Montag, 16. April 2012
ZUM 85. GEBURTSTAG SEINER HEILIGKEIT ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Aktuelle Predigt, Katholische Lehre, Sonstiges um
10:28
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Anläßlich des 85. Geburtstages Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI., des sichtbaren Stellvertreters unseres Herrn Jesus Christus auf Erden, erlaube ich mir, zwei wichtige Texte von der Seite des Heiligen Stuhles zu übernehmen, nämlich einerseits die Ansprache im Berliner Reichtstagsgebäude im Rahmen seiner Apostolischen Reise nach Deutschland, gehalten am 22. September 2011, und andererseits die Predigt in der Chrisam-Messe am Gründonnerstag vormittag, gehalten somit am 5. April 2012. Das wissenschaftliche fundierte Ansprechen von Problemen und das Mitdenken auf geistlicher Ebene und somit die Orientierung für suchende Menschen sind zweifellos die großen Stärken des derzeitigen Papstes. Und so lasse ich ihn selbst zu Wort kommen:
I. ANSPRACHE BEIM BESUCH DES DEUTSCHEN BUNDESTAGS (22. SEPTEMBER 2011): Es ist mir Ehre und Freude, vor diesem Hohen Haus zu sprechen – vor dem Parlament meines deutschen Vaterlandes, das als demokratisch gewählte Volksvertretung hier zusammenkommt, um zum Wohl der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten. Dem Herrn Bundestagspräsidenten möchte ich für seine Einladung zu dieser Rede ebenso danken wie für die freundlichen Worte der Begrüßung und Wertschätzung, mit denen er mich empfangen hat. In dieser Stunde wende ich mich an Sie, verehrte Damen und Herren – gewiß auch als Landsmann, der sich lebenslang seiner Herkunft verbunden weiß und die Geschicke der deutschen Heimat mit Anteilnahme verfolgt. Aber die Einladung zu dieser Rede gilt mir als Papst, als Bischof von Rom, der die oberste Verantwortung für die katholische Christenheit trägt. Sie anerkennen damit die Rolle, die dem Heiligen Stuhl als Partner innerhalb der Völker- und Staatengemeinschaft zukommt. Von dieser meiner internationalen Verantwortung her möchte ich Ihnen einige Gedanken über die Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaats vorlegen. Lassen Sie mich meine Überlegungen über die Grundlagen des Rechts mit einer kleinen Geschichte aus der Heiligen Schrift beginnen. Im ersten Buch der Könige wird erzählt, daß Gott dem jungen König Salomon bei seiner Thronbesteigung eine Bitte freistellte. Was wird sich der junge Herrscher in diesem Augenblick erbitten? Erfolg – Reichtum – langes Leben – Vernichtung der Feinde? Nicht um diese Dinge bittet er. Er bittet: „Verleih deinem Knecht ein hörendes Herz, damit er dein Volk zu regieren und das Gute vom Bösen zu unterscheiden versteht“ (1 Kön 3,9). Die Bibel will uns mit dieser Erzählung sagen, worauf es für einen Politiker letztlich ankommen muß. Sein letzter Maßstab und der Grund für seine Arbeit als Politiker darf nicht der Erfolg und schon gar nicht materieller Gewinn sein. Die Politik muß Mühen um Gerechtigkeit sein und so die Grundvoraussetzung für Friede schaffen. Natürlich wird ein Politiker den Erfolg suchen, ohne den er überhaupt nicht die Möglichkeit politischer Gestaltung hätte. Aber der Erfolg ist dem Maßstab der Gerechtigkeit, dem Willen zum Recht und dem Verstehen für das Recht untergeordnet. Erfolg kann auch Verführung sein und kann so den Weg auftun für die Verfälschung des Rechts, für die Zerstörung der Gerechtigkeit. „Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande“, hat der heilige Augustinus einmal gesagt[Anm. 1 = De civitate Dei, IV, 4, 1]. Wir Deutsche wissen es aus eigener Erfahrung, daß diese Worte nicht ein leeres Schreckgespenst sind. Wir haben erlebt, daß Macht von Recht getrennt wurde, daß Macht gegen Recht stand, das Recht zertreten hat und daß der Staat zum Instrument der Rechtszerstörung wurde – zu einer sehr gut organisierten Räuberbande, die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds treiben konnte. Dem Recht zu dienen und der Herrschaft des Unrechts zu wehren ist und bleibt die grundlegende Aufgabe des Politikers. In einer historischen Stunde, in der dem Menschen Macht zugefallen ist, die bisher nicht vorstellbar war, wird diese Aufgabe besonders dringlich. Der Mensch kann die Welt zerstören. Er kann sich selbst manipulieren. Er kann sozusagen Menschen machen und Menschen vom Menschsein ausschließen. Wie erkennen wir, was recht ist? Wie können wir zwischen Gut und Böse, zwischen wahrem Recht und Scheinrecht unterscheiden? Die salomonische Bitte bleibt die entscheidende Frage, vor der der Politiker und die Politik auch heute stehen. In einem Großteil der rechtlich zu regelnden Materien kann die Mehrheit ein genügendes Kriterium sein. Aber daß in den Grundfragen des Rechts, in denen es um die Würde des Menschen und der Menschheit geht, das Mehrheitsprinzip nicht ausreicht, ist offenkundig: Jeder Verantwortliche muß sich bei der Rechtsbildung die Kriterien seiner Orientierung suchen. Im 3. Jahrhundert hat der große Theologe Origenes den Widerstand der Christen gegen bestimmte geltende Rechtsordnungen so begründet: „Wenn jemand sich bei den Skythen befände, die gottlose Gesetze haben, und gezwungen wäre, bei ihnen zu leben …, dann würde er wohl sehr vernünftig handeln, wenn er im Namen des Gesetzes der Wahrheit, das bei den Skythen ja Gesetzwidrigkeit ist, zusammen mit Gleichgesinnten auch entgegen der bei jenen bestehenden Ordnung Vereinigungen bilden würde …“[Anm. 2 = Contra Celsum GCS Orig. 428 (Koetschau); vgl. A. Fürst, Monotheismus und Monarchie. Zum Zusammenhang von Heil und Herrschaft in der Antike. In: Theol.Phil. 81 (2006) 321 - 338; Zitat S. 336; vgl. auch J. Ratzinger, Die Einheit der Nationen. Eine Vision der Kirchenväter (Salzburg – München 1971) 60.] Von dieser Überzeugung her haben die Widerstandskämpfer gegen das Naziregime und gegen andere totalitäre Regime gehandelt und so dem Recht und der Menschheit als ganzer einen Dienst erwiesen. Für diese Menschen war es unbestreitbar evident, daß geltendes Recht in Wirklichkeit Unrecht war. Aber bei den Entscheidungen eines demokratischen Politikers ist die Frage, was nun dem Gesetz der Wahrheit entspreche, was wahrhaft recht sei und Gesetz werden könne, nicht ebenso evident. Was in bezug auf die grundlegenden anthropologischen Fragen das Rechte ist und geltendes Recht werden kann, liegt heute keineswegs einfach zutage. Die Frage, wie man das wahrhaft Rechte erkennen und so der Gerechtigkeit in der Gesetzgebung dienen kann, war nie einfach zu beantworten, und sie ist heute in der Fülle unseres Wissens und unseres Könnens noch sehr viel schwieriger geworden. Wie erkennt man, was recht ist? In der Geschichte sind Rechtsordnungen fast durchgehend religiös begründet worden: Vom Blick auf die Gottheit her wird entschieden, was unter Menschen rechtens ist. Im Gegensatz zu anderen großen Religionen hat das Christentum dem Staat und der Gesellschaft nie ein Offenbarungsrecht, nie eine Rechtsordnung aus Offenbarung vorgegeben. Es hat stattdessen auf Natur und Vernunft als die wahren Rechtsquellen verwiesen – auf den Zusammenklang von objektiver und subjektiver Vernunft, der freilich das Gegründetsein beider Sphären in der schöpferischen Vernunft Gottes voraussetzt. Die christlichen Theologen haben sich damit einer philosophischen und juristischen Bewegung angeschlossen, die sich seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. gebildet hatte. In der ersten Hälfte des 2. vorchristlichen Jahrhunderts kam es zu einer Begegnung zwischen dem von stoischen Philosophen entwickelten sozialen Naturrecht und verantwortlichen Lehrern des römischen Rechts.[Anm. 3 = Vgl. W. Waldstein, Ins Herz geschrieben. Das Naturrecht als Fundament einer menschlichen Gesellschaft (Augsburg 2010) 11 ff.; 31 - 61.] In dieser Berührung ist die abendländische Rechtskultur geboren worden, die für die Rechtskultur der Menschheit von entscheidender Bedeutung war und ist. Von dieser vorchristlichen Verbindung von Recht und Philosophie geht der Weg über das christliche Mittelalter in die Rechtsentfaltung der Aufklärungszeit bis hin zur Erklärung der Menschenrechte und bis zu unserem deutschen Grundgesetz, mit dem sich unser Volk 1949 zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ bekannt hat. Für die Entwicklung des Rechts und für die Entwicklung der Humanität war es entscheidend, daß sich die christlichen Theologen gegen das vom Götterglauben geforderte religiöse Recht auf die Seite der Philosophie gestellt, Vernunft und Natur in ihrem Zueinander als die für alle gültige Rechtsquelle anerkannt haben. Diesen Entscheid hatte schon Paulus im Brief an die Römer vollzogen, wenn er sagt: „Wenn Heiden, die das Gesetz (die Tora Israels) nicht haben, von Natur aus das tun, was im Gesetz gefordert ist, so sind sie… sich selbst Gesetz. Sie zeigen damit, daß ihnen die Forderung des Gesetzes ins Herz geschrieben ist; ihr Gewissen legt Zeugnis davon ab …“ (Röm 2,14 f.) Hier erscheinen die beiden Grundbegriffe Natur und Gewissen, wobei Gewissen nichts anderes ist als das hörende Herz Salomons, als die der Sprache des Seins geöffnete Vernunft. Wenn damit bis in die Zeit der Aufklärung, der Menschenrechtserklärung nach dem Zweiten Weltkrieg und in der Gestaltung unseres Grundgesetzes die Frage nach den Grundlagen der Gesetzgebung geklärt schien, so hat sich im letzten halben Jahrhundert eine dramatische Veränderung der Situation zugetragen. Der Gedanke des Naturrechts gilt heute als eine katholische Sonderlehre, über die außerhalb des katholischen Raums zu diskutieren nicht lohnen würde, so daß man sich schon beinahe schämt, das Wort überhaupt zu erwähnen. Ich möchte kurz andeuten, wieso diese Situation entstanden ist. Grundlegend ist zunächst die These, daß zwischen Sein und Sollen ein unüberbrückbarer Graben bestehe. Aus Sein könne kein Sollen folgen, weil es sich da um zwei völlig verschiedene Bereiche handle. Der Grund dafür ist das inzwischen fast allgemein angenommene positivistische Verständnis von Natur. Wenn man die Natur – mit den Worten von H. Kelsen – als „ein Aggregat von als Ursache und Wirkung miteinander verbundenen Seinstatsachen“ ansieht, dann kann aus ihr in der Tat keine irgendwie geartete ethische Weisung hervorgehen.[Anm. 4 = Waldstein, a. a. O., 15 - 21.] Ein positivistischer Naturbegriff, der die Natur rein funktional versteht, so wie die Naturwissenschaft sie erkennt, kann keine Brücke zu Ethos und Recht herstellen, sondern wiederum nur funktionale Antworten hervorrufen. Das gleiche gilt aber auch für die Vernunft in einem positivistischen, weithin als allein wissenschaftlich angesehenen Verständnis. Was nicht verifizierbar oder falsifizierbar ist, gehört danach nicht in den Bereich der Vernunft im strengen Sinn. Deshalb müssen Ethos und Religion dem Raum des Subjektiven zugewiesen werden und fallen aus dem Bereich der Vernunft im strengen Sinn des Wortes heraus. Wo die alleinige Herrschaft der positivistischen Vernunft gilt – und das ist in unserem öffentlichen Bewußtsein weithin der Fall –, da sind die klassischen Erkenntnisquellen für Ethos und Recht außer Kraft gesetzt. Dies ist eine dramatische Situation, die alle angeht und über die eine öffentliche Diskussion notwendig ist, zu der dringend einzuladen eine wesentliche Absicht dieser Rede bildet. Das positivistische Konzept von Natur und Vernunft, die positivistische Weltsicht als Ganze ist ein großartiger Teil menschlichen Erkennens und menschlichen Könnens, auf die wir keinesfalls verzichten dürfen. Aber es ist nicht selbst als Ganzes eine dem Menschsein in seiner Weite entsprechende und genügende Kultur. Wo die positivistische Vernunft sich allein als die genügende Kultur ansieht und alle anderen kulturellen Realitäten in den Status der Subkultur verbannt, da verkleinert sie den Menschen, ja sie bedroht seine Menschlichkeit. Ich sage das gerade im Hinblick auf Europa, in dem weite Kreise versuchen, nur den Positivismus als gemeinsame Kultur und als gemeinsame Grundlage für die Rechtsbildung anzuerkennen, alle übrigen Einsichten und Werte unserer Kultur in den Status einer Subkultur verweisen und damit Europa gegenüber den anderen Kulturen der Welt in einen Status der Kulturlosigkeit gerückt und zugleich extremistische und radikale Strömungen herausgefordert werden. Die sich exklusiv gebende positivistische Vernunft, die über das Funktionieren hinaus nichts wahrnehmen kann, gleicht den Betonbauten ohne Fenster, in denen wir uns Klima und Licht selber geben, beides nicht mehr aus der weiten Welt Gottes beziehen wollen. Und dabei können wir uns doch nicht verbergen, daß wir in dieser selbstgemachten Welt im stillen doch aus den Vorräten Gottes schöpfen, die wir zu unseren Produkten umgestalten. Die Fenster müssen wieder aufgerissen werden, wir müssen wieder die Weite der Welt, den Himmel und die Erde sehen und all dies recht zu gebrauchen lernen. Aber wie geht das? Wie finden wir in die Weite, ins Ganze? Wie kann die Vernunft wieder ihre Größe finden, ohne ins Irrationale abzugleiten? Wie kann die Natur wieder in ihrer wahren Tiefe, in ihrem Anspruch und mit ihrer Weisung erscheinen? Ich erinnere an einen Vorgang in der jüngeren politischen Geschichte, in der Hoffnung, nicht allzusehr mißverstanden zu werden und nicht zu viele einseitige Polemiken hervorzurufen. Ich würde sagen, daß das Auftreten der ökologischen Bewegung in der deutschen Politik seit den 70er Jahren zwar wohl nicht Fenster aufgerissen hat, aber ein Schrei nach frischer Luft gewesen ist und bleibt, den man nicht überhören darf und nicht beiseite schieben kann, weil man zu viel Irrationales darin findet. Jungen Menschen war bewußt geworden, daß irgend etwas in unserem Umgang mit der Natur nicht stimmt. Daß Materie nicht nur Material für unser Machen ist, sondern daß die Erde selbst ihre Würde in sich trägt und wir ihrer Weisung folgen müssen. Es ist wohl klar, daß ich hier nicht Propaganda für eine bestimmte politische Partei mache – nichts liegt mir ferner als dies. Wenn in unserem Umgang mit der Wirklichkeit etwas nicht stimmt, dann müssen wir alle ernstlich über das Ganze nachdenken und sind alle auf die Frage nach den Grundlagen unserer Kultur überhaupt verwiesen. Erlauben Sie mir, bitte, daß ich noch einen Augenblick bei diesem Punkt bleibe. Die Bedeutung der Ökologie ist inzwischen unbestritten. Wir müssen auf die Sprache der Natur hören und entsprechend antworten. Ich möchte aber nachdrücklich einen Punkt ansprechen, der nach wie vor – wie mir scheint –ausgeklammert wird: Es gibt auch eine Ökologie des Menschen. Auch der Mensch hat eine Natur, die er achten muß und die er nicht beliebig manipulieren kann. Der Mensch ist nicht nur sich selbst machende Freiheit. Der Mensch macht sich nicht selbst. Er ist Geist und Wille, aber er ist auch Natur, und sein Wille ist dann recht, wenn er auf die Natur achtet, sie hört und sich annimmt als der, der er ist und der sich nicht selbst gemacht hat. Gerade so und nur so vollzieht sich wahre menschliche Freiheit. Kehren wir zurück zu den Grundbegriffen Natur und Vernunft, von denen wir ausgegangen waren. Der große Theoretiker des Rechtspositivismus, Kelsen, hat im Alter von 84 Jahren – 1965 – den Dualismus von Sein und Sollen aufgegeben. (Es tröstet mich, daß man mit 84 Jahren offenbar noch etwas Vernünftiges denken kann.) Er hatte früher gesagt, daß Normen nur aus dem Willen kommen können. Die Natur könnte folglich Normen nur enthalten – so fügt er hinzu –, wenn ein Wille diese Normen in sie hineingelegt hätte. Dies wiederum – sagt er – würde einen Schöpfergott voraussetzen, dessen Wille in die Natur miteingegangen ist. „Über die Wahrheit dieses Glaubens zu diskutieren, ist völlig aussichtslos“, bemerkt er dazu.[Anm. 5 = Zitiert nach Waldstein, a.a.O., 19.] Wirklich? – möchte ich fragen. Ist es wirklich sinnlos zu bedenken, ob die objektive Vernunft, die sich in der Natur zeigt, nicht eine schöpferische Vernunft, einen Creator Spiritus voraussetzt? An dieser Stelle müßte uns das kulturelle Erbe Europas zu Hilfe kommen. Von der Überzeugung eines Schöpfergottes her ist die Idee der Menschenrechte, die Idee der Gleichheit aller Menschen vor dem Recht, die Erkenntnis der Unantastbarkeit der Menschenwürde in jedem einzelnen Menschen und das Wissen um die Verantwortung der Menschen für ihr Handeln entwickelt worden. Diese Erkenntnisse der Vernunft bilden unser kulturelles Gedächtnis. Es zu ignorieren oder als bloße Vergangenheit zu betrachten, wäre eine Amputation unserer Kultur insgesamt und würde sie ihrer Ganzheit berauben. Die Kultur Europas ist aus der Begegnung von Jerusalem, Athen und Rom – aus der Begegnung zwischen dem Gottesglauben Israels, der philosophischen Vernunft der Griechen und dem Rechtsdenken Roms entstanden. Diese dreifache Begegnung bildet die innere Identität Europas. Sie hat im Bewußtsein der Verantwortung des Menschen vor Gott und in der Anerkenntnis der unantastbaren Würde des Menschen, eines jeden Menschen, Maßstäbe des Rechts gesetzt, die zu verteidigen uns in unserer historischen Stunde aufgegeben ist. Dem jungen König Salomon ist in der Stunde seiner Amtsübernahme eine Bitte freigestellt worden. Wie wäre es, wenn uns, den Gesetzgebern von heute, eine Bitte freigestellt würde? Was würden wir erbitten? Ich denke, auch heute könnten wir letztlich nichts anderes wünschen als ein hörendes Herz – die Fähigkeit, Gut und Böse zu unterscheiden und so wahres Recht zu setzen, der Gerechtigkeit zu dienen und dem Frieden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! [ENDE DER ANSPRACHE DES PAPSTES VOR DEM DEUTSCHEN BUNDESTAG.] . II. PREDIGT IN DER HEILIGEN CHRISAM-MESSE IM PETERSDOM (5. APRIL 2012): In dieser Heiligen Messe gehen unsere Gedanken zurück in die Stunde, in der der Bischof uns mit Handauflegung und Gebet in das Priestertum Jesu Christi hineingenommen hat, so daß wir „in der Wahrheit geheiligt sind“ (Joh 17,19), wie Jesus in seinem hohepriesterlichen Gebet es für uns vom Vater erbetet hat. Er selbst ist die Wahrheit. Er hat uns geheiligt, das heißt für immer an Gott übergeben, damit wir von Gott her und auf ihn hin den Menschen dienen können. Aber sind wir auch in der Wirklichkeit unseres Lebens geheiligt – Menschen, die von Gott her in der Gemeinschaft mit Jesus Christus wirken? Mit dieser Frage steht der Herr vor uns, stehen wir vor ihm. „Wollt ihr dem Herrn Jesus Christus enger verbunden und gleichgestaltet werden, auf euch selbst verzichten und die Versprechen erneuern, eure heiligen Pflichten, die ihr am Weihetag mit Freude übernommen habt?