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Sonntag, 30. November 2014
PAPST FRANZISKUS (4) IN DER TÜRKEI: ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Aktuelle Predigt, Türkei und Zypern um
18:15
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Petrus bei Andreas. So kurz kann man seit dem gestrigen Abend diesen heutigen ersten Adventsonntag als hochfestlichen Tag des heiligen Apostels Andreas in der Türkei zusammenfassen, der allerdings weltweit sehr viele Christen positiv betrifft. Wichtig war heute morgen nach der in der päpstlichen Vertretung von Istanbul zelebrierten Frühmesse Seiner Heiligkeit Papst Franziskus auch das Treffen mit dem Großrabbiner der Türkei, Seiner Exzellenz Ihsak (İsak) Haleva. In diesem Blogeintrag, der somit dem Höhepunkt der ganzen Apostolischen Reise des Papstes gewidmet ist, will ich vor allem Andreas und Petrus, also Bartholomäus und Franziskus, selbst sprechen lassen, und so übernehme ich die deutschen und türkischen Übersetzungen, welche vom Heiligen Stuhl und vom Ökumenischen Patriarchat angeboten werden. Am Vorabend des großen Andreastages sprach nach der Lesung aus dem Buch Sacharja 8,7 - 17 (vgl. das Messbuch der Apostolischen Reise) zunächst der Patriarch sein griechisches Grußwort und dann der Papst in Italienisch. Beide Heiligkeiten betraten gemeinsam die Patriarchalkirche St. Georg zum Einzugsgesang. Vor dem Segen, den der Papst immer in Latein und der Patriarch immer in Griechisch spendet, beteten sie gemeinsam das Vater unser. Am heutigen Festtag selbst nahm Seine Heiligkeit Papst Franziskus an der um 09.30 Uhr eröffneten Göttlichen Liturgie zu Ehren des heiligen Apostels Andreas, des Patrones der Kirche von Konstantinopel, teil, wobei er bei seiner Ankunft am Phanar von Patriarch Bartholomäus in Empfang genommen wurde, wo die Liturgie des heiligen Johannes Chrysostomos schon begonnen hatte. Besonders schön war dann im Anschluss der gemeinsame Segen vom Balkon des Patriarchalpalastes aus. Hier also die jeweiligen Ansprachen der genannten Nachfolger des Andreas und des Petrus in deutscher und türkischer Übersetzung, wobei ich an einigen Stellen Linkverbindungen eingebaut habe:
APOSTOLISCHE REISE VON PAPST FRANZISKUS IN DIE TÜRKEI: D) ANSPRACHE SEINER ALLHEILIGKEIT PATRIARCH BARTHOLOMAIOSÄUS ZUR BEGRÜSSUNG SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS IM ÖKUMENISCHEN PATRIARCHAT Samstag abend, am 29. November 2014, in der Patriarchalkirche St. Georg, Istanbul Eure Heiligkeit, wir preisen unseren allguten dreifaltigen Gott und empfangen Sie und Ihre ehrwürdigen Begleiter an diesem heiligen Ort, an dem sich der Bischofssitz unserer historischen Märtyrerkirche befindet, die von der göttlichen Vorsehung den Auftrag erhalten hat, den verantwortlichen Dienst der ersten Kirche unter den Orthodoxen Kirchen weltweit wahrzunehmen. Wir empfangen Sie in Freude, Ehrerbietung und Dankbarkeit, weil Sie geruhten, Ihre Schritte vom Alten ins Neue Rom zu lenken, und dadurch gewissermaßen eine Brücke vom Westen in den Osten schlagen und die Liebe des Apostelfürsten seinem erstberufenen Bruder überbringen. Ihr Besuch bei uns ist der erste seit dem nicht lange zurück liegenden Amtsantritt Eurer Heiligkeit auf dem Bischofsstuhl der "Vorsteherin der Liebe" und ist eine Fortsetzung entsprechender Besuche Ihrer verehrten Vorgänger Paul VI., Johannes Paul II. und Benedikt XVI. Er bringt den Wunsch Eurer Heiligkeit und der heiligsten Kirche von Rom zum Ausdruck, dass der brüderliche und kontinuierliche Weg mit unserer orthodoxen Kirche zur Wiederherstellung der vollen Gemeinschaft zwischen unseren Kirchen fortgesetzt wird. Deshalb begrüßen wir voller Freude und großer Wertschätzung den Besuch Eurer Heiligkeit bei uns als historisches und für die Zukunft vielversprechendes Ereignis. Dieser heilige Ort, an dem jahrhundertelang unter unterschiedlichen historischen Bedingungen die jeweiligen Ökumenischen Patriarchen das Mysterium der Heiligen Eucharistie gefeiert haben und feiern, steht in der Nachfolge anderer bedeutender Kirchengebäude in unserer Stadt, an welchen wichtige kirchliche Gestalten ihren Dienst versehen haben, die bereits zur Schar der großen Kirchenväter des gesamten Erdkreises gehören. Darunter befinden sich auch die Vorgänger unserer geringen Person, Gregor der Theologe und Johannes Chrysostomus, deren heilige Reliquien in dieser Kirche ruhen, gemeinsam mit jenen des heiligen Basilius des Großen, der heiligen Großmärtyrerin Euphemia, die den Tomos des IV. Ökumenischen Konzils bekräftigt hat, und anderer Heiliger der Kirche. Dass erstere Reliquien hier ruhen, ist der freundlichen Übergabe derselben durch die Kirche von Rom an das Ökumenische Patriarchat zu verdanken. Wir feiern in diesem Jahr das zehnjährige Jubiläum dieses gesegneten Ereignisses und sprechen Eurer Heiligkeit noch einmal unseren herzlichen Dank für diese brüderliche Geste Ihrer Kirche gegenüber unserem Patriarchat aus. Diese heiligen Kirchenväter, auf deren Lehren unser gemeinsamer Glaube des ersten Jahrtausends aufbaut, mögen unsere Fürsprecher beim Herrn sein, damit wir die volle Gemeinschaft zwischen unseren Kirchen wiederfinden, und so - in für die Menschheit und die Welt schwierigen Zeiten - Seinen heiligen Willen erfüllen. Denn wie der heilige Johannes Chrysostomus sagt: "Das ist es, was die Gläubigen zusammenhält und die Liebe fortführt, dies geschieht, auf dass sie eins seien, wie Christus sagt" (Kommentar zum Philipperbrief 4,3 P.G. 62, 208). Wir sprechen noch einmal die Freude und Dankbarkeit der heiligen Kirche von Konstantinopel und unserer geringen Person über den offiziellen und brüderlichen Besuch Eurer Heiligkeit aus und wünschen Ihnen und Ihren ehrwürdigen Begleitern einen vom Herrn in allem gesegneten Aufenthalt in unserer Mitte, zum weiteren Wachstum unserer geschwisterlichen Verbindungen, zur Ehre Seines heiligen Namens. «Dank sei Gott für sein unfassbares Geschenk» (2 Kor 9,15). Herzlich willkommen, im Herrn geliebter Bruder! [TÜRKISCHE ÜBERSETZUNG DES ÖKUMENISCHEN PATRIARCHATES: ERSTE ANSPRACHE VON PATRIARCH BARTHOLOMÄUS:] Ekümenik Patrik Bartholomeos’un Papa Francis Hazretleri’nin ziyaretleri münasebetiyle Patrikhane Agios Yeorgios Kilisesi’ndeki Hitapları Episkoposların şahadetleriyle dolu olan bu kutsal mekânda, mukad-des Ortodoks kiliselerinin en kıdemlisi olan makamımızdan, Tanrımıza şükrederek, Mukaddes Şahsınıza ve Saygıdeğer heyetinize hoş geldiniz diyoruz. Lütfettiğiniz ziyaretinizle, Eski Roma ile Yeni Roma arasında sembolik köprü kuran ve Havari Petrus ile Havari Andreas arasındaki kardeşlik sevgisini taşıyan Sizleri sevgi, şükran ve mutluluk ile ağırla-maktayız. Kutsal vazifenize başladıktan sonra, selefleriniz Papalar VI. Paul, II. Jean Paul ve XVI. Benedict gibi ilk olarak bizleri ziyaret etmenizi, Roma Kilisesi ile Ortodoks Kiliselerinin kardeşliğinin devamı ve pekiştiğinin bir ispatı olarak görmekteyiz. Dolayısıyla büyük takdir ve memnuniyetle değerlendirdiğimiz buluşmamızı, tarihi bir olay ve mutlu geleceğin emaresi olarak değerlendirmekteyiz. Bulunduğumuz bu kilise, en büyük kilise pederlerinin ayinleriyle aydınlattıkları Şehrimizin zirve kutsal ibadethanelerinin varisi olarak, bugün cefakâr evrensel kilisemizin manevi merkezini oluşturmaktadır. Azizler Altın Ağızlı İoannis ve Teolog Grigorios gibi seleflerimiz ile Büyük Vasilios ve Azize Efimia gibi Roma Kilisesi tarafından da kabul edilen azizlerin mukaddes rölikleri de burada muhafaza edilmektedir. Bilindiği gibi Aziz Altın Ağızlı İoannis ile Teolog Grigorios‘un rölikleri bundan tam 10 yıl evvel Roma Kilise'nin nazik jesti olarak Ekümenik Patrikhane'ye iade edilmişlerdi. İlk binyılda inşa edilen yekpare kilisenin mimarlarından olan bu kutsal pederlerin; Efendimiz İsa Mesih'in arzusu ve de Havari Pavlos'un Filipililere mektubunda vurguladığı gibi insanlığın içinde bulunduğu bu zor günlerde elzem olan birliğin tesisi yolunda, rehberimiz olmaları için dua etmekteyiz. Kutsal ziyaretinizin aramızdaki kardeşlik münasebeti taçlandırma-sını temenni eder Mukaddes Şahsınız ile Saygıdeğer heyetinizi sevgi ile selamlamaktayız. E) ANSPRACHE DES HEILIGEN VATERS PAPST FRANZISKUS BEIM ÖKUMENISCHEN GEBET AM VORABEND DES ANDREASFESTES ZUR BEGRÜSSUNG DES PATRIARCHEN BARTHOLOMAIOS Eure Heiligkeit, viel geliebter Bruder, der Abend bringt immer ein gemischtes Gefühl der Dankbarkeit für den vergangenen Tag und des bangen Sich-Überlassens angesichts der hereinbrechenden Nacht mit sich. Heute abend ist meine Seele voller Dankbarkeit gegenüber Gott, der mir gewährt hat, hier zu sein, um zusammen mit Eurer Heiligkeit und dieser Schwesterkirche am Ende eines intensiven Tages des Apostolischen Besuchs zu beten; und zugleich erwartet mein Herz den Tag, den wir liturgisch begonnen haben: das Fest des heiligen Apostels Andreas, des Gründers und Patrons dieser Kirche. Mit den Worten des Propheten Sacharja hat der Herr uns in diesem Vespergebet einmal mehr das Fundament gegeben, das unserem Ausstrecken zwischen einem Heute und einem Morgen zugrunde liegt, den starken Fels, auf dem wir mit Freude und Hoffnung gemeinsam unsere Schritte tun können; dieses felsenstarke Fundament ist die Verheißung des Herrn: »Seht, ich werde mein Volk befreien aus dem Land des Sonnenaufgangs und aus dem Land des Sonnenuntergangs … und ich werde ihr Gott sein, unwandelbar und treu« (8,7 - 8). Ja, verehrter geliebter Bruder Bartholomaios, während ich Ihnen meinen herzlichen Dank für Ihre brüderliche Aufnahme ausspreche, spüre ich, dass unsere Freude größer ist, weil die Quelle jenseits liegt, nicht in uns, nicht in unserem Engagement und unseren Bemühungen, auch wenn es diese pflichtgemäß gibt, sondern in unserem gemeinsamen Vertrauen auf Gottes Treue, der das Fundament für den Wiederaufbau seines Tempels, die Kirche, legt (vgl. Sach 8,9). »Seht, der Same des Friedens« (vgl. Sach 8,12); seht, der Same der Freude: der Frieden und die Freude, die die Welt nicht geben kann, aber die Jesus, der Herr, seinen Jüngern verheißen und ihnen als Auferstandener in der Kraft des Heiligen Geistes gegeben hat. Andreas und Petrus haben diese Verheißung vernommen, haben dieses Geschenk erhalten. Sie waren Brüder von Geblüt, aber die Begegnung mit Christus ließ sie zu Brüdern im Glauben und in der Liebe werden. Und an diesem freudvollen Abend, bei diesem Gebet am Vorabend möchte ich vor allem betonen: Brüder in der Hoffnung – und die Hoffnung lässt nicht zugrunde gehen! Welche Gnade ist es, Eure Heiligkeit, Brüder in der Hoffnung des auferstandenen Herrn zu sein! Welche Gnade – und welche Verantwortung – gemeinsam in dieser Hoffnung vorwärts zu schreiten, getragen durch die Fürsprache der heiligen Apostelbrüder Andreas und Petrus! Und zu wissen, dass diese gemeinsame Hoffnung nicht enttäuscht, weil sie nicht in uns und in unseren schwachen Kräften, sondern in der Treue Gottes begründet ist. Mit dieser freudigen Hoffnung voll Dankbarkeit und banger Erwartung spreche ich Eurer Heiligkeit, allen Anwesenden und der Kirche von Konstantinopel meine herzlichen und brüderlichen Wünsche für das Fest Ihres heiligen Patrons aus. Und ich bitte Sie um einen Gefallen: mich und die Kirche von Rom zu segnen. [TÜRKISCHE ÜBERSETZUNG DER ANSPRACHE SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS BEI DER ÖKUMENISCHEN VESPER ZUM HOCHFEST DES HEILIGEN APOSTELS ANDREAS:] Değerli kardeşimiz Patrik Hazretleri, Akşam yaşanmış olan günün ardından kendisiyle beraber şükranla karışık bir duygu getirir ve inmekte olan gece karşısında da tedirgin bir güvenç yaratır. Bu akşam ruhum Tanrı’ya şükranla dolu, çünkü yoğun geçen havarisel ziyaretimin sonunda burada Siz Patrik Hazretleri’yle ve kardeş Kilise’yle dua etmeyi bahşetti. Aynı zamanda ruhum litürjik olarak başlamış bulunduğumuz günün bekleyişinde: Bu Kilise’nin Kurucusu ve Koruyucusu Havari Andreas’ın bayramı. Peygamber Zekeriya’nın sözleri aracılığıyla, Rab bize bir kez daha bu akşam övgüsünde, bugün ile yarın arasında bizim yönelişimiz üzerine bir temel, sevinç ve umutla birlikte üzerinde adımlarımızı atacağımız sağlam bir kaya bağışladı; temel olan bu kaya Rab’bin vaadidir: “İşte ben doğudaki ve batıdaki ülkelerden halkımı kurtarıyorum… sadakatte ve adalette” (8,7.8). Evet, muhterem ve aziz Bartolomeo Kardeş, Size kardeşçe ağırlamanızdan dolayı "teşekkürlerimi" ifade ederken, aynı zamanda sevincimizin daha büyük olduğunu hissediyorum çünkü kaynak bizde, çabamızda ve görev aşkıyla uğraşlarımızda değil ama Tanrı’nın sadakatine ortak bir biçimde duyduğumuz güvenimizdedir. Tanrı kendi tapınağı olan Kilise’nin inşasının temelini atmaktadır (bkz.Zekeriya 8,9). "İşte barış tohumu" (Zk 8,12), işte sevinç tohumu. Ne bu barışı ne de bu sevinci dünya veremez, ancak havarilerine söz veren Dirilmiş Rab İsa onlara Kutsal Ruh’un gücüyle bunları bağışladı. Andreas ve Petrus bu vaadi dinlediler ve bu lütfu aldılar. Öz kardeştiler ama İsa ile tanışmaları onları iman ve sevgi kardeşleri olarak dönüştürdü. Bu sevinçli akşam, bu arefe övgülerinde her şeyden öte şunu demek istiyorum: umut kardeşleri. Ne lütuf, ey Patrik Hazretleri, Dirilmiş Rabbin umuduyla kardeş olmak! Umut yanıltmaz. Ne lütuf - ve ne sorumluluk – Havari Andreas ve Petrus kardeşlerin şefaatleriyle donanmış olarak bu umutta birlikte yürümek! Bilmeliyiz ki bu ortak umut asla düşkırıklığı yaratmaz çünkü bize ve zavallı gücümüze değil ama Tanrı’nın sadakati üzerine kurulmuştur. Bu sevinçli umutla, şükran ve hevesli bir bekleyişle dolu olarak, Size ve bütün burada hazır bulunanlara ve Kostantinopolis Kilisesi’ne, Aziz Koruyucu Andreas bayramı münasebetiyle samimi ve kardeşçe tebriklerimi sunarım. Ve size beni ve Roma Kilisesi’ni takdis etmenizi rica ederim. F) ANSPRACHE SEINER ALLHEILIGKEIT PATRIARCH BARTHOLOMAIOSÄUS FÜR SEINE HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS BEI DER GÖTTLICHEN LITURGIE AM HOCHFEST DES HEILIGEN ANDREAS Sonntag, 30. November 2014, in der Patriarchalkirche St. Georg, Istanbul Eure Heiligkeit, in Christus geliebter Bruder und Bischof des Alten Roms, Papst Franziskus, Lob und Preis senden wir unserem dreifaltigen Gott empor, der uns dieser unaussprechlichen Freude und besonderen Ehre Ihrer persönlichen Anwesenheit bei der Feier des diesjährigen Gedenktages des heiligen Apostels Andreas des Erstberufenen gewürdigt hat, der durch seine Verkündigung unsere Kirche begründet hat. Aus ganzem Herzen danken wir Ihnen für das wertvolle Geschenk des gesegneten Kommens Eurer Heiligkeit und Ihrer ehrwürdigen Begleiter. Wir umarmen Sie in tiefer Liebe und großer Ehrerbietung und richten an Sie den Friedensgruß der Liebe: «Gnade sei mit euch und Friede von Gott, unserem Vater, und dem Herrn Jesus Christus» (Röm 1,7). «Denn die Liebe Christi drängt uns» (2 Kor 5,14). In unserem Herzen bewahren wir ungetrübt die Erinnerung an unsere Begegnung im Heiligen Land, als wir gläubig und gemeinsam an jenen Ort pilgerten, wo unser Herr geboren wurde, gelebt hat, gelehrt hat, gelitten hat, auferstanden ist und in den Himmel aufgefahren ist, von wo Er herniedergestiegen war, Er, der Urheber unseres Glaubens ist. Gleichzeitig haben wir uns dankbar an das historische Ereignis der dortigen Begegnung unserer verstorbenen Vorgänger Papst Paul VI. und des Ökumenischen Patriarchen Athenagoras erinnert. Durch ihre Begegnung vor 50 Jahren in der Heiligen Stadt hat die Geschichte eine andere Wendung genommen: die nebeneinander und manchmal sogar gegeneinander verlaufenden Wege unserer Kirchen wurden zusammengeführt zur gemeinsamen Vision der Wiederentdeckung ihrer verlorenen Einheit; die erkaltete Liebe wurde neu entfacht und unser Wille erstarkte, alles in unserer Macht Stehende zu tun, dass unsere Gemeinschaft im Glauben und im gemeinsamen Kelch erneut aufscheinen möge. Damals ist der Weg nach Emmaus eröffnet worden, ein womöglich langer und zuweilen schwieriger Weg der allerdings unumkehrbar ist, da der Herr unsichtbar mit uns geht, bis Er sich uns «beim Brechen des Brotes» (Lk 24,35) zeigen wird. Diesem Weg sind seitdem alle Nachfolger jener vom Geist Gottes inspirierten Kirchenführer gefolgt und folgen ihm heute noch, sie haben den Dialog der Liebe und der Wahrheit zwischen unseren Kirchen begründet, gesegnet und unterstützt, um die sich seit einem ganzen Jahrtausend angehäuften Hindernisse in den Beziehungen zwischen uns beiseite zu räumen; dies ist ein Dialog unter Geschwistern und nicht wie früher unter Gegnern, wir verwalten in Aufrichtigkeit das Wort der Wahrheit, und schätzen uns gleichzeitig als Brüder. Im Geiste dieses gemeinsamen Weges, den unsere erwähnten Vorgänger eingeschlagen haben, empfangen wir heute auch Sie, Heiligkeit und Bruder, als Überbringer der Liebe des Apostels Petrus an seinen Bruder, den erstberufenen Apostel Andreas, dessen Gedächtnis wir heute feierlich begehen. Es ist ein heiliger Brauch geworden, der schon vor Jahrzehnten von den Kirchen des Alten und des Neuen Roms eingeführt wurde und seither gepflegt wird, dass an den jeweiligen Thron- und Patronatsfesten der beiden Kirchen offizielle Delegationen der anderen Kirche teilnehmen, damit auch auf diese Weise das Bruder-Sein der beiden Apostelfürsten offenbart werde, die gemeinsam Jesus kennenlernten und an Ihn als Gott und Heiland glaubten. Diesen gemeinsamen Glauben haben sie den Kirchen übermittelt, die sie durch ihre Verkündigung gründeten und durch ihr Martyrium heiligten. Diesen Glauben haben die uns gemeinsamen Kirchenväter gelebt und gelehrt, die aus Ost und West zu den Ökumenischen Konzilen zusammenkamen, sie haben ihn unseren Kirchen vererbt als unerschütterliches Fundament unserer Einheit. Diesen Glauben, den wir über ein Jahrtausend lang gemeinsam in Ost und West bewahrt haben, müssen wir wiederum zur Grundlage unserer Einheit machen, damit wir «einmütig und einträchtig» (Phil 2,2 - 3) mit Paulus «vergessen, was hinter uns liegt» und «uns nach dem ausstrecken, was vor uns ist» (vgl. Phil 3,14). In der Tat, Heiligkeit und Bruder, erschöpft sich unsere Pflicht nicht auf die Vergangenheit, sondern erstreckt sich insbesondere in unseren Tagen auf die Zukunft. Denn was soll unsere Treue zur Vergangenheit, wenn dies nichts für die Zukunft bedeutet? Was nützt es sich dessen zu rühmen, was wir alles empfangen haben, wenn dies nicht ins Leben des Menschen und der Welt von heute und von morgen übertragen wird? «Jesus Christus ist derselbe gestern, heute und in Ewigkeit» (Hebr 13,8). Und Seine Kirche ist berufen, ihren Blick nicht so sehr auf das Gestern zu richten, als vielmehr auf das Heute und das Morgen. Die Kirche existiert für die Welt und den Menschen und nicht für sich selbst. Wenn wir auf das Heute blicken, können wir nicht unsere Sorge auch für den morgigen Tag verbergen. «Von außen Widerspruch und Anfeindung, im Innern Angst und Furcht» (2 Kor 7,5) – Diese Feststellung des Apostels über seine Zeit gilt in gleicher Weise auch heute für uns. Denn während wir uns mit unseren Gegensätzen beschäftigen, lebt die Welt in Überlebensangst und erfährt die Furcht vor dem Morgen. Wie soll morgen eine Menschheit überleben, die heute von den unterschiedlichen Spaltungen, Konflikten und Feindschaften zerrissen wird, vielfach sogar im Namen Gottes? Wie kann der Reichtum der Erde gerechter verteilt werden, damit die Menschheit morgen nicht die schlimmste Versklavung erleben muss, die sie je gekannt hat? Auf was für einem Planeten sollen die künftigen Generationen leben, wenn der heutige Mensch ihn in seiner Unersättlichkeit erbarmungslos und irreparabel zerstört? Viele setzen heute ihre Hoffnungen auf die Wissenschaft; andere auf die Politik, andere auf die Technik. Keiner dieser Bereiche kann aber die Zukunft garantieren, wenn der Mensch sich nicht die Botschaft der Versöhnung, der Liebe und der Gerechtigkeit zu eigen macht, die Botschaft von der Annahme des Anderen, des Unterschiedlichen, ja selbst des Feindes. Die Kirche Jesu Christi, dessen also, der als Erster diese Botschaft gelehrt und gelebt hat, muss sie zunächst auf sich selbst anwenden, «damit die Welt glaube» (Joh 17,21). Deshalb ist also der Weg zur Einheit all jener, die den Namen des großen Friedensfürsten tragen, so dringend wie nie zuvor. Deshalb also ist unsere Verantwortung als Christen so groß vor Gott, vor den Menschen und vor der Geschichte. Eure Heiligkeit, Ihre noch kurze Amtszeit an der Spitze ihrer Kirche hat Sie bereits jetzt im Bewusstsein unserer Zeitgenossen als Verkünder der Liebe, des Friedens und der Versöhnung erwiesen. Sie verkünden durch Ihre Worte, vor allem aber und hauptsächlich durch Ihre Einfachheit, Ihre Bescheidenheit und Ihre Liebe zu allen Menschen; so üben Sie Ihr hohes Amt raus. Sie strahlen den Misstrauischen Vertrauen aus, den Verzweifelten Hoffnung und Zuversicht all jenen, die eine alle Menschen liebende Kirche erwarten. Darüber hinaus haben Sie Ihren orthodoxen Geschwistern die Hoffnung geschenkt, dass in Ihrer Amtszeit die Annäherung unserer beiden großen alten Kirchen fortgeführt wird; dies kann geschehen auf den festen Fundamenten unserer gemeinsamen Tradition, die in der Struktur der Kirche stets den Primat der Liebe, der Ehre und des Dienstes auf konziliare Weise bewahrt und anerkannt hat, damit «mit einem Mund und einem Herzen» der dreieinige Gott bekannt wird und seine Liebe sich auf die Welt ergieße. Eure Heiligkeit, die Kirche der Stadt des heiligen Konstantin des Großen, die Sie heute in Liebe und großer Ehrerbietung, aber auch in tiefer Dankbarkeit zum ersten Mal empfängt, trägt auf ihren Schultern ein schweres Erbe sowie eine Verantwortung für die Gegenwart und die Zukunft. Dieser Kirche hat die göttliche Vorsehung durch die von den Ökumenischen Konzilien festgelegte Ordnung die Verantwortung für die Koordination und die Artikulation der Einmütigkeit der orthodoxen Ortskirchen aufgetragen. Im Rahmen dieser Verantwortung arbeiten wir intensiv an der Vorbereitung des Großen und Heiligen Konzils der orthodoxen Kirche, das, so wurde es beschlossen, so Gott will, in dieser Stadt im Jahre 2016 stattfinden soll. Die zuständigen Kommissionen arbeiten bereits fieberhaft an der Vorbereitung dieses großen Ereignisses in der Geschichte der Orthodoxen Kirche, für dessen Erfolg wir auch Ihr Gebet erbitten. Unglücklicherweise erlaubt die Tatsache, dass vor 1000 Jahren die eucharistische Gemeinschaft zwischen unseren Kirchen unterbrochen wurde, es noch nicht, ein gemeinsames großes Ökumenisches Konzil zu halten. Lasst uns aber wünschen, dass wenn die volle Gemeinschaft zwischen uns wiederhergestellt wird, auch dieser große und bedeutende Tag nicht lange auf sich warten lassen wird. Bis zu diesem segensreichen Tag wird die Teilhabe jeder unserer Kirchen am konziliaren Leben der anderen ihren Ausdruck in der Entsendung von Beobachtern finden, wie dies nach Ihrer freundlichen Einladung bereits bei den Synoden Ihrer Kirche der Fall ist, und wie dies, so hoffen wir, beim Großen und Heiligen Konzil unserer Kirche der Fall sein wird, wenn es mit Gottes Hilfe realisiert wird. Eure Heiligkeit, die Probleme, welche die historische Weltlage heute vor uns errichtet, zwingen uns, nicht länger introvertiert zu sein und diese Probleme durch eine möglichst enge Zusammenarbeit zu bewältigen. Wir können uns den Luxus eines isolierten Handelns nicht mehr leisten. Die heutigen Christenverfolger fragen nicht, welcher Kirche ihre Opfer angehören. Die Einheit, über die wir heute so viele Worte verlieren, ist bereits in manchen Gegenden Wirklichkeit, unglücklicherweise allerdings im Martyrium. Lasst uns gemeinsam dem heutigen Menschen die Hand ausstrecken, die Hand des Einzigen, der ihn durch Sein Kreuz und Seine Auferstehung retten kann. Mit diesen Gedanken und Gefühlen bringen wir noch einmal unsere Freude über das Kommen Eurer Heiligkeit zum Ausdruck; wir danken Ihnen und bitten den Herrn, dass Er auf die Fürbitten des heute gefeierten erstberufenen Apostels und seines Bruders, des Apostelfürsten Petrus, Seine Kirche schützen möge und sie zur Erfüllung Seines heiligen Willens geleiten möge. Herzlich willkommen in unserer Mitte, geliebter Bruder! [TÜRKISCHE ÜBERSETZUNG DES ÖKUMENISCHEN PATRIARCHATES: ZWEITE ANSPRACHE VON PATRIARCH BARTHOLOMÄUS ZUM HOCHFEST DES HEILIGEN ANDREAS IN ANWESENHEIT SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS:] Ekümenik Patrik Bartholomeos’un Patrikhane Agios Yeorgios Kilisesi’ndeki Havari Andrea Ayini’nde Papa Francis Hazretleri’ne Hitapları İsa Mesih katında sevgili Kardeşimiz, Kadim Roma Başepiskoposu Fracis Kudsiyetpenahları, Kilisemizin kurucusu Havari Andreas'ın kutlama günü olan bugün aramanızda bulunma şerefini bizlere ihsan eden Yüce Tanrımıza şükürler olsun. Kalbimizin derinliklerinden gelen sevgi ve barış duygularıyla Sizleri kucaklamaktayız. "Bizleri birleştiren İsa Mesih'in sevgisidir" (B' Kor. V, 14-15) Mesih İsa'nın doğduğu, yaşadığı, vaaz verdiği, haça gerildiği ve tekrar dirildiği Kutsal Topraklarda; tıpkı seleflerimiz Papa VI. Paul ve Ekümenik Patrik Athinagoras'ın birlikte dua ettikleri gibi Sizlerle müştereken dua edişimiz hafızamızda tazeliğini koruyor. Bundan elli sene evvel o iki tarihi şahsiyetin Kudüs'te bir araya gelişleri, kiliselerimizin tarihî istikametini değiştirmiş; ve kaybettiğimiz birliğin, soğuyan sevgimizin ve kudretini kaybetmiş olan irademizin yeniden canlanmasına vesile olarak, müşterek imanımızla, tekrar beraber yürümeye karar vermemizin başlangıcı olmuştur. O günden bu yana, bu iki dini önderin tüm selefleri onların yolunu takip ederek, sevgi ve gerçeğin ışığında, iki kilisenin bin yıllık ayrılık sürecinde birikmiş olan sorunları sevgi ve saygı çerçevesinde çözmeye çalışmaktadırlar. Bu atmosferde ve seleflerimizin çizdiği ortak istikamet doğrultusunda, Kutsal Şahsınızı, Havari Petros'un Havari Andreas'a olan sevgisinin taşıyıcısı olarak, O'nun aziz hatırasına yapılan bu ayinde selâmlıyoruz. On yıllardır süren bu karşılıklı ziyaretler iki öncü Havari'nin İsa Mesih Efendimizin öğretisini, birlikte ve doğru olarak, anlayıp kabul ettiklerinin ispatıdır. Bu müşterek inancı, kurdukları kiliselerin cemaatlerine de vaazları vasıtasıyla taşımışlar ve şehadetleriyle kutsamışlardır. Kiliselerimizin müşterek pederleri, doğudan ve batıdan gelerek, Ekümenik Konsiller aracılığıyla bu öğretiyi, inancımızın sarsılmaz temeli olarak bizlere kadar ulaştırmışlardır. İlk bin yıl zarfında doğuda ve batıda müştereken muhafaza edilmiş olan bu inancı, birliğimizin temeli olarak yeniden değerlendirmeye davet ediliyoruz. Havari Pavlos'un Filimon'a mektubunda vurguladığı gibi "eskileri hatırlamak ve ilerisi için düşünmek" (Fil. 3-14) Hakikaten sevgili Kardeşimiz, vazifemiz geçmiş ile sınırlı olmayıp bilhassa istikbale dairdir. Çünkü eğer inandırıcılığımız sadece geçmişe bağlı kalırsa, bu gelecek için ne ifade eder. Kilise pederlerinden edinmişliğimizle övündüklerimiz, günümüzde ve gelecekte uygulanamıyorlarsa bunlar neye yarar? İsa Mesih'in Kilisesi bakışını geçmişten fazla bugüne ve geleceğe yöneltmek durumundadır. Zira kilise kendisi için değil insanlara ve dünyaya hizmet için vardır. Dikkatimizi bugünde yoğunlaştırarak, yarınlar için duyulan endişeyi göz ardı edemeyiz. Biz aramızdaki anlaşmazlıklarla uğraşırken insanlar günlük ihtiyaçlarını karşılayamama korkusu ve yarınlar için endişe duymaktadır. Bugün sayısız bölünmeler, çatışmalar ve hatta Tanrı adına düşmanlıklar ile yaralanan insanlık, yarın nasıl ayakta duracak? Dünya tarihinde görülmemiş boyuttaki hunharca köleliğin son bulması için yeryüzündeki zenginlikler nasıl daha adilce dağıtılacak? Modern insan elindeki dünyayı merhametsizce ve geriye dönülemeyecek şekilde yok ettiği sürece gelecek nesillerin yeni gezegenler bulması ne fayda sağlayacak? Birçoklarımız kurtuluş için umutlarını pozitif bilimlere, bazılarımız politikaya bir kısmımız ise teknolojiye bağlamıştır. Fakat bunlardan hiçbiri; sevgi, adalet, kendinden farklı olanın, hatta düşman olanın varlığını kabul çağrısına duyarsız kalındığı sürece, insanlığın geleceği için bir garanti teşkil edemez. Bu öğretiyi ilk tebliğ eden ve yaşayan İsa Mesih'in Kilisesi'nin bugün bu davetin ilk uygulayıcısı olması gerektir. İşte bu nedenle Barış Tesis Eden'in adıyla çağrılanların birliği daha önce olmadığı kadar önem arz etmekte. Bu nedenle, biz Hristiyanların Tanrı, insanlık ve tarih karşısındaki sorumluluğu büyüktür. Kudsiyetpenahları, Kilisenize önderlik vazifenizde kısa bir süre geçmiş olmasına rağmen, Kutsal Şahsınız, modern insanın vicdanında bir sevgi, barış, dayanışma elçisi olarak yer etti. Sözlerinizle olduğu kadar mütevazılığınız, sadeliğiniz ve herkese karşı gösterdiğiniz sevginiz ile yüksek misyonunuzu en iyi şekilde yerine getirmektesiniz. Şüphecilere güven, umutsuzlara umut aşılamaktasınız. Bunların yanısıra Ortodoks kardeşlerinize, iki kadim kilise arasındaki kardeşlik bağlarının, ortak geleneğimizden kaynaklanan sağlam temellere oturarak, döneminizde daha da güçleneceğine dair derin umutlar vermektesiniz. Kudsiyetpenahları, Sizleri bugün, omuzlarında tarihin ve geleceğin ağır sorumluluğunu taşıyan, Büyük Konstantin'in kurduğu Şehrin Kilisesi'nde derin sevgi, saygı ve şükran duygularıyla ağırlamaktayız. Kutsal ilham altında toplanan Ekümenik Sinodların kararları doğrultusunda Kilisemize, yerel Ortodoks Kiliselerinin koordinas-yonu vazifesi verilmiştir. Bu sorumluluğun bilinciyle 2016 senesinde gerçekleştirilecek olan Ortodoks Kiliselerinin büyük Kutsal Sinod'unu hazırlamaktayız. Muvaffakiyeti için dua ettiğimiz Kutsal Sinod'un hazırlık çalışmaları özel kurullar vasıtasıyla sürdürülmektedir. Bin yıllık ayrılığın yükü maalesef şimdilik müştereken Ekümenik Konsil toplamamızı namümkün kılmaktadır. Temenni edelim ki, o büyük günün doğması fazla uzak olmasın. O kutsanmış zamana kadar kiliselerimiz, tıpkı 2016 yılında gerçekleştirilecek Pan- Ortodoks Sinodu'na davetimiz gibi, delegasyonlar vasıtasıyla birbir-lerinin etkinliklerine katılacaklardır. Kudsiyetpenahları, Kiliselerimizin karşı karşıya oldukları sorunları, içedönüklükle değil mümkün olduğunca daha yakın işbirliğiyle çözebiliriz. Modern zamanların Hristiyanlık düşmanları kurbanlarının hangi mezhepten olduğunu sormaksızın davranmaktayken, günümüzde artık sorunlar-la tek başına mücadele yeterli olamamaktadır. Bizlerin hâlihazırda muvaffak olamadığı birlik, dünyanın muhtelif bölgelerindeki çatışmaların kurbanlarının çektikleri azap ve şehadetinde gerçekleşmektedir. Modern insana, kurtuluşunu sağlaya-cak elimizi birlikte uzatalım. Bu duygu ve düşüncelerle, Kutsal Şahsiyetinizin aramızda bulunmasından duyduğumuz derin mutluluğu bir kez daha ifade ederiz. G) ANSPRACHE DES HEILIGEN VATERS PAPST FRANZISKUS BEI DER GÖTTLICHEN LITURGIE ZUM ANDREASFEST IN DER PATRIARCHATSKIRCHE ST. GEORG IN İSTANBUL Eure Heiligkeit, viel geliebter Bruder Bartholomaios, Mehrmals habe ich als Erzbischof von Buenos Aires an der Göttlichen Liturgie der orthodoxen Gemeinden in jener Stadt teilgenommen. Aber hier und heute in dieser Patriarchatskirche St. Georg zu sein für die Feier des heiligen Apostels Andreas, erster der Berufenen und Bruder des heiligen Petrus, Patron des Ökumenischen Patriarchats, ist wirklich eine einzigartige Gnade, die der Herr mir schenkt. Sich begegnen, gegenseitig das Gesicht sehen, einander den Friedenskuss geben, füreinander beten, sind wesentliche Dimensionen auf dem Weg zur Wiederherstellung der vollen Gemeinschaft, die wir anstreben. All das geht voraus und begleitet ständig jene andere wesentliche Dimension dieses Weges, den theologischen Dialog. Ein echter Dialog ist immer eine Begegnung zwischen Menschen mit einem Namen, einem Gesicht, einer Geschichte und nicht nur eine Auseinandersetzung von Ideen. Dies gilt vor allem für uns Christen, weil für uns die Wahrheit die Person Jesu Christi ist. Das Beispiel des heiligen Andreas, der zusammen mit einem anderen Jünger der Einladung des göttlichen Meisters gefolgt ist: »Kommt und seht«, und sie »blieben jenen Tag bei ihm« (Joh 1,39), zeigt uns deutlich, dass das christliche Leben eine persönliche Erfahrung ist, eine verwandelnde Begegnung mit dem, der uns liebt und uns erlösen will. Auch die christliche Botschaft verbreitet sich dank der Menschen, die aus Liebe zu Christus die Freude, geliebt und erlöst zu sein, nur weitergeben können. Einmal mehr ist das Beispiel des Apostels Andreas aufschlussreich. Nachdem er Jesus dorthin gefolgt war, wo er lebte, und sich mit ihm unterhalten hatte, »traf [er] zuerst seinen Bruder Simon und sagte zu ihm: "Wir haben den Messias gefunden". Messias heißt übersetzt: der Gesalbte (Christus). Er führte ihn zu Jesus« (Joh 1,40 - 42). Es ist daher klar, dass auch der Dialog zwischen Christen sich dieser Logik einer persönlichen Begegnung nicht entziehen kann. So ist es kein Zufall, dass der Weg der Versöhnung und des Friedens zwischen Katholiken und Orthodoxen in gewisser Weise mit einer Begegnung, einer Umarmung zwischen unseren verehrten Vorgängern, dem Ökumenischen Patriarchen Athenagoras und Papst Paul VI., vor fünfzig Jahren in Jerusalem begonnen hat. Dieses Ereignisses wollten Eure Heiligkeit und ich vor kurzem gedenken, als wir uns wieder in der Stadt getroffen haben, in der unser Herr Jesus Christus gestorben und auferstanden ist. Durch eine glückliche Fügung findet dieser mein Besuch einige Tage nach der Feier des fünfzigsten Jahrestages der Promulgation des Dekrets des Zweiten Vatikanischen Konzils Unitatis redintegratio über die Bemühungen um die Einheit aller Christen statt. Es handelt sich um ein grundlegendes Dokument, durch das ein neuer Weg für die Begegnung zwischen den Katholiken und den Brüdern der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften eröffnet wurde. Mit diesem Dekret anerkennt die Katholische Kirche insbesondere, dass die orthodoxen Kirchen »wahre Sakramente besitzen, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie in ganz enger Verwandtschaft bis heute mit uns verbunden sind« (Nr. 15). Folglich wird bestätigt: Um die Fülle der christlichen Tradition in Treue zu wahren und die Wiederversöhnung der Christen des Ostens und Westens herbeizuführen, ist es von größter Bedeutung, das überreiche Erbe der orientalischen Kirchen zu erhalten und zu fördern – nicht nur das, was sich auf die liturgischen und geistlichen Traditionen bezieht, sondern auch auf die von den heiligen Vätern und den Konzilien sanktionierten kanonischen Ordnungen, die das Leben dieser Kirchen regeln (vgl. Nrn. 15 - 16). Ich halte es für wichtig, die Beachtung dieses Grundsatzes als eine wesentliche und gegenseitige Voraussetzung für die Wiederherstellung der vollen Gemeinschaft zu