Wednesday, November 23. 2005
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare, Skandal St. Pölten
Comments (0) Trackbacks (0) INSTRUKTION DES VATIKAN ÜBER DIE NICHTZULASSUNG HOMOSEXUELLER ZU DEN HEILIGEN WEIHEN: EXKLUSIVE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG
Einer italienischen Nachrichtenagentur war es gelungen, bereits vor der am 29. November 2004 geplanten offiziellen Veröffentlichung der Römischen Instruktion über die Beurteilungskriterien für eine Berufung zum geistlichen Amtsträger bei Personen mit homosexuellen Tendenzen und für deren Zulassung ins Priesterseminar und zu den heiligen Weihen einen Endtext zu erhalten und zu veröffentlichen, in dem allerdings der Name des unterzeichneten Kardinalpräfekten noch nicht richtig geschrieben worden war. Im folgenden findet sich eine spontane wissenschaftliche Arbeitsübersetzung aus meiner Feder, die von mindestens einem empfehlenswerten Nachrichtendienst übernommen wurde und welche sich im Vergleich mit der offiziell approbierten deutschen Übersetzung als korrekt erweist. Zusätzliche Hervorhebungen erfolgten meinerseits nur vor und in dem Absatz mit den "drei Jahren", damit klar wird, daß sich die viel diskutierten drei Jahre nur auf "Tendenzen" vorübergehender Art beziehen. Außerdem habe ich in den Anmerkungen der Instruktion alle Zitate hervorgehoben, damit sie leichter erkennbar sind und gleichzeitig auch der vom Dokument besonders betonte Aspekt der bräutlichen Liebe stärker hervortritt. (Hier auch schon mein Kommentar zur Instruktion.)
KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN INSTRUKTION ÜBER DIE BEURTEILUNGSKRITERIEN FÜR EINE BERUFUNG ZUM GEISTLICHEN BEI PERSONEN MIT HOMOSEXUELLEN TENDENZEN UND FÜR DEREN ZULASSUNG INS PRIESTERSEMINAR UND ZU DEN HEILIGEN WEIHEN ROM 2005 EINLEITUNG In Kontinuität mit dem Lehrgut des II. Vatikanischen Konzils und im besonderen mit dem Dekret Optatam totius (1) über die Ausbildung der Priester hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen diverse Dokumente herausgegeben, um eine angemessene und unverkürzte Ausbildung der zukünftigen Priester zu fördern, wobei Orientierungen und klare Vorschriften über verschiedene Aspekte dieser Ausbildung gegeben wurden. (2) In der Zwischenzeit hat auch die Bischofssynode des Jahres 1990 über die Priesterausbildung im aktuellen Kontext nachgedacht, mit der Absicht, die konziliare Lehre über diese Frage auszufalten und sie in der heutigen Welt verständlicher und klarer umrissen darzustellen. In Folge dieser Synode veröffentlichte Johannes Paul II. das nachsynodale Apostolische Schreiben Pastores dabo vobis. (3) Im Lichte dieser reichhaltigen Unterweisung beabsichtigt die vorliegende Instruktion nicht, sich bei allen Fragen affektiver oder sexueller Natur aufzuhalten, die eine aufmerksame Bewertung während der gesamten Zeit der Priesterausbildung erfordern. Diese Instruktion enthält Normen für eine besondere Fragestellung, die sich von der aktuellen Situation her am dringlichsten ergibt, und das ist jene einer Zulassung oder Nichtzulassung der Kandidaten zu den heiligen Weihen, welche tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweisen. 1. Affektive Reife und geistliche Vaterschaft Gemäß der beständigen Tradition der Kirche empfängt ausschließlich der Getaufte männlichen Geschlechts die heilige Weihe gültig. (4) Durch das Sakrament der Weihe konfiguriert der Heilige Geist den Kandidaten für einen neuen und speziellen Titel, für Jesus Christus: tatsächlich repräsentiert der Priester auf sakramentale Weise Christus, Haupt, Hirte und Bräutigam der Kirche. (5) Aufgrund dieser Umgestaltung für Christus muß das ganze Leben des geweihten Dieners beseelt sein vom Geschenk seiner ganzen Person an die Kirche und von einer authentischen seelsorglichen Liebe. (6) Der Kandidat