionsarbeit des lateinischen Codex und in der Redaktionsarbeit des orientalischen Codex durchgegangen. Was die Rechtslehre betrifft, wird ein kritischer Exkurs angeboten, der sich den möglichen Konzeptionen der Beziehung zwischen subjektiver Intention, natürlicher Substanz und Sakramentalität des Ehebandes widmet und mit dem eine Entwicklung dargestellt wird, ausgehend von einigen pastoraltheologischen Ansätzen der Siebzigerjahre, die zuweilen auch in manche Ausrichtung der Rechtsprechung hineinwirkten, wenn sich diese einem erbärmlichen Philosophieren mit existentialistischen Vorzeichen unterordnete. Diese Ansätze hatten die Tendenz, die Fundamente der traditionellen Theorie der Untrennbarkeit von Vertrag und Sakrament in der Ehe aus den Angeln zu heben und schlugen als eigenständigen Ehenichtigkeitsgrund den positiven Ausschluß der sakramentalen Würde vom Ehekonsens vor. Diesbezüglich unterläßt es Bertolini angemessenerweise nicht, auf die Existenz praktischer Lösungen hinzuweisen wie den Rückgriff auf Kapitel wie jenes der Totalsimulation oder des error iuris. Manche Positionen halten eben von vorneherein fest, daß sich die Abwesenheit des Glaubens mittels des Bereiches der Intention unbedingt auf die sakramentale Würde und die Fähigkeit, das Sakrament zu feiern oder zu empfangen, auswirke, wobei diese aber vergessen, daß die Sakramentalität der Ehe nicht von der subjektiven Intention abhängt und nicht in der Disposition der Gatten steht und daher auch nicht zum Objekt des Ausschlußwillens gemacht werden kann, dann nämlich über jenes Notwendige und Ausreichende hinausgehend, was nach dem Naturrecht zur Begründung eines gültigen Ehebandes genügt. Die Analyse der Rechtsprechung, die dann zum Abschluß des ersten Bandes präsentiert wird, kann für die im Bereich des Rechtes Tätigen von Interesse sein, weil sie die zu diesem Sachbereich noch unveröffentlichten Rotaurteile sorgfältig kommentiert. In der Tat werden die Urteile zum Ausschluß oder zum Irrtum in Bezug auf die Sakramentalität sehr gründlich durchgegangen, nicht nur was die Rechtsparteien betrifft, aber auch was die konkrete Geschichte des dem Apostolischen Gerichtshof zum Urteil vorgelegten Tatbestandes betrifft, sodaß der Autor auf diese Weise versucht, eventuelle Strömungen der Rechtsprechung in bezug auf die genannten Ehenichtigkeitsgründe einzufangen. Es ist darauf hinzuweisen, wie Bertolini betont, daß in einigen jüngeren Entscheidungen die eingeteilten Rotarichter die Eigenständigkeit der zitierten Ehenichtigkeitsgründe in Frage gestellt haben (und so eine im übrigen minoritäre Tendenz überwanden), indem die Richter nämlich die Irrelevanz des Glaubens bei der Formung einer rechten Eheintention bekräftigten und an der einheitlichen Gleichzeitigkeit der natürlichen Eheintention und jener sakramentalen festhielten, wobei sie dadurch auch einer kohärenten Interpretation des Grundsatzes der Identität von Vertrag und Sakrament anhingen. Die im ersten Band vorgenommene Forschung erlaubt es also dem Autor, die Punkte festzumachen, die er zur lehrmäßigen Klärung als notwendig erachtet, und zwar: was die wesentlich relationale Struktur der Ehe juridisch als ihren eigenen Inhalt auferlegt; was das Objekt des Ehekonsenses ist, insoweit geschuldete res iusta im Gerechtigkeitsverhältnis, das zwischen den Verheirateten entsteht; ob der genannte Inhalt auch im Bezug zur sakramentalen Würde ausreicht; ob beim Austausch des materialen Objekts des Ehekonsenses der Akt des Glaubens und die interne und/oder externe sakramentale Intention eine Rolle spielen; und ob schließlich die Kirche die Fakultät besitzt, solche betreffend ihre natürliche Substanz rechtmäßig geschlossenen Ehen dann für nichtig zu erklären, wenn sie mit Aversion gegen die exklusiv-sakrale Dimension geschlossen würden, angenommen (und wir sagen: nicht zugestanden), daß dies überhaupt von den Vertragspartnern ausgeschlossen werden könnte. Im zweiten Band mit dem Titel "Approfondimenti e riflessioni" (Vertiefungen und Reflexionen) bietet der Autor eine gewaltige und ausgedehnte historisch-juridisch-theologische Forschung, mit welcher der ganz besondere und providentielle Zeitpunkt in Betracht genommen wird, zu dem sich die angesprochenen Thematiken in ihrer Komplexität enthüllten, soll heißen das Konzil von Trient. Es war an dortiger Stelle, daß das Problem der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament vollständig an die Oberfläche trat und damit auch die Fragen der Intention, der Spender sowie der Grenzen der kirchlichen Vollmacht, Ehen ex ante zu verhindern oder ex