Donnerstag, 25. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH UND HEIMKINDER: ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare um
18:00
Kommentare (0) Trackbacks (2) SEXUELLER MISSBRAUCH UND HEIMKINDER: KATHOLISCHE BISCHÖFE UND BISCHOFSKONFERENZ FÜR RADIKALE OPTION PRO AUFKLÄRUNG
Diesmal stand die Frühjahrsvollversammlung der Katholischen Bischofskonferenz Deutschlands unter besonderer Beachtung aufgrund der Problematik innerkirchlichen klerikalen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle betont, daß der gesamte Pressebericht des hochwürdigsten Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, wertvolle und berichtenswürdige Thematiken enthält, die durch den letztlich unausweichlichen Themenschwerpunkt medial in den Hintergrund treten. So waren beispielsweise der Studientag "Die alternde Gesellschaft als Herausforderung für die Kirche", die Standortbestimmung und die Perspektiven der Berufungspastoral im laufenden Jahr des Priesters, der Dialog zwischen den Kirchen und der Europäischen Union, die katholische Theologie an den Hochschulen oder der Bericht über das internationale Bischofstreffen im Heiligen Land von großer Bedeutung. An neunter Stelle (von zehn Punkten) rangiert die Caritas mit dem wichtigen Kapitel "Ehemalige Heimkinder – Sachstand nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts". Um aufzuzeigen, wie offensiv die katholischen Bischöfe Deutschlands auch schwierige Fragen aufgreifen, sei dieser Punkt zunächst vollständig zitiert (Hervorhebungen und Verlinkungen stammen in allen nachfolgenden Passagen von mir):
"Die Vollversammlung hat sich mit dem Zwischenbericht des 'Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren' befaßt. Der Zwischenbericht stellt eine Verständigung aller Mitglieder des Runden Tisches Heimerziehung – einschließlich der Betroffenen – auf gemeinsame Einschätzungen zu einer tragfähigen Bewertung der Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren dar. Er stellt eine Verantwortungsgemeinschaft für das Schicksal ehemaliger Heimkinder in der damaligen Zeit heraus: es habe für jedes Heimkind zu jeder Zeit eine formal zuständige, verantwortliche Person beziehungsweise Institution gegeben. Die Tragik der damaligen Heimerziehung ist als das Ergebnis zahlreicher Faktoren beschrieben, die von fragwürdigen Anlässen für eine Heimeinweisung über eine auf Führung, Kontrolle und Bestrafung basierende Erziehung bis hin zur mangelnden Aufsicht über die Heime reichten. Die Bischöfe drücken ihr tiefes Bedauern über die Beteiligung katholischer Einrichtungen an dieser negativen Seite der Heimerziehung aus. Die Vollversammlung hat sich über vielfältige Initiativen im Bereich der Katholischen Kirche mit dem Ziel der Entstigmatisierung und Rehabilitierung der Betroffenen informiert. Neben Bemühungen durch einzelne Träger und auf diözesaner Ebene ist besonders die im Januar 2010 frei geschaltete Service-Hotline für ehemalige Heimkinder aus katholischen Einrichtungen zu nennen. Die bundesweite Hotline bietet die Möglichkeit, sich zu persönlichen Fragen und Problemen in Bezug auf die eigenen Erfahrungen und Erlebnisse in Heimen in Trägerschaft der Katholischen Kirche in den 50er und 60er Jahren zu informieren und Beratung in Anspruch zu nehmen. Seit Schaltung der Hotline vor sechs Wochen hat es 243 telefonische Beratungsgespräche gegeben, die in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten dauern. Zumeist suchen die Anrufer Ansprechpartner, um ihre Erlebnisse aufzuarbeiten. Mehrfach wurden auch Therapieplätze vermittelt. Zudem bitten Anrufer darum, kirchliche Akten über ihren Heimaufenthalt einsehen zu können." Daran wird erkennbar, daß noch ein langer Weg mit allen Konsequenzen zu gehen ist. Unter den zehn Punkten des genannten Presseberichtes des Vorsitzenden der Bischofskonferenz ist als dritter Punkt "Sexueller Mißbrauch an Minderjährigen" benannt, wobei es heißt: "Die in den vergangenen Wochen bekannt gewordenen Fälle sexuellen Mißbrauchs haben uns tief erschüttert. Die Deutsche Bischofskonferenz hat durch verschiedene öffentliche Äußerungen umgehend reagiert. In meinem Eröffnungsstatement am Montag habe ich in aller Deutlichkeit gesagt, daß sexueller Mißbrauch an Minderjährigen ein abscheuliches Verbrechen ist. Im Raum der Kirche wiegt der Mißbrauch besonders schwer, weil es ein besonderes Vertrauen von Kindern und Jugendlichen in den Priester gibt. In den Beratungen der Vollversammlung ist unterstrichen worden: es darf keinen Mißbrauch geben, schon gar nicht im Raum der Kirche. Wir Bischöfe bitten um Entschuldigung für das erlittene Unrecht. Während der Vollversammlung haben wir uns mit Experten beraten. Unter den Gästen war Prof. Dr. Norbert Leygraf. Er ist als forensischer Psychiater international anerkannt. Er hat aus psychiatrischer Sicht zur gegenwärtigen Debatte gesprochen. Bischof Dr. Felix Genn hat das Thema aus Sicht der Persönlichkeitsstärkung und der Prüfung der psychosexuellen Reife von Priesteramtskandidaten beleuchtet. Der Leiter der Schulstiftung des Erzbistums Freiburg, Dietfried Scherer, hat die Bischöfe über seine Erfahrungen im Bereich der Prävention unterrichtet. Dr. Manfred Lütz, Psychiater am Alexianer-Krankenhaus in Köln, berät die Deutsche Bischofskonferenz bereits seit längerem in Fragen des sexuellen Mißbrauchs. Wir sind zur lückenlosen Aufklärung dieses schweren Unrechts entschlossen. Die Öffentlichkeit und vor allem ihre Verantwortungsträger bitte ich um fairen Umgang mit uns. Die falschen Behauptungen der Bundesjustizministerin am Montag dieser Woche in den ARD-Tagesthemen waren schwere Vorwürfe gegen uns. Die Ministerin hat die Rechtstreue der Katholischen Kirche in Zweifel gezogen. Das wiegt im Rechtsstaat ganz besonders schwer. Deshalb habe ich eine Frist gesetzt. Wir stehen in Kontakt mit dem Ministerbüro. Die Bundesministerin hat heute brieflich reagiert. Ich begrüße die Entwicklung hin auf Verständigung und gehe von einem baldigen Gespräch aus. Wie in jedem Jahr nach der Vollversammlung werde ich demnächst zu Gesprächen nach Rom fahren. Bei meinem Besuch des Papstes will ich die Thematik des sexuellen Mißbrauchs ansprechen. Wir haben das Thema sexueller Mißbrauch an Minderjährigen ausführlich diskutiert. Ich bin dankbar, daß wir zum Abschluß der Vollversammlung in Freiburg eine gemeinsame Erklärung verfaßt haben, die das weitere Vorgehen beschreibt. Diese Erklärung möchte ich Ihnen jetzt vortragen". Die nun folgende Zusatzerklärung der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz aus Anlaß der Aufdeckung von Fällen sexuellen Mißbrauchs an Minderjährigen im kirchlichen Bereich hat den folgenden wegweisenden Wortlaut: "Enthüllungen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Geistliche und Mitarbeiter der Kirche erschüttern uns in diesen Tagen. Wir Bischöfe stellen uns unserer Verantwortung. Wir verurteilen die Verbrechen, die Ordensleute sowie Priester und Mitarbeiter unserer Bistümer begangen haben. Beschämt und schockiert bitten wir alle um Entschuldigung und Vergebung, die Opfer dieser abscheulichen Taten geworden sind. 1. Die Wahrheit aufdecken Wer sich an Kindern oder Jugendlichen sexuell vergeht, fügt ihnen oft lebenslang quälende Wunden zu. Lehrer und Erzieher verraten dabei aufs Tiefste das Vertrauen junger Menschen. Sie verletzen ihre Intimsphäre, statt sie zu schützen. Wenn der Täter ein Priester ist, wiegt dieses Vergehen besonders schwer. Es steht im Widerspruch zum geistlichen Amt, weil dann der Priester die besondere Nähe ausnutzt, die Menschen mit einem Seelsorger verbindet. Wir deutschen Bischöfe sind betroffen über jeden Fall sexuellen Mißbrauchs durch Geistliche und andere Mitarbeiter. Wir wollen eine ehrliche Aufklärung, frei von falscher Rücksichtnahme, auch wenn uns Vorfälle gemeldet werden, die schon lange zurückliegen. Die Opfer haben ein Recht darauf. 