Saturday, May 14. 2011
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare, Sonstiges
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In Kontinuität zu den bisherigen Kommentareinträgen im Blogbuch (vgl. meinen Kurzkommentar zum Motu Proprio Summorum Pontificum [1] bzw. [2]) betreffend die überlieferte außerordentliche Form der Römischen Liturgie biete ich auch diesmal einen Kurzkommentar auf Basis der authentischen lateinischen (aus der heutigen Ausgabe des L'Osservatore Romano entnommenen) und der vom Heiligen Stuhl angebotenen deutschen Fassung der Instruktion Universae Ecclesiae an (die jedoch offenbar nicht aus dem authentischen lateinischen Text, sondern aus dem italienischen Text heraus hergestellt wurde, was jedoch nur in wenigen Nummern zu ungenauen Ergebnissen geführt hat - ich kommentiere dies im Falle des Falles, und ich erlaube mir wiederum, den Anmerkungsapparat sogleich direkt in den Text einzubauen):
DEUTSCHSPRACHIGER KOMMENTAR ZUR INSTRUKTION UNIVERSAE ECCLESIAE (VGL. DIE ZUSAMMENFASSENDE NOTE DES HEILIGEN STUHLES): PONTIFICIA COMMISSIO ECCLESIA DEI: INSTRUCTIO Ad exsequendas Litteras Apostolicas Summorum Pontificum a S. S. BENEDICTO PP. XVI Motu Proprio datas PÄPSTLICHE KOMMISSION ECCLESIA DEI: INSTRUKTION über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. I. Prooemium I. Einleitung GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 1. Universae Ecclesiae Litterae Apostolicae Summorum Pontificum Benedicti PP. XVI, die 7 iulii a. D. 2007 motu proprio datae atque inde a die 14 septembris a. D. 2007 vigentes, Romanae Liturgiae divitias reddiderunt propiores. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 1. Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das kann ich als Verantwortlicher für die auf Basis dessen errichtete Liturgische Gemeinde für die außerordentliche Form des Römischen Ritus in der Bischofsstadt Eichstätt nur bestätigen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 2. Hisce Litteris Motu Proprio datis Summus Pontifex Benedictus PP. XVI legem universalem Ecclesiae tulit ut regulis nostris temporibus aptioribus quoad usum Romanae Liturgiae anno 1962 vigentem provideret. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 2. Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: - GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 3. Sedula Summorum Pontificum sollicitudine hac in Sacrae Liturgiae cura necnon et in recognoscendis liturgicis libris memorata, Sanctitas Sua antiquum principium in mentem revocavit, ab immemorabilibus receptum et in futurum servandum: "unaquaeque Ecclesia particularis concordare debet cum universali Ecclesia non solum quoad fidei doctrinam et signa sacramentalia, sed etiam quoad usus universaliter acceptos ab apostolica et continua traditione, qui servandi sunt non solum ut errores vitentur, verum etiam ad fidei integritatem tradendam, quia Ecclesiae lex orandi eius legi credendi respondet" [1 = BENEDICTUS XVI, Litterae Apostolicae Summorum Pontificum Motu Proprio datae, I, AAS 99 (2007) 777; cf. Institutio Generalis Missalis Romani, tertia editio 2002, n. 397.] DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 3. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: "Jede Teilkirche muß mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)". [1 = Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Meßbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397.] KOMMENTAR VON MEINER SEITE: In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Ansprache Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. zu verweisen, die er anläßlich des 50jährigen Gründungsjubiläums des Päpstlichen Liturgischen Instituts in St. Anselmo am 6. Mai 2011 gehalten hat (vgl. bei kath.net: "Kein Gegensatz von Tradition und Fortschritt in der Liturgie"). Dort zitiert er Papst Paul VI.: "Vom Gesetz des Glaubens (lex credendi) gelangen wir zum Gesetz des Betens (lex orandi), und dieses führt uns zum Licht des Fruchtbringens und Lebens (lux operandi et vivendi).“ (Lichtmeßansprache des 2. Februar 1970) Vor diesem Satz hatte Paul VI. festgehalten: "Jeder Ritus ist ein Akt des Kultes, der sich einfühlsam ausdrückt, und deshalb ist er auch ein Zeichen, ein Symbol, ein Ausdruck eines religiösen Gedankens, der vom Herzen ausgeht, sich nach außen wendet, um zum göttlichen Bereich aufzusteigen, und von diesem kommt er herab, um ins Herz zurückzukehren und es mit heiligen Gedanken zu erfüllen, mehr noch mit Gnade und göttlichen Ausgießungen. So muß unser Kult zu einem Ritus (ritualisiert) werden. Sorgen wir dafür, daß es ein solcher immer sei; nie leer, nie rhetorisch, nie abergläubisch. Vom Gesetz des Glaubens (lex credendi) gelangen wir zum Gesetz des Betens (lex orandi), und dieses führt uns zum Licht des Fruchtbringens und Lebens (lux operandi et vivendi)." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 4. Insuper, Apostolicus Dominus et Romanos Pontifices commemorat, qui hac in cura maximopere meriti sunt, praesertim S. Gregorium Magnum et S. Pium V. Summus Pontifex etiam recolit inter liturgicos libros, Missale Romanum semper eminuisse, prolabentibusque saeculis incrementa novisse, usque ad beatum Papam Ioannem XXIII. Deinde, cum instauratio liturgica post Concilium Vaticanum II ageretur, Paulus VI anno 1970 novum Missale usui Ecclesiae Ritus Latini destinatum adprobavit, quod postea in plures linguas translatum fuit cuiusque editio tertia anno 2000 a Ioanne Paulo II est promulgata. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 4. Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, daß in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Meßbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier wird dem Leser klar, daß diese Instruktion (zwar die mitgliederstärkste und weltweit verbreitetste, aber) nur eine Rituskirche innerhalb der Katholischen Kirche betrifft, nämlich die lateinische Eigenrechtskirche (allerdings auf dem gesamten Erdkreis). Bekanntlich besteht die universale Katholische Kirche derzeit aus insgesamt 23 Eigenrechtskirchen bzw. Rituskirchen. (Seit dem 1. Mai 2011 ist auch Papst Johannes Paul II. ein Seliger der Katholischen Kirche, dem der Beginn des Weges zu einer gewissen Gleichstellung der beiden Formen des Römischen Ritus maßgeblich zu verdanken ist, was im nächsten Nummer auch angesprochen ist.) GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 5. Nonnulli vero Christifideles, spiritu rituum liturgicorum Concilio Vaticano II anteriorum imbuti, desiderium praecipuum patefecerant antiquam servandi traditionem. Quam ob rem Ioannes Paulus II, speciali Indulto Sacra Congregatione pro Sacramentis et Cultu Divino anno 1984 concesso, "Quattuor abhinc annos", facultatem dedit utendi Missali Romano a beato Papa Ioanne XXIII promulgato, attentis tamen quibusdam conditionibus. Praeterea ipse Ioannes Paulus II Litteris Apostolicis Ecclesia Dei motu proprio anno 1988 datis, Episcopos ad magnanimem liberalitatem huius facultatis concedendae, ad bonum omnium christifidelium id postulantium, adhortatus est. Similiter et Papa Benedicti PP. XVI promulgando Litteras Apostolicas Summorum Pontificum nuncupatas egit, de quibus vero quaedam principia essentialia ad Usum spectantia Antiquiorem Ritus Romani quam maxime heic recolere praestat. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 5. Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Meßbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier wird an die entscheidende Rolle des seligen Papstes Johannes Paul II. und seiner seelsorglichen Großzügigkeit erinnert. An nicht wenigen Orten des Erdkreises bitten heute auch Gläubige um die Wiederaufnahme der älteren Formen, die nicht mehr von Kindheitsbeinen an durch diese liturgischen Riten geprägt worden sind. Dieser begonnene Weg der (zurückführenden) Integration der älteren lateinischen Liturgie ist jedenfalls rein rechtlich mit Summorum Pontificum mit der hier vorliegenden Instruktion Universae Ecclesiae vorerst abgeschlossen, die Rechtssicherheit ist definitiv hergestellt für die Weltkirche. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 6. Textus Missalis Romani a Paulo VI promulgati, et textus ad ultimam usque editionem Ioannis XXIII pertinentes, duae expressiones Liturgiae Romanae exstant, quae respective ordinaria et extraordinaria nuncupantur: agitur nempe de duobus unius Ritus Romani usibus, qui ad invicem iuxta ponuntur. Nam utraque forma est expressio unicae Ecclesiae legis orandi. Propter venerabilem et antiquum usum forma extraordinaria debito honore est servanda. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 6. Die Texte des römischen Meßbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die "ordentliche" (forma ordinaria) beziehungsweise "außerordentliche" Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muß die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Bei diesen an das Motu Proprio erinnernden Nummern verweise ich generell auf meinen Kommentar zu Summorum Pontificum (1) bzw. (2) selbst. