Freitag, 28. September 2007
LATEINISCHE MESSE IN DER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare um
15:33
Kommentare (0) Trackbacks (0) LATEINISCHE MESSE IN DER AUSSERORDENTLICHEN FORM DES RÖMISCHEN RITUS: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ
Seine Eminenz Karl Kardinal Lehmann hat heute in einer umfassenden Stellungnahme auch auf die nunmehr geltenden Leitlinien der Katholischen Bischofskonferenz für Deutschland hingewiesen: "Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum in Form eines Motu Proprio erlassen. Es behandelt den Gebrauch der Römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der Reform der Meßliturgie von 1970 und wurde zusammen mit einem Begleitschreiben des Papstes an die Bischöfe veröffentlicht. Die Bestimmungen sind am 14. September in Kraft getreten. Wir haben nun Leitlinien zur Umsetzung des Motu proprio verabschiedet, die sich schwerpunktmäßig auf die Meßfeiern der außerordentlichen Form in den Pfarrgemeinden beziehen ... Sie sollen dazu beitragen, daß die Gläubigen, die der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Meßfeiern in der außerordentlichen Form erhalten, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist. Die Messe in der außerordentlichen Form kann nicht den sonntäglichen Pfarrgottesdienst in der ordentlichen Form ersetzen. Grundsätzlich muß die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. In den meisten deutschen Bistümern fanden bereits vor dem neuen Motu Proprio mit Genehmigung des Diözesanbischofs an Sonntagen und werktags Tridentinische Meßfeiern statt. Eine Umfrage im letzten Jahr hat gezeigt, daß der Bedarf hier weitgehend gedeckt ist." Die Meinung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz zum Bedarf ist jedoch möglicherweise verfrüht. Erst durch die von Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. wiederhergestellte Rechtssicherheit kann sich überhaupt die außerordentliche Form des Römischen Ritus im Rahmen der lateinischen Rituskirche zu entfalten beginnen. Daher sind Erhebungen meiner Meinung nach erst nach drei Jahren Gültigkeit der päpstlichen Entscheidung sinnvoll. Hier sollen aber nun die durchaus gelungenen Leitlinien der katholischen Bischöfe Deutschlands abgedruckt werden [Anmerkungen von meiner Seite sind in eckige Klammern gesetzt]:
Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum - Leitlinien für die deutschen Diözesen Am 14.09.2007 ist das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum in Kraft getreten. In diesem Motu proprio, dessen Veröffentlichung Papst Benedikt XVI. mit einem Brief an die Bischöfe begleitet hat, werden die Rahmenbedingungen für die Feier der Heiligen Messe nach dem von Papst Johannes XXIII. promulgierten Missale Romanum als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche festgelegt. Beide Texte liegen in der vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebenen Reihe "Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls" (Nr. 178) vor. In Wahrnehmung ihrer Autorität und Verantwortung für die Liturgie, an die der Heilige Vater unter Bezug auf das II. Vatikanische Konzil (Sacrosanctum Concilium 22) in seinem Begleitbrief (S. 26) erinnert, haben die Bischöfe für den Bereich der deutschen Diözesen in der Herbst-Vollversammlung vom 24. bis 27. September 2007 für die Meßfeiern in den Pfarrgemeinden die folgenden Leitlinien vereinbart. Diese sollen dazu beitragen, daß die Gläubigen, die in ihrer religiösen Haltung der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Meßfeiern in der außerordentlichen Form erhalten sollen, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist. 1. Die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form muß vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 1). 2. Die ordentliche Form der Meßfeier ist die nach dem Missale Romanum 1970 (in der [lateinischen] Fassung der Editio typica tertia 2002 und - bis zum Erscheinen der deutschen Ausgabe der 3. Auflage - das MESSBUCH FÜR DIE BISTÜMER DES DEUTSCHEN SPRACHGEBIETS 2. Auflage 1988). Für die außerordentliche Form der Meßfeier ist das Missale Romanum 1962 (z. B. Editio juxta typicam Regensburg 1962, mit den Diözesanproprien) zu verwenden (vgl. Summorum Pontificum Art. 1). 3. Die Pfarrgottesdienste werden in der ordentlichen Form gefeiert. An Sonntagen kann eine Messe in der außerordentlichen Form hinzutreten, nicht jedoch die Messe in der ordentlichen Form ersetzen (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 2). 4. Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (gem. Summorum Pontificum Art. 5 § 1) können Gruppen von Laien (vgl. Summorum Pontificum Art. 7) innerhalb einer Pfarrei bzw. innerhalb eines Pfarrverbands oder einer Seelsorgeeinheit, die unter Leitung eines Pfarrers steht, stellen. Wenn Gruppen aus Mitgliedern verschiedener Pfarreien bzw. Pfarrverbänden oder Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den Diözesanbischof zu richten. 5. Über Art und Größe der antragstellenden Gruppen wird keine Festlegung getroffen, um den örtlichen Gegebenheiten angemessen entsprechen zu können. 6. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration in der außerordentlichen Form des Ritus (vgl. Summorum Pontificum Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen: - Allgemeine Eignung, die jeder Priester besitzen muß; - Annahme der ganzen [römischen] Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl. Begleitschreiben von Papst Benedikt XVI.); - Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des [römischen] Ritus; - lateinische Sprachkenntnisse. Zur Erlangung der Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des Ritus und zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse werden die Diözesanbischöfe nach Bedarf Angebote zur Fort- und Weiterbildung bereitstellen. 7. Der Pfarrer bzw. Rektor einer Kirche ist, auch wenn er die Eignung besitzt, nicht verpflichtet, selbst nach dem Missale Romanum 1962 zu zelebrieren. Wenn er sich wegen seiner dienstlichen Belastungen oder aus persönlichen Gründen außerstande sieht, dem Anliegen der Gläubigen selbst zu entsprechen, wird er sich an den Diözesanbischof wenden. Das Recht der Gläubigen hierzu (Summorum Pontificum Art. 7) bleibt davon unberührt. 8. Für die Feier der Messe in der außerordentlichen Form gelten der Kalender und die Leseordnung des Missale Romanum 1962. Zu beachten sind zu gegebener Zeit die angekündigten Erweiterungen des Kalenders durch die Kommission Ecclesia Dei. Für den Vortrag der Lesungen in der Volkssprache (vgl. Summorum Pontificum Art. 6) sind die Perikopen aus dem rekognoszierten Lektionar zum Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebiets 1988 zu entnehmen. Alternativ kann auch der "Schott" 1962 verwendet werden. [Das heißt, es gibt derzeit keine Vermischung der beiden geltenden Lese-Ordnungen.] 9. Vom Recht zur Errichtung von Personalpfarreien für die Feier in der außerordentlichen Form des römischen Ritus (Summorum Pontificum Art. 10) werden die deutschen Diözesanbischöfe bis auf weiteres keinen Gebrauch machen. 10. Als Grundlage für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des Motu proprio (vgl. Begleitbrief von Papst Benedikt XVI.) hat der Pfarrer bzw. Rektor, wenn er in seiner Pfarrei bzw. Kirche die Genehmigung zur Meßfeier in der außerordentlichen Form erteilt, dem Diözesanbischof hiervon Mitteilung zu machen. Pfarrer und Rektoren, in deren Pfarreien bzw. Kirchen Meßfeiern in der außerordentlichen Form stattfinden, haben den Diözesanbischof kontinuierlich über die Entwicklung zu informieren. Diese Leitlinien treten am 1. Oktober 2007 in Kraft und werden nach Ablauf eines Jahres überprüft. [ENDE DER LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFKONFERENZ / FULDA, 27. SEPTEMBER 2007.] Interessanterweise werden in den Leitlinien die anderen heiligen Sakramente nicht behandelt, ebensowenig der Exorzismus, das Begräbnis und die anderen Sakramentalien. Abgesehen von der zeitlichen Selbstbeschränkung bei der Nichterrichtung von Personalpfarreien - dies hat jedoch wenig praktische Relevanz, da bereits Kirchen mit einem ernannten Kirchenrektor und entsprechenden Seelsorgsaufträgen genügen - wurde daher von den katholischen Bischöfen Deutschlands der Wille des Papstes beachtet. (Rein rechtlich sind Leitlinien nichts anderes als eine freiwillige Selbstverpflichtung jedes einzelnen unterzeichneten Diözesanbischofs.) Alle sieben Sakramente und sämtliche Sakramentalien können also - wie vom Papst vorgesehen - auf Wunsch in der einen oder anderen Form des Römischen Ritus (des am meisten verbreiteten lateinischen Ritus weltweit) gefeiert werden. Darüber freut sich Euer Padre Alex - Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik http://www.internetpfarre.de Mittwoch, 26. September 2007
SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare um
23:38
Kommentare (0) Trackbacks (5) SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ HABEN SICH SEIT FÜNF JAHREN BEWÄHRT
ACHTUNG: DIE LEITLINIEN WURDEN ADAPTIERT UND VERBESSERT, DIE KÜNFTIGE FASSUNG IST IN DIESEM BLOGEINTRAG VOM 31. AUGUST 2010!
