Mittwoch, 11. November 2009
KOMMENTAR: KEIN NEUER RITUS, ABER / ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare um
16:00
Kommentare (0) Trackbacks (2) KOMMENTAR: KEIN NEUER RITUS, ABER / EINZELASPEKTE BEI DEN ANGLO-KATHOLISCHEN PERSONALORDINARIATEN
Ein Kommentar zu Einzelaspekten der neuen Gesetzgebung für die Errichtung von anglo-katholischen Personalordinariaten (im Vergleich zu den schon bestehenden personalen Jurisdiktionen für die Militärseelsorge und für die lateinischen Christgläubigen in Verbundenheit mit der außerordentlichen Form des Römischen Ritus auf dem Gebiet der brasilianischen Diözese Campos, d. h. im Vergleich zum nationalen Militärordinariat und zur personalen Apostolischen Administratur). Kein eigenständiger "neuer" Ritus (= keine neue Rituskirche = Eigenrechtskirche = Ecclesia sui iuris innerhalb der Katholischen Kirche), aber:
Im Zusammenhang mit der neuen universal geltenden Gesetzgebung zur Errichtung von Personalordinariaten für anglikanische Christen, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten, ergeben sich sehr interessante Einzelaspekte und Fragestellungen, auf die vor allem durch den bekannten Kirchenrechtsprofessor P. Gianfranco Ghirlanda SJ, Rektor der Päpstlichen Universität Gregoriana, unter dem Titel "Eine grundlegende Gesetzgebung für eine flexible kirchenrechtliche Struktur" (veröffentlicht durch das Presseamt des Heiligen Stuhles und durch den L'Osservatore Romano vom 9./10. November 2009) hingewiesen wurde. Bereits der schöne Vorspann der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus zeige die ratio legis (den Sinn des Gesetzes), und "jene anglikanischen Gläubigen, die unter dem Einfluß des Heiligen Geistes um den Eintritt in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche gebeten haben, wurden zur Rekonstruktion der Einheit gedrängt von den der Kirche Christi eigenen Elementen, die in deren persönlichem und gemeinschaftlichem christlichem Leben immer präsent gewesen waren." (Ghirlanda) Das juridische Mittel, um die volle katholische Gemeinschaft herzustellen, ist nunmehr die Errichtung von Personalordinariaten. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat die Kompetenz zur Errichtung, weil sie während des langen Weges bis zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus die lehrmäßigen Fragen behandeln mußte und sich bei der Errichtung und bei der vollen Inkorporation der Gruppen anglikanischer Christgläubiger Fragen desselben Charakters stellen werden. Was die anderen Dikasterien betrifft, so gibt Prof. Ghirlanda folgende Beispiele: für die Vereinigungen von Gläubigen hat der Päpstliche Rat für die Laien eine Kompetenz, für die Ausbildung der Kleriker die Kongregation für den Klerus, für die verschiedenen Formen des geweihten Lebens die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens usw. - nur betreffend des Besuches ad limina Apostolorum nennt die Konstitution explizit Dikasterien, nämlich die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die Evangelisierung der Völker. Meiner Meinung nach ist für die neuen Personalordinariate auch die klare Linie Roms zur Verhinderung homosexueller Neupriester von großer Bedeutung, wie sie sich in der von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) verantworteten Instruktion über Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesteramt und zu den heiligen Weihen vom 4. November 2005 eindeutig zeigt. In der informellen Note der Glaubenskongregation vom 20. Oktober wurde ja ausdrücklich festgehalten: "Noch aktueller haben einige Segmente der Anglikanischen Gemeinschaft das gemeinsame biblische Lehrgut zur menschlichen Sexualität aufgegeben – welches schon klar im Dokument des ARCIC enthalten ist: 'Leben in Christus' – indem sie die heiligen Weihen bekennend-homosexuellen Klerikern spendeten und die Gemeinschaften zwischen Personen desselben Geschlechtes segneten." Daß nunmehr anglo-katholische Seminaristen gemeinsam mit den herkömmlichen Diözesanseminaristen ausgebildet werden, betrachte ich daher in den betreffenden Bistümern als keinen Nachteil, ganz im Gegenteil. Mit der Vorsorge zur Errichtung von Personalordinariaten für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche treten, schafft die Apostolische Konstitution für die kirchenrechtliche Gesetzgebung keine neue Figur, sondern verwendet die bereits bekannte Figur des Personalordinarius, die von der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae durch Papst Johannes Paul II. am 21. April 1986 bereits für die Militärseelsorge vorgesehen wurde, woran Prof. Ghirlanda erinnert. Auch der Spezialfall der personalen Apostolischen Administratur von Campos in Brasilien darf als ein weiteres Beispiel nicht unerwähnt bleiben (vgl. im Annuario Pontificio 2008, S. 1096). Der unmittelbare Zweck der Militärordinariate (= im Grunde "Militärdiözesen") und jener der anglo-katholischen Personalordinariate (= im Grunde "Personaldiözesen") ist natürlich jeweils ein anderer, auch wenn es Analogien zwischen diesen beiden Typen von Personalordinariaten gibt. Wir bewegen uns hier in Bereichen, die das normale Leben und die herkömmlichen Notwendigkeiten der Gläubigen überschreiten. Die pastorale Sorge und die Elastizität der kanonischen Gesetzgebung erlauben es der Katholischen Kirche, neue Umschreibungen bzw. Kirchenbezirke (Teilkirchen) zu schaffen, die dem geistlichen Wohl der Gläubigen am besten entsprechen, vorausgesetzt sie widersprechen nicht den Prinzipien, welche die katholische Kirchenlehre fundieren. So wie die Militärordinariate nicht ausdrücklich im lateinischen Codex des Kanonischen Rechtes (CIC 1983) vorgesehen sind, so sind es auch die Personalordinariate für frühere anglikanische Christgläubige nicht. Trotzdem werden die künftigen anglo-katholischen Personalordinariate so wie die Militärordinariate den territorialen Diözesen als besondere Kirchenbezirke gleichgestellt. Diese anglo-katholischen Personalordinariate können sich jedoch nicht als eigene katholische Rituskirche (Ecclesia sui iuris) betrachten, weil sich nämlich die liturgische, geistliche und seelsorgliche Tradition der Anglikaner vor allem als eine Besonderheit innerhalb der lateinischen Rituskirche darstellt. Außerdem hätte die Schaffung einer eigenen neuen und zusätzlichen (lateinischen) Rituskirche durchaus ökumenische Probleme geschaffen, so Prof. Ghirlanda. Andererseits dürfen die Personalordinariate auch nicht bloß als Personalprälaturen bewertet werden, weil nämlich die Personalprälaturen gemäß can. 294 CIC von Priestern und Diakonen des Weltklerus getragen werden, während sich die Laienchristen nach can. 296 CIC durch bestimmte Vereinbarungen apostolischen Werken derselben Prälatur widmen können, und die in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus ausdrücklich genannten Mitglieder von Instituten geweihten Lebens und von Gesellschaften apostolischen Lebens werden im Zusammenhang mit den Personalprälaturen vom CIC nicht einmal erwähnt (vgl. allerdings Papst Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer der von der Prälatur Opus Dei veranstalteten Tagung zum Apostolischen Schreiben 'Novo millenio ineunte' vom 17. März 2001, in der die Laien offenbar als Glieder einer konkreten Personalprälatur angesehen werden.) An dieser Stelle sei meinerseits noch das bereits im Vorabsatz erwähnte brasilianische Beispiel eines "Personalordinariates" näher ausgeführt. Am 18. Januar 2002 wurde eine große traditionalistische Gruppe, die Anhänger des verstorbenen brasilianischen Bischofs Antônio de Castro Mayer, eines guten Freundes des Erzbischofs Marcel Lefebvre, unter Führung von Bischof Licínio Rangel mit 26 Priestern und etwa 30000 Gläubigen, deren Großteil im Bundesstaat Rio de Janeiro in der Region Campos dos Goytacazes