Saturday, May 26. 2012
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare
Comments (0) Trackbacks (0) NORMEN ZUR BEURTEILUNG MUTMASSLICHER ERSCHEINUNGEN
Im Hinblick auf das Pfingstfest und die Aussendung des Heiligen Geistes stellt sich für alle Christen immer wieder neu die Frage nach der Unterscheidung der Geister im Alltag und auch bei zunächst nicht erklärbaren Phänomenen. Der Heilige Stuhl hat nunmehr die bereits geltenden kirchenrechtlichen Normen zur Beurteilung von "Erscheinungen und Offenbarungen" vom 25. Februar 1978 offiziell in gängige Sprachen gebracht und aus diesem Anlaß heraus mit einem Vorwort versehen. Ich übernehme diese wichtigen Texte von der Internetseite des Vatikan:
NORMEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR BEURTEILUNG MUTMASSLICHER ERSCHEINUNGEN UND OFFENBARUNGEN (Aktuelles) Vorwort von William Kardinal Levada, Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre (vom 14. Dezember 2011) 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre beschäftigt sich mit Fragen bezüglich der Förderung und des Schutzes der Glaubenslehre sowie der Moral. Sie ist darüber hinaus für die Untersuchung weiterer Probleme zuständig, die mit der Glaubenspraxis in Beziehung stehen, wie Fälle von Pseudo-Mystizismus, behaupteten Erscheinungen, Visionen und Botschaften, denen ein übernatürlicher Ursprung zugeschrieben wird. In Wahrnehmung dieser zuletzt genannten schwierigen Aufgabe, die dem Dikasterium aufgetragen ist, wurden vor inzwischen schon über 30 Jahren die Normae de modo procedendi in diudicandis praesumptis apparitionibus ac revelationibus veröffentlicht. Dieses Dokument wurde, nachdem es von den Vätern der Kongregation in der Ordentlichen Versammlung beschlossen worden war, vom Diener Gottes Papst Paul VI. am 24. Februar 1978 approbiert und sodann vom Dikasterium am 25. Februar 1978 in Kraft gesetzt. Seinerzeit wurden diese Normae lediglich den Bischöfen zur Kenntnis gebracht, ohne daß eine amtliche Bekanntgabe erfolgte. Dies geschah nicht zuletzt deshalb, weil diese Normen zuallererst die Hirten der Kirche ansprechen. 2. Im Laufe der Zeit wurde das Dokument bekanntlich schon in mehreren Sprachen in einigen Werken zur genannten Materie veröffentlicht, freilich ohne vorherige Genehmigung durch dieses zuständige Dikasterium. Heute muß man anerkennen, daß die wesentlichen Inhalte dieser wichtigen Verordnung allgemein bekannt sind. Deshalb hielt die Kongregation für die Glaubenslehre es für angebracht, die genannten Normen zu veröffentlichen und zugleich eine Übersetzung in den wichtigsten Sprachen zur Verfügung zu stellen. 3. Die Problematik von Ereignissen, die mit übernatürlichen Phänomenen verbunden sind, ist weiterhin für das Leben und die Sendung der Kirche aktuell. Dies zeigte sich auch kürzlich wieder in der pastoralen Sorge der Bischöfe, die im Oktober 2008 zur XII. Ordentlichen Versammlung der Bischofssynode über das Wort Gottes zusammengekommen waren. Diese Sorge wurde von Papst Benedikt XVI. in einer wichtigen Passage des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Verbum Domini aufgegriffen, in der er die Problematik in den umfassenderen Horizont der Heilsökonomie einordnet. Es erscheint angebracht, hier an diese Lehräußerung des Papstes zu erinnern, die als Einladung zu verstehen, diesen übernatürlichen Phänomenen die ihnen zukommende Aufmerksamkeit zu schenken. Diesem Zweck soll auch die vorliegende Veröffentlichung dienen: "Mit all dem bringt die Kirche das Bewußtsein zum Ausdruck, daß sie in Jesus Christus dem endgültigen Wort Gottes gegenübersteht; er