Thursday, March 20. 2008
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Aktuelle Predigt, Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare
Comments (0) Trackbacks (5) JEDE HEILIGE TAUFE UND JEDE FEIER DER OSTERNACHT BETREFFEN DIE GANZE KIRCHE WELTWEIT
Wie in der vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz im Januar 2008 herausgegebenen Arbeitshilfe Nr. 220 "Die Feier der Kindertaufe. Pastorale Einführung" nachlesbar, erinnern die Unterzeichner Karl Kardinal Lehmann, Christoph Kardinal Schönborn, Diözesanbischof Dr. Kurt Koch und Erzbischof Fernand Franck in der Nummer 5 dankenswerterweise an das geltende kanonische Recht der lateinischen Kirche, nach dem die Eltern verpflichtet sind, "dafür zu sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden" (can. 867 § 1 CIC). Die herkömmliche Interpretation geht dabei von etwa vier Wochen aus. Wie in der im Jahr 2007 erschienenen zweiten authentischen Ausgabe des Rituale Romanum auf der Grundlage der Editio typica altera 1973 für die ordentliche Form des Römischen Taufritus ("Die Feier der Kindertaufe") in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes (approbiert durch die Deutsche, Österreichische und Schweizer Bischofskonferenz sowie durch den Erzbischof von Luxemburg und den Erzbischof von Vaduz und dann im Jahre 2006 rekognosziert von der römischen Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung) nachlesbar, ist die heilige Taufe im Notfall sofort zu spenden: "Schwebt das Kind in Lebensgefahr, so soll es unverzüglich getauft werden, wobei dies auch gegen den Willen der Eltern erlaubt geschieht, sogar dann, wenn es sich um ein Kind nichtkatholischer Eltern handelt." (S. 20, Praenotanda, Nr. 8) "Wenn kein Priester oder Diakon da ist, kann bei Lebensgefahr, besonders, wenn es sich um unmittelbare Todesgefahr handelt, jeder Gläubige, ja jeder Mensch, der die rechte Absicht dabei hat, die Taufe spenden. Zuweilen ist er dazu sogar verpflichtet." (S. 14, Praenotanda generalia, Nr. 16) Man darf sowohl durch Untertauchen als auch durch Übergießen taufen, und die dabei zu verwendenden Worte sind in der lateinischen Kirche: "Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes." (Vgl. S. 15, Praenotanda generalia, Nr. 23.) In der schon genannten Editio typica altera 1973 des Ordo Baptismi parvulorum selbst, der zum Bestand des auf Beschluß des Hochheiligen Ökumenischen Zweiten Vatikanischen Konzils und unter der Autorität Papst Pauls VI. veröffentlichten Rituale Romanum für die ordentliche Form der lateinischen Taufspendung gehört, und in der weiterhin auf Bitten des Taufbewerbers bzw. der Eltern usw. zu verwendenden außerordentlichen Form des Römischen Ritus (vgl. das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum vom 7. Juli 2007) gemäß dem im Geiste des Hochheiligen Ökumenischen Tridentinischen Konzils und unter der Autorität Papst Pauls V. veröffentlichten älteren Rituale Romanum lauten die lateinischen Spendeworte übereinstimmend: "Ego te baptizo in nomine Patris, et Filii, et Spiritus Sancti". In sämtlichen mir vorliegenden lateinischen Ritenbüchern wird für die Taufe selbst klar verwiesen, daß zu den Worten "im Namen des Vaters" das erste Übergießen, zu den Worten "und des Sohnes" das zweite Übergießen und zu den Worten "und des Heiligen Geistes" das dritte Übergießen mit Wasser vorzunehmen ist. In der ordentlichen Form wird auch die Möglichkeit des ersten, zweiten und dritten Untertauchens angegeben, und für die außerordentliche Form wird vorgesehen, daß dieses dreimalige taufende Übergießen über dem Haupt des Kindes und in der Form des Kreuzes geschehe (vgl. für alle Diözesen Deutschlands die vom Heiligen Stuhl selbst im Jahre 1950 durch die Ritenkongregation approbierte und weiterhin geltende Collectio Rituum ad instar Appendicis Ritualis Romani in ihrer fünften Ausgabe aus dem Jahre 1960, wobei der aktuelle Codex Iuris Canonici 1983 ab can. 849 zu berücksichtigen ist, was jedoch zu keinen Widersprüchen führt. Ich verweise auch noch auf das wertvolle "Taschenbüchlein für seelsorgliche Notfälle" von GR P. Joachim Reitmaeir O. F. M. Cap., 5. Auflage, München 1952.)
