Sonntag, 17. Juli 2011
IRISCHER MISSBRAUCH REPORT ZEIGT: ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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18:13
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IRISCHER MISSBRAUCH REPORT ZEIGT: PAPST UND BISCHÖFE LIEGEN MIT PRÄVENTION RICHTIG
Schon zu Beginn des Jahres 2011 sorgte ein Schreiben des früheren Apostolischen Nuntius in Irland, Erzbischof Luciano Storero (Nuntius von 1995 - 2000 +), aus dem Jahre 1997 für neue Aufregung. Dieses wiederum hatte sich damals auf einen in direktem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Brief der römischen Kongregation für den Klerus bezogen. Der mittlerweile also publizierte und schon bekannte Brief zeigt ziemlich deutlich jene Haltung, die vom Heiligen Stuhl her schon im letzten Jahr zur Kritik am damals in Verantwortung stehenden Präfekten der Kleruskongregation, Darío Kardinal Castrillón Hoyos (Präfekt von 1996 - 2006), führte, was ich in einem eigenen Blogeintrag am 19. April 2010 vermerkt habe. Darin hatte ich bereits dessen zwar früher bekanntgewordenen, aber später geschriebenen Brief (nämlich vom 8. September 2001) übersetzt, der die Distanzierung seitens des Vatikan auslöste. Bevor ich nun auf das offenbar erst in diesem Jahr bekanntgewordene Schreiben aus dem Jahr 1997 und vor allem auf den vierten irischen Mißbrauchsbericht (bezogen auf die Diözese Cloyne) und somit darauf eingehe, warum und in welchem Kontext somit beide auf den früheren Präfekten zurückgehenden Schreiben die irische und englischsprachige politische und kirchliche Öffentlichkeit in besonderer Weise beschäftigen, hier meine deutsche Übersetzung des Briefes aus dem Jahr 1997 (aus dem Englischen):
APOSTOLISCHE NUNTIATUR IN IRLAND, Nr. 808/97 Dublin, 31 .Januar 1997 Streng vertraulich Eure Exzellenz! Die Kongregation für den Klerus hat die komplexe Fragestellung des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker und das "Child Sexual Abuse: Framework for a Church Response" ("Kindesmißbrauch: Grundrahmen für eine Antwort der Kirche") benannte und vom Beirat der katholischen Bischofskonferenz Irlands herausgegebene Dokument aufmerksam studiert. Die Kongregation möchte unterstreichen, daß dieses Dokument der Übereinstimmung mit den derzeit geltenden kirchenrechtlichen Normen bedarf. Der Text enthält jedoch "Vorgehensweisen und Bestimmungen, die im Gegensatz zur kirchenrechtlichen Gesetzgebung zu stehen scheinen und die, falls angewandt, die Maßnahmen derselben Bischöfe, die versuchen, diese Probleme zu stoppen, ungültig machen könnten. Wenn die Bischöfe solchen Vorgehensweisen folgen würden und es dann Fälle eventueller beim Heiligen Stuhl deponierter hierarchischer Rekurse gäbe, könnten deren Ergebnisse für dieselben diözesanen Autoritäten höchst blamabel und nachteilig sein. Insbesondere ergeben sich aus der Situation der 'verpflichtenden Anzeige' [beim Staat] ernsthafte Vorbehalte sowohl moralischer als auch kirchenrechtlicher Natur". Seit die Richtlinien bei sexuellem Mißbrauch in der englischsprachigen Welt viele identische Charakteristika und Vorgehensweisen beinhalten, ist die Kongregation mit dem umfassenden Studium derselben beschäftigt. Zur gegebenen Zeit wird die Kongregation in Zusammenarbeit und im Dialog mit den betroffenen Bischofskonferenzen es nicht unterlassen, einige konkrete Weisungen mit Blick auf diese Richtlinien festzulegen. Aus diesen Gründen und weil der oben genannte Text kein offizielles Dokument der Bischofskonferenz ist, sondern einfach eine Studienfassung, bin ich angewiesen, die einzelnen Bischöfe von Irland über die diesbezüglichen Sorgen der Kongregation zu informieren, wobei ich betone, daß im traurigen Fall von Anschuldigungen sexuellen Mißbrauchs durch Kleriker die vom Codex Iuris Canonici aufgestellten Vorgehensweisen sorgfältig beachtet werden müssen, andernfalls das Risiko der Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte gegeben ist, wenn der so bestrafte Priester gegen seinen Bischof hierarchischen Rekurs einlegen sollte. So bitte ich Sie höflich, mich vom sicheren Empfang dieses Briefes wissen zu lassen, und mit der Versicherung meines herzlichen Grußes bin ich in Christus Ihr ergebener + Luciano Storero Apostolischer Nuntius [ENDE MEINER ÜBERSETZUNG DES BRIEFES DES APOSTOLISCHEN NUNTIUS.] Um die damalige, heute nicht mehr bestehende Kompetenz der römischen Kleruskongregation besser zu verstehen und einzuordnen, verweise ich auf die am 15. Juli 2010 erschienene und von mir übersetzte rechtsgeschichtliche Hinführung zu den Normen des Motu Proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" (2001) und zitiere daraus den folgenden Abschnitt: "Im Jahr 1994 gewährte der Heilige Stuhl den Bischöfen der Vereinigten Staaten ein Indult: das Alter zur Definition der kirchenrechtlichen Straftat sexuellen Mißbrauchs eines Minderjährigen wurde auf 18 Jahre erhöht. Außerdem wurde die Zeit der Verjährung auf eine Periode von zehn Jahren erweitert, zu berechnen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Die Bischöfe wurden ausdrücklich angewiesen, die kirchenrechtlichen Prozesse in den Diözesen durchzuführen. Die Berufungen wurden der Rota Romana vorbehalten, und die Verwaltungsrekurse der Kongregation für den Klerus. Während dieser Zeit (1994 - 2001) erwähnte man die alte Kompetenz des Heiligen Offiziums für diese Fälle überhaupt nicht. Das Indult des Jahres 1994 für die Vereinigten Staaten wurde dann im Jahre 1996 auf Irland ausgedehnt. In der Zwischenzeit wurde die Frage der speziellen Vorgehensweisen in Fällen sexuellen Mißbrauchs an der Römischen Kurie diskutiert. Schließlich entschied Papst Johannes Paul II., den von einem Kleriker verübten sexuellen Mißbrauch einer unter 18jährigen minderjährigen Person in die neue Liste der der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen kirchenrechtlichen Straftaten einzubeziehen. Die Verjährung für diese Fälle wurde auf 10 Jahre festgelegt, von der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers an. Das neue Gesetz, ein Motu proprio mit dem Titel 'Sacramentorum sanctitatis tutela' wurde am 30. April 2001 promulgiert. Ein von Joseph Kardinal Ratzinger und vom Erzbischof Tarcisio Bertone - Präfekt und Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre - unterzeichneter Brief wurde am 18. Mai 2001 an alle katholischen Bischöfe gesendet. Der Brief informierte die Bischöfe über das neue Gesetz und die neuen Vorgehensweisen, welche die Instruktion 'Crimen Sollicitationis' ersetzten." Auf das somit in den soeben angegebenen Zeitraum 1994 - 2001 hineinfallende von mir oben übersetzte problematische Schreiben des damaligen Apostolischen Nuntius von Irland wird naturgemäß in dem neuen, 421 Seiten umfassenden Bericht über die Behandlung von Beschwerden wegen von katholischen Priestern begangenen sexuellen Mißbrauchs aus Irland schon zu Beginn Bezug genommen. Möglicherweise werde ich nach dem Ende der Lektüre dieses Berichtes und im Blick auf diesbezüglich bereits zwei bekannte Schreiben der Kleruskongregation aus den Jahren 1997 - 2001 zum ergänzenden Ergebnis kommen, daß der gelungene Hirtenbrief des Papstes an die Kirche von Irland diesen Aspekt der Unterstützung bzw. Behinderung durch ein Dikasterium des Heiligen Stuhles noch nicht enthalten konnte, aber von den nunmehr klarer vorliegenden Fakten her enthalten hätte müssen (vgl. meinen Kommentar "Papst Benedikt hat für die Opfer das Kirchenrecht gerettet".) Man kann dem seligen Papst Johannes Paul II. und dem damaligen Joseph Kardinal Ratzinger, dem heutigen Papst Benedikt XVI., nur danken, daß die Kompetenzen innerhalb der römischen Kurie aufgrund all dieser Erfahrungen neu geordnet wurden. (Und so kam es offenbar auch nicht mehr zu den im obigen Schreiben des irischen Nuntius angekündigten Weisungen der Kleruskongregation, sondern vielmehr zu der vom seligen Johannes Paul II. neu geordneten Gesetzeslage mit den Kompetenzen der Glaubenskongregation unter Kardinal Ratzinger.) Es hätte also durchaus ein kritischer Blick auf ein Dikasterium der Römischen Kurie in einem eigenen Abschnitt des epochalen päpstlichen Hirtenbriefes an die Iren behandelt werden können, und so trifft politische Kritik aus Irland mit dem heutigen Papst eindeutig den Falschen, ganz zu schweigen von absurden illegalen Forderungen nach der fallweise Abschaffung des Beichtgeheimnisses, welches aus keinem Grund jemals gebrochen werden darf, selbst wenn es neue staatliche Gesetze befehlen würden. Der neue irische Mißbrauchsreport enthält eine Fülle wertvoller Beobachtungen und kann zur Lektüre nur empfohlen werden, und - das ist wichtig! - er hält schon zu Beginn fest, daß die kirchliche Gesetzgebung im Falle ihrer Beachtung schon im Untersuchungszeitraum die im Bistum Cloyne aufgetretenen Behandlungsmängel bei Beschwerden verhindert hätte. Zunächst also ein paar erste Zitate aus dem Report: "The Dublin Archdiocese Commission of Investigation was established in March 2006 to report on the handling by Church and State authorities of a representative sample of allegations and suspicions of child sexual abuse against clerics operating under the aegis of the Archdiocese of Dublin over the period 1975 - 2004. The report of the Commission was published (with some redaction as a result of court orders) in November 2009. Towards the end of its remit, on 31 March 2009, the Government asked the Commission to carry out a similar investigation into the Catholic Diocese of Cloyne (...) During the Cloyne investigation the Commission examined all complaints, allegations, concerns and suspicions of child sexual abuse by relevant clerics made to the diocesan and other Catholic Church authorities and public and State authorities in the period 1 January 1996 – 1 February 2009 (...) It is important to emphasise that it was not the function of the Commission to establish whether or not child sexual abuse actually took place but rather to record the manner in which complaints were dealt with by Church and State authorities (...) Despite Bishop Magee’s stated position on the implementation of the Framework Document, the reality is that the guidelines set out in that document were not fully or consistently implemented in the Diocese of Cloyne in the period 1996 to 2009. The primary responsibility for the failure to implement the agreed procedures lies with Bishop Magee (...) Bishop Magee was the head of the diocese and cannot avoid his responsibility by blaming subordinates whom he wholly failed to supervise (...) The greatest failure by the Diocese of Cloyne was its failure to report all complaints to the Gardaí. Between 1996 and 2005, there were 15 complaints which very clearly should have been reported by the diocese to the Gardaí (...) He [= vicar general] failed to understand that the requirement to report was for the protection of other children (...) The Commission considers that reporting in relation to deceased priests is important for a number of reasons but mainly because it may help to validate other complainants." (S. E. John Magee SPS war von 1987 - 2010 Diözesanbischof von Cloyne.) Zu dem auf die Diözese Cloyne bezogenen Bericht nimmt auch der Direktor von Radio Vatikan, P. Federico Lombardi, Stellung: Der Bericht der irischen Untersuchungskommission über die Fälle des von Mitgliedern des Klerus begangenen Mißbrauchs Minderjähriger