Tuesday, November 29. 2005
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare, Skandal St. Pölten
Comments (0) Trackbacks (8) APPROBIERTE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG DER INSTRUKTION ÜBER DIE NICHTZULASSUNG HOMOSEXUELLER ZUR WEIHE: POSITION DER KIRCHE ZUR HOMOSEXUALITÄT
Von Radio Vatikan ( www.radiovatikan.de ) übernehme ich die nunmehr vom Heiligen Stuhl approbierte und somit vorliegende authentische deutsche Übersetzung der am 4. November 2005 unterzeichneten Römischen Instruktion über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den Heiligen Weihen.
Bereits vor einer Woche hatte ich eine spontane wissenschaftliche Arbeitsübersetzung geschaffen, die von mindestens einem empfehlenswerten Nachrichtendienst übernommen wurde und welche sich im Vergleich mit der nunmehr offiziell approbierten deutschen Übersetzung als korrekt erwies. Zusätzliche Hervorhebungen erfolgen meinerseits nur vor und in dem Absatz mit den "drei Jahren", damit klar wird, daß sich die viel diskutierten drei Jahre nur auf "Tendenzen" vorübergehender Art beziehen. Außerdem habe ich in den Anmerkungen der Instruktion alle Zitate hervorgehoben, damit sie leichter erkennbar sind und gleichzeitig auch der vom Dokument besonders betonte Aspekt der bräutlichen Liebe stärker hervortritt. (Hier ist auch schon mein Kommentar zur Instruktion.) KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN INSTRUKTION ÜBER DIE KRITERIEN ZUR BERUFUNGSKLÄRUNG VON PERSONEN MIT HOMOSEXUELLEN TENDENZEN IM HINBLICK AUF IHRE ZULASSUNG FÜR DAS PRIESTERSEMINAR UND ZU DEN HEILIGEN WEIHEN ROM 2005 EINLEITUNG In Kontinuität mit der Lehre des II. Vatikanischen Konzils und insbesondere mit dem Dekret über die Priesterausbildung Optatam totius (1) hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen verschiedene Dokumente veröffentlicht, um eine angemessene und umfassende Ausbildung der künftigen Priester zu fördern. Zu ihren verschiedenen Aspekten wurden Orientierungshilfen und genaue Normen vorgelegt. (2) Inzwischen hat auch die Bischofssynode des Jahres 1990 über die Priesterausbildung unter den gegenwärtigen Bedingungen nachgedacht, um die Lehre des Konzils zu diesem Thema zu vervollständigen und für die Welt von heute deutlicher und wirksamer zu machen. Im Anschluß an diese Synode hat Johannes Paul II. das Nachsynodale Apostolische Schreiben Pastores dabo vobis (3) veröffentlicht. Im Licht dieser reichhaltigen Lehre beabsichtigt die vorliegende Instruktion nicht, alle Fragen im affektiven und sexuellen Bereich zu behandeln, die eine aufmerksame Klärung während der gesamten Ausbildungszeit erfordern. Sie enthält Normen zu einer besonderen Frage, die durch die gegenwärtige Situation dringlicher geworden ist. Es geht darum, ob Kandidaten, die tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben, für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zugelassen werden sollen oder nicht. 1. Affektive Reife und geistliche Vaterschaft Gemäß der beständigen Überlieferung der Kirche empfängt die heilige Weihe gültig nur ein getaufter Mann. (4) Im Sakrament der Weihe wird der Kandidat durch den Heiligen Geist in neuer und spezifischer Weise Jesus Christus gleichgestaltet: in der Tat verkörpert der Priester sakramental Christus, das Haupt, den Hirten und den Bräutigam der Kirche. (5) Aufgrund dieser Gleichgestaltung mit Christus muß das ganze Leben des geweihten Dieners von der Hingabe seiner ganzen Person an die Kirche und von einer authentischen Hirtenliebe durchdrungen sein. (6) Der Kandidat für das Weiheamt muß deshalb zur affektiven Reife gelangen. Eine solche Reife wird ihn befähigen, eine korrekte Beziehung zu Männern und zu Frauen zu pflegen, und in ihm einen wahren Sinn für die geistliche Vaterschaft gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft, die ihm anvertraut wird, entwickeln. (7) 2. Homosexualität und Weiheamt Vom II. Vatikanischen Konzil bis heute haben verschiedene lehramtliche Dokumente - insbesondere der Katechismus der Katholischen Kirche - die kirchliche Lehre über Homosexualität bekräftigt. Der Katechismus unterscheidet zwischen homosexuellen Handlungen und homosexuellen Tendenzen. Bezüglich der homosexuellen Handlungen lehrt er, daß sie in der Heiligen Schrift als schwere Sünden bezeichnet werden. Die Überlieferung hat sie stets als in sich unsittlich und als Verstoß gegen das natürliche Gesetz betrachtet. Sie können daher in keinem Fall gebilligt