Sunday, February 18. 2007
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, Sonstiges
Comments (0) Trackback (1) DER HEILIGE STUHL ZUR FRAGE DES SOGENANNTEN KIRCHENAUSTRITTS UND ZUR AUFGABE DER KIRCHLICHEN HIERARCHIE BEI DER VERMÖGENSVERWALTUNG
Wie der Internetseite des Heiligen Stuhles und, noch genauer, der dem Päpstlichen Rat für die Interpretation von Gesetzestexten gewidmeten Seite zu entnehmen ist, trägt der genannte Päpstliche Rat dazu bei, das kirchliche Recht namens des Papstes in seinen Einzelgesetzen authentisch zu interpretieren und durch erklärende Anmerkungen näher zu erläutern. Ein wenig bekannter wurde der Päpstliche Rat im letzten Jahr durch die von Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. approbierte amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Katholischen Bischofskonferenzen über den sogenannten "Kirchenaustritt", d. h. über die Frage, ob in jedem Falle ein actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica (ein formaler Akt des Abfalls von der Katholischen Kirche) vorliegt, was der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte bekanntlich am 13. März 2006 verneint hat: "Das bedeutet, daß ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern daß er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie [Ablehnung des ganzen christlichen Glaubens], Häresie [beharrliche Leugnung einer Glaubenswahrheit] oder des Schisma [Verweigerung der Unterordnung unter den Papst] voraus (...)
Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica mit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. can. 1364 § 1 CIC) nur vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise." Somit sind nicht wenige sogenannte "ausgetretene" Katholiken weiterhin volle Glieder der Kirche, abgesehen davon, daß das unauslöschliche Siegel der heiligen Taufe und gegebenenfalls der heiligen Firmung sowie der höheren Weihen für immer auf der unsterblichen Einzelseele verbleibt und somit ein sogenannter Austritt rein theologisch betrachtet gar nicht möglich ist. Paradoxerweise scheinen derzeit einige deutschsprachige Diözesen in ihrer partikularen Gesetzgebung strenger zu sein als Rom. Denn von dieser verbindlichen päpstlichen Information her ist es kaum mehr möglich, beispielsweise einem "ausgetretenen" Christgläubigen ohne Vorliegen einer den Glauben betreffenden Straftat oder ohne als öffentlicher Sünder zu gelten, das kirchliche Begräbnis zu verweigern (vgl. can. 1184 § 1 CIC). Während nun diese bedeutsame amtliche Bekanntmachung längst ins Deutsche übersetzt ist, fehlt für viele erklärende Anmerkungen des genannten Päpstlichen Rates eine solche Übersetzung. Diese wird meinerseits für die "Nota esplicativa VII. La funzione dell'autorità ecclesiastica sui beni ecclesiastici" vom 12. Februar 2004 ohne Gewähr unterhalb geliefert, wobei auf der Internetseite des Heiligen Stuhles derzeit eine Übersetzung des Titels vorliegt: "VII. Die Funktion der kirchlichen Autorität bezüglich ihrer Güter." In dieser erklärenden Anmerkung des Päpstliches Rates für die Interpretation von Gesetzestexten kommt die Einzigartigkeit und das rechte Verständnis des päpstliches Primates sehr schön zum Ausdruck. Die beiden im vorliegenden Blogeintrag genannten Dokumente können durchaus in einem gewissen Zusammenhang gesehen werden, da leider in unserem Sprachraum manche "wegen der Kirchensteuer ausgetreten" sind und sogleich nachzulesen ist, in welcher Weise die Amtsträger der Kirche die Dienstaufsicht betreffend die Verwendung kirchlichen Vermögens ausüben müssen. Ich habe den Titel ein wenig anders übersetzt, wie aus der Gesamtübersetzung leicht hervorgeht: [BEGINN MEINER ÜBERSETZUNG.] VII. Die Aufgabe der kirchlichen Hierarchie in bezug auf das kirchliche Vermögen1 (Communicationes, 36 [2004] 24 - 32) Zum Begriff "Kirchliches Vermögensgut" 1. Die Kirche hat das angeborene Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, um in der Welt die von ihrem Stifter und Herrn Jesus Christus