in der Diözese Cloyne, der am 13. Juli 2011 veröffentlicht wurde, hat - so wie jener über die Erzdiözese Dublin, der diesem vorausgegangen war - ein weiteres Mal die Schwere der begangenen Taten ins Blickfeld gerückt, dieses Mal auch für einen relativ aktuellen Zeitraum. Die vom neuen Bericht zur Prüfung gesichtete Zeitspanne reicht in der Tat vom 1. Januar 1996 bis zum 1. Februar 2009. Die irischen Autoritäten haben durch den Nuntius eine Kopie des Berichts nach Rom weitergeleitet, verbunden mit der Bitte um eine Reaktion von Seiten des Heiligen Stuhles; man muß also damit rechnen, daß dieser seine Kommentare und seine Antworten in den angemessenen Formen und Zeiträumen geben wird. Unsererseits halten wir es jedenfalls für opportun, einige Überlegungen zum Bericht und sein Echo zum Ausdruck zu bringen: Überlegungen, die jedoch – wie soeben gesagt - in keiner Weise die offizielle Antwort des Heiligen Stuhles darstellen. Zunächst erscheint es uns nötig, die intensiven Gefühle des Schmerzes und der Mißbilligung in Erinnerung zu rufen und zu erneuern, die der Papst aus Anlaß seines Treffens mit den Bischöfen Irlands zum Ausdruck brachte, die am 11. Dezember 2009 in den Vatikan gerufen worden waren, um eben im Lichte des damals frisch erschienenen Berichtes über die Erzdiözese Dublin gemeinsam der schwierigen Situation der Kirche in Irland zu begegnen. Dabei sprach der Papst offen von "Erschütterung und Scham" wegen "der abscheulichen Verbrechen". Es ist daran zu erinnern, daß der Papst eben dann in Folge dieses und eines weiteren Treffens (am 15. und 16. Februar 2010) seinen bekannten und umfassenden Hirtenbrief an die Katholiken Irlands veröffentlicht hat, nämlich am nachfolgenden 19. März 2010, in dem sich die stärksten und aussagekräftigsten Aussagen der Teilhabe an den Leiden der Opfer und ihrer Familien finden, aber auch Aussagen der Erinnerung an die schreckliche Verantwortung der Schuldigen und der Verfehlungen von Verantwortlichen der Kirche in ihren Aufgaben der Leitung und Beaufsichtigung. Eine der konkreten Handlungen im Gefolge des päpstlichen Hirtenbriefes ist die Apostolische Visitation der Kirche in Irland, die sich auf die Visitationen der vier Erzdiözesen, der Seminare und der religiösen Kongregationen bezieht und deren Resultate sich in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums und der Bewertung befinden. Es ist daher richtig, den vom Heiligen Stuhl bei der wirksamen Ermutigung und Unterstützung aller Bemühungen der Kirche in Irland gezeigten entschiedenen Einsatz anzuerkennen für die "Heilung und die Erneuerung", die notwendig sind, um die mit dem dramatischen Übel der gegenüber Minderjährigen verübten sexuellen Mißbräuche verbundenen Krise definitiv zu überwinden. Genauso richtig ist es, auch den vom Heiligen Stuhl gezeigten Einsatz auf der normativen Ebene anzuerkennen, mit der Klärung und Erneuerung der kirchenrechtlichen Normen betreffend den Bereich der gegenüber Minderjährigen verübten sexuellen Mißbräuche. Bekanntlich waren dabei fundamentale Etappen das Motu proprio aus dem Jahre 2001, die Vereinheitlichung der Kompetenzen bei der Kongregation für die Glaubenslehre und die nachfolgenden Aktualisierungen bishin zur Promulgation der neu formulierten Normen im Juli 2010. Was die entferntere Vergangenheit betrifft, so hat in diesen Tagen ein Brief aus dem Jahre 1997 [siehe oben!], also von vor 14 Jahren, besondere Resonanz gefunden, der nämlich in dem neuen Bericht wiedergegeben ist, aber schon im Januar 2010 publiziert worden war. Dieser vom damaligen Nuntius in Irland an die Bischofskonferenz adressierte Brief, mit dem auf Basis der von der Kongregation für den Klerus erhaltenen Anweisungen hervorgehoben wurde, daß das Dokument "Child Sexual Abuse: Framework for a Church Response" ("Kindesmißbrauch: Grundrahmen für eine Antwort der Kirche“) zu Einwendungen führte, weil es Aspekte enthielt, deren Übereinstimmung mit der universalen kirchenrechtlichen Gesetzgebung in Frage stand. Mit Recht darf erinnert werden, daß dieses Dokument nicht als offizielles Dokument der Bischofskonferenz an die Kongregation übersandt worden war, sondern als "Report of the Irish Catholic Bishops’ Advisory Committee on Child Sexual Abuse by Priests and Religious“ („Bericht des Beirates der irischen katholischen Bischöfe betreffend sexuellen Kindesmißbrauch durch Priester und Ordensleute“) und in seiner Einleitung festhielt: "Dieses Dokument ist weit entfernt davon, das letzte Wort dafür zu sein, wie die Fragen gelöst werden, die gestellt wurden." Daß die Kongregation dazu Einwände präsentierte, war daher verstehbar und legitim, wenn auch die Kompetenz Roms berücksichtigt wird, was die kirchlichen Gesetze betrifft. Und auch wenn man über die Angemessenheit der damaligen römischen Intervention im Verhältnis zur Schwere der irischen Situation diskutieren kann, gibt es keinen Grund, diesen Brief als Absicht zur Vertuschung der Mißbrauchsfälle zu interpretieren. In Wirklichkeit warnte man vor dem Risiko, daß Maßnahmen getroffen würden, die sich später aus dem Blickwinkel des Kirchenrechtes als anfechtbar oder ungültig erwiesen und so genau das Ziel wirksamer Bestrafungen zunichte machen würden, was sich die irischen Bischöfe aber vorgenommen hatten. Gleichzeitig ist in dem Brief absolut nichts enthalten, was wie eine Einladung zur Mißachtung der staatlichen Gesetze klingt. Im selben Zeitraum drückte sich der damaligen Präfekt der Kongregation für den Klerus, Darío Kardinal Castrillón Hoyos, beim Treffen mit den irischen Bischöfen so aus: "Die Kirche darf durch ihre Hirten in absolut keiner Weise den legitimen Weg der staatlichen Gerechtigkeit behindern, während sie gleichzeitig die regulären kirchenrechtlichen Verfahren einleitet" (Rosses Point, Sligo, 12. November 1998). Die Einwände, auf die sich der Brief betreffend die verpflichtende Anzeige bei den staatlichen Autoritäten ("mandatory reporting”) bezog, richteten sich gegen kein solches staatliches Gesetz, weil dieses in Irland damals nicht existierte (und die Vorschläge, es einzuführen, waren aus verschiedenen Gründen im selben staatlichen Bereich Diskussionsgegenstand). Deshalb erweist sich die Schwere gewisser an den Vatikan gerichteter Kritiken als merkwürdig, als ob der Heilige Stuhl schuldig wäre, solchen Vorschriften keine kirchenrechtliche Verbindlichkeit gegeben zu haben, für welche ein Staat keine Notwendigkeit sah, die zivilrechtliche Verbindlichkeit zu verleihen! Beim Anrechnen schwerwiegender Verantwortlichkeit dem Heiligen Stuhl gegenüber für das, was in Irland passiert ist, scheinen im übrigen solche und ähnliche Anschuldigungen weit über das hinauszugehen, was im Bericht selbst behauptet wird (der bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten ausgeglichenere Töne verwendet), und zeigen das Unwissen darüber, was der Heilige Stuhl im Laufe der Jahre effektiv getan hat, um zur wirksamen Bewältigung des Problems beizutragen. Zusammengefaßt: so wie es verschiedene irische Bischöfe erklärt haben, zeigt die Veröffentlichung des Berichtes über die Diözese Cloyne eine neue Etappe des langen und mühsamen Weges der Suche nach der Wahrheit, der Buße und Reinigung, der Heilung und Erneuerung der Kirche in Irland, der gegenüber sich der Heilige Stuhl überhaupt nicht fremd fühlt, sondern an ihr teilhat mit Solidarität und mit dem Einsatz auf verschiedene Weisen, an die wir soeben erinnert haben. [ENDE DER ÜBERLEGUNGEN VON P. LOMBARDI.] Sobald auch ich den ganzen Report gelesen habe, werde ich möglicherweise noch auf einzelne Aspekte verweisen, die bisher noch nicht umfassend diskutiert worden sind. In diesem Zusammenhang erinnere ich auch an das Schreiben des Präfekten der Glaubenskongregation vom 3. Mai 2011, u. a. betreffend Präventionsmaßnahmen gegen sexuellen Mißbrauch. So verbleibe ich mit herzlichen Wünschen für diese neue Woche Euer Padre Alex - Dr. Alexander Pytlik Freitag, 1. Juli 2011
HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
in News Kommentare, Skandal St. Pölten, Sonstiges um
07:23
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HOMOSEILSCHAFT: ABSOLUTE ZURÜCKWEISUNG DER KREUZ.NET BEHAUPTUNGEN
UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN (VGL. DEN TEXT UNTEN)!
Am Hochfest der heiligen Apostelfürsten Petrus und Paulus erfolgte in Linz die letzte Hauptverhandlung des medienstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens meiner Person gegen die Albert-Engelmann-Gesellschaft m. b. H., Eigentümer der oberösterreichischen Monatszeitschrift "Der 13." - der Eichstätter Diözesanbischof Dr. Gregor Maria Hanke OSB, den ich als Vizeoffizial in den mir anvertrauten Verfahren als vorsitzender Richter jeweils vertreten darf, hatte mir den klaren Auftrag gegeben, die rufschädigende Berichterstattung dieser Zeitung mit juristischen Mitteln zurückzuweisen. Obwohl nur sehr wenige Zuhörer als Sympathisanten der Zeitschrift im Linzer Gerichtssaal zugegen waren, wurde gestern abend, also einen Tag darauf, auf einem anonymen Portal über das ergangene Urteil und die Hintergründe eine irreführende und rufschädigende Information gegeben. (Ich erinnere auch besonders an meine umfassende Stellungnahme gegen jegliche homosexuell-karrieristische Unterwanderung des katholischen Klerus.) Deshalb hat mein österreichischer Rechtsanwalt demselben Portal heute diese Entgegnung gesendet: ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER: Sehr geehrte Damen und Herren! Namens und auftrags meines Mandanten Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik fordere ich Sie auf, nachstehende Entgegnung auf Ihrem Internetportal zu veröffentlichen: 1) Das Urteil des Landesgerichtes Linz ist noch nicht rechtskräftig. 2) Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz hat Dr. Pytlik keine bittere Niederlage einstecken müssen. 3) Vielmehr hat Dr. Pytlik im wesentlichsten Punkt, nämlich gegen die Behauptung, er soll in Homo-Seilschaften verstrickt oder selbst homosexuell sein, gewonnen. Die Zeitung "Der 13." hätte meinen Mandanten nicht in Zusammenhang mit Homo-Seilschaften bringen dürfen. 4) Deshalb muss gemäß der ersten Instanz die Zeitung "Der 13." dieses Urteil teilweise auch in ihrer Zeitung veröffentlichen und meinem Mandanten eine Entschädigung bezahlen. 5) Es ist der Zeitung "Der 13." keinesfalls der Wahrheitsbeweis gelungen und stützt sich das Erstgericht auch nicht auf einen solchen. 6) Es ist auch nicht richtig, dass Dr. Pytlik 70% der Verfahrenskosten übernehmen muss. Das Gericht hat ihm dies auch nie auferlegt. Woher diese Behauptung kommt, ist nicht nachvollziehbar. 7) Herr Dr. Pytlik führte auch nie einen Zickenkrieg mit Dr. Rothe, sodass Hintergrund der Verhandlung vor dem Landesgericht Linz ein solcher auch nicht sein konnte. 8) Es ist deshalb auch unrichtig, dass Dr. Pytlik in den wesentlichsten Klagepunkten unterlag. 9) Festgehalten wird, dass Dr. Pytlik nie in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt war, wie das Verfahren vor dem Landesgericht Linz eindeutig ergab. 10) Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass der Schreiber des Artikels in Ihrem Internetportal offenbar schlecht recherchiert hat, da es sich um einen Artikel in der Zeitung "Der 13." vom Mai 2010 und nicht September 2010 handelt. Es sind deshalb auch die anderen Ausführungen dieses Schreibers mit Vorsicht zu genießen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Messner Rechtsanwalt eingetragener Mediator Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Tel. 07673/6696; Fax DW 4 ra.dr.messner@aon.at http://www.ra-messner.at [ENDE DER ENTGEGNUNG VON RECHTSANWALT DR. STEPHAN MESSNER.] Somit ergibt sich für mich auch noch die gute Gelegenheit, aus der hervorragenden Stellungnahme von Kardinal Meisner gegen "kreuz.net" (ebenso vom Hochfest der Apostelfürsten Petrus und Paulus, also vom 29. Juni 2011) zu zitieren, was ganz meiner schon vor langer Zeit geäußerten und auch verschriftlichten Kritik entspricht: "Die Betreiber bleiben ungenannt. Sitz der Betreiber – und auch das ist bemerkenswert – ist in den USA und damit außerhalb des deutschen Rechtsraumes. Dieser Umstand nimmt uns die Möglichkeit, den Gebrauch der Selbstbezeichnung 'katholisch' zu unterbinden. Damit ist klar, daß hier Privatleute aus der Deckung der Anonymität heraus ihre private Meinung äußern. Der Sprachstil vieler Beiträge zeigt schon für sich genommen die große Distanz zur Katholischen Kirche und ihren Amtsträgern. In Ihrem Beitrag nennen Sie selbst einige Beispiele, die für sich sprechen. Daher kann ich mich von 'kreuz.net' nur distanzieren. Ich selbst lehne den gehässigen und beleidigenden Stil vieler Beiträge auf dieser Website strikt ab. Seitens des Erzbistums Köln gibt es aus diesem Grund selbstverständlich keinerlei Zusammenarbeit mit 'kreuz.net'. Internetseiten wie diese machen die Chancen, aber auch die Risiken der modernen, grenzenlosen Kommunikation deutlich. Das Internet bietet uns hervorragende Möglichkeiten des Austauschs, gerade auch als Kirche. Es überwindet Grenzen und Kontinente und ist deshalb für die weltumspannende Kirche ein willkommenes Instrument der Verständigung. Das Internet eröffnet einen großen Freiheitsraum, erfordert aber zugleich auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein. Offensichtlich betrachten jedoch manche Nutzer das Internet als gleichsam rechtsfreien Raum. Internetnutzer müssen deshalb ein gutes Gespür für die Vertrauenswürdigkeit dieser Kommunikationsformen entwickeln. Wie im zwischenmenschlichen Austausch, gibt es dafür auch auf Internetseiten einige Indizien: Offenheit und Toleranz für die Meinung des anderen; die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit anderen Ansichten; das Benennen von Informationsquellen; die klare Erkennbarkeit der eigenen Identität; ein einladender Stil in Form und Inhalt, der auf jede Form der Ausgrenzung verzichtet – um nur einige zu nennen. Diese Aspekte erfüllen eigentlich erst den Sinn eines Austauschforums wie dem Internet. Vor allem entsprechen sie dem christlichen Verständnis von wahrhaft menschlicher Kommunikation. Deshalb dürfen wir in dieser Hinsicht besondere Anforderungen an katholische Websites stellen. Letztlich müssen sie den Anspruch erkennen lassen, mit den heutigen technischen Mitteln der Verkündigung der Frohbotschaft zu dienen. Offizielle Websites der Bistümer tun dies und selbstverständlich die Seite des Vatikan, aber auch zahlreiche andere Angebote, die den oben genannten Kriterien entsprechen." Außerdem möchte ich noch abschließend an den 75. Geburtstag des emeritierten St. Pöltner Oberhirten Bischof Dr. Kurt Krenn erinnern, den er am 28. Juni, dem alljährlichen Vigiltag der heiligen Apostel Petrus und Paulus, begehen konnte. Dazu ließ sein Nachfolger, der ehemalige Päpstliche Visitator und heutige Diözesanbischof von St. Pölten, Dr. Dr. Klaus Küng, verlauten: "Er trägt geduldig seine Krankheit, die nach und nach immer etwas weiter fortschreitet. Er ist jetzt nur mehr wenig mobil, besonders schwierig ist für ihn die Kommunikation. Gäste empfängt er nur mehr sehr wenige, freut sich aber, wenn man ihm etwas Positives erzählt, wie ich von meinen regelmäßigen Besuchen weiß. Möge Gott ihm in dieser lange dauernden Prüfung beistehen!" Dem Gebetsaufruf von Bischof Küng schließe ich mich gerne an und wünsche allen Lesern und Leserinnen ein gesegnetes Hochfest des Heiligsten Herzens Jesu! Euer Alexander Pytlik - Padre Alex UPDATE VOM 24. AUGUST 2011: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN "DER 13." / ALBERT-ENGELMANN-GESELLSCHAFT ERGANGEN: Seite 1 von 12: REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT LINZ Fadingerstraße 2 4021 Linz 2 Cg 128/11p-5 EINSTWEILIGE VERFÜGUNG RECHTSSACHE: Klagende und gefährdete Partei: MMag. Dr. Alexander Pytlik vertreten durch: Dr. Stephan MESSNER Rechtsanwalt Linzer Straße 2 4690 Schwanenstadt Beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei: Albert-Engelmann-Gesellschaft m.b.H. vertreten durch: Waitz - Obermühlner Rechtsanwälte OG Museumstraße 7 4020 Linz Wegen: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert 20.000,00 EUR samt Anhang) 1.) Zur Sicherung des mit der Klage vom 11. August 2011 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der klagenden Partei wird der beklagten Partei verboten, den Kläger als homosexuell zu bezeichnen bzw. ihn als solchen darzustellen und/oder zu behaupten, dieser sei in eine Homo-Seilschaft verstrickt und/oder dieser sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega bzw. David Berger verstrickt oder/und unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu. Die einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über diesen Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils. 2.) Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Seite 2 von 12: BEGRÜNDUNG: Die beklagte Partei ist Herausgeberin der monatlichen Zeitung „13.“. Der Kläger ist Vizeoffizial des Diözesangerichtes Eichstätt und beigeordneter Gerichtsvikar. Mit der am 11. August 2011 bei Gericht eingelangten Klage stellt der Kläger ein Unterlassungs- und Widerrufs- sowie Veröffentlichungsbegehren, beantragt zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, die beklagte Partei habe in Artikel vom 13. Mai 2010, 13. Juli 2010 und in der Ausgabe Nr. 8a des 13. (erschienen am 13. August 2011) sowie am 28. Juli 2011 auf der Homepage dem Leser unrichtig den Eindruck vermittelt, der Kläger sei homosexuell, gehöre Homo-Seilschaften an, habe enge Verbindungen zum klerikalen Homomilieu, sei in Homo-Seilschaften verstrickt, und verletze dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers und schädige ihn in seinem Fortkommen, weil er als Vizeoffizial einen absolut integren Ruf besitzen müsse. Obwohl der Kläger in einem medienrechtlichen Verfahrenwegen wegen des Artikels vom 13. Mai 2010 teilweise obsiegt habe, behaupte die beklagte Partei auf der Homepage sowie in der Ausgabe 8a weiterhin die vollständige Wahrheit des ursprünglichen Berichtes und wiederhole damit den Vorwurf, der Kläger sei homosexuell oder/und in Homo-Seilschaften verstrickt, dies auch trotz Aufforderung zur Unterlassung, sodass jedenfalls Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die beklagte Partei verletze dadurch die Ehre der klagenden Partei und verbreite unrichtige Tatsachen über den Kläger, obwohl ihr die Unrichtigkeit bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Die beklagte Partei brachte in der fristgerecht erstatteten Äußerung zusammengefasst vor, der Kläger habe einen Gefährdungssachverhalt nicht bescheinigt, weil er keine konkreten Bescheinigungsmittel angeboten habe. Die Veröffentlichungen seien auch nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen, weil nicht ersichtlich sei, weshalb gerade jetzt die Gefahr bestehen solle, dass der Kläger wegen Zeitungsberichten, die über 1 Jahr zurückliegen, die Ämter verlieren sollte. Die monatliche Zeitschrift erscheine in einer Auflage von lediglich 3.500 bis 10.000 Stück, die an Abonnenten versendet werde, und nur in einem geringen Teil werde sie direkt verteilt oder verkauft. In Deutschland verfüge die Zeitschrift „Der 13.“ lediglich über 783 Abonnenten, im Bistum Eichstätt nur über rund 25, sodass eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Der Kläger habe lediglich eine Ehrverletzung behauptet, sodass allfällige Ansprüche aus den Artikeln vom 13. Mai 2010 und 13. Juli 2010 bereits verjährt seien. In den Veröffentlichungen vom 28. Juli 2011 und vom 13. August 2011 (Ausgabe 8a des 13.) würden die inkriminierten Behauptungen nicht aufgestellt, sondern unter Berufung auf das erstinstanzliche Urteil in medienrechtlichen Verfahren genau erklärt, dass die beklagte Partei wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verurteilt worden sei und welche Seite 3 von 12: Beweise nach dem erstinstanzlichen Urteil im Medienverfahren gelungen seien. Tatsächlich habe die beklagte Partei lediglich behauptet, der Kläger sei in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt und der Kläger unterhalte enge Verbindungen zu einem klerikalen Homomilieu, welche Behauptungen wahr seien. Sollten sie nicht wahr sein, habe die beklagte Partei die Unwahrheit nicht gekannt und habe sie auch nicht kennen müssen, weil sie die Informationen aus einer besonders verlässlichen Quelle, nämlich einer gerichtlichen Aussage unter Wahrheitspflicht bezogen habe. Dass der Kläger in die Homo-Seilschaft um Remigius Rabiega verstrickt gewesen sei und somit auch enge Verbindungen zu dem klerikalen Homomilieu gehabt habe, sei richtig, weil verstrickt zu sein lediglich bedeute, zu einer Seilschaft Kontakt zu haben, nicht aber deren Mitglied zu sein, und vom Bestehen der Seilschaft aus verlässlicher Quelle berichtet worden sei. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden gilt neben dem eingangs als unstrittig wieder gegebenen folgender Sachverhalt als bescheinigt: In der Monatszeitung „Der 13.“ erschien in der Ausgabe vom 13. Mai 2010 unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ folgender, mit einem Lichtbild, das den Kläger mit Badeshorts und Kappe in einem Freibad zeigt, versehene Artikel: „Der bisherige Herausgeber der katholischen Monatszeitschrift „Theologisches“, DDr. David Berger, hat über viele Jahre hinweg ein homosexuelles Doppelleben geführt. In einem am 23. April in der „Frankfurter Rundschau“ erscheinenden Artikel hat er zugegeben, sowohl die veröffentlichen „Fördergemeinschaft Theologisches“ als auch die Leserschaft der Zeitschrift schamlos belogen zu haben. Auch für Dr. Alexander Pytlik hat das einige Bedeutung. Schon seit längeren hatte sich die katholische Journalistin Felizitas Küble darüber beschwert, dass auf der Internetseite eines katholischen Mediums wie „Theologisches“ eine empfehlende Verbindung der Internetseite von Pytlik zu finden war. Berger stilisierte Pytlik unter der Rubik „Theologen der Gegenwart“ hoch. Als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hatte Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in engem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega. Der nun gleichfalls bekennende Homosexuelle Berger hielt Pytlik jedoch trotz der Kritik Seite 4 von 12: von Frau Küble grundsätzlich stets die Stange. Berger reagierte nicht auf ihre Beanstandungen. Als sich die Gerüchte um Berger aber immer mehr verdichteten und sich sein Outing bereits abzuzeichnen begann, war die Internet-Verbindung zwischen Berger und Pytlik jedoch verschwunden. Allem Anschein nach hatten beide gerade noch rechtzeitig Vorsorge getroffen. Zum Verhängnis wurden Berger die im Internet einsehbaren Fotos seiner „Freunde“. Allesamt leicht bekleidete Männer, zumeist mit nacktem Oberkörper, die sich in aufreizender Pose vor der Kamera präsentieren. Ein ähnliches Foto gibt es auch von Pytlik; der „13.