ist »der Erste und der Letzte« (Offb 1,17). Er hat der Schöpfung und der Geschichte ihren endgültigen Sinn gegeben; deshalb sind wir berufen, in diesem eschatologischen Rhythmus des Wortes die Zeit zu leben, die Schöpfung Gottes zu bewohnen; »daher ist die christliche Heilsordnung, nämlich der neue und endgültige Bund, unüberholbar, und es ist keine neue öffentliche Offenbarung mehr zu erwarten vor der Erscheinung unseres Herrn Jesus Christus in Herrlichkeit (vgl. 1 Tim 6,14 und Tit 2,13)« (Dei Verbum, 4). Wie die Väter während der Synode in Erinnerung gerufen haben, »zeigt sich das Besondere des Christentums im Ereignis Jesu Christi, Höhepunkt der Offenbarung, Erfüllung der Verheißungen Gottes und Mittler der Begegnung zwischen dem Menschen und Gott. Er, „der von Gott Kunde gebracht hat“ (vgl. Joh 1,18), ist das einzige und endgültige Wort, das der Menschheit gegeben wurde« (Propositio, 4). Der heilige. Johannes vom Kreuz hat diese Wahrheit wunderbar ausgedrückt: »Da Gott uns seinen Sohn geschenkt hat, der sein einziges und endgültiges Wort ist, hat er uns in diesem einzigen Wort alles auf einmal gesagt und nichts mehr hinzuzufügen ... Denn was er ehedem den Propheten nur teilweise kundgetan hat, das hat er in seinem Sohn vollständig mitgeteilt, indem er uns dieses Ganze gab, seinen Sohn. Wer darum den Herrn jetzt noch befragen oder von ihm Visionen oder Offenbarungen haben wollte, der würde nicht bloß unvernünftig handeln, sondern Gott beleidigen, weil er seine Augen nicht einzig auf Christus richtet, sondern Anderes und Neues sucht« (Der Aufstieg zum Berge Karmel, II, 22).“ Im Licht des oben Gesagten hebt Papst Benedikt XVI. hervor: "Folglich hat die Synode empfohlen, »den Gläubigen zu helfen, das Wort Gottes von Privatoffenbarungen zu unterscheiden« (Propositio, 47). Diese »sind nicht dazu da, die endgültige Offenbarung Christi … zu 'vervollständigen', sondern sollen helfen, in einem bestimmten Zeitalter tiefer aus ihr zu leben« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 67). Der Wert der Privatoffenbarungen ist wesentlich unterschieden von der einer öffentlichen Offenbarung: Diese fordert unseren Glauben an, denn in ihr spricht durch Menschenworte und durch die Vermittlung der lebendigen Gemeinschaft der Kirche hindurch Gott selbst zu uns. Der Maßstab für die Wahrheit einer Privatoffenbarung ist ihre Hinordnung auf Christus selbst. Wenn sie uns von ihm wegführt, dann kommt sie sicher nicht vom Heiligen Geist, der uns in das Evangelium hinein- und nicht aus ihm herausführt. Die Privatoffenbarung ist eine Hilfe zu diesem Glauben, und sie erweist sich gerade dadurch als glaubwürdig, daß sie auf die eine öffentliche Offenbarung verweist. Die kirchliche Approbation einer Privatoffenbarung zeigt daher im wesentlichen an, daß die entsprechende Botschaft nichts enthält, was dem Glauben und den guten Sitten entgegensteht; es ist erlaubt, sie zu veröffentlichen, und den Gläubigen ist es gestattet, ihr in kluger Weise ihre Zustimmung zu schenken. Eine Privatoffenbarung kann neue Akzente setzen, neue Weisen der Frömmigkeit herausstellen oder alte vertiefen. Sie kann einen gewissen prophetischen Charakter besitzen (vgl. 1 Thess 5,19 - 21) und eine wertvolle Hilfe sein, das Evangelium in der jeweils gegenwärtigen Stunde besser zu verstehen und zu leben; deshalb soll man sie nicht achtlos beiseite schieben. Sie ist eine Hilfe, die angeboten wird, aber von der man nicht Gebrauch machen muß. Auf jeden Fall muß es darum gehen, daß sie Glaube, Hoffnung und Liebe nährt, die der bleibende Weg des Heils für alle sind (Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Die Botschaft von Fatima [26. Juni 2000]: Ench. Vat. 19, Nrn. 974 - 1021)“.