Wednesday, November 11. 2009
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare
Comments (0) Trackbacks (2) KOMMENTAR: KEIN NEUER RITUS, ABER / EINZELASPEKTE BEI DEN ANGLO-KATHOLISCHEN PERSONALORDINARIATEN
Ein Kommentar zu Einzelaspekten der neuen Gesetzgebung für die Errichtung von anglo-katholischen Personalordinariaten (im Vergleich zu den schon bestehenden personalen Jurisdiktionen für die Militärseelsorge und für die lateinischen Christgläubigen in Verbundenheit mit der außerordentlichen Form des Römischen Ritus auf dem Gebiet der brasilianischen Diözese Campos, d. h. im Vergleich zum nationalen Militärordinariat und zur personalen Apostolischen Administratur). Kein eigenständiger "neuer" Ritus (= keine neue Rituskirche = Eigenrechtskirche = Ecclesia sui iuris innerhalb der Katholischen Kirche), aber:
Im Zusammenhang mit der neuen universal geltenden Gesetzgebung zur Errichtung von Personalordinariaten für anglikanische Christen, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten, ergeben sich sehr interessante Einzelaspekte und Fragestellungen, auf die vor allem durch den bekannten Kirchenrechtsprofessor P. Gianfranco Ghirlanda SJ, Rektor der Päpstlichen Universität Gregoriana, unter dem Titel "Eine grundlegende Gesetzgebung für eine flexible kirchenrechtliche Struktur" (veröffentlicht durch das Presseamt des Heiligen Stuhles und durch den L'Osservatore Romano vom 9./10. November 2009) hingewiesen wurde. Bereits der schöne Vorspann der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus zeige die ratio legis (den Sinn des Gesetzes), und "jene anglikanischen Gläubigen, die unter dem Einfluß des Heiligen Geistes um den Eintritt in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche gebeten haben, wurden zur Rekonstruktion der Einheit gedrängt von den der Kirche Christi eigenen Elementen, die in deren persönlichem und gemeinschaftlichem christlichem Leben immer präsent gewesen waren." (Ghirlanda) Das juridische Mittel, um die volle katholische Gemeinschaft herzustellen, ist nunmehr die Errichtung von Personalordinariaten. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat die Kompetenz zur Errichtung, weil sie während des langen Weges bis zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus die lehrmäßigen Fragen behandeln mußte und sich bei der Errichtung und bei der vollen Inkorporation der Gruppen anglikanischer Christgläubiger Fragen desselben Charakters stellen werden. Was die anderen Dikasterien betrifft, so gibt Prof. Ghirlanda folgende Beispiele: für die Vereinigungen von Gläubigen hat der Päpstliche Rat für die Laien eine Kompetenz, für die Ausbildung der Kleriker die Kongregation für den Klerus, für die verschiedenen Formen des geweihten Lebens die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens usw. - nur betreffend des Besuches ad limina Apostolorum nennt die Konstitution explizit Dikasterien, nämlich die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die Evangelisierung der Völker. Meiner Meinung nach ist für die neuen Personalordinariate auch die klare Linie Roms zur Verhinderung homosexueller Neupriester von großer Bedeutung, wie sie sich in der von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) verantworteten Instruktion über Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesteramt und zu den heiligen Weihen vom 4. November 2005 eindeutig zeigt. In der informellen Note der Glaubenskongregation vom 20. Oktober wurde ja ausdrücklich festgehalten: "Noch aktueller haben einige Segmente der Anglikanischen Gemeinschaft das gemeinsame biblische Lehrgut zur menschlichen Sexualität aufgegeben – welches schon klar im Dokument des ARCIC enthalten ist: 'Leben in Christus' – indem sie die heiligen Weihen bekennend-homosexuellen Klerikern spendeten und die Gemeinschaften zwischen Personen desselben Geschlechtes segneten." Daß nunmehr anglo-katholische Seminaristen gemeinsam mit den herkömmlichen Diözesanseminaristen ausgebildet werden, betrachte ich daher in den betreffenden Bistümern als keinen Nachteil, ganz im Gegenteil. Mit der Vorsorge zur Errichtung von Personalordinariaten für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche treten, schafft die Apostolische Konstitution für die kirchenrechtliche Gesetzgebung keine neue Figur, sondern verwendet die bereits bekannte Figur des Personalordinarius, die von der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae durch Papst Johannes Paul II. am 21. April 1986 bereits für die Militärseelsorge vorgesehen wurde, woran Prof. Ghirlanda erinnert. Auch der Spezialfall der personalen Apostolischen Administratur von Campos in Brasilien darf als ein weiteres Beispiel nicht unerwähnt bleiben (vgl. im Annuario Pontificio 2008, S. 1096). Der unmittelbare Zweck der Militärordinariate (= im Grunde "Militärdiözesen") und jener der anglo-katholischen Personalordinariate (= im Grunde "Personaldiözesen") ist natürlich jeweils ein anderer, auch wenn es Analogien zwischen diesen beiden Typen von Personalordinariaten gibt. Wir bewegen uns hier in Bereichen, die das normale Leben und die herkömmlichen Notwendigkeiten der Gläubigen überschreiten. Die pastorale Sorge und die Elastizität der kanonischen Gesetzgebung erlauben es der Katholischen Kirche, neue Umschreibungen bzw. Kirchenbezirke (Teilkirchen) zu schaffen, die dem geistlichen Wohl der Gläubigen am besten entsprechen, vorausgesetzt sie widersprechen nicht den Prinzipien, welche die katholische Kirchenlehre fundieren. So wie die Militärordinariate nicht ausdrücklich im lateinischen Codex des Kanonischen Rechtes (CIC 1983) vorgesehen sind, so sind es auch die Personalordinariate für frühere anglikanische Christgläubige nicht. Trotzdem werden die künftigen anglo-katholischen Personalordinariate so wie die Militärordinariate den territorialen Diözesen als besondere Kirchenbezirke gleichgestellt. Diese anglo-katholischen Personalordinariate können sich jedoch nicht als eigene katholische Rituskirche (Ecclesia sui iuris) betrachten, weil sich nämlich die liturgische, geistliche und seelsorgliche Tradition der Anglikaner vor allem als eine Besonderheit innerhalb