post für nichtig zu erklären, Ehen, welche die Mindestkonsistenz besitzen, sodaß das Recht auf Eheschließung, welches dem Naturrecht zugehört, faktisch eingeschränkt wurde. Die Analyse hat es Bertolini erlaubt, in diesen Debatten klare Spuren jener theologischen Unterscheidung zwischen "Natur" und "Übernatur" der Ehe aufzufinden; eine echte begriffliche Aufspaltung, die sich - so der Autor - schon in der späten scholastischen Epoche gebildet hatte und dann zumindest bis zu ihrer Infragestellung im 20. Jahrhundert angenommene Lehre war. Eine Aufspaltung, die sich in den negativen juridischen Konsequenzen als folgenschwer erwies, welche sich sowohl auf die in der gegenwärtigen Kanonistik entstandenen Debatte in bezug auf die sakramentale Würde der Ehe als auch abgeleitet auf die Interpretation vieler Bereiche des fundamentalen Eherechtes selbst und einiger Ehenichtigkeitsgründe tiefergehend ausfalteten. An diesem Punkt angelangt, setzt der Autor mit einem der vielschichtigsten und vorzüglichsten Teile des Werkes fort, worin er versucht, die Folgen der Theologie des doppelten Zweckes der Theorie vom Ehekonsens auszumerzen, indem er die Einheitlichkeit der der unmittelbar vor der Aufspaltung "Natur-Übernatur" vorausgehenden theologischen, philosophischen und juridischen Lehre wieder ins Licht rückt, das heißt also die Einheitlichkeit des augustinisch-thomasischen Systems, als dessen zuverlässiger Kenner er sich erweist. Auf diese Weise wird die strikte Zugehörigkeit der Ehe zum Naturrecht wiedergewonnen, und zwar nicht als "reine Natur", sondern als Einrichtung, zu der die Natur hin inkliniert, um uns die berühmte thomasische Formulierung zu eigen zu machen (vgl. In IV Sententiarum., D. 26, q. 2, a.1). Das Sakrament ist also die naturrechtliche Ehe, weil in ihr die mystische Symbolik und auch die Ursächlichkeit der Gnade innewohnen - aus dem Willen Christi heraus zwischen Getauften sichergestellt - ohne daß man irgendeiner Aufspaltung zwischen der natürlichen und der übernatürlichen Dimension Platz geben würde. Die sakramentale Intention ist folglich keine andere als die einfache Heiratsintention zwischen zwei Getauften, vernünftigen Geschöpfen. Indem der Autor von einigen Anregungen des Lehramtes von Johannes Paul II. und von einigen seiner Rotaansprachen ausgeht, beschließt er die Argumentation und skizziert eine allgemeine Theorie der Ehe, deren Wert in der Aufgabe der Kategorien der Lehre von der "reinen Natur" liegt. Bertolini bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Sakramentalität der Ehe nicht mehr als Objekt abgetrennten und rationalistischen Erkennens und Wollens gedacht werden dürfe, wie es bei den anderen essentiellen Elementen oder Eigenschaften der Ehe geschieht, sondern er vertieft die Untersuchung betreffend die eheliche Beziehung gemäß der Schöpfung. Der Autor bekräftigt, daß das eheliche Wesen nicht etwa in kulturellen, juridischen oder theologischen Modellen gesucht werden dürfe, die der Beziehung zwischen den zwei Personen äußerlich-fremd sind, sondern es müsse vielmehr mit juridischem Realismus und authentischem Personalismus in jener inneren Inklination erkannt werden, durch welche sich die Ehe mit einem besonderen natürlichen und interpersonalen Charakter auszeichnet. Mit anderen Worten, es gibt eine konstitutive Transzendenz der Beziehung zwischen den Gatten, welche es ihnen erlaubt, die wahre und einzige sakramentale Materie anzubieten in jener gegenseitigen Übergabe und Annahme, kraft derer sie ein Fleisch werden. Mit fester Überzeugung unterstreicht Bertolini, daß es zwischen Getauften keine wahre Ehe geben könne, die nicht Sakrament sei. Der Ausschluß der sakramentalen Würde erweist sich daher als unrealisierbar und somit als rechtlich unmöglich, sodaß weiter geschlossen werden kann, daß man daraus kein eigenständiges Nichtigkeitskapitel konfigurieren könne, nämlich jenes der Simulation der sakramentalen Würde. Nur ein zwanghaftes Hinbiegen würde es in der Tat erlauben, im exklusiv-sakralen Bereich dieselben Kategorien anzuwenden, die man bei den augustinischen Gütern anwendet (Treue, Unauflöslichkeit, Nachwuchs). Mario Francesco Kardinal Pompedda betonte diesbezüglich 2003 gegenüber dem Arcisodalizio der römischen Kurie, mit der vollen Ausreifung seiner langen und wertvollen kanonistischen Reflexion, es wäre "korrekter, nicht gleich von der sakramentalen Intention zu sprechen, sondern ganz einfach von der Heiratsintention tout court (...) Wenn es wirklich möglich wäre, die natürliche Heiratsintention von jener sakramentalen Heiratsintention zu unterscheiden - und häufig wird gedrängt, damit dies geschehen möge - würde man bei der Durchführung eines letzten Bruches, eines irreversiblen und schwerwiegenden Bruches landen, und es würde dem Menschen die Macht zugestanden, das von Gott den geschaffenen und erlösten Wirklichkeitsbereichen gegebene ontologische Statut aus den Angeln zu heben und zu reformieren". Deshalb "kann der Ausschluß der sakramentalen Würde" - so folgerte der verstorbene Kardinal mit Autorität - "nicht als eigenständiger Ehenichtigkeitsgrund angesehen werden, weil dafür die Voraussetzungen vollständig fehlen. Und dieselbe Untersuchung betreffend die Intention der Brautleute wird nur eine auf die rein natürliche Wirklichkeit beschränkte Erhebung zulassen. Richtig dargestellt konstituiert die genannte natürliche Wirklichkeit das einzige intendierte Objekt, so wie es vom verborgenen schöpferischen Ratschluß Gottes gewollt ist". Was die Notwendigkeit des Glaubens der Brautleute betrifft, so geht die Rede weiter, ob man denn auch die gebührende Unterscheidung zwischen Gültigkeit der Ehe und zwischen ihrer Furchtbarkeit vornimmt, wodurch die Dringlichkeit aufscheint, sich von Seiten aller pastoralen Mitarbeiter her unermüdlich für eine angemessene Vorbereitung der Brautleute einzusetzen, die mit Hilfe der dialektisch-vernünftigen Einschätzung von Gegensätzen auch Gewinn aus dem zieht, was jenes Lackmuspapier erweisen kann, das aus nichts anderem als aus den Ehenichtigkeitsfällen besteht, um nämlich die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden. Und andererseits war dies schon 1977 von der Internationalen Theologenkommission bemerkt worden: "Fides est praesuppositum et causa dispositiva effectus fructuosi, sed validitas non necessario implicat fructuositatem matrimonii." In der Tat darf man das Recht, zu heiraten, jenen katholisch Getauften nicht verweigern, die - auch wenn sie das Geschenk des Glaubens verloren haben - jedenfalls die natürliche Fähigkeit zum Wollen und zum Abschluß einer legitimen, einigen, fruchtbaren und unauflöslichen Ehe haben. Und schließlich hat eben Benedikt XVI., um "die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität 'Eheschließung-Sakrament' aufzuzeigen" (Francesco Coccopalmerio), mit dem Motu proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009 wiederum entschieden, die Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 von der Klausel "durch einen formalen Akt von der Katholischen Kirche abgefallen" zu befreien, sodaß auch wer einen solchen Abfall vollzogen hätte - und dies geschieht oft wegen konkreter Umstände, die wenig mit authentischen Glaubensproblemen zu tun haben - zur Gültigkeit weiterhin an die kanonische Form gebunden ist, aber dann auf diese Weise jedenfalls gültig heiraten kann. Diese Entscheidung erweist sich als kohärent zu den unmißverständlichen Worten des Papstes an die Rota in der Ansprache des 29. Januar 2009: "Es ist vor allem nötig, die Fähigkeit positiv wieder neu zu entdecken, die im Prinzip jeder Mensch besitzt, nämlich aufgrund seiner Natur als Mann oder Frau zu heiraten (...) Ja, die Bekräftigung der angeborenen Fähigkeit des Menschen zur Ehe ist gerade der Ausgangspunkt, um den Eheleuten zu helfen, die natürliche Wirklichkeit der Ehe und die Bedeutung zu entdecken, die sie auf der Ebene des Heils hat. Was schließlich auf dem Spiel steht ist die Wahrheit über die Ehe und über die ihr innewohnende rechtliche Natur". [ENDE DER ÜBERSETZUNG DER BUCHREZENSION AUS L'OSSERVATORE ROMANO.] Mittwoch, 30. Dezember 2009
BARMHERZIGKEIT GOTTES: NEUES ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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BARMHERZIGKEIT GOTTES: NEUES JESUSBILD FÜR DEN BARMHERZIGKEITSSONNTAG![]() Die Herausgeber der Festgabe "Aus Leidenschaft zu den Ostkirchen": Dr. Oleksandr Petrynko, Vizerektor des Collegium Orientale, Eichstätt; Erzpriester Dr. Andreas- A. Thiermeyer, Rektor der Wallfahrt und des Diözesanbildungs- und Jugendhauses Habsberg; Dr. Vasyl Rudeyko, Prodekan der Theologischen Fakultät und Professor für Liturgiewissenschaft, Lemberg/Ukraine; Dr. Andriy Mykhaleyko, Professor für Kirchengeschichte, Lemberg/Ukraine. Es fehlt nur der Mitherausgeber Rektor und Dekan Msgr. Paul Schmidt. "Das Bild des 'Barmherzigen Jesus' hat die Verehrung der Barmherzigkeit Gottes durch die heilige Schwester Maria Faustyna Kowalska ( * 25. August 1905, + 05. Oktober 1938 ) wieder vermehrt ins Bewußtsein gerückt. Am 22. Februar 1931 sah sie das Christusbild ( Tagebuch [=Tb] Nr. 47 - 48 ), das im Juli 1934 entsprechend der Vision von einem Maler in Vilnius (Litauen) gemalt wurde. Als Schwester Faustyna das gemalte Bild sah, war sie sehr enttäuscht (Tb Nr. 313). Frau Elisabeth Rieder hat nun entsprechend der Angaben von Schwester Faustyna die neue Ikone 'Jesus Christus der Vielerbarmende' geschrieben. Maßgebend dafür waren folgende Kriterien: 1. Die Botschaft von der Barmherzigkeit Gottes, die mit dem 'Bild des Barmherzigen Jesus' vermittelt werden soll, ist in die byzantinische Ikonographie zu übersetzen. 