2. Die Leitlinien auswerten Wir stehen nicht am Anfang der Auseinandersetzung mit solchen Verfehlungen, auch wenn wir ihr Ausmaß bislang unterschätzt haben. Vor acht Jahren haben wir die 'Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Mißbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz' (26. 09. 2002) erarbeitet. Sie gelten in allen Bistümern. Der Zusammenschluß der deutschen Ordensoberen hat sie übernommen. Sie verhindern Vertuschung und Verschleierung. Die Leitlinien sagen den Opfern und ihren Angehörigen eine menschliche, therapeutische und seelsorgliche Hilfe zu, die individuell angepaßt ist. In jedem Bistum gibt es Ansprechpartner, an die man sich im Verdachtsfall oder mit Fragen wenden kann. Wir werden klären, wie ihre Auswahl noch verbessert werden kann und ob ihre Arbeit durch weitere Personen und Ombudsleute ergänzt werden soll. Besondere Bedeutung hat für uns auch die frühzeitige Einschaltung der Staatsanwaltschaften. Wir unterstützen die Behörden aktiv bei ihrer Arbeit. Wir haben einige Verantwortliche im Personalbereich unserer Bistümer gebeten, mit der Unterstützung unabhängiger externer Berater die Leitlinien und ihre Umsetzung zu überprüfen. Wir erwarten bis zum Sommer weiterführende Vorschläge. 3. Die Prävention stärken Die Vergangenheit verlangt Aufklärung und den Schutz gegen den Rückfall von Tätern. Deshalb holen wir vor der Entscheidung über die berufliche Zukunft eines Täters die Stellungnahme anerkannter Spezialgutachter ein und werden diese Begutachtung zur Pflicht machen. Die Zukunft verlangt weitere Schritte zur umfassenden Prävention. Wir fordern die Gemeinden und besonders die Verantwortlichen in unseren Schulen und der Jugendarbeit auf, eine Kultur des aufmerksamen Hinschauens zu pflegen. Wir unterstützen eine Pädagogik, die der Stärkung der Persönlichkeit jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen verpflichtet ist. Die Forderung nach Prävention betrifft alle Bereiche der Gesellschaft, wo Kinder und Jugendliche zu Erwachsenen ein Verhältnis besonderen Vertrauens unterhalten und zugleich von ihnen abhängig sind. In Deutschland gibt es viele Initiativen der Zivilgesellschaft und Einrichtungen des Staates gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Sie helfen dabei, Aufklärung und Prävention zu stärken. Wir wollen von ihnen lernen und zeitnah das Gespräch suchen, um klarer zu erkennen, was der Kirche zur Prävention sexuellen Mißbrauchs in ihrem eigenen Bereich möglich und abverlangt ist. Wir Bischöfe führen auch Gespräche mit Opfern. Wir werden tun, was wir zu tun im Stande sind, damit die Wunden heilen können und keine neuen zugefügt werden. Der Zölibat der Priester ist, wie uns Fachleute bestätigen, nicht schuld am Verbrechen sexuellen Mißbrauchs. Ein zölibatäres Leben kann aber nur versprechen, wer dazu die nötige menschliche und emotionale Reife hat. Zur Prävention gehört eine entsprechend sorgfältige Ausbildung der künftigen Priester. Deshalb geben wir einen Bericht in Auftrag, ob wir den Weihekandidaten im Hinblick auf die Eignung zum Zölibat noch bessere Hilfen zur Stärkung der psychosexuellen Reife anbieten können. Wir prüfen zudem, welche weiterführenden Formen der Unterstützung unserer Priester es in diesem Bereich gibt. Auch unsere pastoralen und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend geeignet sein und begleitet werden. 4. Verantwortung verorten Der Bischof von Trier, Dr. Stephan Ackermann, ist ab sofort besonderer Beauftragter der Bischofskonferenz für alle Fragen im Zusammenhang des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich. Ihn unterstützt ein Büro, das wir im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz einrichten. Es wird die Zusammenarbeit zwischen den Bistümern und mit den Orden in allen relevanten Fragen ausbauen und für die Verbindung mit den zivilgesellschaftlichen Initiativen und staatlichen Aktivitäten sorgen. Wir starten zudem eine bundesweite Hotline zur Information in Fragen des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich. Wir deutschen Bischöfe danken allen, die in diesen Wochen dabei helfen, Unrecht und Leid im Zusammenhang sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich aufzuklären und aufzuarbeiten. Wir bitten zugleich um die Unterstützung durch den Sachverstand derer, die außerhalb der Kirche aktiv sind. Die allermeisten Geistlichen verrichten ihren Dienst mit Hingabe und großer Glaubwürdigkeit. Wir danken ihnen und allen anderen Mitarbeitern, besonders in den katholischen Schulen und in der Jugendarbeit, für ihren großen Einsatz, den sie auch in diesen schwierigen Wochen unbeirrt erbringen. Die Fastenzeit gibt uns in besonderer Weise die Gelegenheit zu Gewissenserforschung und Umkehr, damit unser Lebenszeugnis glaubwürdig ist." In der Tat haben sich die katholischen Bischöfe Deutschlands sehr vieles vorgenommen und den einzig möglichen Weg vorgezeichnet. Ich bin mit diesen Ergebnissen äußerst zufrieden, und ich hoffe, daß nunmehr sämtliche Opfer sexuellen Mißbrauchs mit ihren Vorwürfen ausnahmslos bis an die obersten Stellen kommen und aufmerksames Gehör finden dürfen. Die Einrichtung des dauernden Büros, welches den hochwürdigsten Diözesanbischof von Trier, Dr. Stephan Ackermann, unterstützen wird, halte ich für großartig und in aller Zukunft unersetzlich. Schon heute sage ich Diözesanbischof Ackermann ein persönliches herzliches Vergelt's Gott, daß er diesen schwierigen Dienst übernommen hat. Mit herzlichem Gruß, Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Donnerstag, 18. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH UND ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare um
22:00
Kommentare (0) Trackbacks (5) SEXUELLER MISSBRAUCH UND KIRCHENRECHT - BUCHEMPFEHLUNG ZERRBILDER VON MARKUS ANSTEAD