[Anm. 1 = Nachsynodales Apostolisches Schreiben Verbum Domini über das Wort Gottes im Leben und in der Sendung der Kirche, 30. September 2010, Nr. 14: AAS 102 (2010) 695-996. Vgl. hierzu auch die Abschnitte im Katechismus der Katholischen Kirche, die dieser Thematik gewidmet sind (Nr. 66-67).] 4. Diese Kongregation hofft sehr, daß die offizielle Veröffentlichung der Normen für das Verfahren zur Beurteilung mutmaßlicher Erscheinungen und Offenbarungen eine Hilfe bieten wird für das Engagement der Hirten der Katholischen Kirche bei der herausfordernden Aufgabe der Unterscheidung der vorgeblichen Erscheinungen und Offenbarungen, der Botschaften und Mitteilungen, oder - allgemeiner gesprochen - außergewöhnlicher Phänomene mit mutmaßlich übernatürlichen Ursprung. Zugleich soll der Text, so ist zu wünschen, auch Theologen und anderen Experten von Nutzen sein, die auf diesem Gebiet der lebendigen Erfahrung der Kirche tätig sind, das heutzutage eine gewisse Bedeutung hat und deshalb eine immer tiefere Reflexion erforderlich macht. Vatikanstadt, am 14. Dezember 2011, dem Gedenktag des heiligen Johannes vom Kreuz. William Kardinal Levada Präfekt Normen für das Verfahren zur Beurteilung mutmaßlicher Erscheinungen und Offenbarungen Normae de modo procedendi in diudicandis praesumptis apparitionibus ac revelationibus Vorbemerkung zur Entstehung und zum Charakter der Normen Auf der jährlichen Vollversammlung im November 1974 haben die Väter dieser Heiligen Kongregation die Probleme bezüglich mutmaßlicher Erscheinungen und häufig damit verbundener Offenbarungen untersucht. Sie sind zu folgenden Ergebnissen gekommen: 1. Dank der Kommunikationsmittel (Massenmedien) verbreiten sich heute Nachrichten über solche Erscheinungen schneller unter den Gläubigen als in früheren Zeiten. Darüber hinaus begünstigt und vervielfacht die heutige Mobilität Pilgerfahrten, sodaß die kirchliche Autorität sich zur genannten Sache äußern muß. 2. Andererseits machen es die heutige Mentalität und die Notwendigkeit einer kritischen wissenschaftlichen Untersuchung schwieriger, wenn nicht fast unmöglich, mit der gebotenen Schnelligkeit jenes Urteil zu fällen, das in der Vergangenheit die Untersuchungen zur Sache abgeschlossen hat (constat de supernaturalitate, non constat de supernaturalitate) und den Ordinarien die Möglichkeit bot, den öffentlichen Kult oder andere Formen der Verehrung durch die Gläubigen zu gestatten oder zu verbieten. Aus den genannten Gründen und damit die Verehrung durch die Gläubigen, die durch solche Geschehnisse hervorgerufen wird, sich in voller Übereinstimmung mit der Kirche entfalten und Frucht tragen kann, woran die Kirche selbst in Zukunft den wahren Charakter dieser Phänomene erkennen kann, haben die Väter beschlossen, daß in diesem Bereich das folgende Verfahren Anwendung findet. Sobald die kirchliche Autorität über irgendwelche mutmaßlichen Erscheinungen oder Offenbarungen Kenntnis erhält, ist es ihre Aufgabe: a) an Hand der positiven und negativen Kriterien über die Geschehnisse zu urteilen (vgl. unten Nr. I) b) sofern diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt, einige Ausdrucksformen des öffentlichen Kultes oder der Verehrung zu erlauben, wobei diese zugleich weiterhin mit großer Klugheit überwacht werden müssen (dies ist gleichbedeutend mit der Formel „pro nunc nihil obstare“); c) im Licht der mit der Zeit gewonnenen Erfahrung und unter besonderer Berücksichtigung