empfangene Sendung zu erfüllen und die ihr eigenen Zwecke zu verwirklichen (cann. 1254; 1255).2 Innerhalb der Kirche gibt es dann zahlreiche Körperschaften mit einer jeweils eigenen Individualität, die von der unterschiedlichen Verfassung, vom spezifischen Zweck und vom Handlungsumfeld herrührt. Diese Körperschaften sind ebenso mit der Fähigkeit ausgestattet, Rechtsträger des Vermögens zu sein, das sie rechtmäßig erworben haben (cann. 1256; 1259).3 Die Kirchlichkeit, welche diese Vermögensgüter alle gemein haben, leitet sich vom Ausgerichtetsein auf die der Kirche eigenen Ziele ab. Dies verhindert jedoch nicht, daß der jeweils für sich in Frage stehenden Körperschaft das Eigentum in exklusiver Weise zukommt. 2. Das kanonische Recht erkennt in besonderer Weise den Körperschaften, welchen es den Status der "juristischen Person" verleiht, die Fähigkeit zu, Rechtsträger von Vermögensgütern zu sein. In der kirchlichen Gesetzgebung können die juristischen Personen (cann. 113 - 123)4 aus Personen oder aus Vermögensgütern bestehen (can. 115 § 1); jene aus Personen bestehenden untergliedern sich in kollegiale und nicht kollegiale (can. 115 § 2).5 Sie können außerdem öffentlich oder privat sein (can. 116).6 Die "öffentlichen" juristischen Personen sind jene, die von der zuständigen kirchlichen Hierarchie errichtet wurden und ihre eigene Aufgabe im Namen der Kirche und im Blick auf das öffentliche Wohl erfüllen (can. 116).7 Konsequenz des öffentlichen Charakters dieser Kategorie juristischer Personen ist die Vorschrift des can. 1257 § 18; darin wird festgelegt, daß die der Universalkirche, dem Apostolischen Stuhl und den öffentlichen juristischen Personen zugehörigen Vermögensgüter rechtstechnisch als "kirchliches Vermögen" anzusehen sind. Diese Kennzeichnung bewirkt zweierlei: 1) wird die kirchliche Relevanz dieser Güter anerkannt; 2) werden solche Güter als unter der Verfügungsgewalt der zuständigen kirchlichen Hierarchie stehend angesehen, wobei immer gewahrt bleibt, daß das Eigentum den einzelnen juristischen Personen selbst zukommt. 3. Das Eigentum der Vermögensgüter liegt folglich immer bei den einzelnen öffentlichen juristischen Personen, die selbst die Verantwortung tragen. Solcher Besitz ist bedingt und gerechtfertigt durch die Teilnahme an der Aufgabe der Sendung der Kirche, und in diesem Sinne ist er den administrativen Kontrollen unterworfen, welche von der kanonischen Gesetzgebung festgelegt sind. In analoger Weise können die Sakralgüter physischen Personen oder privaten juristischen Personen gehören und sind kraft ihres Sakralcharakters auch einer besonderen Regelung unterstellt, welche die Ausübung der Verfügungsrechte gestaltet, ohne jedoch die Inhaberschaft der Rechte selbst zunichte zu machen. Zusammengefaßt heißt dies, daß das der Verfügungsgewalt der kirchlichen Hierarchie unterstellte kirchliche Vermögen auf die vielen öffentlichen juristischen Personen verteilt ist, welche die Eigentümer der einzelnen Güter sind. Im can. 12569 heißt es nämlich: "Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen rechtmäßig erworben hat." Die kirchlichen Gesetze sehen deshalb eine klare Unterscheidung und Autonomie der verschiedenen kirchlichen Körperschaften vor, in gegenseitiger Rücksicht. Deshalb bringt zum Beispiel der "Bankrott" einer Pfarrei nach der kanonischen Rechtsordnung nicht mit sich, daß dieser der Diözese zugeschrieben werden könnte und mit den Vermögensgütern der Diözese oder einer anderen Pfarrei ausgeglichen werden müßte. Auch in der zivilen Rechtsordnung bringt der "Bankrott" einer untergeordneten Körperschaft nicht die Intervention der übergeordneten Körperschaft zur Rückgewinnung der Vermögensgüter mit sich. Zudem dürfte eine eventuelle objektive Verantwortlichkeit des Bischofs als Person nicht einen Eingriff in die Vermögensgüter der Diözese als Körperschaft bewirken. Zum Begriff der "Verwaltung" 4. Der Begriff "Verwaltung" hat eine doppelte Wortbedeutung, die nicht in die Irre