betonen, die weder bedeutet, einander zu unterwerfen noch einzuverleiben, sondern vielmehr alle Gaben anzunehmen, die Gott jedem gegeben hat, um in der ganzen Welt das große Geheimnis der vom Herrn Jesus Christus durch den Heiligen Geist gewirkten Erlösung kund zu tun. Jedem von euch möchte ich versichern, dass die katholische Kirche, um das ersehnte Ziel der vollen Einheit zu erreichen, nicht beabsichtigt, irgendeine Forderung aufzuerlegen als die, den gemeinsamen Glauben zu bekennen, und dass wir bereit sind, im Licht der Lehre der Schrift und der Erfahrung des ersten Jahrtausends gemeinsam die Bedingungen zu suchen, um mit diesen die notwendige Einheit der Kirche unter den gegenwärtigen Umständen zu gewährleisten: Das Einzige, was die katholische Kirche wünscht und ich als Bischof von Rom, "der Kirche, die den Vorsitz in der Liebe führt", anstrebe, ist die Gemeinschaft mit den orthodoxen Kirchen. Diese Gemeinschaft wird immer die Frucht der Liebe sein, »denn die Liebe Gottes ist ausgegossen in unsere Herzen durch den Heiligen Geist, der uns gegeben ist« (Röm 5,5), Frucht brüderlicher Liebe, die dem geistigen und transzendenten Band, das uns als Jünger des Herrn verbindet, Ausdruck verleiht. In der heutigen Welt erheben sich lautstark Stimmen, die wir nicht überhören können und die unsere Kirchen bitten, die Nachfolge des Herrn Jesus Christus bis zum Äußersten zu leben. Die erste dieser Stimmen ist die der Armen. In der Welt gibt es zu viele Frauen und Männer, die an schwerer Unterernährung leiden, an wachsender Arbeitslosigkeit, am hohen Anteil Jugendlicher ohne Arbeit und an der Zunahme der sozialen Ausgrenzung, die zu kriminellen Aktivitäten und sogar zur Rekrutierung von Terroristen führen kann. Angesichts der Stimmen dieser Brüder und Schwestern können wir nicht gleichgültig bleiben. Sie bitten uns nicht nur um materielle Hilfe, die in vielen Fällen notwendig ist, sondern vor allem, dass wir ihnen helfen, ihre Menschenwürde zu verteidigen, so dass sie die geistigen Energien wieder finden können, um sich aufzurichten und wieder Protagonisten ihrer eigenen Geschichte zu werden. Ferner bitten sie uns, im Licht des Evangeliums gegen die strukturellen Ursachen von Armut zu kämpfen: Ungleichheit, Mangel an menschenwürdiger Arbeit, an Land und Wohnung, Leugnung der Sozial- und Arbeitsrechte. Als Christen sind wir aufgerufen, gemeinsam jene Globalisierung der Gleichgültigkeit, die heute zu dominieren scheint, zu überwinden und eine neue Zivilisation der Liebe und Solidarität aufzubauen. Eine zweite Stimme, die laut schreit, ist jene der Opfer von Konflikten in vielen Teilen der Welt. Von hier hören wir diese Stimme sehr deutlich erschallen, weil einige Nachbarländer von einem grausamen und unmenschlichen Krieg gezeichnet sind. In tiefer Trauer denke ich an die vielen Opfer des unmenschlichen und sinnlosen Anschlags, der in diesen Tagen auf die muslimischen Gläubigen, die in der Moschee von Kano in Nigeria gebetet haben, verübt wurde. Den Frieden eines Volkes erschüttern, jegliche Art von Gewalt insbesondere an Schwachen und Wehrlosen zu begehen oder zu erlauben, ist eine sehr schwere Sünde gegen Gott, weil es bedeutet, das Bild Gottes im Menschen nicht zu achten. Die Stimme der Opfer der Konflikte drängt uns, zügig auf den Weg der Versöhnung und der Gemeinschaft zwischen Katholiken und Orthodoxen weiterzugehen. Wie können wir im Übrigen glaubwürdig das Evangelium des Friedens verkünden, der von Christus kommt, wenn es zwischen uns weiterhin Rivalität und Streitigkeiten gibt? (Vgl. Paul VI., Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi, 77.) Eine dritte Stimme, die uns herausfordert, ist die der Jugend. Leider gibt es heute viele Jugendliche, die ohne Hoffnung leben, entmutigt durch Misstrauen und Resignation. Viele junge Menschen suchen dann, beeinflusst von der vorherrschenden Kultur, die Freude nur im materiellen Besitz und in der Befriedigung der Emotionen des Augenblicks. Die neuen Generationen werden nie die wahre Weisheit erwerben und die Hoffnung lebendig erhalten können, wenn wir nicht in der Lage sind, den authentischen Humanismus zu erschließen und zu vermitteln, der aus dem Evangelium und der tausendjährigen Erfahrung der Kirche hervorgeht. Gerade die Jugendlichen – ich denke zum Beispiel an die Scharen von jungen Orthodoxen, Katholiken und Protestanten, die sich auf den von der Gemeinschaft von Taizé organisierten internationalen Treffen begegnen – fordern uns heute auf, Fortschritte zur vollen Gemeinschaft hin zu machen. Und dies nicht, weil sie die Bedeutung der Unterschiede, die uns noch trennen, ignorieren, sondern weil sie weiter zu sehen vermögen und fähig sind, das Wesentliche, das uns schon eint, zu erfassen. Lieber Bruder, viel geliebter Bruder, wir sind schon unterwegs, auf dem Weg zur vollen Gemeinschaft und können schon deutliche Zeichen einer echten, wenn auch noch teilweisen Einheit leben. Das stärkt und unterstützt uns, auf diesem Weg weiter zu schreiten. Wir sind sicher, dass wir während dieses Weges durch die Fürsprache des Apostels Andreas und seines Bruders Petrus, der Tradition nach die Gründer der Kirchen von Konstantinopel und Rom, unterstützt werden. Erbitten wir von Gott das große Geschenk der vollen Einheit und die Fähigkeit, es in unserem Leben aufzunehmen. Und vergessen wir nie, füreinander zu beten. [TÜRKISCHE ÜBERSETZUNG DER ANSPRACHE SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS BEI DER GÖTTLICHEN ANDREASLITURGIE 2014:] Birçok defa Buenos Aires Başepiskoposu olarak, şehrimizdeki Ortodoks cemaatlerinin Kutsal Liturjilerine katıldım. Ama bugün, Rab tarafından çağrılanların ilki ve Aziz Petrus’un kardeşi olan Aziz Havari Andreas’ın bayramı için bu Aziz Yorgos Patrikhane Kilisesi’nde olduğum için çok memnunum. Bu, Rab’bin bana bahşettiği gerçek bir lütuftur. Bir araya gelmemiz, birbirimizin yüzüne bakmamız, esenlik içinde kucaklaşmamız ve birbirimiz için dua etmemiz, niyetlendiğimiz tam birliğin kurulmasına yönelik bu yoldaki en temel boyutlardır. Bütün bunlar, diğer temel boyut olan teolojik diyalogu önceller ve sürekli ona eşlik eder. Gerçek bir diyalog, her zaman bir isim, bir yüz ve bir tarihe sahip insanların bir araya gelmesiyle mümkündür; sadece fikir alışverişi ile olmaz. Bu özellikle biz Hristiyanlar için geçerlidir; çünkü bizim için gerçek olan, Mesih İsa’nın şahsıdır. Aziz Andreas, diğer havari ile birlikte Yüce Öğretmen’in davetini kabul etti: "Gelin ve görün" ve "O gün, O’nunla kaldılar" (Yuhanna 1,39) ayetleri bize Hristiyanlık yaşantısının kişisel bir tecrübe olduğunu, bizi seven, bizi kurtarmak isteyen ve bizi değiştiren O’nunla bir buluşma olduğunu açıkça gösteriyor. Hristiyanlık mesajının ilanı da sadece Mesih’e aşık insanlar sayesinde yayılıyor, sevilmiş olmanın ve kurtarılmış olmanın neşesini başkasına iletmeden yapamıyorlar. Bir kere daha, Aziz Havari Andreas’ın aydınlatıcı örneğine bakalım. O, İsa’yı oturduğu yere kadar izleyip, O’nunla iletişime geçtikten sonra “İlk olarak kardeşi Simon’a rastladı ve ona: "Mesih’i bulduk” dedi ve onu İsa’ya götürdü" (Yuhanna 1,40 - 42). Nitekim Hristiyanlar arasındaki diyalog böylesi bir kişisel buluşma mantığına dayanır. Bu nedenle, Katolikler ve Ortodokslar arasındaki birleşme yolculuğunun, değerli seleflerimiz Ekümenik Patrik Athenagoras Hazretleri ve Papa 6. Pavlus Hazretleri tarafından 50 yıl önce Yeruşalim’de Rab Mesih İsa'nın ölüp dirildiği şehirde bir araya gelmeleri gibi, muhterem zatınızın ve şahsımın kısa zaman önce bir araya gelerek anmak istediği bir buluşma ile başlaması tesadüf değildir. Bizi mutlu eden bir tesadüf de, benim bu ziyaretimin, tüm Hristiyanların birliği için yazılmış olan II. Vatikan Ekümenik Konsili Kararnamesi Unitatis Redintegratio’nun yayınlanmasının 50. yılı kutlamasından birkaç gün sonra gerçekleşmiş olmasıdır. Temel taşı olan bu belgeyle Katolikler ve diğer kilise ve cemaatlerden kardeşlerin birliği için yeni bir yol açılmış oldu. Özellikle bu kararname ile Katolik Kilisesi, Ortodoks kiliselerinin "gerçek sakramenlere sahip ve her şeyden önce havarisel zincirleme (ardıllık), Ruhbanlık ve Efkaristiya gizemlerinin gücüyle bizimle çok yakın bağlarla birlik içinde kaldıklarını" kabul eder (Madde No 15). Buna bağlı olarak, Hıristiyan geleneğini sadakatle korumak ve doğu-batı Hıristiyanları arasındaki barışı gerçekleştirmek üzere, Doğu Kiliseleri’nin olağanüstü zengin mirasını, yalnızca liturjik ve ruhsal gelenek açısından değil, bu kiliselerin hayatını düzenleyen kutsal babalar ve konseyler tarafından onaylanmış kanonik disiplinleri desteklemenin ve korumanın da büyük önem taşıdığını onaylamaktadır (Madde 15 - 16). Tam bir birliğin kurulması için karşılıklı ve en temel prensibin saygı olduğunu tekrar vurgulamak benim için önemlidir. Bu, ne birinin diğerinin yönetimi altına girmesi, ne de asimile olmak demektir. Bu, her şeyden önce Kutsal Ruh aracılığı ile Rab Mesih tarafından gerçekleştirilen Kurtuluş Gizemi’ni bütün dünyaya ifşa etmek üzere Tanrı’nın her bir kiliseye verdiği armağanları kabul etmektir. Arzu ettiğimiz tam bir birliğe varmak için, Katolik Kilisesi’nin, Kutsal yazıların öğretisinin ışığında ve birinci yüzyılın getirdiği tecrübe ile şu anda var olan koşullarda Kilisenin gerekli olan birliğinin nasıl gerçekleşebileceğini aramaya hazır olduğumuz ortak imanı ikrar etmek dışında hiçbir kural getirmeyeceği konusunda her birinizi temin etmek isterim. Katolik Kilisesi’nin arzu ettiği tek şey ve benim Roma Episkoposu olarak isteğim, "sevgi ve merhamet içinde yöneten Kilise"nin, Ortodoks Kiliseleri ile birleşme’dir (komünyon). Bu birlik "bize verilen Kutsal Ruh aracılığı ile kalplerimize dökülen" sevginin meyvesi olacaktır (Romalılar 5,5). Bu kardeşlik sevgisi, bizleri Rab’bin öğrencileri olarak birleştiren ruhsal ve üstün bağın ifadesidir. Günümüz dünyasında, derin bir biçimde Rab Mesih İsa’nın öğrencisi olarak yaşamak üzere Kiliselerimize müracaatta bulunan sesleri duymamazlıktan gelemeyiz. Bu seslerin ilki fakirlere aittir. Dünyada yetersiz beslenmeden dolayı acı çeken fazlasıyla kadın ve erkek, artmakta olan işsizlik, işsiz gençlerin oranlarının yüksekliği, sosyal dışlanmanın artışı bulunmaktadır. Bu sebepler, suç eylemlerini ortaya çıkarır ve terörist gruplara bile katılıma götürebilir. Bu kardeşlerimizin yükselen seslerine kayıtsız kalamayız. Onlar bizden sadece içinde bulundukları birçok durumda maddi yardımda bulunmamızı istemiyorlar, onlara her şeyden önce kendi hikâyelerinin öncüleri olarak geri dönebilmeleri ve gerekli ruhsal gücü yeniden kazanabilmeleri için insanlık onurlarını savunmalarına yardım edelim. Bizden ayrıca, İncil’in ışığında fakirliğe sebep olan yapılara karşı savaşmamızı istiyorlar: eşitsizlik, kendilerine layık olan bir işin olmaması, topraksızlık ve evsizlik, sosyal hukuk ve çalışma hukukunun çiğnenmesi gibi. Hıristiyanlar olarak bugün üstünlüğe sahip gibi görünen bu aldırışsızlığın küreselleşmesini birlikte yenmeye ve sevgi ile dayanışma üzerine kurulmuş olan yeni bir medeniyet inşa etmeye çağrıldık. Güçlü bir şekilde bağıran ikinci bir ses ise, dünyanın birçok yerindeki çatışmaların kurbanlarına aittir. Bu sesi buradan çok iyi duyuyoruz, çünkü yakınımızdaki bazı halklar çok vahşi ve insanlık dışı bir savaşa maruz kaldılar. İnsanlıkdışı kurbanlar olarak Nijerya’nın Kano şehrinde camide dua ederken vahşi bir saldırıya uğrayan Müslümanların derin acısını göz önüne getiriyorum. Bir halkın barışını yıkmak, özellikle fakir ve savunmasız insanlara karşı her türdeki şiddeti kullanmak ve buna izin vermek, Tanrı’ya karşı çok büyük bir günahtır. Çünkü insandaki Tanrı suretine saygı göstermemek anlamına gelir. Bu çatışmalardaki kurbanların sesi Katolikler ve Ortodokslar arasındaki birlik ve birleşme yolunda ilerlememiz için bizi sürüklüyor. Bunun dışında, eğer bizim aramızda hâlâ rekabet ve karşıtlık varsa, nasıl inanılabilir bir şekilde Mesih’ten gelen Müjde’yi ilan edebiliriz (bkz. VI. Pavlus’un Havarisel Teşvik Mektubu Evangelii Nuntiandi, Madde 77). Bize seslenen üçüncü ses, gençlere aittir. Bugün maalesef, birçok genç umutsuzluk içinde güvensizliğe yenik düşmüş ve teslim olmuş durumdalar. Ayrıca birçok genç şu anda baskın olan kültürden etkilenmiş durumda, yalnızca maddi varlıklara sahip olarak ve anlık hislerle mutluluğu arıyor hale geldi. Biz onlara gerçek insanlığın değerini aktaramazsak, yeni nesiller İncil’den ve Kilise’nin bin yıllık tecrübesinden kaynaklanan gerçek hikmeti edinemez ve umudu canlı tutamazlar. Gerçekten bu gençler – Taizé Cemaatinin organize ettiği uluslararası toplantılarda biraraya gelen çok sayıdaki genç Ortodoks, Katolik ve Protestanı düşünüyorum – onlar hakiki birliğe doğru adım atma konusunda bizi ilerlemeye teşvik ediyorlar. Çünkü hâlâ bizi ayırmakta olan farklılıkların anlamını bilmiyor değiller, ötesini görmeyi biliyorlar ve bizi birleştirmekte olan temel olguyu kabul edebiliyorlar. Ki bu da fazlasıyla Kutsallık’tır. Değerli Kardeş, Çok değerli Kardeş, zaten tam birliğe doğru bir yoldayız ve zaten henüz kısmi de olsa gerçek birliğin anlamlı imgelerini yaşayabiliyoruz. Bu bizi, yolumuzu izlemekte teselli ediyor ve destekliyor. Bu yol boyunca, gelenek tarafından Konstantinopolis ve Roma Kiliselerinin kurucuları kabul edilen Havari Andreas ve kardeşi Havari Petrus’un şefaati ile desteklendiğimizden eminiz. Tanrı’ya tam bir birlik gibi büyük bir lütuf için ve bunu hayatlarımızda kabul edebilmek için yalvaralım. Birbirimiz için dua etmeyi de unutmayalım. [ENDE DER JEWEILIGEN ANSPRACHEN SEINER ALLHEILIGKEIT PATRIARCH BARTHOLOMÄUS UND SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS IN DEUTSCHER UND TÜRKISCHER ÜBERSETZUNG.] Nun aber erfolgte heute nach dem gemeinsamen Segen des anwesenden Volkes Gottes im Thronsaal auch noch die Unterzeichnung der folgenden Gemeinsamen Erklärung in englischer Sprache, wobei ich eine deutsche und türkische Übersetzung übernehme: H) GEMEINSAME ERKLÄRUNG VON PAPST FRANZISKUS UND PATRIARCH BARTHOLOMÄUS I. Sonntag, 30. November 2014, Hochfest des heiligen Apostels Andreas und zum 1. Advent im Phanar Wir, Papst Franziskus und der Ökumenische Patriarch Bartholomäus I., bringen Gott unseren tiefempfundenen Dank zum Ausdruck für das Geschenk dieser erneuten Begegnung, die uns erlaubt, in Anwesenheit der Mitglieder der Heiligen Synode, des Klerus und der Gläubigen des ökumenischen Patriarchats gemeinsam das Fest des heiligen Andreas, des Erstberufenen und Bruders des Apostels Petrus zu feiern. Unser Gedenken der Apostel, die der Welt durch ihre Predigt und das Zeugnis des Martyriums die gute Nachricht des Evangeliums verkündeten, stärkt in uns den Wunsch, unseren gemeinsamen Weg fortzusetzen mit dem Ziel, mit Liebe und Vertrauen die Hindernisse zu überwinden, die uns trennen. Anlässlich der Begegnung in Jerusalem im vergangenen Mai, bei der wir der historischen Umarmung unserer verehrten Vorgänger Papst Pauls VI. und des Ökumenischen Patriarchen Athenagoras gedachten, haben wir eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Heute wollen wir angesichts der glücklichen Gelegenheit einer zweiten brüderlichen Begegnung unsere gemeinsamen Absichten und Besorgnisse erneut bekräftigen. Wir drücken unsere aufrichtige und feste Absicht aus, im Gehorsam gegenüber dem Willen unseres Herrn Jesus Christus unsere Anstrengungen zur Förderung der vollen Einheit aller Christen und vor allem zwischen Katholiken und Orthodoxen zu verstärken. Wir wollen außerdem den theologischen Dialog unterstützen, den die Gemischte Internationale Kommission angeregt hat, welche vor genau fünfunddreißig Jahren von dem Ökumenischen Patriarchen Dimitrios und Papst Johannes Paul II. hier im Phanar eingesetzt wurde. Sie behandelt zurzeit die schwierigsten Fragen, die die Geschichte unserer Spaltung gekennzeichnet haben und einer aufmerksamen und vertieften Untersuchung bedürfen. Zu diesem Zweck versprechen wir als Hirten der Kirche unser leidenschaftliches Gebet und bitten die Gläubigen, sich unserem gemeinsamen Gebetsruf anzuschließen: »Alle sollen eins sein … damit die Welt glaubt« (Joh 17,21). Wir drücken unsere gemeinsame Sorge um die Situation im Irak, in Syrien und im gesamten Nahen Osten aus. Wir sind vereint in dem Wunsch nach Frieden und Stabilität sowie in dem Willen, die Lösung der Konflikte durch den Dialog und die Versöhnung zu fördern. Indem wir die bereits unternommenen Anstrengungen, der Region Hilfe zu bieten, anerkennen, appellieren wir zugleich an alle, die für das Geschick der Völker Verantwortung tragen, ihren Einsatz für die leidenden Gemeinschaften zu verstärken und ihnen – einschließlich der christlichen – zu ermöglichen, in ihrer Heimat zu verbleiben. Wir können uns nicht abfinden mit einem Nahen Osten ohne die Christen, die dort den Namen Jesu zweitausend Jahre lang bekannt haben. Viele unserer Brüder und Schwestern sind verfolgt und mit Gewalt gezwungen worden, ihre Häuser zu verlassen. Es scheint sogar, als sei der Sinn für den Wert des menschlichen Lebens verloren gegangen und der Mensch habe keine Bedeutung mehr, so dass er anderen Interessen geopfert werden kann. Und all das stößt tragischer Weise auf die Gleichgültigkeit vieler. Der heilige Paulus erinnert uns: »Wenn … ein Glied leidet, leiden alle Glieder mit; wenn ein Glied geehrt wird, freuen sich alle anderen mit ihm« (1 Kor 12,26). Das ist das Gesetz des christlichen Lebens, und in diesem Sinn können wir sagen, dass es auch eine Ökumene des Leidens gibt. Wie das Blut der Märtyrer ein Same der Kraft und der Fruchtbarkeit für die Kirche gewesen ist, so kann auch das Teilen der täglichen Leiden ein wirksames Mittel für die Einheit sein. Die schreckliche Situation der Christen und aller, die im Nahen Osten leiden, verlangt nicht nur ein ständiges Gebet, sondern auch eine geeignete Reaktion der internationalen Gemeinschaft. Die großen Herausforderungen, welche die Welt in der aktuellen Situation vor sich hat, erfordern die Solidarität aller Menschen guten Willens. Daher erkennen wir auch die Bedeutung der Förderung eines konstruktiven Dialogs mit dem Islam, der auf gegenseitiger Achtung und auf Freundschaft gründet. Inspiriert von gemeinsamen Werten und gestärkt durch ein natürliches brüderliches Empfinden, sind Muslime und Christen berufen, gemeinsam zu arbeiten aus Liebe zur Gerechtigkeit, zum Frieden und zur Achtung der Würde und der Rechte eines jeden Menschen, vor allem in den Regionen, wo sie einst jahrhundertelang friedlich zusammenlebten und jetzt tragisch unter den Schrecken des Krieges leiden. Als christliche Leader fordern wir außerdem alle religiösen Führer auf, den interreligiösen Dialog fortzusetzen und zu verstärken und alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Kultur des Friedens und der Solidarität unter den Einzelnen wie unter den Völkern aufzubauen. Wir denken auch an alle Völker, die aufgrund des Krieges leiden. Besonders beten wir um den Frieden in der Ukraine, einem Land mit alter christlicher Tradition, und appellieren an die in den Konflikt verwickelten Parteien, den Weg des Dialogs und der Achtung des Völkerrechts zu verfolgen, um dem Krieg ein Ende zu setzen und allen Ukrainern zu erlauben, in Eintracht zu leben. Unsere Gedanken gehen an alle Gläubigen unserer Kirchen in der Welt: Wir grüßen sie und vertrauen sie Christus, unserem Heiland, an, damit sie unermüdliche Zeugen der Liebe Gottes sein können. Wir erheben unser inständiges Gebet zu Gott, auf dass er der gesamten Menschheitsfamilie das Geschenk des Friedens in Liebe und Einheit gewähre. »Der Herr des Friedens aber schenke euch den Frieden zu jeder Zeit und auf jede Weise. Der Herr sei mit euch allen« (2 Thess 3,16). [TÜRKISCHE ÜBERSETZUNG DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG VON PAPST FRANZISKUS UND PATRIARCH BARTHOLOMÄUS I.:] ORTAK BİLDİRİ Bizler, Papa Francis ve Ekümenik Patrik Bartholomeos, Havari Petros‘un kardeşi Havari Andreas'ın yortusu münasebetiyle Ekümenik Patrikliğimizde Kutsal Meclis, ruhban ve müminler huzurunda biraraya gelmemiz vesilesiyle Yüce Tanrı'ya tüm kalbimizle şükrederiz. İncil'i bütün dünyaya yayan Havarilerin anısı ve şahitliği, sevgi içerisinde müştereken ilerlediğimiz yolda karşılaştığımız bizleri bölen zorlukları aşma azmini bizlere aşılamaktadır. Bu yılın Mayıs ayında Kudüs'teki buluşmamızda, seleflerimiz Papa VI. Paul ve Patrik Athenagoras'ın tarihi kucaklaşmalarını anımsayarak, ortak bir bildiri yayınlamıştık. Kardeşlik duygularıyla bir araya geldiğimiz bu mutlu günde, o gün beyan ettiğimiz niyet ve kaygılarımızı tekrar tasdik ederiz. İsa Mesih Efendimizin iradesine itaat ederek tüm Hristiyanların ve her şeyden önce de Katolikler ve Ortodoksların birliğini öne çıkarmak ve ilerletmek konusunda samimi ve istikrarlı kararlılığı-mızı ifade etmek isteriz. Aynı şekilde Ekümenik Patrik Dimitrios ile Papa II. Jean Paul zamanında Fener'de başlamış ve iki kilise tarihindeki olayları inceleyen teolojik diyalogun devamını hararetle desteklemekte ve muvaffakiyeti için dua etmekteyiz. Irak, Suriye ve bütün Ortadoğu'daki olaylardan duyduğumuz ortak endişeyi tekrarlamaktayız. Barış ve istikrarın bölgede tesisi için beraberce irademizi ifade ederek problemlerin diyalog ve karşılık anlayış ile çözül-mesini arzu etmekteyiz. Bölgedeki barış çabalarını takdir etmekle beraber, yüksek sorumluluk taşıyanları, Hristiyanlar da dâhil olmak üzere tüm ıstırap çeken halkların vatanlarında yaşayabilmelerini sağlamak için bütün şartları oluşturmaya davet ediyoruz. Ortadoğu'da ikibin yıldan beri İsa Mesih'in adını anan Hristiyanların oradan kovulmalarını katiyen kabul edemeyiz. Kardeşlerimizden birçoğu şiddet ve tehdit altında evlerini ve memleketlerini terk etmeye mecbur kalmışlardır. İnsanların hunharca kurban edildiği bir ortamda insan hayatının değeri sıfırlanmıştır. En trajik olan ise bu olaylara gösterilen ilgisizliktir. Havari Pavlos'un dediği gibi "bir üyesi sıkıntıdaysa tüm topluluk sıkıntıdadır, bir üyesi övülürse bütün topluluk övülür" (A Korint. XII, 26) Bu aynı zamanda Hristiyanca yaşamanın kuralıdır ve bu manada yaşanan acıların evrensel acılar olduğunu iddia edebiliriz. Nasıl ki, Hristiyan Kilisesi gücünü uğruna kurban olanların kanından aldı ise aynı şekilde başkalarının acılarına ortak olmak da Kilisede vücut bulan birliğe dâhil olmakta etkin bir yoldur. Hristiyanların ve diğer inançlıların Ortadoğu'daki feci durumu için sadece bizlerin duaları yeterli olmayıp aynı zamanda uluslararası toplumun da duruma uygun duyarlılığı göstermesi gerekmektedir. Bu bölgedeki acil durum iyi niyetli bütün insanların dayanışmasını ve Müslümanlarla karşılıklı saygı ve dostluk ikliminde yapıcı bir diyalo-ğun sürdürülmesini zaruri kılmaktadır. Müşterek değerler ile samimi kardeşlik hislerinden kaynaklanarak, Müslümanlar ve Hristiyanlar; adalet, barış, bireylerin haysiyet ve haklarına saygı ilkeleri çerçevesinde işbirliği yapmaları, yüzyıllarca beraberce yaşadıkları bu bölgede savaşın feci neti-celerini bertaraf edilmesinde tek yoldur. Biz Hristiyan önderler olarak, bütün dini önderleri dünyada barış ve dayanışmanın gerçekleşebilmesi için dinlerarası diyaloga teşvik ve davet etmekteyiz. Bu aynı zamanda bütün dünyada savaşların mutsuz ettiği halklar için de geçerlidir. Özellikle Hristiyan bir geleneği olan Ukrayna'da barış için dua ettiğimiz gibi, uluslararası hukuk içerisinde ve diyalog yoluyla çatışmaların son bulması ve Ukrayna'lıların ahenk içinde yaşamaları çağrısını yapmaktayız. Şu anda, düşüncemiz dünya üzerindeki bütün kiliselerin müminlerine yönelmekte ve herkesi İsa Efendimiz adıyla sevgiyle selamlamaktayız. Efendimizin bütün insanlığa barış, sevgi ve birlik lütfetmesi için tüm varlığımızla dua etmekteyiz. Tanrı bizimle olsun! [ENDE DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG VON PAPST FRANZISKUS UND PATRIARCH BARTHOLOMAIOS I. IN DEUTSCHER UND TÜRKISCHER ÜBERSETZUNG.] Vor acht Jahren konnte Patriarch Bartholomäus noch den mittlerweile emeritierten Benedikt XVI. treffen, und mit meinen Erinnerungseinträgen im Blogbuch ist nun ein Vergleich möglich: (1) und (2). Natürlich gibt es die oben abgedruckten Texte auch in vielen anderen Sprachen, vor allem auch in Griechisch, sowohl beim Patriarchat als auch beim Heiligen Stuhl: (1) (2) (3) (4) (5). Sehr schön ist auch die Photogalerie auf den Seiten des Ökumenischen Patriarchates (November 2014!), und der Patriarch zeigte sich auch noch beim heutigen byzantinischen Musikkonzert in der Kirche Aya Irini zutiefst dankbar für die Begegnung mit Seiner Heiligkeit Papst Franziskus, was ja auch an den obigen Ansprachen schon deutlich ablesbar ist. Noch schöner ist es natürlich in den Videos zu sehen, und beim Mitverfolgen der darin gefilmten Liturgien hilft natürlich zum Mitverfolgen besonders das vom Heiligen Stuhl herausgebrachte Messbuch: 1. Video mit der Doxologie und den Ansprachen im Ökumenischen Patriarchat (Phanar / Fener) vom Vorabend (29. November 2014): 2. Video mit der Göttlichen Liturgie zum Andreasfest in der Patriarchalkirche St. Georg zu Konstantinopel (30. November 2014): Bisher sind somit in meinem Blogbuch zur Apostolischen Reise Seiner Heiligkeit Papst Franziskus erschienen: 1. Franziskus-Türkei-Eintrag für den 28. 11. 2014: Anerkennung für humanitäre Flüchtlingspolitik und Besuch bei Atatürk 2. Franziskus-Türkei-Eintrag für denselben 28. 11. 2014: Ansprachen bei säkularer und religiöser Autorität (Diyanet) 3. Franziskus-Türkei-Eintrag für den 29. 11. 2014: Tag der türkischen Katholiken aller Riten in Istanbul mit ökumenischen und interreligiösen Schwerpunkten 4. Franziskus-Bartholomäus-Türkei-Eintrag für den 29./30. 11. 2014 (siehe oben): Andreastag zur Vertiefung der Gemeinschaftlichkeit von Petrus und Andreas, d. h. von Franziskus und Bartholomaios, zwischen katholischer und orthodoxer Kirche
Mittwoch, 1. Mai 2013
NEU GELESEN EIN HIRTENSCHREIBEN ZUR ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare, Sonstiges um
11:30
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Wir stehen im Jahr des Glaubens und blicken auch auf das letzte XXI. Ökumenische Konzil der Katholischen Kirche zurück. Benedikt XVI. hat vor seinem rechtskräftigen Rücktritt dieses II. Vatikanische Konzil nochmals sehr lebendig werden lassen und seinen Nachfolgern damit die Richtung angezeigt, in der die weitere Rezeption geschehen kann. Bei seinem letzten Konzilsrückblick als regierender Papst hat er am 14. Februar 2013 vor dem Klerus der Diözese Rom somit auch noch einmal zur Liturgiereform innerhalb der lateinischen Kirche Stellung genommen:
"Wie gesagt kamen alle mit großen Erwartungen – nie war ein Konzil von diesen Dimensionen abgehalten worden –, aber nicht alle wußten, wie man es anpacken sollte. Diejenigen, die am besten vorbereitet waren – sagen wir, die mit den klarsten Vorstellungen – waren der französische, der deutsche, der belgische, der holländische Episkopat: die sogenannte »Rheinische Allianz«. Und im ersten Teil des Konzils gaben sie den Weg vor; dann wurde die Tätigkeit schnell erweitert, und immer mehr hatten alle Anteil an der Schaffenskraft des Konzils. Die Franzosen und die Deutschen hatten einige gemeinsame Interessen, wenn auch mit recht unterschiedlichen Nuancen. Die erste, anfängliche, einfache – scheinbar einfache – Intention war die Liturgiereform, die bereits mit Pius XII. begonnen hatte, der schon die Karwoche reformiert hatte; die zweite war die Ekklesiologie; die dritte das Wort Gottes, die Offenbarung; und schließlich auch der Ökumenismus. Die Franzosen hatten – viel mehr als die Deutschen – noch das Problem, die Situation der Beziehungen zwischen Kirche und Welt zu behandeln. Beginnen wir mit dem ersten Punkt. Nach dem Ersten Weltkrieg war, besonders in Mittel- und Westeuropa, die liturgische Bewegung gewachsen, eine Wiederentdeckung des Reichtums und der Tiefe der Liturgie, die bis dahin im Römischen Meßbuch des Priesters gleichsam verschlossen war, während die Leute mit eigenen Gebetbüchern beteten, die nach dem Herzen des Volkes gemacht waren, in dem Sinn, daß man versucht hatte, die hohen Inhalte, die hohe Sprache der klassischen Liturgie in mehr gefühlsbetonte Worte zu fassen, die näher am Herzen des Volkes waren. Es waren jedoch fast zwei parallel laufende Liturgien: der Priester mit den Meßdienern, der die Messe nach dem Meßbuch feierte, und die Laien, die in der Messe zugleich mit ihren Gebetbüchern beteten und im wesentlichen wußten, was am Altar geschah. Jetzt aber war die Schönheit, die Tiefe, der historische, menschliche, geistliche Reichtum des Meßbuches wiederentdeckt worden, sowie die Notwendigkeit, daß nicht nur ein Vertreter des Volkes, ein kleiner Meßdiener, sagen sollte: »Et cum spiritu tuo« und so weiter, sondern daß es wirklich ein Dialog zwischen Priester und Volk sein sollte, daß die Liturgie des Altares und die Liturgie des Volkes eigentlich eine einzige Liturgie sein sollte, eine aktive Teilnahme, daß der Reichtum zum Volk gelangen sollte; und so wurde die Liturgie wiederentdeckt, erneuert. Jetzt in der Rückschau finde ich, daß es sehr gut war, mit der Liturgie zu beginnen. So tritt der Primat Gottes, der Primat der Anbetung hervor. »Operi Dei nihil praeponatur«: Dieses Wort aus der Regel des heiligen Benedikt (vgl. 43,3) erscheint auf diese Weise als die oberste Regel des Konzils. Es ist kritisiert worden, das Konzil habe über vieles gesprochen, aber nicht über Gott. Es hat über Gott gesprochen! Und es war der erste und wesentliche Akt, über Gott zu sprechen und alle Menschen, das ganze heilige Volk, für die Anbetung Gottes zu öffnen, in der gemeinsamen Feier der Liturgie des Leibes und Blutes Christi. In diesem Sinne war es – über praktische Faktoren hinaus, die davon abrieten, sofort mit kontroversen Themen zu beginnen – sozusagen wirklich ein Akt der Vorsehung, daß am Beginn des Konzils die Liturgie steht, Gott steht, die Anbetung steht. Ich möchte jetzt nicht auf die Einzelheiten der Diskussion eingehen, aber es lohnt sich, über die praktische Umsetzung hinaus immer zum Konzil selbst, zu seiner Tiefe und zu seinen wesentlichen Vorstellungen zurückzukehren. Es gab davon, würde ich sagen, mehrere: vor allem das Ostergeheimnis als Mittelpunkt des Christseins und somit des christlichen Lebens, des Jahres, der christlichen Zeit, was in der Osterzeit und im Sonntag zum Ausdruck kommt, der stets der Tag der Auferstehung ist. Immer wieder beginnen wir unsere Zeit mit der Auferstehung, mit der Begegnung mit dem Auferstandenen, und von der Begegnung mit dem Auferstandenen her gehen wir in die Welt. In diesem Sinne ist es schade, daß der Sonntag heute zum Wochenende geworden ist, während er doch der erste Tag, der Anfang ist. Innerlich müssen wir uns dessen immer bewußt sein, daß er der Anfang ist: der Anfang der Schöpfung und der Anfang der Neuschöpfung in der Kirche, Begegnung mit dem Schöpfer und mit dem auferstandenen Christus. Auch dieser zweifache Inhalt des Sonntags ist wichtig: Er ist der erste Tag, also das Fest der Schöpfung – wir stehen auf der Grundlage der Schöpfung, wir glauben an Gott, den Schöpfer –, und Begegnung mit dem Auferstandenen, der die Schöpfung erneuert; sein wahres Ziel ist es, eine Welt zu schaffen, die Antwort auf die Liebe Gottes ist. Dann gab es Grundsätze: die Verständlichkeit, statt eingeschlossen zu sein in eine unbekannte, nicht gesprochene Sprache, und auch die aktive Teilnahme. Leider wurden diese Grundsätze auch falsch verstanden. Verständlichkeit bedeutet nicht Banalität, denn die großen Texte der Liturgie – auch wenn sie, Gott sei Dank, in der Muttersprache gesprochen werden – sind nicht einfach zu verstehen; sie bedürfen einer ständigen Weiterbildung des Christen, damit er wächst und immer tiefer in das Geheimnis eindringt und so verstehen kann. Und auch das Wort Gottes – wenn ich Tag für Tag an die Lesung des Alten Testamentes und auch an die Lesung der Paulusbriefe, der Evangelien denke: Wer könnte von sich sagen, daß er es sofort versteht, nur weil es in der eigenen Sprache ist? Nur eine ständige Bildung des Herzens und des Verstandes kann wirklich Verständlichkeit schaffen und eine Teilnahme, die nicht nur äußerliches Handeln ist, sondern ein Eintreten der Person, meines Seins, in die Gemeinschaft der Kirche und so in die Gemeinschaft mit Christus." Umso spannender und interessanter ist es nach diesen unvergleichlichen Worten eines authentischen Zeugen des letzten XXI. Ökumenischen Konzils der Katholischen Kirche nochmals - nämlich praktisch 50 Jahre später - ein exemplarisches Pastoralschreiben von katholischen Bischöfen und Konzilsvätern zu lesen, die ihrem damaligen Klerus genau dieses erste Konzilsdokument Sacrosanctum Concilium zur Anbetung Gottes und zur Göttlichen Liturgie schmackhaft machen wollten und ihre damaligen Erwartungen sehr deutlich formulierten. Entnommen habe ich alles einem Sonderabdruck aus dem "Wiener Diözesanblatt" vom 12. Dezember 1963, und die Verlinkungen sind natürlich vom Blogautor: [BEGINN DES DAMALIGEN PASTORALSCHREIBENS ZUR LITURGIEKONSTITUTION DES II. VATIKANISCHEN KONZILS FÜR DIE LATEINISCHE KIRCHE IN ÖSTERREICH:] Pastoralschreiben der Erzbischöfe und Bischöfe an den Klerus zur Neuordnung der heiligen Liturgie vom 4. Dezember 1963 A. Am 22. November des Jahres 1963, am Feste der römischen heiligen Cäcilia, am 60. Jahrestag des Erscheinens des Motu Proprio Pius' X. über die Erneuerung der Kirchenmusik haben die Konzilsväter am II. Vatikanischen Konzil die "Constitutio de Sacra Liturgia" fast mit Stimmeneinhelligkeit (2158 zu 19 Stimmen) angenommen. Am 4. Dezember hat der Heilige Vater Paul VI. der Konstitution die päpstliche Approbation verliehen. Dieses Dokument hat dadurch die höchste Gesetzeskraft der Kirche erlangt. Ein solches Ereignis, das tiefste Wirkungen für das kirchliche und seelsorgliche Leben erwarten läßt, ist für die Bischöfe Österreichs ein willkommener Anlaß, sich zunächst mit einem Wort zur Aufklärung an den Klerus zu wenden. In Ihre Hände, hochwürdigste und hochwürdige Mitbrüder, wird ja diese erste Frucht des II. Vatikanischen Konzils gelegt, von Ihnen wird es auch abhängen, ob die 35 Seiten und 130 Artikel der Konstitution trockener Buchstabe und kaltes Recht bleiben oder Geist und Leben empfangen. Liturgie vor dem II. Vatikanischen Konzil Es ist gut, die liturgische Erneuerung in den letzten Jahrzehnten in Österreich in wenigen Zeilen zusammenzufassen. Die Schriften von Pius Parsch in Klosterneuburg hatten zwischen den beiden Weltkriegen das liturgische Ackerfeld aufgebrochen. Das Verlangen, die heiligen Texte und liturgischen Handlungen zu verstehen, wurde dadurch besonders geweckt. Der große Österreichische Katholikentag 1933 hat die erste große Phase der Meßgestaltung mit Meßlied und Verkündigung der Perikopen durch Vorbeter nach außen demonstriert. Viele aus dem heutigen Klerus waren damals als Theologen oder junge Priester Zeugen dieses gottesdienstlichen Aufbruches. Die Verfolgung während des letzten Weltkrieges hat die Gläubigen nach Verlust vieler äußerer Mittel der Seelsorge enger an den Altar herangeführt. Es entstanden zunächst in kleineren Gruppen Altargemeinschaften von Personen, die den Gottesdienst mehr erfassen und sich daran beteiligen wollten. Das Verlangen nach größerer Verwendung der Muttersprache wurde immer stärker. Im Jahre 1942 hat die deutsche Bischofskonferenz, der damals auch die österreichischen Bischöfe angehörten, die Bitte an den Heiligen Vater gerichtet, die schon bestehende Betsingmesse in den verschiedenen Formen zu bestätigen und die Missa cantata in Verbindung mit dem Volksgesang zu erlauben. Im Jahre 1943 hat das Staatssekretariat Seiner Heiligkeit auch diesen Bitten entsprochen. Noch waren die Priester an die Kultsprache gebunden; nur das Volk und die Vorbeter bedienten sich der deutschen Sprache. Wir alle, hochwürdige Mitbrüder, wissen aus eigener Erfahrung, wie fruchtbar diese beiden letzten Jahrzehnte waren. Ein Gottesdienst, der nicht allein beim Kirchenlied stehen blieb, der in Gebet und Gesang die Volksteile der heiligen Messe übernahm, ist die segensvolle Wirkung dieser großen Ermächtigung geworden, um die uns viele Nationen beneidet haben. 