Sonntag, 14. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH: WIE SOLLEN ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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SEXUELLER MISSBRAUCH: WIE SOLLEN KATHOLISCHE BISCHÖFE RICHTIG REAGIEREN
Alle regierenden katholischen Bischöfe können aus der amerikanischen Erfahrung lernen. Das besagt eine sehr gelungene und kompakte Analyse von John Allen, Chefkorrespondent beim National Catholic Reporter, einer in den USA erscheinenden "unabhängigen" katholischen Zeitung. Meine Übersetzung folgt der am 12. Februar 2010 editierten Version in der Irish Times (eines längeren Artikels, der zuerst vom www.ncronline.org publiziert wurde.) Während die katholischen Bischöfe Irlands auf dem Weg nach Rom sind, um den von katholischen Klerikern begangenen sexuellen Mißbrauch anvertrauter Minderjähriger mit Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. zu besprechen, bietet John Allen, ein langjähriger Beobachter der amerikanischen Situation, für die betroffenen Teilkirchen Ratschläge an:
1. GEHT NICHT IN DIE DEFENSIVE Als die Krise um den sexuellen Mißbrauch durch Kleriker in den USA ihrem Höhepunkt zuschritt, gab es die Versuchung, sich darüber zu beschweren, daß die Lawine an Kritiken und Prozessen gegenüber der Kirche nicht fair gewesen sei. Einige meinten, daß die Krise für Leute als Ausrede firmiert habe, um mit dem Katholizismus ihr Hühnchen zu rupfen, und daß eine historische antikatholische Befangenheit in den Medien und in anderen Elitebereichen der Gesellschaft im Spiel gewesen sei. Im Rückblick waren diese Vorwürfe alle in einem gewissen Ausmaß wahr, aber dies laut auszusprechen, war gewöhnlich kontraproduktiv. Solches Wehklagen - besonders wenn es vom Klerus kam - verstärkte das Bild nach außen, als ob der Kirche mehr an Selbstverteidigung gelegen wäre als mit sich ins reine zu kommen, und wahrscheinlich ermutigte es auch Kritiker, deren Sache voranzutreiben. Es gibt reichlich Anlaß für die Kirche, zerknirscht zu sein, und eine Reue verbunden mit dem klaren Willen, die Ursachen des Skandals auszumerzen, ist genau das, was die Leute bei den ersten Kommentaren hören wollen, also nicht etwas, das so klingt wie eine Ausrede. 2. DENKT NACH, BEVOR IHR HANDELT Während einer Krise gibt es die natürliche Tendenz, etwas tun zu wollen - irgendetwas - was das Bluten stoppen könnte. Manchmal jedoch kann dieser Druck, zu handeln, die Dinge schlechter machen als sie sind. Ein Beispiel ist das Treffen der katholischen Bischöfe der USA in Dallas (2002). Die Bischöfe beschlossen neue harte Vorgehensweisen beim sexuellen Mißbrauch, was zum großen Teil einen Fortschritt darstellte. Doch unter diesen Maßnahmen war auch eine Norm, welche die Entlassung aus dem Klerikerstand auf der Basis eines bischöflichen Verwaltungsaktes ohne Möglichkeit einer formellen Verteidigung oder eines Rekurses vorsah. Kirchenrechtler wußten, daß dies in Rom kaum durchgehen würde, und der Heilige Stuhl wies diese Bestimmung auch tatsächlich ab. Ein Gipfeltreffen zwischen den vatikanischen Offizialen und den katholischen Bischöfen der USA wurde angesetzt, um eine Vereinbarung auszuarbeiten, die auch die Möglichkeit kanonischer Gerichtsverhandlungen als einen Weg einschloß, um die gebührenden prozessualen Rechte zu schützen. Diese neuen Normen wurden von den katholischen Bischöfen der USA im November beschlossen und erhielten Rekognition aus Rom. Was immer jemand vom Ergebnis denken mag, aber diese Verzögerung schürte öffentliche Wahrnehmungen, daß Rom es nicht verstanden hätte, daß die Bischöfe nicht die Kurve kriegten und daß die Kirche ihre Entscheidung in die Länge zog oder die Augen vor der Wahrheit verschloß. Die katholische Kirche Irlands wird wohl ihre eigenen Vorgehensweisen beschließen oder ihre eigenen neuen Strukturen schaffen müssen, und es wird Druck geben, dies schnell zu tun. Aber bevor die Schritte unternommen werden, ist es eine gute Idee, daß alle abgestimmt handeln. 3. ERFINDET NICHT DAS RAD NEU Eine weitere Versuchung, die von der Geschwindigkeit, wie die Dinge sich während einer Krise fortentwickeln, provoziert wird, besteht darin, alles so zu behandeln, als ob es zum ersten Mal geschehe. Als sich die Krise in den Vereinigten Staaten entwickelte, kann ich mich an Gespräche mit Freunden in Kanada erinnern, die in den späten 80er- und in den frühen 90er-Jahren durch eine ähnliche Erfahrung hindurchmußten und die ihre Köpfe schüttelten angesichts des Weges, auf dem wir ihre Fehler zu wiederholen schienen. Einige Amerikaner, die auf die irische Situation blicken, dürften heute ähnlich reagieren. Ein Beispiel ist die Jagd nach einem schlagenden Beweis in Rom, der zeigen sollte, daß sich die Vertuschung sexuellen Mißbrauchs ihren Weg bis an die Spitze gebahnt hätte, mit dem üblichen "Beweis" des vatikanischen Dokumentes aus dem Jahre 1962 namens "Crimen Sollicitationis", was im Bericht der Murphy-Kommission angeführt wird. Aber