führen darf. Verwalten kann nämlich die eigentliche Aufgabe der kirchlichen Hierarchie anzeigen - zu unterscheiden von jener der Gesetzgebung und der Rechtsprechung - die darin besteht, Leitungsakte unter Berücksichtigung der Gesetzeslage zu setzen. Neben dieser Bedeutung, welche vom Bereich der Jurisdiktionsgewalt herrührt, gibt es eine weitere im ökonomischen Sinn, die darauf abzielt, ein Vermögen zu bewahren, fruchtbar zu machen oder zu verbessern. Nun aber ist zu beachten, daß der kirchliche Gesetzgeber den Begriff in beiderlei Sinn anwendet; wenn er beispielsweise im Buch I den Verwaltungsakt behandelt, bezieht er sich ganz klar auf den ersten Begriff von Verwaltung; wenn er hingegen mit can. 127910 die Notwendigkeit festlegt, daß die öffentlichen juristischen Personen einen Verwalter haben sollen, wendet er den zweiten Sinn des Verwaltens an. Es ist wichtig, sich diesen Unterschied bei der Durchsicht des Buches V und im besonderen des darin enthaltenen Titels II über die "Vermögensverwaltung" vor Augen zu halten, weil der Gesetzgeber darin beide Bedeutungen des Begriffes "Verwaltung" in bezug auf die kirchlichen Vermögensgüter anwendet. Konkret, wenn der can. 127311 den Papst als obersten Verwalter der Kirchengüter bezeichnet, bezieht sich das auf die Jurisdiktionsgewalt des Papstes über die Kirche und somit über die Vermögensgüter der öffentlichen juristischen Personen, die für die eigenen Zwecke der Kirche bestimmt sind, und nicht auf eine administrative Aufgabe ökonomischen Charakters, welche vom Herrschaftsrecht über die Vermögensgüter grundgelegt wäre. Der Diözesanbischof und die Verwaltung der kirchlichen Vermögensgüter der Körperschaften 5. Dem Diözesanbischof kommt die Vollmacht und Verpflichtung zu, die Kontrolle der Verwaltung der den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen zugehörigen Vermögensgüter auszuüben (vgl. can. 1276 § 1)12 und die kanonischen juristischen Personen in den vom Recht festgelegten Grenzen zu überwachen (vgl. cann. 392 § 213; 325 § 1). Die Notwendigkeit der übergeordneten Kontrolle wird eben durch die Natur der kirchlichen Vermögensgüter und ihres öffentlichen Charakters bestimmt und darf deshalb nicht als Beschränkung der Autonomie der Körperschaften, sondern muß als Sicherheit derselben erfaßt werden, auch im Hinblick auf eventuelle Interessenskonflikte zwischen der Körperschaft und dem, der in ihrem Namen handelt. Diese Pflicht zur Dienstaufsicht umfaßt einige Aufgaben, welche die Ausübung der Regierungsgewalt mit sich bringen (zum Beispiel die Erlaubnis für Akte außerordentlicher Verwaltung), und andere Aufgaben, die diese Gewalt nicht betreffen (zum Beispiel die Überprüfung der Bilanzen, Verwaltungsinspektionen, finanztechnische und juridische Beratung). Gewöhnlich vertraut der Bischof diese Aufgaben anderen an14. Man bedenke, daß dem Ortsordinarius auch die Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Verwaltungsaktivitäten der privaten Vereinigungen Gläubiger zukommt, im Sinne und in den Grenzen der cann. 30515 und 325. a) Die Verwaltung der Vermögensgüter bei den öffentlichen juristischen Personen Es ist nötig, auf zwei Canones zu verweisen: den 1276 und den 1279.16 Im ersten Paragraph des can. 127617 wird vor allem unterstrichen, daß die Dienstaufsicht der Verwaltung dem Ordinarius zukommt. Es handelt sich dabei um Dienstaufsicht und nicht um Verwaltung. Die Dienstaufsicht umfaßt das Recht zur Inspektion, zur Konteneinsicht, zur Festlegung der Modalitäten für eine korrekte und geordnete Verwaltung, zur Erlaubnis einiger Verwaltungsakte mit einem bestimmten Bedeutungsgrad oder mit einer bestimmten Relevanz (vgl. cann. 1277, 1281, 1285, 1292).18 Die Dienstaufsicht umfaßt daher nicht das Recht, die Körperschaft ersatzweise zu vertreten. Die zweite Hervorhebung hat die abschließende Formulierung des ersten Paragraphen in den Blick zu nehmen: "unbeschadet der Rechtstitel, die ihm weitergehende Rechte einräumen" (z. B. durch päpstliche Delegation