Wenn kein Notfall eintritt und die Heilige Osternacht in den für beide Formen des Römischen Ritus kirchenrechtlich vorgegebenen Zeitrahmen fällt, sodaß die heilige Taufe der Kinder in den ersten Wochen nach der Geburt gespendet werden kann, legt sich dieser wunderbare alte Tauftermin der Ostervigil nahe. "Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach Möglichkeit in der Osternacht gefeiert werde." (can. 856 CIC 1983) Wenn nun die Kindertaufe in der Osternacht gehalten wird, kann in der ordentlichen Form des Römischen Ritus der Empfang der Kinder, auf den das Exorzismus-Gebet und die Salbung mit Katechumenenöl folgen, an einem geeigneten Ort und vor der Vigilfeier stattfinden. Die heilige Taufe selbst hat ihren Platz nach der Weihe des Taufwassers, wie es in der Feier der Heiligen Osternacht für beide Formen des Römischen Ritus vermerkt ist. Es entfallen dann in der ordentlichen Form die ausdeutenden Riten wie die Übergabe der brennenden Taufkerze und der Effata-Ritus (vgl. S. 25, Praenotanda Nr. 28), wohingegen bei Verwendung der außerordentlichen Form des Römischen Taufritus der Wegfall ausdeutender Riten auch in der Osternacht nicht vorgesehen ist. Doch auch für die außerordentliche Form gilt, daß die die eigentliche Taufhandlung einleitenden Zeremonien schon am Morgen des Karsamstags vorausgenommen werden können, sodaß die Taufzeremonie in der Osternacht dann mit der Frage an den Täufling beginnt (dem der Pate die Stimme leiht): "N., glaubst du an Gott, den allmächtigen Vater, den Schöpfer des Himmels und der Erde?" Und so wie kurz danach alle Gläubigen bei der Erneuerung des Taufversprechens, antwortet auch eine Zweizahl von Paten immer im Singular: "Ich glaube." Denn diese persönliche Glaubensannahme und -entscheidung wird bei erwachsenen Taufbewerbern im Katechumenat vorbereitet und wird bei getauften Kindern dann durch die Erziehung und Katechese nachbereitet. Wie die oben an erster Stelle genannte pastorale Einführung zur Feier der Kindertaufe aus dem Januar 2008 feststellt, "darf die Kirche das Geschenk der Taufe auch den Kindern nicht vorenthalten, weil Gottes Liebe aller Leistung der Menschen zuvorkommt. Deshalb werden auch sie durch die Taufe von der Erbsünde befreit und in die Kirche eingegliedert (...) Denn nirgendwo tritt das freie und unverdiente Wesen der Gnade deutlicher ans Licht als bei der Kindertaufe: 'Nicht darin besteht die Liebe, daß wir Gott zuerst geliebt haben, sondern daß Er uns geliebt und Seinen Sohn als Sühne für unsere Sünden gesandt hat' (1 Joh 4,19)." (Nr. 4 und Nr. 17, unter Zitation einer Ansprache des Dieners Gottes Johannes Paul II. anläßlich des Ad-limina-Besuches der katholischen Bischöfe Deutschlands vom 18. November 1999: Notitiae 36 [2000] 16.) Was bewirkt also die heilige Taufe? Das lateinische Kirchenrecht des Jahres 1983 stellt es im can. 849 wunderbar heraus: "Die Taufe ist die Eingangspforte zu den Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert; sie wird nur durch Waschung (lavacrum) mit wirklichem Wasser in Verbindung mit der gebotenen Form der Taufworte gültig gespendet." Diesbezüglich ist an das zu erinnern, was der Radio-Vatikan-Kirchenrechtler Hw. Dr. Gero P. Weishaupt auf Fragen im Zusammenhang mit einem sogenannten "Kirchenaustritt" geantwortet hat. Eine Frage an ihn lautete: "Wenn der Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Austritt im Sinne des Kirchenrechts ist und somit keine kirchenrechtlichen Rechtswirkungen nach sich ziehen kann, drängt sich mir in einem Umkehrschluß die Frage auf, ob es dann nicht auch eine Aufnahme als Mitglied in die Kirche im Sinne des Kirchenrechts geben kann, ohne gleichzeitig der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts beitreten zu müssen." Seine Antwort lautet, wobei Hervorhebungen und Adaptierungen von meiner Seite erfolgen: "Die Antwort ergibt sich aus dem die Mitgliedschaft in der Kirche begründenden