1948 haben die österreichischen Bischöfe die "Allgemeine liturgische Meßordnung" erlassen, um das bisher bestehende freie Experimentieren in geordnetere Bahnen zu weisen. Seither sind die großen Katholikentage ebenso wie die besonderen Elitegemeinschaften um den Altar von diesen Meßformen inspiriert worden; sie wurden in vielen Pfarreien Gemeingut aller. Hiefür zollt der österreichische Episkopat dem Klerus, besonders allen Seelsorgern, Dank und Anerkennung. Gerade diese liturgische Entwicklung im deutschen Sprachbereich hat im Konzil ihren Niederschlag gefunden. Unterdessen hat eine Reihe höchster kirchlicher Dokumente des Apostolischen Stuhles die liturgische Erneuerung als Hauptanliegen betrachtet. In allen diesen Entscheidungen wurde die größere Verwendung der Volkssprache, die deutschen und österreichischen Diözesen durch Privilegienrecht zustand, berücksichtigt. Liturgie auf dem Konzil Als Johannes XXIII. das II. Vatikanische Konzil ausschrieb, wollte er ihm eine praktische pastorelle Richtung geben. So fiel die Erneuerung der Liturgie dem Konzil als besonders wichtige Aufgabe zu. Neben den anderen Vorbereitungskommissionen wurde auch eine für die Liturgie geschaffen. Durch Johannes XXIII. wurde die ganze katholische Welt aufgerufen, Anregungen, Vorschläge und Wünsche an das Konzil gelangen zu lassen. Sie sind heute in 17 Bänden zusammengefaßt. Darunter bezieht sich wohl ein großer Teil auf den Gottesdienst. Damit war auch schon die erste liturgische Wunschliste für die Vorbereitungskommission gegeben. Sie setzten sich aus Bischöfen und Liturgiefachleuten der ganzen Welt zusammen. Diese haben in gemeinsamer Arbeit die erste, noch provisorische liturgische Konstitution geschaffen, die schon bald der Zentralkommission des Konzils vorgelegt wurde. Sie hat einzelne wenige Sätze gestrichen, im übrigen aber die Aufstellung als Ganzes gelassen. Als im Oktober 1962 das II. Vatikanische Konzil tatsächlich zusammentrat, wurde diese Vorlage (Schema) als erste in Behandlung genommen. Die Auseinandersetzungen, welche die Fragen des Gottesdienstes in der Konzilsaula ausgelöst haben, sind durch die Konzilspresse allen bekannt geworden. Manchmal schien es aussichtslos, den Reformen Anerkennung zu verschaffen. Aber die Erneuerung der Liturgie hatte soviel Boden gewonnen, daß schon die erste Abstimmung über das Schema als Ganze eine überwältigende Zustimmung erlangen konnte. Unterdessen wurden gleich am Beginn des Konzils die Kommissionen neu bestellt. Andere Kräfte kamen dadurch auch in die Kommission für Liturgie. Die Debatten in der Konzilsaula für und wider die Vorlage wurden der neuen Kommission zugeleitet. Sie hat diese Wünsche soweit als möglich berücksichtigt und die Vorlage in der II. Konzilsperiode wieder der Aula zugeführt. Über jede Veränderung mußte eigens abgestimmt werden. Ganze Reihen von Abstimmungen waren dazu notwendig. Die Konstitution hat auch alle diese Stationen glücklich passiert. Bei den Schlußabstimmungen über die einzelnen Kapitel konnten noch einmal Vorbehalte erhoben werden; dies ist sehr reichlich geschehen: bei manchen Kapiteln waren es über 1000. Sie wurden von der Kommission neuerdings bearbeitet, und es wurden Neutextierungen vorgeschlagen, bis die ganze Vorlage ihre Annahme fand. So münden in die Constitutio de Sacra Liturgia alle Einzelvorschläge ein, die vor dem Konzil erhoben wurden, alle Erfahrungen der Mitglieder der beiden Kommissionen, alle Wünsche der Konzilsväter, die mündlich und schriftlich erhoben wurden, dadurch aber auch alle Erwartungen der Diözesen, des Klerus und des katholischen Volkes der ganzen Welt, da die Konzilsväter ja immer mit dem Blick auf ihre Diözese und ihre Priester die Stimme erheben. Die neue Konstitution hat gewiß durch die Approbation des Heiligen Vaters ihre Rechtskraft erhalten, sie ist aber auch ein Dokument, an dem die ganze Kirche mitgewirkt hat. Die Tatsache möge im Klerus eine heilige Ehrfurcht hervorrufen sowie ein großes Verlangen, ihren Geist zu verstehen und ihre Aufträge durchzuführen. Einzelne Grundgedanken der Konstitution 1. Erstes Ziel der konziliaren Sicht der Liturgie ist sicher die aktive Teilnahme aller, die beim Gottesdienst beteiligt sind, wobei jedes Glied zu sprechen, zu singen und zu tun hat, was ihm zukommt. Zu einer solchen fruchtbaren Teilnahme gehört natürlich eine größere Verwendung der Volkssprache, als dies bisher möglich war. Sie darf daher gebraucht werden in den Lesungen, im Fürbittgebet und in den Gesängen; im 2. Kapitel über die Eucharistie ist noch genauer bestimmt und zusätzlich verordnet, daß die Muttersprache bei den Lesungen und im Ordinarium sowie im Proprium, das sind die Volksteile der heiligen Messe, verwendet werden darf. Die Ermächtigung gilt in der gleichen Weise von der Missa lecta cum populo wie in der Missa cantata; wobei zu beachten ist, daß die Konstitution erst am 1. Fastensonntag 1964 rechtswirksam wird. Außerdem sind dafür die näheren Weisungen der Bischofskonferenz und ihre Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl abzuwarten. Für die österreichischen Diözesen bedeutet dies insofern einen Fortschritt, weil nun der Priester die Perikopen in der Volkssprache übernehmen kann (nicht muß). Der Vorbeter kann beibehalten werden. Bei Priestergebeten (Meßoration, Präfation) wird bei der Missa lecta nach wie vor der Vorbeter benötigt. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nun die Bischofskonferenzen eigene Meßordnungen zu erstellen haben, die der Bestätigung des Apostolischen Stuhles bedürfen und dann in der Diözese eingehalten werden müssen. Bis dahin gilt die derzeitige "Allgemeine liturgische Meßordnung". 2. Die Liturgie des Konzils will der Heiligen Schrift größere Beachtung schenken: Mensa verbi. Durch die Bereicherung der Liturgie mit Schrifttexten, durch die wechselnden Perikopen bei der Meßfeier und im Brevier sollen größere Teile des Gotteswortes regelmäßig Priester und Volk vermittelt werden. Es ist daran gedacht, die Perikopen der heiligen Messe nicht nur auf ein Jahr wie bisher zu verteilen, sondern auf drei oder vier Jahre. Ein eigener Schriftgottesdienst (etwa anstatt der Andachten) soll in Zukunft geschaffen werden, der in Missionsgebieten, wenn Priester fehlen, auch von einem Laien gehalten werden kann. Es sei vorweggenommen, daß die Ausarbeitung dieser Perikopen, ihre Verteilung im Meßbuch und Brevier auf mehrere Jahre, lange Zeit in Anspruch nehmen wird, sicher mehr als fünf Jahre. Es besteht kein Grund, den Bezug von Meßbüchern einzustellen. 3. Ferner will das Konzil die Liturgie als besondere Glaubensschule betrachten. Dazu drängen die Länder der Verfolgung, die keine andere Möglichkeit haben, an die Gläubigen heranzukommen, als eben den Gottesdienst; ebenso die Missionen, die den Priester nur selten anwesend haben. Kult und Glaubenspredigt müssen so gleichzeitig übernommen werden. Aber auch der Christ in unseren Ländern bedarf der Glaubensschule, die vom Gottesdienst, vom Gotteswort, von der Homilie ihren Ausgang nimmt. Die liturgische Schulung wird daher schon in der theologischen Ausbildung zur Pflicht gemacht. Bischof und Priester müssen von der Liturgie durchdrungen sein. Bischofskirche und Pfarrkirche müssen die primären Vorbilder des Gottesdienstes bilden. Die liturgische Predigt, die Erklärung der gottesdienstlichen Handlungen, wird besonders empfohlen. Damit ein solches Ziel erreicht werden kann, wird die Neuausgabe der Ritualien verlangt, ebenso die Anpassung der Gebete und Handlungen an das heutige Denken. Für Missionsgebiet wird sogar vorgesehen, daß Kultelemente der Eingeborenen in die Liturgie der Kirche übernommen werden können. Wie zu verstehen ist, erfüllt die Konstitution nicht alle Wünsche, die von verschiedenen Seiten aus unseren Diözesen erhoben wurden; sie wollte aber vor allem keinen liturgischen Umsturz bringen, sie hätte sonst keine Majorität in der Konzilsaula finden können. Die Liturgie der Weltkirche muß auch auf die ganze Welt, auf alle Diözesen Rücksicht nehmen. Eine Liturgie, die nichts Gemeinsames mehr enthielte, könnte nicht mehr Ausdruck einer Kirche, einer Gnade und eines Glaubens sein. Alle Bischöfe, die Zeugen des Ringens um eine Reform des Gottesdienstes waren und dieses Bemühen bis in die innersten Phasen miterlebten, müssen bekennen, daß viel mehr erreicht werden konnte als man verschiedentlich hoffen durfte. Es wäre einseitiger Individualismus, auf weitergehende und bevorzugte Forderungen zu bestehen; es wäre vor allem ein schlechter Dienst an der Gesamtkirche. Die Bischöfe erwarten, daß Art. 22, § 3 der Konstitution genau beobachtet wird: "Niemand anderer darf, auch wenn er Priester ist, irgend etwas willkürlich bei der Liturgie hinzufügen, wegnehmen oder verändern!" Verpflichtender Charakter der Konstitution Konzilskanones haben in der Kirche höchsten Gesetzesrang. Alle anderen Gesetze, Verordnungen und Gepflogenheiten müssen sich danach richten. Die schon ergangenen kirchlichen Dokumente, die päpstlichen Erklärungen, das kirchliche Gesetzbuch und vieles andere müssen sich darnach orientieren und müssen natürlich geändert werden. Jedes Gesetz hat eine "vacatio legis". Für Konzilsbeschlüsse muß das eigens bestimmt werden. Der Heilige Vater hat dies getan und diesbezüglich verordnet: Die Frist zur Promulgation der Konstitution läuft am 16. Februar 1964 ab. Damit wird sie am 1. Fastensonntag 1964 in Kraft gesetzt. Da die Neuordnung der Liturgie mehrere verschiedene Autoritäten in der Kirche berührt und die Konstitution eigens betont und angibt, welche Stellen noch für die Reformen, über ihren Beginn und Umfang zuständig sind, ist der Beginn der Rechtswirkung einzelner Artikel sehr verschieden. Zur Information seien im folgenden drei Gruppen von Bestimmungen genannt, bei denen der Beginn der Verpflichtung oder des Rechtes der Benützung jeweils verschieden ist: 1. Gruppe: Alle Artikel, die einen bestimmten Lehrinhalt zum Gegenstand haben oder die Erklärungen grundsätzlicher Art enthalten. Ferner solche Artikel, die sofort nach Ablauf der "Vacatio legis" verpflichten oder deren Ermächtigung sogleich in Anspruch genommen werden kann, ohne jede Intervention einer übergeordneten Autorität wie Bischof, Bischofskonferenz, Apostolischer Stuhl. 2. Gruppe: Diese Artikel können erst durchgeführt werden, wenn die zuständige Bischofskonferenz die nötige Vorentscheidung getroffen hat; diese bedarf außerdem der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl. 3. Gruppe: Sie wird durch jene Artikel gebildet, die zu ihrer Durchführung einer Entscheidung oder Neuordnung durch den Apostolischen Stuhl bedürfen. Im Anhang wird eine Übersicht gegeben, die den Beginn des Inkrafttretens einzelner Artikel angibt. Bei der Approbation der Constitutio de Sacra Liturgia hat der Heilige Vater ausdrücklich verfügt, daß bis zur Durchführung einzelner Artikel noch besondere päpstliche Weisungen abzuwarten sind. Dies wird hiermit auch dem Klerus bekanntgegeben. Folgerungen 1. Dort und da könnte die Neigung aufkommen, es müsse im liturgischen Bereich überall ein neuer Boden gelegt werden und alles bisher Geltende sei überholt. Demgegenüber sei festgestellt, daß die bisher geltenden Normen über die Gestaltung der heiligen Messe und über die Spendung der Sakramente weiter bestehen; dies gilt besonders von der Allgemeinen liturgischen Meßordnung. Es wäre ebenso falsch zu meinen, es sei bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen nichts zu tun. Die Teilnahme des Volkes, das schöne Beten und Singen, die Verbreitung der Meßbücher, die Meßfeier mit Kommunionempfang möglichst vieler, eine männliche Gestaltung des Gottesdienstes, Schulung und Ausbildung in den allgemeinen liturgischen Gesichtspunkten der Chormitglieder, der Vorbeter, der Meßdiener, läßt so viele Aufgaben offen, die alle unmittelbar in die Konstitution einmünden und für eine erfolgreiche Durchführung nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit Voraussetzung sind. Es sei auch darauf hingewiesen, daß die Missa cantata (Hochamt) in der bisherigen Form weiter bestehen bleibt, nur daß nach Bewilligung durch die zuständige Autorität (Bischofskonferenz, Apostolischer Stuhl) die Perikopen, das Ordinarium und das Proprium auch in deutscher Sprache gesprochen bzw. gesungen werden können. Es wird zur strengen Pflicht gemacht, diese Zeit abzuwarten, die länger dauern kann, weil verschiedentlich auch die Fühlungnahme mit anderen Bischofskonferenzen des gleichen Sprachbereiches gefordert wird; dies kann immerhin nicht sogleich erfolgen. 2. Die neue Konstitution bekämpft ganz besonders Eigenmächtigkeit in der Liturgie. Alle Gegner der liturgischen Erneuerung haben die Befürchtung ausgesprochen, die begehrten Reformen würden zum Verlust der Einheit beim Gottesdienst führen. Es ist nun an der Zeit, das Gegenteil zu beweisen. Gerade dieses Konzil hat bei Behandlung der Liturgie gezeigt, daß es die Ordnung eines großen Anliegens in die Hand nehmen kann, und der dem Konzil verheißene Heilige Geist mag sicher dafür Garant sein, daß die Erfüllung der Konstitution der Kirche, den Diözesen, den Ordensfamilien und den Pfarreien einen liturgischen Frühling bescheren wird. Das mehrfache Opfer des Gehorsams, der Einfügung und des Verzichtes auf Eigenbrötelei wird diesen Segen vermehren. 3. In der neuen Konstitution wird die Liturgie der Zukunft nicht etwa nur von oben bestimmt. Ja, große Aufgaben bei der Durchführung entfallen auf kollegiale Körperschaften, deren größte ja das gegenwärtig tagende Konzil darstellt. Vorbereitungskommission und Konzilskommission haben wesentlich mitgewirkt. Den Bischofskonferenzen werden die Liturgiekommissionen und die Kommissionen für Kirchenmusik beratend zur Seite stehen, wie es für den Bereich der österreichischen Bischofskonferenz ja schon immer geschieht. Diese Gremien setzen sich selbst wieder aus den Diözesanvertretern zusammen. In den Diözesen ist jeweils eine Kirchenmusik- und Liturgiekommission. In diesen wird die diözesane Arbeit besprochen; sie sind es, die den Ordinarius beraten. Die österreichischen Bischöfe werden sich gern dieses Rates bedienen. Darin sollen alle liturgischen Bemühungen einmünden und eine gebotene Einheit in der Vielheit gewährleisten. Die Konstitution geht noch einen Schritt weiter: sie verlangt auch Kontakt mit anderen Bischofskonferenzen desselben Sprachbereiches, damit an den Grenzen keine schroffen Unterschiede entstehen können. Wenn die Kirche solche Forderungen in einem Konzilsdokument erhebt, dann ist es wohl begreiflich, daß das Gemeinwohl der Kirche im Gebiet einer Bischofskonferenz und erst gar in einem Kirchengebiet den Vorrang haben muß. Die Bischöfe Österreichs, noch in Rom versammelt, appellieren an die Solidarität des ganzen Welt- und Ordensklerus. Schluß In der Heiligen Schrift werden wir gemahnt: "An den Früchten werden ihr das Gute erkennen." An den Segnungen müssen wir die neue Konstitution erkennen können. Liturgie ist das Ziel, in das jede Aufgabe der Kirche einmündet, sie ist auch die Quelle, aus der jede Kraft der Kirche strömt (Art. 10). Aus einer erneuerten Liturgie muß neues Leben sprossen, eine christliche Jugend, christliche Familien - Väter und Mütter. Von ihr müssen unsere Laienapostel erfüllt sein, bevor sie das Apostolat ausüben. Schließlich und nicht zuletzt muß ein erneuerter Gottesdienst die Priester.- und Ordensberufe sowie die Schwesternberufe reifen lassen, die wir so nötig haben. In Ihre Hände, hochwürdigste und hochwürdige Mitbrüder, übergeben die Bischöfe in der Zeit des II. Vatikanischen Konzils die neue Constitutio de Sacra Liturgia. Es ist ein großes Pfund, das Ihnen anvertraut ist. Seien Sie unsere engsten Mitarbeiter und getreuesten Verwalter! Rom, am Tage der Bestätigung der Constitutio de Sacra Liturgia durch den Heiligen Vater Paul VI., am 4. Dezember 1963. Die Erzbischöfe und Bischöfe Österreichs B. Anhang zum Pastoralschreiben der österreichischen Ordinarien I. Nach Ablauf der Promulgationsfrist treten folgende Bestimmungen mit Rechtswirksamkeit vom 1. Fastensonntag 1964, 16. Februar, sogleich in Kraft. (Diese und folgende Aufstellungen beziehen sich nur auf die wichtigsten Artikel). 1. Art. 15 - 17 / Bestimmungen über den Liturgieunterricht an den Universitäten und Studienhäusern der Orden. 2. Art. 45 u. 46 / Errichtung einer diözesanen Liturgiekommission, falls noch keine besteht. 3. Art. 52 / Verpflichtung zu einer Homilie in bestimmten Messen an Sonn- und Feiertagen. 4. Art. 78 / Fakultative Spendung des Ehesakramentes innerhalb der heiligen Messe, und zwar nach dem Evangelium und der Homilie. 5. Art. 78 / Bei einer Eheschließung außerhalb der Messe sind Epistel und Evangelium aus der Brautmesse vorzulesen. 6. Art. 94 / Übereinstimmung zwischen den Horen des Offiziums und der Tageszeit möge beachtet werden. 7. Art. 95 u. 96 / Die Verpflichtung zum Offizium für Religiosen, Kathedralkapitel und andere Form des Offiziums. 8. Art 97 b / Vollmacht für den Ordinarius, seine Untergebenen vom Offizium zu dispensieren bzw. zu substituieren. 9. Art. 101 / Vollmacht für den Ordinarius zur Erteilung von Einzelbewilligungen, das Brevier in der Volkssprache beten zu können (§ 1). Desgleichen für die kompetenten Ordensoberen für deren Untergeben (§ 2). (Dabei ist jedoch II,11 zu beachten.) II. Artikel der Konstitution über die heilige Liturgie, die vor Inkrafttreten von den einzelnen Bischofskonferenzen zu ordnen sind: 1. Art. 36,3 u. 4 / Approbation der Volkssprache und der Übersetzungen, die in der Liturgie verwendet werden. 2. Art. 38, 39, 40 / Weisungen für die Anpassung der Liturgie. 3. Art. 44 / Bestellung der nationalen Liturgiekommission. 4. Art. 54 / Festlegung und Verwendung der Volkssprache in der Messe. 5. Art. 63 a / Festlegung und Verwendung der Volkssprache bei der Sakramentenspendung und bei Sakramentalien. 6. Art. 63 b / Neue Ritualien nach Herausgabe des Rituale Romanum. 7. Art. 65 / In den Missionsländern Einbau der Volkselemente nach Art. 37 - 40. 8. Art. 76 / Volkssprache in der Ansprache des Bischofs bei den einzelnen Weihen. 9. Art. 77 / Erstellung eines Trauungsritus, falls notwendig (sofort). 10. Art. 81 / Desgleichen bei Begräbnissen. 11. Art. 101 / Approbation des Volkssprache-Breviers für Einzelbewilligungen. 12. Art. 107 / Anpassung der Liturgie des Kirchenjahres nach den Ortsverhältnissen, soweit notwendig. 13. Art 110 / Empfehlung der Bußpraxis nach den Ortsgegebenheiten. 14. Art. 119 / Anpassung der Kirchenmusik an die Musik der Missionsgebiete. 15. Art. 120 / Erlaubnis besonderer Instrumentalmusik beim Kult. Anpassung der heiligen Geräte zum Gottesdienst nach erfolgter Neuordnung durch die postkonziliare Kommission. III. Artikel der Konstitution, die vom Apostolischen Stuhl zu ordnen sind: 1. Art. 21, 23, 25, 28, 31, 34, 35 nr. 1 u. 2, 38 / Allgemein Bestimmungen. 2. Art. 50 / Neuordnung des Ordo Missae. 3. Art. 51 / Aufstellung neuer Perikopenreihen mit Verteilung auf mehrere Jahre., 4. Art 53 / Ausarbeitung der "Oratio communis seu fidelium". 5. Art. 55 / Festlegung der Anlässe zur Kommunion unter beiden Gestalten sowie deren Ritus. 6. Art. 58 / Erstellung des Ritus der Konzelebration vor Erlaubnis des Art. 57 (Konzelebration). 7. Art. 66 / Neuer Taufritus für Erwachsene und Kinder, sowie eigene Messe bei Taufspendung, 8. Art. 69 / Neuer Ritus bei Nachholung der Taufzeremonien. 9. Art. 70 / Neuer Ritus für Taufwasserweihe außerhalb der Osterzeit. 10. Art. 71 / Neuordnung des Firmritus mit Erneuerung des Taufversprechens und Firmspendung fakultativ innerhalb der Messe. 11. Art 72 / Neuordnung des Ritus und der Form der Beichte. 12. Art. 73 / Ritus der Spendung der Krankenölung und des Viaticums nacheinander. 13. Art. 75 / Neuordnung des Ritus der Krankenölung. 14. Art. 76 / Neuordnung des Ritus der Weihen. 15. Art. 76 / Instruktion über Handauflegung aller bei einer Bischofskonsekration anwesenden Bischöfe. 16. Art. 77 / Neuordnung des Ritus der Ehespendung. 17. Art 77 / Brautsegen. 18. Art. 78 / Brautsegen außerhalb der Messe. 19. Art. 79 / Neuordnung der Sakramentalien. 20. Art. 80 / Neuordnung des Ritus für Jungfrauenweihe. 21. Art. 80 / Neuer Ritus für Profeß der Religiosen und Profeßerneuerung. 22. Art. 81 u. 82 / Neuer Begräbnisritus für Erwachsene und Kinder. 23. Art. 87, 88, 89, 90 b, 91, 92, 93 / Neuordnung des Officium divinum. 24. Art. 97 a / Substitution des Offiziums durch andere liturgische Aktionen. 25. Art. 107 - 109 / Neuordnung des Kirchenjahres und des Heiligenkalenders. 26. Art. 117 / Neuausgabe der Choralbücher. 27. Art. 128 / Neuordnung der Bestimmungen über Kirchen, Altäre, heilige Orte und kirchliche Geräte. 28. Art. 130 / Dekret über den Gebrauch der Pontifikalien. [ENDE DES DAMALIGEN PASTORALSCHREIBENS ZUR LITURGIEKONSTITUTION DES XXI. ÖKUMENISCHEN KONZILS DER KATHOLISCHEN KIRCHE.] Interessant ist vielleicht auch noch ein kurzes Beiblatt des damaligen Wiener Erzbischofs, Franz Kardinal König, zur Übersendung der Konzilskonstitution, das ich hier auch noch übernehme, weil es ebenso die Richtung und die damaligen Erwartungen aufzeigt: [BEGINN DES KURZBRIEFES DES WIENER ERZBISCHOFS ZUM LATEINISCH-DEUTSCHEN TEXT DER LITURGIEKONSTITUTION:] DER ERZBISCHOF VON WIEN HOCHWÜRDIGER MITBRUDER! Als nachträglichen Neujahrsgruß - wegen der verspäteten Spedition - überreich ich Ihnen die Konstitution über die heilige Liturgie. Ich begreife die Freude der Mitbrüder, die bei manchen so groß ist, daß sie am liebsten gleich mit den verschiedenen liturgischen Reformen beginnen möchten. Doch muß ich im Interesse der Einheit der Diözese und der Wahrung des Ansehens der Kirche um strikte Disziplin ersuchen. Eigenmächtiges Experimentieren kann der Sache nur schaden und das Gute der Neuordnung der Liturgie nur gefährden. Darum empfehle ich die Konstitution zum Studium und bitte, die diesbezüglichen kirchlichen Weisungen gewissenhaft abzuwarten. Wien, am 15. Jänner 1964 / Franciscus Kardinal König, Erzbischof [ENDE DES KURZBRIEFES VON KARDINAL KÖNIG.] Nicht nur Kardinal König hat Jahrzehnte später zugegeben, daß die Liturgiereform in der lateinischen Kirche in einigen Teilkirchen zu rasch vorgenommen wurde, und Papst Benedikt XVI. wollte gerade auf dieser Ebene für einen besseren organischen Anschluß der durchgeführten Liturgiereform sorgen, auch durch die Stärkung der Präsenzmöglichkeiten der älteren, außerordentlichen Form der lateinischen Liturgie. Ob damit langfristig eine größere Harmonie im lateinischen Ritus gefunden wird, muß sich noch in vielen Jahrzehnten kirchlichen Lebens zeigen. Einige Erwartungen der damaligen Konzilsväter und Konzilszeugen haben sich also durchaus erfüllt, viele andere Übererwartungen haben aber zur totalen Enttäuschung auf allen Seiten geführt, vor allem bei Priestern in der Pfarrseelsorge. Manches ist in ein Extrem gekippt: ein "Schriftgottesdienst" (Wortgottesdienst) war ja nicht als völliger Ersatz des reichen katholischen Andachtslebens geplant, aber die praktische Zerstörung weiter Bereiche der Volksfrömmigkeit hat massive Konsequenzen für die geistlichen Berufungen gezeitigt. Und der Trend zur regelmäßigen Kommunion vieler Gläubigen unter gleichzeitiger radikaler Vernachlässigung des Bußsakramentes war ebensowenig von den Vätern angepeilt. Und wenn wir oben noch ganz unvoreingenommen vom Begriff der "Elite" lesen, so ist heute mehr denn je klar, daß es im liturgischen Bereich weder im fortschrittlichen noch im traditionalistischen Sinne "Elitegemeinschaften" geben dürfe. In Wirklichkeit schaden sie der universalen Dimension unserer Katholischen Kirche, die ja nicht nur aus der davon primär betroffen gewesenen lateinischen Kirche, sondern aus insgesamt 23 Eigenrechtskirchen besteht. Nach dem all zu politisch herbeigeredeten, aber dann mit großer Ausgewogenheit herausgekommenen berühmten Motu Proprio Summorum Pontificum und nach dem ganzen Pontifikat von Benedikt XVI. hat sich also in der grundsätzlichen Ausrichtung im liturgiereformerischen Bereich etwas geändert: es gibt nicht nur ein Nach-Vorne ohne Wurzeln, sondern es gibt so etwas wie ein paralleles Nebeneinander, das sich befruchten sollte, das aber in der Praxis auch nicht auf der gleichen "Stärke" beruht und beruhen kann, sondern durch das wiederentdeckte Kirchenrecht ist sichergestellt, daß die letztlich vom Konzil - selbst gegen andere Erwartungen von vielen Konzilsvätern - doch angestoßene Liturgiereform in ihrer mehrheitlichen Ausdehnung immer wieder Rückgriff und Orientierung nehmen kann bei den älteren Formen, nicht nur des lateinischen Ritus. Andere Riten in der Kirche haben heute sogar den großen Vorteil, aus den Fehlern einer in der Praxis all zu unorganisch und teilweise überstürzt durchgeführten Alles-Oder-Nichts-Reform im lateinischen Ritus lernen zu können. Es ist wohltuend, nach 50 Jahren zu lesen, daß schon damals von den Vätern davon ausgegangen wurde, daß die neue Liturgiekonstitution ganz besonders Eigenmächtigkeiten in der Liturgie bekämpfe, um die Einheit im Gottesdienst zu wahren. Ausgerechnet auf diesem Gebiet sind jedoch - eingebettet in die gesellschaftlichen Entwicklungen und in die Schnelligkeit der diesbezüglichen Umwandlungen - die meisten Fehlleistungen passiert, wenn auch nicht in allen Ländern. Gut gemeint war also vieles, wenn wir aus den oben abgedruckten 50 Jahre alten Worten der katholischen Bischöfe Österreichs zitieren: die Liturgiekonstitution des letzten Konzils "wollte vor allem keinen liturgischen Umsturz bringen, sie hätte sonst keine Majorität in der Konzilsaula finden können. Die Liturgie der Weltkirche muß auch auf die ganze Welt, auf alle Diözesen Rücksicht nehmen. Eine Liturgie, die nichts Gemeinsames mehr enthielte, könnte nicht mehr Ausdruck einer Kirche, einer Gnade und eines Glaubens sein. Es wäre einseitiger Individualismus, auf weitergehende und bevorzugte Forderungen zu bestehen; es wäre vor allem ein schlechter Dienst an der Gesamtkirche." In einigen Gebieten der lateinischen Kirche starben dann aber nicht wenige Kleriker im passiven Widerstand gegen derartige Entwicklungen, ohne je zu ahnen, daß eines Tages ein Papst wie Benedikt XVI. erwählt würde, um dem Ganzen der (lateinischen) Liturgie wieder ihre Ausgewogenheit zu schenken. Heute sind viele realistischer geworden, und das ist auch gut so, denn Übererwartungen führen sogar im kirchlichen Bereich nur zu Enttäuschungen. Wir müssen immer natürliche und übernatürliche Gegebenheiten zusammenschauen, um nicht abzudriften vom großen Weg der Kirche in Gemeinschaft mit dem jeweiligen Papst. Ob sich jemals noch so etwas wie ein liturgischer Frühling auftut, kann ich nicht beurteilen. Es wäre schon viel gewonnen, wenn Priester und Getaufte aus den Auseinandersetzungen der letzten 50 Jahre gerade im liturgischen Bereich vieles gelernt hätten. Es darf nie mehr passieren, daß die Sendung der Gesamtkirche wegen sinnloser und energieverschwenderischer innerer Auseinandersetzung im Bereich der liturgischen Verherrlichung Gottes und der Einbeziehung der Mitfeierenden ausgerechnet von der mitgliederstärksten lateinischen Kirche geschwächt würde. Und so liegt die Hoffnung vieler Katholiken und Katholikinnen ganz bei Seiner Heiligkeit Papst Franziskus, daß ihm diese Konzentration auf die eigentliche Sendung der Kirche ausgehend vom laufenden Jahr des Glaubens gelingen möge. Und so wünsche ich allen Lesern und Leserinnen einen schönen Monat Mai voll von der Verehrung der Mutter unseres Herrn Jesus Christus, der Gottesmutter Maria! Euer Padre Alex - Dr. Alexander Pytlik P. S.: Kommentare zu diesem historischen Hirtenbrief sind natürlich willkommen, vor allem auch zur interessanten Frage, ob die von den katholischen Bischöfen Österreichs vor 50 Jahren auf Basis des Konzils angesprochene und offenbar erwartete "männliche Gestaltung des Gottesdienstes" auch nur ansatzweise gelungen ist, geschweige denn, ob heute überhaupt noch jemand begreift, was damit damals gemeint war und heute damit gemeint sein kann. Montag, 25. Februar 2013
NORMAS NONNULLAS UND ALLE AKTUELLEN ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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13:00
Kommentare (0) Trackbacks (2) NORMAS NONNULLAS UND ALLE AKTUELLEN BESTIMMUNGEN ZUR PAPSTWAHL
1. ZUNÄCHST KOMMT DIE EXKLUSIVE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG DES LETZTEN "UPDATE" (in Form eines als Motu Proprio ergangenen Apostolischen Schreibens über einige an den Normen der Wahl des Papstes von Rom vorgenommene Änderungen) VON PAPST BENEDIKT XVI. (direkt aus dem Lateinischen, wobei ich selbst den Papst immer mit dem traditionellen "Wir" übersetze, doch bei der Übernahme der unveränderten Teile der Konstitution übernehme ich das "Ich" von der Internetseite des Heiligen Stuhles ;-)