der lateinischen Rituskirche darstellt. Außerdem hätte die Schaffung einer eigenen neuen und zusätzlichen (lateinischen) Rituskirche durchaus ökumenische Probleme geschaffen, so Prof. Ghirlanda. Andererseits dürfen die Personalordinariate auch nicht bloß als Personalprälaturen bewertet werden, weil nämlich die Personalprälaturen gemäß can. 294 CIC von Priestern und Diakonen des Weltklerus getragen werden, während sich die Laienchristen nach can. 296 CIC durch bestimmte Vereinbarungen apostolischen Werken derselben Prälatur widmen können, und die in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus ausdrücklich genannten Mitglieder von Instituten geweihten Lebens und von Gesellschaften apostolischen Lebens werden im Zusammenhang mit den Personalprälaturen vom CIC nicht einmal erwähnt (vgl. allerdings Papst Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer der von der Prälatur Opus Dei veranstalteten Tagung zum Apostolischen Schreiben 'Novo millenio ineunte' vom 17. März 2001, in der die Laien offenbar als Glieder einer konkreten Personalprälatur angesehen werden.) An dieser Stelle sei meinerseits noch das bereits im Vorabsatz erwähnte brasilianische Beispiel eines "Personalordinariates" näher ausgeführt. Am 18. Januar 2002 wurde eine große traditionalistische Gruppe, die Anhänger des verstorbenen brasilianischen Bischofs Antônio de Castro Mayer, eines guten Freundes des Erzbischofs Marcel Lefebvre, unter Führung von Bischof Licínio Rangel mit 26 Priestern und etwa 30000 Gläubigen, deren Großteil im Bundesstaat Rio de Janeiro in der Region Campos dos Goytacazes lebt, in die volle Gemeinschaft der Katholischen Kirche aufgenommen und rechtlich integriert, und zwar mittels einer personal definierten Apostolischen Administratur unter der Patronanz des heiligen Pfarrers von Ars, St. Jean Marie Vianney (Johannes Maria Vianney), und als einer der territorialen Diözese gleichgestellten Teilkirche direkt dem Papst unterstellt (vgl. das von der Kongregation für die Bischöfe verantwortete Decretum "Animarum bonum" de Administratione Apostolica personali “Sancti Ioannis Mariae Vianney” condenda, Prot. N. 1026/2001, welches viele Elemente enthält, die auch in die Apostolische Konstitution "Anglicanorum coetibus" eingeflossen sind, weshalb ich es unterhalb des Blogeintrages als Kommentar hinzufüge). Der heute regierende Apostolische Administrator Dom Fernando Arêas Rifan, Titularbischof von Cedamusa, ist als Personalordinarius zu werten. Während einer offiziellen Zeremonie, die damals in der Kathedrale von São Salvador a Campos stattfand, wurden das Aufnahmeschreiben von Papst Johannes Paul II. und das Glaubensbekenntnis verlesen, und es wurde das Te Deum gesungen. Danach pilgerte eine Prozession zur Kathedrale Imaculado Coração de Nossa Senhora do Rosário de Fátima, um dort die allerseligste Jungfrau und Gottesmutter zu verehren. Als Vertreter des Heiligen Vaters war damals der Präfekt der Kongregation für den Klerus, Darío Kardinal Castrillón Hoyos, zugegen, außerdem der Apostolische Nuntius in Brasilien, Erzbischof Alfio Rapisarda, der emeritierte Bischof von Rio, Eugênio Kardinal Sales, Diözesanbischof Roberto Guimarães von Campos und Erzbischof Carlos Alberto Navarro von Noterói. Wie P. Fernando Guimarães, ein leitender Mitarbeiter der Kongregation für den Klerus, damals berichtete, war der Weg der Versöhnung während des Großen Jubiläumsjahres 2000 eingeleitet worden, als die Gruppe bei einem Besuch in Rom von Kardinal Hoyos zu einem gemeinsamen Essen eingeladen worden war. Am 15. August 2001 baten die Mitglieder der Gruppe in einem Schreiben um die Wiedereingliederung in die lateinische Kirche, worauf sie von Papst Johannes Paul II. die genannte positive Antwort erhielten. Während der vergangenen 20 Jahre hatten diese Gläubigen zahlreiche Kirchen und Kapellen sowie ein Seminar, eine Schule und verschiedene Hilfswerke und Klöster errichtet. Bischof Rangel bekräftigte in diesem Zusammenhang auch, daß der territoriale Diözesanbischof Roberto Guimarães von Campos weiterhin als solcher die Diözese leiten werde. Das Instrument einer personal umschriebenen Teilkirche ist also in der Tat nichts Neues mehr, um bestimmten Gläubigen jene Seelsorge zukommen zu lassen, die sie in ihrer legitimen Verbundenheit mit bestimmten legitimen kirchlichen Traditionen konkret benötigen. Eines muß aber noch gesagt sein: der Unterschied zwischen diesem einen auf die außerordentliche Form des Römischen Ritus festgelegten Personalordinariat (Apostolischen Administratur) in Brasilien und einem anglo-katholischen Personalordinariat besteht (neben der anders gearteten Vollmacht des Ordinarius) grundlegend darin, daß sich praktisch jeder lateinische Christ im Raum von Campos dieser Apostolischen Administratur anschließen kann, während eine solche wechselnde Zuordnung zu einem anglo-katholischen Personalordinariat für einen lateinischen Christen ohne ursprüngliche anglikanische Vergangenheit nicht möglich sein wird. Was möglich ist: daß das Personalordinariat in seiner Mission Menschen tauft und firmt und so neue Katholiken hinzugewinnt. Die Ordinariate für die sich aus dem Anglikanismus herleitenden Christgläubigen sind also personal umschriebene Kirchenbezirke (Teilkirchen), "insoweit die Jurisdiktion des Ordinarius und in Folge der Pfarrer nicht durch ein Territorium innerhalb einer Bischofskonferenz definiert wird, sondern diese wird 'ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören' (Anglicanorum coetibus, V)." (Ghirlanda) Außerdem können auf dem Territorium derselben Bischofskonferenz je nach Bedarf sogar mehrere Personalordinariate geschaffen werden. Damit soll zwei Notwendigkeiten begegnet werden: einerseits soll innerhalb der Katholischen Kirche der anglikanisch-christliche Traditionsschatz als wertvolles Geschenk bewahrt werden, und andererseits sollen einzelne sowie Gruppen aus dem Anglikanismus in das Leben der Katholischen Kirche voll integriert werden. Diese Bereicherung ist somit gegenseitig: die anglo-katholischen Gläubigen werden den Reichtum des Traditionsschatzes der römisch-lateinischen Rituskirche integrierend