lebt, in die volle Gemeinschaft der Katholischen Kirche aufgenommen und rechtlich integriert, und zwar mittels einer personal definierten Apostolischen Administratur unter der Patronanz des heiligen Pfarrers von Ars, St. Jean Marie Vianney (Johannes Maria Vianney), und als einer der territorialen Diözese gleichgestellten Teilkirche direkt dem Papst unterstellt (vgl. das von der Kongregation für die Bischöfe verantwortete Decretum "Animarum bonum" de Administratione Apostolica personali “Sancti Ioannis Mariae Vianney” condenda, Prot. N. 1026/2001, welches viele Elemente enthält, die auch in die Apostolische Konstitution "Anglicanorum coetibus" eingeflossen sind, weshalb ich es unterhalb des Blogeintrages als Kommentar hinzufüge). Der heute regierende Apostolische Administrator Dom Fernando Arêas Rifan, Titularbischof von Cedamusa, ist als Personalordinarius zu werten. Während einer offiziellen Zeremonie, die damals in der Kathedrale von São Salvador a Campos stattfand, wurden das Aufnahmeschreiben von Papst Johannes Paul II. und das Glaubensbekenntnis verlesen, und es wurde das Te Deum gesungen. Danach pilgerte eine Prozession zur Kathedrale Imaculado Coração de Nossa Senhora do Rosário de Fátima, um dort die allerseligste Jungfrau und Gottesmutter zu verehren. Als Vertreter des Heiligen Vaters war damals der Präfekt der Kongregation für den Klerus, Darío Kardinal Castrillón Hoyos, zugegen, außerdem der Apostolische Nuntius in Brasilien, Erzbischof Alfio Rapisarda, der emeritierte Bischof von Rio, Eugênio Kardinal Sales, Diözesanbischof Roberto Guimarães von Campos und Erzbischof Carlos Alberto Navarro von Noterói. Wie P. Fernando Guimarães, ein leitender Mitarbeiter der Kongregation für den Klerus, damals berichtete, war der Weg der Versöhnung während des Großen Jubiläumsjahres 2000 eingeleitet worden, als die Gruppe bei einem Besuch in Rom von Kardinal Hoyos zu einem gemeinsamen Essen eingeladen worden war. Am 15. August 2001 baten die Mitglieder der Gruppe in einem Schreiben um die Wiedereingliederung in die lateinische Kirche, worauf sie von Papst Johannes Paul II. die genannte positive Antwort erhielten. Während der vergangenen 20 Jahre hatten diese Gläubigen zahlreiche Kirchen und Kapellen sowie ein Seminar, eine Schule und verschiedene Hilfswerke und Klöster errichtet. Bischof Rangel bekräftigte in diesem Zusammenhang auch, daß der territoriale Diözesanbischof Roberto Guimarães von Campos weiterhin als solcher die Diözese leiten werde. Das Instrument einer personal umschriebenen Teilkirche ist also in der Tat nichts Neues mehr, um bestimmten Gläubigen jene Seelsorge zukommen zu lassen, die sie in ihrer legitimen Verbundenheit mit bestimmten legitimen kirchlichen Traditionen konkret benötigen. Eines muß aber noch gesagt sein: der Unterschied zwischen diesem einen auf die außerordentliche Form des Römischen Ritus festgelegten Personalordinariat (Apostolischen Administratur) in Brasilien und einem anglo-katholischen Personalordinariat besteht (neben der anders gearteten Vollmacht des Ordinarius) grundlegend darin, daß sich praktisch jeder lateinische Christ im Raum von Campos dieser Apostolischen Administratur anschließen kann, während eine solche wechselnde Zuordnung zu einem anglo-katholischen Personalordinariat für einen lateinischen Christen ohne ursprüngliche anglikanische Vergangenheit nicht möglich sein wird. Was möglich ist: daß das Personalordinariat in seiner Mission Menschen tauft und firmt und so neue Katholiken hinzugewinnt. Die Ordinariate für die sich aus dem Anglikanismus herleitenden Christgläubigen sind also personal umschriebene Kirchenbezirke (Teilkirchen), "insoweit die Jurisdiktion des Ordinarius und in Folge der Pfarrer nicht durch ein Territorium innerhalb einer Bischofskonferenz definiert wird, sondern diese wird 'ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören' (Anglicanorum coetibus, V)." (Ghirlanda) Außerdem können auf dem Territorium derselben Bischofskonferenz je nach Bedarf sogar mehrere Personalordinariate geschaffen werden. Damit soll zwei Notwendigkeiten begegnet werden: einerseits soll innerhalb der Katholischen Kirche der anglikanisch-christliche Traditionsschatz als wertvolles Geschenk bewahrt werden, und andererseits sollen einzelne sowie Gruppen aus dem Anglikanismus in das Leben der Katholischen Kirche voll integriert werden. Diese Bereicherung ist somit gegenseitig: die anglo-katholischen Gläubigen werden den Reichtum des Traditionsschatzes der römisch-lateinischen Rituskirche integrierend erfahren dürfen, und andererseits wird die anglikanische Tradition authentisch entgegengenommen als ein Gut der Anglikaner, welches diese schließlich zur katholischen Einheit drängte. Somit geht Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. mit der neuen universalen Gesetzgebung über die am 20. Juni 1980 von Papst Johannes Paul II. approbierte Seelsorge-Regelung (Pastoral Provision) der Glaubenskongregation hinaus. Während die "Pastoral Provision" vorsah, daß die anglo-katholischen Gläubigen zu jener Territorialdiözese gehörten, in der sie ihren Wohnsitz hatten (auch wenn sie eine besondere Seelsorge seitens des zuständigen Diözesanbischofs erhielten), so sieht Anglicanorum coetibus vor, daß diese Gläubigen Glieder des Personalordinariates werden. Die Kleriker werden sich durch das bekannte Instrument der Inkardination einfügen, während sich die anglo-katholischen Laienchristen und die Ordensmitglieder schriftlich eintragen müssen. Prof. Ghirlanda schießt: "Während man zu einer territorialen Teilkirche wegen des Faktums des Wohnsitzes oder Quasidomizils gehört, gehört man zum Personalordinariat auf der Basis des objektiven Faktums der vorherigen Zugehörigkeit zum Anglikanismus, oder weil man durch das Ordinariat zum katholischen Glauben gefunden habe. Wir können also sagen, daß die Eintragung ins Register das Faktum des Domizils oder Quasidomizils ersetzt, welches nämlich in bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Struktur mit personalem Charakter irrelevant ist." Der Ordinarius, der sich um die Seelsorge der Ordinariatsgläubigen kümmert, übt tatsächlich eine ordentliche stellvertretende Vollmacht im Namen des römischen Papstes aus, und da er somit eine gerechte Autonomie im Hinblick auf die Jurisdiktion der anderen Diözesanbischöfe besitzt, in deren Diözesen die Ordinariatsgläubigen ihren Wohnsitz haben, kann er besser garantieren, daß keine solche Assimilation der anglo-katholischen Gläubigen geschehe, die den Reichtum ihrer anglikanischen Tradition verloren gehen ließe und so zur Verarmung der ganzen Kirche beitrüge. Somit hat er sogar mehr juridische Möglichkeiten als der Militärordinarius oder der Apostolische Administrator (Personalordinarius) der oben genannten Apostolischen Administratur zum heiligen Pfarrer von Ars auf dem Gebiet der Diözese Campos in Brasilien, weil die beiden Letztgenannten immer die kumulative Jurisdiktion zu beachten haben. Andererseits muß der anglo-katholische Personalordinarius bei der Ausübung seiner stellvertretenden Vollmacht auch die volle Integration seines Personalordinariates ("Personaldiözese") in das Leben der Katholischen Kirche garantieren, damit sich dieses nicht zu einer "Kirche in der Kirche" entwickle. Prof. Ghirlanda hebt zunächst einige Punkte hervor, mit denen die Bewahrung der anglikanischen Tradition sichergestellt wird: a) durch die Konzession, daß alle liturgischen Handlungen gemäß den römisch-approbierten liturgischen Büchern der eigenen Tradition gefeiert werden dürfen, ohne Feiern nach dem Römischen Ritus in seinen beiden Formen auszuschließen; b) durch die Möglichkeit des Personalordinarius, eigene Ausbildungsprogramme oder sogar Ausbildungshäuser für die anglo-katholischen Seminaristen zu