2. Dieses Christusbild versteht sich aus der Liturgie des Zweiten Ostersonntags. Die Kirche liest an diesem Tag das Evangelium von der Erscheinung des auferstandenen Christus im Obergemach und vom Sakrament der Buße (Joh 20,19 - 23). Die byzantinische Kirche nennt den Sonntag aufgrund des Evangeliums 'Thomas-Sonntag'. Durch den Diener Gottes Johannes Paul II. wurde im Jahr 2000 dieser Sonntag zum 'Barmherzigkeitssonntag' erklärt. 3. Es ist der auferstandene Christus, der die verklärten Wundmale als Zeichen seiner Identität Seinen Jüngern zeigt. Er bringt ihnen den Frieden und erläßt ihnen die Sünden. Beim Auferstandenen ist die Bezeichnung 'Jesus Christus' (anstatt nur 'Jesus') angebrachter. 4. Die vielfältigen Aussagen der Schwester Faustyna über die Barmherzigkeit Gottes legen die Bezeichnung dieser Christusikone 'der Vielerbarmende' nahe. 5. Die ‘zwei Strahlenbündel’ von Wasser und Blut, die vom Herzen Jesu Christi ausgehen, sind wesentlich: 'Der blasse Strahl bedeutet Wasser, das die Seelen rechtfertigt, der rote Strahl bedeutet Blut, welches das Leben der Seelen ist (...)' (Tb, Nr. 299). 6. Die verschlossene Tür erinnert an die entgegenkommende und nachgehende Gegenwart des Auferstandenen. Christus geht den Seinen durch alle Türen hindurch nach, bis in ihr innerstes 'Eingeschlossensein' hinein. Diese Türe ist auch die 'Pforte der Barmherzigkeit': Christus selbst öffnet sie uns wie Sein Herz. Er bringt heilsame Vergebung und gebietet, desgleichen an den Brüdern zu tun. Vergebung als Gabe und Aufgabe für uns: 'Er sah sie an und sprach: Der Friede sei mit euch!’ Diese ersten Worte des Auferstandenen an die Seinen sagen: Begegnung mit Ihm ist Barmherzigkeit und Vergebung. '... Ich ergieße ein ganzes Meer von Gnaden über jene Seelen, die sich der Quelle meiner Barmherzigkeit nähern' (Tb Nr. 669)." Meine Pilgerreise in die autonome Mönchsrepublik des heiligen Berges Athos war sehr beeindruckend. Hier eine Aufnahme des ökumenisch sehr aufgeschlossenen Athosklosters Simonos Petras (zum heiligen Petrus), welches auf einem Felsen errichtet worden ist. Möge die neue Barmherzigkeitsikone dem Anliegen des regierenden Papstes Benedikt XVI. im Dialog mit der ganzen Orthodoxie reichen Segen bringen! Somit verdanken wir alle Erzpriester Dr. Thiermeyer und Frau Rieder eine ganz wertvolle Initiative für den Weißen Sonntag bzw. den Sonntag der Göttlichen Barmherzigkeit ab dem Jahr 2010 (vgl. auch das römische Ablaßdekret für Andachtsübungen zu Ehren der Göttlichen Barmherzigkeit). Dem bekannten Eichstätter Ostkirchenökumeniker und derzeitigem Wallfahrtsrektor auf dem Habsberg selbst wurde von ehemaligen Studenten und vom Collegium Orientale kürzlich zu seinem 60. Geburtstag eine unerwartete Überraschung bereitet. Sie verfaßten nämlich eine Festschrift unter dem Titel "Aus Leidenschaft zu den Ostkirchen". In ihrem Vorwort erklären die Herausgeber Prof. Andriy Mykhaleyko, Vizerektor Dr. Oleksandr Petrynko, Prof. Vasyl Rudeyko und Rektor Dekan Msgr. Paul Schmidt, daß in den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Ostkirchen und über die Ökumene sowie in der Enzyklika des Dieners Gottes Johannes Paul II. "über den Einsatz für die Ökumene" das Wort Jesu aus dem Johannes-Evangelium, auf daß alle eins seien, eine zentrale Stellung einnehme. Protopresbyter mitrophoros Dr. Andreas-A. Thiermeyer sei es von seinem Studienjahr in Jerusalem (1973 - 74) an wichtig gewesen, diesen Auftrag in seiner ganzen Breite und Tiefe zu sehen und zu verwirklichen. Ihm sei es immer eine Herzensangelegenheit gewesen, auch die getrennten Schwesterkirchen des Ostens, einschließlich die altorientalischen Riten, in die Ökumene mit einzubeziehen. ![]() Elisabeth Rieder hat entsprechend der Angaben der heiligen Schwester Faustyna die neue Ikone "Jesus Christus der Vielerbarmende" nach einer Anregung des hochwürdigsten Erzpriesters Dr. Andreas-A. Thiermeyer geschrieben: "Herr Jesus Christus, ich vertraue auf Dich!" Möge diese Ikone in der ganzen Katholischen Kirche, aber auch in allen orthodoxen und orientalischen Rituskirchen weite Verbreitung und Verehrung erfahren!