2. DANACH FOLGT DIE SOMIT AKTUELLE VERSION DER APOSTOLISCHEN KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS, die also somit genau 17 Jahre später auf den aktuellen Stand gebracht wurde. Papst Benedikt XVI. hat daher während seines Pontifikates kein eigenes neues Wahlgesetz erlassen. [1. BEGINN MEINER ÜBERSETZUNG UND MARKIERUNG DER ÄNDERUNGEN, unterbrochen nur durch "Anm. des Übersetzers":] APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN FORM EINES "MOTU PROPRIO" ÜBER EINIGE ÄNDERUNGEN BEI DEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERWÄHLUNG DES PAPSTES NORMAS NONNULLAS BENEDICTUS PP. XVI (Anm. des Übersetzers: EINLEITUNG:) Mit einigen Bestimmungen, die durch das in Form eines Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben De aliquibus mutationibus in normis de electione Romani Pontificis am 11. Juni 2007 im dritten Jahr Unseres Pontifikates verfügt wurden, ordneten Wir an, daß mit ihnen die in der Nummer 75 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis enthaltenen Bestimmungen aufgehoben würden. Diese Konstitution hatte Unser Vorgänger, der selige Johannes Paul II., am 22. Februar 1996 promulgiert, womit die von der Tradition gestützte Bestimmung erlassen worden war, nach der zur gültigen Wahl des Obersten Hirten immer zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wahlkardinäle verlangt seien. Im Hinblick auf die Bedeutung einer geeigneteren Darlegung dessen, was bei aller unterschiedlichen Gewichtung zur Wahl des Papstes und vor allem zu einer sicheren Auslegung und Durchführung einiger Normen gehört, ordnen Wir an und legen Wir fest, daß einige Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis sowie das, was Wir selbst in dem oben in Erinnerung gebrachten Apostolischen Schreiben angeordnet hatten, durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt werden: (Anm. des Übersetzers: der deutsche Text ist bei jeder Nummer an dritter Stelle, wobei an erster Stelle die alte[n] Version[en] und an zweiter Stelle die neue lateinische Version vorangestellt werden. Änderungen sind dann sowohl im geltenden lateinischen Text als auch in meiner deutschen Übersetzung durch den Fettdruck erkennbar. Streichungen habe ich jedoch nicht extra markiert.) NUMMER 35 BISHER: 35. Cardinalis elector nulla ratione vel causa a Summi Pontificis electione activa et passiva excludi potest, vigentibus tamen iis omnibus quae sub n. 40 huius Constitutionis statuuntur. NEU: 35. Cardinalis elector nulla ratione vel causa a Summi Pontificis electione activa et passiva excludi potest, vigentibus tamen iis omnibus quae sub n. 40 et 75 huius Constitutionis statuuntur. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen. NUMMER 37 BISHER: 37. Praecipimus praeterea ut, ex quo Apostolica Sedes legitime vacat, Cardinales electores praesentes exspectent absentes quindecim solidos dies, facta tamen Cardinalium Collegio potestate electionis initium adhuc proferendi per aliquot dies, si graves obstant causae; tamen viginti diebus ad summum elapsis ab initio Sedis vacantis, cuncti Cardinales electores praesentes ad electionis negotium procedant. NEU: 37. Praecipimus praeterea ut, ex quo Apostolica Sedes legitime vacat, antequam Conclave incohetur, mora sit interponenda quindecim solidorum dierum, facta tamen Cardinalium Collegio potestate Conclavis initium anticipandi, si constat omnes Cardinales electores adesse, vel etiam proferendi per aliquot dies, si graves obstant causae; tamen viginti diebus ad summum elapsis ab initio Sedis vacantis, cuncti Cardinales electores praesentes ad electionis negotium procedant. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 37. Ferner bestimme ich, daß zwischen den Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Eröffnung der Wahl eine Zeitspanne von fünfzehn vollen Tagen trete, wobei ich es allerdings dem Kardinalskollegium überlasse, den Beginn der Wahl vorzuziehen, wenn feststeht, daß alle Kardinal-Wähler anwesend sind, oder auch den Beginn der Wahl um einige Tage hinauszuschieben, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben. NUMMER 43 ALT: 43. Ex quo initium negotiorum electionis statutum est ad peractae usque Summi Pontificis electionis publicum nuntium vel, utcumque, hoc iusserit novus Pontifex, aedes Domus Sanctae Marthae, pariterque Sacellum Sixtinum atque loci designati liturgicis celebrationibus obserari debebunt, sub auctoritate Cardinalis Camerarii externaque cooperatione Substituti Secretariae Status, omnibus licentia carentibus, prout statuitur in sequentibus numeris. Integra regio Civitatis Vaticanae, atque etiam ordinaria industria Ministeriorum quorum sedes stat intra eius fines, ita moderandae erunt, hoc tempore, ut circumspectio in tuto collocetur nec non expedita explicatio actionum ad Summi Pontificis electionem pertinentium. Provideatur peculiariter ut Cardinales electores a nullo conveniantur, dum ab aedibus Domus Sanctae Marthae ad Palatium Apostolicum Vaticanum transvehuntur. NEU: 43. Ex quo initium negotiorum electionis statutum est ad peractae usque Summi Pontificis electionis publicum nuntium vel, utcumque, hoc iusserit novus Pontifex, aedes Domus Sanctae Marthae, pariterque Sacellum Sixtinum atque loci designati liturgicis celebrationibus obserari debebunt, sub auctoritate Cardinalis Camerarii externaque cooperatione Vicecamerarii et Substituti Secretariae Status, omnibus licentia carentibus, prout statuitur in sequentibus numeris. Integra regio Civitatis Vaticanae, atque etiam ordinaria industria Ministeriorum quorum sedes stat intra eius fines, ita moderandae erunt, hoc tempore, ut circumspectio in tuto collocetur nec non expedita explicatio actionum ad Summi Pontificis electionem pertinentium. Provideatur peculiariter, Praelatis Clericis de Camera etiam opem ferentibus, ut Cardinales electores a nullo conveniantur iter facientes ab aedibus Domus Sanctae Marthae ad Palatium Apostolicum Vaticanum. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist. Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß, auch mit Unterstützung der Prälaten der Apostolischen Kammer, dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können. NUMMER 46 ALT: 46. Ut personarum necessitatibus et officii, quae cum electionis cursu nectuntur, occurratur, praesto esse debent ideoque convenientibus locis recepti intra fines quorum in huius Constitutionis n. 43 fit mentio, Secretarius Cardinalium Collegii, qui conventus electivi Secretarii fungitur munere, Magister Celebrationum Liturgicarum Pontificiarum cum duobus Caeremoniariis et duobus Religiosis qui Sacrarium Pontificium curant, atque ecclesiasticus vir a Cardinale Decano electus vel a Cardinale vicem gerente, ut in munere explendo eum iuvet. NEU: 46. § 1° Ut personarum necessitatibus et officii, quae cum electionis cursu nectuntur, occurratur, praesto esse debent ideoque convenientibus locis recepti intra fines quorum in huius Constitutionis n. 43 fit mentio, Secretarius Cardinalium Collegii, qui conventus electivi Secretarii fungitur munere, Magister Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum cum octo Caeremoniariis et duobus Religiosis qui Sacrarium Pontificium curant; atque ecclesiasticus vir a Cardinale Decano electus vel a Cardinale vicem gerente, ut in munere explendo eum iuvet. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 46. § 1° Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit acht Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere. NUMMER 47 ALT: 47. Omnes personae quae n. 46 significantur huius Constitutionis, quae quavis ratione ac quovis tempore a quocumque resciscunt ea quae ad recte obliquove proprios electionis actus attinent, potissimum quae peracta ipsius electionis scrutinia contingunt, arto secreto tenentur cum qualibet persona ad Collegium Cardinalium electorum non pertinente; hac de causa, antequam incipiat electio, ius iurandum nuncupare debent, secundum modum et formulam, ut subsequens numerus indicabit. NEU: 47. Omnes personae quae n. 46 et n. 55, § 2° significantur huius Constitutionis Apostolicae, quae quavis ratione ac quovis tempore a quocumque resciscunt ea quae ad recte obliquove proprios electionis actus attinent, potissimum quae peracta ipsius electionis scrutinia contingunt, arto secreto tenentur cum qualibet persona ad Collegium Cardinalium electorum non pertinente; hac de causa, antequam incipiat electio, ius iurandum nuncupare debent, secundum modum et formulam, ut subsequens numerus indicabit. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 47. Alle in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten. NUMMER 48 ALT: 48. Illi omnes, de quibus dicitur n. 46 huius Constitutionis, rite certiores facti circa significationem amplitudinemque iuris iurandi faciendi ante negotiorum electionis initium coram Cardinale Camerario vel alio Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinale ab eo delegato et coram duobus Caeremoniariis, tempore opportuno pronuntiabunt et subscribent ius iurandum secundum hanc formulam: Ego N.N. promitto et iuro me inviolate servaturum esse secretum absolutum cum omnibus quotquot participes non sunt Collegii Cardinalium electorum, hoc quidem in perpetuum, nisi mihi datur expresse peculiaris facultas a novo Pontifice electo eiusve Successoribus, in omnibus quae directe vel indirecte respiciunt suffragia et scrutinia ad novum Pontificem eligendum. Itemque promitto et iuro me nullo modo in Conclavi usurum esse instrumentis quibuslibet ad vocem transmittendam vel recipiendam aut ad imagines exprimendas quovis modo aptis de iis quae tempore electionis fiunt intra fines Civitatis Vaticanae, atque praecipue de iis quae quolibet modo directe vel indirecte attinent ad negotia coniuncta cum ipsa electione. Declaro me editurum esse ius iurandum utpote qui plane noverim quamlibet eius violationem adducturam esse me in spiritales illas canonicasque sanctiones quas futurus Summus Pontifex(21) opportunum duxerit ferre. Sic me Deus adiuvet et haec sancta Dei Evangelia, quae manu mea tango. NEU: 48. Illi omnes, de quibus dicitur n. 46 et n. 55, § 2° huius Constitutionis, rite certiores facti circa significationem amplitudinemque iuris iurandi faciendi ante negotiorum electionis initium coram Cardinale Camerario vel alio Cardinale ab eo delegato et coram duobus Protonotariis Apostolicis de Numero Participantium, tempore opportuno pronuntiabunt et subscribent ius iurandum secundum hanc formulam: Ego N. N. promitto et iuro me inviolate servaturum esse secretum absolutum cum omnibus quotquot participes non sunt Collegii Cardinalium electorum, hoc quidem in perpetuum, nisi mihi datur expresse peculiaris facultas a novo Pontifice electo eiusve Successoribus, in omnibus quae directe vel indirecte respiciunt suffragia et scrutinia ad novum Pontificem eligendum. Itemque promitto et iuro me nullo modo in Conclavi usurum esse instrumentis quibuslibet ad vocem transmittendam vel recipiendam aut ad imagines exprimendas quovis modo aptis de iis quae tempore electionis fiunt intra fines Civitatis Vaticanae, atque praecipue de iis quae quolibet modo directe vel indirecte attinent ad negotia coniuncta cum ipsa electione. Declaro me editurum esse ius iurandum utpote qui plane noverim quamlibet eius violationem adducturam esse excommunicationis mihi poenam latae sententiae Sedi Apostolicae reservatae. Sic me Deus adiuvet et haec sancta Dei Evangelia, quae manu mea tango. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 48. Die in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Apostolischer Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben: Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Strafe der Exkommunikation latae sententiae führt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. NUMMER 49 ALT: 49. Exsequiis defuncti Pontificis rite persolutis et apparatis iis quae requiruntur ad legitimam electionem exsequendam, die constituto - decimo quinto id est a Pontificis morte aut non ultra vicesimum diem, prout n. 37 huius Constitutionis decernitur - Cardinales electores convenient in Basilicam Vaticanam Sancti Petri, vel alium in locum pro temporis et loci opportunitate, ad participandam sollemnem Eucharisticam celebrationem cum Missa votiva pro eligendo Papa(22). Hoc congruenti tempore matutino persolvendum est, ita ut horis postmeridianis impleri possit quod praescribitur sequentibus numeris huius Constitutionis. NEU: 49. Exsequiis defuncti Pontificis rite persolutis et apparatis iis quae requiruntur ad legitimam electionem exsequendam, die constituto prout n. 37 huius Constitutionis decernitur, pro Conclavis initio Cardinales omnes convenient in Basilicam Vaticanam Sancti Petri, vel alium in locum pro temporis et loci opportunitate, ad participandam sollemnem Eucharisticam celebrationem cum Missa votiva pro eligendo Papa. Hoc congruenti tempore matutino persolvendum est, ita ut horis postmeridianis impleri possit quod praescribitur sequentibus numeris huius Constitutionis. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich zu Beginn des Konklave an dem gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist. NUMMER 50 ALT: 50. A Sacello Paulino Palatii Apostolici, ubi congruo pomeridiano tempore Cardinales electores adstiterint, chorali vestimento induti sollemni processione, cantu invocantes Veni, creator Spiritus Sancti assistentiam, se conferent in Cappellam Sixtinam Palatii Apostolici, locum et sedem electionis peragendae. NEU: 50. A Sacello Paulino Palatii Apostolici, ubi congruo pomeridiano tempore Cardinales electores adstiterint, chorali vestimento induti sollemni processione, cantu invocantes Veni, creator Spiritus Sancti assistentiam, se conferent in Cappellam Sixtinam Palatii Apostolici, locum et sedem electionis peragendae. Processionem participabunt Vicecamerarius, Auditor Generalis Camerae Apostolicae et duo membra cuiusque Collegii Protonotariorum Apostolicorum de Numero Participantium, Praelatorum Auditorum Rotae Romanae et Praelatorum Clericorum de Camera. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl. An der Prozession werden teilnehmen der Vize-Camerlengo, der Generalauditor der Apostolischen Kammer und jeweils zwei Mitglieder des Kollegiums der Apostolischen Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden, des Kollegiums der Prälaten-Auditoren der Rota Romana und des Kollegiums der Prälaten der Apostolischen Kammer. NUMMER 51 ALT: Quapropter Collegium Cardinalium, agens de auctoritate et officio Camerarii, quem adiuvabit Congregatio particularis de qua in numero 7 huius Constitutionis, curabit ut, intra praefatum Sacellum et in locis contiguis, omnia prius disponantur adiuvante quoque foris Substituto Secretariae Status, ita ut regularis electio eiusdemque secreta indoles in tuto ponantur. NEU: 51, § 2° Quapropter Collegium Cardinalium, agens de auctoritate et officio Camerarii, quem adiuvabit Congregatio particularis de qua in numero 7 huius Constitutionis, curabit ut, intra praefatum Sacellum et in locis contiguis, omnia prius disponantur adiuvantibus quoque foris Vicecamerario et Substituto Secretariae Status, ita ut regularis electio eiusdemque secreta indoles in tuto ponantur. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 51, § 2° Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden. NUMMER 55 ALT: Si quid tale contra hanc normam admissum fuerit, sciant auctores se gravibus poenis fore puniendos futuri Pontificis arbitrio. NEU: 55, § 3° Si quid tale contra hanc normam admissum fuerit, sciant auctores se innodari excommunicationis poena latae sententiae Sedi Apostolicae reservatae. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 55, § 3° Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Strafe der Exkommunikation latae sententiae zuziehen. NUMMER 62 ALT: 62. Modis abrogatis electionis qui per acclamationem seu inspirationem et per compromissum dicuntur, electionis forma Romani Pontificis futuro de tempore erit tantum per scrutinium. Decernimus igitur ut Summi Pontificis ad validam electionem duae ex tribus partes suffragiorum requirantur omnium electorum praesentium. Si ideo Cardinalium numerus praesentium in tres aequales partes dividi non potest, ut valida sit electio Summi Pontificis uno plus requiritur suffragium. NEU: 62. Modis abrogatis electionis qui per acclamationem seu inspirationem et per compromissum dicuntur, electionis forma Romani Pontificis futuro de tempore erit tantum per scrutinium. Decernimus igitur ut Summi Pontificis ad validam electionem saltem duae ex tribus partes suffragiorum requirantur omnium electorum praesentium et suffragia ferentium. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt. Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl wenigstens zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler und all derer, die gewählt haben, erforderlich sind. NUMMER 64 ALT: 64. Tribus gradibus explicatur scrutinium, quorum primus, qui antescrutinium vocari potest, complectitur: 1) schedularum praeparationem et partitionem per Caeremoniarios, qui earundem saltem duas vel tres cuique Cardinali electori dabunt; 2) ex omnibus Cardinalibus electoribus sortitionem trium Scrutatorum, trium ad infirmorum excipienda suffragia qui destinantur, qui brevitatis gratia Infirmarii appellantur, et trium Recognitorum; sortes has publice iacit novissimus Cardinalis Diaconus, qui subinde novem nomina depromit illorum qui munia haec sustinere debent; 3) si in extractione Scrutatorum, Infirmariorum et Recognitorum ducta nomina exierint Cardinalium electorum qui, ob infirmitatem vel aliam ob causam impedientur quominus officia haec gerant, eorum loco alia nomina non impeditorum depromantur. Primi tres sorte educti erunt Scrutatores, alteri tres Infirmarii, ceteri vero Recognitores. NEU: 64. Tribus gradibus explicatur scrutinium, quorum primus, qui antescrutinium vocari potest, complectitur: 1) schedularum praeparationem et partitionem per Caeremoniarios - qui interea in aulam revocantur una cum Secretario Collegii Cardinalium simulque cum Magistro Pontificiarum celebrationum Liturgicarum – quique earum saltem duas vel tres cuique Cardinali electori dabunt; 2) ex omnibus Cardinalibus electoribus sortitionem trium Scrutatorum, trium ad infirmorum excipienda suffragia qui destinantur, qui brevitatis gratia Infirmarii appellantur, et trium Recognitorum; sortes has publice iacit novissimus Cardinalis Diaconus, qui subinde novem nomina depromit illorum qui munia haec sustinere debent; 3) si in extractione Scrutatorum, Infirmariorum et Recognitorum ducta nomina exierint Cardinalium electorum qui, ob infirmitatem vel aliam ob causam impedientur quominus officia haec gerant, eorum loco alia nomina non impeditorum depromantur. Primi tres sorte educti erunt Scrutatores, alteri tres Infirmarii, ceteri vero tres Recognitores. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 64. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die währenddessen zusammen mit dem Sekretär des Kardinalskollegiums und mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister in die Aula gerufen werden und jedem wahlberechtigten Kardinal wenigstens zwei oder drei Stimmzettel aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer. NUMMER 70 ALT: Scrutatores in unam summam redigunt suffragia, quae quilibet obtinuit, et si nemo ad duas partes suffragiorum pervenit, non est electus Papa in illo scrutinio; si quis vero duas partes ex tribus accepit, habetur electio Romani Pontificis et quidem canonice valida. NEU: 70, § 2° Scrutatores in unam summam redigunt suffragia, quae quilibet obtinuit, et si nemo saltem ad duas partes ex tribus suffragiorum pervenit, non est electus Papa in illo scrutinio; si quis vero duas partes ex tribus saltem accepit, habetur electio Romani Pontificis et quidem canonice valida. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 70, § 2° Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt. NUMMER 75 ALT I: 75. Si autem scrutinia ad nihilum reciderint, his peractis rebus de quibus supra dictum est, Cardinales electores consulat Camerarius de modo procedendi, atque agetur prout eorum maior absoluta pars decreverit. Ne recedatur tamen a ratione ut electio valida evadat aut maiore absoluta parte suffragiorum aut duo nomina tantum suffragando, quae in superiore scrutinio maiorem suffragiorum partem obtinuerunt, dum hoc quoque in casu sola maior absoluta pars poscatur. ALT II: 75. Si scrutinia de quibus in numeris septuagesimo secundo, tertio et quarto memoratae Constitutionis incassum reciderint, habeatur unus dies orationi, reflexioni et dialogo dicatus; in subsequentibus vero suffragationibus, servato ordine in numero septuagesimo quarto eiusdem Constitutionis statuto, vocem passivam habebunt tantummodo duo nomina quae in superiore scrutinio maiorem numerum suffragiorum obtinuerunt, nec recedatur a ratione ut etiam in his suffragationibus maioritas qualificata suffragiorum Cardinalium praesentium ad validitatem electionis requiratur. In his autem suffragationibus, duo nomina quae vocem passivam habent, voce activa carent. NEU: 75. Si scrutinia de quibus in numeris septuagesimo secundo, tertio et quarto memoratae Constitutionis incassum reciderint, habeatur unus dies orationi, reflexioni et dialogo dicatus; in subsequentibus vero suffragationibus, servato ordine in numero septuagesimo quarto eiusdem Constitutionis statuto, vocem passivam habebunt tantummodo duo nomina quae in superiore scrutinio maiorem numerum suffragiorum obtinuerunt, nec recedatur a ratione ut etiam in his suffragationibus minimum maioritas qualificata duarum ex tribus partium suffragiorum Cardinalium praesentium et vocem activam habentium ad validitatem electionis requiratur. In his autem suffragationibus, duo nomina quae vocem passivam habent, voce activa carent. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 75. Wenn die Abstimmungen gemäß den Nummern 72 – 74 der in Erinnerung gebrachten Konstitution nicht zum Erfolg führen, soll ein Tag des Gebetes, der Reflexion und des Dialoges angesetzt werden; in den nachfolgenden Wahlgängen haben jedoch unter Beachtung des unter Nummer 74 derselben Konstitution Festgelegten nur jene zwei Namen passives Wahlrecht, die im vorangegangenen Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Dennoch wird man nicht davon abweichen können, daß auch in diesen Wahlgängen zu einer gültigen Wahl wenigstens die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der mit aktivem Wahlrecht versehenen Kardinäle vorhanden sein muß. In diesen Wahlgängen entbehren außerdem die beiden Namen, welche passives Wahlrecht besitzen, ihres aktiven Wahlrechtes. NUMMER 87 ALT: 87. Post electionem canonice factam, ultimus Cardinalis Diaconus vocat in aulam electionis Secretarium Collegii Cardinalium et Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum, atque consensus electi per Cardinalem Decanum aut per Cardinalium primum ordine et aetate, nomine totius Collegii electorum, his verbis requiratur: Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem? Statimque, post consensum declaratum, electus interrogetur: Quo nomine vis vocari? Tunc per Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum, munere notarii fungentem, testibus adhibitis duobus Viris a caeremoniis, qui tunc temporis vocabuntur, instrumentum de acceptatione novi Pontificis et de nomine ab eo assumpto conficitur. NEU: 87. Post electionem canonice factam, ultimus Cardinalis Diaconus vocat in aulam electionis Secretarium Collegii Cardinalium et Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum et duos Caeremoniarios; atque consensus electi per Cardinalem Decanum aut per Cardinalium primum ordine et aetate, nomine totius Collegii electorum, his verbis requiratur: Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem? Statimque, post consensum declaratum, electus interrogetur: Quo nomine vis vocari? Tunc per Magistrum Pontificiarum Celebrationum Liturgicarum, munere notarii fungentem, testibus adhibitis duobus Viris a caeremoniis, instrumentum de acceptatione novi Pontificis et de nomine ab eo assumpto conficitur. NEU [übersetzt unter Beachtung der bisherigen Vatikanübersetzung]: 87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister und zwei Zeremoniare in den Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniare als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an. [Anm. des Übersetzers: ABSCHLUSS:] All das, was Wir in diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio verfügt haben, muß nach Unserer Anordnung in allen seinen Teilen beachtet werden, wobei sämtliche entgegenstehenden Verfügungen dies absolut nicht beeinträchtigen. Sobald dieses Dokument in der Tageszeitung L’Osservatore Romano veröffentlicht ist, erlangt es sofort Rechtskraft. (Anm. des Übersetzers: 25. Februar 2013.) Rom, beim heiligen Petrus am 22. Februar 2013, im achten Jahr Unseres Pontifikates. BENEDICTUS PP. XVI [ENDE DER ÜBERSETZUNG] Auf Basis dessen stelle ich noch als besonderen Service die gesamte Apostolische Konstitution mit sämtlichen oben verzeichneten Änderungen in deutscher Sprache und in fortlaufender Numerierung zur Verfügung, wobei die Übersetzung von der Internetseite des Heiligen Stuhles stammt und in den veränderten Teilen eben von mir selbst hergestellt worden ist. Den Anmerkungsapparat entnehme ich jedoch nicht der bis zuletzt angebotenen deutschen Übersetzung der älteren Version der genannten Apostolischen Konstitution, sondern der lateinischen (in der deutschen fehlten fünf Anmerkungen, weil Bibel- und Codexstellen direkt in den Text eingebaut worden waren). Und die von mir mit dem Fettdruck markierten Stellen sind dabei alle entdeckten Änderungen und (offenbar) verbliebenen Anmerkungsnummern: 2. GELTENDE VERSION DER APOSTOLISCHEN KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS: (Übersetzung aus dem Lateinischen ohne Gewähr!) APOSTOLISCHE KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II ÜBER DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des außerordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,(Anm. 1) schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist. Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,(Anm. 2) Pius XI.,(Anm. 3) Pius XII.,(Anm. 4) Johannes XXIII.(Anm. 5) und zuletzt Paul VI.,(Anm. 6) ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geeigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen. Wenn ich mich heute anschicke, dieses Thema aufzugreifen, dann tue ich das nicht etwa, weil ich die genannten Normen geringschätze — im Gegenteil, ich schätze sie sehr hoch und möchte sie größtenteils auch bestätigen, zumindest in der Substanz und in den Grundprinzipien, die sie inspiriert haben. Was mich zu diesem Schritt bewegt, ist das Bewußtsein der veränderten Situation, in der heute die Kirche lebt, und ferner die Notwendigkeit, sich die allgemeine Revision des kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen, die mit Zustimmung des gesamten Episkopates durch die Veröffentlichung und die Promulgation zuerst des Kodex des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist. Nach dieser vom II. Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es mein Bemühen gewesen, darauf die Reform der Römischen Kurie mit der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 7) in Gang zu setzen. Die von can. 335 des Kodex des kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht übrigens gerade die Pflicht zum Erlaß und zur dauernden Überarbeitung besonderer Gesetze deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen Stuhles in Rom regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte. Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit berücksichtigt worden sind, habe ich mich bei der Formulierung der neuen Ordnung dafür eingesetzt, in der Substanz nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden verehrungswürdigen Tradition abzuweichen. In der Tat scheint das Prinzip unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten zusteht, unter Anpassung an die Änderung der Zeiten die Art und Weise zu bestimmen, wie die Ernennung der Person vonstatten gehen soll, die bestellt wird, die Nachfolge des heiligen Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom anzutreten. Dies betrifft an erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe übertragen ist, für die Wahl des Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ besteht gemäß einer tausendjährigen Praxis, bestätigt durch genaue kanonische Normen, die auch durch eine ausdrückliche des geltenden Kodex des kanonischen Rechts bekräftigt sind (Anm. 8), aus dem Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich Glaubenslehre ist, daß die Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet wird, dessen Stellvertreter er auf Erden ist,(Anm. 9) so steht auch außer Zweifel, daß diese höchste Gewalt in der Kirche ihm »durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe« (Anm. 10) zuteil wird. Die Aufgabe, die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist also sehr gewichtig. Dementsprechend genau und klar werden auch die Normen sein müssen, die den Hergang regeln, damit die Wahl selbst in einem möglichst würdigen und dem äußerst verantwortungsvollen Amt entsprechenden Rahmen ablaufen kann, das der Gewählte kraft göttlicher Einsetzung mit seiner eigenen Zustimmung auf sich wird nehmen müssen. Deswegen bestätige ich die Norm des in Kraft befindlichen Kodex des kanonischen Rechtes (Anm. 11), in dem sich die nunmehr tausendjährige Praxis der Kirche widerspiegelt, und bekräftige nochmals, daß das Kollegium der Wähler des Papstes einzig aus den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zusammengesetzt ist. In ihnen kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt und das Amt des Römischen Papstes charakterisieren, gleichsam in einer wunderbaren Synthese zum Ausdruck: Römisch, weil er identifiziert wird mit der Person des Bischofs der Kirche, die in Rom ist, und daher in enger Beziehung mit dem Klerus dieser Stadt steht, der repräsentiert wird durch die Kardinäle der Presbyteral- und Diakonatstitel von Rom, und mit den Kardinalbischöfen der suburbikarischen Sitze; Pontifex der universalen Kirche, weil er bestellt worden ist, sichtbar den unsichtbaren Hirten zu vertreten, der die gesamte Herde zu den Weiden des ewigen Lebens führt. Die Universalität der Kirche nimmt in dieser Weise trefflich Gestalt an durch die Zusammensetzung des Kardinalskollegiums selbst, das aus Purpurträgern aller Kontinente besteht. Unter den aktuellen historischen Umständen scheint die universale Dimension der Kirche genügend zum Ausdruck gebracht durch das Kollegium der einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinäle, das aus Purpurträgern zusammengesetzt ist, die von allen Teilen der Erde und von den verschiedensten Kulturen kommen. Ich bestätige also diese Höchstzahl von wahlberechtigten Kardinälen und mache gleichzeitig deutlich, daß die Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI. aufgestellten Norm, gemäß der alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das achtzigste Lebensjahr vollendet haben,(Anm. 12) nicht an der Wahl teilnehmen, keineswegs ein Zeichen von Geringschätzung darstellen soll. Der Grund dieser Verfügung ist im Willen zu suchen, solch einem verehrungswürdigen Alter nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muß. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, daß die über achtzigjährigen Kardinäle an den Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten festgelegten Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in besonderer Weise erwartet, daß sie während der Sedisvakanz und insbesondere während des Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet und Fürbitten zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern des Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den wählenden Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig Gott vor Augen haben und nur auf »das Heil der Seelen« bedacht, »das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß«,(Anm. 13) ihre Wahl treffen. Besondere Aufmerksamkeit habe ich der altehrwürdigen Institution des Konklave gewidmet: die Vorschriften hierzu und das Verfahren sind auch geheiligt und festgelegt durch feierliche Anordnungen vieler meiner Vorgänger. Eine aufmerksame geschichtliche Erforschung bestätigt nicht nur die Zweckmäßigkeit dieser Institution wegen der Umstände, die zu ihrer Entstehung und allmählichen Normierung und Festlegung geführt haben, sondern auch ihre beständige Nützlichkeit für den geordneten, raschen und geregelten Verlauf der Handlungen der Wahl selber, insbesondere in Augenblicken der Spannung und Unruhe. Genau deswegen und trotz des Wissens um die Bewertung durch Theologen und Kanonisten aller Zeiten, die einmütig diese Institution für die gültige Wahl des Papstes von ihrer Natur her für nicht notwendig erachten, bestätige ich mit dieser Konstitution ihr Bestehen in ihrer wesentlichen Struktur mit der Einfügung einiger Modifizierungen, um die Ordnung den heutigen Anforderungen anzupassen. Insbesondere hielt ich es für zweckmäßig anzuordnen, daß während der gesamten Zeitdauer der Wahl die Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle und aller, die berufen sind, zum Zweck des geregelten Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten Räumen des Vatikanstaates erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist er doch ausreichend, um innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten angeführten zweckmäßigen Maßnahmen, jene Abgeschiedenheit und folglich jene Sammlung zu garantieren, die solch eine für die gesamte Kirche lebenswichtige Handlung bei den Wählern erfordert. In Anbetracht des heiligen Charakters der Handlung und folglich der Angemessenheit, daß sie an einer geeigneter Stätte verlaufen kann, in der sich einerseits die liturgischen Handlungen mit den rechtlichen Formalitäten verbinden lassen, und es andererseits den Wählern leichter gemacht werden soll, sich so vorzubereiten, um die inneren Eingebungen des Heiligen Geistes aufnehmen zu können, verfüge ich gleichzeitig, daß die Wahl weiterhin in der Sixtinischen Kapelle stattfinden soll, wo alles dazu beiträgt, das Bewußtsein der Gegenwart Gottes zu fördern, vor dessen Angesicht ein jeder eines Tages treten muß, um gerichtet zu werden. Des weiteren bestätige ich mit meiner apostolischen Autorität die Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich all dessen, was direkt oder indirekt die Wahlvorgänge anbelangt: dennoch habe ich auch diesbezüglich die betreffenden Normen vereinfachen und auf das Wesentliche beschränken wollen, um Ratlosigkeit und Zweifel und vielleicht auch nachfolgende Gewissenskonflikte derjenigen zu vermeiden, die an der Wahl teilgenommen haben. Schließlich hielt ich es für meine Pflicht, auch die eigentliche Form der Wahl zu revidieren, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen kirchlichen Anforderungen und der Wertvorstellungen der modernen Kultur. So erschien es mir zweckmäßig, die Wahl durch Akklamation quasi ex inspiratione nicht beizubehalten, da ich sie nunmehr für ungeeignet halte, die Überlegungen eines Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner Herkunft her so verschieden ist. Gleichermaßen schien es nötig zu sein, die Wahl der compromissum fallen zu lassen, nicht nur weil sie schwer zu bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand der in der Vergangenheit in dieser Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an erlassenen Normen beweisen läßt, sondern auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum persönlich zum Ausdruck zu bringen. Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Ergebnis gekommen, daß die einzige Form, mit der die Wähler ihr eigenes Votum für die Papstwahl ausdrücken können, nur die der geheimen Wahl ist, wie sie gemäß den weiter unten aufgezeigten Normen durchgeführt wird. Diese Form bietet tatsächlich die größten Garantien für Klarheit, Geradlinigkeit, Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine effektive und konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden. In diesem Sinne erlasse ich diese Apostolische Konstitution, in der die Normen enthalten sind, an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles, aus welchem Grund oder Umstand auch immer, die Kardinäle streng halten müssen, die das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener Gottes ist. ERSTER TEIL DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES KAPITEL I VOLLMACHTEN DES KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES 1. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erkläre ich jede Handlung für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung der dem Papst zu seinen Lebzeiten oder während der Zeit der Ausübung seines Amtes zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen glaubte, es sei denn, sie befinden sich innerhalb der in dieser Konstitution ausdrücklich genannten Grenzen. 2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub (vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muß innerhalb der von dieser Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen erledigt werden: deshalb müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen werden, die — sei es per Gesetz oder aufgrund der Praxis — entweder in der Vollmacht des Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen Papstes gemäß den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen. 3. Außerdem bestimme ich, daß das Kardinalskollegium in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen kann; und noch weniger darf es von diesen Rechten direkt oder indirekt etwas preisgeben, selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die Ahndung von Handlungen, die gegen diese Rechte nach dem Tode oder dem gültigen Amtsverzicht des Papstes (Anm. 14) vorgenommen worden sind. Alle Kardinäle sollen für den Schutz dieser Rechte Sorge tragen. 4. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen. Für den Fall, daß gegen diese Anordnung etwas unternommen oder auch nur der Versuch hierzu gemacht werden sollte, erkläre ich dies kraft meiner höchsten Autorität für nichtig und ungültig. 5. Falls Zweifel über die in der vorliegenden Konstitution enthaltenen Vorschriften oder über die Art und Weise ihrer Durchführung auftreten sollten, so verfüge ich förmlich, daß dem Kardinalskollegium alle Vollmacht zusteht, diesbezüglich ein Urteil zu fällen. Diesem erteile ich deswegen die Erlaubnis, die zweifelhaften oder strittigen Punkte zu interpretieren, wobei ich bestimme, daß es bei den Beratungen über diese und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber, genügt, daß die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen Auffassung kommt. 