“ So werde ich nach dieser Homilie jeden einzelnen und auch mich selbst fragen. Zweierlei wird da vor allem gesagt: Es geht um eine innere Verbindung, ja, um Gleichgestaltung mit Christus, und dabei geht es notwendig um ein Überschreiten unserer selbst, um den Verzicht auf das bloß Eigene, auf die viel beschworene Selbstverwirklichung. Es geht darum, daß wir, daß ich mein Leben gerade nicht für mich selbst beanspruche, sondern es einem anderen – Christus – zur Verfügung stelle. Daß ich nicht frage: Was habe ich davon, sondern frage: Was kann ich für ihn und so für die anderen geben? Oder noch konkreter: Wie muß diese Gleichgestaltung mit Christus, der nicht herrscht, sondern dient; der nicht nimmt, sondern gibt – wie muß sie in der oft dramatischen Situation der Kirche von heute aussehen? Vor kurzem hat eine Gruppe von Priestern in einem europäischen Land einen Aufruf zum Ungehorsam veröffentlicht und dabei gleichzeitig auch konkrete Beispiele angeführt, wie dieser Ungehorsam aussehen kann, der sich auch über endgültige Entscheidungen des kirchlichen Lehramtes hinwegsetzen soll wie zum Beispiel in der Frage der Frauenordination, zu der der selige Papst Johannes Paul II. in unwiderruflicher Weise erklärt hat, daß die Kirche dazu keine Vollmacht vom Herrn erhalten hat. Ist Ungehorsam ein Weg, um die Kirche zu erneuern? Wir wollen den Autoren dieses Aufrufs glauben, daß sie die Sorge um die Kirche umtreibt; daß sie überzeugt sind, der Trägheit der Institutionen mit drastischen Mitteln begegnen zu müssen, um neue Wege zu öffnen – die Kirche wieder auf die Höhe des Heute zu bringen. Aber ist Ungehorsam wirklich ein Weg? Spüren wir darin etwas von der Gleichgestaltung mit Christus, die die Voraussetzung jeder wirklichen Erneuerung ist oder nicht doch nur den verzweifelten Drang, etwas zu machen, die Kirche nach unseren Wünschen und Vorstellungen umzuwandeln? Aber machen wir es uns nicht zu leicht. Hat nicht Christus die menschlichen Traditionen korrigiert, die das Wort und den Willen Gottes zu überwuchern drohten? Ja, er hat es getan, um den Gehorsam zum wirklichen Willen Gottes, zu seinem immer gültigen Wort neu zu wecken. Es ging ihm gerade um den wahren Gehorsam, gegen die Eigenwilligkeit des Menschen. Und vergessen wir nicht: Er war der Sohn, mit der einzigartigen Vollmacht und Verantwortung, den reinen Gotteswillen freizulegen, um so den Weg von Gottes Wort in die Welt der Völker zu eröffnen. Und endlich: Er hat seinen Auftrag mit seinem eigenen Gehorsam und seiner Demut bis ans Kreuz hin konkretisiert und so seine Sendung beglaubigt. Nicht mein, sondern dein Wille: Dies ist das Wort, das den Sohn, seine Demut und seine Göttlichkeit zugleich zeigt und uns den Weg weist. Lassen wir uns noch einmal fragen: Wird mit solchen Erwägungen nicht doch der Immobilismus, die Erstarrung der Traditionen verteidigt? Nein. Wer auf die Geschichte der Nachkonzilszeit hinschaut, der kann die Dynamik der wahren Erneuerung erkennen, die in lebendigen Bewegungen oft unerwartete Gestalten angenommen hat und die unerschöpfliche Lebendigkeit der heiligen Kirche, die Anwesenheit und die Wirksamkeit des Heiligen Geistes geradezu greifbar werden läßt. Und wenn wir auf die Menschen hinschauen, von denen diese frischen Ströme des Lebens ausgingen und ausgehen, dann sehen wir auch, daß zu neuer Fruchtbarkeit das Erfülltsein von der Freude des Glaubens, die Radikalität des Gehorsams, die Dynamik der Hoffnung und die Kraft der Liebe gehören. Liebe Freunde, es bleibt dabei: Die Gleichgestaltung mit Christus ist Voraussetzung und Grund aller Erneuerung. Aber vielleicht erscheint uns manchmal die Gestalt Jesu Christi zu hoch und zu groß, als daß wir wagen könnten, daran Maß zu nehmen. Der Herr weiß das. Deshalb hat er für Übersetzungen in Größenordnungen gesorgt, die uns zugänglicher und näher sind. Paulus hat aus eben diesem Grund seinen Gemeinden ohne Scheu gesagt: Ahmt mich nach, ich aber gehöre Christus. Er war für seine Gläubigen eine Übersetzung von Christi Lebensstil, die sie sehen und der sie sich anschließen konnten. Seit Paulus hat es die ganze Geschichte hindurch immerfort solche Übersetzungen von Jesu Weg in geschichtliche Lebensgestalten hinein gegeben. Wir Priester können an eine große Schar heiliger Priester denken, die uns als Wegweiser vorangehen: von Polykarp von Smyrna und Ignatius von Antiochien angefangen, über die großen Seelsorger Ambrosius, Augustinus und Gregor dem Großen bis hin zu Ignatius von Loyola, Karl Borromäus und bis zu Johannes Maria Vianney und den Priestermärtyrern des 20. Jahrhunderts und schließlich bis zu Papst Johannes Paul II., der im Tun und Leiden die Gleichgestaltung mit Christus uns als „Gabe und Geheimnis“ vorgelebt hat. Die Heiligen zeigen uns, wie Erneuerung geht und wie wir ihr dienen können. Und sie lassen uns auch wissen, daß Gott nicht auf die große Zahl und auf die äußeren Erfolge schaut, sondern seine Siege im demütigen Zeichen des Senfkorns erringt. Liebe Freunde, ganz kurz möchte ich noch zwei Stichworte aus der Erneuerung des Weiheversprechens berühren, die uns in dieser Stunde der Kirche und unseres eigenen Lebens zu denken geben sollten. Da ist zunächst die Erinnerung daran, daß wir – wie Paulus es ausgedrückt hat – „Ausspender der Geheimnisse Gottes sind“ (1 Kor 4,1) und daß uns der Dienst der Lehre, der (munus docendi) obliegt, der ein Teil dieses Ausspendens von Gottes Geheimnissen ist, in denen er uns sein Gesicht und sein Herz zeigt, um uns sich selber zu schenken. In der Begegnung der Kardinäle anläßlich des jüngsten Konsistoriums haben mehrere der Hirten der Kirche aus ihrer Erfahrung von einem religiösen Analphabetismus gesprochen, der sich mitten in unserer gescheiten Gesellschaft ausbreitet. Die Grundlagen des Glaubens, die früher jedes Kind wußte, werden immer weniger gekannt. Aber damit wir unseren Glauben leben und lieben können, damit wir Gott lieben können und damit recht auf ihn zu hören fähig werden, müssen wir wissen, was Gott uns gesagt hat; muß unser Verstand und unser Herz von seinem Wort berührt werden. Das Jahr des Glaubens, das Gedenken an die Eröffnung des II. Vatikanischen Konzils vor 50 Jahren soll uns ein Anlaß sein, mit neuem Eifer und neuer Freude die Botschaft des Glaubens zu verkündigen. Die finden wir natürlich grundlegend und zuallererst in der Heiligen Schrift, die wir nicht genug lesen und bedenken können. Aber dabei machen wir alle die Erfahrung, daß wir Hilfe brauchen, um sie recht in die Gegenwart zu übertragen; daß sie uns wirklich ins Herz trifft. Diese Hilfe finden wir zuallererst im Wort der lehrenden Kirche: Die Texte des II. Vaticanums und der Katechismus der Katholischen Kirche sind die wesentlichen Instrumente, die uns unverfälscht zeigen, was die Kirche vom Wort Gottes her glaubt. Und natürlich gehört der ganze, noch längst nicht ausgeschöpfte Schatz der Dokumente dazu, die uns Papst Johannes Paul II. geschenkt hat. All unsere Verkündigung muß Maß nehmen an dem Wort Jesu Christi: „Meine Lehre ist nicht meine Lehre“ (Joh 7,16). Wir verkündigen nicht private Theorien und Meinungen, sondern den Glauben der Kirche, deren Diener wir sind. Aber das darf natürlich nicht heißen, daß ich nicht mit meinem ganzen Ich hinter dieser Lehre und in ihr stehen würde. Ich muß dabei immer an das Wort des heiligen Augustinus denken: Was ist so sehr mein wie ich selbst? Und was ist so wenig mein wie ich selbst? Ich gehöre nicht mir selbst, und ich werde ich selber gerade dadurch, daß ich mich überschreite und durch die Überschreitung meiner selbst in Christus und in seinen Leib, die Kirche, hineinfinde. Wenn wir nicht uns selbst verkündigen und wenn wir inwendig ganz eins geworden sind mit dem, der uns gerufen hat als seine Botschafter, so daß wir vom Glauben geformt sind und ihn leben, dann wird unsere Predigt glaubhaft werden. Ich werbe nicht für mich selbst, sondern ich gebe mich selbst. Der Pfarrer von Ars war kein Gelehrter, kein Intellektueller, das wissen wir. Aber er hat die Menschen ins Herz getroffen mit seiner Verkündigung, weil er selbst ins Herz getroffen war. Das letzte Stichwort, das ich noch anrühren möchte, heißt Seeleneifer (animarum zelus). Es ist ein altmodischer Ausdruck, der heute kaum noch gebraucht wird. Das Wort Seele gilt in manchen Kreisen geradezu als ein verbotenes Wort, weil es angeblich einen Dualismus zwischen Leib und Seele ausdrücke, den Menschen zu Unrecht zerteile. Natürlich ist der Mensch nur einer, mit Leib und Seele zur Ewigkeit bestimmt. Aber das kann doch nicht bedeuten, daß wir nun keine Seele mehr hätten, kein konstitutives Prinzip, das die Einheit des Menschen in seinem Leben und über seinen irdischen Tod hinaus gewährleistet. Und natürlich sorgen wir uns als Priester um den ganzen Menschen, gerade auch um dessen leibliche Nöte – um die Hungernden, um die Kranken, um die Obdachlosen. Aber wir sorgen uns nicht nur um den Leib, sondern gerade auch um die seelischen Nöte des Menschen: um die Menschen, die unter der Zerstörung des Rechts oder unter zerstörter Liebe leiden; um die Menschen, die sich im Wahrheitsdunkel befinden; die unter der Abwesenheit von Wahrheit und Liebe leiden. Wir sorgen uns um das Heil der Menschen an Leib und Seele. Und als Priester Jesu Christi tun wir es mit Eifer. Die Menschen dürfen nie das Gefühl haben, daß wir unsere Pflichtstunden gewissenhaft ableisten, aber zuvor und danach nur uns selbst gehören. Ein Priester gehört nie sich selbst. Die Menschen müssen unseren Eifer spüren, durch den wir glaubhaft das Evangelium Jesu Christi bezeugen. Bitten wir den Herrn, daß er uns mit Freude an seiner Botschaft erfülle und daß wir so mit freudigem Eifer seiner Wahrheit und seiner Liebe dienen dürfen. Amen. [ENDE DER PÄPSTLICHEN CHRISAMPREDIGT.] Und soferne die Gerüchte zutreffen, daß es im Rahmen der Katholischen Kirche eine kirchenrechtliche Lösung für die Priesterbruderschaft St. Pius X. geben soll, bin ich natürlich sehr gespannt, wie dann dabei das Problem des Gehorsams gelöst wurde und wird. Ähnlich spannend bleibt es bei der Übersetzung der Wandlungsworte innerhalb der Heiligen Messe im deutschen Sprachraum: vor zwei Tagen hat nämlich Papst Benedikt XVI. selbst für die katholischen Bischöfe ein persönliches Schreiben dazu unterfertigt. Und so schließe ich mich den Geburtstagswünschen zum 85. an und verbleibe mit österlichen Grüßen Euer Padre Alex - Dr. Alexander Pytlik Montag, 15. August 2011
KRÄUTERWEIHE IM FRAUENDREISSIGER: ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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Kommentare (0) Trackbacks (0) KRÄUTERWEIHE IM FRAUENDREISSIGER: DER ALTE TEXT FREI INS DEUTSCHE ÜBERTRAGEN Nicht wenige lateinische Katholiken sind darüber informiert, daß der Römische Ritus zwei offizielle Formen besitzt, die ordentliche und die (ältere) außerordentliche. Die römische Instruktion Universae Ecclesiae über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. hat auch in ihrer Nummer 35 festgehalten, daß der Gebrauch des (älteren) Rituale Romanum gestattet ist, und als ein sehr schönes Beispiel möchte ich heute auf die alten Kräuterweihegebete verweisen, die ich im folgenden zum Teil präzise, zum Teil aber auch freier bzw. im Fall des dritten Gebetes mit zusätzlichen Verständnishinweisen ins Deutsche übertragen habe. Frauen-dreißiger in Buchenhüll ab 15. August 2011 zur Vorbereitung des Papst-besuches in Deutschland; mit S. E. Bischof Dr. Walter Mixa am 18. September 2011 (Sonntag zum feierlichen Frauen-dreißiger-schluß). [BEGINN DER KRÄUTERSEGNUNG AM 15. AUGUST:] V. Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn! R. Der Himmel und Erde erschaffen hat. Psalm 64 (65) 2 Dir gebührt Lobgesang, Gott, auf dem Zion, / Dir erfüllt man Gelübde. 3 Du erhörst die Gebete. / Alle Menschen kommen zu Dir 4 unter der Last ihrer Sünden. Unsere Schuld ist zu groß für uns, / Du wirst sie vergeben. 5 Wohl denen, die Du erwählst und in Deine Nähe holst, / die in den Vorhöfen Deines Heiligtums wohnen. Wir wollen uns am Gut Deines Hauses sättigen, / am Gut Deines Tempels. 6 Du vollbringst erstaunliche Taten, / erhörst uns in Treue, Du Gott unsres Heiles, Du Zuversicht aller Enden der Erde / und der fernsten Gestade. 7 Du gründest die Berge in Deiner Kraft, / Du gürtest Dich mit Stärke. 8 Du stillst das Brausen der Meere, / das Brausen ihrer Wogen, das Tosen der Völker. 9 Alle, die an den Enden der Erde wohnen, / erschauern vor Deinen Zeichen; / Ost und West erfüllst Du mit Jubel. 10 Du sorgst für das Land und tränkst es; / Du überschüttest es mit Reichtum. Der Bach Gottes ist reichlich gefüllt, / Du schaffst ihnen Korn; so ordnest Du alles. 11 Du tränkst die Furchen, ebnest die Schollen, / machst sie weich durch Regen, segnest ihre Gewächse. 12 Du krönst das Jahr mit Deiner Güte, / Deinen Spuren folgt Überfluß. 13 In der Steppe prangen die Auen, / die Höhen umgürten sich mit Jubel. 14 Die Weiden schmücken sich mit Herden, / die Täler hüllen sich in Korn. / Sie jauchzen und singen. Ehre sei dem Vater und dem Sohn und dem Heiligen Geist, wie im Anfang, so auch jetzt und allezeit und in Ewigkeit. Amen. V. Der Herr spendet Segen. R. Und unser Land gibt seinen Ertrag. V. Du tränkst die Berge aus Deinen Kammern. R. Aus Deinen Wolken wird die Erde satt. V. Du läßt Gras wachsen für das Vieh. R. Und auch Pflanzen für den Menschen, V. die er anbaut, damit er Brot gewinne von der Erde. R. Und Wein, der das Herz des Menschen erfreut, V. damit sein Gesicht von Öl erglänze. R. Und Brot das Menschenherz stärke. V. Er sandte Sein Wort und heilte sie. R. Und befreite sie von ihrem Verderben. V. Herr, erhöre mein Gebet! R. Und laß' mein Rufen zu Dir kommen! V. Der Herr sei mit euch! R. Und mit deinem Geiste! I. Lasset uns beten! Allmächtiger ewiger Gott, der Du Himmel, Erde und Meer, Sichtbares und Unsichtbares durch Dein Wort aus dem Nichts erschaffen hast und zum Gebrauch der Menschen und Tiere die Erde hervorbringen lassest Bäume und Kräuter, welche nach Deiner mildreichen Anordnung in ihrer jeweiligen Eigenart Frucht bringen, nicht nur als Kräuternahrung für die Beseelten, sondern auch zur Heilung kranker Körper. Inniglich bitten wir Dich mit Herz und Mund, Du wollest diese unterschiedlichen Kräutergattungen und Früchte durch Deine gnadenreiche Milde + segnen, damit sie durch den Einfluß der neuen Gnade Deines Segens und durch den rechten Gebrauch für Mensch und Tier in Deinem heiligen Namen über ihre von Dir gegebene natürliche Kraft hinaus reichen Schutz gewähren gegen alle Krankheit und Vergiftung. Durch unseren Herrn Jesus Christus, der in der Einheit des Heiligen Geistes mit Dir lebt und regiert von Ewigkeit zu Ewigkeit. AMEN. II. Lasset uns beten! Gott, der Du durch Deinen Diener Moses die Kinder Israels angeleitet hast, Manipeln der Erstlingsfrüchte zu ihrer Segnung vor die Priester zu bringen, unter Auswahl der feinsten und schönsten Früchte der Gewächse und unter dem Ausdruck großer Freude vor Dir als ihrem wahren Gott: höre unsere Anrufungen, und gieße die Überfülle Deines + Segens auf uns und auf diese Bündel der neuen Gewächse und diese Büschel neuer Kräuter und Früchte, die wir Dir voll Dank an diesem hochfestlichen Tag darstellen und in Deinem Namen + segnen. Gewähre gnädig, daß überall dort, wo auch immer von diesen gesegneten Kräutern etwas aufbewahrt, mitgetragen oder anders verwendet wird, Menschen, Schafe, Vieh, Reit- und Lasttiere heilende Hilfe finden gegen Krankheiten, Seuchen, Geschwüre, Bösartigkeiten und Verwünschungen sowie gegen die Gifte und Bisse der Schlangen und anderer Tiere, aber auch Verteidigung finden gegen teuflische Illusionen, Machenschaften und betrügerische Verführungen. Und so mögen wir beladen mit Garben guter Werke, durch die Verdienste der allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, deren leibliche Aufnahme in den Himmel wir feierlich begehen, gewürdigt werden, eben dort zugelassen zu werden. Durch unseren Herrn Jesus Christus, der in der Einheit des Heiligen Geistes mit Dir lebt und regiert von Ewigkeit zu Ewigkeit. AMEN. III. Lasset uns beten! Gott, Du ließest durch Jesaja im Alten Bunde ankündigen: "Aus dem Baumstumpf von Jesse, aus dem Baumstumpf Isais, des Vaters Davids, wächst ein Reis hervor, ein junger Trieb aus seinen Wurzeln bringt Frucht." (Jes 11,1) Wir singen in der Weihnachtszeit immer wieder neu: "Es ist ein Ros entsprungen aus einer Wurzel zart, von Jesse, von Isai, dem Vater Davids, kam die Art. Das Röslein, davon Jesaja sagt, ist Maria, die Reine." Dieses Röslein, diesen Reis aus Isais Stumpf, diesen Zweig Jesses, diese virgam Jesse, nämlich die allerseligste Jungfrau und Gottesgebärerin, die Mutter Deines Sohnes und unseres Herrn Jesus Christus, hast Du am heutigen Tage in den Himmel erhoben, damit Du uns Sterblichen auf ihre Bitten hin und unter ihrem Patronat die Frucht ihres Leibes, Deinen Sohn, vermittelst: wir bitten Dich demütig, daß wir kraft der Vollmacht dieses Deines Sohnes und unter dem glorreichen Patrozinium Seiner Mutter die Schutzwirkungen dieser Früchte der Erde für das irdische und ewige Heil zu nützen vermögen. Durch unseren selben Herrn Jesus Christus, der in der Einheit des Heiligen Geistes mit Dir lebt und regiert von Ewigkeit zu Ewigkeit. AMEN. Und der Segen des allmächtigen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes komme auf diese Bündel herab und bleibe auf ihnen allezeit. AMEN. [ENDE DER KRÄUTERSEGNUNG ZU BEGINN DES FRAUENDREISSIGERS.] Und so lade ich noch sehr herzlich ein, während der traditionellen Kräuterweihe-Zeit des Frauendreißigers zu Ehren der in den Himmel mit Seele und Leib aufgenommenen Gottesmutter Maria auch die eine oder andere Wallfahrt in den uralten Marienort St. Marien Buchenhüll, Ortsteil von Eichstätt, zu unternehmen. In diesem Jahr dient dieser sommerliche Marienmonat vor allem auch der geistlich-marianischen Vorbereitung auf den Besuch Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI., weshalb vier seiner Vorgänger mit ihren wesentlichen Aussagen über dieselbe Gottesmutter Maria im Mittelpunkt der diesjährigen Frauendreißigerpredigten stehen werden. Alle genauen Termine können dem Buchenhüller Werbeplakat entnommen werden. Euer Padre Alex - Kirchenrektor Dr. Alexander Pytlik Freitag, 1. Juli 2011
HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in News Kommentare, Skandal St. Pölten, Sonstiges um
07:23
Kommentare (0) Trackbacks (0) HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ZURÜCKWEISUNG DER KREUZ.NET BEHAUPTUNGEN
UPDATE UND ENDERGEBNIS VOM 3. OKTOBER 2012: AUSGANG DER BEIDEN VERFAHREN IN LINZ
UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN (VGL. DEN TEXT UNTEN) Am Hochfest der heiligen Apostelfürsten Petrus und Paulus erfolgte in Linz die letzte Hauptverhandlung des medienstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens meiner Person gegen die Albert-Engelmann-Gesellschaft m. b. H., Eigentümer der oberösterreichischen Monatszeitschrift "Der 13." - der Eichstätter Diözesanbischof Dr. Gregor Maria Hanke OSB, den ich als Vizeoffizial in den mir anvertrauten Verfahren als vorsitzender Richter jeweils vertreten darf, hatte mir den klaren Auftrag gegeben, die rufschädigende Berichterstattung dieser Zeitung mit juristischen Mitteln zurückzuweisen. Obwohl nur sehr wenige Zuhörer als Sympathisanten der Zeitschrift im Linzer Gerichtssaal zugegen waren, wurde gestern abend, also einen Tag darauf, auf einem anonymen Portal über das ergangene Urteil und die Hintergründe eine irreführende und rufschädigende Information gegeben. (Ich erinnere auch besonders an meine umfassende Stellungnahme gegen jegliche homosexuell-karrieristische Unterwanderung des katholischen Klerus.) Deshalb hat mein österreichischer Rechtsanwalt demselben Portal heute diese Entgegnung gesendet: ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER: Sehr geehrte Damen und Herren! Namens und auftrags meines Mandanten Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik fordere ich Sie auf, nachstehende Entgegnung auf Ihrem Internetportal zu veröffentlichen: 1) Das Urteil des Landesgerichtes Linz ist noch nicht rechtskräftig. 2) Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz hat Dr. Pytlik keine bittere Niederlage einstecken müssen. 3) Vielmehr hat Dr. Pytlik im wesentlichsten Punkt, nämlich gegen die Behauptung, er soll in Homo-Seilschaften verstrickt oder selbst homosexuell sein, gewonnen. Die Zeitung "Der 13." hätte meinen Mandanten nicht in Zusammenhang mit Homo-Seilschaften bringen dürfen. 4) Deshalb muss gemäß der ersten Instanz die Zeitung "Der 13." dieses Urteil teilweise auch in ihrer Zeitung veröffentlichen und meinem Mandanten eine Entschädigung bezahlen. 5) Es ist der Zeitung "Der 13." keinesfalls der Wahrheitsbeweis gelungen und stützt sich das Erstgericht auch nicht auf einen solchen. 6) Es ist auch nicht richtig, dass Dr. Pytlik 70% der Verfahrenskosten übernehmen muss. Das Gericht hat ihm dies auch nie auferlegt. Woher diese Behauptung kommt, ist nicht nachvollziehbar. 7) Herr Dr. Pytlik führte auch nie einen Zickenkrieg mit Dr. Rothe, sodass Hintergrund der Verhandlung vor dem Landesgericht Linz ein solcher auch nicht sein konnte. 8) Es ist deshalb auch unrichtig, dass Dr. Pytlik in den wesentlichsten Klagepunkten unterlag. 9) Festgehalten wird, dass Dr. Pytlik nie in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt war, wie das Verfahren vor dem Landesgericht Linz eindeutig ergab. 10) Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass der Schreiber des Artikels in Ihrem Internetportal offenbar schlecht recherchiert hat, da es sich um einen Artikel in der Zeitung "Der 13." vom Mai 2010 und nicht September 2010 handelt. Es sind deshalb auch die anderen Ausführungen dieses Schreibers mit Vorsicht zu genießen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Messner Rechtsanwalt eingetragener Mediator Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Tel. 07673/6696; Fax DW 4 ra.dr.messner@aon.at http://www.ra-messner.at [ENDE DER ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER.] Somit ergibt sich für mich auch noch die gute Gelegenheit, aus der hervorragenden Stellungnahme von Kardinal Meisner gegen "kreuz.net" (ebenso vom Hochfest der Apostelfürsten Petrus und Paulus, also vom 29. Juni 2011) zu zitieren, was ganz meiner schon vor langer Zeit geäußerten und auch verschriftlichten Kritik entspricht: "Die Betreiber bleiben ungenannt. Sitz der Betreiber – und auch das ist bemerkenswert – ist in den USA und damit außerhalb des deutschen Rechtsraumes. Dieser Umstand nimmt uns die Möglichkeit, den Gebrauch der Selbstbezeichnung 'katholisch' zu unterbinden. Damit ist klar, daß hier Privatleute aus der Deckung der Anonymität heraus ihre private Meinung äußern. Der Sprachstil vieler Beiträge zeigt schon für sich genommen die große Distanz zur Katholischen Kirche und ihren Amtsträgern. In Ihrem Beitrag nennen Sie selbst einige Beispiele, die für sich sprechen. Daher kann ich mich von 'kreuz.net' nur distanzieren. Ich selbst lehne den gehässigen und beleidigenden Stil vieler Beiträge auf dieser Website strikt ab. Seitens des Erzbistums Köln gibt es aus diesem Grund selbstverständlich keinerlei Zusammenarbeit mit 'kreuz.net'. Internetseiten wie diese machen die Chancen, aber auch die Risiken der modernen, grenzenlosen Kommunikation deutlich. Das Internet bietet uns hervorragende Möglichkeiten des Austauschs, gerade auch als Kirche. Es überwindet Grenzen und Kontinente und ist deshalb für die weltumspannende Kirche ein willkommenes Instrument der Verständigung. Das Internet eröffnet einen großen Freiheitsraum, erfordert aber zugleich auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein. Offensichtlich betrachten jedoch manche Nutzer das Internet als gleichsam rechtsfreien Raum. Internetnutzer müssen deshalb ein gutes Gespür für die Vertrauenswürdigkeit dieser Kommunikationsformen entwickeln. Wie im zwischenmenschlichen Austausch, gibt es dafür auch auf Internetseiten einige Indizien: Offenheit und Toleranz für die Meinung des anderen; die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit anderen Ansichten; das Benennen von Informationsquellen; die klare Erkennbarkeit der eigenen Identität; ein einladender Stil in Form und Inhalt, der auf jede Form der Ausgrenzung verzichtet – um nur einige zu nennen. Diese Aspekte erfüllen eigentlich erst den Sinn eines Austauschforums wie dem Internet. Vor allem entsprechen sie dem christlichen Verständnis von wahrhaft menschlicher Kommunikation. Deshalb dürfen wir in dieser Hinsicht besondere Anforderungen an katholische Websites stellen. Letztlich müssen sie den Anspruch erkennen lassen, mit den heutigen technischen Mitteln der Verkündigung der Frohbotschaft zu dienen. Offizielle Websites der Bistümer tun dies und selbstverständlich die Seite des Vatikan, aber auch zahlreiche andere Angebote, die den oben genannten Kriterien entsprechen." Außerdem möchte ich noch abschließend an den 75. Geburtstag des emeritierten St. Pöltner Oberhirten Bischof Dr. Kurt Krenn erinnern, den er am 28. Juni, dem alljährlichen Vigiltag der heiligen Apostel Petrus und Paulus, begehen konnte. Dazu ließ sein Nachfolger, der ehemalige Päpstliche Visitator und heutige Diözesanbischof von St. Pölten, Dr. Dr. Klaus Küng, verlauten: "Er trägt geduldig seine Krankheit, die nach und nach immer etwas weiter fortschreitet. Er ist jetzt nur mehr wenig mobil, besonders schwierig ist für ihn die Kommunikation. Gäste empfängt er nur mehr sehr wenige, freut sich aber, wenn man ihm etwas Positives erzählt, wie ich von meinen regelmäßigen Besuchen weiß. Möge Gott ihm in dieser lange dauernden Prüfung beistehen!" Dem Gebetsaufruf von Bischof Küng schließe ich mich gerne an und wünsche allen Lesern und Leserinnen ein gesegnetes Hochfest des Heiligsten Herzens Jesu! Euer Alexander Pytlik - Padre Alex UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN: Seite 1 von 12: REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße 2 4021 Linz 2 Cg 128/11p-5 EINSTWEILIGE VERFÜGUNG RECHTSSACHE: Klagende und gefährdete Partei: MMag. Dr. Alexander Pytlik vertreten durch: Dr. Stephan MESSNER Rechtsanwalt Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei: Albert-Engelmann-Gesellschaft m.b.H. vertreten durch: Waitz - Obermühlner Rechtsanwälte OG Museumstraße 7 4020 Linz Wegen: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert 20.000,00 EUR samt Anhang) 1.) Zur Sicherung des mit der Klage vom 11. August 2011 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der klagenden Partei wird der beklagten Partei verboten, den Kläger als homosexuell zu bezeichnen bzw. ihn als solchen darzustellen und/oder zu behaupten, dieser sei in eine Homo-Seilschaft verstrickt und/oder dieser sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega bzw. David Berger verstrickt oder/und unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu. Die einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über diesen Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils. 2.) Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Seite 2 von 12: BEGRÜNDUNG: Die beklagte Partei ist Herausgeberin der monatlichen Zeitung „13.“. Der Kläger ist Vizeoffizial des Diözesangerichtes Eichstätt und beigeordneter Gerichtsvikar. Mit der am 11. August 2011 bei Gericht eingelangten Klage stellt der Kläger ein Unterlassungs- und Widerrufs- sowie Veröffentlichungsbegehren, beantragt zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, die beklagte Partei habe in Artikel vom 13. Mai 2010, 13. Juli 2010 und in der Ausgabe Nr. 8a des 13. (erschienen am 13. August 2011) sowie am 28. Juli 2011 auf der Homepage dem Leser unrichtig den Eindruck vermittelt, der Kläger sei homosexuell, gehöre Homo-Seilschaften an, habe enge Verbindungen zum klerikalen Homomilieu, sei in Homo-Seilschaften verstrickt, und verletze dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers und schädige ihn in seinem Fortkommen, weil er als Vizeoffizial einen absolut integren Ruf besitzen müsse. Obwohl der Kläger in einem medienrechtlichen Verfahrenwegen wegen des Artikels vom 13. Mai 2010 teilweise obsiegt habe, behaupte die beklagte Partei auf der Homepage sowie in der Ausgabe 8a weiterhin die vollständige Wahrheit des ursprünglichen Berichtes und wiederhole damit den Vorwurf, der Kläger sei homosexuell oder/und in Homo-Seilschaften verstrickt, dies auch trotz Aufforderung zur Unterlassung, sodass jedenfalls Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die beklagte Partei verletze dadurch die Ehre der klagenden Partei und verbreite unrichtige Tatsachen über den Kläger, obwohl ihr die Unrichtigkeit bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Die beklagte Partei brachte in der fristgerecht erstatteten Äußerung zusammengefasst vor, der Kläger habe einen Gefährdungssachverhalt nicht bescheinigt, weil er keine konkreten Bescheinigungsmittel angeboten habe. Die Veröffentlichungen seien auch nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen, weil nicht ersichtlich sei, weshalb gerade jetzt die Gefahr bestehen solle, dass der Kläger wegen Zeitungsberichten, die über 1 Jahr zurückliegen, die Ämter verlieren sollte. Die monatliche Zeitschrift erscheine in einer Auflage von lediglich 3.500 bis 10.000 Stück, die an Abonnenten versendet werde, und nur in einem geringen Teil werde sie direkt verteilt oder verkauft. In Deutschland verfüge die Zeitschrift „Der 13.“ lediglich über 783 Abonnenten, im Bistum Eichstätt nur über rund 25, sodass eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Der Kläger habe lediglich eine Ehrverletzung behauptet, sodass allfällige Ansprüche aus den Artikeln vom 13. Mai 2010 und 13. Juli 2010 bereits verjährt seien. In den Veröffentlichungen vom 28. Juli 2011 und vom 13. August 2011 (Ausgabe 8a des 13.) würden die inkriminierten Behauptungen nicht aufgestellt, sondern unter Berufung auf das erstinstanzliche Urteil in medienrechtlichen Verfahren genau erklärt, dass die beklagte Partei wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verurteilt worden sei und welche Seite 3 von 12: Beweise nach dem erstinstanzlichen Urteil im Medienverfahren gelungen seien. Tatsächlich habe die beklagte Partei lediglich behauptet, der Kläger sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt und der Kläger unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homomilieu, welche Behauptungen wahr seien. Sollten sie nicht wahr sein, habe die beklagte Partei die Unwahrheit nicht gekannt und habe sie auch nicht kennen müssen, weil sie die Informationen aus einer besonders verlässlichen Quelle, nämlich einer gerichtlichen Aussage unter Wahrheitspflicht bezogen habe. Dass der Kläger in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt gewesen sei und somit auch enge Verbindungen zu dem klerikalen Homomilieu gehabt habe, sei richtig, weil verstrickt zu sein lediglich bedeute, zu einer Seilschaft Kontakt zu haben, nicht aber deren Mitglied zu sein, und vom Bestehen der Seilschaft aus verlässlicher Quelle berichtet worden sei. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden gilt neben dem eingangs als unstrittig wieder gegebenen folgender Sachverhalt als bescheinigt: In der Monatszeitung „Der 13.“ erschien in der Ausgabe vom 13. Mai 2010 unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ folgender, mit einem Lichtbild, das den Kläger mit Badeshorts und Kappe in einem Freibad zeigt, versehene Artikel: „Der bisherige Herausgeber der katholischen Monatszeitschrift „Theologisches“, DDr. David Berger, hat über viele Jahre hinweg ein homosexuelles Doppelleben geführt. In einem am 23. April in der „Frankfurter Rundschau“ erscheinenden Artikel hat er zugegeben, sowohl die veröffentlichen „Fördergemeinschaft Theologisches“ als auch die Leserschaft der Zeitschrift schamlos belogen zu haben. Auch für Dr. Alexander Pytlik hat das einige Bedeutung. Schon seit längeren hatte sich die katholische Journalistin Felizitas Küble darüber beschwert, dass auf der Internetseite eines katholischen Mediums wie „Theologisches“ eine empfehlende Verbindung der Internetseite von Pytlik zu finden war. Berger stilisierte Pytlik unter der Rubik „Theologen der Gegenwart“ hoch. Als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hatte Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in engem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega. Der nun gleichfalls bekennende Homosexuelle Berger hielt Pytlik jedoch trotz der Kritik Seite 4 von 12: von Frau Küble grundsätzlich stets die Stange. Berger reagierte nicht auf ihre Beanstandungen. Als sich die Gerüchte um Berger aber immer mehr verdichteten und sich sein Outing bereits abzuzeichnen begann, war die Internet-Verbindung zwischen Berger und Pytlik jedoch verschwunden. Allem Anschein nach hatten beide gerade noch rechtzeitig Vorsorge getroffen. Zum Verhängnis wurden Berger die im Internet einsehbaren Fotos seiner „Freunde“. Allesamt leicht bekleidete Männer, zumeist mit nacktem Oberkörper, die sich in aufreizender Pose vor der Kamera präsentieren. Ein ähnliches Foto gibt es auch von Pytlik; der „13.“ berichtete über den damit verbundenen Skandal in der Ausgabe von September 2005: Pytlik hatte damals freiwillig (!) für eine Zeitung halbnackt vor der Kamera posiert, bekleidet nur mit einer Badehose und einer Mütze, wie sie auch von etlichen der dubiosen Berger-“Freunde“ gern getragen wird. Wie eng sich Berger und Pytlik stehen, hat Letzterer in zahllosen Äußerungen im Internet unter Beweis gestellt. Wann immer sich Pytlik dort direkt an Berger wendet, bezeichnet er ihn als „Lieber“ und gebraucht das vertrauliche „Du“. Wiederholt wird Berger von Pytlik „höchste Anerkennung“ für seine Mühen um die Zeitschrift „Theologisches“ gezollt. Dies umso bemerkenswerter, als Berger lange als Mann der Diskretion galt, der sein Privatleben – wie jetzt bekannt ist, aus gutem Grund – peinlich schützte und offenbar jeden privaten Kontakt zu Personen aus dem klerikal-konservativen Milieu mied. Allein was Pytlik betrifft, scheint Berger eine Ausnahme gemacht zu haben. Im Gegenzug hat Berger in seinem reuelosen Bekenntnis in der „Frankfurter Rundschau“ nicht darauf verzichtet, Bischof Krenn und seinem Priesterseminar einen kräftigen Seitenhieb zu versetzen – ganz im Sinn von Pytlik, der seit Jahren beinahe rund um die Uhr damit beschäftigt ist, seine Verstrickung in die Homo-Seilschaft von Remigius Rabiega zu rechtfertigen und Bischof Krenn und seine Getreuen in den Schmutz zu ziehen. Berger ist ihm darin erst kürzlich in aller Öffentlichkeit zu Hilfe geeilt, wobei Pytliks Rachefeldzug in diesem Zusammenhang unverblümt als „Zickenkrieg“ bezeichnet wurde. Bezeichnenderweise ist Pytlik bis heute auch eng mit Dr. Reinhard Knittel befreundet, auf dessen Computer im Zuge der Apostolischen Visitation in St. Pölten Homo-Pornos gefunden wurden. Trotz dieser und einer ganzen Reihe von ähnlichen Vorwürfen hat Knittel unter Bischof Küng Karriere gemacht. Vor nicht allzu langer Zeit wurde Knittel zum Leiter des St. Pöltener Diözesangerichts und zum Kirchenrechtsprofessor ernannt. Als er seine Antrittsvorlesung hielt, saß Pytlik interessanterweise in der ersten Reihe. Bergers Homo-Outing wirft schließlich auch ein ganz neues Licht auf die unsachlich negative Rezension des Buches „Der Wahrheit die Ehre“, die im Juli 2008 in „Theologisches“ erschienen war. Das von Dr. Gabriele Waste verfasste Buch deckt bekanntlich die Seite 5 von 12: Hintergründe der großangelegten Intrige auf, mit der man Bischof Krenn zu beseitigen suchte. Ganz im Sinn von Pytlik wurde das Buch unter Bergers Regie als „klischeehaft und undifferenziert“ heruntergemacht. Das gläubige Gottesvolk ließ sich davon allerdings nicht beirren; inzwischen konnten an die dreitausend Exemplare verkauft werden. Nach dem Rückzug von Berger wird nun die Frage immer lauter, wie lange sich Pytlik noch wird halten können. Im Bistum Eichstätt, wo er als stellvertretender Leiter des Diözesangerichts tätig ist, schrillen schon längst die Alarmglocken.