Monday, November 9. 2009
Posted by Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare
Comments (0) Trackbacks (4) ![]() ANGLICANORUM COETIBUS: MEINE EXKLUSIVUEBERSETZUNGEN FUER KATH.NET
Nunmehr ist die professionell angekündigte Apostolische Konstitution (vorläufig ohne lateinischen Endtext) in italienischer und englischer Sprache erschienen und auf den Seiten des Heiligen Stuhles ständig abrufbar. Auf Basis der umfassenden italienischen Meldung des vatikanischen Presseamtes von heute mittag habe ich sowohl die Normen der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus als auch die ergänzenden Normen zur selben Konstitution übersetzt und jeweils sofort auf dem bewährten Portal kath.net einstellen lassen (1) (2), was auch von Radio Vatikan und von der Tagespost (Ausgabe vom 12. November 2009, Nr. 135, S. 5 f.) übernommen wurde. Somit ist die Zeit reif, diese beiden Übersetzungen in das Blogbuch zu geben, wobei ich dann auch die Verlinkungen und den Anmerkungsapparat vollständig übernehmen und außerdem zur Kontrolle den englischen Text parallel durchgehen werde. In jedem Falle sind es zwei sehr spannende und ökumenisch sowie missionarisch absolut gelungene kirchenrechtliche Dokumente, die einmal mehr die Weisheit des Stellvertreters Christi auf Erden, des regierenden Papstes Benedikt XVI., leuchtend aufzeigen (vgl. auch meinen kirchenrechtlichen Kommentar):
I. APOSTOLISCHE KONSTITUTION ANGLICANORUM COETIBUS ZUR ERRICHTUNG VON PERSONALORDINARIATEN FÜR ANGLIKANER, DIE IN DIE VOLLE GEMEINSCHAFT MIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE EINTRETEN In letzter Zeit hat der Heilige Geist anglikanische Gruppen gedrängt, mehrfach und inständig zu bitten, in die volle katholische Gemeinschaft aufgenommen zu werden, auch als ganze Gemeinschaften, und dieser Heilige Stuhl hat ihr Ansuchen wohlwollend angenommen. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der vom Herrn Jesus den Auftrag hat, die Einheit unter den Bischöfen zu garantieren und der universalen Gemeinschaft aller [Teil-]Kirchen (vgl. Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr. 23; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio, Nr. 12; Nr. 13) vorzustehen sowie diese zu beschützen, kann tatsächlich nicht anders als die Maßnahmen vorzubereiten, damit ein solcher heiliger Wunsch verwirklicht werden könne. Die Kirche - geeintes Volk in der Einheit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes (vgl. Lumen gentium, Nr. 4; Dekret Unitatis redintegratio, Nr. 2) - ist in der Tat von unserem Herrn Jesus Christus gegründet worden als „das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit.“ (Lumen gentium, Nr. 1.) Jede Spaltung unter den in Jesus Christus Getauften ist eine Verletzung gegenüber dem, was die Kirche ist und wofür die Kirche existiert; eine solche „widerspricht nicht nur ganz offenbar dem Willen Christi, sie ist auch ein Ärgernis für die Welt und ein Schaden für die heilige Sache der Verkündigung des Evangeliums vor allen Geschöpfen.“ (Unitatis redintegratio, Nr. 1.) Eben deshalb hat der Herr Jesus, bevor er sein Blut für die Erlösung der Welt vergoß, zum Vater für die Einheit seiner Jünger gebetet (vgl. Joh 17,20 - 21; Unitatis redintegratio, Nr. 2.) Es ist der Heilige Geist, Prinzip der Einheit, der die Kirche als Gemeinschaft (vgl. Lumen gentium, Nr. 13) konstituiert. Er ist das Prinzip der Einheit der Gläubigen in der Lehre der Apostel, beim Brotbrechen und beim Gebet (vgl. ebendort; Apg 2,42.) Nichts desto trotz ist die Kirche, in Analogie zum Geheimnis des fleischgewordenen Wortes, nicht nur eine unsichtbare geistliche Gemeinschaft, sondern auch eine sichtbare (vgl. Lumen gentium, Nr. 8; Communionis notio, Nr. 4), denn „die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi, die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst.“ (Lumen gentium, Nr. 8.) Die Gemeinschaft der Getauften in der Lehre der Apostel und beim eucharistischen Brotbrechen zeigt sich sichtbar in den Bändern des Bekenntnisses des Glaubens in seiner Ganzheit, der Feier aller von Christus eingesetzten Sakramente und der Leitung des Bischofskollegiums, vereint mit ihrem eigenen Haupte, dem römischen Papst (vgl. CIC, can. 205; Lumen gentium, Nr. 13; Nr. 14; Nr.21; Nr. 22; Unitatis redintegratio, Nr. 2; Nr. 3; Nr. 4; Nr. 15; Nr. 20; Dekret Christus Dominus, Nr. 4; Dekret Ad gentes, Nr. 22.) Die einzige Kirche Christi, die wir im Glaubensbekenntnis als die eine, heilige, katholische und apostolische bekennen, „ist verwirklicht in der Katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird. Das schließt nicht aus, daß außerhalb ihres Gefüges vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit zu finden sind, die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen.“ (Lumen gentium, Nr. 8; Unitatis redintegratio, Nr. 1; Nr. 3; Nr. 4; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Dominus Iesus, Nr. 16.) Im Lichte dieser ekklesiologischen Prinzipien wird mit dieser Apostolischen Konstitution eine allgemeine Gesetzgebung vorgesehen, welche die Errichtung und das Leben von Personalordinariaten für jene anglikanischen Gläubigen regelt, die wünschen, als ganze Gemeinschaft (korporativ) in die volle Kommunion mit der Katholischen Kirche einzutreten. Diese Gesetzgebung wird mit ergänzenden Normen versehen, die vom Apostolischen Stuhl erlassen sind. I. § 1. Die Personalordinariate für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten, werden von der Kongregation für die Glaubenslehre innerhalb der territorialen Grenzen einer bestimmten Bischofskonferenz errichtet, nachdem die Bischofskonferenz selbst konsultiert worden ist. § 2. Im Gebiet einer Bischofskonferenz können je nach Bedarf ein oder mehrere Personalordinariate errichtet werden. § 3. Jedes Ordinariat erfreut sich von Rechts wegen (ipso iure) öffentlicher Rechtspersönlichkeit; es ist juridisch einer Diözese glechgestellt (vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Spirituali militum curae, 21. April 1986, I § 1.) § 4. Das Ordinariat wird gebildet aus Laienchristen, Klerikern und Mitgliedern von Instituten geweihten Lebens oder von Gesellschaften apostolischen Lebens, die ursprünglich zur anglikanischen Gemeinschaft gehörten und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, oder aber welche die Sakramente der Initiation innerhalb der Jurisdiktion des Ordinariates selbst empfangen. § 5. Der Katechismus der Katholischen Kirche ist der authentische Ausdruck des katholischen Glaubens, der von den Gliedern des Ordinariates bekannt wird. II. Das Personalordinariat untersteht den Normen des universalen Rechtes und der vorliegenden Apostolischen Konstitution, und es ist der Kongregation für die Glaubenslehre und den anderen Dikasterien der Römischen Kurie gemäß deren Kompetenzen unterstellt. Für das Personalordinariat gelten auch die oben genannten ergänzenden Normen sowie etwaige andere Spezialnormen, die für jedes Ordinariat erlassen werden. III. Ohne die liturgischen Zelebrationen gemäß dem Römischen Ritus auszuschließen, hat das Ordinariat die Befugnis zur Zelebration der Eucharistie, der anderen Sakramente, der Stundenliturgie und der anderen liturgischen Handlungen gemäß den eigenen liturgischen Büchern aus der anglikanischen Tradition, welche vom Heiligen Stuhl approbiert wurden, sodaß die geistlichen, liturgischen und pastoralen Traditionen der anglikanischen Gemeinschaft innerhalb der Katholischen Kirche lebendig erhalten bleiben, als wertvolles Geschenk, um den Glauben seiner Glieder zu nähren und deren Reichtum zu teilen. IV. Ein Personalordinariat wird der pastoralen Sorge eines vom römischen Papst ernannten Ordinarius anvertraut. V. Die Vollmacht (potestas) des Ordinarius ist: a. eine ordentliche (ordinaria): durch das Recht selbst gegeben kraft des ihm vom römischen Papst übertragenen Amtes, für das Forum internum und für das Forum externum [sive in foro externo, sive interno]; b. eine stellvertretende (vicaria): ausgeübt im Namen des römischen Papstes; c. eine personale: ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören. Sie wird kumulativ ausgeübt mit jener des lokalen Diözesanbischofs in den von den ergänzenden Normen vorgesehenen Fällen. VI. § 1. Diejenigen, die als anglikanische Diakone, Priester oder Bischöfe fungiert haben und die vom kanonischen Recht (vgl. CIC, cann. 1026 - 1032) festgesetzten