werden. Die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen, die bei einer gewissen Anzahl von Männern und Frauen vorkommen, sind ebenfalls objektiv ungeordnet und stellen oft auch für die betroffenen Personen selbst eine Prüfung dar. Diesen Personen ist mit Achtung und Takt zu begegnen; man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen. Sie sind berufen, den Willen Gottes in ihrem Leben zu erfüllen und die Schwierigkeiten, die ihnen erwachsen können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen. (8) Im Licht dieser Lehre hält es dieses Dikasterium im Einverständnis mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig, mit aller Klarheit festzustellen, daß die Kirche - bei aller Achtung der betroffenen Personen (9) - jene nicht für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben oder eine so genannte homosexuelle Kultur unterstützen. (10) Die genannten Personen befinden sich nämlich in einer Situation, die in schwerwiegender Weise daran hindert, korrekte Beziehungen zu Männern und Frauen aufzubauen. Die negativen Folgen, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen erwachsen können, sind nicht zu übersehen. Falls es sich jedoch um homosexuelle Tendenzen handelt, die bloß Ausdruck eines vorübergehenden Problems, wie etwa eine noch nicht abgeschlossene Adoleszenz sind, so müssen sie wenigstens drei Jahre vor der Diakonenweihe eindeutig überwunden sein. 3. Die Feststellung der Eignung der Kandidaten durch die Kirche Jede Priesterberufung enthält zwei voneinander nicht trennbare Aspekte: die ungeschuldete Gabe Gottes und die verantwortliche Freiheit des Menschen. Die Berufung ist ein Geschenk der göttlichen Gnade, das durch die Kirche, in der Kirche und zum Dienst an der Kirche empfangen wird. Der Mensch schenkt sich Gott freiwillig, indem er in Liebe auf seinen Ruf antwortet. (11) Der bloße Wunsch, Priester zu werden, reicht nicht aus, und es besteht kein Recht darauf, die heilige Weihe zu empfangen. In ihrer Verantwortung, die notwendigen Voraussetzungen für den Empfang der von Christus eingesetzten Sakramente zu bestimmen, steht es der Kirche zu, die Eignung dessen festzustellen, der in das Priesterseminar eintreten will (12), ihn während der Jahre der Ausbildung zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen, wenn erwiesen ist, daß er über die erforderlichen Eigenschaften verfügt. (13) Die Ausbildung des künftigen Priesters muß in der wesentlichen gegenseitigen Ergänzung der vier Ausbildungsdimensionen erfolgen: der menschlichen, der geistlichen, der wissenschaftlichen und der pastoralen. (14) In diesem Zusammenhang gilt es, die besondere Bedeutung der menschlichen Ausbildung zu unterstreichen, die das unverzichtbare Fundament der ganzen Ausbildung darstellt. (15) Um einen Kandidaten zur Diakonenweihe zuzulassen, muß die Kirche unter anderem feststellen, daß die affektive Reife des Kandidaten für das Priestertum erlangt wurde. (16) Der Ruf zu den Weihen liegt in der persönlichen Verantwortung des Bischofs (17) oder des höheren Oberen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens jener, denen sie die Verantwortung für die Ausbildung anvertraut haben, müssen der Bischof oder der höhere Obere vor der Zulassung eines Kandidaten zur Weihe zu einem moralisch sicheren Urteil über seine Eignung gelangen. Im Fall eines ernsten Zweifels daran dürfen sie ihn nicht zur Weihe zulassen. (18) Die Prüfung der Berufung und der Reife des Kandidaten ist auch eine gewichtige Aufgabe des Rektors und der anderen Seminarerzieher. Vor jeder Weihe muß der Rektor sein Urteil über die von der Kirche verlangten Voraussetzungen des Kandidaten abgeben. (19) Bei der Prüfung der Eignung für die Weihe fällt dem Spiritual eine wichtige Aufgabe zu. Wenngleich er an die Verschwiegenheit gebunden ist, vertritt er doch die Kirche im Forum internum. Im Rahmen der Gespräche mit dem Kandidaten muß der Spiritual vornehmlich an die kirchlichen Anforderungen bezüglich der priesterlichen Keuschheit und der für den Priester erforderlichen affektiven Reife erinnern. Auch muß er ihm unterscheiden helfen, ob er die nötigen Voraussetzungen hat. (20) Er hat die Pflicht, alle Eigenschaften der Persönlichkeit zu bewerten und sich zu vergewissern, daß der Kandidat keine Schwierigkeiten im sexuellen Bereich hat, die mit dem Priestertum unvereinbar sind. Wenn ein Kandidat Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen hat, sind der Spiritual wie auch der Beichtvater im Gewissen