schaffen; c) durch die Konzession, daß jene, die verheiratete anglikanische Amtsträger gewesen sind, auch wenn sie dort als Bischöfe galten, bis zur Priesterweihe gelangen und trotzdem in ihrem naturrechtlichen bzw. sakramentalen Ehestand verbleiben dürfen; d) durch die Möglichkeit, nach einem objektiven Entscheidungsprozeß beim römischen Papst anzufragen, ob im Einzelfall auch verheiratete Männer zu Priestern geweiht werden dürfen, wenn auch in Hinkunft die Grundregel des Zölibates gelten werde; e) durch die Errichtung von Personalpfarreien, nachdem der Ortsbischof befragt und der Heilige Stuhl seinen Konsens erteilt habe (Anmerkung von mir: falls es keinen lateinischen Bischof gibt, kann und soll wohl jeder andere betroffene regierende katholische Ordinarius befragt werden); f) durch die Möglichkeit, Institute geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens aus dem Anglikanismus aufzunehmen oder solche neu zu errichten; g) durch den in der neuen Gesetzgebung herauslesbaren Respekt gegenüber der synodalen Tradition des Anglikanismus, wodurch nämlich der anglo-katholische Personalordinarius auf Basis eines vom Verwaltungsrat präsentierten Dreiervorschlages durch den römischen Papst ernannt werde und der genannte Verwaltungsrat obligatorisch einzurichten sei, der zudem in bestimmten Fällen durch sein Votum entscheide. Zum Punkt (c) betreffend den Zölibat füge ich noch hinzu: interessanterweise werden weder in der Apostolischen Konstitution noch in den ergänzenden Normen der Glaubenskongregation Canones des Codex der katholischen Ostkirchen (CCEO) erwähnt oder zitiert. Einerseits wird offenbar überhaupt nicht damit gerechnet, daß es die Bitte um Errichtung eines Personalordinariates an einem Ort geben könnte, der keinen lateinischen Diözesanbischof oder ihm gleichgestellten Ordinarius aufzuweisen hätte. Andererseits kann die Nichterwähnung des CCEO durchaus ein zusätzlicher Hinweis darauf sein, daß nicht-zölibatäre Priester in den anglo-katholischen Personalordinariaten langfristig nicht in der Mehrheit bzw. die Regel sein sollten. Immerhin: die Apostolische Konstitution ist meines Erachtens sogar über die Möglichkeiten des CCEO ein Stück hinausgegangen. Mir selbst sind jedenfalls keine dem Diözesanbischof (Eparchialbischof) gleichgestellten dauerhaft regierenden Ordinarien (Exarchen) im orientalisch-katholischen Bereich bekannt, die verheiratet wären. Im can. 247 § 1 CCEO heißt es sogar: "Der Protosynkellos [= Generalvikar] und die Synkelloi werden vom Eparchialbischof frei ernannt und ... § 2 ... müssen zölibatäre Priester sein, außer das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche (Ecclesiae sui iuris) hat anderes festgesetzt." Immerhin wäre es nach dem Partikularrecht einer bestimmten orientalisch-katholischen Rituskirche (Ecclesia sui iuris) möglich, daß verheiratete (Proto)synkelloi dauerhaft eingesetzt würden (gemäß can. 245 § 1 CCEO mit ordentlicher stellvertretender Vollmacht, um dem Eparchialbischof bei der Leitung der gesamten Eparchie zur Seite zu stehen). Ich habe jedenfalls keine Bestimmungen gefunden, die mittels des CCEO die Möglichkeit eines verheirateten Priesters als Exarchen (für einen Teil des Gottesvolkes, das wegen besonderer Umstände nicht als Eparchie errichtet werden kann, vgl. ab can. 311 CCEO) angeben. Auch für den Fall der Vakanz oder bei Behinderung des eparchialbischöflichen Sitzes wird vom can. 227 § 2 CCEO gefordert: "Zum Amt des Administrators der Eparchie kann nur ein Bischof oder Priester gültig gewählt oder ernannt werden, der unverheiratet ist." Der Heilige Stuhles ist daher den bisherigen anglikanischen Bischöfen, die gültig verheiratet sind und nicht ursprünglich vom katholischen Glauben abgefallen waren, ökumenisch ganz weit entgegengekommen. Das klare apostolische Prinzip bleibt jedoch für jeglichen Dialog und sowohl für die lateinische als auch die orientalische Gesetzgebung in der Katholischen Kirche: die heilige Bischofsweihe wird es niemals für verheiratete Männer geben. Durch die neue Gesetzgebung für Personalordinariate wurde auch der Spagat geschafft, einerseits die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen zur Kenntnis zu nehmen, andererseits aber den bisher in einem sakramentalen Geist versehenen Dienst der Vergangenheit nicht für null und nichtig zu erklären. Doch die Konsequenzen sind auch klar: es kann zwischen den anglo-katholischen Personalordinariaten und anglikanisch verbliebenen Diözesen keine Eucharistiegemeinschaft und keinen gemeinsamen Tabernakel geben. Und damit sind wir auch schon bei der Integration der Personalordinariate in das Leben der Katholischen Kirche, die nach Prof. Ghirlanda vor allem sichergestellt wird durch: a) den Katechismus der Katholischen Kirche als authentischen Ausdruck des Glaubens der Glieder des Ordinariates; b) die Errichtung der Personalordinariate seitens des Heiligen Stuhles innerhalb der Grenzen einer Bischofskonferenz, nachdem diese konsultiert wurde; c) die Mitgliedschaft des Ordinarius als gleichberechtigtes Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz und die weitgehende Beachtung ihrer rechtmäßig erlassenen Direktiven; d) die (neue und absolute) Weihe der aus dem Anglikanismus kommenden Amtsträger in Beachtung des Briefes Apostolicae curae von Papst Leo XIII. (13. September 1896); e) die Aufforderung an das Presbyterium des Personalordinariates, Bande der Einheit mit dem Presbyterium der Territorialdiözese zu pflegen, in welcher ein Dienst verrichtet wird, bishin zur Möglichkeit gegenseitig vereinbarter seelsorglicher Aushilfe; f) die Möglichkeit für Priester des Personalordinariates, zu Mitgliedern des Priesterrates einer Territorialdiözese gewählt zu werden; g) die Möglichkeit für Priester und Diakone des Personalordinariates, Mitglieder des Pastoralrates einer Territorialdiözese zu sein; h) die gemeinsam-kumulative Ausübung der Vollmacht des Ordinarius mit dem örtlichen Diözesanbischof in den von den ergänzenden Normen präzisierten Fällen; i) die gemeinsame Ausbildung der anglo-katholischen Seminaristen mit den territorialen Diözesanseminaristen, besonders im Bereich der Lehre und Seelsorge; j) die Verpflichtung, vor der Errichtung einer Personalpfarrei die Meinung des örtlichen Diözesanbischofs zu hören. Die einzelnen Errichtungsdekrete für anglo-katholische Personalordinariate werden noch mehr auf die jeweiligen Umstände und Bedürfnisse eingehen können, in voller Ausschöpfung des von Papst Benedikt XVI. somit geschaffenen flexiblen kirchenrechtlichen Instruments. Somit ist klar geworden, daß die von manchen bewußt oder ohne Schuld nicht verstandene Großzügigkeit beim Erlaß der Exkommunikation gegenüber den von Erzbischof Lefebvre geweihten Bischöfen für die "Priesterbruderschaft St. Pius X." keine einseitige war und ist. Festzuhalten ist auch, daß für jene anglikanischen Christgläubigen und Gemeinschaften, die das Angebot des Heiligen Stuhles (noch) nicht annehmen, weiterhin der gute Glaube gilt, ohne den kein ökumenischer Dialog funktioniert. Eben dieser gute Glaube ist - trotz einer all zu kurzen Zeit seit den illegalen Bischofsweihen des 30. Juni 1988 - auch der genannten Piusbruderschaft aus Barmherzigkeit und im Sinne dringend gebotener Versöhnung gewährt worden, sodaß jetzt ein Dialog zwischen dem Heiligen Stuhl und ihr begonnen hat. Noch weniger als bei der Errichtung von anglo-katholischen Personalordinariaten wird es dabei um einen zusätzlichen lateinischen Ritus gehen, gelten doch die älteren liturgischen Feiern längst verbindlich als außerordentliche Form des einen Römischen Ritus. Wenn diese Gespräche dann zu einer vertretbaren Einigung auf Basis des Katechismus der Katholischen Kirche führen werden, dann wird es meiner Meinung nach trotz des Spezialfalles von Campos