“ berichtete über den damit verbundenen Skandal in der Ausgabe von September 2005: Pytlik hatte damals freiwillig (!) für eine Zeitung halbnackt vor der Kamera posiert, bekleidet nur mit einer Badehose und einer Mütze, wie sie auch von etlichen der dubiosen Berger-“Freunde“ gern getragen wird. Wie eng sich Berger und Pytlik stehen, hat Letzterer in zahllosen Äußerungen im Internet unter Beweis gestellt. Wann immer sich Pytlik dort direkt an Berger wendet, bezeichnet er ihn als „Lieber“ und gebraucht das vertrauliche „Du“. Wiederholt wird Berger von Pytlik „höchste Anerkennung“ für seine Mühen um die Zeitschrift „Theologisches“ gezollt. Dies umso bemerkenswerter, als Berger lange als Mann der Diskretion galt, der sein Privatleben – wie jetzt bekannt ist, aus gutem Grund – peinlich schützte und offenbar jeden privaten Kontakt zu Personen aus dem klerikal-konservativen Milieu mied. Allein was Pytlik betrifft, scheint Berger eine Ausnahme gemacht zu haben. Im Gegenzug hat Berger in seinem reuelosen Bekenntnis in der „Frankfurter Rundschau“ nicht darauf verzichtet, Bischof Krenn und seinem Priesterseminar einen kräftigen Seitenhieb zu versetzen – ganz im Sinn von Pytlik, der seit Jahren beinahe rund um die Uhr damit beschäftigt ist, seine Verstrickung in die Homo-Seilschaft von Remigius Rabiega zu rechtfertigen und Bischof Krenn und seine Getreuen in den Schmutz zu ziehen. Berger ist ihm darin erst kürzlich in aller Öffentlichkeit zu Hilfe geeilt, wobei Pytliks Rachefeldzug in diesem Zusammenhang unverblümt als „Zickenkrieg“ bezeichnet wurde. Bezeichnenderweise ist Pytlik bis heute auch eng mit Dr. Reinhard Knittel befreundet, auf dessen Computer im Zuge der Apostolischen Visitation in St. Pölten Homo-Pornos gefunden wurden. Trotz dieser und einer ganzen Reihe von ähnlichen Vorwürfen hat Knittel unter Bischof Küng Karriere gemacht. Vor nicht allzu langer Zeit wurde Knittel zum Leiter des St. Pöltener Diözesangerichts und zum Kirchenrechtsprofessor ernannt. Als er seine Antrittsvorlesung hielt, saß Pytlik interessanterweise in der ersten Reihe. Bergers Homo-Outing wirft schließlich auch ein ganz neues Licht auf die unsachlich negative Rezension des Buches „Der Wahrheit die Ehre“, die im Juli 2008 in „Theologisches“ erschienen war. Das von Dr. Gabriele Waste verfasste Buch deckt bekanntlich die Seite 5 von 12: Hintergründe der großangelegten Intrige auf, mit der man Bischof Krenn zu beseitigen suchte. Ganz im Sinn von Pytlik wurde das Buch unter Bergers Regie als „klischeehaft und undifferenziert“ heruntergemacht. Das gläubige Gottesvolk ließ sich davon allerdings nicht beirren; inzwischen konnten an die dreitausend Exemplare verkauft werden. Nach dem Rückzug von Berger wird nun die Frage immer lauter, wie lange sich Pytlik noch wird halten können. Im Bistum Eichstätt, wo er als stellvertretender Leiter des Diözesangerichts tätig ist, schrillen schon längst die Alarmglocken.“ (Beilage ./B). In der Ausgabe des „13.“ vom 13. Juli 2010 wurde folgender Artikel veröffentlicht: „Ehemalige Küng-Mitarbeiter im Abseits Schon als Bischof Klaus Küng noch das kleine Bistum Feldkirch in Vorarlberg leitete, war er für seine schlechte Menschenkenntnis und seine häufig katastrophalen Personalentscheidungen bekannt. Immer wieder berichteten besorgte Leser des „13.“ davon, dass die Lage im Bistum Feldkirch keineswegs so war, wie man es von einem Opus-Dei-Bischof erwarten konnte. Als Apostolischer Visitator und nachmaliger Bischof von St. Pölten hat Klaus Küng seine bisherige Linie fortgesetzt und vor allem Leute befördert, die dem Ruf der Kirche nicht gerade zuträglich sind. Ein Beispiel dafür ist ein langjähriger Sekretär Dr. Bernhard Augustin, der wie Küng selbst dem Opus Dei angehört und schon in Feldkirch als Bischofssekretär tätig war. In St. Pölten machte er sich besonders dadurch einen Namen, dass er mehrere enorm kostspielige Plakat-Kampagnen zu verantworten hatte und dadurch seinen Bischof und die Kirche der Lächerlichkeit preisgab. Nachdem Papst Benedikt XVI. im Frühjahr 2008 einen Schlussstrich unter die jahrelangen Agitationen gegen frühere Mitarbeiter von Bischof Krenn gezogen hatte, indem er die bischöflichen Maßnahmen ohne jede Schuldzuweisung bestätigte, veröffentlichte Dr. Augustin einen Artikel auf der anonymen Internetseite „kreuz.net“, in dem er die früheren Mitarbeiter von Bischof Krenn wahrheitswidrig als suspendiert bezeichnete und die päpstlichen Bemühungen um Ruhe und Versöhnung ad absurdum führte. Wenige Wochen darauf folgten die Konsequenzen: Ohne jede Vorwarnung wurde Dr. Augustin als Bischofssekretär entlassen, musste die Diözese St. Pölten verlassen und verschwand in der Versenkung. Trotz erheblicher Bemühungen ist es der Redaktion des „13.“ bis heute nicht gelungen herauszufinden, wohin Dr. Augustin abgeschoben wurde. Dem Vernehmen nach ging seine Entlassung nicht von Bischof Küng aus, sondern wurde von „höherer Stelle“ angeordnet . Ähnliches scheint nun auch dem Eichstätter Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik widerfahren zu sein, der Bischof Küng bei der Apostolischen Visitation 2004 als Rechtsberater zur Seite gestanden hatte. Nachdem „Der 13.“ in seiner Ausgabe vom vergangenen Mai aufgedeckt hatte, dass Dr. Pytlik enge Verbindungen zum klerikalen Homo-Milieu unterhält, wurde es mit Seite 6 von 12: einem Mal sehr still um ihn. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte Dr. Pytlik keine Gelegenheit ungenutzt gelassen, um Bischof Krenn und seine Anhänger im Internet zu verleumden und bloßzustellen. Dem Vernehmen nach geht sein plötzliches Schweigen wie bei Dr. Augustin auf eine Intervention von „höherer Stelle“ zurück. „Der 13.“ wird diese Angelegenheit weiter im Auge behalten [...]“ (Beilage ./C). Wegen Textpassagen im Artikel vom 13. Mai 2010 begehrte der Kläger zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz Entschädigung nach §§ 6 und 7 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG. Über diese Anträge wurde mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 29. Juni 2011 einerseits festgestellt, dass durch den Artikel mit der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ in der Zeitschrift der „13.“ vom 13. Mai 2010 MMag. Dr. Alexander Pytlik in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung, verletzt wurde und der Antragsgegnerin Albert-Engelmann-GmbH die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von EUR 1.000,-- aufgetragen, andererseits festgestellt, dass durch den beschriebenen Artikel, nämlich die Textstelle „als enger Vertrauter von Bischof Klaus Küng hat Pytlik bekanntlich dazu beigetragen, den früheren St. Pöltener Bischof Kurt Krenn zum Rücktritt zu zwingen. Zu diesem Zweck hat Pytlik den bekennenden Homosexuellen Remigius Rabiega als Kronzeugen für die angeblichen Mißstände im St. Pöltener Priesterseminar aufgebaut. Bis heute steht Pytlik in einem Kontakt sowohl zu Bischof Küng als auch zu Rabiega“ der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach § 6 MedienG nicht hergestellt wurde (Beilage ./D). Auf der Homepage der beklagten Partei fand sich als „Aktualisierung vom 28. Juli 2011, 16.00 Uhr“ folgender Eintrag: „(Österreich/Prozess PYTLIK vs ENGELMANN/ Bischof DDr. Kurt Krenn/Dr. Wolfgang Rothe (Propst Ulrich Küchl, 28. Juli 2011) Bereits am 22. Juli 2011 wurde ein NICHT rechtskräftiges Urteil erster Instanz der Redaktion des „13.“ zugestellt. Es wird dazu eine Sonderausgabe noch im August 2011 geben. Das schriftliche Urteil umfasst zehn Seiten. Richter Dr. Klaus-Peter BITTMANN stellt fest, dass der höchstpersönliche Lebensbereich von Dr. Alexander PYTLIK im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 Medien-Gesetz, nämlich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung verletzt wurde. Die Albert Engelmann GmbH (Medieninhaberin der Zeitung „Der 13.“) hat (nach Rechtskraft) dem Antragsteller Mag. Alexander PYTLIK dafür eine Entschädigung in der Seite 7 von 12: Höhe von 1000 Euro (eintausend Euro) zu bezahlen. Der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede nach Paragraph 7 Medien-Gesetz wurde durch den beklagten Artikel in der Zeitung „Der 13.“ NICHT hergestellt. Was im beklagten Artikel (Ausgabe Mai 2010, Seite) geschrieben wurde, wurde vor Gericht durch Vorlage von Dokumenten und Zeugenaussagen bewiesen. Aufbau eines zweifelhaften Zeugen Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius RABIEGA bedient hätten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Kurt KRENN und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl RABIEGA schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus KUENG, man hätte RABIEGA niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius RABIEGA als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und dies auch geschafft hat.“ [...]“ (Beilage ./E). Bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2011 hatte der Klagevertreter namens des Klägers die beklagte Partei anlässlich eines Artikels im Internetportal „kreuz.net“ aufgefordert, binnen 7 Tagen eine schriftliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung zu unterfertigen, der Kläger sei in irgendwelche Homo-Seilschaften verstrickt (Beilage ./G). In der Ausgabe vom 13. August 2011 des 13. erschien nun folgender Artikel: „Die Machenschaften der Krenn-Gegner endgültig entlarvt Das Urteil des Linzer Landesgerichtes vom 29. Juni 2011 in der Klagsache von Hochwürdigen Dr. Alexander Pytlik gegen den „13.“ hat die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt. Für die Beweiswürdigung standen dem Gericht tausende Aktenseiten zur Verfügung. Bewiesen ist durch dieses Urteil zunächst, dass sich hohe kirchliche Würdenträger des zweifelhaften „Kronzeugen“ Remigius Rabiega bedient hatten, der eigens dazu aufgebaut worden war, Krenn und seine Mitarbeiter öffentlich zu beschuldigen. Und dies, obwohl Rabiega schon früher vor Gericht zugegeben hatte, nie Augenzeuge homosexueller Handlungen gewesen zu sein! Die mehrfach geäußerte Behauptung von Bischof Dr. Klaus Küng, man hätte Rabiega niemals als Kronzeugen benutzt, hat das Gericht klar widerlegt. Es wurde vom Gericht vielmehr bewiesen, dass man „Remigius Rabiega als wichtigen Zeugen aufbauen wollte und Seite 8 von 12: dies auch geschafft hat“. Auch die mehrfach öffentlich geäußerte Behauptung von Bischof Klaus Küng, es seien im Priesterseminar St. Pölten bei acht Seminaristen pornographische Materialien gefunden worden, wurde vom Gericht korrigiert. Es sei glaubwürdig erwiesen, „dass man bei der Hausdurchsuchung nicht bei allen Seminaristen pornographisches Material gefunden habe, sondern eigentlich nur bei einem, nämlich bei Remigius Rabiega ...“ In der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2011 wurde Bischof Klaus Küng als Zeuge einvernommen. Zur Glaubwürdigkeit Küngs stellte das Gericht fest: „Trotz diesen Aussagen ist der Einzelrichter doch zur Überzeugung gekommen, dass Dr. Klaus Küng und sein damaliger Rechtsberater Dr. Pytlik den Fall Dr. Kurt Krenn in Richtung Rücktritt betrieben haben müssen ...“ Das Gericht sieht es als erwiesen an, „dass offensichtlich auch andere Bischöfe, vielleicht Kardinal Christoph Schönborn, eine Ablöse von Dr. Kurt Krenn als Diözesanbischof von St. Pölten nicht ungern sahen ...