oder durch Statut). Schon dieser Paragraph bietet klare Anhaltspunkte: generell hat der Ordinarius nur die Dienstaufsicht über, ausgenommen das allgemeine Recht (z. B. für die Ordensleute) oder andere rechtmäßige Titel gestatten ihm mehr. Der zweite Paragraph des Canon 127619 überträgt dem Ordinarius auch die Vollmacht, die Verwaltung der kirchlichen Vermögensgüter durch Instruktionen zu regeln, die in Konformität zum allgemeinen und partikularen Recht und unter Berücksichtigung der Einzelrechte, der rechtmäßigen Gewohnheiten und Umstände zu erstellen sind. Die Anwendung des Prinzips der Subsidiarität von Seiten des kanonischen Gesetzgebers macht es erforderlich, die vom Codex des kanonischen Rechtes den Teilkirchen und ihrer je eigenen Disziplin gewährten Freiräume auszufüllen. Deshalb kann der Ordinarius je nach Notwendigkeit Instruktionen erlassen, um für die Anwendung der Gesetze im Bereich der kirchlichen Vermögensgüter die Vorgehensweisen und die Zeiträume klarzustellen bzw. zu präzisieren, und zwar im Geist und in den Grenzen des universalen, ergänzenden und partikularen Rechts (Bischofskonferenz, Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen, Diözesangesetze) und mit Wirksamkeit für alle ihm unterstellten juristischen Personen. Mit Bezug auf den can. 127920 sei beachtet, daß das im Canon ausgesprochene Prinzip seine Rückwirkungen auf die Beziehungen hat, welche die juristische Person mit Dritten unterhält, was die Sicherheit der rechtmäßigen Vertretung der Interessen derselben juristischen Person betrifft. Wir können zusammenfassen, daß der Codex des kanonischen Rechtes nicht darauf ausgerichtet ist und auch keine spezifische Vorschrift enthält, die dem Ordinarius direkt und explizit die Vollmacht übertragen würde, kirchliche Körperschaften bzw. öffentliche juristische Personen ersatzweise zu vertreten. Die kanonische Norm legt fest, daß der Ordinarius die Vertretung nur im Falle von Nachlässigkeit des rechtmäßigen Repräsentanten supplieren kann, oder wenn ihm dies vom partikularen Recht bzw. von den Statuten anheimgegeben ist. b) Die Verwaltung der Vermögensgüter bei den privaten juristischen Personen Vorausgesetzt das Prinzip des can. 1257, nach dem die zeitlichen Güter der privaten juristischen Personen rechtstechnisch keine kirchlichen Vermögensgüter sind und daß "die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist", gelten, wird generell betont, daß der Ordinarius die rechtmäßigen Repräsentanten nicht vertreten kann, wenn dies nicht in den Statuten oder in den Errichtungsdekreten explizit vorgesehen ist. Nach der Vorschrift des kanonischen Rechts ist der Eingriff des Ordinarius möglich bei den zu frommen Zwecken gestifteten oder überlassenen Gütern (vgl. can. 325 § 2; can. 130121). Der Papst als oberster Verwalter der kirchlichen Vermögensgüter 6. Es ist wichtig, den Sinn der Unterstellung der kirchlichen Vermögensgüter gegenüber der höchsten Autorität des Papstes korrekt aufzufassen und den Inhalt dessen gut darzulegen. Zu diesem Zweck ist die Weisung des can. 1273 zu berücksichtigen, nach dem "kraft des Leitungsprimates der Papst die oberste Verwaltung und Verfügung über alle Kirchengüter" hat. Es muß sogleich klargestellt werden, daß eine hastige Lektüre dieses Canon absolut abwegig wäre, wenn die Aufgabe des Papstes, die Kirchengüter zu verwalten, mit der charakteristischen Aktivität einer herrschaftlichen Vollmacht über die Güter verwechselt würde. 