das mit "Crimen Sollicitationis" ist ein reines Ablenkungsmanöver. Abgesehen von der sachlichen Unrichtigkeit liegt das Problem der Jagd nach dem schlagenden Beweis hier darin, daß die Krise sexuellen Mißbrauchs dann mehr wie ein Problem der Gesetze als ein Problem der Kultur erscheint. Die Kirche aber hatte immer eine Fülle von Gesetzen gegen sexuelle Sünden. Was der Katholizismus jedoch auch hatte, war eine tief verwurzelte Kultur, sogar dann wegzuschauen, wenn Priester in abscheulichen Handlungen verwickelt waren, also eine Kultur, welche den Opfern nicht dieselbe Aufmerksamkeit schenkte. Wer eben so handelte, konnte tatsächlich den ganzen Weg an die Spitze gehen. Diese Kultur zu reparieren, ist nicht so leicht wie einen Schalter in Rom anzumachen, indem ein Gesetz aufgehoben und ein anderes geschaffen wird. 4. KONTAKTIERT DEN PAPST FRÜHZEITIG UND OFT Es ist eine Tatsache des Lebens, daß einige Leute erst dann glauben, daß es die Katholische Kirche ernst meint, wenn sie es direkt vom Papst hören. Kardinal Seán Brady and Erzbischof Diarmuid Martin reisten im Dezember 2009 nach Rom, und der Heilige Stuhl gab eine Erklärung heraus, daß der Papst die von vielen Gläubigen Irland empfundene "Entrüstung, den gefühlten Treuebruch und die Scham" teile. Die Erklärung tat auch kund, daß Papst Benedikt XVI. beabsichtige, einen Pastoralbrief nach Irland zu richten, mit dem aufgezeigt werde, welche "Maßnahmen als Antwort auf die Situation getroffen werden sollen". Das ist offenbar ein besserer Start als damals in Amerika, aber viele Iren werden noch immer darauf warten, daß der Papst spricht - und wenn es keine Reise nach Irland ist, dann vielleicht in einer Fernsehansprache oder in einer Konferenz mit irischen Journalisten. Es kann auch sehr hilfreich sein, ein Treffen des Papstes mit einer Gruppe irischer Opfer vorzubereiten. Im allgemeinen ist der Papst auf die Krise offensiver eingegangen als sein Vorgänger in seinen späteren Jahren. Wenn es jemals einen Zeitpunkt gab, daß Irland Bedarf hat, diesen Willen vom Papst selbst zu hören und zu sehen, dann ist es jetzt. 5. BITTE VERWECHSELT NICHT DAS ENDE DER KRISE MIT DEM ENDE DES WEGES Die Atmosphäre der Krise in Irland wird sich eventuell ein wenig lösen, wenn sich die Zeitungen und Talkshows mit dem nächsten berühmten Fall beschäftigen. Dies bedeutet aber nicht, daß die Geschichte vorbei ist. Es gibt jetzt sieben katholische Diözesen in den USA, die als Ergebnis des mit der Krise verbundenen finanziellen Druckes pleite sind. Und es gibt andere nicht gelöste Fragen wie jene der Bekanntmachung kirchlicher Aktenaufzeichnungen, die sich auf sexuellen Mißbrauch beziehen. Ein Vorteil, den Irland hat, besteht in der Murphy-Kommission selbst. Da es eine solche zentralisierte und unabhängige Autorität in den Vereinigten Staaten nicht gibt, kamen die Enthüllungen kleckerweise ans Tageslicht, und so geht es heute noch weiter. 6. ZUR FRAGE DER BISCHÖFLICHEN VERANTWORTLICHKEIT Nachdem sich die Sache in den USA beruhigt hatte, war dann wahrscheinlich die am längsten anhaltende Kritik folgende: während die Kirche nun sehr harte Ausführungsbestimungen - einige würden sagen: drakonische - gegenüber Priestern besitze, die mißbraucht haben, hätte sie aber keinen Mechanismus gegenüber Bischöfen, um diese zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie versäumten, zu handeln. Ein oder zwei Rücktritte hochrangiger Kirchenleute mögen den Druck vermindern, aber solche Schritte lösen nicht das Gesamtproblem. Das ist für jede lokale Teilkirche hart, weil die Verantwortung für die Bischöfe in Rom liegt. Jetzt, da klar ist, daß die Krise nicht nur ein US-Problem ist, gibt es vielleicht eine neue Möglichkeit, diese Frage mit dem Heiligen Stuhl neu zu klären. Wenn die gegenwärtige Krise abklingt, wird es den natürlichen Wunsch geben, weiterzumachen. Um jedoch späteres Kopfweh zu verhindern, wäre es weise, über einige dieser dornigen Angelegenheiten jetzt nachzudenken, da der Impuls gegeben ist, die Dinge anzugehen. [ENDE DER ÜBERSETZUNG DIESES GANZ AKTUELLEN TEXTES.] Diese Ratschläge von John Allen halte ich auch deshalb für so wichtig, weil in vereinzelten Artikeln oder Diskussionen auf selbsternannt-katholischen Internetportalen - ein konkretisierendes Urteil erspare ich mir jetzt - ziemlich rechthaberische Meinungen nachlesbar sind, als ob sich die Kirche zu wenig in der Öffentlichkeit verteidigte, als ob die katholische Bischofskonferenz Deutschlands medial falsch reagiert hätte oder gar, daß Opfern innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs generell zu rasch Glauben geschenkt werde. In Wirklichkeit ist eine solche der Sache und der Katholischen Kirche nicht dienende rein-defensive Haltung langfristig von keinem Gewinn, und so bleibe ich dabei, daß die damalige Aufarbeitung des (etwas anders gelagerten) österreichischen Sexskandals in St. Pölten mit der offensiven Aufarbeitung durch eine Apostolische Visitation und mit der guten Medienarbeit des damals von Johannes Paul II. eingeteilten Visitators Diözesanbischof Dr. Dr. Klaus Küng ein Lehrbeispiel dafür bleibt, wie Reaktionen richtig, umfassend und sachlich sowie vor allem auch glaubwürdig aussehen können und müssen. Dies kann ja in meinem Blogbuch ausführlich nachgelesen werden (vgl. rechts die Kategorie "Skandal St. Pölten"). Mit herzlichen Segensgrüßen an diesem Sonntag Quinquagesima und auch mit Gedanken an den heiligen Märtyrerpriesters Valentin verbleibt Euer Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex Freitag, 22. Januar 2010