6. Ebenso soll das Kardinalskollegium, wenn ein Problem vorliegen sollte, das nach Auffassung der Mehrheit der versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen treffen. KAPITEL II DIE KONGREGATIONEN DER KARDINÄLE ZUR VORBEREITUNG DER PAPSTWAHL 7. Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der Kardinäle: eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst zu wählen, ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen Generalkongregationen teilzunehmen. Die Sonderkongregation besteht aus dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und aus drei Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Los aus den wahlberechtigten Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom eingetroffen sind. Das Amt dieser drei Kardinäle, die Assistenten heißen, erlischt nach dem dritten Tag, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt, andere Kardinäle mit gleichlanger Amtsdauer, auch nach Beginn der Wahl. Während der Wahlperiode werden die wichtigeren Angelegenheiten, falls erforderlich, von der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle behandelt; die ordentlichen Angelegenheiten werden hingegen durchgehend von der Sonderkongregation der Kardinäle bearbeitet. Während der Sedisvakanz tragen die Kardinäle in den General- und Sonderkongregationen den üblichen schwarzen filettierten Talar und die rote Schärpe, dazu die Kalotte, das Pektorale und den Ring. 8. In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht in einer anderen Sonderkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden; das Recht hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar mit Stimmenmehrheit. 9. Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz führt der Dekan des Kollegiums oder, in dessen Abwesenheit oder bei rechtmäßiger Verhinderung, der Subdekan. Falls einer von beiden oder beide gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution nicht mehr das Recht der Papstwahl haben sollten, führt in der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle, der nach der allgemeinen Rangordnung älteste wahlberechtigte Kardinal den Vorsitz. 10. In den Kardinalskongregationen dürfen die Abstimmungen bei wichtigeren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur in geheimer Form erfolgen. 11. Die Generalkongregationen, die vor Beginn der Wahl stattfinden und deshalb »vorbereitende« Kongregationen heißen, müssen täglich abgehalten werden, und zwar von dem Tag an, den der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den drei ersten wahlberechtigten Kardinälen aus jeder Ordnung festgesetzt hat; auch an den Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, daß der Kardinal-Camerlengo die Auffassung des Kollegiums erkunden und und diesem mitteilen kann, was er für notwendig oder angemessen erachtet; daß ferner die einzelnen Kardinäle die Möglichkeit haben, ihre Ansicht bezüglich der auftauchenden Probleme darzulegen, in Zweifelsfällen um Aufklärung zu bitten und Vorschläge zu machen. 12. Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, daß die einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung haben; gleichzeitig sei ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuell Fragen über den Sinn und die Ausführung der in der Konstitution festgelegten Normen zu stellen. Außerdem ist es ratsam, daß jener Teil dieser Konstitution vorgelesen wird, der die Vakanz des Apostolischen Stuhles betrifft. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, soll vom Kardinaldekan oder gegebenenfalls von einem anderen Vorsitzenden des Kollegiums gemäß der in Nr. 9 dieser Konstitution bestimmten Norm in Gegenwart der übrigen Kardinäle nach folgender Formel vorgelesen werden: Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, daß wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten ist, und alles streng geheimhalten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert. Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es. Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. 13. In einer der unmittelbar folgenden Kongregationen müssen die Kardinäle entsprechend einer vorher aufgestellten Tagesordnung die vordringlichsten Entscheidungen für den Beginn der Wahlhandlungen treffen, d. h.: a) sie sollen den Tag, die Stunde und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden; b) sie sollen alle Vorbereitungen treffen, die für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die während neun aufeinanderfolgender Tage gehalten werden, notwendig sind, und sollen deren Beginn festlegen, so daß, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die Bestattung zwischen dem vierten und dem sechsten Tag nach dem Tode stattfindet; c) sie sollen die Kommission, die aus dem Kardinal-Camerlengo und den Kardinälen zusammengesetzt ist, die die Ämter des Staatssekretärs und des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den Staat der Vatikanstadt innehatten, ersuchen, rechtzeitig sowohl die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae für die angemessene Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle als auch geeignete Unterkünfte für all diejenigen vorzubereiten, die in Nr. 46 dieser Konstitution vorgesehen sind. Gleichzeitig soll sie dafür sorgen, daß alles nötige zur Vorbereitung der Sixtinischen Kapelle zur Verfügung gestellt wird, damit die Wahlhandlungen mühelos, geordnet und mit einem Höchstmaß an Geheimhaltung gemäß den in dieser Konstitution vorgesehenen Bestimmungen ablaufen können; d) sie sollen zwei in der Lehre, in der Weisheit und in moralischer Autorität beispielhaften Klerikern die Aufgabe anvertrauen, den Kardinälen selber zwei wohlüberlegte Betrachtungen über die Probleme der Kirche in jenem Augenblick und über die erleuchtete Wahl des neuen Papstes zu halten; gleichzeitig sollen sie, unter Beibehaltung der Anordnungen in Nr. 52 dieser Konstitution, den Tag und die Stunde festlegen, an dem ihnen die erste der zwei Betrachtungen gehalten werden soll; e) sie sollen auf Vorschlag der Verwaltung des Apostolischen Stuhles oder, wegen der Zuständigkeit, des Governatorats des Staates der Vatikanstadt die benötigten Ausgaben für die Zeit zwischen dem Tod des Papstes und der Wahl des Nachfolgers genehmigen; f) sie sollen die eventuell vorhandenen Dokumente, die der verstorbene Papst dem Kardinalskollegium hinterlassen hat, lesen; g) sie sollen dafür sorgen, daß der Fischerring und das Bleisiegel, mit denen die Apostolischen Schreiben versehen werden, vernichtet werden; h) sie sollen die Zuweisung der Zimmer an die wahlberechtigten Kardinäle durch Los anordnen; i) sie sollen den Tag und die Stunde für den Beginn der Wahlhandlungen festlegen. KAPITEL III ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES 14. Entsprechend Artikel 6 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 15) treten mit dem Tod des Papstes alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie von der Ausübung ihres Amtes zurück, seien es der Kardinalstaatssekretär, die Kardinalpräfekten oder die erzbischöflichen Präsidenten wie auch die Mitglieder derselben Dikasterien. Davon ausgenommen sind der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die auch weiterhin die ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber dem Kardinalskollegium das unterbreiten, was dem Papst hätte vorgelegt werden müssen. Ebenso bleibt gemäß der Apostolischen Konstitution Vicariae Potestatis (Nr. 2 § 1) (Anm. 16) der Kardinalvikar der Diözese Rom während der Vakanz des Apostolischen Stuhles in seinem Amt und gleichfalls bleibt der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und Generalvikar für die Vatikanstadt für seinen Jurisdiktionsbereich im Amt. 15. Wenn die Ämter des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche oder des Großpönitentiars zur Zeit des Todes des Papstes oder vor der Wahl des Nachfolgers vakant sind, muß das Kardinalskollegium sobald wie möglich den Kardinal oder gegebenenfalls die Kardinäle wählen, die bis zur Wahl des neuen Papstes diese Ämter wahrnehmen. In den genannten einzelnen Fällen erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle. Dies geschieht durch Zettel, die die Zeremoniäre verteilen, wieder einsammeln und sodann in Anwesenheit des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der drei Kardinalassistenten öffnen, wenn der Großpönitentiar zu wählen ist; beziehungsweise in Anwesenheit der drei obengenannten Kardinäle und des Sekretärs des Kardinalskollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen ist. Es gilt der als gewählt und ipso facto mit allen Vollmachten betraut, die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt gelten, der der Rangordnung nach den Vortritt hat, und, falls sie der gleichen Rangordnung angehören, wer zuerst zum Kardinal kreiert worden ist. Bis zur Wahl des Camerlengo werden dessen Aufgaben vom Dekan des Kollegiums wahrgenommen oder, bei seiner Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung, vom Subdekan oder dem nach der allgemeinen Rangordnung gemäß Nr. 9 dieser Konstitution ältesten Kardinal, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen kann, die die Umstände nahelegen. 16. Falls der Generalvikar der Diözese Rom während der Sedisvakanz sterben sollte, soll der im Amt befindliche stellvertretende Generalvikar auch das dem Kardinalvikar eigene Amt außer der ihm zustehenden ordentlichen Jurisdiktion des Stellvertreters (Anm. 17) ausüben. Wenn auch der stellvertretende Generalvikar fehlen sollte, wird der dienstälteste Weihbischof dessen Ämter übernehmen. 17. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod des Papstes offiziell feststellen. Der Kardinal-Camerlengo soll außerdem das Arbeitszimmer und die Privatgemächer des verstorbenen Papstes versiegeln sowie verfügen, daß das Personal, das sich gewöhnlich in der Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des Papstes dort bleiben kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt wird. Ferner soll er den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlaß hiervon unterrichten wird. Desgleichen soll er den Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika unterrichten. Auch soll er vom Apostolischen Palast im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom Lateranpalast und von jenem in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für ihre Erhaltung und Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die in den drei Rangordnungen den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalskollegiums soll er schließlich für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahelegen. Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, während der Sedisvakanz sich mit Hilfe der drei Kardinalassistenten um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle. 18. Der Kardinal-Großpönitentiar und seine Mitarbeiter können während der Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen, die mein Vorgänger Pius XI. in der Apostolischen Konstitution Quae divinitus vom 25. März 1935 (Anm. 18) und ich selber in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 19) bestimmt haben. 19. Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen. Gleichzeitig teilt er den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit. 20. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles behalten der Substitut des Staatssekretariats wie auch der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten und die Sekretäre der Dikasterien der Römischen Kurie die Leitung ihrer Ämter bei und sind hierüber dem Kardinalskollegium verantwortlich. 21. Ebenso wenig erlöschen während der Sedisvakanz die Ämter und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter. 22. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit setzt seine karitative Tätigkeit nach den zu Lebzeiten des Papstes gebräuchlichen Kriterien fort; er untersteht jedoch bis zur Wahl des neuen Papstes dem Kardinalskollegium. 23. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung der Vatikanstadt beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden. KAPITEL IV VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES 24. Während der Sedisvakanz haben die Dikasterien der Römischen Kurie, mit Ausnahme der in Nr. 26 dieser Konstitution genannten, keinerlei Vollmachten in jenen Angelegenheiten, die sie Sede plena nicht behandeln oder wahrnehmen können, es sei denn facto verbo cum SS.mo oder ex Audientia SS.mi oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum, die der Papst den Präfekten, den Präsidenten oder den Sekretären derselben Dikasterien zu gewähren pflegt. 25. Die einem jeden Dikasterium eigenen ordentlichen Vollmachten erlöschen hingegen mit dem Tod des Papstes nicht; ich bestimme jedoch, daß die Dikasterien von ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer Bedeutung sind, Gebrauch machen, während schwerwiegendere oder umstrittene Fragen, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn sie keinen Aufschub erlauben (wie unter anderem die Dispensfälle in articulo mortis, die der Papst zu gewähren pflegt), können sie vom Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt des Dikasteriums gewesen ist, oder auch dem Erzbischof, der bis dahin Präsident gewesen ist, sowie den übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen Umständen können sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und angemessen erachten. 26. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota behandeln auch während der Vakanz des Apostolischen Stuhles weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter Beachtung der Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (Anm. 20) enthalten sind. KAPITEL V DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN PAPST VON ROM 27. Nach Ableben des Papstes von Rom halten die Kardinäle die Trauerfeierlichkeiten für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Romani Pontificis, an dessen Normen sie sich ebenso wie an jene des Ordo rituum conclavis genau halten. 28. Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom Archivkanoniker angefertigt. Danach werden ein Beauftragter des Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter des Präfekten des Päpstlichen Hauses, jeder für sich, die Dokumente abfassen, die die stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer in Gegenwart der Mitglieder der Apostolischen Kammer, letzterer in Anwesenheit des Präfekten des Päpstlichen Hauses. 29. Wenn der Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen Anordnungen für eine würdige und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Petersbasilika im Vatikan zu treffen. 30. Niemandem ist es erlaubt mit irgendeinem Hilfsmittel, den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem Ableben zu fotografieren noch mit irgendeinem Instrument seine Worte für eine spätere Wiedergabe aufzunehmen. Wenn jemand nach dem Tode des Papstes zu Dokumentationszwecken Fotografien zu machen wünscht, muß er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird, wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist. 31. Nach der Bestattung des Papstes und während der Wahl des neuen Papstes soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden. 32. Wenn der verstorbene Papst durch Hinterlassung von Briefen und Privatdokumenten über seinen Besitz ein Testament gemacht und einen eigenen Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der vom Erblasser erhaltenen Vollmacht, das anzuordnen und auszuführen, was den Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe einzig und allein dem neuen Papst Rechenschaft abzulegen. ZWEITER TEIL DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM KAPITEL I DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM 33. Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag. 34. Sollte es eintreten, daß der Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier eines Ökumenischen Konzils oder einer Bischofssynode, die in Rom oder an einem anderen Ort der Welt abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des neuen Papstes einzig und allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst vorzunehmen. Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch die sie etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der Wahl oder des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muß das Konzil oder die Bischofssynode, unter der diesbezüglichen Bestätigung von can. 340 sowie can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 53 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich auch immer befinden, sich sofort als ipso iure aufgelöst betrachten, sobald die Nachricht von der Vakanz des Heiligen Stuhles vorliegt. Sie müssen also unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen und dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit keine Dekrete oder Canones mehr abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene bestätigten veröffentlichen; das Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue, kanonisch gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat. 35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 und Nr. 75 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen. 36. Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit aufgrund der in Nr. 33 dieser Konstitution bestimmten Norm das Recht, den Papst zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat. Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Außerdem darf das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren. 37. Ferner bestimme ich, daß zwischen den Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Eröffnung der Wahl eine Zeitspanne von fünfzehn vollen Tagen trete, wobei ich es allerdings dem Kardinalskollegium überlasse, den Beginn der Wahl vorzuziehen, wenn feststeht, daß alle Kardinal-Wähler anwesend sind, oder auch den Beginn der Wahl um einige Tage hinauszuschieben, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben. 38. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muß. 39. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet. 40. Falls ein wahlberechtigter Kardinal sich weigern sollte, die Vatikanstadt zu betreten, um am Wahlvorgang teilzunehmen, oder, wenn er nach Beginn der Wahl sich weigern sollte zu bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen, ohne einen eindeutigen, von Ärzten per Eid anerkannten und von der Mehrheit der Wähler bestätigten Krankheitsgrund, schreiten die anderen im Wahlvorgang ungehindert fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem zuzulassen. Muß hingegen ein wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher Erkrankung verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden; will er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren, muß er wieder zugelassen werden. Wenn ferner ein wahlberechtigter Kardinal aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, die Vatikanstadt verläßt, kann er zurückkehren, um an der Wahl teilzunehmen. KAPITEL II DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN 41. Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst bestellt worden sind, zu gewährleisten. 42. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten Domus Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben. Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muß und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person eine geeignete Unterkunft zugesichert wird. 43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist. Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß, auch mit Unterstützung der Prälaten der Apostolischen Kammer, dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können. 44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten. 45. Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen. 46. § 1° Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit acht Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere. § 2° Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle. § 3° Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen. § 4° Alle hier genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten vorher bestätigt werden. 47. Alle in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten. 48. Die in Nr. 46 und in Nr. 55, § 2° der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Apostolischer Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben: Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu der dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Strafe der Exkommunikation latae sententiae führt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. KAPITEL III DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN 49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich zu Beginn des Konklave an dem gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution festgesetzten Tag alle Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist. 50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl. An der Prozession werden teilnehmen der Vize-Camerlengo, der Generalauditor der Apostolischen Kammer und jeweils zwei Mitglieder des Kollegiums der Apostolischen Protonotare aus der Schar der Teilnehmenden, des Kollegiums der Prälaten-Auditoren der Rota Romana und des Kollegiums der Prälaten der Apostolischen Kammer. 51. § 1° Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden einige zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so daß die strengste Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist. § 2° Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Vize-Camerlengo und des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden. § 3° Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden. 52. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäß den Bestimmungen in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in der nächsten Nummer festgelegten Formel den Eid ab. Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in der folgenden Nummer beschrieben ist. Nach der Eidesablegung des letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die Sixtinische Kapelle verlassen. In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit, mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum prae oculis habentes. 53. Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende Eidesformel vor: Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten. Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid: Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. 54. Nach der Betrachtung verläßt der Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne daß jedoch erlaubt sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen zusammenhängen. Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur Wahl über. KAPITEL IV GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE 55. § 1° Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird. § 2° Ganz besonders werden sie auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf achten, daß die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, daß kein Aufnahme- oder audiovisuelles Sendegerät von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird. § 3° Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Strafe der Exkommunikation latae sententiae zuziehen. 56. Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen sind, zu enthalten. Nur aus ganz schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt werden. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles, was ihr Amtsgeschäft oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt werden kann, so geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht mehr notwendig sind. 57. Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten ist, daß dort rechtmäßig zugelassene Personen diese Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es in besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen und Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen. 58. Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort, Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie ansonsten die Strafe der Exkommunikation latae sententiae auf sich ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist. 59. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten, irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen. 60. Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, daß diese auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist. 61. Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete ich schließlich unter allen Umständen, daß unter welchem Vorwand auch immer, technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder daß von ihnen, falls solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird. KAPITEL V DER ABLAUF DER WAHL 62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt. Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl wenigstens zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler und all derer, die gewählt haben, erforderlich sind. 63. Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten. Falls dies schon am Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten, wobei die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge vorher durch die vorbereitenden Kongregationen oder während der Wahlperiode gemäß der in den Nummern 64 ff. dieser Konstitution bestimmten Modalitäten festgelegt wird. 64. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die währenddessen zusammen mit dem Sekretär des Kardinalskollegiums und mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister in die Aula gerufen werden und jedem wahlberechtigten Kardinal wenigstens zwei oder drei Stimmzettel aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer. 65. Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben; deswegen ist der Zettel so beschaffen, daß er doppelt gefaltet werden kann; 2) die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß dann zweimal gefaltet werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister und die Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie hinausgegangen sind, schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die er jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B. wenn die Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken einzusammeln, und in die Kapelle zurückkehren. 66. Die zweite Phase, die man als den eigentlichen Wahlgang bezeichnen kann, umfaßt: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür bereitgestellte Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel aufzunehmen. Dort angekommen, spricht der wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt werden sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn damit in die Urne. Hierauf macht er eine Verneigung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück. Wenn einer der in der Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler übergibt, nachdem er den obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den gefalteten Zettel, bringt ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne den Eid zu sprechen, auf den Teller und führt ihn damit in die Urne. 67. Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in ihren Zimmern gemäß Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei Infirmarii mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den Infirmarii übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler feststellen können, daß es leer ist: darauf verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die Infirmarii mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins Domus Sanctae Marthae zu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei Infirmarii oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii zu leisten hat. Danach bringen die Infirmarii das Kästchen in die Kapelle, dieses wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, daß ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr aufzuhalten, können die Infirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben. 68. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, schüttelt der erste Wahlhelfer diese mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen; darauf schreitet der letzte Wahlhelfer sogleich zur Zählung der Stimmzettel, indem er einen nach dem andern, allen sichtbar, aus der Urne nimmt und sie in einen anderen dafür bereitstehenden leeren Behälter legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, muß man alle Zettel verbrennen und sogleich einen neuen Wahlgang beginnen; stimmen hingegen die Zettel mit der Zahl der Wähler überein, folgt die öffentliche Auszählung der Stimmen, die folgendermaßen vor sich geht. 69. Die Wahlhelfer sitzen an einem Tisch vor dem Altar: der erste nimmt einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den Namen des Gewählten fest, gibt ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der seinerseits den Namen des Gewählten einsieht und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht, der dann den Namen laut und verständlich vorliest, so daß alle anwesenden Wähler die hier getroffene Entscheidung in eine dafür vorgesehene Liste eintragen können. Auch er selbst notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer bei der öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die so ineinander gefaltet sind, daß beide offensichtlich vom gleichen Wähler stammen, gelten sie als eine einzige Stimme, sofern sie denselben Namen enthalten; falls sie aber verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig; die Wahl selbst jedoch wird in keinem der beiden Fälle annulliert. Nach der öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf die einzelnen Namen entfielen, und vermerken die Ergebnisse auf einem gesonderten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo steht, und reiht sie an einer Schnur auf, damit sie sicherer aufbewahrt werden können. Wenn alle Namen verlesen sind, werden die Enden der Schnur zu einem Knoten zusammengeknüpft und die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine Urne oder seitlich auf den Tisch gelegt. 70. § 1° Darauf folgt die dritte und letzte Phase, die man den Wahlabschluß nennen kann. Er besteht aus 1) der Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle; 3) der Verbrennung der Stimmzettel. § 2° Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer wenigstens zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt. § 3° Die Wahlprüfer haben in beiden Fällen unabhängig davon, ob es zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift der Wahlhelfer über das Abstimmungsergebnis zu prüfen, um Gewißheit zu haben, daß diese ihre Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft erfüllt haben. § 4° Sofort nach der Prüfung, noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle die Sixtinische Kapelle verlassen, müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Sekretär des Kollegiums und die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem letzten der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluß zusammen mit denen des zweiten Wahlgangs verbrannt. 71. Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreibe ich vor, zur sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge neben sich liegen haben, dem Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt werden. Ferner ordne ich an, daß der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche am Ende der Wahl einen Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle finden muß, worin er das Abstimmungsergebnis jedes Wahlganges feststellt. Dieser Bericht wird dem Papst übergeben, und dann im dafür vorgesehenen Archiv in einem versiegelten Umschlag verschlossen aufbewahrt, der ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von niemandem geöffnet werden darf. 72. Indem ich die Anordnungen meiner Vorgänger, des hl. Pius X.,(Anm. 23) Pius XII.(Anm. 24) und Paul VI.(Anm. 25) bestätige, schreibe ich vor, daß — mit Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins Konklave — die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es vormittags oder nachmittags, sofort sich zu einem zweiten zu begeben haben, bei dem sie erneut ihre Stimme abgeben. In diesem zweiten Wahlgang sind alle Modalitäten des ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die Wähler nicht von neuem ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer, Infirmarii und Wahlprüfer zu bestellen sind, so daß zu diesem Zweck ohne irgendeine Wiederholung auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was beim ersten diesbezüglich festgelegt worden ist. 73. Alles, was oben über den Wahlablauf festgelegt worden ist, muß von den wahlberechtigten Kardinälen bei allen Wahlgängen sorgfältig beachtet werden, die im Anschluß an die liturgischen Funktionen und Gebete nach dem bereits erwähnten Ordo rituum conclavis an jedem Tag morgens und nachmittags durchgeführt werden müssen. 74. Im Falle, daß die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten, sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der in Nr. 62 ff. beschriebenen Weise ergebnislos durchgeführt worden sind, höchstens einen Tag unterbrochen, um eine Pause für das Gebet, für ein zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze geistliche Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Diakone zu haben. Darauf werden die Abstimmungen, die in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach weiteren sieben Wahlgängen keine Wahl erfolgt ist, wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und zu ermahnenden Worten durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Priester. Danach sollen wiederum sieben Abstimmungen durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen, folgt eine neue Pause des Gebets, des Kolloquiums und einer vom ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe gehaltenen Ermunterung. Darauf werden die Abstimmungen in der gleichen Form wiederaufgenommen, die, falls sie nicht zur Wahl führen, sieben sein müssen. 75. Wenn die Abstimmungen gemäß den Nummern 72 – 74 der in Erinnerung gebrachten Konstitution nicht zum Erfolg führen, soll ein Tag des Gebetes, der Reflexion und des Dialoges angesetzt werden; in den nachfolgenden Wahlgängen haben jedoch unter Beachtung des unter Nummer 74 derselben Konstitution Festgelegten nur jene zwei Namen passives Wahlrecht, die im vorangegangenen Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Dennoch wird man nicht davon abweichen können, daß auch in diesen Wahlgängen zu einer gültigen Wahl wenigstens die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der mit aktivem Wahlrecht versehenen Kardinäle vorhanden sein muß. In diesen Wahlgängen entbehren außerdem die beiden Namen, welche passives Wahlrecht besitzen, ihres aktiven Wahlrechtes. 