Samstag, 16. Oktober 2010
NAHOST-BISCHOFSSYNODE: PROF. WINKLER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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12:32
Kommentare (0) Trackbacks (14) NAHOST-BISCHOFSSYNODE: PROF. WINKLER ZU DEN VIELEN RITEN IN DER KATHOLISCHEN KIRCHE
ACHTUNG, mit Datum vom 19. Januar 2015 wurde dieser Blogeintrag bei den unter 3. und 4. benannten Eigenrechtskirchen auf den neuesten Stand gebracht, weil der Heilige Vater Papst Franziskus für Eritrea eine neue katholische Eigenrechtskirche des alexandrinischen Ritus errichtet hat (vgl. Punkt 4):
*** Gerne übernehme ich ein Exklusiv-Interview als Beitrag Nr. 6 zur Sonderversammlung der Bischofssynode für den Mittleren Osten (10. - 24. Oktober 2010) von Mag. Mag. Gabriela Maria Mihlig, akkreditierte Romkorrespondentin für den Lateinischen Patriarchen, Seine Seligkeit Fouad Twal (Jerusalem). Rückfragen bitte immer an die Korrespondentin selbst unter gmtm@gmx.at - ein herzliches Vergelt's Gott an die genannte katholische Theologin und Journalistin! (Hier sind noch die vorhergehenden Berichte Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5. Das folgende Interview wurde inhaltlich von Univ.-Prof. Dr. Dietmar Winkler autorisiert.) Interview mit Univ.-Prof. Dr. Dietmar Winkler (Patristik und Kirchengeschichte in Salzburg, Österreich) unter dem Thema "Die Synode für den Mittleren Osten – im Kontext zu den laufenden Gesprächen": Mihlig: Die Zusammenarbeit zwischen Ost und West – was ist dabei wesentlich? Univ.-Prof. Dr. Winkler: Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Kirchen des Ostens und des Westens ist zu unterscheiden zwischen der grundsätzlichen Zusammenarbeit der verschiedenen katholischen Kirchen im Orient und der ökumenischen Kooperation mit den anderen Kirchen der Region, insbesondere den orthodoxen Schwesterkirchen. Auf der Synode ist hierzu unter anderem festgestellt worden, daß die Versammlung der katholischen Patriarchen im Nahen Osten (Council of Catholic Patriarchs in the Middle East) ihre Zusammenarbeit wieder aufnehmen und intensivieren soll. In der Folge sollen dann - zu bestimmten Anliegen und zur Verbesserung der Beziehungen - die orthodoxen Patriarchen mit einbezogen werden. Ein interessanter Vorschlag, der in die Synode eingebracht wurde, war auch jener, daß ein Patriarch einer katholischen Ostkirche ipso facto zur Papstwahl zugelassen werden sollte, ohne zuvor zum Kardinal kreiert werden zu müssen, was aus der lateinischen römischen Tradition kommt. Auch die Frage nach den sich überlappenden Jurisdiktionen (lateinischer Codex Iuris Canonici / CIC und orientalischer Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium / CCEO) stellt ein Anliegen der Synodenväter dar. Die gegenwärtige kirchenrechtliche Bestimmung sieht vor, daß ein Patriarch territoriale Jurisdiktion ausüben darf. Diese Bestimmung erschwert jedoch die pastorale Aufgabe des Oberhauptes einer katholischen Ostkirche, da durch die anhaltende Emigration viele Gemeinden in der sogenannten "Diaspora" zu betreuen sind. Demzufolge wäre es für einen Patriarchen hilfreich, wenn seine Jurisdiktion sozusagen auf diesen Ort der Pfarrei erweitert werden würde. Das wäre kirchenrechtlich zu überdenken und zu überprüfen, muß jedoch noch Gegenstand weiterer präziser Gespräche sein, ansonsten kommt es unweigerlich zu Konflikten vor Ort. Mihlig: Nach Ihrer bisherigen Erfahrung: was kann der Westen vom Osten lernen? Univ.-Prof. Dr. Winkler: Die Gläubigen im Westen sollen erkennen, daß die Katholische Kirche eine große Vielfalt in der Einheit darstellt. So gibt es im Orient sieben katholische Kirchen, die ihre Liturgie in verschiedenen Riten feiern: armenisch, koptisch, syrisch, griechisch-melkitisch sowie im römischen Ritus. Es gilt, diese Vielfalt als eine spirituelle Bereicherung zu verstehen und konkret zu erfahren, daß die Katholische Kirche keineswegs monolithisch sein kann. Unsere westliche Form der Liturgie und des Gebetes ist eine von vielen Formen in der Katholischen Kirche. Eine weitere wichtige Erkenntnis, die der Orient dem Westen geben kann, ist jene des Zusammenlebens mit dem Islam. Die Kirchen im Orient haben diesbezüglich eine jahrhundertelange Erfahrung. Die diesbezüglichen Einschätzungen sind durchaus mannigfaltig und zeigen unterschiedliche Ansätze. Dies kommt auch auf der Synode deutlich zum Ausdruck. Die Kirchen des Westens, insbesondere in Europa, sollten auf das hören, was uns die orientalischen Kirchen in Bezug auf die Koexistenz mit den Muslimen zu sagen haben. Man wird diese Erfahrungen nicht 1 : 1 auf den Westen übertragen können. Sie können aber als Anregungen gelten, die es dann im westlichen Kontext umzusetzen gilt. Mihlig: Welche großen Anliegen in der Seelsorge wurden auf der Synode in der ersten Woche besprochen? Univ.-Prof. Dr. Winkler: Die pastoralen Anliegen, die in den Interventionen der Synode zur Sprache gebracht werden, sind von äußerst vielfältiger Art. Die pastorale Praxis ist in den jeweiligen Regionen im Mittleren Osten unterschiedlich zu sehen. Um nur ein Beispiel zu nennen: in der Golfregion leben etwa 50 % aller Katholiken des Mittleren Ostens. Sie kommen als Fremdarbeiter von den Philippinen, aus Indien, Äthiopien und aus anderen Ländern. Es ist aber in diesen Staaten mit eher restriktivem Islam nur möglich, wenige Seelsorger einzusetzen. Es ist keineswegs möglich, die Gläubigen mit der notwendigen Anzahl von Priestern versorgen. Das ist ein schwieriges pastorales Problem. Ein weiteres Beispiel mag das der palästinensischen arabischen Christen sein, denen es an Reisefreiheit fehlt und die im Staat Israel de facto Bürger zweiter Klasse sind. In Mosul/Irak wiederum leben die Christen in einem ihr Leben bedrohenden Umfeld. Insgesamt wäre es also dringend notwendig, daß die einzelnen katholischen Ostkirchen in der pastoralen Sorge in Zukunft zusammenarbeiten sollen und auch für diese Situation geeignete Konzepte entwerfen. Doch diese Thematik ist keineswegs ausformuliert bzw. zu Ende gedacht. Nach dem Darlegen der Probleme in den Vollversammlungen dieser Woche erhoffe ich mir persönlich für die Sitzungen der kommenden Woche, in denen vor allem in Arbeitsgruppen gearbeitet werden wird, konkretere Ergebnisse. Die Synodenväter müssen eine deutliche Botschaft an die Christen im Orient senden, damit diese den großen Wert erkennen können, warum sie im Orient bleiben sollen und Hoffnung für die Zukunft haben! Mihlig: Vielen Dank für das Gespräch! [BEITRAG NR. 6 DER ROMKORRESPONDENTIN MAG. MAG. GABRIELA MARIA MIHLIG IM AUFTRAG DES LATEINISCHEN PATRIARCHEN VON JERUSALEM.] Als Verdeutlichung des wertvollen Interviews biete ich im Anschluß die am 7. Oktober 2010 aufgrund des 20jährigen Promulgationsjubiläums des oben bereits erwähnten zweiten weltweit geltenden katholischen Gesetzbuches (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium = CCEO) vom Heiligen Stuhl her erfolgte aktuelle Veröffentlichung der in der universalen Katholischen Kirche (also nicht nur im Nahen Osten) anerkannt lebenden Eigenrechtskirchen (ecclesiae sui iuris) oder Rituskirchen mit ihren liturgischen, spirituellen und kulturellen Reichtümern. Die Kirche besteht also nicht nur aus den vielen Teilkirchen (zumeist territorialer Art wie z. B. Diözesen oder Territorialabteien, aber auch personaler Herkunft wie z. B. Militärordinariate usw.), sondern gleichzeitig aus (den mit Rom in voller Einheit stehenden) 24 unterschiedlichen Rituskirchen sui iuris: Lateinische Rituskirche: Die erste ist uns allen wohlbekannt, es ist (1.) die lateinische Kirche innerhalb der Katholischen Kirche, der viele von uns in diesen Breiten durch Taufe und Firmung ganz angehören und für die der CIC 1983 gilt. Sie ist zwar die mitgliederstärkste und hat auch noch universale und teilkirchliche Vielfalt innerhalb ihres lateinischen Ritenbereiches (ordentliche und außerordentliche Form des römischen Ritus, aber beispielsweise