“ (Beilage ./B). In der Ausgabe des „13.“ vom 13. Juli 2010 wurde folgender Artikel veröffentlicht: „Ehemalige Küng-Mitarbeiter im Abseits Schon als Bischof Klaus Küng noch das kleine Bistum Feldkirch in Vorarlberg leitete, war er für seine schlechte Menschenkenntnis und seine häufig katastrophalen Personalentscheidungen bekannt. Immer wieder berichteten besorgte Leser des „13.“ davon, dass die Lage im Bistum Feldkirch keineswegs so war, wie man es von einem Opus-Dei-Bischof erwarten konnte. Als Apostolischer Visitator und nachmaliger Bischof von St. Pölten hat Klaus Küng seine bisherige Linie fortgesetzt und vor allem Leute befördert, die dem Ruf der Kirche nicht gerade zuträglich sind. Ein Beispiel dafür ist ein langjähriger Sekretär Dr. Bernhard Augustin, der wie Küng selbst dem Opus Dei angehört und schon in Feldkirch als Bischofssekretär tätig war. In St. Pölten machte er sich besonders dadurch einen Namen, dass er mehrere enorm kostspielige Plakat-Kampagnen zu verantworten hatte und dadurch seinen Bischof und die Kirche der Lächerlichkeit preisgab. Nachdem Papst Benedikt XVI. im Frühjahr 2008 einen Schlussstrich unter die jahrelangen Agitationen gegen frühere Mitarbeiter von Bischof Krenn gezogen hatte, indem er die bischöflichen Maßnahmen ohne jede Schuldzuweisung bestätigte, veröffentlichte Dr. Augustin einen Artikel auf der anonymen Internetseite „kreuz.net“, in dem er die früheren Mitarbeiter von Bischof Krenn wahrheitswidrig als suspendiert bezeichnete und die päpstlichen Bemühungen um Ruhe und Versöhnung ad absurdum führte. Wenige Wochen darauf folgten die Konsequenzen: Ohne jede Vorwarnung wurde Dr. Augustin als Bischofssekretär entlassen, musste die Diözese St. Pölten verlassen und verschwand in der Versenkung. Trotz erheblicher Bemühungen ist es der Redaktion des „13.“ bis heute nicht gelungen herauszufinden, wohin Dr. Augustin abgeschoben wurde. Dem Vernehmen nach ging seine Entlassung nicht von Bischof Küng aus, sondern wurde von „höherer Stelle“ angeordnet . Ähnliches scheint nun auch dem Eichstätter Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik widerfahren zu sein, der Bischof Küng bei der Apostolischen Visitation 2004 als Rechtsberater zur Seite gestanden hatte. Nachdem „Der 13.“ in seiner Ausgabe vom vergangenen Mai aufgedeckt hatte, dass Dr. Pytlik enge Verbindungen zum klerikalen Homo-Milieu unterhält, wurde es mit Seite 6 von 12: einem Mal sehr still um ihn. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte Dr. Pytlik keine Gelegenheit ungenutzt gelassen, um Bischof Krenn und seine Anhänger im Internet zu verleumden und bloßzustellen. Dem Vernehmen nach geht sein plötzliches Schweigen wie bei Dr. Augustin auf eine Intervention von „höherer Stelle“ zurück. „Der 13.“ wird diese Angelegenheit weiter im Auge behalten [...]“ (Beilage ./C). Wegen Textpassagen im Artikel vom 13. Mai 2010 begehrte der Kläger zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz Entschädigung nach §§ 6 und 7 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG. Über diese Anträge wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 29. Juni 2011 einerseits festgestellt, dass durch den Artikel mit der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ in der Zeitschrift der „13.“ vom 13. Mai 2010 MMag. Dr. Alexander Pytlik in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung, verletzt wurde und der Antragsgegnerin Albert-Engelmann-GmbH die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von EUR 1.000,-- aufgetragen, andererseits festgestellt, dass durch den beschriebenen Artikel, nämlich die Textstelle „als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hat Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in einem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega“ der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach § 6 MedienG nicht hergestellt wurde (Beilage ./D). Auf der Homepage der beklagten Partei fand sich als „Aktualisierung vom 28. Juli 2011, 16.00 Uhr“ folgender Eintrag: „(Österreich/Prozess PYTLIK vs ENGELMANN/ Bischof DDr. Kurt Krenn/Dr. Wolfgang Rothe (Propst Ulrich Küchl, 28. Juli 2011) Bereits am 22. Juli 2011 wurde ein NICHT rechtskräftiges Urteil erster Instanz der Redaktion des „13.“ zugestellt. Es wird dazu eine Sonderausgabe noch im August 2011 geben. Das schriftliche Urteil umfasst zehn Seiten. Richter Dr. Klaus-Peter BITTMANN stellt fest, dass der höchstpersönliche Lebensbereich von Dr. Alexander PYTLIK im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 Medien-Gesetz, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung verletzt wurde. Die Albert Engelmann GmbH (Medieninhaberin der Zeitung „Der 13.“) hat (nach Rechtskraft) dem Antragsteller Mag. Alexander PYTLIK dafür eine Entschädigung in der Seite 7 von 12: Höhe von 1000 Euro (eintausend Euro) zu bezahlen. Der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach Paragraph 7 Medien-Gesetz wurde durch den beklagten Artikel in der Zeitung „Der 13.“ NICHT hergestellt. Was im beklagten Artikel (Ausgabe Mai 2010, Seite) geschrieben wurde, wurde vor Gericht durch Vorlage von Dokumenten und Zeugenaussagen bewiesen. Aufbau eines zweifelhaften Zeugen Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius RABIEGA bedient hätten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Kurt KRENN und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl RABIEGA schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus KUENG, man hätte RABIEGA niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius RABIEGA als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und dies auch geschafft hat.“ [...]“ (Beilage ./E). Bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2011 hatte der Klagevertreter namens des Klägers die beklagte Partei anlässlich eines Artikels im Internetportal „kreuz.net“ aufgefordert, binnen 7 Tagen eine schriftliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung zu unterfertigen, der Kläger sei in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt (Beilage ./G). In der Ausgabe vom 13. August 2011 des 13. erschien nun folgender Artikel: „Die Machenschaften der Krenn-Gegner endgültig entlarvt Das Urteil des Linzer Landesgerichtes vom 29. Juni 2011 in der Klagsache von Hochwürdigen Dr. Alexander Pytlik gegen den „13.“ hat die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt. Für die Beweiswürdigung standen dem Gericht tausende Aktenseiten zur Verfügung. Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius Rabiega bedient hatten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Krenn und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl Rabiega schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus Küng, man hätte Rabiega niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius Rabiega als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und Seite 8 von 12: dies auch geschafft hat“. Auch die mehrfach öffentlich geäußerte Behauptung von Bischof Klaus Küng, es seien im Priesterseminar St. Pölten bei acht Seminaristen pornographische Materialien gefunden worden, wurde vom Gericht korrigiert. Es sei glaubwürdig erwiesen, „dass man bei der Hausdurchsuchung nicht bei allen Seminaristen pornographisches Material gefunden habe, sondern eigentlich nur bei einem, nämlich bei Remigius Rabiega ...“ In der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2011 wurde Bischof Klaus Küng als Zeuge einvernommen. Zur Glaubwürdigkeit Küngs stellte das Gericht fest: „Trotz diesen Aussagen ist der Einzelrichter doch zur Überzeugung gekommen, dass Dr. Klaus Küng und sein damaliger Rechtsberater Dr. Pytlik den Fall Dr. Kurt Krenn in Richtung Rücktritt betrieben haben müssen ...“ Das Gericht sieht es als erwiesen an, „dass offensichtlich auch andere Bischöfe, vielleicht Kardinal Christoph Schönborn, eine Ablöse von Dr. Kurt Krenn als Diözesanbischof von St. Pölten nicht ungern sahen ...“ Der Zeuge Rabiega hatte ausgesagt, dass einige Bischöfe, auch Kardinal Schönborn, den Medienskandal gegen Bischof Krenn veranlasst hatten. Diese Aussage Rabiegas war schon am 28. April 2006 vom Redakteur jener Medienkampagne, Emil Bobi, bestätigt worden. Von „höheren kirchlichen Würdenträgern“ sei ihm entsprechendes Material für eine mediale Vernichtung Krenns angeboten worden, sagte Bobi damals aus. Wann werden sich die Bischöfe dafür entschuldigen?“ (Beilage ./F). Im Juli 2011 wurden 783 Exemplare des „13.“ an Abonnenten in Deutschland ausgeliefert (Beilage ./2). Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Urkunden, die weitgehend in Klammern angeführt wurden. Dass der Kläger im Bistum Eichstätt als stellvertretender Leiter des Diözesangerichtes tätig ist, bestätigt im übrigen auch der Artikel der beklagten Partei vom 13. Mai 2010, Beilage ./B. Eine Einvernahme des Klägers im Provisorialverfahren war demnach entbehrlich. Feststellungen darüber, dass die beklagte Partei aus „verlässlicher Quelle“ über Verstrickungen des Klägers in „Homo-Seilschaften“ oder Homo-Cliquen informiert worden wäre, oder enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu unterhalte, konnten an Hand der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht getroffen werden, weil die beklagte Partei zu Seite 9 von 12: diesem Nachweis lediglich ein „Gedächtnisprotokoll“ bzw. eine „Niederschrift“, die Angaben von ehemaligen Seminaristen des St. Pöltener Priesterseminars wiedergeben sollen, und in das offenbar wegen § 105 StGB im Jahr 2004 geführte Strafverfahren Eingang fanden, vorlegte, in denen zwar die Behauptung des Bestehens einer „Homo-Clique“ und „Seilschaft“ wiedergegeben wird, allerdings geht aus diesen Urkunden weder hervor, inwieweit neben homosexuellen Beziehungen und Kontakten auch Tätigkeiten oder Verhaltensweisen bestanden, die die Bezeichnung der handelnden Personen als „Clique“ oder „Seilschaft“ begründen könnten, also etwa dadurch, dass sich diese Personen gegenseitig begünstigt hätten, noch in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit der Kläger in diese behaupteten „Clique“ bzw. „Seilschaften“ eingebunden sein sollte. Selbst aus dem erstinstanzlichen Urteil zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz, das keine Aussage zum Informationsstand der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Artikel im Mai 2010 wiedergibt, ergibt sich keine Verstrickung des Klägers in eine Homo-Seilschaft oder ein klerikales Homo-Milieu, sondern lediglich die Feststellung, dass der Kläger Remigius Rabiega zu einer Anzeige gegen den Regens und den Subregens des Priesterseminars St. Pölten riet und Rabiega zu einer Zeugeneinvernahme vor dem Landesgericht St. Pölten begleitete und gegenüber der Untersuchungsrichterin angab, dass er die Aussagen für glaubwürdig halte. Zur rechtlichen Beurteilung: § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der Person, Abs 2 ihren wirtschaftlichen Ruf. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Sowohl für die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet werden, als auch für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, insbesondere im Hinblick auf ein hohes kirchliches Amt (RIS-Justiz RS0106444). Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch in die Ehre des Anderen eingreifen, hat der beklagte Täter die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798), wobei der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt. Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es Seite 10 von 12: einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Eine unwiderbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbotes (4 Ob 176/08y). Aufgrund des „absoluten Persönlichkeitsrechts“ der Ehre geben Lehre und Rechtsprechung dem Beleidigten einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beleidigenden. Die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, wird generell vermutet und ist vom Betroffenen nicht unter Beweis zu stellen. Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird verantwortlich, wer den wirtschaftlichen Ruf rechtswidrig beeinträchtigt. Die Haftung setzt eine Tatsachenbehauptung voraus. Diese kann freilich zugleich Ehrenbeleidigung sein (vgl. Reischauer in Rummel ABGB II3 § 1330 Rz 6e). Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so sind auch die für die Ehrenbeleidigung geltenden Grundsätze heranzuziehen, so auch die Regeln der Beweislastverteilung (vgl. Reischauer in Rummel aaO, Rz 17). 1. Die klagende Partei stützt sich nun nicht nur auf § 1330 Abs 1, sondern auch auf § 1330 Abs 2 ABGB, indem behauptet wurde, dass ein Verlust der Stellung drohe, sodass der Hinweis der beklagten Partei auf die Bindung an den klägerischen Sachantrag und damit daraus abgeleitet der kürzeren Verjährungsfrist des § 1330 Abs 1 ABGB zu Unrecht erfolgt. Tatsächlich behauptet die klagende Partei auch ein wiederholtes Behaupten, was auch tatsächlich zutrifft: Aus dem Artikel vom 13. Mai 2010 ist für einen durchschnittlichen Leser durchaus der Schluss zu ziehen, dass auch der Kläger homosexuell sei und dass er in Seilschaften verstrickt sei, was allerdings nicht bloß bedeutet, dass er zu einem Kreis von Homosexuellen Kontakte pflegen würde, sondern vielmehr, dass er in etwas verwickelt sei, was ihm selbst eher zum Nachteil gereicht (so die Bedeutung von „verstrickt sein“) und, dass zwischen den homosexuellen Personen eine Seilschaft im Sinne eines Kreises von Personen, der sich gegenseitig begünstigt, besteht. Den Wahrheitsbeweis darüber hat die beklagte Partei nicht einmal angetreten. Die Behauptungen sind auch ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Gerade im Zusammenhang mit dem unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ einzig abgedruckten Bild, das den Kläger mit nacktem Oberkörper in einem Freibad zeigt und der im Text vorhandene Bezug, dass der tatsächlich offenbar als Homosexueller geoutete DDr. David Berger Fotos seiner „Freunde“ in ähnlicher Manier besäße, enthält umso mehr den Vorwurf bzw. den Verdacht der Homosexualität gegenüber dem Kläger. Seite 11 von 12: In dem Artikel vom 13. Juli 2010 wiederum wird jedenfalls im Zusammenhang mit dem am 13. Mai 2010 erschienenen Artikel der Eindruck erweckt, dass der Kläger selbst homosexuell wäre und deshalb, weil er homosexuelle Freundschaften pflege, sich auch zu bestimmten, nicht mit der sexuellen Orientierung in Zusammenhang stehenden, Tätigkeiten motivieren ließe, die offenkundig von der Zeitung als Intrigen bewertet werden. Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass schon aus dem Vorbringen der beklagten Partei die Leser dieser Monatszeitung vorwiegend Abonnenten sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie derartige Themen, wie im übrigen auch im Artikel vom 13. Juli 2010 angekündigt, dauerhaft verfolgen und daher eine weitere Berichterstattung zum selben Thema zu einer Verstärkung des Eindrucks führen wird. Damit zeigt aber auch die Berichterstattung nach dem Urteil im medienrechtlichen Verfahren, nämlich in Form der „Aktualisierung“ auf der Internet Homepage (vom 28. Juli 2011 und des Artikels vom 13. August 2011 im „13.“ (Ausgabe 8a) eine deutliche Bezugnahme auf diese laufende Berichterstattung, insbesondere den Artikel vom 13. Mai 2010, in dem im Vordergrund die Verstrickung des Klägers in ein derartiges Milieu und wohl auch die eigene sexuelle Orientierung stand. Aus dem Inhalt dieser beiden Berichte ist nun für den durchschnittlichen Leser aber keineswegs abzuleiten, dass sich dieser Vorwurf im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren als unrichtig herausgestellt hätte, sondern es wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt habe. Insoweit die beklagte Partei zu argumentieren versucht, dass „vollinhaltlich“ im konkreten Fall nur bedeute, dass bestimmte Punkte der Berichterstattung als wahr anzusehen seien, kann dem aufgrund des klaren Wortlautes und dem Bedeutungsgehalt des Wortes keineswegs gefolgt werden. Vielmehr entsteht bei der Berichterstattung in den beiden letzten Erscheinungen der Beklagte zu diesem Thema durch den Hinweis, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und einer Entschädigung festgestellt wurden, für den unbedarften Leser, dem der Inhalt der Bestimmungen des Mediengesetzes wohl kaum bekannt sein dürfte, und dem die Begründung des Unterliegens der beklagten Partei in den genannten Artikeln vorenthalten wurde, der Eindruck, dass eine Verletzung lediglich deshalb festgestellt werden sein könnte, weil die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung in einem derartigen Medium verletzend ist – nicht aber, weil die behauptete Homosexualität tatsächlich nicht bestünde, ebenso nicht die Verstrickung in homosexuelle Cliquen oder Seilschaften, die, nachdem im medienrechtlichen Verfahren nur einzelne Passagen angefochten wurden, auch mit dem medienrechtlichen Ersturteil nicht bestätigt wurden. Insoweit geht auch der Einwand der beklagten Partei, es sei Verjährung eingetreten, schon deshalb ins Leere, weil die beiden Artikel erst am 28. Juli 2011 und am 13. August 2011 (offenbar bekannt bereits am 11. August Seite 12 von 12: 2011), daher unmittelbar vor Klageeinbringung, erschienen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich schon aus der Vielzahl der Erscheinungen und dem Umstand, dass tatsächlich lediglich trotz des medienrechtlichen Urteils die Richtigkeit der ursprünglichen Berichterstattung behauptet wurde sowie daraus, dass trotz Unterlassungserklärung – mag diese auch in einem anderen Zusammenhang aber mit entsprechendem Inhalt ergangen sein – keine Reaktion erfolgte, was von der beklagten Partei nicht einmal bestritten wurde. Die Behauptungen lassen den Kläger in einem negativen Lichte erscheinen, ein höhergradig zu qualifizierendes Veröffentlichungsinteresse wurde nicht behauptet. Wenn auch der Abonnentenkreis in Deutschland ein kleiner sein mag, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1330 ABGB nicht erforderlich, dass ein großer Personenkreis Kenntnis erlangt, so daß der Anspruch hinreichend bescheinigt ist, ebenso die Wiederholungsgefahr und, nachdem ein Nachweis nicht gelungen ist, dass eine Gefährdung nicht drohen würde, auch von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen ist und die einstweilige Verfügung im Sinne des § 381 Z 2 EO zu erlassen ist. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus dem Provisorialcharakter des Sicherungsverfahrens. Der Ausspruch über die Kosten gründet auf § 393 Abs 1 EO. Landesgericht Linz, Abteilung 2 Linz, 24. August 2011 Mag. Christine Mayrhofer, Richterin [ENDE DER GELTENDEN EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEGEN "DER 13."] Samstag, 14. Mai 2011