Sakrament der Taufe und dem Verhältnis von Gesamtkirche und Teilkirche. Mitglied der Kirche wird man durch die Taufe (vgl. cann. 98, 204, 849 CIC). Die Kirche Jesu Christi existiert konkret in der Katholischen Kirche (can. 204 § 2 CIC i. V. m. Lumen Gentium Nr. 8: 'subsistit in Ecclesia Catholica'). Jeder Gläubige wird also durch die Taufe eingegliedert in die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche. Das aber bedeutet, daß der Getaufte nicht mittelbar durch seine Zugehörigkeit zu einer konkreten Partikularkirche (Teilkirche), etwa einer Diözese (vgl. can. 368 CIC), zur universalen Kirche gehört. Vielmehr wird er durch die Taufe unmittelbar der universalen Kirche eingegliedert, auch wenn sich der Eintritt in die universale Kirche notwendigerweise in einer bestimmten Partikularkirche verwirklicht. Dies geht eindeutig aus dem Schreiben der Glaubenskongregation vom 28. Mai 1992 an die Bischöfe der Katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio hervor (AAS 85 [1993] 843, n. 10.). Durch die Taufe wird man nicht Mitglied einer Ortskirche. 'In der Taufe geht immer wieder die Universalkirche der Ortskirche voraus und schafft sie ... Jeder ist' darum 'überall zu Hause und nicht bloß zu Gast. Es ist immer die eine Kirche, die eine und selbige. Wer in Berlin getauft ist, ist in der Kirche in Rom oder in New York oder in Kinshasa oder in Bangalore oder wo auch immer genauso zu Hause wie in seiner Taufkirche. Er braucht sich nicht umzumelden, es ist die eine Kirche. Die Taufe kommt aus ihr und gebiert in sie hinein' (Joseph Ratzinger, Über die Ekklesiologie de Konstitution 'Lumen Gentium', Vortrag abgedruckt in: Die Tagespost, März 2000). Darum sind Aussagen des Taufspenders zu Beginn einer Taufe wie 'N., mit großer Freude nimmt dich die christliche Gemeinde / unsere Pfarrgemeinde / unsere Ortskirche auf' nach katholischer Theologie (Ekklesiologie) falsch. Es ist die Kirche als ganze, die den Täufling aufnimmt und deren Mitglied er wird." Dr. Weishaupt liegt richtig, denn in der oben bereits zitierten und ab dem 1. Adventsonntag 2008 (bei Verwendung der ordentlichen Form des Römischen Ritus sowie bei ausschließlichem Gebrauch deutscher Hochsprache) verpflichtenden zweiten authentischen Ausgabe auf der Grundlage des Römischen Taufrituale 1973 heißt es nunmehr zu Beginn und anläßlich der Bezeichnung mit dem Kreuz: "N., mit großer Freude empfängt dich die Gemeinschaft der Glaubenden. Im Namen der Kirche bezeichne ich dich mit dem Zeichen des Kreuzes." In der weiterhin gültigen älteren Collectio Rituum 1950 heißt es: "N., tritt ein in Gottes Heiligtum, auf daß du Gemeinschaft habest mit Christus zum ewigen Leben." Und in verschiedenen älteren Diözesanritualien wird vor dem Beginn der gesamten Zeremonie unter anderem als Beginn der Einleitungsansprache vorgeschlagen: "In der Liebe Christi, der den Kindern das Gottesreich versprochen hat, nimmt jetzt die Kirche dieses Kind zur Spendung der heiligen Taufe entgegen." Nicht nur diese rechtgläubige ekklesiologische Adaption der neueren Riten ist überall zu berücksichtigen, sondern auch die (mit Rechtssicherheit seit 14. September 2007) gegebene Möglichkeit, die ältere lateinische Spendeform der Taufe und der anderen Sakramente zu erwählen. Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. legte daher im Artikel 9, § 1, des Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum fest: "Der Pfarrer kann - nachdem er alles gut abgewogen hat - auch die Erlaubnis geben, daß bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Wohl der Seelen dies nahe legt." Man wird diesbezüglich auch eine Spur realistischer - als es in der pastoralen Einführung zur Feier der Kindertaufe aus dem Januar 2008 erscheint - zur Kenntnis nehmen müssen, daß häufiger als bisher heilige Taufen und andere Sakramente außerhalb der jeweiligen Ortspfarrei gespendet werden - vorausgesetzt die Erlaubnis