Angesichts der Diskussionen der letzten Wochen und Monate sind nicht wenige regierende katholische Bischöfe in verschiedenen Ländern ins Blickfeld geraten, die dem Heiligen Vater ihren Rücktritt angeboten haben. Nach Annahme eines solchen freiwillig erklärten Rücktrittes gelten sie dann als emeritierte Bischöfe, die im Unterschied zu früher nicht auf einen Titularsitz versetzt werden, sondern ihr zuletzt regiertes Bistum in ihrem Titel weiterführen. (Sakramental gesehen gibt es natürlich keine emeritierten Bischöfe, sondern nur von ihrem Amt her: präzise handelt es sich daher um emeritierte Diözesanbischöfe oder Titularbischöfe oder Kurienbischöfe.) Schon 1988 (zwei Jahre vor der Approbation des CCEO) hat sich die römische Kongregation für die Bischöfe mit dieser Thematik beschäftigt, und ich biete - offenbar erstmals im Internet - eine deutsche Übersetzung (vorerst aus dem Italienischen, d. h. ohne Gegenprüfung mit dem lateinischen Originaltext):
KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE
BESTIMMUNGEN FÜR BISCHÖFE, DIE AUS DEM AMT SCHEIDEN (vgl. Normae de Episcopis ab officio cessantibus, Communicationes 20, 1988, S. 167 f.)
Die wachsende Zahl der Diözesanbischöfe, der Koadjutoren und der Auxiliarbischöfe, die gemäß der Bestimmung des can. 401 CIC auf das Amt verzichtet haben, stellt für das Leben der Kirche mittlerweile eine Begebenheit hoher Bedeutung dar.
Sie alle bleiben auch als Emeriti weiterhin Glieder des Kollegiums der Bischöfe "kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums" (can. 336 CIC). Sie haben deshalb das Recht, am Ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen (vgl. can. 339 CIC) und die kollegiale Vollmacht innerhalb der Grenzen des Rechtes auszuüben (vgl. can. 337 § 2 CIC).
Aber angesichts der Tatsache, daß diese Ereignisse im Leben der universalen Kirche den Charakter der Einmaligkeit und Außergewöhnlichkeit an sich haben, erschien es opportun, nach geeigneteren Möglichkeiten zu suchen, wodurch sich die emeritierten Bischöfe weiterhin als für den Dienst der Kirche nützlich fühlen können. Tatsächlich genügt nicht das Recht, ihren Wohnsitz in der Diözese, die ihnen zuletzt anvertraut war, zu behalten, um ein Heilmittel gegen ihre Einsamkeit anbieten zu können, und ebensowenig genügt das Recht auf einen hinreichenden und würdigen Unterhalt (vgl. can. 402 CIC).
Außerdem müssen zur Gruppe der emeritierten Bischöfe auch die Bischöfe hinzugezählt werden, die ein Amt an der Römischen Kurie, an den Päpstlichen Gesandtschaften oder in anderen Funktionen verlassen haben, sei es durch Ablauf des Mandates, sei es durch Abberufung oder durch Amtsverzicht (vgl. can. 367 CIC).
Da sich die Sachlage so präsentierte, hat die Kongregation für die Bischöfe nach Annahme des Vorschlages des Päpstlichen Staatssekretariates im April 1988 eine Zusammenkunft unter den Dikasterien veranstaltet, um für das Problem eine geeignete und erwartete Lösung zu schaffen.
Die bei diesem fruchtbaren Meinungsaustausch unter den Teilnehmern zusammengetragenen Vorschläge wurden der erhabenen Aufmerksamkeit des Papstes anheimgestellt, der sie in der Audienz des 29. Oktober 1988 wohlwollend approbiert und derselben Kongregation für die Bischöfe den Auftrag erteilt hat, die Dikasterien der Römischen Kurie und alle Bischofskonferenzen über deren Durchführung zu informieren:
Die vom Papst in der Audienz vom 29. Oktober 1988 approbierten Anträge
1. Die emeritierten Bischöfe mögen ebenso wie die anderen Bischöfe zu Problemen allgemeiner Art konsultiert werden, um ihre anerkannte pastorale Erfahrung zu nutzen. Deshalb mögen auch den emeritierten Bischöfen im voraus die Dokumente des Heiligen Stuhles und vor allem jene des Heiligen Vaters zugestellt werden, so wie es bei den im Amt befindlichen Bischöfen geschieht, sodaß sie auch weiterhin über die Probleme größerer Bedeutung informiert sein können.
2. Einige emeritierte Bischöfe, die auf manchem Gebiet besonders kompetent sind, können zu den Mitgliedern der verschiedenen Dikasterien der Römischen Kurie hinzugefügt werden, und zwar unter dem Titel von beigeordneten Mitgliedern.
So können auch die emeritierten Bischöfe verpflichtet werden, da zu sein, wenn es um die Ernennung der Konsultoren der Römischen Kurie geht.
3. Bei der Auswahl der Mitglieder, die an der Bischofssynode teilnehmen, werden die Bischofskonferenzen auch jemanden aus den emeritierten Bischöfen in Erwägung ziehen können, der sich durch besondere Kompetenz und Erfahrung auszeichnet.
4. Wo immer die Statuten der Bischofskonferenzen die Präsenz der emeritierten Bischöfe mit konsultativem Stimmrecht nicht vorsehen, bemühe man sich, sie bei einigen Treffen und in mancher Studienkommission zu berücksichtigen, wenn es um Thematiken geht, bei denen die emeritierten Bischöfe besonders kompetent sind. Außerdem sorge man vor, ihnen die Hauptdokumente derselben Bischofskonferenz zukommen zu lassen.
5. Jede Diözese sorge dafür, ihrem emeritierten Bischof das diözesane Amtsblatt und andere ähnliche Dokumentationen zuzusenden, um ihn, soweit es möglich ist, über die verschiedenen Initiativen der diözesanen Gemeinschaft zu informieren. Diese sei auch besonders fürsorglich, was seine wirtschaftliche Situation betrifft, indem sie ihm in Großzügigkeit und in den Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten die Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
6. Die universale Kirche achte ihre Verantwortung, die gebührende Fürsorge gegenüber den emeritierten Bischöfen auszuüben, damit das Gefühl ihrer Einsamkeit abgemildert werde und sie sich nicht verlassen fühlen.
Rom, aus dem Palast der Kongregation für die Bischöfe, am 31. Oktober 1988.
Bernardin Kardinal Gantin, Präfekt
Giovanni Battista Re, Erzbischof von Vescovio, Sekretär
[ENDE MEINER ÜBERSETZUNG DER BESTIMMUNGEN FÜR EMERITIERTE BISCHÖFE.]
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