KOMMENTAR ZUR INSTRUKTION UNIVERSAE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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12:00
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In Kontinuität zu den bisherigen Kommentareinträgen im Blogbuch (vgl. meinen Kurzkommentar zum Motu Proprio Summorum Pontificum [1] bzw. [2]) betreffend die überlieferte außerordentliche Form der Römischen Liturgie biete ich auch diesmal einen Kurzkommentar auf Basis der authentischen lateinischen (aus der heutigen Ausgabe des L'Osservatore Romano entnommenen) und der vom Heiligen Stuhl angebotenen deutschen Fassung der Instruktion Universae Ecclesiae an (die jedoch offenbar nicht aus dem authentischen lateinischen Text, sondern aus dem italienischen Text heraus hergestellt wurde, was jedoch nur in wenigen Nummern zu ungenauen Ergebnissen geführt hat - ich kommentiere dies im Falle des Falles, und ich erlaube mir wiederum, den Anmerkungsapparat sogleich direkt in den Text einzubauen):
DEUTSCHSPRACHIGER KOMMENTAR ZUR INSTRUKTION UNIVERSAE ECCLESIAE (VGL. DIE ZUSAMMENFASSENDE NOTE DES HEILIGEN STUHLES): PONTIFICIA COMMISSIO ECCLESIA DEI: INSTRUCTIO Ad exsequendas Litteras Apostolicas Summorum Pontificum a S. S. BENEDICTO PP. XVI Motu Proprio datas PÄPSTLICHE KOMMISSION ECCLESIA DEI: INSTRUKTION über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. I. Prooemium I. Einleitung GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 1. Universae Ecclesiae Litterae Apostolicae Summorum Pontificum Benedicti PP. XVI, die 7 iulii a. D. 2007 motu proprio datae atque inde a die 14 septembris a. D. 2007 vigentes, Romanae Liturgiae divitias reddiderunt propiores. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 1. Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das kann ich als Verantwortlicher für die auf Basis dessen errichtete Liturgische Gemeinde für die außerordentliche Form des Römischen Ritus in der Bischofsstadt Eichstätt nur bestätigen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 2. Hisce Litteris Motu Proprio datis Summus Pontifex Benedictus PP. XVI legem universalem Ecclesiae tulit ut regulis nostris temporibus aptioribus quoad usum Romanae Liturgiae anno 1962 vigentem provideret. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 2. Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: - GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 3. Sedula Summorum Pontificum sollicitudine hac in Sacrae Liturgiae cura necnon et in recognoscendis liturgicis libris memorata, Sanctitas Sua antiquum principium in mentem revocavit, ab immemorabilibus receptum et in futurum servandum: "unaquaeque Ecclesia particularis concordare debet cum universali Ecclesia non solum quoad fidei doctrinam et signa sacramentalia, sed etiam quoad usus universaliter acceptos ab apostolica et continua traditione, qui servandi sunt non solum ut errores vitentur, verum etiam ad fidei integritatem tradendam, quia Ecclesiae lex orandi eius legi credendi respondet" [1 = BENEDICTUS XVI, Litterae Apostolicae Summorum Pontificum Motu Proprio datae, I, AAS 99 (2007) 777; cf. Institutio Generalis Missalis Romani, tertia editio 2002, n. 397.] DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 3. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: "Jede Teilkirche muß mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)". [1 = Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Meßbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397.] KOMMENTAR VON MEINER SEITE: In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Ansprache Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. zu verweisen, die er anläßlich des 50jährigen Gründungsjubiläums des Päpstlichen Liturgischen Instituts in St. Anselmo am 6. Mai 2011 gehalten hat (vgl. bei kath.net: "Kein Gegensatz von Tradition und Fortschritt in der Liturgie"). Dort zitiert er Papst Paul VI.: "Vom Gesetz des Glaubens (lex credendi) gelangen wir zum Gesetz des Betens (lex orandi), und dieses führt uns zum Licht des Fruchtbringens und Lebens (lux operandi et vivendi).“ (Lichtmeßansprache des 2. Februar 1970) Vor diesem Satz hatte Paul VI. festgehalten: "Jeder Ritus ist ein Akt des Kultes, der sich einfühlsam ausdrückt, und deshalb ist er auch ein Zeichen, ein Symbol, ein Ausdruck eines religiösen Gedankens, der vom Herzen ausgeht, sich nach außen wendet, um zum göttlichen Bereich aufzusteigen, und von diesem kommt er herab, um ins Herz zurückzukehren und es mit heiligen Gedanken zu erfüllen, mehr noch mit Gnade und göttlichen Ausgießungen. So muß unser Kult zu einem Ritus (ritualisiert) werden. Sorgen wir dafür, daß es ein solcher immer sei; nie leer, nie rhetorisch, nie abergläubisch. Vom Gesetz des Glaubens (lex credendi) gelangen wir zum Gesetz des Betens (lex orandi), und dieses führt uns zum Licht des Fruchtbringens und Lebens (lux operandi et vivendi)." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 4. Insuper, Apostolicus Dominus et Romanos Pontifices commemorat, qui hac in cura maximopere meriti sunt, praesertim S. Gregorium Magnum et S. Pium V. Summus Pontifex etiam recolit inter liturgicos libros, Missale Romanum semper eminuisse, prolabentibusque saeculis incrementa novisse, usque ad beatum Papam Ioannem XXIII. Deinde, cum instauratio liturgica post Concilium Vaticanum II ageretur, Paulus VI anno 1970 novum Missale usui Ecclesiae Ritus Latini destinatum adprobavit, quod postea in plures linguas translatum fuit cuiusque editio tertia anno 2000 a Ioanne Paulo II est promulgata. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 4. Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, daß in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Meßbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier wird dem Leser klar, daß diese Instruktion (zwar die mitgliederstärkste und weltweit verbreitetste, aber) nur eine Rituskirche innerhalb der Katholischen Kirche betrifft, nämlich die lateinische Eigenrechtskirche (allerdings auf dem gesamten Erdkreis). Bekanntlich besteht die universale Katholische Kirche derzeit aus insgesamt 23 Eigenrechtskirchen bzw. Rituskirchen. (Seit dem 1. Mai 2011 ist auch Papst Johannes Paul II. ein Seliger der Katholischen Kirche, dem der Beginn des Weges zu einer gewissen Gleichstellung der beiden Formen des Römischen Ritus maßgeblich zu verdanken ist, was im nächsten Nummer auch angesprochen ist.) GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 5. Nonnulli vero Christifideles, spiritu rituum liturgicorum Concilio Vaticano II anteriorum imbuti, desiderium praecipuum patefecerant antiquam servandi traditionem. Quam ob rem Ioannes Paulus II, speciali Indulto Sacra Congregatione pro Sacramentis et Cultu Divino anno 1984 concesso, "Quattuor abhinc annos", facultatem dedit utendi Missali Romano a beato Papa Ioanne XXIII promulgato, attentis tamen quibusdam conditionibus. Praeterea ipse Ioannes Paulus II Litteris Apostolicis Ecclesia Dei motu proprio anno 1988 datis, Episcopos ad magnanimem liberalitatem huius facultatis concedendae, ad bonum omnium christifidelium id postulantium, adhortatus est. Similiter et Papa Benedicti PP. XVI promulgando Litteras Apostolicas Summorum Pontificum nuncupatas egit, de quibus vero quaedam principia essentialia ad Usum spectantia Antiquiorem Ritus Romani quam maxime heic recolere praestat. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 5. Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Meßbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier wird an die entscheidende Rolle des seligen Papstes Johannes Paul II. und seiner seelsorglichen Großzügigkeit erinnert. An nicht wenigen Orten des Erdkreises bitten heute auch Gläubige um die Wiederaufnahme der älteren Formen, die nicht mehr von Kindheitsbeinen an durch diese liturgischen Riten geprägt worden sind. Dieser begonnene Weg der (zurückführenden) Integration der älteren lateinischen Liturgie ist jedenfalls rein rechtlich mit Summorum Pontificum mit der hier vorliegenden Instruktion Universae Ecclesiae vorerst abgeschlossen, die Rechtssicherheit ist definitiv hergestellt für die Weltkirche. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 6. Textus Missalis Romani a Paulo VI promulgati, et textus ad ultimam usque editionem Ioannis XXIII pertinentes, duae expressiones Liturgiae Romanae exstant, quae respective ordinaria et extraordinaria nuncupantur: agitur nempe de duobus unius Ritus Romani usibus, qui ad invicem iuxta ponuntur. Nam utraque forma est expressio unicae Ecclesiae legis orandi. Propter venerabilem et antiquum usum forma extraordinaria debito honore est servanda. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 6. Die Texte des römischen Meßbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die "ordentliche" (forma ordinaria) beziehungsweise "außerordentliche" Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muß die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Bei diesen an das Motu Proprio erinnernden Nummern verweise ich generell auf meinen Kommentar zu Summorum Pontificum (1) bzw. (2) selbst. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 7. Litteras Apostolicas Summorum Pontificum motu proprio datas comitatur Epistola ab ipso Summo Pontifice eodem die subsignata (7. VII. 2007), in qua fuse de opportunitate necnon et de necessitate ipsarum Litterarum agitur: leges recentiores erant nempe ferendae, deficientibus regulis quae usum Liturgiae Romanae anno 1962 vigentem plane ordinarent. Insuper recentiore legislatione opus erat quia, edito novo Missali, non est visum cur regulae edendae essent quoad usum Liturgiae anni 1962. Increscentibus magis magisque in dies fidelibus expostulantibus celebrationem formae extraordinariae, leges autem erant ferendae. Inter cetera monet Benedictus XVI: "Inter duas Missalis Romani editiones nulla est contradictio. In historia liturgiae incrementum et progressus inveniuntur, nulla tamen ruptura. Id quod maioribus nostris sacrum erat, nobis manet sacrum et grande, et non licet ut repente omnino vetitum sit, neque ut plane noxium judicetur" [2 = BENEDICTUS XVI, Epistola ad Episcopos ad producendas Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, de Usu Liturgiae Romanae Instaurationi anni 1970 praecedentis, AAS 99 (2007) 798.] DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 7. Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Meßbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen. Unter anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: "Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein." [2 = Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anläßlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 798.] KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Bei der angesprochenen Zunahme der Bitten müssen alle Erdteile und somit die Weltkirche berücksichtigt werden. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 8. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum eminenter exprimunt Magisterium Romani Pontificis eiusque munus regendi atque Sacram Liturgiam ordinandi [3 = Cf. CIC, can. 838 § 1 et § 2], ipsiusque sollicitudinem utpote Christi Vicarii et Ecclesiae Universae Pastoris [4 = Cf. CIC, can. 331]. Ipsae Litterae intendunt: a) Liturgiam Romanam in Antiquiori Usu, prout pretiosum thesaurum servandum, omnibus largire fidelibus; b) Usum eiusdem Liturgiae iis re vera certum facere, qui id petunt, considerando ipsum Usum Liturgiae Romanae anno 1962 vigentem esse facultatem ad bonum fidelium datam, ac proinde in favorem fidelium benigne esse interpretandam, quibus praecipue destinatur; c) Reconciliationi in sinu Ecclesiae favere. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 8. Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen [3 = Vgl. CIC, can. 838 §§ 1 und 2], und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. [4 = Vgl. CIC, can. 331]. Sein Schreiben hat folgende Ziele: a) allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt; b) den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muß; c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Ich habe betreffend die Entscheidung des Papstes zur Ordnung der beiden Formen der Römischen Liturgie immer festgehalten, daß es sich dabei um eine definitive Rechtserkenntnis handelt. Auch künftige Päpste und Konzilien sind an diese Rechtserkenntnis des Lehramtes gebunden, das heißt eine Weiterentwicklung kann sowohl kirchenrechtlich als auch betreffend liturgische Reformen nur hier ansetzen. Zu dem Punkt (c) in der Nummer 8 hatte ich in einem Kommentar erinnert: "Abseits der also vom Heiligen Stuhl und von der Piusbruderschaft noch in vertrauensvollen Gesprächen ohne jede Überheblichkeit zu lösenden kirchenrechtlichen und theologischen Fragen mit dem Ziel langfristiger Stabilität ging es dem Heiligen Vater genau um das, was schon seinen Vorgänger beim Zugehen auf die mit der Kirche Christi in ihren Herzen oft inniglich verbundenen Christen traditionalistischer Gemeinschaften leitete: "die Ehre Gottes, das Wohl der heiligen Kirche und das oberste Gesetz, nämlich das 'salus animarum' (das Seelenheil – vgl. can. 1752 CIC)" (Schreiben vom 25. Dezember 2001). In meinem Beitrag zur Festschrift nach dem Besuch Benedikts XVI. in Österreich ('Der liturgietheologische Versöhnungskurs des Heiligen Vaters Benedikt XVI. unter Berücksichtigung der Karfreitagsentscheidung') formulierte ich unter anderem, daß sich der regierende Papst schon bei seiner hochsensiblen historischen Entscheidung zur Römischen Liturgie zahlreicher Faktoren bewußt war, 'auch dahingehend, daß die ältere Meßform insbesondere in der Zeit der Rechtsunsicherheit seit 1970 nicht nur in Frankreich immer mehr von vereinzelten politisch und kanonisch unterschiedlich zu bewertenden Gruppen (auch) als Aushängeschild der Ab- und Ausgrenzung benutzt wurde, sodaß manchmal der Eindruck entstehen mußte, als ob die ältere lateinische Liturgie so etwas wie ein instrumentalisiertes Kennzeichen neuer und alter 'national-konservativer' bzw. politisch 'sehr rechts stehende' Kreise geworden wäre, verstärkt durch die nicht selten gestarteten innerkirchlichen und Solidarität erheischenden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Klerikern und Gläubigen, die sich demgegenüber ehrlichen und theologisch gebildeten Herzens dieser Liturgieform weiterhin zutiefst verbunden fühlten.' " Andere haben dann diesen meinen gewählten Titel für das päpstliche Anliegen ("Liturgietheologischer Versöhnungskurs") noch plakativer als "Liturgische Versöhnung" formuliert. II. Munera Pontificiae Commissionis Ecclesia Dei II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 9. Summus Pontifex Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei potestatem ordinariam vicariam dignatus est impertire in omnibus rebus intra eius competentiae fines, praesertim circa sedulam observantiam et vigilantiam in exsequendas dispositiones in Litteris Apostolicis Summorum Pontificum contentas (cf. art. 12). DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 9. Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 12). KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Somit ist schon lange universalrechtlich sichergestellt, daß die Päpstliche Kommission wie andere Dikasterien der Römischen Kurie sämtliche (ihre Kompetenz betreffenden) Belange im Namen des Papstes regeln und entscheiden können (vgl. can. 131 CIC). GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 10. § 1. Praeter facultates olim a Ioanne Paulo II concessas necnon a Benedicto XVI confirmatas (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 11 et art. 12), Pontificia Commissio huiusmodi potestatem exercet etiam in decernendo de recursibus ei legitime commissis, prout hierarchicus Superior, adversus actum administrativum singularem a quolibet Ordinario emissum, qui Litteris Apostolicis videatur contrarius. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 10. § 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11 - 12), übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, daß sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: An dieser Stelle erkennen wohl auch jene, die vom Sinn eines Rechtssystems oder des Kirchenrechts überhaupt wenig halten, wie bedeutsam beispielsweise eine solche Bestimmung mit dem Hinweis auf die Rekursmöglichkeit für die Praxis sein kann (vgl. can. 1732 ff. CIC). Die lateinische Kirche wünscht jedoch vor einem Rechtsstreit auch, daß alle (naheliegenden) Vermittlungsbemühungen ausgeschöpft werden sollten (vgl. can. 1733 CIC). GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: § 2. Decreta quae Pontificia Commissio de recursibus emanat, apud Supremum Tribunal Signaturae Apostolicae oppugnari possunt ad normam iuris. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: § 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Wenn jedoch ein solches Dekret der Päpstlichen Kommission in forma specifica vom Heiligen Vater bestätigt ist, gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Die Apostolische Signatur urteilt aber ansonsten nach can. 1445 § 2 CIC in der Tat über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und rechtmäßig zu ihr gelangt sind. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 11. Pontificiae Commissionis Ecclesia Dei, praevia adprobatione Congregationis pro Cultu Divino et Disciplina Sacramentorum, est curare de edendis libris liturgicis ad formam extraordinariam Ritus Romani pertinentibus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 11. Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das ist eine sehr wichtige Bestimmung, weil sie einmal mehr zeigt, daß der Papst durch die definitive Rechtserkenntnis zu den beiden Formen der römischen Liturgie somit auch die Einheitlichkeit der außerordentlichen Form des Römischen Ritus weltweit sicherstellt. Das Zusammenspiel mit der "regulären" Gottesdienstkongregation (die sich wohl auch weiterhin primär um die ordentliche Form kümmern wird) ist dabei sinnvoll und läßt durchaus noch weitere Kompetenzentwicklungen auf diesem Gebiet zu. Insbesondere wäre es wünschenswert, wenn betreffend die derzeit unterschiedlichen Kalendarien für die ordentliche und außerordentliche Form vermehrt Absprachen getroffen bzw. auch bei Sonderentscheidungen (z. B. die Feier des Festes der Bekehrung Pauli an einem Sonntag im Paulusjahr) ausdrücklich beide Formen der Römischen Liturgie in Dekreten der Gottesdienstkongregation benannt würden. III. Normae Praecipuae III. Besondere Normen GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 12. Pontifícia haec Commissio, vigore auctoritatis sibi commissae et facultatum quibus gaudet, peracta inquisitione apud Episcopos totius orbis, rectam interpretationem et fidelem exsecutionem Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum pro certo habere volens, hanc Instructionem edit, ad normam canonis 34 Codicis Iuris Canonici. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 12. Diese Päpstliche Kommission erläßt nach Abschluß der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum zu gewährleisten. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Pater Lombardi hat in der zusammenfassenden Note zur Instruktion richtig festgestellt: "Wir erinnern uns, daß 'die Instruktionen … die Vorschriften von Gesetzen erklären und die Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind' (can. 34 CIC)." De Episcoporum Dioecesanorum Competentia Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 13. Episcoporum Dioecesanorum, iuxta Codicem Iuris Canonici, est vigilare circa rem liturgicam, ut bonum commune servetur et ut omnia digne, pacifice et aequo animo in eorum Dioecesibus fiant [5 = Cf. CIC, cann. 223, § 2; 838 § 1 et § 4], iuxta mentem Romani Pontificis in Litteris Apostolicis Summorum Pontificum palam expressam [6 = Cf. BENEDICTUS XVI, Epistola ad Episcopos ad producendas Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, de Usu Liturgiae Romanae Instaurationi anni 1970 praecedentis, AAS 99 (2007) 799]. Si quae controversia oriatur vel dubium fundatum quoad celebrationem formae extraordinariae, iudicium Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei reservatur. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 13. Nach dem Codex des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht. [5 = Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4.] Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt. [6 = Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anläßlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.] Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Damit tragen die lateinischen Diözesanbischöfe seit der Rechtskraft der definitiven Rechtserkenntnis des Papstes nicht nur mehr Verantwortung, was die beiden Formen der lateinischen Liturgie betrifft, sondern sie werden durch diese Bestimmung auch entlastet: sie können nämlich schon bei begründeten Zweifeln die konkrete Entscheidung Rom selbst überlassen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 14. Episcopo Dioecesano munus incumbit necessaria suppeditandi subsidia ut fidelis erga formam extraordinariam Ritus Romani habeatur observantia, ad normam Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 14. Nach Maßgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies ist keine ein-seitige Aufgabe: es geht dabei sowohl darum, daß die außerordentliche Form mit den sie bevorzugenden Gläubigen der lateinischen Eigenrechtskirche nicht "von links" verunglimpft, daß aber andererseits dieselbe außerordentliche Form nicht durch Sondergruppen (ohne echte jurisdiktionelle Anbindung an den Papst) vor sektoiden Vereinnahmungen und politischen Extremismen "von rechts" beschützt werde. Das Motu proprio hatte eben auch den Zweck, zu einer Gesundung und Normalisierung im Bereich der außerordentlichen Form zu führen. Dies ist aber in der Praxis und langfristig nur möglich, wenn auch wirklich genügend "reguläre" Zelebrationsorte und -möglichkeiten (in Einheit mit Papst und Ortsordinarius) bekanntgemacht und dann auch wirklich angeboten werden. De coetu fidelium (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 5 § 1) Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1) GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 15. Coetus fidelium dicitur "stabiliter exsistens" ad sensum art. 5 § 1 Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum, quando ab aliquibus personis cuiusdam paroeciae constituitur, etsi post publicationem Litterarum Apostolicarum coniunctis, ratione venerationis Liturgiae in Antiquiore Usu, poscentibus ut in ecclesia paroeciali vel in aliquo oratorio vel sacello Antiquior Usus celebretur: hic coetus constitui potest a personis ex pluribus paroeciis aut dioecesibus convenientibus et qui una concurrunt ad ecclesiam paroecialem aut oratorium ad finem, de quo supra, assequendum. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 15. Ein coetus fidelium ("Gruppe von Gläubigen") kann dann als stabiliter existens ("dauerhaft bestehend") im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, daß die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier ist deutlich die päpstliche Großzügigkeit herauslesbar: 1. keine Mindestanzahl benannt, 2. keine Bindung an die Zeit vor der definitiven Rechtserkenntnis des Papstes zu den beiden Formen und 3. sogar die Möglichkeit des "Zusammenschlusses" von Gläubigen mehrerer Diözesen. Pater Lombardi hat es gut zusammengefaßt: "Auch wenn die nötige Personenzahl für deren Existenz der klugen Bewertung durch die Hirten überlassen bleibt, wird präzisiert, daß die Gruppe nicht notwendigerweise von Personen gebildet werden müsse, welche nur einer Pfarrei angehören, sondern sie könne durch Personen entstehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder sogar aus verschiedenen Diözesen stammten." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 16. Si quidam sacerdos obiter in quandam ecclesiam paroecialem vel oratorium cum aliquibus personis incidens, Sacrum in forma extraordinaria facere velit, ad normam artt. 2 et 4 Litterarum Apostolicarum, parochus aut rector ecclesiae, vel sacerdos qui de ea curam gerit, ad celebrandum admittat, attento tamen ordine celebrationum liturgicarum ipsius ecclesiae. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 16. Für den Fall, daß ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Zur Erinnerung der Artikel 2 des Motu proprio: "Die Feier nach dem Meßbuch des seligen Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden." Und der Artikel 4: "Priester, die das Meßbuch des seligen Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet sein und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein." Die Beachtung der angekündigten Gottesdienstordnung versteht sich von selbst. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 17. § 1. Ut de singulis casibus iudicium feratur, parochus aut rector, aut sacerdos qui ecclesiae curam habet, prudenti mente agat, pastorali zelo, caritate et urbanitate suffultus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 17. § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: - GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: § 2. Si coetus paucis constet fidelibus, ad Ordinarium loci adeundum est ut designet ecclesiam in quam ad huiusmodi celebrationes fideles se conferre possint, ita ut actuosa participatio facilior et Sanctae Missae celebratio dignior reddi valeant. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: § 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der Heiligen Messe gewährleistet werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies wird sich oft nahelegen. Wenn solche Heiligen Messen dann ständig sehr gut besucht sind, kann auch sehr bald an die Errichtung liturgischer Gemeinden (als Quasi-Personalpfarreien bzw. auf dem Weg zu solchen) für sämtliche Sonn- und Feiertage und in weiterer Folge an die Errichtung von Personalpfarreien gedacht werden. Artikel 10 des Motu proprio Summorum Pontificum lautet: "Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 CIC für die Feiern nach der älteren Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht." Die Errichtung einer Personalpfarrei ist allerdings m. E. erst dann sinnvoll, wenn a) eine sehr große Stabilität nicht nur beim Gottesdienstbesuch erreicht ist, wenn b) alle Generationen ausreichend vertreten sind und wenn c) vor allem einige Familien mit Kindern zum "Aktivbestand" dieser Personalgemeinde geworden sind. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, genügt die Errichtung einer Liturgischen Gemeinde unter Benennung eines verantwortlichen Priesters bzw. eines Kirchenrektors. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 18. In sanctuariis et in peregrinationum locis possibilitas celebrandi secundum extraordinariam formam coetibus peregrinorum id petentibus praebeatur (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 5 § 3), si sacerdos adest idoneus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 18. Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3). KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Zur Erinnerung der Artikel 5 § 3 des Motu proprio: "Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa im Falle von Wallfahrten." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 19. Christifideles celebrationem secundum formam extraordinariam postulantes, auxilium ne ferant neque nomen dent consociationibus, quae validitatem vel legitimitatem Sanctae Missae Sacrificii et Sacramentorum secundum formam ordinariam impugnent, vel Romano Pontifici, Universae Ecclesiae Pastori quoquo modo sint infensae. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 19. Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der Heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Wie Pater Lombardi richtig festhält, ist diese Bestimmung sehr wichtig. Sie richtet sich sowohl gegen sedisvakantistische Grüppchen als auch gegen fanatische Gruppen und Einzelpersonen, welche den Jurisdiktionsprimat des Heiligen Vaters theoretisch und/oder praktisch mißachten. Derzeit sind von dieser Bestimmung daher auch nicht wenige Sympathisanten der Priesterbruderschaft St. Pius X. betroffen. Aber auch Personen, die sich öffentlich mit der gesamten Linie eines anonymen Portals und seinen Verhetzungstendenzen identifizieren, vor allem die Redakteure und Anhänger, sind somit als Bittsteller ausnahmslos ausgeschlossen. Dieses Portal hat die Seligsprechung von Papst Johannes Paul II. - um nur ein Beispiel zu nennen - in derart krasser Weise verunglimpft und als illegitim hingestellt, daß angenommen werden muß, der regierenden Papst werde in maßgeblichen Regierungsbereichen mißachtet. (Damit leistet dieses Portal - auch wenn es dies abstreiten sollte - sedisvakantistischen Tendenzen und Überlegungen, die gerade im "traditionalistischen Sektor" immer wieder als Virus auftreten, Vorschub.) Überhaupt ist aktuell die Stellung eines Gläubigen oder einer Gruppe zur legitimen Seligsprechung von Johannes Paul II. ein sehr praktisches Prüfkriterium. Wären solche nicht in voller Einheit mit der Katholischen Kirche stehenden Antragsteller zugelassen, "wäre dies tatsächlich in offenem Widerspruch zum Ziel der 'Versöhnung' des Motu proprio selbst." (Natürlich gilt dies alles auch analog für die möglichen Zelebranten selbst, wie es auch im Zusammenahng mit der nachfolgenden Nummer 20 [a] deutlich wird.) De Sacerdotibus idoneis (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 5 § 4) Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4) GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 20. Quoad ea quae necessaria sunt ut sacerdos quidam idoneus habeatur ad celebrandum secundum formam extraordinariam, statuitur: a) Quivis sacerdos, ad normam Iuris Canonici [7 = Cf. CIC, can. 900, § 2], non impeditus, idoneus censetur ad celebrandam Sanctam Missam secundum formam extraordinariam; b) ad usum Latini sermonis quod attinet, necesse est ut sacerdos celebraturus scientia polleat ad verba recte proferenda eorumque intelligendam significationem; c) quoad peritiam vero ritus exsequendi, idonei habentur sacerdotes qui ad Sacrum faciendum secundum extraordinariam formam sponte adeunt et qui antea hoc fecerant. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 20. Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen dafür, daß ein Priester für "geeignet" gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist folgendes zu beachten: a) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muß als geeignet betrachtet werden, die Heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern. [7 = Vgl. CIC, can. 900 § 2.] b) Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen. c) Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Anhand von Punkt (c) wird deutlich, daß nur durch die regelmäßige Zelebration die Rubriken und der ganze Ablauf in Fleisch und Blut übergehen. Hier wird jedoch - was ich schon oft betont habe - kein ungesunder Rubrizismus verlangt, sondern die grundlegende Kenntnis ohne jede Form des Skrupulantismus. Bei Priestern, die erst sehr kurz die außerordentliche Form zelebrieren, wird zunächst von Seiten der erfahreneren Mitbrüder und auch Gläubigen eine gewisse Großzügigkeit erwartet werden dürfen. Eigenmächtige rubrikale Vermischungen mit der ordentlichen Form sind jedenfalls unzulässig, während es jedoch andererseits zulässig erscheint, daß rubrikale Lücken der ordentlichen Form durch Rückgriff auf die ältere Tradition geschlossen werden. Über den Punkt (a) hinaus wird analog über das positive Recht hinaus all das auch bei Zelebranten beachtet werden müssen, was ich zur vorhergehenden Nummer 19 kommentiert habe. Außerdem möchte ich an den sehr gelungenen Artikel von Weihbischof Prof. Dr. Andreas Laun erinnern, was die Problematik mancher "konservativer" Priester betrifft. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 21. Ordinarii enixe rogantur ut clericis instituendis occasionem praebeant accommodatam artem celebrandi in forma extraordinaria acquirendi, quod potissimum pro Seminariis valet, in quibus providebitur ut sacrorum alumni convenienter instituantur, Latinum discendo sermonem [8 = Cf. CIC, can. 249; cf. Conc. Vat. II, Const. Sacrosanctum Concilium, n. 36; Decl. Optatam totius, n. 13] et, adiunctis id postulantibus, ipsam Ritus Romani formam extraordinariam. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 21. Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen [8 = Vgl. CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13] und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Diese Bestimmung ist notwendig und sehr klug formuliert. Spätestens hier wird aber auch klar, daß offenbar manche vom Heiligen Stuhl angebotenen Übersetzungen nicht vom authentischen lateinischen Text her durchgeführt wurden, sondern offenbar auf Basis des italienischen Textes. Dies ist schon beim Vergleich Italienisch - Deutsch - Englisch leicht erkennbar. Wie daher bereits an anderer Stelle richtig ausgeführt, ist bei den Übersetzungen der Nr. 21 nicht nur das lateinische Wörtchen "enixe" unter den Tisch gefallen: die Ordinarien werden nämlich nicht "nur" ersucht, sondern sie werden "mit aller Kraft" / "mit aller Dringlichkeit" (= enixe) ersucht, daß sich Kleriker (Bischöfe [z. B. Auxiliarbischöfe, emeritierte Oberhirten oder andere Titularbischöfe], Priester, Diakone) die "ars celebrandi" (Kunst des Zelebrierens) in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus aneignen können. Und diese Möglichkeit zur Aneignung der Zelebrationskunst gilt nicht nur "auch" für die Priesterseminare, sondern "potissimum", also "vor allem" / "besonders" für die Priesterseminarien. Die Übersetzung von "adiunctis" mit "pastoralen Erfordernisse(n)" ist an sich gelungen, wiewohl der lateinische Begriff noch weiter gefaßt ist: es könnte sich daher auch um andere "Begleitumstände" handeln. Im lateinischen Text ist die ganze Sache daher klarer und einfacher formuliet, sodaß ich so übersetzen würde: "Dies gilt besonders für die Priesterseminare, in denen dafür gesorgt wird, daß die Alumnen der heiligen Zeremonien in geeigneter Weise ausgebildet werden, indem sie die lateinische Sprache erlernen, und - wenn es die Begleitumstände erfordern - auch den Römischen Ritus selbst in seiner außerordentlichen Form." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 22. In Dioecesibus ubi desint sacerdotes idonei, fas est Episcopis dioecesanis iuvamen a sacerdotibus Institutorum a Pontificia Commissione Ecclesia Dei erectorum exposcere, sive ut celebrent, sive ut ipsam artem celebrandi doceant. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 22. In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen derselben. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Vom lateinischen Text her ist dies ein Recht der Diözesanbischöfe (und aller ihnen im Recht gleichgestellter Ordinarien), und von einem eventuellen Erlernen steht im lateinischen Text nichts, sondern es heißt korrekt: "sei es, daß sie [die Priester der in Einheit mit dem Heiligen Stuhl stehenden Institute] zelebrieren, sei es, daß sie die Zelebrationskunst selbst unterrichten." GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 23. Facultas celebrandi Missam sine populo seu uno tantum ministro participante, secundum formam extraordinariam Ritus Romani concessa est cuivis presbytero, tum saeculari, cum religioso (cf. Litterae Apostolicae Summorum Pontificum, art. 2). Ergo, in huiusmodi celebrationibus, sacerdotes, ad normam Litterarum Apostolicarum, nulla speciali licentia Ordinariorum vel superiorum indigent. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 23. Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Meßdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies war bereits klar. Zu beachten sind einerseits die Zelebrationsverpflichtungen eines Priesters in einer bestimmten Pfarrei bzw. für eine bestimmte Kommunität, und andererseits muß in der konkreten Kirche auch auf Basis der Gottesdienstordnung und der angekündigten Gottesdienste die Möglichkeit dazu bestehen. Wenn dies alles zutrifft, so kann und darf jeder lateinische Priester in der Tat die Heilige Messe ohne jede weitere Sondererlaubnis in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus (auch in seiner 1962 gefeierten, ordensintern angepaßten Form gemäß Nummer 34) zelebrieren. Ohne freiwillige Selbstverpflichtung kann es daher normalerweise auch für keinen Priester eine strenge Verpflichtung zur Konzelebration, also zur Konkonsekretion in der ordentlichen Form, geben. Das Motu Proprio und die Ausführungsbestimmungen sind ein wichtiger Beitrag des Papstes auch zur Wiederherstellung eines gesunden Gleichgewichts (Konzelebrationen - Einzelzelebrationen), was die lateinische Kirche betrifft. Dieses Gleichgewicht schließt in meinen Augen aus, daß legitime Konzelebrationen (in der ordentlichen Form) gegen Einzelzelebrationen (in beiden Formen) ausgespielt würden. Es gilt für beide Formen das "neue" lateinische Kirchenrecht von 1983 (vgl. die Nummer 27). Nach can. 902 CIC kann die Heiligste Eucharistie (unabhängig von der Zelebrationsform) einzeln jedenfalls dann nicht gefeiert werden, wenn zu dieser Zeit "in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet." Es wäre sehr zu begrüßen, wenn auch zur Festigung eines wichtigen Wirkungssektors des Priesters und seiner Identität das bewußte persönliche Zelebrieren der Heiligen Messe ohne Konzelebration an vielen Tagen wieder vermehrt wahrgenommen wird: "Dem einzelnen Priester ... bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern" (can. 902 CIC). Und "die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist" (can. 904 CIC). Nur wenn dies in der ganzen lateinischen Kirche wirklich beachtet wird, kann auch die in der Instruktion mehrfach angesprochene Zelebrationskunst (ars celebrandi) in vernünftigem Maße zurückgewonnen werden. Die Übersetzung ist jedoch auch hier nicht optimal geglückt, denn die einfache Alternative "ohne Volk oder mit Beteiligung nur eines Meßdieners" gibt es im Grunde von vorneherein nicht. Abgesehen davon, daß das ältere lateinische Recht betreffend die Anwesenheit wenigstens eines Gläubigen ursprünglich strenger war, übersetze ich den lateinischen Text "sine populo seu uno tantum ministro participante" so: "ohne Volk bzw. mit nur einem Meßdiener", weil normalerweise vom Gesetzgeber erwartet wird, daß die Heilige Messe "ohne Volk" sehr wohl mit einem Ministranten oder Gläuigen gefeiert wird, weshalb es im can. 906 CIC heißt: " Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das Eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern." (Der aufgehobene und auch für die außerordentlichen Form nicht mehr geltende CIC 1917 lautete in seinem can. 813 § 1 noch klarer: "Sacerdos Missam ne celebret sine ministro qui eidem inserviat et respondeat.") De disciplina liturgica et ecclesiastica Die liturgische und kirchliche Disziplin GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 24. Libri liturgici formae extraordinariae adhibeantur ut prostant. Omnes qui secundum extraordinariam formam Ritus Romani celebrare exoptant, tenentur rubricas relativas scire easque in celebrationibus recte exsequi. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 24. Die liturgischen Bücher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das ist selbstverständlich, sodaß ich hier nur meine Anmerkung zur Nummer 20 wiederhole: eigenmächtige rubrikale Vermischungen mit der ordentlichen Form sind jedenfalls unzulässig, während es jedoch andererseits zulässig erscheint, daß rubrikale Lücken der ordentlichen Form durch Rückgriff auf die ältere Tradition geschlossen werden. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 25. In antiquo Missali recentiores sancti et aliquae ex novis praefationibus inseri possunt immo debent [9 = Cf. BENEDICTUS XVI, Epistola ad Episcopos ad producendas Litteras Apostolicas Motu Proprio datas, de Usu Liturgiae Romanae Instaurationi anni 1970 praecedentis, AAS 99 (2007) 797], secundum quod quam primum statutum erit. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 25. In das Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden. [9 = Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797.] Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Darauf freue ich mich sehr, wobei dies zweifellos und sinnvollerweise in Zusammenarbeit mit der Kongregation für den Gottesdienst von statten gehen wird. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 26. Ad ea quae constabilita sunt in Litteris Apostolicis Summorum Pontificum, ad articulum 6, dicendum est quod lectiones Sanctae Missae, quae in Missali anni 1962 continentur, proferri possunt aut solum Latine, aut Latine, vernacula sequente versione, aut in Missis lectis etiam solum vernacule. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 26. Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der Heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Bei der Liturgischen Gemeinde von Eichstätt haben wir von Anbeginn das weitergeführt, was ich immer schon immer für die Sonn- und Feiertage praktiziert hatte: feierlicher lateinischer Gesang der Texte. Da nicht alle einen Schott benützen (wollen), werden die Texte dann auch noch in deutscher Sprache vorgetragen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 27. Quoad regulas disciplinares ad celebrationem formae extraordinariae pertinentes, applicetur disciplina ecclesiastica Codicis Iuris Canonici anno 1983 promulgati. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 27. Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies betrifft beispielsweise die Vorschrift zur eucharistischen Nüchternheit: "Wer die Heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der Heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten ... Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die Heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben." (can. 919 CIC) Außerdem sei an dieser Stelle daran erinnert, daß auch eine Heilige Messe in der außerordentlichen Form am Vorabend des Sonntags (also ab Samstag, 15 Uhr) bereits für den Sonntag zählt, d. h. es können auch völlig legitim "tridentinische" Vorabendmessen unter Verwendung des Sonntagsformulars gehalten werden. "Dem Gebot zur Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird." (can. 1248 § 1 CIC) Eben als Kurzkommentar zu dieser Nummer 27 gehört auch die eine oder andere Nebenfrage, die in bestimmten traditionalistischen Kreisen sicherlich noch immer gerne oder gar heftig diskutiert wird (wie die Ministrantenfrage, besser gesagt die Frage der Ministrantinnen, und die Frage nach einer Verweigerungsmöglichkeit einer bestimmten Kommunionform, wenn sie nämlich in einem bestimmten Gebiet einer oder mehrerer Teilkirchen bzw. einer bestimmten Bischofskonferenz zugelassen ist). Ich bleibe bei meiner Position, die ich schon im Kommentar zum Motu Proprio selbst dargestellt hatte, und ich möchte dies noch ausführlicher begründen. Zur Frage der Ministrantinnen / Meßdienerinnen: Die gleiche Würde bei Beachtung aller Unterschiedlichkeiten sind in der Kirche für Mann und Frau vollständig gegeben. Diese gleiche Würde wird nicht durch das auf Jesus Christus und die Apostel zurückgehende göttliche Recht behindert, nach dem die höhere Weihe zum klerikalen Dienstamt in der Kirche dem berufenen Mann vorbehalten bleibt. Klar ist auch, daß es kein eigentliches Ausübungsrecht eines (nicht an die heiligen Weihen gebundenen) Dienstamtes in der Kirche gibt. Den Geist des geordneten Dienstes vermittelt im übrigen sehr gut die "Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester" vom 15. August 1997. Im Sinne dessen, daß nicht wenige mit der älteren Form verbundene Gläubige ein Problem mit dem einfachen Dienst von Ministrantinnen haben, wird der Personalpfarrer / Kirchenrektor / Zelebrant die durch die Tradition legitimierte Haltung seelsorglich beachten und (in jenen Diözesen, für die der Diözesanbischof es gestattet hat, trotzdem) keine Ministrantinnen einführen. Die Frage ist daher primär pastoraler und erst sekundär kirchenrechtlicher Art. Abgesehen von der pastoralen Klugheit spricht nämlich rein rechtlich und vor allem im Zusammenhang mit einer normalen Pfarrei, welche beide Formen des Römischen Ritus anbietet, nichts gegen den Einsatz der bereits vorhandenen Ministrantinnen. In normalen Pfarreien wäre es in der Tat umgekehrt ein pastorales Problem, den möglicherweise fernstehenden Eltern den plötzlichen Ausschluß der ansonsten willkommenen und sogar begeisterten Ministrantinnen zu erklären. Im Hinblick auf die nachfolgende Nummer 28 halte ich daher fest: nur für jene Altardienste, welche nach der älteren Disziplin die niederen Weihen bzw. den Subdiakonat (alles nicht notwendige Weihen kirchlichen Rechtes) absolut vorgesehen hatten, sind "Ministrantinnen" bzw. dienende Frauen ausgeschlossen. Es spricht also positivrechtlich nichts dagegen, daß beispielsweise in einem Institut geweihten Lebens (in einer Ordensgemeinschaft) von Ordensfrauen bei der stillen Heiligen Messe bzw. bei der Konventsmesse ministriert würde. Der can. 813 § 2 ist so wie der ganze CIC 1917 aufgehoben und auch für die außerordentliche Form nicht mehr anzuwenden: "Minister Missae inserviens ne sit mulier, nisi, deficiente viro, iusta de causa, eaque lege ut mulier ex longinquo respondeat nec ullo pacto ad altare accedat." (Dagegen spricht auch nicht das von Mitbruder John Zuhlsdorf aufgegriffene Argument der im Missale 1962 angegebenen denkbaren "Defekte" bei der Zelebration der Heiligen Messe. Die im Abschnitt X damals angegebenen Mängel betreffen allesamt nicht die Gültigkeit des Meßopfers und sind in seinem Punkt [1.] durch das neue Kirchenrecht oft hinfällig, so zum Beispiel betreffend die erlaubte Zelebrationszeit. Ebenso kann es nicht mehr als "Defekt" gelten, wenn kein Kleriker zum Ministrieren anwesend ist bzw. nur eine Frau da wäre, die nicht ministrieren dürfe: "... si non adsit clericus, vel alius deserviens in Missa, vel adsit qui deservire non debet, ut mulier ...". Hier geht es nicht nur um eigentlich rubrikale Bestimmungen, sondern auch um damals selbstverständliche kirchenrechtliche Bestimmungen, die in dieses Dokument über mögliche Defekte bei der Messe eingebaut wurden. Durch die Klarstellung der Instruktion, daß der CIC 1917 nicht mehr anwendbar sei, kann also das Argument mit der Defekte-Liste nicht gegen Ministrantinnen verwendet werden. Es wäre gewissermaßen ein Kurzschlußargument.) Sicherlich werden wohl erfahrungsgemäß trotzdem viele traditionell eingestellte (gottgeweihte) Frauen diese klassische Zurückhaltung weiter wahren wollen und sich "nur" auf das Respondieren beschränken, aber ich sehe keinen wirklichen Grund, warum ein Ministrieren im vollen Sinne hier nicht mit dem neuen CIC 1983 und der authentischen Interpretation des can. 230 § 2 vom 30. Juni 1992 möglich sein sollte. Andererseits wird sich die Frage der Ministrantinnen in den Ausbildungsstätten der rein klerikalen Institute, welche von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei abhängen, gar nicht stellen. Und nichtklerikale Kommunionhelfer schließen sich im übrigen bei der Kommunionspendung aufgrund der nachfolgenden Nummer 28 in der außerordentlichen Form aus, womit wir schon bei der nächsten Frage wären. Das übertriebene Herumreiten auf der Ministrantinnenfrage erweckt im übrigen keinen guten Eindruck, denn es kann nicht um eine Art dogmatisierte Frauenfeindlichkeit gehen, und Ministrantinnen als "Defekt" zu bezeichnen, ist nicht nur unvermittelbar, sondern auch intolerabel. Pater Lombardi hatte daher im übrigen auch recht, als er den Journalisten auf Anfrage mitteilte, daß die Ministrantinnenfrage im vorliegenden Dokument nicht direkt angesprochen worden ist. Empfohlen werden muß auch noch das Antwortschreiben der römischen Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 27. Juli 2001 (Notitiae 37 [2001] 397 - 399) über die mögliche Zulassung von Mädchen und Frauen zum Altardienst gemeinsam mit männlichen Ministranten. Zur Frage der Kommunionform: Diese ist in der ganzen lateinischen Kirche als "Mundkommunion" vorgesehen, was derzeit auch sehr schön in der päpstlichen Liturgie zum Ausdruck kommt. Es gibt jedoch weiterhin Spezialerlaubnisse für bestimmte Territorien, in denen die Gläubigen selbst entscheiden dürfen, ob sie den hochheiligen Leib des Herrn in den Mund oder auf die Hand gespendet erhalten. Während es kein eigentliches Recht aufs Ministrieren gibt, so muß man in diesen Territorien sehr wohl von einem Grundrecht des Gläubigen auf die Auswahl der derzeit legitimen Kommunionform ausgehen. Diese kann also nicht vom Zelebranten willkürlich bestimmt oder gar in dem einen oder anderen Fall verweigert werden, abgesehen von anderen Verweigerungsbegründungen, die jedoch hier jetzt außer acht bleiben. Wenn auch die Erstkommunikanten einer Liturgischen Gemeinde für die außerordentlichen Form des Römischen Ritus selbstverständlich die Mundkommunion erlernen, darf jedoch beispielsweise in Deutschland und Österreich die Heilige Kommunion Gläubigen, die mit der notwendigen Achtung und Würde deutlich die Handkommunion wünschen, sicherlich nicht verweigert werden, weil es in diesen Territorien tatsächlich um ein (liturgisches) Grundrecht der Gläubigen geht. Vorstellbar sind hier viele Fälle: kurz nach dem Erlaß des Motu Proprio gab es nicht wenige neugierige Gläubige, welche nach langer Zeit oder überhaupt erstmals die ältere Form miterleben wollten. Selbst wenn ab und zu pastoral klug formulierte Aufrufe zum Empfang der traditionellen Mundkommunion erfolgt wären, kann eine Verweigerung der "Handkommunion" kirchenrechtlich nicht begründet werden. Denkbar wäre auch der Fall, daß die Eltern von Kommunionkindern uneins sind, sodaß zwar die Kinder in der Liturgischen Gemeinde die Mundkommunion erlernen, aber beispielsweise der Vater auf dem Empfang der "Handkommunion" besteht. Hier gibt es meines Erachtens auch weiterhin keine andere rechtliche und pastoralliturgische Lösung, als den Frieden absolut zu wahren und die derzeit rechtlich legitime Form zu beachten. Absolut zu verurteilen sind größere Diskussionen bei der Kommunionspendung selbst. Selbst wenn öffentlichen Sündern die Kommunion verweigert wird (was sich ja dann nicht auf die Form bezieht), soll dies rasch und ohne große Diskussion während der Spendung des Sakramentes geschehen. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 28. Praeterea, cum sane de lege speciali agitur, quoad materiam propriam, Litterae Apostolicae Summorum Pontificum derogant omnibus legibus liturgicis, sacrorum rituum propriis, exinde ab anno 1962 promulgatis, et cum rubricis librorum liturgicorum anni 1962 non congruentibus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 28. Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das war von Anfang an klar und ist völlig logisch. Der Heilige Vater hatte im Motu Proprio abschließend festgehalten: "Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung." Hier könnte nun eine Liste jener nach 1962 erlassenen kirchlichen Gesetze folgen, die mit den Rubriken der "außerordentlichen" Ritenbücher unvereinbar sind. Vielleicht finde ich dazu einmal Zeit, wobei ich bei der Kommentierung der Vornummer schon ein Beispiel genannt habe: Laien als Kommunionspender sind im Rahmen der Zelebration nach der außerordentlichen Form nicht möglich. Ein weiteres Beispiel betrifft sicherlich die legitime Kanonstille. Einen sehr guten und für 1962 relevanten Überblick zu den somit auch heute noch geltenden Rubriken für Messe und Brevier gibt der Kirchenrechtler P. Josef Pfab, Kurze Rubrizistik, Paderborn, 2. Auflage, 1961. Damals war bereits eine gewisse Vereinfachung der Rubriken eingetreten, ich zitiere aus dem Vorwort des Verfassers vom 8. Januar 1961: "Für die Erneuerung der Liturgie unserer heiligen Kirche wird der 25. Juli 1960, an dem [der selige] Papst Johannes XXIII. das Motuproprio Rubricarum instructum der Öffentlichkeit übergab, ein geschichtlicher Tag bleiben. Durch dieses päpstliche Dokument und das im Anschluß daran erschienene Generaldekret der Ritenkongregation (26. Juli 1960) geschah nicht bloß ein vereinfachender Eingriff in die geltenden Rubriken, sondern es ist damit die Neukodifzierung eines beträchtlichen Teiles des liturgischen Rechts vollendet. Von den in Gebrauch befindlichen liturgischen Büchern sind ausdrücklich (wenn auch nicht ausschließlich) das Brevier und das Missale betroffen; die Bedeutsamkeit der Reform wird dadurch unterstrichen; denn Brevier und Missale dienen dem Priester täglich zur Ausübung seiner vornehmsten Aufgabe, des kultischen Dienstes im Stundengebet und in er Meßfeier. Der heilige Alfons von Liguori nennt dieses Gebet und die tägliche Opferfeier die beiden Angelpunkte des priesterlichen Lebens (Const. 