ZYPERN: WIEDERHERSTELLUNG DER IKONE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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12:00
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ZYPERN: WIEDERHERSTELLUNG DER IKONE DES MULTIKULTURALISMUS Begegnung mit dem in Zypern residierenden katholischen Erzbischof Joseph Soueif aus Anlaß des goldenen Profeßjubiläums mir bekannter maronitisch-katholischer Franziskaner-missionarinnen. Exzellenz, würden Sie so freundlich sein, unseren Lesern kurz den Hintergrund der maronitischen Gemeinschaft von Zypern zu erläutern? Wie groß ist sie? Welchen geschichtlichen Hintergrund hat sie? Wie sehen ihre Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen aus? Die maronitische Gemeinschaft von Zypern gehört zur antiochenisch-syrisch-maronitischen Kirche. Die Erzdiözese gehört zum maronitischen Patriarchat und ist unlängst Mitglied des Rats der Europäischen Bischofskonferenzen geworden. Ihre Gründung in Zypern geht auf das 8. und 9. Jahrhundert zurück; aus geschichtlichen Quellen wissen wir, daß sie damals zahlreiche Mitglieder hatte. Heutzutage gibt es etwa 8000 bis 9000 Maroniten, alle voran Zyprioten, gleichwohl einige auch aus dem Libanon und den umliegenden Ländern stammen. Die Teilung der Inseln im Jahre 1974 und die anschließend Vertreibung der Bevölkerung haben innerhalb der zypriotischen Bevölkerung ein echtes Trauma ausgelöst. Denken Sie, daß die religiösen Akteure einen Beitrag zur Versöhnung der Gemeinschaften und zum Wiederaufbau der zypriotischen Gesellschaft leisten können? Wirken Sie an Initiativen der Versöhnung mit anderen Gemeinschaften, insbesondere mit der muslimischen Gemeinschaft, mit? Die Ereignisse von 1974 in Zypern lassen mich unmittelbar an die im Libanon im Jahre 1975 denken. In beiden Ländern kam es zu Teilung, Krieg und der damit einhergehenden materiellen, psychologischen und sozialen Zerstörung. Als jemand, der aus dem Libanon stammt, kann ich Ihnen versichern, daß Krieg keine Probleme löst, auch wenn einige der großen Akteure dies mitunter anders sehen. Ein Krieg zieht zwangsläufig weitere Kriege nach sich; nur Frieden und Dialog sowie das Akzeptieren von Unterschieden versetzen die Menschen in die Lage, sich untereinander zu versöhnen und Brücken der Verständigung zu bauen. Was von einem Krieg in kürzester Zeit zerstört wird, muß in langwieriger und mühevoller Arbeit wieder aufgebaut werden. Als Kirche werden wir selbstverständlich die anderen Gemeinschaften in Zypern, ob Christen oder Muslime, in ihren Bemühungen unterstützen, das Vertrauen zwischen den Völkern neu aufzubauen, Versöhnung zu stiften und auf diese Weise einen Beitrag zur Wiederherstellung der schönen Ikone des Multikulturalismus auf der Insel zu leisten. Wie schätzen Sie die Chancen für einen Wiedervereinigung Zyperns nach der Ablehnung des Annan-Planes und dem gescheiterten Versuch des Aufbaus eines Bundesstaates im Jahre 2004 ein? Glauben Sie an einen Erfolg der aktuellen Verhandlungen? Ich möchte hier keine politische Detaildiskussion beginnen, zumal ich ein neuer Erzbischof in Zypern bin. Ich wünsche mir für unser Volk, daß die laufenden Verhandlungen zu einer gerechten, dauerhaften und friedlichen Lösung der Probleme unseres Landes führen. Unser größter Wunsch als Maroniten ist es natürlich, eines Tages in eines unserer vier Dörfer zurückzukehren: Kormakitis, Asomatos, Ayia Marina und Karpasha. Zypern hat eine sehr lange Tradition der interreligiösen Koexistenz. Welche Lehre ziehen Sie daraus für die Europäische Union? Eines der besonderen Merkmale Europas ist seine kulturelle Vielfalt. Auf der Grundlage der langjährigen und eingehenden christlichen Erfahrung mit dem Multikulturalismus des Kontinents glaube ich, daß Zypern, wie bereits zuvor gesagt, ein wunderbares Beispiel für Mitmenschlichkeit und interreligiöse Koexistenz sein kann. [ENDE DES INTERVIEWS MIT DEM MARONITISCH-KATHOLISCHEN ERZBISCHOF VON ZYPERN.] Eröffnung des päpstlichen Priesterjahres durch den maronitisch-katholischen Erzbischof von Zypern, Msgr. Joseph Soueif, mit Priestern seines Bistums, aus dem Libanon und aus Europa in Kormakitis, dem wichtigsten Stützpunkt der Maroniten in Nordzypern. Vorausgesetzt wird bei den Lesern das Wissen um die korrekte Verwendung des Begriffes Kirche (Kirche als die eine von Christus gestiftete katholische Kirche, Kirche an einem