76. Wenn eine Wahl in Abweichung von der in dieser Konstitution vorgeschriebenen Form oder unter Nichteinhaltung der von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem selben Grund nichtig und ungültig, ohne daß es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf und die Wahl deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt. 77. Ich bestimme, daß die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu beachten sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des Papstes gemäß can. 332, § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen erfolgen sollte. KAPITEL VI WAS BEI DER WAHL DES PAPSTES ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST 78. Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.(Anm. 26) 79. Indem ich auch die Vorschriften meiner Vorgänger bestätige, verbiete ich jedem, auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm, über die Wahl seines Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen. 80. Ebenso will ich bekräftigen, was meine Vorgänger festgelegt haben, um jeden Eingriff von außen in die Papstwahl auszuschließen. Aus diesem Grunde verbiete ich von neuem kraft des heiligen Gehorsams und unter Strafe der Exkommunikation latae sententiae allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle, den jetzigen und den künftigen, ebenso dem Sekretär des Kardinalskollegiums und allen anderen, die an der Vorbereitung und an der Durchführung alles dessen, was für die Wahl nötig ist, beteiligt sind, unter welchem Vorwand auch immer, von einer beliebigen weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto- oder das sogenannte Ausschlußrecht vorzuschlagen, sei es auch in Form eines einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem ganzen versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es indirekt oder durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des Wahlverlaufs. Ich möchte, daß dieses Verbot sich auf alle möglichen Einmischungen, Widerstände und Wünsche erstreckt, durch die weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen versuchen sollten, sich in die Papstwahl einzumischen. 81. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu verbieten, daß während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann. 82. Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d.h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, daß einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären. 83. Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender Gruppen oder vom Einfluß der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme nach Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb des Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten. 84. Während der Sedisvakanz und ganz besonders während der Zeitdauer, in der die Wahl des Nachfolgers Petri erfolgt, ist die Kirche in ganz besonderer Weise mit den Hirten und vor allem mit den Kardinälen, die den Papst wählen, verbunden und erfleht von Gott den neuen Papst als Geschenk seiner Güte und Vorsehung. Deshalb muß die Gesamtkirche nach dem Beispiel der christlichen Urgemeinde, von der die Apostelgeschichte (Anm. 27) spricht, mit Maria, der Mutter Jesu, geistig vereint einmütig im Gebet verharren; so wird die Wahl des neuen Papstes kein vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein, das ausschließlich das Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine Handlung der ganzen Kirche. Ich ordne daher an, daß nach der Nachricht von der Vakanz des Apostolischen Stuhles und in besonderer Weise nach dem Tode des Papstes und nach seinen Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den übrigen Orten, wenigstens in den wichtigsten, demütig und inständig zum Herrn gebetet werde (Anm. 28), damit er die Wähler erleuchte und sie bei ihrer Aufgabe zu solcher Eintracht führe, daß es eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl wird, wie sie das Heil der Seelen und das Wohl des gesamten Volkes Gottes erfordern. 85. Dies empfehle ich in lebendiger und herzlichster Weise den ehrwürdigen Kardinälen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen. Wegen der ganz besonderen Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt, sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige Gebet, vor allem während des Wahlverlaufs, den wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die notwendige Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem Hirten zu versehen. 86. Sodann bitte ich denjenigen, der gewählt werden wird, sich dem Amt, zu dem er berufen ist, nicht aus Furcht vor dessen Bürde zu entziehen, sondern sich in Demut dem Plan des göttlichen Willens zu fügen. Gott nämlich, der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch mit seiner Hand, damit er imstande ist, sie zu tragen; der ihm die schwere Aufgabe überträgt, gibt ihm auch den Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht ihm, indem er ihm die Würde zuteil werden läßt, die Kraft, daß er unter der Bürde des Amtes nicht zusammenbricht. KAPITEL VII ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES 87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister und zwei Zeremoniare in den Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniare als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an. 88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben. Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden. 89. Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die der Ordo rituum conclavis vorschreibt, treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Vatikanischen Basilika erteilt. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und die Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum Bischof geweiht worden ist. 90. Wenn der Gewählte sich außerhalb der Vatikanstadt befindet, müssen die im genannten Ordo rituum conclavis enthaltenen Richtlinien beachtet werden. Die Bischofsweihe des neugewählten Papstes, der entsprechend den Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch nicht Bischof ist, erfolgt gemäß dem Brauch der Kirche durch den Dekan des Kardinalskollegiums oder, bei dessen Abwesenheit, durch den Subdekan; falls auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe. 91. Das Konklave endet gleich, nachdem der neugewählte Papst seine Wahl angenommen hat, es sei denn, Er verfügt etwas anderes. Von diesem Zeitpunkt an können zum neuen Papst der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariats, der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder vortreten, der mit dem gewählten Papst in diesem Moment notwendige Angelegenheiten behandeln muß. 92. Nach der feierlichen Zeremonie des Beginns des Pontifikates und innerhalb einer angemessenen Zeit ergreift der Papst nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran. PROMULGATION Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend, bestimme und schreibe ich deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen vor und beschließe, daß niemand es wage, diese Konstitution und alles, was in ihr enthalten ist, aus irgendeinem Grund anzufechten. Sie muß von allen unantastbar befolgt werden, ungeachtet jedweder entgegengesetzten Bestimmung, auch wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdient. Sie erhalte und erziele ihre vollen und unversehrten Wirkungen und sei eine Anleitung für alle, auf die sie sich bezieht. Gleichermaßen setze ich, wie oben festgelegt, alle Konstitutionen und Bestimmungen, die von den Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft, und erkläre gleichzeitig alles für wertlos, was von irgendjemand und mit welcher Autorität auch immer, bewußt oder unbewußt gegen diese Konstitution unternommen werden sollte. Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra Petri, des Jahres 1996, dem achtzehnten des Pontifikats. IOANNES PAULUS PP. II (1) Hl. Irenäus, Adversus Haereses III, 3, 2: SCh 211, 33. (2) Vgl. Hl. Pius X., Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta, III (1908) 239 - 288. (3) Vgl. Pius XI., Cum Proxime (1. März 1922): AAS 14 (1922) 145 - 146; ders., Quae Divinitus (25. März 1935): AAS 27 (1935) 97 - 113. (4) Vgl. Pius XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945): AAS 38 (1946), 65 - 99. (5) Vgl. Johannes XXIII., Motu proprio Summi Pontificis Electio (5. September 1962): AAS 54 (1962), 632 - 640. (6) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Regimini Ecclesiae Universae (15. August 1967): AAS 59 (1967), 885 - 928; ders., Motu proprio Ingravescentem Aetatem (21. November 1970): AAS 62 (1970), 810 - 813; ders., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975): AAS 67 (1975), 609 - 645. (7) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus (28. Juni 1988): AAS 80 (1988), 841 - 912. (8) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 349. (9) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Christi Pastor Aeternus, III; vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 18. (10) Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 1; cvgl. Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 1. (11) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 349. (12) Vgl. Paul VI., Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. November 1970), II, 2: AAS 62 (1970), 811; ders., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 33: AAS 67 (1975), 622. (13) Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1752. (14) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 2; Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 2. (15) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor Bonus (28. Juni 1988), 6: AAS 80 (1988), 860. (16) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Vicariae Potestatis(6. Januar 1977), 2 § 1: AAS 69 (1977), 9 - 10. (17) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Vicariae potestatis (6. Januar 1977), 2 § 4: AAS 69 (1977), 10. (18) Vgl. Pius XI., Apost. Konst. Quae Divinitus Nobis (25. März 1935), Nr. 12: AAS 27 (1935), 112 - 113. (19) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Pastor Bonus, Art. 171: AAS 80 (1988), 905. (20) Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Pastor Bonus, Art. 18, § 1 und 3: AAS 80 (1988), 864. [Anm. des Übersetzers: (21) entfällt in Zukunft, nämlich: Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1399.] [Anm. des Übersetzers: Die bisherige Nummer (22) wird im neuen Motu Proprio nicht vermerkt, nämlich: Missale Romanum, Missa votiva « Pro eligendo Papa », Nr. 4, S. 795.] (23) Vgl. Hl. Pius X., Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904), 76: Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 280 - 281. (24) Vgl. Pius XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 88: AAS 38 (1946), 93. (25) Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Romani Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 74: AAS 67 (1975), 639. (26) Vgl. Hl. Pius X., Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904), 79: Pii X Pontificis Maximi Acta, III (1908), 282; Pius XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 92: AAS 38 (1946), 94; Paul VI., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 79: AAS 67 (1975), 641. (27) Vgl. Apg 1,14. (28) Vgl. Mt 21,2; Mk 11,24. [ENDE DER APOSTOLISCHEN KONSTITUTION MIT ALLEN BEREITS VERÄNDERTEN BESTIMMUNGEN IN MEINER ÜBERSETZUNG.] Was die Apostolische Kammer betrifft, so ist hier auch noch die vom selben seligen Papst Johannes Paul II. in Kraft gesetzte Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie vom 28. Juni 1988 zu erwähnen, welche auf das (jeweils geltende) "Spezialgesetz über die Sedisvakanz" (derzeit eben die oben dargebotene Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis vom 22. Februar 1996 mit den Veränderungen vom 11. Juni 2007 bzw. vom 22. Februar 2013) verweist. Über die Apostolische Kammer heißt es im Artikel 171 nach vatikanischer Übersetzung: § 1. Die Apostolische Kammer, der ein Kardinal als Camerlengo der hl. Römischen Kirche vorsteht, den der Vize-Camerlengo gemeinsam mit den übrigen Prälaten der Kammer unterstützt, erfüllt vor allem die Aufgaben, die ihm in dem Spezialgesetz über die Sedisvakanz zugewiesen werden. § 2. Bei Sedisvakanz ist es das Recht und die Pflicht des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, von allen Verwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen, auch durch seinen Delegaten Berichte über den Vermögens- und Verwaltungshaushalt anzufordern sowie Informationen über außergewöhnliche Geschäfte, die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt im Gange sind, und gleichfalls von der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls den abgeschlossenen Gesamthaushalt des vergangenen Jahres sowie den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr zu fordern. Von Amts wegen ist er gehalten, diese Berichte und Berechnungen dem Kardinalskollegium vorzulegen. Und es gibt noch weitere Bestimmungen derselben Apostolischen Konstitution, die im Falle der Sedisvakanz eintreten: Artikel 6: Mit dem Tod des Papstes verlieren alle verantwortlichen Leiter und die Mitglieder der Dikasterien ihr Amt. Ausgenommen davon sind der Camerlengo der Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die ihre ordentlichen Amtsgeschäfte weiterführen und dem Kardinalskollegium all jenes vorlegen, was sonst dem Papst vorgelegt werden müßte. Die Sekretäre besorgen die ordentliche Geschäftsführung der Dikasterien, wobei sie nur die ordentlichen Amtsgeschäfte ausführen; sie bedürfen aber der Bestätigung durch den Papst, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dessen Wahl. Spannend bleibt für mich weiterhin die Frage, ob nach der neuen Nummer 37 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis eine Vorverlegung des Konklave nur möglich ist, wenn alle wahlberechtigten Kardinäle anwesend sind, oder ob es genügt, wenn alle nicht entschuldigten Wahl-Kardinäle zugegen sind. Das Kardinalskollegium muß ja dann sowohl über die Legitimität von Entschuldigungsgründen als auch über die Vollzähligkeit der Wähler entscheiden. Und die oben übersetzten (sowie zuvor in die Konstitution eingefügten) Normen des neuen Motu Proprio sind bereits seit heute in Kraft, weil sie nämlich in der (heutigen) Ausgabe des "L'Osservatore Romano" vom 25./26. Februar 2013 erschienen sind. Der dort veröffentlichte lateinische Gesetzestext ist auch verbindlich. Mich hat das alles auch in meine kirchenrechtliche Studienzeit nach Rom zurückversetzt, weil die nunmehr leicht veränderte Apostolische Konstitution zur Erwählung des Hirten der gesamten Herde des Herrn (Universi Dominici Gregis) eben damals, nämlich 1996, vom seligen Papst Johannes Paul II. erlassen worden war. Deshalb stellte ich in dieser Zeit auch einen kurzen Überblick über alle Institutionen göttlichen Rechtes in der Kirche her, denn dazu gehört auch das Petrusamt. Euer Padre Alex - Dr. iur. can. Alexander Pytlik P. S. Am 4. März 2013 konnte ich erstmals die offizielle deutsche Übersetzung der erneuerten Normen auf der Vatikanseite nachlesen. Nun ist also ein Vergleich mit meiner eigenen obigen Übersetzung möglich ;-) und die Nummer 37 ist eindeutig übersetzt: "alle wahleberechtigten Kärdinale". Samstag, 3. September 2011
CLOYNE REPORT: OFFIZIELLE ANTWORT ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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12:32
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Wie bereits in meinem Blogeintrag vom 17. Juli 2011 nachlesbar, wurde aufgrund der Bitte der irischen Regierung eine offizielle Antwort des Heiligen Stuhles zum Cloyne Report angekündigt, die heute veröffentlicht wurde und am heutigen Morgen von Untersekretär Msgr. Ettore Balestrero an der Botschaft Irlands beim Heiligen Stuhl der Geschäftsträgerin Helena Keleher für die irische Regierung übergeben worden war. Ich habe die vom Heiligen Stuhl angebotene Zusammenfassung dieser Antwort aus dem Englischen übersetzt und Verlinkungen eingefügt. Diesen Text stelle ich (gemeinsam mit der von der Vatikanseite übernommenen Antwort in ihrer Langfassung, die ich ebenso sukzessive übersetze) zur Verfügung:
I. ZUSAMMENFASSUNG DER ANTWORT DES HEILIGEN STUHLES ZUM CLOYNE REPORT FÜR HERRN EAMON GILMORE, VIZEPREMIER UND AUSSEN- SOWIE HANDELSMINISTER VON IRLAND: Nach der Veröffentlichung des Berichtes der Untersuchungskommission für die Diözese Cloyne (Cloyne Report) hat Vizepremier Eamon Gilmore, Außen- und Handelsminister Irlands, am 14. Juli 2011 im Verlauf eines Treffens mit dem Apostolischen Nuntius in Irland, Erzbischof Giuseppe Leanza, das Ersuchen der irischen Regierung um eine Antwort des Heiligen Stuhles in bezug auf den Bericht und die darauf bezogene Sicht der Regierung übermittelt. 1. Allgemeine Anmerkungen zum Cloyne Report Der Heilige Stuhl hat den Cloyne Report sorgfältig geprüft, der sehr ernstzunehmende und beunruhigende Verfehlungen bei der Behandlung von Vorwürfen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Kleriker in der Diözese Cloyne ans Licht gebracht hat. Der Heilige Stuhl möchte an erster Stelle seine tiefe Abscheu gegenüber den Verbrechen sexuellen Mißbrauchs bekunden, die in dieser Diözese passiert sind. Er ist betrübt und beschämt wegen der schrecklichen Leiden, welche die Mißbrauchsopfer und ihre Familien innerhalb der Kirche Jesu Christi aushalten mußten, an einem Ort, an dem dies nie passieren sollte. Der Heilige Stuhl ist über die Erkenntnisse der Kommission sehr besorgt, was die gravierenden Verfehlungen bei der kirchlichen Leitung der Diözese und die falsche Handhabung von Mißbrauchsvorwürfen betrifft. Besonders beunruhigend ist es, daß diese Verfehlungen geschahen trotz der von den Bischöfen und Ordensoberen getroffenen Vereinbarung, die von der Kirche in Irland entwickelten Leitlinien anzuwenden, um bei der Gewährleistung des Kinderschutzes zu helfen, und trotz der Normen und Vorgehensweisen des Heiligen Stuhles, was Fälle sexuellen Mißbrauchs betrifft. In jüngster Zeit jedoch profitiert der von der Kirche in Irland gewählte Zugang gegenüber dem Problem des sexuellen Kindesmißbrauchs von der fortlaufenden Erfahrung und erweist sich zunehmend als wirksam bei der Verhinderung neuer solcher Verbrechen und bei der Behandlung von Fällen, sobald diese bekannt werden. 2. Die vom Cloyne Report zur Sprache gebrachten Punkte Die Antwort des Heiligen Stuhles geht [in der Langfassung] detailliert auf die verschiedenen Anklagepunkte ein, die gegen ihn vorgebracht wurden und die sich vor allem auf die im Cloyne Report enthaltene Einschätzung und Bewertung des am 31. Januar 1997 an die irischen Bischöfe gerichteten Briefes des damaligen Apostolischen Nuntius, Erzbischof Luciano Storero, zu beziehen scheinen, was die Reaktion der Kongregation für den Klerus auf das Dokument "Child Sexual Abuse: Framework for a Church Response“ (das Rahmendokument: "Kindesmißbrauch: Grundrahmen für eine Antwort der Kirche") betrifft. Die Untersuchungskommission behauptet, daß diese Reaktion all jenen Rückenwind verlieh, die mit der genannten offiziellen Vorgehensweise der Kirche nicht einverstanden waren, und daß sie insbesondere mit Bezug auf das Anzeigen bei den staatlichen Behörden nicht hilfreich war. Der Heilige Stuhl möchte zur Antwort der Kongregation für den Klerus folgendes festhalten: Auf Basis der von den irischen Bischöfen dargebotenen Informationen bezeichnete die Kongregation das Rahmendokument als eine "Studienfassung". Die Bischöfe bezeichneten den Text nämlich nicht als ein offizielles Dokument der Irischen Bischofskonferenz, sondern vielmehr als eine "Darstellung" des Beirates der irischen katholischen Bischöfe betreffend sexuellen Kindesmißbrauch durch Priester und Ordensleute, das "einzelnen Diözesen und Ordensgemeinschaften als ein Grundrahmen zur Begegnung des Problems sexuellen Kindesmißbrauchs" empfohlen worden war. Die irischen Bischöfe suchten nie um die recognitio des Heiligen Stuhles für das Rahmendokument an, was in Übereinstimmung mit can. 455 des Codex des Kanonischen Rechtes nur verlangt gewesen wäre, wenn sie es als allgemeines Dekret der Konferenz beabsichtigt hätten, das dann alle ihre Mitglieder verpflichtet hätte. Das Fehlen der recognitio selbst behinderte jedoch nicht die Anwendung der Leitlinien des Dokumentes, weil einzelne Bischöfe dieselben ohne Notwendigkeit einer Meldung an den Heiligen Stuhl anwenden konnten. Und dies ist tatsächlich das, was in Irland im allgemeinen geschah. Die irischen Bischöfe konsultierten die Kongregation, um Schwierigkeiten zu beheben, die sich auf manche Inhalte des Rahmendokumentes bezogen. Die Kongregation bot den Bischöfen Rat an unter dem Blickwinkel der Sicherstellung, daß sich die von ihnen beabsichtigten Maßnahmen aus kirchenrechtlicher Perspektive als wirksam und unproblematisch erwiesen. Aus diesem Grunde richtete die Kongregation die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit, daß diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den kirchenrechtlichen Vorgehensweisen sein sollten, um Konflikte zu vermeiden, die bei kirchlichen Gerichten zu erfolgreichen Rekursen führen könnten. Die Kongregation lehnte das Rahmendokument nicht ab. Vielmehr wollte sie sicherstellen, daß die im Rahmendokument enthaltenen Maßnahmen nicht die Bemühungen der Bischöfe unterlaufen würden, die des Kindesmißbrauchs in der Kirche Schuldigen zu disziplinieren. Gleichzeitig ist es wichtig, an die Entscheidung des Heiligen Stuhles im Jahr 1994 zu denken, den Bischöfen der Vereinigten Staaten Sonderbestimmungen im Umgang mit sexuellem Kindesmißbrauch in der Kirche zu gestatten. Diese Bestimmungen wurden im Jahr 1996 auf die Bischöfe von Irland ausgedehnt, um ihnen dabei zu helfen, die zu dieser Zeit erfahrenen Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. den Teil 6 der Antwort [in der unten abgedruckten Langfassung]). Kirchenrechtliche Erfordernisse einzuhalten, um innerhalb der Kirche die korrekte Justizverwaltung sicherzustellen, behinderte in keiner Weise die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden. Die Kongregation für den Klerus brachte Vorbehalte zur verpflichtenden Anzeige zur Kenntnis, aber sie verbot den irischen Bischöfen weder, Vorwürfe sexuellen Kindesmißbrauchs anzuzeigen, noch ermutigte sie diese, sich über irisches Recht hinwegzusetzen. Diesbezüglich sagte der damalige Präfekt der Kongregation für den Klerus, Darío Kardinal Castrillón Hoyos, bei seinem Treffen mit den irischen Bischöfen in Rosses Point, County Sligo (Irland), am 12. November 1998 unmißverständlich: "Ich möchte auch mit großer Klarheit sagen, daß die Kirche – besonders durch ihre Hirten (Bischöfe) – in absolut keiner Weise den legitimen Weg der staatlichen Gerechtigkeit behindern darf, wenn dieser von jenen begonnen wird, die diese Rechte haben, während die Kirche gleichzeitig die eigenen kirchenrechtlichen Verfahren vorantreiben soll, in Wahrheit, Gerechtigkeit und Nachsicht gegenüber allen." Es sollte erwähnt werden, daß damals nicht nur die Kirche, sondern auch der irische Staat mit dem Vorhaben beschäftigt war, seine eigene Gesetzgebung zum sexuellen Kindesmißbrauch zu verbessern. Zu diesem Zweck organisierte die irische Regierung im Jahr 1996 eine weitgehende Konsultation zum verpflichtenden Anzeigen, und sie entschied nach Berücksichtigung der von verschiedenen Berufsgruppen und Einzelpersonen der Zivilgesellschaft geäußerten Vorbehalte – Betrachtungsweisen, die weitgehend mit jenen von der Kongregation geäußerten Vorbehalten übereinstimmten –, die Verpflichtung zum Anzeigen nicht in das irische Rechtsordnung einzuführen. Angesichts der Tatsache, daß die damalige irische Regierung also entschied, in dieser Angelegenheit kein Gesetz zu erlassen, ist es schwierig einzusehen, wieso der Brief von Erzbischof Storero an die irischen Bischöfe, der danach abgesendet wurde, so interpretiert werden könnte, als ob er das irische Recht irgendwie untergraben oder den irischen Staat in seinen Bemühungen in der Behandlung des in Frage stehenden Problems unterminiert hätte. 3. Die von führenden irischen Politikern zur Sprache gebrachten Punkte Der Heilige Stuhl möchte in bezug auf einige der Reaktionen führender irischer Politiker folgendes festhalten: Während der Heilige Stuhl das Ausmaß der öffentlichen Wut und Enttäuschung angesichts der Ergebnisse des Cloyne Report, wie sie in der vom Premier Enda Kenny am 20. Juli 2011 im Unterhaus des Parlamentes gehaltenen Ansprache zum Ausdruck kamen, versteht und teilt, hegt er erhebliche Vorbehalte gegenüber einigen Aspekten der Rede. Insbesondere ist die Anschuldigung, daß der Heilige Stuhl versucht hätte, "eine Untersuchung in einer souveränen, demokratischen Republik zu durchkreuzen, erst vor so kurzer Zeit, nämlich vor drei Jahren und nicht vor drei Jahrzehnten", unzutreffend. Tatsächlich erklärte der Regierungssprecher auf Rückfrage, daß Herr Kenny sich nicht auf irgendeinen konkreten Vorfall bezog. In der Tat werden Vorwürfe einer Einmischung des Heiligen Stuhles Lügen gestraft von den vielen Untersuchungsberichten, die als Basis für solche Kritiken angeführt werden. Diese Berichte – die wegen ihrer eingehenden Untersuchung des sexuellen Mißbrauchs und wegen des Weges, wie sie durchgeführt worden war, gelobt wurden – enthalten keinen Hinweis, daß sich der Heilige Stuhl in die internen Angelegenheiten des irischen Staates eingemischt hätte oder in die tagtägliche Handhabung der irischen Diözesen oder Ordensgemeinschaft mit Bezug auf Mißbrauchsfälle involviert gewesen wäre. Tatsächlich sticht aus diesen Berichten und aus der Informationsfülle, auf die sie sich beziehen, hervor, daß es keinen Anhaltspunkt für diese Anschuldigungen gibt. Diesbezüglich möchte der Heilige Stuhl einigermaßen deutlich machen, daß er in keiner Weise irgendeine Untersuchung von Kindesmißbrauchsfällen in der Diözese Cloyne behinderte oder sich einzumischen suchte. Darüber hinaus versuchte der Heilige Stuhl zu keinem Zeitpunkt, das irische Zivilrecht oder die staatliche Autorität in der Ausübung ihrer Pflichten zu behindern. Der Heilige Stuhl möchte auch darauf aufmerksam machen, daß der Text des damaligen Kardinals Joseph Ratzinger, der von Herrn Kenny in seiner Rede zitiert wurde, der Nummer 39 der Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen entnommen ist, die am 4. Mai 1990 von der Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlicht worden war. Dieser Text ist weder mit der Art und Weise, wie die Kirche sich innerhalb einer demokratischen Gesellschaft verhalten sollte, noch mit Themen des Kinderschutzes befaßt, wie es die Verwendung des Zitates durch Herrn Kenny anzudeuten scheint, sondern mit dem Dienst des Theologen für die Gemeinschaft der Kirche. Bei seinem Treffen mit dem Apostolischen Nuntius sagte der Vizepremier sowie Außen- und Handelsminister, Herr Eamon Gilmore, daß "zu den beunruhigendsten Ergebnissen des Cloyne Reports gehört, daß die vatikanischen Autoritäten die der irischen Kirche eigenen Bemühungen im Umgang mit klerikalem Kindesmißbrauch unterminierten, indem sie das von der Bischofskonferenz verabschiedete Rahmendokument als reines 'Studiendokument' bezeichneten." Wie in der Antwort des Heiligen Stuhles klargemacht wird, gründete sich diese Bezeichnung auf die Erklärungen seines Charakters, wie sie von den irischen Bischöfen und im veröffentlichten Text selbst dargeboten worden waren. Auf keinen Fall war sie eine Abweisung der von den irischen Bischöfen unternommenen ernsthaften Bemühungen, um der Geißel des sexuellen Kindesmißbrauchs zu begegnen. Mit Bezug auf den im Unterhaus am 20. Juli 2011 und eine Woche später vom Senat beschlossenen Antrag, der "die Intervention des Vatikan, die zur Unterminierung des Grundrahmens für den Kinderschutz und der Leitlinien des irischen Staates sowie der irischen Bischöfe beitrug", verurteilt, möchte der Heilige Stuhl klarstellen, daß er zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Kommentar zu den Kinderschutzmaßnahmen des irischen Staates abgab oder gar danach getrachtet hätte, sie zu unterminieren. Der Heilige Stuhl stellt fest, daß an keiner Stelle des Cloyne Report irgendein Hinweis genannt ist, der die Behauptung einer „Intervention“ stützen könnte, die zu ihrer „Unterminierung“ beigetragen hätte. Und was die Leitlinien der irischen Bischöfe betrifft, bietet die Antwort [in ihrer unten abgedruckten Langfassung] ausreichende Klarstellungen, die aufzeigen, daß diese in keinerlei Hinsicht von irgendeiner Intervention des Heiligen Stuhles untergraben worden wären. 4. Abschließende Bemerkungen In seiner Antwort präsentiert der Heilige Stuhl die Herangehensweise der Kirche beim Kinderschutz, wobei auch die relevante kirchenrechtliche Gesetzgebung eingeschlossen ist, und bezieht sich auf den am 19. März 2010 veröffentlichten Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholiken Irlands, in dem Papst Benedikt von seiner Erwartung spricht, daß die irischen Bischöfe mit den staatlichen Behörden zusammenarbeiten werden, die Normen des Kirchenrechts vollständig umsetzen und die vollständige sowie unbefangene Anwendung der Normen der Kirche von Irland für die Sicherheit der Kinder sicherstellen. Die Veröffentlichung des Cloyne Report markiert einen weiteren Abschnitt in dem langen und schwierigen Weg der Wahrheitsfindung, der Buße und der Reinigung, der Heilung und Erneuerung der Kirche in Irland. Der Heilige Stuhl sieht sich in diesem Prozeß nicht als außenstehend, sondern nimmt daran in einem Geist der Solidarität und des Engagements teil. In einer Haltung der Demut heißt der Heilige Stuhl alle objektiven und hilfreichen Beobachtungen und Vorschläge zur entschiedenen Bekämpfung des entsetzlichen Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger willkommen, wobei er unbegründete Anschuldigungen zurückweist. Einmal mehr möchte der Heilige Stuhl bekunden, daß er die große Sorge und Beunruhigung teilt, die von den irischen Behörden, von den irischen Bürgern im allgemeinen und von den Bischöfen, Priester, Ordensleuten sowie Laienchristen von Irland mit Bezug auf die von Klerikern und Ordensleuten begangenen verbrecherischen und sündhaften Handlungen sexuellen Mißbrauchs ausgedrückt wurden. Er anerkennt auch die verständliche Wut, Enttäuschung und das Gefühl, verraten worden zu sein, bei jenen, die von diesen abscheulichen und beklagenswerten Handlungen betroffen sind, besonders bei den Opfern und ihren Familien, im übrigen auch dadurch, wie mit den Vorkommnissen manchmal von den kirchlichen Autoritäten her umgegangen wurde; und für all das, was passiert ist, möchte der Heilige Stuhl neuerlich sein Bedauern ausdrücken. Er vertraut darauf, daß die Maßnahmen, welche die Kirche in den letzten Jahren auf der ganzen Welt, aber auch in Irland, eingeleitet hat, sich wirksamer erweisen werden in der Verhinderung neuer solcher Handlungen und sowohl zur Heilung bei jenen, die Mißbrauch erlitten haben, als auch zur Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den kirchlichen und staatlichen Autoritäten beitragen werden, was für die effektive Bekämpfung der Geißel des Mißbrauchs entscheidend ist. Natürlich ist sich der Heilige Stuhl sehr wohl bewußt, daß die schmerzvolle Situation, zu der die Mißbrauchsfälle geführt haben, nicht rasch und einfach behoben werden kann, und daß trotz erheblicher Fortschritte noch vieles zu tun bleibt. Seit der Ursprungszeit des irischen Staates und insbesondere seit der Herstellung diplomatischer Beziehungen im Jahr 1929 hat der Heilige Stuhl immer die Souveränität Irlands respektiert, hat herzliche und freundschaftliche Beziehungen mit dem Land und ihren Behörden gepflegt, hat oft seine Bewunderung ausgedrückt wegen des außergewöhnlichen Beitrages irischer Männer und Frauen zur Mission der Kirche und für den Fortschritt der Völker auf der ganzen Welt und war unermüdlich bei der Unterstützung aller Bemühungen, um während der vergangenen schwierigen Jahrzehnte auf der Insel den Frieden zu fördern. In konsequenter Übereinstimmung mit dieser Haltung möchte der Heilige Stuhl sein Engagement für einen konstruktiven Dialog und eine solche Kooperation mit der irischen Regierung nochmals beteuern, selbstverständlich auf der Basis gegenseitigen Respekts, sodaß alle Institutionen, seien sie öffentlich oder privat, seien sie religiös oder weltlich, zusammenarbeiten können zur Gewährleistung, daß die Kirche und dann auch die Gesellschaft im allgemeinen für Kinder und Jugendliche immer sichere Orte sein werden. [ENDE DER OFFIZIELLE ZUSAMMENFASSUNG DER ANTWORT DES VATIKAN, ÜBERSETZT AUS DEM ENGLISCHEN.] II. LANGFASSUNG DER ANTWORT DES HEILIGEN STUHLES ZUM CLOYNE REPORT: HINTERGRUND Am 14. Juli 2011 hat Vizepremier Eamon Gilmore, Außen- und Handelsminister Irlands, den Apostolischen Nuntius in Irland, Erzbischof Giuseppe Leanza getroffen, nachdem am Vortag der "Report of the Commission of Investigation into the Catholic Diocese of Cloyne" (Cloyne Report) publiziert worden war. Der Minister sagte bei seinen Besprechungspunkten, die er dem Nuntius in Kopie übergab, es "gehört zu den beunruhigendsten Ergebnissen des Cloyne Reports, daß die vatikanischen Autoritäten die der irischen Kirche eigenen Bemühungen im Umgang mit klerikalem Kindesmißbrauch unterminierten, indem sie das von der Bischofskonferenz verabschiedete Rahmendokument als reines 'Studiendokument' bezeichneten. Die Kommission hat diese Einmischung des Vatikan als absolut nicht hilfreich für jeden Bischof bezeichnet, der die von der Bischofskonferenz verabschiedeten Vorgehensweisen umsetzen hätte wollen, und auch als das Gegenteil einer Unterstützung, besonders im Hinblick auf das Anzeigen bei den staatlichen Behörden. Offen gesagt ist es für die irische Regierung nicht hinnehmbar, daß der Vatikan dazuhin intervenierte, daß Priester dann tatsächlich der Auffassung waren, sie könnten sich guten Gewissens ihrer Verantwortung gegenüber dem irischen Gesetz entziehen."