7. Der Bestätigung des soeben Ausgeführten kann dieselbe buchstäbliche Aussage des can. 1273 dienen, der bei der Herausstellung der Aufgabe des Papstes als Verwalter des kirchlichen Vermögens präzisiert, daß er es kraft des Leitungsprimats ist (vi primatus regiminis). Diese Präzisierung - nicht enthalten im verwandten can. 1518 des CIC des Jahres 1917 - dient dem unmißverständlichen Hinweis, daß der Papst nicht der Besitzer der Vermögensgüter ist, daß er jedoch sehr wohl die Jurisdiktionsgewalt über die kirchlichen Vermögensgüter ausübt (also keine von einem Sachenrecht abgeleitete Vollmacht), die ihm als der höchsten Autorität der Kirche eigen ist.22 Diesbezüglich bekannte bereits der heilige Thomas von Aquin: "Res ecclesiasticae sunt papae ut principalis dispensatoris, non ut domini et possessoris".23 Man kann also festhalten, daß die Einheit des kirchlichen Patrimoniums nicht alleine von den Zwecken her garantiert wird, sondern auch von der Vollmacht des Papstes her - nicht nach Art eines Eigentums, welches ja bei der juristischen Person verbleibt, die die Güter erworben hat - kraft der ihm anvertrauten obersten Regierung und Repräsentation in der Kirche. An dieser Stelle wird es nützlich sein, einige Charakteristika der Aufgabe und der Vollmacht des Papstes in Erinnerung zu rufen. Die Vollmacht des Papstes 8. Der can. 33124 lehrt, daß "der Bischof der Kirche von Rom, (...) kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann", verfügt. Der can. 333 § 1 führt näher aus, daß "der Papst kraft seines Amtes nicht nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern auch über alle Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt hat, durch den zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten Teilkirchen innehaben". 9. Die Vollmacht des Papstes wird durch ganz besondere Wesenszüge geformt, die in anderen sozial organisierten Realitäten nicht zu finden sind. Es kommt dem primatialen Amt eine einheitsstiftende Rolle für die gesamte Kirche zu, wobei die Treue zum Glaubensgut zu garantieren und die Mission voranzutreiben ist. Eine solche Definition der Primatsgewalt impliziert auch die in ihrem Ergebnis enthaltenen Grenzen. In diesem Kontext ist zu verstehen, in welch einzigartiger Weise der Papst und und die einzelnen Teilkirchen zueinander in Beziehung stehen, basierend auf theologischen und ekklesiologischen Grundlagen, die einen spezifischen Zugang auferlegen, klar unterschieden von jenem Zugang, der beim Studium der anderen sozialen oder wirtschaftlichen Realitäten angewendet wird, seien sie nun öffentlicher oder privater Natur. Um konkret zu sein: was die Ausübung der Vollmacht des Papstes betreffend die Teilkirchen betrifft, hat man sich angemessenerweise immer vor Augen zu halten, daß es sich um eine Vollmacht für sich handelt, die von jener des Bischofs zu unterscheiden ist, welche der Papst nicht ersetzt. 10. Was nun die Regierung der Kirche im Bereich der zeitlichen Güter betrifft, hat der Papst zu garantieren, daß diese korrekt auf den ihnen eigenen Zweck hingeordnet werden. Das Spezifische des Primitialamtes kommt unter anderem in der Interventionsmöglichkeit zum Ausdruck, auch in direkter Weise (can. 333 § 1)25 gegenüber jeglichem kirchlichen Vermögensgut, wer es auch immer besitzt, allerdings nur um dessen Nutzung mit Bezug auf die Zwecke der zeitlichen Güter der Kirche sicherzustellen (can. 1254 § 2).26 Tatsächlich kann - wie es in der zivilen Gesellschaft geschieht - auch in der Kirche die öffentliche Funktion des Eigentums von Vermögensgütern in begrenzten Fällen außerordentliche Eingriffe von Seiten der zuständigen Hierarchie legitimieren, die sogar bis zur Enteignung reichen können; diese Vollmacht, der sich der Papst erfreut, muß in Anerkennung der Natur der oberhalb in Erinnerung gerufenen Primatialgewalt und der in der Existenz eines Eigentums einzelner berechtigter juristischer Personen gelegenen Gerechtigkeitsgrundlagen verstanden werden. Es hilft uns, zu wiederholen, daß das Fundament und die Zweckgebundenheit dieser Interventionsvollmacht immer in der Aufgabe des Papstes selbst grundgelegt sind, die oberste Regierung der Kirche - wie oben beschrieben - wahrzunehmen, und nicht in der Herrschaftsberechtigung gegenüber den kirchlichen Vermögensgütern; sogar im außerordentlichen Fall der Enteignung handelt es sich um einen Eingriff jurisdiktioneller Natur (auf dem oben beschriebenen Fundament der dem Papst besonders zukommenden Vollmacht) und nicht um eine Herrschaftsgewalt