Mittwoch, 16. Dezember 2009
OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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22:34
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OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF COCCOPALMERIO: MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM
Offizieller Kommentar zum Motu proprio Omnium in mentem von Kurienerzbischof Francesco Coccopalmerio, Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten (in meiner Übersetzung, die auch von kath.net übernommen wurde):
Die Gründe zweier Änderungen Das Motu proprio "Omnium in mentem" enthält einige in den Codex des kanonischen Rechtes einzubringende Änderungen, die seit einiger Zeit dem Studium der Dikasterien der römischen Kurie und der Bischofskonferenzen anheimgestellt waren. Die Veränderungen betreffen zwei unterschiedliche Sachbereiche, und zwar: 1. den Text der Canones, welche die Dienstfunktion der Diakone definieren, an den betreffenden Text des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1581) anzupassen; und 2. in drei sich auf die Eheschließung beziehenden Canones einen Einschub zu streichen, der sich in der Erfahrung als ungeeignet herausgestellt hat. In den fünf Artikeln, die das vorliegende Motu Proprio enthält, wird die neue Formulierung der veränderten Canones angegeben. Die erste Veränderung betrifft den Text der Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die geweihten Diener beziehen. Bei der Ausführung der "Wirkungen des Weihesakramentes" bekundete die erste Ausgabe des Katechismus der Katholischen Kirche, daß "die Weihe dazu ermächtige, als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln" (zweiter Teil der Nr. 1581). Später jedoch hielt es die Kongregation für die Glaubenslehre für notwendig - um die Ausdehnung der Vollmacht, "in der Person Christi des Hauptes zu handeln", auf den Grad des Diakonates zu vermeiden - die Formulierung dieser Nr. 1581 in der Editio typica auf folgende Weise abzuändern: "Von Ihm (= Christus) empfangen die Bischöfe und die Priester die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der 'Diakonie' der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen". Am 9. Oktober 1998 approbierte der Diener Gottes Johannes Paul II. diese Änderung und ordnete an, daß sich ihr auch die Canones des Codex des kanonischen Rechtes anpaßten. Das Motu proprio “Omnium in mentem” ändert also den Text des can. 1008 CIC, der nicht mehr mit unterschiedslosem Bezug auf die drei Grade der Weihe kundtun wird, daß das Sakrament die Befähigung vermittle, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, sondern der sich nun darauf beschränken wird, in allgemeinerer Form festzustellen, daß wer die heilige Weihe empfange, dazu bestimmt sei, dem Volk Gottes durch einen neuen und einzigartigen Titel zu dienen. Die Unterscheidung, die diesbezüglich zwischen den drei Graden des Weihesakramentes besteht, wird nun im can. 1009 CIC mittels Hinzufügung eines dritten Paragraphen aufgenommen, in dem präzisiert wird, daß der in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellte Diener die Sendung und die Vollmacht erhalte, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, während die Diakone die Befähigung empfangen, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen. Es war hingegen nicht nötig, irgendeine Änderung in den korrespondierenden Canones 323 § 1, 325 und 743 des Codex der katholischen Ostkirchen vorzunehmen, weil in diesen Normen die Formulierung "in der Person Christi des Hauptes handeln" nicht verwendet wird. Die andere Abänderung, welche das Motu proprio “Omnium in mentem” vorstellt, betrifft die Streichung der Klausel "formaler Akt des Abfalles von der Katholischen Kirche" in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des kanonischen Rechtes, die nach einem langem Studium für unnötig und ungeeignet gehalten worden ist. Es handelt sich um einen Einschub, der nicht zur kirchenrechtlichen Überlieferung gehört und der auch nicht im Codex der katholischen Ostkirchen wiedergegeben ist. Mit diesem Einschub beabsichtigte man, eine Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 festzulegen, was die Verbindlichkeit der kirchlichen Gesetze betrifft, verbunden mit dem Vorsatz, die Ausübung des Rechtes auf die Hochzeit jenen Gläubigen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Abwendung von der Kirche nur schwer das kanonische Gesetz erfüllen hätten können, welches zur Gültigkeit ihrer Ehe eine Form verlangt. Die Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten der genannten Klausel sind jedoch in verschiedenen Bereichen aufgetreten. In diesem Sinne untersuchte schon der frühere Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, ob die Streichung des zitierten Einschubes aus den drei Canones zweckmäßig sei. Die Frage wurde zuerst in der Vollversammlung des 3. Juni 1997 behandelt. Die Väter der Vollversammlung approbierten die Formulierung eines Zweifels und die darauf bezogene Antwort, um eventuell eine authentische Interpretation über die präzise rechtliche Bedeutung der genannten Klausel durchzuführen, aber sie hielten es für opportun, zuerst eine Konsultation