der geistlichen Fruchtbarkeit, die aus der neuen Verehrung hervorgeht ein Urteil über die Wahrheit und Übernatürlichkeit zu fällen, wo der Fall es erfordert. I. Kriterien, um wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Charakter mutmaßlicher Erscheinungen und Offenbarungen beurteilen zu können A) Positive Kriterien: a) Eine durch genaue Untersuchungen gewonnene moralische Gewißheit oder wenigstens große Wahrscheinlichkeit über die Wirklichkeit des Ereignisses. b) Besondere Umstände bezüglich der Wirklichkeit und der Natur des Geschehenen, wie etwa: 1. persönliche Eigenschaften des oder der Betroffenen (insbesondere psychische Ausgeglichenheit; Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit im sittlichen Lebenswandel; Aufrichtigkeit und beständige Folgsamkeit gegenüber der kirchlichen Autorität; die Fähigkeit, zu gewöhnlichen Ausdrucksformen des Glaubenslebens zurückzukehren; usw.); 2. bezüglich der Offenbarungen: Wahrheit und Irrtumslosigkeit der theologischen und geistlichen Lehre; 3. eine gesunde Verehrung sowie reichliche und anhaltende geistliche Früchte (wie etwa Geist des Gebetes, Bekehrungen, Zeugnisse der Nächstenliebe, usw.). B) Negative Kriterien: a) Ein offensichtlicher Tatsachenirrtum. b) Lehrmäßige Irrtümer, die Gott selbst, der allerseligsten Jungfrau Maria oder einem Heiligen in ihren Äußerungen zugeschrieben werden, wobei man allerdings die Möglichkeit berücksichtigen muß, daß die Person – möglicherweise unbewußt – zu einer authentischen übernatürlichen Offenbarung rein menschliche Elemente oder gar irgendwelche Irrtümer der natürlichen Ordnung hinzugefügt haben könnte (vgl. hl. Ignatius, Exerzitienbuch, Nr. 336). c) Ein offensichtliches Gewinnstreben, das unmittelbar mit dem Geschehen verbunden ist. d) Schwer unmoralische Handlungen, die zum Zeitpunkt oder anläßlich des Geschehens entweder von der betreffenden Person oder von ihren Anhängern begannen wurden. e) Psychische Erkrankungen oder psychopathische Tendenzen der Person, die mit Sicherheit einen Einfluß auf das mutmaßlich übernatürliche Geschehen ausübten, sowie Psychosen, Massenhysterien oder ähnliche derartige Phänomene. Es muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß diese positiven und negativen Kriterien indikativen und nicht taxativen Charakter haben und in kumulativer Weise bzw. in einer gewissen wechselseitigen Konvergenz angewandt werden müssen. II. Über die Art des Eingriffs der zuständigen kirchlichen Autorität 1. Falls im Zusammenhang mit einem mutmaßlich übernatürlichen Ereignis unter den Gläubigen gleichsam spontan ein Kult oder eine andere Form der Verehrung entsteht, ist es eine dringende Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität, sich unverzüglich zu informieren und mit Umsicht eine Untersuchung durchzuführen. 2. Auf die legitime Bitte von Gläubigen hin (d. h. von solchen, die in Gemeinschaft mit den Hirten stehen und nicht von sektiererischem Geist getrieben werden) kann die zuständige kirchliche Autorität eingreifen und bestimmte Formen des Kultes oder der Verehrung erlauben und fördern, sofern dem unter Beachtung der oben genannten Kriterien nichts entgegen steht. Es muß dabei aber darauf geachtet werden, daß die Gläubigen diese Handlungsweise nicht als eine Anerkennung des übernatürlichen Charakters des Geschehens durch die Kirche mißverstehen (vgl. Vorbemerkung, c). 