erfahren dürfen, und andererseits wird die anglikanische Tradition authentisch entgegengenommen als ein Gut der Anglikaner, welches diese schließlich zur katholischen Einheit drängte. Somit geht Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. mit der neuen universalen Gesetzgebung über die am 20. Juni 1980 von Papst Johannes Paul II. approbierte Seelsorge-Regelung (Pastoral Provision) der Glaubenskongregation hinaus. Während die "Pastoral Provision" vorsah, daß die anglo-katholischen Gläubigen zu jener Territorialdiözese gehörten, in der sie ihren Wohnsitz hatten (auch wenn sie eine besondere Seelsorge seitens des zuständigen Diözesanbischofs erhielten), so sieht Anglicanorum coetibus vor, daß diese Gläubigen Glieder des Personalordinariates werden. Die Kleriker werden sich durch das bekannte Instrument der Inkardination einfügen, während sich die anglo-katholischen Laienchristen und die Ordensmitglieder schriftlich eintragen müssen. Prof. Ghirlanda schießt: "Während man zu einer territorialen Teilkirche wegen des Faktums des Wohnsitzes oder Quasidomizils gehört, gehört man zum Personalordinariat auf der Basis des objektiven Faktums der vorherigen Zugehörigkeit zum Anglikanismus, oder weil man durch das Ordinariat zum katholischen Glauben gefunden habe. Wir können also sagen, daß die Eintragung ins Register das Faktum des Domizils oder Quasidomizils ersetzt, welches nämlich in bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Struktur mit personalem Charakter irrelevant ist." Der Ordinarius, der sich um die Seelsorge der Ordinariatsgläubigen kümmert, übt tatsächlich eine ordentliche stellvertretende Vollmacht im Namen des römischen Papstes aus, und da er somit eine gerechte Autonomie im Hinblick auf die Jurisdiktion der anderen Diözesanbischöfe besitzt, in deren Diözesen die Ordinariatsgläubigen ihren Wohnsitz haben, kann er besser garantieren, daß keine solche Assimilation der anglo-katholischen Gläubigen geschehe, die den Reichtum ihrer anglikanischen Tradition verloren gehen ließe und so zur Verarmung der ganzen Kirche beitrüge. Somit hat er sogar mehr juridische Möglichkeiten als der Militärordinarius oder der Apostolische Administrator (Personalordinarius) der oben genannten Apostolischen Administratur zum heiligen Pfarrer von Ars auf dem Gebiet der Diözese Campos in Brasilien, weil die beiden Letztgenannten immer die kumulative Jurisdiktion zu beachten haben. Andererseits muß der anglo-katholische Personalordinarius bei der Ausübung seiner stellvertretenden Vollmacht auch die volle Integration seines Personalordinariates ("Personaldiözese") in das Leben der Katholischen Kirche garantieren, damit sich dieses nicht zu einer "Kirche in der Kirche" entwickle. Prof. Ghirlanda hebt zunächst einige Punkte hervor, mit denen die Bewahrung der anglikanischen Tradition sichergestellt wird: a) durch die Konzession, daß alle liturgischen Handlungen gemäß den römisch-approbierten liturgischen Büchern der eigenen Tradition gefeiert werden dürfen, ohne Feiern nach dem Römischen Ritus in seinen beiden Formen auszuschließen; b) durch die Möglichkeit des Personalordinarius, eigene Ausbildungsprogramme oder sogar Ausbildungshäuser für die anglo-katholischen Seminaristen zu schaffen; c) durch die Konzession, daß jene, die verheiratete anglikanische Amtsträger gewesen sind, auch wenn sie dort als Bischöfe galten, bis zur Priesterweihe gelangen und trotzdem in ihrem naturrechtlichen bzw. sakramentalen Ehestand verbleiben dürfen; d) durch die Möglichkeit, nach einem objektiven Entscheidungsprozeß beim römischen Papst anzufragen, ob im Einzelfall auch verheiratete Männer zu Priestern geweiht werden dürfen, wenn auch in Hinkunft die Grundregel des Zölibates gelten werde; e) durch die Errichtung von Personalpfarreien, nachdem der Ortsbischof befragt und der Heilige Stuhl seinen Konsens erteilt habe (Anmerkung von mir: falls es keinen lateinischen Bischof gibt, kann und soll wohl jeder andere betroffene regierende katholische Ordinarius befragt werden); f) durch die Möglichkeit, Institute geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens aus dem Anglikanismus aufzunehmen oder solche neu zu errichten; g) durch den in der neuen Gesetzgebung herauslesbaren Respekt gegenüber der synodalen Tradition des Anglikanismus, wodurch nämlich der anglo-katholische Personalordinarius auf Basis eines vom Verwaltungsrat präsentierten Dreiervorschlages durch den römischen Papst ernannt werde und der genannte Verwaltungsrat obligatorisch einzurichten sei, der zudem in bestimmten Fällen durch sein Votum entscheide. Zum Punkt (c) betreffend den Zölibat füge ich noch hinzu: interessanterweise werden weder in der Apostolischen Konstitution noch in den ergänzenden Normen der Glaubenskongregation Canones des Codex der katholischen Ostkirchen (CCEO) erwähnt oder zitiert. Einerseits wird offenbar überhaupt nicht damit gerechnet, daß es die Bitte um Errichtung eines Personalordinariates an einem Ort geben könnte, der keinen lateinischen Diözesanbischof oder ihm gleichgestellten Ordinarius aufzuweisen hätte. Andererseits kann die Nichterwähnung des CCEO durchaus ein zusätzlicher Hinweis darauf sein, daß nicht-zölibatäre Priester in den anglo-katholischen Personalordinariaten langfristig nicht in der Mehrheit bzw. die Regel sein sollten. Immerhin: die Apostolische Konstitution ist meines Erachtens sogar über die Möglichkeiten des CCEO ein Stück hinausgegangen. Mir selbst sind jedenfalls keine dem Diözesanbischof (Eparchialbischof) gleichgestellten dauerhaft regierenden Ordinarien (Exarchen) im orientalisch-katholischen Bereich bekannt, die verheiratet wären. Im can. 247 § 1 CCEO heißt es sogar: "Der Protosynkellos [= Generalvikar] und die Synkelloi werden vom Eparchialbischof frei ernannt und ... § 2 ... müssen zölibatäre Priester sein, außer das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche (Ecclesiae sui iuris) hat anderes festgesetzt." Immerhin wäre es nach dem Partikularrecht einer bestimmten orientalisch-katholischen Rituskirche (Ecclesia sui iuris) möglich, daß verheiratete (Proto)synkelloi dauerhaft eingesetzt würden (gemäß can. 245 § 1 CCEO mit ordentlicher stellvertretender Vollmacht, um dem Eparchialbischof bei der Leitung der gesamten Eparchie zur Seite zu stehen). Ich habe jedenfalls keine Bestimmungen gefunden, die mittels des CCEO die Möglichkeit eines verheirateten Priesters als Exarchen (für einen Teil des Gottesvolkes, das wegen besonderer Umstände nicht als Eparchie errichtet werden kann, vgl. ab can. 311 CCEO) angeben. Auch für den Fall der Vakanz oder bei Behinderung des eparchialbischöflichen Sitzes wird vom can. 227 § 2 CCEO gefordert: "Zum Amt des Administrators der Eparchie kann nur ein Bischof oder Priester gültig gewählt oder ernannt werden, der unverheiratet ist." Der Heilige Stuhles ist daher den bisherigen anglikanischen Bischöfen, die gültig verheiratet sind und nicht ursprünglich vom katholischen Glauben abgefallen waren, ökumenisch ganz weit entgegengekommen. Das klare apostolische Prinzip bleibt jedoch für jeglichen Dialog und sowohl für die lateinische als auch die orientalische Gesetzgebung in der Katholischen Kirche: die heilige Bischofsweihe wird es niemals für verheiratete Männer geben. Durch die neue Gesetzgebung für Personalordinariate wurde auch der Spagat geschafft, einerseits die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen zur Kenntnis zu nehmen, andererseits aber den bisher in einem sakramentalen Geist versehenen Dienst der Vergangenheit nicht für null und nichtig zu erklären. Doch die Konsequenzen sind auch klar: es kann zwischen den anglo-katholischen Personalordinariaten und anglikanisch verbliebenen Diözesen keine Eucharistiegemeinschaft und keinen gemeinsamen Tabernakel geben. Und damit sind wir auch schon bei der Integration der Personalordinariate in das Leben der Katholischen Kirche, die nach Prof. Ghirlanda vor allem sichergestellt wird durch: a) den Katechismus der Katholischen Kirche als authentischen Ausdruck des Glaubens der Glieder des Ordinariates; b) die Errichtung der Personalordinariate seitens des Heiligen Stuhles innerhalb der Grenzen einer Bischofskonferenz, nachdem diese konsultiert wurde; c) die Mitgliedschaft des Ordinarius als gleichberechtigtes Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz und die weitgehende Beachtung ihrer rechtmäßig erlassenen Direktiven; d) die (neue und absolute) Weihe der aus dem Anglikanismus kommenden Amtsträger in Beachtung des Briefes Apostolicae curae von Papst Leo XIII. (13. September 1896); e) die Aufforderung an das Presbyterium des Personalordinariates, Bande der Einheit mit dem Presbyterium der Territorialdiözese zu pflegen, in welcher ein Dienst verrichtet wird, bishin zur Möglichkeit gegenseitig vereinbarter seelsorglicher Aushilfe; f) die Möglichkeit für Priester des Personalordinariates, zu Mitgliedern des Priesterrates einer Territorialdiözese gewählt zu werden; g) die Möglichkeit für Priester und Diakone des Personalordinariates, Mitglieder des Pastoralrates einer Territorialdiözese zu sein; h) die gemeinsam-kumulative Ausübung der Vollmacht des Ordinarius mit dem örtlichen Diözesanbischof in den von den ergänzenden Normen präzisierten Fällen; i) die gemeinsame Ausbildung der anglo-katholischen Seminaristen mit den territorialen Diözesanseminaristen, besonders im Bereich der Lehre und Seelsorge; j) die Verpflichtung, vor der Errichtung einer Personalpfarrei die Meinung des örtlichen Diözesanbischofs zu hören. Die einzelnen Errichtungsdekrete für anglo-katholische Personalordinariate werden noch mehr auf die jeweiligen Umstände und Bedürfnisse eingehen können, in voller Ausschöpfung des von Papst Benedikt XVI. somit geschaffenen flexiblen kirchenrechtlichen Instruments. Somit ist klar geworden, daß die von manchen bewußt oder ohne Schuld nicht verstandene Großzügigkeit beim Erlaß der Exkommunikation gegenüber den von Erzbischof Lefebvre geweihten Bischöfen für die "Priesterbruderschaft St. Pius X." keine einseitige war und ist. Festzuhalten ist auch, daß für jene anglikanischen Christgläubigen und Gemeinschaften, die das Angebot des Heiligen Stuhles (noch) nicht annehmen, weiterhin der gute Glaube gilt, ohne den kein ökumenischer Dialog funktioniert. Eben dieser gute Glaube ist - trotz einer all zu kurzen Zeit seit den illegalen Bischofsweihen des 30. Juni 1988 - auch der genannten Piusbruderschaft aus Barmherzigkeit und im Sinne dringend gebotener Versöhnung gewährt worden, sodaß jetzt ein Dialog zwischen dem Heiligen Stuhl und ihr begonnen hat. Noch weniger als bei der Errichtung von anglo-katholischen Personalordinariaten wird es dabei um einen zusätzlichen lateinischen Ritus gehen, gelten doch die älteren liturgischen Feiern längst verbindlich als außerordentliche Form des einen Römischen Ritus. Wenn diese Gespräche dann zu einer vertretbaren Einigung auf Basis des Katechismus der Katholischen Kirche führen werden, dann wird es meiner Meinung nach trotz des Spezialfalles von Campos nicht primär um die Errichtung von Personalordinariaten gehen, sondern eher um eine Art universaler Personalprälatur, die sich möglicherweise in bestimmten Bereichen einem solchen Personalordinariat annähern könnte. Daß die katholische Ekklesiologie von der neuen Apostolischen Konstitution voll und ganz beachtet wurde, wird auch die Piusbruderschaft anerkennen müssen. Um jedes Mißverständnis schon im Vorspann auszuschließen, wird die "universale Gemeinschaft aller Kirchen" sofort mit dem Hinweis auf das wichtige Schreiben Communionis notio der Glaubenskongregation vom 28. Mai 1992 versehen, in dem es heißt: "Tatsächlich gründet die Einheit der Kirche auch in der Einheit des Episkopates. Wie schon die Idee vom Corpus Ecclesiarum (Leib der Kirchen) verlangt, daß eine Kirche das Haupt der Kirchen ist - dies ist eben die Kirche von Rom, die der 'universalen Gemeinschaft der Liebe vorsteht', so erfordert die Einheit des Episkopates, daß ein Bischof das Haupt des Corpus (Körperschaft) oder Kollegiums der Bischöfe ist, und dies ist der Bischof von Rom (...) Damit jedoch die Teilkirche voll Kirche sei, das heißt konkrete Präsenz der universalen Kirche mit allen ihren Wesenselementen, und somit nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet, muß