Heute ist bei mir das wertvolle Buch von Markus Anstead, Zerrbilder ("Die Ereignisse in diesem Buch haben sich so zugetragen und entsprechen der Wahrheit") eingetroffen, erschienen als erste Auflage 2010 im Heimdall-Verlag in D-48431 Rheine. Das spannende Buch hat 176 Seiten und kostet € 11,50 (ISBN 978-3-939935-31-5). Nach der genauen Lektüre werde ich noch eine umfassende Besprechung liefern. Vorwegnehmen kann ich bereits folgende Punkte:
1. Es gibt schon seit langem katholische Bistümer, welche die Option für die Opfer und den konkreten Schadensersatz für erlittenen sexuellen Mißbrauch von Seiten eines katholischen Klerikers ernstnehmen und ohne große Hürden die Ehre von Mißbrauchten wiederherzustellen suchen. Diese sind in Zukunft der Maßstab für andere Bistümer, deren Einrichtungen noch nicht effektiv genug arbeiteten oder all zu formalistisch für "Verzögerungen" sorgten. 2. Das Kirchenrecht dient dem Heil der Seelen und der umfassenden Gerechtigkeit innerhalb und außerhalb der Katholischen Kirche, womit mein Eintrag zur Verteidigung des Kirchenrechtes gegen "Kirche von unten" voll und ganz bestätigt ist. Der exemplarische homosexuelle Hintergrund des im Buch geschilderten Falles zeigt auch, wie notwendig und richtungsweisend das katholische Kirchenrecht die Weihe homosexuell tendierender Personen ausschließt, verdeutlicht durch die römische Instruktion über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen. Es muß unter allen Umständen vermieden werden, daß ausgerechnet aus katholischen Bildungseinrichtungen und Ministrantengruppen ein erhöhter Anteil homosexuell verführter und dann verfestigter Personen ohne Intention zur Familiengründung hervorgehen. Dazu nur ein ganz kleines Textbeispiel aus dem Buch, S. 33 f. (Namen geändert): "Jetzt war es kein Geheimnis mehr ... Herr F. Brüning war schwul! Die Hinweise, die vorher in diese Richtung zu deuten schienen, hatten sich jetzt bestätigt (...) Ich erinnere mich, daß Herr F. Brüning Mutmaßungen darüber anstellte, mein Bruder wie auch ein anderer Junge aus unserer Meßdienergruppe könnten ebenfalls homosexuelle, selbstverständlich noch latente, unbewußte homosexuelle Neigungen haben. Vielleicht würde es mit den Mädchen deswegen nicht so klappen, weil diese Jungen einfach latent homosexuell sind ... Herr F. Brüning war darum bemüht, den Geburtshelfer für andere zu spielen, die Geburtshilfe für etwas zu leisten, das nicht da war, aber von Herrn F. Brüning gesehen wurde." 3. John Allen hat mit seiner Analyse recht: "Die Kirche aber hatte immer eine Fülle von Gesetzen gegen sexuelle Sünden. Was der Katholizismus jedoch auch hatte, war eine tief verwurzelte Kultur, sogar dann wegzuschauen, wenn Priester in abscheulichen Handlungen verwickelt waren, also eine Kultur, welche den Opfern nicht dieselbe Aufmerksamkeit schenkte." 4. Der Vorschlag der bayerischen Justizministerin Merk, die staatlichen Verjährungsfristen anzuheben, ist auch angesichts der wahren Markus-Geschichte absolut zu begrüßen. Ihre Kritik an der Bundesjustizministerin ist somit richtig. Diese fordere nämlich einerseits eine umfassende Aufarbeitung aller Vorfälle in Institutionen der Katholischen Kirche, sperre sich andererseits aber gegen eine Änderung im Gesetz, die eine zusätzliche Aufarbeitung durch die staatliche Justiz gerade ermöglichen würde: "Schon 2008 habe ich über den Bundesrat versucht zu erreichen, daß der sexuelle Mißbrauch bereits in seiner Grundform als Verbrechen gilt. Wäre mir der Bundesgesetzgeber damals gefolgt, hätten wir für diese Fälle schon längst eine Verdoppelung der Verjährungsfrist erreicht ... Frau Leutheusser-Schnarrenberger irrt sich außerdem, wenn sie für die aktuellen Vorfälle von einer 20-jährigen Verjährungsfrist ausgeht. Die derzeit aufgedeckten Fälle sind, soweit man das aus den Medienberichten entnehmen kann, gerade keine schweren Mißbrauchsfälle im juristischen Sinn und unterliegen daher der 10-jährigen Verjährung. Natürlich muß ein Rechtsstaat vergeben können. Aber das darf nicht zu Lasten der Opfer gehen. Die Kritiker meines Vorschlags müssen sich fragen lassen, wer eigentlich mehr Schutz verdient: die Opfer oder die Täter?" Merk abschließend: "Politiker aller Parteien werden nicht müde zu betonen, daß das Strafrecht sich von seiner alleinigen Fokussierung auf die Täter lösen und die Bedürfnisse der Opfer stärker beachten muß. Es wird Zeit, diesen Worten auch Taten folgen zu lassen. Die Opfer sexuellen Mißbrauchs tragen ihr Leben lang an den Folgen der Tat. Da darf sich der Staat nicht hinstellen und sagen, nach 10 Jahren interessiert mich das nicht mehr." Von den Folgen sexuellen Mißbrauchs kann im Buch Zerrbilder ausführlich nachgelesen werden, vor allem in den Kapiteln "Späte Folgen" und "Behandlung auf der Intensivstation". Kirchenrechtlich betrachtet kann der Papst sogar im Sinne der Option für die Opfer von der strafrechtlichen Verjährung dispensieren. 5. Wer dieses Buch liest, wird sich mit großem Bedauern und mit Abscheu von jenen ganz vereinzelten rechthaberischen (selbst ernannten "katholischen") Portalen abwenden, welche bei der derzeitigen völlig erwartbaren medialen Behandlung der Fälle intolerablen Mißbrauches Minderjähriger durch Gottgeweihte Schlagworte wie "medial hochgespielt" verwenden oder sogar noch jetzt - nach der Ladung der katholischen Bischöfe Irlands zum Papst selbst - wörtlich von einer "angeblichen Vertuschung" sprechen oder auf noch ärgere Weise Opfer sexuellen Mißbrauchs nicht nur nicht ernstnehmen, sondern deren Leid als offenbar nachträglich völlig irrelevant und nicht einmal als eines minimalen Schadensersatzes würdig ansehen. Richtig liegt vielmehr wiederum John Allen: "Solches Wehklagen - besonders wenn es vom Klerus kam - verstärkte das Bild nach außen, als ob der Kirche mehr an Selbstverteidigung gelegen wäre als mit sich ins reine zu kommen, und wahrscheinlich ermutigte es auch Kritiker, deren Sache voranzutreiben. Es gibt reichlich Anlaß für die Kirche, zerknirscht zu sein, und eine Reue verbunden mit dem klaren Willen, die Ursachen des Skandals auszumerzen, ist genau das, was die Leute bei den ersten Kommentaren hören wollen, also nicht etwas, das so klingt wie eine Ausrede." Richtig liegt daher auch der Wiener Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn. Es gebe "nur die Reue und die Bitte, daß so etwas nicht wieder geschieht". Es sei schmerzlich, wenn die Kirche mit Schande bedeckt werde. Dies um so mehr in einer Zeit, in der die Kirche als Randphänomen empfunden werde, "das die meisten Menschen nicht verstehen und von dem sie auch keine Notiz nehmen". Wenn man darüber nachdenke, wie die Kirche in der Gesellschaft wieder besser positioniert werden könnte, gebe es nur einen Weg: "Umkehr ist angesagt" . Nur dieser Weg der Umkehr bringe Erfolg unter Anführungszeichen, "nicht den, den wir uns weltlich wünschen, sondern den, der vor Gott gilt". Für heute schließe ich mit dem Hinweis auf eine stabile Unterseite sowie auf zwei ältere Blogeinträge, was - so ist dem hier empfohlenen Buch ab Seite 139 zu