[ANMERKUNG 1, siehe unten!] Der Minister bat ihn dann, eine Kopie des Reports zusammen mit den Ansichten der irischen Regierung zu den aufgekommenen Fragen dem Heiligen Stuhl zu übermitteln, und ersuchte mit den folgenden Worten um eine Antwort des Heiligen Stuhles: "Ich würde Sie bitte, Ihren Autoritäten im Vatikan diesen Report und die diesbezügliche Auffassung meiner Regierung zu übermitteln. Ich meine, daß eine Antwort erforderlich ist, und ich hoffe, sie bald zu erhalten." Am 20. Juli 2011 hielt der irische Premier (Taoiseach) Enda Kenny eine Rede im Unterhaus, in der er geltend machte, daß "in Irland zum ersten Mal ein Bericht zum sexuellen Kindesmißbrauch den Versuch des Heiligen Stuhles aufzeigt, eine Untersuchung in einer souveränen, demokratischen Republik zu durchkreuzen, nämlich erst vor so kurzer Zeit, d. h. vor drei Jahren und nicht vor drei Jahrzehnten. Und indem der Cloyne Report dies aufzeigt, legt er die Fehlfunktion, die Ausgeschlossenheit, das elitäre Denken ... den Narzißmus frei, welche die Kultur des Vatikan bis heute dominieren." Herr Kenny kommentierte das Treffen zwischen dem Apostolischen Nuntius und dem Außenminister folgendermaßen: "Der Vizepremier machte dem Erzbischof zwei Punkte klar: die Schwere der Handlungen und die Haltung des Heiligen Stuhles. Und die diesbezügliche vollständige Zurückweisung sowie Abscheu von Seiten Irlands." Nachfolgend wurde ein Antrag zum Cloyne Report beschlossen, in dem neben anderen Punkten das Unterhaus "die Intervention des Vatikan verurteilt, die zur Unterminierung des Grundrahmens für den Kinderschutz und der Leitlinien des irischen Staates sowie der irischen Bischöfe beitrug". Derselbe Antrag wurde am 27. Juli 2011 vom Senat angenommen. Am 25. Juli 2011 veröffentlichte das Presseamt des Heiligen Stuhles die vom Staatssekretariat getroffene Entscheidung, den Apostolischen Nuntius zu Beratungen abzuberufen. DIE ANTWORT DES HEILIGEN STUHLES Der Heilige Stuhl hat den "Report of the Commission of Inquiry into the manner in which allegations of child sexual abuse committed by clerics in the Diocese of Cloyne were handled by the relevant authorities between 1996 and 2009" (im folgenden als Cloyne Report bezeichnet) erhalten und sorgfältig geprüft. Dieser Bericht hat sehr ernstzunehmende und beunruhigende Verfehlungen bei der Behandlung von Vorwürfen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Kleriker in der Diözese Cloyne ans Licht gebracht. Der Heilige Stuhl möchte an erster Stelle seine tiefe Abscheu gegenüber den Verbrechen sexuellen Mißbrauchs bekunden, die in dieser Diözese passiert sind. Er ist betrübt und beschämt wegen der schrecklichen Leiden, welche die Mißbrauchsopfer und ihre Familien innerhalb der Kirche Jesu Christi aushalten mußten, an einem Ort, an dem dies nie passieren sollte. Er anerkennt, wie schwierig es für sie gewesen sein muß, die Behörden anzugehen und über ihre entsetzlichen und traumatischen Erfahrungen zu sprechen, die ihre Leben weiterhin schwer belasten, und er hofft, daß das Mitteilen dieser Erfahrungen irgendwie in Richtung der Heilung ihrer Wunden führt und es ihnen ermöglicht, inneren Frieden und Ausgeglichenheit kennenzulernen. Außerdem ist der Heilige Stuhl den Menschen der Diözese Cloyne nahe, die sich aufgrund dessen, was passiert ist, in einem verständlichen Gemütszustand von Ärger, Konfusion und Traurigkeit befinden, und er ist ihren Priestern nahe, deren Mehrheit untadelig ist und damit fortfährt, ihren Gemeinschaften viel Gutes zu tun unter diesen schwierigen Bedingungen, da sie im Weingarten des Herrn arbeiten. Der Heilige Stuhl ist über die Erkenntnisse der Kommission sehr besorgt, was die gravierenden Verfehlungen bei der kirchlichen Leitung der Diözese und die falsche Handhabung von Mißbrauchsvorwürfen betrifft. Besonders beunruhigend ist es, daß diese Verfehlungen geschahen trotz der von den Bischöfen und Ordensoberen getroffenen Vereinbarung, die von der Kirche in Irland entwickelten Leitlinien anzuwenden, um bei der Gewährleistung des Kinderschutzes zu helfen, und trotz der Normen und Vorgehensweisen des Heiligen Stuhles, was Fälle sexuellen Mißbrauchs betrifft. In jüngster Zeit jedoch hat der von der Kirche in Irland gewählte Zugang gegenüber dem Problem des sexuellen Kindesmißbrauchs von der fortlaufenden Erfahrung profitiert, was durch die seitens der Diözese Cloyne vorgenommene Veröffentlichung des Berichtes des Church’s National Board for Safeguarding Children (bekannt als der Elliott Report) im Dezember 2008 aufgezeigt wurde, in welchem nicht gezögert wurde, die Art und Weise scharf zu kritisieren, wie Fälle sexuellen Mißbrauchs von dieser Diözese abgehandelt worden waren. Die Veröffentlichung dieses Berichtes scheint eine bedeutende Rolle bei der Entscheidung der irischen Regierung gespielt zu haben, die Diözese Cloyne der Dublin Archdiocese Commission of Inquiry zu übertragen: eine Entscheidung, die trotz der Empfehlung der Irish Health Service Executive gefällt wurde, daß "eine Übertragung an diese Kommission nicht angezeit war" (6.96). Der Elliott Report führte auch zur Implementierung bedeutender Änderungen bei der Behandlung von Kindesmißbrauchsvorwürfen, wie der Cloyne Report anerkennt (6.99). Indem der Cloyne Report anerkennt, "daß die Standards, die von der Kirche eingeführt wurden, hohe Standards sind, die im Falle ihrer vollständigen Anwendung einen angemessenen Schutz der Kinder erlauben würden" (1.15), fordert er alle Beteiligten heraus, eine wirksamere Anwendung der entsprechenden Normen und Richtlinien sicherzustellen. Da nun der Cloyne Report von den zuständigen irischen Behörden zur Feststellung dessen untersucht wird, ob Grundlagen für eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung gegeben seien, möchte der Heilige Stuhl nicht auf Bereiche Einfluß nehmen, die seitens dieser Instanzen aktueller Gegenstand des Studiums und der Untersuchung sein können. Diese Antwort bezieht sich daher auf die direkt mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung stehenden Fragen, die im Cloyne Report bzw. vom Vizepremier in der oben erwähnten Begegnung mit dem Apostolischen Nuntius bzw. vom Premier in seiner Unterhausrede am 20. Juli 2011 und in dem am selben Tag vom Unterhaus und eine Woche später vom Senat angenommenen Beschluß angesprochen worden sind. Sie bietet auch eine ausführlichere Darstellung der kirchlichen Gesetzgebung zum sexuellen Kindesmißbrauch als diese im Cloyne Report beschrieben wird und führt klar die Aufassung des Heiligen Stuhles betreffend die Zusammenarbeit zwischen Kirche und staatlichen Behörden aus. 1. Die vom Cloyne Report zur Sprache gebrachten Punkte, die den Heiligen Stuhl betreffen Nach sorgfältiger Prüfung des Inhalts des Cloyne Reports kommt der Heilige Stuhl zum Schluß, daß sich die Kritiken und Anklagepunkte, die gegen ihn vorgebracht wurden, vor allem auf die vom Report vorgenommene Einschätzung des am 31. Januar 1997 an die Mitglieder der Irischen Bischofskonferenz gerichteten Briefes des damaligen Apostolischen Nuntius, Erzbischof Luciano Storero, beziehen, was die Reaktion der Kongregation für den Klerus auf das Dokument "Child Sexual Abuse: Framework for a Church Response“ ("Kindesmißbrauch: Grundrahmen für eine Antwort der Kirche"), allgemein bekannt als das Rahmendokument, betrifft. Dieser Brief wird im füheren Dublin Report ausführlich zitiert (7.13 - 7.14) und war Gegenstand beträchtlicher öffentlicher Aufmerksamkeit im Januar 2011. Der Heilige Stuhl anerkennt überdies, daß der Brief - herausgenommen aus dem Kontext - zu Mißverständnissen führen konnte, sodaß verstehbare Vorwürfe aufkamen. Im folgenden wird eine Erklärung dieses Kontexts angeboten, mit eingeschlossen eine entscheidungsrelevante Erklärung der Kenntnisse, welche der Brief in bezug auf Arbeitsweisen der Kirche und auf die Beziehung zwischen Bischofskonferenzen und dem Heiligen Stuhl voraussetzt. Der Cloyne Report zitiert den Text des Briefes von Erzbischof Storero und bietet eine Bewertung. Im Kapitel 1 zitiert der Report Auszüge des Briefes dahingehend, daß die Kongregation für den Klerus die Bischöfe informiert, das in Frage stehende Dokument was "not an official document of the Episcopal Conference but merely a study document" and that it contained "procedures and dispositions which appear contrary to canonical discipline and which, if applied, could invalidate the acts of the same Bishops who are attempting to put a stop to these problems. If such procedures were to be followed by the Bishops and there were cases of eventual hierarchical recourse lodged at the Holy See, the results could be highly embarrassing and detrimental to those same Diocesan authorities. In particular, the situation of ‘mandatory reporting’ gives rise to serious reservations of both a moral and canonical nature" (1.18). The Commission states its view that "This effectively gave individual Irish bishops the freedom to ignore the procedures which they had agreed and gave comfort and support to those who, like Monsignor O’Callaghan, dissented from the stated official Church policy" (1.18). In the conclusion to the same chapter, the Cloyne Report states: "Those who thought like Monsignor O’Callaghan had their positions greatly strengthened by the Vatican’s response to the Framework Document. This response, discussed in chapter 4, can only be described as unsupportive especially in relation to reporting to the civil authorities. The effect was to strengthen the position of those who dissented from the official stated Irish Church policy" (1.76). In chapter 4, the Cloyne Report states that "The Irish bishops sought recognition from Rome for the Framework Document but it was not forthcoming" (4.21). It then quotes in full Archbishop Storero’s letter to the Irish Bishops. The Cloyne Report does not present a detailed discussion of this letter, or of the Holy See’s response, but simply asserts that "There can be no doubt that this letter greatly strengthened the position of those in the Church in Ireland who did not approve of the Framework Document as it effectively cautioned them against its implementation." (4.22). The same assessment is repeated towards the end of the chapter: "The fact that the Papal Nuncio wrote to the bishops expressing the Congregation for the Clergy’s reservations about the Framework Document was significant. This gave comfort to those, including Monsignor O’Callaghan, who fundamentally disagreed with the policies in the document" (4.91). The Cloyne Report, however, provides no evidence in support of the Commission’s assessment and, in fact, never claims that such was the Holy See’s intention. Its view, however, may be based on the explanation that was published in the Dublin Report. (Vgl. im Dublin Report, 7.14). This Response will offer clarifications to show that the Commission’s assessment is inaccurate. Before addressing the issues raised in connection with Archbishop Storero’s letter, it should also be noted that there is no suggestion in the Cloyne Report that the Cloyne diocesan authorities invoked the content of that letter to justify ignoring the Framework Document guidelines. In fact, according to Cloyne Report, Bishop John Magee declares that he accepted and sought to implement the guidelines (1.16, 1.19, 4.17 - 4.20), while Monsignor Denis O’Callaghan made no secret of his disapproval of them (1.17, 1.20), preferring instead to implement what he described as a "pastoral approach" (4.78 - 4.80). However, the Cloyne Report provides no evidence that he invoked the Congregation’s response in support of his views. On the basis of the findings of the Cloyne Report, it would appear that Monsignor O’Callaghan, failed to apply not only the Framework Document, but also the existing norms of canon law (besonders cann. 1717 - 1719 CIC),[ANMERKUNG 2, siehe unten!] despite their universal applicability and despite the Congregation’s observation that the procedures established by the Code of Canon Law were to be observed. The Cloyne Report states that the Diocese did not carry out proper canonical investigations; in the five cases where an investigation was ordered under can. 1717, the investigation was commenced but never completed (1.49 - 1.50). The Cloyne Report notes that prior to 2005 the Diocese of Cloyne did not refer any case to the Holy See. Subsequently, on 1 December 2005, one case was referred to the Congregation for the Doctrine of the Faith (21.40), which gave its decision on 17 April 2007 (21.62). Following risk assessment of the priests involved, four additional cases were referred to the Congregation for the Doctrine of the Faith in 2009 (4.25). Das Rahmendokument Some clarifications about the Framework Document should help to dispel a number of common misconceptions. When a number of high-profile cases of child sexual abuse perpetrated by clerics came to light in Ireland during the 1990s, the Irish Bishops’ Conference established an Advisory Committee in 1994 to discuss how such cases should be handled and to formulate guidelines in that regard. The Chairman of the Advisory Committee, Bishop Laurence Forristal, explained the brief of that Committee in the following way: "Our immediate brief is to provide co-ordinated, orderly advice to bishops and religious superiors on how to deal with allegations of child sexual abuse and also to provide ongoing advice. What many people perhaps don’t realise is that each diocese is an independent unit, and forms its own policies. The idea behind the committee was to avail of the advice of experts and to formulate guidelines that would allow a more uniform approach" (The Irish Times, 15. Oktober 1994, S. 3). While these guidelines were being developed, the Conference engaged in a process of consultation with the Congregation for the Clergy regarding the content of the document so as to ensure its effective application. In the light of these consultations, various amendments were made to the text. It was the Conference’s right to consult and, given the Holy See’s responsibility for the laws of the Church which apply universally, it was certainly appropriate for the Congregation to offer its advice and considered opinion on the content of the document. The definitive draft of the Framework Document was communicated by fax to the Congregation on 23 December 1995 and this was followed by a faxed letter addressed to the then Prefect of the Congregation, Cardinal José T. Sánchez, which was dated 4 January 1996 and signed by Cardinal Cahal Daly, then President of the Irish Episcopal Conference, and by Archbishop Desmond Connell, then Vice-President of the Conference. According to that letter, "The text is not an official publication either of the Episcopal Conference or of the Conference of Religious. It is a framework, offered to the Bishops and Religious Superiors as a code of recommended practice to facilitate them in dealing with cases which may arise within their respective jurisdictions" and "The present text is by no means a final word from the Bishops and Religious Superiors on this issue." The letter also stated that since the publication date had been set for 16 January 1996, further amendments could be incorporated only before 7 January; otherwise a complete reprint would be necessary. Given that deadline, the Congregation was unable to examine the document and communicate to the Bishops its considered assessment of the revised text prior to the publication of the Framework Document. (a) Der Charakter des Rahmendokumentes The text in question was published as the Framework Document, the subtitle of which describes it as a "Darstellung" of the Advisory Committee. In fact, it is, as Cardinal Daly and Archbishop Connell had earlier explained, not an official document of the Irish Bishops’ Conference but a document of the Irish Catholic Bishops’ Advisory Committee on Child Sexual Abuse by Priests and Religious, which holds the copyright. In the Foreword, signed by Cardinal Daly and by the Reverend John Byrne OSA, then President of the Conference of Religious of Ireland, the text is continuously referred to as a "Darstellung" and is recommended "to individual dioceses and congregations as a framework for addressing the issue of child sexual abuse" (S. [9]). The authors of the Foreword also state: "This document is far from being the final word on how to address the issues which have been raised. In common with others in society the Church must continuously seek ways to improve its response to this grave wrong, the sexual abuse of children" (S. [10]). Subsequently, in a letter addressed to Archbishop Storero on 10 October 1996, the then Secretary of the Irish Bishops’ Conference, Bishop Michael Smith, in reference to the Framework Document confirmed that "The document was not promulgated by decree of the Episcopal Conference nor was it approved by the Conference. It was accepted by the Conference and offered to each individual Bishop and religious Superior as guidelines that could – and indeed should – be followed in dealing with allegations of child sexual abuse against priests and religious". As the Cloyne Report acknowledges, "The understanding was that each diocese or religious institute would enact its own particular protocol for dealing with complaints" (4.16). The Congregation for the Clergy wrote to Archbishop Storero on 21 January 1997 and pointed out the existence of various difficulties concerning the Framework Document, which the Nuncio subsequently communicated to the Bishops. These are commented on in the following sections. The Congregation’s description of the Framework Document as a "Studienfassung", which was based on the explanations of its nature as provided by the Irish Bishops and in the published text itself, was not a dismissal of the serious efforts undertaken by the Irish Bishops to address the grave problem of child sexual abuse. The Congregation, taking cognizance of the Bishops’ intention not to make the document binding, while at the same time aware that each individual Bishop intended to adopt it for his Diocese to deal with cases as they arose, wished to ensure that nothing contained in it would give rise to difficulties should appeals be lodged to the Holy See. From these considerations, the following conclusions may be drawn as to the nature of the Framework Document. On the one hand, it was an advisory document designed to provide a uniform code of practice for individual Bishops to improve child protection measures and procedures in their Dioceses, and was recommended to them as such. On the other hand, from a more strictly canonical viewpoint, it was not an official document of the Episcopal Conference but a report of the above-mentioned Advisory Committee, deserving of serious study and which could serve as a source for the development of a more formal legislative project. (b) Klärungen zum Begriff der "recognitio" The Cloyne Report is incorrect in stating that "The Irish bishops sought recognition from Rome for the Framework Document but it was not forthcoming" (4.21). As will be clear from what follows, the Irish Bishops never sought recognitio from the Holy See for the Framework Document. To dispel misunderstandings, it may be helpful to clarify the canonical notion of recognitio. Conferences of Bishops may propose canonical legislation for their territories that is complementary with the universal law of the Church. For this to be binding, there are procedures which must be followed in order to enact the proposed legislation. In the Church, this procedure is called recognitio. Die relevante Vorschrift ist can. 455 des Codex des Kanonischen Rechtes (CIC), der so lautet: "§ 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat. § 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden sind. § 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst festgelegt. § 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben haben." As canon 455 makes clear, the recognitio of the Holy See is required for any validly adopted decision of an Episcopal Conference which is to have binding force on all its members but it is not required for guidelines as such, nor is it required for the particular norms of individual Dioceses. Within the framework of ordinary episcopal jurisdiction, a Bishop is always free to enact laws or adopt guidelines for his own Diocese without any need to refer to the Holy See. While the Irish Bishops did engage in consultations with the Congregation for the Clergy about the contents of the Framework Document, the Irish Bishops’ Conference did not take the canonical vote required by canon 455 § 2 and never sought the recognitio of the Holy See for it. While the Congregation for the Clergy may contribute to the discussion leading to the formulation of complementary legislation, it is the Congregation for Bishops which is the competent dicastery for granting the recognitio to general decrees of the Episcopal Conferences in its territory. Since the Irish Bishops did not choose to seek recognitio for the Framework Document, the Holy See cannot be criticized for failing to grant what was never requested in the first place. However, the lack of recognitio would not of itself prevent the application of the Framework Document in individual Dioceses. Despite the fact that the Framework Document was not an official publication of the Conference as such, each individual Bishop was free to adopt it as particular law in his Diocese and apply its guidelines, provided these were not contrary to canon law. In the above-mentioned letter, Bishop Smith states: "All dioceses have accepted this document and set in place a framework for handling future allegations of child sexual abuse by priests." The firm and determined approach adopted by the Irish Bishops was respected by the Holy See and made it unnecessary for it to intervene further. In the light of the findings of the Cloyne Report, the basic difficulty with regard to child protection in that Diocese seems to have arisen not from the lack of recognitio for the guidelines of the Framework Document but from the fact that, while the Diocese claimed to follow the guidelines, in reality it did not. As the Cloyne Report notes, the child protection guidelines of the Church in Ireland were revised and further improved in subsequent years, leading to the publication of Our Children, Our Church in 2005 and Safeguarding Children – Standards and Guidance Document for the Catholic Church in Ireland in 2009 (4.42 - 4.62). Unfortunately, the introduction of new guidelines does not seem to have led to significant improvements in the Diocese of Cloyne until 2009. (c) Kirchenrechtliche Schwierigkeiten The Framework Document correctly recognizes the need to respect both civil and canon law. With regard to canon law, it states: "In responding to complaints of child sexual abuse, Church authorities must also act in accordance with the requirements of the Code of Canon Law and must respect the rights and uphold the safeguards afforded in that Code both to those who complain of abuse and to those who are accused. The Church has its own inherent right to constrain with penal sanctions its members, including priests and religious, who commit offences. These penal sanctions are clearly indicated in the Code of Canon Law (vgl. can. 1311 ff.)" (S. [14] - [15]). Turning to the question of the canonical difficulties alluded to by the Congregation for the Clergy, it should be pointed out that since both canon and civil law hold to the principles that everyone has a right to his or her good name and that an accused person is presumed innocent until proven guilty, both ecclesiastical and civil authorities rightly insist on the necessity of due process and respect for the basic rights of all the parties involved. In addition, the Congregation itself is bound by canon law and has no power to modify it. Hence, whatever observations the Congregation made in relation to the Framework Document had to take into account the canonical norms then in force. As explained below, in order to respond more effectively to the problem of child sexual abuse, important changes were introduced to the relevant canonical legislation from 2001 onwards. While the Framework Document does recognize the need for compatibility with canon law, the Congregation for the Clergy – as Archbishop Storero’s letter explains – noted that the definitive text of the Framework Document contained procedures and dispositions which appeared contrary to canonical discipline. In pointing this out, the Congregation did not reject the Framework Document. Rather, it offered advice to the Bishops with a view to ensuring that the measures which they intended to apply would prove effective and unproblematic from a canonical perspective. For this reason, the Congregation drew attention to the requirement that these measures should be in harmony with canonical procedures in order to avoid conflicts that could give rise to successful appeals in Church tribunals. The Holy See, in recognising the great difficulties and complexities faced by the Bishops in confronting the disciplinary aspects of child sexual abuse, wanted to ensure that the application of the measures contained in the Framework Document would not undermine the Bishops’ efforts to discipline those guilty of child sexual abuse in the Church. As has been explained above (part b), the question of recognitio did not arise, nor was it necessary, given that all the Bishops and Religious Superiors in Ireland had agreed to accept and apply the guidelines of the Framework Document. The lack of recognitio did not in any way undermine the application of the Framework Document, especially in the context of the Holy See’s decision in 1996 to extend to Ireland special provisions already granted to the Bishops of the United States in 1994. (This matter will be presented in detail in Part Six of this Response). It is worth noting that these provisions, and other specific measures introduced by the Holy See throughout the 1990s and up to the current time led to the development of more comprehensive norms. They also resulted in the simplification of procedures, based on the developing best practices and suggestions of Bishops in various parts of the world. Thus, the Congregation’s response of January 1997 to the Framework Document was intended as an invitation to the Bishops to re-examine the document carefully, bearing in mind as well that certain difficulties might come to light only in the course of its concrete application. (d) Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden With regard to civil law, the Framework Document correctly states that "A Church response to child sexual abuse by priests and religious must accord with the legal framework in society for the investigation and prosecution of criminal offences and for ensuring the protection and welfare of children. It is vital that Church authorities, and in particular those responsible for implementing procedures in dioceses and institutes of consecrated life or societies of apostolic life, act in a spirit of co-operation with the civil authorities in their local area" (S. [14]). In its response to the Framework Document, the Congregation for the Clergy expressed reservations about mandatory reporting. At the outset, it should be pointed out that this response should not be construed as implying that the Congregation was forbidding reporting or in any way encouraging individuals, including clerics, not to cooperate with the Irish civil authorities, let alone disobey Irish civil law. It should be borne in mind that, without ever having to consult the Holy See, every Bishop, is free to apply the penal measures of canon law to offending priests, and has never been impeded under canon law from reporting cases of abuse to the civil authorities. The question of cooperation with the civil authorities was clarified by the then Prefect of the Congregation for the Clergy, Cardinal Darío Castrillón Hoyos, in his meeting with the Irish Bishops at Rosses Point, County Sligo (Ireland), on 12 November 1998, when he unequivocally stated: "Ich möchte auch mit großer Klarheit sagen, daß die Kirche – besonders durch ihre Hirten (Bischöfe) – in absolut keiner Weise den legitimen Weg der staatlichen Gerechtigkeit behindern darf, wenn dieser von jenen begonnen wird, die diese Rechte haben, während die Kirche gleichzeitig die eigenen kirchenrechtlichen Verfahren vorantreiben soll, in Wahrheit, Gerechtigkeit und Nachsicht gegenüber allen." In this way, the Cardinal drew attention to the fact that canon law and civil law, while being two distinct systems, with distinct areas of application and competence, are not in competition and can operate in parallel. This basic principle has been repeated on several occasions in the Holy See’s subsequent interventions on this matter, including the Pope’s Letter to the Catholics of Ireland (No. 11) and the Circular Letter issued by the Congregation for the Doctrine of the Faith on 3 May 2011, which, in addition, explicitly addresses the question of reporting requirements (see below). It should be noted that, at the time, not only the Church in Ireland but also the State was engaged in efforts to improve its response to the problem of child sexual abuse. In 1996, apart from cases relating to misprision of felony, the reporting of incidents of child sexual abuse to either the relevant health board or the Irish police was not mandatory. Furthermore, misprision of felony was removed from the Irish Statute Book by the Criminal Justice Act of 1997. The Holy See is aware that public consultations about placing a legal obligation on designated professionals to report known or suspected abuse to the authorities took place in Ireland in 1996 following the publication of the document Putting Children First at the request of the then Minister of State at the Departments of Health, Education and Justice, Mr Austin Currie. At that time, while some Church-related bodies, such as the above-mentioned Advisory Committee, were broadly favourable to the introduction of mandatory reporting, other Church-related bodies and professional groups in civil society, including representatives of the medical, social service, educational and legal areas, expressed reservations or in some cases were opposed to the proposal. The complex issues relating to mandatory reporting were acknowledged by Mr Currie in a detailed presentation in Seanad Éireann on 14 March 1996. On 6 November 1996, Mr Currie stated in Dáil Éireann that over two hundred submissions from groups and individuals had been received in response to Putting Children First, that the submissions reflected a wide diversity of views on mandatory reporting and that the majority expressed reservations or opposition to mandatory reporting. Following these consultations, which, among other things, drew attention to various complex issues relating to the advisability and feasibility of mandatory reporting (including use of resources, professional judgment, the types of abuse that should be subject to mandatory reporting and who should become mandated reporters), the Irish Government decided not to introduce it in a formal way but instead to issue guidelines for the reporting of suspected child abuse by professionals and non-professionals, postponing any further consideration of mandatory reporting for three years. Given that the Irish Government of the day decided not to legislate on the matter, it is difficult to see how Archbishop Storero’s letter to the Irish Bishops, which was issued subsequently, could possibly be construed as having somehow subverted Irish law or undermined the Irish State in its efforts to deal with the problem in question. The Holy See notes that in a statement in Dáil Éireann on 25 March 1997, the then Minister for Health, Mr Michael Noonan, explained why the Government of the day had decided not to introduce mandatory reporting. He recognized that all who participated in the relevant consultative process, including those who expressed reservations or were opposed to mandatory reporting, had the "best interests of children" as their "paramount concern". Explaining the Government’s decision he stated: "However, it was suggested in a number of submissions that sight should not be lost of a person’s right to his or her good name in dealing with the reporting of child abuse and the Minister of State was conscious of the need to maintain an appropriate balance in developing the initiatives outlined." Thus, the reservations expressed by the Congregation for the Clergy about mandatory reporting were in line with those expressed at the time by various professional groups and individuals in Ireland, including members of the Irish Government. It should also be noted that in reply to a question posed by Deputy Liz O’Donnell, Mr Noonan added: "The Minister of State has proceeded to strengthen the framework and he has also talked about establishing a body, such as an ombudsman for children, to further strengthen the position, but he stopped short of introducing mandatory reporting at this time. That was a consensus view of those involved in the day to day care of children. That decision was not made in the interest of the professions, it was made in the interest of the protection of children. The Deputy is aware there is major potential downside to mandatory reporting, as experienced in the United States. The Minister of State has brought the professionals with him. He has introduced a series of initiatives, said they will be evaluated after an appropriate time and if the mandatory route is deemed to be necessary we can reconsider the position with a view to taking that route." Like the Irish Government of the time, and like those who made submissions to the public consultation on mandatory reporting, the Holy See too was and is deeply committed to ensuring the protection of children and young people, while being well aware of the complexity of the issues surrounding mandatory reporting. It notes that although mandatory reporting was not introduced in Ireland in subsequent years, the Irish State did introduce various sets of guidelines, including Children First: National Guidelines for the Protection and Welfare of Children (1999), Child Protection – Guidelines and Procedures (2001) and Child Protection Guidelines for Post-Primary Schools (2004). The Holy See has taken note of the present Irish Government’s intention "to introduce legislation to making it a criminal offence to withhold information about serious offence against a child" (Speaking points presented by Mr Gilmore to the Apostolic Nuncio). While the Holy See obviously cannot comment on the proposed legislation without knowing the details, it does welcome and support whatever will genuinely contribute to the protection of children. With regard to the question of reporting to the civil authorities, the Holy See’s position, while not new, is explicitly stated in the above-mentioned Circular Letter of 3 May 2011, namely: "Insbesondere sind die staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen immer zu beachten, freilich ohne das Forum internum des Bußsakraments zu verletzten." 