Anforderungen erfüllen sowie nicht durch Irregularitäten oder andere Hindernisse (vgl. CIC, cann. 1040 -1049) beeinträchtigt sind, können vom Ordinarius als Kandidaten für die Heiligen Weihen in der Katholischen Kirche angenommen werden. Im Falle verheirateter Amtsträger müssen die in der Enzyklika von Papst Paul VI., Sacerdotalis coelibatus, Nr. 42 (vgl. AAS 59 [1967] 674), und die in der Erklärung In June (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung des 1. April 1981, in Enchiridion Vaticanum 7, 1213) festgelegten Normen befolgt werden. Unverheiratete Amtsträger müssen sich der Norm des klerikalen Zölibates des CIC can. 277, §1, unterstellen. § 2. Der Ordinarius wird in voller Beachtung der Disziplin des zölibatären Klerus in der lateinischen Kirche pro regula nur zölibatäre Männer zur Priesterweihe zulassen. Er kann den Papst auch um die Zulassung verheirateter Männer zur Priesterweihe bitten, als Ausnahme zum can. 277, §1 und auf Basis einer Fall-zu-Fall-Entscheidung, gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten objektiven Kriterien. § 3. Die Inkardination der Kleriker wird nach den Normen des kanonischen Rechtes geregelt. § 4. Die in einem Ordinariat inkardinierten Priester, die sein Presbyterum bilden, sollen auch ein Band der Einheit mit dem Presbyterium der Diözese kultivieren, in deren Territorium sie ihren Dienst verrichten; sie sollen gemeinsame pastorale und karitative Initiativen und Aktivitäten fördern, die Objekt abgeschlossener Vereinbarungen zwischen dem Personalordinarius und dem lokalen Diözesanbischof sein können. § 5. Die Kandidaten für die Heiligen Weihen in einem Ordinariat werden zusammen mit den anderen Seminaristen ausgebildet, besonders in den Bereichen der Lehre und der Seelsorge. Um den besonderen Bedürfnissen der Seminaristen des Ordinariates und ihrer Ausbildung im anglikanischen Erbe Rechnung zu tragen, kann der Ordinarius Programme festlegen, die vom Seminar durchzuführen sind, oder er kann auch Ausbildungshäuser errichten, die mit schon existierenden Fakultäten katholischer Theologie verbunden werden. VII. Der Ordinarius kann mit Approbation des Heiligen Stuhles neue Institute geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens errichten und deren Mitglieder zu den Heiligen Weihen führen, gemäß den Normen des kanonischen Rechtes. Institute des geweihten Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche sind, können im Falle gegenseitiger Übereinstimmung der Jurisdiktion des Ordinarius unterstellt werden. VIII. § 1. Der Ordinarius kann gemäß dem Recht Personalpfarreien zur Seelsorge für die zu seinem Ordinariat gehörenden Gläubigen unter Zustimmung des Heiligen Stuhles errichten, nachdem er die Meinung des Diözesanbischofs des Ortes gehört hat. § 2. Die Pfarrer des Ordinariates erfreuen sich aller Rechte und sind an alle Pflichten gebunden, die im Codex des Kanonischen Rechtes vorgesehen sind und die in den von den ergänzenden Normen bestimmten Fällen in gegenseitiger pastoraler Hilfe mit den Pfarrern der Diözese ausgeübt werden, in deren Territorium sich die Personalpfarrei des Ordinariates befindet. IX. Sowohl die Laienchristen als auch die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und wünschen, am Personalordinariat teilzuhaben, müssen diesen Willen schriftlich darlegen. X. § 1. Der Ordinarius wird in seiner Regierung von einem Verwaltungsrat [Consilium regiminis = Leitungsrat] unterstützt, der durch Statuten geregelt wird, die vom Ordinarius approbiert und vom Heiligen Stuhl bestätigt werden (vgl. CIC, cann. 495 - 502.) § 2. Der Verwaltungsrat [Consilium regiminis], dem der Ordinarius vorsteht, ist aus mindestens sechs Priestern zusammengesetzt und übt die vom Codex des Kanonischen Rechtes festgelegten Funktionen des Priesterrates und des Konsultorenkollegiums sowie jene durch die ergänzenden Normen erlassenen Funktionen aus. § 3. Der Ordinarius muß einen Vermögensverwaltungsrat bestimmen gemäß den Normen des Codex des Kanonischen Rechtes und mit den Aufgaben, die von diesem festgelegt sind (vgl. CIC, cann. 492 - 494.) § 4. Um die Anhörung der Gläubigen im Ordinariat zu fördern, muß ein Pastoralrat errichtet werden (vgl. CIC, can. 