des zuständigen Pfarrers, die sich jedoch im Falle einer für die außerordentliche Form des Römischen Ritus errichteten Personalpfarrei (trotz kumulativer Jurisdiktion) vollständig erübrigt. (Gültig wird die Taufe sowieso gespendet.) Um so wichtiger wird es in Hinkunft wieder sein, zu wissen, daß die Taufe zuerst in die weltweit ausgesendete und bestehende Katholische Kirche eingliedert, und erst dann in die konkrete Rituskirche (in unserem Fall in die lateinische Kirche), und erst dann in die konkrete Teilkirche (Diözese oder gleichgestellte Territorialeinheit der Kirche, mit der Möglichkeit, gleichzeitig einer "Personaldiözese" anzugehören), und erst dann in die konkrete Pfarrei oder gleichgestellte Territorialeinheit, wiederum mit der Möglichkeit, gleichzeitig einer "Personalpfarrei" zuzugehören. Deswegen heißt es in der pastoralen Einführung zur Feier der Kindertaufe (Januar 2008) in der Nummer 29: "Als Eingliederung in die Kirche ist die Taufe auch Aufnahme in die Pfarrgemeinde." Leider werden in dieser Einführung noch nicht die pastoralen Konsequenzen aus der Möglichkeit der älteren lateinischen Taufspendung gezogen. Denn die immer noch in manchen lateinischen Bistümern vorgenommene stille oder direkte Diskriminierung der Gläubigen, die gemäß dem Willen des regierenden Papstes um die außerordentlich-lateinischen Sakramente bitten, kann durch hinkünftige Berücksichtigung beider Formen weiter abgemildert werden. (Interessanterweise nehmen die mir bisher bekannt gewordenen Leitlinien verschiedener Bischofskonferenzen auf das Sakrament der Taufe und auf andere Sakramente in der älteren lateinischen Disziplin keinen Bezug.) Im Hinblick auf die bereits oben kurz mitzitierte Ansprache des Dieners Gottes Johannes Paul II. vom 18. November 1999 muß davon ausgegangen werden, daß die Verweigerung der Kindertaufe nur in ganz seltenen Extremsituationen verantwortet werden kann, wenn also wirklich keinerlei Chance aufleuchtet, daß das Kind mit dem Christentum in Kontakt bleibt. Deshalb verlangte Papst Johannes Paul II., "daß dieses erste christliche Initiationssakrament primär als Geschenk Gottes des Vaters an das Kind angesehen wird." Schon gar nicht darf die Spendung der Taufe nur deshalb verweigert werden, weil diese in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus gewünscht würde. In einem Bistum wurde im Zusammenhang mit der Eingliederung in die Kirche beispielsweise so argumentiert: "Abschließend möchte ich darauf aufmerksam machen, daß es wichtig ist, daß die Familie auch mit dem Leben der Kirche vertraut wird und dort Beheimatung findet. Dies kann durch die Feier der Heiligen Messe in der außerordentlichen Form allein nicht gelingen, sondern bedarf auch eines Hineinwachsens in das Leben der Pfarrei." Hier wird eklatant übersehen, daß sich Kirche überall kristallisiert, wo das Heilige Meßopfer gültig dargebracht wird, unabhängig davon, welcher lateinische oder orientalische Ritus Verwendung findet, noch dazu, wenn dies in voller Einheit mit dem Papst und mit dem Ortsbischof geschieht. Wenn es noch zu wenig Pfarreien mit entsprechenden liturgischen Angeboten im Sinne der Gesamtkirche gibt und auch zu wenig errichtete Personalpfarreien, so kann dies nicht jenen Gläubigen angelastet werden, die um die älteren Sakramentenformen bitten. Vertrautheit mit dem Leben der Kirche hängt keinesfalls von der konkreten legitimen Form des lateinischen Ritus ab. Ein Hineinwachsen in das Leben der eigenen Pfarrei kann von traditionell eingestellten Gläubigen erst dann moralisch wieder gefordert werden, wenn in den Pfarreien flächendeckend auch liturgisch die Fülle des Römischen Ritus zum Ausdruck gebracht werden kann. Setzen wir aber an dieser Stelle fort mit der weiteren Zitation der oben begonnnen Antwort Dr. Weishaupts: "Can. 368 CIC sagt nun in Anlehnung an Lumen Gentium 23 des Zweiten Vatikanischen Konzils u. a., daß die Katholische