auch die anglokatholische Ausprägung usw.), aber die weiteren 23 (dem CCEO 1990 unterstellten orientalischen) Kirchen sui iuris, die den fünf großen orientalischen Traditionssträngen angehören, sind ihr gegenüber heute innerhalb der Katholischen Kirche von den Grundprinzipien her juridisch gleichberechtigt: Katholische Eigenrechtskirchen der alexandrinischen Tradition: (2.) Koptische Patriarchalkirche: im Jahr 1824 schuf der Heilige Stuhl für die katholischen Kopten ein Patriarchat, was aber nur auf dem Papier existierte. Papst Leo XIII. stellte das katholisch-koptische Patriarchat von Alexandrien mit dem Apostolischen Schreiben "Christi Domine" vom 26. November 1895 wieder her. Der gegenwärtige Patriarch ist Seine Seligkeit Antonios Naguib (Synodenvater und Generalberichterstatter), der seinen Dienst am 30. März 2006 begonnen hat. Der Sitz des Patriarchates befindet sich in Kairo. Die katholischen Kopten findet man ausschließlich in Ägypten und im Sudan, in einer Zahl von 210.000. (3.) Äthiopische Metropolitankirche sui iuris: im Jahr 1930 wurde ein Ordinariat für die Gläubigen des äthiopischen Ritus in Eritrea errichtet und einem eritreischen Bischof anvertraut. Später, im Jahr 1951, wurde ein Apostolisches Exarchat des äthiopischen Ritus in Addis Abeba errichtet, und das Ordinariat für Eritrea wurde in den Rang eines Exarchates erhoben. Zehn Jahre später, am 9. April 1961, wurde eine äthiopische Metropolie geschaffen, mit Addis Abeba als Metropolitansitz und Asmara (in Eritrea) und Adigrat (in Äthiopien) als Suffraganeparchien (vgl. die Konstitution "Apostolica Quod Venerabiles" von Papst Johannes XXIII. vom 20. Februar 1961). 1995 wurden in Eritrea zwei neue Eparchien, jene in Barentu und Keren, errichtet (vgl. die Konstitution "Apostolica Quia opportunum" von Papst Johannes Paul II. vom 21. Dezember 1995). Der gegenwärtige Metropolit ist Seine Exzellenz Erzbischof Berhaneyesus Demerew Souraphiel C.M. (Synodenvater und Vorsitzender der katholischen Bischofskonferenz von Äthiopien und Eritrea), die Anzahl der Gläubigen beträgt 208.000, und die Liturgiesprache dieser Eigenrechts-Metropolitankirche ist Ge'ez, eine semitische Sprache, die mittlerweile seit Jahrhunderten nicht mehr im Gebrauch ist. Am 19. Januar 2015 wurde bekannt, dass die Rituskirche durch Schaffung der im folgenden Punkt benannten eritreischen Eigenrechtskirche verkleinert worden ist. Gleichzeitig ist für die äthiopisch-katholische Kirche die neue Suffragan-Eparchie von Bahir Dar - Dessie (aus der Metropolitan-Erzeparchie von Addis Abeba) errichtet worden, und bereits am 4. Januar 2015 hatte der Heilige Vater bekanntgegeben, dass Metropolitanerzbischof Souraphiel am 14. Februar 2015 zum Kardinal kreiert werde. (4.) Eritreische Metropolitankirche sui iuris: am 19. Januar 2015 gab der Heilige Stuhl bekannt, dass von Seiner Heiligkeit Papst Franziskus aus einem Teil der im Vorpunkt genannten äthiopisch-katholischen Metropolitankirche (aus der Erzeparchie von Addis Abeba) eine neue eritreisch-katholische Eigenrechtskirche mit Sitz in Asmara errichtet worden ist, sodass Asmara jetzt die Erzeparchie des ersten Metropoliten, Seiner Exzellenz Erzbischof Menghesteab Tesfamariam M.C.C.J., ist, der zuletzt Bischof der bisherigen Suffragan-Eparchie Asmara war. Die neue Rituskirche erstreckt sich über das ganze Territorium von Eritrea und umfasst die folgenden Eparchien: die Erzeparchie von Asmara mit den Regionen von Asmara, Massawa und Mendefera und einem Territorium von 23.886 km² mit 30.886 Katholiken unter 1.308.015 Einwohnern; dann die Eparchie von Barentu, welche fast die ganze Region von Gash-Barka beinhaltet, mit einem Territorium von 44.986 km² und 40.543 Katholiken unter 765.000 Einwohnern; weiters die Eparchie von Keren mit den Provinzen Senhit und Sahil, was dem Territorium von 25.949 km² mit 48.494 Katholiken unter 445.860 Einwohnern entspricht, und schließlich die Eparchie von Segheneity in der Region des südlichen Roten Meeres und eines Teiles von Debub. Diese Eparchie war noch am 24. Februar 2012 von Benedikt XVI. mit der Konstitution "Apostolica Cum visum sit" für die äthiopisch-katholische Metropolitankirche aus der Eparchie von Asmara heraus errichtet worden, und sie hat ein Territorium von 29.499 km² mit 35.557 Katholiken unter 306.636 Einwohnern. Katholische Eigenrechtskirchen der antiochenischen Tradition: (5.) Syrische Patriarchalkirche: diese ist die Kirche der Syrisch-Orthodoxen, die sich ab 1783 mit Rom vereinigt haben. Die Patriarchalkirche hat eine eigene Hierarchie unter der Autorität eines Patriarchen, der den Titel "Patriarch von Antiochia der Syrer" trägt. Seit 20. Januar 2009 heißt der neue Patriarch Seine Seligkeit Ignace Youssif III. Younan (Synodenvater und delegierter Synodenpräsident). Der Sitz ist in Beirut (Libanon), aber der größere Teil der Gläubigen lebt im Irak (42.000) und in Syrien (26.000), während 55.000 in der Diaspora (USA und Venezuela) leben. Ein größerer Teil der noch nicht mit Rom verbundenen syrisch-orthodoxen Christen, die so wie die (unter 8. aufgeführten) chaldäischen Christen oft Assyrer oder Aramäer genannt werden, lebt historisch gesehen in der türkischen Region von Tur Abdin, rund um das berühmte Kloster Mor Gabriel. (6.) Maronitische Patriarchalkirche: diese Eigenrechtskirche hat ihren Namen von ihrem Gründer, dem heiligen Maron († 410), der sie im vierten Jahrhundert schuf. Der Patriarch von Antiochia der Maroniten ist Seine Seligkeit Nasrallah Pierre Kardinal Sfeir (Synodenvater und delegierter Synodenpräsident ad honorem), mit dem Sitz in Bkerké, Libanon, und die Anzahl der Gläubigen beträgt drei Millionen. Die Kirche findet sich im Libanon, in Zypern, Jordanien, Israel, Palästina, Ägypten, Syrien, Argentinien, Brasilien, Mexiko, in den USA, in Kanada und Australien. (7.) Syro-Malankarische Großerzbischöfliche Kirche: im Jahr 1930 erbat ein kleine Gruppe von Ordensleuten und Gläubigen der malankarisch-orthodoxen Kirche unter Führung von Bischof Geevarghese Mar Ivanios die Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche und erhielt diese von Papst Pius XI., welcher 1932 mit der Errichtung zweier Diözesen und mit der Auflegung des Palliums der neuen katholischen syro-malankarischen Kirche ihre Existenz schenkte. Am 10. Februar 2005 erhob der verehrungswürdige Diener Gottes Papst Johannes Paul II. die Eigenrechtskirche zur Würde einer großerzbischöflichen. Der Großerzbischof ist Seine Seligkeit Baselios Cleemis Thottunkal (Synodenvater), mit dem Sitz in Trivandrum und mit einer Zahl von über 410.000 Gläubigen. Katholische Eigenrechtskirchen der armenischen Tradition: (8.) Armenische Patriarchalkirche: die armenisch-katholische Kirche entsprang 1742 der armenischen Nationalkirche. Sie wurde von Papst Benedikt XIV. (1740 - 1758) anerkannt. Sie ist mit Gemeinschaften präsent im Libanon, Iran, Irak, in Ägypten, Syrien, in der Türkei, in Israel, Palästina und in anderen Bereichen der armenischen Diaspora auf der Welt. Die Zahl der Gläubigen wird auf 540.000 (2008) geschätzt, und der Sitz der Eigenrechtskirche ist in Bzoummar im Libanon. Haupt der Kirche ist der Patriarch von Zilizien der Armenier, der seinen Sitz in Beirut hat; der gegenwärtige Patriarch ist Seine Seligkeit Nerses Bedros XIX. Tarmouni (Synodenvater). Am 11. Juni gedenkt die Kirche des 1915 ermordeten Märtyrer-Erzbischofs Ignatius Maloyan (Shoukrallah) von Mardin. Katholische Eigenrechtskirchen der chaldäischen Tradition: (9.) Chaldäische Patriarchalkirche: im Jahr 1551 versammelten sich einige Bischöfe und Gläubige beim antiken Kloster von Rabban Hormisda und wählten Yochanan (Giovanni) Sulaqa, Abt des Klosters, zum Patriarchen. Hernach entsandten sie Sulaqa nach Rom, wo der Abt von Papst Julius III. angehört wurde. Sulaqa bekehrte sich zum Katholizismus, und im Jahr 1553 schuf der Papst das Patriarchat der Katholischen Kirche des chaldäischen Ritus. Im Jahr 1830 wurde die definitive Gemeinschaft mit Rom festgeschrieben, als Papst Pius VIII. dem Patriarchen den Titel des Patriarchen von Babylon der Chaldäer zuerkannte. Der Sitz blieb bis ins 20. Jahrhundert hinein die assyrische Stadt von Mosul. Der Patriarch von Babylon der Chaldäer hat heute seinen Sitz in Bagdad, und der gegenwärtige Patriarch ist Seine Seligkeit Emmanuel III. Kardinal Delly (Synodenvater). Die Gläubigen sind etwa eine Million, von denen 250.000 im Irak leben, wo sie auch die Mehrheit der Christgläubigen stellen. Die Eigenrechtskirche findet sich auch im Iran, Jerusalem, im Libanon, in Syrien, Ägypten, in der Türkei, in Australien und in den USA. (10.) Syro-Malabarische Großerzbischöfliche Kirche: 1662 oder 1663 ist das Datum der Gründung der syro-malabarischen Kirche. Im Jahr 1896 wurden drei Apostolische Vikariate gegründet, deren Führung syro-malabarische Bischöfe übernahmen. Papst Pius XI. schenkte 1923 der syro-malabarischen Kirche eine eigene Hierarchie, und 1934 gab er den Weg frei für einen Prozess der Entlatinisierung der Riten, was 1957 zur Approbation der erneuerten Liturgie von Seiten des Dieners Gottes Papst Pius XII. führte. 