der Bischofskonferenzen über die aus diesen Bestimmungen herrührenden positiven und negativen Erfahrungen vorzunehmen, damit vor einer Entscheidung alle Umstände bewertet werden könnten. Die Konsultation der Bischofskonferenzen ist in den zwei Folgejahren geschehen, und dem Päpstlichen Rat sind etwa fünfzig begründete Antworten zugegangen, repräsentativ für die fünf Kontinente und eingeschlossen alle Länder mit einem numerisch relevanten Episkopat. An einigen Orten gab es diesbezüglich keine nennenswerten Erfahrungen; aus der Mehrheit jedoch ging der Bedarf einer Klärung über die präzise Bedeutung dieses Einschubs hervor, oder besser gesagt, mehrheitlich wünschte man seine vollständige Streichung. Damit verbunden wurden deckungsgleiche Begründungen, die aus der juridischen Erfahrung stammten: der Vorteil, in diesen Fällen keine andere Behandlung zur Verfügung zu haben als jene für die Fälle ziviler Verbindungen der Getauften, die keinerlei Formalakt des Abfalles vollziehen [Anmerkung vom Herausgeber: es geht also darum, daß zwei "ausgetretene" katholische Ehepartner genauso ungültig verheiratet wären wie rein zivil "verheiratete" Katholiken, die nicht "ausgetreten" sind - eben dies ist kraft des Motu proprio bald wieder so]; die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität von "Eheschließung-Sakrament" aufzuzeigen; das Risiko, Klandestinehen zu begünstigen; die weiteren Auswirkungen in den Ländern, wo die kanonische Eheschließung zivile Wirksamkeit besitze, und so weiter. Die Resultate der Konsultation wurden dann einer neuen Vollversammlung des Päpstlichen Rates vorgelegt, die am 4. Juni 1999 stattfand und einhellig die Streichung des erwähnten Einschubs approbierte, und der Diener Gottes Johannes Paul II. bestätigte diese Entscheidung in der Audienz des 3. Juli 1999 und gab den Auftrag, den geeigneten normativen Text vorzubereiten. In der Zwischenzeit wurde die Streichung dieses Einschubs betreffend die kirchenrechtliche Disziplin der Eheschließung mit einer völlig anderen Frage in Verbindung gebracht, die aber einer geeigneten Klärung bedurfte und ausschließlich einige mitteleuropäischen Länder betraf: es ging um die innerkirchliche Wirksamkeit der eventuellen Erklärung eines Katholiken vor einem zivilen Steuerbeamten, nicht zur Katholischen Kirche zu gehören und folglich nicht verpflichtet zu sein, die sogenannte Kirchensteuer (Religionssteuer) zu entrichten. In diesem konkreten Zusammenhang und somit auf einer vom strikten Ehebereich (auf die sich der oben erwähnte Einschub in den drei Canones bezog) zu unterscheidenden Ebene wurde von Seiten des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten in Kollaboration mit der Kongregation für die Glaubenslehre ein Studium begonnen, um die wesentlichen Erfordernisse der Willensbekundung des Abfalles von der Katholischen Kirche zu präzisieren. Diese Bedingungen zu seiner Wirksamkeit sind im Rundschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen angegeben worden, das der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten mit Approbation des Heiligen Vaters Benedikt XVI. am 13. März 2006 übersandte (vgl. Communicationes XXXVIII [2006], 170 - 184). Auch wenn sie andere Zielsetzungen hatte als das vorliegende Motu proprio, trug die Publikation des Rundschreibens dazu bei, die Überzeugung betreffend die Opportunität der Streichung der oben zitierten Klausel in den Canones zur Eheschließung zu stärken. Genau das wird nun mit dem vorliegenden päpstlichen Dokument vollzogen. Der Text dieses Motu proprio ist von der Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten am 16. Juni 2009 studiert worden, wobei zu diesem Anlaß der Kardinalstaatssekretär den Vorsitz innehatte. Die konkrete Relevanz der Änderung der Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex betrifft daher den Ehebereich. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex des kanonischen Rechtes im Jahre 1983 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Motu proprio waren die Katholiken, die einen formalen Akt der Abwendung von der Katholischen Kirche gesetzt hätten, für die Gültigkeit der Eheschließung (can. 1117 CIC) nicht zur kanonischen Zelebrationsform verpflichtet, ebensowenig galt für sie das Hindernis, Nichtgetaufte zu heiraten (Religionsverschiedenheit, can. 1086 § 1 CIC) und ebensowenig betraf sie das Verbot, nicht-katholische Christen zu heiraten (can. 1124 CIC). Der in die drei Canones eingefügte erwähnte Einschub stellte eine Ausnahme kirchlichen Rechtes gegenüber einer anderen allgemeineren Norm des kirchlichen Rechtes dar, nach der alle in der Katholischen Kirche Getauften oder in ihr Aufgenommenen zur Einhaltung der kirchlichen Gesetze verpflichtet seien (can. 11 CIC). Vom Inkrafttreten des neuen Motu proprio an wird daher der can. 11 des Codex des kanonischen Rechtes wieder volle Geltung gewinnen, was den Inhalt der nunmehr veränderten Canones betrifft, also auch in den Fällen, in denen eine formale Abwendung geschehen wäre. In Konsequenz wird man - um nach diesem Datum eventuelle unter Nichteinhaltung dieser Regeln eingegangene Verbindungen zu legalisieren - die für diese Fälle vom kanonischen