Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat am 26. Oktober 2009 ein Motu proprio namens
Omnium in mentem unterzeichnet, mit welchem einige Normen des lateinischen
Codex des kanonischen Rechtes (1983) verändert werden. Der Heilige Stuhl gab heute die offizielle und verbindliche lateinische Fassung bekannt. Im folgenden stelle ich meine Übersetzung ins Deutsche zur Verfügung, die auch von
kath.net übernommen wurde. Außerdem gibt es bereits meine Übersetzung des
offiziellen Kommentars des Heiligen Stuhles zur neuen Rechtslage. Hier im Blogbuch habe ich einige Verlinkungshinweise von der Internetseite des Heiligen Stuhles übernommen, die nun meistens auf die entsprechenden deutschsprachigen Dokumente verweisen. Hervorhebungen stammen grundsätzlich von mir:
APOSTOLISCHES SCHREIBEN, GEGEBEN ALS MOTU PROPRIO "OMNIUM IN MENTEM", DES HEILIGEN VATERS BENEDIKT XVI., MIT DEM EINIGE NORMEN DES CODEX DES KANONISCHEN RECHTES VERÄNDERT WERDEN:
Die Apostolische Konstitution
Sacrae disciplinae leges, die am 25. Januar 1983 promulgiert wurde, hat dem Denken aller [
omnium in mentem] in Erinnerung gebracht, daß die Kirche - insoweit sie gleichzeitig geistliche und sichtbare Gemeinschaft sowie hierarchisch geordnet ist - juridischer Normen bedarf, "
damit die Ausübung der ihr von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird". Durch diese Normen muß daher einerseits immer die Einheit der theologischen Lehre und der kanonischen Gesetzgebung und andererseits der pastorale Nutzen der Bestimmungen aufleuchten, durch welche die kirchlichen Programme zum Wohl der Seelen hingeordnet werden.
Um sowohl diese notwendige Einheit der Lehre als auch die pastorale Ausrichtung wirksamer zu garantieren, entscheidet bisweilen die höchste Autorität der Kirche nach reiflicher Erwägung der Motivlage über die opportunen Änderungen der kirchenrechtlichen Normen oder fügt in dieselben Zusätze ein. Das ist also der Grund, der Uns zur Promulgation des vorliegenden Schreibens bewegt, das
zwei Fragen betrifft.
Zunächst wird in den
Canones 1008 und 1009 des Codex des kanonischen Rechtes über das Sakrament der Weihe die wesentliche Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Priestertum der Gläubigen und dem Priestertum des Dienstes bekräftigt, und gleichzeitig wird die Unterschiedlichkeit von Episkopat, Presbyterat und Diakonat aufgezeigt. Nun aber, nachdem Unser verehrter Vorgänger
Johannes Paul II. nach Anhörung der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre festlegte, daß der Text der
Nummer 875 des
Katechismus der Katholischen Kirche verändert werde, damit er die Lehre der dogmatischen Konstitution
Lumen gentium (Nr. 29) des II. Vatikanischen Konzils über die Diakone angemessener aufnähme, halten Wir es auch für nötig, daß die kanonische Norm verbessert werde, welche dieselbe Sache betrifft. Deshalb legen Wir nach Anhörung der Beurteilung des
Päpstliches Rates für die Interpretation von Gesetzestexten fest, daß die Worte derselben Canones wie unterhalb verändert werden.
Da
außerdem die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind, hat allein die höchste Autorität zu beurteilen und festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist, und auch zu entscheiden, was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört (vgl.
can. 841). Dies alles gilt natürlich auch für die bei der Feier der Hochzeit einzuhaltende Form, wenn wenigstens eine der beiden Parteien in der Katholischen Kirche getauft wurde (vgl. cann.
11 und
1108).
Der Codex des kanonischen Rechtes legt nun aber fest, daß jene Gläubigen, die durch einen "
formalen Akt" von der Kirche abgefallen sind, den kirchlichen Gesetzen in bezug auf die kanonische Form der Eheschließung nicht unterstehen (vgl.
can. 1117), ebenso nicht in bezug auf die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (vgl.
can. 1086) und ebenso nicht in bezug auf die verlangte Erlaubnis für die konfessionsverschiedenen ["gemischten"] Ehen (vgl.
can. 1124). Der Sinn und der Zweck dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des can.
11 waren, die Nichtigkeit der von diesen Gläubigen geschlossenen Ehen (wegen des Defekts der kanonischen Form oder wegen des Hindernisses der Religionsverschiedenheit) zu verhindern.