für das Weiheamt muß daher die affektive Reife erlangen. Diese Reife macht ihn fähig, mit Männern und Frauen in korrekter Beziehung zu stehen, sodaß sich in ihm ein wahres Empfinden der geistlichen Vaterschaft gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft entwickeln kann, die ihm anvertraut werden wird. (7) 2. Homosexualität und Weiheamt Vom II. Vatikanischen Konzil bis heute haben verschiedene Äußerungen des Lehramtes - und insbesondere der Katechismus der Katholischen Kirche - die Lehre der Kirche über Homosexualität bestätigt. Der Katechismus unterscheidet zwischen homosexuellen Akten und homosexuellen Tendenzen. Was die Akte betrifft, lehrt der Katechismus, daß sie in der Heiligen Schrift als schwere Sünden dargestellt werden. Die Überlieferung hat sie beständig als in sich unmoralisch und im Gegensatz zum Naturgesetz angesehen. Solche Akte können daher in keinem Fall Zustimmung finden. Was die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen betrifft, die sich in einer bestimmten Anzahl von Männern und Frauen finden, so sind auch diese objektiv ungeordnet und stellen häufig - auch für die Personen selbst - eine Prüfung dar. Diesen Personen muß mit Respekt und Taktgefühl begegnet werden; auf sie bezogen ist jedes Zeichen ungerechter Diskriminierung zu vermeiden. Sie sind berufen, in ihrem Leben den Willen Gottes zu verwirklichen und die Schwierigkeiten, die auftreten können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen. (8) Im Lichte dieser Lehre hält es dieses Dikasterium in Übereinstimmung mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig, deutlich zu bekräftigen, daß die Kirche - auch wenn sie die betreffenden Personen zutiefst respektiert (9) - jene nicht für das Priesterseminar und für die heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweisen oder die sogenannte Gay-Kultur unterstützen. (10) Die oben genannten Personen befinden sich tatsächlich in einer Situation, die sie schwerwiegend an der korrekten Beziehungsaufnahme zu Männern und Frauen behindert. Es dürfen in keiner Weise die negativen Konsequenzen übersehen werden, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen entstehen können. Falls es sich jedoch stattdessen um homosexuelle Tendenzen handeln sollte, die nur Ausdruck eines Übergangsproblemes wären - wie zum Beispiel im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Erwachsenwerdens - müssen diese in jedem Falle mindestens drei Jahre vor der Diakonatsweihe ganz klar überwunden sein. 3. Die Beurteilung der Eignung der Kandidaten von Seiten der Kirche Zwei untrennbare Aspekte gibt es bei jeder Priesterberufung: das freie Geschenk Gottes und die verantwortete Freiheit des Menschen. Die Berufung ist ein Geschenk der Göttlichen Gnade, was einem mittels der Kirche, in der Kirche und durch den Dienst der Kirche zukommt. In der Antwort auf den Ruf Gottes schenkt sich der Mensch Ihm in Freiheit und in Liebe hin. (11) Der einfache Wunsch, Priester zu werden, ist nicht ausreichend, und es gibt kein Recht auf den Empfang der heiligen Weihe. Es ist Aufgabe der Kirche - in ihrer Verantwortung, die notwendigen Eigenschaften für den Empfang der von Christus eingesetzten Sakramente zu definieren - über die Eignung dessen zu entscheiden, der wünscht, ins Priesterseminar einzutreten (12); ihn während der Ausbildungszeit zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen, wenn geurteilt wird, daß er die geforderten Qualitäten besitzt. (13) Die Ausbildung des zukünftigen Priesters muß in einer essentiellen und sich ergänzenden Verschränkung vier Dimensionen aufweisen: die menschliche, die geistlich-spirituelle, die intellektuelle und die pastorale. (14) In diesem Kontext ist es nötig, die besondere Wichtigkeit der menschlichen Komponente in der Ausbildung herauszustellen, die das