1992 erhob der Diener Gottes Papst Johannes Paul II. die Eigenrechtskirche zu einer großerzbischöflichen und ernannte Antony Kardinal Padiyara zum ersten Großerzbischof (der dann bis zu seinem Entschlafen im Jahr 2000 im Amt blieb). Der gegenwärtige Großerzbischof ist Seine Seligkeit Varkey Kardinal Vithayathil, mit dem Sitz in Ernakulam-Angamaly; sein Territorium ist Indien und speziell der Staat Kerala. Die Zahl der Gläubigen beläuft sich auf 3.600.000. Katholische Eigenrechtskirchen der byzantinischen Tradition: (11.) Melkitische Patriarchalkirche: im Jahr 1724 teilte sich die melkitische Kirche in zwei Bereiche, einen unter dem Einfluß von Konstantinopel, d. h. die "antiochenischen Orthodoxen", und der andere Zweig waren die "melkitischen Katholiken", die im selben Jahr 1724 die Gemeinschaft mit Rom formell erklärten. Heute sind die katholischen Melkiten nicht nur im Nahen Osten präsent, sondern auch in Nationen wie Kanada, USA, Brasilien und Australien. Der Patriarch von Antiochia der Griechisch-Melkiten ist Seine Seligkeit Gregorius III. Laham (Synodenvater), mit dem Sitz in Damaskus. Die Zahl der Gläubigen beläuft sich auf 1.200.000. (12.) Ukrainische Großerzbischöfliche Kirche: im Jahr 1595 wurde in Rom die sogenannte Union von Brest vereinbart und im Jahr 1596 in Brest Litovsk ratifiziert: zu diesem Anlaß vereinigten sich abgesehen von der Metropolitan-Erzeparchie von Kiew und von anderen Eparchien in Weißruthenien auch Territorien, die in der Ukraine verblieben waren, also die Eparchien von Volinia. Die Union wurde jedenfalls im Jahr 1620 wiederhergestellt, und der Metropolit ließ sich in der Stadt Kiew nieder. Die am 23. Dezember 1963 mit dem großerzbischöflichen Statut versehene Eigenrechtskirche hat als Haupt den Großerzbischof von Kyïv-Halyč (Kiew-Halytsch), und am 6. Dezember 2004 wurde der Sitz der Kirche offiziell vom historischen Sitz Lemberg in die Hauptstadt Kiew verlegt. Der gegenwärtige Amtsinhaber ist Seine Seligkeit Ljubomyr Kardinal Huzar. Die Zahl der Gläubigen, die auf der ganzen Welt verstreut sind, beläuft sich auf 4.284.082. (13.) Rumänische Großerzbischöfliche Kirche: sie wurde in Alba Julia auf der Synode von 1697 vorbereitet und offiziell auf der Synode des 7. Oktober 1698 entschieden. Die Union mit Rom wurde auf der Synode des 7. Mai 1700 in Alba Julia feierlich ratifiziert. Am 9. Mai 1721 bestätigte Papst Innozenz XIII. mit der Bulle "Rationi congruit" die Begründung einer Bischofshierarchie für die "Unierten von Transsilvanien", mit dem Sitz zuerst in Făgăraş und dann ab 1737 in Blaj. Im Jahr 1853 errichtete der selige Papst Pius IX. mit der Bulle "Ecclesiam Christi ex omni lingua" die rumänische griechisch-katholische Metropolie in der Eparchie von Fagaras-Alba Julia mit drei Suffraganbistümern. Die Eigenrechtskirche wurde am 16. Dezember 2005 mit dem Statut einer Großerzbischöflichen Kirche versehen, ihr Haut ist der Großerzbischof von Făgăraş und Alba Iulia, der seinen Sitz in Blaj hat. Der gegenwärtige Großerzbischof ist Seine Seligkeit Lucian Mureşan. Die Eigenrechtskirche ist in sechs Eparchien unterteilt, von denen sich fünf in Rumänien befinden - zu einer Kirchenprovinz vereint - und eine in den Vereinigten Staaten von Amerika, unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstellt. Die Zahl der Gläubigen beträgt 737.900. (14.) Ruthenische Metropolitankirche sui iuris: mit der Union von Užhorod des Jahres 1646 vereinigte sich die ruthenische Kirche mit dem Rest der Katholischen Kirche. Im 19. und 20. Jahrhundert emigrierten viele Katholiken des byzantinischen Ritus in die Vereinigten Staaten von Amerika, vor allem in die Minenstädte. Heute besteht die ruthenische Kirche aus der Eparchie von Mukačeve in der Ukraine, welche unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstellt ist, aus der Erzeparchie von Pittsburgh mit ihren drei Suffraganeparchien und aus dem Apostolischen Exarchat der Republik Tschechien. Der Sitz dieser Kirche befindet sich außerhalb des Territoriums der Ukraine, in Pittsburgh (USA), und derzeit ist der Metropolitenstuhl vakant, nach dem Ableben Seiner Exzellenz Erzbischof Basil Myron Schott OFM am 10. Juni 2010. Die Zahl der Gläubigen beläuft sich auf 594.000. (15.) Slowakische Metropolitankirche sui iuris: die Union von Užhorod des Jahres 1646 wurde einhellig auf dem Territorium akzeptiert, welches die heutige Ostslowakei umfaßt. Die am 22. September 1818 errichtete Eparchie von Prešov wurde 1937 der Jurisdiktion des Primaten von Ungarn entzogen und unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstellt. 1997 errichtete der Diener Gottes Papst Johannes Paul II. das Apostolische Exarchat von Košice. Am 30. Januar 2008 hat Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. die Eigenrechtskirche neu organisiert und sie zur Metropolie sui iuris erhoben, mit der gleichzeitigen Erhebung der Eparchie von Prešov zur Metropolie, der gleichzeitigen Erhebung des Apostolischen Exarchates von Košice (Kaschau) zur Eparchie und mit der gleichzeitigen Errichtung der Eparchie von Bratislava (Preßburg). Der Sitz der Eigenrechtskirche ist in Prešov, und der gegenwärtige Metropolit ist Seine Exzellenz Erzbischof Ján Babjak SJ. Die Zahl der Gläubigen beläuft sich auf 350.000. (16.) Ungarische Metopolitankirche sui iuris: im 18. Jahrhundert wurden viele ungarische Protestanten zum Katholizismus bekehrt, wobei sie den byzantinischen Ritus annahmen. Am 8. Juni 1912 schuf der heilige Papst Pius X. die Eparchie von Hajdúdorog für die 162 griechisch-katholischen Pfarreien ungarischer Sprache. Am 4. Juni 1924 wurde das Apostolische Exarchat von Miskolc errichtet. Der Primus der Kirche ist Seine Exzellenz Bischof Péter Fülöp Kocsis, Bischof der Eparchie von Hajdudorog mit Sitz in Nyiregyhaza und ca. 300.000 Gläubigen. Metropolitankirche seit 20. März 2015! (17.) Albanische Kirche sui iuris: die erste Union wurde 1660 versucht, als sich ein orthodoxer Erzbischof der Katholischen Kirche anschloss, aber 1765 wurde sie wegen der von den regierenden Osmanen herbeigeführten Hindernissen aufgegeben. 1895 entschied eine Gruppe von Dörfern im Südosten von Elbasan in Zentralalbanien, zum Katholizismus überzutreten. Südalbanien wurde 1939 eine eigene kirchliche Jurisdiktion unter der Leitung eines Apostolischen Administrators. Die Kirche besteht aus der Apostolischen Administratur von Südalbanien, mit mehr als 3.600 Gläubigen. Der gegenwärtige Apostolische Administrator ist der Bischof und Franziskaner des byzantinischen Ritus sowie kroatischer Herkunft, Seine Exzellenz Bischof Hil Kabashi, der am 3. Dezember 1996 ernannt und am 6. Januar 1997 zum Bischof geweiht wurde. (18.) Weißrussische Kirche sui iuris: mit der Union von Brest (1595 – 1596) waren sehr viele weißrussische Christen in volle Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl getreten. Im Jahr 1931 entsandte der Heilige Stuhl einen Bischof in der Rolle eines Apostolischen Visitators. 