in ihr als ureigenes Element die höchste Autorität der Kirche gegenwärtig sein: das Bischofskollegium 'gemeinsam mit seinem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt'. Der Primat des Bischofs von Rom und das Bischofskollegium sind Wesenselemente der Gesamtkirche, 'die sich nicht aus der Partikularität der Kirchen ableiten', die aber dennoch auch jeder Teilkirche innerlich zu eigen sind. Daher 'müssen wir das Amt des Petrusnachfolgers nicht nur als einen 'globalen' Dienst ansehen, der jede Teilkirche 'von außen' erreicht, sondern als schon 'von innen her' zum Wesen jeder Teilkirche gehörig' ... Die Tatsache, daß das Amt des Petrusnachfolgers innerlich zum eigentlichen Kirchesein jeder Teilkirche gehört, ist notwendiger Ausdruck jenes schon erwähnten Verhältnisses grundlegender gegenseitiger Innerlichkeit zwischen Gesamtkirche und Teilkirchen." (Nr. 12 f.) Die Internetseite www.motu-proprio.de hat mit ihrer positiven Würdigung der neuen Apostolischen Konstitution unter dem Titel "Schätze der Tradition - und wie man sie nutzen kann" nicht unrecht: "Mit der Apostolischen Konstitution hat Papst Benedikt jetzt den Anglikanern, die das wollen, den Weg zur Einheit mit dem Stuhl Petri freigemacht, ohne von ihnen die Aufgabe der Traditionen zu verlangen, die ihnen zu Recht lieb und teuer sind und ohne andererseits Tradition und Disziplin der Kirche zu beeinträchtigen oder aufzuweichen (...) Hochinteressant sind auch die Regelungen der Konstitution zur Liturgie (...) Dann ist auch die Zelebration nach dem Römischen Ritus nicht ausgeschlossen. Das kommt zum einen den besonders in England zahlreichen anglikanischen Gemeinden entgegen, die bisher schon praktisch nach dem Novus Ordo zelebriert haben. Es ermöglicht aber auch - schließlich hat der Römische Ritus offiziell zwei Formen - die generelle Verwendung der Liturgie nach den Büchern von 1962. Das kommt den hochkirchlichen Gemeinden entgegen, die sich bis jetzt an verschiedenen Stadien der tridentinischen Tradition orientiert haben. Das Signal ist unübersehbar: liturgische Unterschiede bei sonst gleichem Bekenntnis nach dem Katechismus begründen keine kirchentrennenden Differenzen." An dieser Stelle ist auch an die Analysen des Münchner Liturgiewissenschaftlers Prof. Winfried Haunerland zu denken (Ausdruck des Objektiven? Hintergründe und Perspektiven zur Liturgiefeier nach dem Motu Proprio 'Summorum Pontificum', in: zur debatte. Themen der Katholischen Akademie in Bayern [38. Jg.] 5/2008). Er hatte im Abschnitt der liturgiegeschichtlichen Aspekte neutral festgehalten: "Beispiellos und deshalb innovativ ist Papst Benedikt XVI. insofern, als er nicht einfach seinen eigenen Vorschlag einer 'Reform der Reform' aufgriff und eine Weiterführung der Reform anordnete, sondern die Möglichkeit schuf, zwei verschiedene Entwicklungsstufen des Römischen Ritus nebeneinander zu pflegen und dies ausdrücklich nicht nur für einen Übergang." (S. 37) Und hier ist festzuhalten: auch die anglo-katholischen Personalordinariate mit ihrer innerlateinischen Eigenliturgie sind ausdrücklich keine Übergangslösung, sondern als dauernde Bereicherung der lateinischen Eigenrechtskirche und somit der universalen Katholischen Kirche gedacht. Eine klar geordnete und somit nicht auf potentiellen liturgischen Mißbrauch angelegte Formenvielfalt innerhalb der lateinischen Ritusfamilie ist daher juridisch längst gegeben, und gerade die Apostolische Konstitution Anglicanorum coetibus mit ihren ergänzenden Normen der Glaubenskongregation kann indirekt helfen, manche Fragen Haunerlands besser zu beantworten. Daß der Papst nämlich (scheinbare) positivrechtliche Gegensätze zwischen verschiedenen Formen auch mittels einer definitiven harmonisierenden liturgierechtlichen Erkenntnis zunächst theoretisch-bleibend auflösen kann und sogar muß, steht meines Erachtens heute um so weniger in Frage. Wenn anglikanische Liturgietraditionen autoritativ als zur kirchlichen Einheit hintendierend gewertet werden, wie können dann im Vergleich dazu schon bisher eindeutig innerkirchlich existierende Formen des Römischen Ritus im Falle ihrer authentischen Feier liturgietheologische Probleme verursachen? Wer die neue anglo-katholische Gesetzgebung und ihren Sinn studiert, versteht überraschenderweise auch den alternativlosen Weg des Papstes seit der öffentlich gemachten Rechtserkenntnis kraft des Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum besser. Auch die von Prof. Haunerland angesprochenen liturgiepastoralen Aspekte und Problematiken relativieren sich sehr, wenn wir uns die kirchenrechtlich abgedeckte Flexibilität der neuen anglo-katholischen Gesetzgebung ansehen. Dann kann es doch kein echtes Problem mehr sein, wenn für eine bestimmte legitime Form der Liturgie der Aufwand eines kurzfristigen Umbaus des Altarraums von Nöten wäre. Es gilt das grundlegend, womit Prof. Haunerland seinen wertvollen Beitrag schließt: "Wenn Papst Benedikt XVI. neben die selbst pluriformer gewordene erneuerte Liturgie eine außerordentliche Form des Römischen Ritus gestellt hat [Anmerkung von mir: nicht 'gestellt', sondern 'per definitiver Rechtserkenntnis als weiterhin legitim anerkannt'], ist dies nicht der Abschied von der Objektivität. Die neu ermöglichte Vielfalt wird allerdings selbst zu einer Herausforderung, der wir uns stellen müssen." Prof. Ghirlanda stellt in seinem Kommentar abschließend fest, daß der Heilige Geist die Vorbereitungsarbeiten zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus geleitet habe, und er wünscht, daß dieser auch die Anwendung der neuen universalen Normen leiten möge, und diesem Wunsch schließen wir uns alle sicherlich gerne an. Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Comments
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Wie schon oben angegeben, übernehme ich von der Internetseite der Apostolischen Administratur zum heiligen Pfarrer von Ars (vgl. im Annuario Ponticifio 2008, S. 1096) das von der Kongregation für die Bischöfe verantwortete Errichtungsdekret "Animarum bonum" (de Administratione Apostolica personali “Sancti Ioannis Mariae Vianney” condenda), Prot. N. 1026/2001, weil es viele Elemente enthält, die auch in die Apostolische Konstitution "Anglicanorum coetibus" für die anglo-katholischen Personalordinariate eingeflossen sind:
Animarum bonum suprema est lex ac finis Ecclesiae, quam Deus voluit ut homines in populi novi foederis unitate salvaret, in suo sanguine constituti; Christus Iesus namque vitam tradidit ut omnes homines congregaret in unam familiam (cfr. Io. 11,52), cuius Ecclesia est “universis et singulis sacramentum visibile huius salutiferae unitatis” (Lumen Gentium, 9). In plenam Ecclesiae Catholicae communionem recipiens membra Unionis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” Camposinae in Brasilia, Summus Pontifex Ioannes Paulus II, suas per Litteras “Ecclesiae Unitas”, die XXV mensis Decembris evulgatas, iure agnoscere voluit peculiaritatem Unionis “Sancti Ioannis Mariae Vianney”, eandem in congruam iuridicam formam redigens per Administrationis Apostolicae, personalem naturam habentis, constitutionem, cuius fines iidem erunt ac fines dioecesis Camposinae in Brasilia, ut membra composite in Ecclesiae corpus inserta, cooperari possint in Petri Succesoris communione, ad Evangelium diffundendum. I De Summi Pontificis speciali mandato, per Congregationis pro Episcopis decretum, Administratio Apostolica Personalis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” constituitur, quae dioecesim solum Camposinae in Brasilia complectitur, quaeque in iure dioecesibus aequatur immediate Sanctae Sedi subiectis. II Administratio Apostolica personalis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” normis iuris communis et hoc Decreto regitur necnon Congregationi pro Episcopis ceterisque Romanae Curiae Dicasteriis, pro cuiusque officio, subicitur. III Administrationis Apostolicae facultas tribuitur sacram Eucharistiam, alia sacramenta, Liturgiam Horarum ceterasque liturgicas actiones celebrandi secundum Ritum Romanum ac disciplinam liturgicam ad Sancti Pii V praescripta, una cum acommodationibus quas Successores usque ad Beatum Ioannis XXIII induxerunt. IV Administratio Apostolica personalis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” pastorali curae Administratoris Apostolici committitur, sui veluti Ordinarii proprii, quem Romanus Pontifex ad iuris communis normas nominat. V Potestas est: personalis, ita ut in personas exerceri posset quae Administrationis Apostolicae sunt participes; ordinaria, sive in foro externo, sive interno; cumulativa, cum dioecesani Episcopi Camposini in Brasilia potestate, quandoquidem homines qui ad Adminstrationem Apostolicam pertinent sunt eodem tempore fideles Ecclesiae particularis Camposinae. VI § 1. Presbyteri et diaconi qui hucusque ad Unionem pertinent “Sancti Ioannis Mariae Vianney”, in Administrationi Apostolica personali incardinantur. Administrationis Presbyterium constituunt presbyteri incardinati. Clerici omnibus ex rationibus ad clerum saecularem pertinent, ideo necessitudinem artae unitatis cum Presbyterio dioecesano Camposino colent. § 2. Clericorum incardinatio iuris universalis normis temperabitur. VII § 1. Administrator Apostolicus, Sancta Sede comprobante, proprium Seminarium habere poterit, ut tirones ad presbyteratum instituantur, quos ad sacros Ordines provehere poterit. § 2. Administrator Apostolicus, Sancta Sede comprobante, in Administratione instituta vitae consecratae et societates vitae apostolicae constituere atque simul candidatos ad ea pertinentes ad ordines, secundum iuris communis normas, promovere poterit. VIII § 1. Administrator Apostolicus ad iuris normam, atque Episcopo dioecesano Camposino rogato sententiam, erigere poterit paroecias personales, ut fidelibus Administrationis Apostolicae pastoralis praestetur cura. § 2. Presbyteri qui parochi nominantur iisdem iuribus officiisque fruuntur, quae ius commune praescribit, cummulative cum illis qui ad parochos territorii pertinent. IX § 1. Fideles laici, qui ad hoc usque tempus ad Unionem “Sancti Ioannis Mariae Vianney“ pertinent, participes fiunt novae circunscriptionis ecclesiasticae. Qui, agnoscentes se cohaerere cum peculiaritatibus Administrationis Apostolicae personalis, poscent ut ad eam pertineant, suam voluntatem scripto patefacere debent, atque ii in aptum album sunt referendi, quod apud Administrationis Apostolicae sedem servari debet. § 2. Eo in albo laici quoque inscribuntur, qui in praesentia ad Administrationem Apostolicam pertinent, iique qui in ea baptizantur. X § 1. Administratio Apostolica personalis Consilium regiminis instituet, quod saltem sex sacerdotes constituent, cuius erit munia complere quae ius commune Consilio Presbyterali atque Collegio Consultorum tribuit, quorum statuta ab Administratore Apostolico comprobabuntur. Consilium hoc haud extinguetur Administrationis Apostolicae sede vacante. § 2. Administrator Apostolicus Consilium Pastorale Administrationis Apostolicae constituere potest. XI Administrator Apostolicus quinto quoque anno Romam petet visitationis causa ad limina apostolorum atque per Congregationem pro Episcopis ad Summum Pontificem de Administrationis Apostolicae personalis statu relationem exhibebit. XII Quod ad causas iudiciales in Administratione Apostolica attinet, competens Tribunal erit dioecesis Camposinae, nisi Administrator Apostolicus proprium tribunal erigit, quo in casu, Apostolica Sede comprobante, ei Tribunal secundae instantiae stabiliter constituendum erit. XIII Administrationis sedes in urbe Camposina locabitur atque princeps erit templum Immaculati Cordis Dominae Nostrae Rosarii Fatimensis. Romae, ex Aedibus Congregationis pro Espiscopis, 18 Ianuarii 2002. Ioannes Baptista Card. Re Praefectus + Franciscus Monterisi A Secretis [ENDE DES ERRICHTUNGSDEKRETES.] Abgesehen von den Militärordinariaten und der einen personalen Apostolischen Administratur sind mir im Annuario Pontificio für die Katholische Kirche weltweit keine anderen "Personalordinariate" (personal definierten und einer Territorialdiözese gleichgestellten Jurisdiktionsbereiche) oder "Personalordinarien" aufgefallen. Herzlichen Gruß von Padre Alex
Werter Padre Alex!