Recht angebotenen ordentlichen Mittel in Anspruch nehmen, wann immer es möglich sei: Dispens vom Ehehindernis, Heilung und so weiter. In Übereinstimmung mit dem, was vom can. 8 des Codex des kanonischen Rechtes festgelegt ist, wird das Motu proprio “Omnium in mentem” formell mit der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis promulgiert und wird Rechtskraft erlangen "nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist". [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG DES OFFIZIELLEN KOMMENTARS DES PRÄSIDENTEN DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE.] An dieser Stelle verweise ich zunächst noch auf verwandte Blogeinträge zur Thematik des sogenannten Kirchenaustritts (1) (2). Außerdem darf daran erinnert werden, daß die Frage der genaueren Klärung der Identität der drei Weihegrade und darin des Diakons nicht mehr neu ist. Denn die Nummer 875 des Katechismus der Katholischen Kirche war bereits in seiner ersten authentischen lateinischen Fassung vom 15. August 1997 so verändert, wie es Papst Johannes Paul II. kurze Zeit später auch für die oben genannte Nummer 1581 (sowie bereits für das lateinische Kirchenrecht) auf Basis der Hinweise der Glaubenskongregation konsequenterweise verlangte und dekretierte und wie es jetzt Papst Benedikt XVI. in seinem Motu proprio Omnium in mentem in Fortsetzung derselben Intention definitiv für das lateinische Kirchenrecht festlegt. Das Kompendium des Katechismus mußte ja diesbezüglich nicht mehr adaptiert werden, weil es von Anbeginn in diesem Punkt die authentische Lehrentwicklung rezipierte. So verbleibe ich mit den besten Wünschen für die letzten Adventtage - vielleicht sehen wir uns ja im Marienwallfahrtsort St. Marien Buchenhüll in D-85072 Eichstätt um 24 Uhr zur traditionellen Christmette mit anschließender Agape. Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Dienstag, 15. Dezember 2009
OMNIUM IN MENTEM: EINFACHER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare, Sonstiges um
22:53
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OMNIUM IN MENTEM: EINFACHER KIRCHENAUSTRITT IM KATHOLISCHEN EHERECHT NICHT MEHR RELEVANT
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat am 26. Oktober 2009 ein Motu proprio namens Omnium in mentem unterzeichnet, mit welchem einige Normen des lateinischen Codex des kanonischen Rechtes (1983) verändert werden. Der Heilige Stuhl gab heute die offizielle und verbindliche lateinische Fassung bekannt. Im folgenden stelle ich meine Übersetzung ins Deutsche zur Verfügung, die auch von kath.net übernommen wurde. Außerdem gibt es bereits meine Übersetzung des offiziellen Kommentars des Heiligen Stuhles zur neuen Rechtslage. Hier im Blogbuch habe ich einige Verlinkungshinweise von der Internetseite des Heiligen Stuhles übernommen, die nun meistens auf die entsprechenden deutschsprachigen Dokumente verweisen. Hervorhebungen stammen grundsätzlich von mir:
APOSTOLISCHES SCHREIBEN, GEGEBEN ALS MOTU PROPRIO "OMNIUM IN MENTEM", DES HEILIGEN VATERS BENEDIKT XVI., MIT DEM EINIGE NORMEN DES CODEX DES KANONISCHEN RECHTES VERÄNDERT WERDEN: Die Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, die am 25. Januar 1983 promulgiert wurde, hat dem Denken aller [omnium in mentem] in Erinnerung gebracht, daß die Kirche - insoweit sie gleichzeitig geistliche und sichtbare Gemeinschaft sowie hierarchisch geordnet ist - juridischer Normen bedarf, "damit die Ausübung der ihr von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird". Durch diese Normen muß daher einerseits immer die Einheit der theologischen Lehre und der kanonischen Gesetzgebung und andererseits der pastorale Nutzen der Bestimmungen aufleuchten, durch welche die kirchlichen Programme zum Wohl der Seelen hingeordnet werden. Um sowohl diese notwendige Einheit der Lehre als auch die pastorale Ausrichtung wirksamer zu garantieren, entscheidet bisweilen die höchste Autorität der Kirche nach reiflicher Erwägung der Motivlage über die opportunen Änderungen der kirchenrechtlichen Normen oder fügt in dieselben Zusätze ein. Das ist also der Grund, der Uns zur Promulgation des vorliegenden Schreibens bewegt, das zwei Fragen betrifft. Zunächst wird in den Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes über das Sakrament der Weihe die wesentliche Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Priestertum der Gläubigen und dem Priestertum des Dienstes bekräftigt, und gleichzeitig wird die Unterschiedlichkeit von Episkopat, Presbyterat und Diakonat aufgezeigt. Nun aber, nachdem Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul II. nach Anhörung der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre festlegte, daß der Text der Nummer 1581 des Katechismus der Katholischen Kirche verändert werde, damit er die Lehre der dogmatischen Konstitution Lumen gentium (Nr. 29) des II. Vatikanischen Konzils über die Diakone angemessener aufnähme, halten Wir es auch für nötig, daß die kanonische Norm verbessert werde, welche dieselbe Sache betrifft. Deshalb legen Wir nach Anhörung der Beurteilung des Päpstliches Rates für die Interpretation von Gesetzestexten fest, daß die Worte derselben Canones wie unterhalb