1939 wurde ein Exarch für die weißrussischen Gläubigen des byzantinischen Ritus ernannt. Im Jahr 1960 ernannte der Heiligen Stuhl einen Apostolischen Visitator für die weißrussischen Gläubigen im Ausland. Zu Beginn des Jahres 2005 hatte die weißrussische griechisch-katholische Kirche 20 Pfarreien. Davon hatten 13 die staatliche Anerkennung erhalten. Im Jahr 2003 hatten die Städte Minsk, Polatsk und Vitebsk jeweils zwei griechisch-katholische Pfarreien, während in Brest, Grodno, Mogilev, Molodechno und Lida jeweils eine bestand. Die mit diesen Pfarreien permanent verbundenen Gläubigen waren ungefähr 3.000, während etwa 4.000 andere außerhalb der pastoralen Reichweite der Pfarreien lebten. Es gab zehn Priester und 15 Seminaristen. In Polatsk gab es ein kleines Kloster Studita. (19.) Bulgarische Kirche sui iuris: in den Jahren 1859 - 1861 erbaten die Bulgaren die Union mit Rom. Der selige Papst Pius IX. nahm ihre Bitte an und weihte selbst am 8. April 1861 den Archimandriten Joseph Sokolsky zum Erzbischof. Im Jahr 1926 wurde ein Apostolisches Exarchat für die katholischen Christgläubigen des byzantinischen Ritus errichtet. Ende 2004 zählte das Apostolische Exarchat von Sofia etwa 10.000 Getaufte in 21 Pfarreien, unterstützt von fünf Eparchialpriestern und von 16 Ordensleuten, und es gibt noch weitere 17 Ordensmänner und 41 Ordensfrauen. Die Eigenrechtskirche wird derzeit von Seiner Exzellenz Bischof Christo Proykov regiert. (20.) Kroatische Kirche sui iuris: im Jahr 1611 wurde ein Bischof für die Orthodoxen ernannt, die in Kroatien sukzessive zum Katholizismus übergetreten waren. 1853 wurde die Eparchie Suffraganterritorium des Erzbischofs von Zagreb. 1966 wurde der Eparchialsitz nach Zagreb verlegt. Im Jahr 2001 wurde von der Eparchie das Apostolische Exarchat für die Mazedonier (ca. 6.000 Gläubige) abgetrennt, und im Jahr 2003 das Apostolische Exarchat von Serbien und Montenegro (ca. 25.000 Gläubige). Die Eparchie von Križevci wird derzeit vom Primaten der Kirche, Seiner Exzellenz Bischof Nikola Kekić, geleitet und umfaßt alle Gläubigen des byzantinischen Ritus von Kroatien. Der Bischofssitz ist die Stadt von Križevci. Das Territorium ist in 34 Pfarreien mit einer Gesamtzahl von 15.311 Gläubigen unterteilt. (21.) Griechische Kirche sui iuris: die ersten griechischen Konversionen zum Katholizismus bestätigten sich am Ende des 19. Jahrhunderts mit der Schaffung einer katholischen Eigenrechtskirche (Rituskirche sui iuris). Das Apostolische Exarchat von Griechenland für die Gläubigen des byzantinischen Ritus wurde am 11. Juni 1932 errichtet, und im Jahr 2004 zählte es 2.300 Getaufte. Es wird derzeit vom Primaten der Kirche, Seiner Exzellenz Bischof Dimitrios Salachas (Synodenvater), geleitet. Das Apostolische Exarchat von Konstantinopel für alle katholischen Christgläubigen des byzantinischen Ritus in der Türkei wurde am 11. Juni 1911 errichtet, der Stuhl des Exarchen ist vakant, und der Apostolische Administrator ist Seine Exzellenz Bischof Louis Pelâtre AA (Synodenvater). (22.) Italo-Albanische Kirche sui iuris: sie besteht aus zwei Eparchien und aus der (einer Eparchie/Diözese gleichgestellten) Territorialabtei von Grottaferrata. Die Eparchie von Lungro wurde am 13. Februar 1919 errichtet, mit der Bulle "Cattolici fideles" von Papst Benedikt XV., und im Jahr 2004 zählte sie 32.800 Getaufte unter 33.182 Einwohnern. Derzeit ist der Stuhl des Eparchen vakant, nach Annahme des Rücktritts aus Altersgründen Seiner Exzellenz Bischof Ercole Lupinacci am 10. August 2010. Das Territorium ist in 29 Pfarreien eingeteilt. Am 26. Oktober 1937 unterzeichnete Papst Pius XI. die Bulle "Apostolica Sedes" und errichtete damit die Eparchie von Piana dei Greci, mit Jurisdiktion über die katholischen Christgläubigen des byzantinischen Ritus in Sizilien. Die Eparchie zählte 2004 bei 30.000 Einwohnern 28.500 Getaufte. Sie wird derzeit geleitet vom Eparchen, Seiner Exzellenz Bischof Sotìr Ferrara. Die Territorialabtei von Santa Maria di Grottaferrata umfasst nur die Abtei von Grottaferrata. 2004 zählte sie 98 getaufte Einwohner. Sie wird derzeit vom Archimandriten Emiliano Fabbricatore O.S.B.I. geleitet. Die Abtei wurde im Jahre 1004 vom heiligen Nilus aus Rossano begründet, auf dem Grund einer antiken römischen Villa, was den Mönchen vom Feudalherrn des Ortes, Gregorius I. der Grafen von Tuscolo gestattet wurde. (23.) Mazedonische Kirche sui iuris: sie besteht aus dem Apostolischen Exarchat von Mazedonien, was 1918 errichtet worden war, aber 1924 aufgelassen wurde. Im Jahr 2001, nach der Auflösung Jugoslawiens, stellte der Heilige Stuhl das Apostolische Exarchat von Mazedonien wieder her. Der Heilige Stuhl ernannte die lateinischen Bischöfe von Skopje seit 2001 auch für die Leitung des Apostolischen Exarchates von Mazedonien. Derzeit belaufen sich die Glieder der mazedonischen griechisch-katholischen Kirche auf etwas 11.400. Der gegenwärtige Exarch ist Seine Exzellenz Bischof Kiro Stojanov, Diözesanbischof von Skopje. (24.) Russische Kirche sui iuris: sie vereinigte sich 1905 formell mit Rom. 1917 wurde das erste Apostolische Exarchat für diese russischen Katholiken begründet, und 1928 wurde ein zweites Apostolisches Exarchat in Harbin für die betreffenden katholischen Christgläubigen in China errichtet. Beide Exarchate existieren noch juridisch, aber es wurden zuletzt keine neuen Bischöfe ernannt. [ENDE DER ÜBERSICHT DER 24 EIGENRECHTSKIRCHEN BZW. RITUSKIRCHEN SUI IURIS INNERHALB DER KATHOLISCHEN KIRCHE.] Weiters informierte der Heilige Stuhl anläßlich der Studientagung zum Gedenken an den 20. Jahrestag der Promulgation des CCEO auch noch über die Entstehung des partikularen Eigenrechts in den orientalischen Eigenrechtskirchen. Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen), der 1990 promulgiert wurde, enthält die allgemeine Disziplin für diese orientalischen Rituskirchen (ecclesiae sui iuris) der Katholischen Kirche, die den fünf großen orientalischen Traditionen angehören. Wegen dieser Vielfalt sieht der Codex vor, daß einige seiner Normen von jeder orientalischen Eigenrechtskirche für ihren Innenbereich verpflichtend erlassen werden, um so eine der jeweiligen Tradition angemessenere Disziplin zu gestalten. In anderen Fällen gibt der Codex hingegen einige Materien an, die in diesem Partikularrecht (der Eigenrechtskirche) entwickelt werden können, wenn es die verantwortlichen Bischöfe als opportun ansehen. Arten der Entstehung des Partikularrechtes für die genannten 23 katholischen CCEO-Kirchen sui iuris: Normalerweise wird in den sechs Patriarchalkirchen (der Kopten, Syrer, Maroniten, Armenier, Chaldäer und Melkiten) und in den vier Großerzbischöflichen Kirchen (der Syro-Malankaren, der Syro-Malabaren, der Ukrainer und der Rumänen) das für dieselbe Eigenrechtskirche gültige Partikularrecht von der zuständigen Bischofssynode beschlossen und vom Patriarchen (cann. 110 § 1, 111 § 3, 112 § 2 CCEO) oder vom Großerzbischof (can. 152 CCEO) promulgiert, nachdem der Heilige Vater über die Gesetze informiert worden ist, die vorbereitet worden waren. In den vier Metropolitankirchen (der Äthiopier, der Eritreer, der Ruthenen und der Slowaken) hingegen wird das Partikularrecht vom Rat des Hierarchen vorbereitet und vom Metropoliten promulgiert, jedoch erst nach der Information über die Annahme dieser Normen ("actorum receptione") von Seiten des Heiligen Stuhles. Dasselbe passiert in den neun Eigenrechtskirchen byzantinischer Tradition (der Albaner, der Weißrussen, der Bulgaren, der Kroaten, der Griechen, der Italo-Albaner, der Mazedonier, der Russen und der Ungarn), bei denen der jeweilige Hierarch das Partikulargesetz herstellt und promulgiert, sobald er die Information über seine Annahme erhalten hat (can. 167 CCEO). Rolle der