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 7. Litteras Apostolicas Summorum Pontificum motu proprio datas comitatur Epistola ab ipso Summo Pontifice eodem die subsignata (7. VII. 2007), in qua fuse de opportunitate necnon et de necessitate ipsarum Litterarum agitur: leges recentiores erant nempe ferendae, deficientibus regulis quae usum Liturgiae Romanae anno 1962 vigentem plane ordinarent. Insuper recentiore legislatione opus erat quia, edito novo Missali, non est visum cur regulae edendae essent quoad usum Liturgiae anni 1962. Increscentibus magis magisque in dies fidelibus expostulantibus celebrationem formae extraordinariae, leges autem erant ferendae. Inter cetera monet Benedictus XVI: "Inter duas Missalis Romani editiones nulla est contradictio. In historia liturgiae incrementum et progressus inveniuntur, nulla tamen ruptura. Id quod maioribus nostris sacrum erat, nobis manet sacrum et grande, et non licet ut repente omnino vetitum sit, neque ut plane noxium judicetur" [2 = BENEDICTUS XVI, Epistola ad Episcopos ad producendas Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, de Usu Liturgiae Romanae Instaurationi anni 1970 praecedentis, AAS 99 (2007) 798.] DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 7. Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Meßbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen. Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: "Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein." [2 = Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anläßlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 798.] KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Bei der angesprochenen Zunahme der Bitten müssen alle Erdteile und somit die Weltkirche berücksichtigt werden. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 8. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum eminenter exprimunt Magisterium Romani Pontificis eiusque munus regendi atque Sacram Liturgiam ordinandi [3 = Cf. CIC, can. 838 § 1 et § 2], ipsiusque sollicitudinem utpote Christi Vicarii et Ecclesiae Universae Pastoris [4 = Cf. CIC, can. 331]. Ipsae Litterae intendunt: a) Liturgiam Romanam in Antiquiori Usu, prout pretiosum thesaurum servandum, omnibus largire fidelibus; b) Usum eiusdem Liturgiae iis re vera certum facere, qui id petunt, considerando ipsum Usum Liturgiae Romanae anno 1962 vigentem esse facultatem ad bonum fidelium datam, ac proinde in favorem fidelium benigne esse interpretandam, quibus praecipue destinatur; c) Reconciliationi in sinu Ecclesiae favere. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 8. Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen [3 = Vgl. CIC, can. 838 §§ 1 und 2], und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. [4 = Vgl. CIC, can. 331]. Sein Schreiben hat folgende Ziele: a) allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt; b) den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muß; c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Ich habe betreffend die Entscheidung des Papstes zur Ordnung der beiden Formen der Römischen Liturgie immer festgehalten, daß es sich dabei um eine definitive Rechtserkenntnis handelt. Auch künftige Päpste und Konzilien sind an diese Rechtserkenntnis des Lehramtes gebunden, das heißt eine Weiterentwicklung kann sowohl kirchenrechtlich als auch betreffend liturgische Reformen nur hier ansetzen. Zu dem Punkt (c) in der Nummer 8 hatte ich in einem Kommentar erinnert: "Abseits der also vom Heiligen Stuhl und von der Piusbruderschaft noch in vertrauensvollen Gesprächen ohne jede Überheblichkeit zu lösenden kirchenrechtlichen und theologischen Fragen mit dem Ziel langfristiger Stabilität ging es dem Heiligen Vater genau um das, was schon seinen Vorgänger beim Zugehen auf die mit der Kirche Christi in ihren Herzen oft inniglich verbundenen Christen traditionalistischer Gemeinschaften leitete: "die Ehre Gottes, das Wohl der heiligen Kirche und das oberste Gesetz, nämlich das 'salus animarum' (das Seelenheil – vgl. can. 1752 CIC)" (Schreiben vom 25. Dezember 2001). In meinem Beitrag zur Festschrift nach dem Besuch Benedikts XVI. in Österreich ('Der liturgietheologische Versöhnungskurs des Heiligen Vaters Benedikt XVI. unter Berücksichtigung der Karfreitagsentscheidung') formulierte ich unter anderem, daß sich der regierende Papst schon bei seiner hochsensiblen historischen Entscheidung zur Römischen Liturgie zahlreicher Faktoren bewußt war, 'auch dahingehend, daß die ältere Meßform insbesondere in der Zeit der Rechtsunsicherheit seit 1970 nicht nur in Frankreich immer mehr von vereinzelten politisch und kanonisch unterschiedlich zu bewertenden Gruppen (auch) als Aushängeschild der Ab- und Ausgrenzung benutzt wurde, sodaß manchmal der Eindruck entstehen mußte, als ob die ältere lateinische Liturgie so etwas wie ein instrumentalisiertes Kennzeichen neuer und alter 'national-konservativer' bzw. politisch 'sehr rechts stehende' Kreise geworden wäre, verstärkt durch die nicht selten gestarteten innerkirchlichen und Solidarität erheischenden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Klerikern und Gläubigen, die sich demgegenüber ehrlichen und theologisch gebildeten Herzens dieser Liturgieform weiterhin zutiefst verbunden fühlten.' " Andere haben dann diesen meinen gewählten Titel für das päpstliche Anliegen ("Liturgietheologischer Versöhnungskurs") noch plakativer als "Liturgische Versöhnung" formuliert. II. Munera Pontificiae Commissionis Ecclesia Dei II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 9. Summus Pontifex Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei potestatem ordinariam vicariam dignatus est impertire in omnibus rebus intra eius competentiae fines, praesertim circa sedulam observantiam et vigilantiam in exsequendas dispositiones in Litteris Apostolicis Summorum Pontificum contentas (cf. art. 12). DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 9. Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 12). KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Somit ist schon lange universalrechtlich sichergestellt, daß die Päpstliche Kommission wie andere Dikasterien der Römischen Kurie sämtliche (ihre Kompetenz betreffenden) Belange im Namen des Papstes regeln und entscheiden können (vgl. can. 131 CIC). GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 10. § 1. Praeter facultates olim a Ioanne Paulo II concessas necnon a Benedicto XVI confirmatas (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 11 et art. 12), Pontificia Commissio huiusmodi potestatem exercet etiam in decernendo de recursibus ei legitime commissis, prout hierarchicus Superior, adversus actum administrativum singularem a quolibet Ordinario emissum, qui Litteris Apostolicis videatur contrarius. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 10. § 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11 - 12), übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, daß sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: An dieser Stelle erkennen wohl auch jene, die vom Sinn eines Rechtssystems oder des Kirchenrechts überhaupt wenig halten, wie bedeutsam beispielsweise eine solche Bestimmung mit dem Hinweis auf die Rekursmöglichkeit für die Praxis sein kann (vgl. can. 1732 ff. CIC). Die lateinische Kirche wünscht jedoch vor einem Rechtsstreit auch, daß alle (naheliegenden) Vermittlungsbemühungen ausgeschöpft werden sollten (vgl. can. 1733 CIC). GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: § 2. Decreta quae Pontificia Commissio de recursibus emanat, apud Supremum Tribunal Signaturae Apostolicae oppugnari possunt ad normam iuris. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: § 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Wenn jedoch ein solches Dekret der Päpstlichen Kommission in forma specifica vom Heiligen Vater bestätigt ist, gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Die Apostolische Signatur urteilt aber ansonsten nach can. 1445 § 2 CIC in der Tat über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und rechtmäßig zu ihr gelangt sind. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 11. Pontificiae Commissionis Ecclesia Dei, praevia adprobatione Congregationis pro Cultu Divino et Disciplina Sacramentorum, est curare de edendis libris liturgicis ad formam extraordinariam Ritus Romani pertinentibus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 11. Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das ist eine sehr wichtige Bestimmung, weil sie einmal mehr zeigt, daß der Papst durch die definitive Rechtserkenntnis zu den beiden Formen der römischen Liturgie somit auch die Einheitlichkeit der außerordentlichen Form des Römischen Ritus weltweit sicherstellt. Das Zusammenspiel mit der "regulären" Gottesdienstkongregation (die sich wohl auch weiterhin primär um die ordentliche Form kümmern wird) ist dabei sinnvoll und läßt durchaus noch weitere Kompetenzentwicklungen auf diesem Gebiet zu. Insbesondere wäre es wünschenswert, wenn betreffend die derzeit unterschiedlichen Kalendarien für die ordentliche und außerordentliche Form vermehrt Absprachen getroffen bzw. auch bei Sonderentscheidungen (z. B. die Feier des Festes der Bekehrung Pauli an einem Sonntag im Paulusjahr) ausdrücklich beide Formen der Römischen Liturgie in Dekreten der Gottesdienstkongregation benannt würden. III. Normae Praecipuae III. Besondere Normen GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 12. Pontifícia haec Commissio, vigore auctoritatis sibi commissae et facultatum quibus gaudet, peracta inquisitione apud Episcopos totius orbis, rectam interpretationem et fidelem exsecutionem Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum pro certo habere volens, hanc Instructionem edit, ad normam canonis 34 Codicis Iuris Canonici. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 12. Diese Päpstliche Kommission erläßt nach Abschluß der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum zu gewährleisten. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Pater Lombardi hat in der zusammenfassenden Note zur Instruktion richtig festgestellt: "Wir erinnern uns, daß 'die Instruktionen … die Vorschriften von Gesetzen erklären und die Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind' (can. 34 CIC)." De Episcoporum Dioecesanorum Competentia Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 13. Episcoporum Dioecesanorum, iuxta Codicem Iuris Canonici, est vigilare circa rem liturgicam, ut bonum commune servetur et ut omnia digne, pacifice et aequo animo in eorum Dioecesibus fiant [5 = Cf. CIC, cann. 223, § 2; 838 § 1 et § 4], iuxta mentem Romani Pontificis in Litteris Apostolicis Summorum Pontificum palam expressam [6 = Cf. BENEDICTUS XVI, Epistola ad Episcopos ad producendas Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, de Usu Liturgiae Romanae Instaurationi anni 1970 praecedentis, AAS 99 (2007) 799]. Si quae controversia oriatur vel dubium fundatum quoad celebrationem formae extraordinariae, iudicium Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei reservatur. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 13. Nach dem Codex des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht. [5 = Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4.] Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt. [6 = Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anläßlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.] Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Damit tragen die lateinischen Diözesanbischöfe seit der Rechtskraft der definitiven Rechtserkenntnis des Papstes nicht nur mehr Verantwortung, was die beiden Formen der lateinischen Liturgie betrifft, sondern sie werden durch diese Bestimmung auch entlastet: sie können nämlich schon bei begründeten Zweifeln die konkrete Entscheidung Rom selbst überlassen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 14. Episcopo Dioecesano munus incumbit necessaria suppeditandi subsidia ut fidelis erga formam extraordinariam Ritus Romani habeatur observantia, ad normam Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 14. Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies ist keine ein-seitige Aufgabe: es geht dabei sowohl darum, daß die außerordentliche Form mit den sie bevorzugenden Gläubigen der lateinischen Eigenrechtskirche nicht "von links" verunglimpft, daß aber andererseits dieselbe außerordentliche Form nicht durch Sondergruppen (ohne echte jurisdiktionelle Anbindung an den Papst) vor sektoiden Vereinnahmungen und politischen Extremismen "von rechts" beschützt werde. Das Motu proprio hatte eben auch den Zweck, zu einer Gesundung und Normalisierung im Bereich der außerordentlichen Form zu führen. Dies ist aber in der Praxis und langfristig nur möglich, wenn auch wirklich genügend "reguläre" Zelebrationsorte und -möglichkeiten (in Einheit mit Papst und Ortsordinarius) bekanntgemacht und dann auch wirklich angeboten werden. De coetu fidelium (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 5 § 1) Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1) GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 15. Coetus fidelium dicitur "stabiliter exsistens" ad sensum art. 5 § 1 Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum, quando ab aliquibus personis cuiusdam paroeciae constituitur, etsi post publicationem Litterarum Apostolicarum coniunctis, ratione venerationis Liturgiae in Antiquiore Usu, poscentibus ut in ecclesia paroeciali vel in aliquo oratorio vel sacello Antiquior Usus celebretur: hic coetus constitui potest a personis ex pluribus paroeciis aut dioecesibus convenientibus et qui una concurrunt ad ecclesiam paroecialem aut oratorium ad finem, de quo supra, assequendum. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 15. Ein coetus fidelium ("Gruppe von Gläubigen") kann dann als stabiliter existens ("dauerhaft bestehend") im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, daß die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier ist deutlich die päpstliche Großzügigkeit herauslesbar: 1. keine Mindestanzahl benannt, 2. keine Bindung an die Zeit vor der definitiven Rechtserkenntnis des Papstes zu den beiden Formen und 3. sogar die Möglichkeit des "Zusammenschlusses" von Gläubigen mehrerer Diözesen. Pater Lombardi hat es gut zusammengefaßt: "Auch wenn die nötige Personenzahl für deren Existenz der klugen Bewertung durch die Hirten überlassen bleibt, wird präzisiert, daß die Gruppe nicht notwendigerweise von Personen gebildet werden müsse, welche nur einer Pfarrei angehören, sondern sie könne durch Personen entstehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder sogar aus verschiedenen Diözesen stammten." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 16. Si quidam sacerdos obiter in quandam ecclesiam paroecialem vel oratorium cum aliquibus personis incidens, Sacrum in forma extraordinaria facere velit, ad normam artt. 2 et 4 Litterarum Apostolicarum, parochus aut rector ecclesiae, vel sacerdos qui de ea curam gerit, ad celebrandum admittat, attento tamen ordine celebrationum liturgicarum ipsius ecclesiae. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 16. Für den Fall, daß ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Zur Erinnerung der Artikel 2 des Motu proprio: "Die Feier nach dem Meßbuch des seligen Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden." Und der Artikel 4: "Priester, die das Meßbuch des seligen Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet sein und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein." Die Beachtung der angekündigten Gottesdienstordnung versteht sich von selbst. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 17. § 1. Ut de singulis casibus iudicium feratur, parochus aut rector, aut sacerdos qui ecclesiae curam habet, prudenti mente agat, pastorali zelo, caritate et urbanitate suffultus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 17. § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: - GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: § 2. Si coetus paucis constet fidelibus, ad Ordinarium loci adeundum est ut designet ecclesiam in quam ad huiusmodi celebrationes fideles se conferre possint, ita ut actuosa participatio facilior et Sanctae Missae celebratio dignior reddi valeant. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: § 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der Heiligen Messe gewährleistet werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies wird sich oft nahelegen. Wenn solche Heiligen Messen dann ständig sehr gut besucht sind, kann auch sehr bald an die Errichtung liturgischer Gemeinden (als Quasi-Personalpfarreien bzw. auf dem Weg zu solchen) für sämtliche Sonn- und Feiertage und in weiterer Folge an die Errichtung von Personalpfarreien gedacht werden. Artikel 10 des Motu proprio Summorum Pontificum lautet: "Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 CIC für die Feiern nach der älteren Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht." Die Errichtung einer Personalpfarrei ist allerdings m. E. erst dann sinnvoll, wenn a) eine sehr große Stabilität nicht nur beim Gottesdienstbesuch erreicht ist, wenn b) alle Generationen ausreichend vertreten sind und wenn c) vor allem einige Familien mit Kindern zum "Aktivbestand" dieser Personalgemeinde geworden sind. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, genügt die Errichtung einer Liturgischen Gemeinde unter Benennung eines verantwortlichen Priesters bzw. eines Kirchenrektors. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 18. In sanctuariis et in peregrinationum locis possibilitas celebrandi secundum extraordinariam formam coetibus peregrinorum id petentibus praebeatur (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 5 § 3), si sacerdos adest idoneus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 18. Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3). KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Zur Erinnerung der Artikel 5 § 3 des Motu proprio: "Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa im Falle von Wallfahrten." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 19. Christifideles celebrationem secundum formam extraordinariam postulantes, auxilium ne ferant neque nomen dent consociationibus, quae validitatem vel legitimitatem Sanctae Missae Sacrificii et Sacramentorum secundum formam ordinariam impugnent, vel Romano Pontifici, Universae Ecclesiae Pastori quoquo modo sint infensae. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 19. Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der Heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Wie Pater Lombardi richtig festhält, ist diese Bestimmung sehr wichtig. Sie richtet sich sowohl gegen sedisvakantistische Grüppchen als auch gegen fanatische Gruppen und Einzelpersonen, welche den Jurisdiktionsprimat des Heiligen Vaters theoretisch und/oder praktisch mißachten. Derzeit sind von dieser Bestimmung daher auch nicht wenige Sympathisanten der Priesterbruderschaft St. Pius X. betroffen. Aber auch Personen, die sich öffentlich mit der gesamten Linie eines anonymen Portals und seinen Verhetzungstendenzen identifizieren, vor allem die Redakteure und Anhänger, sind somit als Bittsteller ausnahmslos ausgeschlossen. Dieses Portal hat die Seligsprechung von Papst Johannes Paul II. - um nur ein Beispiel zu nennen - in derart krasser Weise verunglimpft und als illegitim hingestellt, daß angenommen werden muß, der regierenden Papst werde in maßgeblichen Regierungsbereichen mißachtet. (Damit leistet dieses Portal - auch wenn es dies abstreiten sollte - sedisvakantistischen Tendenzen und Überlegungen, die gerade im "traditionalistischen Sektor" immer wieder als Virus auftreten, Vorschub.) Überhaupt ist aktuell die Stellung eines Gläubigen oder einer Gruppe zur legitimen Seligsprechung von Johannes Paul II. ein sehr praktisches Prüfkriterium. Wären solche nicht in voller Einheit mit der Katholischen Kirche stehenden Antragsteller zugelassen, "wäre dies tatsächlich in offenem Widerspruch zum Ziel der 'Versöhnung' des Motu proprio selbst." (Natürlich gilt dies alles auch analog für die möglichen Zelebranten selbst, wie es auch im Zusammenahng mit der nachfolgenden Nummer 20 [a] deutlich wird.) De Sacerdotibus idoneis (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 5 § 4) Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4) GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 20. Quoad ea quae necessaria sunt ut sacerdos quidam idoneus habeatur ad celebrandum secundum formam extraordinariam, statuitur: a) Quivis sacerdos, ad normam Iuris Canonici [7 = Cf. CIC, can. 900, § 2], non impeditus, idoneus censetur ad celebrandam Sanctam Missam secundum formam extraordinariam; b) ad usum Latini sermonis quod attinet, necesse est ut sacerdos celebraturus scientia polleat ad verba recte proferenda eorumque intelligendam significationem; c) quoad peritiam vero ritus exsequendi, idonei habentur sacerdotes qui ad Sacrum faciendum secundum extraordinariam formam sponte adeunt et qui antea hoc fecerant. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 20. Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen dafür, daß ein Priester für "geeignet" gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist folgendes zu beachten: a) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muß als geeignet betrachtet werden, die Heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern. [7 = Vgl. CIC, can. 900 § 2.] b) Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen. c) Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Anhand von Punkt (c) wird deutlich, daß nur durch die regelmäßige Zelebration die Rubriken und der ganze Ablauf in Fleisch und Blut übergehen. Hier wird jedoch - was ich schon oft betont habe - kein ungesunder Rubrizismus verlangt, sondern die grundlegende Kenntnis ohne jede Form des Skrupulantismus. Bei Priestern, die erst sehr kurz die außerordentliche Form zelebrieren, wird zunächst von Seiten der erfahreneren Mitbrüder und auch Gläubigen eine gewisse Großzügigkeit erwartet werden dürfen. Eigenmächtige rubrikale Vermischungen mit der ordentlichen Form sind jedenfalls unzulässig, während es jedoch andererseits zulässig erscheint, daß rubrikale Lücken der ordentlichen Form durch Rückgriff auf die ältere Tradition geschlossen werden. Über den Punkt (a) hinaus wird analog über das positive Recht hinaus all das auch bei Zelebranten beachtet werden müssen, was ich zur vorhergehenden Nummer 19 kommentiert habe. Außerdem möchte ich an den sehr gelungenen Artikel von Weihbischof Prof. Dr. Andreas Laun erinnern, was die Problematik mancher "konservativer" Priester betrifft. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 21. Ordinarii enixe rogantur ut clericis instituendis occasionem praebeant accommodatam artem celebrandi in forma extraordinaria acquirendi, quod potissimum pro Seminariis valet, in quibus providebitur ut sacrorum alumni convenienter instituantur, Latinum discendo sermonem [8 = Cf. CIC, can. 249; cf. Conc. Vat. II, Const. Sacrosanctum Concilium, n. 36; Decl. Optatam totius, n. 13] et, adiunctis id postulantibus, ipsam Ritus Romani formam extraordinariam. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 21. Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen [8 = Vgl. CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13] und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Diese Bestimmung ist notwendig und sehr klug formuliert. Spätestens hier wird aber auch klar, daß offenbar manche vom Heiligen Stuhl angebotenen Übersetzungen nicht vom authentischen lateinischen Text her durchgeführt wurden, sondern offenbar auf Basis des italienischen Textes. Dies ist schon beim Vergleich Italienisch - Deutsch - Englisch leicht erkennbar. Wie daher bereits an anderer Stelle richtig ausgeführt, ist bei den Übersetzungen der Nr. 21 nicht nur das lateinische Wörtchen "enixe" unter den Tisch gefallen: die Ordinarien werden nämlich nicht "nur" ersucht, sondern sie werden "mit aller Kraft" / "mit aller Dringlichkeit" (= enixe) ersucht, daß sich Kleriker (Bischöfe [z. B. Auxiliarbischöfe, emeritierte Oberhirten oder andere Titularbischöfe], Priester, Diakone) die "ars celebrandi" (Kunst des Zelebrierens) in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus aneignen können. Und diese Möglichkeit zur Aneignung der Zelebrationskunst gilt nicht nur "auch" für die Priesterseminare, sondern "potissimum", also "vor allem" / "besonders" für die Priesterseminarien. Die Übersetzung von "adiunctis" mit "pastoralen Erfordernisse(n)" ist an sich gelungen, wiewohl der lateinische Begriff noch weiter gefaßt ist: es könnte sich daher auch um andere "Begleitumstände" handeln. Im lateinischen Text ist die ganze Sache daher klarer und einfacher formuliet, sodaß ich so übersetzen würde: "Dies gilt besonders für die Priesterseminare, in denen dafür gesorgt wird, daß die Alumnen der heiligen Zeremonien in geeigneter Weise ausgebildet werden, indem sie die lateinische Sprache erlernen, und - wenn es die Begleitumstände erfordern - auch den Römischen Ritus selbst in seiner außerordentlichen Form." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 22. In Dioecesibus ubi desint sacerdotes idonei, fas est Episcopis dioecesanis iuvamen a sacerdotibus Institutorum a Pontificia Commissione Ecclesia Dei erectorum exposcere, sive ut celebrent, sive ut ipsam artem celebrandi doceant. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 22. In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Vom lateinischen Text her ist dies ein Recht der Diözesanbischöfe (und aller ihnen im Recht gleichgestellter Ordinarien), und von einem eventuellen Erlernen steht im lateinischen Text nichts, sondern es heißt korrekt: "sei es, daß sie [die Priester der in Einheit mit dem Heiligen Stuhl stehenden Institute] zelebrieren, sei es, daß sie die Zelebrationskunst selbst unterrichten." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 23. Facultas celebrandi Missam sine populo seu uno tantum ministro participante, secundum formam extraordinariam Ritus Romani concessa est cuivis presbytero, tum saeculari, cum religioso (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 2). Ergo, in huiusmodi celebrationibus, sacerdotes, ad normam Litterarum Apostolicarum, nulla speciali licentia Ordinariorum vel superiorum indigent. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 23. Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Meßdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies war bereits klar. Zu beachten sind einerseits die Zelebrationsverpflichtungen eines Priesters in einer bestimmten Pfarrei bzw. für eine bestimmte Kommunität, und andererseits muß in der konkreten Kirche auch auf Basis der Gottesdienstordnung und der angekündigten Gottesdienste die Möglichkeit dazu bestehen. Wenn dies alles zutrifft, so kann und darf jeder lateinische Priester in der Tat die Heilige Messe ohne jede weitere Sondererlaubnis in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus (auch in seiner 1962 gefeierten, ordensintern angepaßten Form gemäß Nummer 34) zelebrieren. Ohne freiwillige Selbstverpflichtung kann es daher normalerweise auch für keinen Priester eine strenge Verpflichtung zur Konzelebration, also zur Konkonsekretion in der ordentlichen Form, geben. Das Motu Proprio und die Ausführungsbestimmungen sind ein wichtiger Beitrag des Papstes auch zur Wiederherstellung eines gesunden Gleichgewichts (Konzelebrationen - Einzelzelebrationen), was die lateinische Kirche betrifft. Dieses Gleichgewicht schließt in meinen Augen aus, daß legitime Konzelebrationen (in der ordentlichen Form) gegen Einzelzelebrationen (in beiden Formen) ausgespielt würden. Es gilt für beide Formen das "neue" lateinische Kirchenrecht von 1983 (vgl. die Nummer 27). Nach can. 902 CIC kann die Heiligste Eucharistie (unabhängig von der Zelebrationsform) einzeln jedenfalls dann nicht gefeiert werden, wenn zu dieser Zeit "in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet." Es wäre sehr zu begrüßen, wenn auch zur Festigung eines wichtigen Wirkungssektors des Priesters und seiner Identität das bewußte persönliche Zelebrieren der Heiligen Messe ohne Konzelebration an vielen Tagen wieder vermehrt wahrgenommen wird: "Dem einzelnen Priester ... bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern" (can. 902 CIC). Und "die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist" (can. 904 CIC). Nur wenn dies in der ganzen lateinischen Kirche wirklich beachtet wird, kann auch die in der Instruktion mehrfach angesprochene Zelebrationskunst (ars celebrandi) in vernünftigem Maße zurückgewonnen werden. Die Übersetzung ist jedoch auch hier nicht optimal geglückt, denn die einfache Alternative "ohne Volk oder mit Beteiligung nur eines Meßdieners" gibt es im Grunde von vorneherein nicht. Abgesehen davon, daß das ältere lateinische Recht betreffend die Anwesenheit wenigstens eines Gläubigen ursprünglich strenger war, übersetze ich den lateinischen Text "sine populo seu uno tantum ministro participante" so: "ohne Volk bzw. mit nur einem Meßdiener", weil normalerweise vom Gesetzgeber erwartet wird, daß die Heilige Messe "ohne Volk" sehr wohl mit einem Ministranten oder Gläuigen gefeiert wird, weshalb es im can. 906 CIC heißt: " Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das Eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern." (Der aufgehobene und auch für die außerordentlichen Form nicht mehr geltende CIC 1917 lautete in seinem can. 813 § 1 noch klarer: "Sacerdos Missam ne celebret sine ministro qui eidem inserviat et respondeat.") De disciplina liturgica et ecclesiastica Die liturgische und kirchliche Disziplin GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 24. Libri liturgici formae extraordinariae adhibeantur ut prostant. Omnes qui secundum extraordinariam formam Ritus Romani celebrare exoptant, tenentur rubricas relativas scire easque in celebrationibus recte exsequi. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 24. Die liturgischen Bücher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das ist selbstverständlich, sodaß ich hier nur meine Anmerkung zur Nummer 20 wiederhole: eigenmächtige rubrikale Vermischungen mit der ordentlichen Form sind jedenfalls unzulässig, während es jedoch andererseits zulässig erscheint, daß rubrikale Lücken der ordentlichen Form durch Rückgriff auf die ältere Tradition geschlossen werden. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 25. In antiquo Missali recentiores sancti et aliquae ex novis praefationibus inseri possunt immo debent [9 = Cf. BENEDICTUS XVI, Epistola ad Episcopos ad producendas Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, de Usu Liturgiae Romanae Instaurationi anni 1970 praecedentis, AAS 99 (2007) 797], secundum quod quam primum statutum erit. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 25. In das Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden. [9 = Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797.] Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Darauf freue ich mich sehr, wobei dies zweifellos und sinnvollerweise in Zusammenarbeit mit der Kongregation für den Gottesdienst von statten gehen wird. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 26. Ad ea quae constabilita sunt in Litteris Apostolicis Summorum Pontificum, ad articulum 6, dicendum est quod lectiones Sanctae Missae, quae in Missali anni 1962 continentur, proferri possunt aut solum Latine, aut Latine, vernacula sequente versione, aut in Missis lectis etiam solum vernacule. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 26. Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der Heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Bei der Liturgischen Gemeinde von Eichstätt haben wir von Anbeginn das weitergeführt, was ich immer schon immer für die Sonn- und Feiertage praktiziert hatte: feierlicher lateinischer Gesang der Texte. Da nicht alle einen Schott benützen (wollen), werden die Texte dann auch noch in deutscher Sprache vorgetragen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 27. Quoad regulas disciplinares ad celebrationem formae extraordinariae pertinentes, applicetur disciplina ecclesiastica Codicis Iuris Canonici anno 1983 promulgati. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 27. Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies betrifft beispielsweise die Vorschrift zur eucharistischen Nüchternheit: "Wer die Heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der Heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten ... Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die Heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben." (can. 919 CIC) Außerdem sei an dieser Stelle daran erinnert, daß auch eine Heilige Messe in der außerordentlichen Form am Vorabend des Sonntags (also ab Samstag, 15 Uhr) bereits für den Sonntag zählt, d. h. es können auch völlig legitim "tridentinische" Vorabendmessen unter Verwendung des Sonntagsformulars gehalten werden. "Dem Gebot zur Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird." (can. 1248 § 1 CIC) Eben als Kurzkommentar zu dieser Nummer 27 gehört auch die eine oder andere Nebenfrage, die in bestimmten traditionalistischen Kreisen sicherlich noch immer gerne oder gar heftig diskutiert wird (wie die Ministrantenfrage, besser gesagt die Frage der Ministrantinnen, und die Frage nach einer Verweigerungsmöglichkeit einer bestimmten Kommunionform, wenn sie nämlich in einem bestimmten Gebiet einer oder mehrerer Teilkirchen bzw. einer bestimmten Bischofskonferenz zugelassen ist). Ich bleibe bei meiner Position, die ich schon im Kommentar zum Motu Proprio selbst dargestellt hatte, und ich möchte dies noch ausführlicher begründen. Zur Frage der Ministrantinnen / Meßdienerinnen: Die gleiche Würde bei Beachtung aller Unterschiedlichkeiten sind in der Kirche für Mann und Frau vollständig gegeben. Diese gleiche Würde wird nicht durch das auf Jesus Christus und die Apostel zurückgehende göttliche Recht behindert, nach dem die höhere Weihe zum klerikalen Dienstamt in der Kirche dem berufenen Mann vorbehalten bleibt. Klar ist auch, daß es kein eigentliches Ausübungsrecht eines (nicht an die heiligen Weihen gebundenen) Dienstamtes in der Kirche gibt. Den Geist des geordneten Dienstes vermittelt im übrigen sehr gut die "Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester" vom 15. August 1997. Im Sinne dessen, daß nicht wenige mit der älteren Form verbundene Gläubige ein Problem mit dem einfachen Dienst von Ministrantinnen haben, wird der Personalpfarrer / Kirchenrektor / Zelebrant die durch die Tradition legitimierte Haltung seelsorglich beachten und (in jenen Diözesen, für die der Diözesanbischof es gestattet hat, trotzdem) keine Ministrantinnen einführen. Die Frage ist daher primär pastoraler und erst sekundär kirchenrechtlicher Art. Abgesehen von der pastoralen Klugheit spricht nämlich rein rechtlich und vor allem im Zusammenhang mit einer normalen Pfarrei, welche beide Formen des Römischen Ritus anbietet, nichts gegen den Einsatz der bereits vorhandenen Ministrantinnen. In normalen Pfarreien wäre es in der Tat umgekehrt ein pastorales Problem, den möglicherweise fernstehenden Eltern den plötzlichen Ausschluß der ansonsten willkommenen und sogar begeisterten Ministrantinnen zu erklären. Im Hinblick auf die nachfolgende Nummer 28 halte ich daher fest: nur für jene Altardienste, welche nach der älteren Disziplin die niederen Weihen bzw. den Subdiakonat (alles nicht notwendige Weihen kirchlichen Rechtes) absolut vorgesehen hatten, sind "Ministrantinnen" bzw. dienende Frauen ausgeschlossen. Es spricht also positivrechtlich nichts dagegen, daß beispielsweise in einem Institut geweihten Lebens (in einer Ordensgemeinschaft) von Ordensfrauen