über die Sache, gerade weil es sich nämlich um eine "Enteignung" handelt. Die Jurisdiktionsakte des Heiligen Stuhles betreffend die kirchlichen Vermögensgüter 11. Der Codex des kanonischen Rechtes sieht einige spezifische Jurisdiktionsakte des Heiligen Stuhles in der Ausübung der Regierungsfunktion im Bereich der zeitlichen Güter vor. Der Heilige Stuhl muß eingreifen bei der Herabsetzung der Meßverpflichtungen oder bei deren Verlegung (cann. 1308; 1309)27 oder auch in einigen Fällen bei der Herabsetzung, Ermäßigung oder Umwandlung der Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen Zwecken (can. 1310).28 Unter diesen Regierungsakten verdient die Gewährung der Erlaubnis zur Veräußerung einiger kirchlicher Vermögensgüter eine besondere Aufmerksamkeit, damit die juridische Natur dieser Akte gut beleuchtet werde. 12. Der can. 129229 verlangt zur Veräußerung der kirchlichen Vermögensgüter die Erlaubnis des Heiligen Stuhles als Erfordernis ad validitatem (zur kanonischen Wirksamkeit), wenn deren Wert die von der Bischofskonferenz festgelegte Höchstsumme übersteigt (can. 1292 § 1).30 Im kanonischen Recht versteht man unter Erlaubnis die von der zuständigen Autorität gegenüber einem Subjekt erteilte Genehmigung, eine Befugnis oder ein Recht auszuüben, über welches das Subjekt bereits als Rechtsträger verfügt, aber dessen Ausübung aus Gründen öffentlichen Interesses von einer "äußeren" Kontrolle desselben Rechtes abhängt. In Wirklichkeit implizieren die Erlaubnisse und andere Verwaltungseingriffe dieser Art nicht die zu eigen machende Übernahme des Projekt-Inhaltes, für das die Erlaubnis oder das nulla osta erteilt werden. Wenn der Heilige Stuhl die Erlaubnis für eine Veräußerung kirchlicher Vermögensgüter zubilligt, übernimmt er nicht die mit der Veräußerung verbundenen eventuellen wirtschaftlichen Verantwortlichkeiten, sondern garantiert nur, daß die Veräußerung mit der Zweckgebundenheit des kirchlichen Vermögens im Einklang steht. Die Verantwortung, welche von seiner Handlung herrührt, bezieht sich ausschließlich auf die rechte Ausübung der Regierungsgewalt der Kirche. Die Erlaubnis, um die es hier geht, ist daher kein Akt herrschaftlicher Vermögensverfügung, sondern ein Akt der Verwaltungsvollmacht, der darauf abzielt, den guten Gebrauch des Vermögens der öffentlichen juristischen Personen der Kirche sicherzustellen. 13. Zusammengefaßt: weil die Primatsfunktion in bezug auf die kirchlichen Vermögensgüter zur öffentlichen Sphäre der Regierung der Kirche zählt, ist der Papst auf keinerlei Weise verpflichtet, die Verantwortung für die Konsequenzen aus den von den unmittelbaren Vermögensverwaltern der verschiedenen juristischen Personen vorgenommenen ökonomischen Verwaltungsakten zu übernehmen, weil er eben nicht deren Verwalter im Sinne des Privatrechts ist, sondern ein solcher vi primatus regiminis ist, kraft seiner öffentlichen Position in der Kirche. Vatikanstadt, am 12. Februar 2004 Julián Card. Herranz, Präsident Bruno Bertagna, Titularbischof von Drivasto, Sekretär [ANMERKUNGSAPPARAT:] 1) Im Text wird Bezug genommen auf den Codex des kanonischen Rechtes (CIC), wobei in den Anmerkungen auf die jeweiligen Bezugstellen des Codex der Canones der Orientalischen Kirchen (CCEO) verwiesen wird. 2) Cann. 1007; 1009 § 1 CCEO. 3) Cann. 1008 § 2; 1010 CCEO. 4) Cann. 920-930 CCEO. 5) Can. 923 CCEO. 6) Can. 921 § 2 CCEO. 7) Can. 921 § 2 CCEO. 8) Can. 1009 § 2 CCEO. 9) Can. 1008 § 2 CCEO. 10) Can. 1023 CCEO. 11) Can. 1008 § 1 CCEO. 12) Can. 1022 CCEO. 13) Can. 201 CCEO. 14) Zur kanonischen Vertretung der kirchlichen Körperschaften halte man sich das allgemeine Prinzip vor Augen, welches vom can. 118 dargeboten wird, der da lautet: "Eine öffentliche juristische Person vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird". Das von diesem Canon dargelegte Prinzip bietet ein gültiges Kriterium zur Feststellung der rechtmäßigen Vertreter der kirchlichen Körperschaften: einige sind vom Gesetz bestimmt, andere von