Angesichts der berechtigterweise geführten Diskussionen um einen vermeidbaren Fall sexuellen Mißbrauchs auf dem Gebiet des Bistums Regensburg ist es notwendig und sehr hilfreich, die genau vor fünf Jahren erlassenen Leitlinien der katholischen Bischöfe Deutschlands Zum Vorgehen bei sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Erinnerung zu rufen. Diese Richtlinien haben sich bewährt: hätten sich wirklich alle katholischen Diözesen daran gehalten, dann wäre auch der Fall in D-93104 Riekofen nicht passiert. Wer die letzte Verantwortung für den gegen die Richtlinien vom 26. September 2002 verstoßenden Wiedereinsatz eines pädophil aufgefallenen und rechtskräftig verurteilten Priesters trägt, hat meiner Meinung nach auch die objektive Verpflichtung zu einem Wort der Entschuldigung und zur Anordnung möglichst unbürokratischer Maßnahmen zwecks Auszahlung fällig gewordenen Schmerzensgeldes an betroffene Opferkinder. Auf Basis der Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz mögen alle eine sachliche Diskussion führen - die Hervorhebung bestimmter Passagen fällt in meine Verantwortung: Einführung Der sexuelle Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen wird zunehmend in unserer gesamten Gesellschaft und auch in der Kirche offenkundig. Er zeigt eine tiefgehende Krise an und ist für die Kirche eine Herausforderung zu einer Reinigung aus dem Geist des Evangeliums. Daher sehen wir Bischöfe uns in die Verantwortung gerufen. Auch in Deutschland gibt es sexuellen Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche. Diese Vergehen haben einen zerstörerischen Charakter gegenüber Kindern und Jugendlichen. Sie verletzen deren Würde und Integrität tief. Die Opfer werden in ihrer Entwicklung schwer geschädigt, bei ihnen und bei ihren Angehörigen wird großes Leid ausgelöst. Wenn ein Geistlicher sich an einem Kind oder Jugendlichen vergeht, verdunkelt er auch die christliche Botschaft und die Glaubwürdigkeit der Kirche und fügt der kirchlichen Gemeinschaft schweren Schaden zu. Sexueller Mißbrauch Minderjähriger ist darum nicht nur nach staatlichem Recht, sondern auch in der kirchlichen Rechtsordnung eine Straftat. Sexueller Mißbrauch Minderjähriger kann unterschiedliche Ursachen haben. Nicht jeder Fall ist auf eine pädophile oder ephebophile Neigung zurückzuführen. Eine Diagnose muß in jedem Fall differenziert erfolgen. Aus fehlenden Kenntnissen über die näheren Zusammenhänge sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wurde häufig unangemessen reagiert. Im Blick auf die Opfer bedauern wir dies zutiefst. Heute steht fest, daß Pädophilie eine sexuelle Störung ist, die von der Neigung her strukturell nicht abänderbar ist und ephebophile Neigung als nur zum Teil veränderbar gilt. Die neuen Erkenntnisse helfen für die Zukunft, aber sie können die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Es ist uns Bischöfen als Verantwortliche für unsere Diözesen ein Anliegen, alles zu tun, um dem sexuellen Mißbrauch Minderjähriger stärker entgegen zu wirken und Wiederholungstaten zu verhindern. Wir stellen zugleich fest, daß die allermeisten Geistlichen vorbildlich ihren Dienst verrichten. Die folgenden Leitlinien, die von der Deutschen Bischofskonferenz in der Herbst-Vollversammlung 2002 verabschiedet worden sind, sollen eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten und in diözesaner Zuständigkeit umgesetzt werden. Leitlinien I. Zuständigkeit 1. Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger prüft. Wer von sexuellem Mißbrauch Kenntnis erhält, soll sich an die beauftragte Person wenden. Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Fälle, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, weiterzuleiten. Der Beauftragte recherchiert den Sachverhalt und ist Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Ihm kann der Diözesanbischof einen Arbeitsstab aus Psychologen, Psychotherapeuten, Ärzten, Juristen, Theologen, Geistlichen und Laien, Männern und Frauen zur Seite stellen. Diözesanbischöfe können auch einen überdiözesanen Arbeitsstab einrichten. Die Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Ordensleute, die unter Gestellung in bischöflichem Auftrag tätig sind, liegt - unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen - bei der Diözese. In anderen Fällen bieten die