“ Der Zeuge Rabiega hatte ausgesagt, dass einige Bischöfe, auch Kardinal Schönborn, den Medienskandal gegen Bischof Krenn veranlasst hatten. Diese Aussage Rabiegas war schon am 28. April 2006 vom Redakteur jener Medienkampagne, Emil Bobi, bestätigt worden. Von „höheren kirchlichen Würdenträgern“ sei ihm entsprechendes Material für eine mediale Vernichtung Krenns angeboten worden, sagte Bobi damals aus. Wann werden sich die Bischöfe dafür entschuldigen?“ (Beilage ./F). Im Juli 2011 wurden 783 Exemplare des „13.“ an Abonnenten in Deutschland ausgeliefert (Beilage ./2). Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Urkunden, die weitgehend in Klammern angeführt wurden. Dass der Kläger im Bistum Eichstätt als stellvertretender Leiter des Diözesangerichtes tätig ist, bestätigt im übrigen auch der Artikel der beklagten Partei vom 13. Mai 2010, Beilage ./B. Eine Einvernahme des Klägers im Provisorialverfahren war demnach entbehrlich. Feststellungen darüber, dass die beklagte Partei aus „verlässlicher Quelle“ über Verstrickungen des Klägers in „Homo-Seilschaften“ oder Homo-Cliquen informiert worden wäre, oder enge Verbindungen zu einem klerikalen Homo-Milieu unterhalte, konnten an Hand der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht getroffen werden, weil die beklagte Partei zu Seite 9 von 12: diesem Nachweis lediglich ein „Gedächtnisprotokoll“ bzw. eine „Niederschrift“, die Angaben von ehemaligen Seminaristen des St. Pöltener Priesterseminars wiedergeben sollen, und in das offenbar wegen § 105 StGB im Jahr 2004 geführte Strafverfahren Eingang fanden, vorlegte, in denen zwar die Behauptung des Bestehens einer „Homo-Clique“ und „Seilschaft“ wiedergegeben wird, allerdings geht aus diesen Urkunden weder hervor, inwieweit neben homosexuellen Beziehungen und Kontakten auch Tätigkeiten oder Verhaltensweisen bestanden, die die Bezeichnung der handelnden Personen als „Clique“ oder „Seilschaft“ begründen könnten, also etwa dadurch, dass sich diese Personen gegenseitig begünstigt hätten, noch in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit der Kläger in diese behaupteten „Clique“ bzw. „Seilschaften“ eingebunden sein sollte. Selbst aus dem erstinstanzlichen Urteil zu 24 Hv 66/10a des Landesgerichtes Linz, das keine Aussage zum Informationsstand der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Artikel im Mai 2010 wiedergibt, ergibt sich keine Verstrickung des Klägers in eine Homo-Seilschaft oder ein klerikales Homo-Milieu, sondern lediglich die Feststellung, dass der Kläger Remigius Rabiega zu einer Anzeige gegen den Regens und den Subregens des Priesterseminars St. Pölten riet und Rabiega zu einer Zeugeneinvernahme vor dem Landesgericht St. Pölten begleitete und gegenüber der Untersuchungsrichterin angab, dass er die Aussagen für glaubwürdig halte. Zur rechtlichen Beurteilung: § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der Person, Abs 2 ihren wirtschaftlichen Ruf. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Sowohl für die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet werden, als auch für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamtzusammenhang und den damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, insbesondere im Hinblick auf ein hohes kirchliches Amt (RIS-Justiz RS0106444). Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch in die Ehre des Anderen eingreifen, hat der beklagte Täter die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798), wobei der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt. Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es Seite 10 von 12: einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Eine unwiderbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbotes (4 Ob 176/08y). Aufgrund des „absoluten Persönlichkeitsrechts“ der Ehre geben Lehre und Rechtsprechung dem Beleidigten einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beleidigenden. Die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, wird generell vermutet und ist vom Betroffenen nicht unter Beweis zu stellen. Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird verantwortlich, wer den wirtschaftlichen Ruf rechtswidrig beeinträchtigt. Die Haftung setzt eine Tatsachenbehauptung voraus. Diese kann freilich zugleich Ehrenbeleidigung sein (vgl. Reischauer in Rummel ABGB II3 § 1330 Rz 6e). Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so sind auch die für die Ehrenbeleidigung geltenden Grundsätze heranzuziehen, so auch die Regeln der Beweislastverteilung (vgl. Reischauer in Rummel aaO, Rz 17). 1. Die klagende Partei stützt sich nun nicht nur auf § 1330 Abs 1, sondern auch auf § 1330 Abs 2 ABGB, indem behauptet wurde, dass ein Verlust der Stellung drohe, sodass der Hinweis der beklagten Partei auf die Bindung an den klägerischen Sachantrag und damit daraus abgeleitet der kürzeren Verjährungsfrist des § 1330 Abs 1 ABGB zu Unrecht erfolgt. Tatsächlich behauptet die klagende Partei auch ein wiederholtes Behaupten, was auch tatsächlich zutrifft: Aus dem Artikel vom 13. Mai 2010 ist für einen durchschnittlichen Leser durchaus der Schluss zu ziehen, dass auch der Kläger homosexuell sei und dass er in Seilschaften verstrickt sei, was allerdings nicht bloß bedeutet, dass er zu einem Kreis von Homosexuellen Kontakte pflegen würde, sondern vielmehr, dass er in etwas verwickelt sei, was ihm selbst eher zum Nachteil gereicht (so die Bedeutung von „verstrickt sein“) und, dass zwischen den homosexuellen Personen eine Seilschaft im Sinne eines Kreises von Personen, der sich gegenseitig begünstigt, besteht. Den Wahrheitsbeweis darüber hat die beklagte Partei nicht einmal angetreten. Die Behauptungen sind auch ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Gerade im Zusammenhang mit dem unter der Überschrift „Das Homo-Outing DDr. David Bergers“ einzig abgedruckten Bild, das den Kläger mit nacktem Oberkörper in einem Freibad zeigt und der im Text vorhandene Bezug, dass der tatsächlich offenbar als Homosexueller geoutete DDr. David Berger Fotos seiner „Freunde“ in ähnlicher Manier besäße, enthält umso mehr den Vorwurf bzw. den Verdacht der Homosexualität gegenüber dem Kläger. Seite 11 von 12: In dem Artikel vom 13. Juli 2010 wiederum wird jedenfalls im Zusammenhang mit dem am 13. Mai 2010 erschienenen Artikel der Eindruck erweckt, dass der Kläger selbst homosexuell wäre und deshalb, weil er homosexuelle Freundschaften pflege, sich auch zu bestimmten, nicht mit der sexuellen Orientierung in Zusammenhang stehenden, Tätigkeiten motivieren ließe, die offenkundig von der Zeitung als Intrigen bewertet werden. Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass schon aus dem Vorbringen der beklagten Partei die Leser dieser Monatszeitung vorwiegend Abonnenten sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie derartige Themen, wie im übrigen auch im Artikel vom 13. Juli 2010 angekündigt, dauerhaft verfolgen und daher eine weitere Berichterstattung zum selben Thema zu einer Verstärkung des Eindrucks führen wird. Damit zeigt aber auch die Berichterstattung nach dem Urteil im medienrechtlichen Verfahren, nämlich in Form der „Aktualisierung“ auf der Internet Homepage (vom 28. Juli 2011 und des Artikels vom 13. August 2011 im „13.“ (Ausgabe 8a) eine deutliche Bezugnahme auf diese laufende Berichterstattung, insbesondere den Artikel vom 13. Mai 2010, in dem im Vordergrund die Verstrickung des Klägers in ein derartiges Milieu und wohl auch die eigene sexuelle Orientierung stand. Aus dem Inhalt dieser beiden Berichte ist nun für den durchschnittlichen Leser aber keineswegs abzuleiten, dass sich dieser Vorwurf im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren als unrichtig herausgestellt hätte, sondern es wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Wahrheit der Berichterstattung des „13.“ vom 13. Mai 2010 vollinhaltlich bestätigt habe. Insoweit die beklagte Partei zu argumentieren versucht, dass „vollinhaltlich“ im konkreten Fall nur bedeute, dass bestimmte Punkte der Berichterstattung als wahr anzusehen seien, kann dem aufgrund des klaren Wortlautes und dem Bedeutungsgehalt des Wortes keineswegs gefolgt werden. Vielmehr entsteht bei der Berichterstattung in den beiden letzten Erscheinungen der Beklagte zu diesem Thema durch den Hinweis, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und einer Entschädigung festgestellt wurden, für den unbedarften Leser, dem der Inhalt der Bestimmungen des Mediengesetzes wohl kaum bekannt sein dürfte, und dem die Begründung des Unterliegens der beklagten Partei in den genannten Artikeln vorenthalten wurde, der Eindruck, dass eine Verletzung lediglich deshalb festgestellt werden sein könnte, weil die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung in einem derartigen Medium verletzend ist – nicht aber, weil die behauptete Homosexualität tatsächlich nicht bestünde, ebenso nicht die Verstrickung in homosexuelle Cliquen oder Seilschaften, die, nachdem im medienrechtlichen Verfahren nur einzelne Passagen angefochten wurden, auch mit dem medienrechtlichen Ersturteil nicht bestätigt wurden. Insoweit geht auch der Einwand der beklagten Partei, es sei Verjährung eingetreten, schon deshalb ins Leere, weil die beiden Artikel erst am 28. Juli 2011 und am 13. August 2011 (offenbar bekannt bereits am 11. August Seite 12 von 12: 2011), daher unmittelbar vor Klageeinbringung, erschienen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich schon aus der Vielzahl der Erscheinungen und dem Umstand, dass tatsächlich lediglich trotz des medienrechtlichen Urteils die Richtigkeit der ursprünglichen Berichterstattung behauptet wurde sowie daraus, dass trotz Unterlassungserklärung – mag diese auch in einem anderen Zusammenhang aber mit entsprechendem Inhalt ergangen sein – keine Reaktion erfolgte, was von der beklagten Partei nicht einmal bestritten wurde. Die Behauptungen lassen den Kläger in einem negativen Lichte erscheinen, ein höhergradig zu qualifizierendes Veröffentlichungsinteresse wurde nicht behauptet. Wenn auch der Abonnentenkreis in Deutschland ein kleiner sein mag, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1330 ABGB nicht erforderlich, dass ein großer Personenkreis Kenntnis erlangt, so daß der Anspruch hinreichend bescheinigt ist, ebenso die Wiederholungsgefahr und, nachdem ein Nachweis nicht gelungen ist, dass eine Gefährdung nicht drohen würde, auch von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen ist und die einstweilige Verfügung im Sinne des § 381 Z 2 EO zu erlassen ist. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus dem Provisorialcharakter des Sicherungsverfahrens. Der Ausspruch über die Kosten gründet auf § 393 Abs 1 EO. Landesgericht Linz, Abteilung 2 Linz, 24. August 2011 Mag. Christine Mayrhofer, Richterin [ENDE DER GELTENDEN EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEGEN "DER 13."] Mittwoch, 29. Juni 2011
60. PRIESTERWEIHETAG VON PAPST ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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12:30
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60. PRIESTERWEIHETAG VON PAPST BENEDIKT UND DAS HERZ-JESU-FEST