3. Aufgrund des ihr eigenen Lehr- und Hirtenamtes kann die zuständige kirchliche Autorität auch aus eigenem Antrieb einschreiten. Unter besonderen Umständen muß sie dies sogar tun, zum Beispiel um Mißbräuche in der Ausübung des Kultes oder der Verehrung zu korrigieren bzw. zu verhindern, um Irrlehren zu verurteilen, um die Gefahren eines falschen oder unangebrachten Mystizismus zurückzuweisen, usw. 4. In Zweifelsfällen, die das Wohl der Kirche in keiner Weise gefährden, soll sich die zuständige kirchliche Autorität jedes Urteils und jedes direkten Eingriffs enthalten (denn es kann auch passieren, daß im Laufe der Zeit ein Geschehen mit mutmaßlich übernatürlichem Charakter wieder in Vergessenheit gerät). Sie darf aber nicht nachlassen, wachsam zu bleiben, damit sie, wenn erforderlich, schnell und klug eingreifen kann. III. Die zum Einschreiten zuständigen Autoritäten 1. Die Aufgabe zu wachen und einzuschreiten kommt in erster Linie dem Ortsordinarius zu. 2. Die regionale oder nationale Bischofskonferenz kann einschreiten: a) wenn der Ortsordinarius das Seine getan hat und sich an die Konferenz wendet, um ein sichereres Urteil über die Sache zu erlangen. b) wenn das Geschehen schon die Nation oder Region betrifft, freilich immer mit der vorgängigen Zustimmung des Ortsordinarius. 3. Der Apostolische Stuhl kann sowohl auf Bitten des Ordinarius selbst oder einer qualifizierten Gruppe von Gläubigen als auch direkt auf Grund der universalen Jurisdiktion des Papstes eingreifen (vgl. unten Nr. IV). IV. Das Einschreiten der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre 1. a) Das Einschreiten der Heiligen Kongregation kann sowohl vom Ordinarius, nachdem er das Seine getan hat, als auch von einer qualifizierten Gruppe von Gläubigen erbeten werden. Im zweiten Fall ist darauf zu achten, daß das Ansuchen bei der Heiligen Kongregation nicht durch zweifelhafte Gründe motiviert ist (wie zum Beispiel der Wunsch, den Ordinarius zur Abänderung seiner rechtmäßig getroffenen Entscheidungen zu zwingen oder einer sektiererischen Gruppe Anerkennung zu verschaffen, usw.). b) Es ist Aufgabe der Heiligen Kongregation, bei schwierigeren Fällen, besonders wenn die Sache einen größeren Teil der Kirche betrifft, aus eigenem Antrieb einzugreifen, stets nachdem der Ordinarius und, wenn es die Situation erfordert, auch die Bischofskonferenz gehört wurde. 2. Es kommt der Heiligen Kongregation zu, die Vorgangsweise des Ordinarius zu prüfen und zu billigen oder, wo dies möglich und angeraten erscheint, eine neue Untersuchung der Sache, die sich von der durch den Ordinarius durchgeführten unterscheidet, einzuleiten, sei es durch die Kongregation selbst oder durch eine Sonderkommission. Die vorliegenden Normen sind in der Vollversammlung dieser Heiligen Kongregation beschlossen und von Papst Paul VI., feliciter regnans, am 24. Februar 1978 approbiert worden. Rom, am Sitz der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, am 25. Februar 1978. Franjo Kardinal Šeper Präfekt + Jérôme Hamer, O.P. Sekretär [ENDE DER VOM HEILIGEN STUHL ÜBERNOMMENEN ÜBERSETZUNGEN.] Somit können Unsicherheiten bei der Begegnung mit Menschen, die Erscheinungen, Offenbarungen und andere Phänomene berichten oder selbst erlebt haben wollen, besser zugeordnet und gelöst werden. Durch das vollkommene Vertrauen des Christen in die Vorsehung des allmächtigen und barmherzigen Gottes sind Christen vom Zwang oder von einer Sucht nach dauernden neuen Zeichen und Wundern befreit, der gelebte Glaube ist in dieser Hinsicht wesentlich unspektakulärer. So wünsche ich allen ein gesegnetes Pfingstfest und die Feier der Pfingstoktav am Pfingstmontag bzw. bis zum Pfingstsamstag. Euer Padre Alex - Dr. Alexander Pytlik Trackbacks
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