Kirche aus den und in den Teilkirchen besteht ('in quibus et ex quibus una et unica Ecclesia catholica existit'). Damit ist ein inneres und ein äußeres Element der Gesamtkirche angesprochen. Einerseits besteht sie in den Teilkirchen, in denen sie konkrete Gestalt gewinnt aufgrund des Bischofsamtes und der einen Sendung der Kirche in Wort und Sakrament, so daß die Teilkirche die sichtbare Erscheinungsform der Gesamtkirche ist, andererseits besteht die Gesamtkirche aus Teilkirchen. Inneres und äußeres Element stehen aber nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr greifen beide Elemente der einen Kirche ineinander. Die Gesamtkirche existiert ihrem Wesen nach ganz in der Teilkirche (das besagt die Formel 'in quibus'), zugleich aber wird sie aus den Teilkirchen aufgebaut (das besagt die Formel 'ex quibus'). Doch ist die Kirche nicht das Ergebnis einer Gemeinschaft von Teilkirchen, gleichsam ein Kirchenbund, eine Föderation von Kirchen, vielmehr geht die Gesamtkiche jeder Teilkirche sowohl ontologisch als auch zeitlich voraus (vgl. Brief der Glaubenskongregation vom 22. März 1929, Nr. 9: '... non est enim fructus communionis istarum, sed, pro essentiali suo mysterio, ontologice et temporaliter praecedit quamcumque Ecclesiam particularem'.) Wenngleich daher can. 369 CIC zurecht feststellt, daß die Katholische Kirche in der Teilkirche 'wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt' ('vere inest et operatur'), ist sie dennoch nicht mit ihr identisch, sondern ist ihr ontologisch wie zeitilich vorgeordnet. Darum aber kann es zwischen einer Teilkirche (etwa einer Diözese) und der staatlichen Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes keine Realidentität geben. Die Behauptung einiger Kirchen- und Staatskirchenrechtler (u. a. J. Listl, A. Hollerbach. H. Heimerl, H. Pree u. a.), der Köperschaftsstatus der Kirche[n] in Deutschland gehöre zur rechtlichen Existenz- bzw. Erscheinungsform der Kirche, ist darum ekklesiologisch unhaltbar. Unter diesen ekklesiologischen Bedingungen und Vorgaben muß folglich zwischen der Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche als geistlicher und zugleich in ihren hierarchischen Strukturen und Sakramenten sichtbarer Gemeinschaft einerseits und der Mitgliedschaft in dem staatlichen 'Gebilde der Kirche' als einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes andererseits unterscheiden werden, da beide - Katholische Kirche und Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechtes - nicht identisch sind. Daraus folgt weiter, daß es im Grunde eine doppelte Mitgliedschaft gibt: die zur Katholischen Kirche und die zur Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Erstere wird begründet durch die Taufe, letztere durch die Zugehörigkeit zur Teilkirche, insofern ihr in Deutschland staatlicherseits verfassungsrechtlich der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verliehen ist. 'Eine Realidentität' der Katholischen Kirche, die in und aus Teilkirchen besteht, mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts 'würde voraussetzen, daß man auch aus katholischer Sicht eine durch die Taufe oder Aufnahme in die Katholische Kirche begründete Mitgliedschaft beenden kann ... Ist Kirche aber eine eigene heilsgeschichtliche und rechtliche Größe, dann kann und darf sie sich nicht mit konkreten staatlichen Rechtsformen identifizieren, vor allem dann nicht, wenn wesentliche unaufgebbare ekklesiologische Grundsätze wie das Gliedschaftsrecht betroffen sind' (René Löffler, Ungestraft aus der Kirche austreten? Der staatliche Kirchenaustritt aus kanonistischer Sicht, Würzburg 2007, 159 f.) Aufgrund der obigen Argumente kann die Frage, ob es 'eine Aufnahme als Mitglied in die Kirche im Sinne des Kirchenrechts geben kann, ohne gleichzeitig der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts beitreten zu müssen' bejaht werden. Ekklesiologisch jedenfalls ist