entnehmen - vom Inhalt her dem Autor wieder Mut gab: "Diese Seite gab mir meinen Mut zurück und brachte mich auf eine neue Idee ... Tatsächlich ist es möglich, auch vor einem Kirchengericht als Opfer sexuellen Mißbrauchs Ansprüche geltend zu machen." (Seite 141) Dies ist viel zu wenig bekannt und würde in vielen Fällen der Rechtsprechung der Kirche sehr dienen, man lese die Seiten 172 f.: "Im nächsten Schritt wurde von Seiten des Kirchengerichts Rottenburg-Stuttgart geprüft, ob der Anspruch, den ich als Ausgleich für die erlittenen Rechtsverletzungen in der Klageschrift geltend gemacht hatte, angemessen und vertretbar war. In diesem Zusammenhang wurden vergleichbare, in Schwere und Ausmaß ähnliche Fälle sexuellen Mißbrauchs, die vor Zivilgerichten verhandelt worden waren, herangezogen. Das Ergebnis: der Anspruch, den ich geltend gemacht hatte, war vor dem Hintergrund der massiven, seelischen Verletzungen, die ich erlitten hatte, mehr als angemessen. Es ging mir ja auch in erster Linie um einen symbolischen Ausgleich." Und daß kirchliche Schadensersatzverfahren normalerweise auch wesentlich kostengünstiger ablaufen, versteht sich von selbst: SEXUELLER MISSBRAUCH UND KIRCHE: RICHTLINIEN, LINKS, ADRESSEN, SCHMERZENSGELDKLAGEN AUCH WENN STRAFRECHTLICH VERJÄHRT, IST SCHMERZENSGELDKLAGE MÖGLICH SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ HABEN SICH SEIT FÜNF JAHREN BEWÄHRT KIRCHENRECHT DOKUMENTE SEXUELLER MISSBRAUCH: KRITIK AN RÖMISCHER GEHEIMHALTUNG IST VERFEHLT Der Verlag bewirbt das Buch korrekt: "Zerrbilder ist eine fesselnde Geschichte, spannend und mitreißend. Aber nicht nur das. Es ist eine wahre Geschichte, ein Zeitzeugnis. Der Text erzählt die autobiographische Geschichte eines Jugendlichen, Markus. Im Rahmen kirchlicher Jugendarbeit wird Markus zum Opfer eines Sexualdelikts mit Folgen, die das Leben zeichnen werden. Doch Zerrbilder gibt Hoffnung, macht Mut. Als junger Mann findet Markus über Umwege zu sich und zu seinem Leben. Dieser Weg führt nach England, zu einer Privatschule, Stowe School, in der Grafschaft Buckinghamshire. Der Aufenthalt in England wird zum Ort der Selbstfindung durch die Begegnung mit Ashleigh, einer Engländerin. Mehr als 25 Jahre sind vergangen. Ein erzählerischer Spannungsbogen führt in die Gegenwart. Die Gegenwart ist es, in der Markus die früheren Ereignisse des Mißbrauchs erneut aufnimmt, sich mit diesen Geschehnissen auseinandersetzt und sich schließlich für eine späte Gerechtigkeit einsetzt. Begleitet, untermalt wird der Text von einigen Passagen zu Leben und Kunst des niederländischen Malers, Vincent van Gogh." Ja, dieses Buch gibt Opfern in der Tat Hoffnung und gibt allen anderen Menschen Verständnis für jene Diskussion, die derzeit aufgeflammt ist, die aber auch in sachliche Bahnen zu lenken ist. Dafür betet Euer Padre Alex - Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik Freitag, 12. Februar 2010
NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Katholische Lehre, Kirchenrecht, News Kommentare um
22:00
Kommentare (0) Trackbacks (4) NATURRECHT UND DOGMATIK: GÜLTIGER EHEVERTRAG ZWISCHEN GETAUFTEN IST SAKRAMENT
Im Osservatore Romano ist am 27. Januar 2010 eine wichtige kanonistische Buchrezension unter dem Titel "Consenso coniugale e requisito della fede. Il matrimonio fra contratto e sacramento" ("Der Ehekonsens und das Erfordernis des Glaubens. Die Ehe zwischen Vertrag und Sakrament)" von Hw. Giuseppe Sciacca, Prälat-Auditor der Rota Romana, erschienen, welche für den deutschen Sprachraum eine noch größere Bedeutung hat, sind doch gerade in unseren Breiten die Fehlhaltungen (als ob ein "mangelnder" Glaube eine kirchliche Ehe von vorneherein ungültig machte oder als ob ein "Kirchenaustritt" immer aus Glaubensgründen erfolgte) noch immer verbreitet. Deshalb biete ich hier eine deutsche Übersetzung an:
Mit einer Fülle an Argumentationen sowie an präzisen und ausführlichen Bezugnahmen auf die Rechtslehre, auf die Rechtsprechung der Rota Romana und auf das Lehramt hat Giacomo Bertolini, ein junger, aber bereits angesehener und ausgereifter Kanonist - er erhielt in der Schule anerkannter Meister wie Paolo Moneta und Sandro Gherro seine Ausbildung - in zwei ansehnlichen Bänden unter dem Titel "Intenzione coniugale e sacramentalità del Matrimonio" (Intention der Ehegatten und Sakramentalität der Ehe, Padova, Cedam, 2008, 96 Seiten, € 27) seine Reflexionen zu einem für die heutige sozio-kulturelle Atmosphäre schwierigen, aber sicherlich nicht abstrakten Gegenstand (man würde vom Lateinischen her sagen argumentum salebrosum) vorgelegt, dessen Einfluß auf das Leben und die praktischen Verhaltensweisen, auf die existentiellen Entscheidungen der Gläubigen, nicht ausbleibt, obwohl es sich um eine Frage handelt, die mancheiner als reine Schultheorie betrachten könnte, die aber in Wirklichkeit kirchenrechtlich-theologischer und seelsorglicher Natur ist, weil sie paradigmatisch ist und mit ihr vielfältige Reflexionen verbunden sind. Es handelt sich um die anstrengende Fragestellung der Beziehung, die zwischen dem Konsens der Ehegatten, aus dem die Ehe als Sakrament und Vertrag erwächst, und zwischen der sakramentalen Würde besteht, die eo ipso aus der zwischen Getauften gefeierten Hochzeit folgt, worauf der Canon 1055 § 2 des Codex Iuris Canonici lapidar hinweist. Es bedarf des sofortigen Hinweises - ohne die Bedeutung des zu besprechendes Werkes zu mindern -, daß der Unterzeichnete sich veranlaßt sieht, diese Fragestellung als abgeschlossen anzusehen, das heißt, daß das Sakrament und der Vertrag für den Getauften ein Einziges ausmachen, gemäß der in dem berühmten Rota-Urteil coram monsignor Persiani am 27. August 1910 bekräftigten Ausführung, was in die Anfänge der Wiedererrichtung des Apostolischen Gerichtshofes führt: das Urteil definiert das Prinzip der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament als proximum fidei (einem Dogma nahe). Und eine derartige Konklusion gründet sich auf dem aktuellsten päpstlichen Lehramt, mit dem sich der Diener Gottes Johannes Paul II. unmißverständlich auszudrücken hatte, als er sich in der Audienz des 30. Januar 2003 an die Prälaten-Auditoren wandte und sich zu einem bewußten Echo der beständigen Lehre der Vorgänger machte: "Es ist entscheidend, sich vor Augen zu halten, daß eine Haltung der Brautleute, welche die übernatürliche Dimension der Ehe nicht in Betracht zieht, die Ehe nur dann ungültig macht, wenn sie sich auf die Gültigkeit des natürlichen Bereiches auswirkt, auf dem eben das sakramentale Zeichen aufliegt", wodurch er das in Erinnerung rief, was er selbst in der Audienz des 1. Februar 2001 bekräftigt hatte: "Seit der Zeit des II. Vatikanischen Konzils ist des öfteren der Versuch einer Belebung des übernatürlichen Aspekts der Ehe unternommen worden – auch durch theologische, seelsorgliche und kirchenrechtliche Vorhaben, die der Tradition fremd sind, so etwa den