Mit großer Freude blickt die ganze Katholische Kirche am heutigen Hochfest der heiligen Apostelfürsten Petrus und Paulus mit all ihren Riten(kirchen) und Teilkirchen auf den Nachfolger Petri, auf den regierenden Papst Benedikt XVI., der seinen 60. Priesterweihetag begeht. Viele Diözesen und Pfarreien haben den Bitten des Heiligen Stuhles und ihrer Bischöfe entsprochen und organisieren besondere Gebetsstunden, insbesondere vor dem Allerheiligsten Sakrament des Altares. Besonders geeignet ist dazu auch noch der 1. Juli 2011, in diesem Jahr nämlich (nach dem späten Osterfest) das Hochfest des Heiligsten Herzens Jesu (der 1. Juli ist ansonsten im Kalendarium für die außerordentliche Form des Römischen Ritus das Hochfest des Kostbaren Blutes Jesu Christi, wobei aber immer der ganze Monat Juni dem Heiligsten Herzen Jesu und der ganze Monat Juli dem Kostbaren Blute Christi geweiht ist). Das Herz-Jesu-Fest ist auch der Weltgebetstag für die Heiligung der Priester. Bevor ich aus diesem Anlaß den aktuellen Text des weltkirchlichen Herz-Jesu-Sühnegebetes abschließend in Erinnerung rufe, blicke ich in großer Dankbarkeit auf das Vorjahr zurück und auf den Abschluß des Priesterjahres in Rom auf dem Petersplatz, nämlich am Hochfest des Heiligsten Herzen Jesu. Schon am Vorabend konnte ich dabei sein, es beteten tausende Priester mit dem Papst vor dem Allerheiligsten Sakrament, und es gab auch eine beeindruckende Anbetungsstille. Bei der Predigt in der Herz-Jesu-Festmesse sagte der Heilige Vater dann vor mehr als einem Jahr:
[BEGINN DER PÄPSTLICHEN HERZ-JESU-PREDIGT AUS DEM VORJAHR:] Das Priesterjahr, das wir 150 Jahre nach dem Tod des heiligen Pfarrers von Ars, dem Vorbild priesterlichen Dienens in unserer Welt, begangen haben, geht zu Ende. Vom Pfarrer von Ars haben wir uns führen lassen, um Größe und Schönheit des priesterlichen Dienstes neu zu verstehen. Der Priester ist nicht einfach ein Amtsträger, wie ihn jede Gesellschaft braucht, damit gewisse Funktionen in ihr erfüllt werden können. Er tut vielmehr etwas, das kein Mensch aus sich heraus kann: er spricht in Christi Namen das Wort der Vergebung für unsere Sünden und ändert so von Gott her den Zustand unseres Lebens. Er spricht über die Gaben von Brot und Wein die Dankesworte Christi, die Wandlungsworte sind – Ihn selbst, den Auferstandenen, Sein Fleisch und Sein Blut gegenwärtig werden lassen und so die Elemente der Welt verändern: die Welt auf Gott hin aufreißen und mit Ihm zusammenfügen. So ist Priestertum nicht einfach „Amt“, sondern Sakrament: Gott bedient sich eines armseligen Menschen, um durch ihn für die Menschen da zu sein und zu handeln. Diese Kühnheit Gottes, der sich Menschen anvertraut, Menschen zutraut, für Ihn zu handeln und da zu sein, obwohl Er unsere Schwächen kennt – die ist das wirklich Große, das sich im Wort Priestertum verbirgt. Daß Gott uns dies zutraut, daß Er Menschen so in Seinen Dienst ruft und so sich ihnen von innen her verbindet, das wollten wir in diesem Jahr neu bedenken und verstehen. Wir wollten die Freude neu aufleben lassen, daß Gott uns so nahe ist und die Dankbarkeit dafür, daß Er sich unserer Schwachheit anvertraut. Daß Er uns führt und hält, Tag um Tag. So wollten wir auch jungen Menschen wieder zeigen, daß es diese Berufung, diese Dienstgemeinschaft für Gott und mit Gott gibt – ja, daß Gott auf unser Ja wartet. Mit der Kirche wollten wir wieder darauf hinweisen, daß wir Gott um diese Berufung bitten müssen. Wir bitten um Arbeiter in der Ernte Gottes, und dieser Ruf an Gott ist zugleich ein Anklopfen Gottes ans Herz junger Menschen, die sich zutrauen, was Gott ihnen zutraut. Es war zu erwarten, daß dem bösen Feind dieses neue Leuchten des Priestertums nicht gefallen würde, das er lieber aussterben sehen möchte, damit letztlich Gott aus der Welt hinausgedrängt wird. So ist es geschehen, daß gerade in diesem Jahr der Freude über das Sakrament des Priestertums die Sünden von Priestern bekannt wurden – vor allem der Mißbrauch der Kleinen, in dem das Priestertum als Auftrag der Sorge Gottes um den Menschen in sein Gegenteil verkehrt wird. Auch wir bitten Gott und die betroffenen Menschen inständig um Vergebung und versprechen zugleich, daß wir alles tun wollen, um solchen Mißbrauch nicht wieder vorkommen zu lassen; daß wir bei der Zulassung zum priesterlichen Dienst und bei der Formung auf dem Weg dahin alles tun werden, was wir können, um die Rechtheit der Berufung zu prüfen, und daß wir die Priester mehr noch auf ihrem Weg begleiten wollen, damit der Herr sie in Bedrängnissen und Gefahren des Lebens schütze und behüte. Wenn das Priesterjahr eine Rühmung unserer eigenen menschlichen Leistung hätte sein sollen, dann wäre es durch diese Vorgänge zerstört worden. Aber es ging uns gerade um das Gegenteil: Das Dankbar-Werden für die Gabe Gottes, die sich „in irdenen Gefäßen“ birgt und die immer wieder durch alle menschliche Schwachheit hindurch Seine Liebe in dieser Welt praktisch werden läßt. So sehen wir das Geschehene als Auftrag zur Reinigung an, der uns in die Zukunft begleitet und der uns erst recht die große Gabe Gottes erkennen und lieben läßt. So wird sie zum Auftrag, dem Mut und der Demut Gottes mit unserem Mut und unserer Demut zu antworten. Das Wort Christi, das wir in der Liturgie als Eröffnungsvers gesungen haben, kann uns in dieser Stunde sagen, was es heißt, Priester zu werden und zu sein: „Nehmt mein Joch auf euch und lernt von mir; denn Ich bin gütig und von Herzen demütig“ (Mt 11, 29). Wir feiern das Herz-Jesu-Fest und schauen mit der Liturgie der Kirche gleichsam in das Herz Jesu hinein, das im Tod von der Lanze des römischen Soldaten geöffnet wurde. Ja, Sein Herz ist offen für uns und vor uns – und damit das Herz Gottes selbst. Die Liturgie legt uns die Sprache des Herzens Jesu aus, die vor allem von Gott als dem Hirten der Menschen spricht und uns damit das Priestertum Jesu zeigt, das im Innersten seines Herzens verankert ist und den immerwährenden Grund wie den gültigen Maßstab alles priesterlichen Dienstes zeigt, der immer im Herzen Jesu verankert sein und von daher gelebt werden muß. Ich möchte heute vor allem die Texte auslegen, mit denen die betende Kirche auf das in den Lesungen ausgebreitete Wort Gottes antwortet. In diesen Gesängen gehen Wort und Antwort ineinander über. Sie sind einerseits selbst aus Gottes Wort genommen, sind aber zugleich schon Antwort des Menschen darauf, in der das Wort Sich mitteilt und in unser Leben eintritt. Am wichtigsten unter diesen Texten ist in der Liturgie von heute der Psalm 23 (22): „Der Herr ist mein Hirte“, in dem das betende Israel die Selbstoffenbarung Gottes als Hirten aufgenommen und zur Wegweisung im eigenen Leben gemacht hat. „Der Herr ist mein Hirte, nichts wird mir fehlen“ – in diesem ersten Vers spricht sich Freude und Dankbarkeit dafür aus, daß Gott da ist und sich um uns sorgt. Die Lesung aus Ezechiel beginnt mit dem gleichen Motiv: „Ich will mich selber um meine Schafe kümmern“ (Ez 34, 11). Gott kümmert sich persönlich um mich, um uns, um die Menschheit. Ich bin nicht allein gelassen, nicht verloren im Weltall und in einer immer verwirrender werdenden Gesellschaft. ER kümmert sich um mich. Er ist kein ferner Gott, dem mein Leben zu unwichtig wäre. Die Religionen der Welt haben, soweit wir sehen können, immer gewußt, daß es letztlich nur einen Gott gibt. Aber dieser Gott war weit weg. Er überließ allem Anschein nach die Welt anderen Mächten und Gewalten, anderen Gottheiten. Mit ihnen mußte man sich arrangieren. Der eine Gott war gut, aber doch fern. Er war nicht gefährlich, aber auch nicht hilfreich. So brauchte man sich mit Ihm nicht zu beschäftigen. Er herrschte nicht. In der Aufklärung ist merkwürdigerweise dieser Gedanke zurückgekehrt. Man verstand noch, daß die Welt einen Schöpfer voraussetzt. Aber dieser Gott hatte die Welt gebaut und sich offensichtlich von ihr zurückgezogen. Nun hatte sie ihre Gesetzmäßigkeiten, nach denen sie ablief, in die Gott nicht eingriff, nicht eingreifen konnte. Gott war nur ein ferner Anfang. Viele wollten vielleicht auch gar nicht, daß Gott sich um sie kümmere. Sie wollten nicht gestört sein durch Gott. Wo aber Gottes Sorge und Liebe als Störung empfunden wird, da ist der Mensch verkehrt. Es ist schön und tröstlich zu wissen, daß ein Mensch mir gut ist und sich um mich kümmert. Aber noch viel entscheidender ist, daß es den Gott gibt, der mich kennt, mich liebt und sich um mich sorgt. „Ich kenne die Meinen, und die Meinen kennen mich“ (Joh 10,14), betet die Kirche vor dem Evangelium mit einem Wort des Herrn. Gott kennt mich, sorgt sich um mich. Dieser Gedanke sollte uns richtig froh werden lassen. Lassen wir ihn tief in uns eindringen. Dann begreifen wir auch, was es bedeutet: Gott will, daß wir als Priester Seine Sorgen um die Menschen an einem kleinen Punkt der Geschichte mittragen. Wir wollen als Priester Mitsorgende mit Seiner Sorge um die Menschen sein, sie dieses Sich-Kümmern Gottes praktisch erlebbar werden lassen. Und mit dem Herrn sollte der Priester für seinen ihm anvertrauten Bereich sagen können: „Ich kenne die Meinen, und die Meinen kennen mich.“ „Kennen“ ist im Sinne der Heiligen Schrift nie bloß ein äußeres Wissen, wie man die Telephonnummer eines Menschen kennt. „Kennen“ heißt: dem anderen innerlich nah sein. Ihm gut sein. Wir sollten versuchen, die Menschen von Gott her und auf Gott hin zu „kennen“, mit ihnen den Weg der Freundschaft Gottes zu gehen. Kehren wir zu unserem Psalm zurück. Da heißt es: „Er leitet mich auf rechten Pfaden, treu Seinem Namen. Muß ich auch wandern in finsterer Schlucht, ich fürchte kein Unheil – denn Du bist bei mir. Dein Stock und Dein Stab geben mir Zuversicht“ (23 [22], 3f). Der Hirte zeigt den ihm Anvertrauten den rechten Weg. Er geht voraus und führt sie. Sagen wir es anders: Der Herr zeigt uns, wie man das Menschsein richtig macht. Er zeigt uns die Kunst, ein Mensch zu sein. Was muß ich tun, damit ich nicht abstürze, im Sinnlosen mein Leben vertue? Das ist doch die Frage, die sich jeder Mensch stellen muß und die zu allen Zeiten des Lebens gilt. Und wieviel Dunkel gibt es zu dieser Frage in unserer Zeit! Immer wieder kommt uns das Wort Jesu in den Sinn, der Mitleid mit den Menschen hatte, weil sie wie Schafe ohne Hirten waren. Herr, hab Mitleid auch mit uns! Zeige uns den Weg! Aus dem Evangelium wissen wir es: Er selbst ist der Weg. Mit Christus leben, ihm nachgehen – das heißt: den richtigen Weg finden, damit unser Leben sinnvoll wird und damit wir einmal sagen können: ja, es war gut zu leben. Israel war und ist Gott dankbar, daß Er in den Geboten den Weg des Lebens gezeigt hat. Der große Psalm 119 (118) ist ein einziger Ausdruck der Freude darüber: wir tappen nicht im Dunkeln. Gott hat uns gezeigt, was der Weg ist, wie wir recht gehen können. Was die Gebote sagen, ist im Leben Jesu zusammengefaßt und zu lebendiger Gestalt geworden. So erkennen wir, daß diese Weisungen Gottes nicht Fesseln sind, sondern Weg, den Er uns zeigt. Wir dürfen ihrer froh sein, und wir dürfen uns freuen, daß sie in Christus als gelebte Wirklichkeit vor uns stehen. Er selbst hat uns froh gemacht. Im Mitgehen mit Christus geht uns die Freude der Offenbarung auf, und als Priester sollen wir den Menschen die Freude darüber schenken, daß uns der rechte Lebensweg gezeigt ist. Da ist dann das Wort von der „finsteren Schlucht“, durch die der Herr den Menschen geleitet. Unser aller Weg führt uns einmal in die finstere Schlucht des Todes, in der uns niemand begleiten kann. Und ER ist da. Christus ist selbst in die finstere Nacht des Todes hinabgestiegen. Auch dort verläßt Er uns nicht. Auch dort führt Er uns. „Bette