nicht primär um die Errichtung von Personalordinariaten gehen, sondern eher um eine Art universaler Personalprälatur, die sich möglicherweise in bestimmten Bereichen einem solchen Personalordinariat annähern könnte. Daß die katholische Ekklesiologie von der neuen Apostolischen Konstitution voll und ganz beachtet wurde, wird auch die Piusbruderschaft anerkennen müssen. Um jedes Mißverständnis schon im Vorspann auszuschließen, wird die "universale Gemeinschaft aller Kirchen" sofort mit dem Hinweis auf das wichtige Schreiben Communionis notio der Glaubenskongregation vom 28. Mai 1992 versehen, in dem es heißt: "Tatsächlich gründet die Einheit der Kirche auch in der Einheit des Episkopates. Wie schon die Idee vom Corpus Ecclesiarum (Leib der Kirchen) verlangt, daß eine Kirche das Haupt der Kirchen ist - dies ist eben die Kirche von Rom, die der 'universalen Gemeinschaft der Liebe vorsteht', so erfordert die Einheit des Episkopates, daß ein Bischof das Haupt des Corpus (Körperschaft) oder Kollegiums der Bischöfe ist, und dies ist der Bischof von Rom (...) Damit jedoch die Teilkirche voll Kirche sei, das heißt konkrete Präsenz der universalen Kirche mit allen ihren Wesenselementen, und somit nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet, muß in ihr als ureigenes Element die höchste Autorität der Kirche gegenwärtig sein: das Bischofskollegium 'gemeinsam mit seinem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt'. Der Primat des Bischofs von Rom und das Bischofskollegium sind Wesenselemente der Gesamtkirche, 'die sich nicht aus der Partikularität der Kirchen ableiten', die aber dennoch auch jeder Teilkirche innerlich zu eigen sind. Daher 'müssen wir das Amt des Petrusnachfolgers nicht nur als einen 'globalen' Dienst ansehen, der jede Teilkirche 'von außen' erreicht, sondern als schon 'von innen her' zum Wesen jeder Teilkirche gehörig' ... Die Tatsache, daß das Amt des Petrusnachfolgers innerlich zum eigentlichen Kirchesein jeder Teilkirche gehört, ist notwendiger Ausdruck jenes schon erwähnten Verhältnisses grundlegender gegenseitiger Innerlichkeit zwischen Gesamtkirche und Teilkirchen." (Nr. 12 f.) Die Internetseite www.motu-proprio.de hat mit ihrer positiven Würdigung der neuen Apostolischen Konstitution unter dem Titel "Schätze der Tradition - und wie man sie nutzen kann" nicht unrecht: "Mit der Apostolischen Konstitution hat Papst Benedikt jetzt den Anglikanern, die das wollen, den Weg zur Einheit mit dem Stuhl Petri freigemacht, ohne von ihnen die Aufgabe der Traditionen zu verlangen, die ihnen zu Recht lieb und teuer sind und ohne andererseits Tradition und Disziplin der Kirche zu beeinträchtigen oder aufzuweichen (...) Hochinteressant sind auch die Regelungen der Konstitution zur Liturgie (...) Dann ist auch die Zelebration nach dem Römischen Ritus nicht ausgeschlossen. Das kommt zum einen den besonders in England zahlreichen anglikanischen Gemeinden entgegen, die bisher schon praktisch nach dem Novus Ordo zelebriert haben. Es ermöglicht aber auch - schließlich hat der Römische Ritus offiziell zwei Formen - die generelle Verwendung der Liturgie nach den Büchern von 1962. Das kommt den hochkirchlichen Gemeinden entgegen, die sich bis jetzt an verschiedenen Stadien der tridentinischen Tradition orientiert haben. Das Signal ist unübersehbar: liturgische Unterschiede bei sonst gleichem Bekenntnis nach dem Katechismus begründen keine kirchentrennenden Differenzen." An dieser Stelle ist auch an die Analysen des Münchner Liturgiewissenschaftlers Prof. Winfried Haunerland zu denken (Ausdruck des Objektiven? Hintergründe und Perspektiven zur Liturgiefeier nach dem Motu Proprio 'Summorum Pontificum', in: zur debatte. Themen der Katholischen Akademie in Bayern [38. Jg.] 5/2008). Er hatte im Abschnitt der liturgiegeschichtlichen Aspekte neutral festgehalten: "Beispiellos und deshalb innovativ ist Papst Benedikt XVI. insofern, als er nicht einfach seinen eigenen Vorschlag einer 'Reform der Reform' aufgriff und eine Weiterführung der Reform anordnete, sondern die Möglichkeit schuf, zwei verschiedene Entwicklungsstufen des Römischen Ritus nebeneinander zu pflegen und dies ausdrücklich nicht nur für einen Übergang." (S. 37) Und hier ist festzuhalten: auch die anglo-katholischen Personalordinariate mit ihrer innerlateinischen Eigenliturgie sind ausdrücklich keine Übergangslösung, sondern als dauernde Bereicherung der lateinischen Eigenrechtskirche und somit der universalen Katholischen Kirche gedacht. Eine klar geordnete und somit nicht auf potentiellen liturgischen Mißbrauch angelegte Formenvielfalt innerhalb der lateinischen Ritusfamilie ist daher juridisch längst gegeben, und gerade die Apostolische Konstitution Anglicanorum coetibus mit ihren ergänzenden Normen der Glaubenskongregation kann indirekt helfen, manche Fragen Haunerlands besser zu beantworten. Daß der Papst nämlich (scheinbare) positivrechtliche Gegensätze zwischen verschiedenen Formen auch mittels einer definitiven harmonisierenden liturgierechtlichen Erkenntnis zunächst theoretisch-bleibend auflösen kann und sogar muß, steht meines Erachtens heute um so weniger in Frage. Wenn anglikanische Liturgietraditionen autoritativ als zur kirchlichen Einheit hintendierend gewertet werden, wie können dann im Vergleich dazu schon bisher eindeutig innerkirchlich existierende Formen des Römischen Ritus im Falle ihrer authentischen Feier liturgietheologische Probleme verursachen? Wer die neue anglo-katholische Gesetzgebung und ihren Sinn studiert, versteht überraschenderweise auch den alternativlosen Weg des Papstes seit der öffentlich gemachten Rechtserkenntnis kraft des Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum besser. Auch die von Prof. Haunerland angesprochenen liturgiepastoralen Aspekte und Problematiken relativieren sich sehr, wenn wir uns die kirchenrechtlich abgedeckte Flexibilität der neuen anglo-katholischen Gesetzgebung ansehen. Dann kann es doch kein echtes Problem mehr sein, wenn für eine bestimmte legitime Form der Liturgie der Aufwand eines kurzfristigen Umbaus des Altarraums von Nöten wäre. Es gilt das grundlegend, womit Prof. Haunerland seinen wertvollen Beitrag schließt: "Wenn Papst Benedikt XVI. neben die selbst pluriformer gewordene erneuerte Liturgie eine außerordentliche Form des Römischen Ritus gestellt hat [Anmerkung von mir: nicht 'gestellt', sondern 'per definitiver Rechtserkenntnis als weiterhin legitim anerkannt'], ist dies nicht der Abschied von der Objektivität. Die neu ermöglichte Vielfalt wird allerdings selbst zu einer Herausforderung, der wir uns stellen müssen." Prof. Ghirlanda stellt in seinem Kommentar abschließend fest, daß der Heilige Geist die Vorbereitungsarbeiten zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus geleitet habe, und er wünscht, daß dieser auch die Anwendung der neuen universalen Normen leiten möge, und diesem Wunsch schließen wir uns alle sicherlich gerne an. Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Montag, 9. November 2009
ANGLICANORUM COETIBUS: MEINE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare um
21:00
Kommentare (0) Trackbacks (4) ANGLICANORUM COETIBUS: MEINE EXKLUSIVUEBERSETZUNGEN FUER KATH.NET