Ort oder für einen bestimmten Personenkreis als Teilkirche, Kirche mit einem bestimmten [liturgischen und geistlichen] Erbe als Rituskirche, katholische Teilkirche und Rituskirche nur in Gemeinschaft mit dem Papst usw.) - das Interview paßt jedenfalls auch sehr gut zur laufenden Gebetswoche für die Einheit der Christen unter dem Motto "Er ist auferstanden - und ihr seid sein Zeugen." (Lk 24,48) Wer regelmäßig Europe Infos beziehen möchte, kontaktiert am besten das COMECE-Sekretariat unter comece@comece.eu. In der genannten Januarausgabe wird auch der ständige Präsident des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, vorgestellt. Die COMECE ist die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft. Sie setzt sich aus den delegierten Bischöfen der 24 katholischen Bischofskonferenzen aus dem Gebiet der Europäischen Union zusammen. Ihr ständiges Sekretariat hat seinen Sitz in Brüssel. Dem von Erzbischof Soueif genannten und davon zu unterschiedenden Rat der europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) gehören als Mitglieder die derzeit 33 katholischen Bischofskonferenzen Europas an, rechtmäßig vertreten durch ihre Präsidenten, sowie die Erzbischöfe von Luxemburg, des Fürstentums Monaco, der Maroniten auf Zypern und der Bischof von Chişinău (Moldawien). Vorsitzender des CCEE ist Péter Kardinal Erdő, Erzbischof von Esztergom-Budapest, Primas von Ungarn. Stellvertretende Vorsitzende sind Josip Kardinal Bozanić, Erzbischof von Zagreb, und Jean-Pierre Kardinal Ricard, Erzbischof von Bordeaux. Generalsekretär des CCEE ist P. Duarte da Cunha. Der Sitz des Sekretariates befindet sich in St. Gallen (Schweiz). Vom 1. bis zum 4. Oktober 2009 waren die Vorsitzenden der europäischen Bischofskonferenzen in der Maison de la Conférence des Evêques de France in Paris zusammengetreten. Die Plenarversammlung hatte dabei dem berechtigten Antrag von Seiner Exzellenz Msgr. Joseph Soueif, Erzbischof der Maroniten auf Zypern, auf Beitritt zum Rat der Europäischen Bischofskonferenzen einstimmig stattgegeben. Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. wird nach derzeit vorliegenden Informationen die Insel Zypern im Zeitraum vom 4. bis 6. Juni 2010 - noch innerhalb des Priesterjahres - besuchen. Dabei soll den Repräsentanten der katholischen Ostkirchen (davon ist eine eben die maronitisch-katholische Rituskirche) auch schon das Instrumentum laboris (Arbeitsdokument) für die geplante wichtige Bischofssynode (Sonderversammlung für den Nahen Osten) überreicht werden. Am 19. Januar 2010 wurden ja die Lineamenta (Die katholische Kirche im Nahen Osten: Gemeinschaft und Zeugnis. "Die Gemeinde der Gläubigen waren ein Herz und eine Seele" [Apg 4,32]) vom 8. Dezember 2009 für dieselbe Synode vorgestellt, und die Antworten auf die darin gestellten Fragen sind von den angesprochenen Teilkirchen bis Ostern zu beantworten, damit eben das genannte Instrumentum laboris fertiggestellt werden kann. Die Papstreise nach Zypern ist daher unter mehrfachem Blickwinkel von höchster Bedeutung, sowohl was diese Sondersynode und die im Umkreis wirkenden Teil- und Rituskirchen betrifft als auch was die Kontakte zur zyprisch-orthodoxen, griechisch-orthodoxen und vor allem auch zur russisch-orthodoxen Kirche betrifft. Die Sonder-Bischofssynode für den Nahen Osten wird dann in Rom vom 10. bis 24. Oktober 2010 stattfinden. Und die nächste Plenarversammlung des CCEE ist auf Einladung von Josip Kardinal Bozanic, des Erzbischofs von Zagreb und stellvertretenden Vorsitzenden des CCEE, und von Mgr. Marin Srakic, des Bischofs von Dakovo und Srijem und Präsidenten der kroatischen Bischofskonferenz, für 30. September bis 3. Oktober 2010 in Zagreb (Kroatien) angesetzt. So bleibt nur zu hoffen, daß sich all diese Impulse und der im Interview ausgedrückte Wunsch sowie der optimistische Ausblick des einzigen residierenden katholischen Erzbischofs von Zypern auf das Inselleben und den Frieden in der Region positiv auswirken mögen. Euer Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex Mittwoch, 16. Dezember 2009
OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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22:34
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OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF COCCOPALMERIO: MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM
Offizieller Kommentar zum Motu proprio Omnium in mentem von Kurienerzbischof Francesco Coccopalmerio, Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten (in meiner Übersetzung, die auch von kath.net übernommen wurde):