verpflichtet, ihm abzuraten, weiter den Weg zur Weihe zu beschreiten. Selbstverständlich gilt, daß der Kandidat selbst der erste Verantwortliche für seine eigene Ausbildung ist. (21) Er muß sich vertrauensvoll dem Urteil der Kirche, des Bischofs, der zu den Weihen ruft, des Seminarrektors, des Spirituals und der anderen Seminarerzieher überlassen, denen der Bischof oder der höhere Obere die Aufgabe der Ausbildung der künftigen Priester anvertraut hat. Es wäre in schwerwiegendem Maß unehrlich, wenn ein Kandidat die eigene Homosexualität verbergen würde, um - trotz allem - zur Weihe zu gelangen. Eine derart unaufrichtige Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, der Zuverlässigkeit und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit jener auszeichnen muß, die sich berufen fühlen, Christus und seiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen. SCHLUSS Diese Kongregation bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Bischöfe, die höheren Oberen und alle zuständigen Verantwortlichen eine aufmerksame Prüfung bezüglich der Eignung der Weihekandidaten von der Aufnahme in das Priesterseminar bis zur Weihe durchführen. Diese Prüfung muß im Licht eines Priesterbildes erfolgen, das der kirchlichen Lehre entspricht. Die Bischöfe, die Bischofskonferenzen und die höheren Oberen haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieser Instruktion treu befolgt werden, zum Wohl der Kandidaten selbst und um der Kirche stets geeignete Priester und wahre Hirten nach dem Herzen des Herrn zu gewährleisten. Papst Benedikt XVI. hat die vorliegende Instruktion am 31. August 2005 approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet. Rom, am 4. November 2005, dem Gedenktag des hl. Karl Borromäus, des Patrones der Seminare. ZENON Card. GROCHOLEWSKI, Präfekt J. MICHAEL MILLER, C.S.B., Titularerzbischof von Vertara, Sekretär ANMERKUNGEN 1. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Priesterausbildung Optatam totius (28. Oktober 1965): AAS 58 (1966), 713-727. 2. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis (6. Januar 1970; Neuauflage, 19. März 1985); Das Philosophiestudium in den Seminaren (20. Januar 1972); Leitgedanken für die Erziehung zum priesterlichen Zölibat (11. April 1974); Das Kirchenrecht in der Priesterausbildung (2. April 1975); Die theologische Ausbildung der künftigen Priester (22. Februar 1976); Epistula circularis de formatione vocationum adultarum (14. Juli 1976); Instruktion über die liturgische Ausbildung der Priesteramtskandidaten (3. Juni 1979); Rundschreiben: Aktuelle Hinweise für die Einführung der Priesteramtskandidaten in das geistliche Leben (6. Januar 1980); Orientierung zur Erziehung in der menschlichen Liebe. Hinweise zur geschlechtlichen Erziehung (1. November 1983); La Pastorale della mobilità umana nella formazione dei futuri sacerdoti (25. Januar 1986); Leitlinien für die Ausbildung der künftigen Priester in den Medien der sozialen Kommunikation (19. März 1986); Lettera circolare riguardante gli studi sulle Chiese Orientali (6. Januar 1987); Maria in der intellektuellen und geistlichen Ausbildung (25. März 1988); Leitlinien für das Studium und den Unterricht der Soziallehre der Kirche in der Priesterausbildung (30. Dezember 1988); Instruktion über das Studium der Kirchenväter in der Priesterausbildung (10. November 1989); Richtlinien für die Vorbereitung der Seminarerzieher (4. November 1993); Richtlinien für die Ausbildung der Priesteramtskandidaten im Hinblick auf die Probleme von Ehe und Familie (19. März 1995); Instruktion an die Bischofskonferenzen über die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder von Ordensfamilien kommen (9. Oktober 1986 und 8. März 1996); Der propädeutische Abschnitt (10. Mai 1998); Lettere circolari circa le norme canoniche relative alle irregolarità e agli impedimenti sia ad Ordines recipiendos, sia ad Ordines exercendos (27. Juli 1992 und 2. Februar 1999). 3. JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis (25. März 1992): AAS 84 (1992), 657-864. 4. Vgl. C.I.C., can. 1024 und C.C.E.O., can. 754; JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe (22. Mai 1994): AAS 86 (1994), 545-548. 5. Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), Nr. 2: AAS 58 (1966), 991-993; Pastores dabo vobis, Nr. 16: AAS 84 (1992), 681-682. In Bezug auf die Gleichgestaltung mit Christus, dem Bräutigam der Kirche, hält Pastores dabo vobis fest: «Der Priester ist berufen, lebendiges Abbild Jesu Christi, des Bräutigams der Kirche zu sein [...]