verändert werden. Da außerdem die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind, hat allein die höchste Autorität zu beurteilen und festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist, und auch zu entscheiden, was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört (vgl. can. 841). Dies alles gilt natürlich auch für die bei der Feier der Hochzeit einzuhaltende Form, wenn wenigstens eine der beiden Parteien in der Katholischen Kirche getauft wurde (vgl. cann. 11 und 1108). Der Codex des kanonischen Rechtes legt nun aber fest, daß jene Gläubigen, die durch einen "formalen Akt" von der Kirche abgefallen sind, den kirchlichen Gesetzen in bezug auf die kanonische Form der Eheschließung nicht unterstehen (vgl. can. 1117), ebenso nicht in bezug auf die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (vgl. can. 1086) und ebenso nicht in bezug auf die verlangte Erlaubnis für die konfessionsverschiedenen ["gemischten"] Ehen (vgl. can. 1124). Der Sinn und der Zweck dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 waren, die Nichtigkeit der von diesen Gläubigen geschlossenen Ehen (wegen des Defekts der kanonischen Form oder wegen des Hindernisses der Religionsverschiedenheit) zu verhindern. Die Erfahrung dieser Jahre hat aber im Gegenteil gezeigt, daß dieses neue Gesetz nicht wenige pastorale Probleme hervorbrachte. An erster Stelle erschienen die Festlegung und die praktische Bewertung dieses formalen Aktes des Abfalles von der Kirche in den einzelnen Fällen schwierig, sei es betreffend seiner theologischen Substanz, sei es betreffend den kirchenrechtlichen Aspekt desselben. Außerdem sind viele Schwierigkeiten sowohl in der Seelsorgsarbeit als auch in der Praxis der Kirchengerichte entstanden. In Wirklichkeit schien vom neuen Gesetz wenigstens indirekt eine Erleichterung oder fast ein Anreiz zur Apostasie an jenen Orten auszugehen, wo wenige katholische Christgläubige sind oder wo ungerechte Ehegesetze in Geltung sind, die zwischen den Bürgern Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit vorsehen; außerdem erschwerte das neue Gesetz die Rückkehr jener Getauften, die nach dem Scheitern der Vorehe eine neue kanonische Ehe zu schließen wünschten; und schließlich - weitere Punkte übergehen Wir - wurden ganz viele dieser Ehen für die Kirche faktisch zu sogenannten Klandestinehen. Nachdem dies alles vorgelegt ist und die Beurteilungen sowohl der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre und des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten als auch der Bischofskonferenzen - sie wurden betreffend den pastoralen Nutzen konsultiert, was die Beibehaltung oder Außerkraftsetzung dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 betrifft - genau geprüft wurden, erschien es notwendig, diese im derzeit geltenden Gesamt der kanonischen Gesetze eingeführte Regel aufzuheben. Wir legen also fest, daß die Worte des can. 1117 im selben Codex entfernt werden: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist", ebenso die Worte des can. 1086 § 1: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“ und ebenso die Worte des can. 1124: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist". Nachdem in dieser Sache die Kongregation für die Glaubenslehre und der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten gehört wurden und in gleicher Weise die Beurteilung Unserer verehrungswürdigen Brüder, der Kardinäle der heiligen römischen Kirche, die Dikasterien der römischen Kurie vorstehen, erbeten wurde, legen Wir daher wie folgt fest: Art. 1. Der Text des can. 1008 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert, daß er von nun an vollständig so lautet: "Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein." Art. 2. Der can. 1009 des Codex des kanonischen Rechtes wird von nun an drei Paragraphen haben, von denen der erste und der zweite den Text des geltenden Canons beibehalten. Der neue Text des dritten jedoch wird so verfaßt, daß derselbe can. 1009 § 3 vollständig so lautet: “Die in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellt sind, empfangen die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen”. Art. 3. Der Text des can. 1086 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist". Art. 4. Der Text des can. 1117 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde". Art. 5. Der Text des can. 1124 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten". Was auch immer von Uns mit diesem als Motu Proprio gegebenen Apostolischen Schreiben dekretiert worden ist, sei nach Unserer Anordnung sicher und gültig, auch wenn etwas entgegenstehe und selbst wenn dies besonderer Erwähnung würdig sei, und Wir legen fest, daß dies alles im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert werde. Gegeben zu Rom, beim heiligen Petrus, am 26. Oktober 2009, im fünften Jahr Unseres Pontifikates. BENEDICTUS PP. XVI [ENDE DER ÜBERSETZUNG DES MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM.] OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF FRANCESCO COCCOPALMERIO, PRÄSIDENT DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE. |
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