Glauben als Voraussetzung für die Eheschließung zu fordern." Im ersten Band des Werkes, das hier rezensiert wird und als Untertitel "Il dibattito contemporaneo" (Die gegenwärtige Debatte) führt, untersucht der Autor die Quellen, die Lehre und die Rechtsprechung der jüngsten Zeit. Die Quellen werden sowohl in den Dokumenten des Lehramtes als auch in der langen Revisionsarbeit des lateinischen Codex und in der Redaktionsarbeit des orientalischen Codex durchgegangen. Was die Rechtslehre betrifft, wird ein kritischer Exkurs angeboten, der sich den möglichen Konzeptionen der Beziehung zwischen subjektiver Intention, natürlicher Substanz und Sakramentalität des Ehebandes widmet und mit dem eine Entwicklung dargestellt wird, ausgehend von einigen pastoraltheologischen Ansätzen der Siebzigerjahre, die zuweilen auch in manche Ausrichtung der Rechtsprechung hineinwirkten, wenn sich diese einem erbärmlichen Philosophieren mit existentialistischen Vorzeichen unterordnete. Diese Ansätze hatten die Tendenz, die Fundamente der traditionellen Theorie der Untrennbarkeit von Vertrag und Sakrament in der Ehe aus den Angeln zu heben und schlugen als eigenständigen Ehenichtigkeitsgrund den positiven Ausschluß der sakramentalen Würde vom Ehekonsens vor. Diesbezüglich unterläßt es Bertolini angemessenerweise nicht, auf die Existenz praktischer Lösungen hinzuweisen wie den Rückgriff auf Kapitel wie jenes der Totalsimulation oder des error iuris. Manche Positionen halten eben von vorneherein fest, daß sich die Abwesenheit des Glaubens mittels des Bereiches der Intention unbedingt auf die sakramentale Würde und die Fähigkeit, das Sakrament zu feiern oder zu empfangen, auswirke, wobei diese aber vergessen, daß die Sakramentalität der Ehe nicht von der subjektiven Intention abhängt und nicht in der Disposition der Gatten steht und daher auch nicht zum Objekt des Ausschlußwillens gemacht werden kann, dann nämlich über jenes Notwendige und Ausreichende hinausgehend, was nach dem Naturrecht zur Begründung eines gültigen Ehebandes genügt. Die Analyse der Rechtsprechung, die dann zum Abschluß des ersten Bandes präsentiert wird, kann für die im Bereich des Rechtes Tätigen von Interesse sein, weil sie die zu diesem Sachbereich noch unveröffentlichten Rotaurteile sorgfältig kommentiert. In der Tat werden die Urteile zum Ausschluß oder zum Irrtum in Bezug auf die Sakramentalität sehr gründlich durchgegangen, nicht nur was die Rechtsparteien betrifft, aber auch was die konkrete Geschichte des dem Apostolischen Gerichtshof zum Urteil vorgelegten Tatbestandes betrifft, sodaß der Autor auf diese Weise versucht, eventuelle Strömungen der Rechtsprechung in bezug auf die genannten Ehenichtigkeitsgründe einzufangen. Es ist darauf hinzuweisen, wie Bertolini betont, daß in einigen jüngeren Entscheidungen die eingeteilten Rotarichter die Eigenständigkeit der zitierten Ehenichtigkeitsgründe in Frage gestellt haben (und so eine im übrigen minoritäre Tendenz überwanden), indem die Richter nämlich die Irrelevanz des Glaubens bei der Formung einer rechten Eheintention bekräftigten und an der einheitlichen Gleichzeitigkeit der natürlichen Eheintention und jener sakramentalen festhielten, wobei sie dadurch auch einer kohärenten Interpretation des Grundsatzes der Identität von Vertrag und Sakrament anhingen. Die im ersten Band vorgenommene Forschung erlaubt es also dem Autor, die Punkte festzumachen, die er zur lehrmäßigen Klärung als notwendig erachtet, und zwar: was die wesentlich relationale Struktur der Ehe juridisch als ihren eigenen Inhalt auferlegt; was das Objekt des Ehekonsenses ist, insoweit geschuldete res iusta im Gerechtigkeitsverhältnis, das zwischen den Verheirateten entsteht; ob der genannte Inhalt auch im Bezug zur sakramentalen Würde ausreicht; ob beim Austausch des materialen Objekts des Ehekonsenses der Akt des Glaubens und die interne und/oder externe sakramentale Intention eine Rolle spielen; und ob schließlich die Kirche die Fakultät besitzt, solche betreffend ihre natürliche Substanz rechtmäßig geschlossenen Ehen dann für nichtig zu erklären, wenn sie mit Aversion gegen die exklusiv-sakrale Dimension geschlossen würden, angenommen (und wir sagen: nicht zugestanden), daß dies überhaupt von den Vertragspartnern ausgeschlossen werden könnte. Im zweiten Band mit dem Titel "Approfondimenti e riflessioni" (Vertiefungen und Reflexionen) bietet der Autor eine gewaltige und ausgedehnte historisch-juridisch-theologische Forschung, mit welcher der ganz besondere und providentielle Zeitpunkt in Betracht genommen wird, zu dem sich die angesprochenen Thematiken in ihrer Komplexität enthüllten, soll heißen das Konzil von Trient. Es war an dortiger Stelle, daß das Problem der Untrennbarkeit von Ehevertrag und Ehesakrament vollständig an die Oberfläche trat und damit auch die Fragen der Intention, der Spender sowie der Grenzen der kirchlichen Vollmacht, Ehen ex ante zu verhindern oder ex post für nichtig zu erklären, Ehen, welche die Mindestkonsistenz besitzen, sodaß das Recht auf Eheschließung, welches dem Naturrecht zugehört, faktisch eingeschränkt wurde. Die Analyse hat es Bertolini erlaubt, in diesen Debatten klare Spuren jener theologischen Unterscheidung zwischen "Natur" und "Übernatur" der Ehe aufzufinden; eine echte begriffliche Aufspaltung, die sich - so der Autor - schon in der späten scholastischen Epoche gebildet hatte und dann zumindest bis zu ihrer Infragestellung im 20. Jahrhundert angenommene Lehre war. Eine Aufspaltung, die sich in den negativen juridischen Konsequenzen als folgenschwer erwies, welche sich sowohl auf die in der gegenwärtigen Kanonistik entstandenen Debatte in bezug auf die sakramentale Würde der Ehe als auch abgeleitet auf die Interpretation vieler Bereiche des fundamentalen Eherechtes selbst und einiger Ehenichtigkeitsgründe tiefergehend ausfalteten. An diesem Punkt angelangt, setzt der Autor mit einem der vielschichtigsten und vorzüglichsten Teile des Werkes fort, worin er versucht, die Folgen der Theologie des doppelten Zweckes der Theorie vom Ehekonsens auszumerzen, indem er die Einheitlichkeit der der unmittelbar vor der Aufspaltung "Natur-Übernatur" vorausgehenden theologischen, philosophischen und juridischen Lehre wieder ins Licht rückt, das heißt also die Einheitlichkeit des augustinisch-thomasischen Systems, als dessen zuverlässiger Kenner er sich erweist. Auf diese Weise wird die strikte Zugehörigkeit der Ehe zum Naturrecht wiedergewonnen, und zwar nicht als "reine Natur", sondern als Einrichtung, zu der die Natur hin inkliniert, um uns die berühmte thomasische Formulierung zu eigen zu machen (vgl. In IV Sententiarum., D. 26, q. 2, a.1). Das Sakrament ist also die naturrechtliche Ehe, weil in ihr die mystische Symbolik und auch die Ursächlichkeit der Gnade innewohnen - aus dem Willen Christi heraus zwischen Getauften sichergestellt - ohne daß man irgendeiner Aufspaltung