511.) XI. Alle fünf Jahre hat sich der Ordinarius zum Besuch ad limina Apostolorum nach Rom zu begeben, und er muß dem römischen Papst mittels der Kongregation für die Glaubenslehre, auch unter Einbeziehung der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker, einen Bericht über die Situation des Ordinariates vorlegen. XII. Für die Rechtsfälle ist das zuständige Gericht jenes der Diözese, in der eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, außer das Ordinariat hätte sein eigenes Gericht konstituiert, wobei in diesem Fall das Berufungsgericht jenes sein wird, welches vom Ordinarius bestimmt und vom Heiligen Stuhl approbiert ist. XIII. Das Dekret, mit welchem ein Ordinariat errichtet werden wird, wird den Ort des Ordinariatssitzes bestimmen und - wenn dies für opportun gehalten wird – ebenso festlegen, welche seine Hauptkirche sein werde. Wir wollen, daß diese unsere Verfügungen und Normen gültig und wirksam seien, jetzt und in der Zukunft – und falls nötig, trotz der Apostolischen Konstitutionen und Verfügungen, die von unseren Vorgängern herausgegeben wurden, und trotz jeder anderen Vorschrift, die auch besonderer Erwähnung oder der Derogation würdig ist. Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 4. November 2009, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus. BENEDICTUS PP XVI II. ERGÄNZENDE NORMEN ZUR APOSTOLISCHEN KONSTITUTION ANGLICANORUM COETIBUS Abhängigkeit vom Heiligen Stuhl Artikel 1 Jedes Ordinariat hängt von der Kongregation für die Glaubenslehre ab und unterhält enge Beziehungen zu den anderen römischen Dikasterien je nach deren Kompetenz. Beziehungen zu den Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfen Artikel 2 § 1. Der Ordinarius folgt den Direktiven der nationalen Bischofskonferenz, soweit sie mit den Normen kompatibel sind, die in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus enthalten sind. § 2. Der Ordinarius ist Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz. Artikel 3 Der Ordinarius muß in der Ausübung seines Amtes enge gemeinschaftliche Bande mit dem Bischof der Diözese aufrechterhalten, in welcher das Ordinariat präsent ist, um dessen pastorales Handeln mit dem Pastoralplan der Diözese zu koordinieren. Der Ordinarius Artikel 4 § 1. Der Ordinarius darf ein Bischof oder ein Priester sein, ernannt vom römischen Papst ad nutum Sanctae Sedis, auf Basis eines vom Verwaltungsrat [Consilium regiminis] präsentierten Dreiervorschlages. Für ihn gelten die cann. 383 - 388, 392 - 394 und 396 - 398 des Codex des Kanonischen Rechtes. § 2. Der Ordinarius hat die Befugnis, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eingetretenen [vormaligen] anglikanischen Kleriker und die zum Ordinariat gehörenden Kandidaten, denen er selbst die Heiligen Weihen gespendet hat, ins Ordinariat zu inkardinieren. § 3. Nachdem er die Bischofskonferenz gehört und den Konsens des Verwaltungsrates sowie die Approbation des Apostolischen Stuhles erhalten hat, kann der Ordinarius territoriale Dekanate errichten, wenn er dafür die Notwendigkeit erkennt, welche dann unter der Führung eines Delegaten des Ordinarius stehen und die Gläubigen mehrerer Personalpfarreien umfassen. Die Gläubigen des Ordinariates Artikel 5 § 1. Die Laienchristen, die aus dem Anglikanismus stammen und wünschen, dem Ordinariat anzugehören, müssen in ein geeignetes Register des Ordinariates eingetragen werden, nachdem sie das Glaubensbekenntnis abgelegt und unter Berücksichtigung des can. 845 die Sakramente der Initiation empfangen haben. Jene, die in der Vergangenheit außerhalb des Ordinariates getauft worden sind, können gewöhnlich nicht als Mitglieder angenommen werden, außer sie sind mit einer Familie verbunden, die dem Ordinariat angehört. § 2. Die Laienchristen und die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens unterstehen dem Diözesanbischof oder dem Ortspfarrer, wenn sie in diözesanen oder pfarrlichen pastoralen beziehungsweise karitativen Tätigkeiten mitarbeiten, weshalb in diesem Fall die Vollmacht der beiden Genannten in kumulativer Weise mit jener des Ordinarius und des Pfarrers des Ordinariates ausgeübt wird. Der Klerus Artikel 6 § 1. Der Ordinarius