Römischen Kurie im Zusammenhang mit diesem Partikularrecht: Die derzeitige Organisation und Kompetenzenverteilung der Dikasterien der Römischen Kurie erfolgte durch die 1988 promulgierte Apostolische Konstitution Pastor bonus, als der Codex Iuris Ecclesiarium Orientalium noch nicht promulgiert war. In diesem Kontext wird das von jeder Eigenrechtskirche autonom hergestellte Partikularrecht an den Heiligen Stuhl gesandt, konkret an die Kongregation für die Orientalischen Kirchen, welche für alle orientalischen Rituskirchen die in den Artikeln 56 - 61 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus geregelten Kompetenzen ausübt. Konkret sagt der Artikel 56: "Die Kongregation behandelt alle personellen und sachlichen Fragen, welche die katholischen Orientalischen Kirchen betreffen." Der Artikel 58 § 1 fügt hinzu: "Die Zuständigkeit dieser Kongregation erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die den Orientalischen Kirchen eigen sind und die dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden müssen, sei es, was die Struktur und die Ordnung dieser Kirchen betrifft, sei es, was die Ausübung des Dienstes der Verkündigung, der Heiligung und der Leitung betrifft, sei es, was die Personen, ihren Status, ihre Rechte und ihre Pflichten anbelangt. Sie erledigt auch alles, was im Hinblick auf die Quinquennalberichte und die Ad-limina-Besuche gemäß den Normen der Art. 31 und 32 zu tun ist." Der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten wird über die Fortentwicklung dieses Partikularrechtes am laufenden gehalten, damit er seine institutionellen Funktionen wahrnehmen kann, die besonders die allgemeinen Normen aller Eigenrechtskirchen und auch das Urteil über die Kongruenz mit den universalen Normen der Kirche der soeben erwähnten untergeordneten Normen betreffen, welche von den orientalischen Bischöfen oder von deren Synoden bzw. deren Räten (des Hierarchen) kommen, gemäß Artikel 158 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus. In der Tat hält eine Note des Päpstlichen Staatssekretariates kurz nach der Promulgation des Codex 1990 im Hinblick auf die zwei Jahre zuvor in der Apostolischen Konstitution Pastor bonus geregelten Funktionen fest, daß "die Absicht Seiner Heiligkeit bei der Redaktion der zitierten Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie darin bestand, die Kompetenz des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten auf die ganze Kirche zu erstrecken und nicht nur auf die lateinische (Rituskirche). Deshalb übernehme ich die ehrenwerte Aufgabe, Ihnen zu versichern, daß der Text der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus im Sinne der Kompetenz des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten auch die authentische Interpretation des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium und der allgemeinen Gesetze für alle orientalischen Rituskirchen umfaßt." (Päpstliches Staatssekretariat, Brief an den Präsidenten des Päpstlichen Rates vom 27. Februar 1991, N. 278.287/G.N., in Communicationes 23, 1991, S. 14 f.) Viele der genannten Riten bzw. Rituskirchen kann man im Eichstätter Collegium Orientale lebendig erleben. Beten wir für ein gutes langfristiges Gelingen der laufenden Vollversammlung der Synodenväter in Rom. Mit herzlichem Gruß, Euer Padre Alex - Dr. iur. can. Alexander Pytlik Dienstag, 12. Oktober 2010
UBICUMQUE ET SEMPER: PÄPSTLICHER RAT ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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Es folgt meine deutsche Übersetzung, die in ihrer ersten Version auch bei kath.net abrufbar ist und die sich im vorliegenden Blogeintrag (Endfassung) vor allem an dem vom Heiligen Stuhl per Internet bereits publizierten und mit der Ausgabe des "L'Osservatore Romano" des 13. Oktober 2010 promulgierten lateinischen Text orientiert:
LITTERAE APOSTOLICAE MOTU PROPRIO DATAE QUIBUS PONTIFICIUM CONSILIUM DE NOVA EVANGELIZATIONE PROMOVENDA CONSTITUITUR BENEDICTUS PP. XVI APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN DER FORM EINES MOTU PROPRIO UBICUMQUE ET SEMPER DES OBERSTEN HIRTEN BENEDIKT XVI., MIT DEM DER PÄPSTLICHE RAT ZUR FÖRDERUNG DER NEUEN EVANGELISIERUNG ERRICHTET WIRD Überall und immer das Evangelium Jesu Christi zu verkünden: für diese Verpflichtung trägt die Kirche Sorge. Der erste und oberste Evangelisator (evangelizator) selbst gab den Aposteln am Tag der Himmelfahrt zum Vater den Auftrag: "Darum geht zu allen Völkern und macht alle Menschen zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe." (Mt 28,19 - 20). In Treue gegenüber diesem Auftrag hat die Kirche – das Volk, das Gottes Eigentum wurde, damit es die großen Taten verkünde (vgl. 1 Petr 2,9) - seit dem Pfingsttag, an dem sie den Heiligen Geist empfangen hatte (vgl. Apg 2,14), nie aufgehört, der ganzen Welt die Schönheit des Evangeliums bekanntzumachen, indem sie Jesus Christus als wahren Gott und als wahren Menschen verkündet, denselben "gestern, heute und in Ewigkeit" (Hebr 13,8), der mit Seinem Tod und Seiner Auferstehung die Erlösung bewirkt und somit die alte Verheißung zur Erfüllung gebracht hat. Deshalb ist die Sendung zur Evangelisierung als Fortführung des vom Herrn Jesus gewollten Werkes für die Kirche notwendig: eine Mission, die sie nicht unterlassen kann und die Ausdruck ihres eigenen Wesens ist. Diese Sendung hat in der Geschichte verschiedene Erscheinungsformen und fortlaufend neue Motivationen angenommen, jeweils abhängig von den Orten, von den Situationen und von den historischen Momenten. Für unser Zeitalter ist typisch, daß es einhergeht mit der Abkehr vom Glauben, die sich im Laufe der Zeit in den Gesellschaften und Kulturen gezeigt hat, welche seit Jahrhunderten mit dem Evangelium vertraut schienen. Die sozialen Veränderungen, die wir in den letzten Jahrzehnten miterlebt haben, haben komplexe Ursachen, die durch die lange Zeit Wurzeln geschlagen und die Wahrnehmung unserer Welt tiefgehend verändert haben. Man denke an die gigantischen Fortschritte der Wissenschaft und der Technik, an die Ausweitung der Möglichkeiten des Lebens und der Räume individueller Freiheit, an die großen Veränderungen auf wirtschaftlichem Gebiet, an die Zusammenführung von Stämmen und Kulturen, verursacht durch massive Migrationsbewegungen, an die wachsende gegenseitige Abhängigkeit unter den Völkern. Dies alles ist auch nicht ohne Auswirkungen auf das Leben des Menschen auch in religiöser Hinsicht geblieben. Auch wenn die Menschheit daraus sicherlich einerseits bestimmte Vorteile erfahren und die Kirche weiteren Ansporn erhalten hat, Rechenschaft zu geben von der Hoffnung, die sie erfüllt (vgl. 1 Petr 3,15), hat sich daraus andererseits ein gewisser besorgniserregender Verlust des Sinnes für das Heilige entwickelt, was sogar zur Infragestellung jener Fundamente geführt hat, die außer Frage zu standen schienen, wie der Glaube an Gott, den Schöpfer und Erhalter, die Offenbarung Jesu Christi als des einzigen Erlösers und das gemeinsame Verständnis der wichtigsten Erfahrungen des Menschen, was die Herkunft, das Lebensende, das Leben in einer Familie und den Bezug zum natürlichen sittlichen Gesetz betrifft. Wenn dies alles von manchen als eine gewisse Befreiung erfahren worden ist, hat man jedoch sehr schnell Kenntnis von der inneren Wüste genommen, die dort entsteht, wo sich der Mensch dessen entledigt, was das Fundament aller Dinge ist, und wo er sich als einzigen Baumeister seiner Natur und seines Schicksals betrachtet. Schon das II. Vatikanische Konzil (XXI. Ökumenisches Konzil) nahm unter den zentralen Thematiken die Frage der Beziehung zwischen der Kirche und dieser Welt unseres Zeitalters herein. Die konziliare Lehre vor Augen, haben dann Unsere Vorgänger weiter über die Notwendigkeit nachgedacht, angemessene Formen zu finden, um den Menschen von heute die Möglichkeit zu geben, das lebendige und ewige Wort des Herrn zu vernehmen. Zukunftsweisend und