notwendige Fundament der gesamten Priesterausbildung ist. (15) Um einen Kandidaten zur Diakonatsweihe zuzulassen, muß die Kirche unter anderem prüfen, ob die affektive Reife des Priesteramtskandidaten erreicht ist. (16) Die Berufung zu den Weihen ist die persönliche Verantwortung des Bischofs (17) oder des höheren Oberen (eines Institutes geweihten Lebens). In Berücksichtigung der Meinung jener, denen die Verantwortung für die Priesterausbildung übertragen wurde, muß der Bischof oder der höhere Obere mit moralischer Gewißheit zu einem Urteil über die Eigenschaften eines Kandidaten gelangen, bevor er zur Weihe zugelassen wird. Im Falle eines diesbezüglich ernsthaften Zweifels darf der Bischof oder höhere Obere ihn nicht zur Weihe zulassen. (18) Die Bewertung der Berufung und der Reife des Kandidaten ist auch eine schwerwiegende Verpflichtung des Regens und der anderen Ausbildungsverantwortlichen des Priesterseminars. Vor jeder Weihe muß der Regens sein Urteil über die von der Kirche geforderten Qualitäten des Kandidaten abgeben. (19) Im Stadium der Beurteilung der Weiheeignung kommt dem Spiritual eine wichtige Aufgabe zu. Auch wenn er an das Geheimnis gebunden ist, repräsentiert er die Kirche im Forum internum. In den Gesprächen mit dem Kandidaten muß der Spiritual hauptsächlich an die Anforderungen der Kirche betreffend die priesterliche Keuschheit und die spezifische affektive Reife des Priesters erinnern und muß ihm auch bei der Frage helfen, ob er die notwendigen Eigenschaften hat. (20) Der Spiritual hat die Pflicht, alle Eigenschaften der Persönlichkeit zu bewerten und sich zu versichern, daß der Kandidat keine mit dem Priestertum unvereinbaren sexuellen Störungen aufweist. Wenn ein Kandidat die Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweist, haben sowohl sein geistlicher Begleiter als auch sein Beichtvater die Verpflichtung, ihn im Gewissen vom Weg in Richtung Weihe abzubringen. Es versteht sich von selbst, daß der Priesteramtskandidat selbst der Erstverantwortliche der eigenen Formung ist. (21) Er muß sich mit Vertrauen anheimstellen der Beurteilung durch die Kirche, durch den Bischof, der ihn zu den Weihen ruft, durch den Regens des Priesterseminars, durch den Spiritual und durch die anderen Seminarausbildner, denen der Bischof oder der höhere Obere die Ausbildung der zukünftigen Priester übertragen hat. Es wäre äußerst unehrlich, wenn ein Priesteramtskandidat die eigene Homosexualität verbergen würde, um trotz allem zur Weihe zu gelangen. Eine derart unauthentische Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, aufrichtiger Loyalität und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit dessen charakterisieren muß, der sich berufen sieht, Christus und Seiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen. ABSCHLUSS Diese Kongregation bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Bischöfe, die höheren Oberen (der Institute geweihten Lebens) und alle betroffenen Verantwortlichen eine aufmerksame Bewertung der Eignung der Kandidaten für die heiligen Weihen vornehmen, und zwar begonnen von der Zulassung ins Priesterseminar bis zur Weihe. Diese Beurteilung muß im Lichte der Konzeption des Dienstpriestertums in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche vorgenommen werden. Die Bischöfe, die Bischofskonferenzen und die höheren Oberen sollen darüber wachen, daß die Vorschriften dieser Instruktion treu beachtet werden, zum Wohl der Priesteramtskandidaten selbst, und um der Kirche immer geeignete Priester zu garantieren, wahre Hirten nach dem Herzen Christi. Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat per 31. August 2005 die vorliegende Instruktion approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet. Rom, am 4. November 2005, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus, des Patrones der Priesterseminare. ZENON Card. GROCHOLEWSKI, Präfekt J. MICHAEL MILLER, C.S.B., Titularerzbischof von Vertara, Sekretär ANMERKUNGEN 1. II. VATIKANISCHES ÖKUMENISCHES KONZIL, Dekret über die Ausbildung der Priester Optatam totius (28. Oktober 1965): AAS 58 (1966), 713-727. 2. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis (6. Januar 1970; neue Auflage, 19. März 1985); Der Philosophieunterricht in den Priesterseminaren (20. Januar 1972); Erziehungshinweise für die Formung zum priesterlichen Zölibat (11. April 1974); Unterricht des Kanonischen Rechts für die Priesteranwärter (2. April 1975); Die theologische Ausbildung der zukünftigen Priester (22. Februar 1976); Epistula circularis de formatione vocationum adultarum (14. Juli 1976); Instruktion über die liturgische Ausbildung in den Seminaren (3. Juni 1979); Rundschreiben über einige dringlichere Aspekte der geistlichen Formung in den Seminaren (6. Januar 1980); Orientierung zur Erziehung in der menschlichen Liebe - Hinweise zur geschlechtlichen Erziehung (1. November 1983); Die Seelsorge im Kontext menschlicher Mobilität in der Ausbildung der zukünftigen Priester (25. Januar 1986); Orientierung für die Ausbildung der zukünftigen Priester betreffend die sozialen Kommunikationsmittel (19. März 1986); Rundschreiben betreffend die Studien über die Ostkirchen (6. Januar 1987); Die Jungfrau Maria in der intellektuellen und geistlichen Formung (25. März 1988); Orientierungen für das Studium und die Lehre der kirchlichen Soziallehre in der Priesterausbildung (30. Dezember 1988); Instruktion über das Studium der Kirchenväter in der Priesterausbildung (10. November 1989); Direktiven zur Vorbereitung der Seminarerzieher (4. November 1993); Direktiven zur Ausbildung der Seminaristen betreffend die auf die Ehe und die Familie bezogenen Probleme (19. März 1995); Instruktion an die Bischofskonferenzen betreffend die Zulassung der aus anderen Seminaren oder religiösen Instituten kommenden Kandidaten ins Priesterseminar (9. Oktober 1986 und 8. März 1996); Die Zeit des Propädeutikums (10. Mai 1998); Rundschreiben betreffend die kanonischen Vorschriften zu den Irregularitäten und Hindernissen, sei es bezogen auf den Empfang der Weihen, sei es bezogen auf die Ausübung empfangener Weihen (27. Juli 1992 und 2. Februar 1999). 3. JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis (25. März 1992): AAS 84 (1992), 657-864. 4. Vgl. C.I.C., can. 1024 und C.C.E.O., can. 754; JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe (22. Mai 1994): AAS 86 (1994), 545-548. 5. Vgl. II. VATIKANISCHES ÖKUMENISCHES KONZIL, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), n. 2: AAS 58 (1966), 991-993; Pastores dabo vobis, n. 16: AAS 84 (1992), 681-682. Bezogen auf die Umgestaltung in Christus, Bräutigam der Kirche, bekräftigt Pastores dabo vobis: «Der Priester ist berufen, lebendiges Bild Jesu Christi, des Bräutigams der Kirche, zu sein [ ... ]. Er ist daher in seinem geistlichen Leben berufen, die Liebe Christi des Bräutigams in bezug auf die Kirche als Braut lebendig werden zu lassen. Sein Leben muß auch von diesem bräutlichen Zug erleuchtet und orientiert sein, der ihn anspornt, Zeuge der bräutlichen Liebe Christi zu sein» (n. 22): AAS 84 (1992), 691. 6. Vgl. Presbyterorum ordinis, n. 14: AAS 58 (1966), 1013-1014; Pastores dabo vobis, n. 23: AAS 84 (1992), 691-694. 7. Vgl. KONGREGATION FÜR DEN KLERUS, Direktorium Dives ecclesiae für Dienst und Leben der Priester (31. März 1994), n. 58. 8. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (editio typica, 1997), nn. 2357-2358. Vgl. auch die diversen Dokumente der KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE: Erklärung Persona humana zu einigen Fragen der Sexualethik (29. Dezember 1975); Schreiben homosexualitatis problema an alle Bischöfe der Katholischen Kirche über die Seelsorge für homosexuelle Personen (1. Oktober 1986); Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen (23. Juli 1992); Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (3. Juni 2003). Bezogen auf die homosexuelle Neigung bekräftigt das Schreiben homosexualitatis problema: «Die spezifische Neigung der homosexuellen Person ist zwar in sich nicht sündhaft, begründet aber eine mehr oder weniger starke Tendenz, die auf ein sittlich betrachtet schlechtes Verhalten ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde muß die Neigung selbst als objektiv ungeordnet angesehen werden.» (n. 3). 9. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (editio typica, 1997), n. 2358; vgl. auch C.I.C., can. 208 und C.C.E.O., can. 11. 10. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Memorandum für Bischöfe, die in Fragen der Zulassung von Kandidaten in Priesterseminare betreffend Homosexualität Rat suchen (A memorandum to Bishops seeking advice in matters concerning homosexuality and candidates for admission to seminary, 9. Juli 1985); KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Schreiben vom 16. Mai 2002: Notitiae 38 (2002), 586. 11. Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 35-36: AAS 84 (1992), 714-718. 12. Vgl. C.I.C., can. 241, § 1: «In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen» und C.C.E.O., can. 342, § 1. 13. Vgl. Optatam totius, n. 6: AAS 58 (1966), 717. Vgl. auch C.I.C., can. 1029: «Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen» und C.C.E.O., can. 758. Jemanden nicht zu den Weihen zu berufen, der die erforderlichen Qualitäten nicht hat, ist keine ungerechte Diskriminierung: vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen. 14. Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 43-59: AAS 84 (1992), 731-762. 15. Vgl. a. a. O., n. 43: «Der Priester, dazu berufen, lebendiges Bild Jesu Christi, Haupt und Hirte der Kirche, zu sein, muß versuchen, in sich jene menschliche Vervollkommnung - so weit wie möglich - zu widerspiegeln, die im Sohn Gottes aufleuchtet und die mit einzigartiger Wirksamkeit in dessen Zugang zu den anderen transparent wird.»: AAS 84 (1992), 732. 16. Vgl. a. a. O., nn. 44 und 50: AAS 84 (1992), 733-736 und 746-748. Vgl. auch: KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Rundschreiben Entre las más delicadas betreffend die Skrutinien über die Eignung der Kandidaten an die Diözesanbischöfe und die anderen Ordinarien, welche die kanonische Fakultät zur Zulassung zu den heiligen Weihen besitzen (10. November 1997): Notitiae 33 (1997), 495-506, im besonderen den Anhang V. 17. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE, Direktorium für den pastoralen Dienst der Bischöfe Apostolorum Successores (22. Februar 2004), n. 88. 18. Vgl. C.I.C., can. 1052, § 3: «Wenn [...] der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen». Vgl. auch C.C.E.O., can. 770. 19. Vgl. C.I.C., can. 1051: «Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers [...] muß es ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand». 20. Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 50 und 66: AAS 84 (1992), 746-748 und 772-774. Vgl. auch die Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, n. 48. 21. Vgl. Pastores dabo vobis, n. 69: AAS 84 (1992), 778. [ENDE DES DOKUMENTS.] Beten wir für alle in der Instruktion genannten Verantwortlichen für die Entscheidung über die heiligen Weihen und für die Priesterausbildung! Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik www.padre.at P. S. Ein aktueller Kommentar aus meiner Feder zur authentischen Instruktion findet sich im nachfolgenden Eintrag des seit 8. März 2004 laufenden Blogprojektes! Trackbacks
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