den Statuten oder von den Gründungsregistern. Wir weisen darauf hin, daß die Verwalter des kirchlichen Vermögens nicht notwendigerweise mit den rechtmäßigen Vertretern ident sind. Zum Beispiel: die Vermögensgüter der Diözese werden vom Diözesanökonom unter der Autorität des Bischofs verwaltet (can. 494 § 3), aber der rechtmäßige Vertreter der Diözese ist der Bischof; die von Kollegialorganen verwalteten juristischen Personen haben eine physische Person als rechtmäßigen Vertreter. Nun frägt man sich: kann der Ordinarius die unmittelbaren rechtmäßigen Vertreter der kirchlichen Körperschaften supplieren? In Bezug auf die Verwaltung der Vermögensgüter der öffentlichen juristischen Personen muß man zwei Canones erwähnen: den 1276 und den 1279. Aus den Bestimmungen der beiden Canones können wir ableiten, daß der Codex des kanonischen Rechtes nicht darauf ausgerichtet ist und auch keine spezifische Vorschrift enthält, die dem Ordinarius direkt und explizit die Vollmacht übertragen würde, kirchliche Körperschaften bzw. öffentliche juristische Personen ersatzweise zu vertreten. Die kanonische Norm legt fest, daß der Ordinarius die Vertretung nur im Falle von Nachlässigkeit des rechtmäßigen Repräsentanten supplieren kann, oder wenn ihm dies vom partikularen Recht bzw. von den Statuten anheimgegeben ist. Was die privaten juristischen Personen betrifft, wird - vorausgesetzt das Prinzip des can. 1257, nach dem die zeitlichen Güter der privaten juristischen Personen rechtstechnisch keine kirchlichen Vermögensgüter sind und von den eigenen Statuten bestimmt werden - generell betont, daß der Ordinarius die rechtmäßigen Repräsentanten nicht vertreten kann, wenn dies nicht explizit in den Statuten oder in den Errichtungsdekreten vorgesehen ist. Nach der Vorschrift des kanonischen Rechts ist der Eingriff des Ordinarius möglich bei den zu frommen Zwecken gestifteten oder überlassenen Gütern (vgl. cann. 325 § 2; 1301). Im Hinblick auf den Bereich der Rechtsprechung ist es nötig, sich auf den can. 1480 zu beziehen; generell kann der Ordinarius im Falle von Abwesenheit oder Nachlässigkeit die rechtmäßigen Vertreter jeder ihm untergebenen juristischen Person vor Gericht supplieren. Wie ist es aber tatsächlich möglich, daß er auf prozessualer Ebene eingreift, wenn er nicht ersatzweise rechtmäßiger Vertreter einer privaten juristischen Person für die Vermögensgüter sein kann? Von allem bisher Dargelegten her scheint es nötig, die folgenden Schlüsse im Hinblick auf die Einbindung der objektiven Verantwortung des Bischofs oder jedenfalls des zuständigen Oberen zu ziehen, was die von einem rechtmäßigen Vertreter der ihm unterstellten kirchlichen Körperschaften vorgenommenen Verwaltungsakte betrifft. Wenn der rechtmäßige Vertreter im eigenen Kompetenzbereich agiert, können seine eventuellen Nachlässigkeiten seinem Oberen nicht angerechnet werden. Wenn der rechtmäßige Vertreter ein Rechtsgeschäft gegen die Direktiven des Oberen und ohne dessen Wissen zu Ende bringt, kann die Verantwortung für den Akt nicht dem Oberen zugerechnet werden. Wenn der rechtmäßige Vertreter mit der schriftlichen Erlaubnis des Oberen handelt, indem ersterer die Dokumentation so verfälscht, daß der gute Glaube in die Irre geführt würde, kann der Obere nicht beschuldigt werden. Wenn der rechtmäßige Vertreter trotz klarer Manifestation seiner nicht korrekten Absichten mit der schriftlichen Erlaubnis des Oberen handelt, ergäbe sich logisch eine Mitverantwortung von dessen Seite. Abschließend muß präzisiert werden, daß eine Sache die Verantwortung der Personen ist, eine andere Sache jene der Körperschaft. 15) Can. 577 CCEO. 16) Cann. 1022; 1023 CCEO. 17) Cann. 1022 CCEO. 18) Cann. 1031; 1024; 1029; 1036 CCEO. 19) Cann. 1022 CCEO. 20) Can. 1023 CCEO. 21) Can. 1045 CCEO. 22) Vgl. Communicationes V (1973) 97. 23) Summa Theologiae, II-II, q. 10, art. 1 ad 7. 