nachdrücklich stellte der Diener Gottes Paul VI. die Aufgabe der Evangelisierung heraus, die sich "immer notwendiger erweist angesichts der heute häufig zu beobachtenden Entchristlichung, und zwar für sehr viele, die zwar getauft sind, aber gänzlich außerhalb eines christlichen Lebensraumes stehen, dann für einfache Menschen, die zwar einen gewissen Glauben haben, seine Grundlagen aber kaum kennen, ferner für Intellektuelle, die das Bedürfnis spüren, Jesus Christus in einem anderen Licht kennenzulernen als bei der Unterweisung in ihrer Kinderzeit, und schließlich für viele andere." (Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi, Nr. 52). Und mit seinen Gedanken bei den vom Glauben her Fernstehenden fügte er hinzu, daß das evangelisierende Wirken der Kirche "nach den geeigneten Mitteln und der entsprechenden Sprache suchen muß, um die Offenbarung Gottes und den Glauben an Jesus Christus auch dorthin zu tragen oder erneut zu verkünden." (Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi, Nr. 56). Der verehrungswürdige Diener Gottes Johannes Paul II. sah in dieser schwerwiegenden Verpflichtung den Angelpunkt seines umfassenden Lehramtes, durch den Begriff einer "neuen Evangelisierung", den er in vielen Dokumenten systematisch vertiefte, indem er die Aufgabe umfassend betrachtete, welche heute die Kirche zu bewältigen hat, besonders in den Regionen antiker Christianisierung. Diese Aufgabe braucht im direkten Blick auf ihre Umsetzung die Wendung nach außen, setzt jedoch vor allem eine beständige Erneuerung im Inneren voraus, eine fortlaufende Entwicklung – damit Wir es so ausdrücken – von der "evangelisierten" zur "evangelisierenden". Es genügt, sich dessen zu erinnern, was im nachsynodalen Apostolischen Schreiben Christifideles Laici geschrieben steht: "Ganze Länder und Nationen, in denen früher Religion und christliches Leben blühten und lebendige, glaubende Gemeinschaften zu schaffen vermochten, machen nun harte Proben durch und werden zuweilen durch die fortschreitende Verbreitung des Indifferentismus, Säkularismus und Atheismus entscheidend geprägt. Es geht dabei vor allem um die Länder und Nationen der sogenannten Ersten Welt, in der der Wohlstand und der Konsumismus, wenn auch von Situationen furchtbarer Armut und Not begleitet, dazu inspirieren und veranlassen, so zu leben, »als wenn es Gott nicht gäbe«. Die religiöse Indifferenz und die fast inexistente religiöse Praxis, auch angesichts schwerer Probleme der menschlichen Existenz, sind nicht weniger besorgniserregend und zersetzend als der ausdrückliche Atheismus. Auch wenn der christliche Glaube in einigen seiner traditionellen und ritualistischen Ausdrucksformen noch erhalten ist, wird er mehr und mehr aus den bedeutsamsten Momenten des Lebens wie Geburt, Leid und Tod ausgeschlossen (…) In anderen Gebieten und Ländern dagegen sind bis heute die traditionelle christliche Volksfrömmigkeit und -religiosität lebendig erhalten; dieses moralische und geistliche Erbe droht aber in der Konfrontation mit komplexen Prozessen vor allem der Säkularisierung und der Verbreitung der Sekten verlorenzugehen. Nur eine neue Evangelisierung kann die Vertiefung eines reinen und festen Glaubens gewährleisten, der diese Traditionen zu einer Kraft wahrer Befreiung zu machen vermag. Es ist mit Sicherheit notwendig, überall die christliche Substanz der menschlichen Gesellschaft zu erneuern. Voraussetzung dafür ist aber die Erneuerung der christlichen Substanz der Gemeinden, die in diesen Ländern und Nationen leben." (Nr. 34) Indem Wir also die Sorgen Unserer Vorgänger aufnehmen, halten Wir es für opportun, geeignete Antworten anzubieten, damit sich die ganze Kirche, die sich durch die Kraft des Heiligen Geistes neu beleben lasse, der heutigen Welt mit einem missionarischen Elan zeige, um eine neue Evangelisierung zu befördern. Diese bezieht sich vor allem auf die (Teil-)Kirchen antiker Gründung, die zudem unter verschiedenen Bedingungen leben, denen jeweils andere Notwendigkeiten entsprechen und die unterschiedlicher Phasen der Evangelisierung bedürfen: in gewissen Regionen floriert nämlich die christliche Praxis noch sehr gut und stützt sich auf eine Verwurzelung in den Gesinnungen ganzer Völker, obschon die Realität der Säkularisierung zunimmt; in anderen Regionen jedoch bemerkt man eine offenkundige und allgemeine Abkehr der Gesellschaft vom Glauben, mit einem schwächeren kirchlichen Gefüge, auch wenn gewisse Elemente der Lebendigkeit nicht fehlen, die der Heilige Geist unaufhörlich entfacht; und dann wissen wir leider von Orten, welche die christliche Religion fast vollständig verloren haben, in denen das Licht des Glaubens den Zeugnissen kleiner Gemeinschaften anvertraut ist: diese Regionen, welche einer erneuerten Erstverkündigung des Evangeliums bedürften, scheinen besonders resistent gegenüber vielen Aspekten der christlichen Botschaft zu sein. Die Unterschiedlichkeit der Bedingungen erfordert eine aufmerksame Beurteilung; wenn von einer "neuen Evangelisierung" gesprochen wird, bedeutet dies nicht, eine einzige Formel zu erdenken, die unter allen Umständen gleich laute. Dennoch ist es nicht schwer zu erfassen, daß das, was alle (Teil-)Kirchen benötigen, die schon lange nach christlichen Traditionen leben, ein erneuerter missionarische Elan ist, der sich wieder neu und großherzig dem Geschenk der Gnade öffnet. In der Tat dürfen wir nicht vergessen, daß die erste Aufgabe immer jene bleiben wird, bereit zu sein, dem gnadenhaften Wirken des Geistes des Auferstandenen zu folgen, der alle begleitet, die das Evangelium verkündigen und das Herz derer öffnet, die zuhören. Damit das Wort des Evangeliums auf fruchtbare Weise verkündigt werde, ist es zuallererst erforderlich, daß man eine tiefgehende Kenntnis Gottes habe. So wie Wir in Unserer ersten Enzyklika Deus caritas est festgehalten haben: "Am Anfang des Christseins steht nicht ein ethischer Entschluß oder eine große Idee, sondern die Begegnung mit einem Ereignis, mit einer Person, die unserem Leben einen neuen Horizont und damit seine entscheidende Richtung gibt" (Nr. 1), besteht in gleicher Weise das Fundament jeder Evangelisierung aus keinem menschlichen Projekt der Expansion, sondern aus dem Bestreben, das unschätzbare Geschenk zu teilen, das Gott uns anvertraut hat, indem Er Sein eigenes Leben mit uns teilt. Deshalb legen Wir im Licht dieser Reflexionen, nach sorgfältiger Prüfung aller Dinge und nach Einholung der Meinung von Experten, fest und bestimmen wie folgt: Art. 1 § 1 Es wird der Päpstliche Rat für die Förderung der Neuevangelisierung als Dikasterium der Römischen Kurie gemäß der Apostolischen Konstitution Pastor bonus errichtet. § 2 Der Rat verfolgt seine Ziele, indem er sowohl das Nachdenken über Argumente einer Neuevangelisierung anregt als auch geeignete Formen und Mittel auswählt und fördert, um dieselbe durchzuführen. Art. 2 Das Wirken des Rates, welches sich unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen gemeinsam mit weiteren Dikasterien und Instituten der Römischen Kurie vollzieht, steht den Teilkirchen zu Dienste, darunter vor allem jenen Territorien christlicher Tradition, wo sich die Wirklichkeit der Säkularisierung deutlicher manifestiert. Art. 3 Aus den Aufgaben des Rates werden als Pflichten hervorgehoben: 1° den theologischen und pastoralen Sinn einer neuen Evangelisierung zu vertiefen; 2° das Studium, die Verbreitung und die Anwendung des päpstlichen Lehramtes mit Bezug auf die mit der Neuevangelisierung verbundenen Argumente zu befördern, in enger Kooperation mit den Bischofskonferenzen, die dazu eine Einrichtung ad hoc bilden können werden; 3° Initiativen in Verbindung mit einer Neuevangelisierung bekannt zu machen und zu unterstützen, die in den diversen Teilkirchen schon unternommen werden, und die Verwirklichung neuer Initiativen zu fördern, unter aktiver Hereinnahme auch jener Kräfte, die sich in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften apostolischen Lebens finden, aber ebenso in den Vereinigungen von Gläubigen und in neuen Gemeinschaften; 4° die Anwendung neuerer Formen sozialer Kommunikationsmittel zu bewerten und sich um diese als Instrumente einer neuen Evangelisierung zu kümmern; 5° den Gebrauch des Katechismus der Katholischen Kirche zu befördern, der für die Menschen unserer Zeit die Gesamtheit des Glaubens wesentlich und vollständig zusammenfaßt. Art. 4 § 1 Der Rat wird von einem Erzbischof als Präsidenten geleitet, unterstützt durch einen Sekretär, einen Untersekretär und durch eine passende Zahl von Beamten gemäß den festgelegten Normen der Apostolischen Konstitution Pastor bonus und des Regolamento Generale della Curia Romana“. § 2 Der Rat hat eigene Mitglieder und kann eigene Konsultoren bestellen. Wir wollen, daß diese Unseren durch das Motu proprio gegebenen Bestimmungen jetzt und in Zukunft gültig und wirksam sein werden, auch wenn diesen irgendwelche Dinge entgegenstünden, selbst wenn sie besonderer Erwähnung würdig wären, und Wir legen fest, daß dieselben durch die Veröffentlichung in den tagesaktuellen Akten des "L'Osservatore Romano" promulgiert werden und am selben Tag der Promulgation [= am 13. Oktober 2010] in Kraft treten. Gegeben in Castel Gandolfo, am 21. September im Jahr des Herrn 2010, am Fest des heiligen Matthäus, Apostel und Evangelist, im sechsten Jahr Unseres Pontifikates. BENEDICTUS PP. XVI [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG DES APOSTOLISCHEN SCHREIBENS UBICUMQUE ET SEMPER ZUR ERRICHTUNG DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR NEUEVANGELISIERUNG.] Dienstag, 5. Oktober 2010
COCCOPALMERIO AN SCHÖNBORN ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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16:00
Kommentare (0) Trackback (1) COCCOPALMERIO AN SCHÖNBORN VERÖFFENTLICHT: EHEN AUSGETRETENER WAREN UNGÜLTIG
Die katholischen Bischöfe Österreichs sind nun kirchenrechtlich Vorreiter geworden, so kann man es durchaus sagen, und sie setzen damit ein sehr klares Zeichen der Verbundenheit mit dem Heiligen Stuhl, sodaß sicherlich manche mit Spannung darauf warten, ob und wie die Deutsche Bischofskonferenz auf diese "Vorgaben" reagiert. Um was geht es? In meinem Blogbuch hatte ich am 15. Dezember 2009 eine deutsche Übersetzung des in Form eines Motu Proprio ergangenen Apostolischen Schreibens Omnium in mentem zur Änderung einiger Normen des Codex des kanonischen Rechts (vom 26. Oktober 2009) angeboten und diesem Blogeintrag bereits den Titel gegeben: OMNIUM IN MENTEM: EINFACHER KIRCHENAUSTRITT IM KATHOLISCHEN EHERECHT NICHT MEHR RELEVANT. Außerdem übersetzte ich auch den Kommentar des dafür kompetenten Erzbischofs Francesco Coccopalmerio, Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten. Beide Übersetzungen wurden recht häufig konsultiert, und in dieser kurzen Zeit seit der Veröffentlichung hat sich schließlich auch noch für immer mehr Kanonisten gezeigt: der "einfache Kichenaustritt" (österreichischer oder deutscher Art) war auch zwischen 1983 und 2010 nicht relevant, das heißt, diese "ausgetretenen" Katholiken blieben zur kirchlichen Form der Ehe verpflichtet. Somit waren die Ehen ausgetretener Katholiken entgegen anderer zum Teil vorherrschender Meinung am Standesamt nicht gültig geschlossen, und seit der Rechtskraft des genannten Motu proprio betrifft dies auch ausgetretene Katholiken, die tatsächlich abgefallen sind, denn es gilt auch für den Bereich der Eheschließung: einmal katholisch, immer katholisch. Dank der Anfrage des Wiener Erzbischofs Christoph Kardinal Schönborn und der klaren Antwort des genannten römischen Kurienerzbischofs Coccopalmerio sahen sich nun die katholischen Oberhirten Österreichs in der Österreichischen Bischofskonferenz aufgerufen, die Konsequenzen daraus zu ziehen und dies auch zur Rechtssicherheit klar festzustellen. Dies alles kann nunmehr dem Heft Nr. 10 der vom Generalsekretär herausgegebenen Schriftenreihe der Österreichischen Bischofskonferenz, "Die österreichischen Bischöfe (10) Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche. Kanonistische Klärungen zu den pastoralen Initiativen der Österreichischen Bischofskonferenz", Wien 2010 (für den Inhalt verantwortlich Diözesanbischof Mag. Dr. Ägidius J. Zsifkovics) entnommen werden, und so meine ich schon, daß dies für nicht wenige eine kleine Sensation darstellt. Die wertvolle Druckschrift ist sinnvollerweise dem St. Pöltner Diözesanbischof Dr. Dr. Klaus Küng zur Vollendung des 70. Lebensjahres gewidmet. Sie ist sehr gut gegliedert - ich greife die wichtigsten Informationen systematisch heraus, und ich kommentiere die Sachlage noch ein wenig:
1. Zum ersten Mal wird mit der Druckschrift der Österreichischen Bischofskonferenz die Antwort des Erzbischofs Francesco Coccopalmerio an den Wiener Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn veröffentlicht. Ich habe das italienische Schreiben schon vor längerer Zeit übersetzt, und nun gibt es zum Vergleich die Übersetzung in der Broschüre (S. 9 f.) - meine Übersetzung lautet folgendermaßen: Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten N. 12309/2010 Vatikanstadt, am 14. April 2010 Seiner Eminenz dem Hochwürdigsten Herrn Kardinal Christoph Schönborn OP Metropolit und Erzbischof von Wien Präsident der Österreichischen Bischofskonferenz WIEN Hochwürdigste Eminenz, mit Brief vom vergangenen 25. März 2010 haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Präsident der Österreichischen Bischofskonferenz diesen Päpstlichen Rat um einige Klärungen in bezug auf die im Motu proprio Omnium in mentem enthaltenen Bestimmungen gebeten, nachdem sich die Vollversammlung der genannten Bischofskonferenz ausdrücklich dem vorgenannten Motu proprio und den damit zusammenhängenden Konsequenzen auf dem Territorium derselben Bischofskonferenz gewidmet hatte. Dieser Päpstliche Rat hat die von Eurer Eurer Eminenz angegebene heikle Problematik gewissenhaft studiert und ist zu folgender Konklusion gelangt. Mit der Rechtskraft des Motu proprio Omnium in mentem werden die zwischen [den vor der kirchlichen Autorität explizit abgefallenen] Katholiken ohne kanonische Form bzw. ohne Dispens von derselben (vgl. can. 1108 § 1 CIC) gefeierten Ehen als ungültig angesehen werden; diese Bestimmung betrifft jedoch nicht jene, die (irrtümlicherweise) meinen, "die Katholische Kirche verlassen" zu haben, nur weil sie sich vor einem staatlichen Beamten steuerrechtlich oder standesamtlich als nicht mehr katholisch ausgegeben haben. Wie von diesem Dikasterium in der amtlichen Bekanntmachung (Zirkularschreiben) an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen vom 13. März 2006 geschrieben worden ist (vgl. Communicationes, XXXVIII [2006] 170 - 184), nachdem die Frage in Zusammenarbeit mit der Kongregation für die Glaubenslehre studiert worden war, "muß der Abfall von der Katholischen Kirche, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesia darstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in: a) einer inneren Entscheidung, die Katholische Kirche zu verlassen; b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung; c) der Annahme dieser Entscheidung von Seiten der kirchlichen Autorität". Folglich sind die Bekundungen eines Abfalls von der Katholischen Kirche, vollzogen vor einem Staatsbeamten, ungenügend und ohne jede Auswirkung, solange nicht die notwendige Begegnung mit der kirchlichen Autorität geschieht. Folglich haben jene, die nach der einfachen Erklärung vor dem zivilen Beamten standesamtlich geheiratet haben, ohne von der kanonischen Form dispensiert worden zu sein, eine ungültige Ehe geschlossen, und als solche wird sie von der Kirche angesehen. Weiter folgt daraus, daß sich durch die Rechtskraft des Motu proprio betreffend die Gültigkeit der Ehen nichts ändern wird; der Fehler liegt vielmehr darin, Ehen als gültig angesehen zu haben, die nicht gültig waren, weil sie nämlich ohne Beachtung der kanonischen Form und ohne Formdispens zelebriert worden waren. Den Gläubigen muß lediglich das erklärt werden, was die unveränderte Lehre und Disziplin der Kirche darstellt und was durch die amtliche Bekanntmachung des Jahres 2006 geklärt wurde. Was jedoch die Befassung der kirchlichen Gerichte betrifft, muß angemerkt werden - wie aus dem soeben Dargestellten hervorgeht - daß die von jenen Personen ohne die notwendige Dispens von der kanonischen Form, zu der sie weiterhin verpflichtet waren, zelebrierten Ehen von Rechts wegen (ipso iure) nichtig sind, und somit braucht es von Seiten des kirchlichen Gerichtes keine formelle Nichtigkeitserklärung (= kein Gerichtsurteil). In der Hoffnung, zu Ihrer Anfrage pünktliche und klare Präzisierungen geboten zu haben, versichere ich Eurer hochwürdigsten Eminenz meine herzliche Ergebenheit + Francesco Coccopalmerio, Präsident + Juan Ignacio Arrieta Ochoa de Chinchetru, Sekretär [ENDE DER ANTWORT DES PRÄSIDENTEN DES PÄPSTLICHENS RATES FÜR GESETZESTEXTE.] 