ich mich in der Unterwelt, Du bist zugegen“, sagt der Psalm 139 (138). Ja, Du bist zugegen auch in der letzten Not, und so kann unser Antwort-Psalm sagen: auch dort, in finsterer Schlucht, fürchte ich kein Unheil. Bei der Rede von der finsteren Schlucht können wir aber auch an die dunklen Täler der Versuchung, der Mutlosigkeit, der Prüfung denken, die jeder Mensch durchschreiten muß. Auch in diesen finsteren Tälern des Lebens ist ER da. Ja, Herr, zeige mir in den Dunkelheiten der Versuchung, in den Stunden der Verfinsterung, in denen alle Lichter zu erlöschen scheinen, daß Du da bist. Hilf uns Priestern, daß wir den uns anvertrauten Menschen in diesen dunklen Nächten beistehen können. Ihnen Dein Licht zeigen dürfen. „Dein Stock und dein Stab geben mir Zuversicht“: Der Hirte braucht den Stock gegen die wilden Tiere, die in die Herde einbrechen möchten; gegen die Räuber, die sich ihre Beute suchen. Neben dem Stock steht der Stab, der Halt schenkt und schwierige Passagen zu durchschreiten hilft. Beides gehört auch zum Dienst der Kirche, zum Dienst des Priesters. Auch die Kirche muß den Stock des Hirten gebrauchen, mit dem sie den Glauben schützt gegen die Verfälscher, gegen die Führungen, die Verführungen sind. Gerade der Gebrauch des Stockes kann ein Dienst der Liebe sein. Heute sehen wir es, daß es keine Liebe ist, wenn ein für das priesterliche Leben unwürdiges Verhalten geduldet wird. So ist es auch nicht Liebe, wenn man die Irrlehre, die Entstellung und Auflösung des Glaubens wuchern läßt, als ob wir den Glauben selbst erfänden. Als ob er nicht mehr Gottes Geschenk, die kostbare Perle wäre, die wir uns nicht nehmen lassen. Zugleich freilich muß der Stock immer wieder Stab des Hirten werden, der den Menschen hilft, auf schwierigen Wegen gehen zu können und dem Herrn nachzufolgen. Am Ende des Psalms ist die Rede vom gedeckten Tisch, vom Öl, mit dem das Haupt gesalbt wird, vom übervollen Becher, vom Wohnen-Dürfen beim Herrn. Im Psalm ist das zunächst Ausblick auf die Festesfreude, mit Gott im Tempel zu sein, von Ihm selbst bewirtet zu werden, bei Ihm wohnen zu dürfen. Für uns, die wir den Psalm mit Christus und mit Seinem Leib, der Kirche, beten, hat dieser Blick der Hoffnung noch eine größere Weite und Tiefe gewonnen. Wir sehen in diesen Worten gleichsam einen prophetischen Vorgriff auf das Geheimnis der Eucharistie, in der Gott selbst uns bewirtet und Sich selbst als Speise für uns gibt – als jenes Brot und als jenen köstlichen Wein, der allein die letzte Antwort auf den innersten Hunger und Durst des Menschen sein kann. Wie sollten wir uns da nicht darüber freuen, daß wir täglich zu Gast an Gottes eigenem Tisch sein, bei Ihm wohnen dürfen. Wie sollten wir uns nicht freuen, daß Er uns aufgetragen hat: Tut dies zu meinem Gedächtnis. Daß er uns schenkt, Gottes Tisch den Menschen zu decken; ihnen Seinen Leib und Sein Blut zu reichen, ihnen das kostbare Geschenk Seiner eigenen Gegenwart zu geben. Ja, wir können mit ganzem Herzen die Worte des Psalms mitbeten: „Lauter Güte und Huld werden mir folgen mein Leben lang“ (23 [22], 6). Am Ende werfen wir noch einen kurzen Blick auf die beiden Kommunionlieder, die uns die Kirche heute in ihrer Liturgie vorschlägt. Da ist zunächst das Wort, mit dem der heilige Johannes den Bericht von der Kreuzigung Jesu abschließt: „Ein Soldat stieß mit der Lanze in Seine Seite, und sogleich flossen Blut und Wasser heraus“ (Joh 19,34). Das Herz Jesu wird von der Lanze durchbohrt. Es wird geöffnet, und Es wird zur Quelle: Blut und Wasser, die herausströmen, verweisen auf die beiden Grundsakramente, von denen die Kirche lebt: Taufe und Eucharistie. Aus der geöffneten Seite des Herrn, aus Seinem geöffneten Herzen entspringt der lebendige Quell, der die Jahrhunderte hindurch strömt und die Kirche schafft. Das offene Herz ist Quell eines neuen Lebensstroms; Johannes hat dabei gewiß auch an die Prophezeiung des Ezechiel gedacht, der aus dem neuen Tempel einen Strom hervorkommen sieht, der Fruchtbarkeit und Leben schenkt (Ez 47): Jesus selbst ist der neue Tempel, und Sein offenes Herz ist die Quelle, aus der ein Strom neuen Lebens kommt, das sich uns in der Taufe und in der Eucharistie mitteilt. Die Liturgie des Herz-Jesu-Festes sieht aber auch ein anderes verwandtes Wort aus dem Johannes-Evangelium als Kommunionvers vor: Wer Durst hat, komme zu mir. Es trinke, wer an mich glaubt. Die Schrift sagt: „Aus Seinem Innern werden Ströme lebendigen Wassers fließen“ (Joh 7,37 f.) Im Glauben trinken wir gleichsam aus dem lebendigen Wasser von Gottes Wort. Der Glaubende wird so selbst zu einer Quelle, schenkt dem dürstenden Land der Geschichte lebendiges Wasser. Wir sehen es an den Heiligen. Wir sehen es an Maria, die als die große Glaubende und Liebende alle Jahrhunderte hindurch zur Quelle von Glaube, Liebe und Leben geworden ist. Jeder Christ und jeder Priester sollten von Christus her Quelle werden, die anderen Leben mitteilt. Wir sollten einer dürstenden Welt Wasser des Lebens schenken. Herr, wir danken Dir, daß Du Dein Herz für uns aufgetan hast. Daß Du in Deinem Tod und in Deiner Auferstehung Quelle des Lebens wurdest. Laß uns lebende Menschen sein, von Deiner Quelle lebend, und schenke uns, daß auch wir Quellen sein dürfen, die dieser unserer Zeit Wasser des Lebens zu schenken vermögen. Wir danken Dir für die Gnade des priesterlichen Dienstes. Herr, segne uns, und segne alle dürstenden und suchenden Menschen dieser Zeit. Amen. [ENDE DER PÄPSTLICHEN PREDIGT ZUM HERZ-JESU-FEST AUS DEM VORJAHR.] Das bereits oben angesprochene Sühnegebet zum Heiligsten Herzen Jesu hat nach den neuesten römischen Ablaßbestimmungen folgenden approbierten Text und wird an jedem Herz-Jesu-Fest idealerweise nach der Heiligen Messe oder nach/bei der Andacht verrichtet: V: Liebreicher Jesus, dessen übergroße Liebe zu uns Menschen mit soviel Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Verachtung und Undank vergolten wird, siehe, wir werfen uns hier vor Deinem Altare nieder, um die frevelhafte Kälte der Menschen und das Unrecht, das sie Deinem liebevollsten Herzen allenthalben zufügen, durch einen besonderen Ehrenerweis wieder gutzumachen. Montag, 16. Mai 2011
EXKLUSIV IN DEUTSCH LOMBARDI: ... Geschrieben von Padre Alex / Dr. Alexander Pytlik
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EXKLUSIV IN DEUTSCH LOMBARDI: SEXUELLER MISSBRAUCH RUNDSCHREIBEN GLAUBENSKONGREGATION LEITLINIEN
In Kontinuität und Treue zu einem anderen Schwerpunkt meines Seitenangebots im Internet von Anbeginn (des Jahres 1999: kompromißlose Option und Hilfe für Opfer innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs, vgl. auch die allerletzten diesbezüglichen Blogeinträge [1], [2] und [3]) biete ich heute die topaktuelle deutsche Übersetzung der folgenden Zusammenfassung des Vatikan. Hernach folgen noch kurze Anmerkungen zu diesem äußerst erfreulichen und wichtigen Rundschreiben der römischen Glaubenskongregation als Hilfe für alle Bischofskonferenzen, um verbindliche Leitlinien zur Behandlung von Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker erstellen zu können. Die Katholische Kirche hat damit als ganze eindeutig Konsequenzen aus den letzten Jahrzehnten und vor allem auch aus dem letzten Jahr gezogen, und dies ist objektiv anzuerkennen. Hier also die Übersetzung von heute:
ZUSAMMENFASSENDE NOTE DES PRESSESAALES DES HEILIGEN STUHLES ZUM HEUTE PUBLIZIERTEN RUNDSCHREIBEN DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE (von Pater Federico Lombardi SJ; meine Übersetzung ist aus dem Italienischen, und die Verlinkungen stammen von mir, während die Hervorhebungen in Treue zum italienischen Original erfolgten) Die Kongregation für die Glaubenslehre bittet alle Bischofskonferenzen der Welt, bis Mai 2012 "Leitlinien" vorzubereiten, um die Fälle sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger von Klerikerseite zu bearbeiten, und zwar angepaßt an die konkreten Situationen in den diversen Regionen der Welt. Mit einem "Rundschreiben" bietet die Kongregation eine umfangreiche Aufstellung von Prinzipien und Hinweisen, die nicht nur die Formulierung der Leitlinien und so die Einheitlichkeit der Vorgehensweisen der kirchlichen Autoritäten in den verschiedenen Nationen erleichtern, sondern auch die Kohärenz auf der Ebene der Weltkirche gewährleisten werden, wobei gleichzeitig die Kompetenzen der (Diözesan)bischöfe und der religiösen Oberen beachtet werden. Die vorrangige Aufmerksamkeit für die Opfer, die Präventionsprogramme, die Ausbildung der Seminaristen und die ständige Fortbildung des Klerus, die Kooperation mit den staatlichen Autoritäten und die gewissenhafte sowie rigorose Anwendung der neuesten kirchenrechtlichen Gesetzgebung in diesem Bereich sind die wichtigsten Ausrichtungen, von denen die Leitlinien in jedem Teil der Welt getragen sein müssen. * * * In den vergangenen Tagen hat die Kongregation für die Glaubenslehre allen Bischofskonferenzen ein "Rundschreiben um den Bischofskonferenzen zu helfen, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zu erstellen" übersendet. Die Vorbereitung des Dokumentes war im vergangenen Juli aus Anlaß der Publikation der neuen Ausführungsbestimmungen des Motu proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" (= SST, vgl. die Note von P. F. Lombardi, in OR, 16. Juli 2010, 1) angekündigt worden). Seine Eminenz William Kardinal Levada, der Präfekt des Dikasteriums, hatte dann über die Vorbereitung aus Anlaß der Zusammenkunft der Kardinäle während des Konsistoriums im vergangenen November informiert (vgl. die Mitteilung des Pressesaales über die Nachmittagssitzung, 19. November 2010). Das Dokument ist von einem durch Kardinal Levada unterfertigten Präsentationsschreiben begleitet, welches dessen Natur und Zielsetzung erläutert. Im Gefolge der Erneuerung der Vorschriften zur Fragestellung der sexuellen Mißbräuche von Klerikerseite – approbiert vom Papst im vergangenen Jahr – hält man es für "angebracht, daß jede Bischofskonferenz Leitlinien erarbeitet“, um "den Bischöfen zu helfen, bei der Behandlung der genannten Mißbrauchsfälle eine klare und organische Vorgehensweise zu befolgen“, unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten der verschiedenen Regionen, über welche die verschiedenen Episkopate die Jurisdiktionen ausüben. Zu diesem Zweck stellt das Rundschreiben einige "allgemeine Grundsätze" vor, die notwendigerweise an die verschiedenen Realitäten angepaßt werden müssen, die jedoch gerade dank der Leitlinien zur Gewährleistung zu einer gemeinsamen Ausrichtung innerhalb einer Bischofskonferenz beitragen werden und in gewissem Maße auch von Seiten der verschiedenen Episkopate. Zur Durchführung der Erarbeitung der neuen Leitlinien bzw. der Überarbeitung bereits bestehender Leitlinien gibt das Präsentationsschreiben von Kardinal Levada auch zwei Hinweise zum Vorgehen: nämlich zunächst die höheren Oberen der klerikalen Ordensinstitute einzubinden (sodaß nicht nur der Diözesanklerus, sondern auch der Ordensklerus berücksichtigt werde) und dann der Kongregation "bis Ende Mai 2012" eine Kopie der Leitlinien zukommen zu lassen. Zusammenfassend stehen zwei Schwerpunkte im Vordergrund: 1. die Ermutigung, dem Problem unverzüglich und wirksam zu begegnen, und zwar mit klaren, organischen sowie den lokalen Situationen angepaßten Richtlinien, welche auch die Bezüge zu den staatlichen Vorschriften