Nunmehr ist die professionell angekündigte Apostolische Konstitution (vorläufig ohne lateinischen Endtext) in italienischer und englischer Sprache erschienen und auf den Seiten des Heiligen Stuhles ständig abrufbar. Auf Basis der umfassenden italienischen Meldung des vatikanischen Presseamtes von heute mittag habe ich sowohl die Normen der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus als auch die ergänzenden Normen zur selben Konstitution übersetzt und jeweils sofort auf dem bewährten Portal kath.net einstellen lassen (1) (2), was auch von Radio Vatikan und von der Tagespost (Ausgabe vom 12. November 2009, Nr. 135, S. 5 f.) übernommen wurde. Somit ist die Zeit reif, diese beiden Übersetzungen in das Blogbuch zu geben, wobei ich dann auch die Verlinkungen und den Anmerkungsapparat vollständig übernehmen und außerdem zur Kontrolle den englischen Text parallel durchgehen werde. In jedem Falle sind es zwei sehr spannende und ökumenisch sowie missionarisch absolut gelungene kirchenrechtliche Dokumente, die einmal mehr die Weisheit des Stellvertreters Christi auf Erden, des regierenden Papstes Benedikt XVI., leuchtend aufzeigen (vgl. auch meinen kirchenrechtlichen Kommentar):
I. APOSTOLISCHE KONSTITUTION ANGLICANORUM COETIBUS ZUR ERRICHTUNG VON PERSONALORDINARIATEN FÜR ANGLIKANER, DIE IN DIE VOLLE GEMEINSCHAFT MIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE EINTRETEN In letzter Zeit hat der Heilige Geist anglikanische Gruppen gedrängt, mehrfach und inständig zu bitten, in die volle katholische Gemeinschaft aufgenommen zu werden, auch als ganze Gemeinschaften, und dieser Heilige Stuhl hat ihr Ansuchen wohlwollend angenommen. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der vom Herrn Jesus den Auftrag hat, die Einheit unter den Bischöfen zu garantieren und der universalen Gemeinschaft aller [Teil-]Kirchen (vgl. Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr. 23; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio, Nr. 12; Nr. 13) vorzustehen sowie diese zu beschützen, kann tatsächlich nicht anders als die Maßnahmen vorzubereiten, damit ein solcher heiliger Wunsch verwirklicht werden könne. Die Kirche - geeintes Volk in der Einheit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes (vgl. Lumen gentium, Nr. 4; Dekret Unitatis redintegratio, Nr. 2) - ist in der Tat von unserem Herrn Jesus Christus gegründet worden als „das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit.“ (Lumen gentium, Nr. 1.) Jede Spaltung unter den in Jesus Christus Getauften ist eine Verletzung gegenüber dem, was die Kirche ist und wofür die Kirche existiert; eine solche „widerspricht nicht nur ganz offenbar dem Willen Christi, sie ist auch ein Ärgernis für die Welt und ein Schaden für die heilige Sache der Verkündigung des Evangeliums vor allen Geschöpfen.“ (Unitatis redintegratio, Nr. 1.) Eben deshalb hat der Herr Jesus, bevor er sein Blut für die Erlösung der Welt vergoß, zum Vater für die Einheit seiner Jünger gebetet (vgl. Joh 17,20 - 21; Unitatis redintegratio, Nr. 2.) Es ist der Heilige Geist, Prinzip der Einheit, der die Kirche als Gemeinschaft (vgl. Lumen gentium, Nr. 13) konstituiert. Er ist das Prinzip der Einheit der Gläubigen in der Lehre der Apostel, beim Brotbrechen und beim Gebet (vgl. ebendort; Apg 2,42.) Nichts desto trotz ist die Kirche, in Analogie zum Geheimnis des fleischgewordenen Wortes, nicht nur eine unsichtbare geistliche Gemeinschaft, sondern auch eine sichtbare (vgl. Lumen gentium, Nr. 8; Communionis notio, Nr. 4), denn „die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi, die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst.“ (Lumen gentium, Nr. 8.) Die Gemeinschaft der Getauften in der Lehre der Apostel und beim eucharistischen Brotbrechen zeigt sich sichtbar in den Bändern des Bekenntnisses des Glaubens in seiner Ganzheit, der Feier aller von Christus eingesetzten Sakramente und der Leitung des Bischofskollegiums, vereint mit ihrem eigenen Haupte, dem römischen Papst (vgl. CIC, can. 205; Lumen gentium, Nr. 13; Nr. 14; Nr.21; Nr. 22; Unitatis redintegratio, Nr. 2; Nr. 3; Nr. 4; Nr. 15; Nr. 20; Dekret Christus Dominus, Nr. 4; Dekret Ad gentes, Nr. 22.) Die einzige Kirche Christi, die wir im Glaubensbekenntnis als die eine, heilige, katholische und apostolische bekennen, „ist verwirklicht in der Katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird. Das schließt nicht aus, daß außerhalb ihres Gefüges vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit zu finden sind, die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen.“ (Lumen gentium, Nr. 8; Unitatis redintegratio, Nr. 1; Nr. 3; Nr. 4; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Dominus Iesus, Nr. 16.) Im Lichte dieser ekklesiologischen Prinzipien wird mit dieser Apostolischen Konstitution eine allgemeine Gesetzgebung vorgesehen, welche die Errichtung und das Leben von Personalordinariaten für jene anglikanischen Gläubigen regelt, die wünschen, als ganze Gemeinschaft (korporativ) in die volle Kommunion mit der Katholischen Kirche einzutreten. Diese Gesetzgebung wird mit ergänzenden Normen versehen, die vom Apostolischen Stuhl erlassen sind. I. § 1. Die Personalordinariate für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten, werden von der Kongregation für die Glaubenslehre innerhalb der territorialen Grenzen einer bestimmten Bischofskonferenz errichtet, nachdem die Bischofskonferenz selbst konsultiert worden ist. § 2. Im Gebiet einer Bischofskonferenz können je nach Bedarf ein oder mehrere Personalordinariate errichtet werden. § 3. Jedes Ordinariat erfreut sich von Rechts wegen (ipso iure) öffentlicher Rechtspersönlichkeit; es ist juridisch einer Diözese glechgestellt (vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Spirituali militum curae, 21. April 1986, I § 1.) § 4. Das Ordinariat wird gebildet aus Laienchristen, Klerikern und Mitgliedern von Instituten geweihten Lebens oder von Gesellschaften apostolischen Lebens, die ursprünglich zur anglikanischen Gemeinschaft gehörten und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, oder aber welche die Sakramente der Initiation innerhalb der Jurisdiktion des Ordinariates selbst empfangen. § 5. Der Katechismus der Katholischen Kirche ist der authentische Ausdruck des katholischen Glaubens, der von den Gliedern des Ordinariates bekannt wird. II. Das Personalordinariat untersteht den Normen des universalen Rechtes und der vorliegenden Apostolischen Konstitution, und es ist der Kongregation für die Glaubenslehre und den anderen Dikasterien der Römischen Kurie gemäß deren Kompetenzen unterstellt. Für das Personalordinariat gelten auch die oben genannten ergänzenden Normen sowie etwaige andere Spezialnormen, die für jedes Ordinariat erlassen werden. III. Ohne die liturgischen Zelebrationen gemäß dem Römischen Ritus auszuschließen, hat das Ordinariat die Befugnis zur Zelebration der Eucharistie, der anderen Sakramente, der Stundenliturgie und der anderen liturgischen Handlungen gemäß den eigenen liturgischen Büchern aus der anglikanischen Tradition, welche vom Heiligen Stuhl approbiert wurden, sodaß die geistlichen, liturgischen und pastoralen Traditionen der anglikanischen Gemeinschaft innerhalb der Katholischen Kirche lebendig erhalten bleiben, als wertvolles Geschenk, um den Glauben seiner Glieder zu nähren und deren Reichtum zu teilen. IV. Ein Personalordinariat wird der pastoralen Sorge eines vom römischen Papst ernannten Ordinarius anvertraut. V. Die Vollmacht (potestas) des Ordinarius ist: a. eine ordentliche (ordinaria): durch das Recht selbst gegeben kraft des ihm vom römischen Papst übertragenen Amtes, für das Forum internum und für das Forum externum [sive in foro externo, sive interno]; b. eine stellvertretende (vicaria): ausgeübt im Namen des römischen Papstes; c. eine personale: ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören. Sie wird kumulativ ausgeübt mit jener des lokalen Diözesanbischofs in den von den ergänzenden Normen vorgesehenen Fällen. VI. § 1. Diejenigen, die als anglikanische Diakone, Priester oder Bischöfe fungiert haben und die vom kanonischen Recht (vgl. CIC, cann. 1026 - 1032) festgesetzten Anforderungen erfüllen sowie nicht durch Irregularitäten oder andere Hindernisse (vgl. CIC, cann. 1040 -1049) beeinträchtigt sind, können vom Ordinarius als Kandidaten für