Diözesen dem Ordensoberen Unterstützung an. 2. Über die Zuständigkeit wird öffentlich informiert. Der Beauftragte wird im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt. II. Prüfung und Beurteilung 3. Jede Anzeige oder Verdachtsäußerung wird umgehend geprüft. Unmittelbar nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens leitet der Beauftragte die Prüfung ein. Er führt mit dem Verdächtigten ein Gespräch, zu dem er einen Juristen hinzuzieht. Über das Gespräch wird ein Protokoll angefertigt, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Mit dem (mutmaßlichen) Opfer bzw. seinen Erziehungsberechtigten wird umgehend Kontakt aufgenommen. Aufgrund der protokollierten Tatbestände wird beurteilt und festgestellt, wie den Betroffenen am besten zu helfen ist und weiter vorgegangen werden muß. Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer. Dem Schutz des Opfers vor weiterem Mißbrauch oder öffentlicher Preisgabe von Informationen wird besondere Sorgfalt gewidmet. Auch dem Verdächtigten gegenüber bleibt die Pflicht zur Fürsorge. Er steht bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, den guten Ruf der Person wiederherzustellen. 4. Der Diözesanbischof wird sofort unterrichtet. Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt - unbeschadet der Einsetzung des Beauftragten - bestehen. Er wird unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens informiert. III. Kirchliche Voruntersuchung 5. Bei Erhärtung des Verdachts wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet. Erhärtet sich der Verdacht, wird eine kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 CIC eingeleitet. Diese wird von einer geeigneten Person, die der Bischof bestimmt, durchgeführt. Je nach Sachlage wird entschieden, ob der Verdächtigte für die Dauer der Voruntersuchung von seinem Dienst freigestellt werden und sich von seinem Dienstort entfernt halten muß. Zur kirchlichen Voruntersuchung sollen Fachleute aus den im I, 1. genannten Stab hinzugezogen und je nach den Bedingungen des Einzelfalls beteiligt werden. 6. Bestätigt die Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Mißbrauchs, wird der Apostolische Stuhl befaßt. Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela) vom 30. April 2001 wird der Diözesanbischof nach Abschluß der Voruntersuchung diesen Fall dem Apostolischen Stuhl zuleiten. IV. Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden 7. In erwiesenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur Selbstanzeige geraten und ggf. das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft gesucht (vgl. I, 1). In erwiesenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten - falls nicht bereits eine Anzeige vorliegt oder Verjährung eingetreten ist - zur Selbstanzeige geraten und je nach Sachlage die Staatsanwaltschaft informiert. Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist der vom Bischof Beauftragte (vgl. Leitlinie I, 1). Wenn die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund einer Anzeige recherchiert, wird mit ihr Verbindung aufgenommen. V. Hilfen für Opfer und Täter 8. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden menschliche, therapeutische und pastorale Hilfen angeboten. Der Beauftragte des Bischofs wird in einem persönlichen Gespräch mit dem Opfer und seinen Angehörigen auch im Namen des Bischofs tiefes Bedauern zum Ausdruck bringen. In seinen weiteren Bemühungen wird er von fachlich ausgewiesenen Personen aus den Bereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Psychagogik unterstützt. Die Hilfsangebote sind individuell verschieden, je nachdem, ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um Erwachsene handelt, deren sexueller Mißbrauch schon Jahre zurückliegt. Die Maßnahmen beziehen je nach Einzelfall auch die Familienangehörigen der Opfer (Eltern, Geschwister) mit ein. Finanzielle Unterstützung therapeutischer Maßnahmen ist im Einzelfall möglich. 9. Der Täter hat sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft erweist sich Pädophilie als von der Neigung her strukturell nicht abänderbar und Ephebophilie als nur zum Teil veränderbare sexuelle Störung. Unbeschadet dieser Erkenntnis trägt eine differenzierte diagnostische Abklärung und fachkundige Therapie dazu bei, Wiederholungsfälle zu verhindern und dem Täter ein Leben ohne Ausübung seiner sexuellen Störung zu ermöglichen. Eine Therapie wird in jedem Fall verlangt. 