dies möglich, 1. weil die Taufe bzw. die Aufnahme eines bereits getauften Nichtkatholiken nicht in die Teilkirche, sondern in die universale Kirche eingliedert, 2. weil die Teilkirche, in der die Gesamtkirche besteht und aus der sie mit anderen Teilkirchen strukturiert ist, nicht mit der Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die der Kirche in Deutschland gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung von staatlicher Seite zuerkannt wird, identisch ist." Und Hw. Dr. Weishaupt hält zu einer anderen Fragestellung auch noch fest: "Die einzige (staatsrechtliche) Folge eines solchen Austrittes ist, daß die Kirche (die Diözese/das Bistum) keine Kirchensteuer mehr erhält. Der aus der Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgetretene Katholik ist zwar weiterhin verpflichtet, die Kirche finanziell zu unterstützen - etwa durch Spenden (vgl. can. 222 § 1 CIC) - doch darf von der finanziellen Unterstützung keineswegs die Wahrnehmung von Rechten in der Kirche abhängig gemacht werden. Der Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts hat keinerlei Rechtsfolgen, führt also auch nicht zum Entzug von Rechten. Da kein Kirchenaustritt vorliegt, hat der aus der Körperschaft öffentlichen Rechts Ausgetretene z. B. unvermindert das Recht auf Sakramente oder auf ein Begräbnis, und den aus der öffentlichen Körperschaft 'Kirche' ausgetretenen Eltern kommt weiterhin das Recht zu, ihr Kind taufen zu lassen. Nach den römischen Bestimmungen und Klärungen vom 13. März 2006 darf ein Pfarrer die Bitte der Eltern, die aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts 'Kirche' durch eine Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde ausgetreten sind, um die Taufe ihres Kindes nicht abschlagen, da sie weiterhin zur Katholischen Kirche gehören. Nur wenn die Eltern aus Glaubensmotiven vor einer kirchlichen (nicht staatlichen!!!) Behörde den Austritt aus der Römisch-Katholischen Kirche schriftlich erklärt haben, hat das kirchenrechtliche Folgen. Doch auch dann darf der Pfarrer die Taufe nur 'aufschieben', wenn keine begründete Hoffnung besteht, 'daß das Kind in der katholischen Religion erzogen wird' (can. 868 § 1, 2° CIC). Wenn sich z. B. andere in der Katholischen Kirche weiterhin verbliebene Familienangehörige oder Bekannte der Eltern der katholischen Erziehung des Kindes annehmen, besteht eine begründete Hoffnung für die katholische Erziehung im Sinne des can. 868 § 1, 2° CIC, auch wenn die eigenen Eltern aus der Kirche im Sinne des universalkirchlichen Rechts, d. h. im Sinne der authentischen Interpretation vom 13. März 2006, ausgetreten sind. Das Partikularrecht in Deutschland hat nur insoweit bindende Kraft, als es dem universalkirchlichen Recht nicht widerpricht. Die deutschen Partikularnormen in Sachen Kirchenaustritt weichen jedoch vom universalkirchlichen Recht ab. Das hat Folgen in der Handlungsweise eines Pfarrers. Dieser sollte sich dennoch darum bemühen, den aus der Körperschaft des öffentlichen Rechtes 'Kirche' Ausgetretenen dazu zu bewegen, wieder in diese Körperschaft einzutreten. Man darf ja anerkennen, daß das deutsche Kirchensteuersystem im Vergleich zu anderen Finanzsystemen (Spenden, freiwillige Kirchenbeiträge) durchaus große Vorzüge hat. Die Kirchensteuer trägt nicht nur zur Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche in Deutschland bei, sondern sichert den seelsorglichen, missionarischen, kulturellen und sozial-karitativen Einsatz der Römisch-Katholischen Kirche in diesem Land. Ohne Kirchensteuer könnten etwa Kirchengebäude, Krankenhäuser, Altenheime, pfarrliche Familienbildungsstätten, Kindergärten, Jugenheime, Waisenhäuser, Erziehungsheime sowie Schulen, Akademien und andere Bildungseinrichtungen nicht mehr von der Kirche in Deutschland getragen werden. Es sind Leistungen der Kirche, die sowohl dem Glauben als auch der Gesellschaft als solcher dienen." So wollen wir in