die Heiligen Weihen in der Katholischen Kirche angenommen werden. Im Falle verheirateter Amtsträger müssen die in der Enzyklika von Papst Paul VI., Sacerdotalis coelibatus, Nr. 42 (vgl. AAS 59 [1967] 674), und die in der Erklärung In June (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung des 1. April 1981, in Enchiridion Vaticanum 7, 1213) festgelegten Normen befolgt werden. Unverheiratete Amtsträger müssen sich der Norm des klerikalen Zölibates des CIC can. 277, §1, unterstellen. § 2. Der Ordinarius wird in voller Beachtung der Disziplin des zölibatären Klerus in der lateinischen Kirche pro regula nur zölibatäre Männer zur Priesterweihe zulassen. Er kann den Papst auch um die Zulassung verheirateter Männer zur Priesterweihe bitten, als Ausnahme zum can. 277, §1 und auf Basis einer Fall-zu-Fall-Entscheidung, gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten objektiven Kriterien. § 3. Die Inkardination der Kleriker wird nach den Normen des kanonischen Rechtes geregelt. § 4. Die in einem Ordinariat inkardinierten Priester, die sein Presbyterum bilden, sollen auch ein Band der Einheit mit dem Presbyterium der Diözese kultivieren, in deren Territorium sie ihren Dienst verrichten; sie sollen gemeinsame pastorale und karitative Initiativen und Aktivitäten fördern, die Objekt abgeschlossener Vereinbarungen zwischen dem Personalordinarius und dem lokalen Diözesanbischof sein können. § 5. Die Kandidaten für die Heiligen Weihen in einem Ordinariat werden zusammen mit den anderen Seminaristen ausgebildet, besonders in den Bereichen der Lehre und der Seelsorge. Um den besonderen Bedürfnissen der Seminaristen des Ordinariates und ihrer Ausbildung im anglikanischen Erbe Rechnung zu tragen, kann der Ordinarius Programme festlegen, die vom Seminar durchzuführen sind, oder er kann auch Ausbildungshäuser errichten, die mit schon existierenden Fakultäten katholischer Theologie verbunden werden. VII. Der Ordinarius kann mit Approbation des Heiligen Stuhles neue Institute geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens errichten und deren Mitglieder zu den Heiligen Weihen führen, gemäß den Normen des kanonischen Rechtes. Institute des geweihten Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche sind, können im Falle gegenseitiger Übereinstimmung der Jurisdiktion des Ordinarius unterstellt werden. VIII. § 1. Der Ordinarius kann gemäß dem Recht Personalpfarreien zur Seelsorge für die zu seinem Ordinariat gehörenden Gläubigen unter Zustimmung des Heiligen Stuhles errichten, nachdem er die Meinung des Diözesanbischofs des Ortes gehört hat. § 2. Die Pfarrer des Ordinariates erfreuen sich aller Rechte und sind an alle Pflichten gebunden, die im Codex des Kanonischen Rechtes vorgesehen sind und die in den von den ergänzenden Normen bestimmten Fällen in gegenseitiger pastoraler Hilfe mit den Pfarrern der Diözese ausgeübt werden, in deren Territorium sich die Personalpfarrei des Ordinariates befindet. IX. Sowohl die Laienchristen als auch die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und wünschen, am Personalordinariat teilzuhaben, müssen diesen Willen schriftlich darlegen. X. § 1. Der Ordinarius wird in seiner Regierung von einem Verwaltungsrat [Consilium regiminis = Leitungsrat] unterstützt, der durch Statuten geregelt wird, die vom Ordinarius approbiert und vom Heiligen Stuhl bestätigt werden (vgl. CIC, cann. 495 - 502.) § 2. Der Verwaltungsrat [Consilium regiminis], dem der Ordinarius vorsteht, ist aus mindestens sechs Priestern zusammengesetzt und übt die vom Codex des Kanonischen Rechtes festgelegten Funktionen des Priesterrates und des Konsultorenkollegiums sowie jene durch die ergänzenden Normen erlassenen Funktionen aus. § 3. Der Ordinarius muß einen Vermögensverwaltungsrat bestimmen gemäß den Normen des Codex des Kanonischen Rechtes und mit den Aufgaben, die von diesem festgelegt sind (vgl. CIC, cann. 492 - 494.) § 4. Um die Anhörung der Gläubigen im Ordinariat zu fördern, muß ein Pastoralrat errichtet werden (vgl. CIC, can. 511.) XI. Alle fünf Jahre hat sich der Ordinarius zum Besuch ad limina Apostolorum nach Rom zu begeben, und er muß dem römischen Papst mittels der Kongregation für die Glaubenslehre, auch unter Einbeziehung der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker, einen Bericht über die Situation des Ordinariates vorlegen. XII. Für die Rechtsfälle ist das zuständige Gericht jenes der Diözese, in der eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, außer das Ordinariat hätte sein eigenes Gericht konstituiert, wobei in diesem Fall das Berufungsgericht jenes sein wird, welches vom Ordinarius bestimmt und vom Heiligen Stuhl approbiert ist. XIII. Das Dekret, mit welchem ein Ordinariat errichtet werden wird, wird den Ort des Ordinariatssitzes bestimmen und - wenn dies für opportun gehalten wird – ebenso festlegen, welche seine Hauptkirche sein werde. Wir wollen, daß diese unsere Verfügungen und Normen gültig und wirksam seien, jetzt und in der Zukunft – und falls nötig, trotz der Apostolischen Konstitutionen und Verfügungen, die von unseren Vorgängern herausgegeben wurden, und trotz jeder anderen Vorschrift, die auch besonderer Erwähnung oder der Derogation würdig ist. Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 4. November 2009, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus. BENEDICTUS PP XVI II. ERGÄNZENDE NORMEN ZUR APOSTOLISCHEN KONSTITUTION ANGLICANORUM COETIBUS Abhängigkeit vom Heiligen Stuhl Artikel 1 Jedes Ordinariat hängt von der Kongregation für die Glaubenslehre ab und unterhält enge Beziehungen zu den anderen römischen Dikasterien je nach deren Kompetenz. Beziehungen zu den Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfen Artikel 2 § 1. Der Ordinarius folgt den Direktiven der nationalen Bischofskonferenz, soweit sie mit den Normen kompatibel sind, die in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus enthalten sind. § 2. Der Ordinarius ist Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz. Artikel 3 Der Ordinarius muß in der Ausübung seines Amtes enge gemeinschaftliche Bande mit dem Bischof der Diözese aufrechterhalten, in welcher das Ordinariat präsent ist, um dessen pastorales Handeln mit dem Pastoralplan der Diözese zu koordinieren. Der Ordinarius Artikel 4 § 1. Der Ordinarius darf ein Bischof oder ein Priester sein, ernannt vom römischen Papst ad nutum Sanctae Sedis, auf Basis eines vom Verwaltungsrat [Consilium regiminis] präsentierten Dreiervorschlages. Für ihn gelten die cann. 383 - 388, 392 - 394 und 396 - 398 des Codex des Kanonischen Rechtes. § 2. Der Ordinarius hat die Befugnis, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eingetretenen [vormaligen] anglikanischen Kleriker und die zum Ordinariat gehörenden Kandidaten, denen er selbst die Heiligen Weihen gespendet hat, ins Ordinariat zu inkardinieren. § 3. Nachdem er die Bischofskonferenz gehört und den Konsens des Verwaltungsrates sowie die Approbation des Apostolischen Stuhles erhalten hat, kann der Ordinarius territoriale Dekanate errichten, wenn er dafür die Notwendigkeit erkennt, welche dann unter der Führung eines Delegaten des Ordinarius stehen und die Gläubigen mehrerer Personalpfarreien umfassen. Die Gläubigen des Ordinariates Artikel 5 § 1. Die Laienchristen, die aus dem Anglikanismus stammen und wünschen, dem Ordinariat anzugehören, müssen in ein geeignetes Register des Ordinariates eingetragen werden, nachdem sie das Glaubensbekenntnis abgelegt und unter Berücksichtigung des can. 845 die Sakramente der Initiation empfangen haben. Jene, die in der Vergangenheit außerhalb des Ordinariates getauft worden sind, können gewöhnlich nicht als Mitglieder angenommen werden, außer sie sind mit einer Familie verbunden, die dem Ordinariat angehört. § 