bei der stillen Heiligen Messe bzw. bei der Konventsmesse ministriert würde. Der can. 813 § 2 ist so wie der ganze CIC 1917 aufgehoben und auch für die außerordentliche Form nicht mehr anzuwenden: "Minister Missae inserviens ne sit mulier, nisi, deficiente viro, iusta de causa, eaque lege ut mulier ex longinquo respondeat nec ullo pacto ad altare accedat." (Dagegen spricht auch nicht das von Mitbruder John Zuhlsdorf aufgegriffene Argument der im Missale 1962 angegebenen denkbaren "Defekte" bei der Zelebration der Heiligen Messe. Die im Abschnitt X damals angegebenen Mängel betreffen allesamt nicht die Gültigkeit des Meßopfers und sind in seinem Punkt [1.] durch das neue Kirchenrecht oft hinfällig, so zum Beispiel betreffend die erlaubte Zelebrationszeit. Ebenso kann es nicht mehr als "Defekt" gelten, wenn kein Kleriker zum Ministrieren anwesend ist bzw. nur eine Frau da wäre, die nicht ministrieren dürfe: "... si non adsit clericus, vel alius deserviens in Missa, vel adsit qui deservire non debet, ut mulier ...". Hier geht es nicht nur um eigentlich rubrikale Bestimmungen, sondern auch um damals selbstverständliche kirchenrechtliche Bestimmungen, die in dieses Dokument über mögliche Defekte bei der Messe eingebaut wurden. Durch die Klarstellung der Instruktion, daß der CIC 1917 nicht mehr anwendbar sei, kann also das Argument mit der Defekte-Liste nicht gegen Ministrantinnen verwendet werden. Es wäre gewissermaßen ein Kurzschlußargument.) Sicherlich werden wohl erfahrungsgemäß trotzdem viele traditionell eingestellte (gottgeweihte) Frauen diese klassische Zurückhaltung weiter wahren wollen und sich "nur" auf das Respondieren beschränken, aber ich sehe keinen wirklichen Grund, warum ein Ministrieren im vollen Sinne hier nicht mit dem neuen CIC 1983 und der authentischen Interpretation des can. 230 § 2 vom 30. Juni 1992 möglich sein sollte. Andererseits wird sich die Frage der Ministrantinnen in den Ausbildungsstätten der rein klerikalen Institute, welche von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei abhängen, gar nicht stellen. Und nichtklerikale Kommunionhelfer schließen sich im übrigen bei der Kommunionspendung aufgrund der nachfolgenden Nummer 28 in der außerordentlichen Form aus, womit wir schon bei der nächsten Frage wären. Das übertriebene Herumreiten auf der Ministrantinnenfrage erweckt im übrigen keinen guten Eindruck, denn es kann nicht um eine Art dogmatisierte Frauenfeindlichkeit gehen, und Ministrantinnen als "Defekt" zu bezeichnen, ist nicht nur unvermittelbar, sondern auch intolerabel. Pater Lombardi hatte daher im übrigen auch recht, als er den Journalisten auf Anfrage mitteilte, daß die Ministrantinnenfrage im vorliegenden Dokument nicht direkt angesprochen worden ist. Empfohlen werden muß auch noch das Antwortschreiben der römischen Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 27. Juli 2001 (Notitiae 37 [2001] 397 - 399) über die mögliche Zulassung von Mädchen und Frauen zum Altardienst gemeinsam mit männlichen Ministranten. Zur Frage der Kommunionform: Diese ist in der ganzen lateinischen Kirche als "Mundkommunion" vorgesehen, was derzeit auch sehr schön in der päpstlichen Liturgie zum Ausdruck kommt. Es gibt jedoch weiterhin Spezialerlaubnisse für bestimmte Territorien, in denen die Gläubigen selbst entscheiden dürfen, ob sie den hochheiligen Leib des Herrn in den Mund oder auf die Hand gespendet erhalten. Während es kein eigentliches Recht aufs Ministrieren gibt, so muß man in diesen Territorien sehr wohl von einem Grundrecht des Gläubigen auf die Auswahl der derzeit legitimen Kommunionform ausgehen. Diese kann also nicht vom Zelebranten willkürlich bestimmt oder gar in dem einen oder anderen Fall verweigert werden, abgesehen von anderen Verweigerungsbegründungen, die jedoch hier jetzt außer acht bleiben. Wenn auch die Erstkommunikanten einer Liturgischen Gemeinde für die außerordentlichen Form des Römischen Ritus selbstverständlich die Mundkommunion erlernen, darf jedoch beispielsweise in Deutschland und Österreich die Heilige Kommunion Gläubigen, die mit der notwendigen Achtung und Würde deutlich die Handkommunion wünschen, sicherlich nicht verweigert werden, weil es in diesen Territorien tatsächlich um ein (liturgisches) Grundrecht der Gläubigen geht. Vorstellbar sind hier viele Fälle: kurz nach dem Erlaß des Motu Proprio gab es nicht wenige neugierige Gläubige, welche nach langer Zeit oder überhaupt erstmals die ältere Form miterleben wollten. Selbst wenn ab und zu pastoral klug formulierte Aufrufe zum Empfang der traditionellen Mundkommunion erfolgt wären, kann eine Verweigerung der "Handkommunion" kirchenrechtlich nicht begründet werden. Denkbar wäre auch der Fall, daß die Eltern von Kommunionkindern uneins sind, sodaß zwar die Kinder in der Liturgischen Gemeinde die Mundkommunion erlernen, aber beispielsweise der Vater auf dem Empfang der "Handkommunion" besteht. Hier gibt es meines Erachtens auch weiterhin keine andere rechtliche und pastoralliturgische Lösung, als den Frieden absolut zu wahren und die derzeit rechtlich legitime Form zu beachten. Absolut zu verurteilen sind größere Diskussionen bei der Kommunionspendung selbst. Selbst wenn öffentlichen Sündern die Kommunion verweigert wird (was sich ja dann nicht auf die Form bezieht), soll dies rasch und ohne große Diskussion während der Spendung des Sakramentes geschehen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 28. Praeterea, cum sane de lege speciali agitur, quoad materiam propriam, Litterae Apostolicae Summorum Pontificum derogant omnibus legibus liturgicis, sacrorum rituum propriis, exinde ab anno 1962 promulgatis, et cum rubricis librorum liturgicorum anni 1962 non congruentibus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 28. Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das war von Anfang an klar und ist völlig logisch. Der Heilige Vater hatte im Motu Proprio abschließend festgehalten: "Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung." Hier könnte nun eine Liste jener nach 1962 erlassenen kirchlichen Gesetze folgen, die mit den Rubriken der "außerordentlichen" Ritenbücher unvereinbar sind. Vielleicht finde ich dazu einmal Zeit, wobei ich bei der Kommentierung der Vornummer schon ein Beispiel genannt habe: Laien als Kommunionspender sind im Rahmen der Zelebration nach der außerordentlichen Form nicht möglich. Ein weiteres Beispiel betrifft sicherlich die legitime Kanonstille. Einen sehr guten und für 1962 relevanten Überblick zu den somit auch heute noch geltenden Rubriken für Messe und Brevier gibt der Kirchenrechtler P. Josef Pfab, Kurze Rubrizistik, Paderborn, 2. Auflage, 1961. Damals war bereits eine gewisse Vereinfachung der Rubriken eingetreten, ich zitiere aus dem Vorwort des Verfassers vom 8. Januar 1961: "Für die Erneuerung der Liturgie unserer heiligen Kirche wird der 25. Juli 1960, an dem [der selige] Papst Johannes XXIII. das Motuproprio Rubricarum instructum der Öffentlichkeit übergab, ein geschichtlicher Tag bleiben. Durch dieses päpstliche Dokument und das im Anschluß daran erschienene Generaldekret der Ritenkongregation (26. Juli 1960) geschah nicht bloß ein vereinfachender Eingriff in die geltenden Rubriken, sondern es ist damit die Neukodifzierung eines beträchtlichen Teiles des liturgischen Rechts vollendet. Von den in Gebrauch befindlichen liturgischen Büchern sind ausdrücklich (wenn auch nicht ausschließlich) das Brevier und das Missale betroffen; die Bedeutsamkeit der Reform wird dadurch unterstrichen; denn Brevier und Missale dienen dem Priester täglich zur Ausübung seiner vornehmsten Aufgabe, des kultischen Dienstes im Stundengebet und in er Meßfeier. Der heilige Alfons von Liguori nennt dieses Gebet und die tägliche Opferfeier die beiden Angelpunkte des priesterlichen Lebens (Const. 399 CSSR). - Das denkwürdige Generaldekret über die Vereinfachung der Rubriken vom 23. März 1955 und die dadurch geschaffene Rechtslage ist seit 1. Januar 1961 überholt. Durch den neuen Rubrikenkodex wurde die gesamte Materie der Rubriken von Grund auf systematisch neu geordnet. Durch diese Feststellung wird gesagt, daß es sich um die Reform der Rubriken, nicht um die des Breviers oder Missales als solche handelt." Wir sehen schon daran, daß im Jahr 1962 dann tatsächlich die "einfachste" und neuste Ausgabe des "alten" römischen Meßbuches erschien und vorlag. Was über die damalige Rubrikenreform hinaus zur eigentlichen Liturgiereform führen sollte, wollte der selige Johannes XXIII. dem XXI. Ökumenischen Konzil bzw. der nachfolgenden Zeit überlassen. Mit dem Motu Proprio Summorum Pontificum ist nunmehr der vollständige Weg einer organischen Weiterentwicklung eingeschlagen, wobei die Grundlinien des II. Vatikanischen Konzils und seiner Liturgiekonstitution für beide Formen nicht nur ihren Wert haben, sondern auch zu beachten sind. De Confirmatione et de Ordine Firmung und heilige Weihen GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 29. Facultas adhibendi formulam antiquam ad Confirmationem impertiendam, confirmata est a Litteris Apostolicis Summorum Pontificum (cf. art. 9, § 2), proinde non necessario adhibenda est pro forma extraordinaria formula recentior, quae in Ordine Confirmationis Pauli PP. VI invenitur. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 29. Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier wird im Grunde nicht nur auf eine "technische" Frage geantwortet, sondern auf eine dogmatische. Es kann ja nicht plötzlich eine Spendeformel wegen einer Reform ungültig werden, sodaß also beide Formeln ihre volle Gültigkeit haben, verbunden mit allen sakramentalen Gnaden. Auch hier kann und darf "alt" gegen "neu" nicht ausgespielt werden. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 30. Quoad primam Tonsuram, Ordines Minores et Subdiaconatum, Litterae Apostolicae Summorum Pontificum nullam obmutationem in disciplina Codicis Iuris Canonici anno 1983 introduxerunt: hac de causa, pro Institutis Vitae Consecratae et Societatibus Vitae Apostolicae Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei subditis, sodalis votis perpetuis professus aut societati clericali vitae apostolicae definitive incorporatus, per receptum diaconatum incardinatur tamquam clericus eidem instituto aut societati, ad normam canonis 266 § 2 Codicis Iuris Canonici. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 30. Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies ist konsequent und ohne Alternative. Ich hatte schon seit langem in einem Unterdokument meiner Seiten zum möglichen Erhalt eines päpstlichen Zelebrets festgehalten: "Das Apostolische Schreiben von Papst Paul VI. 'Ministeria quaedam' vom 15. August 1972 ist eindeutig und sinnvoll. Abgesehen davon, daß die gesamte Thematik keine besondere Relevanz besitzt, weil zugegeben werden muß, daß nur die Weihegrade des Diakonates, der Priesterweihe und der Bischofsweihe göttlichen Rechtes, d. h. göttlicher Einsetzung, sind, hat der Heilige Vater den Bischofskonferenzen ja die Möglichkeit eingeräumt, neben den zu wahrenden Dienstämtern des Lektors und Akolythen auch andere für ihre Regionen zu erbitten (z. B. den Exorzisten oder den Ostiarer usw.) - allerdings ist der Begriff 'niedere Weihen' in der lateinischen Kirche universalrechtlich nicht mehr zu verwenden. Ja, es ist gestattet, den Akolythen in bestimmten Regionen mit Erlaubnis als 'Subdiakon' zu benennen, und privilegienmäßig dürfen die alten Begriffe in den entsprechenden Gemeinschaften verwendet werden, wenn auch rechtlich heute die Konsequenzen andere sind. Wichtig und klar ist: 'In officiis peculiaribus servandis et ad hodiernas necessitates accommodandis, continentur ea, quae praesertim cum ministeriis Verbi et Altaris arctius conectuntur et in Ecclesia Latina Lectoratus, Acolythatus et Subdiaconatus vocantur; quos ita servari et accommodari convenit, ut duplex ex hoc tempore habeatur munus: Lectoris nempe et Acolythi, quod et Subdiaconi partes complectatur. - Praeter officia Ecclesiae Latinae communia, nihil obstat, quominus Conferentiae Episcopales alia quoque petant ab Apostolica Sede, quorum institutionem in propria regione necessariam vel utilissimam, ob peculiares rationes, iudicaverint. Ad haec pertinent ex. gr. munera Ostiarii, Exorcistae et Catechistae (Cf Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, n. 15: AAS 58 [1966] p. 565; ibid., n. 17; l.c., pp. 967 - 968) necnon alia munera iis mandanda, qui operibus caritatis sunt addicti, ubi hoc ministerium diaconibus nun sit collatum.' Die Neuordnung des Papstes diente nicht zuletzt der von ihm selbst angegebenen besseren Abgrenzung von Klerus und Laien. Durch die Neuordnung kommt klarer zum Ausdruck, daß erst ab dem Diakonat eine höhere Weihe göttlichen Rechtes, d. h. bleibendes Klerikersein, vorliegt, sodaß auch ab diesem Zeitpunkt geistliches Gewand für Weltkleriker seinen vollen Sinn erhält. Bekanntlich ist der Unterschied nach Lehre des letzten XXI. Ökumenischen Konzils zwischen Klerus und Laien nicht nur graduell, sondern wesentlich. Und dies ist eine irrtumsfreie dogmatische Lehre der Kirche. Daher ist vom dogmatischen Standpunkt aus die Neuordnung zu begrüßen: 'Congruit autem cum rei veritate et hodierno mentis habitu, ut ministeria, de quibus supra, non amplius ordines minores vocentur, corum vero collatio non «ordinatio» sed «institutio» appelletur, clerici autem proprie ii tantum sint et habeantur, qui Diaconatum receperunt. Hac ratione melius etiam apparebit discrimen inter clericos et laicos; inter ea, quae clericis sunt propria et reservantur, atque ea, quae christifidelibus laicis demandare possunt; ideo apertius apparebit mutua ratio, quatenus sacerdotium ... commune fidelium et sacerdotium ministeriale seu hierarchicum, licet essentia et non gradu tantum differant, ad invicem tamen ordinantur; unum enim et alterum suo peculiari modo de uno Christi Sacerdotio participant (Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 10: AAS 57 [1965] p. 14).' Aus diesem Grunde sind Sehnsüchte mancher lateinischer Seminaristen, unbedingt die 'niederen Weihen' empfangen zu müssen, zwar wegen bestimmter Uninformiertheiten manchmal menschlich verständlich, haben aber für den Empfang von Diakonat und Priestertum keinerlei Relevanz. Die Priesterweihe ist nicht 'mehr', wenn man zuvor 'niedere Weihen' nicht-göttlichen Rechtes erhalten hätte. In der Priesterweihe sind sowohl im alten als auch im neuen Ritus unfehlbar alle Vollmachten der Weihegewalt des Priesters enthalten ... Die privilegienhafte Beibehaltung der alten Ordnung in Gemeinschaften bzw. Regionen der lateinischen Kirche ändert nichts daran, daß die Grundordnung der lateinischen Kirche nur noch den Lektor und Akolyth als Dienstämter ohne absolute Anbindung an den Weg zum Priestertum vorsieht." Um es noch an einem Beispiel zu verdeutlichen: auch mit der vorliegenden Instruktion müssen sich Katholiken, die in der vom Heiligen Stuhl errichteten brasilianischen Personaladministratur "Sancti Ioannis Mariae Vianney" niedere Weihen oder den Subdiakonat kirchlichen Rechtes empfangen haben, als Laien in der Mitgliederbuch derselben Administratur eintragen lassen. Erst mit dem Diakonat göttlichen Rechtes sind sie inkardiniert. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 31. Dumtaxat Institutis Vitae Consecratae et Societatibus Vitae Apostolicae Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei subditis, et his ubi servatur usus librorum liturgicorum formae extraordinariae, licet Pontificali Romano anni 1962 uti ad Ordines maiores et minores conferendos. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 31. Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies ist eine notwendige Bestimmung, um außerhalb der genannten Institute in den Teilkirchen und anderen Instituten eine einheitliche Ordnung zu garantieren. Analog zu dem, was Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. in seinem Begleitbrief am 7. Juli 2007 schrieb ("Dazu ist zunächst zu sagen, daß selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form - die Forma ordinaria - der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt"), bleiben die auf Basis des Motu proprio "Ministeria quaedem" von Papst Paul VI. am 15. August 1972 neu geordneten Schritte bzw. Dienste für den römischen Ritusbereich auf dem Weg zur ersten höheren Weihe göttlichen Rechtes, nämlich zur Diakonatsweihe, die normale Form in der gesamten lateinischen Kirche (mit Ausnahme eben jener Institute, welche die gesamte Ausbildung vom Schwerpunkt her rechtmäßig im Blick auf die forma extraordinaria vornehmen.) Der von Weihbischof Athanasius Schneider bei einer römischen Tagung zu "Summorum Pontificum" (zeitgleich zur offiziellen Publikation von "Universae Ecclesiae") zum Ende seines Vortrages "Die niederen Weihen und der heilige Dienst am Altar" geäußerte Wunsch nach einem weiteren päpstlichen "Motu proprio" zur universalen Wiederherstellung des Subdiakonates und der niederen Weihen in der lateinischen Kirche geht daher nicht nur zu weit, sondern ist auch unrealistisch und meiner festen Überzeugung sowohl kontraproduktiv als auch letztlich gegen den notwendigen Respekt für beide geltenden Formen des Römischen Ritus gerichtet. In meinen Augen wäre daher ein solches weiteres "Motu proprio" eben nicht die oder eine notwendige vollendende Ergänzung des Motu proprio "Summorum Pontificum". (Und wenn ich dann noch weiterlese, in welcher Weise vor der Äußerung dieses Wunsches nach einem solchen weiteren "Motu proprio" zur "Wiederherstellung" des vom göttlichen Recht nicht verlangten Subdiakonates inkl. niedere Weihen Anmerkungen zur heutigen Praxis der lateinischen Normalpfarrei gefallen sind - wie man auch immer zur heutigen "lateinischen" Normalpraxis steht -, denke ich auch, daß eine solche totale Rückkehr zu Ende gedacht weltweit sogar einen intolerablen pastoralen Schaden nach sich ziehen kann. Wir werden uns daran gewöhnen müssen, daß es beide Formen wirklich lebendig gibt - mit Unterschieden je nach Ort und Gegebenheit -, daß es Wachstum auf Basis dieser und jener Form geben kann und wird, daß aber derart einseitige Wünsche ein friedliches Zusammensein der beiden Formen in der lateinischen Kirche derzeit eher gefährden denn fördern.) De Breviario Romano Breviarium Romanum GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 32. Omnibus clericis conceditur facultas recitandi Breviarium Romanum anni 1962, de quo art. 9, § 3 Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum, et quidem integre et Latino sermone. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 32. Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muß vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: - De Triduo Sacro Die drei österlichen Tage GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 33. Coetus fidelium, anteriori traditioni liturgicae adhaerens, iure gaudet, si sacerdos idoneus adest, celebrandi et ipsum Sacrum Triduum iuxta extraordinariam formam. Deficiente autem ecclesia vel oratorio ad huiusmodi celebrationes exsequendas exclusive deputatis, parochus aut Ordinarius, communi de consilio cum idoneo sacerdote, favorabiliores praebeant occasiones pro bono animarum assequendo, haud exclusa possibilitate reiterandi Sacri Tridui celebrationes in ipsa ecclesia. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 33. Der coetus fidelium, welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Auch in dieser Nummer wurden bestimmte Wote nicht übersetzt, nämlich "pro bono animarum", also "zum Wohle der Seelen". Denn nur dieses rechtfertigt die Wiederholung der Zelebrationen, dann jedoch in der außerordentlichen Form, und eben dieses verpflichtet dazu, nach günstigeren Lösungen zu suchen. Ich erinnere an meinen Kommentar zum Motu Proprio selbst: es heißt nicht "zum Heil der Seelen". De Ritibus Religiosorum Ordinum Die Riten der Ordensgemeinschaften GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 34. Sodalibus Ordinum Religiosorum licet uti propriis libris liturgicis anno 1962 vigentibus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 34. Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das ist die Bestätigung des liturgischen Reichtums, der in verschiedenen Ausfaltungen der außerordentlichen Form damals gegeben war. Die Frage stellt sich, ob dies nur in den Ordensniederlassungen bzw. auch Ordenspfarreien zulässig ist, oder auch im Falle von Aushilfen. Ich denke hier an die Hauptkirche der Eichstätter Liturgischen Gemeinde, es handelt sich um die ehemalige Dominikanerkirche. De Pontificali Romano et de Rituali Romano Pontificale Romanum und Rituale Romanum GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 35. Salvo quod sub n. 31 huius Instructionis praescriptum est, ad mentem n. 28 ipsius Instructionis licet Pontificale Romanum, Rituale Romanum et Caeremoniale Episcoporum anno 1962 vigentia adhibere. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 35. Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Damit ist unter anderem zugunsten der Gläubigen der ganze Reichtum an traditionellen Segnungen sichergestellt. Summus Pontifex Benedictus PP. XVI, in Audientia die 8 aprilis a. d. MMXI subscripto Cardinali Praesidi Pontificiae Commissionis "Ecclesia Dei" concessa, hanc Instructionem ratam habuit et publici iuris fieri iussit. Datum Romae, ex Aedibus Pontificiae Commissionis Ecclesia Dei, die 30 aprilis a. D. MMXI, in memoria S. Pii V. Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet. Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V. Gulielmus Cardinalis Levada / William Kardinal Levada Praeses / Präsident Vido Pozzo / Prälat Guido Pozzo A Secretis / Sekretär [ENDE DES TEXTES DER INSTRUKTION UND MEINER KURZKOMMENTIERUNG.] Durch die (das Motu proprio "Summorum Pontificum" natürlich und naturgemäß nicht verändernde) Instruktion "Universae Ecclesiae" wird noch deutlicher, was der Heilige Vater meinte und meint (vgl. nochmals den damaligen Begleitbrief). Wenn man nun (alleine schon) das Datum der neuen Instruktion ansieht (das ist jetzt natürlich kein rechtliches Argument) und bedenkt, daß der 30. April betreffend den heiligen Papst Pius V. dem Kalendarium für die ordentliche Form entnommen ist, ist schon von daher gut erkennbar, daß die (hoffentlich immer "ordentlich" gefeierte) ordentliche Form (in approbierter Volkssprache oder in Latein) die Normalität besitzt und einen gewissen Vorrang einnimmt, daß aber von den Rechten der Gläubigen her eine gewisse Gleichberechtigung zwischen den beiden Formen besteht und die außerordentliche Form in den meisten Fällen nicht verweigert werden darf. Dies führt sogar dazu, daß Mißbräuchen an manchen Orten, die Heilige Sonntagsmesse durch eine nichteucharistische Feier zu ersetzen, mit Hilfe des Motu Proprio und der oben abgedruckten Instruktion noch leichter zu begegnen ist. Dies betrifft auch das Recht des Priesters auf Einzelzelebration. Zugespitzt wird die Ausgewogenheit der Instruktion in der Nummer 31 erkennbar: "Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt." Das ist auch deshalb bedeutsam, weil in bestimmten traditionalistischen Kreisen ständig die Gültigkeit der "neuen Weihen" in Frage gestellt wurde oder manche überängstliche Kandidaten unbedingt die niedere Weihe des Exorzisten erhalten wollten, als ob die heilige Priesterweihe diese Vollmacht nicht enthalten würde, weshalb die Nummer 19 so wichtig ist, die ausdrücklich die Anerkennung der Gültigkeit aller Sakramente verlangt. (Von daher ist auch der in meinem Kurzkommentar bereits unter Nummer 31 behandelte und zeitgleich mit der Publikation der Instruktion geäußerte Maximalwunsch des Weihbischofs Athanasius Schneider aus Kasachstan bei der von der katholischen Bewegung "Jugend und Tradition" (Movimento "Giovani e Tradizione") sowie vom geistlichen Freundeskreis "Priesterfreundschaft Summorum Pontificum" (Sodalizio spirituale "Amicizia Sacerdotale Summorum Pontificum") organisierten dritten römischen Tagung zu "Summorum Pontificum" (unter dem Titel "Eine Hoffnung für die ganze Kirche") nach einem weiteren päpstlichen "Motu proprio" zur universalen Wiederherstellung des Subdiakonates und der niederen Weihen in der lateinischen Kirche nicht angebracht.) Manche haben aber dabei noch übersehen, daß ansonsten das Pontificale Romanum auch außerhalb dieser Institute verwendet werden darf, wenn dies Gläubige bzw. Kleriker wünschen: "Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31." Dieser Vorrang der ordentlichen Form sowie die gleichzeitig vorliegende gewisse Gleichberechtigung der Formen kommen auch schön zum Vorschein bei der rechtlichen Frage nach der "außerordentlichen" Einzelzelebration "ohne Volk" bzw. "mit Volk". Während die Einzelzelebration "ohne Volk" rechtlich und praktisch immer möglich sein wird, so muß betreffend reguläre Heilige Messen in einer Pfarrei oder Pfarreiengemeinschaft auf die geltende Gottesdienstordnung bzw. auch auf die Ankündigung der Form natürlich geachtet werden. Es kann also nicht einfach eine in der ordentlichen Form angekündigte Messe außerordentlich zelebriert werden und umgekehrt. Ich empfehle nochmals die zusammenfassende Note von Pater Lombardi, welche die redaktionelle Note der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei" inhaltlich mitumfaßt. Für die Liturgische Gemeinde in Eichstätt (als einen Beispielfall) ändert sich durch die Instruktion konkret natürlich nichts. Auf Basis dessen werde ich auch noch meinen Kurzkommentar zum Motu Proprio Summorum Pontificum (1) bzw. (2) selbst durchsehen und - wenn nötig - die durch den Erlaß der Instruktion möglicherweise neu gewonnenen Erkenntnisse einbauen und somit eine definitive Aktualisierung vornehmen. Mit herzlichen österlichen Grüßen, Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik |
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Bevor ich im nächsten Blogeintrag den lateinischen Text der neuen Instruktion mit ihrer deutschen Übersetzung in Verbindung bringe und dazu noch manchen Kommentar abgebe, sei zunächst aus meiner Feder die exklusive deutsche Übersetzung der gleichzeitig pu
Tracked: May 17, 00:12
Wie einige Leser meines Internetangebotes wissen, bin ich seit 27. Januar 1996 zusätzlich mit dem Päpstlichen Zelebret zur Feier der außerordentlichen Form des Römischen Meßritus ausgestattet und habe an verschiedenen von den Diözesanbischöfen genehmigten
Tracked: May 20, 10:25
Erfreulicherweise ist mehr als zwei Jahre nach Rechtskraft des Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum ein hohes Interesse an der lateinischen Liturgie, insbesondere an deren außerordentlichen Form, festzustellen. Gleichzeitig hat an nicht wenigen Ze
Tracked: May 20, 10:30
Nicht wenige lateinische Katholiken sind darüber informiert, daß der Römische Ritus zwei offizielle Formen besitzt, die ordentliche und die (ältere) außerordentliche. Die römische Instruktion Universae Ecclesiae über die Ausführung des als Motu proprio e
Tracked: Aug 15, 00:03