10. Die Menschen im Umfeld werden bei der Verarbeitung der Situation unterstützt. Im Umfeld von Täter und Opfer werden Maßnahmen zur Überwindung von Irritationen, Sprachlosigkeit und Trauer getroffen. Im Einzelfall wird, wenn nötig, ein Netzwerk angeboten, das einer Isolation des Opfers und seiner Familie entgegenwirkt. VI. Kirchliche Strafmaßnahmen 11. Bei erwiesenem Vergehen wird der Täter mit einer Kirchenstrafe belegt. Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfolgung und Ahndung werden kirchenrechtliche Strafmaßnahmen eingeleitet. Es können Sühnestrafen, die den Täter auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit treffen, verhängt werden. Der genaue Umfang wird in einem Strafurteil durch das kirchliche Gericht oder ein Strafdekret, das die Glaubenskongregation bzw. der Diözesanbischof erlassen, festgelegt. In Einzelfällen wird eine Entlassung aus dem Klerikerstand notwendig sein. 12. Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen bringen. Geistliche, die sich des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen. Es besteht eine dauerhafte Verpflichtung für den Täter, mit dem Beauftragten in der Diözese im Gespräch zu bleiben. Außerdem sind flankierende Maßnahmen für seine weitere Lebensführung und Beschäftigung zu vereinbaren. Dazu gehört ständige Begleitung (geistliche Begleitung, therapeutische Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk). VII. Öffentlichkeit 13. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit wird gewährleistet. Die entsprechende Information der Öffentlichkeit wird durch eine speziell mit dieser Aufgabe betraute Person durchgeführt. Um zusätzlichen Schaden für die Opfer oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Täter zu vermeiden, wird die Öffentlichkeitsarbeit sich um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem Persönlichkeitsschutz bemühen. VIII. Prävention 14. Die präventiven Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung von Geistlichen werden verstärkt. Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen thematisiert im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die Auseinandersetzung mit Fragen und Problemen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über Anzeichen sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität. Auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Handlungen kann es Verhaltensweisen im pastoralen oder erzieherischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen geben (z. B. Distanzlosigkeit oder vertrauliche Berührungen), die zu meiden sind. Wenn im Einzelfall Anlaß zu der Sorge besteht, daß ein Verhalten auf pädophile Neigung hinweist, wird eine diagnostische Abklärung durchgeführt. Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen werden auf Personen zugehen, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium thematisieren und Hilfen zur Bewältigung einleiten zu können. 15. Versetzungen erfordern eine umfängliche Information. Für den Fall einer Versetzung (unbeschadet Leitlinie 12) oder bei Verlegung des Wohnsitzes von Geistlichen, die sich des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, wird der neue Dienstgeber oder kirchliche Obere, in dessen Bereich er sich künftig aufhält, über die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt. IX. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen Mitarbeitern 16. Bei Mißbrauch durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst wird entsprechend vorgegangen. Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Dienst, die sich sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig machen, wird im Einklang mit den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechend vorgegangen. Personen, die sich sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger schuldig machen oder gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder kirchlichen Verbänden nicht geduldet. [ENDE DER LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFKONFERENZ / FULDA, 26. SEPTEMBER 2002.] ACHTUNG: DIE LEITLINIEN WURDEN ADAPTIERT UND VERBESSERT, DIE KÜNFTIGE FASSUNG IST IN DIESEM BLOGEINTRAG VOM 31. AUGUST 2010! |
Kalender
SucheÜbersicht / Kontakt / LinksJüngere Einträge
KategorienBlog abonnieren |