zwischen der natürlichen und der übernatürlichen Dimension Platz geben würde. Die sakramentale Intention ist folglich keine andere als die einfache Heiratsintention zwischen zwei Getauften, vernünftigen Geschöpfen. Indem der Autor von einigen Anregungen des Lehramtes von Johannes Paul II. und von einigen seiner Rotaansprachen ausgeht, beschließt er die Argumentation und skizziert eine allgemeine Theorie der Ehe, deren Wert in der Aufgabe der Kategorien der Lehre von der "reinen Natur" liegt. Bertolini bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Sakramentalität der Ehe nicht mehr als Objekt abgetrennten und rationalistischen Erkennens und Wollens gedacht werden dürfe, wie es bei den anderen essentiellen Elementen oder Eigenschaften der Ehe geschieht, sondern er vertieft die Untersuchung betreffend die eheliche Beziehung gemäß der Schöpfung. Der Autor bekräftigt, daß das eheliche Wesen nicht etwa in kulturellen, juridischen oder theologischen Modellen gesucht werden dürfe, die der Beziehung zwischen den zwei Personen äußerlich-fremd sind, sondern es müsse vielmehr mit juridischem Realismus und authentischem Personalismus in jener inneren Inklination erkannt werden, durch welche sich die Ehe mit einem besonderen natürlichen und interpersonalen Charakter auszeichnet. Mit anderen Worten, es gibt eine konstitutive Transzendenz der Beziehung zwischen den Gatten, welche es ihnen erlaubt, die wahre und einzige sakramentale Materie anzubieten in jener gegenseitigen Übergabe und Annahme, kraft derer sie ein Fleisch werden. Mit fester Überzeugung unterstreicht Bertolini, daß es zwischen Getauften keine wahre Ehe geben könne, die nicht Sakrament sei. Der Ausschluß der sakramentalen Würde erweist sich daher als unrealisierbar und somit als rechtlich unmöglich, sodaß weiter geschlossen werden kann, daß man daraus kein eigenständiges Nichtigkeitskapitel konfigurieren könne, nämlich jenes der Simulation der sakramentalen Würde. Nur ein zwanghaftes Hinbiegen würde es in der Tat erlauben, im exklusiv-sakralen Bereich dieselben Kategorien anzuwenden, die man bei den augustinischen Gütern anwendet (Treue, Unauflöslichkeit, Nachwuchs). Mario Francesco Kardinal Pompedda betonte diesbezüglich 2003 gegenüber dem Arcisodalizio der römischen Kurie, mit der vollen Ausreifung seiner langen und wertvollen kanonistischen Reflexion, es wäre "korrekter, nicht gleich von der sakramentalen Intention zu sprechen, sondern ganz einfach von der Heiratsintention tout court (...) Wenn es wirklich möglich wäre, die natürliche Heiratsintention von jener sakramentalen Heiratsintention zu unterscheiden - und häufig wird gedrängt, damit dies geschehen möge - würde man bei der Durchführung eines letzten Bruches, eines irreversiblen und schwerwiegenden Bruches landen, und es würde dem Menschen die Macht zugestanden, das von Gott den geschaffenen und erlösten Wirklichkeitsbereichen gegebene ontologische Statut aus den Angeln zu heben und zu reformieren". Deshalb "kann der Ausschluß der sakramentalen Würde" - so folgerte der verstorbene Kardinal mit Autorität - "nicht als eigenständiger Ehenichtigkeitsgrund angesehen werden, weil dafür die Voraussetzungen vollständig fehlen. Und dieselbe Untersuchung betreffend die Intention der Brautleute wird nur eine auf die rein natürliche Wirklichkeit beschränkte Erhebung zulassen. Richtig dargestellt konstituiert die genannte natürliche Wirklichkeit das einzige intendierte Objekt, so wie es vom verborgenen schöpferischen Ratschluß Gottes gewollt ist". Was die Notwendigkeit des Glaubens der Brautleute betrifft, so geht die Rede weiter, ob man denn auch die gebührende Unterscheidung zwischen Gültigkeit der Ehe und zwischen ihrer Furchtbarkeit vornimmt, wodurch die Dringlichkeit aufscheint, sich von Seiten aller pastoralen Mitarbeiter her unermüdlich für eine angemessene Vorbereitung der Brautleute einzusetzen, die mit Hilfe der dialektisch-vernünftigen Einschätzung von Gegensätzen auch Gewinn aus dem zieht, was jenes Lackmuspapier erweisen kann, das aus nichts anderem als aus den Ehenichtigkeitsfällen besteht, um nämlich die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden. Und andererseits war dies schon 1977 von der Internationalen Theologenkommission bemerkt worden: "Fides est praesuppositum et causa dispositiva effectus fructuosi, sed validitas non necessario implicat fructuositatem matrimonii." In der Tat darf man das Recht, zu heiraten, jenen katholisch Getauften nicht verweigern, die - auch wenn sie das Geschenk des Glaubens verloren haben - jedenfalls die natürliche Fähigkeit zum Wollen und zum Abschluß einer legitimen, einigen, fruchtbaren und unauflöslichen Ehe haben. Und schließlich hat eben Benedikt XVI., um "die Notwendigkeit, mit Kohärenz die Identität 'Eheschließung-Sakrament' aufzuzeigen" (Francesco Coccopalmerio), mit dem Motu proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009 wiederum entschieden, die Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 von der Klausel "durch einen formalen Akt von der Katholischen Kirche abgefallen" zu befreien, sodaß auch wer einen solchen Abfall vollzogen hätte - und dies geschieht oft wegen konkreter Umstände, die wenig mit authentischen Glaubensproblemen zu tun haben - zur Gültigkeit weiterhin an die kanonische Form gebunden ist, aber dann auf diese Weise jedenfalls gültig heiraten kann. Diese Entscheidung erweist sich als kohärent zu den unmißverständlichen Worten des Papstes an die Rota in der Ansprache des 29. Januar 2009: "Es ist vor allem nötig, die Fähigkeit positiv wieder neu zu entdecken, die im Prinzip jeder Mensch besitzt, nämlich aufgrund seiner Natur als Mann oder Frau zu heiraten (...) Ja, die Bekräftigung der angeborenen Fähigkeit des Menschen zur Ehe ist gerade der Ausgangspunkt, um den Eheleuten zu helfen, die natürliche Wirklichkeit der Ehe und die Bedeutung zu entdecken, die sie auf der Ebene des Heils hat. Was schließlich auf dem Spiel steht ist die Wahrheit über die Ehe und über die ihr innewohnende rechtliche Natur". [ENDE DER ÜBERSETZUNG DER BUCHREZENSION AUS L'OSSERVATORE ROMANO.] Mittwoch, 10. Februar 2010
SEXUELLER MISSBRAUCH: VERTEIDIGUNG ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in Kirchenrecht, News Kommentare um
07:32
Kommentare (0) Trackbacks (6) SEXUELLER MISSBRAUCH: VERTEIDIGUNG DES KIRCHENRECHTES GEGEN KIRCHE VON UNTEN
Derzeit kursiert in den Medien ein sogenannter NRO-Bericht "über die Behinderung der Kinderrechtskonvention durch das katholische Kirchenrecht am Beispiel sexuellen Mißbrauchs" von Verena Mosen im Auftrag des "Ökumenischen Netzwerkes Kirche von unten" aus dem September 2003. Ohne auf alle Details (auch völkerrechtlichen Ungenauigkeiten) einzugehen, bedarf die kritiklose Übernahme bestimmter Schlüsse und Fehlbeurteilungen durch andere Medien einer Korrektur und somit einiger klärender Hinweise, um die Sachlage gerecht zu bewerten.