voller Solidarität mit der Kirche Christi, versammelt unter ihrem sichtbaren Haupt des Petrusnachfolgers und somit des sichtbaren Stellvertreters Christi auf Erden, am heutigen Gründonnerstag eintreten in die Heilsgeheimnisse des österlichen Triduums. Wir haben sehr vieles von der heiligen Taufe ausgehend erwogen, und wir wissen, daß die heilige Firmung die Taufgnade des Heiligen Geistes vollendet und besiegelt, sodaß sie im Notfall nur-getauften Kindern von jedem Priester gespendet werden muß, und wir betrachten am heutigen Gründonnerstag ein weiteres Sakrament, das auf der Seele des Empfängers ein unauschlöschliches Siegel hinterläßt: es ist das von unserem Herrn Jesus Christus am heutigen Abend im Abendmahlsaal eingesetzte heilige Sakrament der Weihe, in seiner Dreistufigkeit göttlichen Rechtes: Diakonat, Priestertum und Bischofsamt. Die von Jesus Christus berufenen Apostel haben ihre Bischofswürde durch Handauflegung und Gebet weitergegeben, und so ist es in der Kirche bis heute, ja auch in den mit dem Papst nicht mehr oder noch nicht voll verbundenen Teilkirchen, welche diese apostolische Sukzession (ununterbrochene gültige Weihe-Folge durch Handauflegung und Gebet) und somit alle sieben Sakramente gültig bewahrt haben. Mit der Einsetzung des Priestertums feiern wir heute die Einsetzung des Allerheiligsten Sakramentes des Altares, der Heiligen Messe, der Heiligsten Eucharistie. Doch die volle Freude über diese Sakramente wird erst am Fronleichnamstag zum Ausdruck kommen, denn heute am Gründonnerstag wird alles überschattet vom Verrat an Jesus und von Seinem Leidensbeginn am Ölberg. In dem von Ihm selbst im Abendmahlsaal erstmals gefeierten Heiligen Meßopfer hat er sich bereits am Vorabend des Karfreitags unter den (nur noch äußerlich verbliebenen) Gestalten von Brot und Wein unblutig vorausgeopfert, und wenn wir heute mit dem gültig geweihten Bischof oder Priester die Heilige Messe feiern, so wird dank der heiligen Wandlung (Konskeration) dieses einzigartige Kreuzesopfer Christi wieder voll gegenwärtig auf dem Altar. Doch dies alles wäre nicht möglich, wenn nicht Jesus Christus seiner menschlichen Natur gemäß aus eigener göttlicher Kraft wieder und endgültig auferstanden wäre. Und somit ist die kommende Osternacht wieder die große und wichtigste Feier der Auferstehung Christi im ganzen Kirchenjahr, und von daher wird für die in der Osternacht gespendete Taufe noch klarer als sonst: "Wer getauft wird, wird in den Tod Jesu Christi hineingenommen und mit seiner Auferstehung vereinigt (vgl. Röm 6,4 - 6)." (Pastorale Einführung zur Feier der Kindertaufe, Nr. 1) Daß wir uns alle in der Osternacht (Eichstätt-Buchenhüll: Beginn um 20.30 Uhr) dieser unbezahlbaren Würde - insbesondere bei der mit einem vollkommenen Ablaß belohnten Erneuerung des Taufversprechens - wieder bewußter werden und somit diese Würde durch den Empfang des Bußsakramentes wieder ganz herstellen, erbittet für Euch Euer Kirchenrektor Dr. Alexander Pytlik - Padre Alex Comments
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Es gibt also offenbar eine Gruppe von Priestern, die damit beauftragt sind, die Liturgie zu reformieren bzw. das Überlieferte wieder einzusetzen. Warten wir ab, was noch alles passieren wird, wenn dem Heiligen Vater noch einige Jahre geschenkt werden (was ich sehr hoffe!). Die vielen kleinen Schritte lassen mich hoffen. Nur so ist für Traditionalisten und Konservative eine Rückkehr in die "volle" Gemeinschaft der Römischen Kirche überhaupt möglich.
Es ist ein sehr kleiner Beginn ... |
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Erfreulicherweise sind im Amtsblatt der katholischen Bischofskonferenz Österreichs vom 15. Februar 2012 unter dem Punkt "II. Gesetze und Verordnungen" (S. 7 - 8) Richtlinien für das Begräbnis der Leiber von Verstorbenen, die aus der Kirche "ausgetreten" s
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