Die Erfahrung dieser Jahre hat aber im Gegenteil gezeigt, daß dieses neue Gesetz nicht wenige pastorale Probleme hervorbrachte. An erster Stelle erschienen die Festlegung und die praktische Bewertung dieses
formalen Aktes des Abfalles von der Kirche in den einzelnen Fällen schwierig, sei es betreffend seiner theologischen Substanz, sei es betreffend den kirchenrechtlichen Aspekt desselben. Außerdem sind viele Schwierigkeiten sowohl in der Seelsorgsarbeit als auch in der Praxis der Kirchengerichte entstanden. In Wirklichkeit schien vom neuen Gesetz wenigstens indirekt eine Erleichterung oder fast ein Anreiz zur Apostasie an jenen Orten auszugehen, wo wenige katholische Christgläubige sind oder wo ungerechte Ehegesetze in Geltung sind, die zwischen den Bürgern Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit vorsehen; außerdem erschwerte das neue Gesetz die Rückkehr jener Getauften, die nach dem Scheitern der Vorehe eine neue kanonische Ehe zu schließen wünschten; und schließlich - weitere Punkte übergehen Wir - wurden ganz viele dieser Ehen für die Kirche faktisch zu sogenannten Klandestinehen.
Nachdem dies alles vorgelegt ist und die Beurteilungen sowohl der Väter der
Kongregation für die Glaubenslehre und des
Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten als auch der Bischofskonferenzen - sie wurden betreffend den pastoralen Nutzen konsultiert, was die Beibehaltung oder Außerkraftsetzung dieser Ausnahme zur allgemeinen Norm des
can. 11 betrifft - genau geprüft wurden, erschien es notwendig, diese im derzeit geltenden Gesamt der kanonischen Gesetze eingeführte Regel aufzuheben.
Wir legen also fest, daß die Worte des
can. 1117 im selben Codex
entfernt werden: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist", ebenso die Worte des
can. 1086 § 1: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“ und ebenso die Worte des
can. 1124: "und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist".
Nachdem in dieser Sache die
Kongregation für die Glaubenslehre und der
Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten gehört wurden und in gleicher Weise die Beurteilung Unserer verehrungswürdigen Brüder, der Kardinäle der heiligen römischen Kirche, die Dikasterien der römischen Kurie vorstehen, erbeten wurde, legen Wir daher wie folgt fest:
Art. 1. Der Text des
can. 1008 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert, daß er von nun an vollständig so lautet:
"
Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein."
Art. 2. Der
can. 1009 des Codex des kanonischen Rechtes wird von nun an drei Paragraphen haben, von denen der erste und der zweite den Text des geltenden Canons beibehalten. Der neue Text des dritten jedoch wird so verfaßt, daß derselbe
can. 1009 § 3 vollständig so lautet:
“
Die in der Weihe des Episkopates oder des Presbyterates bestellt sind, empfangen die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen”.
Art. 3. Der Text des
can. 1086 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert:
"
Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist".
Art. 4. Der Text des
can. 1117 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert:
"
Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde".
Art. 5. Der Text des
can. 1124 des Codex des kanonischen Rechtes wird so verändert:
"
Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten".
Was auch immer von Uns mit diesem als Motu Proprio gegebenen Apostolischen Schreiben dekretiert worden ist, sei nach Unserer Anordnung sicher und gültig, auch wenn etwas entgegenstehe und selbst wenn dies besonderer Erwähnung würdig sei, und Wir legen fest, daß dies alles im offiziellen Publikationsorgan
Acta Apostolicae Sedis promulgiert werde.
Gegeben zu Rom, beim heiligen Petrus, am 26. Oktober 2009, im fünften Jahr Unseres Pontifikates.
BENEDICTUS PP. XVI
[
ENDE DER ÜBERSETZUNG DES MOTU PROPRIO OMNIUM IN MENTEM.]
OFFIZIELLER KOMMENTAR VON ERZBISCHOF FRANCESCO COCCOPALMERIO, PRÄSIDENT DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR GESETZESTEXTE.
In der heutigen Kirchenzeitung des katholischen Bistums Eichstätt (Bayern), KiZ Nr. 8 (2007), findet sich ein gelungener und verständlicher Leserbrief, der im Hinblick auf vorangegangene Berichte zum Thema Krankenhausseelsorge eine Identitätsfrage stellt:
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Offizieller Kommentar zum Motu proprio Omnium in mentem von Kurienerzbischof Francesco Coccopalmerio, Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten (in meiner Übersetzung): Die Gründe zweier Änderungen Das Motu proprio "O
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Im Osservatore Romano ist am 27. Januar 2010 eine wichtige kanonistische Buchrezension unter dem Titel "Consenso coniugale e requisito della fede. Il matrimonio fra contratto e sacramento" ("Der Ehekonsens und das Erfordernis des Glaubens. Die Ehe zwische
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Die katholischen Bischöfe Österreichs sind nun kirchenrechtlich Vorreiter geworden, so kann man es durchaus sagen, und sie setzen damit ein sehr klares Zeichen der Verbundenheit mit dem Heiligen Stuhl, sodaß sicherlich manche mit Spannung darauf warten, o
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Erfreulicherweise sind im Amtsblatt der katholischen Bischofskonferenz Österreichs vom 15. Februar 2012 unter dem Punkt "II. Gesetze und Verordnungen" (S. 7 - 8) Richtlinien für das Begräbnis der Leiber von Verstorbenen, die aus der Kirche "ausgetreten" s
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