muß für die Zulassung von Kandidaten zu den Heiligen Weihen den Konsens des Verwaltungsrates erhalten. Unter Berücksichtigung der anglikanischen Kirchentradition und -erfahrung kann der Ordinarius dem Heiligen Vater die Bitte um Zulassung verheirateter Männer zur Priesterweihe im Ordinariat vorlegen, nach einem Entscheidungsprozeß, der auf objektiven Kriterien und den Bedürfnissen des Ordinariates basiert. Solche objektiven Kriterien werden vom Ordinarius bestimmt, nachdem er die lokale Bischofskonferenz konsultiert hat, und sie müssen vom Heiligen Stuhl approbiert werden. § 2. Jene, die in der Katholischen Kirche geweiht worden sind und sich später der Anglikanischen Gemeinschaft angeschlossen haben, können nicht zur Ausübung des heiligen Dienstes im Ordinariat zugelassen werden. Die anglikanischen Kleriker, die sich in irregulären Ehesituationen befinden, können nicht zu den Heiligen Weihen im Ordinariat zugelassen werden. § 3. Die im Ordinariat inkardinierten Priester erhalten die notwendigen Befugnisse vom Ordinarius. Artikel 7 § 1. Der Ordinarius muß eine angemessene Vergütung für die inkardinierten Kleriker sicherstellen und für die Sozialversicherung sorgen, um ihren Bedürfnissen im Fall von Krankheit, Behinderung oder Altersschwäche entgegenzukommen. § 2. Der Ordinarius kann mit der Bischofskonferenz eventuelle Ressourcen oder Fonds vereinbaren, die für den Unterhalt des Klerus des Ordinariats zur Verfügung stehen. § 3. Wenn notwendig, dürfen die Priester mit der Erlaubnis des Ordinarius einem weltlichen Beruf nachgehen, der mit der Ausübung des Dienstes vereinbar ist (vgl. CIC, can. 286). Artikel 8 § 1. Die Priester können, obschon sie das Presbyterium des Ordinariates bilden, als Mitglieder des Priesterrates der Diözese gewählt werden, in dessen Territorium sie die Seelsorge der Gläubigen des Ordinariates ausüben (vgl. CIC, can. 498, § 2). § 2. Die im Ordinariat inkardinierten Priester und Diakone dürfen gemäß dem vom Diözesanbischof bestimmten Modus Mitglieder des Pastoralrates der Diözese sein, in dessen Territorium sie ihren Dienst versehen (vgl. CIC, can. 512, § 1). Artikel 9 § 1. Die im Ordinariat inkardinierten Kleriker müssen bereit sein, jener Diözese Hilfe zu leisten, in der sie ihren Wohnsitz oder ihr Quasidomizil nehmen, wo auch immer dies für die Seelsorge der Gläubigen als opportun angesehen wird. In diesem Fall unterstehen sie dem Diözesanbischof, was die pastorale Aufgabe oder das Amt betrifft, welche sie erhalten. § 2. Wo und wann es für opportun gehalten wird, dürfen die in einer Diözese oder in einem Institut des geweihten Lebens oder in einer Gesellschaft apostolischen Lebens inkardinierten Priester bei der Seelsorge des Ordinariates mitarbeiten, mit dem schriftlichen Konsens ihres Diözesanbischofs oder ihres Oberen. In diesem Fall unterstehen sie dem Ordinarius, was die pastorale Aufgabe oder das Amt betrifft, welche sie erhalten. § 3. In den von den vorangehenden Paragraphen vorgesehenen Fällen muß es zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Ordinarius und dem Diözesanbischof oder dem Oberen des Institutes geweihten Lebens oder dem Moderator der Gesellschaft apostolischen Lebens kommen, in der die Elemente der Zusammenarbeit und all das, was die Vergütung betrifft, klar geregelt sind. Artikel 10 § 1. Die Ausbildung des Klerus des Ordinariates muß zwei Ziele erreichen: 1) eine mit den Diözesanseminaristen verbundene Ausbildung gemäß den lokalen Umständen; 2) eine in voller Harmonie mit der katholischen Tradition stehende Ausbildung in jenen Aspekten des anglikanischen Erbes, die von besonderem Wert sind. § 2. Die Priesteramtskandidaten werden ihre theologische Ausbildung mit den anderen Seminaristen in einem Seminar oder an einer theologischen Fakultät erhalten, auf der Basis einer Vereinbarung, die zwischen dem Ordinarius und dem Diözesanbischof bzw. den betroffenen Bischöfen getroffen wird. Die Kandidaten dürfen mit dem Konsens des Verwaltungsrates eine besondere priesterliche Ausbildung zur Weitergabe des anglikanischen Erbes nach einem spezifischen Programm im selben Seminar oder in einem entsprechend errichteten Haus erhalten. § 3. Das Ordinariat muß eine