Zunächst ist es mir ein Anliegen, festzuhalten, daß kirchenpolitische Zuordnungen grundsätzlich nicht hilfreich sind. Es ist auffallend, daß meist nur sogenannt und selbsternannt "kirchenkritischen" Persönlichkeiten oder Gruppierungen der Schutz der Opfer innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs zugetraut oder gar als Quasi-Monopol zugesprochen wird, als ob die Treue zum Lehramt der Kirche und die konkrete Verbundenheit mit dem Papst in Rom eine Behinderung bei der klaren Option für die Opfer bedeuten würde. In Wirklichkeit haben nicht zuletzt eben derart "kirchenkritische" Gruppen zumeist ein Grundproblem mit dem Naturrecht und mit dem authentischen Kirchenrecht, was dazu geführt hat und führt, das Recht der Kirche nicht verstehen oder bewußt mißverstehen zu wollen. Damit jedoch wurden und werden nicht wenige Opfer sexuellen Mißbrauchs als potentielle Schadensersatzkläger abgehalten, den funktionierenden innerkirchlichen / kirchenrechtlichen Weg zu gehen (auch wenn jede Initiative wie auch jene von den berichtgebenden Gruppen eingerichtete private Nothilfe für Mißbrauchsfälle zu begrüßen ist). Der allgemeine Vorwurf an die Katholische Kirche im genannten "Bericht" fällt daher auf die Auftraggeber und die "Berichterstatterin" selbst zurück: "Im allgemeinen sieht der Heilige Stuhl in Fällen von sexuellem Mißbrauch Wiedergutmachung und einen gewissen Schutz für Kinder vor, ebenso die Bestrafung von Geistlichen und Ordensleuten, die sich sexuell an Kindern vergreifen. Allerdings nützt ein Gesetz wenig, wenn es nicht angewendet wird", was nichts als pure Unterstellung ist, anstatt selbst mitzuhelfen, daß möglichst viele auch diesen Weg wenigstens zusätzlich nützen. Der genannte Bericht von Verena Mosen setzt von vorneherein auf das Ausspielen von Kirchenrecht und staatlichen bzw. überstaatlichen Gesetzen, als ob das Kirchenrecht freien Staatsbürgern quasi-gewaltmäßig bestimmte Rechtsschritte außerhalb des kirchlichen Raumes verbieten könnte. Zu Beginn des Berichts heißt es daher: "Folglich legen Catholics for a Free Choice (CFFC), die Initiative Kirche von unten (IKvu) und die Kirchenvolksbewegung Wir sind Kirche (WsK) diesen Bericht der bundesdeutschen Regierung sowie der UN-Kommission für die Rechte des Kindes vor, um deutlich zu machen, daß das Recht des Heiligen Stuhls mit deutschem Recht unvereinbar ist." Schon an dieser Stelle wird klar, daß mit einer Ebenenverwechselung gearbeitet werden soll, und es verwundert, mit welchem negativen Vor-Urteil hier erklärte Katholiken die eigene Kirche mißinterpretieren und dies dann auch noch als quasi-objektiven Nicht-Regierungs-Organisations-Bericht "verkaufen." Das gewünschte undifferenzierte Ergebnis des "Berichtes" wird dann auch sogleich vorweggenommen: "Als Folge dessen sehen sich Kinder fortwährend potentiellem Mißbrauch und Ausbeutung durch katholische Geistliche ausgesetzt." Fraglich ist daher der Selbstanspruch der Auftraggeber aus dem Jahre 2003: "Da die Initiative Kirche von unten (IKvu) diese Situation - ebenso wie die KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche (WsK) - seit Jahren kritisch beobachtet, ist sie besonders geeignet, diesen Bericht über den Einfluß des Vatikans auf die deutsche Einhaltung der Konvention zu verfassen." Immerhin zeigt der "Bericht" von Frau Mosen unter dem Kapitel "katholisches Kirchenrecht" dann (paradoxerweise) auf, wie sehr der Schutz der Minderjährigen von den geltenden kirchlichen Gesetzen sichergestellt wird. Trotzdem wird von vorneherein die folgende absurde Ausgangsbasis gewählt: "Wenn Deutschland und die UN-Kommission die deutschen Gesetze zum Schutz des Kindes evaluieren, ist auch das katholisches Kirchenrecht einzubeziehen, um sicher zu stellen, daß dieses den deutschen Staat nicht an der Einhaltung der Kinderrechtskonvention hindert", als ob das katholische Kirchenrecht die Bundesrepublik Deutschland beim Schutz der Kinder behindern wollte, würde oder könnte oder gar der Kinderrechtskonvention widersprechen würde. Immerhin wird die vom jetzt regierenden Papst im Auftrag seines Vorgängers 2001 konkretisierte kirchliche Rechtsverschärfung für den sexuellen Mißbrauch Minderjähriger durch Kleriker nicht so plakativ-unsachlich abgetan wie in einigen Medien, die ständig den Unsinn einer angeblich neuerlich befohlenen vatikanischen Vertuschung wiederholen und dabei übersehen, daß eben die Verlängerung der kirchenstrafrechtlichen Verjährungsfrist und die zentrale Kompetenz der Glaubenskongregation (auch als Gerichtshof in Rom) dem genauen Gegenteil einer gewollten Vertuschung diente und dient. Auch wenn die von der Kongregation für die Glaubenslehre geregelten einzelnen Strafverfahren der traditionellen päpstlichen Geheimhaltung unterliegen, sind Medien und Interessierte in keiner Weise gehindert, öffentlich aufliegenden Informationen und Spuren nachzugehen und diese auch zu kommentieren, abgesehen davon, daß die Geheimhaltung unter Umständen auch ein gewünschter Schutz einzelner Opfer sexuellen Mißbrauchs sein kann, und dies gibt Frau Mosen in einer abschließenden Forderung sogar zu: "Sämtliche Fälle sexuellen Mißbrauchs sollten in einer Aufstellung veröffentlicht werden – unter Wahrung der Privatsphäre von Opfern und Tätern – einschließlich krimineller Fälle und solcher, die dem Heiligen Stuhl bekannt wurden." Die folgende Interpretation von Frau Mosen ist daher falsch: "Sie [= diese Verschwiegenheit] ermächtigt den Heiligen Stuhl, gleich welche Partei zu bestrafen, die Informationen über sexuellen Mißbrauch durch Geistliche öffentlich macht ..., und der Heilige Stuhl beabsichtigt nicht wirklich die Einhaltung der Kinderrechtskonvention. Er umgeht durch seine Verschwiegenheitsklausel die Regulierungen zur Anzeige nach Artikel 44 der Konvention, er verletzt gesetzesmäßige Anstrengungen zur Einhaltung der Konvention anderer Unterzeichnerstaaten wie Deutschland, er veranlaßt zu Gunsten seiner eigenen neuen geheimen Vorgehensweise die