2. Die Laienchristen und die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens unterstehen dem Diözesanbischof oder dem Ortspfarrer, wenn sie in diözesanen oder pfarrlichen pastoralen beziehungsweise karitativen Tätigkeiten mitarbeiten, weshalb in diesem Fall die Vollmacht der beiden Genannten in kumulativer Weise mit jener des Ordinarius und des Pfarrers des Ordinariates ausgeübt wird. Der Klerus Artikel 6 § 1. Der Ordinarius muß für die Zulassung von Kandidaten zu den Heiligen Weihen den Konsens des Verwaltungsrates erhalten. Unter Berücksichtigung der anglikanischen Kirchentradition und -erfahrung kann der Ordinarius dem Heiligen Vater die Bitte um Zulassung verheirateter Männer zur Priesterweihe im Ordinariat vorlegen, nach einem Entscheidungsprozeß, der auf objektiven Kriterien und den Bedürfnissen des Ordinariates basiert. Solche objektiven Kriterien werden vom Ordinarius bestimmt, nachdem er die lokale Bischofskonferenz konsultiert hat, und sie müssen vom Heiligen Stuhl approbiert werden. § 2. Jene, die in der Katholischen Kirche geweiht worden sind und sich später der Anglikanischen Gemeinschaft angeschlossen haben, können nicht zur Ausübung des heiligen Dienstes im Ordinariat zugelassen werden. Die anglikanischen Kleriker, die sich in irregulären Ehesituationen befinden, können nicht zu den Heiligen Weihen im Ordinariat zugelassen werden. § 3. Die im Ordinariat inkardinierten Priester erhalten die notwendigen Befugnisse vom Ordinarius. Artikel 7 § 1. Der Ordinarius muß eine angemessene Vergütung für die inkardinierten Kleriker sicherstellen und für die Sozialversicherung sorgen, um ihren Bedürfnissen im Fall von Krankheit, Behinderung oder Altersschwäche entgegenzukommen. § 2. Der Ordinarius kann mit der Bischofskonferenz eventuelle Ressourcen oder Fonds vereinbaren, die für den Unterhalt des Klerus des Ordinariats zur Verfügung stehen. § 3. Wenn notwendig, dürfen die Priester mit der Erlaubnis des Ordinarius einem weltlichen Beruf nachgehen, der mit der Ausübung des Dienstes vereinbar ist (vgl. CIC, can. 286). Artikel 8 § 1. Die Priester können, obschon sie das Presbyterium des Ordinariates bilden, als Mitglieder des Priesterrates der Diözese gewählt werden, in dessen Territorium sie die Seelsorge der Gläubigen des Ordinariates ausüben (vgl. CIC, can. 498, § 2). § 2. Die im Ordinariat inkardinierten Priester und Diakone dürfen gemäß dem vom Diözesanbischof bestimmten Modus Mitglieder des Pastoralrates der Diözese sein, in dessen Territorium sie ihren Dienst versehen (vgl. CIC, can. 512, § 1). Artikel 9 § 1. Die im Ordinariat inkardinierten Kleriker müssen bereit sein, jener Diözese Hilfe zu leisten, in der sie ihren Wohnsitz oder ihr Quasidomizil nehmen, wo auch immer dies für die Seelsorge der Gläubigen als opportun angesehen wird. In diesem Fall unterstehen sie dem Diözesanbischof, was die pastorale Aufgabe oder das Amt betrifft, welche sie erhalten. § 2. Wo und wann es für opportun gehalten wird, dürfen die in einer Diözese oder in einem Institut des geweihten Lebens oder in einer Gesellschaft apostolischen Lebens inkardinierten Priester bei der Seelsorge des Ordinariates mitarbeiten, mit dem schriftlichen Konsens ihres Diözesanbischofs oder ihres Oberen. In diesem Fall unterstehen sie dem Ordinarius, was die pastorale Aufgabe oder das Amt betrifft, welche sie erhalten. § 3. In den von den vorangehenden Paragraphen vorgesehenen Fällen muß es zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Ordinarius und dem Diözesanbischof oder dem Oberen des Institutes geweihten Lebens oder dem Moderator der Gesellschaft apostolischen Lebens kommen, in der die Elemente der Zusammenarbeit und all das, was die Vergütung betrifft, klar geregelt sind. Artikel 10 § 1. Die Ausbildung des Klerus des Ordinariates muß zwei Ziele erreichen: 1) eine mit den Diözesanseminaristen verbundene Ausbildung gemäß den lokalen Umständen; 2) eine in voller Harmonie mit der katholischen Tradition stehende Ausbildung in jenen Aspekten des anglikanischen Erbes, die von besonderem Wert sind. § 2. Die Priesteramtskandidaten werden ihre theologische Ausbildung mit den anderen Seminaristen in einem Seminar oder an einer theologischen Fakultät erhalten, auf der Basis einer Vereinbarung, die zwischen dem Ordinarius und dem Diözesanbischof bzw. den betroffenen Bischöfen getroffen wird. Die Kandidaten dürfen mit dem Konsens des Verwaltungsrates eine besondere priesterliche Ausbildung zur Weitergabe des anglikanischen Erbes nach einem spezifischen Programm im selben Seminar oder in einem entsprechend errichteten Haus erhalten. § 3. Das Ordinariat muß eine eigene Ratio institutionis sacerdotalis besitzen, die vom Heiligen Stuhl approbiert ist; jede Ausbildungsstätte wird eine eigene Ordnung verfassen müssen, welche vom Ordinarius approbiert wird (vgl. CIC, can. 242, §1). § 4. Der Ordinarius darf als Seminaristen nur die Gläubigen aufnehmen, die einer Personalpfarrei des Ordinariates angehören oder jene, die aus dem Anglikanismus stammen und die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hergestellt haben. § 5. Das Ordinariat sorgt für die permanente Ausbildung seiner Kleriker, indem es sich auf lokaler Ebene auch an dem beteiligt, was die Bischofskonferenz und der Diözesanbischof zu diesem Zweck vorsehen. Die vormals anglikanischen Bischöfe Artikel 11 § 1. Ein vormals anglikanischer und verheirateter Bischof ist wählbar, um zum Ordinarius ernannt zu werden. In diesem Fall wird er zum Priester in der Katholischen Kirche geweiht und übt im Ordinariat das pastorale und sakramentale Dienstamt mit der vollen jurisdiktionellen Autorität aus. § 2. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, darf dazu berufen werden, dem Ordinarius in der Verwaltung des Ordinariats zu assistieren. § 3. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, darf eingeladen werden, an den Treffen der Bischofskonferenz des betreffenden Territoriums teilzunehmen, und zwar auf dieselbe Weise wie ein emeritierter Bischof. § 4. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört und der nicht zum Bischof in der Katholischen Kirche geweiht wurde, kann den Heiligen Stuhl um die Erlaubnis bitten, die bischöflichen Insignien zu gebrauchen. Der Verwaltungsrat [Consilium regiminis = Leitungsrat] Artikel 12 § 1. Der Verwaltungsrat hat im Einklang mit den approbierten Statuten des Ordinariates die Rechte und die Kompetenzen, die nach dem Codex des Kanonischen Rechtes dem Priesterrat und dem Konsultorenkollegium eigen sind. § 2. Abgesehen von diesen Kompetenzen benötigt der Ordinarius den Konsens des Verwaltungsrates, um: a. einen Kandidaten zu den Heiligen Weihen zuzulassen; b. eine Personalpfarrei zu errichten oder aufzulösen; c. ein Ausbildungshaus zu errichten oder aufzulösen; d. ein Ausbildungsprogramm zu approbieren. § 3. Der Ordinarius muß außerdem die Meinung des Verwaltungsrates betreffend die pastoralen Zielsetzungen und die leitenden Prinzipien der Klerikerausbildung hören. § 4. Der Verwaltungsrat hat das Entscheidungsrecht, um: a. den Dreiervorschlag der an den Heiligen Stuhl zu übermittelnden Namen für die Ernennung zum Ordinarius zu erstellen; b. die Änderungsvorschläge zu den ergänzenden Normen des Ordinariates auszuarbeiten, die dem Heiligen Stuhl vorzulegen sind; c. die Statuten des Verwaltungsrates, des Pastoralrates und der Ordnung für die Ausbildungshäuser zu erstellen. § 5. Der Verwaltungsrat wird gemäß den Statuten desselben zusammengesetzt. Die Hälfte der Mitglieder wird von den Priestern des Ordinariates gewählt. Der Pastoralrat Artikel 13 § 1. Der Pastoralrat, der vom Ordinarius errichtet wird, bringt seine Meinung zum pastoralen Handeln des Ordinariates zum Ausdruck. § 2. Der Pastoralrat, dem der Ordinarius vorsteht, wird von den Statuten geregelt, die der Ordinarius approbiert. Die Personalpfarreien Artikel 14 § 1. Dem Pfarrer darf in der Seelsorge der Pfarrei von einem Pfarrvikar geholfen werden, der vom Ordinarius ernannt wird; in der Pfarrei müssen ein Pastoralrat und ein Vermögensverwaltungsrat konstituiert werden. § 2. Wenn es keinen Vikar gibt, darf der Pfarrer des Territoriums, auf dem sich die Kirche der Personalpfarrei befindet, im Falle der Abwesenheit, der Behinderung oder des Todes des Personalpfarrers – wenn nötig – seine Befugnisse als Pfarrer auf supplierende Weise ausüben. § 3. Für die Seelsorge der Gläubigen, die sich auf dem Territorium der Diözese befinden, in der keine Personalpfarrei errichtet worden ist, darf der Ordinarius nach Anhörung der Meinung des Diözesanbischofs mit einer Quasi-Pfarrei Sorge tragen (vgl. CIC, can. 516, § 1). Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz die vorliegenden ergänzenden Normen zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus, die von der ordentlichen Sitzung dieser Kongregation entschieden wurden, approbiert und ihre Publikation angeordnet. Rom, vom Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre am 4. November 2009, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus. William Kardinal Levada, Präfekt + Luis. F. Ladaria, S. I., Titularerzbischof von Thibica, Sekretär [ENDE MEINER ÜBERSETZUNGEN.] MEIN KIRCHENRECHTLICHER KOMMENTAR DAZU: KEIN NEUER RITUS, ABER. Sonntag, 1. November 2009
KLARSTELLUNG ZUM ZÖLIBAT FÜR DIE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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20:30
Kommentare (0) Trackback (1) KLARSTELLUNG ZUM ZÖLIBAT FÜR DIE PERSONALORDINARIATE DER EHEMALIGEN ANGLIKANER
Gestern hat der Heilige Stuhl durch den Direktor des Presseamtes, P. Federico Lombardi SJ, eine Klarstellung zu den Spekulationen über die Frage des Zölibates in der angekündigten Apostolischen Konstitution betreffend die Personalordinariate für Anglikaner verlautbaren lassen, welche in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten. Ich habe den englischen Text übersetzt, versehe ihn mit ein paar Verlinkungen und übernehme die Gliederung von der Internetseite des Vatikans:
KLARSTELLUNG DURCH DEN DIREKTOR DES PRESSEAMTES DES HEILIGEN STUHLES, P. FEDERICO LOMBARDI SJ, ZU SPEKULATIONEN ÜBER DIE FRAGE DES ZÖLIBATES IN DER ANGEKÜNDIGTEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTION BETREFFEND DIE PERSONALORDINARIATE FÜR ANGLIKANER, DIE IN DIE VOLLE GEMEINSCHAFT MIT DER KATHOLISCHEN KIRCHE TRETEN Es hat weit verbreitete Spekulationen gegeben, die sich auf gut unterrichtet erscheinende Bemerkungen eines italienischen Korrespondenten namens Andrea Tornielli stützen, daß die Verzögerung der Publikation der am 20. Oktober 2009 vom Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre, William Kardinal Levada, angekündigten Apostolischen Konstitution betreffend Personalordinariate für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche treten, nicht nur "technischen" Ursachen geschuldet sei. Nach dieser Spekulation gebe es als Basis der Verzögerung ein ernsthaftes substantielles Problem, nämlich Uneinigkeit darüber, ob der Zölibat die Norm für den zukünftigen Klerus der Einrichtung sein werde. Kardinal Levada machte zu dieser Spekulation die folgende Bemerkungen: "Wäre ich gefragt worden, hätte ich erfreulicherweise jeden Zweifel im Zusammenhang mit meinen Aussagen bei der Pressekonferenz geklärt. Es gibt kein Fundament für eine solche Spekulation. Im Vatikan hat mir gegenüber niemand irgendeine solche Sache erwähnt. Die Verzögerung ist rein technisch begründet im Sinne einer Sicherstellung der Stimmigkeit bei der kirchenrechtlichen Sprache und bei den Verweisen. Die Übersetzungsfragen sind sekundär; die Entscheidung, die Publikation nicht durch das Abwarten auf den 'offiziellen' lateinischen Text zu verzögern, der in den Acta Apostolicae Sedis erscheinen wird, wurde vor einiger Zeit getroffen. Die Entwürfe, die von der Arbeitsgruppe vorbereitet und dem Studium und der Approbation mittels der von der Kongregation befolgten Vorgehensweise unterbreitet wurden, haben alle die folgende Feststellung aufgenommen, was aktuell der Artikel VI der Konstitution ist: §1 Diejenigen, die als anglikanische Diakone, Priester oder Bischöfe fungiert haben und die vom kanonischen Recht festgesetzten Anforderungen erfüllen sowie nicht durch Irregularitäten oder andere Hindernisse beeinträchtigt sind, können vom Ordinarius als Kandidaten für die Heiligen Weihen in der Katholischen Kirche angenommen werden. Im Falle verheirateter Amtsträger müssen die in der Enzyklika von Papst Paul VI., Sacerdotalis coelibatus, Nr. 42, und die in der Erklärung "In June" festgelegten Normen befolgt werden. Unverheiratete Amtsträger müssen sich der Norm des klerikalen Zölibates des CIC can. 277, §1, unterstellen. §2. Der Ordinarius wird in voller Beachtung der Disziplin des zölibatären Klerus in der lateinischen Kirche pro regula nur zölibatäre Männer zur Priesterweihe zulassen. Er kann den Papst auch um die Zulassung verheirateter Männer zur Priesterweihe bitten, als Ausnahme zum can. 277, §1 und auf Basis einer Fall-zu-Fall-Entscheidung, gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten objektiven Kriterien. Dieser Artikel ist als im vollen Einklang mit der gegenwärtigen Praxis der Kirche zu verstehen, nach der verheiratete frühere anglikanische Amtsträger auf Basis einer Fall-zu-Fall-Entscheidung zum priesterlichen Dienst in der Katholischen Kirche zugelassen werden können. Im Hinblick auf zukünftige Seminaristen wurde rein spekulativ besprochen, ob einige Fälle vorstellbar wären, bei denen eine Dispens vom Zölibat erbeten werden könnte. Aus diesem Grunde müssen objektive Kriterien für solche Möglichkeiten (z. B. bei verheirateten Seminaristen, die sich schon in der Ausbildung befinden) gemeinsam vom Personalordinariat und von der Bischofskonferenz ausgearbeitet und dem Heiligen Stuhl zur Approbation vorgelegt werden." Kardinal Levada sagte, daß er davon ausgehe, die technische Arbeit an der Konstitution und den Normen werde mit dem Ende der ersten Novemberwoche fertiggestellt sein. [ENDE DER KLARSTELLUNG DES HEILIGEN STUHLES.] In der Übersetzung der angesprochenen Enzyklika des Dieners Gottes Paul VI. lautet der Artikel Nr. 42 (vom 24. Juni 1967) auf den Internetseiten der Kongregation für den Klerus wie folgt: "Kraft der grundlegenden Norm, die Wir oben für die Leitung der katholischen Kirche angegeben haben, müssen hier zwei Dinge festgestellt werden: einerseits bleibt das Gesetz, das denen, die zu den heiligen Weihen zugelassen werden, auferlegt, den Zölibat aus freier Entscheidung und auf Lebensdauer zu erwählen, in seiner Rechtskraft unverändert; andererseits ist es erlaubt, die besondere Situation der verheirateten Diener des Heiligtums zu beachten, die Kirchen oder christlichen Gemeinschaften angehören, welche noch von der katholischen Einheit getrennt sind, wenn diese nach der vollen Teilhabe an dieser Einheit und nach dem priesterlichen Dienst streben und nun zur Ausübung des Priesteramtes bestellt werden sollen; aber auch das muß in einer Weise geschehen, daß dadurch der festgelegten Einrichtung des Zölibats kein Schaden entsteht. - Daß übrigens die Oberhirten der Kirche durchaus bereit sind, eine solche Vollmacht anzuwenden, davon zeugt die Anordnung des letzten Ökumenischen Konzils, daß der Diakonat auch Männern reifen Alters, die in der Ehe leben, übertragen werden kann." In der Hoffnung, daß alle Leser einen erholsamen Allerheiligensonntag verbringen konnten und morgen aller Armen Seelen im Heiligen Meßopfer gedenken, verbleibt Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik |
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