2. Die Rede des Premier zum Cloyne Report The Holy See understands and shares the depth of public anger and frustration at the findings of the Cloyne Report, which found expression in the speech made by the Taoiseach, Mr Enda Kenny, in Dáil Éireann on 20 July 2011. However, it has significant reservations about some elements of the speech. In particular, the accusation that the Holy See attempted "to frustrate an Inquiry in a sovereign, democratic republic as little as three years ago, not three decades ago", which Mr Kenny made no attempt to substantiate, is unfounded. Indeed, when asked, a Government spokesperson clarified that Mr Kenny was not referring to any specific incident. In fact, accusations of interference by the Holy See are belied by the many Reports cited as the basis for such criticisms. Those Reports – lauded for their exhaustive investigation of sexual abuse and the way it was managed – contain no evidence to suggest that the Holy See meddled in the internal affairs of the Irish State or, for that matter, was involved in the day-to-day management of Irish dioceses or religious congregations with respect to sexual abuse issues. Indeed, what is impressive about these Reports, and the vast information that they rely upon, is that there is no support for these accusations. The Cloyne Report itself contains no statement that would lend support to Mr Kenny’s accusations. In fact, when the Apostolic Nuncio in Ireland was asked by the Commission of Inquiry "to submit to it any information which you have about the matters under investigation", the Commission received a reply to the effect that the Apostolic Nunciature "does not determine the handling of cases of sexual abuse in Ireland and therefore is unable to assist you in this matter. In fact, such cases are managed according to the responsibility of local ecclesiastical authorities, in this instance, the Diocese of Cloyne. Like all ecclesiastical entities in Ireland, the Diocese of Cloyne is bound to act in accordance with canon law and with all civil laws and regulations of Ireland as may be applicable" (2.11). In this regard, the Holy See wishes to make it quite clear that it in no way hampered or interfered in the Inquiry into child sexual abuse cases in the Diocese of Cloyne. Furthermore, at no stage did it seek to interfere with Irish civil law or impede the civil authority in the exercise of its duties. In point of fact, as the Apostolic Nuncio’s response to the Commission indicates, the Holy See expected the Diocesan authorities to act in conformity with Irish civil law. It should also be noted that the Commission of Inquiry acknowledges "the full co-operation it received from all parties involved in the investigation and their legal advisers" (1.79). Mr Kenny also cited the then Cardinal Joseph Ratzinger to the effect that "Man darf nicht einfach Verhältnismaßstäbe auf die Kirche anwenden, die ihren Seinsgrund in der Natur der bürgerlichen Gesellschaft oder in den Regeln haben, nach denen eine Demokratie funktioniert." and goes on to state: "I am making it absolutely clear that when it comes to the protection of the children of this State, the standards of conduct which the Church deems appropriate to itself, cannot and will not, be applied to the workings of democracy and civil society in this republic. Not purely, or simply or otherwise." The quotation in question is taken from the Instruction on the Ecclesial Vocation of the Theologian, otherwise known as Donum Veritatis (The Gift of the Truth), published by the Congregation for the Doctrine of the Faith on 24 May 1990, and signed by the then Prefect and Secretary of the Congregation. It is not a private text of the then Cardinal Ratzinger but an official document of the Congregation. This document is concerned with the theologian’s service to the Church community, a service which can also be of help to society at large, and not with the manner in which the Church should behave within a democratic society nor with issues of child protection, as Mr Kenny’s use of the quotation would seem to imply. As a basic methodological principle, a quotation extracted from a given text can be correctly understood only when it is interpreted in the light of its context. The quotation used by Mr Kenny is taken from paragraph 39 of the Instruction, which reads: "Da die Kirche ihren Ursprung in der Einheit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes hat,[39] ist die Kirche ein Geheimnis der Gemeinschaft. Als solche ist sie nach dem Willen ihres Stifters mit einer Hierarchie ausgestattet, die zum Dienst am Evangelium und an dem daraus lebenden Volk Gottes bestellt ist. Nach dem Vorbild der Mitglieder der ersten Gemeinschaft müssen alle Getauften mit den ihnen eigenen Charismen aus aufrichtigem Herzen nach harmonischer Einheit in Lehre, Leben und Gottesdienst streben (vgl. Apg 2,42). Hier liegt eine Regel vor, die sich aus dem eigentlichen Sein der Kirche ergibt. Deshalb darf man auf sie auch nicht schlicht und einfach Verhältnismaßstäbe anwenden, die ihren Seinsgrund in der Natur der bürgerlichen Gesellschaft oder in den Regeln haben, nach denen eine Demokratie funktioniert. Noch weniger darf man die Beziehungen im Inneren der Kirche nach der Mentalität der Welt, die sie umgibt, beurteilen (vgl. Röm 12,2). Von der mehrheitlichen Meinung das, was man zu denken und zu tun hat, ableiten wollen, gegen das Lehramt den Druck der öffentlichen Meinung einsetzen, den „Konsens“ der Theologen zum Hauptmaßstab machen oder den Anspruch erheben, der Theologe sei der prophetische Wortführer einer 'Basis' oder autonomen Gemeinschaft, die damit die einzige Quelle der Wahrheit wäre, all das zeigt einen schwerwiegenden Verlust des Sinns für die Wahrheit und des Sinns für die Kirche." This text rejects a trend among some contemporary theologians to treat the Church’s teaching as though it were the product of public debate, to dissent from "official teaching" and to impose their opinions on the faithful by means of public statements, protests and other such actions, which are legitimate in modern democracy but unsuited for handing on the truth of divine revelation, which theologians in their research are called to investigate and explain. 3. Beantwortung der Anschuldigungen des Vizepremier und der Beschlüsse des Unterhauses sowie des Senates In his meeting with the Apostolic Nuncio, the Tánaiste and Minister for Foreign Affairs and Trade, Mr Eamon Gilmore, stated that "among the most disturbing of the findings of the Cloyne report is that the Vatican authorities undermined the Irish Church’s own efforts to deal with clerical child sexual abuse by describing the framework document adopted by the Bishops’ Conference as a mere ‘study document’. As has been made clear above, this charge is not supported by an objective reading of the Cloyne Report nor by the fact that the common practice of the Irish Bishops was to apply the Framework Document. Furthermore, given that the Church has always insisted on the duty of all citizens to obey the just laws of the State (cf. Rom 13,1 - 2; Katechismus der Katholischen Kirche, Nummern 1897 - 1904; 2238 - 2243), the Holy See does not accept the charge that "the Vatican intervened to effectively have priests believe they could in conscience evade their responsibilities under Irish law." On 20 July 2011, the Dáil passed a motion on the Cloyne Report which, among other things, deplored "the Vatican’s intervention which contributed to the undermining of the child protection framework and guidelines of the Irish State and the Irish Bishops". The same motion was passed by Seanad Éireann a week later. The Holy See wishes to clarify that at no stage in the past did it make any comment about the Irish State’s child protection framework and guidelines, let alone seek to undermine them. The Holy See further observes that there is no evidence cited anywhere to support the claim that its "intervention" contributed to their "undermining". As for the child protection framework and guidelines of the Irish Bishops, the observations made above should suffice to dispel the notion that these were in any way undermined by any intervention of the Holy See. 4. Die Natur der Kirche und die Verantwortung einzelner Bischöfe For a more adequate understanding of some of the points made in this Response, it should be borne in mind that the social organization of the Catholic Church, a communion of many particular Churches (i.e. Dioceses and their equivalents, such as Territorial Prelatures, Apostolic Vicariates, Military Ordinariates, etc.) throughout the world, is not like that of a modern State with a central government nor is it comparable to that of a federal State. In the Church, the Bishops are neither representatives nor delegates of the Roman Pontiff but of Christ (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche, Lumen Gentium, No. 27), though, as Catholic Bishops, they are to act in communion with the Bishop of Rome and the other Bishops throughout the world; this is the principle of "episcopal collegiality", as described by the Second Vatican Council (vgl. ebd., Nummern 21 - 25). Hence, while the diocesan Bishop is to act in conformity with universal canonical legislation, it is he who is primarily responsible for penal discipline in his Diocese, just as he is responsible for the concrete actuation in his Diocese of the liturgical and sacramental life of the Church in conformity with the universal law governing liturgy and the sacraments (vgl. ebd., Nr. 27). In the Catholic Church, this particular relationship among the various Dioceses within the one Church is expressed by the term "ecclesial communion" and it has been particularly evident since the Second Vatican Council, which placed special emphasis on the proper responsibility of each Bishop. In order to coordinate better their activities at the national level, Episcopal Conferences were created to promote initiatives consonant with the needs of each national territory, while respecting the autonomy of individual Bishops in their Dioceses. Without having to refer either to the Holy See or to the Episcopal Conference, and provided he respects the requirements of the universal law of the Church and the just laws of the State, each individual Bishop has the right and the obligation to take whatever initiative he deems necessary in order to promote charity and justice in his Diocese. In this context, with due respect for the prerogatives and responsibilities of individual Bishops, the Holy See has the responsibility of ensuring the unity of faith, sacraments and governance in the Church, and the maintaining and strengthening of ecclesial communion. Where this unity and ecclesial communion are compromised, the Roman Pontiff may act directly or through the offices of the Roman Curia to rectify matters. 5. Ziviles und kirchliches Recht The sexual abuse of children is a crime. It is a crime in civil law; it is a crime in canon law. Sexual abuse perpetrated by clerics has two distinct aspects. The first is concerned with the civil and criminal responsibility of individuals, and this, being a matter for the civil authorities, is regulated by the laws of the State where the crime is committed. As has already been stated, all citizens, including members of the Church, are subject and accountable to these laws. It is the State’s responsibility to legislate in order to protect the common good and adopt measures to deal effectively with those who infringe its laws. The State has the duty to investigate allegations of crime, to ensure due process and the presumption of innocence until guilt is proven and to punish wrongdoers, without favour or distinction, in accordance with the principles of justice and equity. The second aspect is religious in nature and as such comes under the internal responsibility of the Church, which, in this regard, applies her own legal or canonical system. Positive ecclesiastical laws are binding on all those who "in der katholischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente Lebensjahr vollendet haben." (Codex des Kanonischen Rechtes, can. 11). It is evident that the Church, in accordance with her own nature and internal organization, has the duty to punish wrongdoers for the grave and grievous damage done to the community of the Church. With regard to those areas of responsibility for which the Church has competence, her canonical system stipulates the norms, procedures and penalties which the relevant Church authority is to apply, without interference from any outside body. When cases arise of child sexual abuse committed by clerics or by religious or lay people who function in ecclesiastical structures, Church authorities are to cooperate with those of the State, and are not to impede the legitimate path of civil justice. 6. Die Gesetzgebung der Kirche zum Kinderschutz The Cloyne Report presents some of the more important elements of the canonical legislation of the Church concerning the handling of cases of child sexual abuse and notes how this legislation has evolved in recent years. However, in his Dáil speech Mr Kenny did not acknowledge that, especially from 2001 onwards, the Holy See, in consultation with Episcopal Conferences and individual Bishops, and following careful examination of the various aspects of the problem, has modified the relevant canonical legislation and procedures in order to make them simpler to apply, more effective and more expeditious. A brief overview of this legislation may prove helpful. For centuries canonical discipline has provided for dealing with the abuse of minors, even before most modern nation States introduced legislation in this regard. Prior to the Code of Canon Law promulgated by Pope John Paul II in 1983, such cases were handled according to the norms of the previous edition of the Code of Canon Law, promulgated by Pope Benedict XV in 1917. In 1922, the Holy Office issued the Instruction Crimen Sollicitationis, which provided a framework of procedures to guide diocesan bishops dealing with the canonical crime or "delict" of solicitation in their application of canon law. The Instruction also included certain provisions on the crime of sexual abuse of prepubescent children. In 1962, Pope John XXIII authorized a reprint of the 1922 Instruction, with a section added regarding the administrative or judicial procedures to be used in those cases in which religious clerics were involved. The 1983 Code updated the previous discipline in canon 1395 § 2: "Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen." The 1983 Code provides that the diocesan Ordinary (the Bishop or equivalent) is responsible for judging cases in the first instance. Prior to 2001, when the competence for cases of child sexual abuse perpetrated by a cleric was transferred to the Congregation for the Doctrine of the Faith, appeals against judicial sentences could be presented to the Tribunal of the Roman Rota, while administrative recourses (i.e. legal review of administrative decisions) against penal decrees were to be presented to the Congregation for the Clergy. As the Cloyne Report states, during the period 1996 - 2001, not a single case of child sexual abuse perpetrated by a cleric in the Diocese of Cloyne was referred to the competent authorities of the Roman Curia. At the request of Bishops in some countries, the Holy See introduced certain changes during the 1990s because of its concern about incidents of child sexual abuse which, though often historical cases, were coming to light more frequently than before in those countries. For this reason, the Holy See granted an indult to the Bishops of the United States in 1994: the age for the canonical crime of sexual abuse of minors was raised from 16 to 18 and prescription (canonical term for statute of limitations) was extended to a period of 10 years from the 18th birthday of the victim (this was done to take account of the fact that many incidents of abuse are reported only after the victim reaches adulthood). Similarly, the Holy See extended that 1994 indult to Ireland in 1996. In order to provide more comprehensive norms and simplify some of the procedures, on 30 April 2001 Pope John Paul II promulgated the motu proprio "Sacramentorum Sanctitatis Tutela", which included the sexual abuse of a minor under 18 by a cleric among the new list of canonical delicts reserved to the Congregation for the Doctrine of the Faith. As was the case in the earlier indults granted to the Bishops of the United States and Ireland, prescription for these cases was extended to ten years from the 18th birthday of the victim. All Catholic Bishops were informed of the new law and the new procedures. The acts that constitute the most grave delicts reserved to the Congregation were specified in this letter, both those against the moral law and those committed in the celebration of the Sacraments. Also listed were special procedural norms to be followed in cases concerning these grave delicts, including those norms regarding the determination and imposition of canonical sanctions. The procedures applicable to cases of child sexual abuse are noted by the Cloyne Report (4.23). The new legislation proved notably effective in dealing with cases of child sexual abuse perpetrated by clerics. During the period 2001 - 2010, the Congregation for the Doctrine of the Faith considered accusations against about three thousand diocesan and religious priests, referring to crimes committed over the previous fifty years. The Congregation provided for the respective Dioceses or Religious Orders to conduct penal processes, whether judicial or administrative, in a number of cases. In other cases, the penal process was not used, and instead administrative and disciplinary provisions were issued against the accused priests, including limitations on the celebration of Mass, prohibitions against the hearing of confessions and mandatory withdrawal into a retired life of prayer, with no public contact. In particularly serious cases, a decree of dismissal from the clerical state was issued. In some cases, the accused priests themselves requested dispensation from their clerical obligations. In April 2010, with a view to providing information to non-specialists on the canon law and procedures applicable to allegations of child sexual abuse perpetrated by clerics, the Congregation for the Doctrine of the Faith issued a Guide to Basic CDF Procedures concerning Sexual Abuse Allegations. This Guide, which is quoted in the Cloyne Report (4.26), does not introduce new legislation but does describe in a non-technical way how the Congregation deals with cases of child sexual abuse according to the norms of Sacramentorum sanctitatis tutela and how it responds to various other queries which frequently arise in connection with such cases. With regard to cooperation with civil authorities, the Guide explicitly states: "Die staatlichen Gesetze hinsichtlich der Anzeige von Straftaten bei den zuständigen Behörden sind immer zu befolgen." While Sacramentorum Sanctitatis Tutela proved distinctly helpful in dealing with cases of child sexual abuse, the Congregation for the Doctrine of the Faith considered it necessary to introduce certain modifications to improve its application. Following examination of the proposals, on 21 May 2010 Pope Benedict XVI promulgated Normae de gravioribus delictis ("Norms concerning more grave delicts"), a text which contains, among other things, the current substantive and procedural norms applicable to cases of sexual abuse of minors committed by members of the clergy. With regard to delicts against the moral law, article 6 of these Norms stipulates: "§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind: 1° Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren; bezüglich dieser Straftat wird dem Minderjährigen eine Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist. 2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht. § 2. Ein Kleriker, der die Straftaten nach § 1 begangen hat, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen." Furthermore, the preliminary investigation may be, but need not be, undertaken directly by the Congregation (art. 17) and, with due regard for the rights of the local Ordinary, the Congregation itself may take the precautionary measures provided for in canon 1722 of the Code of Canon Law during the preliminary investigation. 7. Rundschreiben der Kongregation für die Glaubenslehre (3. Mai 2011) As the Cloyne Report was submitted to the Minister for Justice and Law Reform on 23 December 2010, it was not possible for it to include reference to the Circular Letter issued by the Congregation for the Doctrine of the Faith on 3 May 2011. This document is intended as a practical help to Episcopal Conferences worldwide in developing guidelines for dealing with cases of sexual abuse of minors perpetrated by clerics. Der volle Text des Rundschreibens ist auf der Webseite des Heiligen Stuhles abrufbar. The Circular Letter was issued following the promulgation of Normae de delictis gravioribus. With a view to facilitating the correct application of these norms and other issues relating to the abuse of minors, the Congregation considered it opportune for each Episcopal Conference to prepare guidelines to ensure clear and coordinated procedures in dealing with instances of abuse. The Circular Letter contains specific elements to assist each Episcopal Conference in the preparation of such guidelines or in reviewing those which already exist. The Circular Letter covers various issues, including some that lie outside of the remit of canon law. In particular, it refers to cooperation with the civil authorities in three places and explicitly addresses the question of reporting: In the introductory paragraph the basic principles are stated: "Zu den wichtigen Verantwortlichkeiten des Diözesanbischofs im Hinblick auf die Sicherung des Gemeinwohls der Gläubigen und insbesondere auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen gehört es, auf eventuelle Fälle sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker in seiner Diözese angemessen zu reagieren. Dies beinhaltet sowohl die Festsetzung von geeigneten Verfahren, um den Opfern derartiger Mißbräuche beizustehen, als auch die Bewußtseinsbildung der kirchlichen Gemeinschaft im Blick auf den Schutz Minderjähriger. Dabei ist für die rechte Anwendung des einschlägigen kanonischen Rechts zu sorgen; zugleich sind die entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten." In Part I (General Considerations), section (e) is devoted to "Die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden". It states: "Der sexuelle Missbrauch Minderjähriger ist nicht nur eine Straftat nach kanonischem Recht, sondern stellt auch ein Verbrechen dar, das staatlicherseits verfolgt wird. Wenngleich sich die Beziehungen zu staatlichen Behörden in den einzelnen Ländern unterschiedlich gestalten, ist es doch wichtig, mit den zuständigen Stellen unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind die staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen immer zu beachten, freilich ohne das Forum internum des Bußsakraments zu verletzten. Selbstverständlich beschränkt sich diese Zusammenarbeit nicht nur auf die von Klerikern begangenen Missbrauchstaten, sondern erfolgt auch bei Delikten, die Ordensleute oder in kirchlichen Einrichtungen tätige Laien betreffen." Finally, in Part III (Suggestions for Ordinaries on Procedures), it is stated that the guidelines "die staatliche Gesetzgebung im Konferenzgebiet beachten müssen, insbesondere was eine eventuelle Unterrichtungspflicht staatlicher Behörden anbelangt." 8. Besondere Aufmerksamkeit für die Situation in Irland: der Hirtenbrief von Papst Benedikt XVI. an die Katholiken Irlands (2010) The Holy See does not accept that it was somehow indifferent to the plight of those who suffered abuse in Ireland, as Mr Kenny implied in his speech in Dáil Éireann. Besides the above-mentioned legislative initiatives, aimed at improving norms and procedures, the Holy See has devoted considerable attention to the Irish situation, through such initiatives as the meetings with the Irish Bishops, and in particular with Cardinal Seán Brady and Archbishop Diarmuid Martin, in the aftermath of the Ryan Report and the Dublin Report, the Letter which His Holiness Pope Benedict XVI addressed to the Catholics of Ireland on 19 March 2010 and the subsequent Apostolic Visitation. The Holy See’s position with regard to many of the issues raised in the Cloyne Report is clearly expressed in the Letter to the Catholics of Ireland, a document which is nowhere mentioned in the Cloyne Report. Pope Benedict XVI wrote this Letter because he was deeply disturbed at what had come to light in earlier Reports and he desired to express his closeness to the Irish people, especially to the victims of the various forms of abuse documented, and to propose a path of healing, renewal and reparation. In his Letter the Pope, while acknowledging the grave failures of the past in dealing with child protection issues, expressed appreciation for the efforts being made to remedy past mistakes and to ensure that these do not happen again. Addressing the Bishops directly, he stated: "Es kann nicht geleugnet werden, daß einige von Euch und von Euren Vorgängern bei der Anwendung der seit langem bestehenden Vorschriften des Kirchenrechts zu sexuellem Mißbrauch von Kindern bisweilen furchtbar versagt haben. Schwere Fehler sind bei der Aufarbeitung von Vorwürfen gemacht worden. Ich erkenne an, wie schwierig es war, die Komplexität und das Ausmaß des Problems zu erfassen, gesicherte Informationen zu erlangen und die richtigen Entscheidungen bei widersprüchlichen Expertenmeinungen zu treffen. Dennoch muß zugegeben werden, daß schwerwiegende Fehlurteile getroffen wurden und daß Versagen in der Leitung vorkamen. Dies alles hat Eure Glaubwürdigkeit und Handlungsfähigkeit untergraben. Ich erkenne Eure Bemühungen an, vergangene Fehler wieder gutzumachen und zu garantieren, daß sie sich nicht wiederholen" (No. 11). In the same Letter, His Holiness also called Bishops and religious superiors to implement the Church’s law regarding these crimes, to cooperate with the civil authorities and to update and apply child safety norms fully and in conformity with canon law: "Ich rufe Euch auf, neben der vollständigen Umsetzung der Normen des Kirchenrechts im Umgang mit Fällen von Kindesmißbrauch weiter mit den staatlichen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenzuarbeiten. Die Ordensoberen sollen natürlich ebenso handeln. Sie haben auch an den jüngsten Beratungen hier in Rom teilgenommen, die darauf abzielten, diese Angelegenheit klar und konsequent anzugehen. Es ist zwingend erforderlich, daß die Normen der Kirche in Irland zum Schutz von Kindern ständig überprüft und aktualisiert werden und daß sie vollständig und unparteiisch in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht angewandt werden" (No. 11). From the foregoing considerations, it should be clear that the Holy See expects the Irish Bishops to cooperate with the civil authorities, to implement fully the norms of canon law and to ensure the full and impartial application of the child safety norms of the Church in Ireland. 9. Abschließende Bemerkungen When he met with the Irish Bishops on the occasion of their ad limina visit on 28 October 2006, Pope Benedict XVI expressed his concern about child sexual abuse: "Bei der Ausübung eures pastoralen Amtes mußtet ihr euch in den letzten Jahren mit zahlreichen erschütternden Fällen sexuellen Mißbrauchs an Minderjährigen befassen, die um so tragischer sind, wenn der Verantwortliche dem Klerus angehört. Die von solchen Taten verursachten Wunden sind tief, und es ist ein dringendes Anliegen, die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen überall dort wieder herzustellen, wo sie zerstört worden sind. In eurem unermüdlichen Bemühen, dieses Problem in wirksamer Weise anzugehen, ist es vor allem wichtig, die Wahrheit über das ans Licht zu bringen, was in der Vergangenheit geschehen ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich derartiges nicht mehr wiederholt, zu gewährleisten, daß die Prinzipien der Gerechtigkeit vollkommen geachtet werden und, vor allem, den Opfern und all jenen Heilung zu bringen, die von diesen ungeheuerlichen Verbrechen betroffen sind." The publication of the Cloyne Report marks a further stage in the long and difficult path of ascertaining the truth, of penance and purification, and of healing and renewal of the Church in Ireland. The Holy See does not consider itself extraneous to this process but shares in it in a spirit of solidarity and commitment. In a spirit of humility, the Holy See, while rejecting unfounded accusations, welcomes all objective and helpful observations and suggestions to combat with determination the appalling crime of sexual abuse of minors. The Holy See wishes to state once again that it shares the deep concern and anxiety expressed by the Irish authorities, by Irish citizens in general and by the Bishops, priests, religious and lay faithful of Ireland with regard to the criminal and sinful acts of sexual abuse perpetrated by clergy and religious. It also recognizes the understandable anger, disappointment and sense of betrayal of those affected – particularly the victims and their families – by these vile and deplorable acts and by the way in which they were sometimes handled by Church authorities, and for all of this it wishes to reiterate its sorrow for what happened. It is confident that the measures which the Church has introduced in recent years at a universal level, as well as in Ireland, will prove more effective in preventing the recurrence of these acts and will contribute to the healing of those who suffered abuse and to the restoration of mutual confidence and collaboration between Church and State authorities, which is essential for the effective combating of the scourge of abuse. Naturally, the Holy See is well aware that the painful situation to which the episodes of abuse have given rise cannot be resolved swiftly or easily, and that although much progress has been made, much remains to be done. Since the early days of the Irish State and especially since the establishment of diplomatic relations in 1929, the Holy See has always respected Ireland’s sovereignty, has maintained cordial and friendly relations with the country and its authorities, has frequently expressed its admiration for the exceptional contribution of Irish men and women to the Church’s mission and to the betterment of peoples throughout the world, and has been unfailing in its support of all efforts to promote peace on the island during the recent troubled decades. Consistent with this attitude, the Holy See wishes to reaffirm its commitment to constructive dialogue and cooperation with the Irish Government, naturally on the basis of mutual respect, so that all institutions, whether public or private, religious or secular, may work together to ensure that the Church and, indeed, society in general will always be safe for children and young people. [ENDE DER OFFIZIELLEN ANTWORT DES HEILIGEN STUHLES IN IHRER LANGFASSUNG, TEILWEISE AUS DEM ENGLISCHEN ÜBERSETZT.] Die in der Langfassung angebenen Anmerkungen umfassen folgendes: die ANMERKUNG 1 weist darauf hin, daß alle Texte gemäß der dem Heiligen Stuhl zur Verfügung gestellten Version zitiert werden. Und die ANMERKUNG 2 zitiert einfach aus dem für die lateinische Kirche geltenden CIC die Canones 1717 - 1719 zur kirchenrechtlichen Voruntersuchung: Can. 1717 - § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig. § 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät. § 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein. Can. 1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob: 1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann; 2° dies unter Beachtung von can. 1341 tunlich ist; 3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob, falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes vorzugehen ist. § 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint, eine andere Entscheidung zu treffen. § 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere rechtskundige Personen anhören. § 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt, soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist, daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet. Can. 1719 — Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete des Ordinarius, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen wird, sowie alle Vorgänge, die der Voruntersuchung vorausgehen, sind, falls sie für einen Strafprozeß nicht notwendig sind, im Geheimarchiv der Kurie abzulegen. [ENDE DER ANMERKUNG 2 AUS DER LANGFASSUNG] Die umfassende Antwort des Heiligen Stuhles zeigt, wie sehr dem Papst, der Römischen Kurie und den Bischöfen an der Bekämpfung sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger innerhalb der Kirche gelegen ist. Sie zeigt auch auf, daß vereinzelte Internetmedien mit einem rechtsextremen oder revisionistischem Anhauch schwerwiegend irren, wenn zu jedem Mißbrauchsfall oder zu den im Jahre 2010 aufgeflogenen und diskutierten Mißbrauchsfällen immer pauschal das Wörtchen "angeblich" ("angebliche Mißbrauchsfälle") hinzugefügt wird. Dies ist eine schwerwiegende und skandalöse Verweigerung der Realität, die mit dem katholischen Glauben und seiner Wirklichkeitsnähe absolut unvereinbar ist. Im Christentum geht es an erster Stelle immer um Wahrheit und Umkehr, auch was das jeweils eigene Leben betrifft. Und in diesem Sinne wollen wir für ein gutes Gelingen des Papstbesuches in Deutschland beten. Euer Padre Alex - Dr. iur. can. Alexander Pytlik
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