. Er ist also dazu berufen, in seinem geistlichen Leben die Liebe des Bräutigams Christus zu seiner Braut, der Kirche, wiederzubeleben. Sein Leben soll auch von diesem Wesensmerkmal erleuchtet und angeleitet werden, das von ihm verlangt, Zeuge der Liebe Christi als des Bräutigams seiner Kirche [...] zu sein» (Nr. 22): AAS 84 (1992), 691. 6. Vgl. Presbyterorum ordinis, Nr. 14: AAS 58 (1966), 1013-1014; Pastores dabo vobis, Nr. 23: AAS 84 (1992), 691-694. 7. Vgl. KONGREGATION FÜR DEN KLERUS, Direktorium Dives Ecclesiae für Dienst und Leben der Priester (31. März 1994), Nr. 58. 8. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (Editio typica, 1997), nn. 2357-2358. Vgl. auch die verschiedenen einschlägigen Dokumente der KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE: Erklärung zu einigen Fragen der Sexualethik Persona humana (29. Dezember 1975); Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über die Seelsorge für homosexuelle Personen Homosexualitatis problema (1. Oktober 1986); Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen (23. Juli 1992); Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (3. Juni 2003). Bezüglich der homosexuellen Neigung stellt das Schreiben Homosexualitatis problema fest: «Die spezifische Neigung der homosexuellen Person ist zwar in sich nicht sündhaft, begründet aber eine mehr oder weniger starke Tendenz, die auf ein sittlich betrachtet schlechtes Verhalten ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde muß die Neigung selbst als objektiv ungeordnet angesehen werden.» (Nr. 3). 9. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (Editio typica, 1997), Nr. 2358; vgl. auch C.I.C., can. 208 und C.C.E.O., can. 11. 10. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, A memorandum to Bishops seeking advice in matters concerning homosexuality and candidates for admission to seminary (9. Juli 1985); KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Schreiben vom 16. Mai 2002: Notitiae 38 (2002), 586. 11. Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 35-36: AAS 84 (1992), 714-718. 12. Vgl. C.I.C., can. 241, § 1: «In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.» Vgl. auch C.C.E.O., can. 342, § 1. 13. Vgl. Optatam totius, Nr. 6: AAS 58 (1966), 717. Vgl. auch C.I.C., can. 1029: «Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen.» Vgl. auch C.C.E.O., can. 758. Jene nicht zu den Weihen zuzulassen, die die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht haben, ist keine ungerechte Diskriminierung. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen. 14. Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 43-59: AAS 84 (1992), 731-762. 15. Vgl. ebd., Nr. 43: «Der Priester, der dazu berufen ist, 'lebendiges Abbild' Jesu Christi, des Hauptes und Hirten der Kirche, zu sein, muß versuchen, im Maße des Möglichen in sich jene menschliche Vollkommenheit widerzuspiegeln, die im menschgewordenen Sohn Gottes aufleuchtet und mit einzigartiger Wirksamkeit in seinem Verhalten gegenüber den anderen [...] durchscheint.»: AAS 84 (1992), 732. 16. Vgl. ebd., Nr. 44 und 50: AAS 84 (1992), 733-736 und 746-748. Vgl. auch: KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Rundschreiben Entre las más delicadas a los Exc.mos y Rev.mos Señores Obispos diocesanos y demás Ordinarios canónicamente facultados para llamar a las Sagradas Ordenes, sobre Los escrutinios acerca de la idoneidad de los candidatos (10. November 1997): Notitiae 33 (1997), 495-506, besonders Anhang V. 17. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Apostolorum Successores (22. Februar 2004), Nr. 88. 18. Vgl. C.I.C., can. 1052, § 3: «Wenn [...] der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen». Vgl. auch C.C.E.O., can. 770. 19. Vgl. C.I.C., can. 1051: «Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers [...] muß es ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand». 20. Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 50 und 66: AAS 84 (1992), 746-748, 772-774. Vgl. auch die Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, n. 48. 21. Vgl. Pastores dabo vobis, Nr. 69: AAS 84 (1992), 778. [ENDE DES DOKUMENTS.] Ein aktueller Kommentar aus meiner Feder zur authentischen Instruktion findet sich im vorhergegangenen Eintrag des Blogbuches! Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik www.padre.at |
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