Die Gründe zweier Änderungen Das Motu proprio "Omnium in mentem" enthält einige in den Codex des kanonischen Rechtes einzubringende Änderungen, die seit einiger Zeit dem Studium der Dikasterien der römischen Kurie und der Bischofskonferenzen anheimgestellt waren. Die Veränderungen betreffen zwei unterschiedliche Sachbereiche, und zwar: 1. den Text der Canones, welche die Dienstfunktion der Diakone definieren, an den betreffenden Text des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1581) anzupassen; und 2. in drei sich auf die Eheschließung beziehenden Canones einen Einschub zu streichen, der sich in der Erfahrung als ungeeignet herausgestellt hat. In den fünf Artikeln, die das vorliegende Motu Proprio enthält, wird die neue Formulierung der veränderten Canones angegeben. Die erste Veränderung betrifft den Text der Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die geweihten Diener beziehen. Bei der Ausführung der "Wirkungen des Weihesakramentes" bekundete die erste Ausgabe des Katechismus der Katholischen Kirche, daß "die Weihe dazu ermächtige, als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln" (zweiter Teil der Nr. 1581). Später jedoch hielt es die Kongregation für die Glaubenslehre für notwendig - um die Ausdehnung der Vollmacht, "in der Person Christi des Hauptes zu handeln", auf den Grad des Diakonates zu vermeiden - die Formulierung dieser Nr. 1581 in der Editio typica auf folgende Weise abzuändern: "Von Ihm (= Christus) empfangen die Bischöfe und die Priester die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der 'Diakonie' der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen". Am 9. Oktober 1998 approbierte der Diener Gottes Johannes Paul II. diese Änderung und ordnete an, daß sich ihr auch die Canones des Codex des kanonischen Rechtes anpaßten. Das Motu proprio “Omnium in mentem” ändert also den Text des can. 1008 CIC, der nicht mehr mit unterschiedslosem Bezug auf die drei Grade der Weihe kundtun wird, daß das Sakrament die Befähigung vermittle, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, sondern der sich nun darauf beschränken wird, in allgemeinerer Form festzustellen, daß wer die heilige Weihe empfange, dazu bestimmt sei, dem Volk Gottes durch einen neuen und einzigartigen Titel zu dienen. Die Unterscheidung, die diesbezüglich zwischen den drei Graden des Weihesakramentes besteht, wird nun im can. 1009 CIC mittels Hinzufügung eines dritten Paragraphen aufgenommen, in dem präzisiert wird, daß der in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellte Diener die Sendung und die Vollmacht erhalte, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, während die Diakone die Befähigung empfangen, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen. Es war hingegen nicht nötig, irgendeine Änderung in den korrespondierenden Canones 323 § 1, 325 und 743 des Codex der katholischen Ostkirchen vorzunehmen, weil in diesen Normen die Formulierung "in der Person Christi des Hauptes handeln" nicht verwendet wird. Die andere Abänderung, welche das Motu proprio “Omnium in mentem” vorstellt, betrifft die Streichung der Klausel "formaler Akt des Abfalles von der Katholischen Kirche" in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des kanonischen Rechtes, die nach einem langem Studium für unnötig und ungeeignet gehalten worden ist. Es handelt sich um einen Einschub, der nicht zur kirchenrechtlichen Überlieferung gehört und der auch nicht im Codex der katholischen Ostkirchen wiedergegeben ist. Mit diesem Einschub beabsichtigte man, eine Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 festzulegen, was die Verbindlichkeit der kirchlichen Gesetze betrifft, verbunden mit dem Vorsatz, die Ausübung des Rechtes auf die Hochzeit jenen Gläubigen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Abwendung von der Kirche nur schwer das kanonische Gesetz erfüllen hätten können, welches zur Gültigkeit ihrer Ehe eine Form verlangt. Die Interpretations- und Anwendungsschwierigkeiten der genannten Klausel sind jedoch in verschiedenen Bereichen aufgetreten. In diesem Sinne untersuchte schon der frühere Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, ob die Streichung des zitierten Einschubes aus den drei Canones zweckmäßig sei. Die Frage wurde zuerst in der Vollversammlung des 3. Juni 1997 behandelt. Die Väter der Vollversammlung approbierten die Formulierung eines Zweifels und die darauf bezogene Antwort, um eventuell eine authentische Interpretation über die präzise rechtliche Bedeutung der genannten Klausel durchzuführen, aber sie hielten es für opportun, zuerst eine Konsultation der Bischofskonferenzen über die aus diesen Bestimmungen herrührenden positiven und negativen Erfahrungen vorzunehmen, damit vor einer Entscheidung alle Umstände bewertet werden könnten. Die Konsultation der Bischofskonferenzen ist in den zwei Folgejahren geschehen, und dem Päpstlichen Rat sind etwa fünfzig begründete Antworten zugegangen, repräsentativ für die fünf Kontinente und eingeschlossen alle Länder mit einem numerisch relevanten Episkopat. An einigen Orten gab es diesbezüglich keine nennenswerten Erfahrungen; aus der Mehrheit jedoch ging der Bedarf einer Klärung über die präzise Bedeutung dieses Einschubs hervor, oder besser gesagt, mehrheitlich wünschte man seine vollständige Streichung. Damit