2. Auf Basis dessen hat die Österreichischen Bischofskonferenz zur Rechtssicherheit folgendes anerkannt und festgestellt (vgl. in der Broschüre (S. 17): Feststellung der Österreichischen Bischofskonferenz in der Angelegenheit Nichtbestandserklärung standesamtlicher Ehen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des CIC 1983 Die Österreichische Bischofskonferenz stellt nach Kenntnisnahme des Schreibens des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 14. April 2010, N. 12309/2010, fest, daß von Katholiken, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus der Kirche ausgetreten waren, geschlossene standesamtliche Ehen wegen Formmangels nichtig sind. Bezüglich solcher Eheschließungen kann im kirchlichen Verwaltungsweg der Nichtbestand ausgesprochen werden, wenn feststeht, daß der standesamtlichen Eheschließung eine Eheschließung in kanonischer Form weder vorausgegangen noch gefolgt ist. Beschlossen in der Sommerplenaria der Österreichischen Bischofskonferenz vom 21. – 23. Juni 2010 in Mariazell. [ENDE DER FESTSTELLUNG DER ÖSTERREICHISCHEN BISCHOFSKONFERENZ] 3. Nun würden sicherlich manche am Thema Interessierten erwarten, daß die Nichtrelevanz eines solchen "einfachen Kirchenaustrittes" auch auf andere Rechtsbereiche der lateinischen Kirche in Österreich Auswirkungen haben müßte, auch wenn zuzustimmen ist, daß sich eine Person nicht gleichzeitig im vollen Sinne römisch-katholisch und "ausgetreten-katholisch" deklarieren und dies im Grunde auch nicht möglich sein sollte (vgl. zu dieser spannenden Thematik auch den Blogeintrag vom 20. März 2008: "JEDE HEILIGE TAUFE UND JEDE FEIER DER OSTERNACHT BETREFFEN DIE GANZE KIRCHE WELTWEIT"). Die regierenden katholischen Oberhirten Österreichs haben in der Sommerplenaria der Österreichischen Bischofskonferenz dazu auch erklärende Ausführungen nach can. 34 CIC beschlossen (vgl. Broschüre (S. 15 f.) - solche Instruktionen binden nach can. 34 § 1 CIC bei der Ausführung kirchenrechtlicher Gesetze, aber sie "heben Gesetze nicht auf, und wenn irgendwelche Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft" (can. 34 § 2 CIC). Es stellt sich also zunächst die Frage, um welche kirchenrechtlichen Gesetze es sich handelt, zu dessen Erklärung oder Ausführung die genannte Instruktion vom Juni 2010 ergangen ist. Die Bischöfe schreiben, daß es dabei um die "Auswirkungen des Kirchenaustrittes nach staatlichem Recht auf die kirchliche Rechtsstellung des Ausgetretenen" geht. Diesbezüglich bin ich schon heute gespannt, ob es dazu vielleicht eine Anfrage beim Päpstlichen Rat für Gesetzestexte geben wird, denn nach Artikel 158 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus entscheidet dieser Päpstliche Rat auf Antrag der Betroffenen auch darüber, "ob allgemeine Dekrete, die von Gesetzgebern unterhalb der höchsten Autorität erlassen wurden, mit den gesamtkirchlichen Gesetzen übereinstimmen oder nicht." Meiner Meinung nach gilt diese Möglichkeit auch für Instruktionen (erklärende Ausführungen). So lautet also die besagte Instruktion der Österreichischen Bischofskonferenz: Erklärende Ausführungen der Österreichischen Bischofskonferenz nach can. 34 CIC zu den Auswirkungen des Kirchenaustrittes nach staatlichem Recht auf die kirchliche Rechtsstellung des Ausgetretenen In Österreich ist seit 1868 nach staatlichen Gesetzesbestimmungen ein Austritt aus anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei der staatlichen Verwaltungsbehörde möglich. Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine Regelung für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen getroffen, welche die kirchenrechtlichen Folgen des Austritts aus der Kirche nach staatlichem Recht klarstellt und gleichzeitig pastorale Möglichkeiten zum Widerruf des Kirchenaustritts eröffnet. Nicht wenige haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ihrer Austrittserklärung wurden durch diesen innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erklärten Widerruf für den kirchlichen und den staatlichen Bereich sämtliche Wirkungen genommen. Die Erklärung des Kirchenaustritts wird auch seitens der Kirche ernst genommen. Wie Bischöfe des deutschen Sprachraums schon seit Jahrzehnten erklärt haben, stellt der Austritt aus der Kirche vom Inhalt her auf jeden Fall eine schwere Sünde dar. Daraus ergibt sich, daß alle kirchenrechtlichen Regelungen für solche, die in einer schweren Sünde hartnäckig verharren, auch auf jene zutreffen, die ihren vor der staatlichen Behörde erklärten Kirchenaustritt nicht rückgängig gemacht haben. Das bedeutet konkret: Ein aus der Kirche ausgetretener Katholik ● darf nicht die Heilige Kommunion empfangen; ● kann keine kirchlichen Ämter bekleiden (auch nicht das Amt des Tauf- bzw. Firmpaten); ● kann keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen, insbesondere nicht die Funktionen in diözesanen oder pfarrlichen Räten (z. B. Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat); ● verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche. ● Falls der Betreffende im kirchlichen Dienst steht, muß das Dienstverhältnis beendet werden. ● Falls er auf Grund einer kirchlichen Ermächtigung Dienste ausübt (z. B. missio canonica für Religionslehrer), muß diese Ermächtigung widerrufen werden. ● Falls der Betreffende nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden. Zur Klarstellung wird festgehalten, daß ein Kirchenaustritt vor der österreichischen staatlichen Behörde immer eine schwer wiegende Verfehlung gegen die Gemeinschaft der Kirche darstellt und durch eine Zusatzerklärung, sei es gegenüber dem Diözesanbischof oder auch gegenüber dem Ortspfarrer, nicht die oben genannten Wirkungen verliert. Beichtväter, bei denen ein aus der Kirche ausgetretener Pönitent um die Absolution bittet, können diese nur erteilen unter der Auflage der Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten (Durchführung eines Reversionsverfahrens) innerhalb einer festgesetzten Frist von nicht länger als drei Monaten. Die Ordinarien verzichten für diesen Fall auf den Rekurs gemäß can. 1357 CIC wegen des möglichen Eintritts der Tatstrafe der Exkommunikation auf Grund von Apostasie, Schisma oder Häresie (can. 1364 CIC). Die Seelsorger sind aufgerufen, denjenigen, die in die Kirche zurückgekehrt sind, eine besondere katechetische Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf bestehende diesbezügliche Angebote hinzuweisen. Unter allen Gläubigen muß der Sinn für die kirchliche Gemeinschaft gestärkt werden. Beschlossen in der Sommerplenaria der Österreichischen Bischofskonferenz vom 21. – 23. Juni 2010 in Mariazell [ENDE DER INSTRUKTION DER ÖSTERREICHISCHEN BISCHOFSKONFERENZ] Dieser Blogeintrag wird von mir demnächst ausgebaut und erhält noch mehrere Punkte zur Verständnishilfe. Mit herzlichem Gruß, Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik |
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