Umgehung ihrer Gesetze." Die verfahrensbezogene Verschwiegenheit ist vielmehr eine Selbstverständlichkeit für alle amtlich mit einem konkreten Fall betrauten Personen. Was beispielsweise Opfer sexuellen Mißbrauchs selbst veröffentlichen wollen oder lassen, ist dadurch noch überhaupt nicht berührt. Ebenso berührt das folglich auf einer völlig anderen Ebene angesiedelte kircheninterne päpstliche Untersuchungsgeheimnis in keiner Hinsicht die Durchsetzung der Kinderrechtskonvention. Außerdem können sogar daran gebundene kirchenamtlich befaßte Personen jederzeit um Erlaubnis des Heiligen Stuhles bitten, bereits während des Verfahrens wichtige Verfahrenspunkte zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer funktionierenden Gerichtsbarkeit im Sinne des Opferschutzes bekanntzugeben. Es ist ein Unding, der Kirche als dem Staat gegenüber rechtlich gleichwertiger Gesellschaft einfach von vorneherein abzusprechen, objektive Rechtsverfahren führen zu können. Das Gegenteil ist der Fall, wie nicht wenige Christen und Nichtchristen insbesondere in Fällen von Ehenichtigkeit oder Eheauflösung mit Sicherheit mitbekommen haben. Die Kirche garantiert durch ihr Recht sogar die Einhaltung der authentischen natürlichen Rechte aller Beteiligten in der höchstmöglichen Weise, insbesondere was das Recht auf Verteidigung angeht. Es ist daher ein schwerer Fehler des genannten Kirche-von-unten-Berichtes, mögliche kirchliche und staatliche Verfahren gegeneinander auszuspielen. Damit wird den Opfern sexuellen Mißbrauchs in diesem einen Punkt – wie schon zu Beginn festgehalten - nicht weitergeholfen. Und nur in dieser fehlgeleiteten Perspektive wird der falsche Schluß des Berichtes nachvollziehbar: "Das kanonische Recht führt aus, daß die Glaubenskongregation die absolute Autorität über die Untersuchungen und Beschlüsse hinsichtlich von Beschuldigungen wegen sexuellen Mißbrauchs an Kindern in der Kirche inne hat. Dies sollte für die Bundesrepublik Deutschland ein schwerer Grund zur Besorgnis darstellen, da das Recht und die Rechtspraxis des Heiligen Stuhls den deutschen Staat daran hindern, die Kinderrechtskonvention in vollem Umfang umzusetzen." Dies ist vollkommen unlogisch, denn die Bundesrepublik wird durch die somit also eindeutig funktionierende kirchliche Gerichtsbarkeit in keiner Weise an der Umsetzung der von Papst Benedikt XVI. erst kürzlich ausdrücklich gelobten Kinderrechtskonvention gehindert, dies liegt nämlich auf einer anderen rechtlichen Ebene, sodaß der behauptete Widerspruch einfach nicht besteht. Frau Mosen kann gerne diese Forderung stellen: "In ihren Berichten an die UN-Kommission sollte Deutschland auch Informationen über das Ausmaß sexuellen Mißbrauchs durch Geistliche einbeziehen und darüber, welche Maßnahmen die deutsche Regierung unternommen hat, um Kinder vor zukünftigen sexuellem Mißbrauch oder Ausbeutung durch Kirchenangehörige zu schützen." Doch wird sie zur Kenntnis nehmen müssen, daß es leider nicht nur eine (wenn auch durch die höhere Weihe besonders berufene) Berufsgruppe gibt, welche mit schwankendem geringen Anteil an der Verletzung von Kinderrechten beteiligt war. Nur sachliche Kenntnis auch der jeweiligen Rechtsbereiche kann Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen, und kein geringerer als Papst Benedikt XVI. selbst hat am 8. Februar 2010 folgendes festgehalten: "Leider haben einige ihrer Glieder [der Kirche] in verschiedenen Fällen diese Rechte verletzt, indem sie im Widerspruch zu dieser Verpflichtung gehandelt haben: ein Verhalten, bei dem die Kirche nicht versäumt und auch in Hinkunft nicht versäumen wird, es zu mißbilligen und es zu verurteilen." Wenn Frau Mosen schreibt: "Der Heilige Stuhl sollte in seinen eigenen Bestimmungen die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche schaffen, daß sie oder ihre gesetzlichen Vertreter ihre Rechte in Anspruch nehmen und verteidigen können. Der Heilige Stuhl sollte ihnen prozessuale Integrität in innerkirchlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zusichern", dann scheint sie ihren eigenen Berichtsteil über das katholische Kirchenrecht vergessen zu haben, denn diese Forderungen sind längst nicht nur erfüllt, sondern rechtlich ganz klar gegeben, und dies werden kirchenrechtlich geschulte Rechtsanwälte auch gerne konkret aufzeigen. Dies hätte man auch 2003 schon wissen können, wenn man als "kirchenkritische" Organisation auch den Weg der kirchlichen Gerichtsbarkeit als mindestens genauso objektiv anerkennt hätte wie jenen der jeweiligen staatlichen Gerichtsbarkeit, als ob die Kirche plötzlich im Staat keinen gleichwertigen Partner mehr, sondern gar ihren Heilsbringer erkennen sollte. Abschließend erinnere ich an einige bisher in meinem Blogbuch zur Thematik innerkirchlichen sexuellen Mißbrauches durch Kleriker vorliegende Einträge, die nichts an Aktualität eingebüßt haben: SEXUELLER MISSBRAUCH: AUFARBEITUNGSPROZESSE IN IRLAND UND BEI LEGIONÄREN CHRISTI MISSHANDLUNG IN HEIMEN: ERZBISCHOF THISSEN FORDERT LÜCKENLOSE AUFKLÄRUNG NUR EINE GLAUBWÜRDIGE KIRCHE KANN AUF BASIS VON HUMANAE VITAE DIE UNVERÄNDERLICHE SEXUALETHIK VERKÜNDEN HISTORISCHES TREFFEN DES PAPSTES MIT OPFERN INNERKIRCHLICHEN SEXUELLEN MISSBRAUCHS MEDIEN, MISSBRAUCH UND KIRCHE: NEIN ZUM RÜCKFALL IN EINE MEDIEN-FEINDLICHKEIT SEXUELLER MISSBRAUCH IN DER KIRCHE: DER HEILIGE MARTIN VON TOURS HELFE BEI DER AUFARBEITUNG ZÖLIBAT UND GLAUBWÜRDIGKEIT DER KIRCHE: KLERIKER VERDIENEN KEINEN VERTRAUENSVORSCHUSS, SONDERN MÜSSEN IHRE EHRLICHKEIT ERST UNTER BEWEIS STELLEN SEXUELLER MISSBRAUCH: LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ HABEN SICH SEIT FÜNF JAHREN BEWÄHRT VATIKAN: NICHT PROMINENZ, SONDERN SACHLAGE ZÄHLT. ZUM FALL DES GRÜNDERS DER LEGIONÄRE CHRISTI ERZBISTUM LOS ANGELES ENTSCHULDIGT SICH FÜR UNANGEMESSENE ANTWORT AUF SEXUELLEN MISSBRAUCH AUCH WENN STRAFRECHTLICH VERJÄHRT, IST SCHMERZENSGELDKLAGE MÖGLICH |
Kalender
SucheÜbersicht / Kontakt / LinksJüngere Einträge
KategorienBlog abonnieren |