und Autoritäten einschließen. Die Angabe eines präzisen Datums und eines relativ kurzen Zeitraums, währenddessen die Leitlinien aller Bischofskonferenzen zu erarbeiten sind, stellen klarerweise ein sehr starkes und sprechendes Signal dar. 2. der Respekt gegenüber der fundamentalen Kompetenz der Diözesanbischöfe (und der höheren Ordensoberen) auf diesem Gebiet (die Formulierung des Rundschreibens ist sehr darauf bedacht, diesen Aspekt zu bekräftigen: die Leitlinien dienen dazu, "den Bischöfen und höheren Oberen zu helfen"). Das Rundschreiben als solches ist kurz, aber sehr dicht, und es gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil entwickelt eine Vielzahl allgemeiner Aspekte, zu denen vor allem gehört: Die vorrangige Aufmerksamkeit gegenüber den Opfern des sexuellen Mißbrauchs: die Anhörung und der seelsorgerliche sowie psychologische Beistand für die Opfer und ihre Angehörigen. Die Entwicklung von Präventionsprogrammen zur Schaffung wahrhaft „geschützter Räume“ für Minderjährige. Die Ausbildung zukünftiger Priester und Ordensleute und der Informationsaustausch über die Priesteramts- oder Ordenskandidaten, die woandershin wechseln. Die Begleitung der Priester, ihre ständige Weiterbildung und ihre Konfrontation mit den Verantwortlichkeiten auf dem Gebiet der Mißbräuche; die Art und Weise, wie die Priester im Falle der Anschuldigung begleitet werden und wie eventuelle Mißbrauchsfälle nach dem Recht abzuhandeln sind; die Wiederherstellung des guten Rufes im Falle dessen, der zu Unrecht beschuldigt worden sei. Die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen und die Beachtung „der staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen, freilich ohne das Forum internum des Bußsakraments zu verletzen“. Diese Zusammenarbeit muß nicht nur bei Mißbräuchen von Klerikerseite, sondern auch bei Mißbräuchen von Seiten des Personals erfolgen, welches in kirchlichen Einrichtungen tätig ist. Der zweite Teil ruft die heute geltenden Vorschriften der kirchenrechtlichen Gesetzgebung nach der Aktualisierung des Jahres 2010 in Erinnerung. Man erinnert an die Kompetenz der Bischöfe und höheren Oberen für die Voruntersuchung und - im Falle einer glaubwürdigen Anschuldigung - an die Pflicht zur Übermittlung des Falles an die Kongregation für die Glaubenslehre, welche die Anweisungen zur Behandlung des Falles gibt. Man spricht von den aufzuerlegenden Vorsichtsmaßnahmen und von den Informationen, die dem Beschuldigten im Verlaufe der Voruntersuchungen zu geben seien. Man erinnert an die kirchenrechtlichen Maßnahmen und die Kirchenstrafen, welche den Schuldigen auferlegt werden können, eingeschlossen auch die Entlassung aus dem Klerikerstand. Man präzisiert schließlich die Beziehung zwischen der für die ganze Kirche gültigen kirchenrechtlichen Gesetzgebung und den eventuellen ergänzenden spezifischen Partikularnormen, welche die Bischofskonferenzen für angemessen oder notwendig erachteten, und welcher Vorgehensweise in solchen Fällen zu folgen sei. Der dritte und letzte Teil zählt eine Vielzahl nützlicher Hinweise zur Formulierung der konkreten und wirksamen Orientierungshilfen für die Bischöfe und höheren Oberen auf. Unter anderem wird an die Notwendigkeit erinnert, den Opfern Hilfe anzubieten; den Anzeigenden mit Respekt zu begegnen und die Vertraulichkeit sowie den guten Ruf der Personen zu gewährleisten; die staatlichen Gesetze des Landes im gebührenden Maße zu beachten, eingeschlossen die eventuelle Pflicht zur Unterrichtung der staatlichen Behörden; dem Beschuldigten eine Information über die Anschuldigungen sowie diesbezüglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten und in jedem Falle einen gerechten und ausreichenden Unterhalt sicherzustellen; die Rückkehr des Klerikers in den öffentlichen Seelsorgsdienst im Falle einer Gefahr für Minderjährige oder eines Ärgernisses für die Gemeinde auszuschließen. Einmal mehr wird die primäre Verantwortung der Bischöfe und der höheren Oberen in Erinnerung gerufen, die nicht durch Organe der Überprüfung oder Bewertung ersetzt werden kann, auch wenn diese zur Unterstützung solcher Verantwortung nützlich oder auch notwendig sein können. Das Rundschreiben repräsentiert somit einen neuen, sehr wichtigen Schritt zur Förderung des Bewußtseins in der ganzen Kirche über die Notwendigkeit und Dringlichkeit, auf wirksamste und weitsichtige Weise dem Übel der sexuellen Mißbräuche von Klerikerseite zu begegnen, um so die vollständige Glaubwürdigkeit des Zeugnisses und der erzieherischen Sendung der Kirche zu erneuern und um dazu beizutragen, in der Gesellschaft allgemein jene sicheren Erziehungssektoren zu schaffen, für die es einen dringenden Bedarf gibt. [ENDE DER ÜBERSETZUNG DER SYNTHESE DES HEILIGEN STUHLES ZUM RUNDSCHREIBEN FÜR LEITLINIEN DER BISCHOFSKONFERENZEN GEGEN MISSBRAUCH.] Einen sehr guten und jeweils aktuellen Überblick zu allen Dokumenten des Heiligen Stuhles gegen sexuellen Mißbrauch gibt die Ressourcenseite, und ich erinnere auch sogleich an meinen vorjährigen Kommentar unter dem Titel "Papst Benedikt hat für die Opfer das Kirchenrecht gerettet". Der Sinn und die möglichen Funktionen des Kirchenrechtes sind erst seit dem letzten Jahr wieder vermehrt ins Bewußtsein getreten. Deshalb hält Kardinal Levada auch im Punkt II. des Mißbrauchsrundschreibens fest: "Wenn eine Bischofskonferenz beabsichtigt, Spezialnormen zu erlassen, müssen diese Partikularnormen, unbeschadet der notwendigen Approbation durch den Heiligen Stuhl, stets als Ergänzung, nicht jedoch als Ersatz der universalkirchlichen Gesetzgebung verstanden werden. Deshalb müssen Partikularnormen sowohl mit dem CIC bzw. CCEO als auch mit dem Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (30. April 2001) in seiner überarbeiteten Fassung vom 21. Mai 2010 übereinstimmen. Im Fall, daß eine Bischofskonferenz sich entscheiden sollte, verbindliche Normen zu erlassen, ist es notwendig, bei den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie um die recognitio anzusuchen." In diesem Zusammenhang erinnere ich auch daran, daß Leitlinien einer Bischofskonferenz ohne römische Recognitio als verbindliche Partikularnorm keinesfalls für betroffene Diözesanbischöfe selbst gelten können, sondern die Kompetenz liegt für beschuldigte Oberhirten einzig beim Heiligen Stuhl selbst. Dieser hat in der Person des Papstes "durch seine Bereitschaft, Opfer sexuellen Mißbrauchs zu treffen und anzuhören, ein besonders wichtiges Beispiel gegeben", woran Kardinal Levada im aktuellen Mißbrauchsrundschreiben vom 3. Mai 2011 erinnert. Auch der universal bedeutsame Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholische Kirche in Irland wird ins Gedächtnis gerufen, wobei die Kontinuität zum Willen des seligen Papstes Johannes Paul II. aufscheint, weshalb Kardinal Levada aus dessen Ansprache vom 23. April 2002 beim interdikasterialen Treffen mit den Kardinälen und führenden Vertretern der Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten von Amerika zitiert: "Im Priestertum und Ordensleben ist kein Platz für jemanden, der jungen Menschen Böses tun könnte." Zu den im Rundschreiben angegebenen allgemeinen Aspekten und hier unter Punkt (c) gehört natürlich auch die "Instruktion über die Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den Heiligen Weihen" (vgl. dazu meinen damaligen Kommentar unter dem Titel "Pastorale Liebe und disziplinäre Klarheit"). Besonders wichtig erscheint mir folgende Passage des Mißbrauchsrundschreibens: "Die Priester sollen über den Schaden, den ein Kleriker bei Opfern sexuellen Mißbrauchs anrichtet, und über die eigene Verantwortung vor dem kirchlichen und staatlichen Recht informiert werden. Auch sollte ihnen geholfen werden, Anzeichen für einen eventuellen Mißbrauch Minderjähriger erkennen zu können, von wem auch immer dieser begangen wurde." Inspirierte Menschenkenntnis muß auf allen personalen Ebenen der Kirche ständig und (somit bei jedem Verantwortungsträger) ein Leben lang trainiert und verbessert werden. Im übrigen erwähnt das im Original italienische Dokument der Glaubenskongregation vom 3. Mai 2011 bei den allgemeinen Aspekten unter (d)/3. ausdrücklich die "presunzione di innocenza" / "Unschuldsvermutung" beim angeklagten Kleriker bis zum Erweis des Gegenteils. Und in der hervorragenden Zusammenfassung zur geltenden kirchlichen Gesetzgebung bezüglich der Straftat des sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker erinnert Kardinal Levada an die Erhöhung der Verjährungsfrist durch Papst Benedikt XVI. am 21. Mai 2010, aber auch daran: "In besonderen Fällen kann die Glaubenskongregation gegebenenfalls von der Verjährung derogieren. In der revidierten Fassung des Motu proprio wurde auch ausdrücklich Kauf, Besitz und Verbreitung kinderpornografischen Materials als Straftatbestand des kanonischen Rechts spezifiziert." Bedeutsam ist auch die Erinnerung daran, daß die römische Glaubenskongregation nicht nur ein Dikasterium des Papstes ist, sondern auch als Gerichtshof fungiert, weshalb die "Auslegungspraxis und der Rechtsprechung der Kongregation für die Glaubenslehre" unter Punkt III. ausdrücklich angesprochen ist. Ombudsstellen, Mißbrauchskommissionen usw. sind im vergangenen Jahr besonders ins Blickfeld geraten oder wurden überhaupt erst geschaffen bzw. intensiv beansprucht. Ich habe im Verlauf des letzten Jahres immer wieder meine Meinung kundgetan, daß diese Stellen "zu wenig" seien, daß nämlich die kirchenrechtliche Kompetenz der Bistümer und ihrer entsprechenden Abteilungen, besonders auch der kirchlichen Gerichte, bei den Beratungen für Opfer sexuellen Mißbrauchs nicht verschwiegen werden dürfe. Manche Fälle überfordern Kommissionen und sind von vorneherein besser bei kirchlichen Gerichten aufgehoben, um welche Aspekte es jetzt auch immer gehen mag. Ein ähnliches Anliegen erkenne ich jetzt im Rundschreiben von Kardinal Levada, was die Regierungsgewalt der einzelnen Diözesanbischöfe bzw. ihnen gleichgestellter Ordinarien betrifft, und zwar unter III. (f): "Die mancherorts vorgesehenen Beratungsorgane und -kommissionen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Fälle dürfen nicht das Urteil und die potestas regiminis der einzelnen Bischöfe ersetzen." (Im italienischen Original heißt es: "gli organi consultivi di sorveglianza e di discernimento dei singoli casi, previsti in qualche luogo, non devono sostituire il discernimento e la potestas regiminis dei singoli vescovi".) Es ist im Grunde so ähnlich wie bei den Ehenichtigkeitsverfahren auf Basis psychologischer Klagegründe: ein psychologischer Fachgutachter kann niemals das Urteil der eingeteilten Richter ersetzen oder vorwegnehmen. Und so fordert die Kongregation für die Glaubenslehre per 3. Mai 2011 von allen katholischen Bischofskonferenzen: "Die Leitlinien müssen darüber hinaus deutlich machen, daß in erster Linie der zuständige Diözesanbischof bzw. höhere Obere für die Behandlung von Straftaten sexuellen Mißbrauchs Minderjähriger durch Kleriker zuständig ist." So wird auch deutlich, welche enorme Last und Verantwortung auf den regierenden Hirten und auch auf den höheren Oberen klerikaler Institute geweihten Lebens lastet. Beten wir daher für alle diese Hirten und Oberen und für ein Gelingen sämtlicher Bemühungen auf diesem Sektor! Euer Vizeoffizial Dr. Alexander Pytlik / Padre Alex |
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