24) Can. 45 § 1 CCEO. 25) Can. 45 § 1 CCEO. 26) Can. 1007 CCEO. 27) Cann. 1052; 1053 CCEO. 28) Can. 1054 CCEO. 29) Can. 1036 CCEO. 30) Can. 1036 § 1 CCEO. Eine solche Erlaubnis ist auch für die Veräußerung aufgrund eines Gelübdes der Kirche geschenkter oder künstlerisch und historisch wertvoller Sachen erforderlich. [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG.] Am kommenden Aschermittwoch startet nicht nur der Unterricht für alle Kinder, die gerne in der Wallfahrtskirche St. Marien Buchenhüll ihre erste Heilige Kommunion empfangen wollen, sondern auch die heilige Fastenzeit an einem strengen Fleischabstinenz- und Fasttag, an dem für alle vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Beginn des 60. Lebensjahres nur eine einmalige Vollsättigung erlaubt ist, und zwar ohne Fleisch. Der strenge Verzicht auf Fleischspeisen (die Abstinenz) selbst gilt vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Lebensende. Ab demselben Lebensalter sind wir an allen Freitagen des Jahres zu einem Freitagsopfer verpflichtet, in Ernstnahme des heiligen Kreuzes- und Erlösungsopfers Jesu Christi, das in jeder Heiligen Messe unblutig erneuert wird. Und wenn jemand an einem Freitag diese zu Ehren des Todes unseres Herrn Jesus Christus erbrachte Fleischenthaltung - aus welchen Gründen auch immer - nicht erbringen kann, darf und muß er sich in unseren Breiten dann ein anderes Freitagsopfer erwählen, sei dies nun ein besonderes Werk der Gottesliebe oder oder Nächstenliebe, getreu dem Evangelium: "Wenn ihr nur die liebt, die euch lieben, welchen Dank erwartet ihr dafür? Auch die Sünder lieben die, von denen sie geliebt werden (...) Ihr aber sollt eure Feinde lieben und sollt Gutes tun und leihen, auch wo ihr nichts dafür erhoffen könnt. Dann wird euer Lohn groß sein, und ihr werdet Söhne des Höchsten sein; denn auch er ist gütig gegen die Undankbaren und Bösen." (Lk 6,32.35) So bleibt der neben dem Aschermittwoch im lateinischen Ritus noch verbliebene andere strenge Fast- und Abstinenztag, der Karfreitag, das ganze Jahr hindurch präsent, wohingegen die Sonntage natürlich nie Fastentage sein sollen, weil - auch in der Fastenzeit - die fleischliche Auferstehung unseres Herrn Jesus Christus an jedem Sonntag im Mittelpunkt steht. Ich verweise besonders auf den geschlossenen Charakter der Fastenzeit: es wäre ein guter Vorsatz, den Fasching wirklich mit dem Aschermittwoch zu beenden und grundsätzlich erst nach der Osternacht wieder lebendigere Unterhaltungsveranstaltungen zu besuchen. Ein besonders guter Vorsatz wäre es auch, sinnlos überzogenen Alkoholkonsum Richtung null zu reduzieren, es gibt auch Humor ohne Alkohol. Und alle Raucher lade ich ein, in der kommenden Fastenzeit in öffentlichen Räumen freiwillig auf die Belastung der Nichtraucher zu verzichten. Und wer mehr fasten möchte: reine Fastentage waren vor den letzten lateinischen Kalender- und Liturgiereformen im deutschen Bereich dann noch alle übrigen Tage der Fastenzeit. Papst Benedikt XVI. hat zur kommenden Fastenzeit geschrieben: "So werde die Fastenzeit für jeden Christen zur erneuten Erfahrung der Liebe Gottes, die uns in Jesus Christus geschenkt worden ist - eine Liebe, die wir unsererseits dem Nächsten weiterschenken müssen, vor allem denen, die leiden und in Not sind. Nur so können wir in reichem Maße der Freude von Ostern teilhaft werden. Maria, die Mutter der Schönen Liebe, leite uns auf diesem Wege der österlichen Bußzeit, einem Weg echter Umkehr zur Liebe Christi. Euch, liebe Brüder und Schwestern, wünsche ich eine fruchtbare Fastenzeit und erteile allen von Herzen den besonderen Apostolischen Segen. Amen." Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik http://www.internetpfarre.de |
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Erfreulicherweise sind im Amtsblatt der katholischen Bischofskonferenz Österreichs vom 15. Februar 2012 unter dem Punkt "II. Gesetze und Verordnungen" (S. 7 - 8) Richtlinien für das Begräbnis der Leiber von Verstorbenen, die aus der Kirche "ausgetreten" s
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