Sie schreiben bzgl. einer künftigen Struktur der Priesterbruderschaft St. Pius X.: "Wenn diese Gespräche dann zu einer vertretbaren Einigung auf Basis des Katechismus der Katholischen Kirche führen werden, dann wird es meiner Meinung nach aber nicht um die Errichtung von Personalordinariaten gehen, sondern eher um ein Art Personalprälatur, die sich möglicherweise in bestimmten Bereichen einem solchen Personalordinariat annähern könnte." Darf ich fragen, wie Sie zu dieser Ansicht kommen? Immerhin fühlen sich zahlreiche Laien der Priesterbruderschaft zugehörig. Der reibungslose Sakramentenempfang (z.B. Taufe, Ehe, ...) in der außerordentlichen Form wäre für diese - meiner Meinung nach - nur im Rahmen eines Personalordinariates gewährleistet. Außerdem gehören zur Priesterbruderschaft noch weitere "Unterorganisationen" (Brüder, Oblatinnen, Schwestern, Tertaren ...), für deren Integration wäre eine Personalprälatur - als Klerikerverband - völlig ungeeignet. Vielleicht können Sie sich dazu einmal äußern. -Gamaliel
Werter Gamaliel! Gerne gehe ich auf Ihre spannende Fragestellung ein. Spannend, weil die kanonisch nicht mehr oder noch nicht existente "Priesterbruderschaft St. Pius X." in der Tat aus vielen Blickwinkeln zu betrachten sein wird. Zunächst werden wir wohl davon ausgehen dürfen und müssen, daß die Bruderschaft - vorausgesetzt alle ziehen mit dem Generaloberen mit - auch innerhalb der Katholischen Kirche als ganze vereint bleiben wolle, wenn es also um die (neue und universale) Errichtung und Integration in die lateinische Kirche geht. Allerdings ist doch streng genommen die Bruderschaft selbst auch nichts anderes als ein Klerikerverband. Daß sich Laienchristen oder (andere) Ordenschristen direkt hätten inkorporieren können, habe ich noch nie vernommen. Vielmehr handelt es sich um Gläubige, die vorzugsweise in die Kapellen dieser Bruderschaft kommen und auch andere Veranstaltungen besuchen. Und es handelt sich um Ordensinstitute, die gewissermaßen in quasi-kirchlicher Verbindung mit derselben Piusbruderschaft stehen.
Nun ist die Piusbruderschaft auch nicht nur in einer einzigen Diözese (stark) vertreten, wenn wir jetzt im Vergleich dazu an den Spezialfall von Campos in Brasilien denken. Die Lösung einer auf das Territorium der Diözese Campos beschränkten "zweiten Diözese", nämlich mit personalem Charakter, war sicherlich ideal, und im Annuario Pontificio (2008) findet sich bisher auch nur diese einzige personale Apostolische Administratur mit angegebenen 30 Priestern und 29112 Katholiken, die sich also offenbar alle als offiziell-zugehörig eintragen haben lassen. Und wenn ich es richtig sehe, gibt es auch noch einen Unterschied zwischen den im Annuario Pontificio auffindbaren territorialen Apostolischen Administraturen und dieser einen personalen Administratur: in den territorialen übt der Administrator seine Vollmacht stellvertretend im Namen des römischen Papstes aus (so wie es auch für die anglo-katholischen Personalordinariate jeweils sein würde: potestas vicaria), doch in der personalen Administratur wird der Apostolische Administrator aufgrund des Errichtungsdekretes der Bischofskongregation, das ich in seinem lateinischen Text ja oberhalb vollständig übernommen habe, als eigener Hirte (so wie in jeder voll errichteten Diözese und auch in jeder Militärdiözese) bezeichnet (vgl. Artikel IV). Ich kann mir aktuell also nicht vorstellen, daß es das Ziel der Piusbruderschaft sein kann, möglichst viele "separate" Pius-Personalordinariate errichten zu lassen, sondern viel eher eine weltweite Einrichtung durch den Heiligen Stuhl erstehen zu lassen, der sich sämtliche von Ihnen genannten "Untergliederungen" verbindlich zuordnen können und dürfen. Mir erscheint daher das Modell einer Personalprälatur angemessener, weil nämlich im Errichtungsdekret der Personalprälatur über den CIC hinausgegangen werden könnte, was die Eintragung der Gläubigen und was die Quasi-Inkorporation von Ordensinstituten betrifft. Die Gesetzgebung der Kirche ist wesentlich flexibler als manche meinen. So könnte der Ordinarius einer solchen jurisdiktionell ausgebauten Personalprälatur eben einige zusätzliche Vollmachten erhalten, möglicherweise auch im Namen des Papstes und somit universal und über viele Diözesen und gleichgestellte Einheiten hinweg einsetzbar. (Vielleicht würde dann gleichzeitig auch die Personalprälatur des Opus Dei in dieser Weise gestärkt und aufgewertet werden, was von dorther sicherlich nicht zurückgewiesen würde.) Ich hoffe, ich habe die Sachlage ein wenig erläutern können, aber ich sage dazu: das sind wirklich Spekulationen. Zuerst müssen die dogmatischen Gespräche gut gehen, dann geht es an das Juridische. MIt herzlichem Gruß von Padre Alex
Werter Alexius!