verbunden wurden deckungsgleiche Begründungen, die aus der juridischen Erfahrung stammten: der Vorteil, in diesen Fällen keine andere Behandlung zur Verfügung zu haben als jene für die Fälle ziviler Verbindungen der Getauften, die keinerlei Formalakt des Abfalles vollziehen [Anmerkung vom Herausgeber: es geht also darum, daß zwei "ausgetretene" katholische Ehepartner genauso ungültig verheiratet wären wie rein zivil "verheiratete" Katholiken, die nicht "ausgetreten" sind - eben dies ist kraft des Motu proprio bald wieder so]; die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität von "Eheschließung-Sakrament" aufzuzeigen; das Risiko, Klandestinehen zu begünstigen; die weiteren Auswirkungen in den Ländern, wo die kanonische Eheschließung zivile Wirksamkeit besitze, und so weiter. Die Resultate der Konsultation wurden dann einer neuen Vollversammlung des Päpstlichen Rates vorgelegt, die am 4. Juni 1999 stattfand und einhellig die Streichung des erwähnten Einschubs approbierte, und der Diener Gottes Johannes Paul II. bestätigte diese Entscheidung in der Audienz des 3. Juli 1999 und gab den Auftrag, den geeigneten normativen Text vorzubereiten. In der Zwischenzeit wurde die Streichung dieses Einschubs betreffend die kirchenrechtliche Disziplin der Eheschließung mit einer völlig anderen Frage in Verbindung gebracht, die aber einer geeigneten Klärung bedurfte und ausschließlich einige mitteleuropäischen Länder betraf: es ging um die innerkirchliche Wirksamkeit der eventuellen Erklärung eines Katholiken vor einem zivilen Steuerbeamten, nicht zur Katholischen Kirche zu gehören und folglich nicht verpflichtet zu sein, die sogenannte Kirchensteuer (Religionssteuer) zu entrichten. In diesem konkreten Zusammenhang und somit auf einer vom strikten Ehebereich (auf die sich der oben erwähnte Einschub in den drei Canones bezog) zu unterscheidenden Ebene wurde von Seiten des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten in Kollaboration mit der Kongregation für die Glaubenslehre ein Studium begonnen, um die wesentlichen Erfordernisse der Willensbekundung des Abfalles von der Katholischen Kirche zu präzisieren. Diese Bedingungen zu seiner Wirksamkeit sind im Rundschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen angegeben worden, das der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten mit Approbation des Heiligen Vaters Benedikt XVI. am 13. März 2006 übersandte (vgl. Communicationes XXXVIII [2006], 170 - 184). Auch wenn sie andere Zielsetzungen hatte als das vorliegende Motu proprio, trug die Publikation des Rundschreibens dazu bei, die Überzeugung betreffend die Opportunität der Streichung der oben zitierten Klausel in den Canones zur Eheschließung zu stärken. Genau das wird nun mit dem vorliegenden päpstlichen Dokument vollzogen. Der Text dieses Motu proprio ist von der Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten am 16. Juni 2009 studiert worden, wobei zu diesem Anlaß der Kardinalstaatssekretär den Vorsitz innehatte. Die konkrete Relevanz der Änderung der Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex betrifft daher den Ehebereich. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex des kanonischen Rechtes im Jahre 1983 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Motu proprio waren die Katholiken, die einen formalen Akt der Abwendung von der Katholischen Kirche gesetzt hätten, für die Gültigkeit der Eheschließung (can. 1117 CIC) nicht zur kanonischen Zelebrationsform verpflichtet, ebensowenig galt für sie das Hindernis, Nichtgetaufte zu heiraten (Religionsverschiedenheit, can. 1086 § 1 CIC) und ebensowenig betraf sie das Verbot, nicht-katholische Christen zu heiraten (can. 1124 CIC). Der in die drei Canones eingefügte erwähnte Einschub stellte eine Ausnahme kirchlichen Rechtes gegenüber einer anderen allgemeineren Norm des kirchlichen Rechtes dar, nach der alle in der Katholischen Kirche Getauften oder in ihr Aufgenommenen zur Einhaltung der kirchlichen Gesetze verpflichtet seien (can. 11 CIC). Vom Inkrafttreten des neuen Motu proprio an wird daher der can. 11 des Codex des kanonischen Rechtes wieder volle Geltung gewinnen, was den Inhalt der nunmehr veränderten Canones betrifft, also auch in den Fällen, in denen eine formale Abwendung geschehen wäre. In Konsequenz wird man - um nach diesem Datum eventuelle unter Nichteinhaltung dieser Regeln eingegangene Verbindungen zu legalisieren - die für diese Fälle vom kanonischen Recht angebotenen ordentlichen Mittel in Anspruch nehmen, wann immer es möglich sei: Dispens vom Ehehindernis, Heilung und so weiter. In Übereinstimmung mit dem, was vom can. 8 des Codex des kanonischen Rechtes festgelegt ist, wird das Motu proprio “Omnium in mentem” formell mit der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis promulgiert und wird Rechtskraft erlangen "nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist". [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG DES OFFIZIELLEN KOMMENTARS DES PRÄSIDENTEN DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE.] An dieser Stelle verweise ich zunächst noch auf verwandte Blogeinträge zur Thematik des sogenannten Kirchenaustritts (1) (2). Außerdem darf daran erinnert werden, daß die Frage der genaueren Klärung der Identität der drei Weihegrade und darin des Diakons nicht mehr neu ist. Denn die Nummer 875 des Katechismus der Katholischen Kirche war bereits in seiner ersten authentischen lateinischen Fassung vom 15. August 1997 so verändert, wie es Papst Johannes Paul II. kurze Zeit später auch für die oben genannte Nummer 1581 (sowie bereits für das lateinische Kirchenrecht) auf Basis der Hinweise der Glaubenskongregation konsequenterweise verlangte und dekretierte und wie es jetzt Papst Benedikt XVI. in seinem Motu proprio Omnium in mentem in Fortsetzung derselben Intention definitiv für das lateinische Kirchenrecht festlegt. Das Kompendium des Katechismus mußte ja diesbezüglich nicht mehr adaptiert werden, weil es von Anbeginn in diesem Punkt die authentische Lehrentwicklung rezipierte. So verbleibe ich mit den besten Wünschen für die letzten Adventtage - vielleicht sehen wir uns ja im Marienwallfahrtsort St. Marien Buchenhüll in D-85072 Eichstätt um 24 Uhr zur traditionellen Christmette mit anschließender Agape. Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Dienstag, 15. Dezember 2009
OMNIUM IN MENTEM: EINFACHER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare, Sonstiges um
22:53
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OMNIUM IN MENTEM: EINFACHER KIRCHENAUSTRITT IM KATHOLISCHEN EHERECHT NICHT MEHR RELEVANT
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat am 26. Oktober 2009 ein Motu proprio namens Omnium in mentem unterzeichnet, mit welchem einige Normen des lateinischen Codex des kanonischen Rechtes (1983) verändert werden. Der Heilige Stuhl gab heute die offizielle und verbindliche lateinische Fassung bekannt. Im folgenden stelle ich meine Übersetzung ins Deutsche zur Verfügung, die auch von kath.net übernommen wurde. Außerdem gibt es bereits meine Übersetzung des offiziellen Kommentars des Heiligen Stuhles zur neuen Rechtslage. Hier im Blogbuch habe ich einige Verlinkungshinweise von der Internetseite des Heiligen Stuhles übernommen, die nun meistens auf die entsprechenden deutschsprachigen Dokumente verweisen. Hervorhebungen stammen grundsätzlich von mir:
APOSTOLISCHES SCHREIBEN, GEGEBEN ALS MOTU PROPRIO "OMNIUM IN MENTEM", DES HEILIGEN VATERS BENEDIKT XVI., MIT DEM EINIGE NORMEN DES CODEX DES KANONISCHEN RECHTES VERÄNDERT WERDEN: Die Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, die am 25. Januar 1983 promulgiert wurde, hat dem Denken aller [omnium in mentem] in Erinnerung gebracht, daß die Kirche - insoweit sie gleichzeitig geistliche und sichtbare Gemeinschaft sowie hierarchisch geordnet ist - juridischer Normen bedarf, "damit die Ausübung der ihr von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird". Durch diese Normen muß daher einerseits immer die Einheit der theologischen Lehre und der kanonischen Gesetzgebung und andererseits der pastorale Nutzen der Bestimmungen aufleuchten, durch welche die kirchlichen Programme zum Wohl der Seelen hingeordnet werden. Um sowohl diese notwendige Einheit der Lehre als auch die pastorale Ausrichtung wirksamer zu garantieren, entscheidet bisweilen die höchste Autorität der Kirche nach reiflicher Erwägung der Motivlage über die opportunen Änderungen der kirchenrechtlichen Normen oder fügt in dieselben Zusätze ein. Das ist also der Grund, der Uns zur Promulgation des vorliegenden Schreibens bewegt, das zwei Fragen betrifft. Zunächst wird in den Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes über das Sakrament der Weihe die wesentliche Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Priestertum der Gläubigen und dem Priestertum des Dienstes bekräftigt, und gleichzeitig wird die Unterschiedlichkeit von Episkopat, Presbyterat und Diakonat aufgezeigt. Nun aber, nachdem Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul II. nach Anhörung der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre festlegte, daß der Text der Nummer 1581 des Katechismus der Katholischen Kirche verändert werde, damit er die Lehre der dogmatischen Konstitution Lumen gentium (Nr. 29) des II. Vatikanischen Konzils über die Diakone angemessener aufnähme, halten Wir es auch für nötig, daß die kanonische Norm verbessert werde, welche dieselbe Sache betrifft. Deshalb legen Wir nach Anhörung der Beurteilung des Päpstliches Rates für die Interpretation von Gesetzestexten fest, daß die Worte derselben Canones wie unterhalb verändert werden. Da außerdem die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind, hat allein die höchste Autorität zu beurteilen und festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist, und auch zu entscheiden, was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört (vgl. can. 841). Dies alles gilt natürlich auch für die bei der Feier der Hochzeit einzuhaltende Form, wenn wenigstens eine der beiden Parteien in der Katholischen Kirche getauft wurde (vgl. cann. 11 und 1108). Der Codex des kanonischen Rechtes legt nun aber fest, daß jene Gläubigen, die durch einen "formalen Akt" von der Kirche abgefallen sind, den kirchlichen Gesetzen in bezug auf die kanonische Form der Eheschließung nicht unterstehen (vgl. can. 1117), ebenso nicht in bezug auf die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (vgl. can. 1086) und ebenso nicht in bezug auf die verlangte Erlaubnis für die konfessionsverschiedenen ["gemischten"] Ehen (vgl. can. 1124). Der Sinn und der Zweck dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 waren, die Nichtigkeit der von diesen Gläubigen geschlossenen Ehen (wegen des Defekts der kanonischen Form oder wegen des Hindernisses der Religionsverschiedenheit) zu verhindern. Die Erfahrung dieser Jahre hat aber im Gegenteil gezeigt, daß dieses neue Gesetz nicht wenige pastorale Probleme hervorbrachte. An erster Stelle erschienen die Festlegung und die praktische Bewertung dieses formalen Aktes des Abfalles von der Kirche in den einzelnen Fällen schwierig, sei es betreffend seiner theologischen Substanz, sei es betreffend den kirchenrechtlichen Aspekt desselben. Außerdem sind viele Schwierigkeiten sowohl in der Seelsorgsarbeit als auch in der Praxis der Kirchengerichte entstanden. In Wirklichkeit schien vom neuen Gesetz wenigstens indirekt eine Erleichterung oder fast ein Anreiz zur Apostasie an jenen Orten auszugehen, wo wenige katholische Christgläubige sind oder wo ungerechte Ehegesetze in Geltung sind, die zwischen den Bürgern Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit vorsehen; außerdem erschwerte das neue Gesetz die Rückkehr jener Getauften, die nach dem Scheitern der Vorehe eine neue kanonische Ehe zu schließen wünschten; und schließlich - weitere Punkte übergehen Wir - wurden ganz viele dieser Ehen für die Kirche faktisch zu sogenannten Klandestinehen. Nachdem dies alles vorgelegt ist und die Beurteilungen sowohl der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre und des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten als auch der Bischofskonferenzen - sie wurden betreffend den pastoralen Nutzen konsultiert, was die Beibehaltung oder Außerkraftsetzung dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des can. 11 betrifft - genau geprüft wurden, erschien es notwendig, diese im derzeit geltenden Gesamt der kanonischen Gesetze eingeführte Regel aufzuheben. Wir legen also fest, daß die Worte des can. 1117 im selben Codex entfernt werden: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist", ebenso die Worte des can. 1086 § 1: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“ und ebenso die Worte des can. 1124: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist". Nachdem in dieser Sache die Kongregation für die Glaubenslehre und der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten gehört wurden und in gleicher Weise die Beurteilung Unserer verehrungswürdigen Brüder, der Kardinäle der heiligen römischen Kirche, die Dikasterien der römischen Kurie vorstehen, erbeten wurde, legen Wir daher wie folgt fest: Art. 1. Der Text des can. 1008 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert, daß er von nun an vollständig so lautet: "Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein." Art. 2. Der can. 1009 des Codex des kanonischen Rechtes wird von nun an drei Paragraphen haben, von denen der erste und der zweite den Text des geltenden Canons beibehalten. Der neue Text des dritten jedoch wird so verfaßt, daß derselbe can. 1009 § 3 vollständig so lautet: “Die in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellt sind, empfangen die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen”. Art. 3. Der Text des can. 1086 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist". Art. 4. Der Text des can. 1117 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde". Art. 5. Der Text des can. 1124 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert: "Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten". Was auch immer von Uns mit diesem als Motu Proprio gegebenen Apostolischen Schreiben dekretiert worden ist, sei nach Unserer Anordnung sicher und gültig, auch wenn etwas entgegenstehe und selbst wenn dies besonderer Erwähnung würdig sei, und Wir legen fest, daß dies alles im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert werde. Gegeben zu Rom, beim heiligen Petrus, am 26. Oktober 2009, im fünften Jahr Unseres Pontifikates. BENEDICTUS PP. XVI [ENDE DER ÜBERSETZUNG DES MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM.] OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF FRANCESCO COCCOPALMERIO, PRÄSIDENT DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE. |
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