eigene Ratio institutionis sacerdotalis besitzen, die vom Heiligen Stuhl approbiert ist; jede Ausbildungsstätte wird eine eigene Ordnung verfassen müssen, welche vom Ordinarius approbiert wird (vgl. CIC, can. 242, §1). § 4. Der Ordinarius darf als Seminaristen nur die Gläubigen aufnehmen, die einer Personalpfarrei des Ordinariates angehören oder jene, die aus dem Anglikanismus stammen und die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hergestellt haben. § 5. Das Ordinariat sorgt für die permanente Ausbildung seiner Kleriker, indem es sich auf lokaler Ebene auch an dem beteiligt, was die Bischofskonferenz und der Diözesanbischof zu diesem Zweck vorsehen. Die vormals anglikanischen Bischöfe Artikel 11 § 1. Ein vormals anglikanischer und verheirateter Bischof ist wählbar, um zum Ordinarius ernannt zu werden. In diesem Fall wird er zum Priester in der Katholischen Kirche geweiht und übt im Ordinariat das pastorale und sakramentale Dienstamt mit der vollen jurisdiktionellen Autorität aus. § 2. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, darf dazu berufen werden, dem Ordinarius in der Verwaltung des Ordinariats zu assistieren. § 3. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, darf eingeladen werden, an den Treffen der Bischofskonferenz des betreffenden Territoriums teilzunehmen, und zwar auf dieselbe Weise wie ein emeritierter Bischof. § 4. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört und der nicht zum Bischof in der Katholischen Kirche geweiht wurde, kann den Heiligen Stuhl um die Erlaubnis bitten, die bischöflichen Insignien zu gebrauchen. Der Verwaltungsrat [Consilium regiminis = Leitungsrat] Artikel 12 § 1. Der Verwaltungsrat hat im Einklang mit den approbierten Statuten des Ordinariates die Rechte und die Kompetenzen, die nach dem Codex des Kanonischen Rechtes dem Priesterrat und dem Konsultorenkollegium eigen sind. § 2. Abgesehen von diesen Kompetenzen benötigt der Ordinarius den Konsens des Verwaltungsrates, um: a. einen Kandidaten zu den Heiligen Weihen zuzulassen; b. eine Personalpfarrei zu errichten oder aufzulösen; c. ein Ausbildungshaus zu errichten oder aufzulösen; d. ein Ausbildungsprogramm zu approbieren. § 3. Der Ordinarius muß außerdem die Meinung des Verwaltungsrates betreffend die pastoralen Zielsetzungen und die leitenden Prinzipien der Klerikerausbildung hören. § 4. Der Verwaltungsrat hat das Entscheidungsrecht, um: a. den Dreiervorschlag der an den Heiligen Stuhl zu übermittelnden Namen für die Ernennung zum Ordinarius zu erstellen; b. die Änderungsvorschläge zu den ergänzenden Normen des Ordinariates auszuarbeiten, die dem Heiligen Stuhl vorzulegen sind; c. die Statuten des Verwaltungsrates, des Pastoralrates und der Ordnung für die Ausbildungshäuser zu erstellen. § 5. Der Verwaltungsrat wird gemäß den Statuten desselben zusammengesetzt. Die Hälfte der Mitglieder wird von den Priestern des Ordinariates gewählt. Der Pastoralrat Artikel 13 § 1. Der Pastoralrat, der vom Ordinarius errichtet wird, bringt seine Meinung zum pastoralen Handeln des Ordinariates zum Ausdruck. § 2. Der Pastoralrat, dem der Ordinarius vorsteht, wird von den Statuten geregelt, die der Ordinarius approbiert. Die Personalpfarreien Artikel 14 § 1. Dem Pfarrer darf in der Seelsorge der Pfarrei von einem Pfarrvikar geholfen werden, der vom Ordinarius ernannt wird; in der Pfarrei müssen ein Pastoralrat und ein Vermögensverwaltungsrat konstituiert werden. § 2. Wenn es keinen Vikar gibt, darf der Pfarrer des Territoriums, auf dem sich die Kirche der Personalpfarrei befindet, im Falle der Abwesenheit, der Behinderung oder des Todes des Personalpfarrers – wenn nötig – seine Befugnisse als Pfarrer auf supplierende Weise ausüben. § 3. Für die Seelsorge der Gläubigen, die sich auf dem Territorium der Diözese befinden, in der keine Personalpfarrei errichtet worden ist, darf der Ordinarius nach Anhörung der Meinung des Diözesanbischofs mit einer Quasi-Pfarrei Sorge tragen (vgl. CIC, can. 516, § 1). Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz die vorliegenden ergänzenden Normen zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus, die von der ordentlichen Sitzung dieser Kongregation entschieden wurden, approbiert und ihre Publikation angeordnet. Rom, vom Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre am 4. November 2009, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus. William Kardinal Levada, Präfekt + Luis. F. Ladaria, S. I., Titularerzbischof von Thibica, Sekretär [ENDE MEINER ÜBERSETZUNGEN.] MEIN KIRCHENRECHTLICHER KOMMENTAR DAZU: KEIN NEUER RITUS, ABER. Comments