Danke für Ihre rasche und ausführliche Antwort! Auch wenn wir uns hier – wie Sie richtig sagen – nur im Bereich der Spekulationen bewegen, möchte ich noch einmal nachhaken. 1. Die Piusbruderschaft als solche scheint mir zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich ein Klerikerverband zu sein. Die „Brüder“ und die „Oblatinnen“ der Piusbruderschaft sind nämlich unmittelbar mit ihr verbunden, was sich etwa daran zeigt, daß sie alle Bischof Fellay als gemeinsamen Generaloberen haben. Darin unterscheiden sie sich von den „Schwestern der Priesterbruderschaft St. Pius X.“, die eine eigene Generaloberin haben und von den befreundeten Ordensinstituten, die ebenfalls ihre eigenen Oberen haben und nur rein äußerlich mit der Piusbruderschaft in Verbindung stehen. Dennoch wird eine künftige Regelung für die Piusbruderschaft auch diese selbständigen Institute bzw. Ordensgemeinschaften mitberücksichtigen müssen, da etwa bei den Orden eine Eingliederung in die offiziellen Orden kaum bis gar nicht möglich sein dürfte (vgl. etwa die traditionellen Redemptoristen in Schottland, die trotz „Rückkehr unter den Papst“ im offiziellen Redemptoristenorden keine Aufnahme fanden). 2. Vielleicht können Sie Ihre Ausführungen noch bzgl. des von mir aufgeworfenen Problems der Laien ergänzen. Eine zukünftige Lösung für die Piusbruderschaft wird sicherstellen müssen, daß es allen ihr verbundenen Laien möglich ist, die Sakramente problemlos in der außerordentlichen Form empfangen zu können. Mir scheint, daß dies (gegenwärtig) ausschließlich über die Schaffung eines Personalordinariats möglich ist, wie das ja soeben für die Anglikaner geschehen ist, wo sich jene Gläubige, die dies wünschen, schriftlich dem Ordinariat eingliedern können. Blieben die der Piusbruderschaft verbundenen Gläubigen ihren Heimatdiözesen zugeordnet, so hinge die Spendung der Sakramente in der außerordentlichen Form vom „vorhandenen Angebot“ bzw. von der Bereitschaft zur Erteilung der entsprechenden Delegationen (Taufe, Ehe) an einen Priester der Piusbruderschaft ab. Eine wirkliche Sicherheit zum Empfang der Sakramente in der außerordentlichen Form scheint mir damit allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt – mindestens in unseren Breitengraden – keinesfalls gegeben zu sein (zumal auch unter für „die Tradition“ günstigen Verhältnissen, kein Pfarrer zu Erteilung von Delegationen verpflichtet wäre). 3. Ein weiteres Argument – und vielleicht aus Sicht der Piusbruderschaft das Zentralste - ist, daß eine Personalprälatur in ihrem seelsorglichen und missionarischen Wirken vollständig von den Ortsbischöfen abhängig ist (can. 297 CIC). Da sich faktisch beide Parteien (Ortsbischöfe – Piusbruderschaft) sehr mißtrauisch und auf beiden Seiten mit wenig Wohlwollen gegenüberstehen, kann ich mir kaum vorstellen, daß die Piusbruderschaft eine solche Lösung akzeptabel fände. Hier braucht es also eine andere Lösung. Der CIC sieht dafür – soweit ich sehe – nur die Struktur eines Instituts des geweihten oder apostolischen Lebens vor, denn nur hier kann (über c. 591 bzw. 732) eine „Exemption“ von den Ortsbischöfen gewährleistet werden. Ähnlich wie bei den Anglikanern gäbe es dann also ein Personalordinariat (allerdings mit weltweiter Zuständigkeit) und in Unterordnung unter den Papst bzw. ein römisches Dikasterium (damit der Personalordinarius hier nicht zum iurisdiktionellen „Parallelpapst“ wird), dem dann weitere Untergliederungen, z.B. die Piusbruderschaft als Gesellschaft apostolischen Lebens, die Petrusbruderschaft, die traditionellen Orden … beigefügt werden. – Halten Sie eine Lösung in dieser Richtung für denkbar/machbar/wünschenswert? Gruß, Gamaliel
Werter Gamaliel! Danke für diese interessante Diskussion und Ihre Einträge dazu. Wir sind in der Argumentation gar nicht so weit voneinander entfernt. Ganz kurz würde ich sagen: da bereits im entscheidenden und von der Rechtserkenntnis her für immer verbindlichen päpstlichen Motu proprio die Möglichkeit der Errichtung von Personalpfarreien für die Gläubigen in Verbundenheit mit der außerordentlichen Form des Römischen Ritus gegeben ist, meine ich, daß trotz allem eine weltweite Personalprälatur mit zusätzlichen Vollmachten genügen wird, um beispielsweise den Prälaten der Personalprälatur als erstzuständig für eine solche Pius-Personalpfarrei aufscheinen zu lassen, die natürlich als lateinische Personalpfarrei immer auch in die territoriale Jurisdiktion des Diözesanbischofs fallen wird.
Da nun einmal klargestellt ist, daß die außerordentliche Form kein "eigenrechtlicher Ritus" ist und auch nie sein wird, halte ich es für problematisch, diese Form des Römischen Ritus jurisdiktionell von den "gewöhnlichen" lateinischen Bischöfen völlig abzuspalten. Wichtig ist vielmehr, daß das vom Papst bereits längst vorgesehene Recht der Gläubigen besser durchgesetzt werden könne. Und wenn ein Prälat der Personalprälatur St. Pius X. hier mit päpstlichen Vollmachten auftreten kann (ähnlich wie ein Apostolischer Visitator) und im Zweifel auch die Errichtung einer von der Prälatur abhängigen Personalpfarrei durchsetzen kann, in die sich dann Gläubige definitiv eintragen können (vgl. eben die Bestimmungen im Errichtungsdekret der Apostolischen Administratur und in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus), dann sehe ich kein Problem mehr für die Laien. Für die Ordensgemeinschaften wird sich jeweils eine gute Regelung treffen lassen, ob sie nun direkt vom Heiligen Stuhl, von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei oder eben von dieser besonders bevollmächtigten Personalprälatur abhängen werden. Es wird sicherlich hervorragende juridische Lösungen geben, ich habe keinen Zweifel daran, und deshalb wünsche ich den dogmatischen Gesprächen den optimalen Verlauf! Herzlichen Gruß von Padre Alex |
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Nunmehr ist die professionell angekündigte Apostolische Konstitution (vorläufig ohne lateinischen Endtext) in italienischer und englischer Sprache erschienen und auf den Seiten des Heiligen Stuhles ständig abrufbar. Auf Basis der umfassenden italienischen
Tracked: Nov 11, 22:12
PRESSEEKLÄRUNG DES HEILIGEN STUHLES ZUM PERSONALORDINARIAT UNSERER LIEBEN FRAU VON WALSINGHAM IN ENGLAND UND WALES In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus von Papst Benedikt XVI. (4. November 2009) u
Tracked: Jan 15, 13:28