399 CSSR). - Das denkwürdige Generaldekret über die Vereinfachung der Rubriken vom 23. März 1955 und die dadurch geschaffene Rechtslage ist seit 1. Januar 1961 überholt. Durch den neuen Rubrikenkodex wurde die gesamte Materie der Rubriken von Grund auf systematisch neu geordnet. Durch diese Feststellung wird gesagt, daß es sich um die Reform der Rubriken, nicht um die des Breviers oder Missales als solche handelt." Wir sehen schon daran, daß im Jahr 1962 dann tatsächlich die "einfachste" und neuste Ausgabe des "alten" römischen Meßbuches erschien und vorlag. Was über die damalige Rubrikenreform hinaus zur eigentlichen Liturgiereform führen sollte, wollte der selige Johannes XXIII. dem XXI. Ökumenischen Konzil bzw. der nachfolgenden Zeit überlassen. Mit dem Motu Proprio Summorum Pontificum ist nunmehr der vollständige Weg einer organischen Weiterentwicklung eingeschlagen, wobei die Grundlinien des II. Vatikanischen Konzils und seiner Liturgiekonstitution für beide Formen nicht nur ihren Wert haben, sondern auch zu beachten sind. De Confirmatione et de Ordine Firmung und heilige Weihen GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 29. Facultas adhibendi formulam antiquam ad Confirmationem impertiendam, confirmata est a Litteris Apostolicis Summorum Pontificum (cf. art. 9, § 2), proinde non necessario adhibenda est pro forma extraordinaria formula recentior, quae in Ordine Confirmationis Pauli PP. VI invenitur. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 29. Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Hier wird im Grunde nicht nur auf eine "technische" Frage geantwortet, sondern auf eine dogmatische. Es kann ja nicht plötzlich eine Spendeformel wegen einer Reform ungültig werden, sodaß also beide Formeln ihre volle Gültigkeit haben, verbunden mit allen sakramentalen Gnaden. Auch hier kann und darf "alt" gegen "neu" nicht ausgespielt werden. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 30. Quoad primam Tonsuram, Ordines Minores et Subdiaconatum, Litterae Apostolicae Summorum Pontificum nullam obmutationem in disciplina Codicis Iuris Canonici anno 1983 introduxerunt: hac de causa, pro Institutis Vitae Consecratae et Societatibus Vitae Apostolicae Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei subditis, sodalis votis perpetuis professus aut societati clericali vitae apostolicae definitive incorporatus, per receptum diaconatum incardinatur tamquam clericus eidem instituto aut societati, ad normam canonis 266 § 2 Codicis Iuris Canonici. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 30. Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies ist konsequent und ohne Alternative. Ich hatte schon seit langem in einem Unterdokument meiner Seiten zum möglichen Erhalt eines päpstlichen Zelebrets festgehalten: "Das Apostolische Schreiben von Papst Paul VI. 'Ministeria quaedam' vom 15. August 1972 ist eindeutig und sinnvoll. Abgesehen davon, daß die gesamte Thematik keine besondere Relevanz besitzt, weil zugegeben werden muß, daß nur die Weihegrade des Diakonates, der Priesterweihe und der Bischofsweihe göttlichen Rechtes, d. h. göttlicher Einsetzung, sind, hat der Heilige Vater den Bischofskonferenzen ja die Möglichkeit eingeräumt, neben den zu wahrenden Dienstämtern des Lektors und Akolythen auch andere für ihre Regionen zu erbitten (z. B. den Exorzisten oder den Ostiarer usw.) - allerdings ist der Begriff 'niedere Weihen' in der lateinischen Kirche universalrechtlich nicht mehr zu verwenden. Ja, es ist gestattet, den Akolythen in bestimmten Regionen mit Erlaubnis als 'Subdiakon' zu benennen, und privilegienmäßig dürfen die alten Begriffe in den entsprechenden Gemeinschaften verwendet werden, wenn auch rechtlich heute die Konsequenzen andere sind. Wichtig und klar ist: 'In officiis peculiaribus servandis et ad hodiernas necessitates accommodandis, continentur ea, quae praesertim cum ministeriis Verbi et Altaris arctius conectuntur et in Ecclesia Latina Lectoratus, Acolythatus et Subdiaconatus vocantur; quos ita servari et accommodari convenit, ut duplex ex hoc tempore habeatur munus: Lectoris nempe et Acolythi, quod et Subdiaconi partes complectatur. - Praeter officia Ecclesiae Latinae communia, nihil obstat, quominus Conferentiae Episcopales alia quoque petant ab Apostolica Sede, quorum institutionem in propria regione necessariam vel utilissimam, ob peculiares rationes, iudicaverint. Ad haec pertinent ex. gr. munera Ostiarii, Exorcistae et Catechistae (Cf Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, n. 15: AAS 58 [1966] p. 565; ibid., n. 17; l.c., pp. 967 - 968) necnon alia munera iis mandanda, qui operibus caritatis sunt addicti, ubi hoc ministerium diaconibus nun sit collatum.' Die Neuordnung des Papstes diente nicht zuletzt der von ihm selbst angegebenen besseren Abgrenzung von Klerus und Laien. Durch die Neuordnung kommt klarer zum Ausdruck, daß erst ab dem Diakonat eine höhere Weihe göttlichen Rechtes, d. h. bleibendes Klerikersein, vorliegt, sodaß auch ab diesem Zeitpunkt geistliches Gewand für Weltkleriker seinen vollen Sinn erhält. Bekanntlich ist der Unterschied nach Lehre des letzten XXI. Ökumenischen Konzils zwischen Klerus und Laien nicht nur graduell, sondern wesentlich. Und dies ist eine irrtumsfreie dogmatische Lehre der Kirche. Daher ist vom dogmatischen Standpunkt aus die Neuordnung zu begrüßen: 'Congruit autem cum rei veritate et hodierno mentis habitu, ut ministeria, de quibus supra, non amplius ordines minores vocentur, corum vero collatio non «ordinatio» sed «institutio» appelletur, clerici autem proprie ii tantum sint et habeantur, qui Diaconatum receperunt. Hac ratione melius etiam apparebit discrimen inter clericos et laicos; inter ea, quae clericis sunt propria et reservantur, atque ea, quae christifidelibus laicis demandare possunt; ideo apertius apparebit mutua ratio, quatenus sacerdotium ... commune fidelium et sacerdotium ministeriale seu hierarchicum, licet essentia et non gradu tantum differant, ad invicem tamen ordinantur; unum enim et alterum suo peculiari modo de uno Christi Sacerdotio participant (Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 10: AAS 57 [1965] p. 14).' Aus diesem Grunde sind Sehnsüchte mancher lateinischer Seminaristen, unbedingt die 'niederen Weihen' empfangen zu müssen, zwar wegen bestimmter Uninformiertheiten manchmal menschlich verständlich, haben aber für den Empfang von Diakonat und Priestertum keinerlei Relevanz. Die Priesterweihe ist nicht 'mehr', wenn man zuvor 'niedere Weihen' nicht-göttlichen Rechtes erhalten hätte. In der Priesterweihe sind sowohl im alten als auch im neuen Ritus unfehlbar alle Vollmachten der Weihegewalt des Priesters enthalten ... Die privilegienhafte Beibehaltung der alten Ordnung in Gemeinschaften bzw. Regionen der lateinischen Kirche ändert nichts daran, daß die Grundordnung der lateinischen Kirche nur noch den Lektor und Akolyth als Dienstämter ohne absolute Anbindung an den Weg zum Priestertum vorsieht." Um es noch an einem Beispiel zu verdeutlichen: auch mit der vorliegenden Instruktion müssen sich Katholiken, die in der vom Heiligen Stuhl errichteten brasilianischen Personaladministratur "Sancti Ioannis Mariae Vianney" niedere Weihen oder den Subdiakonat kirchlichen Rechtes empfangen haben, als Laien in der Mitgliederbuch derselben Administratur eintragen lassen. Erst mit dem Diakonat göttlichen Rechtes sind sie inkardiniert. GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 31. Dumtaxat Institutis Vitae Consecratae et Societatibus Vitae Apostolicae Pontificiae Commissioni Ecclesia Dei subditis, et his ubi servatur usus librorum liturgicorum formae extraordinariae, licet Pontificali Romano anni 1962 uti ad Ordines maiores et minores conferendos. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 31. Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Dies ist eine notwendige Bestimmung, um außerhalb der genannten Institute in den Teilkirchen und anderen Instituten eine einheitliche Ordnung zu garantieren. Analog zu dem, was Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. in seinem Begleitbrief am 7. Juli 2007 schrieb ("Dazu ist zunächst zu sagen, daß selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form - die Forma ordinaria - der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt"), bleiben die auf Basis des Motu proprio "Ministeria quaedem" von Papst Paul VI. am 15. August 1972 neu geordneten Schritte bzw. Dienste für den römischen Ritusbereich auf dem Weg zur ersten höheren Weihe göttlichen Rechtes, nämlich zur Diakonatsweihe, die normale Form in der gesamten lateinischen Kirche (mit Ausnahme eben jener Institute, welche die gesamte Ausbildung vom Schwerpunkt her rechtmäßig im Blick auf die forma extraordinaria vornehmen.) Der von Weihbischof Athanasius Schneider bei einer römischen Tagung zu "Summorum Pontificum" (zeitgleich zur offiziellen Publikation von "Universae Ecclesiae") zum Ende seines Vortrages "Die niederen Weihen und der heilige Dienst am Altar" geäußerte Wunsch nach einem weiteren päpstlichen "Motu proprio" zur universalen Wiederherstellung des Subdiakonates und der niederen Weihen in der lateinischen Kirche geht daher nicht nur zu weit, sondern ist auch unrealistisch und meiner festen Überzeugung sowohl kontraproduktiv als auch letztlich gegen den notwendigen Respekt für beide geltenden Formen des Römischen Ritus gerichtet. In meinen Augen wäre daher ein solches weiteres "Motu proprio" eben nicht die oder eine notwendige vollendende Ergänzung des Motu proprio "Summorum Pontificum". (Und wenn ich dann noch weiterlese, in welcher Weise vor der Äußerung dieses Wunsches nach einem solchen weiteren "Motu proprio" zur "Wiederherstellung" des vom göttlichen Recht nicht verlangten Subdiakonates inkl. niedere Weihen Anmerkungen zur heutigen Praxis der lateinischen Normalpfarrei gefallen sind - wie man auch immer zur heutigen "lateinischen" Normalpraxis steht -, denke ich auch, daß eine solche totale Rückkehr zu Ende gedacht weltweit sogar einen intolerablen pastoralen Schaden nach sich ziehen kann. Wir werden uns daran gewöhnen müssen, daß es beide Formen wirklich lebendig gibt - mit Unterschieden je nach Ort und Gegebenheit -, daß es Wachstum auf Basis dieser und jener Form geben kann und wird, daß aber derart einseitige Wünsche ein friedliches Zusammensein der beiden Formen in der lateinischen Kirche derzeit eher gefährden denn fördern.) De Breviario Romano Breviarium Romanum GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 32. Omnibus clericis conceditur facultas recitandi Breviarium Romanum anni 1962, de quo art. 9, § 3 Litterarum Apostolicarum Summorum Pontificum, et quidem integre et Latino sermone. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 32. Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muß vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: - De Triduo Sacro Die drei österlichen Tage GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 33. Coetus fidelium, anteriori traditioni liturgicae adhaerens, iure gaudet, si sacerdos idoneus adest, celebrandi et ipsum Sacrum Triduum iuxta extraordinariam formam. Deficiente autem ecclesia vel oratorio ad huiusmodi celebrationes exsequendas exclusive deputatis, parochus aut Ordinarius, communi de consilio cum idoneo sacerdote, favorabiliores praebeant occasiones pro bono animarum assequendo, haud exclusa possibilitate reiterandi Sacri Tridui celebrationes in ipsa ecclesia. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 33. Der coetus fidelium, welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Auch in dieser Nummer wurden bestimmte Wote nicht übersetzt, nämlich "pro bono animarum", also "zum Wohle der Seelen". Denn nur dieses rechtfertigt die Wiederholung der Zelebrationen, dann jedoch in der außerordentlichen Form, und eben dieses verpflichtet dazu, nach günstigeren Lösungen zu suchen. Ich erinnere an meinen Kommentar zum Motu Proprio selbst: es heißt nicht "zum Heil der Seelen". De Ritibus Religiosorum Ordinum Die Riten der Ordensgemeinschaften GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 34. Sodalibus Ordinum Religiosorum licet uti propriis libris liturgicis anno 1962 vigentibus. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 34. Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Das ist die Bestätigung des liturgischen Reichtums, der in verschiedenen Ausfaltungen der außerordentlichen Form damals gegeben war. Die Frage stellt sich, ob dies nur in den Ordensniederlassungen bzw. auch Ordenspfarreien zulässig ist, oder auch im Falle von Aushilfen. Ich denke hier an die Hauptkirche der Eichstätter Liturgischen Gemeinde, es handelt sich um die ehemalige Dominikanerkirche. De Pontificali Romano et de Rituali Romano Pontificale Romanum und Rituale Romanum GÜLTIGER LATEINISCHER RECHTSTEXT: 35. Salvo quod sub n. 31 huius Instructionis praescriptum est, ad mentem n. 28 ipsius Instructionis licet Pontificale Romanum, Rituale Romanum et Caeremoniale Episcoporum anno 1962 vigentia adhibere. DEUTSCHE ÜBERSETZUNG: 35. Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31. KOMMENTAR VON MEINER SEITE: Damit ist unter anderem zugunsten der Gläubigen der ganze Reichtum an traditionellen Segnungen sichergestellt. Summus Pontifex Benedictus PP. XVI, in Audientia die 8 aprilis a. d. MMXI subscripto Cardinali Praesidi Pontificiae Commissionis "Ecclesia Dei" concessa, hanc Instructionem ratam habuit et publici iuris fieri iussit. Datum Romae, ex Aedibus Pontificiae Commissionis Ecclesia Dei, die 30 aprilis a. D. MMXI, in memoria S. Pii V. Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet. Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V. Gulielmus Cardinalis Levada / William Kardinal Levada Praeses / Präsident Vido Pozzo / Prälat Guido Pozzo A Secretis / Sekretär [ENDE DES TEXTES DER INSTRUKTION UND MEINER KURZKOMMENTIERUNG.] Durch die (das Motu proprio "Summorum Pontificum" natürlich und naturgemäß nicht verändernde) Instruktion "Universae Ecclesiae" wird noch deutlicher, was der Heilige Vater meinte und meint (vgl. nochmals den damaligen Begleitbrief). Wenn man nun (alleine schon) das Datum der neuen Instruktion ansieht (das ist jetzt natürlich kein rechtliches Argument) und bedenkt, daß der 30. April betreffend den heiligen Papst Pius V. dem Kalendarium für die ordentliche Form entnommen ist, ist schon von daher gut erkennbar, daß die (hoffentlich immer "ordentlich" gefeierte) ordentliche Form (in approbierter Volkssprache oder in Latein) die Normalität besitzt und einen gewissen Vorrang einnimmt, daß aber von den Rechten der Gläubigen her eine gewisse Gleichberechtigung zwischen den beiden Formen besteht und die außerordentliche Form in den meisten Fällen nicht verweigert werden darf. Dies führt sogar dazu, daß Mißbräuchen an manchen Orten, die Heilige Sonntagsmesse durch eine nichteucharistische Feier zu ersetzen, mit Hilfe des Motu Proprio und der oben abgedruckten Instruktion noch leichter zu begegnen ist. Dies betrifft auch das Recht des Priesters auf Einzelzelebration. Zugespitzt wird die Ausgewogenheit der Instruktion in der Nummer 31 erkennbar: "Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt." Das ist auch deshalb bedeutsam, weil in bestimmten traditionalistischen Kreisen ständig die Gültigkeit der "neuen Weihen" in Frage gestellt wurde oder manche überängstliche Kandidaten unbedingt die niedere Weihe des Exorzisten erhalten wollten, als ob die heilige Priesterweihe diese Vollmacht nicht enthalten würde, weshalb die Nummer 19 so wichtig ist, die ausdrücklich die Anerkennung der Gültigkeit aller Sakramente verlangt. (Von daher ist auch der in meinem Kurzkommentar bereits unter Nummer 31 behandelte und zeitgleich mit der Publikation der Instruktion geäußerte Maximalwunsch des Weihbischofs Athanasius Schneider aus Kasachstan bei der von der katholischen Bewegung "Jugend und Tradition" (Movimento "Giovani e Tradizione") sowie vom geistlichen Freundeskreis "Priesterfreundschaft Summorum Pontificum" (Sodalizio spirituale "Amicizia Sacerdotale Summorum Pontificum") organisierten dritten römischen Tagung zu "Summorum Pontificum" (unter dem Titel "Eine Hoffnung für die ganze Kirche") nach einem weiteren päpstlichen "Motu proprio" zur universalen Wiederherstellung des Subdiakonates und der niederen Weihen in der lateinischen Kirche nicht angebracht.) Manche haben aber dabei noch übersehen, daß ansonsten das Pontificale Romanum auch außerhalb dieser Institute verwendet werden darf, wenn dies Gläubige bzw. Kleriker wünschen: "Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31." Dieser Vorrang der ordentlichen Form sowie die gleichzeitig vorliegende gewisse Gleichberechtigung der Formen kommen auch schön zum Vorschein bei der rechtlichen Frage nach der "außerordentlichen" Einzelzelebration "ohne Volk" bzw. "mit Volk". Während die Einzelzelebration "ohne Volk" rechtlich und praktisch immer möglich sein wird, so muß betreffend reguläre Heilige Messen in einer Pfarrei oder Pfarreiengemeinschaft auf die geltende Gottesdienstordnung bzw. auch auf die Ankündigung der Form natürlich geachtet werden. Es kann also nicht einfach eine in der ordentlichen Form angekündigte Messe außerordentlich zelebriert werden und umgekehrt. Ich empfehle nochmals die zusammenfassende Note von Pater Lombardi, welche die redaktionelle Note der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei" inhaltlich mitumfaßt. Für die Liturgische Gemeinde in Eichstätt (als einen Beispielfall) ändert sich durch die Instruktion konkret natürlich nichts. Auf Basis dessen werde ich auch noch meinen Kurzkommentar zum Motu Proprio Summorum Pontificum (1) bzw. (2) selbst durchsehen und - wenn nötig - die durch den Erlaß der Instruktion möglicherweise neu gewonnenen Erkenntnisse einbauen und somit eine definitive Aktualisierung vornehmen. Mit herzlichen österlichen Grüßen, Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik |
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