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Weil es viele Elemente enthält, die auch in die Apostolische Konstitution "Anglicanorum coetibus" für die anglo-katholischen Personalordinariate eingeflossen sind, übernehme ich von der Internetseite der brasilianischen personalen Apostolischen Administratur zum heiligen Pfarrer von Ars (für die außerordentliche Form der Römischen Ritus) auf dem Gebiet der Territorialdiözese von Campos (vgl. im Annuario Ponticifio 2008, S. 1096) das von der Kongregation für die Bischöfe verantwortete Errichtungsdekret "Animarum bonum" (de Administratione Apostolica personali “Sancti Ioannis Mariae Vianney” condenda), Prot. N. 1026/2001, vom 18. Januar 2002:
Animarum bonum suprema est lex ac finis Ecclesiae, quam Deus voluit ut homines in populi novi foederis unitate salvaret, in suo sanguine constituti; Christus Iesus namque vitam tradidit ut omnes homines congregaret in unam familiam (cfr. Io. 11,52), cuius Ecclesia est “universis et singulis sacramentum visibile huius salutiferae unitatis” (Lumen Gentium, 9). In plenam Ecclesiae Catholicae communionem recipiens membra Unionis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” Camposinae in Brasilia, Summus Pontifex Ioannes Paulus II, suas per Litteras “Ecclesiae Unitas”, die XXV mensis Decembris evulgatas, iure agnoscere voluit peculiaritatem Unionis “Sancti Ioannis Mariae Vianney”, eandem in congruam iuridicam formam redigens per Administrationis Apostolicae, personalem naturam habentis, constitutionem, cuius fines iidem erunt ac fines dioecesis Camposinae in Brasilia, ut membra composite in Ecclesiae corpus inserta, cooperari possint in Petri Succesoris communione, ad Evangelium diffundendum. I De Summi Pontificis speciali mandato, per Congregationis pro Episcopis decretum, Administratio Apostolica Personalis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” constituitur, quae dioecesim solum Camposinae in Brasilia complectitur, quaeque in iure dioecesibus aequatur immediate Sanctae Sedi subiectis. II Administratio Apostolica personalis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” normis iuris communis et hoc Decreto regitur necnon Congregationi pro Episcopis ceterisque Romanae Curiae Dicasteriis, pro cuiusque officio, subicitur. III Administrationis Apostolicae facultas tribuitur sacram Eucharistiam, alia sacramenta, Liturgiam Horarum ceterasque liturgicas actiones celebrandi secundum Ritum Romanum ac disciplinam liturgicam ad Sancti Pii V praescripta, una cum acommodationibus quas Successores usque ad Beatum Ioannis XXIII induxerunt. IV Administratio Apostolica personalis “Sancti Ioannis Mariae Vianney” pastorali curae Administratoris Apostolici committitur, sui veluti Ordinarii proprii, quem Romanus Pontifex ad iuris communis normas nominat. V Potestas est: personalis, ita ut in personas exerceri posset quae Administrationis Apostolicae sunt participes; ordinaria, sive in foro externo, sive interno; cumulativa, cum dioecesani Episcopi Camposini in Brasilia potestate, quandoquidem homines qui ad Adminstrationem Apostolicam pertinent sunt eodem tempore fideles Ecclesiae particularis Camposinae. VI § 1. Presbyteri et diaconi qui hucusque ad Unionem pertinent “Sancti Ioannis Mariae Vianney”, in Administrationi Apostolica personali incardinantur. Administrationis Presbyterium constituunt presbyteri incardinati. Clerici omnibus ex rationibus ad clerum saecularem pertinent, ideo necessitudinem artae unitatis cum Presbyterio dioecesano Camposino colent. § 2. Clericorum incardinatio iuris universalis normis temperabitur. VII § 1. Administrator Apostolicus, Sancta Sede comprobante, proprium Seminarium habere poterit, ut tirones ad presbyteratum instituantur, quos ad sacros Ordines provehere poterit. § 2. Administrator Apostolicus, Sancta Sede comprobante, in Administratione instituta vitae consecratae et societates vitae apostolicae constituere atque simul candidatos ad ea pertinentes ad ordines, secundum iuris communis normas, promovere poterit. VIII § 1. Administrator Apostolicus ad iuris normam, atque Episcopo dioecesano Camposino rogato sententiam, erigere poterit paroecias personales, ut fidelibus Adminstrationis Apostolicae pastoralis praestetur cura. § 2. Presbyteri qui parochi nominantur iisdem iuribus officiisque fruuntur, quae ius commune praescribit, cummulative cum illis qui ad parochos territorii pertinent. IX § 1. Fideles laici, qui ad hoc usque tempus ad Unionem “Sancti Ioannis Mariae Vianney“ pertinent, participes fiunt novae circunscriptionis ecclesiasticae. Qui, agnoscentes se cohaerere cum peculiaritatibus Administrationis Apostolicae personalis, poscent ut ad eam pertineant, suam voluntatem scripto patefacere debent, atque ii in aptum album sunt referendi, quod apud Administrationis Apostolicae sedem servari debet. § 2. Eo in albo laici quoque inscribuntur, qui in praesentia ad Administrationem Apostolicam pertinent, iique qui in ea baptizantur. X § 1. Administratio Apostolica personalis Consilium regiminis instituet, quod saltem sex sacerdotes constituent, cuius erit munia complere quae ius commune Consilio Presbyterali atque Collegio Consultorum tribuit, quorum statuta ab Administratore Apostolico comprobabuntur. Consilium hoc haud extinguetur Administrationis Apostolicae sede vacante. § 2. Administrator Apostolicus Consilium Pastorale Administrationis Apostolicae constituere potest. XI Administrator Apostolicus quinto quoque anno Romam petet visitationis causa ad limina apostolorum atque per Congregationem pro Episcopis ad Summum Pontificem de Administrationis Apostolicae personalis statu relationem exhibebit. XII Quod ad causas iudiciales in Administratione Apostolica attinet, competens Tribunal erit dioecesis Camposinae, nisi Administrator Apostolicus proprium tribunal erigit, quo in casu, Apostolica Sede comprobante, ei Tribunal secundae instantiae stabiliter constituendum erit. XIII Administrationis sedes in urbe Camposina locabitur atque princeps erit templum Immaculati Cordis Dominae Nostrae Rosarii Fatimensis. Romae, ex Aedibus Congregationis pro Espiscopis, 18 Ianuarii 2002. Ioannes Baptista Card. Re Praefectus + Franciscus Monterisi A Secretis
Mittlerweile gibt es eine amtliche deutsche Übersetzung beider relevanten Dokumente auf den Internetseiten des Heiligen Stuhles. Wer die von mir für kath.net im Schnellverfahren hergestellte Übersetzungen bzw. die oben abgedruckten Endfassungen mit amtlichen Texten vergleichen möchte, hat nun die Möglichkeit dazu:
1. http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/apost_constitutions/documents/hf_ben-xvi_apc_20091104_anglicanorum-coetibus_ge.html 2. http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20091104_norme-anglicanorum-coetibus_ge.html Mit herzlichem Gruß an alle Leser! Euer Padre Alex |
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Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. geht seinen von manchen Zeitgenossen noch nicht voll und ganz verstandenen Weg der vollen Versöhnung nach allen Seiten konsequent weiter und läßt sich durch unprofessionelle Schikanen oder mediale Stellvertreterattacke
Tracked: Nov 10, 16:59
Gestern hat der Heilige Stuhl durch den Direktor des Presseamtes, P. Federico Lombardi SJ, eine Klarstellung zu den Spekulationen über die Frage des Zölibates in der angekündigten Apostolischen Konstitution betreffend die Personalordinariate für Anglikane
Tracked: Nov 10, 17:04
Ein Kommentar zu Einzelaspekten der neuen Gesetzgebung für die Errichtung von Personalordinariaten: kein eigenständiger "neuer" Ritus, aber: Im Zusammenhang mit der neuen universal geltenden Gesetzgebung zur Errichtung von Personalordinariaten für angl
Tracked: Nov 11, 20:49
PRESSEEKLÄRUNG DES HEILIGEN STUHLES ZUM PERSONALORDINARIAT UNSERER LIEBEN FRAU VON WALSINGHAM IN ENGLAND UND WALES In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus von Papst Benedikt XVI. (4. November 2009) u
Tracked: Jan 15, 13:28